Barbie, Klaus

bearbei­tet von
Dr. Peter Hammerschmidt

Frank­reich 1987
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit
Résistance

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Der Prozess gegen Klaus Barbie
Frankreich 1987

1. Prozessbedeutung/ Prozessgeschichte

Der vierzig Jahre nach Kriegs­en­de initi­ier­te „Jahrhun­dert­pro­zess“ gegen den ehema­li­gen Gesta­po-Chef von Lyon, Klaus Barbie, gilt noch heute als Meilen­stein der franzö­si­schen Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung. Im Inter­es­se der natio­na­len Einheit war zuvor „das dunkels­te Kapitel franzö­si­scher Geschich­te“, die Kolla­bo­ra­ti­on zwischen Vichy-Regie­rung und deutschen Besat­zern, im Nachkriegs-Frank­reich zuguns­ten der Legen­de einer ganzen Nation im Wider­stand totge­schwie­gen worden. Erst der Prozess gegen den ehema­li­gen SS-Haupt­sturm­füh­rer zwang die franzö­si­sche Öffent­lich­keit, sich selbst­kri­ti­scher mit diesem Abschnitt ihrer Vergan­gen­heit ausein­an­der­zu­set­zen. Das Gerichts­ver­fah­ren diente jedoch nicht nur dazu, die quälen­de Wunde zu schlie­ßen, die Kriegs­ver­bre­chen und Kolla­bo­ra­ti­on im kollek­ti­ven Gedächt­nis der Franzo­sen hinter­las­sen hatten; der Barbie-Prozess diente zugleich als heraus­ra­gen­de Chance, nachfol­gen­den Genera­tio­nen die Gefah­ren faschis­ti­scher Regime dauer­haft ins Bewusst­sein zu rücken.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte

Klaus Barbie wurde am 25. Oktober 1913 in Bad Godes­berg geboren und war seit 1935 Angehö­ri­ger der SS. Ab 1940 war er für den Sicher­heits­dienst (SD) in den besetz­ten Nieder­lan­den tätig. Nach dem Einmarsch deutscher Truppen in das bis dahin unbesetz­te Süd-Frank­reich übernahm Barbie im Novem­ber 1942 als Chef der Gesta­po Lyon die Leitung der 4. Sekti­on der Sicher­heits­po­li­zei und des SD. Bis Novem­ber 1944 beging er in dieser Funkti­on zahlrei­che Kriegs­ver­bre­chen: wie die Folte­rung und Ermor­dung von Mitglie­dern des franzö­si­schen Wider­stands, darun­ter u.a. Jean Moulin, die Galli­ons­fi­gur der franzö­si­schen Résistance.

Klaus Barbie, Foto Gendar­me­rie Lyon
© s.u.

Außer­dem war Barbie auch für die Depor­ta­ti­on zahlrei­cher Juden aus dem franzö­si­schen Jura verant­wort­lich, darun­ter 44 jüdische Kinder, die aus einem Waisen­haus in Izieu nach Ausch­witz depor­tiert worden waren. Seine Bruta­li­tät gegen Angehö­ri­ge der Résis­tance brach­te ihm bereits während des Kriegs den Beina­men „Schläch­ter von Lyon“ ein. Nach der Befrei­ung Frank­reichs durch die Alliier­ten war Barbie zunächst für den SD in Dortmund tätig, ehe er im Herbst 1945 in Nordhes­sen unter­tauch­te. In Marburg und Kassel unter­stütz­te Barbie den Aufbau eines Zirkels ehema­li­ger SS-Kamera­den zum Schutz vor Straf­ver­fol­gung. 1947 wurde er zum ersten Mal in Frank­reich in absen­tia zum Tode verur­teilt, weite­re Todes­ur­tei­le folgten 1952 und 1954. Im April 1947 war Barbie jedoch bereits vom ameri­ka­ni­schen Heeres­ge­heim­dienst CIC (Army Counter Intel­li­gence Corps) rekru­tiert worden, mit dessen Unter­stüt­zung er 1954 nach Bolivi­en flüch­ten konnte. Die franzö­si­sche Regie­rung hatte im Vorfeld den Druck auf die Ameri­ka­ner verstärkt und wieder­holt Barbies Auslie­fe­rung gefor­dert. In La Paz angekom­men, nahm Barbie die bolivia­ni­sche Staats­bür­ger­schaft an und lebte fortan unter dem Pseud­onym „Klaus Altmann“. Ab 1964 fungier­te er als Berater der Militär-dikta­tur von René Barri­ent­os. Neben infor­mel­len Kontak­ten zur CIA stand Barbie auch in Verbin­dung mit dem Bundes­nach­rich­ten­dienst, für den er von Mai bis Dezem­ber 1966 als politi­scher Infor­mant tätig wurde. 1972 gelang es den Eheleu­ten Beate und Serge Klars­feld, Barbie in La Paz zu enttar­nen und seine wahre Identi­tät offen­zu­le­gen. Trotz der Bemühun­gen deutscher und franzö­si­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, die Auslie­fe­rung des NS-Kriegs­ver­bre­chers nach Europa zu erwir­ken, genoss Barbie den persön­li­chen Schutz des bolivia­ni­schen Staats­prä­si­den­ten Hugo Banzer, der ihn im weite­ren Verlauf vor Straf­ver­fol­gung und einer Auslie­fe­rung bewahr­te. Im Juli 1980 betei­lig­te sich Barbie maßgeb­lich als Militär­be­ra­ter und Waffen­ex­por­teur am „Kokain-Putsch“ von General Luis García Meza. Erst nach der Einset­zung einer demokra­tisch gewähl­ten Regie­rung im Frühjahr 1982 wurde er nach Frank­reich abgescho­ben. Das Unter­su­chungs­ver­fah­ren dauer­te vier Jahre, ehe am 12. Mai 1987 der Prozess begann.

b) Der Verteidiger

Während des Prozes­ses wurde der Angeklag­te von Jacques Vergès vertre­ten, der nur wenige Monate nach Eröff­nung des Verfah­rens Barbies Pflicht­ver­tei­di­ger, Alain de la Servet­te, auf Wunsch des Angeklag­ten ersetzt hatte. Vergès wurde am 20. April 1924 in Ubon, Thailand, geboren. 1942 schloss er sich der Bewegung „France Libre“ unter Charles de Gaulle an und kämpf­te in Nordafri­ka, Itali­en und Frank­reich. Nach dem Zweiten Weltkrieg engagier­te sich Vergès in der Kommu­nis­ti­schen Partei Frank­reichs und setzte sich zunächst für die Dekolo­ni­sie­rung Südost­asi­ens ein, später unter­stütz­te er den Befrei­ungs­kampf Algeri­ens. Während der 1950er Jahre lebte Vergès in Prag und nahm 1955 ein Jura- und Geschichts­stu­di­um in Paris auf. 1957 verließ er die KPF. Zwischen 1970 und 1978 verlie­ren sich seine Spuren; bis zu seinem Tod hatte sich Vergès gewei­gert, über diese Zeit Auskunft zu geben. Es gilt jedoch als wahrschein­lich, dass er aufgrund seiner anwalt­li­chen Tätig­keit zu diesem Zeitpunkt Kontak­te zu verschie­de­nen politi­schen Unter­grund­or­ga­ni­sa­tio­nen in Asien, Nordafri­ka und dem Nahen Osten aufge­baut und sich diesen angeschlos­sen hatte. Seit Ende der 1970er Jahre trat Vergès häufi­ger als Anwalt in Erschei­nung. Er spezia­li­sier­te sich auf die Vertei­di­gung promi­nen­ter und oft sehr umstrit­te­ner Perso­nen. Zu seinen Mandan­ten gehör­ten neben Barbie auch der serbi­sche Präsi­dent Slobo­dan Miloše­vić, der Holocaust-Leugner Roger Garau­dy, der ehema­li­ge Staats­prä­si­dent von Mali, Moussa Traoré, der venezo­la­ni­sche Terro­rist Ilich Ramírez Sánchez (genannt Carlos) und der ehema­li­ge Dikta­tor von Togo, Gnassing­bé Eyadé­ma. Die Boule­vard­pres­se bezeich­ne­te ihn aufgrund dieser Mandan­ten als „Anwalt des Teufels“. Vergès verstarb am 15. August 2013 in Paris.

c) Das Gericht

Das Schwur­ge­richt von Lyon setzte sich wie folgt zusam­men: Dem 57-jähri­gen Vorsit­zen­den, André Cerdi­ni, standen als Beisit­zer die Richter Gérard Becquet und André Piche­rit zur Seite. Komplet­tiert wurde das Gericht durch insge­samt neun Geschwo­re­ne (fünf Männer, vier Frauen). Die Ankla­ge wurde durch den General­staats­an­walt am Lyoner Berufungs­ge­richt Pierre Truché vertre­ten, dem während des Prozes­ses der „Avocat Général“, Jean-Olivi­er Viout, zur Seite stand. Als Unter­su­chungs­rich­ter fungier­te Chris­ti­an Riss. Beson­de­res Merkmal des Barbie-Prozes­ses war die lange Liste der Neben­klä­ger, die zu dem Verfah­ren zugelas­sen wurden. Insge­samt waren 149 Einzel­per­so­nen und Verei­ni­gun­gen (Parties Civiles) vertreten.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

a) Histo­ri­sche Einord­nung: Die Verbre­chen der Gesta­po im besetz­ten Frankreich

Am 10. Mai 1940 starte­te die militä­ri­sche Offen­si­ve der deutschen Wehrmacht im Westen. Nach der deutschen Beset­zung der Nieder­lan­de, Belgi­ens und Luxem­burgs folgte die militä­ri­sche Nieder­la­ge Frank­reichs. Während Offizie­re der Wehrmacht im besetz­ten Polen die „maßlo­se Verro­hung und sittli­che Verkom­men­heit“ (Brunner, S. 34) der SS-Einhei­ten beklag­ten, bemüh­ten sich die Militärs im Rahmen ihrer Okkupa­ti­ons­po­li­tik, die polizei­li­che Exeku­ti­ve im Westen nicht aus der Hand zu geben. Heydrich, Chef der Sicher­heits­po­li­zei und des SD, war es dennoch gelun­gen, den SD in Frank­reich zu etablie­ren: Unmit­tel­bar nach Beginn des Westfeld­zugs entsand­te er mit Briga­de­füh­rer Dr. Max Thomas seinen persön­li­chen Vertre­ter zum Militär­be­fehls­ha­ber nach Brüssel. Bis zu seiner Verset­zung im Oktober 1941 vertrat Thomas dort die Inter­es­sen des Reichs­si­cher­heits­haupt­amts (RSHA) in den unter Militär­ver­wal­tung stehen­den besetz­ten Westge­bie­ten. Die Leitung der Dienst­stel­le in Paris besetz­te SS-Sturm­bann­füh­rer Dr. Helmut Knochen. Die Aufga­ben der Gesta­po, die den Radius ihrer Exeku­tiv­ge­wal­ten konti­nu­ier­lich erwei­ter­te, umfass­ten die „nachrich­ten­dienst­li­che Überwa­chung der weltan­schau­li­chen Gegner des Natio­nal­so­zia­lis­mus, der Juden, Emigran­ten, Freimau­rer, Kommu­nis­ten und Kirchen“ (Umbreit, S. 107). Die Histo­rie der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Gewalt­ver­bre­chen in Frank­reich glieder­te Bernhard Brunner in Bezug auf die Vorar­bei­ten Wolfgang Scheff­lers in insge­samt drei Phasen, die es bei der Betrach­tung der von Barbie verüb­ten Verbre­chen als „Schablo­ne“ zu berück­sich­ti­gen gilt: Die erste Phase (Beginn der Besat­zung bis Sommer 1942) war bestimmt durch den Konflikt zwischen SiPo/SD und Militär­ver­wal­tung um die sicher­heits­po­li­zei­li­che Gewalt. Die zweite Phase (Sommer 1942 bis Winter 1942/43) war gekenn­zeich­net von zuneh­men­den Juden­de­por­ta­tio­nen im Zuge der so genann­ten „Endlö­sung der Juden­fra­ge“. In die dritte Phase (ab Frühjahr 1943) fallen die von Einhei­ten des RSHA verüb­ten „Menschen­jag­den“ (vgl. Brunner, S. 45–76). Spätes­tens in der letzten Phase offen­bar­ten sich auch die zahlen­mä­ßi­ge Schwä­che und die defizi­tä­re Ausbil­dung der SiPo im besetz­ten Frank­reich. In der Folge bemüh­te sich das RSHA um die Einset­zung von hochran­gi­gen SS-Führern, die in Russland, Polen und der Ukrai­ne bei der Bekämp­fung der Parti­sa­nen­be­we­gung einschlä­gi­ge Erfah­rung gesam­melt hatten und zur Radika­li­sie­rung der opera­ti­ven Praxis der Sicher­heits­po­li­zei und des SD in Frank­reich beitru­gen. Mit der Beset­zung von Vichy-Frank­reich am 11. Novem­ber 1942 als Antwort auf die Landung alliier­ter Truppen in den franzö­si­schen Koloni­al­ge­bie­ten war Lyon, die zweit­größ­te Stadt Frank­reichs und zugleich „die heimli­che Haupt­stadt der Résis­tance“ (Andel, S. 42), in den deutschen Fokus getre­ten. Im Zuge der franzö­si­schen Nieder­la­ge stieg die Bevöl­ke­rungs­zahl aufgrund der enormen Flücht­lings­strö­me auf 800.000 an, darun­ter viele enttäusch­te Patrio­ten. Insofern kann es nicht verwun­dern, dass sich gerade in Lyon der Wider­stand der „ersten Stunde“ mobili­sier­te. Vor dem Hinter­grund zuneh­men­der Sabota­ge-Aktio­nen franzö­si­scher Wider­stands­grup­pen beauf­trag­ten die Reichs­re­gie­rung in Berlin und das Oberkom­man­do der Wehrmacht den Reichs­füh­rer-SS, für die Sicher­heit der Truppe in den besetz­ten Gebie­ten die Verant­wor­tung zu überneh­men und den franzö­si­schen Wider­stand mit allen zur Verfü­gung stehen­den Mitteln rücksichts­los zu bekämpfen.

b) Histo­ri­sche Einord­nung: Die Straf­ver­fol­gung von NS-Kriegsverbrechern

Die Fahndung nach deutschen Kriegs­ver­bre­chern begann in Frank­reich bereits im Herbst 1944 in Gefan­ge­nen­la­gern. Aus Angst vor Repres­sa­li­en gegen franzö­si­sche Kriegs-gefan­ge­ne auf deutschem Boden wurde eine straf­recht­li­che Verfol­gung von NS-Tätern aber auf die Zeit nach dem Krieg verscho­ben. Die harten Urtei­le gegen deutsche Kriegs­ver­bre­cher in der unmit­tel­ba­ren Nachkriegs­zeit reflek­tie­ren ein franzö­si­sches Vergel­tungs­be­dürf­nis, mit dem sich auch das Vorge­hen gegen Kolla­bo­ra­teu­re erklä­ren lässt. Hier überschnit­ten sich die „justi­zi­el­le Ahndung der deutschen Verbre­chen mit der politi­schen Säube­rung der kompro­mit­tier­ten franzö­si­schen Eliten in Politik und Verwal­tung, Justiz und Militär“ (Moisel, S. 238). Erst im Zuge des Oradour-Prozes­ses (Januar 1953) beschloss das franzö­si­sche Parla­ment, die gemein­sa­me Ankla­ge von Deutschen und Franzo­sen für ungül­tig zu erklä­ren. In der Folge wurde ein Amnes­tie­ge­setz erlas­sen, das die zuvor verur­teil­ten franzö­si­schen Täter – im Gegen­satz zu den deutschen Verur­teil­ten – wieder auf freien Fuß setzte. Kurz vor der Unter­zeich­nung des deutsch-franzö­si­schen Freund­schafts­ver­tra­ges wurden im Dezem­ber 1962 schließ­lich auch die letzten deutschen Kriegs­ver­bre­cher aus franzö­si­schen Gefäng­nis­sen entlas­sen. Das Gesetz über die „Unver­jähr­bar­keit von Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ vom 26. Dezem­ber 1964 darf als direk­te Antwort Frank­reichs auf die erste deutsche Verjäh­rungs­de­bat­te verstan­den werden. Der am 25. März 1965 beschlos­se­ne Verfah­rens­kom­pro­miss, der eine Verlän­ge­rung der Verjäh­rungs­frist vorsah, führte letzt­lich aber nicht dazu, dass weite­re Verfah­ren gegen nament­lich bekann­te und unbehel­ligt auf dem Gebiet der Bundes­re­pu­blik leben­de NS-Täter angestrengt wurden. Statt­des­sen weiger­te sich die franzö­si­sche Militär­jus­tiz, die deutschen Prozes­se aktiv zu unter­stüt­zen, da die Rechts­hil­fe aufgrund des Überlei­tungs­ver­tra­ges deutsche Täter eher begüns­tig­te: Das Vertrags­werk verhin­de­re nämlich nicht nur die Wieder­auf­nah­me der Verfah­ren alliier­ter Besat­zungs-richter; auch Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­men und Prozes­se gegen Perso­nen, die von franzö­si­schen Gerich­ten in Abwesen­heit verur­teilt worden waren, wurden auf dieser Grund­la­ge unmög­lich. So war Barbie durch ein Urteil des Ständi­gen Militär­ge­richts in Lyon am 25. Novem­ber 1954 bereits zum dritten Mal in Abwesen­heit zum Tode verur­teilt worden. Deshalb, so argumen­tier­te seiner­zeit die Staats­an­walt­schaft in Augsburg, sei ein Verfah­rens­hin­der­nis (nach Art. 3, Abs. 3, Satz 1b des Überlei­tungs­ver­trags) gegeben. Es müsse davon ausge­gan­gen werden, „dass der Gegen­stand des Ermitt­lungs­ver­fah­rens nicht über den Sachver­halt“ hinaus­ge­he, „der im franzö­si­schen Verfah­ren abschlie­ßend behan­delt worden“ sei (Vermerk, StA Augsburg [Heilig­mann], 20. März 1967, BArch, B 162/3396). Zwar wurde im Juni 1969 die Verjäh­rungs­frist erneut verlän­gert, doch sollte erst das im Januar 1975 unter­zeich­ne­te deutsch-franzö­si­sche Zusatz­ab­kom­men Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen die in Frank­reich in Abwesen­heit verur­teil­ten Kriegs-verbre­cher auch auf dem Gebiet der Bundes­re­pu­blik ermög­li­chen. Der Lisch­ka-Prozess in Köln (1965–1980) war aller­dings der einzi­ge Prozess, dessen Zustan­de­kom­men durch das Zusatz­ab­kom­men ermög­licht wurde.
Der Fall des nach Bolivi­en geflüch­te­ten Gesta­po-Offiziers Barbie dient indes als heraus­ra­gen­des Beispiel für die unkoor­di­nier­te, von Zufäl­lig­kei­ten gepräg­te Fahndung von NS-Tätern im Ausland: Es gab in diesen Fällen kein etablier­tes Fahndungs­ver­fah­ren. Selbst wenn ein Haftbe­fehl vorlag, scheu­ten die Behör­den häufig vor einem zeit- und kosten­auf­wen­di­gen Fahndungs- und Auslie­fe­rungs­ver­fah­ren zurück, das nicht selten außen­po­li­ti­sche Spannun­gen nach sich zog. Die Zurück­hal­tung staat­li­cher und supra­na­tio­na­ler Insti­tu­tio­nen rief nicht­staat­li­che Akteu­re auf den Plan, die sich mit unter­schied­li­chen Motiven der Suche nach NS-Verbre­chern verschrie­ben hatten. So erinner­ten sich deutsche und franzö­si­sche Behör­den erst wieder 1970, ausge­löst durch die Recher­chen der Eheleu­te Klars­feld, an den NS-Kriegs­ver­bre­cher und sahen sich aufgrund des zuneh­men­den öffent­li­chen Drucks dazu veran­lasst, die Ermitt­lun­gen gegen Barbie neu aufzu­rol­len. Das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Barbie war am 20. März 1967 vorläu­fig einge­stellt worden. Es sollte bis 1982 dauern, ehe man ihn – aufgrund seiner bolivia­ni­schen Staats­bür­ger­schaft juris­tisch durch­aus fragwür­dig – nach Frank­reich, an den Ort seiner Verbre­chen, überführte.

4. Ankla­ge

Als am Vormit­tag des 11. Mai 1987 der Prozess in dem eigens dafür umgebau­ten „Salles de pas perdu­es” des Lyoner Justiz­pa­lasts gegen Klaus Barbie begann, wurden ihm acht Verbre­chens­kom­ple­xe aus seiner Zeit als Gesta­po-Chef in Lyon zur Last gelegt, die als „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ in die von dem franzö­si­schen Unter­su­chungs­rich­ter Chris­ti­an Riss zusam­men­ge­stell­te Ankla­ge­schrift aufge­nom­men wurden und daher von einer Verjäh­rung ausge­schlos­sen waren.

Telegramm zur Festnah­me der Kinder d’Izieu, 6. April 1944, © s.u.

Zwei Jahre und fünf Monate hatten die Vorun­ter­su­chun­gen gedau­ert, um Barbies Verant­wor­tung für Maßnah­men gegen die jüdische Zivil­be­völ­ke­rung nachzu­wei­sen. Denn nur diese fielen eindeu­tig unter die Defini­ti­on von „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“. Keine Beach­tung fanden indes zunächst all jene Verbre­chen, die von Seiten der Gesta­po gegen Wider­stands­kämp­fer verübt worden waren. Chris­ti­an Riss ging zu Beginn seiner Vorun­ter­su­chun­gen noch davon aus, dass man Barbie nur in jenen acht Punkten ankla­gen könne, die bereits im franzö­si­schen Haftbe­fehl genannt worden waren. Darun­ter fielen das Massa­ker an 22 Geiseln in der École de Santé Militaire im Sommer 1943; die Verhaf­tung und Folte­rung von 19 Perso­nen (darun­ter Frauen und Kinder) im Sommer 1943; die Verhaf­tung und Depor­ta­ti­on von 86 Perso­nen im Zuge einer Razzia in den Büros der „Union Généra­le des Israé­li­tes de France“ (UGIF) im Febru­ar 1943; die Exeku­ti­on von 42 Geiseln im Gefäng­nis Montluc im Laufe der Jahre 1943 und 1944; die Verhaf­tung, Folte­rung und anschlie­ßen­de Depor­ta­ti­on von Bahnar­bei­tern aus Oullins am 9. August 1944; die Depor­ta­ti­on von ca. 650 Perso­nen (die Hälfte davon Juden) nach Ravens­brück, Strut­hof und Ausch­witz mit dem letzten Konvoi, der Lyon am 11. August 1944 verließ; die Exeku­ti­on von 70 Juden in Bron am 17. August 1944; die Exeku­ti­on zweier Pfarrer sowie zahlrei­cher weite­rer Juden in Saint-Genis-Laval am 20. August 1944 und schließ­lich die Verhaf­tung und Depor­ta­ti­on der jüdischen Kinder aus dem Waisen­haus „Colonie enfants” in Izieu. Nach Abschluss der Vorun­ter­su­chung teilte Riss im Januar 1985 schließ­lich mit, dass nur drei der vorge­nann­ten Ankla­ge­punk­te aufrecht­erhal­ten werden konnten. Sämtli­che Ankla­ge-punkte, die sich auf Verbre­chen gegen die Résis­tance bezogen, seien hinge­gen nicht unter den Tatbe­stand der „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ einzu­ord­nen. So umfass­te die Ankla­ge­schrift nach zweiein­halb Jahren inten­sivs­ter Prüfung ledig­lich die Razzia in den Büros des UGIF, die Depor­ta­ti­on der ca. 650 Gefan­ge­nen sowie die Depor­ta­ti­on der jüdischen Kinder von Izieu.
Die Enttäu­schung war vor allem auf Seiten der ehema­li­gen Wider­stands­kämp­fer enorm. Vehement forder­ten sie in den folgen­den Wochen die Einbe­zie­hung der gegen die Résis­tance verüb­ten Verbre­chen in das Straf­ver­fah­ren. Akribisch dokumen­tier­ten sie zahlrei­che Tatkom­ple­xe, die in den beiden Gerichts­ver­fah­ren gegen Barbie von 1952 und 1954 nicht zur Sprache gekom­men waren. Ihre Bemühun­gen hatten Erfolg: Am 20. Dezem­ber 1985 entschied der „Cour de Cassa­ti­on” zuguns­ten der Kläger und zwang die Staats­an­walt­schaft Lyon, auch die Folte­rung, Ermor­dung und Depor­ta­ti­on von Wider­stands­kämp­fern in den Prozess einzu­be­zie­hen. Dementspre­chend wurde die Defini­ti­on der „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ (vgl. Artikel 6c des Statuts des Inter­na­tio­na­len Militär­ge­richts­hofs von Nürnberg) neu konsti­tu­iert und so abgefasst, dass auch jene „unmensch­li­che Handlun­gen“ Berück­sich­ti­gung fanden, „die im Namen eines Staates, der eine Politik der ideolo­gi­schen Hegemo­nie verfolgt, syste­ma­tisch verübt wurden: Nicht nur an Perso­nen wegen ihrer Rassen- oder Religi­ons­zu­ge­hö­rig­keit, sondern auch an Gegnern dieser Politik, in welcher Form auch immer sich ihre Opposi­ti­on ausdrückt“. Als Reakti­on auf diese Erwei­te­rung des Straf­tat­be­stands kriti­sier­ten namhaf­te Histo­ri­ker und Polito­lo­gen, dass eine Einbe­zie­hung der Résis­tance in die Defini­ti­on der „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ dazu führen könne, den histo­ri­schen Unter­schied zwischen der Verfol­gung der Juden und dem des Wider­stands zu verwi­schen. Die franzö­si­sche Öffent­lich­keit begrüß­te hinge­gen diese Entscheidung.

5. Vertei­di­gung

Die offen­si­ve Strate­gie von Vergès war darauf ausge­rich­tet, das franzö­si­sche Volk auf die Ankla­ge­bank zu setzten. Bereits im Vorfeld des Prozes­ses hatte Vergès betont, der Angeklag­te „habe ein Inter­es­se, die Rollen zu vertau­schen, wenn es die Umstän­de erlau­ben. Er wirft sich zum Anklä­ger auf und bestimmt, welche Fragen gestellt werden“ (General­kon­su­lat der BRD/Lyon [Urbanek] an das AA, 10.02.1984, PA AA, B 83, Bd. 3153). Im Fall Barbie bedeu­te­te dies, die öffent­li­che Meinung zu verun­si­chern, sie „zu entzwei­en“, indem er den Mythos der Résis­tance antas­te­te, damit die Gräben zwischen Konser­va­ti­ven und Republi­ka­nern weiter vertief­te und seinen Finger in jene Wunde legte, die das Vichy-Regime im kollek­ti­ven Gedächt­nis der Franzo­sen hinter­las­sen hatte. Insofern bestand die Strate­gie der Vertei­di­gung in dem Versuch, den Mythos einer Nation im Wider­stand zu zerschla­gen und das Ausmaß der Kolla­bo­ra­ti­on inner­halb der Résis­tance trans­pa­rent zu machen. Vor allem aber sollten Barbies Verbre­chen durch die Darstel­lung franzö­si­scher Kriegs­gräu­el in Indochi­na, Algeri­en und Vietnam relati­viert werden – ein Konzept, mit dem die Vertei­di­gung letzt­lich schei­ter­te. Die franzö­si­sche Öffent­lich­keit zeigte sich von Vergès‘ ankla­gen­den Plädoy­ers unbeeindruckt.

6. Urteil

Barbie wurde am 4. Juli 1987 der insge­samt 17 Ankla­ge­punk­te, die ihm zu Last gelegt wurden, für schul­dig befun­den und im Blitz­licht­ge­wit­ter der 700 anwesen­den Journa­lis­ten, die aus insge­samt 26 Natio­nen nach Lyon angereist waren, vom Schwur­ge­richt zu lebens­lan­ger Haft verur­teilt. Hatte der Angeklag­te am dritten Verhand­lungs­tag noch darauf hinge­wie­sen, er überlas­se es von nun an seinem Anwalt „trotz des Klimas der Rache und der Lynch-Kampa­gne”, die von zahlrei­chen franzö­si­schen Medien geführt worden sei, „für die Ehre der franzö­si­schen Justiz zu kämpfen”, ergriff er am 4. Juli noch einmal überra­schend das Wort. Seine letzten Worte sprach er – zur Überra­schung aller – auf Franzö­sisch: „Ich habe die Résis­tance, der ich Respekt entge­gen-bringe, mit Härte bekämpft. Aber es war Krieg, und der Krieg ist vorbei.“ (vgl. Video­auf­zeich­nung des Prozes­ses, Archi­ves Natio­na­les Paris) Vier Jahre nach der Urteils­ver­kün­dung, am 25. Septem­ber 1991, erlag Klaus Barbie im Alter von 77 Jahren in Haft seinem Krebs­lei­den. Sein Leich­nam wurde einge­äschert und der Seine überantwortet.

7. Wirkung

Rückbli­ckend betrach­tet verdankt der Barbie-Prozess seine enorme Wirkung den Aussa­gen von Barbies Opfern und der überaus umfang­rei­chen Bericht­erstat­tung natio­na­ler sowie inter­na­tio­na­ler Medien. Die Darstel­lung von Barbies Verbre­chen, die aufwüh­len­den Zeugen­aus­sa­gen seiner Opfer sowie die kriti­sche Ausein­an­der­set­zung mit dem kolla­bo­rie­ren­den Vichy-Frank­reich trugen wesent­lich zu einer erfolg­rei­chen Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung der Franzo­sen bei. Insofern diente der Barbie-Prozess als ideales „Ventil“ für eine „breite Diskus­si­on der Vergan­gen­heit in der gesam­ten franzö­si­schen Gesell­schaft“. Er gilt darüber hinaus als „Meilen­stein der straf­recht­li­chen Ahndung der in Frank­reich began­ge­nen NS-Verbre­chen“ (Ursel­mann, S. 269). Auch Roger de Weck, der den Barbie-Prozess für die deutsche Wochen­zei­tung „Die Zeit“ verfolg­te, resümier­te: „Wo in der Bundes­re­pu­blik Nazipro­zes­se gleich­sam routi­niert gehand­habt werden, verdich­te­ten sich in Frank­reich alle Emotio­nen und alle Ängste auf den Barbie-Prozess, als ob diesem Ereig­nis eine gewal­ti­ge Erlösungs­kraft innewoh­ne. (…) Wer Barbies frühe­re Opfer gesehen und gehört hat, wer ihr Leid ermes­sen konnte, der zweifel­te nicht daran, dass dieser Prozess nötig war – um die Geschich­te für die Gegen­wart aufzu­ar­bei­ten.“ (de Weck, Die Zeit, 3. Juli 1987)
Im Verlauf des vierjäh­ri­gen Verfah­rens konnte die franzö­si­sche Vergan­gen­heits-bewäl­ti­gung schritt­wei­se in dosier­ter Form neu aufge­grif­fen werden und die Aufar­bei­tung des „unterdrückte[n] gesellschaftliche[n] Konflikts“ (Ursel­mann, S. 269), vor allem dank der nachhal­ti­gen Bericht­erstat­tung franzö­si­scher Medien, entschei­dend voran­ge­bracht werden. Die Tatsa­che, dass der Prozess nach mehr als 40 Jahren nach den Ereig­nis­sen initi­iert worden war, macht deutlich, dass Barbies Taten und ihr histo­ri­sches Umfeld einen Konflikt auslös­ten, der bis zum Zeitpunkt des Prozes­ses anhielt.

8. Würdi­gung

Dank des Tatbe­stands „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit“ und der Taktik des Vertei­di­gers, schließ­lich dank der breiten gesell­schaft­li­chen Unter­stüt­zung, einer Haltung, die der „Barbie-Prozess“ bewirkt hatte, konnte im weite­ren Verlauf die juris­ti­sche Aufar­bei­tung der Fälle überle­ben­der franzö­si­scher Kolla­bo­ra­teu­re, wie Touvier, Bousquet und Papon, wieder aufge­grif­fen werden. Darüber hinaus öffne­te sich die franzö­si­sche Gesell­schaft infol­ge des Barbie-Prozes­ses gegen­über einer Erinne­rungs­kul­tur, welche die Opfer stärker in den Mittel­punkt stell­te. Insbe­son­de­re die bewegen­den Zeugen­aus­sa­gen überle­ben­der Résis­tance-Mitglie­der sowie das Schick­sal der ermor­de­ten Kinder von Izieu waren der Ausgangs­punkt für Gedenk­ver­an­stal­tun­gen und eine pädago­gi­sche Aufar­bei­tung der Vergan­gen­heit. Nicht zuletzt gingen von dem Verfah­ren gegen Barbie auch bedeu­ten­de Impul­se für eine selbst­kri­ti­sche Ausein­an­der­set­zung mit der unrühm­li­chen Rolle Frank­reichs in seinen ehema­li­gen Kolonien aus.

9. Quellen/ Literatur

Politi­sches Archiv des Auswär­ti­gen Amtes (PA AA), Berlin: Bestand B 83/ Nr. 574, Bde. 3151–3158; 2079; 20243; 16744–16746: Barbie, Klaus (1981–1986); Bestand B 24/ Nr. 13427, Bd. 505: Länder­re­fe­rat Frankreich.
Bundesarchiv/ Zentra­le Stelle der Landes­jus­tiz­ver­wal­tun­gen, Ludwigs­burg: Bestand B162/ Bde. 3395–3404 (Ermitt­lungs­ver­fah­ren der Zentr. Stelle), Bde. 30162 – 30163 (Ermitt­lungs­ver­fah­ren der StA München I).
Archi­ves Natio­na­les de France, Paris.: Éditi­on de 1988, Série AV Documents Sonores et Audio­vi­su­els, 8 AV. Vidéo­cas­set­tes de commu­ni­ca­ti­on 8 AV 1 à 185 (BB30 1931 à 1967). Procès de Klaus Barbie devant la cour d’assi­ses du Rhône: audien­ces du 11 mai au 4 juillet 1987.

Andel, Jorst J., Kolla­bo­ra­ti­on und Résis­tance, „Der Fall Barbie“. München 1987; Azéma, Jean-Pierre, Vichy 1940–1944, Paris 1997; Bower, Tom, Klaus Barbie. Lyon, Augsburg, La Paz – Karrie­re eines Gesta­po-Chefs, London 21991; Brender, Reinhold, Kolla­bo­ra­ti­on in Frank­reich im Zweiten Weltkrieg. Marcel Déat und das Rassem­ble­ment natio­nal populai­re, München 1992; Brunner, Bernhard, Der Frank­reich-Komplex. Die natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Verbre­chen in Frank­reich und die Justiz der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, Göttin­gen 2004; Dreyfuß, Paul, Die Résis­tance. Geschich­te des franzö­si­schen Wider­stan­des, München 1979; Frei, Norbert, Vergan­gen­heits­po­li­tik. Die Anfän­ge der Bundes­re­pu­blik und die NS-Vergan­gen­heit, München 1996; Ders., Nach der Tat. Die Ahndung deutscher Kriegs- und NS-Verbre­chen in Europa – eine Bilanz, in: Ders. (Hrsg.), Trans­na­tio­na­le Vergan­gen­heits-politik. Der Umgang mit den deutschen Kriegs­ver­bre­chern in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttin­gen 2006, S. 7–37; Frossard, André, Le Crime contre l’humanité, Paris 1987; Gildea, Robert, France in the dark years 1940–1944, New York 2004; Hammer­schmidt, Peter, Deckna­me Adler. Klaus Barbie und die westli­chen Geheim­diens­te, Frank­furt 2014; Hasquenoph, Marcel, La Gesta­po en France, Paris 1987; Jackson, Julian, France. The Dark Years 1940–1944, Oxford 2001; Kasten, Bernd, Zwischen Pragma­tis­mus und exzes­si­ver Gewalt. Die Gesta­po in Frank­reich 1940–1944, in: Mallmann, Klaus-Micha­el u. Gerhard Paul (Hrsg.), Die Gesta­po im Zweiten Weltkrieg. ‚Heimat­front‘ und besetz­tes Europa, Darmstadt 2000, S. 362–383; Klars­feld, Serge, Vichy-Ausch­witz. Die Zusam­men­ar­beit der deutschen und franzö­si­schen Behör­den bei der „Endlö­sung der Juden­fra­ge“ in Frank­reich, Nördlin­gen 1989; Meyer, Ahlrich, Die deutsche Besat­zung in Frank­reich von 1940–1944. Wider­stands­be­kämp­fung und Juden­ver­fol­gung, Darmstadt 2000; Moisel, Claudia, Frank­reich und die deutschen Kriegs­ver­bre­cher. Politik und Praxis der Straf­ver­fol­gung nach dem Zweiten Weltkrieg (= Beiträ­ge zur Geschich­te des 20. Jahrhun­derts, Bd. 2), Göttin­gen 2004; Umbreit, Hans, Der Militär­be­fehls­ha­ber in Frank­reich, Boppard am Rhein 1968; Ursel­mann, Karin, Die Bedeu­tung des Barbie-Prozes­ses für die franzö­si­sche Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung (zugl. Diss.), Frank­furt am Main 2000.

Peter Hammer­schmidt
Juli 2017

Zitier­emp­feh­lung:

Hammer­schmidt, Peter: „Der Prozess gegen Klaus Barbie, Frank­reich 1987“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/Barbie-Klaus/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Polizei­fo­to von Klaus Barbie, Gendarma­rie Lyon, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Telegramm zur Festnah­me der Kinder d’Izieu, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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