Jugoslawien 1946
Straftaten gegen das Volk und den Staat
Kriegsverbrechen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Der Prozess gegen Alojzije Stepinac
Jugoslawien 1946
1. Prozessgeschichte/ Prozessbedeutung
Wie kaum eine andere Person erhitzt Alojzije Stepinac die Gemüter in Kroatien und in Serbien. Je nach Betrachtung und politischer Richtung, wird er entweder als Opfer der kommunischtischen Diktatur, als katholischer Märtyrer, der bereits 1998 von Papst Johannes Paul II seliggesprochen worden war, dargestellt oder als Kriegsverbrecher, der für die Zusammenarbeit mit dem Ustascha-Regime und den deutschen Besatzern 1946 zu 16 Jahren Haft verurteilt worden war. Die Kontroverse geht soweit, dass Papst Franziskus 2014 beschloss, Stepinacs Kanonisation anzuhalten, um seine Rolle im Zweiten Weltkrieg untersuchen zu lassen. Im Jahr 2016, 70 Jahre nach Verkündung, hob das Zagreber Gericht das jugoslawische Urteil gegen Stepinac auf und begründete das damit, dass der „konstruierte politische Prozess“ von 1946 als „Ausdruck des politischen Machtmissbrauchs“ allen Rechtsgrundsätzen widersprochen habe (Presuda povodom revizije Borisa Stepinca, in: https://sudovi.pravosudje.hr). Das kroatische Gericht folgte damit der Argumentation des serbischen Gerichts, das ein Jahr zuvor den Belgrader Prozess von 1945 gegen den serbischen Tschetnik-Führer Dragoljub Draža Mihailović ebenfalls annulliert hatte. Der Prozess gegen Stepinac war insbesondere im Westen von Anfang an umstritten und als Angriff auf die Katholische Kirche Jugoslawiens verstanden worden. Nach Kriegsende hatte die Kommunistische Partei Jugoslawiens die Macht im Land übernommen. Die Wahlen von November 1945 sollten diese Übernahme legalisieren und den „Volkswillen“ zur revolutionären Umwälzung bestätigen, es sollte keine Rückkehr zum Zustand vor 1945 und zum Königreich Jugoslawien geben. Deshalb ging es in den Kriegsverbrecherprozessen um weit mehr als Recht zu sprechen oder ehemalige Gegner zu beseitigen. Sie sollten auch „staatsrechtlich die revolutionären Entscheidungen bestätigen [und] zeigen, von welchen ideologischen Standpunkten der Feind tätig war, und seine Methoden aufdecken.“ (Blažević 1976, S. 120).
Die kommunistischen Machthaber begriffen die Prozesse als Volksversammlungen, bei denen die Bevölkerung politischen Anschauungsunterricht erhielt und in denen nach „Volkswillen“ geurteilt wurde (Blažević 1976, S. 116).
Dieses Verständnis vom Gerichtssaal als öffentlicher Geschichtsstunde und eines Ortes, an dem nicht in erster Linie Recht gesprochen, sondern „Volkswille“ vollzogen werde, beeinflusste für Jahrzehnte die jugoslawische Rechtsprechung. Die auf diese Weise legitimierten Narrative, die auf eine Veränderung des Geschichtsbewusstseins zielten, wirken bis heute nach, was sich in den Diskussionen um eine historische Bewertung der Rolle von Stepinac oder Mihailović zeigt.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Alojzije Viktor Stepinac wurde am 8. Mai 1898 in einer wohlhabenden kroatischen Bauernfamilie in Brezarić geboren, einem kleinen Dorf zwischen Zagreb und Karlovac (Alexander 1987, S. 6). Nach beendeter Grundschule ging er 1909 in das erzbischöfliche Orphanotrophium [Waisenhaus] nach Zagreb, wo er das erzbischöfliche Lyzeum besuchte, mit dem Ziel, Theologie zu studieren und Priester zu werden (Stahl 2017, S. 26–27). Das Königreich Kroatien und Slawonien gehörte damals noch zur Habsburger Monarchie. So wurde Stepinac nach Beginn des Ersten Weltkrieges direkt nach Volljährigkeit eingezogen und trat in das 96. Regiment der österreichisch-ungarischen Armee ein (Benigar 1974, S. 41). Als k.u.k. Offizier erlebte er an der italienischen Front die Schrecken des Krieges bei den Schlachten am Isonzo und an der Piave. Wie seine Einstellung zu den südslawischen National – und Staatsgründungsbestrebung war, wissen wir nicht. Vermutlich stand er ihnen wohlwollend gegenüber, denn er meldete sich nach seiner Gefangennahme im Juli 1918 als Freiwilliger zur südslawischen Legion, die sich aus südslawischen Emigranten und Kriegsgefangenen rekrutierte (Ferhadbegović 2008). Als Offizier ging er Anfang Dezember 1918 nach Saloniki, wo er bis Juni 1919 diente (Benigar 1974, S. 539). Es scheint, dass ihm gerade diese Entscheidung bei seiner späteren Ernennung zum Erzbischof zum Vorteil gereicht hatte, da der jugoslawische König Aleksander Karađorđević sich mit seiner Person einverstanden erklärt hatte. Die habsburgischen Gebiete Jugoslawiens hatten sich mit den Königreichen Serbien und Montenegro am 1. Dezember 1918 zum Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zusammengeschlossen: nach 1929 hieß der Staat dann offiziell Königreich Jugoslawien. Nach dem Krieg verabschiedete sich Stepinac zunächst von der Idee Priester zu werden. 1924 kehrte er aber ans Seminar zurück und zwar an das Collegium Germanicum-Hungaricum in Rom und studierte an der päpstlichen Universität Gregoriana (Stahl 2017, S. 49). Dort wurde er 1930 zum Priester geweiht. Zurück in Kroatien, machte er schnell Karriere: bereits 1937 wurde er Erzbischof von Zagreb. In dieser Position befand er sich, als Deutschland 1941 das Königreich Jugoslawien besetzte und mit den Achsenmächten untereinander aufteilte. Zagreb wurde zur Hauptstadt des Unabhängigen Staates Kroatien, eines von extremen kroatischen Nationalisten [Ustascha] mit der Unterstützung Hitlers proklamierten Staates. Das Ustascha-Regime versuchte, die gesamte als nicht-kroatisch definierte Bevölkerung (Juden, Serben und Roma) zu eliminieren (Korb 2013). Bis heute ist umstritten, welche Rolle Erzbischof Stepinac dabei spielte, insbesondere wenn es um die Zwangskonversion kroatischer Serben geht. Unumstritten ist, dass Stepinac zwar seine Position nutzte, um in zahlreichen Fällen verfolgten Menschen zu helfen (Interview mit Ariel Shomroni, United States Holocaust Memorial Museum), sich aber nie öffentlichkeitswirksam vom Ustascha-Regime distanziert hatte.
b) Die Verteidiger
Stepinac weigerte sich, Verteidiger zu akzeptieren und wollte diese Aufgabe selbst übernehmen (Blažević 1976, S. 17). Das Gericht jedoch stelle ihm zwei Verteidiger zur Seite: Dr. Ivo Politeo und Dr. Natko Katičić. Politeo war nur 10 Jahre älter als Stepinac, aber unter gänzlich anderen Umständen aufgewachsen. Er wurde 1887 in Split in einer bürgerlichen Familie geboren, als Sohn des Politikers und Publizisten Dinko Politeo. Er durchlief den klassischen Bildungsweg der mitteleuropäischen habsburgischen Eliten (Kisić-Kolinović 2015), studierte in Graz und Prag und wurde 1911 an der Zagreber Universität promoviert. Er spezialisierte sich im Finanzrecht und verfolgte seine Karriere in Zagreb bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Wie Stepinac auch, kämpfte er als k.u.k Offizier, was ihn nicht hinderte, nach dem Krieg für den neubegründeten jugoslawischen Staat bei der Friedenskonferenz in Prag an den Verhandlungen teilzunehmen. Im Jugoslawien der Zwischenkriegszeit machte er sich als Verteidiger in politischen Prozessen, häufig von Kommunisten, einen Namen. So vertrat er den späteren kommunistischen Präsidenten Jugoslawiens, Josip Broz Tito, beim sogenannte „Bomber-Prozess“ von 1928. Bekannt ist die damalige Aussage Titos, dass er das bourgeoise Gericht nicht anerkenne, weil er sich nur seiner Kommunistischen Partei angehörige fühle (Dedijr 1953, S. 122). Das Ustascha-Regime ließ Politeo mehrfach verhaften. Nach der kommunistischen Machtübernahme übernahm er bei den ersten Kriegsverbrecherprozessen die Verteidigung von Mitgliedern der Ustascha-Regierung (Ferhadbegović 2008). Mit seinem Schlussplädoyer im Fall Stepinac erreichte er große Aufmerksamkeit, konnte jedoch das Gericht nicht von der Unschuld des Mandanten überzeugen. Politeo vertrat später zahlreiche kommunistische Dissidenten wie Milovan Djilas oder Vladimir Dedijer. Er starb 1956 in Zagreb.
Über Katičić ist weniger bekannt. 1901 in Bihać geboren, wo sein Vater als Rechtsanwalt tätig war, studierte er in Wien und Zagreb Jura, wurde dort auch promoviert und spezialisierte sich auf internationales Recht (Brajković 1983, S. 12). Vor dem Zweiten Weltkrieg praktizierte er als Anwalt, sein Interesse galt jedoch der Wissenschaft, wo er sich insbesondere mit Theorien des Staatsrechts beschäftigte und Gedanken von Hans Kelsen und Léon Duguit folgte. Das Gewalt-Regime kannte er aus erster Hand. Als vermeintlicher Freimaurer war er in der Nacht zum 11. November 1941 verhaftet worden und zusammen mit 37 anderen Intellektuellen in die Vernichtungslager nach Jasenovac und nach Stara Gradiška gebracht (Kovačić 2013, S. 101). Er überlebte, weil er im Februar 1942 begnadigt wurde. Nach seiner Tätigkeit als Verteidiger Stepinacs wechselte er in die Wissenschaft und wurde 1948 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am gerade gegründeten Adriatischen Institut der jugoslawischen Akademie der Wissenschaft und Künste. Von da an galt sein Interesse dem Seevölkerrecht und internationalen Beziehungen. Seit 1956 war er Professor am Lehrstuhl Internationales Recht in Zagreb. Katičić starb 1983 in Zagreb.
c) Das Gericht und die Staatsanwaltschaft
Der Prozess gegen Stepinac fand vor dem höchsten Gericht der Volksrepublik Kroatien statt. Er begann als Prozess gegen Erih Lisak, einen ehemaligen Ustascha-Oberst, gegen Ivan Šalić, Sekretär des Erzbischofs, und dreizehn weitere Angeklagte, überwiegend Mitglieder der katholischen Kirche, am 9. September 1946 (Suđenje Liaku, Stepincu 1946). Am neunten Prozesstag beantragte der Staatsanwalt Jakov Blažević die Inhaftierung Stepinacs mit der Begründung, er sei an der terroristischen Verschwörung der Ustascha-Kreuzer der bereits Angeklagten Lisak, Šalić und weiteren als Anstifter und Unterstützer beteiligt gewesen (Blažević 1980, S. 173).
Der Vorsitzende Richter Dr. Žarko Vimpulšek war gleichzeitig Gerichtspräsident. Ihm zur Seite standen Ivan Poldrugač und Dr. Antun Cerinio. Über die Richter ist wenig bekannt. Umso mehr wissen wir über den Staatsanwalt Jakov Blažević. Geboren zwei Jahre vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs, gehörte er einer ganz anderen Generation an als Stepinac, Politeo oder Vimpulšek. Mit 16 Jahren wurde er Mitglied der damals bereits in die Illegalität gedrängten Kommunisten Partei (Blažević 1976, S. 9). Blažević studierte Jura in Zagreb, engagierte sich als Kommunist und wurde 1931 verhaftet und vor Gericht gestellt. Er gehörte nach der deutschen Besatzung und Gründung des Unabhängigen Staates Kroatien zu den Organisatoren der Partisanenbewegung in Kroatien. Als Jurist beteiligte er sich an der Ausarbeitung verschiedener rechtlicher Richtlinien, die noch vor Kriegsende die Entstehung eins föderalen sozialistischen Jugoslawiens vorbereiteten. Blažević beeinflusste den Stepinac-Prozess maßgeblich. In erster Linie ging es ihm nicht darum, die Schuld der Angeklagten festzustellen. Als ehemaliger Partisan war er davon überzeugt. Blažević zufolge war für Stepinac der Erhalt des „sogenannten“ Unabhängigen Staates Kroatien wichtiger als das kroatische Volk und als der moralische Anspruch, sich an die Seite der Verfolgten zu stellen. In der Wahrnehmung eines Widerstandskämpfers diente er sich damit dem Rassismus der kroatischen und deutsch-italienischen Faschisten an. Deshalb ging es Blažević im Prozess darum, eine semantische Verknüpfung zwischen den Verbrechen des Ustascha-Staates und der Führung der katholischen Kirche herzustellen sowie zu beweisen, dass Stepinac gegen den Willen des kroatischen Volkes gehandelt hatte.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Der Stepinac-Prozess fiel in eine Phase, in der sich der Kalte Krieg bereits abzeichnete und die ehemaligen Kriegsalliierten zu erbitterten Gegnern wurden. Die neuen jugoslawischen Machthaber fürchteten Einmischung aus dem Ausland, insbesondere seitens der emigrierten ehemaligen Kriegsgegner. Der Krieg war zwar offiziell zu Ende, vereinzelt kämpften die jugoslawischen Soldaten aber noch gegen Einheiten des Tschetnik und der ehemaligen Ustascha. Tito und seine Leute waren bereit, über den Jugoslawischen Bürgerkrieg zu schweigen. Im Gegenzug erwarteten sei Loyalität. Als Stepinac es ablehnte, eine vom Vatikan unabhängige kroatische Nationalkirche zu bilden und am 20. September 1945, noch vor den ersten Nachkriegswahlen, mit anderen Würdenträgern einen Hirtenbrief unterzeichnete, in dem er die Kommunisten scharf angriff, fühlten sich die neuen Machthaber herausgefordert. Blažević regte sich über die Politisierung des Klerus auf und darüber, dass sich die „Diener der Besatzer“ unter dem Rock der Pfaffen versteckten (Geiger 2008, S. 527). Seiner Meinung nach sollten die großen Kriegsverbrecherprozesse dazu dienen, dem „Volk“ die Verbrechen des Klerus vor Augen zu führen und damit einen „Selbstreinigungs-Prozess“ der Kirche anstoßen. Das ist jedoch nur eine Seite. Die massive mediale Berichterstattung sollte bewirken, dass die Verbrechen des Ustascha-Regimes auf eine bestimmte Art gedeutet wurden, die es der Mehrheit der kroatischen Bevölkerung ermöglichte, sich davon zu distanzieren und sich zugleich als Jugoslawen zu fühlen. Der Vorwurf des Klerikalfaschismus sollte zudem die katholische Kirche insgesamt kompromittieren und in die Nähe des Faschismus rücken.
4. Anklage
Da der Lisak-Prozess bereits lief, entschloss sich die Staatsanwaltschaft, Anklage gegen Stepinac zu erheben und ihn in das Verfahren aufzunehmen. Die Grundlage bot das Gesetz über Straftaten gegen das Volk und den Staat vom 15. August 1945. Artikel 2 blieb allgemein und definierte alle Handlungen als strafbar, die darauf zielten, mit Gewalt die existierende Staatsordnung zu zerstören oder die äußere Sicherheit Jugoslawiens oder grundlegende Errungenschaften des Volksbefreiungskriegs zu bedrohen. Als solche waren die föderale Organisation des Staates, die Gleichberechtigung und Brüderlichkeit der Jugoslawischen Nationen und die Macht des Volkes genannt. Blažević behauptete, Stepinac habe die Verschwörung von Lisak, Šalić und anderen gegen den jugoslawischen Staat unterstützt. Primär ging es also zunächst darum, Stepinac staatsfeindliches Handeln nachzuweisen. Mit der Anklage wurden Stepinac dann folgende Taten zur Last gelegt:
1. Straftaten nach Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 6, die Zusammenarbeit mit der feindlichen Besatzung;
2. Straftaten nach Artikel 2 und Artikel 3, Abs. 3; Kriegsverbrechen;
3. Straftaten nach Artikel 2 und Artikel 3, Abs. 4, Organisation oder Anwerbung oder Eintritt in die bewaffneten militärischen oder polizeilichen Truppen, gebildet aus jugoslawischen Staatsbürgern.
Artikel 3, Abs. 3 nennt Tatbestände, die als Kriegsverbrechen zu gelten hatten.
Viele orientierten sich an der Charta des Londoner Statuts‘, ausdrücklich an Artikel 6 b) war crimes und c) crimes against humanity. Zugleich beschrieb das jugoslawische Gesetz einige Tatbestände eindeutiger, wie zum Beispiel Verurteilung und Vollstreckung der Todesstrafe, Zwangstaufe, Zwangsassimilation. Konkret warf die Staatsanwalt Stepinac die Zusammenarbeit mit den Besatzern und dem Ustascha-Regime während des Zweiten Weltkriegs und die Unterstützung der Ustascha-Kreuzer in der Nachkriegszeit vor. Weiterhin sah sie es als erwiesen an, dass Stepinac die Zwangstaufe der orthodoxen Serben zum Katholizismus gefördert und als Militärvikar das verbrecherische Wirken der Ustascha unterstützt hatte. Daher fußte die Anklage auf zwei Tatbeständen: 1.) Staatsfeindliches Handeln in der Nachkriegszeit, um die Volksherrschaft zu verhindern und die Rückkehr des Königs und bürgerlicher Parteien mit Hilfe der Alliierten vorzubereiten sowie 2.) Kriegsverbrechen, für die er angeblich während des Zweiten Weltkriegs verantwortlich war.
Der Staatsanwaltschaft zu folge hatte Stepinac als Erzbischof die Hauptverantwortung für die Zwangstaufe, die seine Ustascha-Vikare vor Ort vollzogen hatten. Auch habe er nie öffentlich die Verbrechen des Ustascha-Regimes gegeißelt, die Ermordung der durch Rassengesetze vom 30. April 1941 als jüdisch, serbisch oder Roma zugehörig definierten Bevölkerung, sondern durch seine öffentlichen Aussagen dem Ustascha-Regime Legitimität verliehen.
5. Verteidigung
So wie die Staatsanwaltschaft den Prozess als Geschichtsstunde inszenierte, um zu beweisen, dass Stepinac gegen den Willen des „kroatischen Volkes“gehandelt habe, versuchte Politeo das Gegenteil zu beweisen, nämlich, dass Stepinac die Mehrheit des „kroatischen Volkes“ hinter sich versammelt hätte. In der Hauptverhandlung stritten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung darüber, wer die Legitimität besitze, den Willen des kroatischen Volkes zu vertreten: die Partisanenbewegung oder die katholische Kirche. Blažević behauptete, Stepinac und die Mitglieder der katholischen Kirche, die Hitler und die Ustascha unterstützt hatten, hätten damit ihren Legitimitätsanspruch verwirkt. Stepinac und seine Unterstützer hätten einen Teil des kroatischen Volkes verführt und damit zu „Verrätern“ gemacht, während der Großteil des kroatischen Volkes sich dem Volksbefreiungskampf angeschlossen und die Besatzung verhindert hätte.
Stepinac glaubte sich an den Pranger gestellt und verweigerte die Aussage. Auf die Frage, ob er sich schuldig fühle, antwortete er: „Nein, nicht im Geringsten. Ich habe auch nicht vor, mich zu verteidigen“ (stenographischer Bericht der Hauptverhandlung, S. 219). Mit seiner Weigerung, die ihm zugewiesene Rolle zu spielen, gab er zu erkennen, dass er das kommunistische Gericht nicht anerkannte, dass sein Gewissen rein sei. Im Laufe des Prozesses fiel es Stepinac zunehmend schwer, bei dieser Taktik zu bleiben. Beim Kreuzverhör zu den Zwangstaufen sagte er, dass alles eines Tages ans Licht käme, wenn man offen, frei und objektiv darüber berichten werde (Ebd., S. 262). In seinem letzten Wort am 3 Oktober 1946 nahm er dann das Recht zur Aussage wahr und bekräftigte, dass sein Gewissen, allen vorgetragenen Beschuldigungen zum Trotz, rein sei. Das kroatische Volk habe die Unabhängigkeit gewollt und er habe gehandelt, wie er handelte, weil er „den Puls des kroatischen Volkes gespürt habe“ (Transkript der Aussage Stepinac, https://www.hic.hr/books/stepinac/hrvatski/treci.htm).
Damit griff er die Argumentation des Staatsanwalts an, der ihm volksfeindliches Handeln vorgeworfen hatte, und nannte den unabhängigen Staat ein legitimes Projekt des kroatischen Volkes, das von den Verbrechen der Ustascha zu trennen sei (Korb 2013, Position 497). Stepinac behauptete, er stünde nicht wegen seiner Taten, sondern als Erzbischof und Vertreter der katholischen Kirche vor Gericht. Damit entzog er der Anklage jede Rechtfertigung und reduzierte den Prozess auf den Machtkampf zwischen den kommunistischen Machthabern und der Kirche. Mit dieser Aussage zeigte er sich keiner Schuld und keiner Verantwortung bewusst. Derjenige, der glaubt, den „Puls des kroatischen Volkes“ zu spüren, handelt seiner eigenen Wahrnehmung zufolge ausschließlich im Interesse des „Volkes“.
Die Verteidiger kritisierten die Anklage, weil Stepinac für Taten verantwortlich gemacht wurde, die außerhalb seiner Zuständigkeit und seiner Verantwortung stattgefunden hatten. Wichtiger noch: Politeo folgte der Argumentation der Anklage, dass es sich beim Unabhängigen Staat Kroatien um einen „sogenannten“ unabhängigen Staat gehandelt hatte, nicht wegen fehlender Legitimation durch das kroatische „Volk“, sondern, weil der Unabhängige Staat Kroatien vom Willen der Besatzung abhing. Der Erzbischof habe unter den Bedingungen der Besatzung und nach den Regeln der Haager Kriegsordnung in der Tat nur seine Pflicht getan, indem er sein Amt in politischer Neutralität ausübte. Die Verteidigung warf der Staatsanwaltschaft vor, aus der Perspektive der Nachkriegszeit zu argumentieren und die damals herrschenden Umstände in der Anklage unberücksichtigt zu lassen. Immerhin habe die Kirche sich in den Kriegszeiten zwischen Scylla und Charybdis befunden (stenographischer Bericht der Hauptverhandlung, S.444).
Politeo wies den Vorwurf staats- oder volksfeindlichen Handelns seines Mandanten zurück. Dieser habe, wenn es um die Interessen der katholischen Kirche und des Glaubens gegangen sei, die große Mehrheit des kroatischen Volkes hinter sich gehabt (Blažević 1980, S. 402).
Damit verdeutlichte er erneut, worum es bei dem Prozess ging, nämlich darum, wer zurecht behaupten konnte, die Interessen des „kroatischen Volkes“ zu vertreten.
6. Urteile und Beschlüsse
Das Urteil gegen Stepinac wurde am 11. Oktober 1946 verkündet, mit den Urteilen gegen die anderen Angeklagten (stenographischer Bericht der Hauptverhandlung, S. 453–458). Das Gericht erklärte Stepinac für schuldig in allen Anklagepunkten, die im Folgenden zusammengefasst werden: 1.) Weil er dem Unabhängigen Staat Kroatien durch seine Autorität als Erzbischof Legitimität verlieh. 2.) Weil unter der Führung des Dreierausschusses, an dessen Spitze er gestanden hatte, Zwangskonversionen durchgeführt worden waren. 3.) Weil er als Militärseelsorger der Ustascha tätig gewesen war. 4.) Weil er öffentlich kroatische Fremdarbeiter in Deutschland zur Arbeit aufgerufen hatte und durch Zusammenarbeit mit Besatzern und anderen Quislingen das Überleben des Unabhängigen Staates Kroatien habe sichern wollen. 5.) Weil er nach der Befreiung systematisch die Hoffnung auf einen Regimewechsel in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawiens genährt hatte, gegen die Volksgerichte gehetzt und kurz vor den Wahlen zur Volksversammlung am 20. September 1945 einen Hirtenbrief veröffentlicht hatte, in dem er die Situation im Land falsch dargestellt und die Ustascha und andere Verräter zur Durchführung weiterer Verbrechen ermuntert hatte.
Stepinac wurde zu sechzehn Jahren Haft mit Zwangsarbeit verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm für fünf Jahre aberkannt. Die Strafe verbüßte er zunächst im Gefängnis in Lepoglava, wo er fünf Jahre verbrachte. Ende 1951 wurde er in seinem Geburtstort Krašić unter Hausarrest gestellt und lebte dort bis zu seinem Tod am 10. Februar 1960 im Pfarrhaus.
Bei der Urteilsbegründung griff das Gericht die Argumentation der Staatsanwaltschaft auf: Stepinac habe mit seinem Eintreten für den Unabhängigen Staat Kroatien diesem Projekt der Besatzer und einer unbedeutenden Minderheit von Verbrechern Legitimität verliehen. Er habe die Autorität der katholischen Kirche für politische Zwecke missbraucht und zum Vorteil eines verbrecherischen Regimes eingesetzt. Diese Begründung folgt dem Muster des „Verführten-Narrativs“, wonach die große Mehrheit des jugoslawischen Volkes sich gegen die Besatzer erhoben hatte. Diejenigen, die sich in den Dienst der Besatzer gestellt hatten, seien dazu verführt worden (Ferhadbegović 2010/2011, S. 250f.). Das Gericht bezeichnete Stepinac als einen der Verantwortlichen und warf ihm vor, damit vitale Interessen des kroatischen Volkes verraten zu haben. Die Urteilsbegründung war damit gleichzeitig eine Entlastung aller derjenigen, die sich während des Zweiten Weltkriegs hinter Stepinac und dem Unabhängigen Staat Kroatien versammelt hatten. Gleichzeitig war die Urteilsbegründung ein Akt der politischen Verteidigung des jungen jugoslawischen Staates. Legalisiert durch ein Gericht, wurde sie zum Gründungsnarrativ der sozialistischen Republik Kroatien: Nur wenige seien Stepinac gefolgt. Das „kroatische Volk“ hatte sich nicht verführen lassen, es hatte den verbrecherischen Charakter des Ustascha Regimes erkannt, Widerstand in der Partisanenbewegung geleistet und zusammen mit anderen jugoslawischen Nationen das Zweite Jugoslawien gegründet.
7. Wirkung
Bereits vor der Gerichtsverhandlung wurde der Prozess im Ausland als Farce und „Schauprozess“ charakterisiert, bei dem es nicht um die Feststellung einer Schuld gehe, sondern um die Zurückdrängung des Einflusses der katholischen Kirche (Sundhaussen 2014, S. 69). Die westlichen Medien berichteten über den „politischen Prozess“ und die „politischen Gründe“, Stepinac als erklärten Anti-Kommunisten von seiner Position zu entfernen („Human rights at Zagreb“; „Fight Communism, Spellman pleads“; „Yugoslavs cleared church, pope says“; „Voices worry at Yugoslav trial“, New York Times, Oktober 1946). Im aufkommenden Kalten Krieg stellten die westlichen Medien den Prozess als ein klares Beispiel für die Unterdrückung Andersdenkender in einem kommunistischen, atheistischen Staat dar. Stepinac selbst stilisierten sie zur symbolischen Figur des standhaften Protestes gegen ein totalitäres Regime. Der Prozess trug bei Teilen der kroatischen Öffentlichkeit und im Westen zur Wahrnehmung von Stepinac als Märtyrer bei.
In den jugoslawischen Medien dagegen wurde Stepinac als aktiver Unterstützer des Ustascha-Regimes dargestellt, als „Lügner“, der mit seiner Behauptung, der Prozess ziele auf die katholische Kirche, von seinen Verbrechen ablenken wolle (Grlić 1946, S. 1). Vjesnik berichtete wiederholt über Stepinacs Rolle bei den Zwangstaufen und machte ihn persönlich dafür verantwortlich (Prekrštavanjem Srba Stepinac je direktno slao pod ustaški nož na tisuće nevinih žrtava, in: Vjesnik Narodnog Fronta Hrvatske, 6.10.1946, S. 3). Die stereotype Berichterstattung, die auf die Gleichsetzung Stepinacs mit der Ustascha abzielte, beeinflusste seine Wahrnehmung als die eines, der sich an der serbischen Bevölkerung versündigt hatte.
8. Würdigung
Die fehlende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Stepinac-Prozess steht im deutlichen Gegensatz zur großen öffentlichen Debatte des Ereignisses und der Person. Das hängt sicherlich auch damit zusammen, dass die Tagebücher sowie andere wichtige Unterlagen sich lange in einem Dossiers Stepinacs beim jugoslawischen Geheimdienst befanden und erst nach der Unabhängigkeit Kroatiens der katholischen Kirche bzw. dem kroatischen Staatsarchiv sukzessiv übergeben worden waren. Die Tagebücher zum Beispiel sind erst seit 2015 einsehbar. Daher fehlte eine wichtige Komponente, die eine interdisziplinäre oder kulturwissenschaftliche Betrachtung des Prozesses ermöglicht hätte.
Solange das sozialistische Jugoslawien existierte, waren kritische Untersuchungen zu den Prozessen der Nachkriegszeit grundsätzlich schwer möglich. Es hat aber ebenso wenig eine selbstkritische Auseinandersetzung der katholischen Kirche mit der eigenen Rolle während der Besatzung und im Unabhängigen Staat Kroatien gegeben. Die selbstauferlegte Verpflichtung zur politischen Neutralität reicht als Grund für das Schweigen von Stepinac über die Besatzer und das Ustascha-Regime nicht. Die Proteste europäischer Bischöfe gegen die Ermordung Unschuldiger während des Zweiten Weltkrieges zeigten Wirkung. Auch die Proteste Stepinacs bei der Ustascha-Führung waren erfolgreich. Allerdings protestierte er nie gegen die Rassengesetze an sich, sondern zum Beispiel gegen die Stigmatisierung durch den „Judenstern“, er protestierte auch nie gegen die Deportationen als solche, sondern gegen die Art der Durchführung (Buchenau 2004, S. 67). Für Slavko Goldstein liegt darin auch der Grund, weshalb Stepinac der Ehrentitel des Gerechten unter den Völkern verwehrt blieb (Goldštajn 2016).
Zusammen mit dem Prozess gegen Draža Mihailović legte der Prozess gegen Alojzije Stepinac die Grundlagen für eine von Gerichten legitimierte Wahrheit über den Zweiten Weltkrieg und Bürgerkrieg in Jugoslawien. Als jugoslawische Adaptationen von Nürnberg waren sie zugleich ein wichtiger Wendepunkt in der jugoslawischen Mediengeschichte des Rechts. Als Tribunale wurden sie Beispiel für eine Justiz, die sich selbst im Übergang befand und ihre Legitimation durch das Verfahren an sich gewann – im Sinne von Cornelia Vismann (Vismann 2011). Denn im Mittelpunkt der beiden Verfahren stand nicht die juristische Beurteilung einer Tat, sondern der Kampf um die Wahrheit an sich.
Die jugoslawischen Staatsanwälte und Richter gingen nach dem ersten Akt als Sieger aus dem Duell hervor, wenngleich sich dies nach der Wende der 1990er Jahre und der Aufhebung der beiden Urteile als vorübergehender Sieg herausstellen sollte.
9. Quellen und Literatur
D. Grlić, Lažna i bezuspješna obrana, Vjesnik Narodnog Fronta Hrvatske, 4.10.1946, 1.
Iz stenografskih bilježaka s glavne rasprave 30.IX.,1.,2.,3.X.1946., in: Suđenje Lisaku, Stepincu, Šaliću i družini, ustaško-križarskim zločincima i njihovim pomagačima (Zagreb 1946), 262.
Prekrštavanjem Srba Stepinac je direktno slao pod ustaški nož na tisuće nevinih žrtava, Vjesnik Narodnog Fronta Hrvatske, 6.10.1946, 3.
Suđenje Liaku, Stepincu, Šaliću i družini, ustaško-križarskim zločincima i njihovim pomagačima (Zagreb 1946), 1–2.
Aleksa Benigar, Alojzije Stepinac. Hrvatski Kardinal (Rim: ZIRAL 1974).
Alexander Korb, Im Schatten des Weltkrieges: Massengewalt der Ustaša gegen Serben, Juden und Roma in Kroatien 1941–1945 (Hamburg: HIS 2013).
Claudia Stahl, Alojzije Stepinac: Die Biographie (Paderborn: Ferdinand Schöningh 2017).
Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung. Frankfurt 2011.
Davor Kovačić, Načini izlaska zatočenika iz logora smrti Jasenovac i Stara Gradiška, in: Istorija 20. veka 2 (2013) .
Fight Communism, Spellman pleads, New York Times vom 25. Oktober 1946
Holm Sundhaussen, Jugoslawien und seine Nachfolgestaaten 1943–2011: eine ungewöhnliche Geschichte des Gewöhnlichen (Wien / Köln / Weimar: Böhlau 2014), 69.
Human rights at Zagreb, New York Times vom 13. Oktober 1946.
Jakov Blažević, Mač a ne mir. Za pravnu sigurnost građana (Zagreb u.a.: Mladost 1980).
Jakov Blažević, Tražio sam crvenu nit (Zagreb: Zagreb 1976).
Klaus Buchenau, Orthodoxie und Katholizismus in Jugoslawien 1945–1991: ein serbisch-kroatischer Vergleich (Wiesbaden: Harrassowitz 2004), 67.
Nada Kisić-Kolinović, Ivo Politeo. Povijest, intelektualci, odvjetništvo 1887–1956. Zagreb 2015.
Nadbiskupov govor na sudu, in: Šimun Šito Ćorić, Kardinal Alojzije Stepinac. Osnovne činjenice o osobi i djelu (Zagreb: Targa), hier nach Onlinepublikation: https://www.hic.hr/books/stepinac/hrvatski/treci.htm (überprüft am 31.7.2018).
Oral history interview with Ariel Shomroni, United States Holocaust Memorial Museum, RG-50.120.0145.
Presuda povodom revizije Borisa Stepinca, in: https://sudovi.pravosudje.hr/zszg/img/File/Presude%20i%20rjesenja/STEPINAC%20Kv-I-173–16.pdf (überprüft am 26.7.2018).
Sabina Ferhadbegović, Prekäre Integration: serbisches Staatsmodell und regionale Selbstverwaltung in Sarajevo und Zagreb 1918–1929 (München: Oldenbourg 2008).
Sabina Ferhadbegović, Vor Gericht. Die Soldaten der Handschar-Division im Nachkriegsjugoslawien, in: Südost-Forschungen 69/70 (2010/2011), 250 f.
Slavko Goldštajn: Bolestan odnos sadašnjosti i historije, Danas 30.10.2016, hier nach https://www.danas.rs/nedelja/slavko-goldstajn-bolestan-odnos-sadasnjosti-i-historije/ (überprüft am 2.8.2018).
Stella Alexander, The triple myth. A life of Archbishop Alojzije Stepinac (New York: Columbia University Press 1987).
Suđenje Liaku, Stepincu, Šaliću i družini, ustaško-križarskim zločincima i njihovim pomagačima (Zagreb 1946).
Šimun Šito Ćorić, Kardinal Alojzije Stepinac. Osnovne činjenice o osobi i djelu (Zagreb: Targa), hier nach Onlinepublikation: https://www.hic.hr/books/stepinac/hrvatski/treci.htm (überprüft am 31.7.2018).
U.S. Voices worry at Yugoslav trial, New York Times vom 12. Oktober 1946
Vjesnik Narodnog Fronta Hrvatske, 4.10.1946.
Vjesnik Narodnog Fronta Hrvatske, 6.10.1946.
Vladimir Dedijer, Josip Broz Tito – prilozi za biografiju (Beograd: 1953).
Vladimir Geiger (Hg.), Partizanska i komunistička represija i zločini u Hrvatskoj 1944.–1946. Dokumenti: Zagreb i središnja Hrvatska, Bd. II, (Zagreb/Slavonski Brod: Institut za povjest 2008).
Vladislav Brajković, Oproštajna riječ, in: Duje Rendić-Miočević (Hg.), Natko Katičić. 1901–1983. Spomenica (Zagreb: JAZU 1983).
Yugoslavs cleared church, pope says, New York Times vom 7. Oktober 1946
Sabina Ferhadbegović
Oktober 2018
Sabina Ferhadbegović ist Historikerin und leitet am Imre Kertész Kolleg in Jena ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördertes Projekt über die Kriegsverbrecherprozesse im sozialistischen Jugoslawien. Forschungsschwerpunkte: Geschichte Südosteuropas, Nation-Building-Prozesse im jugoslawischen Raum, bosnische Muslime, Jugoslawien im 20. Jahrhundert.
Ferhadbegović, Sabina: „Der Prozess gegen Alojzije Stepinac, Jugoslawien 1946“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/stepinac-alojzije-1946/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Alojzije Viktor Kardinal Stepinac, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Wappen des Kardinal Stepinac als Erzbischof von Zagreb, Agamad24, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 4.0
© Alojzije Viktor Kardinal Stepinac vor Gericht, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0