Das Lexikon der politischen Strafprozesse – ein großer Wurf

Karl Heinz Roth

Zuerst erschie­nen in Straf­ver­tei­di­ger 7/2023, S. 501–506,
unter dem Titel Politi­sche Strafprozesse.

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Seit zehn Jahren befin­det sich ein von Kurt Groene­wold, Alexan­der Ignor und Arnd Koch heraus­ge­ge­be­nes und von Sabine Groene­wold redigier­tes Online-Lexikon der politi­schen Straf­pro­zes­se im Aufbau. Als Autorin­nen und Autoren wurden namhaf­te Fachleu­te aus Geschichts­wis­sen­schaft, Justiz und Publi­zis­tik gewon­nen. Die Dokumen­ta­ti­on und Analy­se von 209 Einzel- und Sammel­ver­fah­ren ist vorge­se­hen, etwa ein Drittel davon steht mittler­wei­le im Netz.[1] Das Vorha­ben umspannt heraus­ra­gen­de Prozesser­eig­nis­se aus der gesam­ten Neuzeit von der Engli­schen Revolu­ti­on bis zur Gegen­wart – und zwar weltweit. In den standar­di­siert aufge­bau­ten Beiträ­gen spiegeln sich die epocha­len Krisen und Umbrü­che der letzten 400 Jahre wie in einem Brenn­glas. Zudem eröff­net der metho­di­sche Ansatz neuar­ti­ge Einbli­cke in die Politik‑, Sozial- und Menta­li­täts­ge­schich­te, die weit über die unmit­tel­ba­re Rechts­ge­schich­te hinaus­wei­sen. Er verleiht dem Projekt Pionier­cha­rak­ter. Das Lexikon ist für histo­risch Inter­es­sier­te, inter­dis­zi­pli­när orien­tier­te Wissen­schaft­le­rin­nen und Wissen­schaft­ler und Publi­zis­ten ein Nachschla­ge­werk ersten Ranges. Deshalb soll es im Folgen­den etwas genau­er skizziert werden.

Der metho­di­sche Ansatz

Das Editi­ons­vor­ha­ben bewegt sich bewusst außer­halb der Normen der Rechts- und Staats­phi­lo­so­phie. Es ist in den Tradi­tio­nen der Aufklä­rung und der Revolu­tio­nen des 17. und 18. Jahrhun­derts veror­tet, die dem Herrschafts­an­spruch des absolu­ten Staats die indivi­du­el­len Menschen­rech­te und die Volks­sou­ve­rä­ni­tät entge­gen­ge­setzt hatten. Damit ist eine Absage an jegli­che Konstruk­ti­on von Feind­bil­dern verbun­den. Es herrscht vielmehr Waffen­gleich­heit zwischen den Prozess­par­tei­en, den Veran­stal­tern des Verfah­rens (Staats­an­wäl­te und Richter) und den Angeklag­ten und ihren Vertei­di­gern. Die Kontra­hen­ten begeg­nen sich auf gleicher Augen­hö­he. Dem gesetz­lich normier­ten Straf­an­spruch der Obrig­keit stehen Beschul­dig­te gegen­über, denen das Recht zugestan­den wird, die herrschen­de Ordnung zu kriti­sie­ren, zu delegi­ti­mie­ren und sogar zu ihrer Besei­ti­gung aufzu­ru­fen. Auf dieses elemen­ta­re Menschen­recht insbe­son­de­re Groene­wold hin. Aus ihm leitet sich die Befug­nis der Vertei­di­ger ab, dem Anspruch ihrer Mandan­ten Gehör zu verschaf­fen und sie bei der Erarbei­tung ihrer Prozess­stra­te­gie zu unterstützen.
Dieses radikal-demokra­ti­sche Axiom der gleichen Augen­hö­he wurde nur äußerst selten verwirk­licht, das wissen auch der Heraus­ge­ber und die Redak­ti­ons­mit­glie­der des Lexikons. Als ex-post etablier­tes Verfah­ren außer­halb der herrschen­den Rechts­nor­men und Straf­pro­zess­ord­nun­gen ist es jedoch unver­zicht­bar, um die vielen histo­ri­schen Einzel­fäl­le politi­scher Straf­pro­zes­se so rekon­stru­ie­ren zu können, dass das Agieren aller Betei­lig­ten gleich­ran­gig darge­stellt und in die jewei­li­gen histo­ri­schen Kontex­te integriert wird.
Dieses Vorge­hen jenseits der straf­recht­li­chen Codie­run­gen der politi­schen Syste­me ist folgen­reich. Es sprengt den Rahmen dessen, was bislang unter die Katego­rie ´politi­scher Straf­pro­zess´ einge­ord­net wurde. Es geht nicht nur um die klassi­schen Delik­te ´Hochver­rat´ und Regime-Kritik. Es geraten auch solche Handlun­gen in den Fokus, in denen Einzel­ne oder organi­sier­te Aktivis­tin­nen und Aktivis­ten aufgrund ihrer politisch-ideolo­gi­schen Prägung Gewalt­ta­ten gegen Reprä­sen­tan­ten und Insti­tu­tio­nen der Obrig­keit oder andere sozia­le Gruppen began­gen haben; hinzu kommen die ´kleine­ren´ Wider­setz­lich­kei­ten wie Boykott- und Sabota­ge­ak­tio­nen, Deser­ti­on und Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung usw. Das Ungewöhn­li­che dieser Vorge­hens­wei­se manifes­tiert sich vor allem in solchen Fällen, in denen das histo­ri­sche Verdikt der Angeklag­ten allge­mei­ner Konsens ist, etwa bei skrupel­lo­sen Dikta­to­ren oder Akteu­ren von Massa­kern und Mensch­heits­ver­bre­chen. Diese Verdik­te sollen nicht etwa in Frage gestellt werden. Aber auch hier geht es nicht um die nachträg­li­che Bekräf­ti­gung des Schuld­spruchs oder um morali­sche Verur­tei­lung. Vielmehr sollen auch in diesen Konstel­la­tio­nen die histo­ri­schen Kontex­te ausge­leuch­tet werden, um die Motive und Dispo­si­tio­nen der Angeklag­ten zu verste­hen, die Vorbe­rei­tung und den Ablauf des Verfah­rens zu rekon­stru­ie­ren und seine Nachwir­kun­gen heraus­zu­ar­bei­ten. Gerade in diesen Fällen erweist sich die Binnen­ana­ly­se, die den Umgang der Prozess­ver­an­stal­ter mit den Delin­quen­ten und ihren Vertei­di­gern heraus­ar­bei­tet – fair, willkür­lich oder jenseits aller sonst prakti­zier­ten Rechts­nor­men -, als unver­zicht­bar. Sie verhilft bei der Lektü­re so dispa­ra­ter Fallstu­di­en wie beispiels­wei­se über die Tribu­na­le gegen den Organi­sa­tor der Shoah Adolf Eichmann, [2] das rumäni­sche Dikta­to­ren­paar Nicolae und Elena Ceauses­cu [3] und den rechts­ex­tre­mis­ti­schen Massen­mör­der Anders Behring Breivik [4] zu überra­schen­den Einsich­ten. Das Lexikon präsen­tiert zahlrei­che weite­re Beispie­le dieser Art.

Begriffs­ge­schicht­li­che Aspekte

Dieser metho­di­sche Ansatz verfügt über solide begriffs­ge­schicht­li­che Grund­la­gen. Die Gestal­ter des Lexikons gehen von der histo­ri­schen Evidenz aus, dass die Begriff­lich­keit der politi­schen Straf­pro­zes­se wesent­lich durch die Inter­es­sen der herrschen­den Mächte definiert ist und von oben nach unten durch­ge­setzt wird. [5] Die Entwick­lung von Gegen­be­grif­fen der um ihre Legiti­mi­tät kämpfen­den Wider­sa­cher der Obrig­keit werden dagegen in der Regel ausge­grenzt und gelan­gen nur selten nach oben. Neutra­le Katego­rien, die sich diesem asymme­tri­schen Szena­rio entzie­hen und beispiels­wei­se den Begriff ´Bürger­krieg´ statt der antago­nis­ti­schen Zuschrei­bun­gen ´Terro­ris­mus´ und ´Bewaff­ne­ter Wider­stand´ verwen­den, sind ungewöhnlich.
Hinzu kommt die spezi­fi­sche Seman­tik der auf dem Terrain der politi­schen Straf­pro­zes­se üblichen Katego­rien. Hinter ihnen stehen jahrhun­der­te­al­te kollek­ti­ve Erfah­run­gen. Häufig weisen sie eine erstaun­li­che Konstanz auf und avancier­ten zu Grund­be­grif­fen der politi­schen Straf­ver­fol­gung. Wegen ´demago­gi­scher Umtrie­be´ und ´Aufwie­ge­lung´ waren schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhun­derts die Publi­zis­ten Ernst Moritz Arndt und Johann Jacoby angeklagt. [6] Im Verlauf des 20. Jahrhun­derts erfan­den die Protago­nis­ten der politi­schen Justiz zahlrei­che Unter­be­grif­fe, um misslie­bi­ge Opposi­tio­nel­le und Regime­kri­ti­ker wegen ´staats­feind­li­cher Boykott­het­ze´, ´Verlet­zung der öffent­li­chen Ordnung´ oder ´Verfas­sungs­feind­li­che Propa­gan­da´ belan­gen zu können. In epocha­len Umbruchs­zei­ten können sich die mit den jewei­li­gen Begrif­fen verbun­de­nen seman­ti­schen Zuschrei­bun­gen aber auch schlag­ar­tig umkeh­ren. Dann wird aus dem Revolu­tio­när, dem bishe­ri­gen ´Staats­feind´, ein Anhän­ger der ´neuen Staats­ver­fas­sung´, und dem Konter­re­vo­lu­tio­när wird jetzt das Etikett des ´Staats­feinds´ umgehängt. Gerade auf dem Terrain des justi­zi­ell insze­nier­ten politi­schen Macht­kampfs sind derar­ti­ge Umdeu­tun­gen ins Gegen­teil recht häufig, bevor sich Begriff und Seman­tik im Ergeb­nis länge­rer Perioden der Herrschafts­sta­bi­li­sie­rung allmäh­lich wieder angleichen.
Es gibt aber auch Ausnah­men von dieser Regel, und zwar vor allem in solchen Konstel­la­tio­nen, in denen die zur neuen politi­schen Herrschaft aufge­stie­ge­nen Fraktio­nen des Umstur­zes mit ihren enttäusch­ten Wegge­fähr­ten und Kriti­kern ´kurzen Prozess´ machen. Sie werden dann wegen ´Verrats der Revolu­ti­on´ oder auch einfach ´Verschwö­rung´ vor die Tribu­na­le gezerrt. Wie wir dem Lexikon entneh­men können, erlit­ten so unter­schied­li­che Akteu­re und Kollek­ti­ve wie Georges Jacques Danton (1794) [7], die Gruppe um Gracchus Babeuf (1797) [8] und zahlrei­che kommu­nis­ti­sche Führungs­ka­der der Sowjet­uni­on in den drei Moskau­er Prozes­sen (1936–1939) [9] dieses Schicksal.
Trotz ihres Wissens um diese Fallstri­cke können sich die Lexikon-Autoren der asymme­tri­schen Prägung der Delikt-Begrif­fe nicht einfach entzie­hen. Sie müssen in ihrer ganzen Bandbrei­te referiert werden, um sie sodann zu relati­vie­ren und die von den Beschul­dig­ten vertre­te­ne Gegen­per­spek­ti­ve auszu­wei­sen. Das Spektrum der obrig­keit­li­chen Delikt­be­grif­fe ist weit gefächert, und es wäre eine lohnen­de Aufga­be, aus den Lexikon­bei­trä­gen die Gegen-Begrif­fe heraus­zu­fil­tern, auf die die Angeklag­ten und ihre Anwäl­te rekur­rier­ten. Das Arsenal der umkämpf­ten Begrif­fe reicht von den Verdik­ten der Insur­rek­ti­on (´Aufruhr´, ´Bewaff­ne­ter Tumult´, ´Gewalt­sa­mer Umsturz´, ´Landfrie­dens­bruch´ und ´Sabota­ge´) über die Organi­sa­ti­ons­de­lik­te (vom ´Geheim­bund´ des 18. und 19. Jahrhun­derts´ bis zur ´Krimi­nel­len´ bezie­hungs­wei­se ´Terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung´ der Gegen­wart) und die umfang­reich dokumen­tier­ten klassi­schen Großde­lik­te der ´Staats­ge­fähr­dung´ (´Hochver­rat´, ´Landes­ver­rat´ und ´Geheim­nis­ver­rat´) bis hin zu den Kriegs- und Mensch­heits­ver­bre­chen, die seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs von inter­na­tio­na­len Gerichts­hö­fen geahn­det werden und ebenfalls mit exempla­ri­schen Fallstu­di­en vertre­ten sind. Aber auch die aus politi­schen Gründen indivi­du­ell oder in Klein­grup­pen began­ge­nen Gewalt­de­lik­te (Atten­ta­te, Bomben­an­schlä­ge, Brand­stif­tun­gen, Entfüh­run­gen, Körper­ver­let­zung und Mord) werden genau­so abgehan­delt wie die mit den politisch-militä­ri­schen Alltags­kon­flik­ten verwo­be­nen Wider­setz­lich­kei­ten (Befehls- und Einbe­ru­fungs­ver­wei­ge­rung, Belei­di­gung, Denun­zia­ti­on, üble Nachre­de usw.). Gerade in diesen massen­haft durch­ge­führ­ten Verfah­ren spiegeln sich die kollek­ti­ven Wider­setz­lich­kei­ten der kleinen Leute in Kriegs- und Krisenzeiten.

Politi­sche Straf­pro­zes­se als Insze­nie­run­gen in Umbruchszeiten

Das Spektrum der für das Lexikon vorge­se­he­nen Beiträ­ge umfasst fast knapp vier Jahrhun­der­te – vom Hochver­rats­pro­zess gegen den engli­schen König Charles I. 1649 bis zum ersten Verfah­ren gegen den russi­schen Dissi­den­ten Alexei Nawal­ny wegen Verun­treu­ung 2012–2013. Dabei konzen­triert sich die Mehrheit der Fallstu­di­en auf die epocha­len Umbruch­si­tua­tio­nen. Das gilt auch für die zwei referier­ten Einzel­er­eig­nis­se, die in die um 1750 enden­de ´Sattel­zeit´ fielen, in deren Verlauf das Ancien Regime erodier­te: Sie werfen mit dem schon erwähn­ten Prozess gegen Charles I. und dem gegen den Quäker William Penn wegen ´unerlaub­ter Religi­ons­aus­übung´ geführ­ten Verfah­ren Schlag­lich­ter auf den zirku­lä­ren Verlauf der engli­schen Revolu­ti­on, [10] die im Wechsel­spiel mit der vorhe­ri­gen Sezes­si­on der Nieder­lan­de den Nieder­gang des Absolu­tis­mus beschleunigte.
Die darauf­fol­gen­den Umbrü­che standen im Zeichen der sprung­haf­ten Politi­sie­rung der Straf­pro­zes­se durch die sich abwech­seln­den herrschen­den Macht­grup­pen. Die ameri­ka­ni­sche Revolu­ti­on wird demnächst mit der Aufar­bei­tung ihres bluti­gen Beginns in Boston (Prozess gegen Thomas Preston und andere wegen des ´Boston Massa­c­re´ 1770) vertre­ten sein. Sieben Lexikon­ein­trä­ge rekon­stru­ie­ren die Tribu­na­le gegen die heraus­ra­gen­den Akteu­re der franzö­si­schen Revolu­ti­on, aber auch gegen die Marat-Atten­tä­te­rin Charlot­te Corday, [11] die wegen ´Umstur­zes´ angeklag­te Frauen­recht­le­rin Olympe de Gouges und die der ´Konter­re­vo­lu­ti­on´ bezich­tig­te Comtesse du Barry. [12] In ähnli­cher Dichte werden bald auch die Straf­pro­zes­se präsent sein, die unseren Blick auf die Etappen der europäi­schen Geschich­te im 19. Jahrhun­dert schär­fen, in dem sich die Perioden der Restau­ra­ti­on in teilwei­se atembe­rau­ben­dem Tempo mit den geschei­ter­ten revolu­tio­nä­ren Zäsuren verzahn­ten: die Metter­nich-Ära, der mittel­eu­ro­päi­sche Vormärz, die Ausläu­fer des russi­schen Dekab­ris­ten-Aufstän­de, die Revolu­ti­on von 1848/49 und die Pariser Commu­ne von 1870/71. In den schon vorlie­gen­den Beiträ­gen werfen die Autorin­nen und Autoren nicht nur kriti­sche Blicke auf die in die Justiz­pa­läs­te verleg­ten Abrech­nun­gen mit den geschei­ter­ten Galions­fi­gu­ren, sondern es sollen auch die des Landfrie­dens­bruchs bezich­ti­gen Schle­si­schen Weber und die im Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess angeklag­ten Mitglie­der des Bunds der Kommu­nis­ten [13] gewür­digt werden.
Die größte zahlen­mä­ßi­ge Dichte errei­chen die Lexikon­bei­trä­ge mit ihren Fallstu­di­en zum 20. und frühen 21. Jahrhun­dert. Die justiz­för­mi­gen Insze­nie­run­gen gegen die Akteu­re der durch den Ersten Weltkrieg ausge­lös­ten globa­len Umsturz­be­we­gun­gen sind eher spärlich, aber durch ihren abgewo­ge­nen Blick auf die weltwei­ten Verdik­te gegen heraus­ra­gen­de Exponen­ten (Mittel­eu­ro­pa: Fried­rich Adler, [14] Antonio Gramsci, Ernst Toller; Sowjet-Russland: Sozial­re­vo­lu­tio­nä­re; USA: Eugene V. Debs, Sacco/Vanzetti) adäquat vertre­ten. Ähnlich sind auch die politi­schen Prozes­se gegen einige Protago­nis­ten der anti-kolonia­len Befrei­ungs­be­we­gung und des Wider­stands gegen den Neo-Kolonia­lis­mus präsent: Mohandas Gandhi (1922), [15] Jomo Kenyat­ta (1953), [16] Fidel Castro (1953) sowie Nelson Mande­la und andere (1963–1965).
Die Haupt­mas­se der Beiträ­ge – knapp 40 – konzen­triert sich hinge­gen auf die Rolle der politi­schen Justiz in ihrer Konfron­ta­ti­on mit dem Faschis­mus und der NS-Dikta­tur, die das ´Jahrhun­dert der Extre­me´ beson­ders inten­siv geprägt haben. Sie thema­ti­sie­ren dabei drei unter­schied­li­che Ebenen der justiz­för­mi­gen Aufar­bei­tung zwischen Affir­ma­ti­on, Verharm­lo­sung und kriti­scher Kathar­sis. Mehre­re Beiträ­ge beleuch­ten erstens die geschei­ter­ten Versu­che, die gewalt­tä­ti­gen Exzes­se des Frühfa­schis­mus gegen die Aktivis­ten der revolu­tio­nä­ren Periode von 1918/19 einzu­däm­men; [17] den zweiten Schwer­punkt bildet die Indienst­nah­me der politi­schen Justiz durch die faschis­ti­schen und nazis­ti­schen Macht­ha­ber, die 1933 mit dem zur Macht­sta­bi­li­sie­rung instru­men­ta­li­sier­ten Berli­ner Reichs­tags­pro­zess begann [18] und in den letzten Jahren des Zweiten Weltkriegs ihren Höhepunkt erreich­te; [19] und drittens die jahrzehn­te­lan­ge Aufar­bei­tung der NS- Dikta­tur, die unmit­tel­bar nach dem Ende des Zweiten Weltkrie­ges mit den Tribu­na­len gegen die beson­ders exponier­ten Kolla­bo­ra­teu­re einsetz­te, während der Nürnber­ger Prozess gegen die deutschen Haupt­kriegs­ver­bre­cher weitaus stärker als die ebenfalls im Lexikon anhand einer Fallstu­die dokumen­tier­ten Verfah­ren gegen die japani­schen Kriegs­ver­bre­cher neue inter­na­tio­na­le Standards setzte. [20] Die west- und ostdeut­sche Ausein­an­der­set­zung mit den Hypothe­ken der NS-Dikta­tur setzte zu Beginn der 1950er Jahre ein und wird im Lexikon durch Beiträ­ge zum summa­ri­schen Waldhei­mer Prozess und dem westdeut­sche Verfah­ren gegen einen Rechts­ex­tre­mis­ten gewür­digt, der die Akteu­re des 20. Juli des ´Volks­ver­rats´ bezich­tigt hatte. [21] Einen entschei­den­den Beitrag zur Überwin­dung der post-nazis­ti­schen Menta­li­tä­ten leiste­ten jedoch erst die weichen­stel­len­den Verfah­ren der frühen 1960er Jahre; sie werden im Lexikon insbe­son­de­re am Beispiel des schon erwähn­ten Eichmann-Prozes­ses und des ersten Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozes­ses heraus­ge­ar­bei­tet. [22]
Die jahrzehn­te­lan­ge Aufar­bei­tung der NS-Hypothe­ken überschnitt sich in Europa seit der zweiten Hälfte der 1960er Jahre mit einer zweiten Prozess­wel­le, die unver­hofft auf die politi­sche Justiz zukam: der obrig­keit­li­chen Eindäm­mung der sozia­len Massen­be­we­gung von ´1968´. Dabei handel­te es sich jedoch um ein weltwei­tes Phäno­men. Das globa­le 1968´ und seine vielfäl­ti­gen Radika­li­sie­rungs­ten­den­zen im anschlie­ßen­den ´roten Jahrzehnt´ machten den Veran­stal­tern der politi­schen Tribu­na­le diesseits wie jenseits des Atlan­tiks schwer zu schaf­fen. Aber sie reagier­ten nach der Überwin­dung ihrer anfäng­li­chen Desori­en­tie­rung gründ­lich und syste­ma­tisch. Im Lexikon finden sich für alle Etappen der Sozial­re­vol­te reprä­sen­ta­ti­ve Fallbei­spie­le, und zwar insbe­son­de­re aus den USA und Westdeutsch­land. Dabei stand von Anfang an die Ahndung der Massen­pro­tes­te und Wider­stands­ak­tio­nen gegen den Vietnam­krieg im Vorder­grund, so mehre­re Verfah­ren wegen Befehls­ver­wei­ge­rung und der Verbren­nung der Einbe­ru­fungs­be­schei­de, wegen der Massen­pro­tes­te von Chica­go und zwei Prozes­se wegen der Offen­le­gung der Penta­gon-Papie­re, um nur die wichtigs­ten zu nennen. Paral­lel dazu konzen­trier­te sich die politi­sche Justiz auf die Aburtei­lung der Mitglie­der bewaff­ne­ten Gruppen und Organi­sa­tio­nen, die schon früh die antiau­to­ri­tä­ren Protes­te hinter sich gelas­sen hatten. Diese Prozess-Serie begann 1970 mit dem – geschei­ter­ten – Versuch, die promi­nen­te Aktivis­tin Angela Davis mit einer Gewalt­ak­ti­on der Black Panthers in Verbin­dung zu bringen [23] und münde­te in spekta­ku­lä­re Gruppen­ver­fah­ren, die im Lexikon durch den Burgos-Prozess gegen die führen­den Köpfe der baski­schen ETA, [24] den Stamm­heim­Pro­zess gegen Andre­as Baader und andere (1972–1977), [25] zwei Gruppen­pro­zes­se gegen die italie­ni­schen Roten Briga­den und zwei briti­sche Prozes­se gegen Kader der IRA reprä­sen­tiert sein werden.
Aus der Retro­spek­ti­ve hat das globa­le ´1968´ die Welt zwar zeitwei­lig verän­dert, aber der Schat­ten, den die stali­nis­ti­sche Defor­ma­ti­on des Staats­so­zia­lis­mus sowje­ti­scher Prägung über das kurze 20. Jahrhun­dert warf, war länger und wirkt bis heute nach. Infol­ge­des­sen waren die Heraus­ge­ber und die Reakti­on des Lexikons gut beraten, als sie sich für eine ebenfalls ansehn­li­che Dokumen­ta­ti­on der stali­nis­tisch und später ´realso­zia­lis­tisch´ gepräg­ten Prozess­kul­tur entschie­den. Zusätz­lich zu dem in jeder Hinsicht paradig­ma­ti­schen Moskau­er Prozes­sen nahmen sie das weniger bekann­te Vor-Verfah­ren gegen Peter Palchin­sky und 52 Mitan­ge­klag­te (1928) in ihre Agenda auf; hinzu kamen der ungari­sche Prozess gegen den ´Titois­ten´ László Rajk (1949) [26] und der in der CSSR 1951/52 insze­nier­te Hochver­rats­pro­zess gegen Rudolf Sláns­ký. 1956 bis 19558 folgten die Tribu­na­le gegen Exponen­ten und Sympa­thi­san­ten des Ungari­schen Aufstands von 1956, wofür Berich­te über die Verfah­ren gegen den Schlüs­sel­ak­teur Imre Nagy, [27] den DDR-Philo­so­phen Wolfgang Harich [28] sowie die ostdeut­schen Schrift­stel­ler Walter Janka und Erich Loest verfasst wurden bezie­hungs­wei­se geplant sind.
Dann kam 1989/90 die ´Wende´, und nun machten die Exponen­ten des ´Realso­zia­lis­mus´ als Beschul­dig­te Bekannt­schaft mit den politi­schen Tribu­na­len. Wie es ihnen dabei erging, werden die Autorin­nen und Autoren des Lexikons anhand ihrer Fallstu­di­en über das Ehepaar Ceauses­cu, Erich Honecker, den DDR-Geheim­dienst­chef Markus Wolf und die für den Grenz-Schieß­be­fehl verant­wort­lich gemach­ten SED-Funkti­ons­trä­ger Hans-Joachim Arndt und andere nachzeich­nen. Zu diesem Komplex liegt bislang nur der Beitrag zum Verfah­ren gegen die beiden Ceauses­cus vor. [29]
Die für die Epochen­um­brü­che der Neuzeit stehen­den Einzel­fall­stu­di­en enden mit beunru­hi­gen­den Ausbli­cken auf die jüngs­ten autori­tä­ren Entwick­lun­gen weltweit, die die obrig­keit­li­che Asymme­trie der politi­schen Straf­pro­zes­se wieder zur Norm machen. Exempla­risch dafür sind zwei Tribu­nal-Analy­sen aus der Türkei vorge­se­hen, wo promi­nen­te Schrift­stel­ler und Publi­zis­ten wegen ´Herab­set­zung des Türken­tums´ belangt wurden. Aber auch in der Ukrai­ne und der Russi­schen Födera­ti­on betätig­ten sich die Prozess­ver­an­stal­ter als Exeku­to­ren der macht­po­li­ti­schen Vorga­ben, misslie­big gewor­de­ne politi­sche Kapita­lis­ten (´Oligar­chen´) wie Julija Tymoschen­ko (2010–2012) [30] und Michail Chodor­kovs­kij (YUKOS-Prozess 2003-201) hinter Gitter zu bringen. [31] Dass angesichts derar­ti­ger Entwick­lun­gen auch die Aktivis­tin­nen und Aktivis­ten von Massen­pro­tes­ten [32] oder die anarchis­ti­sche Pop-Gruppe ´Pussy Riot´ mit Akten justiz­för­mig verbräm­ter Willkür konfron­tiert waren, wird wohl niemand verwundern.
Dieser Überblick über die epochen-spezi­fi­schen Kontex­te der Lexikon­bei­trä­ge war unvoll­stän­dig. Trotz­dem dürfte er die global­ge­schicht­li­che Breite und Dichte des konzep­tio­nel­len Ansat­zes hinrei­chend vor Augen geführt haben. Schon mit seinen bis jetzt vorlie­gen­den knapp 70 Beiträ­gen präsen­tiert uns das Lexikon einen Stein­bruch des enzyklo­pä­di­schen Wissens, wie er bislang nicht existiert hat. Wenn alle in Aussicht genom­me­ne Beiträ­ge vorlie­gen, wird sich dieser Eindruck um ein Mehrfa­ches verstär­ken. Trotz­dem bestehen noch Lücken. Einige Weltre­gio­nen und Länder, so etwa China und die westli­che Pazifik­re­gi­on, aber auch Zentral- und Südost­asi­en sowie einige Länder der europäi­schen Periphe­rie, sind im Editi­ons­kon­zept unter­re­prä­sen­tiert. Auch den histo­ri­schen Hypothe­ken des Kolonia­lis­mus könnten noch stärker Rechnung getra­gen werden. Meines Erach­tens sollte es möglich sein, diese Lücken im Ergeb­nis einer gut durch­dach­ten Priori­täts­set­zung zu schließen.

Die Binnen­struk­tur der Beiträge

Den Autorin­nen und Autoren der Beiträ­ge haben die Heraus­ge­ber einen Leitfa­den zur Hand gegeben, der in der Regel aus neun Punkten besteht: (1) Prozess­ge­schich­te / Prozess­be­deu­tung, (2) Prozess­be­tei­lig­te (Angeklag­te, Vertei­di­ger, Gericht, Staats­an­walt­schaft (3) Zeitge­schicht­li­che Einord­nung, (4) Ankla­ge, (5) Vertei­di­gung, (6) Urteil, (7) Wirkung, (8) Würdi­gung und (9) Quellen und Litera­tur. Diese Vorga­be wurde jedoch nur als standar­di­sie­ren­der Rahmen verstan­den, wie er für ein Lexikon mit Handbuch­cha­rak­ter unerläss­lich ist; zudem trug er dem konzep­tio­nel­len Anspruch, alle Verfah­rens­be­tei­lig­ten auf gleicher Augen­hö­he zu behan­deln und die Fallstu­di­en in ihre histo­ri­schen Kontex­te einzu­ord­nen, Rechnung. Gleich­wohl verblei­ben den Verfas­se­rin­nen und Verfas­sern ausrei­chen­de Spiel­räu­me, um den jewei­li­gen Beson­der­hei­ten ihrer Beiträ­ge gerecht zu werden. In nicht wenigen Fällen spiel­ten beispiels­wei­se die vom Gericht beigezo­ge­nen Gutach­ter eine gewich­ti­ge Rolle, und entspre­chend wurde der für die Skizzie­rung der Verfah­rens­be­tei­lig­ten vorge­se­he­ne Punkt (2) erwei­tert. Bei anderen Beiträ­gen erwei­sen sich hinge­gen die teilwei­se bis in die Gegen­wart fortwir­ken­den Folgen und Kontro­ver­sen als beson­ders bedeut­sam; hier konnten die Autorin­nen und Autoren zusätz­li­che Schwer­punk­te einfüh­ren, um beispiels­wei­se den Prozess­ver­lauf oder die Gutach­ten genau­er zu erörtern, die langfris­ti­gen Auswir­kun­gen zu reflek­tie­ren und über die nicht selte­nen Verfah­ren zur Aufhe­bung von Fehlur­tei­len zu berich­ten. Entspre­chend schwankt der Umfang der bislang veröf­fent­lich­ten Beiträ­ge zwischen 7 und 32 Seiten. Hier zeigen sich die Vortei­le einer – zudem kosten­frei zugäng­li­chen und mit einer Volltext-Suchfunk­ti­on ausge­stat­te­ten – Präsen­ta­ti­on des Lexikons im Inter­net. Sicher sind Umfangs­be­schrän­kun­gen bei Beiträ­gen zu Nachschla­ge­wer­ken und Handbü­chern sinnvoll. Manche Themen und Frage­stel­lun­gen sind jedoch derart komplex, dass sie sich den Lesern erst bei einer etwas genaue­ren Rekon­struk­ti­on erschlie­ßen. Ein weite­rer nicht zu unter­schät­zen­der Vorteil dieser Veröf­fent­li­chungs­art besteht darin, dass die sonst üblichen und den Lesefluss stören­den Wort- und Begriffs­ver­stüm­me­lun­gen unterbleiben.
Aus Platz­grün­den ist es nicht möglich, die positi­ven Auswir­kun­gen dieser flexi­bel gehand­hab­ten Leitli­ni­en auf die einzel­nen Beiträ­ge anhand einiger Vergleichs­pa­ra­me­ter aufzu­zei­gen. Wer die einzel­nen Fallstu­di­en zur Hand nimmt, verdankt ihren Ausfüh­run­gen über die Vorge­schich­te, die Beein­flus­sung durch die politi­schen Macht­ha­ber, die Absich­ten der Prozess­ver­an­stal­ter, das jewei­li­ge Ausmaß von Fairness und Willkür im Prozess­ver­lauf sowie die Folgen und Nachwir­kun­gen einen erheb­li­chen Erkennt­nis­ge­winn. Dabei lernt er / sie immer den aktuel­len Forschungs­stand kennen. Hier kann ich nur einige markan­te Beispie­le heraus­grei­fen. Die von Gracchus Babeuf und seinen Mitstrei­tern initi­ier­te Verschwö­rung der ´Gesell­schaft der Gleichen´ war ein letzter Versuch, die von den plebe­ji­schen Volks­mas­sen erkämpf­ten Errun­gen­schaf­ten der franzö­si­schen Revolu­ti­on zu retten; sie diente aber keines­wegs als Matrix für die Blanquis­ten der Pariser Commu­ne oder die strate­gi­schen Optio­nen der Bolsche­wi­ki, wie dies in der Geschichts­schrei­bung von rechts wie links bislang Konsens war. [33] Der Reichs­tags­brand­pro­zess von 1933 war von der Nazi-Führung weitaus stärker manipu­liert worden, als dies bislang bekannt war; er durch­lief nach dem Ende der NS-Dikta­tur eine Serie von Aufhe­bungs­ver­fah­ren, bis die Bundes­an­walt­schaft schließ­lich 2007 das Todes­ur­teil gegen Marinus van der Lubbe „ von Amts wegen“ aufhob. [34] Im Prozess gegen den japani­schen General Tomoy­u­ki Yamashi­ta, dem ersten US-Kriegs­ver­bre­cher­tri­bu­nal nach dem Zweiten Weltkrieg, wurde mit der Einfüh­rung des Straf­tat­be­stands der Vorge­setz­ten-Verant­wort­lich­keit (´command respon­si­bi­li­ty´) Rechts­ge­schich­te geschrie­ben, obwohl das Verfah­ren selbst höchst fragwür­dig war und bis heute heftig umstrit­ten ist. [35] Der Analy­se des noch während des Vietnam­kriegs gegen einen Offizier der US Army geführ­ten US-Militär­ge­richts­ver­fah­rens verdan­ken wir wichti­ge Hinwei­se auf den Mut und die Stand­haf­tig­keit einiger weniger Akteu­re, die das Massa­ker an den Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern des Dorf My Lai beobach­tet und seine Ahndung gegen vielfäl­ti­ge Wider­stän­de erzwun­gen hatten. [36] Nicht weniger aufwüh­lend ist der Bericht über den skanda­lös geführ­ten Prozess gegen das rumäni­sche Dikta­to­ren­paar Nicolae und Elene Ceauses­cu: Ihre engsten Vertrau­ten stell­ten sie nach einer hastig insze­nier­ten einstün­di­gen Verhand­lung vor ein Exeku­ti­onspele­ton zur Vollstre­ckung der vorge­fass­ten Todes­ur­teils, um ihre Positi­on an der Spitze des Umstur­zes zu festi­gen und auch in der post-kommu­nis­ti­schen Ära an der Macht zu bleiben. [37]
Das sind nur wenige Beispie­le. Wer sich weite­re Fallstu­di­en vornimmt, wird auch bei vertrau­ten histo­ri­schen Konstel­la­tio­nen immer wieder­auf neue Erkennt­nis­sen stoßen, die den ungewöhn­li­chen Ansatz dieses Projekts auswei­sen. Die schon jetzt vorlie­gen­den mikro­his­to­ri­sche Studi­en werfen markan­te Schlag­lich­ter auf die Allge­mein­ge­schich­te der Neuzeit.

Zur Entste­hungs­ge­schich­te des Lexikons

Begrün­der und Spiri­tus rector des Lexikons der politi­schen Straf­pro­zes­se ist der Hambur­ger Jurist und Straf­ver­tei­di­ger Kurt Groene­wold. Seine Initia­ti­ve kam nicht von ungefähr. Seit seiner Anwalts­zu­las­sung im Jahr 1965 engagier­te sich Groene­wold als Vertei­di­ger von Aktivis­tin­nen und Aktivis­ten der außer­par­la­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on und der neuen Sozial­be­we­gun­gen. 1970 gehör­te er zu den Beobach­tern der politi­schen Tribu­na­le der griechi­schen Militär­jun­ta. Ein Jahr später reiste er in die USA und lernte als Gast der linken Anwalts­ver­ei­ni­gung Natio­nal Lawyers Guild das ameri­ka­ni­sche Straf­pro­zess­recht kennen. [38] In ihm werden den Angeklag­ten und ihren Vertei­di­gern weitaus größe­re Handlungs­spiel­räu­me zugestan­den als in Deutsch­land. Zwischen ihnen und der Staats­an­walt­schaft herrscht insofern Waffen­gleich­heit, als beide Partei­en Zeugen benen­nen und verhö­ren können. Auch die Richter der unteren und mittle­ren Gerich­te sind weitge­hend unabhän­gig, denn sie werden von den Städten befris­tet gewählt und sind der Öffent­lich­keit rechen­schafts­pflich­tig. Sie koordi­nie­ren und steuern das Verfah­ren, während der Schuld- oder Freispruch einer ebenfalls gewähl­ten Jury obliegt, die teilwei­se auch das Straf­maß ausspricht. Diese in der Verfas­sung veran­ker­ten Vertei­di­ger­rech­te können aller­dings nur wahrge­nom­men werden, wenn sie den Beschul­dig­ten bekannt sind und sie einen Anwalt bezah­len können. Genau daran hapert es aber bei den unter­pri­vi­le­gier­ten ethni­schen, sozia­len und politi­schen Minder­hei­ten. Zur Überwin­dung dieser Varian­te von Klassen­jus­tiz kamen damals die ´Radical Lawyers´ in Spiel. Ihre weit verbrei­te­ten, in der Bürger­rechts­be­we­gung entstan­de­nen und in Commu­ni­ty Offices veran­ker­ten Verei­ni­gun­gen setzten sich die Aufga­be, die Unter­klas­sen zu vertre­ten und ihre konsti­tu­tio­nel­len Rechte gegen behörd­li­che und polizei­staat­li­che Willkür zu verteidigen.
Für Groene­wolds weite­re Juris­ten­lauf­bahn waren diese Erfah­run­gen prägend. Er engagier­te sich nach seiner Rückkehr in die BRD für eine entspre­chen­de Auswei­tung der anwalt­li­chen Befug­nis­se auf organi­sa­to­ri­scher und beruf­li­cher Ebene. 1973 initi­ier­te er eine Arbeits­ge­mein­schaft Hambur­ger Straf­ver­tei­di­ger. Sechs Jahre später folgte die Gründung des Republi­ka­ni­schen Anwalts­ver­eins auf Bundes­ebe­ne, und 1980 erschien die erste Ausga­be der von ihm auf den Weg gebrach­ten Zeitschrift ´Straf­ver­tei­di­ger´. [39] Diesen radikal-demokra­ti­schen Anstö­ßen blieb zwar ein den US-ameri­ka­ni­schen Initia­ti­ven vergleich­ba­rer Erflog versagt. Aber sie schärf­ten das kompa­ra­ti­ve Wissen um die obrig­keits­staat­li­chen Hypothe­ken der westdeut­schen Rechts­nor­men und verhal­fen den Straf­ver­tei­di­gern zu einem nicht unerheb­li­chen Rückhalt in den links­li­be­ra­len Strömun­gen der trans­at­lan­ti­schen Welt.
Bei seinem Versuch, der Stärkung der Beschul­dig­ten- und Vertei­di­ger­rech­te auch auf der Bühne der politi­schen Straf­pro­zes­se Geltung zu verschaf­fen, wurde Groene­wold hinge­gen konse­quent ausge­bremst. 1972 übernahm er zusam­men mit fünf weite­ren Rechts­an­wäl­ten die gemein­schaft­li­che Vertei­di­gung der inzwi­schen inhaf­tier­ten Gründer­grup­pe der Roten Armee Frakti­on (RAF). [40] Zwei Jahre später wurden die Befug­nis­se einer koordi­nier­ten Gruppen­ver­tei­di­gung aufgrund der neuen Antiter­ror-Gesetz­ge­bung aufge­ho­ben, und Groene­wold agier­te nun als Wahlver­tei­di­ger eines der Beschul­dig­ten weiter. Um die gemein­sa­me Prozess­vor­be­rei­tung trotz­dem fortzu­set­zen zu können, richte­te Groene­wold ein Info-System ein, mit dessen Hilfe sich die Häftlin­ge laufend abstim­men und eine gemein­sa­me Prozess­er­klä­rung vorbe­rei­ten konnten. Dieses Vorge­hen wider­sprach dem Bestre­ben der Bundes­re­gie­rung und der Ankla­ge­be­hör­de, die Fähig­keit der Gefan­ge­nen zur gemein­sa­men Darstel­lung und Recht­fer­ti­gung ihrer Agenda vor der Prozess­öf­fent­lich­keit zu unter­gra­ben. Vor Beginn des Prozes­ses wurde Groene­wold das Mandat entzo­gen, und die Bunde­an­walt­schaft erhob gegen ihn Klage wegen ´Unter­stüt­zung einer krimi­nel­len Verei­ni­gung. [41] Dabei ging es ihr nicht darum, ihm konkre­te Straf­ta­ten wie etwa die Kontakt­ver­mitt­lung der Gefan­ge­nen zu exter­nen Gruppie­run­gen der RAF nachzu­wei­sen. Sie argumen­tier­te vielmehr, Groene­wold habe dem Fortbe­stand der krimi­nel­len Verei­ni­gung auch hinter Gefäng­nis­mau­ern gesichert, indem er ihren Kampf gegen die Haftbe­din­gun­gen und ihren Hunger­streik unter­stützt und für sie das Infor­ma­ti­ons­sys­tem aufge­baut habe. Das Verfah­ren fand als Pilot­pro­zess der Bundes­an­walt­schaft vor dem Hambur­ger Oberlan­des­ge­richt statt. Obwohl Groene­wold darauf hinwies, dass diese Konstruk­ti­on nicht nur auslän­di­schen – insbe­son­de­re US-ameri­ka­ni­schen – , inter­na­tio­na­len und auch bundes­deut­schen Rechts­nor­men zuwider­lief, [42] wurde er wegen ´Unter­stüt­zung einer krimi­nel­len Verei­ni­gung in einem beson­ders schwe­ren Fall´ zu zwei Jahren Gefäng­nis verur­teilt und bis 1981 mit einem Berufs­ver­bot belegt.
Das war ein bitte­rer Rückschlag für die Vertei­di­ger­rech­te. Aber Groene­wold ließ sich durch ihn nicht beirren. Die Zeitschrift ´Straf­ver­tei­di­ger´ blieb ein entschei­den­der Rückhalt. Anläss­lich ihres dreißig­jäh­ri­gen Bestehens kündig­te er zudem die Gründung einer Stiftung ´Straf­ver­tei­di­gung und Politi­sche Kultur´ an, die 2014 ins Stiftungs­re­gis­ter einge­tra­gen wurde. Sie agiert seither als finan­zi­el­le Träge­rin des Lexikons der politi­schen Straf­pro­zes­se, deren Chefre­dak­ti­on die ehema­li­ge Verle­ge­rin Sabine Groene­wold, übernahm. Im Wissen um die perso­nel­le Vorge­schich­te des Projekts kann es nicht weiter verwun­dern, dass in diesem Lexikon auch einige Beiträ­ge über Straf­pro­zes­se enthal­ten sein werden, die gegen Straf­ver­tei­di­ger wegen einer angeb­lich zu weit gegan­ge­nen Unter­stüt­zung ihrer Mandan­ten (´Contempt of Court´) geführt wurden.

Schluss­be­mer­kun­gen

Es hat zahlrei­che Versu­che gegeben, die politi­schen Straf­pro­zes­se im kollek­ti­ven Gedächt­nis zu veran­kern, ihre Langzeit­fol­gen abzuwä­gen und aus ihnen Lehren für die Zukunft zu ziehen. Dabei standen entwe­der die selek­ti­ven Belan­ge der Prozess­be­tei­lig­ten oder rechts­dog­ma­ti­sche Fragen im Vorder­grund. Man denke nur an die von Hans Magnus Enzens­ber­ger besorg­te Editi­on der Gerichts­re­den der Angeklag­ten, [43] an die Autobio­gra­phien promi­nen­ter Straf­ver­tei­di­ger [44] oder an die von den Inter­es­sen der politi­schen Macht­sys­te­me gelei­te­ten rechts­dog­ma­ti­schen Abhand­lun­gen. [45] Hinzu kommen inzwi­schen auch einige Versu­che, die Rechts­his­to­rie ein Stück weit aus ihren juris­ti­schen Normie­run­gen zu lösen und in breiter angeleg­te herrschafts­ge­schicht­li­che Kontex­te zu integrie­ren. [46] Von diesen selek­ti­ven Sicht­wei­sen unter­schei­det sich das Lexikon der politi­schen Straf­pro­zes­se grund­le­gend. Sein konzep­tio­nell-begriffs­ge­schicht­li­cher Ansatz versteht die politi­schen Tribu­na­le als Insze­nie­run­gen, die Schlag­lich­ter auf die dabei aufein­an­der­tref­fen­den Kontra­hen­ten werfen. Das macht es möglich, alle an diesen Veran­stal­tun­gen Betei­lig­ten auf gleicher Augen­hö­he darzu­stel­len und die Fairness oder Willkür­lich­keit des jewei­li­gen Verfah­rens zu beurtei­len. Dadurch leistet jede einzel­ne Fallstu­die einen Beitrag zur Abklä­rung der Wechsel­be­zie­hung zwischen obrig­keit­li­chem Ausgren­zungs­an­spruch und dem Stand der Menschen- und Bürger­rech­te in der jewei­li­gen Epoche.
Dieser neuar­ti­ge Ansatz verleiht dem Lexikon der politi­schen Straf­pro­zes­se Pionier­cha­rak­ter. Bislang wurde es in der Öffent­lich­keit nur sehr begrenzt wahrge­nom­men. Es bleibt zu hoffen, dass sich dies bald ändert und eine inter­na­tio­na­le Rezep­ti­on in Gang kommt (wofür eine Überset­zung der Beiträ­ge ins Engli­sche hilfreich wäre). Dies wird den Heraus­ge­bern und der Redak­ti­on den erfolg­rei­chen Abschluss des Projekts erleichtern.

Fußno­ten
  1. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 1. ↑
  2. Annet­te Weinke, Lexikon­bei­trag Eichmann, Adolf. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 2. ↑
  3. Thomas Kunze, Lexikon­bei­trag Ceauses­cu, Nicolae, Elena Ceauses­cu. Ebenda. 3. ↑
  4. Bernd Henningsen, Lexikon­bei­trag Breivik, Anders Behring. Ebenda. 4. ↑
  5. Vgl. hierzu und zum Folgen­den Reinhart Kosel­leck, Begriffs­ge­schich­ten. Studi­en zur Seman­tik und Pragma­tik der politi­chen und sozia­len Sprache, Frank­furt am Main 2006, S. 86 ff., 99 ff., 240 ff., 274 ff., 301 ff.; Ernst Müller / Falko Schmie­der, Begriffs­ge­schich­te und histo­ri­sche Seman­tik. Ein kriti­sches Kompen­di­um, Berlin 2016, S. 278–337. 5. ↑
  6. Uwe Wesel, Lexikon­bei­trag Jacoby, Johann. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de. Der Beitrag zur Ernst Moritz Arndt ist noch nicht verge­ben. 6. ↑
  7. Mark Henge­rer, Lexikon­bei­trag Danton, Georges Jacques. Ebenda. 7. ↑
  8. Ralf Höller, Lexikon­be­trag Babeuf, François Noël (Gracchus Babeuf). Ebenda. 8. ↑
  9. Steffen Dietzsch, Lexikon­bei­trag Bucha­rin Nikolai Iwano­witsch [u.a.] – Moskau­er Prozes­se. Ebenda. 9. ↑
  10. Beide Lexikon­bei­trä­ge sind noch nicht verge­ben. Im Folgen­den werde ich nur solche Beiträ­ge referie­ren, die schon im Netz abgeru­fen werden können. 10. ↑
  11. Annet­te Reise, Lexikon­bei­trag Corday, Charlot­te. Ebenda. 11. ↑
  12. Mark Henge­rer, Lexikon­bei­trag Bécu, Marie Jeanne, Comtesse du Barry. Ebenda. 12. ↑
  13. Lexikon­bei­trag Becker, Hermann Heinrich, Roland Daniels et al., verge­ben an Klaus Köhlrr. 13. ↑
  14. John Zimmer­mann, Lexikon­bei­trag Adler, Fried­rich. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 14. ↑
  15. Dietmar Rother­mund, Lexikon­bei­trag Gandhi, Mohandas Karam­chand. Ebenda. 15. ↑
  16. Jörn Axel Kämme­rer / Andre­as Haas, Kenyat­ta, Jomo (Johns­ton). Ebenda. 16. ↑
  17. Wichti­ge Beispie­le: Marion Niemann, Lexikon­bei­trag Bormann, Martin und Rudolf Höß, ebenda; Chris­to­pher Dowe, Lexikon­bei­trag Das Erzber­ger-Atten­tat. Ebenda; Peter Reichel, Lexikon­bei­trag Hitler, Adolf. Ebenda; Klaus Gietin­ger, Prozess um die Ermor­dung Rosa Luxem­burgs und Karl Liebknechts. Ebenda. 17. ↑
  18. Alexan­der Bahar, Lexikon­bei­trag Reichs­tags­brand-Prozess. Ebenda. 18. ↑
  19. Wolfgang Benz, Lexikon­bei­trag Witzle­ben, Erwin von, u.a. Ebenda. Vorge­se­hen sind weite­re Beiträ­ge zum Prozess der Vichy-Justiz gegen Léon Blum, zum Volks­ge­richts­hof-Prozess gegen die ´Weiße Rose´ und zum Verona-Prozess. 19. ↑
  20. Vgl. Peter Reichel, Nürnber­ger Prozess. Ebenda; ; Hubert Selig­ger, Lexikon­bei­trag Yamashi­ta, Tomoy­u­ki. Ebenda. 20. ↑
  21. Falco Werken­tin, Lexikon­bei­trag Waldhei­mer-Prozes­se. Ebenda; Claudia Fröhlich, Lexikon­bei­trag Remer, Otto Ernst. Ebenda. 21. ↑
  22. Peter Reichel, Erster Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozess. Ebenda. 22. ↑
  23. Johann Meyer-Lenz, Lexikon­bei­trag Davis, Angela. Ebenda. 23. ↑
  24. Moisés Prieto, Lexikon­bei­trag Burgos-Prozess. Ebenda. 24. ↑
  25. Flori­an Jeßber­ger / Inga Schuch­nann, Lexikon­bei­trag Baader, Andre­as, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 25. ↑
  26. Verge­ben an György Dalos. 26. ↑
  27. György Dalos, Lexikon­bei­trag Nagy, Imre. Ebenda. 27. ↑
  28. Verge­ben an Benedikt Pauka. 28. ↑
  29. Thomas Kunze, Lexikon­bei­trag Ceauses­cu, Nicolae, Elena Ceauses­cu. Ebdna. Dazu noch weiter unten 29. ↑
  30. Heiko Pleines / Stanij Wicaz, Lexikon­bei­trag Tymoschen­ko, Julija Wolodym­yr­niw­na. Ebenda. 30. ↑
  31. Otto Luchter­handt, Lexikon­bei­trag, YUKOS-Prozess. Ebenda. 31. ↑
  32. Fabian Burkhardt / Jan Martin Dollbaum, Lexikon­bei­trag Bolot­na­ja-Prozess. Ebenda. 32. ↑
  33. Vgl. Ralf Höller, Lexikon­bei­trag Babeuf, François Noël (Gracchus Babeuf). Ebenda. 33. ↑
  34. Vgl. Alexan­der Bahar, Der Reichs­tags­brand­pro­zess. Ebenda. 34. ↑
  35. Vgl. Hubert Seliger, Der Prozess gegen Tomoy­u­ki Yamashi­ta in Malina 1945/46. Ebenda. 35. ↑
  36. Vgl. Kurt Groene­wold, William L. Calley (1969). Ebenda. 36. ↑
  37. Vgl. Thomas Kunze, Nicolae und Elena Ceauses­cu (1989). Ebenda. 37. ↑
  38. Vgl. hierzu und zum Folgen­den Kurt Groene­wold, Infor­ma­ti­ons­rei­se zu linken Rechts­an­wäl­ten in den USA, Typoskript o.J. (1971), 13 S. 38. ↑
  39. Vgl. zur Geschich­te der Zeitschrift Kurt Groene­wold, Rede anläß­lich des Sympo­si­ums zum 30-jähri­gen Bestehen der Zeitschrift ´Straf­ver­tei­di­ger´, in: Straf­ver­tei­di­ger, H. 8 / 2010, S. 451–452. 39. ↑
  40. Vgl. Flori­an Jeßber­ger / Inga Schuch­mann, Lexikon­bei­trag Baader, Andre­as, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 40. ↑
  41. Vgl. Kurt Groene­wold, Angeklagt als Vertei­di­ger. Prozess­er­klä­rung und andere Texte, Hamburg: Attica-Verlag 1978. Ein Lexikon­ar­ti­kel zu diesem Verfah­ren ist vorge­se­hen. 41. ↑
  42. Kurt Groene­wold, Schluss­erklä­rung am 14. Juni 1978: Das Recht auf Vertei­di­gung und auslän­di­sches Recht. Typoskript o.J. (1978), 24 S. 42. ↑
  43. Hans Magnus Enzens­ber­ger (Hg.), Freisprü­che. Revolu­tio­nä­re vor Gericht, Frank­furt am Main 1973. 43. ↑
  44. Vgl. beispiels­wei­se Heinrich Hanno­ver, Die Republik vor Gericht 1975–1995. Erinne­run­gen eines unbeque­men Rechts­an­walts, Berlin 1998; Ders., Reden vor Gericht. Plädoy­ers in Text und Ton, Köln 2010. 44. ↑
  45. Vgl. Jeffrey Ian Ross, An Intro­duc­tion to Politi­cal Crime, Bristol 2012; Fried­rich Chris­ti­an Schroe­der, Der Schutz von Staat und Verfas­sung im Straf­recht. Eine syste­ma­ti­sche Darstel­lung, entwi­ckelt aus Rechts­ge­schich­te und Rechts­ver­glei­chung, München 1970. 45. ↑
  46. Vgl. Karl Härter / Beatri­ce de Graaf (Hg.), Vom Majes­täts­ver­bre­chen zum Terro­ris­mus. Politi­sche Krimi­na­li­tät, Recht, Justiz und Polizei zwischen Früher Neuzeit und 20. Jahrhun­dert, Frank­furt 2012; Angela De Benedic­tis / Karl Härter (Hg.), Revol­ten und politi­sche Verbre­chen zwischen dem 12. und 19. Jahrhun­dert. Recht­li­che Reaktio­nen unnd juris­tisch-politi­sche Diskur­se, Frank­furt 2013. 46. ↑