DDR 1950
Kriegsverbrechen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Sabotage
Die Waldheimer-Prozesse
DDR 1950
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Die Verfassung der DDR vom 3. Oktober 1949 proklamierte vertraute Garantien zivilisierter europäischer Rechtskultur. Artikel 127 besagte: „Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen“. Artikel 133 erklärte: „Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich (…)“. Und in Artikel 134 war zu lesen: „Kein Bürger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft (…)“.
Wenige Monate später sollte sich anlässlich der Waldheimer „Kriegsverbrecherprozesse“ zeigen, wie sie in den DDR-Medien bezeichnet wurden, welche Bedeutung diese Artikel für die Rechtsprechung der DDR tatsächlich haben würden. Im sächsischen Städtchen Waldheim wurden ab April 1950 ca. 3.400 Personen angeklagt, die nach Auflösung der letzten sowjetischen Internierungslager den DDR-Behörden „zur Untersuchung ihrer verbrecherischen Tätigkeit und Aburteilung durch das Gericht“ übergeben worden waren. Von den Prozessen erfuhren DDR-Bürger allerdings erst im Juni 1950, als die Serie der Aburteilungen nahezu abgeschlossen war. Im Rathaussaal von Waldheim fanden zehn Verhandlungen vor „erweiterter Öffentlichkeit statt“, wie zu jener Zeit Schauprozesse umschrieben wurden. In diesen zehn Verfahren hatten die Angeklagten anwaltlichen Beistand, es gab Dokumentenbeweise und Zeugenaussagen für die den Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen; die Urteile zeigten bei der Strafzumessung ein differenziertes Bild. Von wenigen Urteilen abgesehen, wurde in den DDR-Medien sehr zurückhaltend über diese zehn Verfahren vor „erweiterter Öffentlichkeit“ berichtet – namentlich genannt wurden nur sechs Verurteilte.
Über die anderen ca. 3.400 Prozesse, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden, erfuhren DDR-Bürger hingegen nichts – es sei denn, sie hatten Zugang zu westlichen Medien, die sich bereits 1950 in ihrer Berichterstattung auf Aussagen einer geflüchteten Gerichtsprotokollantin stützen konnten.
Das Amt für Information der DDR verbreitete am 14. September 1950 eine Mitteilung, in der es unter anderem heißt: „Heute, fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Abkommens von Potsdam, kann die Regierung der DDR erklären, dass die Durchführung des Abkommens auch in diesem Teil [Behandlung der Kriegsverbrecher; d. Verf.] grundlegend abgeschlossen ist. Den wesentlichen Abschluss dieser Maßnahmen bildete die jetzt beendete Aburteilung der Personen, die bei der Auflösung der Internierungslager im Januar 1950 den deutschen Justizorganen übergeben wurden und sich schwerer Kriegsverbrechen und Verbrechen schuldig gemacht haben.“ Ehemaligen NSDAP-Mitgliedern wurde signalisiert: „Die demokratischen Justizorgane werden auch weiterhin ohne Nachsicht gegen diejenigen vorgehen, die im Auftrage der Kriegstreiber und ihrer Helfer den Frieden und den demokratischen Aufbau zu stören versuchen. Dagegen wurde und wird auch noch in Zukunft den einfachen Mitgliedern der Nazipartei die Möglichkeit gegeben, am demokratischen Aufbau aktiv teilzunehmen“ – eine Drohung, die sich am wenigsten an Menschen richtete, die sich in den Jahren 1933 bis 1945 schuldig gemacht hatten, sondern vielmehr an jene, die sich mit der erneuten Diktatur nicht anfreunden konnten.
In einer Stellungnahme der Bundesminister Dr. Thomas Dehler und Jakob Kaiser vom September 1950 hieß es hingegen, die Waldheimer Prozesse seien Verfahren, „die mit Rechtspflege nichts mehr zu tun haben, sondern einen Missbrauch der Justiz zur Tarnung politischen Terrors darstellen.“ Wie zutreffend diese Bewertung war, erwies sich spätestens 1990/1991, als die DDR-Archive geöffnet wurden. Gemessen an der Zahl der Verurteilten, der Höhe der Strafen und der Missachtung jedweder prozessualer Garantien der DDR-Verfassung und des einfachgesetzlichen Verfahrensrechts, waren die Waldheimer Prozesse ein singulärer Exzess.
2. Personen
a) Die Angeklagten
Angesichts von ca. 3.400 Angeklagten können hier nur pauschale Angaben gemacht werden. Gegen mehr als 160 Personen erhob man den Vorwurf, nach 1945 Sabotage gegen die Besatzungsmacht und die neue Ordnung begangen zu haben. Knapp 70 Personen waren Jugendliche, ca. 190 waren Frauen, mindestens sechs Personen gehörten zur Gruppe der während der NS-Diktatur rassisch Verfolgten (Werkentin 2014). Den beruflichen Angaben nach standen ca. 50 Lehrer, etwa 65 Justizbeamte und Gefängnisaufseher, ca. 400 Polizeiangehörige, etwa 130 Richter, Staats- und Rechtsanwälte sowie ca. 400 Angehörige der Gestapo und des Sicherheitsdienstes – darunter Schreibkräfte, Köche und Spitzel – vor Gericht. Etwa 280 Personen wurde die Mitgliedschaft in der SA oder der SS zum Vorwurf gemacht, darunter 30 ehemaligen Angehörige von Wachpersonal in Konzentrationslagern. Etwa 140 Personen waren zuvor wegen des Vorwurfs der Denunziation interniert worden. Eine weitere Gruppe setzte sich aus Sozialdemokraten und Kommunisten zusammen, die verdächtigt wurden, in der NS-Zeit Genossen verraten zu haben (Eisert 1991).
Ohne Zweifel gab es unter den Angeklagten und Verurteilten eine nicht geringe Zahl an Personen, bei denen bereits ihre berufliche Tätigkeit bzw. Funktion in der Zeit der NS-Diktatur den Anfangsverdacht der Beteiligung an nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gut begründeten. Zugleich gab es aber auch viele Personen, bei denen keine Verdachtsmomente für die Beteiligung an Verbrechen vorlagen. Zu Recht erklärte daher das Kammergericht in einer Entscheidung zur Frage, ob 1950 in Waldheim Verurteilte erneut angeklagt werden dürften, oder ob mit der Verurteilung im Jahre 1950 Strafklageverbrauch eingetreten sei, die Urteile des Jahre 1950 für „null und nichtig“. Das Gericht fügte jedoch hinzu: „Die Feststellung, dass die von den Waldheimer Urteilen Betroffenen nicht rechtswirksam verurteilt sind, beinhaltet keinesfalls eine weitere Feststellung, dass somit auch deren Unschuld erwiesen sei. Es ist durchaus möglich, dass sich unter den Betroffenen solche Personen befinden, die sich nach dem geltenden Strafrecht strafbar gemacht haben. Einer Verfolgung dieser Personen steht keine Rechtskraft der Waldheimer Urteile entgegen (…)“ (Kammergericht 1954).
Zu den in Waldheim angeklagten Juristen zählten z.B. Dr. Hermann Hahn, in der Zeit der NS-Diktatur Generalstaatsanwalt von Naumburg, und Rudolf Niejahr, Vorsitzender eines Sondergerichts in Pommern. Niejahr gestand, etwa zehn bis zwölf Todesurteile, bei denen es nach seinen Angaben um kriminelle Verbrechen ging, ausgesprochen zu haben. Gleichfalls angeklagt wurde Reichskriegsgerichtsrat Hans-Ulrich Rottka, seit 1936 am Reichskriegsgericht, später zur Reichskriegsanwaltschaft versetzt. Er wurde durch einen Erlass Hitlers vom 26. September 1942 in den Ruhestand versetzt. Bei einigen Prozessen gegen Zeugen Jehovas sowie in anderen Fällen hatte er eine mildere Haltung vertreten, als dies das Reichskriegsgericht von ihm verlangte. Ein besonderer Fall unter den angeklagten SA-Angehörigen war Ernst Karl Heinicker, Leiter der Lagerwache im KZ Burg Hohenstein. Bereits im Mai 1935 war er vom LG Dresden wegen besonderer Brutalität zu anderthalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden; ein Urteil, das anschließend von Hitler aufgehoben wurde (Gruchmann 1988).
Bei den angeklagten Jugendlichen handelte es sich vorrangig um Schüler, die nach 1945 auffällig geworden waren, wie z.B. Heinz J. Schmidtchen, der 1946 als 17jähriger im sowjetischen Sektor von Berlin verhaftet wurde, weil er SPD-Plakate geklebt hatte, oder Wolfgang Völzke, der gleichfalls als 17jähriger Schüler 1946 in Ostberlin festgenommen wurde, da er selbstverfasste Freiheitsgedichte weitergereicht hatte.
b) Die Verteidiger
Abgesehen von den genannten zehn Schauprozessen, in denen den Angeklagten insgesamt drei Verteidiger zur Seite standen, die alle SED-Mitglieder waren, gab es in den Geheimverfahren für die ca. 3.400 Angeklagten nur einen einzigen Verteidiger – einen frisch in zwölf Monaten zum Volksrichter ausgebildeten Tischler namens Willing. Als SED-Mitglied hatte er mehrere Parteischulgänge absolviert; neben seiner Tätigkeit als Verteidiger war er Vorsitzender der SED-Betriebsgruppe bei der Eisenacher Justiz.
c) Die Richter
In Waldheim waren 37 Richter und 18 Staatsanwälte tätig, durchgängig SED-Genossen, die sich auch für ihre berufliche Tätigkeit gegebenenfalls vor der Parteijustiz, der neu gebildeten Parteikontrollkommission, zu rechtfertigen hatten. Kam das Parteigericht zu einem negativen Urteil, bedeutete dies das berufliche Ende – wenn nicht mehr. Die beteiligten Justizfunktionäre, wie zu jener Zeit die Justizjuristen bezeichnet wurden, waren nahezu ausschließlich Absolventen der Volksrichterlehrgänge mit Ausbildungszeiten von zunächst sechs, dann zwölf und ab 1950 24 Monaten. In dieser äußerst kurzen Ausbildungszeit eine der zentralen Ursachen für die Spruchpraxis in Waldheim zu sehen, wäre allerdings verfehlt. Die Jahre von 1933 bis 1945 hatten gezeigt, wie wenig eine gründliche Juristenausbildung Richter und Staatsanwälte davor geschützt hatte, sich aktiv an den Verbrechen des NS-Regimes zu beteiligen.
Für die Waldheimer Verfahren ausgewählt wurden die Justizfunktionäre keineswegs von der zuständigen Justizverwaltung des Landes Sachsen oder dem Justizministerium der DDR. Sie wurden vielmehr im März 1950 von einer Ad-hoc-Kommission beim Sekretariat des Parteivorstands der SED handverlesen und in Gesprächen auf ihre politische Haltung überprüft. Organisation und Realisierung der Verfahren wurden vor den Justizverwaltungen so geheim gehalten, dass selbst der Staatssekretär im Justizministerium der DDR, Dr. Helmut Brandt, erst Wochen nach deren Beginn zufällig von seinem Kraftfahrer von der in Waldheim ablaufenden Prozessserie erfuhr (Brandt 1965).
Noch vor Beginn der ersten Verfahren wurden Mitte April im Namen Walter Ulbrichts und des ZK-Sekretariats die in Waldheim versammelten Polizisten und Justizfunktionäre bei einer Versammlung zum Rechtsbruch „vergattert“: „Es gilt, die Menschen, die von unseren Freunden bisher festgehalten wurden, auch weiterhin in Haft zu behalten, da sie unbedingte Feinde unseres Aufbaus sind (…). Es gilt also, sie unter allen Umständen hoch zu verurteilen. (…) Dabei darf keine Rücksicht genommen werden, welches Material vorhanden ist, sondern man muss die zu verurteilende Person ansehen“ (Werkentin, 1997, S. 109).
Gleichwohl sollten sich „politische Schwächen“ bei einigen Richtern zeigen, die aber alsbald durch Interventionen der Partei und eines Kollektivs überwunden wurden, das allabendlich über anstehende Verfahren des kommenden Tags entschied. Einer der „politisch schwachen“ Richter war Volksrichter Dittberner, der selbst zwischen 1942 und 1945 als politischer Häftling im Zuchthaus Waldheim eingesessen hatte. Er verweigerte die Verurteilung eines Nachrichtensprechers des nationalsozialistischen Rundfunks mit der Begründung: „Wenn seine Kollegen und Vorgesetzten als Pgs heute in der DDR wieder an maßgebender Stelle tätig sind, kann man den Nicht-Pg, der an einfacher Stelle stand, nicht gut verurteilen.“ Sein Verweis auf den Intendanten des sozialistischen Rundfunks in Weimar, Horst Dreßler-Andreß, alter NSDAP-Kämpfer und wenige Jahre zuvor unter Goebbels Leiter der Abteilung Rundfunk im Propagandaministerium, half nicht. Der Sprecher wurde verurteilt. Andere Richter – so wird in den Akten berichtet – erlitten teilweise Schwächeanfälle und Nervenzusammenbrüche
d) Die „Richter“ hinter den Richtern
Wie bei der Matroschka, der Puppe in der Puppe, gab es hinter den Richtern und Staatsanwälten in den geheimen und zehn öffentlichen Verfahren weitere „Richter“, die nicht aufgrund ihrer größeren juristischen Kompetenz, sondern aufgrund ihrer Stellung im Machtapparat der SED über Haftstrafen, über Todesurteile und schließlich über deren Vollstreckung entschieden.
Ende April 1950 hatte das Sekretariat des ZK der SED unter Leitung Walter Ulbrichts einen Genossen der ZK-Abteilung Staatliche Verwaltung mit der „politischen Beratung“ der Richter und Staatsanwälte in den Waldheimer Prozessen beauftragt. Ihm stand vor Ort ein Inspizientenkollektiv für diese vom ZK-Sekretariat inszenierten Großverfahren zur Seite. Dieser Kommission wurden abends die am nächsten Tag anstehenden Verfahren vorgelegt. In „anscheinend die Zuständigkeit der Kommission überschreitenden Fällen“, so ist zu lesen, wurde die Kommission „um Entscheidung beim Parteivorstand vorstellig“. Dementsprechend sorgte ein umfassendes Berichtswesen dafür, dass die Parteiführung – und die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) – ständig über die Entwicklungen in Waldheim informiert wurden und gegebenenfalls eingreifen konnten. Welche Rolle die Rechtsabteilung der sowjetischen Kontrollkommission im Hintergrund spielte, lässt sich nicht mehr genau benennen, da bis 2015 entsprechende sowjetische Akten für die Forschung nicht freigegeben sind. Nur punktuell lassen SED-Akten eher ahnen als erkennen, dass die SKK Einfluss nahm.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Zum Zeitpunkt der Prozesse standen in der DDR wie in der Bundesrepublik die Zeichen der Zeit längst auf Integration ehemaliger Parteigänger und Funktionsträger des NS-Regimes. Weder in der DDR noch in der Bundesrepublik konnten die politischen Entscheidungsträger beim Neuaufbau auf die Mitarbeit belasteter Personen verzichten, zu sehr hatte sich die deutsche Bevölkerung mit dem NS-Regime gemein gemacht. Und so überrascht es nicht, im Zentralorgan der SED, der Tageszeitung „Neues Deutschland“, anlässlich des „Gesetz[es] über den Erlass von Sühnemaßnahmen und die Gewährung staatsbürgerlicher Rechte für ehemalige Mitglieder und Anhänger der Nazipartei und Offiziere der faschistischen Wehrmacht“ vom 11. November 1949 die Überschrift zu finden „Wir reichen Euch die Hände“. Und sie wurden gern ergriffen. Neben dem bereits genannten Horst Dreßler-Andreß sind beispielhaft zu nennen: Arno von Lenski, dessen Name unter drei Todesurteilen des Volksgerichtshofes zu finden ist. Er baute bereits heimlich die Panzertruppen der DDR auf; Kriegsgerichtsrat Kurt Schumann fungierte als Präsident des Obersten Gerichts der DDR; der Kriegsgerichtsrat, SS-Oberscharführer und SD-Gutachter Herbert Kröger wurde Präsident der „Akademie für Staat und Recht Walter Ulbricht“.
Dieser Politik entsprach die von der SED-Führung von Stalin erbetene Auflösung sowjetischer Internierungslager ab Januar 1950, in deren Folge 10.000 Internierte in Freiheit kamen und ca. 3.400 Personen den DDR-Behörden zur Aburteilung übergeben wurden. „Weitere 10.500 von sowjetischen Tribunalen Verurteilte wurden den DDR-Behörden zur weiteren Strafverbüßung überantwortet. Doch die der SED von der Besatzungsmacht aufgedrängte Aburteilung von knapp 3.400 Internierten konterkarierte die auf Integration ehemaliger Nazis zielende Politik. Die Verfahren passten nicht (mehr) in die politische Landschaft, wollte doch auch die Parteiführung ihrem Volk die Botschaft vermitteln, dass 1950 die Entnazifizierung abgeschlossen sei und ehemalige Nazis auch in der DDR nichts mehr zu befürchten hätten. Denn gewiss: Eine Schlussstrich-Mentalität gab es 1950 nicht nur bei den Bewohnern der Bundesrepublik, sondern auch in der Bevölkerung der DDR. Hierin mag eine Erklärung liegen, warum die SED in der von ihr gesteuerten Berichterstattung über die Prozesse extrem zurückhaltend war; dies, obwohl Antifaschismus eine Kernlegitimation der DDR war und zur differentia specifica gegenüber der Bundesrepublik erklärt wurde, deren Beweis gerade durch eine konsequente Verfolgung von NS-Tätern in der SBZ/DDR erbracht werden sollte. Im Kommuniqué zum Abschluss der Waldheimer Prozesse ist zu lesen: „Zur gleichen Zeit, da die imperialistischen Kriegsprovokateure in Westdeutschland die aktiven Nazis und Kriegsverbrecher mit dem Neuaufbau der zerschlagenen faschistischen Wehrmacht beauftragen, beendet die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Aburteilung und Bestrafung der nazistischen und militaristischen Kriegsverbrecher.“ So versuchte die SED, aus den von der Sowjetunion aufgezwungenen und in die Politik der Integration ehemaliger Nazis so gar nicht mehr passende Prozessen propagandistisch das Beste herauszuholen.
4. Anklage
Anklagen und Urteile stützten sich auf die Kontrollratsdirektive 38 in Verbindung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 10; prozessual wurde der SMAD-Befehl 201 vom August 1947 „über die beschleunigte Beendigung der Entnazifizierung“ herangezogen. Dessen prozessuale Normen entsprachen sowjetischer Praxis. Einen Anspruch auf Verteidiger gab es nur für die gerichtliche Hauptverhandlung, nicht aber während des vorgelagerten Untersuchungsvorgangs. Die Untersuchungen waren von der Polizei zu führen, die die Inhaftierung anordnen konnte, die Anklageschrift zu fertigen hatte und diese nur noch dem Staatsanwalt zur Bestätigung vorlegen musste. Die Stellung der Untersuchungsorgane wurde also zulasten der Staatsanwaltschaft und damit der Justiz gestärkt, mithin die traditionelle strafprozessuale Stellung der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft „überwunden“, wie es Hilde Benjamin, zeitweilig Vizepräsidentin des Obersten Gerichts und langjährige Justizministerin der DDR, ausdrückte – eine Praxis, die insbesondere für das 1950 gebildete Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bis 1989 galt.
Soweit es die den Angeklagten vorgehaltenen Vorwürfe betrifft, war einzig und allein der sogenannte „Auszug“ für Anklagerhebung und Urteil im unmittelbarsten Sinne des Wortes verbindlich. Dabei handelte es sich um ein zu jedem Internierten von den sowjetischen Behörden mitgeliefertes DIN-A4-Blatt, auf dem neben dem Namen, Geburtsdatum und Ort sowie der Profession auf zwei bis drei Zeilen die Vorwürfe formuliert waren, die den sowjetischen Geheimdienst einst veranlasst hatten, die betreffende Person festzunehmen und zu internieren. Zwar enthielt dieses Formblatt auch die Rubrik: „Die Angaben werden durch folgende Zeugen bestätigt“. Doch häufig fehlten genau diese Angaben. Von den zehn Schauprozessen im Rathaussaal Waldheims abgesehen, wurden allerdings so gut wie nie Zeugen für die Formulierung der Anklage und der gerichtlichen Beweiserhebung herangezogen.
Eigenständige Ermittlungen gab es, abgesehen von den Schauprozessverfahren, nahezu nicht. Daher ist der Fall des jüdischen Rechtsanwalts Richard Hesse singulär, der in einer sogenannten privilegierten Mischehe lebte und 1945 von der Roten Armee in Theresienstadt befreit wurde (Werkentin 2014). In seinem Fall war es der Ehefrau gelungen, drei hochrangige Justizfunktionäre, allesamt SED-Genossen, für den Fall zu interessieren. Dies führte dazu, dass zehn Mitglieder der jüdischen Gemeinde im Vorfeld der Anklageerhebung vernommen wurden, mit dem Ergebnis, dass alle Zeugen den gegen Hesse im „Auszug“ erhobenen Vorwurf der Denunziation von Glaubensbrüdern zurückwiesen. In der Anklageschrift – und im Urteil – blieben diese Ermittlungen mit ihrem Hesse entlastenden Ergebnis allerdings unerwähnt. Gegen ihn wurden 18 Jahre Zuchthaus ausgesprochen.
Andererseits fanden auch vorliegende Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei der sowjetischen Besatzungszone keinen Eingang in Anklageschrift und Urteil. Denn mit aller Konsequenz wurde der Grundsatz durchgesetzt, dass einzig und allein der sowjetische „Auszug“ Grundlage von Anklageschrift und Urteil zu sein hätte, wie dünn, widersprüchlich und falsch auch immer die hier formulierten Vorwürfe waren.
Der Verzicht auf jedwede eigenen Ermittlungen hatte u.a. zur Folge, dass die Beteiligung an nationalsozialistischen Gewaltverbrechen bei einigen Angeklagten weitgehend unbekannt blieb und daher auch nicht zur Anklage kam. Dies gilt z.B. für den ehemaligen SS-Obersturmführer Kurt Trimmborn – in Waldheim erhielt er lebenslange Haft – und für den ehemaligen SS-Untersturmführer Friedrich Severin – in Waldheim zu 20 Jahren Haft verurteilt (Werkentin 1997, S. 175, Fußnote 65). Da das Westberliner Kammergericht 1954 die Waldheimer Verfahren für „null und nichtig“ erklärt hatte, wurden beide 1972 für ihre Beteiligung an Massenmorden in den Jahren der NS-Diktatur erneut angeklagt und vom Schwurgericht München zu Haftstrafen verurteilt. Ein weiterer Waldheim-Verurteilter, Dr. Reckzeh, der bereits 1954 entlassen worden und nach Westberlin gegangen war, entzog sich einem drohenden neuen Strafverfahren, indem er in Ostberlin politisches Asyl beantragte und erhielt.
5. Verteidigung
Wie bereits angesprochen, stand für die in Geheimverfahren Angeklagten einzig und allein ein einziger Verteidiger zu Verfügung, der sich erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung zu Worte melden durfte oder nach dem Urteil Rechtsmittel einlegen konnte. Zwangsläufig konnte nur in den wenigsten Fällen der als Verteidiger kostümierte Volksstaatsanwalt Willing an Verhandlungen teilnehmen oder Revision einlegen. Entlastende Dokumente und Zeugen für die Angeklagten einzubringen war von vornherein ausgeschlossen; die Revisionsanträge hatten im Regelfall den Umfang eines mit einem Briefkopf versehenen DIN-A5-Blatts.
Im Falle des bereits genannten jüdischen Rechtsanwalts Hesse wird erkennbar, dass Willing sich mit der Revisionsschrift ausgesprochen Mühe gab. Sie ist ungewöhnlich umfangreich. Kenntnis von den seinen Mandanten durchgängig entlastenden Ermittlungsergebnissen hatte er aber auch in diesem Fall nicht. Die Revision wurde verworfen. In der folgenden politischen Beurteilung aller an Waldheim beteiligten Justizfunktionäre wurde Willing als politisch schwacher, unzuverlässiger Genosse qualifiziert.
6. Urteile
An die Strafkammern erging die Aufforderung, täglich zehn Urteile auszusprechen. Dies führte dazu, dass die Verhandlungen im Regelfall nach 20 bis 30 Minuten beendet waren und sich zwischen den einzelnen Kammern ein regelrechter „sozialistischer Wettbewerb“ entwickelte.
Eine Bilanz kurz vor Abschluss nennt für 3.392 Verfahren folgende Ergebnisse:
bisher Ver– bis 5 ab ab ab lebens– Tod
insg. tagung Jahre 5–10 J. 10–15 J. 15–25 J. längl.
3.392 84 14 371 916 1.829 146 32
100% 2,5% 0,4% 11 % 27 % 54% 4,3 % 1 %
Die Regelstrafe lag zwischen 15 und 25 Jahren Zuchthaus.
Am 4. November 1950 wurden von den 32 Todesurteilen 24 vollstreckt (Withöft 2008). Zwei zum Tode Verurteilte waren vor dem Exekutionstermin verstorben. In sechs Fällen war den Revisionsanträgen stattgegeben und in erneuten Verhandlungen lebenslängliche Zuchthausstrafen ausgesprochen worden.
Zu den Hingerichteten gehörten u.a.:
– Dr. Hermann Hahn, Generalstaatsanwalt von Naumburg;
– Rudolf Niejahr, Vorsitzender eines Sondergerichts in Pommern;
– Heinrich Koplowitz, der nach eigenen Angaben von seiner jüdischen Gemeinde 1941 den Auftrag erhalten hatte, im Judensammellager Hamburger Str. in Berlin beim Ordnungsdienst mitzuwirken;
– Ernst Karl Heinicker, Leiter der Lagerwache im KZ Burg Hohenstein;
– Artur May, KPD-Mitglied, der ab 1933 für die Gestapo als Spitzel gearbeitet haben soll.
Von den insgesamt 1.317 Revisionsbegehren wurden 159 Verfahren an die Kammern zur nochmaligen Verhandlung zurückgewiesen, nahezu immer zu Lasten der Verurteilten.
Im Juni 1952 wurden über die letzten Waldheim-Häftlinge von einer Strafkammer in Dresden die Entscheidungen verkündet. Gegen sie hatte man 1950 wegen Verhandlungsunfähigkeit keine Urteile gefällt. Die Qualität dieser Abschlussverfahren entsprach der des Jahres 1950. Zu den Vorwürfen gegen diese Restgruppe heißt es in einer Aktennotiz vom Mai 1952 über eine Besprechung mit Ulbricht: „Die Einsicht in die Akten zeigt, dass bei 38 Internierten die Verübung irgendwelcher konkreter Verbrechen durch die Voruntersuchung nicht bewiesen ist“ (Werkentin, 1997, S. 173). Diese Prozessserie endete mit einem Freispruch mangels Beweisen; zwei Internierte wurden als „unschuldig“ freigesprochen. Vier Internierte waren verstorben, bevor über sie entschieden werden konnte; die übrigen erhielten Haftstrafen.
Ende 1956 waren nur noch zwei in Waldheim Verurteilte in Haft. Auf Weisung der Sowjetunion hatte es seit 1952 mehrere Entlassungsaktionen gegeben. Der mehrfach erwähnte jüdische Anwalt Richard Hesse wurde zwar nicht förmlich rehabilitiert, erhielt aber ab 1960 eine Rente als Verfolgter des Naziregimes. Überwiegend flohen die Entlassenen in die Bundesrepublik.
7. Wirkung
Obwohl die DDR-Medien nur über sechs der zehn Schauprozesse berichteten, die Verurteilten bei der Entlassung keine Urteile ausgehändigt bekamen und sich zum Schweigen über die Jahre der Internierung, über ihre Verurteilung und Haftzeit verpflichten mussten, sprachen sich die Urteile und Verfahrungsmodalitäten in der DDR-Bevölkerung herum. Sie schufen ein Klima der Vorsicht und Angst. Die DDR-Publizistik schwieg, abgesehen von einem Aufsatz im Fachblatt „Neue Justiz“ von Hildegard Heinze, die zum Regiekollektiv in Waldheim gehörte (Heinze 1950). Erst im zweiten Band der von Hilde Benjamin 1980 herausgegebenen „Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949–1961“ wurden die Waldheimer „Kriegsverbrecherprozesse“ wieder knapp erwähnt, dabei nur das Zerrbild der Darstellung von Heinze wiederholend (Benjamin 1980, S. 278 ff.).
In der Bundesrepublik wurden seit der ersten Entlassungswelle von Waldheim-Verurteilten 1952 immer mehr Details bekannt, mit denen die antikommunistische Propaganda genährt und wohlfeil von den Verbrechen der nationalsozialistischen Justiz abgelenkt werden konnte.
Nach der Wiedervereinigung gab es mehrere Rechtsbeugungsverfahren gegen Justizfunktionäre, die an den Waldheimer Verfahren beteiligt gewesen waren. Drei von ihnen erhielten jeweils Bewährungsstrafen von zwei Jahren; in einem Fall wurde eine Haftstrafe von vier Jahren ausgesprochen. Aufgrund des Alters und des gesundheitlichen Zustands der Verurteilten wurde der Haftantritt ausgesetzt. Altersbedingt kamen die Täter hinter den Tätern, das heißt jene SED-Funktionäre, die die Verfahren organisiert und letztendlich über die Urteile entschieden hatten, nicht vor Gericht.
Gewiss, hier wie insgesamt bei der Ahndung von DDR-Staatskriminalität zeigte sich ein deutlich anderer Verfolgungswille als einst bei der Ahndung nationalsozialistischer Justiz- und Gewaltverbrechen. Doch blieben auch diese Rechtsbeugungsverfahren nicht unbeeinflusst von der Rechtsprechung der altbundesdeutschen Justiz, die im Ergebnis zur bekannten Selbstamnestie von NS-Juristen führte. Zu erinnern ist an das langjährige Rechtsbeugungsverfahren gegen Huppenkothen et al., in dem das SS-Standgerichtsverfahren gegen Admiral Wilhelm Canaris, Generalmajor Hans Oster, Heereschefrichter Dr. Karl Sack, Hauptmann Ludwig Gehre und Dietrich Bonhoeffer im KZ Flossenbürg am 8. April 1945 zur Verhandlung stand (Schminck-Gustavus 1995). Das Standgericht war auf Befehl Hitlers vom Leiter des Reichssicherheitshauptamts, Ernst Kaltenbrunner, angewiesen worden. Beteiligt waren der SS-Standartenführer und Abteilungsleiter im Reichssicherheitshauptamt, Walter Huppenkothen, Dr. Otto Thorbeck (SS-Sturmbannführer, Chefrichter beim SS- und Polizeigericht in München) und als beisitzender „Richter“ der Kommandant des KZ Flossenbürg. Es ging u.a. um die zentrale strafprozessuale Frage: War dieses Verfahren überhaupt noch ein gerichtsförmiges Verfahren, waren die (Todes-)Urteile überhaupt „Richtersprüche“? Oder war es nackter, nur rechtlich verkleideter Mord, nur in Urteilsform gekleidete, willkürliche Machtsprüche, die dem Befehl eines Auftraggebers nachkamen?
Dieselbe Frage stellte sich in den Rechtsbeugungsverfahren gegen die an den Waldheimer Prozessen beteiligten Justizfunktionäre. Ob 1945 im KZ Flossenbürg oder 1950 in Waldheim: Von einer richterlichen Tätigkeit und einem Richterspruch lässt sich nur sprechen, wenn befehlsunabhängige Richter zu Urteilen kommen, die einzig und allein eine Entscheidung ihres freien Rechtsgewissens sind, gefällt auf Grundlage eines Verfahrens, das dazu dient, Schuld oder Unschuld sowie das Maß der Schuld zu ermitteln, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) 1952 zutreffend in einer Revisionsentscheidung erklärte. Weiter hieß es in dieser BGH-Entscheidung: „Ein Verfahren, bei dem (…) nur das ‚gerichtliche Gesicht’ gewahrt ist, das also nur äußerlich und zum Schein die für ein gerichtliches Verfahren geltenden Vorschriften beachtet, und dessen Ergebnisse für den Richterspruch ohne Bedeutung sind, sowie ein Urteil, das nicht allein auf den Ergebnissen eines Verfahrens beruht, das sich ernsthaft um die erschöpfende Klärung der Schuldfrage bemüht, sind weder dem Namen noch der Sache nach ein gerichtliches Verfahren und ein Urteil, auch wenn die notwendigen äußeren Formen noch gewahrt sind. (…)“
Letztendlich entschied die bundesdeutsche Justiz 1992 im Verfahren gegen die Waldheim-Richter und Staatsanwälte genauso wie 1956 in den Huppenkothen-Verfahren. Den Verfahren wurde die Gerichtsförmigkeit, den beteiligten Staatsanwälten und Pseudorichtern der Richterstatus zugesprochen und sie damit in den Schutzbereich des Rechtsbeugungstatbestands gehievt – mit den damit verbundenen hohen Verurteilungsschranken. Juristische Auslegungskunst schaffte es zwar in den Rechtsbeugungsverfahren gegen Waldheim-Justizfunktionäre, diese trotz hoher Verurteilungsschranken mit Haftstrafen zu belegen. Auf der Strecke blieben indes erneut alle Minimalkriterien, die an Gerichtsverfahren und an richterliche Tätigkeit anzulegen sind. Das darin erkennbare Bild bundesdeutscher Richter, von ihrer beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Pflichten des Richterstands, liefert jeden Anlass, entsetzt zu sein. Und auch jene Argumentationsfigur aus der BHG-Rechtsprechung zum Mord an Bonhoeffer und seinen Leidensgenossen, die besagte, dass ein illegitimes Regime ein legitimes Recht auf Selbstverteidigung habe, ließ sich nach 1990 erneut in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen DDR-Staatskriminalität wiederfinden (Werkentin 1996). Schließlich fand in den Strafverfahren wegen DDR-Staatskriminalität eine Praxis ihre Fortsetzung, die bereits aus der Ahndung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen bekannt ist. Wer als Exzess-Täter aufgetreten war, hatte weitaus wahrscheinlicher eine Verurteilung zu befürchten, als diejenigen, die sich ohne auffällige persönliche Leidenschaft, aus Untertanengeist, Opportunismus oder Karriereüberlegungen an politischer Verfolgung und am Morden beteiligt hatten. Strafrechtlich begünstigt wurde damit eine Tätergruppe, die wir weitaus mehr fürchten sollten als den individuellen Exzess-Täter. Es sind jene, die mit bürokratischer Routine Befehls- und Gehorsamsketten folgen und ohne besondere Leidenschaft in der Sache zu Exekutoren der Systemkriminalität diktatorischer Regime werden.
Die „späte Beichte“ des BGH (Gritschneder 1996) in seiner Entscheidung vom 16.11.1995, in der vom „völligen Scheitern“ der Ahndung von Justizverbrechen in der NS-Zeit gesprochen wurde, blieb indes folgenlos, soweit nicht auf Distanz gegangen wurde zu Rechtsauslegungen und Argumentationen, die jene privilegieren, die in Einklang mit der Staatsführung Verbrechen begangen haben. Hierzu – abgesehen von den Prozessen gegen Egon Krenz und die Generäle der Grenztruppen – hat sich die bundesdeutsche Justiz nicht entschließen können.
8. Würdigung
Schaut man nur auf die Zahl der Verurteilten und die Höhe der Strafurteile, so waren die Waldheimer Verfahren ein singulärer Exzess in der Justizgeschichte der DDR. Nimmt man dagegen den Modus der Verfahren in den Blick, so waren sie stilbildend, ein Menetekel für die politische Justiz unter Kontrolle der SED in den kommenden Jahren. Als deren Elemente sind zu nennen:
– Geheimprozesse als Regelfall. Daneben wenige Schauprozesse;
– keinerlei Möglichkeit einer substantiellen Verteidigung;
– keine eigenständige Beweiserhebung durch das Gericht, mit der die Beweise und Pseudobeweise des Ermittlungsgangs hätten in Zweifel gezogen werden können;
– Ernennung der Richter und Staatsanwälte durch die SED und gegebenenfalls ihre Abberufung durch die Partei;
– bereits vor Verhandlungsbeginn feststehende Urteile;
– ständige Möglichkeit der unmittelbaren Einflussnahme der Partei in allen Verfahrensstadien, von der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens über die Anklagepunkte bis hin zum Urteil und der Gnadenentscheidung;
– das Monopol der Parteiführung über Todesurteile und deren Vollstreckung (Werkentin 1998);
– keine Aushändigung des Urteils an die Verurteilten;
– und selbst die vorzeitige Entlassung politischer Häftlinge in umfangreichen Amnestie- und Gnadenaktionen setzte sich bis zum Ende der DDR fort. Dies war eine Funktionsvoraussetzung, der in ihrem Verfolgungseifer und der Strafzumessung maßstabslosen Justiz, die ständig neue Haftplätze benötigte.
Aus diesem Blickwinkel waren die Waldheimer Prozesse kein Exzess, sondern ein Laboratorium für die Ausgestaltung der politischen Justiz in den kommenden Jahren der SED-Diktatur.
9. Quellen/Literatur
Helmut Brandt, Hinter den Kulissen der Waldheimer Prozesse des Jahres 1950, o.O., Sonderdruck des Waldheimer Kameradschaftskreises, 1965; Hilde Benjamin, Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949–1961, Berlin 1980; Wolfgang Eisert, Die Waldheimer Prozesse – Der stalinistische Terror 1950, Esslingen 1991; Karl Wilhelm Fricke, Geschichte und Legende der Waldheimer Prozesse, in: Deutschland-Archiv, 1980, S. 1172 ff.; Otto Gritschneder, Rechtsbeugung. Die späte Beichte des BGH. Zugleich Besprechung des BGH-Urteil vom 16.11.1995, in: NJW 1996, S. 1239 ff.; Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933–1940, München 1988; Hildegard Heinze, Kriegsverbrecherprozesse in Waldheim, in: Neue Justiz, 1950, S. 250; Kammergericht Berlin, Waldheim-Urteil, in: Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW), 1954, S. 1901 ff.; Wilfriede Otto, Die Waldheimer Prozesse, in: Sergej Mironenko/ Lutz Niethammer/ Alexander von Plato (Hg.), Sowjetische Speziallager in Deutschland 1945 bis 1950, Bd. 1, Berlin 1998, S. 533 ff.; C. F. Rüter u.a. (Hg.), DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, Bd. 14, Die Verfahren Nr. 2001–2088, Waldheimverfahren, Amsterdam Berlin 2009; Christoph Schminck-Gustavus, Der „Prozeß“ gegen Dietrich Bonhoeffer und die Freilassung seiner Mörder, Bonn 1995; Falco Werkentin, Scheinjustiz in der frühen DDR – Aus den Regieheften der „Waldheimer Prozesse“ des Jahres 1950, in: Kritische Justiz, 1991, S. 333 ff.; derselbe, Halbherzig – die Selbstkritik des Bundesgerichtshofes , in: Horch und Guck, 1996, Heft 18, S. 13 ff.; derselbe, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1997, 2. Aufl., S. 156 ff.; derselbe, „Souverän ist, wer über den Tod entscheidet“. Die SED-Führung als Richter und Gnadeninstanz bei Todesurteilen, in: Deutschland-Archiv, 1998, S. 179 ff.; derselbe, Die Waldheimer Prozesse in den DDR – Medien, in: Clemens Vollnhals/Jörg Osterloh (Hrsg.), NS-Prozesse und die Öffentlichkeit in Deutschland 1945–1969, Göttingen 2011, S. 221ff.; derselbe, Richard Hesse vor dem Waldheimer Scheintribunal, in: Uta Franke/ Heidi Bohley/ Falco Werkentin, Verhängnisvoll verstrickt. Richard Hesse und Leo Hirsch – zwei jüdische Funktionäre in zwei Diktaturen, Halle 2014, S. 90 ff.; Bernd Withöft, Die Todesurteile der Waldheimer Prozesse, juristische Dissertation, Universität Wien 2008.
Falco Werkentin
Juli 2018
Falco Werkentin war Redakteur der Zeitschrift „Bürgerrechte und Polizei (CILIP)“, seit 1975 Mitarbeiter an Forschungsprojekten zur Politik innerer Sicherheit und Polizeigeschichte; seit 1992 Forschung zur politischen Justiz in der SBZ/DDR. Von 1993 bis 2007 war er stellvertretender Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen in Berlin. Zahlreiche Veröffentlichungen zur Bundesdeutschen Polizeigeschichte, zur Inneren Sicherheit und zur DDR-Strafjustiz, darunter unter anderem „Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht“ (1997, 2. Aufl.).
Zitierempfehlung:
Werkentin, Falco: „Die Waldheimer-Prozesse, DDR 1950“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/waldheimer-prozesse‑2/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Bundesarchiv Bild 183-S98084, Waldheimer Prozesse, Bundesarchiv, Bild 183-S98084 / CC-BY-SA 3.0, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE
© Bundesarchiv Bild 183-S98280, Waldheim-Prozesse, Mitte, Hilde Benjamin, Bundesarchiv, Bild 183-S98280 / Rudolph / CC-BY-SA 3.0, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE
© Bundesarchiv Bild 183-S98268, Waldheim, Verhandlung gegen Ernst Heinicker, Bundesarchiv, Bild 183-S98268 / Rudolph / CC-BY-SA 3.0, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE