Stepinac, Alojzije

bearbei­tet von
Dr. Sabina Ferhadbegović 

Jugosla­wi­en 1946
Straf­ta­ten gegen das Volk und den Staat
Kriegsverbrechen
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit

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Der Prozess gegen Alojzije Stepinac
Jugoslawien 1946

1. Prozessgeschichte/ Prozessbedeutung

Wie kaum eine andere Person erhitzt Alojzi­je Stepi­nac die Gemüter in Kroati­en und in Serbi­en. Je nach Betrach­tung und politi­scher Richtung, wird er entwe­der als Opfer der kommu­nisch­ti­schen Dikta­tur, als katho­li­scher Märty­rer, der bereits 1998 von Papst Johan­nes Paul II selig­ge­spro­chen worden war, darge­stellt oder als Kriegs­ver­bre­cher, der für die Zusam­men­ar­beit mit dem Ustascha-Regime und den deutschen Besat­zern 1946 zu 16 Jahren Haft verur­teilt worden war. Die Kontro­ver­se geht soweit, dass Papst Franzis­kus 2014 beschloss, Stepi­n­acs Kanoni­sa­ti­on anzuhal­ten, um seine Rolle im Zweiten Weltkrieg unter­su­chen zu lassen. Im Jahr 2016, 70 Jahre nach Verkün­dung, hob das Zagre­ber Gericht das jugosla­wi­sche Urteil gegen Stepi­nac auf und begrün­de­te das damit, dass der „konstru­ier­te politi­sche Prozess“ von 1946 als „Ausdruck des politi­schen Macht­miss­brauchs“ allen Rechts­grund­sät­zen wider­spro­chen habe (Presu­da povodom revizi­je Borisa Stepin­ca, in: https://sudovi.pravosudje.hr). Das kroati­sche Gericht folgte damit der Argumen­ta­ti­on des serbi­schen Gerichts, das ein Jahr zuvor den Belgra­der Prozess von 1945 gegen den serbi­schen Tschet­nik-Führer Dragol­jub Draža Mihai­l­o­vić ebenfalls annul­liert hatte. Der Prozess gegen Stepi­nac war insbe­son­de­re im Westen von Anfang an umstrit­ten und als Angriff auf die Katho­li­sche Kirche Jugosla­wi­ens verstan­den worden. Nach Kriegs­en­de hatte die Kommu­nis­ti­sche Partei Jugosla­wi­ens die Macht im Land übernom­men. Die Wahlen von Novem­ber 1945 sollten diese Übernah­me legali­sie­ren und den „Volks­wil­len“ zur revolu­tio­nä­ren Umwäl­zung bestä­ti­gen, es sollte keine Rückkehr zum Zustand vor 1945 und zum König­reich Jugosla­wi­en geben. Deshalb ging es in den Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­sen um weit mehr als Recht zu sprechen oder ehema­li­ge Gegner zu besei­ti­gen. Sie sollten auch „staats­recht­lich die revolu­tio­nä­ren Entschei­dun­gen bestä­ti­gen [und] zeigen, von welchen ideolo­gi­schen Stand­punk­ten der Feind tätig war, und seine Metho­den aufde­cken.“ (Blaže­vić 1976, S. 120).
Die kommu­nis­ti­schen Macht­ha­ber begrif­fen die Prozes­se als Volks­ver­samm­lun­gen, bei denen die Bevöl­ke­rung politi­schen Anschau­ungs­un­ter­richt erhielt und in denen nach „Volks­wil­len“ geurteilt wurde (Blaže­vić 1976, S. 116).
Dieses Verständ­nis vom Gerichts­saal als öffent­li­cher Geschichts­stun­de und eines Ortes, an dem nicht in erster Linie Recht gespro­chen, sondern „Volks­wil­le“ vollzo­gen werde, beein­fluss­te für Jahrzehn­te die jugosla­wi­sche Recht­spre­chung. Die auf diese Weise legiti­mier­ten Narra­ti­ve, die auf eine Verän­de­rung des Geschichts­be­wusst­seins zielten, wirken bis heute nach, was sich in den Diskus­sio­nen um eine histo­ri­sche Bewer­tung der Rolle von Stepi­nac oder Mihai­l­o­vić zeigt.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte

Alojzi­je Viktor Kardi­nal Stepi­nac, etwa 1937,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Alojzi­je Viktor Stepi­nac wurde am 8. Mai 1898 in einer wohlha­ben­den kroati­schen Bauern­fa­mi­lie in Breza­rić geboren, einem kleinen Dorf zwischen Zagreb und Karlo­vac (Alexan­der 1987, S. 6). Nach beende­ter Grund­schu­le ging er 1909 in das erzbi­schöf­li­che Orpha­notro­phi­um [Waisen­haus] nach Zagreb, wo er das erzbi­schöf­li­che Lyzeum besuch­te, mit dem Ziel, Theolo­gie zu studie­ren und Pries­ter zu werden (Stahl 2017, S. 26–27). Das König­reich Kroati­en und Slawo­ni­en gehör­te damals noch zur Habsbur­ger Monar­chie. So wurde Stepi­nac nach Beginn des Ersten Weltkrie­ges direkt nach Volljäh­rig­keit einge­zo­gen und trat in das 96. Regiment der öster­rei­chisch-ungari­schen Armee ein (Benigar 1974, S. 41). Als k.u.k. Offizier erleb­te er an der italie­ni­schen Front die Schre­cken des Krieges bei den Schlach­ten am Isonzo und an der Piave. Wie seine Einstel­lung zu den südsla­wi­schen Natio­nal – und Staats­grün­dungs­be­stre­bung war, wissen wir nicht. Vermut­lich stand er ihnen wohlwol­lend gegen­über, denn er melde­te sich nach seiner Gefan­gen­nah­me im Juli 1918 als Freiwil­li­ger zur südsla­wi­schen Legion, die sich aus südsla­wi­schen Emigran­ten und Kriegs­ge­fan­ge­nen rekru­tier­te (Ferhad­be­go­vić 2008). Als Offizier ging er Anfang Dezem­ber 1918 nach Saloni­ki, wo er bis Juni 1919 diente (Benigar 1974, S. 539). Es scheint, dass ihm gerade diese Entschei­dung bei seiner späte­ren Ernen­nung zum Erzbi­schof zum Vorteil gereicht hatte, da der jugosla­wi­sche König Aleksan­der Karađorđe­vić sich mit seiner Person einver­stan­den erklärt hatte. Die habsbur­gi­schen Gebie­te Jugosla­wi­ens hatten sich mit den König­rei­chen Serbi­en und Monte­ne­gro am 1. Dezem­ber 1918 zum König­reich der Serben, Kroaten und Slowe­nen zusam­men­ge­schlos­sen: nach 1929 hieß der Staat dann offizi­ell König­reich Jugosla­wi­en. Nach dem Krieg verab­schie­de­te sich Stepi­nac zunächst von der Idee Pries­ter zu werden. 1924 kehrte er aber ans Seminar zurück und zwar an das Colle­gi­um Germa­ni­cum-Hunga­ri­cum in Rom und studier­te an der päpst­li­chen Univer­si­tät Grego­ria­na (Stahl 2017, S. 49). Dort wurde er 1930 zum Pries­ter geweiht. Zurück in Kroati­en, machte er schnell Karrie­re: bereits 1937 wurde er Erzbi­schof von Zagreb. In dieser Positi­on befand er sich, als Deutsch­land 1941 das König­reich Jugosla­wi­en besetz­te und mit den Achsen­mäch­ten unter­ein­an­der aufteil­te. Zagreb wurde zur Haupt­stadt des Unabhän­gi­gen Staates Kroati­en, eines von extre­men kroati­schen Natio­na­lis­ten [Ustascha] mit der Unter­stüt­zung Hitlers prokla­mier­ten Staates. Das Ustascha-Regime versuch­te, die gesam­te als nicht-kroatisch definier­te Bevöl­ke­rung (Juden, Serben und Roma) zu elimi­nie­ren (Korb 2013). Bis heute ist umstrit­ten, welche Rolle Erzbi­schof Stepi­nac dabei spiel­te, insbe­son­de­re wenn es um die Zwangs­kon­ver­si­on kroati­scher Serben geht. Unumstrit­ten ist, dass Stepi­nac zwar seine Positi­on nutzte, um in zahlrei­chen Fällen verfolg­ten Menschen zu helfen (Inter­view mit Ariel Shomro­ni, United States Holocaust Memori­al Museum), sich aber nie öffent­lich­keits­wirk­sam vom Ustascha-Regime distan­ziert hatte.

b) Die Verteidiger
Stepi­nac weiger­te sich, Vertei­di­ger zu akzep­tie­ren und wollte diese Aufga­be selbst überneh­men (Blaže­vić 1976, S. 17). Das Gericht jedoch stelle ihm zwei Vertei­di­ger zur Seite: Dr. Ivo Politeo und Dr. Natko Katičić. Politeo war nur 10 Jahre älter als Stepi­nac, aber unter gänzlich anderen Umstän­den aufge­wach­sen. Er wurde 1887 in Split in einer bürger­li­chen Familie geboren, als Sohn des Politi­kers und Publi­zis­ten Dinko Politeo. Er durch­lief den klassi­schen Bildungs­weg der mittel­eu­ro­päi­schen habsbur­gi­schen Eliten (Kisić-Kolinović 2015), studier­te in Graz und Prag und wurde 1911 an der Zagre­ber Univer­si­tät promo­viert. Er spezia­li­sier­te sich im Finanz­recht und verfolg­te seine Karrie­re in Zagreb bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Wie Stepi­nac auch, kämpf­te er als k.u.k Offizier, was ihn nicht hinder­te, nach dem Krieg für den neube­grün­de­ten jugosla­wi­schen Staat bei der Friedens­kon­fe­renz in Prag an den Verhand­lun­gen teilzu­neh­men. Im Jugosla­wi­en der Zwischen­kriegs­zeit machte er sich als Vertei­di­ger in politi­schen Prozes­sen, häufig von Kommu­nis­ten, einen Namen. So vertrat er den späte­ren kommu­nis­ti­schen Präsi­den­ten Jugosla­wi­ens, Josip Broz Tito, beim sogenann­te „Bomber-Prozess“ von 1928. Bekannt ist die damali­ge Aussa­ge Titos, dass er das bourgeoi­se Gericht nicht anerken­ne, weil er sich nur seiner Kommu­nis­ti­schen Partei angehö­ri­ge fühle (Dedijr 1953, S. 122). Das Ustascha-Regime ließ Politeo mehrfach verhaf­ten. Nach der kommu­nis­ti­schen Macht­über­nah­me übernahm er bei den ersten Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­sen die Vertei­di­gung von Mitglie­dern der Ustascha-Regie­rung (Ferhad­be­go­vić 2008). Mit seinem Schluss­plä­doy­er im Fall Stepi­nac erreich­te er große Aufmerk­sam­keit, konnte jedoch das Gericht nicht von der Unschuld des Mandan­ten überzeu­gen. Politeo vertrat später zahlrei­che kommu­nis­ti­sche Dissi­den­ten wie Milovan Djilas oder Vladi­mir Dedijer. Er starb 1956 in Zagreb.
Über Katičić ist weniger bekannt. 1901 in Bihać geboren, wo sein Vater als Rechts­an­walt tätig war, studier­te er in Wien und Zagreb Jura, wurde dort auch promo­viert und spezia­li­sier­te sich auf inter­na­tio­na­les Recht (Brajko­vić 1983, S. 12). Vor dem Zweiten Weltkrieg prakti­zier­te er als Anwalt, sein Inter­es­se galt jedoch der Wissen­schaft, wo er sich insbe­son­de­re mit Theorien des Staats­rechts beschäf­tig­te und Gedan­ken von Hans Kelsen und Léon Duguit folgte. Das Gewalt-Regime kannte er aus erster Hand. Als vermeint­li­cher Freimau­rer war er in der Nacht zum 11. Novem­ber 1941 verhaf­tet worden und zusam­men mit 37 anderen Intel­lek­tu­el­len in die Vernich­tungs­la­ger nach Jasen­o­vac und nach Stara Gradiš­ka gebracht (Kovačić 2013, S. 101). Er überleb­te, weil er im Febru­ar 1942 begna­digt wurde. Nach seiner Tätig­keit als Vertei­di­ger Stepi­n­acs wechsel­te er in die Wissen­schaft und wurde 1948 Wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter am gerade gegrün­de­ten Adria­ti­schen Insti­tut der jugosla­wi­schen Akade­mie der Wissen­schaft und Künste. Von da an galt sein Inter­es­se dem Seevöl­ker­recht und inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen. Seit 1956 war er Profes­sor am Lehrstuhl Inter­na­tio­na­les Recht in Zagreb. Katičić starb 1983 in Zagreb.

c) Das Gericht und die Staatsanwaltschaft
Der Prozess gegen Stepi­nac fand vor dem höchs­ten Gericht der Volks­re­pu­blik Kroati­en statt. Er begann als Prozess gegen Erih Lisak, einen ehema­li­gen Ustascha-Oberst, gegen Ivan Šalić, Sekre­tär des Erzbi­schofs, und dreizehn weite­re Angeklag­te, überwie­gend Mitglie­der der katho­li­schen Kirche, am 9. Septem­ber 1946 (Suđen­je Liaku, Stepin­cu 1946). Am neunten Prozess­tag beantrag­te der Staats­an­walt Jakov Blaže­vić die Inhaf­tie­rung Stepi­n­acs mit der Begrün­dung, er sei an der terro­ris­ti­schen Verschwö­rung der Ustascha-Kreuzer der bereits Angeklag­ten Lisak, Šalić und weite­ren als Anstif­ter und Unter­stüt­zer betei­ligt gewesen (Blaže­vić 1980, S. 173).

Der Vorsit­zen­de Richter Dr. Žarko Vimpu­lšek war gleich­zei­tig Gerichts­prä­si­dent. Ihm zur Seite standen Ivan Poldru­gač und Dr. Antun Cerinio. Über die Richter ist wenig bekannt. Umso mehr wissen wir über den Staats­an­walt Jakov Blaže­vić. Geboren zwei Jahre vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs, gehör­te er einer ganz anderen Genera­ti­on an als Stepi­nac, Politeo oder Vimpu­lšek. Mit 16 Jahren wurde er Mitglied der damals bereits in die Illega­li­tät gedräng­ten Kommu­nis­ten Partei (Blaže­vić 1976, S. 9). Blaže­vić studier­te Jura in Zagreb, engagier­te sich als Kommu­nist und wurde 1931 verhaf­tet und vor Gericht gestellt. Er gehör­te nach der deutschen Besat­zung und Gründung des Unabhän­gi­gen Staates Kroati­en zu den Organi­sa­to­ren der Parti­sa­nen­be­we­gung in Kroati­en. Als Jurist betei­lig­te er sich an der Ausar­bei­tung verschie­de­ner recht­li­cher Richt­li­ni­en, die noch vor Kriegs­en­de die Entste­hung eins födera­len sozia­lis­ti­schen Jugosla­wi­ens vorbe­rei­te­ten. Blaže­vić beein­fluss­te den Stepi­nac-Prozess maßgeb­lich. In erster Linie ging es ihm nicht darum, die Schuld der Angeklag­ten festzu­stel­len. Als ehema­li­ger Parti­san war er davon überzeugt. Blaže­vić zufol­ge war für Stepi­nac der Erhalt des „sogenann­ten“ Unabhän­gi­gen Staates Kroati­en wichti­ger als das kroati­sche Volk und als der morali­sche Anspruch, sich an die Seite der Verfolg­ten zu stellen. In der Wahrneh­mung eines Wider­stands­kämp­fers diente er sich damit dem Rassis­mus der kroati­schen und deutsch-italie­ni­schen Faschis­ten an. Deshalb ging es Blaže­vić im Prozess darum, eine seman­ti­sche Verknüp­fung zwischen den Verbre­chen des Ustascha-Staates und der Führung der katho­li­schen Kirche herzu­stel­len sowie zu bewei­sen, dass Stepi­nac gegen den Willen des kroati­schen Volkes gehan­delt hatte.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der Stepi­nac-Prozess fiel in eine Phase, in der sich der Kalte Krieg bereits abzeich­ne­te und die ehema­li­gen Kriegs­al­li­ier­ten zu erbit­ter­ten Gegnern wurden. Die neuen jugosla­wi­schen Macht­ha­ber fürch­te­ten Einmi­schung aus dem Ausland, insbe­son­de­re seitens der emigrier­ten ehema­li­gen Kriegs­geg­ner. Der Krieg war zwar offizi­ell zu Ende, verein­zelt kämpf­ten die jugosla­wi­schen Solda­ten aber noch gegen Einhei­ten des Tschet­nik und der ehema­li­gen Ustascha. Tito und seine Leute waren bereit, über den Jugosla­wi­schen Bürger­krieg zu schwei­gen. Im Gegen­zug erwar­te­ten sei Loyali­tät. Als Stepi­nac es ablehn­te, eine vom Vatikan unabhän­gi­ge kroati­sche Natio­nal­kir­che zu bilden und am 20. Septem­ber 1945, noch vor den ersten Nachkriegs­wah­len, mit anderen Würden­trä­gern einen Hirten­brief unter­zeich­ne­te, in dem er die Kommu­nis­ten scharf angriff, fühlten sich die neuen Macht­ha­ber heraus­ge­for­dert. Blaže­vić regte sich über die Politi­sie­rung des Klerus auf und darüber, dass sich die „Diener der Besat­zer“ unter dem Rock der Pfaffen versteck­ten (Geiger 2008, S. 527). Seiner Meinung nach sollten die großen Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­se dazu dienen, dem „Volk“ die Verbre­chen des Klerus vor Augen zu führen und damit einen „Selbst­rei­ni­gungs-Prozess“ der Kirche ansto­ßen. Das ist jedoch nur eine Seite. Die massi­ve media­le Bericht­erstat­tung sollte bewir­ken, dass die Verbre­chen des Ustascha-Regimes auf eine bestimm­te Art gedeu­tet wurden, die es der Mehrheit der kroati­schen Bevöl­ke­rung ermög­lich­te, sich davon zu distan­zie­ren und sich zugleich als Jugosla­wen zu fühlen. Der Vorwurf des Kleri­kal­fa­schis­mus sollte zudem die katho­li­sche Kirche insge­samt kompro­mit­tie­ren und in die Nähe des Faschis­mus rücken.

4. Ankla­ge

Da der Lisak-Prozess bereits lief, entschloss sich die Staats­an­walt­schaft, Ankla­ge gegen Stepi­nac zu erheben und ihn in das Verfah­ren aufzu­neh­men. Die Grund­la­ge bot das Gesetz über Straf­ta­ten gegen das Volk und den Staat vom 15. August 1945. Artikel 2 blieb allge­mein und definier­te alle Handlun­gen als straf­bar, die darauf zielten, mit Gewalt die existie­ren­de Staats­ord­nung zu zerstö­ren oder die äußere Sicher­heit Jugosla­wi­ens oder grund­le­gen­de Errun­gen­schaf­ten des Volks­be­frei­ungs­kriegs zu bedro­hen. Als solche waren die födera­le Organi­sa­ti­on des Staates, die Gleich­be­rech­ti­gung und Brüder­lich­keit der Jugosla­wi­schen Natio­nen und die Macht des Volkes genannt. Blaže­vić behaup­te­te, Stepi­nac habe die Verschwö­rung von Lisak, Šalić und anderen gegen den jugosla­wi­schen Staat unter­stützt. Primär ging es also zunächst darum, Stepi­nac staats­feind­li­ches Handeln nachzu­wei­sen. Mit der Ankla­ge wurden Stepi­nac dann folgen­de Taten zur Last gelegt:
1. Straf­ta­ten nach Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 6, die Zusam­men­ar­beit mit der feind­li­chen Besatzung;
2. Straf­ta­ten nach Artikel 2 und Artikel 3, Abs. 3; Kriegsverbrechen;
3. Straf­ta­ten nach Artikel 2 und Artikel 3, Abs. 4, Organi­sa­ti­on oder Anwer­bung oder Eintritt in die bewaff­ne­ten militä­ri­schen oder polizei­li­chen Truppen, gebil­det aus jugosla­wi­schen Staatsbürgern.
Artikel 3, Abs. 3 nennt Tatbe­stän­de, die als Kriegs­ver­bre­chen zu gelten hatten.

Stepi­nac vor Gericht, 1946, © s.u.

Viele orien­tier­ten sich an der Charta des Londo­ner Statuts‘, ausdrück­lich an Artikel 6 b) war crimes und c) crimes against humani­ty. Zugleich beschrieb das jugosla­wi­sche Gesetz einige Tatbe­stän­de eindeu­ti­ger, wie zum Beispiel Verur­tei­lung und Vollstre­ckung der Todes­stra­fe, Zwangs­tau­fe, Zwangs­as­si­mi­la­ti­on. Konkret warf die Staats­an­walt Stepi­nac die Zusam­men­ar­beit mit den Besat­zern und dem Ustascha-Regime während des Zweiten Weltkriegs und die Unter­stüt­zung der Ustascha-Kreuzer in der Nachkriegs­zeit vor. Weiter­hin sah sie es als erwie­sen an, dass Stepi­nac die Zwangs­tau­fe der ortho­do­xen Serben zum Katho­li­zis­mus geför­dert und als Militär­vi­kar das verbre­che­ri­sche Wirken der Ustascha unter­stützt hatte. Daher fußte die Ankla­ge auf zwei Tatbe­stän­den: 1.) Staats­feind­li­ches Handeln in der Nachkriegs­zeit, um die Volks­herr­schaft zu verhin­dern und die Rückkehr des Königs und bürger­li­cher Partei­en mit Hilfe der Alliier­ten vorzu­be­rei­ten sowie 2.) Kriegs­ver­bre­chen, für die er angeb­lich während des Zweiten Weltkriegs verant­wort­lich war.
Der Staats­an­walt­schaft zu folge hatte Stepi­nac als Erzbi­schof die Haupt­ver­ant­wor­tung für die Zwangs­tau­fe, die seine Ustascha-Vikare vor Ort vollzo­gen hatten. Auch habe er nie öffent­lich die Verbre­chen des Ustascha-Regimes gegei­ßelt, die Ermor­dung der durch Rassen­ge­set­ze vom 30. April 1941 als jüdisch, serbisch oder Roma zugehö­rig definier­ten Bevöl­ke­rung, sondern durch seine öffent­li­chen Aussa­gen dem Ustascha-Regime Legiti­mi­tät verliehen.

5. Vertei­di­gung

So wie die Staats­an­walt­schaft den Prozess als Geschichts­stun­de insze­nier­te, um zu bewei­sen, dass Stepi­nac gegen den Willen des „kroati­schen Volkes“gehandelt habe, versuch­te Politeo das Gegen­teil zu bewei­sen, nämlich, dass Stepi­nac die Mehrheit des „kroati­schen Volkes“ hinter sich versam­melt hätte. In der Haupt­ver­hand­lung strit­ten die Staats­an­walt­schaft und die Vertei­di­gung darüber, wer die Legiti­mi­tät besit­ze, den Willen des kroati­schen Volkes zu vertre­ten: die Parti­sa­nen­be­we­gung oder die katho­li­sche Kirche. Blaže­vić behaup­te­te, Stepi­nac und die Mitglie­der der katho­li­schen Kirche, die Hitler und die Ustascha unter­stützt hatten, hätten damit ihren Legiti­mi­täts­an­spruch verwirkt. Stepi­nac und seine Unter­stüt­zer hätten einen Teil des kroati­schen Volkes verführt und damit zu „Verrä­tern“ gemacht, während der Großteil des kroati­schen Volkes sich dem Volks­be­frei­ungs­kampf angeschlos­sen und die Besat­zung verhin­dert hätte.
Stepi­nac glaub­te sich an den Pranger gestellt und verwei­ger­te die Aussa­ge. Auf die Frage, ob er sich schul­dig fühle, antwor­te­te er: „Nein, nicht im Gerings­ten. Ich habe auch nicht vor, mich zu vertei­di­gen“ (steno­gra­phi­scher Bericht der Haupt­ver­hand­lung, S. 219). Mit seiner Weige­rung, die ihm zugewie­se­ne Rolle zu spielen, gab er zu erken­nen, dass er das kommu­nis­ti­sche Gericht nicht anerkann­te, dass sein Gewis­sen rein sei. Im Laufe des Prozes­ses fiel es Stepi­nac zuneh­mend schwer, bei dieser Taktik zu bleiben. Beim Kreuz­ver­hör zu den Zwangs­tau­fen sagte er, dass alles eines Tages ans Licht käme, wenn man offen, frei und objek­tiv darüber berich­ten werde (Ebd., S. 262). In seinem letzten Wort am 3 Oktober 1946 nahm er dann das Recht zur Aussa­ge wahr und bekräf­tig­te, dass sein Gewis­sen, allen vorge­tra­ge­nen Beschul­di­gun­gen zum Trotz, rein sei. Das kroati­sche Volk habe die Unabhän­gig­keit gewollt und er habe gehan­delt, wie er handel­te, weil er „den Puls des kroati­schen Volkes gespürt habe“ (Transkript der Aussa­ge Stepi­nac, https://www.hic.hr/books/stepinac/hrvatski/treci.htm).
Damit griff er die Argumen­ta­ti­on des Staats­an­walts an, der ihm volks­feind­li­ches Handeln vorge­wor­fen hatte, und nannte den unabhän­gi­gen Staat ein legiti­mes Projekt des kroati­schen Volkes, das von den Verbre­chen der Ustascha zu trennen sei (Korb 2013, Positi­on 497). Stepi­nac behaup­te­te, er stünde nicht wegen seiner Taten, sondern als Erzbi­schof und Vertre­ter der katho­li­schen Kirche vor Gericht. Damit entzog er der Ankla­ge jede Recht­fer­ti­gung und reduzier­te den Prozess auf den Macht­kampf zwischen den kommu­nis­ti­schen Macht­ha­bern und der Kirche. Mit dieser Aussa­ge zeigte er sich keiner Schuld und keiner Verant­wor­tung bewusst. Derje­ni­ge, der glaubt, den „Puls des kroati­schen Volkes“ zu spüren, handelt seiner eigenen Wahrneh­mung zufol­ge ausschließ­lich im Inter­es­se des „Volkes“.
Die Vertei­di­ger kriti­sier­ten die Ankla­ge, weil Stepi­nac für Taten verant­wort­lich gemacht wurde, die außer­halb seiner Zustän­dig­keit und seiner Verant­wor­tung statt­ge­fun­den hatten. Wichti­ger noch: Politeo folgte der Argumen­ta­ti­on der Ankla­ge, dass es sich beim Unabhän­gi­gen Staat Kroati­en um einen „sogenann­ten“ unabhän­gi­gen Staat gehan­delt hatte, nicht wegen fehlen­der Legiti­ma­ti­on durch das kroati­sche „Volk“, sondern, weil der Unabhän­gi­ge Staat Kroati­en vom Willen der Besat­zung abhing. Der Erzbi­schof habe unter den Bedin­gun­gen der Besat­zung und nach den Regeln der Haager Kriegs­ord­nung in der Tat nur seine Pflicht getan, indem er sein Amt in politi­scher Neutra­li­tät ausüb­te. Die Vertei­di­gung warf der Staats­an­walt­schaft vor, aus der Perspek­ti­ve der Nachkriegs­zeit zu argumen­tie­ren und die damals herrschen­den Umstän­de in der Ankla­ge unberück­sich­tigt zu lassen. Immer­hin habe die Kirche sich in den Kriegs­zei­ten zwischen Scylla und Charyb­dis befun­den (steno­gra­phi­scher Bericht der Haupt­ver­hand­lung, S.444).
Politeo wies den Vorwurf staats- oder volks­feind­li­chen Handelns seines Mandan­ten zurück. Dieser habe, wenn es um die Inter­es­sen der katho­li­schen Kirche und des Glaubens gegan­gen sei, die große Mehrheit des kroati­schen Volkes hinter sich gehabt (Blaže­vić 1980, S. 402).
Damit verdeut­lich­te er erneut, worum es bei dem Prozess ging, nämlich darum, wer zurecht behaup­ten konnte, die Inter­es­sen des „kroati­schen Volkes“ zu vertreten.

6. Urtei­le und Beschlüsse

Das Urteil gegen Stepi­nac wurde am 11. Oktober 1946 verkün­det, mit den Urtei­len gegen die anderen Angeklag­ten (steno­gra­phi­scher Bericht der Haupt­ver­hand­lung, S. 453–458). Das Gericht erklär­te Stepi­nac für schul­dig in allen Ankla­ge­punk­ten, die im Folgen­den zusam­men­ge­fasst werden: 1.) Weil er dem Unabhän­gi­gen Staat Kroati­en durch seine Autori­tät als Erzbi­schof Legiti­mi­tät verlieh. 2.) Weil unter der Führung des Dreier­aus­schus­ses, an dessen Spitze er gestan­den hatte, Zwangs­kon­ver­sio­nen durch­ge­führt worden waren. 3.) Weil er als Militär­seel­sor­ger der Ustascha tätig gewesen war. 4.) Weil er öffent­lich kroati­sche Fremd­ar­bei­ter in Deutsch­land zur Arbeit aufge­ru­fen hatte und durch Zusam­men­ar­beit mit Besat­zern und anderen Quislin­gen das Überle­ben des Unabhän­gi­gen Staates Kroati­en habe sichern wollen. 5.) Weil er nach der Befrei­ung syste­ma­tisch die Hoffnung auf einen Regime­wech­sel in der Födera­ti­ven Volks­re­pu­blik Jugosla­wi­ens genährt hatte, gegen die Volks­ge­rich­te gehetzt und kurz vor den Wahlen zur Volks­ver­samm­lung am 20. Septem­ber 1945 einen Hirten­brief veröf­fent­licht hatte, in dem er die Situa­ti­on im Land falsch darge­stellt und die Ustascha und andere Verrä­ter zur Durch­füh­rung weite­rer Verbre­chen ermun­tert hatte.
Stepi­nac wurde zu sechzehn Jahren Haft mit Zwangs­ar­beit verur­teilt, die bürger­li­chen Ehren­rech­te wurden ihm für fünf Jahre aberkannt. Die Strafe verbüß­te er zunächst im Gefäng­nis in Lepog­la­va, wo er fünf Jahre verbrach­te. Ende 1951 wurde er in seinem Geburtstort Krašić unter Hausar­rest gestellt und lebte dort bis zu seinem Tod am 10. Febru­ar 1960 im Pfarrhaus.
Bei der Urteils­be­grün­dung griff das Gericht die Argumen­ta­ti­on der Staats­an­walt­schaft auf: Stepi­nac habe mit seinem Eintre­ten für den Unabhän­gi­gen Staat Kroati­en diesem Projekt der Besat­zer und einer unbedeu­ten­den Minder­heit von Verbre­chern Legiti­mi­tät verlie­hen. Er habe die Autori­tät der katho­li­schen Kirche für politi­sche Zwecke missbraucht und zum Vorteil eines verbre­che­ri­schen Regimes einge­setzt. Diese Begrün­dung folgt dem Muster des „Verführ­ten-Narra­tivs“, wonach die große Mehrheit des jugosla­wi­schen Volkes sich gegen die Besat­zer erhoben hatte. Dieje­ni­gen, die sich in den Dienst der Besat­zer gestellt hatten, seien dazu verführt worden (Ferhad­be­go­vić 2010/2011, S. 250f.). Das Gericht bezeich­ne­te Stepi­nac als einen der Verant­wort­li­chen und warf ihm vor, damit vitale Inter­es­sen des kroati­schen Volkes verra­ten zu haben. Die Urteils­be­grün­dung war damit gleich­zei­tig eine Entlas­tung aller derje­ni­gen, die sich während des Zweiten Weltkriegs hinter Stepi­nac und dem Unabhän­gi­gen Staat Kroati­en versam­melt hatten. Gleich­zei­tig war die Urteils­be­grün­dung ein Akt der politi­schen Vertei­di­gung des jungen jugosla­wi­schen Staates. Legali­siert durch ein Gericht, wurde sie zum Gründungs­nar­ra­tiv der sozia­lis­ti­schen Republik Kroati­en: Nur wenige seien Stepi­nac gefolgt. Das „kroati­sche Volk“ hatte sich nicht verfüh­ren lassen, es hatte den verbre­che­ri­schen Charak­ter des Ustascha Regimes erkannt, Wider­stand in der Parti­sa­nen­be­we­gung geleis­tet und zusam­men mit anderen jugosla­wi­schen Natio­nen das Zweite Jugosla­wi­en gegründet.

7. Wirkung

Bereits vor der Gerichts­ver­hand­lung wurde der Prozess im Ausland als Farce und „Schau­pro­zess“ charak­te­ri­siert, bei dem es nicht um die Feststel­lung einer Schuld gehe, sondern um die Zurück­drän­gung des Einflus­ses der katho­li­schen Kirche (Sundhaus­sen 2014, S. 69). Die westli­chen Medien berich­te­ten über den „politi­schen Prozess“ und die „politi­schen Gründe“, Stepi­nac als erklär­ten Anti-Kommu­nis­ten von seiner Positi­on zu entfer­nen („Human rights at Zagreb“; „Fight Commu­nism, Spell­man pleads“; „Yugos­lavs cleared church, pope says“; „Voices worry at Yugos­lav trial“, New York Times, Oktober 1946). Im aufkom­men­den Kalten Krieg stell­ten die westli­chen Medien den Prozess als ein klares Beispiel für die Unter­drü­ckung Anders­den­ken­der in einem kommu­nis­ti­schen, atheis­ti­schen Staat dar. Stepi­nac selbst stili­sier­ten sie zur symbo­li­schen Figur des stand­haf­ten Protes­tes gegen ein totali­tä­res Regime. Der Prozess trug bei Teilen der kroati­schen Öffent­lich­keit und im Westen zur Wahrneh­mung von Stepi­nac als Märty­rer bei.
In den jugosla­wi­schen Medien dagegen wurde Stepi­nac als aktiver Unter­stüt­zer des Ustascha-Regimes darge­stellt, als „Lügner“, der mit seiner Behaup­tung, der Prozess ziele auf die katho­li­sche Kirche, von seinen Verbre­chen ablen­ken wolle (Grlić 1946, S. 1). Vjesnik berich­te­te wieder­holt über Stepi­n­acs Rolle bei den Zwangs­tau­fen und machte ihn persön­lich dafür verant­wort­lich (Prekršta­van­jem Srba Stepi­nac je direkt­no slao pod ustaš­ki nož na tisuće nevinih žrtava, in: Vjesnik Narod­nog Fronta Hrvat­ske, 6.10.1946, S. 3). Die stereo­ty­pe Bericht­erstat­tung, die auf die Gleich­set­zung Stepi­n­acs mit der Ustascha abziel­te, beein­fluss­te seine Wahrneh­mung als die eines, der sich an der serbi­schen Bevöl­ke­rung versün­digt hatte.

8. Würdi­gung

Die fehlen­de wissen­schaft­li­che Ausein­an­der­set­zung mit dem Stepi­nac-Prozess steht im deutli­chen Gegen­satz zur großen öffent­li­chen Debat­te des Ereig­nis­ses und der Person. Das hängt sicher­lich auch damit zusam­men, dass die Tagebü­cher sowie andere wichti­ge Unter­la­gen sich lange in einem Dossiers Stepi­n­acs beim jugosla­wi­schen Geheim­dienst befan­den und erst nach der Unabhän­gig­keit Kroati­ens der katho­li­schen Kirche bzw. dem kroati­schen Staats­ar­chiv sukzes­siv überge­ben worden waren. Die Tagebü­cher zum Beispiel sind erst seit 2015 einseh­bar. Daher fehlte eine wichti­ge Kompo­nen­te, die eine inter­dis­zi­pli­nä­re oder kultur­wis­sen­schaft­li­che Betrach­tung des Prozes­ses ermög­licht hätte.

Solan­ge das sozia­lis­ti­sche Jugosla­wi­en existier­te, waren kriti­sche Unter­su­chun­gen zu den Prozes­sen der Nachkriegs­zeit grund­sätz­lich schwer möglich. Es hat aber ebenso wenig eine selbst­kri­ti­sche Ausein­an­der­set­zung der katho­li­schen Kirche mit der eigenen Rolle während der Besat­zung und im Unabhän­gi­gen Staat Kroati­en gegeben. Die selbst­auf­er­leg­te Verpflich­tung zur politi­schen Neutra­li­tät reicht als Grund für das Schwei­gen von Stepi­nac über die Besat­zer und das Ustascha-Regime nicht. Die Protes­te europäi­scher Bischö­fe gegen die Ermor­dung Unschul­di­ger während des Zweiten Weltkrie­ges zeigten Wirkung. Auch die Protes­te Stepi­n­acs bei der Ustascha-Führung waren erfolg­reich. Aller­dings protes­tier­te er nie gegen die Rassen­ge­set­ze an sich, sondern zum Beispiel gegen die Stigma­ti­sie­rung durch den „Juden­stern“, er protes­tier­te auch nie gegen die Depor­ta­tio­nen als solche, sondern gegen die Art der Durch­füh­rung (Buchen­au 2004, S. 67). Für Slavko Goldstein liegt darin auch der Grund, weshalb Stepi­nac der Ehren­ti­tel des Gerech­ten unter den Völkern verwehrt blieb (Goldš­ta­jn 2016).
Zusam­men mit dem Prozess gegen Draža Mihai­l­o­vić legte der Prozess gegen Alojzi­je Stepi­nac die Grund­la­gen für eine von Gerich­ten legiti­mier­te Wahrheit über den Zweiten Weltkrieg und Bürger­krieg in Jugosla­wi­en. Als jugosla­wi­sche Adapt­atio­nen von Nürnberg waren sie zugleich ein wichti­ger Wende­punkt in der jugosla­wi­schen Medien­ge­schich­te des Rechts. Als Tribu­na­le wurden sie Beispiel für eine Justiz, die sich selbst im Übergang befand und ihre Legiti­ma­ti­on durch das Verfah­ren an sich gewann – im Sinne von Corne­lia Vismann (Vismann 2011). Denn im Mittel­punkt der beiden Verfah­ren stand nicht die juris­ti­sche Beurtei­lung einer Tat, sondern der Kampf um die Wahrheit an sich.
Die jugosla­wi­schen Staats­an­wäl­te und Richter gingen nach dem ersten Akt als Sieger aus dem Duell hervor, wenngleich sich dies nach der Wende der 1990er Jahre und der Aufhe­bung der beiden Urtei­le als vorüber­ge­hen­der Sieg heraus­stel­len sollte.


Wappen des Kardi­nal Stepi­nac als Erzbi­schof von Zagreb

9. Quellen und Literatur

D. Grlić, Lažna i bezuspješ­na obrana, Vjesnik Narod­nog Fronta Hrvat­ske, 4.10.1946, 1.
Iz steno­grafs­kih bilježa­ka s glavne raspra­ve 30.IX.,1.,2.,3.X.1946., in: Suđen­je Lisaku, Stepin­cu, Šaliću i druži­ni, ustaš­ko-križars­kim zločin­ci­ma i njiho­vim pomagači­ma (Zagreb 1946), 262.
Prekršta­van­jem Srba Stepi­nac je direkt­no slao pod ustaš­ki nož na tisuće nevinih žrtava, Vjesnik Narod­nog Fronta Hrvat­ske, 6.10.1946, 3.
Suđen­je Liaku, Stepin­cu, Šaliću i druži­ni, ustaš­ko-križars­kim zločin­ci­ma i njiho­vim pomagači­ma (Zagreb 1946), 1–2.

Aleksa Benigar, Alojzi­je Stepi­nac. Hrvat­ski Kardi­nal (Rim: ZIRAL 1974).
Alexan­der Korb, Im Schat­ten des Weltkrie­ges: Massen­ge­walt der Ustaša gegen Serben, Juden und Roma in Kroati­en 1941–1945 (Hamburg: HIS 2013).
Claudia Stahl, Alojzi­je Stepi­nac: Die Biogra­phie (Pader­born: Ferdi­nand Schöningh 2017).
Corne­lia Vismann, Medien der Recht­spre­chung. Frank­furt 2011.
Davor Kovačić, Načini izlas­ka zatoče­ni­ka iz logora smrti Jasen­o­vac i Stara Gradiš­ka, in: Istori­ja 20. veka 2 (2013) .
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Holm Sundhaus­sen, Jugosla­wi­en und seine Nachfol­ge­staa­ten 1943–2011: eine ungewöhn­li­che Geschich­te des Gewöhn­li­chen (Wien / Köln / Weimar: Böhlau 2014), 69.
Human rights at Zagreb, New York Times vom 13. Oktober 1946.
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Yugos­lavs cleared church, pope says, New York Times vom 7. Oktober 1946

Sabina Ferhad­be­go­vić
Oktober 2018

Sabina Ferhad­be­go­vić ist Histo­ri­ke­rin und leitet am Imre Kertész Kolleg in Jena ein von der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft geför­der­tes Projekt über die Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­se im sozia­lis­ti­schen Jugosla­wi­en. Forschungs­schwer­punk­te: Geschich­te Südost­eu­ro­pas, Nation-Building-Prozes­se im jugosla­wi­schen Raum, bosni­sche Musli­me, Jugosla­wi­en im 20. Jahrhundert.

Ferhad­be­go­vić, Sabina: „Der Prozess gegen Alojzi­je Stepi­nac, Jugosla­wi­en 1946“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/stepinac-alojzije-1946/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Alojzi­je Viktor Kardi­nal Stepi­nac, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Wappen des Kardi­nal Stepi­nac als Erzbi­schof von Zagreb, Agamad24, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 4.0

© Alojzi­je Viktor Kardi­nal Stepi­nac vor Gericht, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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