Nürnberger Prozess

bearbei­tet von
Prof. Dr. Peter Reichel

Deutsch­land 1945–1946
Verbre­chen gegen den Frieden
Kriegsverbrechen
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit

PDFDownload

Der internationale Militärgerichtshof gegen Hermann Göring u.a.
Deutschland 1945/1946

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Schon zu Beginn des Zweiten Weltkrie­ges wurde die politi­sche und militä­ri­sche Führung Deutsch­lands schwers­ter Verbre­chen beschul­digt. An einer insti­tu­tio­nel­len Straf­ver­fol­gung hatten die Alliier­ten zunächst aller­dings nur gerin­ges Inter­es­se. Das Desas­ter ihrer Kriegs­ver­bre­cher­po­li­tik nach dem Ersten Weltkrieg wirkte nach. Schwie­rigs­te straf­rechts­po­li­ti­sche Fragen mussten zuvor entschie­den werden. Und das Ende des Krieges war noch gar nicht abseh­bar: Welche Perso­nen sollten, welche konnten später überhaupt angeklagt werden? Auf welche völker­straf­recht­li­chen Tatbe­stän­de wollte man die Ankla­ge bezie­hen? Auf welche Beweis­mit­tel die Urtei­le stützen? Wer sollten die Anklä­ger, wer die Richter sein? Die wichtigs­te Frage war deshalb zunächst die: Sollte man angesichts des Ausma­ßes der Gewalt­ver­bre­chen Deutsch­lands kurzen Prozess machen mit den Beschul­dig­ten? Oder war es für die Aufklä­rung der Deutschen und auch für das Rechts­emp­fin­den der Weltöf­fent­lich­keit und die Fortent­wick­lung des Völker­straf­rechts klüger und politisch weitsich­ti­ger, die Haupt­schul­di­gen vor ein inter­na­tio­na­les Straf­ge­richt zu stellen, so umstrit­ten dessen Legiti­ma­ti­on auch sein mochte?
Als treiben­de Kraft erwie­sen sich seit Kriegs­be­ginn die in London ansäs­si­gen Exilre­gie­run­gen. Zumal sie sich nicht mit der politisch kontro­ver­sen Frage nach dem Umgang mit den Haupt­kriegs­ver­bre­chern ausein­an­der­set­zen mussten, sondern mit dem Gesamt­kom­plex der Gewalt­ver­bre­chen selbst. So began­nen sie früh, Nachrich­ten und Infor­ma­tio­nen aus ihren Ländern zu sammeln, über Depor­ta­tio­nen, Zwangs­ver­pflich­tun­gen, Massen­ver­nich­tun­gen und andere Gewalt­ver­bre­chen. Aus diesen Aktivi­tä­ten ging Anfang 1942 die Inter-Alliier­te Kommis­si­on (St. James‘ Decla­ra­ti­on) hervor; an ihr betei­lig­ten sich zunächst die Reprä­sen­tan­ten von neun Ländern. Wenig später wurde sie auf Initia­ti­ve der USA und Großbri­tan­ni­ens erwei­tert und umbenannt in: United Nations Commis­si­on for the Inves­ti­ga­ti­on of War Crimes (UNWCC). Sie war aller­dings eine politisch eher schwa­che Einrich­tung; ihre Mitglie­der verfüg­ten als Regie­rungs­ver­tre­ter im Exil nur über eine befris­te­te Legiti­ma­ti­on. (Delbrück/Wolfrum 2002, 1027ff.; Taylor 1994, 42ff.)
Die Sowjet­uni­on betei­lig­te sich nicht. Sie richte­te eine eigene staat­li­che Kommis­si­on ein zur Verfol­gung von „Verbre­chen der deutschen faschis­ti­schen Eindring­lin­ge“. Die Prozes­se in Krasno­dar im Juli und in Charkov im Dezem­ber 1943 waren die ersten Verfah­ren. Sie sollten vor allem demons­trie­ren, dass die Sowjet­uni­on rechts­staat­li­chen Standards entsprach. Die weder beweis- noch urteil­sof­fe­nen Verfah­ren konnten aller­dings nicht darüber hinweg­täu­schen, dass sie in der Nachfol­ge der Schau­pro­zes­se Stalins aus den 1930er Jahre standen. (Hilger 2006)
Churchill war diesbe­züg­lich zwar ehrli­cher als Stalin; in seiner Skrupel­lo­sig­keit gegen­über Deutsch­land unter­schied er sich aller­dings nicht von ihm und erklär­te die NS-Führung umstands­los zu einer „Bande von Recht­lo­sen“ (outlaws). Er verwei­ger­te ihnen ein rechts­staat­li­ches Gerichts­ver­fah­ren und wollte bis zu 100 Haupt­kriegs­ver­bre­cher aus Deutsch­land, Japan und Itali­en nach Identi­täts­über­prü­fung exeku­tie­ren lassen; vergeb­lich. Ihm gelang aber, durch die Erklä­rung der Moskau­er Außen­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom 1. Novem­ber 1943, sich mit seiner Forde­rung durch­zu­set­zen, dass dieje­ni­gen Haupt­kriegs­ver­bre­cher, deren Verant­wor­tung nicht auf ein geogra­phisch begrenz­tes Terri­to­ri­um beschränkt war, sondern länder­über­grei­fen­den Charak­ter hatte, von den Alliier­ten gemein­sam abgeur­teilt werden sollten. Das Deutsche Reich wurde informiert.
Roose­velt inter­es­sier­te sich anfangs nur wenig für diese Fragen. Der Streit zwischen Finanz­mi­nis­ter Henry M. Morgent­hau und Kriegs­mi­nis­ter Henry L. Stimson um die politi­sche Nachkriegs­ord­nung in Deutsch­land zwang ihn aber, sich zu positio­nie­ren. Auf den beiden Konfe­ren­zen in Quebec im Septem­ber 1944 fanden Churchill und Roose­velt im Konzept eines „harten Friedens“ ihre anfangs gemein­sa­me Basis. Sie folgten den Vorschlä­gen des Morgent­hau-Plans (Program to Prevent Germa­ny from Starting a World War III), der eine Deindus­tria­li­sie­rung und Demili­ta­ri­sie­rung vorsah, und übernah­men auch den briti­schen Vorschlag für eine „Hinrich­tung der Erzver­bre­cher im Schnell­ver­fah­ren“. (Taylor 1994, 49ff.; Smith 1981, bes. 12ff.)
Kriegs­mi­nis­ter Stimson inter­ve­nier­te. Entschie­den verwarf er den Morgent­hau-Plan als „Verbre­chen gegen die Zivili­sa­ti­on“ und plädier­te dafür, dass die USA zusam­men mit den anderen Alliier­ten die Nazi-Haupt­kriegs­ver­bre­cher vor ein inter­na­tio­na­les Gericht stellen sollten. Der Streit geriet in die Öffent­lich­keit und wurde im Wahlkampf für den 79. Kongress kontro­vers aufge­nom­men. Die Demokra­ten konnten ihre Mehrheit ausbau­en, und Roose­velt gewann zum vierten Mal die Präsi­dent­schaft. Er übernahm nun die Positi­on seines Kriegs­mi­nis­ters und stärk­te damit auch die Stellung von Stimsons führen­den Juris­ten – zum Vorteil für das kommen­de Verfahren.
Mitte Septem­ber legte Oberst Murray Bernays ein wegwei­sen­des Memoran­dum vor, das Lösungs­an­sät­ze für zwei schwie­ri­ge gericht­li­che Proble­me enthielt. Bernays, im Zivil­be­ruf Anwalt in New York, hatte mit der Ameri­can Jewish Confe­rence und dem War Refugee Board zusam­men­ge­ar­bei­tet. Er war mit der Neuar­tig­keit der Nazi-Verbre­chen bereits vertraut, sowohl mit den Gräuel­ta­ten an russi­schen Kriegs­ge­fan­ge­nen als auch mit den Verbre­chen an deutschen Juden in der Vorkriegs­zeit. Um diese Straf­ta­ten in die Kriegs­ver­bre­chen einbe­zie­hen zu können, nutzte er das in der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Recht­spre­chung veran­ker­te Verge­hen der krimi­nel­len Verschwö­rung. Und angesichts des quanti­ta­ti­ven Umfangs der Gewalt­ver­bre­chen und der nicht überschau­ba­ren Anzahl von Tätern schlug er vor, die bloße Mitglied­schaft in nachge­wie­sen krimi­nel­len NS-Organi­sa­tio­nen zu einem Straf­tat­be­stand zu erheben.
Die Beden­ken waren groß, die Einwän­de zahlreich, aber besse­re Vorschlä­ge gab es nicht. Sie fanden die Zustim­mung von John J. McCloy, dem stell­ver­tre­ten­den US-Kriegs­mi­nis­ter und späte­ren Hohen Kommis­sar in der frühen Bundes­re­pu­blik. Auf Veran­las­sung des Präsi­den­ten kam ein weite­res neues Verbre­chen hinzu, der „Angriffs­krieg“. Auf dieses weitge­hend vom Kriegs­mi­nis­te­ri­um entwi­ckel­te Ankla­ge­kon­zept sollte sich Roose­velt auf der Konfe­renz von Jalta Anfang Febru­ar 1945 stützen. Dort standen aller­dings Fragen der politi­schen Neuord­nung Europas nach dem Kriege im Mittel­punkt. Zur gleichen Zeit konfe­rier­ten in San Francis­co die Außen­mi­nis­ter Eden, Molotow und Stetti­ni­us über die Charta der Verein­ten Natio­nen. Sie nutzten diese Gelegen­heit, über das Stimson-Memoran­dum zu beraten und ihm durch ihre Juris­ten eine defini­ti­ve Form zu geben. (Smith 1982, 117ff.)
Ihre Bemühun­gen waren noch nicht abgeschlos­sen, als Roose­velt starb und sein Nachfol­ger Harry S. Truman in das Verfah­ren durch eine nachhal­ti­ge perso­nal­po­li­ti­sche Entschei­dung eingriff. Am 2. Mai 1945 ernann­te er Robert H. Jackson zum Vertre­ter der USA und Chefan­klä­ger; er sollte vor einem inter­na­tio­na­len Militär­ge­richt den Führern der europäi­schen Achsen­mäch­te den Prozess machen. Jackson war 1939 von Roose­velt zum Attor­ney General ernannt worden (in den USA sind in diesem Amt der Obers­te Bundes­an­walt und der Justiz­mi­nis­ter vereint) und wurde wenig später Richter am Supre­me Court. Angesto­ßen hatten diese Initia­ti­ve offen­bar die einfluss­rei­chen Juris­ten um Kriegs­mi­nis­ter Stimson, John McCloy und Samuel Rosen­man, Roose­velts langjäh­ri­ger Rechts­be­ra­ter und Reden­schrei­ber. Diese waren es denn auch, die zusam­men mit Außen­mi­nis­ter Stetti­ni­us einen Tag später der in San Francis­co tagen­den Gründungs­ver­samm­lung für die Verein­ten Natio­nen und insbe­son­de­re den Außen­mi­nis­tern Eden und Molotow den ameri­ka­ni­schen Ankla­ge­plan samt Person des Chefan­klä­gers vorstell­ten. Der Brite stimm­te sofort zu, der Russe zöger­te und sah sich – so kurzfris­tig – überfordert.
Es war wohl ein Zufall, dass die Unter­zeich­nung der UN-Charta durch die 50 Gründer­staa­ten am 26. Juni 1945 in San Francis­co und der Konsens für ein inter­na­tio­na­les Militär­tri­bu­nal zur Verfol­gung der NS-Verbre­chen Hand in Hand gingen. Jeden­falls began­nen an diesem Tag in London die Beratun­gen über die prozess­recht­li­chen Grund­la­gen für das Tribu­nal. Aber es war eine für den Geist und den politi­schen Willen jener Tage doch bezeich­nen­de Koinzi­denz, zumal nach zwei Weltkriegen.
Die opera­ti­ve Grund­la­ge wurde am 8. August mit dem Londo­ner Viermäch­te-Abkom­men beschlos­sen, auch „Londo­ner“ oder „Nürnber­ger Charta“‘ genannt. Sie umfass­te die Prozess­ord­nung für das Haupt­ver­fah­ren, die zwölf Nachfol­ge­pro­zes­se durch die US-ameri­ka­ni­sche Justiz und den Prozess gegen die Haupt­kriegs­ver­bre­cher von Tokio. Zudem definier­te sie in Art. 6 der IMT-Charta die drei bzw. vier völker­straf­recht­li­chen Tatbe­stän­de: „Verbre­chen gegen den Frieden“ (6a) (II), „Kriegs­ver­bre­chen“ (6b) (III) und „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ (6c) (IV). Zwei dieser Komple­xe, 6a und 6c, waren bisher im Völker­straf­recht nicht kodifi­ziert. Entspre­chend kontro­vers gestal­te­te sich ihre Defini­ti­on. Mit der neuen Straf­tat „Verbre­chen gegen den Frieden“ wurde die „Verschwö­rung und Vorbe­rei­tung eines Angriffs­krie­ges“ (I) einge­führt und zugleich der Weg fortge­setzt, den man mit der Eingren­zung des Krieges nach dem Ersten Weltkrieg einge­schla­gen hatte. Die drei alliier­ten Anklä­ger in Nürnberg machten diese Straf­ta­ten zu den Ankla­ge­punk­ten I–IV. (Delbrück/Wolfrum 2002, 1028; Ahlbrecht 1999, 71ff.)
Und nicht zuletzt bestä­tig­te man im Anschluss an die Erklä­rung der Drei-Mächte-Konfe­renz im Oktober 1943 in Moskau, dass das Gericht nur gegen jene Täter Ankla­ge erheben sollte, deren Verant­wor­tung nicht auf einen bestimm­ten geogra­phi­schen Raum zu begren­zen war. Die Charta gilt als „Geburts­ur­kun­de des Völker­straf­rechts“ (Werle 2003, 8). Sie bilde­te die Grund­la­ge für das Kontroll­rats­ge­setz Nr. 10 und war maßgeb­lich auch für die Nachfol­ge­pro­zes­se. Große Schwie­rig­kei­ten berei­te­te den Alliier­ten der Straf­tat­be­stand des „Angriffs­krie­ges“. Er sollte in einem univer­sel­len, moder­nen Völker­straf­recht beson­ders heraus­ge­stellt werden. Deshalb trenn­te Jackson diesen Ankla­ge­punkt von der Klausel der Achsen­mäch­te und nahm sie in den Einlei­tungs­ab­satz von Art. 6 auf. „Angriffs­krieg“ hatte damit den gleichen, allge­mei­nen Status wie „Kriegs­ver­bre­chen“ und „Verbre­chen gegen die Menschlichkeit“.
Als beson­ders schwie­rig erwies sich die Auswahl der Angeklag­ten. Hitler und Himmler, Goebbels und Heydrich waren tot. Die Briten hätten sich mit ihnen begnügt, zumal sie wegen ihrer großen Skepsis gegen­über einem Prozess die Zahl der Angeklag­ten begren­zen wollten. Die Ameri­ka­ner, Franzo­sen und Russen forder­ten, Militär- und Wirtschafts­füh­rer einzu­be­zie­hen. Die Londo­ner Konfe­renz musste auch über den Gerichts­ort entschei­den. Die Sowjet­uni­on wünsch­te Berlin, wo sich der Sitz des Alliier­ten Kontroll­rats befand. So wurde der Prozess am 18. Oktober 1945 im Plenar­saal des Berli­ner Kammer­ge­rich­tes eröff­net. Bei der Entschei­dung über den Ort des gesam­ten Verfah­rens setzten sich aller­dings die USA durch. Nürnberg lag in ihrer Besat­zungs­zo­ne, verfüg­te mit dem Justiz­pa­last und dem großen Gefäng­nis über zwei weitge­hend intak­te und geeig­ne­te Gebäu­de. Als ehema­li­ge „Stadt der Reichs­par­tei­ta­ge“ hatte Nürnberg einen hohen symbol­po­li­ti­schen Wert. Weshalb die USA dort auch in den zwölf Nachfol­ge­pro­zes­sen Ankla­ge erhoben gegen namhaf­te Vertre­ter div. Führungs­grup­pen Deutsch­lands. Schließ­lich trugen sie den weitaus größten Anteil an den Lasten und Kosten des Verfahrens.

2. Perso­nen

Die Angeklag­ten Die Vertei­di­ger
Göring, Hermann (1883–1946), SA/NSDAP 1923/1927,
1932 Wahl zum Reichs­tags­prä­si­dent, Minis­ter­prä­si­dent Preußen,
Reichs­kom­mis­sar für den Luftverkehr
1935–45, Oberbe­fehls­ha­ber der Luftwaffe 
Dr. Otto Franz Walter Stahmer
Heß, Rudolf (1894–1987), NSDAP 1920, 
Stell­ver­tre­ter Hitlers in der Partei,
Mai 1941 Flug nach Großbritannien
Dr. Alfred Seidl
Ribben­trop, Joachim von (1893–1946) NSDAP 1932, 
Reichs­au­ßen­mi­nis­ter 1938–45
Dr. Bernhard Otto Martin Horn
Dr. Fritz Sauter
Rosen­berg, Alfred (1893–1946), NSDAP 1923
Reichs­lei­ter NSDAP für Weltan­schau­ung und Außenpolitik,
Heraus­ge­ber des Völki­schen Beobach­ters, Leiter des Reichs­mi­nis­te­ri­ums für die beset­zen Ostgebiete
Dr. Alfred Thoma
Frick, Wilhelm, Dr. (1877–1946), Jurist, Hitlerputsch,
seit 1924 Mitglied des Reichs­tags, NSDAP 1925, Thürin­gi­scher Minis­ter für Inneres 1930,
Reichs­mi­nis­ter des Innern 1933–43, Reichs­pro­tek­tor für Böhmen-Mähren
Dr. Otto Pannenbecker
Funk, Walter, Dr. (1890–1960)
Jurist/Journalist, Staats­se­kre­tär im Reichs­mi­nis­te­ri­um für Volks­auf­klä­rung und Propa­gan­da 1933,
Reichs­mi­nis­ter für Wirtschaft und Reichs­bank­prä­si­dent 1938/39
Dr. Fritz Sauter
Schacht, Hjalmar, Dr. (1877–1970), Volkswirt,
1923–30/1933–39 Reichs­bank­prä­si­dent, 1934–37 Reichs­wirt­schafts­mi­nis­ter, Freispruch,
Spruch­kam­mer: acht Jahre Arbeits­la­ger, 1948 entlassen 
Dr. Rudolf Dix
Dönitz, Karl (1891–1980), Großadmiral,
1936 Oberbe­fehls­ha­ber U‑Boote, 1943 Kriegsmarine,
Chef der Reichs­re­gie­rung, Kapitulation
Flottenrichter
Otto Kranzbühler

Raeder, Erich (1876–1960), Großadmiral,
1928–35 Chef der Marine­lei­tung, 1935–43 Oberbe­fehls­ha­ber der Kriegsmarine
Dr. Walter Siemers
Keitel, Wilhelm (1882–1946), Generalfeldmarschall,
1935–38 Chef des Wehrmachts­amt im Reichs­kriegs­mi­nis­te­ri­um, 1938–45 Leiter des Oberkom­man­dos der Wehrmacht
Dr. Otto Nolte
Jodl, Alfred (1890–1946), Heeresoffizier,
ab 1944 General­oberst und Chef des Wehrmachts­füh­rungs­sta­bes im Oberkom­man­do der Wehrmacht
Prof. Dr. Franz Exner
Prof. Dr. Hermann Jahrreiß
Kalten­brun­ner, Ernst, Dr. (1903–1946) Jurist,
öster­rei­chi­scher Heimat­schutz, NSDAP und SS 1930/31,
Leiter der österr. SS und Polizei 1938, Leiter des Reich­si­cher­heits­haupt­am­tes 1943
Dr. Kurt Kauffmann
Frank, Hans, Dr. (1900–1946), Jurist,
Mitglied DAP/NSDAP 1919, RA Hitlers,
General­gou­ver­neur im nicht annek­tier­ten Restpolen,
Suizid­ver­su­che 1945
Dr. Alfred Seidl
Strei­cher, Julius (1885–1946), 1921 NSDAP,
1923 Gründer des Stürmer,
1940 wegen Korrup­ti­on aller Partei­äm­ter enthoben
Dr. Hanns Marx
Schirach, Baldur von (1907–1974), 1925 NSDAP,
1928 Leiter des Natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Deutschen Studen­ten­bun­des, 1931 Reichs­ju­gend­füh­rer NSDAP, bis 1940
Gauleiter/Reichsstatthalter Wien
Dr. Fritz Sauter
Sauckel, Fritz (1894–1946), Hilfs­ar­bei­ter, 1923 NSDAP,
Gaulei­ter Thüringen, 
1942–45 General­be­voll­mäch­tig­ter für den Arbeits­ein­satz (Zwangs­ar­bei­ter)
Dr. Robert Servatius
Papen, Franz v. (1879–1969), Offizier/Politiker/Diplomat
(Zentrum; NSDAP), 1932 Reichs­kanz­ler, Vizekanz­ler unter Hitler,
1934 entmach­tet, ab 1939 Botschaf­ter in Ankara
Dr. Egon Kubuschok
Seyß-Inquart, Arthur, Dr. (1892–1946), Jurist, österr. Politiker,
1938 Reichs­statt­hal­ter Ostmark,
1940–45 Reichs­kom­mis­sar für die besetz­ten Niederlande
Dr. Gustav Steinbauer
Speer, Albert (1905–1981), Architekt,
NSDAP 1931, Hitlers Baumeis­ter, 1942 Reichs­mi­nis­ter für Rüstung und Munition
Dr. Hans Flächsner
Neurath, Konstan­tin Frhr. von (1873–1956), Diplomat,
1932–38 Reichs­mi­nis­ter für Äußeres, 1939 Reichs­pro­tek­tor in Böhmen-Mähren, 1941 beurlaubt
Dr. Otto Wilhelm Freiherr von Lüdinghausen-Wolff
Fritz­sche, Hans (1900–1953), NSDAP 1933,
Abtei­lungs­lei­ter Rundfunk im Reichs­mi­nis­te­ri­um für Volks­auf­klä­rung und Propaganda
Dr. Heinz Fritz
Bormann, Martin (1900–1945), Chef der NSDAP-Kanzlei,
angeklagt in absentia
Dr. Fried­rich Bergold
Ley, Robert, Dr. (1890–1945), Jurist,
Chef der Deutschen Arbeits­front, Suizid 25.10.1945
Krupp von Bohlen und Halbach, Gustav (1870–1950),
verhand­lungs­un­fä­hig, an seiner Stelle wurde Sohn Alfried angeklagt. 
Dr. Walter Ballas

Die Vertei­di­ger der 20 Angeklag­ten, 13. Novem­ber 1945,
Fotograf unbekannt, © pictu­re allian­ce / akg-images

Die Chefan­klä­ger und ihre Stell­ver­tre­terDie Richter
USA
Robert H. Jackson (1892–1954)
Attor­ney General, Richter am Supre­me Court

Oberst Robert G. Storey
Thomas D. Dodd
USA
Francis Bever­ley Biddle (1886–1968)
Anwalt, Richter, Attor­ney General 
(Demokra­ti­sche Partei)

John Johns­ton Parker (1885–1958)
Stellv., Anwalt, Richter, 
Politi­ker (Republi­ka­ni­sche Partei)
UdSSR
Roman Ruden­ko (1907–1981)

Generalstaatsanwalt
Oberst J.W. Pokowsky
UdSSR
Iona Nikit­chen­ko (1895–1967)
Richter bei den Moskau­er Schauprozessen

Alexan­der Wolch­kow (1902–1978)
Stellv., Jurist, Oberstleutnant
Großbri­tan­ni­en
Sir Hartley Shawcross (1902–2003),
Abg. (Labour), Kronan­walt, Attor­ney General 
(Kabinett Attlee)

Sir David Maxwell-Fyfe
Großbri­tan­ni­en
Lordrich­ter Geoff­rey Lawrence (1880–1971)
Präsi­dent des IMT, Lord Justi­ce of Appeal

Norman Birkett (1883–1962),
Stellv., Libera­ler Abgeord­ne­ter, Kronan­walt, Richter
Frank­reich
Francois de Menthon (1900–1984),
Präsi­dent der katho­li­schen Arbeiterjugend
Profes­sor für Arbeits­recht, Résistance, 
Abgeord­ne­ter (MRP), Justizminister

Augus­te Champe­tier de Ribes, 
Charles Dubost
Edgar Faure
Frank­reich
Henri Donne­dieu de Vabres (1880–1952)
Straf­rechts­pro­fes­sor in Paris

Robert Falco (1882–1960)
Staats­an­walt, Richter, General­an­walt des Appel­la­ti­ons­ge­richts Paris

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Mit der sprung­haf­ten Weiter­ent­wick­lung der Kriegs­waf­fen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhun­derts hatten sich auch die Bewer­tun­gen und Einstel­lun­gen zum Krieg und zu den Kampf­hand­lun­gen geändert. Die Einsicht setzte sich durch, dass für das Kampf­ge­sche­hen Regeln verein­bart werden müssten. In den Haager Konven­tio­nen von 1899 und 1907 (der sog. Landkriegs­ord­nung) war festge­legt, angesichts der tenden­zi­el­len Entgren­zung des Krieges Begren­zun­gen durch spezi­fi­sche Kennzeich­nun­gen einzu­füh­ren. Zukünf­tig sollte der Kombat­tan­ten­sta­tus eindeu­tig erkenn­bar sein, die Zivil­be­völ­ke­rung dadurch besser geschützt, und die Behand­lung von Kriegs­ge­fan­ge­nen ebenso an bestimm­te Normen gebun­den werden wie das Verhal­ten der Besatzungstruppen.
Das Gesche­hen des Ersten Weltkrie­ges konfron­tier­te die Kriegs­par­tei­en mit einer ganz neuen Proble­ma­tik. Die Eindäm­mung der Kriegs­fu­rie durch die Haager Konven­tio­nen hatte versagt. Nun stand man vor dem sehr viel umfas­sen­de­ren Problem, Kriegs­ge­fahr und Kriegs­ver­bre­chen (insbes. Misshand­lung und Tötung von Zivilis­ten, gefan­ge­nen und verwun­de­ten Solda­ten) selbst zu begren­zen, zunächst durch Ermitt­lung der Kriegs­schuld und Ankla­ge der Schul­di­gen; später dann auch durch Ächtung des Krieges in völker­recht­li­chen Verträ­gen (Briand-Kellog-Pakt 1928).
In Art. 227 und 228 des Versail­ler Vertra­ges (VV) hatten die Alliier­ten das Deutsche Reich dazu verpflich­tet, Kaiser Wilhelm II. und führen­de Militärs auszu­lie­fern; fast 900 Perso­nen sollten vor Gericht gestellt werden. Der Verwei­ge­rungs­pro­test in der Bevöl­ke­rung aber war so groß, dass sich die deutsche Regie­rung nicht in der Lage sah, das Auslie­fe­rungs­ver­lan­gen zu erfül­len. Die Sieger­mäch­te mussten nachge­ben und den deutschen Vorschlag akzep­tie­ren, die Beschul­dig­ten vor dem Reichs­ge­richt in Leipzig selbst anzukla­gen und abzuur­tei­len. Die Alliier­ten verzich­te­ten aber nicht auf den Vorbe­halt, ggf. ihren friedens­ver­trag­li­chen Rechten Geltung zu verschaf­fen. Zwar wurden bis Ende der 1920er Jahre in Hunder­ten von Fällen gegen „Kriegs­be­schul­dig­te“ (so der zeitty­pisch beschö­ni­gen­de Termi­nus) ermit­telt. Aber nur in einem gerin­gen Bruch­teil auch Freiheits­stra­fen verhängt; die meisten Verfah­ren endeten durch gericht­li­chen Einstel­lungs­be­schluss. Das Fazit einer grund­le­gen­den, umfas­sen­den Unter­su­chung dieser Prozes­se erklärt bündig, warum das Leipzi­ger Reichs­ge­richt das IMT Nürnberg nicht vorweg­neh­men konnte; entwe­der es gibt nach staat­li­chen Gewalt­ver­bre­chen „einen Regime­wech­sel, deutlich genug, damit sich die neue Regie­rung an die juris­ti­sche Aufar­bei­tung machen kann, oder eine inter­na­tio­na­le Straf­ge­richts­bar­keit wird aktiv […].“ (Hankel 2003, 523)
Die Bestra­fung Deutsch­lands durch die Alliier­ten, die es in Art. 231 des VV zum Allein­schul­di­gen erklär­ten und für alle Verlus­te und Zerstö­run­gen verant­wort­lich machten, hatte ungleich schwer­wie­gen­de­re Folgen. Der von keinem Gericht, keiner mehr oder minder unabhän­gi­gen Exper­ten­kom­mis­si­on erhär­te­te Schuld­vor­wurf wurde von der deutschen Bevöl­ke­rung nicht nur mehrheit­lich als „Kriegs­schuld­lü­ge“ zurück­ge­wie­sen; schlim­mer noch, sie benutz­te dieses verhäng­nis­vol­le Diktum zur Selbst­trau­ma­ti­sie­rung. Der junge SPD-Reichs­tags­ab­ge­ord­ne­te Carlo Mieren­dorff sprach später von der „einzig­ar­ti­gen Autosug­ges­ti­on eines ganzen Volkes“ (zit. Heine­mann 1987, 383) Die natio­na­le Rechte nutzte das politi­sche Gift dieser kollek­ti­ven Kränkung nach Kräften. Gleich­wohl, dank der auf Versöh­nung und europäi­sche Befrie­dung zielen­den Außen­po­li­tik Gustav Strese­manns (DVP) und Hermann Müllers (SPD), war Anfang der 1930er Jahre der Weg einer abschlie­ßen­den Repara­ti­ons­re­ge­lung (Young-Plan) und abseh­ba­ren Revisi­on des Versail­ler Vertra­ges schon mehrheits­fä­hig. Aber damit mochte sich ein Großteil der Deutschen nicht zufrie­den­ge­ben. Man verlang­te nach Satis­fak­ti­on für den 1914/18 verspiel­ten Versuch Deutsch­lands, Weltmacht zu werden – und schei­ter­te abermals.
Nachdem der Führer­staat gewalt­sam etabliert war, entstand ein duales Herrschafts­sys­tem. Es beruh­te auf überkom­me­nen, rechts­staat­li­chen Normen einer­seits und auf führer­staat­li­chen Maßnah­men anderer­seits, auf Treue und Täuschung also. Mochte Hitler auch seine friedens­po­li­ti­schen Absich­ten beteu­ern, Zweck seiner Herrschaft war der Krieg. Damit konnten sich Wut und Größen­wahn eines gekränk­ten deutschen Herren­men­schen­tums und seiner verblen­de­ten Führung sechs Jahre lang austo­ben. Einem rassen- und raumpo­li­tisch definier­ten und planvoll organi­sier­ten Vernich­tungs­welt­krieg mit Verbre­chen und Verwüs­tun­gen, denen in der mensch­heit­li­chen Kriegs­ge­schich­te Vergleich­ba­res nicht gegen­über­steht, fielen auf beiden Seiten etwa 55 Mio. Menschen zum Opfer (davon etwa 25 Mio. Zivilis­ten). Danach musste man alles von den Siegern befürch­ten, nur eines schien ausge­schlos­sen, dass Deutsch­land schnell wieder aufstei­gen würde. Und doch gelang dies, zumin­dest in den drei westli­chen Besat­zungs­zo­nen: Marschall­plan, Wirtschafts­wun­der und Neuauf­bau, einge­bet­tet in eine supra­na­tio­na­le Wirtschafts­ge­mein­schaft, verwan­del­ten Westdeutsch­land in nur zehn Jahren erneut in eine moder­ne Industrielandschaft.
Zu Beginn des 20. Jahrhun­derts war das erst 1871 gegrün­de­te Deutsche Kaiser­reich, zu einer der führen­den Wirtschafts‑, Industrie‑, Wissen­schafts- und Kultur­na­tio­nen aufge­stie­gen. Danach hat es diesen Status inner­halb von nur einer Genera­ti­on verspielt und schien dauer­haft unfähig, sich in die zivili­sier­te Staaten­ge­mein­schaft einzu­fü­gen. Nach zwei Weltkrie­gen mit Völker­mord und Zerstö­run­gen unver­gleich­ba­ren Ausma­ßes, wurde es als der größte Verbre­cher­staat von der Weltöf­fent­lich­keit geäch­tet. Damals konnte niemand auch nur ahnen, dass nach der Verei­ni­gung der beiden deutschen Teilstaa­ten, also am Ende dessel­ben Jahrhun­derts, dieses Deutsch­land als der eigent­li­che Gewin­ner der so extrem unglei­chen Jahrhun­dert­hälf­ten daste­hen würde, von der Welt erneut bewun­dert und benei­det, aber in Teilen auch mit Misstrau­en beobach­tet, wenn nicht insge­heim gefürch­tet und gehasst, was in der eher passi­ven Militär- und Inter­ven­ti­ons­po­li­tik des Natomit­glie­des bis heute nachwirkt.

4. Ankla­ge

Dieses schon 1945 nur schwer verständ­li­che, wider­spruchs­vol­le Deutsch­land­bild vor Augen, hielt Chefan­klä­ger Robert H. Jackson am 21. Novem­ber seine längst legen­dä­re Eröff­nungs­re­de. Sie war – zusam­men mit seiner, für das analy­ti­sche Verständ­nis des Führer­staa­tes noch bedeut­sa­me­ren Schluss­re­de am 26. Juli 1946 – der unver­gess­li­che Höhepunkt des Prozes­ses. Jackson sprach als Anklä­ger und Richter zugleich. Seine Rede ist vielfach abgedruckt und übersetzt worden. Ihre rechts­staat­li­chen Kernsät­ze könnten als Präam­bel des Grund­ge­set­zes den bleiben­den Sinn unserer Verfas­sung dauer­haft zum Ausdruck bringen.
„Die Untaten, die wir zu verur­tei­len und zu bestra­fen suchen“, begann Jackson, „waren so ausge­klü­gelt, so böse und von so verwüs­ten­der Wirkung, dass die mensch­li­che Zivili­sa­ti­on es nicht dulden kann, sie unbeach­tet zu lassen […]. Dass vier große Natio­nen, erfüllt von ihrem Siege und schmerz­lich gepei­nigt von dem gesche­he­nen Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefan­ge­nen Feinde freiwil­lig dem Richter­spruch des Geset­zes überge­ben, ist eines der bedeu­tends­ten Zugeständ­nis­se, das die Macht jemals der Vernunft einge­räumt hat.“ (Jackson 1946, 9)
Gleich­wohl war es für das Inter­na­tio­na­le Nürnber­ger Militär­tri­bu­nal schwer, nicht ins Zwielicht der Sieger­jus­tiz zu geraten. Natür­lich zogen die Vertei­di­ger und ihre Mandan­ten die Legiti­mi­tät des Gerich­tes in Zweifel und warfen dem Militär­tri­bu­nal vor, das Rückwir­kungs­ver­bot ebenso zu verlet­zen wie den tu quoque (du auch)-Grundsatz. Für die Opfer war es unerträg­lich, dass nicht alle Beschul­dig­ten auch verur­teilt wurden. Freispruch konnte es doch im Schat­ten von Ausch­witz nicht geben! Doch auch in diesem Gericht musste der Grund­satz gelten in dubio pro reo.
Jackson ging in seiner Rede auch darauf ein. Ausdrück­lich beton­te er die „Schwä­chen eines Gerichts­ver­fah­rens“, bei dem sich nicht auch jene Staaten verant­wor­ten müssten, „die jetzt hier zu Gericht sitzen“. Dieser Prozess sei „der verzwei­fel­te Versuch der Mensch­heit, die Stren­ge des Geset­zes auf die Staats­män­ner anzuwen­den, die ihre Macht […] benutzt haben, die Grund­la­gen des Weltfrie­dens anzugrei­fen […].“ Deshalb stünden ausge­wähl­te deutsche Haupt­kriegs­ver­bre­cher vor Gericht. „Ihre Taten haben die Welt in Blut getaucht und die Zivili­sa­ti­on um ein Jahrhun­dert zurück­ge­wor­fen. Sie haben ihre Nachbarn in Europa dem Frevel und der Folte­rung, der Plünde­rung und dem Raub preis­ge­ge­ben, wie nur Anmaßung, Grausam­keit und Gier sie ersin­nen konnten. Sie haben das deutsche Volk auf die tiefs­te Stufe des Elends gewor­fen, von dem frei zu werden es so bald nicht hoffen kann. In jedem Erdteil haben sie Hass aufge­rührt und im Innern zur Gewalt­tat aufge­sta­chelt. Zusam­men mit den Gefan­ge­nen dort auf der Ankla­ge­bank stehen auch alle diese Taten hier vor Gericht.“ (Jackson 1946, 68f.)
Knapp, entschie­den und nicht ohne bitte­re Ironie wies Jackson den wieder­hol­ten Vorwurf der Vertei­di­gung zurück, dass das Inter­na­tio­na­le Militär­tri­bu­nal mit den neuen Straf­tat­be­stän­den des Londo­ner Statuts den bewähr­ten rechts­staat­li­chen Grund­satz des Rückwir­kungs­ver­bots verletz­ten würde nullum crimen nulla poena sine lege (kein Verbre­chen, keine Strafe ohne Gesetz)
Was dem Gericht als objek­ti­ver Fehler angelas­tet werden sollte, konnte dieses als Wissens­lü­cke und bloße Schutz­be­haup­tung entlar­ven. Gegen die Kritik am vorgeb­lich neuen Straf­tat­be­stand des Angriffs­krie­ges wies Jackson Vertei­di­ger und Angeklag­te darauf hin, dass sich Deutsch­land, Itali­en und Japan mit fast allen Staaten der Welt im Briand-Kellog-Pakt von 1928 verpflich­tet hatte, auf den Krieg als Mittel der Politik zu verzich­ten. Und schon ein Jahr zuvor habe Deutsch­land im Völker­bund zusam­men mit 48 Mitglieds­staa­ten beschlos­sen, dass der „Angriffs­krieg ein inter­na­tio­na­les Verbre­chen gegen das Menschen­ge­schlecht darstellt“. Auch den erwar­te­ten Versuch der Vertei­di­gung, die Angeklag­ten unter Bezug auf das Rückwir­kungs­ver­bot vom Vorwurf zu entlas­ten, Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit began­gen zu haben, entkräf­te­te Jackson.
Keitel und Jodl seien von amtli­chen Rechts­be­ra­tern infor­miert worden, dass die Befeh­le, russi­sche Kriegs­ge­fan­ge­ne zu misshan­deln und Gefan­ge­ne der „Komman­do­trup­pen“ erschie­ßen zu lassen, eindeu­tig völker­rechts­wid­rig waren. Und nach dem „Gesetz aller zivili­sier­ten Völker“ sei es „natür­lich ein Verbre­chen“ gewesen, wenn eine Person eine andere mit körper­li­cher Gewalt angriff; wie sollte es da „vor dem Gesetz eine schuld­freie Handlung“ sein, wenn Millio­nen durch Erschie­ßung oder Verga­sung getötet wurden? Und schließ­lich nannte Jackson auch die Organi­sa­tio­nen verbre­che­risch, die für den „inneren Zusam­men­hang“ zwischen Planung und Ausfüh­rung der massen­haf­ten Tötun­gen verant­wort­lich waren: das Korps der Politi­schen Leiter der NSDAP, SA, SS, SD und Gesta­po, Reichs­ka­bi­nett, OKW und General­stab. Diese Organi­sa­tio­nen und ihre nach Hundert­tau­sen­den zählen­den Mitglie­der saßen gleich­sam als unsicht­ba­rer 25. Angeklag­ter mit auf der Ankla­ge­bank und wurden nicht weniger diffe­ren­ziert beurteilt als die sogenann­ten Hauptkriegsverbrecher.
Zum Abschluss fand er noch einmal Worte, die den welthis­to­ri­schen Ort dieses Gerich­tes verdeut­li­chen konnten: „Die Zivili­sa­ti­on erwar­tet nicht, dass Sie den Krieg unmög­lich machen können. Wohl aber erwar­tet sie, dass ihr Spruch, die Kraft des Völker­rechts mit seinen Vorschrif­ten und seinen Verbo­ten und vor allem mit seiner Sühne und dem Frieden zum Beistand geben werde, so dass Männer und Frauen guten Willens in allen Ländern leben können, keinem unter­tan und unterm Schutz des Rechts‘.“ (Jackson 1946, 69)
Die Verhand­lun­gen in diesem ad hoc einbe­ru­fe­nen, inter­na­tio­na­len Militär­tri­bu­nal, die am 22. Novem­ber 1945 began­nen und am 31. August 1946 abgeschlos­sen wurden, folgten dem anglo­ame­ri­ka­ni­schen Straf­pro­zess, bei dem der Richter nicht Herr des Verfah­rens ist. Die beiden Prozess­par­tei­en, Anklä­ger und Vertei­di­ger, bestim­men den Prozess­ver­lauf. So auch in Nürnberg. Das Verfah­ren stütz­te sich vor allem auf Dokumen­te, weniger auf Zeugen­aus­sa­gen – und in großem Umfang auf eides­statt­li­che Erklä­run­gen (sog. Affida­vits), sofern die Zeugen nicht vor Gericht erschei­nen konnten, sowie Bildma­te­ri­al (Film und Fotogra­fie), das sich, so später Telford Taylor, im stren­gen Sinn zumeist nicht als gericht­li­ches Beweis­mit­tel eigne­te. Wegen der kurzen Vorbe­rei­tungs­zeit standen viele Beweis­mit­tel erst während des Verfah­rens zur Verfü­gung, aber oft nicht allen Betei­lig­ten gleich­zei­tig, was insbe­son­de­re die Vertei­di­gung benach­tei­lig­te, zumal die Ameri­ka­ner englisch­spra­chi­ge Überset­zun­gen der Dokumen­te verteil­ten. Vom „Urkun­den­krieg“ zwischen Vertei­di­gung und Ankla­ge war wieder­holt die Rede, das „Urkun­den­durch­ein­an­der“ sprich­wört­lich. Auch die inhalt­li­che Trans­pa­renz litt darun­ter. Der Prozess folgte der unter den alliier­ten Anklä­gern verein­bar­ten Arbeits­tei­lung. Den Anfang machte die anglo-ameri­ka­ni­sche Ankla­ge, dann folgten die franzö­si­schen und sowje­ti­schen Anklä­ger. Die Ameri­ka­ner stell­ten nicht grund­los den Chefan­klä­ger des Prozes­ses; sie verfüg­ten auch über die umfang­reichs­ten perso­nel­len und materi­el­len Ressour­cen. Angesichts dieser Dominanz war es nur folge­rich­tig, dass die sog. zwölf Nachfol­ge­pro­zes­se allein in ihrer Hand lagen.
Die Vertei­di­gung klagte indes weiter­hin über unzurei­chen­de Infor­ma­ti­on und Vorbe­rei­tungs­mög­lich­kei­ten. Als mangel­haft wurde im Umgang mit dem erdrü­ckend umfang­rei­chen Dokumen­ten­ma­te­ri­al vor allem Planung und Koordi­na­ti­on der Vorla­ge und des Vortrags kriti­siert. (Smith 1979, 94ff.) Bei den schrift­li­chen Beweis­stü­cken handel­te es sich zunächst ausschließ­lich um engli­sche Überset­zun­gen. Dagegen protes­tier­ten die franzö­si­schen und russi­schen Anklä­ger ebenso wie die deutschen Vertei­di­ger. Die Richter entschie­den, dass Bewei­se in allen vier Gerichts­spra­chen vorge­legt werden müssten und hatten dafür einen technisch sehr einfa­chen Vorschlag: Alle schrift­li­chen Bewei­se sollten nun verle­sen werden, mussten also durch die Simul­tan­an­la­ge gehen und lagen damit in engli­scher, deutscher, franzö­si­scher und russi­scher Sprache vor. Nicht bedacht hatte das Gericht, das dieses Verfah­ren langwie­rig war und dem Prozess viel von seiner anfäng­li­chen Drama­tik nahm. Im Übrigen bemüh­te sich die Ankla­ge, Vertei­di­gung und Presse durch sog. „Key-Documents“ besser als bisher zu infor­mie­ren. Dazu gehör­ten die Aufzeich­nun­gen und Anspra­chen Hitlers vor den Spitzen der Wehrmacht, die Reichs­ver­tei­di­gungs­ge­set­ze, militä­ri­sche Befeh­le und Erlas­se usw.; die Aufzeich­nun­gen stamm­ten teilwei­se von Hitlers Adjutan­ten Oberst Hoßbach und Major Schmundt. (v.d. Lippe 1951, 34ff.)
Das Gericht beweg­te sich also zwangs­läu­fig im Spannungs­ver­hält­nis von unver­meid­li­cher Impro­vi­sa­ti­on und zukunfts­wei­sen­der Innova­ti­on. Immer­hin brach­te es nicht nur heftig umstrit­te­ne völker­straf­recht­li­che Neuerun­gen hervor; auch hinsicht­lich der materi­el­len Beweis­mit­tel war es innova­tiv. Erstmals wurde umfäng­li­ches dokumen­ta­ri­sches Film-und Bildma­te­ri­al für die Gewalt­ver­bre­chen in den Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gern einge­setzt. Man hatte es bei der SS gefun­den und bei der Befrei­ung der Lager selbst herge­stellt. Die Konfron­ta­ti­on mit den visuel­len Beweis­mit­teln blieb auch bei den Angeklag­ten nicht ohne emotio­na­le Wirkung. Für die englisch-ameri­ka­ni­schen Anklä­ger war sie von größter Bedeu­tung, konnten sie sich doch nicht auf Gewalt­ver­bre­chen der Deutschen in ihren eigenen Ländern berufen.
Am 29. Novem­ber wurde der von den US-Truppen gefun­de­ne Film über die Konzen­tra­ti­ons­la­ger gezeigt. Aller­dings geschah dies wieder­um zu einem nicht ohne weite­res einsich­ti­gen Zeitpunkt; das Gericht beschäf­tig­te sich, wenige Tage nach Beginn des Verfah­rens, noch gar nicht mit dem Thema. Aber hinter dem Verse­hen stand wohl eine Absicht. Und die Angeklag­ten zeigten Wirkung. Aufschluss darüber gibt eine selten eindring­li­che Quelle.
Im Telegramm­stil hat der US-ameri­ka­ni­sche Gerichts­psy­cho­lo­ge Gustave M. Gilbert erste, sponta­ne Reaktio­nen in seinem Tagebuch festge­hal­ten. Von seinen Beobach­tun­gen während der Filmvor­füh­rung heißt es: „Schacht protes­tiert, Film ansehen zu müssen […] Keitel setzt Kopfhö­rer auf, starrt aus Augen­win­keln auf Leinwand […] Neurath hat Kopf gesenkt, schaut nicht hin […] Funk bedeckt Augen, scheint Qualen auszu­ste­hen, schüt­telt den Kopf […] Ribben­trop schließt die Augen, blickt weg, Sauckel wischt sich Stirn ab, […] Frank schluckt krampf­haft, blinzelt mit Augen, um Tränen zurückzuhalten.“
Am Abend ging Gilbert mit einem ameri­ka­ni­schen Offizier in den Gefäng­nis­trakt, um mit den Angeklag­ten einzeln in ihren Zellen über den Film zu sprechen. „Fritz­sche: Keine Macht des Himmels oder der Erde – wird diese Schan­de von meinem Land nehmen! – nicht in Genera­tio­nen, nicht in Jahrhun­der­ten!“ Er drohte die Beherr­schung zu verlie­ren und bat um Verzei­hung. Als man ihm Schlaf­ta­blet­ten anbot, lehnte er ab: „Es wäre nur Feigheit, all das mit Betäu­bungs­mit­teln aus dem Bewußt­sein zu vertrei­ben!“ […] „Strei­cher gab ohne jedes erkenn­ba­re Gefühl zu, der Film sei ‚schreck­lich‘ gewesen, und fragte dann, ob die Posten nachts leiser sein könnten, damit er schla­fen könne. Speer zeigte äußer­lich keine Gefühls­be­we­gung, erklär­te jedoch, er sei nur noch entschlos­se­ner, eine Kollek­tiv-Verant­wort­lich­keit der Partei-Führer­schaft zu beken­nen und das deutsche Volk von der Schuld freizu­spre­chen. Frank war außer­or­dent­lich bedrückt und erregt […] ‚Wenn man bedenkt, daß wir wie Könige lebten und an diese Bestie glaub­ten! – Lassen Sie sich von niemand erzäh­len, daß sie nichts gewußt hätten! Jeder ahnte, daß etwas ganz und gar nicht in Ordnung war mit diesem System, auch, wenn wir nicht alle Einzel­hei­ten wußten. […] Seyß-Inquart gab zu: ‚Es geht einem an die Nieren. Aber ich halte durch. Dönitz zitter­te noch vor Erregung und sagte halb auf Englisch: „Wie können Sie mich beschul­di­gen, von diesen Dingen etwas gewußt zu haben? […] Sauckel war völlig mit den Nerven am Ende. Es zuckte in seinem Gesicht und er zitter­te am ganzen Leibe. Er spreiz­te die Finger, starrt uns verstört an und rief aus: ‚Erwür­gen würde ich mich mit diesen Händen, wenn ich dächte, ich hätte das Gerings­te mit jenen Morden zu tun gehabt! Es ist eine Schan­de! […] Keitel: ‚Es ist schreck­lich. Wenn ich derar­ti­ge Dinge sehe, schäme ich mich, ein Deutscher zu sein! – Diese drecki­gen SS-Schwei­ne waren es! […] Göring schließ­lich war sicht­lich gekränkt, weil der Film seine ‚Show‘ verdor­ben hatte. ‚Es war ein so angeneh­mer Nachmit­tag, bis man diesen Film zeigte. Mein Telefon­ge­spräch über die Öster­reich-Affäre wurde vorge­le­sen und alle lachten mit mir darüber. Und dann kam dieser grauen­haf­te Film und verdarb einfach alles.‘“ (Gilbert 2012, 50ff.) Nachhal­tig war diese kurzzei­ti­ge emotio­na­le Erregung aber offen­bar nicht.
In den ersten Wochen standen die Straf­tat­kom­ple­xe I und II (Angriffs­krieg und Kriegs­ver­bre­chen) im Mittel­punkt der Verhand­lung. Die ameri­ka­ni­schen Anklä­ger sprachen zunächst zur totali­tä­ren Kontrol­le von Erzie­hung, Propa­gan­da, Presse und Wirtschaft, um anschlie­ßend über Milita­ri­sie­rung, Aufrüs­tung, Vertrags­brü­che, „Verschwö­rung“ und Angriffs­krieg vorzu­tra­gen, also über den „Anschluss“ Öster­reichs, die Invasi­on Englands („Seelö­we“) die Angriffs­krie­ge gegen die Tsche­cho­slo­wa­kei („Fall Grün“), gegen Polen („Fall Weiß“), gegen die Sowjet­uni­on („Barba­ros­sa“), gegen Dänemark und Norwe­gen („Weser­übung“), gegen Holland, Belgi­en und Luxem­burg („Fall Gelb“), gegen Jugosla­wi­en und Griechen­land („Marita“).
Mitte Dezem­ber sah das Gericht einen weite­ren Film: „Der Naziplan“, eine Colla­ge aus Bildern von den Partei­ta­gen, Hitler-Reden und dem Volks­ge­richts­hof. Mancher unter den Angeklag­ten war wohl froh, sich noch einmal in Uniform und mit Glanz und Gloria auf Bildern aus „den guten alten Zeiten“ zu sehen. Aber die vergnüg­te Stimmung verging schnell. Unmit­tel­bar danach folgte der ameri­ka­ni­sche Ankla­ge­vor­trag über Kriegs- und Mensch­lich­keits­ver­bre­chen, über Depor­ta­ti­on, Zwangs­ar­beit, Juden­ver­fol­gung, Konzen­tra­ti­ons­la­ger und die „verbre­che­ri­schen Organi­sa­tio­nen“. Die Ankla­ge stütz­te sich u.a. auf zwei berüch­tig­te Beweis­stü­cke: Den in Leder gebun­de­nen 75seitigen Bericht des SS- und Polizei­ge­ne­rals Jürgen Stroop über die Liqui­die­rung des Warschau­er Gettos mit 65 000 bis zuletzt tapfer kämpfen­den jüdischen Männern, Frauen und Kindern, sowie die 40 Tagebü­cher des damali­gen General­gou­ver­neurs von Polen und angeklag­ten Haupt­kriegs­ver­bre­chers Hans Frank. Dann folgte noch die zunächst zeugen­lo­se Ankla­ge gegen die SS, die Gesta­po und den SD. Die Tribü­nen im Prozess­saal waren aller­dings schon weitge­hend leer. Publi­kum und Presse hatten nun andere Sorgen. Das erste Weihnachts­fest nach dem Kriege musste vorbe­rei­tet werden.
Zum abschlie­ßen­den Höhepunkt wurde der 3. Januar 1946, als man den ehema­li­gen SD-Chef, Juris­ten und SS-General Otto Ohlen­dorf in den Zeugen­stand bat. Er war 1942 verant­wort­lich für die Ermor­dung von 90 000 Juden in der Ukrai­ne und im Kauka­sus. Er wurde 1948 im Einsatz­grup­pen­pro­zess (Fall 9) angeklagt und zum Tode verur­teilt. Für die Alliier­ten war er zunächst einer ihrer wichtigs­ten Zeugen. Er schil­der­te die von ihm angeord­ne­ten Massen­tö­tun­gen emoti­ons­los sachlich und im Detail, machte aller­dings unter Verweis auf den Befehl Hitlers aus der Vorkriegs­zeit zur Liqui­die­rung aller Juden schuld­ent­las­ten­den Befehls­not­stand geltend. (Sowade 1999, S. 188–220) Die Ameri­ka­ner hatten erreicht, was sie wollten. Göring war außer sich und beschimpf­te Ohlen­dorf, dieser habe „seine Seele dem Feind verkauft“. Und Speer goss noch Öl ins Feuer. Durch seinen Vertei­di­ger ließ er den Zeugen fragen, ob dieser bestä­ti­gen könne, dass er, Speer, im Febru­ar 1945 versucht habe, Hitler umzubrin­gen und Himmler an die Alliier­ten auszu­lie­fern. Göring tobte und nannte Speer einen „Verrä­ter“. (Gilbert 2012, 104f.)
Noch vor Weihnach­ten begann die Ankla­ge gegen die verbre­che­ri­schen Organi­sa­tio­nen, also gegen das „Korps der Politi­schen Leiter“, die „Reichs­re­gie­rung“, „SA“, „Gesta­po“, „SS“ und „SD“ und nicht zuletzt die „Gruppe“ „General­stab und Oberkom­man­do“. Für letzte­re war der Chefan­klä­ger der Nachfol­ge­pro­zes­se, der ameri­ka­ni­sche Oberst Telford Taylor, verant­wort­lich. Der Komplex der kollek­ti­ven Krimi­na­li­tät sollte durch ein Urteil „dekla­ra­to­ri­schen Charak­ters“ entschie­den werden. Insofern diese Organi­sa­tio­nen Gewalt und Terror ausge­übt hatten, waren sie später von der Masse der Deutschen zu trennen und durch die Besat­zungs­mäch­te „einer beson­de­ren Behand­lung zuzufüh­ren“. (v.d. Lippe 1951, 153)
Für den Abschluss hatte man sich die Indivi­du­al­an­kla­gen aufge­ho­ben. Vorbe­halt­lich des noch ausste­hen­den Beweis­ma­te­ri­als der franzö­si­schen und sowje­ti­schen Anklä­ger bemüh­ten sich jetzt ihre briti­schen Kolle­gen, die Verbre­chen zu konkre­ti­sie­ren. Das Gericht war sich bewusst, dass dabei Wieder­ho­lun­gen unver­meid­lich waren. Um diese einzu­schrän­ken, verzich­te­te es auf die Fälle Ley und Krupp und hielt auch für Sauckel und Speer keine Spezi­al­an­kla­ge mehr für erfor­der­lich. Sie waren im Komplex „Sklaven­ar­beit“ nach Auffas­sung des Gerichts erschöp­fend behan­delt worden. Im Fall Kalten­brun­ner verwies man auf die allge­mei­ne Ankla­ge gegen Gesta­po und SD. So beschränk­ten sich die Spezi­al­an­kla­gen auf Göring, Ribben­trop, Frank und Rosen­berg, Keitel, Raeder, Dönitz und Jodl, Strei­cher, Funk und Schacht, Schirach und Frick.
Zwei Wochen nach dem deutschen Mordbü­ro­kra­ten Ohlen­dorf erleb­te das Gericht eine ganz andere Weltsicht auf das Großver­bre­chen. Für einen Augen­blick schien es sich in einen Univer­si­täts­hör­saal verwan­delt zu haben. Die Rede des franzö­si­schen Chefan­klä­gers blieb wohl manchem durch die Schön­heit der Sprache, die brillan­te Begriff­lich­keit und die intel­lek­tu­el­le Eleganz in Erinne­rung; „elimi­nie­ren­der Antise­mi­tis­mus“, „Holocaust“ und „Zivili­sa­ti­ons­bruch“ waren noch unbekann­te Worte, aber mancher schien wohl zu ahnen, dass etwas Weltun­be­kann­tes gesche­hen war. Am 17. Januar 1946 begann Francois de Menthon seinen Vortrag. Der Abkömm­ling eines alten burgun­di­schen Ritter­ge­schlech­tes, Jurist, Profes­sor für Politi­sche Ökono­mie an der Univer­si­tät Lyon, Begrün­der der Christ­li­chen Arbei­ter­ju­gend Frank­reichs und unter de Gaulle Justiz­mi­nis­ter, richte­te seine Ankla­ge nicht nur gegen Hitler und das Dritte Reich. Deutsch­land als Ganzes nahm er in den Blick. So war es nur konse­quent, dass er die Verherr­li­chung der Gewalt und der Rasse durch den Natio­nal­so­zia­lis­mus einer­seits auf seine geschicht­li­chen Grund­la­gen zurück­führ­te, um in dieser Gewalt­ideo­lo­gie anderer­seits einen Protest zu erken­nen gegen den Relati­vis­mus und Skepti­zis­mus der moder­nen Welt. Der Natio­nal­so­zia­lis­mus, so Menthon zugespitzt, habe gegen den morali­schen, geisti­gen und ästhe­ti­schen Werte­ver­fall und die Orien­tie­rungs­lo­sig­keit der Massen die „Ideen und körper­li­chen Wahrzei­chen der Rassen­theo­rie“ gesetzt, eine „dikta­to­ri­sche Biolo­gie“. (IMT 1947, Bd. V, 421)
Tagelang wurden danach, gestützt auf Hunder­te von Dokumen­ten, Verbre­chen im Detail vorge­tra­gen: Zwangs­re­kru­tie­rung von Fremd­ar­bei­ten, Ausplün­de­rung der besetz­ten Gebie­te, Gesta­po­gräu­el, Misshand­lun­gen von Kriegs­ge­fan­ge­nen und Depor­tier­ten in den Lagern und Gefäng­nis­sen, Kunst­raub, Zerstö­rung wertvol­ler Kultur­gü­ter etc. Der ebenso langwie­ri­ge wie anstren­gen­de Dokumen­ten­vor­trag der Ankla­ge machte bald weite­re perso­nel­le Wechsel erfor­der­lich. Am 1. Febru­ar folgte der junge Jurist und Abgeord­ne­te Edgar Faure (PR); er hielt die dritte und abschlie­ßen­de Ankla­ge­re­de. Auch er war Mitglied der Résis­tance gewesen und übernahm in der Nachkriegs­zeit, in der IV. wie in der V. Republik, als Minis­ter und Minis­ter­prä­si­dent mehrfach Regie­rungs­auf­ga­ben. Dem auch publi­zis­tisch erfolg­rei­chen Politi­ker, der u.a. politik­theo­re­ti­sche Werke verfass­te, war es vergönnt, in Nürnberg eine frühe formel­haf­te Charak­te­ri­sie­rung für den Natio­nal­so­zia­lis­mus zu finden. Faure hatte, wie andere Intel­lek­tu­el­le und Schrift­stel­ler auch, erlebt, dass dieser sich in Frank­reich nicht nur auf Gewalt, Angst und Chaos stütz­te, sondern zumin­dest zeitwei­lig auf eine gewis­se ästhe­ti­sche Massen­fas­zi­na­ti­on. Die Herrschaft des Nazis­mus, so Faure, stütze sich auf eine „Philo­so­phie des Verbre­chens“ und eine effek­tiv organi­sier­te „Bürokra­tie des Verbre­chens“. (IMT 1947, Bd. 7, 32/5.2.46)
Hatte Menthon die Rassen­theo­rie als den eigent­li­chen Antrieb für den deutschen Angriffs- und Vernich­tungs­krieg in den Mittel­punkt seiner Ankla­ge­re­de gestellt und sich vor allem mit der „wirtschaft­li­chen Ausplün­de­rung in Frank­reich, Belgi­en, Holland, Dänemark und Norwe­gen befasst, thema­ti­sier­te General Ruden­ko zunächst die terri­to­ria­len und quanti­ta­ti­ven Ausma­ße der von den „faschis­ti­schen Angrei­fern“ errich­te­ten „Schre­ckens­herr­schaft“ im Osten Europas. Die „Hitler­ban­den“ und „ihre Spieß­ge­sel­len“ aus Finnland, Rumäni­en und Ungarn, so Ruden­ko weiter, hätten über 3000 religiö­se Gebäu­de zerstört, 43 000 öffent­li­che Biblio­the­ken, 84 000 Schulen, 40 000 Spitä­ler, 36 000 Poststa­tio­nen, 31 000 Indus­trie­be­trie­be und 65 000 km Eisen­bahn­schie­nen. So wie die franzö­si­schen Anklä­ger für die kleine­ren westeu­ro­päi­schen Staaten sprachen, bezogen die sowje­ti­schen die östli­chen ein. Als Ruden­ko in der Aufzäh­lung der Länder und Völker, die unter der deutschen Besat­zung gelit­ten hätten, auch Polen nannte, empör­ten sich Göring, Heß und Schirach; jeder wisse doch, dass Hitler und Stalin zuvor Polens Zerstö­rung und Auftei­lung verab­re­det hätten.
Am 11. Febru­ar übernahm General Zorya den Ankla­ge­vor­trag. Er stütz­te sich nicht nur auf schrift­li­ches Beweis­ma­te­ri­al, sondern auch auf Aussa­gen von Zeugen. Zumal von solchen, die entschei­dend an der Vorbe­rei­tung dieses Angriffs mitge­wirkt hätten wie der durch den Kampf um Stalin­grad bekannt gewor­de­ne General­feld­mar­schall Fried­rich Paulus. Man wusste nur, dass sich der legen­dä­re Oberbe­fehls­ha­ber der 6. Armee und mittler­wei­le Hitler-Gegner als Kriegs­ge­fan­ge­ner in der Sowjet­uni­on aufhielt. Zorya wollte gerade begin­nen, eine persön­li­che Erklä­rung von Paulus vorzu­tra­gen, als ihn der Vertei­di­ger des Angeklag­ten Keitel unter­brach mit der Frage nach der Beglau­bi­gung dieses erst im Januar in der Sowjet­uni­on entstan­de­nen Dokuments. Worauf Zorya erwider­te, „die Mittei­lun­gen von Paulus […] können spätes­tens bis heute Abend geprüft werden, [sofern] Fried­rich Paulus vor den Gerichts­hof vorge­la­den wird.“ (IMT 1947, Bd. 7, 280f./11.2.46; Taylor 1994, 364). Für einen Augen­blick herrsch­te gespann­te Stille im Gerichts­saal. Mit diesem promi­nen­ten und politisch umstrit­te­nen Zeugen hatten die Russen einen filmrei­fen Coup gelan­det. Dann war Mittags­pau­se. Zur Nachmit­tags­sit­zung erschien die nun infor­mier­te Presse vollzäh­lig, der Verhand­lungs­saal war überfüllt, die Vertei­di­gung hatte das Nachse­hen; sie war auf diese Sensa­ti­on nicht vorbereitet.
Auf die Frage des sowje­ti­schen Chefan­klä­gers, was er über die Vorbe­rei­tung des deutschen Angriffs auf die Sowjet­uni­on wisse, antwor­te­te Paulus knapp und umfas­send zugleich, im profes­sio­nel­len Habitus des General­stabs­of­fi­ziers. Danach wollte Ruden­ko von ihm wissen, wer von den Generä­len auf der Ankla­ge­bank aktiv an diesen Vorbe­rei­tun­gen teilge­nom­men habe.
Darauf Paulus: „ […] der Chef des Oberkom­man­dos der Wehrmacht, Keitel, der Chef des Wehrmacht­füh­rungs­am­tes Jodl und Göring in seiner Eigen­schaft als Reichs­mar­schall, als Oberbe­fehls­ha­ber der Luftwaf­fe und als Bevoll­mäch­tig­ter auf dem rüstungs­wirt­schaft­li­chen Gebiet.“ Abschlie­ßend wollte Ruden­ko wissen: ob „die Hitler-Regie­rung und das OKW einen Angriffs­krieg gegen Sowjet­ruß­land schon lange vor dem 22. Juni […] zum Zwecke geplant [hätten], dieses Terri­to­ri­um der Sowjet­uni­on zu koloni­sie­ren“, worauf Paulus antwor­te­te, er habe daran „keinen Zweifel“. (IMT 1947, Bd. 7, 291) Danach hatte das Gericht keine Fragen mehr, und die Vertei­di­ger baten darum, das Kreuz­ver­hör auf den nächs­ten Vormit­tag zu verschie­ben. So lange konnte vor allem der chole­ri­sche Göring nicht warten. In der Nachmit­tags­pau­se des Gerichts explo­dier­te er dann. Der Gerichts­psy­cho­lo­ge hat die tumul­tua­ri­sche Szene festge­hal­ten: „‘Fragen Sie das drecki­ge Schwein‘, ob er wisse, daß er ein Verrä­ter ist! Fragen Sie ihn, ob er seine russi­sche Staats­bür­ger­schaft erhal­ten hätte?‘ schrie Göring seinem Anwalt zu. […] ‘Wir müssen diesen Verrä­ter entlar­ven!‘ brüll­te er.“ Die anderen verhiel­ten sich taktisch klüger und blieben zurück­hal­tend. (Gilbert 2012, 147)
Den Abschluss der Ankla­ge bilde­ten Ende Febru­ar die beiden beson­ders schwie­ri­gen Themen „Juden­ver­fol­gung in Osteu­ro­pa“ und „Organi­sa­tio­nen“; beson­ders schwie­rig wegen der Krite­ri­en, der Beweis­mit­tel und der Langzeit­per­spek­ti­ve, die mit ihren mutmaß­li­chen Folgen und deren Regulie­rung verbun­den sein würden. Es hatte also seinen beson­de­ren Grund, dass am 70. Prozess­tag noch einmal der Chefan­klä­ger selbst das Wort ergriff, um ausge­hend von Art. 6 des Gerichts­sta­tuts in einem weit ausho­len­den, rechts­ver­glei­chen­den Vortrag zu erörtern, warum und inwie­fern die Ankla­ge gegen „Organi­sa­tio­nen“ und „Gruppen“ deren „kollek­ti­ve Krimi­na­li­tät“ bestim­men und durch das Gericht in einem Urteil „dekla­ra­to­ri­schen Charak­ters“ entschei­den lassen wolle, „ein Urteil, dass weder gegen die Organi­sa­tio­nen noch gegen deren Einzel­mit­glie­der eine Bestra­fung ausspricht.“ (IMT 1947, Bd. 8, 393/28.2.46)
Um auch die Zustim­mung jener zu gewin­nen, die im Gericht mit „kollek­ti­ver Krimi­na­li­tät“ wenig anfan­gen konnten, ließ Jackson, der mit dem organi­sier­ten Verbre­chen der ameri­ka­ni­schen Gangs­ter­ban­den während der Prohi­bi­ti­on bestens vertraut war, mit Hilfe der Angeklag­ten das Bild einer hässli­chen Realsa­ti­re entste­hen – eine Skizze, die der volks­ge­mein­schaft­li­chen Wirklich­keit in den Kriegs­jah­ren nahekam: „Der Nazi-Despo­tis­mus bestand also nicht allein aus diesen einzel­nen Angeklag­ten. Tausend kleine Führer diktier­ten, tausend Nachah­mer Görings stolzier­ten umher, tausend Schirachs hetzten die Jugend auf, tausend Sauckels ließen Sklaven arbei­ten, tausend Strei­chers und Rosen­bergs fachten den Haß an, tausend Kalten­brun­ners und Franks folter­ten und morde­ten, tausend Schachts und Speers und Funks verwal­te­ten, finan­zier­ten und unter­stütz­ten die Bewegung. In jedem Kreis, jeder Stadt, jeder Ortschaft hatte die Nazi-Bewegung die vollkom­me­ne Gewalt inne. Die Macht der Partei, die sich aus diesem System von Organi­sa­tio­nen ergab, stand zuerst mit der Staats­ge­walt selbst in Wettstreit und beherrsch­te sie später völlig. […]“
Ausdrück­lich beton­te Jackson den über diesen Prozess hinaus­wei­sen­den gerichts- bzw. besat­zungs­po­li­ti­schen Zweck der Frage. „Es wäre keine von Gerech­tig­keit und Klugheit bestimm­te Besat­zungs­po­li­tik für Deutsch­land, die passi­ven, unorga­ni­sier­ten und nicht einge­glie­der­ten Deutschen mit der gleichen Verant­wor­tung zu belas­ten wie dieje­ni­gen, die sich freiwil­lig in diesen mächti­gen und berüch­tig­ten Banden zusam­men­ge­schlos­sen hatten.“ […] In diesem Verfah­ren handelt es sich ledig­lich um die Frage der kollek­ti­ven Krimi­na­li­tät der Organi­sa­ti­on oder Gruppen; sie soll durch ein Urteil dekla­ra­to­ri­schen Charak­ters entschie­den werden. Durch ein solches Urteil werden weder die Organi­sa­tio­nen noch deren Einzel­mit­glie­der bestraft.“ (IMT 1947, Bd. 8, 388ff.; Jackson 1946, 74ff.) Man kann vermu­ten, dass Jackson auch die frühen Analy­sen der NS-Herrschaft deutscher Emigran­ten kannte, insbe­son­de­re den Dual State (1940) von Ernst Fraen­kel und Franz Neumanns Behemo­th (1942), die in Deutsch­land erst in den 1970er Jahren übersetzt und zur Kennt­nis genom­men wurden.

5. Vertei­di­gung, Kreuz­ver­hö­re, Replik des Chefanklägers

Die Vertei­di­gung kam dadurch erst Anfang März 1946 dazu, in das Prozess­ge­sche­hen einzu­grei­fen. Die Stunde der Kreuz­ver­hö­re und der Zeugen begann. Auch die Angeklag­ten konnten, wie im ameri­ka­ni­schen Prozess­recht üblich, von ihren Anwäl­ten, den Richtern und Anklä­gern als Zeugen befragt werden. Letzte­re verhiel­ten sich in diesem Stress­test sehr unter­schied­lich, versuch­ten aber bis auf wenige Ausnah­men, ihre Verant­wor­tung und ihre Schuld zu relati­vie­ren: Den verbre­che­ri­schen Charak­ter des Gesche­hens bestrit­ten sie zumeist nicht, verwie­sen aber auf ihre Abhän­gig­keit insbe­son­de­re von Hitler, Himmler und Goebbels, und machten zudem geltend, opposi­tio­nell und zu Gunsten Dritter gehan­delt zu haben.

Im Zeugen­stand wurde zunächst mit großem Inter­es­se Hermann Göring erwar­tet. Nach mäßigen Schul­leis­tun­gen vom Vater vor dem 1. Weltkrieg zur Offiziers­aus­bil­dung auf eine Kadet­ten­an­stalt geschickt, wurde er Jagdflie­ger, lebte nach dem Krieg zeitwei­se in Schwe­den und traf erstmals 1922 in München mit Hitler zusam­men. Das Gericht gab ihm, dem promi­nen­ten „Nazi Nr. 2“, Gelegen­heit, seine Stellung in der Hierar­chie des NS-Regimes darzu­stel­len. Bereit­wil­lig übernahm er die Rolle des infor­mel­len Sprechers der Angeklag­ten und wie selbst­ver­ständ­lich auch für Vieles „die Verant­wor­tung“; zeigte sich gut vorbe­rei­tet, war infor­miert, oft besser als die, die ihn befrag­ten, sprach frei und fließend und beein­druck­te das Gericht, wie ein Beobach­ter schreibt, vor allem durch „Festig­keit, Sarkas­mus, Vitali­tät – und Eitel­keit.“ Ein ameri­ka­ni­scher Presse­ver­tre­ter nannte ihn: „Very clever“ (v.d. Lippe 1951, 181). Chefan­klä­ger Jackson tat sich in seinen Befra­gun­gen teilwei­se schwer.
Der schwe­di­sche Zeuge und Indus­tri­el­le Birger Dahle­rus, der noch im August 1939 in einer aufwen­di­gen Reise­di­plo­ma­tie zwischen London und Berlin, Chamber­lain und Hitler, vermit­telt und den Frieden zu retten gesucht hatte, verhalf ihm aller­dings nicht zu der erhoff­ten Entlas­tung. Weder Hitler noch Göring hätten ernst­lich die Absicht gehabt, den Krieg zu vermei­den. Göring sei an vielen Gesprä­chen zwar betei­ligt gewesen, für die Entschei­dun­gen aber bedeu­tungs­los geblie­ben beton­te Dahlerus.
Görings Glaub­wür­dig­keit war damit außen­po­li­tisch verspielt. Dann schei­ter­te er auch mit seinem takti­schen Konzept, in allen wichti­gen politi­schen Fragen zwar betei­ligt gewesen zu sein, aber mäßigen­den Einfluss auf Hitler und die Regie­rung ausge­übt zu haben. Die Ausschal­tung und Auswei­sung der Juden habe er für richtig gehal­ten, räumte er ein, bestritt aber, von der Ausrot­tung in den Konzen­tra­ti­ons­la­gern gewusst zu haben. Man konnte ihm zahlrei­che, von ihm selbst unter­schrie­be­ne juden­po­li­ti­sche Anord­nun­gen vorle­gen. Ein Schlüs­sel­do­ku­ment ließ schließ­lich keinen Zweifel, Görings Anwei­sung an den SS-Gruppen­füh­rer Heydrich vom 31. Juli 1941:
„In Ergän­zung der Ihnen bereits mit Erlaß vom 24.Januar 1939 übertra­ge­nen Aufga­be, die Juden­fra­ge in Form der Auswan­de­rung oder Evaku­ie­rung einer den Zeitver­hält­nis­sen entspre­chend möglichst günsti­gen Lösung zuzufüh­ren, beauf­tra­ge ich Sie hiermit, alle erfor­der­li­chen Vorbe­rei­tun­gen in organi­sa­to­ri­scher, sachli­cher und materi­el­ler Hinsicht zu treffen für eine Gesamt­lö­sung der Juden­fra­ge im deutschen Einfluß­ge­biet in Europa […] Ich beauf­tra­ge Sie weiter, mir in Bälde einen Gesamt­ent­wurf über die […] Voraus­maß­nah­men zur Durch­füh­rung der angestreb­ten Endlö­sung der Juden­fra­ge vorzu­le­gen.“ (IMT 1949, Bd. 9, 575f./20.3.46)
Joachim von Ribben­trop, der die Zustän­dig­keit des Gerichts von Anfang an bestrit­ten hatte, war zu einem Kreuz­ver­hör kaum in der Lage. Keiner sei so „gealtert“ und so „verfal­len“, schreibt ein Beobach­ter – und dabei erst 53 Jahre alt. (zit. Kastner 2005, 98). Mit Wilhelm Keitel, Hanno­ve­ra­ner Gutsbe­sit­zer­sohn, der ursprüng­lich Landwirt werden wollte, trat gleich­falls ein gebro­che­ner Mann in den Zeugen­stand. Hitlers einst willfäh­ri­ger General­feld­mar­schall trug schwer an seiner Schuld. Göring hatte sie ihm ausre­den wollen – und Keitel einen Augen­blick geschwankt. Unsicher sah er während des Verhörs mal zu jenem, mal zum vorsit­zen­den Richter. Aber zu Beginn seines mehrtä­gi­gen Kreuz­ver­hörs hatte er sich beson­nen, denn er litt darun­ter, dass durch ihn auch jene schul­dig gewor­den waren, die seine Befeh­le ausfüh­ren mussten. Am 5. April 1946 erklär­te er:
„Ich war Soldat, ich kann sagen aus Neigung und Überzeu­gung. Ich habe über 44 Jahre ununter­bro­chen meinem Vater­land und meinem Volke als Soldat gedient und habe das Bestre­ben gehabt, mein bestes Können in den Dienst meines Berufes zu stellen. […] / Als Deutscher halte ich es für meine selbst­ver­ständ­li­che Pflicht für das einzu­ste­hen, auch dann, wenn es falsch gewesen sein mag. Ich bin dankbar, daß mir Gelegen­heit gegeben wird, hier und vor dem deutschen Volke Rechen­schaft abzule­gen darüber, was ich war und über meinen Anteil am Gesche­hen. Ob Schuld oder schick­sals­mä­ßi­ge Verstri­ckung.“ (IMT 1947, Bd. 10, 529f./3.4.46)
Ernst Kalten­brun­ner, Öster­rei­cher, promo­vier­ter Jurist, Burschen­schaft­ler und Absol­vent des Linzer Gymna­si­ums, wo er auch seinen späte­ren Unter­ge­be­nen Adolf Eichmann kennen­ge­lernt hatte, zeigte sich in einer ungleich besse­ren menta­len und geisti­gen Verfas­sung, kennt­nis­reich, konzen­triert und schlag­fer­tig; er konnte im Verhör durch Telford Taylor diesem immer wieder Fehler oder Ungenau­ig­kei­ten nachwei­sen. Einer­seits übernahm er für alles die Verant­wor­tung, was seit seiner „Ernen­nung zum Chef des Reichs­si­cher­heits­haupt­am­tes […] an Unrecht began­gen wurde.“ Versuch­te aber doch die Schwe­re dieses Einge­ständ­nis durch den Hinweis abzuschwä­chen, „dass sein eigent­li­ches Arbeits­ge­biet der Nachrich­ten­dienst“ gewesen sei; alle anderen Abtei­lun­gen hätten Himmler direkt unter­stan­den. Zudem behaup­te­te er, bei zahlrei­chen Briefen und Befeh­len, die seinen Namen trugen, dass es sich um Unter­schrifts­stem­pel und Fälschun­gen handeln würde. (IMT 1947, Bd. 11, 352ff./12.4.46; v.d.Lippe 1951, 217f.)
Sein Vertei­di­ger Kauffmann ließ den Komman­dan­ten des Vernich­tungs­la­gers Ausch­witz als Zeugen laden: Der wenig später in Polen angeklag­te und dort zum Tode verur­teil­te Rudolf Höß hatte im Bewusst­sein seines bevor­ste­hen­den Todes autobio­gra­phi­sche Aufzeich­nun­gen gemacht, die erst später bekannt wurden. Ein aufschluss­rei­ches schma­les Buch über einen Massen­mör­der. Darin beschreibt er sich als einen distan­zier­ten und schon als Kind weitge­hend isolier­ten Menschen. Kriegs­frei­wil­li­ger, mit 17 Jahren jüngs­ter Unter­of­fi­zier im Kaiser­reich, Betei­li­gung an einem Fememord. Während seines Zucht­haus­auf­ent­hal­tes spiel­te er Schach, lernte Englisch und beschäf­tig­te sich mit Rassen­kun­de, Verer­bungs­leh­re und dem Verhal­ten von Häftlin­gen. 1934 begann seine SS-Karrie­re im KZ Dachau, 1943 kam er nach Ausch­witz. Er bewähr­te sich als der leiten­de Ingenieur des Häftlings- und Vernich­tungs­la­gers. In Nürnberg bestä­tig­te er im Kreuz­ver­hör seine auch schrift­lich vorge­leg­te, überhöh­te Schät­zung, wonach in Ausch­witz etwa 2,5 Mio. Männer, Frauen und Kinder durch Verga­sung und weite­re 500 000 durch Hunger und Krank­heit getötet worden seien. Ob die „Massen­ver­nich­tung der Juden notwen­dig war oder nicht“, darüber wollte er kein Urteil abgeben, schreibt er, schreibt aber auch und offen­bar nicht ohne Stolz, dass Ausch­witz nach dem Willen Himmlers unter seiner Leitung „die größte Menschen-Vernich­tungs-Anlage aller Zeit“ wurde. (zit. Reichel 2001, 170f. Für die von der Forschung ermit­tel­ten Zahlen der Ermor­de­ten vgl. Benz 1996)
Alfred Rosen­berg stamm­te aus einer deutsch-balti­schen Familie und hatte als Student in Moskau die Oktober­re­vo­lu­ti­on erlebt, für ihn wie für die russi­schen Rechts­ex­tre­mis­ten das Schlüs­sel­er­eig­nis der „jüdisch-freimau­re­ri­schen Weltre­vo­lu­ti­on“. Er versuch­te, sich als NS-Philo­soph darzu­stel­len, der die NS-Ideolo­gie an Goethe, Fichte und Herder anschlie­ßen wollte. Im Kreuz­ver­hör durch den US-Anklä­ger Thomas Dodd konnte er aller­dings nicht verber­gen, dass er sich in Überein­stim­mung mit dem berüch­tig­ten Acht-Punkte-Programm Bormanns vom 23.Juli 1942 befun­den und entspre­chend verhal­ten habe; Ziel sei es gewesen, die Slawen auf der unters­ten Stufe von Sklaven­völ­kern zu halten. Immer wieder beteu­er­te Rosen­berg, in „Schrei­ben an den Führer“ für die Abschwä­chung der „schänd­li­chen und schmut­zi­gen“ Grund­sät­ze einge­tre­ten zu sein. Stunden­lang weiger­te er sich zuzuge­ben, was die ihm vorge­leg­ten Dokumen­te eindeu­tig bewie­sen, dass er über organi­sa­to­ri­sche Einzel­hei­ten der „Ausrot­tung“ der Juden nicht nur infor­miert, vielmehr an dieser auch durch Verwal­tungs­han­deln direkt betei­ligt war. (IMT 1947, Bd. 11, 576–618/ 17.4.46)
Der vorma­li­ge General­gou­ver­neur des besetz­ten Polen, Hitlers Rechts­an­walt und höchs­ter Jurist im Dritten Reichel, Hans Frank, der der Ankla­ge 43 Tagebü­cher übergab (Kless­mann 1971, S. 245–260), während der Haft seine Memoi­ren schrieb („Im Angesicht des Galgens“), zum Katho­li­zis­mus konver­tier­te, sich nun als gläubi­ger Christ schul­dig bekann­te und Deutsch­land mit Pathos und theatra­li­scher Geste für die kommen­den „Tausend Jahre“ gleich mit verdamm­te, war so mittei­lungs­be­dürf­tig wie auf Wirkung bedacht – und schwan­kend in seiner Einstel­lung. Dem Gerichts­psy­cho­lo­gen gegen­über zeigte er sich erleich­tert und erfreut darüber, dass er das Gericht, wie er glaub­te, durch „seine Aufrich­tig­keit“ beein­druckt hatte. Auch sein Vertei­di­ger Dr. Seidl bemüh­te sich, gestützt auf die Tagebü­cher, das andere, mensch­li­che Bild des Hans Frank aufschei­nen zu lassen. Die Mitan­ge­klag­ten reagier­ten erbost oder lächel­ten nachsich­tig und waren sicher, dass sich die Richter von diesem bekennt­nis­freu­di­gen Melodra­ma­ti­ker kaum täuschen lassen würden. Im Schluss­wort am 31. August 1946 nahm Frank, den sie den „Schläch­ter von Polen“ nannten, sein Schuld­be­kennt­nis wieder zurück. Joachim Fest hat ihn die „Kopie eines Gewalt­men­schen“ genannt, die entstan­den sei „aus dem Nachah­mungs­trieb eines schwäch­li­chen Exzen­tri­kers, der sich seiner Schwä­che ebenso schäm­te, wie er die selbst­si­che­re Roheit bewun­der­te.“ (Fest 1980, 288)
Die danach vorge­se­he­ne Anhörung des vorma­li­gen Innen­mi­nis­ters Wilhelm Frick entfiel; dessen Vertei­di­ger Dr. Pannen­be­cker hielt den Zeugen Dr. Hans Gisevi­us für geeig­ne­ter, eine Gesamt­dar­stel­lung der deutschen Polizei im Macht­ge­fü­ge des Dritten Reiches zu geben. Julius Strei­cher hinter­ließ mit seinem Auftre­ten einen eher unange­neh­men Eindruck und bemüh­te sich nicht einmal, taktisch den Erwar­tun­gen des Gerichts zu entspre­chen. Er war eines von neun Kindern eines Volks­schul­leh­rers, übernahm den Beruf des Vaters, trat früh durch einen aggres­si­ven Vulgär­an­ti­se­mi­tis­mus hervor. Strei­cher glaub­te sich als „unbestech­li­chen Wahrheits­fa­na­ti­ker“ vorstel­len zu sollen, und behaup­te­te, mit dem „Stürmer“ seine Leser nicht aufge­hetzt, sondern aufge­klärt zu haben. Auch Hjalmar Schacht versuch­te sich heraus­zu­re­den. Er habe sich durch die Ableh­nung des Versail­ler Friedens Hitler genähert, aber ab 1938 eine opposi­tio­nel­le Haltung zu ihm einge­nom­men. Walter Funk, sein Nachfol­ger als Reichs­bank­prä­si­dent, zudem Wirtschafts­mi­nis­ter, machte es ihm nach; mehr noch, er versuch­te sogar, sich als Retter von Promi­nen­ten hervor­zu­tun. Und natür­lich nutzte auch er das schuld­ent­las­ten­de Argument, dass er Risiken einge­gan­gen sei und ausge­harrt habe, um Schlim­me­res zu verhin­dern. Der ostpreu­ßi­sche Unter­neh­mer­sohn Funk war wie Frick, Frank, Kalten­brun­ner und Seyß-Inquart promo­vier­ter Jurist, hatte außer­dem eine Journa­lis­ten­aus­bil­dung absol­viert und verfüg­te über gute Kontak­te zur Großin­dus­trie, was ihm ermög­licht hatte, für Hitler gehei­me Partei­spen­den einzuwerben.
Für Karl Dönitz, der auf Hitlers Anwei­sung am 1. Mai 1945 in Flens­burg die Geschäfts­füh­ren­de Reichs­re­gie­rung übernom­men hatte, schien die Sache einfa­cher und die Schuld­fra­ge schon beant­wor­tet: Als Offizier habe er den politi­schen Entschei­dun­gen und Befeh­len „des Führers“ folgen müssen. Sein Vertei­di­ger, Dr. Kranz­büh­ler, versuch­te ihn mit Hinweis auf den tu quoque-Grund­satz zu entlas­ten. Er konnte nachwei­sen, dass die briti­sche Admira­li­tät und die US-Navy ihren Verbän­den ähnli­che Befeh­le gegeben hatten wie die deutsche. Leich­te­res Spiel mit der Selbst­ent­las­tung glaub­ten der Dönitz-Vorgän­ger Erich Raeder und sein Vertei­di­ger zu haben. Immer­hin konnten sie auf die „Moskau­er Erklä­rung“ verwei­sen. Nach seiner Verhaf­tung durch die Sowjets hatte Raeder seinen Nachfol­ger wie auch Göring und Keitel beschul­digt und versucht, sich als Hitler-Gegner darzu­stel­len. In das geschön­te Bild seiner Biogra­fie gehört auch, dass er nun die „Peinlich­keit“ einer durch Goebbels verbrei­te­ten Propa­gan­da-Lüge einräu­men musste. Nicht Churchill habe durch eine Zeitbom­be die Versen­kung des briti­schen Passa­gier­schif­fes „Athenia“ angeord­net; ein deutsches U‑Boot hatte sie im Septem­ber 1939 verse­hent­lich versenkt – und Raeder hatte dieses Verbre­chen sofort vertuscht.
Baldur von Schirach, vormals HJ-Führer und Gaulei­ter von Wien, setzt diese Einer­seits-Anderer­seits-Argumen­ta­ti­ons­li­nie fort, um am Schluss ein Schuld­be­kennt­nis abzule­gen. Er stamm­te väter­li­cher­seits aus einem sorbisch-deutschen Adels­ge­schlecht, mütter­li­cher­seits war er Nachfah­re von Arthur Middle­ton, einem der Gründer­vä­ter der USA. Das Milieu, in dem er aufwuchs, war zugleich progres­siv-inter­na­tio­nal und konser­va­tiv-natio­nal. Bis zum 5. Lebens­jahr sprach er nur Englisch. Schirach studier­te Germa­nis­tik und Kunst­ge­schich­te, war seit 1928 NS-Studen­ten­füh­rer und seit 1931 Reichsjugendführer.
Seine antise­mi­ti­sche Einstel­lung leugne­te er so wenig wie die Mitwir­kung beim Abtrans­port der etwa 60 000 Wiener Juden Anfang 1941, hielt sich aber zugute, dass er die von Goebbels geplan­te Reichs­po­grom­nacht 1938 abgelehnt und auch dafür gesorgt habe, dass die Hitler-Jugend bei dieser Aktion nicht einge­setzt wurde. Noch nach der Beset­zung Ungarns habe er Hitler für den Plan zu gewin­nen versucht, die Juden des Balkans in ein neutra­les Land auswan­dern zu lassen. Am Schluss des Verhörs durch seinen Vertei­di­ger Sauter erklär­te von Schirach: „Ich habe diese Genera­ti­on im Glauben an Hitler und in der Treue zu ihm erzogen. Die Jugend­be­we­gung, die ich aufbau­te, trug seinen Namen. Ich meinte, einem Führer zu dienen, der unser Volk und die Jugend groß, frei und glück­lich machen würde. Mit mir haben Millio­nen junger Menschen das geglaubt. Es ist meine Schuld, daß ich die Jugend erzogen habe für einen Mann, der ein millio­nen­fa­cher Mörder gewesen ist.“ (IMT 1949, Bd. 14, 476f./2.4.46)
Ende Mai erschien Fritz Sauckel im Zeugen­stand; ein Arbei­ter­kind, abgebro­che­ne Schul­bil­dung, Matro­se, gelern­ter Dreher, gewerk­schaft­lich-sozia­lis­ti­sches Milieu, Vater von 10 Kindern, NSDAP-Mitglied seit 1925, 1927 Gaulei­ter von Thürin­gen, seit 1942 verant­wort­lich für die Depor­ta­ti­on von 8 Millio­nen Fremd­ar­bei­tern aus den besetz­ten Gebie­ten für den kriegs­be­ding­ten Arbeits­kräf­te­be­darf in Rüstungs­in­dus­trie und Landwirt­schaft. Der weitaus größte Teil von ihnen waren Polen und Russen. Auch dieser Angeklag­te suchte sich zu entlas­ten. Vertei­di­ger und frühe­re Mitar­bei­ter schön­ten die Verhält­nis­se und Zahlen. Am Ende musste er zugeste­hen, dass nur weniger als 10 Prozent der von ihm und seiner Behör­de kriegs­wirt­schaft­lich verwal­te­ten Arbei­ter freiwil­lig ins Deutsche Reich gekom­men waren. Mit einem Todes­ur­teil rechne­te er nicht. Bis zuletzt hielt er an dem Selbst­bild eines „vater­lands­lie­ben­den Idealis­ten“ fest; seine Führer-Bindung blieb ungebro­chen. (IMT 1948, Bd. 15, 7–278/29.5.–1.6.46; v.d.Lippe 1951, 295–301)
Mit Alfred Jodl, Spross einer bayeri­schen Offiziers­fa­mi­lie, seit August 1939 Chef des Wehrmacht­füh­rungs­sta­bes im OKW, trat ab 3. Juni ein zweiter General­stabs­of­fi­zier in den Zeugen­stand, der den militä­ri­schen Typus des „Partei­sol­da­ten“ (Fest, Gesicht 1980, 336) reprä­sen­tier­te, dies zu sein aber – um Schuld­ent­las­tung bemüht – hartnä­ckig bestritt. Die Ankla­ge warf ihm vor, dass er nicht nur maßgeb­lich an der Vorbe­rei­tung der Angriffs­krie­ge gegen die Sowjet­uni­on („Barba­ros­sa“) Dänemark und Norwe­gen („Weser­übung“) betei­ligt war, sondern auch an völker­rechts­wid­ri­gen Entschei­dun­gen („Kommis­sar­be­fehl“) und den Depor­ta­tio­nen der jüdischen Bevöl­ke­rung in die Vernich­tungs­la­ger. Den Bewun­de­rer Hitlers, der sich in seinem Tagebuch bitter beklag­te, „daß der General­stab nicht an das Genie des Führers glauben wolle“ (ebda.), hielt dies aller­dings nicht davon ab, während der Sommer­of­fen­si­ve 1942 Hitlers opera­ti­ven Eingrif­fen wieder­holt zu wider­spre­chen und seine Führungs­po­si­ti­on zu gefähr­den. Er habe Hitler für „eine gigan­ti­sche Persön­lich­keit“ gehal­ten, die „aller­dings zu einer infer­na­li­schen Größe gewor­den“ sei. Und deshalb wieder­holt Befeh­le zum Schaden der Zivil­be­völ­ke­rung („verbrann­te Erde“) nicht ausfüh­ren lassen oder auf das militä­risch unbedingt Notwen­di­ge beschränkt. (IMT 1948, Bd. 15, 279–612)
Arthur Seyß-Inquart, Sohn eines öster­rei­chi­schen Gymna­si­al­leh­rers, promo­vier­ter Rechts­an­walt in Wien, fand früh zu den öster­rei­chi­schen Deutsch-Natio­na­len um Engel­bert Dollfuß. Er wurde 1938 NSDAP- Mitglied, auf Druck von Hitler und Göring kurzzei­tig Bundes­kanz­ler und Staats­ober­haupt, legali­sier­te in dieser Funkti­on den „Anschluss“ Öster­reichs, war in Wien bis 1939 „Reichs­statt­hal­ter“ Hitlers, der ihn ein Jahr später zum „Reichs­kom­mis­sar“ für die besetz­ten Nieder­lan­de ernann­te, SS-Obergrup­pen­füh­rer (1941) und auch noch Reichs­mi­nis­ter ohne Geschäfts­be­reich. Er bekann­te, Katho­lik, Antise­mit und Anhän­ger Hitlers lange vor seinem Partei­ein­tritt gewesen zu sein; er stand auch zu seiner Verant­wor­tung für das, was er im Namen des NS-Regimes und für dieses habe anord­nen müssen, u.a. die Depor­ta­ti­on von über 100 000 nieder­län­di­schen Juden und etwa 250 000 Arbeits­kräf­ten, beklag­te, nur gerin­gen Einfluss auf SS, SD und Wehrmacht gehabt zu haben. Aber er bestand darauf, dass er den Versi­che­run­gen Hitlers und Himmlers vertraut hätte, die Juden würden während des Krieges in östli­che Aufent­halts­la­ger geschickt, vorüber­ge­hend – bis zu einer Neuan­sied­lung nach dem Kriege.
Franz von Papen stell­te sich als Aristo­krat aus christ­lich-konser­va­ti­vem Milieu vor, aufge­wach­sen auf einem Landsitz, der sich seit 900 Jahren im Famili­en­be­sitz befän­de. Er wies die Anschul­di­gun­gen gegen seine Person zurück und bestand darauf, Sprecher des „Anderen Deutsch­land“ gewesen zu sein. Er war auf Hinden­burgs ausdrück­li­chen Wunsch im Kabinett geblie­ben und nach dem Röhm-Putsch zurück­ge­tre­ten. Er hatte sich, immer­hin natio­nal­kon­ser­va­ti­ver „Steig­bü­gel­hal­ter“ des Hitler-Regimes, seit 1934 auch wieder­holt gegen die Einschrän­kung der Menschen­rech­te, der Religi­ons­frei­heit und gegen viele Exzes­se gewandt. Aber er hatte eben auch die kolla­bo­rie­ren­de Nähe zu diesem gesucht. Als ihm der briti­sche Anklä­ger Sir David vorhielt, „trotz des Röhm-Putsches, trotz der Ermor­dung seines eigenen Adjutan­ten, trotz des Dollfuß-Mordes, trotz der kriege­ri­schen Außen­po­li­tik […] immer weiter in der Regie­rung geblie­ben“ zu sein und wissen wollte: „Warum? Warum?“ konnte Papen nur wieder­ho­len „ – anfangs müde und schließ­lich zornig […], er habe das aus Pflicht­ge­fühl getan.“ (Gilbert 2012, 388) Als der KZ-Film den Angeklag­ten gezeigt wurde, bemerk­te Gilbert, dass Papen die Hände vors Gesicht hielt. „Ich wollte Deutsch­lands Schan­de nicht sehen“, gestand er“. (Ebda., 53) „Er hatte sie nie sehen wollen, wie sehr er selbst sie auch geför­dert hatte“, kommen­tiert Joachim Fest später diese körper­sprach­li­che Reakti­on. (Fest 1980, 223)
In Albert Speers Vertei­di­gung und Kreuz­ver­hör durch Jackson am 20./21. Juni vermisch­te sich ein kalku­liert diffe­ren­zier­tes Schuld­be­kennt­nis vorteil­haft mit seiner späten Atten­tats­ab­sicht. Der aus einer renom­mier­ten Mannhei­mer Baumeis­ter­fa­mi­lie stammen­de Archi­tekt begann mit einer knappen Darstel­lung seiner monumen­ta­len Bauten in Berlin und Nürnberg, die er im Auftrag des „fanati­schen Bauherrn Hitler“ errich­tet hätte. Mit 36 Jahren habe er 1942 als Nachfol­ger des verun­glück­ten Todt die Leitung des Rüstungs­mi­nis­te­ri­ums übernom­men; ein Jahr später wären ihm bis zu 14 Mio. Arbei­ter unter­stellt gewesen, etwa 10 Prozent davon KZ-Häftlin­ge und ca. 400 000 Kriegs­ge­fan­ge­ne. In der letzten Phase des Krieges habe er Hitlers „Verbrann­te Erde“-Befehle weder in den aufge­ge­be­nen östli­chen Gebie­ten befolgt noch in den geräum­ten Teilen Deutsch­lands; im Januar 1945 erkannt, dass Hitler „das Schick­sal des deutschen Volkes mit seinem eigenen identi­fi­zier­te“, und im März, dass dieser bewusst „die Lebens­mög­lich­kei­ten des eigenen Volkes […] zerstö­ren wollte.“ Sein Plan, Hitler durch Giftgas im „Führer­bun­ker“ zu töten, sei aus techni­schen Gründen misslun­gen. Im abschlie­ßen­den Kreuz­ver­hör mit Jackson bekann­te er sich nicht nur zur sekto­ra­len Verant­wor­tung als Rüstungs­mi­nis­ter. Ausdrück­lich anerkann­te er seine „Gesamt­ver­ant­wor­tung“, „denn wer soll […] sonst die Verant­wor­tung für den Ablauf der Gescheh­nis­se tragen, wenn nicht die nächs­ten Mitar­bei­ter um ein Staats­ober­haupt herum?“ (Gilbert 2012, 392ff.)
Constan­tin Freiherr von Neurath, Abkömm­ling einer württem­ber­gi­schen Minis­ter­fa­mi­lie, war mit Rücksicht auf sein fortge­schrit­te­nes Alter durch seinen Vertei­di­ger vorbe­rei­tet. Lüding­hau­sen hatte nicht nur zahlrei­che schrift­li­che Zeugen­aus­sa­gen anfer­ti­gen lassen. Neura­ths eigene Antwor­ten lagen ebenfalls schrift­lich vor, so dass er sie vorle­sen konnte. Auch ihn hatte Hinden­burg gebeten, nach der Macht­über­tra­gung im Amt zu bleiben. Gegen den Einfluss Ribben­trops habe er aller­dings wenig ausrich­ten können. Lüding­hau­sen wies zudem darauf hin, dass Neurath bei der Münche­ner Konfe­renz als Vermitt­ler aufge­tre­ten sei und ihm der franzö­si­sche Botschaf­ter Francois-Poncet dafür ausdrück­lich gedankt habe. Die belas­ten­de Ernen­nung zum Reichs­pro­tek­tor in Prag versuch­te Neurath durch den Hinweis zu relati­vie­ren, dass Hitler dadurch habe dokumen­tie­ren wollen, keine tsche­chen­feind­li­che Politik zu planen. Beson­ders heftig war die attackie­ren­de Befra­gung durch den briti­schen und sowje­ti­schen Anklä­ger zum Schluss. Im Stakka­to fragte Nikichen­kov: „Sie waren gegen den Überfall auf Polen? Ja. Trotz­dem wurde Polen überfal­len! Sie waren gegen den Überfall auf die Sowjet­uni­on? Ja. Trotz­dem […]“ (IMT 1948, Bd. 17, 114ff. (116)/26.6.46)
Am 26. Juni trat der Leiter der Rundfunk­ab­tei­lung im Propa­gan­da­mi­nis­te­ri­um, Hans Fritz­sche, in den Zeugen­stand. Der Sohn eines Postdi­rek­tors studier­te ohne Abschluss Geistes­wis­sen­schaf­ten, wurde DNVP-Mitglied, Journa­list in einem Nachricht­dienst und kam dann ins Propa­gan­da­mi­nis­te­ri­um. Er zeigte Reue, sah sich selbst als „getäusch­tes Opfer“, hatte Durch­hal­te­pa­ro­len verbrei­tet und durch seine wöchent­li­che Sendung „Hier spricht Hans Fritz­sche“ auch eine gewis­se Promi­nenz erreicht. Einen „führen­den Propa­gan­dis­ten“ des „Dritten Reiches“, den später ein Spruch­kam­mer­ver­fah­ren in ihm sehen wollte, das ihn zu neun Jahren Arbeits­la­ger verur­teil­te, erkann­te man in Nürnberg in Fritz­sche nicht; dort stand er im Schat­ten von Goebbels.
Den ganzen Juli hindurch hatten die Vertei­di­ger das Wort; ihre Plädoy­ers standen im Mittel­punkt. Darauf antwor­te­te am 26. Juli Robert Jackson mit seiner dritten großen Ankla­ge­re­de. Sie ist weniger bekannt als die Eröff­nungs­re­de, aber inhalt­lich bedeut­sa­mer, denn sie konnte nun auf ein abgeschlos­se­nes Verfah­ren und die betei­lig­ten Perso­nen Bezug nehmen. Mochten die unmit­tel­bar Betrof­fe­nen oft unfähig oder unwil­lig sein, sich für den analy­ti­schen Scharf­sinn und die mensch­li­che Größe des Anklä­gers zu öffnen. Jackson stell­te ihnen den langwie­ri­gen Prozess noch einmal, nun pointiert, als „histo­ri­schen Text der Schan­de und der Verderbt­heit des zwanzigs­ten Jahrhun­derts“ vor Augen. Er sei hier zitiert in der von Gustav Radbruch, dem Heidel­ber­ger Rechts­phi­lo­so­phen und Weima­rer Justiz­mi­nis­ter (SPD), edier­ten und sorgfäl­tig übersetz­ten Fassung:
„Über einen Punkt können wir beruhigt sein“, begann er, „die Zukunft wird niemals besorgt fragen müssen, was die Nazis zu ihrer Vertei­di­gung hätten vorbrin­gen können. Die Geschich­te wird sich darüber im klaren sein, daß sie die Möglich­keit hatten, alles zu sagen, was sie nur sagen konnten. Ein solches Verfah­ren, wie es gegen sie durch­ge­führt worden ist, haben sie selbst in den Tagen ihres Prunkes und ihrer Macht keinem Menschen gegen­über angewendet.
Aber die Anwen­dung von Recht und Billig­keit bedeu­tet nicht Schwä­che. Die außer­or­dent­li­che Unpar­tei­lich­keit, mit der diese Verhand­lun­gen geführt wurden, ist ein Zeichen unserer Kraft. Tatsa­che ist, daß das Zeugnis der Angeklag­ten alle Zweifel an ihrer Schuld, die wegen der außer­ge­wöhn­li­chen Art und Größe dieser Verbre­chen vor ihrem Verhör vielleicht bestan­den haben mochten, besei­tigt hat. Sie haben mitge­hol­fen, ihr eigenes Verdam­mungs­ur­teil zu schreiben. […]
Der geisti­ge Bankrott und die morali­sche Verderbt­heit des Nazire­gimes hätten das Völker­recht vielleicht gleich­gül­tig lassen können, wenn seine Lehre nicht dazu benutzt worden wäre, das H e r r e n v o l k dazu zu bringen, die Grenzen anderer Völker zu überschrei­ten. Nicht ihre Gedan­ken werden hier als Verbre­chen angeklagt, sondern ihre offen­kun­di­gen Taten. […]
In der Nachmit­tags­ver­hand­lung hielt der briti­sche Chefan­klä­ger Sir Hartley Shawcross seine abschlie­ßen­de Rede. Er widme­te sich nur indirekt den Haupt­tä­tern; sprach über das zentra­le Gewalt­ver­bre­chen, die Vernich­tung der europäi­schen Juden, die Erschie­ßung und Verga­sung von mehr als sechs Millio­nen Kindern, Frauen und Männern. Und stütz­te sich, wie man es wohl von einem Staats­an­walt in einem solchen Straf­pro­zess erwar­tet, auf Augen­zeu­gen. Es handelt sich – und das mag diese Zeugnis­se heraus­he­ben – um Aufzeich­nun­gen von zwei nachma­li­gen Wider­stands­kämp­fern – um den Bericht des deutschen Bauin­ge­nieurs Hermann Fried­rich Graebe, der sich im Auftrag seiner Solin­ger Firma für Flugha­fen­ar­bei­ten im ukrai­ni­schen Dubno aufhielt und wenige hundert Meter von seiner Baustel­le entfernt dies erlebte:
„Die von den Lastwa­gen abgestie­ge­nen Menschen, Männer, Frauen, Kinder jeden Alters, mußten sich auf Auffor­de­rung eines SS-Mannes, der in der Hand eine Reit- oder Hunde­peit­sche hielt, auszie­hen und ihre Kleidung nach Schuhen, Ober- und Unter­klei­dung getrennt, an bestimm­te Stellen ablegen. Ich sah einen Schuh­hau­fen von schät­zungs­wei­se 800 bis 1000 Paar Schuhen, große Stapel mit Wäsche und Kleidern. Ohne Geschrei oder Weinen zogen sich diese Menschen aus, standen in Famili­en­grup­pen beisam­men, küßten und verab­schie­de­ten sich und warte­ten auf den Wink eines anderen SS-Mannes […] Ich beobach­te­te eine Familie von etwa 8 Perso­nen, einen Mann und eine Frau, beide von ungefähr 50 Jahren, mit deren Kindern, so ungefähr 1‑, 8- und 10jährig sowie zwei erwach­se­ne Töchter von 20–24 Jahren. Eine alte Frau mit schnee­wei­ßem Haar hielt das einjäh­ri­ge Kind auf dem Arm und sang ihm etwas vor und kitzel­te es. Das Kind quietsch­te vor Vergnü­gen. Das Ehepaar schau­te mit Tränen in den Augen zu. Der Vater hielt an der Hand einen Jungen von etwa zehn Jahren, sprach leise auf ihn ein. Der Junge kämpf­te mit den Tränen. Der Vater zeigte mit dem Finger zum Himmel, strei­chel­te ihn über den Kopf und schien ihm etwas zu erklä­ren. Da rief schon der SS-Mann an der Grube seinem Kamera­den etwas zu. Dieser teilte ungefähr 20 Perso­nen ab und wies sie an, hinter den Erdhü­gel zu gehen. Die Familie, von der ich hier sprach, war dabei. Ich entsin­ne mich noch genau, wie ein Mädchen, schwarz­haa­rig und schlank, als sie nah an mir vorbei­ging, mit der Hand an sich herun­ter­zeig­te und sagte ‚23 Jahre‘. Ich ging um den Erdhü­gel herum und stand vor dem riesi­gen Grab. Dicht anein­an­der gepreßt lagen die Menschen so aufein­an­der, daß nur die Köpfe zu sehen waren. Von fast allen Köpfen rann Blut über die Schul­tern. Ein Teil der Erschos­se­nen beweg­te sich noch. Einige hoben ihre Arme und drehten den Kopf, um zu zeigen, daß sie noch lebten. Die Grube war bereits dreivier­tel voll. Nach meiner Schät­zung lagen darin ungefähr 1000 Menschen. Ich schau­te mich nach dem Schüt­zen um. Dieser, ein SS-Mann, saß am Rand der Schmal­sei­te der Grube auf dem Erdbo­den, ließ die Beine in die Grube herab­hän­gen, hatte auf seinen Knien eine Maschi­nen­pis­to­le liegen und rauch­te eine Zigaret­te.“ (IMT 1948, Bd. 19, 568f.; Gilbert 2012, 421f.)
Diese Massen­tö­tung ist zweifach bezeugt. Was Sir Hartley noch nicht wissen konnte, hat uns ein zweiter Augen­zeu­ge dieser Massen­exe­ku­ti­on bestä­tigt. Der junge Oberleut­nant Axel von dem Bussche war zufäl­lig am 5. Oktober auch auf dem Flugplatz Dubno und musste diese Massen­tö­tung von über dreitau­send Zivilis­ten, überwie­gend ukrai­ni­sche Juden, mitan­se­hen. Auch für ihn wurde dieses Erleb­nis zu einem Wende­punkt. Wenig später fand er durch die Vermitt­lung von Fritz-Dietlof von der Schulen­burg zum Wider­stands­kreis um Claus Schenk Graf von Stauf­fen­berg. Von dem Bussche überleb­te und wurde einer der promi­nen­ten Sprecher des militä­ri­schen Wider­stands gegen Hitler. Auch Gräbner überleb­te. Aber er sah sich als „Vater­lands­ver­rä­ter“ diffa­miert und Anfang der 1950er Jahre gezwun­gen, mit seiner Familie in die USA zu gehen. Auch diese Geschich­te gehört zu den Folgen des Nürnber­ger Prozesses.
Sir Hartley beende­te seine lange Schluss­re­de mit den Sätzen:
„Einige mögen schul­di­ger sein als andere: Einige spiel­ten eine tätige­re und unmit­tel­ba­re­re Rolle als andere in diesem furcht­ba­ren Verbre­chen. Aber wenn es sich um Verbre­chen handelt wie die, mit denen Sie hier zu tun haben – Sklave­rei, Massen­mord und Weltkrieg –, wenn die Folgen der Verbre­chen der Tod von über 20 Millio­nen unserer Mitmen­schen sind, die Verwüs­tung eines Erdteils, die Ausbrei­tung unsag­ba­rer Tragö­di­en und Leiden über eine ganze Welt, was für ein Milde­rungs­grund ist es, daß einige in gerin­ge­rem Maße betei­ligt sind, daß einige Haupt­tä­ter und einige nur Mittäter. […]
Dieser Prozeß muß zu einem Markstein in der Geschich­te der Zivili­sa­ti­on werden, indem er nicht nur für diese schul­di­gen Menschen die Vergel­tung bringt und nicht nur betont, daß Recht schließ­lich über das Böse trium­phiert, sondern auch, daß der einfa­che Mann auf dieser Welt […] nunmehr fest entschlos­sen, das Indivi­du­um höher zu stellen als den Staat. […] ‚Der Vater‘ – erinnern Sie sich? – zeigte mit dem Finger gen Himmel und schien dem Jungen etwas zu sagen.“

6. Schluss­wort der Angeklagten/Urteile

Ende Septem­ber, Anfang Oktober 1946 neigte sich der Prozess dem Ende zu, die Urteile
wurden verkün­det und vollstreckt. Für eine Verur­tei­lung waren drei der vier Richter­stim­men erfor­der­lich. Die Hälfte der 24 Angeklag­ten wurde zum Tode verur­teilt; sieben von ihnen erhiel­ten Zeitstra­fen, drei wurden freige­spro­chen. Ihre Gnaden­ge­su­che, auf die nur Kalten­brun­ner und Speer verzich­te­ten, lehnten die Richter ab. Eine Berufung war nach dem Londo­ner Statut ausge­schlos­sen. Die Todes­ur­tei­le wurden am 16. Oktober im Nürnber­ger Zellen­ge­fäng­nis vollstreckt. Die zu Haftstra­fen verur­teil­ten mussten auf ihre Verle­gung ins Spandau­er Gefäng­nis bis zum Sommer 1947 warten.
Doch zuvor, am 31. August 1946, hatten sie Gelegen­heit zu einem letzten öffent­li­chen Auftritt. Im vollbe­setz­ten Gerichts­saal durften sie eine „uneid­li­che Aussa­ge“ abgeben, also ihr Schluss­wort sprechen. Nachdem sie – mit Ausnah­me von Albert Speer – zunächst den Stand­punkt von Göring teilten: „Die Sieger sind immer die Richter“, ließen einige schon während der Verhö­re Unrechts- und Verant­wor­tungs­be­wusst­sein erken­nen oder taten dies jetzt. Zehn Monate hatten sie auf der Ankla­ge­bank geses­sen, zehn Monate hören müssen, was Anklä­ger, Richter, Zeugen und einsti­ge Mittä­ter über ihre Stellung in Partei und Staat und über ihre Verbre­chen aussag­ten. Zehn Monate waren sie mit erdrü­cken­dem Beweis­ma­te­ri­al konfron­tiert worden. Und sie wussten, dass ihr letztes Wort den Urteils­spruch der Richter nicht mehr beein­flus­sen konnte. Umso mehr fragte man sich im Gerichts­saal, ob der Prozess das Bewusst­sein dieser Männer zumin­dest erreicht hatte.
Sie alle waren durch die Ereig­nis­se ihrer Genera­ti­on tief geprägt, immer wieder enttäuscht und betro­gen: durch den Zusam­men­bruch der Monar­chie, die Weltkriegs­teil­nah­me, die Nieder­la­ge und die „Schmach von Versailles“. In ihrem natio­na­len Wir-Gefühl nachhal­tig getrof­fen, hatten sie kein freiheit­lich-humanes Werte­be­wusst­sein, aber sie waren durch ihre militä­ri­sche Erfah­rung und den Schüt­zen­gra­ben des 1. Weltkrie­ges kamerad­schafts­ge­prägt und führer­gläu­big. Diese 24 Angeklag­ten reprä­sen­tier­ten nicht nur das „Gesicht des Dritten Reiches“; in ihrem biogra­fi­schen Profil zeigte sich durch­aus auch „das Gesicht eines ganzen Volkes“. (Fest 1980, 409) In ihm spiegel­te sich das Zeital­ter der Weltkriege.
Ribben­trop wollte sich nur schul­dig beken­nen, weil er mit seiner Außen­po­li­tik nicht die Folgen von Versailles besei­tigt hatte. Keitel stütz­te der militä­ri­sche Habitus: „Ich habe geglaubt, ich habe geirrt und war nicht imstan­de, zu verhin­dern, was hätte verhin­dert werden müssen. Das ist meine Schuld“, bekann­te er. Auch Dönitz und Raeder räumten ein, dass sie politisch und moralisch versagt und sich gegen­über dem deutschen Volk schul­dig gemacht hätten. Frick und Funk, Kalten­brun­ner, Strei­cher und Rosen­berg dagegen schoben alle Schuld auf ihre Vorge­setz­ten, sahen sich durch Hitler und Himmler getäuscht und missbraucht. Oder sie erwie­sen sich als Verrech­nungs­künst­ler wie Frank. Dieser sprach zwar von seiner Schuld und der des deutschen Volkes, weil man Hitlers „Weg ohne Gott“ gefolgt sei, sah diese aber durch die „riesi­gen Massen­ver­bre­chen“ der Russen, Polen und Tsche­chen getilgt und wider­rief sein frühe­res Geständ­nis. Das Schluss­wort von Fritz Sauckel war das längs­te; aufschluss­reich war es allemal. Er distan­zier­te sich zunächst von den Mitan­ge­klag­ten. Nach Herkunft und Gesin­nung Arbei­ter sei er aus einer „übergro­ßen Hitler­ver­eh­rung heraus Natio­nal­so­zia­list“ gewor­den. „Klassen­kampf, Enteig­nung und Bürger­krieg“ verur­tei­le er. Nie habe er „fremde Menschen zu Sklaven machen“ wollen, aber im Krieg die ihm von Hitler übertra­ge­ne Aufga­be erfül­len müssen.
Albert Speer tat in seiner abschlie­ßen­den Erklä­rung viel, seine neue Karrie­re vorzu­be­rei­ten; er dachte längst über das drohen­de Ende hinaus. Eine zurechen­ba­re Schuld an den Kriegs- und Mensch­lich­keits­ver­bre­chen bestritt er entschie­den; eine Mitver­ant­wor­tung für die Gewalt­ver­bre­chen übernahm er bereit­wil­lig. Die Mitan­ge­klag­ten waren schockiert, die Richter beein­druckt, auch dadurch, dass er sich habitu­ell von jenen vorteil­haft unter­schied. Bereits während der Prozess­vor­be­rei­tung hatte er mit den Ameri­ka­nern zusam­men­ge­ar­bei­tet. Bei der Urteils­fin­dung bestand aller­dings zunächst eine Pattsi­tua­ti­on: Biddle und Nikit­chen­kov forder­ten die Todes­stra­fe, Sir Lawrence und Vabres plädier­ten für Gefäng­nis; Jackson ließ sich schließ­lich zuguns­ten einer Zeitstra­fe überreden.
Kein anderer aus der NS-Führung, Hitler, Himmler und Goebbels ausge­nom­men, hat ein so großes, in der Öffent­lich­keit bis in die Gegen­wart anhal­ten­des Inter­es­se gefun­den. Albert Speer war, wie Eberhard Jäckel schon vor fünfzig Jahren schrieb, erst Hitlers „Lieblings­ar­chi­tekt“ und dann „Lieblings­mi­nis­ter“. (zit. Reichel 2007, 55ff., auch nachf. Zit.) Dank seines einsichts­vol­len und koope­ra­ti­ven Verhal­tens vor Gericht avancier­te er bei den Alliier­ten zum „Lieblings­an­ge­klag­ten“. Für die Deutschen wurde der späte Bestsel­ler­au­tor und Medien­star schließ­lich zum „Lieblings­spät­heim­keh­rer“. Der Sozial­psy­cho­lo­ge Alexan­der Mitscher­lich sprach nicht ohne Bewun­de­rung von einem „feinsin­nig Schul­dig-Unschul­di­gen“. Gitty Sereny und Joachim Fest, seine Biogra­fen, gingen davon aus, dass Speer sich spätes­tens ab Sommer 1945 mit einer „Strate­gie seines Überle­bens“ beschäf­tig­te. In Wort und Schrift gab er den Alliier­ten bereit­wil­lig Auskunft – und verschwieg dabei wohl mehr als er offenbarte.
In der ersten Fassung seiner Erinne­run­gen kam die „Reichs­kris­tall­nacht“ noch nicht vor; sein Verle­ger riet ihm, den Text für die Ausga­be von 1969 zu ergän­zen. An die „Juden­eva­ku­ie­rung“ im Zuge der unter seiner Verant­wor­tung stehen­den Umgestal­tung Berlins zur „Welthaupt­stadt Germa­nia“ mochte er so wenig erinnert werden wie an die Juden­ver­nich­tung. Jahre­lang hatte er behaup­tet, von dem Verbre­chen erst in Nürnberg Kennt­nis erhal­ten zu haben. Nach inten­si­ver Befra­gung durch Gitta Sereny bekann­te er sich zu seiner Lebens­lü­ge. Seine Haupt­schuld sah er in der „Billi­gung durch Wegse­hen“. Die öffent­li­che Selbst­prü­fung fand keines­wegs nur Beifall. Der Schrift­stel­ler Jean Amery kriti­sier­te ihn scharf: „Sühne und Umkehr werden würdig nur in Einsam­keit vollzo­gen.“ Die Mehrheit der Deutschen sah das wohl anders. Er hatte als Autor Erfolg und fand auch als Mensch Verständ­nis und Wertschät­zung. Mit ihm konnte sich mancher seines Jahrgangs identi­fi­zie­ren. Speer gehör­te der zwischen 1900 und 1910 gebore­nen Kriegs­ge­nera­ti­on an. Er war einer von jenen idealis­tisch gesinn­ten und akade­misch ausge­bil­de­ten Männern aus gutbür­ger­li­chem, zumeist natio­nal­li­be­ra­lem Hause, denen die Weima­rer Republik fremd geblie­ben war und kaum Perspek­ti­ven geboten hatte und die sich ganz der natio­na­len Sache und der moder­nen Sachlich­keit verschrie­ben. Aus dieser technisch-wissen­schaft­li­chen Intel­li­genz rekru­tier­te der NS-Staat das Perso­nal für seine weitrei­chen­den Ziele einer ‚reaktio­nä­ren Moder­ni­tät‘. Speer ist einer der promi­nen­tes­ten und erfolg­reichs­ten Reprä­sen­tan­ten dieser neuen Elite des NS-Staates gewor­den. Sie hatte nach Herkunft, Bildung und techno­kra­ti­scher Moral wenig mit den in der Partei aufge­stie­ge­nen „Braun­hem­den“ und „Alten Kämpfern“ aus der Frühzeit der Bewegung zu tun. Zwischen Speer und Strei­cher lag eine Welt. Speers Karrie­re und seine Schuld sind ohne das politi­sche Versa­gen einer ganzen Genera­ti­on kaum zu verste­hen. In den sog. Nachfol­ge­pro­zes­sen musste sie sich erstmals vor Gericht verant­wor­ten. Sie sind bis heute leider viel zu wenig in der Öffent­lich­keit bekannt. (Ueber­schär 1999)
Die Richter verla­sen sodann das Urteil abschnitts­wei­se. Einem Überblick auf die wichtigs­ten statis­ti­schen Zahlen folgten die Abschnit­te zu den vier straf­recht­li­chen Tatbe­stän­den. Die „Entfes­se­lung eines Angriffs­krie­ges“ bewer­te­te das Gericht auf der Basis der „Schlüs­sel­do­ku­men­te“ als „das schwers­te inter­na­tio­na­le Verbre­chen“; die „Verschwö­rung“ dazu definier­te es enger als die Ankla­ge, durch das Vorlie­gen eines konkre­ten Kriegs­plans (Hoßbach-Proto­koll v. 5.11.1937); für den Urteils­ab­schnitt über Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit legte es eine umfas­sen­de Auflis­tung vor und unter­schied sechs verschie­de­ne Gewalt­ver­bre­chen: 1. Misshand­lung und Ermor­dung von Kriegs­ge­fan­ge­nen; 2. Misshand­lung und Ermor­dung der Zivil­be­völ­ke­rung; 3. Plünde­rung öffent­li­chen und priva­ten Eigen­tums; 4. Zwangs­ar­beit; 5. Vernich­tung von Geistes­kran­ken und unheil­bar Kranken; 6. Judenverfolgung.
Dem schloss sich das mit größter Spannung erwar­te­te Urteil über die angeklag­ten „Organi­sa­tio­nen“ an. Als verbre­che­risch verur­teilt wurden das „Korps der Politi­schen Leiter“, die Gesta­po und der SD, sowie die SS. Ihre Angehö­ri­gen waren betei­ligt an der Verfol­gung und Ermor­dung der Juden, KZ-Verbre­chen, Ausschrei­tun­gen in den besetz­ten Gebie­ten, Misshand­lung und Tötung von Kriegs­ge­fan­ge­nen usw. Nicht verur­teilt wurden die SA, die Reichs­re­gie­rung und der General­stab. Die SA kam zu ihrem Freispruch, weil ihre Gewalt­tä­tig­keit vor 1934 nicht in einem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang stand mit dem Angriffs­krieg wie ihn das Statut definier­te. Für den Freispruch der Reichs­re­gie­rung sprachen zwei Argumen­te: Zum einen war sie nach 1937 nicht mehr als Gruppe in Erschei­nung getre­ten, zum anderen gehör­ten zu ihr nur sehr wenige Perso­nen. Dass General­stab und Oberkom­man­do freige­spro­chen wurden, mochte überra­schen, wenn nicht befrem­den. Sie waren zwar keine Gruppe im Sinne des Statuts, aber doch „in großem Maße verant­wort­lich […] gewesen für die Leiden und Nöte, die über Millio­nen Männer, Frauen und Kinder gekom­men sind“. […]“ Die Wahrheit ist, dass sie an all diesen Verbre­chen rege teilge­nom­men haben oder in schwei­gen­der Zustim­mung verharr­ten, wenn vor ihren Augen größe­re und empören­de­re Verbre­chen began­gen wurden als sie die Welt zu sehen je das Unglück hatte.“ (IMT 1948, Bd. 22, 595/30.9.46)
Am 1. Oktober wurden die Schuld- und Straf­sprü­che der Angeklag­ten verle­sen – wieder­um in der Reihen­fol­ge, die ihrer Sitzord­nung entsprach. Wechsel­wei­se ergrif­fen die Richter das Wort; hier nur die Urtei­le (IMT 1948, Bd. 22, 596–670/1.10.1946):
Göring: Nach allen vier Ankla­ge­punk­ten schul­dig. Tod durch den Strang.
Heß: Angeklagt nach I‑IV; schul­dig nach I und II, nicht schul­dig nach III und IV. Lebens­läng­lich Gefängnis
Ribben­trop: Angeklagt und schul­dig nach I‑IV. Tod durch den Strang.
Keitel: Angeklagt und schul­dig nach I‑IV. Tod durch den Strang.
Kalten­brun­ner: Angeklagt nach I, III u. IV, schul­dig nach III u. IV, nicht schul­dig nach I. Tod durch den Strang.
Rosen­berg: Angeklagt nach I‑IV; schul­dig nach III u. IV, nicht schul­dig nach I u. II. Tod durch den Strang.
Frank: Angeklagt nach I, III u. IV; schul­dig nach III u. IV, nicht schul­dig nach I. Tod durch den Strang.
Frick: Angeklagt nach I‑IV, schul­dig nach II, III u. IV, nicht schul­dig nach I. Tod durch den Strang
Strei­cher: Angeklagt nach I u. IV, schul­dig nach IV, nicht schul­dig nach I. Tod durch den Strang.
Funk: Angeklagt nach I‑IV, schul­dig nach II-IV, nicht schul­dig nach I. Lebens­läng­lich Gefängnis.
Schacht: Angeklagt nach I und II, aber Mitwir­kung an der Aufrüs­tung „an sich nach dem Statut nicht verbre­che­risch.“ Freispruch.
Dönitz: Angeklagt nach I‑III, schul­dig nach II und III, nicht schul­dig nach I. Weil auch die briti­sche und ameri­ka­ni­sche Seekriegs­füh­rung völker­rechts­wid­rig waren, erhob das Gericht gegen den deutschen U‑Bootkrieg keinen Schuld­vor­wurf. Zehn Jahre Gefängnis.
Raeder: Auch der zweite Admiral war angeklagt nach I, II und III und wurde auch in allen drei Punkten für schul­dig befun­den. Das ihm zur Last geleg­te Kriegs­ver­bre­chen beruh­te auf der still­schwei­gen­den Weiter­ga­be des völker­rechts­wid­ri­gen „Komman­do­be­fehls“ Hitlers (18.10.1942). Lebens­läng­lich Gefängnis.
Schirach: Angeklagt nach I u. IV, schul­dig nach IV, nicht schul­dig nach I. 20 Jahre Gefängnis.
Sauckel: Nach I – IV angeklagt und schul­dig. Tod durch den Strang.
Jodl: Angeklagt und schul­dig nach I – IV. Tod durch den Strang.
Papen: Angeklagt nach I u. II. Keine verbre­che­ri­schen Handlun­gen i. S. des Statuts. Freispruch
Seyß-Inquart: Nach I – IV angeklagt, schul­dig nach II, III und IV. Urteil: Tod durch den Strang.
Speer: Angeklagt nach I‑IV, schul­dig nach III u. IV. 20 Jahre Gefängnis.
Neurath: Nach allen vier Punkten angeklagt und schul­dig, wegen Rücktritt 1943 und Rettung Verfolg­ter: 15 Jahre Gefängnis.
Fritz­sche: Nach I, III u. IV angeklagt. Schuld gering­fü­gig. Freispruch.
Bormann: Angeklagt nach I, III u. IV, schul­dig nach III u. IV. Tod durch den Strang (in Abwesenheit)

7. Wirkung

Mit dem Inter­na­tio­na­len Militär­tri­bu­nal Nürnberg hatten die Alliier­ten in mehrfa­cher Hinsicht Neuland betre­ten; dass daraus mit dem Vertrag von Rom 1998 bereits ein halbes Jahrhun­dert später die Einset­zung eines ständi­gen Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes durch die Verein­ten Natio­nen hervor­ge­hen würde, war 1946 nicht abseh­bar (dazu v.a. der Überblick bei Ahlbrecht 1999, 96–335). Den ersten Schritt trat das Kontroll­rats­ge­setz Nr. 10. Ausdrück­lich bezogen sich die Alliier­ten damit auf Inten­ti­on und Inhalt der Moskau­er Dekla­ra­ti­on vom 30. Oktober 1943 und des Londo­ner Abkom­mens vom 8. August 1945. Art. II, 1a – 1d KRG 10 wieder­hol­te zwar die entspre­chen­den Straf­be­stim­mun­gen des IMT-Statuts, aber sie verän­der­ten die Rechts­grund­la­gen; maßgeb­lich war nun das jewei­li­ge natio­na­le Militär­ge­richt und das allge­mei­ne Besatzungsstrafrecht.
Den Anfang machten die zwölf großen Verfah­ren, die bis Mitte 1949 vor dem ameri­ka­ni­schen Gerichts­hof in Nürnberg geführt wurden. Im sog. Ärzte-Prozess (I) waren 23 Perso­nen wegen Mitwir­kung im „Euthanasie“-Programm angeklagt. Im II. Prozess musste sich General­feld­mar­schall Milch wegen Mitwir­kung am Rüstungs­pro­gramm verant­wor­ten. Im „Juris­ten­pro­zess“ (III) waren 16 Vorsit­zen­de von Sonder­ge­rich­ten u.a. angeklagt. 18 Angehö­ri­ge des Wirtschafts- und Verwal­tungs­haupt­am­tes der SS mussten sich für die Verwal­tung der Konzen­tra­ti­ons­la­ger verant­wor­ten (IV); Fried­rich Flick und Mitar­bei­ter wegen der Ausbeu­tung von Zwangs­ar­bei­tern und des Raubs auslän­di­schen Eigen­tums (V). Im VI. Prozess waren 23 leiten­de Angehö­ri­ge der IG-Farben AG wegen Verschwö­rung zum Angriffs­krieg und Kriegs­ver­bre­chen angeklagt. Im „Südost-Genera­le-Prozess“ (VII) mussten sich zwölf hohe Offizie­re wegen Geisel­er­schie­ßun­gen auf dem Balkan verant­wor­ten. Im VIII. Prozess waren 14 leiten­de Angehö­ri­ge des RuSHA angeklagt. Im sog. „Einsatz­grup­pen-Prozess (IX) mussten sich 24 SD- und Polizei-Führer für ihre Mitwir­kung an den mobilen Mordkom­man­dos in den besetz­ten Ostge­bie­ten verant­wor­ten. Der X. Prozess wurde gegen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach und elf leiten­de Angestell­te der Firma Krupp geführt, wegen Ausbeu­tung von Zwangs­ar­bei­tern und Ausplün­de­rung von auslän­di­schem Eigen­tum. Im XI. Verfah­ren, dem sog. Wilhelm­stra­ßen­pro­zess, standen 21 Minis­ter, Gaulei­ter und höhere SS-Offizie­re vor Gericht, wegen Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit. Im XII. Verfah­ren mussten sich 14 hohe Wehrmachts­of­fi­zie­re wegen Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit verant­wor­ten. In weite­ren Prozes­sen wurde das Perso­nal der Konzen­tra­ti­ons­la­ger Buchen­wald, Dachau, Flossen­bürg, Mauthau­sen und Mittel­bau-Dora u.v.a. angeklagt.

Im zweiten großen Verfah­ren der Alliier­ten nach dem Zweiten.Weltkrieg mussten sich 28 Japani­sche Haupt­kriegs­ver­bre­cher vom 8. Mai 1946 bis 12. Novem­ber 1948 vor dem Inter­na­tio­nal Tribu­nal for the Far East (IMTFE) verant­wor­ten. Im Gegen­satz zum Inter­na­tio­na­len Militär­tri­bu­nal Nürnberg beruh­te dieser Prozess nicht auf einem völker­recht­lich legiti­mier­ten Einset­zungs­akt. Anderer­seits folgte das IMTFE-Statut weitge­hend dem IMT-Statut: Die Defini­ti­on der Straf­tat­be­stän­de (Verbre­chen gegen den Frieden; Konven­tio­nel­le Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit glichen sich bis in den Wortlaut). Prozess­füh­rung, Beweis­wür­di­gung und Vertei­di­gung folgten dagegen nicht den Nürnber­ger Vorga­ben. So wurden beispiels­wei­se keine Beweis­stü­cke zugelas­sen, die sich auf die abgewor­fe­nen Atombom­ben bezogen. Das Gericht ignorier­te sowje­ti­sche Aggres­sio­nen ebenso wie Verfah­rens­feh­ler des ameri­ka­ni­schen Chefan­klä­gers Keenan.
Alle Angeklag­ten wurden schul­dig gespro­chen; mit Ausnah­me des japani­schen Kaisers Hirohi­to, der weder als Angeklag­ter noch als Zeuge vor Gericht erschien. Der Oberbe­fehls­ha­ber der alliier­ten Streit­kräf­te, General Mac Arthur, hatte ausdrück­lich auf die recht­li­che Unantast­bar­keit des „göttli­chen“ Herrschers hinge­wie­sen und vor Wider­stands­ak­tio­nen der Bevöl­ke­rung gewarnt. Im Übrigen erfolg­te das Urteil der elf Richter nicht einstim­mig; der franzö­si­sche, indische und nieder­län­di­sche Richter legten „dissen­ting opini­ons“ vor. Anders als in Deutsch­land fehlte in Japan eine gemein­sa­me besat­zungs­po­li­ti­sche Insti­tu­ti­on (Kontroll­rat). Nicht zuletzt deshalb räumte der US-ameri­ka­ni­sche Supre­me-Court später ein, dass der IMTFE-Prozess weniger völker­straf­recht­lich gewirkt habe, sondern vor allem als Instru­ment politi­scher Macht­aus­übung der USA.
Bald nach dem Ende des Zweiten Weltkrie­ges hatten die Völker­bund­mit­glie­der ihre handlungs­un­fä­hig gewor­de­ne Organi­sa­ti­on aufge­löst. An deren Stelle trat am 24. Oktober 1945 die Weltor­ga­ni­sa­ti­on der Verein­ten Natio­nen (United Nations Organisation/UNO). Ihre beiden wichtigs­ten Aufga­ben sind: Siche­rung des Weltfrie­dens bzw. der inter­na­tio­na­len Sicher­heit sowie inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit ihrer Mitglie­der als gleich­be­rech­tig­te Staaten. Nach Art. 2 der Charta ist Gewalt­an­wen­dung ebenso verbo­ten wie die Drohung mit Gewalt zwischen den Staaten. Im Anschluss an den Briand-Kellog-Pakt (1928) ist das „Recht auf Krieg“ ledig­lich als Reakti­on auf die Gewalt­an­wen­dung eines anderen Staates zuläs­sig. Dass die Verein­ten Natio­nen aus der struk­tu­rel­len Not, weder über eine verbind­li­che Metho­de noch über eine anerkann­te Instanz fried­li­cher inter­na­tio­na­ler Streit­schlich­tung zu verfü­gen, eine optati­ve Selbst­ver­pflich­tung gemacht haben, lässt Art 13, 1a der UN-Charta erken­nen: „Die General­ver­samm­lung veran­lasst Unter­su­chun­gen und gibt Empfeh­lun­gen ab, um die inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit auf politi­schem Gebiet zu fördern und die fortschrei­ten­de Entwick­lung des Völker­rechts sowie seine Kodifi­zie­rung zu begüns­ti­gen.“ Maßgeb­lich dafür wurden in den kommen­den Jahren der Rechts­aus­schuss der General­ver­samm­lung und die Kodifi­ka­ti­ons­kom­mis­si­on. Die lange Zeit des „Kalten Krieges“ und des West-Ost-Gegen­sat­zes behin­der­te und verzö­ger­te diese Entwick­lung aller­dings um Jahrzehnte.
Eine Neuori­en­tie­rung leite­ten erst Zäsuren ein, die im Übergang zu den 1990er Jahren fast gleich­zei­tig die bipola­re Welt in eine multi­po­la­re zu verwan­deln began­nen: Mit den osteu­ro­päi­schen Revolu­tio­nen Ende der 1980er Jahre und dem Wandel insbe­son­de­re der sowje­ti­schen Außen­po­li­tik wurden Voraus­set­zun­gen geschaf­fen, die seit Nürnberg erstmals nun auch insti­tu­tio­nel­le Verän­de­run­gen im Völker­straf­recht erlaub­ten: Am 25.5.1993 beschloss der Sicher­heits­rat (Res. 827) die Einset­zung des „Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes zur Verfol­gung von Perso­nen, die für die Begehung von schwe­ren Verlet­zun­gen des humani­tä­ren Völker­rechts im ehema­li­gen Jugosla­wi­en seit 1991 verant­wort­lich sind“ (ICTY), und am 8. Novem­ber 1994 folgte der Beschluss (Res. 955) zur Einrich­tung eines „Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs für die Verfol­gung der Verant­wort­li­chen für die im Hoheits­ge­biet Ruandas oder von ruandi­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen in Nachbar­staa­ten zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezem­ber 194 began­ge­nen schwe­ren Verstö­ße gegen das humani­tä­re Völker­recht“ (ICTR). Ständi­ger Sitz des ICTY wurde Den Haag, Sitz des ICTR die Haupt­stadt Tansa­ni­as, Arusha.
Schon in den 1980er Jahren hatte die Völker­rechts­kom­mis­si­on (Inter­na­tio­nal Law Commission/ILC) ihre Arbeit wieder aufge­nom­men. Der ameri­ka­nisch-ägypti­sche Völker­straf­rechts­ge­lehr­te Mahmoud Cherif Bassiouni legte die Fortschrei­bung seines Draft Inter­na­tio­nal Crimi­nal Codes vor; aber erst 1992 folgte die Vollver­samm­lung dem Vorschlag der ILC und erteil­te ihr das Mandat, ein Statut für einen Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof auszu­ar­bei­ten. Nach Vorla­ge eines Entwurfs und eines Berichts der ILC beschloss die Vollver­samm­lung Anfang Dezem­ber 1994, ein ad hoc-Komitee einzu­set­zen. In den 1990er hatten indes nicht nur die politi­schen und adminis­tra­ti­ven Initia­ti­ven für einen Ständi­gen Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof zugenom­men; auch die wissen­schaft­li­che Diskus­si­on war durch den ICTY und den ICTR belebt worden. Eine beson­de­re Rolle spiel­te die Exper­ten­kon­fe­renz von Syrakus im Juni 1995. Neben den juris­ti­schen Exper­ten melde­ten sich nun auch die Vertre­ter von Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen zu Wort, insbe­son­de­re das Inter­na­tio­na­le Rote Kreuz und Amnes­ty Inter­na­tio­nal. Genannt werden müssen auch die Stellung­nah­men des Europäi­schen Parla­ments und der OSZE.
Am 18. Dezem­ber 1995 beschloss die Vollver­samm­lung, ein „Prepa­ra­to­ry Commi­tee“ einzu­set­zen. Zwei Jahre später wurde das Angebot Itali­ens angenom­men, eine Staaten­kon­fe­renz über die Errich­tung eines Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes nach Rom einzu­la­den. Die Vollver­samm­lung adres­sier­te ihre Einla­dung nun auch an alle Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen; über zweihun­dert nahmen sie an. Last but not least wurde das Commi­tee auch beauf­tragt, einen völker­recht­li­chen Vertrag vorzu­be­rei­ten für die Gründung eines Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes (ICC), mit einem entspre­chen­den Gerichtsstatut.
Mitte Juni 1998 begann diese Konfe­renz, einen Monat später wurde sie abgeschlos­sen; am 17. Juli 1998 votier­ten in gehei­mer Abstim­mung (bei 21 Enthal­tun­gen) 120 Teilneh­mer­staa­ten für und sieben (neben den USA wahrschein­lich China, Israel, Irak, Libyen, Jemen und Katar) gegen die Errich­tung eines Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­ho­fes. Diese „Konven­ti­on von Rom“ […] so das anspruchs­vol­le Urteil der Völker­rechts­wis­sen­schaft, „bildet die erste völker­ver­trag­li­che Rechts­grund­la­ge eines inter­na­tio­na­len Straf­ge­rich­tes und seiner Statut-Bestim­mun­gen“ seit Nürnberg. (Ahlbrecht 1999, 360)

8. Würdi­gung

Die Bewer­tung des Nürnber­ger Prozes­ses und seiner Nachge­schich­te muss das Augen­merk vor allem auf die beiden 1945/46 wohl wichtigs­ten natio­na­len Akteu­re richten, die Verei­nig­ten Staaten und Deutsch­land. Stand dieses für bis dahin unbekann­te Gewalt­ver­bre­chen, so verwirk­lich­ten die USA mit der Errich­tung eines tempo­rä­ren Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs eine völker­rechts­po­li­ti­sche Vision. Der zivili­sa­to­ri­sche Fortschritt, vor einem Weltge­richt erstmals indivi­du­ell verant­wort­li­che Regie­rungs­chefs und Militärs wegen began­ge­ner Kriegs­ver­bre­chen, Verbre­chen gegen den Frieden und die Mensch­lich­keit angeklagt und verur­teilt zu haben, war im Rückblick einer ersten inter­na­tio­na­len Konfe­renz sechzig Jahre nach Nürnberg 2006 unstrittig.
Gefragt wurde – und wird, wie sich „nach Nürnberg“ das Inter­es­se „an Nürnberg“ in den USA und Deutsch­land entwi­ckelt hat. Der ameri­ka­ni­sche Jurist und Menschen­rechts­ak­ti­vist Raymond M. Brown sprach von einer mehrfa­chen „Ironie“ in dieser Entwick­lung. Jenes Land, das sich nach 1945 kompro­miss­los und gegen den Wider­stand der anderen Alliier­ten um die Fortent­wick­lung des Völker­straf­rechts bemüht hätte, habe diesen Prozess später bekämpft und zu verhin­dern versucht. Und was den USA in Nürnberg beson­ders wichtig gewesen war, die Ächtung des Angriffs­krie­ges, sei bis heute trotz Art. 51 UN Charta umstrit­ten. Der politi­sche Einfluss, so das offizi­el­le Credo der USA, beruhe nicht auf „inter­na­tio­na­lem Recht sondern auf militä­ri­scher Macht“. (Brown 2006, 21ff.)
Mit „Nürnberg“ war ein erstes umfas­sen­des, völker­straf­recht­li­ches Kodifi­ka­ti­ons­pro­jekt reali­siert. Ob, wann und wie die Staaten­ge­mein­schaft über „Nürnberg“ hinaus­kom­men und einen ständi­gen inter­na­tio­na­len Gerichts­hof gründen würde, erschien spätes­tens seit den ausge­hen­den 1980er Jahren nur noch eine Frage der Zeit bzw. der politi­schen Mehrheits­ver­hält­nis­se in der Vollver­samm­lung. Inzwi­schen hatte sich die Inter­es­sen­la­ge im Verhält­nis der unglei­chen Nürnber­ger Akteu­re abermals verän­dert. Der vorma­li­ge Sieger, Anklä­ger und Richter, die USA, mochte diese Rolle in der multi­po­la­ren Welt nicht mehr spielen. Als militä­ri­sche Super­macht zu einer Art „Weltpo­li­zist“ mutiert, waren und sind Regie­rung und Bevöl­ke­rung der Verei­nig­ten Staaten nicht bereit, mit dem ICC eine UN-Insti­tu­ti­on zu unter­stüt­zen, vor der US-Solda­ten und damit das globa­le militä­ri­sche Engage­ment der Verei­nig­ten Staaten angeklagt werden können.
Auch das einst von der Weltmei­nung geäch­te­te Deutsch­land hat seine Lekti­on in der zweiten Hälfte des vergan­ge­nen Jahrhun­derts gelernt, wenn auch andere Konse­quen­zen aus diesem Lernpro­zess gezogen. Die Rückkehr zum demokra­tisch legiti­mier­ten Rechts­staat und die in ihn einge­bet­te­te westeu­ro­pä­isch-atlan­ti­sche Bündnis­po­li­tik haben nicht nur zur baldi­gen Wieder­auf­nah­me der Bundes­re­pu­blik in die inter­na­tio­na­le Staaten­ge­mein­schaft geführt. Dass sich Deutsch­land zusam­men mit Austra­li­en, Kanada und anderen Ländern in den 1990er Jahren als gerichts­hof­freund­li­cher Staat profi­lie­ren konnte, hat ihm im Kampf um Gründung und Aufbau des ersten (ständi­gen) Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs Ansehen und Einfluss einge­bracht. Dass es zugleich seine bündnis­po­li­tisch immer wieder einge­for­der­ten militä­ri­schen und humani­tä­ren Aufga­ben inter­na­tio­na­ler Friedens­si­che­rung nur zöger­lich wahrnimmt, relati­viert dieses Image verständlicherweise.
Auch auf der genann­ten ersten inter­na­tio­na­len Bewer­tungs­kon­fe­renz sollte die histo­ri­sche Bedeu­tung des IMT durch den keines­wegs neuen Vorwurf relati­viert werden, dass Nürnberg versäumt habe, den Opfern der Verbre­chen Gesicht und Stimme zu geben. Ein fragwür­di­ger und m.E. ganz unver­hält­nis­mä­ßi­ger, weil aus der Nachge­schich­te abgelei­te­ter Vorwurf. Zu fragen ist doch: Was wollte, was konnte und musste der Nürnber­ger Prozess unmit­tel­bar nach dem Kriege leisten? In einer Welt, die – Deutsch­land einge­schlos­sen – besten­falls oberfläch­li­che Kennt­nis hatte von den Gewalt­ver­bre­chen des Zweiten Weltkrie­ges; in einer Welt, in der die siegrei­chen Alliier­ten bezüg­lich eines ad hoc-Gerichts­hofs uneins waren und sehr unter­schied­li­che Inter­es­sen verfolg­ten. Großbri­tan­ni­en musste von den Exilre­gie­run­gen gedrängt werden. Frank­reich hatte unter den drei Großen keine einfluss­rei­che Stimme. Die Sowjet­uni­on aber konnte mit 20 Millio­nen Zivilis­ten nicht nur die meisten Opfer zu bekla­gen, sie hatte auch ein großes Inter­es­se daran, vor der Weltöf­fent­lich­keit die Millio­nen Toten aus Stalins Massen­ver­bre­chen zu verbergen.
Das Gericht stand unter großem Zeitdruck und musste im schwer zerstör­ten Deutsch­land unter extrem schwie­ri­gen Bedin­gun­gen agieren. Hätten die US-Ameri­ka­ner dafür nicht umfang­rei­che perso­nel­le und techni­sche Ressour­cen einge­setzt – und hätte ihnen mit Robert H. Jackson als Chef-Anklä­ger nicht ein politisch begab­ter Jurist von großen Quali­tä­ten zur Verfü­gung gestan­den, kaum vorstell­bar, dass das Gericht gegen so viele verant­wort­li­che Perso­nen aus den unter­schied­lichs­ten gesell­schaft­li­chen Lebens­be­rei­chen hätte Ankla­ge erheben und die vorge­wor­fe­nen Verbre­chen mit schrift­li­chen Zeugnis­sen glaub­haft dokumen­tie­ren können. Den Opfern konnte in diesem Augen­blick nicht die gleiche Aufmerk­sam­keit zuteil­wer­den. Der Juden­mord, die Shoah, der Holocaust war durch­aus ein zentra­les Thema in Nürnberg, aber notwen­di­ger­wei­se mussten zunächst die Organi­sa­to­ren und Exeku­to­ren des Verbre­chens im Mittel­punkt stehen und nicht die Opfer.
So war Robert H. Jackson ein Glücks­fall der Geschich­te. Seiner Persön­lich­keit, seinen Überzeu­gun­gen und seiner Willens­kraft ist es ganz wesent­lich zu verdan­ken, dass den angeklag­ten deutschen Tätern ein fairer Prozess gemacht und dass eine erste umfas­sen­de Dokumen­ta­ti­on der deutschen Gewalt­ver­bre­chen erarbei­tet wurde. Nach der Verab­schie­dung des Londo­ner IMT-Statuts empfing Truman Jackson im Weißen Haus und notier­te in seinem Kalen­der: „One good man“. (Barrett 2006, 129ff.)

9. Quellen/Literatur/Anmerkungen

Veröf­fent­lich­te Quellen

Gilbert, G. M.: Nürnber­ger Tagebuch, Gesprä­che der Angeklag­ten mit dem Gerichts­psy­cho­lo­gen, Frankfurt/Main 14. Aufl. 2012.
(IMT) Inter­na­tio­na­ler Militär­ge­richts­hof (Hg.): Der Nürnber­ger Prozess, 12 Bde, Nachdruck Nürnberg 1947ff.
Overy, R.: Verhö­re, Die NS-Elite in den Händen der Alliier­ten 1945, Berlin 2005.

Litera­tur

Ahlbrecht, H.: Geschich­te der völker­recht­li­chen Straf­ge­richts­bar­keit im 20.Jahrhundert, Baden Ba
den 1999.
Barret, J. Q.: „One Good Man”. The Jackso­ni­an Shape of Nurem­berg, in: Reginbogin/Safferling:
Nürnber­ger Prozes­se, Berlin 2006, 129–138.
Benz, W.: Dimen­si­on des Völker­mords, Die Zahl der jüdischen Opfer des Nationalsozialismus,
München 1991.
Bloxham, D.: Genoci­de on Trial, War Crimes Trials and the Forma­ti­on of Holocaust Histo­ry and
Memory, Oxford 2001.
Bloxham, D.: „Nürnberg“ als Prozess, IMT, NMT und insti­tu­tio­nel­le Lernef­fek­te. In: Priemel/Stiller,
NMT, Hamburg 2013, 493–524.
Brandt, W.: Verbre­cher und andere Deutsche, Ein Bericht aus Deutsch­land 1946, Bonn 2007.
Delbrück, J. / Wolfrum, R.: Völker­recht, Begrün­det von Georg Dahm, Band I/3, Berlin 2002.
Fest, J. C.: Das Gesicht des Dritten Reiches. Profi­le einer totali­tä­ren Herrschaft, München 1980.
Hankel, G.: Die Leipzi­ger Prozes­se, Deutsche Kriegs­ver­bre­chen und ihre straf­recht­li­che Verfolgung
nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003.
Heine­mann, U.: Die verdräng­te Nieder­la­ge, Politi­sche Öffent­lich­keit und Kriegs­schuld­fra­ge in der
Weima­rer Republik, Göttin­gen 1983.
Hilger, A.: Die Gerech­tig­keit nehme ihren Lauf. In: Norbert, F.: (Hg.): Trans­na­tio­na­le Vergangen
heits­po­li­tik. Der Umgang mit deutschen Kriegs­ver­bre­chern in Europa nach dem Zweiten Welt
krieg, Göttin­gen 2006, 180–146
Huneke, D. K.: The Moses of Rovno, The Stirring Story of Fritz Graebe, a German Chris­ti­an Who
Risked His Life to Lead Hundreds of Jews to Safety During the Holocaust, New York 1985.
Jackson, R. H.: Staat und Moral, Zum Werden eines neuen Völker­rechts, München 1946.
Kastner, K.: Die Völker klagen an, Der Nürnber­ger Prozess 1945–1946, Darmstadt 2005.
Kempner, R. M.W.: Anklä­ger einer Epoche. Lebens­er­in­ne­run­gen, In Zusam­men­ar­beit mit Jörg
Fried­rich, Frankfurt/Main und Berlin 1986.
Klessmann,C.: Der General­gou­ver­neur Hans Frank, in: VfZ 19(1971), Heft 3, 245–260.
Kocha­vi, A. J.: Prelude to Nurem­berg, Allied war crimes policy and the questi­on of punishment,
Chapel Hill and London 1998.
Krösche, H.: Nürnberg und kein Inter­es­se, Der Prozess gegen die Haupt­kriegs­ver­bre­cher 1945/46
und die Nürnber­ger Nachkriegs­öf­fent­lich­keit, in: Mittei­lun­gen des Vereins für Geschich­te der
Stadt Nürnberg 93. Band, Nürnberg 2006, S. 299–317.
Lippe, V. Frhr. v.d.: Nürnber­ger Tagebuch­no­ti­zen, Novem­ber 1945 bis Oktober 1946, Frank
furt/Main 1951.
Mai, G.: Der Alliier­te Kontroll­rat in Deutsch­land 1945–1948, Alliier­te Einheit – deutsche Teilung,
München 1995.
Obern­dör­fer, R.: Recht und Richter, Verfah­rens­recht­li­che Aspek­te der Nürnber­ger Prozes­se, in:
Priemel, K. /Stiller, A.: NMT, Hamburg 2013, 525–545.
Priemel, K. C. / Stiller, A.: NMT, Die Nürnber­ger Militär­tri­bu­na­le zwischen Geschichte,
Gerech­tig­keit und Recht­schöp­fung, Hamburg 2013.
Radlmei­er, S.: Der Nürnber­ger Lernpro­zeß, Von Kriegs­ver­bre­chern und Starre­por­tern, Frank
furt/Main 2001.
Reichel, P.: Der Natio­nal­so­zia­lis­mus vor Gericht und die Rückkehr zum Rechts­staat, in: Rei
chel/Schmid/Steinbach (Hg.): Der Natio­nal­so­zia­lis­mus. Die zweite Geschich­te, Überwindung –
Deutung – Erinne­rung, München 2009, 22–61.
Reichel, Peter 2007 (Neuaufl.): Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung in Deutsch­land. Die Auseinanderset
zung mit der NS-Dikta­tur in Politik und Justiz, München
Regin­bo­gin, H. R. / Saffer­ling, C. J. M. (Hg.): Die Nürnber­ger Prozes­se, Völker­straf­recht seit 1945,
München 2006.
Rückerl, A.: NS-Verbre­chen vor Gericht, Versuch einer Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung, Heidelberg
1982.
Seliger, H.: Politi­sche Anwäl­te, Die Vertei­di­ger der Nürnber­ger Prozes­se, München 2016.
Smith, B. F.: Der Jahrhun­dert­pro­zeß, Die Motive der Richter von Nürnberg – Anato­mie einer
Urteils­fin­dung, Frankfurt/Main 1979.
Smith, B. F.: The Road to Nurem­berg, New York 1982.
Sowade, H.: Nonkon­for­mist, SS-Führer und Wirtschafts­funk­tio­när, in: Smelser, R. / Syring, E. /
Zitel­mann, R. (Hg.): Die braune Elite, Bd. 1: Biogra­phi­sche Skizzen, Darmstadt 1999, 188–220.
Taylor, T.: Die Nürnber­ger Prozes­se, Hinter­grün­de, Analy­sen und Erkennt­nis­se aus heutiger
Sicht, München 1994.
Ueber­schär, G. R.: Der Natio­nal­so­zia­lis­mus vor Gericht, Die alliier­ten Prozes­se gegen Kriegsver
brecher und Solda­ten 1943–1952, Frankfurt/Main 1999.
von der Lippe, V.: Nürnber­ger Tagebuch­no­ti­zen, Novem­ber 1945 bis Oktober 1946, Frank
furt/Main 1951.
von Medem, G.: Axel von dem Bussche, Mainz 1994.
Weinke, A.: Die Nürnber­ger Prozes­se, 2. Aufla­ge München 2015.
Werle, G., Jessber­ger, F.: Völker­straf­recht, 5. Aufla­ge Tübin­gen 2020.

Peter Reichel
Febru­ar 2020

Peter Reichel ist Profes­sor für Politi­sche Wissen­schaf­ten im Ruhestand. Von 1983 bis 2007 lehrte er Histo­ri­sche Grund­la­gen am Insti­tut für Politik­wis­sen­schaft der Univer­si­tät Hamburg. Er lebt als freier Autor in Berlin. Zahlrei­che Veröf­fent­li­chun­gen zur deutschen Geschich­te und Gesell­schaft, insbe­son­de­re zur politi­schen Kultur­ge­schich­te Deutsch­lands im 19. und 20. Jahrhun­dert, unter anderem: «Politik mit der Erinne­rung. Gedächt­nis­or­te im Streit um die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Vergan­gen­heit» (2. Aufl. 1999), «Schwarz-Rot-Gold. Kleine Geschich­te deutscher Natio­nal­sym­bo­le nach 1945» (2005) und zuletzt «Der tragi­sche Kanzler: Hermann Müller und die SPD in der Weima­rer Republik» (2018).

Zitier­emp­feh­lung:

Reichel, Peter: „Der inter­na­tio­na­le Militär­ge­richts­hof gegen Hermann Göring u.a., Deutsch­land 1945/1946“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/goehring-u‑a/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Ähnliche Einträge