Israel 1961
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Kriegsverbrechen
Eichmann-Prozess
Der Prozess gegen Adolf Eichmann
Israel 1961
1. Prozessgeschichte / Prozessbedeutung
Neben dem Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess (1945/46) gilt der Eichmann-Prozess bis heute als der wichtigste und ambitionierteste Versuch, nationalsozialistische Massenverbrechen mit den Mitteln des Strafrechts zu ahnden. Das Jerusalemer Verfahren erwies sich hauptsächlich aus zwei Gründen als wegweisend für den juristischen Umgang mit dem Massenmord an den europäischen Juden: Einmal traten dort erstmals nach Kriegsende jüdische Überlebende als Kollektiv auf, um Anklage gegen einen lange gesuchten Hauptschuldigen zu erheben. Zum zweiten standen in Jerusalem – anders als zuvor in Nürnberg – nicht Aggressionsverbrechen, sondern Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Mittelpunkt des Verfahrens. Vor allem unter Völkerstrafrechtsexperten waren Legitimität und Legalität des Prozesses allerdings von Anfang an umstritten, dies nicht zuletzt wegen Eichmanns spektakulärer Verschleppung aus Buenos Aires, die als einseitige Verletzung argentinischer Souveränitätsrechte gewertet wurde. Zudem bestand die rechtliche Schwierigkeit, eine rückwirkende Zuständigkeit Israels für Straftaten begründen zu müssen, die bereits vor 1945 und damit lange vor der Staatsgründung verübt worden waren. Die rechtlichen Probleme, die sich aus der erstmaligen Anwendung des so genannten Weltrechtsprinzips ergaben und die seinerzeit von der Philosophin Hannah Arendt scharfsichtig kritisiert worden waren, sind auch im heutigen Völkerstrafrecht noch nicht befriedigend gelöst worden.
Die unklare und schwer zu durchdringende Rechtslage war vermutlich auch einer der Gründe dafür, warum sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Verfahren jahrzehntelang verzögerte. Hinzu kam, dass sich erst in den 1970er Jahren in den USA und Westeuropa ein stärkeres Bewusstsein für die historische Bedeutung des nationalsozialistischen Judenmords herausbildete. Doch auch danach blieb das Interesse in den Rechts‑, Sozial- und Geschichtswissenschaften eher verhalten. Erst seit dem Rom-Statut von 1998 und der vier Jahre später folgenden Gründung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag wird der Eichmann-Prozess als wichtiger juristischer Präzedenzfall und als kulturelle Ressource für ein menschenrechtlich erweitertes „Neues Völkerrecht“ begriffen. Dieses erhebt den programmatischen Anspruch, den Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen im humanitären Völkerrecht einen deutlich höheren Stellenwert einzuräumen als zuvor. Eine Neuerung und Langzeitfolge des Jerusalemer Verfahrens kann auch darin gesehen werden, dass es – ähnlich wie zuvor die Nürnberger Prozesse – die traditionellen Formen juristischer Wahrheitserforschung veränderte, indem modernste Medien- und Kommunikationstechniken zum Einsatz kamen, die auf eine Veränderung des allgemeinen Geschichtsbewusstseins zielten. So trat der Eichmann-Prozess unter anderem der nach Kriegsende weit verbreiteten Legende entgegen, der Judenmord sei kein eigentliches Kriegsziel der Deutschen gewesen, sondern lediglich die Begleiterscheinung einer übermäßig harten Kriegführung durch SS und Wehrmacht.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Adolf Eichmann war der einzige Angeklagte, der 1961 in Israel vor Gericht stand. 1906 im rheinländischen Solingen geboren, war er im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in die österreichische Stadt Linz umgezogen. Noch bevor er 1933 als Siebenundzwanzigjähriger nach Bayern übersiedelte, war der zeitweise als Handelsvertreter Beschäftigte der österreichischen NSDAP und SS beigetreten. Dies ging vor allem auf den Einfluss seines Mentors Ernst Kaltenbrunners zurück, der später Eichmanns letzter Vorgesetzter im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) wurde. Nach dem Umzug nach Deutschland wurde er Mitarbeiter des SS-Sicherheitsdienstes (SD), wo er das Referat für „Judenfragen“ übernahm und rasch Karriere machte. Sein eigentlicher Aufstieg als führender NS-Judenspezialist begann jedoch im März 1938 mit dem deutschen Einmarsch in Österreich. Als Leiter der eigens geschaffenen „Zentralstelle für jüdische Auswanderung“ gelang es Eichmann, sich bei der Umsetzung der radikalen rassebiologischen Judenpolitik zu profilieren und sich dabei gegenüber den nationalsozialistischen Partei- und Sicherheitsbehörden unentbehrlich zu machen.
Das in Wien praktizierte Modell der Ausplünderung und erzwungenen Auswanderung wurde auch nach Kriegsbeginn beibehalten und auf Gebiete übertragen, die den Deutschen bei ihren Raub- und Eroberungszügen vorübergehend oder dauerhaft in die Hände fielen. Als Leiter des RSHA-Referats IV D 4 „Auswanderung und Räumung“ war Eichmann beispielsweise maßgeblich dafür zuständig, die Zwangsumsiedlungen österreichischer, tschechoslowakischer und polnischer Juden in die Ghettos und Konzentrationslager des Generalgouvernements zu organisieren. Im Herbst 1941, kurz nach dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion, wurde er zum Obersturmbannführer befördert und in die konkreten Planungen zur physischen Vernichtung aller europäischen Juden einbezogen. Als im Januar 1942 Vertreter aus Partei- und Staatsbürokratie am Berliner Wannsee zusammenkamen, um über die weitere Abwicklung der „Endlösung“ zu beraten, übte er als Leiter des Referats IV B 4 „Judenangelegenheiten, Räumungsangelegenheiten“ zentrale Koordinierungsfunktionen aus. Auf Weisung Heydrichs übernahm er unter anderem die Vorbereitung der Wannsee-Konferenz, kümmerte sich anschließend um die Erstellung des Protokolls und schaltete sich außerdem in die Abstimmung mit verschiedenen beteiligten Reichsbehörden ein.
Das sich nach Kriegsende hartnäckig haltende Klischee, Eichmann habe die Vernichtung von mehreren Millionen europäischer Juden von seinem Berliner Büro aus ins Werk gesetzt, gibt seine Rolle trotzdem nur unvollständig wieder. Denn Eichmann war keineswegs jener „Schreibtischtäter par excellence“, als den Arendt ihn in ihrem Vorwort zu Bernd Naumanns 1965 erschienenem Bericht zum Frankfurter Auschwitz-Prozess beschrieben und bekannt gemacht hat. Bereits in seiner Wiener Zeit hatte sich der radikale Antisemit einige Male durchaus persönlich an Razzien gegen Juden beteiligt. Überliefert ist auch, dass er während des Krieges wiederholt das Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz zu Inspektionszwecken besuchte. Die neuere Forschung hat zudem gezeigt, dass er die Deportation von etwa 440.000 ungarischen Juden nach Auschwitz gemeinsam mit seinen Mitarbeitern vor Ort koordinierte und überwachte. Nur mit Mühe gelang ihm Ende 1944 von dort die Flucht vor der herannahenden Roten Armee.
Nach der deutschen Kapitulation wurde Eichmann zeitweise von amerikanischen Behörden festgesetzt und in ein Kriegsgefangenenlager eingewiesen. Seine wahre Identität scheint den Amerikanern damals nicht bekannt gewesen zu sein. Als im Oktober 1945 das Hauptkriegsverbrechertribunal (IMT) in Nürnberg eröffnet wurde, gingen die Alliierten fälschlicherweise davon aus, der Gesuchte sei mittlerweile verstorben. Hinweise aus den Reihen des World Jewish Congress (WJC), denen zufolge Eichmann einer der Hauptverantwortlichen für die Ermordung der europäischen Juden gewesen sei, blieben daher für die Zusammensetzung der Anklagebank folgenlos. Im IMT-Urteil folgten die alliierten Richter den belastenden Zeugenaussagen seines früheren Kollegen Dieter Wisliceny, der ihn zum Hauptschuldigen für das „Ausrottungsprogramm“ stempelte. Aus Furcht vor Enttarnung setzte sich Eichmann, der damals noch als Holzfäller nahe Celle arbeitete, 1948 über die so genannte „Rattenlinie“ nach Argentinien ab. Mit dem Aliasnamen „Ricardo Klement“ und unter der schützenden Hand des profaschistischen Diktators Juan Perón gelang es ihm, sich in Buenos Aires eine bescheidene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er pflegte enge Kontakte zu anderen geflüchteten SS-Männern, darunter auch zu dem früheren Waffen SS-Mann Wilhelm Sassen, dem er ein mehrere hundert Seiten umfassendes Interview gab. Dieses wurde später zu einem wichtigen Belastungsdokument im israelischen Prozess. Durch einen Zufall wurde der in Argentinien lebende Lothar Herrmann, ein ehemaliger NS-Verfolgter, auf Eichmann aufmerksam und leitete seine Adresse an den Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer weiter. Dieser vermied es, die bundesdeutschen Justiz- und Sicherheitsbehörden über die Spur zu informieren, da er mit undichten Stellen rechnete. Stattdessen gab er den israelischen Sicherheitsbehörden den entscheidenden Hinweis, der im Jahre 1960 zu Eichmanns Ergreifung und seiner anschließenden Entführung nach Israel führte. Am 23. Mai gab Premier David Ben-Gurion den überraschten Abgeordneten des israelischen Parlaments bekannt, dass man Eichmann auf der Grundlage des Gesetzes zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern in Jerusalem den Prozess machen wollte. Kurz darauf wurde das Verfahren unter der Bezeichnung „Strafverfahren (Jerusalem) 40/61, Generalstaatsanwalt versus Adolf Eichmann“ eröffnet.
b) Die Ermittler
Während der Untersuchungshaft war Eichmann in einem umgebauten Polizeigebäude nahe der israelischen Stadt Haifa untergebracht. Das Ermittlungsteam, das so genannte Polizei-Büro 06, wurde von Abraham Selinger und dessen Stellvertreter Ephraim Hofstädter geleitet. Selinger, der ursprünglich aus Polen stammte, war 1933 nach Palästina ausgewandert und dort in die noch von den Briten geführte Polizeibehörde eingetreten. Selinger und Hofstädter stellten eine Arbeitsgruppe von 30 Polizeioffizieren zusammen, die das aufwendige Verfahren bis zur Anklageerhebung vorbereiten sollte. Es handelte sich überwiegend um Holocaust-Überlebende, die alle die deutsche Sprache beherrschen mussten. Für die Verhöre war der aus Berlin stammende Oberinspektor Avner Werner Less zuständig, dem es rasch gelang, Eichmanns Vertrauen zu gewinnen. Wie David Cesarani hervorhebt, fand ein größerer Teil der Vernehmungen ohne Rechtsbeistand statt, was ihre Verwertbarkeit für das Strafverfahren erheblich einschränkte. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens waren die Polizei- und Justizbehörden mit dem Problem konfrontiert, dass sich kein israelischer Anwalt für das politisch brisante Mandat finden ließ-
Selinger selbst übernahm die schwierige Aufgabe, außerhalb Israels nach möglichen Beweisdokumenten zu suchen. Laut Hannah Yablonka reagierten nur neun von siebzehn Ländern auf die Anfragen des Büros 06. Weder fanden Besuche in osteuropäischen Staaten statt, noch strebten die israelischen Polizeibeamten Dienstreisen in die Bundesrepublik und Österreich an. Auch die Arbeitsbeziehungen zu dem israelischen Archiv Yad Vashem gestalteten sich teilweise kompliziert. So stellte sich heraus, dass den Mitarbeitern von Yad Vashem genauere Kenntnisse über den Inhalt ihrer Mikrofilme fehlten und sie auch keine Angaben zum Verbleib der Nürnberger Prozessdokumente machen konnten. Rückblickend beschrieb Selinger die Ermittlungen als große Herausforderung. Es habe sich um einen einmaligen und außergewöhnlich schwierigen Fall kriminologischer und historischer Aufklärungsarbeit gehandelt, schrieb er in seinem Abschlussbericht. Weil die „präzedenzlosen Verbrechen am jüdischen Volk“ erst wenige Jahre zurücklagen, sei es derzeit kaum möglich gewesen, „einen historischen Standpunkt“ einzunehmen, der es erlaube, die Ermittlungen mit „wissenschaftlicher Objektivität“ anzugehen. Dieser bemerkenswerte Satz aus der Feder eines Polizeibeamten zeigt, dass sich die Ermittler des Büro 06 zweifelsohne auch als frühe Dokumentaristen und Pioniere der Holocaust-Historiographie verstanden. Unterstützung erhielten sie dabei unter anderem von Institutionen wie dem israelischen Ghettokämpfer-Museum im Kibbutz Lohamei Haghetaot, dem von Tuvia Friedmann geleiteten Dokumentationszentrum, von der ungarischen und tschechischen Einwanderervereinigung, der Organisation von Nazi-Häftlingen und einzelnen Holocaust-Überlebenden.
Während das Büro 06 die Hauptlast der Prozessvorbereitungen trug, hielt sich der israelische Chefermittler Gideon Hausner lange Zeit im Hintergrund. Der 1915 in Lemberg geborene Hausner stammte aus einer Akademikerfamilie polnischer Zionisten, die Ende der zwanziger Jahre nach Palästina ausgewandert waren. Obwohl er erst kurz nach Eichmanns Entführung zum Generalstaatsanwalt ernannt worden war und zudem, als Spezialist für Wirtschaftsrecht, keine Vorkenntnisse für das schwierige Amt mitbrachte, entschied er sich nicht zuletzt aufgrund des politischen Drucks durch Mitglieder der Ben Gurion-Regierung, die Anklage gegen Eichmann alleine zu führen. Insbesondere der israelische Justizminister Pinchas Rosen und Außenministerin Golda Meir verbanden mit dem Verfahren hohe geschichtspolitische und didaktische Erwartungen. Es ging ihnen um die Konstruktion eines zionistischen Geschichtsnarrativs, das über alle sozialen Schichten und Milieus hinweg integrierend wirken sollte. In ihren Augen trug Hausner die Hauptverantwortung für die Umsetzung dieses Zieles. Zusammen mit Rachel Auerbach, Leiterin der Yad Vashem-Abteilung für Zeugenaussagen, wies dieser die Ermittler kurz vor Prozessbeginn an, die Anklage so zu formulieren, dass die gesamte Geschichte der nationalsozialistischen Judenverfolgung darin zur Sprache kam. Rückblickend begründete Hausner dies mit den Schwächen des Nürnberger Prozesses, in dem der Holocaust aufgrund der Anklagestrategie des Chefanklägers Robert H. Jackson eher ein Randkapitel geblieben war: „[…] mir war bewusst, dass wir mehr brauchten als nur eine Verurteilung; wir brauchten ein lebendes und lebendiges Protokoll einer gigantischen menschlichen und nationalen Katastrophe [….]“ (zit. nach Cesarani, Eichmann, S. 353).
c) Das Gericht
Nachdem feststand, dass das Verfahren vor dem Jerusalemer Bezirksgericht stattfinden sollte, musste kurzfristig über die Besetzung der Richterbank entschieden werden. Gemäß dem israelischen Gerichtsverfassungsgesetz war der amtierende Gerichtspräsident Benjamin Halevi berechtigt, den Vorsitz über das Verfahren zu führen. Jedoch regte sich gegen diese Personalie schon bald Widerstand. Sowohl Ben Gurion als auch der Präsident des Obersten Gerichtshofs, Richter Itzhak Olshan, hielten Halevi wegen dessen problematischer Prozessführung im Verleumdungsprozess von 1954 gegen den israelisch-ungarischen Journalisten Rudolf Kasztner für ungeeignet, ein derart schwieriges und politisch heikles Verfahren zu übernehmen. Zudem hatte Halevi durch seine auf Eichmann gemünzte Aussage, Kasztner habe „seine Seele dem Teufel verkauft“, Zweifel an seiner Unbefangenheit geweckt. Schließlich konnte Halevi erst durch eine Gesetzesänderung dazu bewegt werden, einer Kompromisslösung zuzustimmen. An seiner Stelle wurde der 51jährige Mosche Landau zum Vorsitzenden Richter berufen, während Halevi (Jahrgang 1910) und der vier Jahre jüngere Jitzchak Raveh als Beisitzer fungierten.
Alle drei Juristen stammten aus Deutschland, hatten dort ihr rechtswissenschaftliches Studium absolviert und waren bereits 1933 emigriert. Sie brachten daher nicht nur die erforderlichen Sprachkenntnisse, sondern auch eine enge Vertrautheit mit den Besonderheiten des deutschen Rechts- und Verwaltungssystems mit. Der gemeinsame biographische Hintergrund wirkte sich auf die Wahrnehmung des komplizierten Prozessstoffes aus und beeinflusste auch die Haltung gegenüber den anderen Prozessbeteiligten. Einerseits waren die Richter als Angehörige der Kriegsjugendgeneration bei Hitlers Machtantritt alt genug, um die Tragweite dieses Ereignisses für die deutschen Juden zu begreifen. Andererseits teilten sie aufgrund der frühen Auswanderung nicht die traumatischen Erfahrungen jener vielen Israelis, die der mörderischen Dynamik des Holocaust erst in letzter Minute entkommen waren. Im Gegensatz zu den meisten anderen Protagonisten des Eichmann-Prozesses, die ihre Erfahrungen früher oder später an die Öffentlichkeit brachten, äußerte sich Landau, Richter am Obersten Gerichtshof, nur privat zu dem Verfahren. In seinen nur auf Hebräisch vorliegenden, unveröffentlichten Memoiren heißt es dazu: „Sofort begriff ich die Verantwortung und die Risiken dieses Verfahrens. Es bedurfte einer außerordentlichen inneren Stärke, um einen solchen Test zu bestehen. Die Stärke, die sich bei mir einstellte, entsprang dem Gefühl und der inneren Eingebung, dass die Geschichte eine Aufgabe von besonderer Bedeutung auf meine Schultern gelegt hatte“ (zitiert nach Shaked, The Unknown Eichmann Trial, S. 3).
d) Die Verteidiger
Einen Tag, nachdem der israelische Ministerpräsident Ben Gurion die Knesseth über die Festnahme Eichmanns in Kenntnis gesetzt hatte, ließ die westdeutsche Bundesregierung öffentlich verlautbaren, sie werde weder ein Auslieferungsgesuch für Eichmann stellen noch diesem Rechtschutz gewähren. Letzteres war eine Abweichung von der ansonsten üblichen Verfahrensweise, deutschen Staatsbürgern, die im Ausland wegen NS- und Kriegsverbrechen festgenommen worden waren, einen deutschen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Da der Schritt nicht mit der israelischen Regierung abgesprochen worden war, geriet diese zeitweise unter erheblichen Zugzwang. Es stellte sich abermals heraus, dass es nicht ohne weiteres möglich war, in Israel einen Verteidiger zu finden, der bereit gewesen wäre, das Mandat des prominenten Beschuldigten zu übernehmen. In dieser Situation fand Eichmanns ältester Bruder Robert, ein in Linz lebender Rechtsanwalt, in seinem Kölner Kollegen Robert Servatius einen geeigneten Verteidiger, der auch den Vorstellungen des Jerusalemer Untersuchungshäftlings entsprach. Servatius war nicht der NSDAP beigetreten und hatte in Nürnberg als Verteidiger von Fritz Sauckel, Karl Brandt, Paul Pleiger (Fall 11) und des Politischen Führerkorps der NSDAP auf Richter und Ankläger einen guten Eindruck gemacht.
Zwischen Servatius, Eichmann und dessen Familie bildete sich in der Folgezeit ein enges, geradezu freundschaftliches Verhältnis heraus, das auch die Teilveröffentlichungen des so genannten Sassen-Manuskripts überstand, die den Blick auf einen fanatischen Judenhasser eröffneten. Wie Hubert Seliger herausgefunden hat, hatte Servatius offenbar auch ein persönliches Interesse an dem Fall Eichmann. So setzte eine von ihm geführte Wehrmachtseinheit, die dem IV. ungarischen Armeekorps unterstellt war, 1942/43 ungarische Juden und sowjetische Kriegsgefangene für lebensgefährliche Schanzarbeiten an der Ostfront ein (Seliger, Politische Anwälte, S. 104). Ein Dossier, das der Mossad anlässlich des Eichmann-Prozesses zu Servatius erstellte, hielt fest: „He appears to have militaristic and right-wing inclinations, without it being possible to say that he had Nazi tendencies. It is told of him that his office is organized in a military manner” (zit. nach Seliger, Politische Anwälte, S. 182).
Weil die Bundesregierung an ihrem einmal gefällten Beschluss festhielt, keine Rechtshilfe für Eichmann zu finanzieren, entschied die Regierung Ben Gurion nach einigem Hin und Her, die Beteiligung ausländischer Verteidiger durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu ermöglichen. Infolge dieser „Lex Servatius“ übernahm der Staat Israel schließlich die Kosten in Höhe von 20.000 US-Dollar für Servatius und dessen Assistenten, den Münchner Juristen Dieter Wechtenbruch. Hanna Yablonka geht davon aus, dass dieses Entgegenkommen Teil einer bilateralen Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen war, die es der deutschen Seite ermöglichen sollte, Distanz gegenüber dem Angeklagten und dessen Taten zu wahren. Servatius spätere Bemühungen, die Bundesrepublik auf dem Klageweg doch noch zur Übernahme der Kosten zu zwingen, blieben ohne Erfolg. Zwischen dem Schweizer Bankier und NS-Sympathisanten François Genoud, dessen Mitarbeiter Hans Rechenberg und Servatius entwickelten sich über die Verwertungsrechte für Eichmanns Schriften alsbald lukrative geschäftliche Beziehungen, von denen Servatius zusätzlich finanziell profitiert haben dürfte.
e) Die Opfer- und Täterzeugen
In seinem Eröffnungsplädoyer stellte Generalstaatsanwalt Hausner eine Verbindung zwischen dem Staat Israel und „sechs Millionen Anklägern“ her, in deren Namen der Jerusalemer Prozess geführt werden sollte (zit. nach Cesarani, Eichmann, S. 366). Obwohl die Ermittler vom Büro 06 ursprünglich dafür plädiert hatten, die Beweisführung auf Dokumente zu stützen, setzten sich am Ende Hausner und Auerbach mit ihrer Vorstellung durch, das Verfahren als Zeugenprozess mit mündlich vorgetragenen Aussagen zu führen. Im Laufe der neunmonatigen Gerichtsverhandlung erschienen viele der 112 geladenen Zeugen auch persönlich im Gerichtssaal. Ihre Aufgabe war es, die zionistischen Narrative des heroischen Kampfes und der jüdischen Katastrophe zu repräsentieren. Bei deren Auswahl hatte die Generalstaatsanwaltschaft streng darauf geachtet, dass nur solche Zeugen zu Wort kamen, die die autoritative Version einer Widerstands- und Leidensgemeinschaft nicht in Frage stellten. Die Vielfalt an Nationalitäten spiegelten sowohl die Fluchtbewegungen europäischer Juden als auch die Tatsache wider, dass die Judenvernichtung ein europaweites Projekt gewesen war. Hausner selbst hatte die zwei Kategorien der „heroischen Zeugen“ und der „Shoah-Zeugen“ in den Prozess eingeführt, die diese beiden Aspekte jüdischer Geschichtserzählungen für ein größeres Publikum erlebbar und fühlbar machen sollten. Die erste, aus 21 Personen bestehende, Gruppe umfasste vor allem Angehörige von Untergrund- und Partisanenbewegungen sowie jüdische Soldaten der alliierten Armeen. Die größere, 101 Personen starke Gruppe, bestand aus Menschen, die als ehemalige Insassen von Ghettos, Konzentrations- und Vernichtungslagern oder als Überlebende von Einsatzgruppenmassakern und Todesmärschen über die Gräueltaten der deutschen Verfolger berichten konnten. Eine Reihe von Historikern geht davon, dass die Präsenz der Opfergruppen dazu beigetragen habe, den Diaspora-Juden und Holocaust-Opfern in Israel erstmals ein Gesicht und eine Stimme zu geben. Sie wurden nicht länger als anonymes Kollektiv wahrgenommen, deren Erzählungen das Narrativ der zionistischen Aufbaugesellschaft zu unterminieren drohte. Michal Shaked ist der Meinung, dieser Effekt sei vor allem dem psychologischen Einfühlungsvermögen des Vorsitzenden Richters geschuldet gewesen. So habe Landau im Gegensatz zu Hausner intuitiv begriffen, dass der Holocaust eine „Krise des Bezeugens“ ausgelöst habe, weshalb er den Überlebenden breiten Raum für ihre persönlichen Leidenserinnerungen eingeräumt habe (Shaked, Unknown Eichmann Trial, S. 22). Lawrence Douglas hebt demgegenüber hervor, das Gericht habe den narrativen Spielraum der Zeugen immer wieder beschnitten. Damit habe es Hausners Strategie durchkreuzt, die Holocaust-Überlebenden als Sprachrohre der getöteten Opfer zu instrumentalisieren (Douglas, Memory, S. 135). Von den Zeugen der Verteidigung erschien keiner persönlich im Jerusalemer Gerichtssaal, obwohl der israelische Staat einigen von ihnen freies Geleit zugesagt hatte. Statt einer persönlichen Vernehmung fand in diesen Fällen aber eine Verlesung der beeidigten Affidavits statt, darunter die Aussagen von Franz Six, Maximilian Merten, Hermann Krumrey, Edmund Veesenmayer, Erich von dem Bach-Zelewski und Herbert Kappler.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Der Jerusalemer Prozess fiel in eine Phase, die durch einen veränderten Umgang mit dem Erbe des Zweiten Weltkriegs und dem Holocaust gekennzeichnet war. Schon Jahre vor Eichmanns Ergreifung hatte mit dem Ulmer Einsatzgruppenprozess in der Bundesrepublik ein wichtiger Holocaust-Prozess stattgefunden, der den Judenmord im Baltikum stärker in die öffentliche Wahrnehmung rückte. Kurz darauf wurde die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg gegründet, die sich der systematischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen widmete. Fritz Bauer, dessen Initiative entscheidend zu dem israelischen Fahndungserfolg beitrug, hatte die Ermittlungen zu dem ehemals größten Konzentrations- und Vernichtungslager auf deutschem Reichsgebiet aufgenommen, die 1963 in die Eröffnung des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses mündeten. Obwohl die Holocaust-Historiographie zu Beginn des Eichmann-Prozesses noch weitgehend in den Kinderschuhen steckte, lagen Anfang der 1960er Jahre erste populärwissenschaftliche Untersuchungen vor, die das Interesse an diesem Thema weckten. Werke wie die von Gerald Reitlinger, Josef Wulff, Léon Poliakov, Elie Wiesel, André Schwarz-Bart und Raul Hilberg fanden zwar ein immer größeres Publikum, erreichten aber kaum die Diskurse der etablierten Geschichtswissenschaft. Hinzu kam, dass die Massenmedien das Schicksal untergetauchter NS-Täter in Südamerika und in den arabischen Staaten thematisierten, oftmals in Form skandalisierender und reißerischer Kriminalgeschichten. Ereignisse wie die antisemitische Welle des Jahres 1958 verstärkten zudem das Bild einer „faschistischen Internationale“ und eines latenten Sicherheitsproblems für die westlichen Demokratien.
4. Anklage
Die Grundlage für die Anklageerhebung im Eichmann-Prozess bildete das israelische Gesetz zur Bestrafung von Nationalsozialisten und ihren Helfern aus dem Jahr 1950. Dieses Gesetz war eigens zu dem Zweck geschaffen worden, der israelischen Justiz eine rückwirkende Zuständigkeit für Straftaten zu übertragen, die vor 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Judenpolitik verübt worden waren. Die rückwirkenden Straftatbestände des Gesetzes (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Organisationsverbrechen) orientierten sich an den Bestimmungen des Londoner Statuts vom August 1945, mit dem die vier Alliierten die materiell- und prozessualrechtlichen Grundlagen für das IMT geschaffen hatten. Darüber hinaus trug der neue Straftatbestand „Verbrechen gegen das jüdische Volk“ der Tatsache Rechnung, dass die Juden Hauptopfer der nationalsozialistischen Rassen- und Vernichtungspolitik gewesen waren. Generalstaatsanwalt Hausner verfolgte bei der Konzeption der Anklageschrift zwei hauptsächliche Ziele. So war er zum einen darauf bedacht, die Geschichte der Judenverfolgung als ein von langer Hand geplantes Projekt zu zeichnen, das mit der rechtlichen Ausgrenzung und wirtschaftlichen Ausplünderung der deutschen Juden eingesetzt habe. Zum anderen suchte er Eichmann als einen „neuen Typ von Mörder“ darzustellen, der vom Schreibtisch aus die Vernichtungsabsichten der NS-Führung befohlen und koordiniert habe: „Eichmanns Wort setzte die Vergasungszellen in Gang, sein Telefonanruf brachte die Eisenbahnzüge nach den Vernichtungslagern ins Rollen, seine Unterschrift bedeutete das Todesurteil für Tausende und Zehntausende.“ (zit. nach Cesarani, Eichmann, S. 367). Die Anklageschrift umfasste somit nicht weniger als 15 Anklagepunkte, die überwiegend die rassistisch motivierte Verfolgung der europäischen Juden betrafen, die aber überraschenderweise auch die Vertreibungs- und Tötungsverbrechen an den polnischen und tschechoslowakischen Zivilbevölkerungen sowie an den Roma einbezogen. Wie Lawrence Douglas zu Recht herausgestellt hat, beruhte Hausners Konzeption auf einem überdehnten Begriff von Komplizenschaft, der Eichmann als Urheber sämtlicher Vorgänge und Handlungen einstufte, die im weitesten Sinne mit dem Holocaust zu tun hatten. Dies war nicht etwa aus strafrechtlichen Gründen erforderlich, sondern hatte mit dem übergeordneten außerjuristischen Interesse zu tun, das Verfahren als geschichtsdidaktischen Lehrprozess aufzuziehen und dabei auch Zeugenaussagen einzubeziehen, die vielfach nicht den strengen Maßstäben juristischer Beweisaufnahme genügten (Douglas, Memory, S. 134).
5. Verteidigung
In Anknüpfung an ein Verteidigungskonzept, das Servatius bereits in den Nürnberger Prozessen erprobt hatte, richtete sich seine Argumentation vor allem auf die angeblich fehlende Zuständigkeit des israelischen Gerichts. Servatius kritisierte nicht nur Eichmanns Entführung aus Argentinien, sondern monierte auch, dass die Anklage auf der Grundlage eines 1950 erlassenen Gesetzes erfolgte, das insoweit gegen das Rückwirkungsverbot verstieß. Er vertrat die Meinung, eine effektive Verteidigung sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich, da Entlastungszeugen, die Eichmann aus seinem früheren Arbeitsumfeld kannten, eine Einreise nach Israel entweder de iure verwehrt oder wegen drohender Verhaftungsgefahr de facto unmöglich gemacht t werde. Schließlich zweifelte Servatius auch die Objektivität der israelischen Richter an, über einen hochrangigen NS-Täter urteilen zu können, der der Teilnahme an der „Endlösung“ beschuldigt wurde.
Die Verteidigung Eichmanns stellte eine schwierige Gratwanderung dar, die Servatius recht geschickt meisterte. Er feuerte einige Invektiven gegen die Nürnberger Prinzipien ab, verzichtete aber ansonsten gegenüber den anwesenden Opferzeugen weitgehend auf einen konfrontativen Vernehmungsstil. Da er selbst aus Geldmangel keine eigenen Aktenrecherchen betreiben konnte, suchte er die von der Anklage behauptete Eigeninitiative Eichmanns in den Fällen, in denen dies erfolgversprechend erschien, zurückzuweisen oder zu minimieren. Insgesamt bestand seine Strategie also vor allem darin, Schwachpunkte der Anklage aufzuspüren und diese schlaglichtartig in ein größeres Blickfeld zu rücken. In seinem Eröffnungsplädoyer nannte er beispielsweise Eichmann einen „Befehlsempfänger einer unteren Stufe“, der über keine eigenen Spielräume oder Wahlmöglichkeiten verfügt habe (zit. nach Cesarani, Eichmann, S. 184). Für Lawrence Douglas war der von Servatius gewählte Weg, nicht die Leidenserfahrungen der Opfer in Frage zu stellen, sondern Eichmanns Verantwortung für die schrecklichen Vorgänge zu bestreiten, die subversivste und zugleich effektivste Form der Verteidigung (Douglas, Memory, S. 129).
6. Urteil
Am Vormittag des 11. Dezember 1961 begannen die Richter mit ihrer Urteilsverkündung. In insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Sitzungen sprachen sie Eichmann in allen 15 Anklagepunkten für schuldig. Teilfreisprüche erfolgten unter anderem für die Vorwürfe der Zwangsabtreibungen in den Ghettos Theresienstadt und Kaunas und der Beteiligung an so genannten „Mischlings“-Sterilisationen. Im Gegensatz zu Eichmanns Behauptung, er sei nur ein subalterner Befehlsempfänger gewesen, der ohne inneren Antrieb und ohne ideologischen Überzeugungen gehandelt habe, sah das Gericht in ihm einen fanatischen Antisemiten, der seine Aufgabe im Referat IV B 4 mit großer Hingabe und Begeisterung ausgeübt habe. Gleichzeitig attestierten die Richter dem Angeklagten, in seinem Hass gegen Juden „kühl und berechnend“ gewesen zu sein. So habe er zwar „im allgemeinen Rahmen der ihm erteilten Befehle“ gehandelt. Dabei sei er aber regelmäßig „bis zum Äußersten“ gegangen, um die vollständige „Vernichtung der Juden im Deutschen Hoheits- und Einflußgebiet“ zu erreichen (zit. nach Hauff, Richter, S. 139). Am 15. Dezember 1961 wurde Eichmann zum Tode verurteilt. Nach der abgelehnten Berufung wurde das Urteil am 31. Mai 1962 vollstreckt. In der Völkerrechtswissenschaft wird das Urteil seitdem als weltweiter Präzedenzfall für die Anwendung des Weltrechtsprinzips im Fall schwerer Menschlichkeitsverbrechen angesehen.
7. Wirkung
Nicht nur rückblickend gilt der Jerusalemer Eichmann-Prozess als einer der wichtigsten Strafprozesse des 20. Jahrhunderts. Wie kaum ein anderes Verfahren rief der Prozess fast in der gesamten westlichen Welt nachhaltige politische und kulturelle Reaktionen hervor. Dazu hatten nicht zuletzt die ungewöhnlichen Umstände von Eichmanns Ergreifung in seinem argentinischen Refugium und seine anschließende Entführung durch den israelischen Geheimdienst Mossad beigetragen, die zeitweise die Aufmerksamkeit der UNO und einer internationalen Öffentlichkeit auf sich zogen. Doch auch nach der Prozesseröffnung im April 1961 blieb das Interesse an dem Fall durchgehend hoch. Dies hatte einerseits mit der Schwere der verhandelten historischen Verbrechen und der Prominenz des Angeklagten zu tun, hing aber andererseits auch mit der Tatsache zusammen, dass der Staat Israel das Verfahren bewusst als öffentliches Ereignis inszenierte. Eine öffentlichkeitspolitische Maßnahme war, den Prozess nicht etwa in einem normalen Gerichtsgebäude, sondern in einem umgebauten Theater im Zentrum Jerusalems stattfinden zu lassen. Eine andere war die Abtretung der Senderechte an die US-amerikanische Filmfirma Capital Cities Broadcasting Corporation, die mit der Übertragung insbesondere in Israel und den Vereinigten Staaten Rekordeinschaltquoten erzielte. Schließlich trugen auch das markante Prozessdesign und Eichmanns Präsentation in einem schusssicheren Glaskasten dazu bei, dass die Aufnahmen aus dem Gerichtssaal zu Bildikonen des massenmedialen Zeitalters avancierten. Zeitgenössische Filmproduktionen wie R.G. Springsteens „Operation Eichmann“ (1961) und Arthur Hillers „The Man in the Glass Booth“ (1975) waren Ausdruck dieser Entwicklung. Auch die DDR-Propaganda suchte daraus Kapital zu schlagen, indem sie mit einem geschickt choreographierten Schauprozess in Ost-Berlin das gewachsene Medieninteresse an Eichmann und dem Judenmord auf den westdeutschen Rivalen in Person des damaligen Bonner Kanzleramtschefs Hans Globke umzulenken suchte.
Zu vermuten ist, dass die israelischen Behörden mit der Inszenierung eines liberal-rechtsstaatlichen Schauprozesses auch das Ziel verfolgten, die im Vorfeld geäußerte Kritik gegen das Eichmann-Verfahren zu entkräften. So hatte etwa die Washington Post den Israelis nach Eichmanns Entführung in gleich zwei Ausgaben vorgeworfen, ein „Dschungelrecht“ zu praktizieren und sich über anerkannte Rechtsvorschriften hinwegsetzen zu wollen (zit. nach Lipstadt, Eichmann Trial, S. 24). Während sich jedoch die ursprünglichen Vorbehalte gegen die eher unkonventionellen Rechtsgrundlagen und die Verhängung der Todesstrafe bald abschwächen sollten, sorgte Hannah Arendt mit ihrer umstrittenen Artikelserie in der Zeitschrift The New Yorker dafür, dass sich die öffentliche Debatte seit diesem Zeitpunkt weniger um den Prozess selbst als um Arendts provokanten Thesen drehte. Besonders Arendts philosophiegeschichtlich nachvollziehbare, jedoch auf eine breitere Öffentlichkeit missverständlich wirkende Begriffsprägung einer „Banalität des Bösen“, ihre zahlreichen Invektiven gegen das Verhalten der Judenräte sowie die kaum verhüllte Herablassung gegenüber dem aus Galizien stammenden Generalstaatsanwalt Gideon Hausner riefen bei amerikanisch-jüdischen Organisationen und Intellektuellen, vor allem aber in Israel selbst, scharfe Gegenreaktionen hervor. Abgesehen von solchen intellektuellen Kontroversen, die der Prozess anstieß und die durch Arendts Buch „Eichmann in Jerusalem“ nochmals immens verstärkt wurden, entfalteten sich dessen Wirkungen vor allem im erinnerungskulturellen und mentalen Bereich. Obwohl diese in Israel und den USA deutlich stärker spürbar waren als in den anderen westlichen Ländern, liegen die bleibendsten Wirkungen hauptsächlich auf zwei miteinander verzahnten Gebieten: So gilt das Verfahren zum einen als Wendemarke für den Aufstieg des Holocaust zu einem universalen Erinnerungstopos des 20. Jahrhunderts; zum anderen führte es erstmals einer größeren Öffentlichkeit die moralische Autorität der überlebenden Opferzeugen vor Augen, die bis dahin vielfach über ihre Erfahrungen geschwiegen hatten.
8. Würdigung
Die Tatsache, dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Jerusalemer Eichmann-Prozess bis heute keinen rechten Schwung genommen hat, steht in deutlichem Gegensatz zur historischen Bedeutung des Ereignisses. Wie der Herausgeber eines wichtigen Sammelbandes vor einiger Zeit zu Recht festhielt, fehlt es beispielsweise an einer übergreifenden Gesamtdarstellung zum Prozess, die dessen vielfältigen politischen, rechtlichen und kulturellen Dimensionen Rechnung trägt (Renz, Interessen um Eichmann, S. 42). Dazu bedürfte es idealerweise nicht nur souveräner Beherrschung des Deutschen, Englischen und Hebräischen, sondern auch eines interdisziplinären Zugangs, der Ansätze der juristischen Zeitgeschichte mit einer kulturalistischen Politikgeschichte der internationalen Beziehungen verknüpft.
Eine erste, wenn auch äußerst knappe Würdigung erfuhr der Prozess allerdings bereits Mitte der 1960er Jahre durch einen führenden Theoretiker der Politischen Strafjustiz. In der 1965 erschienenen deutschen Übersetzung seines gleichnamigen Werkes stellte Otto Kirchheimer das Eichmann-Verfahren in eine Reihe mit dem gescheiterten Versuch der Alliierten nach Ende des Ersten Weltkriegs, die alte deutsche Reichsführung wegen Kriegsverbrechen und Verantwortung für den Kriegsausbruch vor ein internationales Tribunal zu stellen. Es sei, so befand Kirchheimer seinerzeit in der ihm eigenen umständlichen Diktion, der letzte Versuch in einer „lange[n] Kette von Bemühungen, die Wirksamkeit der politischen Aktion durch die Entfaltung des Gerichtssaaldramas zu erhöhen“ (Kirchheimer, Politische Justiz, S. 44). Ähnlich wie im Fall des Nürnberger IMT betrachtete Kirchheimer das Verfahren als legitimen politischen Prozess, der dem durch äußere Feinde bedrohten israelischen Staat zur Gelegenheit verholfen habe, seine staatliche Souveränität auf internationaler Bühne zu bekräftigen. Damit widersprach er dem ehemaligen Nürnberger Ankläger Telford Taylor, der ein scharfer Kritiker des israelischen Vorgehens gegen Eichmann gewesen war.
Trotz seiner unbestreitbaren doppelten Bedeutung für das humanitäre Völkerrecht und die Entwicklung einer opferzentrierten, auf den Judenmord bezogenen Erinnerungskultur nahmen Geschichts- und Rechtswissenschaft jahrzehntelang kaum von dem Jerusalemer Verfahren Notiz. Insofern blieb die Deutung auch in den 1970er und 1980er Jahren von den polarisierenden Narrativen der Prozessteilnehmer und ‑beobachter dominiert. Arendt hatte mit ihrem Buch für eine erste Provokation gesorgt, auf die in der Folgezeit sowohl der israelische Staatsanwalt Hausner als auch Jacob Robinson reagierten. Der einflussreiche litauisch-jüdisch-amerikanische Völkerrechts- und Holocaustexperte, der als Gründungsvater des Diplomatischen Dienstes Israels gilt, hatte bei der Vorbereitung des Verfahrens als Hausners Berater gedient und trat als einer der Hauptakteure in der Kampagne gegen Arendts Buch auf.
Erst seit den 1990er Jahren erschienen nach und nach erste Studien, die sich mit den politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Eichmann-Verfahrens befassten. Entscheidend dafür waren das Aufkommen der Transitional Justice und einer Internationalen Strafjustiz, die eine starke Opferzentrierung mit dem Anspruch auf historisch-moralische Aufklärung verknüpft. Spätestens mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag im Jahr 1998 wird der Eichmann-Prozess daher als juristischer Präzedenzfall und als kulturelle Ressource eines menschenrechtlich erweiterten „Neuen Völkerrechts“ begriffen. Jüngere historische Studien sehen das Verfahren zudem als zentralen israelischen Erinnerungsort, das den Wandel von der heroischen zionistischen Erinnerungskultur zur postheroischen Holocaust-Erinnerung eingeleitet habe. In der Bundesrepublik wird das Verfahren hingegen vor allem als wichtiger Wegbereiter für den ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965) gesehen, der dazu beigetragen habe, erstmals größere Gesellschaftsgruppen für das Ereignis des Holocaust zu sensibilisieren.
9. Ausgewählten Quellen und Literatur
Adolf Eichmann Trial Collection im United States Holocaust Museum: https://collections.ushmm.org/search/catalog/irn1000003.
Arendt, Hannah: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen, München/ Zürich 1963.
Aschheim, Steven E. (Hrsg.): Hannah Arendt in Jerusalem, Berkeley 2001.
Brunner, José: Trauma in Jerusalem? Zur Polyphonie der Opferstimmen im Eichmann-Prozess, in: Michael Elm/ Gottfried Kößler (Hg.): Zeugenschaft des Holocaust, Frankfurt/M. 2007, S. 92–115.
Cesarani, David: Adolf Eichmann. Bürokrat und Massenmörder, Berlin 2012.
Douglas, Lawrence: The Memory of Judgment. Making Law and History in the Trials of the Holocaust, New Haven/ London 2001.
Gross, Raphael: Eichmann-Prozess, in: Dan Diner (Hrsg.): Enzyklopädie jüdischer Geschichte und Kultur (EJGK). Band 2, Stuttgart/Weimar 2012, S. 186–191.
Hauff, Lisa: Die Richter im Eichmann-Prozess, in: Renz (Hrsg.): Interessen um Eichmann, S. 119–146.
Hausner, Gideon: Justice in Jerusalem, New York 1968.
Jordan, James: From Nuremberg to Hollywood. The Holocaust and the Courtroom in American Fictive Film, London/ Portland 2016.
Kirchheimer, Otto: Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, Frankfurt/M. 1985.
Lipstadt, Deborah E.: The Eichmann Trial, New York/ Toronto 2011.
Seliger, Hubert: Politische Anwälte? Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse, Baden-Baden 2016.
Shaked, Michal: The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge, in: Holocaust and Genocide Studies 29 (2015), H. 1, S. 1–38.
Renz, Werner (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften, Frankfurt/M. 2012.
Yablonka, Hanna: The State of Israel vs. Adolf Eichmann, New York/ Toronto 2004.
Weinke, Annette: Der Eichmann-Prozess, Hannah Arendts „Eichmann in Jerusalem“ und die Semantik des industrialisierten Massenmords, in: Martin Cüppers/ Jürgen Matthäus/ Andrej Angrick (Hrsg.): Naziverbrechen. Täter, Taten, Bewältigungsversuche, Darmstadt 2013, S. 289–203.
Dies. (zusammen mit Donald Bloxham, Leora Bilsky, Lawrence Douglas und Devin O. Pendas): The Eichmann Trial Fifty Years On (Forum), in: German History 29 (2011), H. 2, S. 265–282.
Anette Weinke
Mai 2018
Annette Weinke ist Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte der Friedrich-Schiller-Universität Jena, 2014 Habilitation an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Forschungen zur alliierten Entnazifizierungs- und Strafpolitik und der NS-Prozesse im geteilten Deutschland. Zu ihren wichtigsten Veröffentlichungen zählt unter anderem „Die Nürnberger Prozesse“, München 2015.
Zitierempfehlung:
Weinke, Anette: „Der Prozess gegen Adolf Eichmann, Israel 1961“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/eichmann-adolf/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Author and location unknown. Bettina Stangneth’s caption for the image says: “Unknown photographer, undated (1941), AKG Images, 4217270”.[3] The Bayerische Staatsbibliothek (Bavarian State Library) website used to attribute the image to Heinrich Hoffmann (1885–1957) (“image: hoff-895; negative: Hoffmann 8841”), a German photographer who was known as Hitler’s personal photographer. The library obtained the negative and a copy of the image as part of a collection purchased from Hoffmann’s son in 1993. Following an inquiry from a Wikipedian in 2014, the library checked the negative and confirmed “with certainty” that this is not one of Hoffmann’s images. His negatives were made of glass and had identifying numbers etched onto them. The library said they cannot determine the authorship of the Eichmann negative., Adolf Eichmann, 1942, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Adolf Eichmann at Trial1961, Israel Government Press Office, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Aanplakbiljetten over de veroordeling van Karl Adolf Eichmann, Bestanddeelnr 255‑1850, Willem van de Poll, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Adolf Eichman in Ramle Prison1961, Milli John, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0