Karl Heinz Roth
Zuerst erschienen in Strafverteidiger 7/2023, S. 501–506,
unter dem Titel Politische Strafprozesse.
Seit zehn Jahren befindet sich ein von Kurt Groenewold, Alexander Ignor und Arnd Koch herausgegebenes und von Sabine Groenewold redigiertes Online-Lexikon der politischen Strafprozesse im Aufbau. Als Autorinnen und Autoren wurden namhafte Fachleute aus Geschichtswissenschaft, Justiz und Publizistik gewonnen.
Die Dokumentation und Analyse von 209 Einzel- und Sammelverfahren ist vorgesehen, etwa ein Drittel davon steht mittlerweile im Netz.[1] Das Vorhaben umspannt herausragende Prozessereignisse aus der gesamten Neuzeit von der Englischen Revolution bis zur Gegenwart – und zwar weltweit. In den standardisiert aufgebauten Beiträgen spiegeln sich die epochalen Krisen und Umbrüche der letzten 400 Jahre wie in einem Brennglas. Zudem eröffnet der methodische Ansatz neuartige Einblicke in die Politik‑, Sozial- und Mentalitätsgeschichte, die weit über die unmittelbare Rechtsgeschichte hinausweisen. Er verleiht dem Projekt Pioniercharakter. Das Lexikon ist für historisch Interessierte, interdisziplinär orientierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Publizisten ein Nachschlagewerk ersten Ranges. Deshalb soll es im Folgenden etwas genauer skizziert werden.
Der methodische Ansatz
Das Editionsvorhaben bewegt sich bewusst außerhalb der Normen der Rechts- und Staatsphilosophie. Es ist in den Traditionen der Aufklärung und der Revolutionen des 17. und 18. Jahrhunderts verortet, die dem Herrschaftsanspruch des absoluten Staats die individuellen Menschenrechte und die Volkssouveränität entgegengesetzt hatten. Damit ist eine Absage an jegliche Konstruktion von Feindbildern verbunden. Es herrscht vielmehr Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien, den Veranstaltern des Verfahrens (Staatsanwälte und Richter) und den Angeklagten und ihren Verteidigern. Die Kontrahenten begegnen sich auf gleicher Augenhöhe. Dem gesetzlich normierten Strafanspruch der Obrigkeit stehen Beschuldigte gegenüber, denen das Recht zugestanden wird, die herrschende Ordnung zu kritisieren, zu delegitimieren und sogar zu ihrer Beseitigung aufzurufen. Auf dieses elementare Menschenrecht insbesondere Groenewold hin. Aus ihm leitet sich die Befugnis der Verteidiger ab, dem Anspruch ihrer Mandanten Gehör zu verschaffen und sie bei der Erarbeitung ihrer Prozessstrategie zu unterstützen.
Dieses radikal-demokratische Axiom der gleichen Augenhöhe wurde nur äußerst selten verwirklicht, das wissen auch der Herausgeber und die Redaktionsmitglieder des Lexikons. Als ex-post etabliertes Verfahren außerhalb der herrschenden Rechtsnormen und Strafprozessordnungen ist es jedoch unverzichtbar, um die vielen historischen Einzelfälle politischer Strafprozesse so rekonstruieren zu können, dass das Agieren aller Beteiligten gleichrangig dargestellt und in die jeweiligen historischen Kontexte integriert wird.
Dieses Vorgehen jenseits der strafrechtlichen Codierungen der politischen Systeme ist folgenreich. Es sprengt den Rahmen dessen, was bislang unter die Kategorie ´politischer Strafprozess´ eingeordnet wurde. Es geht nicht nur um die klassischen Delikte ´Hochverrat´ und Regime-Kritik. Es geraten auch solche Handlungen in den Fokus, in denen Einzelne oder organisierte Aktivistinnen und Aktivisten aufgrund ihrer politisch-ideologischen Prägung Gewalttaten gegen Repräsentanten und Institutionen der Obrigkeit oder andere soziale Gruppen begangen haben; hinzu kommen die ´kleineren´ Widersetzlichkeiten wie Boykott- und Sabotageaktionen, Desertion und Kriegsdienstverweigerung usw. Das Ungewöhnliche dieser Vorgehensweise manifestiert sich vor allem in solchen Fällen, in denen das historische Verdikt der Angeklagten allgemeiner Konsens ist, etwa bei skrupellosen Diktatoren oder Akteuren von Massakern und Menschheitsverbrechen. Diese Verdikte sollen nicht etwa in Frage gestellt werden. Aber auch hier geht es nicht um die nachträgliche Bekräftigung des Schuldspruchs oder um moralische Verurteilung. Vielmehr sollen auch in diesen Konstellationen die historischen Kontexte ausgeleuchtet werden, um die Motive und Dispositionen der Angeklagten zu verstehen, die Vorbereitung und den Ablauf des Verfahrens zu rekonstruieren und seine Nachwirkungen herauszuarbeiten. Gerade in diesen Fällen erweist sich die Binnenanalyse, die den Umgang der Prozessveranstalter mit den Delinquenten und ihren Verteidigern herausarbeitet – fair, willkürlich oder jenseits aller sonst praktizierten Rechtsnormen -, als unverzichtbar. Sie verhilft bei der Lektüre so disparater Fallstudien wie beispielsweise über die Tribunale gegen den Organisator der Shoah Adolf Eichmann, [2] das rumänische Diktatorenpaar Nicolae und Elena Ceausescu [3] und den rechtsextremistischen Massenmörder Anders Behring Breivik [4] zu überraschenden Einsichten. Das Lexikon präsentiert zahlreiche weitere Beispiele dieser Art.
Begriffsgeschichtliche Aspekte
Dieser methodische Ansatz verfügt über solide begriffsgeschichtliche Grundlagen. Die Gestalter des Lexikons gehen von der historischen Evidenz aus, dass die Begrifflichkeit der politischen Strafprozesse wesentlich durch die Interessen der herrschenden Mächte definiert ist und von oben nach unten durchgesetzt wird. [5] Die Entwicklung von Gegenbegriffen der um ihre Legitimität kämpfenden Widersacher der Obrigkeit werden dagegen in der Regel ausgegrenzt und gelangen nur selten nach oben. Neutrale Kategorien, die sich diesem asymmetrischen Szenario entziehen und beispielsweise den Begriff ´Bürgerkrieg´ statt der antagonistischen Zuschreibungen ´Terrorismus´ und ´Bewaffneter Widerstand´ verwenden, sind ungewöhnlich.
Hinzu kommt die spezifische Semantik der auf dem Terrain der politischen Strafprozesse üblichen Kategorien. Hinter ihnen stehen jahrhundertealte kollektive Erfahrungen. Häufig weisen sie eine erstaunliche Konstanz auf und avancierten zu Grundbegriffen der politischen Strafverfolgung. Wegen ´demagogischer Umtriebe´ und ´Aufwiegelung´ waren schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Publizisten Ernst Moritz Arndt und Johann Jacoby angeklagt. [6] Im Verlauf des 20. Jahrhunderts erfanden die Protagonisten der politischen Justiz zahlreiche Unterbegriffe, um missliebige Oppositionelle und Regimekritiker wegen ´staatsfeindlicher Boykotthetze´, ´Verletzung der öffentlichen Ordnung´ oder ´Verfassungsfeindliche Propaganda´ belangen zu können. In epochalen Umbruchszeiten können sich die mit den jeweiligen Begriffen verbundenen semantischen Zuschreibungen aber auch schlagartig umkehren. Dann wird aus dem Revolutionär, dem bisherigen ´Staatsfeind´, ein Anhänger der ´neuen Staatsverfassung´, und dem Konterrevolutionär wird jetzt das Etikett des ´Staatsfeinds´ umgehängt. Gerade auf dem Terrain des justiziell inszenierten politischen Machtkampfs sind derartige Umdeutungen ins Gegenteil recht häufig, bevor sich Begriff und Semantik im Ergebnis längerer Perioden der Herrschaftsstabilisierung allmählich wieder angleichen.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regel, und zwar vor allem in solchen Konstellationen, in denen die zur neuen politischen Herrschaft aufgestiegenen Fraktionen des Umsturzes mit ihren enttäuschten Weggefährten und Kritikern ´kurzen Prozess´ machen. Sie werden dann wegen ´Verrats der Revolution´ oder auch einfach ´Verschwörung´ vor die Tribunale gezerrt. Wie wir dem Lexikon entnehmen können, erlitten so unterschiedliche Akteure und Kollektive wie Georges Jacques Danton (1794) [7], die Gruppe um Gracchus Babeuf (1797) [8] und zahlreiche kommunistische Führungskader der Sowjetunion in den drei Moskauer Prozessen (1936–1939) [9] dieses Schicksal.
Trotz ihres Wissens um diese Fallstricke können sich die Lexikon-Autoren der asymmetrischen Prägung der Delikt-Begriffe nicht einfach entziehen. Sie müssen in ihrer ganzen Bandbreite referiert werden, um sie sodann zu relativieren und die von den Beschuldigten vertretene Gegenperspektive auszuweisen. Das Spektrum der obrigkeitlichen Deliktbegriffe ist weit gefächert, und es wäre eine lohnende Aufgabe, aus den Lexikonbeiträgen die Gegen-Begriffe herauszufiltern, auf die die Angeklagten und ihre Anwälte rekurrierten. Das Arsenal der umkämpften Begriffe reicht von den Verdikten der Insurrektion (´Aufruhr´, ´Bewaffneter Tumult´, ´Gewaltsamer Umsturz´, ´Landfriedensbruch´ und ´Sabotage´) über die Organisationsdelikte (vom ´Geheimbund´ des 18. und 19. Jahrhunderts´ bis zur ´Kriminellen´ beziehungsweise ´Terroristischen Vereinigung´ der Gegenwart) und die umfangreich dokumentierten klassischen Großdelikte der ´Staatsgefährdung´ (´Hochverrat´, ´Landesverrat´ und ´Geheimnisverrat´) bis hin zu den Kriegs- und Menschheitsverbrechen, die seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs von internationalen Gerichtshöfen geahndet werden und ebenfalls mit exemplarischen Fallstudien vertreten sind. Aber auch die aus politischen Gründen individuell oder in Kleingruppen begangenen Gewaltdelikte (Attentate, Bombenanschläge, Brandstiftungen, Entführungen, Körperverletzung und Mord) werden genauso abgehandelt wie die mit den politisch-militärischen Alltagskonflikten verwobenen Widersetzlichkeiten (Befehls- und Einberufungsverweigerung, Beleidigung, Denunziation, üble Nachrede usw.). Gerade in diesen massenhaft durchgeführten Verfahren spiegeln sich die kollektiven Widersetzlichkeiten der kleinen Leute in Kriegs- und Krisenzeiten.
Politische Strafprozesse als Inszenierungen in Umbruchszeiten
Das Spektrum der für das Lexikon vorgesehenen Beiträge umfasst fast knapp vier Jahrhunderte – vom Hochverratsprozess gegen den englischen König Charles I. 1649 bis zum ersten Verfahren gegen den russischen Dissidenten Alexei Nawalny wegen Veruntreuung 2012–2013. Dabei konzentriert sich die Mehrheit der Fallstudien auf die epochalen Umbruchsituationen. Das gilt auch für die zwei referierten Einzelereignisse, die in die um 1750 endende ´Sattelzeit´ fielen, in deren Verlauf das Ancien Regime erodierte: Sie werfen mit dem schon erwähnten Prozess gegen Charles I. und dem gegen den Quäker William Penn wegen ´unerlaubter Religionsausübung´ geführten Verfahren Schlaglichter auf den zirkulären Verlauf der englischen Revolution, [10] die im Wechselspiel mit der vorherigen Sezession der Niederlande den Niedergang des Absolutismus beschleunigte.
Die darauffolgenden Umbrüche standen im Zeichen der sprunghaften Politisierung der Strafprozesse durch die sich abwechselnden herrschenden Machtgruppen. Die amerikanische Revolution wird demnächst mit der Aufarbeitung ihres blutigen Beginns in Boston (Prozess gegen Thomas Preston und andere wegen des ´Boston Massacre´ 1770) vertreten sein. Sieben Lexikoneinträge rekonstruieren die Tribunale gegen die herausragenden Akteure der französischen Revolution, aber auch gegen die Marat-Attentäterin Charlotte Corday, [11] die wegen ´Umsturzes´ angeklagte Frauenrechtlerin Olympe de Gouges und die der ´Konterrevolution´ bezichtigte Comtesse du Barry. [12] In ähnlicher Dichte werden bald auch die Strafprozesse präsent sein, die unseren Blick auf die Etappen der europäischen Geschichte im 19. Jahrhundert schärfen, in dem sich die Perioden der Restauration in teilweise atemberaubendem Tempo mit den gescheiterten revolutionären Zäsuren verzahnten: die Metternich-Ära, der mitteleuropäische Vormärz, die Ausläufer des russischen Dekabristen-Aufstände, die Revolution von 1848/49 und die Pariser Commune von 1870/71. In den schon vorliegenden Beiträgen werfen die Autorinnen und Autoren nicht nur kritische Blicke auf die in die Justizpaläste verlegten Abrechnungen mit den gescheiterten Galionsfiguren, sondern es sollen auch die des Landfriedensbruchs bezichtigen Schlesischen Weber und die im Kölner Kommunistenprozess angeklagten Mitglieder des Bunds der Kommunisten [13] gewürdigt werden.
Die größte zahlenmäßige Dichte erreichen die Lexikonbeiträge mit ihren Fallstudien zum 20. und frühen 21. Jahrhundert. Die justizförmigen Inszenierungen gegen die Akteure der durch den Ersten Weltkrieg ausgelösten globalen Umsturzbewegungen sind eher spärlich, aber durch ihren abgewogenen Blick auf die weltweiten Verdikte gegen herausragende Exponenten (Mitteleuropa: Friedrich Adler, [14] Antonio Gramsci, Ernst Toller; Sowjet-Russland: Sozialrevolutionäre; USA: Eugene V. Debs, Sacco/Vanzetti) adäquat vertreten. Ähnlich sind auch die politischen Prozesse gegen einige Protagonisten der anti-kolonialen Befreiungsbewegung und des Widerstands gegen den Neo-Kolonialismus präsent: Mohandas Gandhi (1922), [15] Jomo Kenyatta (1953), [16] Fidel Castro (1953) sowie Nelson Mandela und andere (1963–1965).
Die Hauptmasse der Beiträge – knapp 40 – konzentriert sich hingegen auf die Rolle der politischen Justiz in ihrer Konfrontation mit dem Faschismus und der NS-Diktatur, die das ´Jahrhundert der Extreme´ besonders intensiv geprägt haben. Sie thematisieren dabei drei unterschiedliche Ebenen der justizförmigen Aufarbeitung zwischen Affirmation, Verharmlosung und kritischer Katharsis. Mehrere Beiträge beleuchten erstens die gescheiterten Versuche, die gewalttätigen Exzesse des Frühfaschismus gegen die Aktivisten der revolutionären Periode von 1918/19 einzudämmen; [17] den zweiten Schwerpunkt bildet die Indienstnahme der politischen Justiz durch die faschistischen und nazistischen Machthaber, die 1933 mit dem zur Machtstabilisierung instrumentalisierten Berliner Reichstagsprozess begann [18] und in den letzten Jahren des Zweiten Weltkriegs ihren Höhepunkt erreichte; [19] und drittens die jahrzehntelange Aufarbeitung der NS- Diktatur, die unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges mit den Tribunalen gegen die besonders exponierten Kollaborateure einsetzte, während der Nürnberger Prozess gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher weitaus stärker als die ebenfalls im Lexikon anhand einer Fallstudie dokumentierten Verfahren gegen die japanischen Kriegsverbrecher neue internationale Standards setzte. [20] Die west- und ostdeutsche Auseinandersetzung mit den Hypotheken der NS-Diktatur setzte zu Beginn der 1950er Jahre ein und wird im Lexikon durch Beiträge zum summarischen Waldheimer Prozess und dem westdeutsche Verfahren gegen einen Rechtsextremisten gewürdigt, der die Akteure des 20. Juli des ´Volksverrats´ bezichtigt hatte. [21] Einen entscheidenden Beitrag zur Überwindung der post-nazistischen Mentalitäten leisteten jedoch erst die weichenstellenden Verfahren der frühen 1960er Jahre; sie werden im Lexikon insbesondere am Beispiel des schon erwähnten Eichmann-Prozesses und des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses herausgearbeitet. [22]
Die jahrzehntelange Aufarbeitung der NS-Hypotheken überschnitt sich in Europa seit der zweiten Hälfte der 1960er Jahre mit einer zweiten Prozesswelle, die unverhofft auf die politische Justiz zukam: der obrigkeitlichen Eindämmung der sozialen Massenbewegung von ´1968´. Dabei handelte es sich jedoch um ein weltweites Phänomen. Das globale 1968´ und seine vielfältigen Radikalisierungstendenzen im anschließenden ´roten Jahrzehnt´ machten den Veranstaltern der politischen Tribunale diesseits wie jenseits des Atlantiks schwer zu schaffen. Aber sie reagierten nach der Überwindung ihrer anfänglichen Desorientierung gründlich und systematisch. Im Lexikon finden sich für alle Etappen der Sozialrevolte repräsentative Fallbeispiele, und zwar insbesondere aus den USA und Westdeutschland. Dabei stand von Anfang an die Ahndung der Massenproteste und Widerstandsaktionen gegen den Vietnamkrieg im Vordergrund, so mehrere Verfahren wegen Befehlsverweigerung und der Verbrennung der Einberufungsbescheide, wegen der Massenproteste von Chicago und zwei Prozesse wegen der Offenlegung der Pentagon-Papiere, um nur die wichtigsten zu nennen. Parallel dazu konzentrierte sich die politische Justiz auf die Aburteilung der Mitglieder bewaffneten Gruppen und Organisationen, die schon früh die antiautoritären Proteste hinter sich gelassen hatten. Diese Prozess-Serie begann 1970 mit dem – gescheiterten – Versuch, die prominente Aktivistin Angela Davis mit einer Gewaltaktion der Black Panthers in Verbindung zu bringen [23] und mündete in spektakuläre Gruppenverfahren, die im Lexikon durch den Burgos-Prozess gegen die führenden Köpfe der baskischen ETA, [24] den StammheimProzess gegen Andreas Baader und andere (1972–1977), [25] zwei Gruppenprozesse gegen die italienischen Roten Brigaden und zwei britische Prozesse gegen Kader der IRA repräsentiert sein werden.
Aus der Retrospektive hat das globale ´1968´ die Welt zwar zeitweilig verändert, aber der Schatten, den die stalinistische Deformation des Staatssozialismus sowjetischer Prägung über das kurze 20. Jahrhundert warf, war länger und wirkt bis heute nach. Infolgedessen waren die Herausgeber und die Reaktion des Lexikons gut beraten, als sie sich für eine ebenfalls ansehnliche Dokumentation der stalinistisch und später ´realsozialistisch´ geprägten Prozesskultur entschieden. Zusätzlich zu dem in jeder Hinsicht paradigmatischen Moskauer Prozessen nahmen sie das weniger bekannte Vor-Verfahren gegen Peter Palchinsky und 52 Mitangeklagte (1928) in ihre Agenda auf; hinzu kamen der ungarische Prozess gegen den ´Titoisten´ László Rajk (1949) [26] und der in der CSSR 1951/52 inszenierte Hochverratsprozess gegen Rudolf Slánský. 1956 bis 19558 folgten die Tribunale gegen Exponenten und Sympathisanten des Ungarischen Aufstands von 1956, wofür Berichte über die Verfahren gegen den Schlüsselakteur Imre Nagy, [27] den DDR-Philosophen Wolfgang Harich [28] sowie die ostdeutschen Schriftsteller Walter Janka und Erich Loest verfasst wurden beziehungsweise geplant sind.
Dann kam 1989/90 die ´Wende´, und nun machten die Exponenten des ´Realsozialismus´ als Beschuldigte Bekanntschaft mit den politischen Tribunalen. Wie es ihnen dabei erging, werden die Autorinnen und Autoren des Lexikons anhand ihrer Fallstudien über das Ehepaar Ceausescu, Erich Honecker, den DDR-Geheimdienstchef Markus Wolf und die für den Grenz-Schießbefehl verantwortlich gemachten SED-Funktionsträger Hans-Joachim Arndt und andere nachzeichnen. Zu diesem Komplex liegt bislang nur der Beitrag zum Verfahren gegen die beiden Ceausescus vor. [29]
Die für die Epochenumbrüche der Neuzeit stehenden Einzelfallstudien enden mit beunruhigenden Ausblicken auf die jüngsten autoritären Entwicklungen weltweit, die die obrigkeitliche Asymmetrie der politischen Strafprozesse wieder zur Norm machen. Exemplarisch dafür sind zwei Tribunal-Analysen aus der Türkei vorgesehen, wo prominente Schriftsteller und Publizisten wegen ´Herabsetzung des Türkentums´ belangt wurden. Aber auch in der Ukraine und der Russischen Föderation betätigten sich die Prozessveranstalter als Exekutoren der machtpolitischen Vorgaben, missliebig gewordene politische Kapitalisten (´Oligarchen´) wie Julija Tymoschenko (2010–2012) [30] und Michail Chodorkovskij (YUKOS-Prozess 2003-201) hinter Gitter zu bringen. [31] Dass angesichts derartiger Entwicklungen auch die Aktivistinnen und Aktivisten von Massenprotesten [32] oder die anarchistische Pop-Gruppe ´Pussy Riot´ mit Akten justizförmig verbrämter Willkür konfrontiert waren, wird wohl niemand verwundern.
Dieser Überblick über die epochen-spezifischen Kontexte der Lexikonbeiträge war unvollständig. Trotzdem dürfte er die globalgeschichtliche Breite und Dichte des konzeptionellen Ansatzes hinreichend vor Augen geführt haben. Schon mit seinen bis jetzt vorliegenden knapp 70 Beiträgen präsentiert uns das Lexikon einen Steinbruch des enzyklopädischen Wissens, wie er bislang nicht existiert hat. Wenn alle in Aussicht genommene Beiträge vorliegen, wird sich dieser Eindruck um ein Mehrfaches verstärken. Trotzdem bestehen noch Lücken. Einige Weltregionen und Länder, so etwa China und die westliche Pazifikregion, aber auch Zentral- und Südostasien sowie einige Länder der europäischen Peripherie, sind im Editionskonzept unterrepräsentiert. Auch den historischen Hypotheken des Kolonialismus könnten noch stärker Rechnung getragen werden. Meines Erachtens sollte es möglich sein, diese Lücken im Ergebnis einer gut durchdachten Prioritätssetzung zu schließen.
Die Binnenstruktur der Beiträge
Den Autorinnen und Autoren der Beiträge haben die Herausgeber einen Leitfaden zur Hand gegeben, der in der Regel aus neun Punkten besteht: (1) Prozessgeschichte / Prozessbedeutung, (2) Prozessbeteiligte (Angeklagte, Verteidiger, Gericht, Staatsanwaltschaft (3) Zeitgeschichtliche Einordnung, (4) Anklage, (5) Verteidigung, (6) Urteil, (7) Wirkung, (8) Würdigung und (9) Quellen und Literatur. Diese Vorgabe wurde jedoch nur als standardisierender Rahmen verstanden, wie er für ein Lexikon mit Handbuchcharakter unerlässlich ist; zudem trug er dem konzeptionellen Anspruch, alle Verfahrensbeteiligten auf gleicher Augenhöhe zu behandeln und die Fallstudien in ihre historischen Kontexte einzuordnen, Rechnung. Gleichwohl verbleiben den Verfasserinnen und Verfassern ausreichende Spielräume, um den jeweiligen Besonderheiten ihrer Beiträge gerecht zu werden. In nicht wenigen Fällen spielten beispielsweise die vom Gericht beigezogenen Gutachter eine gewichtige Rolle, und entsprechend wurde der für die Skizzierung der Verfahrensbeteiligten vorgesehene Punkt (2) erweitert. Bei anderen Beiträgen erweisen sich hingegen die teilweise bis in die Gegenwart fortwirkenden Folgen und Kontroversen als besonders bedeutsam; hier konnten die Autorinnen und Autoren zusätzliche Schwerpunkte einführen, um beispielsweise den Prozessverlauf oder die Gutachten genauer zu erörtern, die langfristigen Auswirkungen zu reflektieren und über die nicht seltenen Verfahren zur Aufhebung von Fehlurteilen zu berichten. Entsprechend schwankt der Umfang der bislang veröffentlichten Beiträge zwischen 7 und 32 Seiten. Hier zeigen sich die Vorteile einer – zudem kostenfrei zugänglichen und mit einer Volltext-Suchfunktion ausgestatteten – Präsentation des Lexikons im Internet. Sicher sind Umfangsbeschränkungen bei Beiträgen zu Nachschlagewerken und Handbüchern sinnvoll. Manche Themen und Fragestellungen sind jedoch derart komplex, dass sie sich den Lesern erst bei einer etwas genaueren Rekonstruktion erschließen. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil dieser Veröffentlichungsart besteht darin, dass die sonst üblichen und den Lesefluss störenden Wort- und Begriffsverstümmelungen unterbleiben.
Aus Platzgründen ist es nicht möglich, die positiven Auswirkungen dieser flexibel gehandhabten Leitlinien auf die einzelnen Beiträge anhand einiger Vergleichsparameter aufzuzeigen. Wer die einzelnen Fallstudien zur Hand nimmt, verdankt ihren Ausführungen über die Vorgeschichte, die Beeinflussung durch die politischen Machthaber, die Absichten der Prozessveranstalter, das jeweilige Ausmaß von Fairness und Willkür im Prozessverlauf sowie die Folgen und Nachwirkungen einen erheblichen Erkenntnisgewinn. Dabei lernt er / sie immer den aktuellen Forschungsstand kennen. Hier kann ich nur einige markante Beispiele herausgreifen. Die von Gracchus Babeuf und seinen Mitstreitern initiierte Verschwörung der ´Gesellschaft der Gleichen´ war ein letzter Versuch, die von den plebejischen Volksmassen erkämpften Errungenschaften der französischen Revolution zu retten; sie diente aber keineswegs als Matrix für die Blanquisten der Pariser Commune oder die strategischen Optionen der Bolschewiki, wie dies in der Geschichtsschreibung von rechts wie links bislang Konsens war. [33] Der Reichstagsbrandprozess von 1933 war von der Nazi-Führung weitaus stärker manipuliert worden, als dies bislang bekannt war; er durchlief nach dem Ende der NS-Diktatur eine Serie von Aufhebungsverfahren, bis die Bundesanwaltschaft schließlich 2007 das Todesurteil gegen Marinus van der Lubbe „ von Amts wegen“ aufhob. [34] Im Prozess gegen den japanischen General Tomoyuki Yamashita, dem ersten US-Kriegsverbrechertribunal nach dem Zweiten Weltkrieg, wurde mit der Einführung des Straftatbestands der Vorgesetzten-Verantwortlichkeit (´command responsibility´) Rechtsgeschichte geschrieben, obwohl das Verfahren selbst höchst fragwürdig war und bis heute heftig umstritten ist. [35] Der Analyse des noch während des Vietnamkriegs gegen einen Offizier der US Army geführten US-Militärgerichtsverfahrens verdanken wir wichtige Hinweise auf den Mut und die Standhaftigkeit einiger weniger Akteure, die das Massaker an den Bewohnerinnen und Bewohnern des Dorf My Lai beobachtet und seine Ahndung gegen vielfältige Widerstände erzwungen hatten. [36] Nicht weniger aufwühlend ist der Bericht über den skandalös geführten Prozess gegen das rumänische Diktatorenpaar Nicolae und Elene Ceausescu: Ihre engsten Vertrauten stellten sie nach einer hastig inszenierten einstündigen Verhandlung vor ein Exekutionspeleton zur Vollstreckung der vorgefassten Todesurteils, um ihre Position an der Spitze des Umsturzes zu festigen und auch in der post-kommunistischen Ära an der Macht zu bleiben. [37]
Das sind nur wenige Beispiele. Wer sich weitere Fallstudien vornimmt, wird auch bei vertrauten historischen Konstellationen immer wiederauf neue Erkenntnissen stoßen, die den ungewöhnlichen Ansatz dieses Projekts ausweisen. Die schon jetzt vorliegenden mikrohistorische Studien werfen markante Schlaglichter auf die Allgemeingeschichte der Neuzeit.
Zur Entstehungsgeschichte des Lexikons
Begründer und Spiritus rector des Lexikons der politischen Strafprozesse ist der Hamburger Jurist und Strafverteidiger Kurt Groenewold. Seine Initiative kam nicht von ungefähr. Seit seiner Anwaltszulassung im Jahr 1965 engagierte sich Groenewold als Verteidiger von Aktivistinnen und Aktivisten der außerparlamentarischen Opposition und der neuen Sozialbewegungen. 1970 gehörte er zu den Beobachtern der politischen Tribunale der griechischen Militärjunta. Ein Jahr später reiste er in die USA und lernte als Gast der linken Anwaltsvereinigung National Lawyers Guild das amerikanische Strafprozessrecht kennen. [38] In ihm werden den Angeklagten und ihren Verteidigern weitaus größere Handlungsspielräume zugestanden als in Deutschland. Zwischen ihnen und der Staatsanwaltschaft herrscht insofern Waffengleichheit, als beide Parteien Zeugen benennen und verhören können. Auch die Richter der unteren und mittleren Gerichte sind weitgehend unabhängig, denn sie werden von den Städten befristet gewählt und sind der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig. Sie koordinieren und steuern das Verfahren, während der Schuld- oder Freispruch einer ebenfalls gewählten Jury obliegt, die teilweise auch das Strafmaß ausspricht. Diese in der Verfassung verankerten Verteidigerrechte können allerdings nur wahrgenommen werden, wenn sie den Beschuldigten bekannt sind und sie einen Anwalt bezahlen können. Genau daran hapert es aber bei den unterprivilegierten ethnischen, sozialen und politischen Minderheiten. Zur Überwindung dieser Variante von Klassenjustiz kamen damals die ´Radical Lawyers´ in Spiel. Ihre weit verbreiteten, in der Bürgerrechtsbewegung entstandenen und in Community Offices verankerten Vereinigungen setzten sich die Aufgabe, die Unterklassen zu vertreten und ihre konstitutionellen Rechte gegen behördliche und polizeistaatliche Willkür zu verteidigen.
Für Groenewolds weitere Juristenlaufbahn waren diese Erfahrungen prägend. Er engagierte sich nach seiner Rückkehr in die BRD für eine entsprechende Ausweitung der anwaltlichen Befugnisse auf organisatorischer und beruflicher Ebene. 1973 initiierte er eine Arbeitsgemeinschaft Hamburger Strafverteidiger. Sechs Jahre später folgte die Gründung des Republikanischen Anwaltsvereins auf Bundesebene, und 1980 erschien die erste Ausgabe der von ihm auf den Weg gebrachten Zeitschrift ´Strafverteidiger´. [39] Diesen radikal-demokratischen Anstößen blieb zwar ein den US-amerikanischen Initiativen vergleichbarer Erflog versagt. Aber sie schärften das komparative Wissen um die obrigkeitsstaatlichen Hypotheken der westdeutschen Rechtsnormen und verhalfen den Strafverteidigern zu einem nicht unerheblichen Rückhalt in den linksliberalen Strömungen der transatlantischen Welt.
Bei seinem Versuch, der Stärkung der Beschuldigten- und Verteidigerrechte auch auf der Bühne der politischen Strafprozesse Geltung zu verschaffen, wurde Groenewold hingegen konsequent ausgebremst. 1972 übernahm er zusammen mit fünf weiteren Rechtsanwälten die gemeinschaftliche Verteidigung der inzwischen inhaftierten Gründergruppe der Roten Armee Fraktion (RAF). [40] Zwei Jahre später wurden die Befugnisse einer koordinierten Gruppenverteidigung aufgrund der neuen Antiterror-Gesetzgebung aufgehoben, und Groenewold agierte nun als Wahlverteidiger eines der Beschuldigten weiter. Um die gemeinsame Prozessvorbereitung trotzdem fortzusetzen zu können, richtete Groenewold ein Info-System ein, mit dessen Hilfe sich die Häftlinge laufend abstimmen und eine gemeinsame Prozesserklärung vorbereiten konnten. Dieses Vorgehen widersprach dem Bestreben der Bundesregierung und der Anklagebehörde, die Fähigkeit der Gefangenen zur gemeinsamen Darstellung und Rechtfertigung ihrer Agenda vor der Prozessöffentlichkeit zu untergraben. Vor Beginn des Prozesses wurde Groenewold das Mandat entzogen, und die Bundeanwaltschaft erhob gegen ihn Klage wegen ´Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. [41] Dabei ging es ihr nicht darum, ihm konkrete Straftaten wie etwa die Kontaktvermittlung der Gefangenen zu externen Gruppierungen der RAF nachzuweisen. Sie argumentierte vielmehr, Groenewold habe dem Fortbestand der kriminellen Vereinigung auch hinter Gefängnismauern gesichert, indem er ihren Kampf gegen die Haftbedingungen und ihren Hungerstreik unterstützt und für sie das Informationssystem aufgebaut habe. Das Verfahren fand als Pilotprozess der Bundesanwaltschaft vor dem Hamburger Oberlandesgericht statt. Obwohl Groenewold darauf hinwies, dass diese Konstruktion nicht nur ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – , internationalen und auch bundesdeutschen Rechtsnormen zuwiderlief, [42] wurde er wegen ´Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall´ zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und bis 1981 mit einem Berufsverbot belegt.
Das war ein bitterer Rückschlag für die Verteidigerrechte. Aber Groenewold ließ sich durch ihn nicht beirren. Die Zeitschrift ´Strafverteidiger´ blieb ein entscheidender Rückhalt. Anlässlich ihres dreißigjährigen Bestehens kündigte er zudem die Gründung einer Stiftung ´Strafverteidigung und Politische Kultur´ an, die 2014 ins Stiftungsregister eingetragen wurde. Sie agiert seither als finanzielle Trägerin des Lexikons der politischen Strafprozesse, deren Chefredaktion die ehemalige Verlegerin Sabine Groenewold, übernahm. Im Wissen um die personelle Vorgeschichte des Projekts kann es nicht weiter verwundern, dass in diesem Lexikon auch einige Beiträge über Strafprozesse enthalten sein werden, die gegen Strafverteidiger wegen einer angeblich zu weit gegangenen Unterstützung ihrer Mandanten (´Contempt of Court´) geführt wurden.
Schlussbemerkungen
Es hat zahlreiche Versuche gegeben, die politischen Strafprozesse im kollektiven Gedächtnis zu verankern, ihre Langzeitfolgen abzuwägen und aus ihnen Lehren für die Zukunft zu ziehen. Dabei standen entweder die selektiven Belange der Prozessbeteiligten oder rechtsdogmatische Fragen im Vordergrund. Man denke nur an die von Hans Magnus Enzensberger besorgte Edition der Gerichtsreden der Angeklagten, [43] an die Autobiographien prominenter Strafverteidiger [44] oder an die von den Interessen der politischen Machtsysteme geleiteten rechtsdogmatischen Abhandlungen. [45] Hinzu kommen inzwischen auch einige Versuche, die Rechtshistorie ein Stück weit aus ihren juristischen Normierungen zu lösen und in breiter angelegte herrschaftsgeschichtliche Kontexte zu integrieren. [46] Von diesen selektiven Sichtweisen unterscheidet sich das Lexikon der politischen Strafprozesse grundlegend. Sein konzeptionell-begriffsgeschichtlicher Ansatz versteht die politischen Tribunale als Inszenierungen, die Schlaglichter auf die dabei aufeinandertreffenden Kontrahenten werfen. Das macht es möglich, alle an diesen Veranstaltungen Beteiligten auf gleicher Augenhöhe darzustellen und die Fairness oder Willkürlichkeit des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Dadurch leistet jede einzelne Fallstudie einen Beitrag zur Abklärung der Wechselbeziehung zwischen obrigkeitlichem Ausgrenzungsanspruch und dem Stand der Menschen- und Bürgerrechte in der jeweiligen Epoche.
Dieser neuartige Ansatz verleiht dem Lexikon der politischen Strafprozesse Pioniercharakter. Bislang wurde es in der Öffentlichkeit nur sehr begrenzt wahrgenommen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dies bald ändert und eine internationale Rezeption in Gang kommt (wofür eine Übersetzung der Beiträge ins Englische hilfreich wäre). Dies wird den Herausgebern und der Redaktion den erfolgreichen Abschluss des Projekts erleichtern.
- https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 1. ↑
- Annette Weinke, Lexikonbeitrag Eichmann, Adolf. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 2. ↑
- Thomas Kunze, Lexikonbeitrag Ceausescu, Nicolae, Elena Ceausescu. Ebenda. 3. ↑
- Bernd Henningsen, Lexikonbeitrag Breivik, Anders Behring. Ebenda. 4. ↑
- Vgl. hierzu und zum Folgenden Reinhart Koselleck, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politichen und sozialen Sprache, Frankfurt am Main 2006, S. 86 ff., 99 ff., 240 ff., 274 ff., 301 ff.; Ernst Müller / Falko Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin 2016, S. 278–337. 5. ↑
- Uwe Wesel, Lexikonbeitrag Jacoby, Johann. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de. Der Beitrag zur Ernst Moritz Arndt ist noch nicht vergeben. 6. ↑
- Mark Hengerer, Lexikonbeitrag Danton, Georges Jacques. Ebenda. 7. ↑
- Ralf Höller, Lexikonbetrag Babeuf, François Noël (Gracchus Babeuf). Ebenda. 8. ↑
- Steffen Dietzsch, Lexikonbeitrag Bucharin Nikolai Iwanowitsch [u.a.] – Moskauer Prozesse. Ebenda. 9. ↑
- Beide Lexikonbeiträge sind noch nicht vergeben. Im Folgenden werde ich nur solche Beiträge referieren, die schon im Netz abgerufen werden können. 10. ↑
- Annette Reise, Lexikonbeitrag Corday, Charlotte. Ebenda. 11. ↑
- Mark Hengerer, Lexikonbeitrag Bécu, Marie Jeanne, Comtesse du Barry. Ebenda. 12. ↑
- Lexikonbeitrag Becker, Hermann Heinrich, Roland Daniels et al., vergeben an Klaus Köhlrr. 13. ↑
- John Zimmermann, Lexikonbeitrag Adler, Friedrich. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 14. ↑
- Dietmar Rothermund, Lexikonbeitrag Gandhi, Mohandas Karamchand. Ebenda. 15. ↑
- Jörn Axel Kämmerer / Andreas Haas, Kenyatta, Jomo (Johnston). Ebenda. 16. ↑
- Wichtige Beispiele: Marion Niemann, Lexikonbeitrag Bormann, Martin und Rudolf Höß, ebenda; Christopher Dowe, Lexikonbeitrag Das Erzberger-Attentat. Ebenda; Peter Reichel, Lexikonbeitrag Hitler, Adolf. Ebenda; Klaus Gietinger, Prozess um die Ermordung Rosa Luxemburgs und Karl Liebknechts. Ebenda. 17. ↑
- Alexander Bahar, Lexikonbeitrag Reichstagsbrand-Prozess. Ebenda. 18. ↑
- Wolfgang Benz, Lexikonbeitrag Witzleben, Erwin von, u.a. Ebenda. Vorgesehen sind weitere Beiträge zum Prozess der Vichy-Justiz gegen Léon Blum, zum Volksgerichtshof-Prozess gegen die ´Weiße Rose´ und zum Verona-Prozess. 19. ↑
- Vgl. Peter Reichel, Nürnberger Prozess. Ebenda; ; Hubert Seligger, Lexikonbeitrag Yamashita, Tomoyuki. Ebenda. 20. ↑
- Falco Werkentin, Lexikonbeitrag Waldheimer-Prozesse. Ebenda; Claudia Fröhlich, Lexikonbeitrag Remer, Otto Ernst. Ebenda. 21. ↑
- Peter Reichel, Erster Frankfurter Auschwitz-Prozess. Ebenda. 22. ↑
- Johann Meyer-Lenz, Lexikonbeitrag Davis, Angela. Ebenda. 23. ↑
- Moisés Prieto, Lexikonbeitrag Burgos-Prozess. Ebenda. 24. ↑
- Florian Jeßberger / Inga Schuchnann, Lexikonbeitrag Baader, Andreas, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 25. ↑
- Vergeben an György Dalos. 26. ↑
- György Dalos, Lexikonbeitrag Nagy, Imre. Ebenda. 27. ↑
- Vergeben an Benedikt Pauka. 28. ↑
- Thomas Kunze, Lexikonbeitrag Ceausescu, Nicolae, Elena Ceausescu. Ebdna. Dazu noch weiter unten 29. ↑
- Heiko Pleines / Stanij Wicaz, Lexikonbeitrag Tymoschenko, Julija Wolodymyrniwna. Ebenda. 30. ↑
- Otto Luchterhandt, Lexikonbeitrag, YUKOS-Prozess. Ebenda. 31. ↑
- Fabian Burkhardt / Jan Martin Dollbaum, Lexikonbeitrag Bolotnaja-Prozess. Ebenda. 32. ↑
- Vgl. Ralf Höller, Lexikonbeitrag Babeuf, François Noël (Gracchus Babeuf). Ebenda. 33. ↑
- Vgl. Alexander Bahar, Der Reichstagsbrandprozess. Ebenda. 34. ↑
- Vgl. Hubert Seliger, Der Prozess gegen Tomoyuki Yamashita in Malina 1945/46. Ebenda. 35. ↑
- Vgl. Kurt Groenewold, William L. Calley (1969). Ebenda. 36. ↑
- Vgl. Thomas Kunze, Nicolae und Elena Ceausescu (1989). Ebenda. 37. ↑
- Vgl. hierzu und zum Folgenden Kurt Groenewold, Informationsreise zu linken Rechtsanwälten in den USA, Typoskript o.J. (1971), 13 S. 38. ↑
- Vgl. zur Geschichte der Zeitschrift Kurt Groenewold, Rede anläßlich des Symposiums zum 30-jährigen Bestehen der Zeitschrift ´Strafverteidiger´, in: Strafverteidiger, H. 8 / 2010, S. 451–452. 39. ↑
- Vgl. Florian Jeßberger / Inga Schuchmann, Lexikonbeitrag Baader, Andreas, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe. https://lexikon-der-politischen-strafprozesse.de 40. ↑
- Vgl. Kurt Groenewold, Angeklagt als Verteidiger. Prozesserklärung und andere Texte, Hamburg: Attica-Verlag 1978. Ein Lexikonartikel zu diesem Verfahren ist vorgesehen. 41. ↑
- Kurt Groenewold, Schlusserklärung am 14. Juni 1978: Das Recht auf Verteidigung und ausländisches Recht. Typoskript o.J. (1978), 24 S. 42. ↑
- Hans Magnus Enzensberger (Hg.), Freisprüche. Revolutionäre vor Gericht, Frankfurt am Main 1973. 43. ↑
- Vgl. beispielsweise Heinrich Hannover, Die Republik vor Gericht 1975–1995. Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts, Berlin 1998; Ders., Reden vor Gericht. Plädoyers in Text und Ton, Köln 2010. 44. ↑
- Vgl. Jeffrey Ian Ross, An Introduction to Political Crime, Bristol 2012; Friedrich Christian Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht. Eine systematische Darstellung, entwickelt aus Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, München 1970. 45. ↑
- Vgl. Karl Härter / Beatrice de Graaf (Hg.), Vom Majestätsverbrechen zum Terrorismus. Politische Kriminalität, Recht, Justiz und Polizei zwischen Früher Neuzeit und 20. Jahrhundert, Frankfurt 2012; Angela De Benedictis / Karl Härter (Hg.), Revolten und politische Verbrechen zwischen dem 12. und 19. Jahrhundert. Rechtliche Reaktionen unnd juristisch-politische Diskurse, Frankfurt 2013. 46. ↑