Eichmann, Adolf

bearbei­tet von
PD Dr. Annet­te Weinke

Israel 1961
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit
Kriegsverbrechen
Eichmann-Prozess

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Der Prozess gegen Adolf Eichmann
Israel 1961

1. Prozess­ge­schich­te / Prozessbedeutung

Neben dem Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zess (1945/46) gilt der Eichmann-Prozess bis heute als der wichtigs­te und ambitio­nier­tes­te Versuch, natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Massen­ver­bre­chen mit den Mitteln des Straf­rechts zu ahnden. Das Jerusa­le­mer Verfah­ren erwies sich haupt­säch­lich aus zwei Gründen als wegwei­send für den juris­ti­schen Umgang mit dem Massen­mord an den europäi­schen Juden: Einmal traten dort erstmals nach Kriegs­en­de jüdische Überle­ben­de als Kollek­tiv auf, um Ankla­ge gegen einen lange gesuch­ten Haupt­schul­di­gen zu erheben. Zum zweiten standen in Jerusa­lem – anders als zuvor in Nürnberg – nicht Aggres­si­ons­ver­bre­chen, sondern Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit im Mittel­punkt des Verfah­rens. Vor allem unter Völker­straf­rechts­ex­per­ten waren Legiti­mi­tät und Legali­tät des Prozes­ses aller­dings von Anfang an umstrit­ten, dies nicht zuletzt wegen Eichmanns spekta­ku­lä­rer Verschlep­pung aus Buenos Aires, die als einsei­ti­ge Verlet­zung argen­ti­ni­scher Souve­rä­ni­täts­rech­te gewer­tet wurde. Zudem bestand die recht­li­che Schwie­rig­keit, eine rückwir­ken­de Zustän­dig­keit Israels für Straf­ta­ten begrün­den zu müssen, die bereits vor 1945 und damit lange vor der Staats­grün­dung verübt worden waren. Die recht­li­chen Proble­me, die sich aus der erstma­li­gen Anwen­dung des so genann­ten Weltrechts­prin­zips ergaben und die seiner­zeit von der Philo­so­phin Hannah Arendt scharf­sich­tig kriti­siert worden waren, sind auch im heuti­gen Völker­straf­recht noch nicht befrie­di­gend gelöst worden.
Die unkla­re und schwer zu durch­drin­gen­de Rechts­la­ge war vermut­lich auch einer der Gründe dafür, warum sich die wissen­schaft­li­che Ausein­an­der­set­zung mit dem Verfah­ren jahrzehn­te­lang verzö­ger­te. Hinzu kam, dass sich erst in den 1970er Jahren in den USA und Westeu­ro­pa ein stärke­res Bewusst­sein für die histo­ri­sche Bedeu­tung des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Juden­mords heraus­bil­de­te. Doch auch danach blieb das Inter­es­se in den Rechts‑, Sozial- und Geschichts­wis­sen­schaf­ten eher verhal­ten. Erst seit dem Rom-Statut von 1998 und der vier Jahre später folgen­den Gründung eines ständi­gen Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs in Den Haag wird der Eichmann-Prozess als wichti­ger juris­ti­scher Präze­denz­fall und als kultu­rel­le Ressour­ce für ein menschen­recht­lich erwei­ter­tes „Neues Völker­recht“ begrif­fen. Dieses erhebt den program­ma­ti­schen Anspruch, den Opfern schwe­rer Menschen­rechts­ver­let­zun­gen im humani­tä­ren Völker­recht einen deutlich höheren Stellen­wert einzu­räu­men als zuvor. Eine Neuerung und Langzeit­fol­ge des Jerusa­le­mer Verfah­rens kann auch darin gesehen werden, dass es – ähnlich wie zuvor die Nürnber­ger Prozes­se – die tradi­tio­nel­len Formen juris­ti­scher Wahrheits­er­for­schung verän­der­te, indem moderns­te Medien- und Kommu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken zum Einsatz kamen, die auf eine Verän­de­rung des allge­mei­nen Geschichts­be­wusst­seins zielten. So trat der Eichmann-Prozess unter anderem der nach Kriegs­en­de weit verbrei­te­ten Legen­de entge­gen, der Juden­mord sei kein eigent­li­ches Kriegs­ziel der Deutschen gewesen, sondern ledig­lich die Begleit­erschei­nung einer übermä­ßig harten Krieg­füh­rung durch SS und Wehrmacht.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte

SS-Obersturm­bann­füh­rer
Adolf Eichmann, Offizi­el­les Foto Reich­si­cher­heits­haupt­amt, 1942,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Adolf Eichmann war der einzi­ge Angeklag­te, der 1961 in Israel vor Gericht stand. 1906 im rhein­län­di­schen Solin­gen geboren, war er im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern und sechs Geschwis­tern in die öster­rei­chi­sche Stadt Linz umgezo­gen. Noch bevor er 1933 als Sieben­und­zwan­zig­jäh­ri­ger nach Bayern übersie­del­te, war der zeitwei­se als Handels­ver­tre­ter Beschäf­tig­te der öster­rei­chi­schen NSDAP und SS beigetre­ten. Dies ging vor allem auf den Einfluss seines Mentors Ernst Kalten­brun­ners zurück, der später Eichmanns letzter Vorge­setz­ter im Reichs­si­cher­heits­haupt­amt (RSHA) wurde. Nach dem Umzug nach Deutsch­land wurde er Mitar­bei­ter des SS-Sicher­heits­diens­tes (SD), wo er das Referat für „Juden­fra­gen“ übernahm und rasch Karrie­re machte. Sein eigent­li­cher Aufstieg als führen­der NS-Juden­spe­zia­list begann jedoch im März 1938 mit dem deutschen Einmarsch in Öster­reich. Als Leiter der eigens geschaf­fe­nen „Zentral­stel­le für jüdische Auswan­de­rung“ gelang es Eichmann, sich bei der Umset­zung der radika­len rasse­bio­lo­gi­schen Juden­po­li­tik zu profi­lie­ren und sich dabei gegen­über den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Partei- und Sicher­heits­be­hör­den unent­behr­lich zu machen.
Das in Wien prakti­zier­te Modell der Ausplün­de­rung und erzwun­ge­nen Auswan­de­rung wurde auch nach Kriegs­be­ginn beibe­hal­ten und auf Gebie­te übertra­gen, die den Deutschen bei ihren Raub- und Erobe­rungs­zü­gen vorüber­ge­hend oder dauer­haft in die Hände fielen. Als Leiter des RSHA-Referats IV D 4 „Auswan­de­rung und Räumung“ war Eichmann beispiels­wei­se maßgeb­lich dafür zustän­dig, die Zwangs­um­sied­lun­gen öster­rei­chi­scher, tsche­cho­slo­wa­ki­scher und polni­scher Juden in die Ghettos und Konzen­tra­ti­ons­la­ger des General­gou­ver­ne­ments zu organi­sie­ren. Im Herbst 1941, kurz nach dem deutschen Überfall auf die Sowjet­uni­on, wurde er zum Obersturm­bann­füh­rer beför­dert und in die konkre­ten Planun­gen zur physi­schen Vernich­tung aller europäi­schen Juden einbe­zo­gen. Als im Januar 1942 Vertre­ter aus Partei- und Staats­bü­ro­kra­tie am Berli­ner Wannsee zusam­men­ka­men, um über die weite­re Abwick­lung der „Endlö­sung“ zu beraten, übte er als Leiter des Referats IV B 4 „Juden­an­ge­le­gen­hei­ten, Räumungs­an­ge­le­gen­hei­ten“ zentra­le Koordi­nie­rungs­funk­tio­nen aus. Auf Weisung Heydrichs übernahm er unter anderem die Vorbe­rei­tung der Wannsee-Konfe­renz, kümmer­te sich anschlie­ßend um die Erstel­lung des Proto­kolls und schal­te­te sich außer­dem in die Abstim­mung mit verschie­de­nen betei­lig­ten Reichs­be­hör­den ein.
Das sich nach Kriegs­en­de hartnä­ckig halten­de Klischee, Eichmann habe die Vernich­tung von mehre­ren Millio­nen europäi­scher Juden von seinem Berli­ner Büro aus ins Werk gesetzt, gibt seine Rolle trotz­dem nur unvoll­stän­dig wieder. Denn Eichmann war keines­wegs jener „Schreib­tisch­tä­ter par excel­lence“, als den Arendt ihn in ihrem Vorwort zu Bernd Naumanns 1965 erschie­ne­nem Bericht zum Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozess beschrie­ben und bekannt gemacht hat. Bereits in seiner Wiener Zeit hatte sich der radika­le Antise­mit einige Male durch­aus persön­lich an Razzi­en gegen Juden betei­ligt. Überlie­fert ist auch, dass er während des Krieges wieder­holt das Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­ger Ausch­witz zu Inspek­ti­ons­zwe­cken besuch­te. Die neuere Forschung hat zudem gezeigt, dass er die Depor­ta­ti­on von etwa 440.000 ungari­schen Juden nach Ausch­witz gemein­sam mit seinen Mitar­bei­tern vor Ort koordi­nier­te und überwach­te. Nur mit Mühe gelang ihm Ende 1944 von dort die Flucht vor der heran­na­hen­den Roten Armee.
Nach der deutschen Kapitu­la­ti­on wurde Eichmann zeitwei­se von ameri­ka­ni­schen Behör­den festge­setzt und in ein Kriegs­ge­fan­ge­nen­la­ger einge­wie­sen. Seine wahre Identi­tät scheint den Ameri­ka­nern damals nicht bekannt gewesen zu sein. Als im Oktober 1945 das Haupt­kriegs­ver­bre­cher­tri­bu­nal (IMT) in Nürnberg eröff­net wurde, gingen die Alliier­ten fälsch­li­cher­wei­se davon aus, der Gesuch­te sei mittler­wei­le verstor­ben. Hinwei­se aus den Reihen des World Jewish Congress (WJC), denen zufol­ge Eichmann einer der Haupt­ver­ant­wort­li­chen für die Ermor­dung der europäi­schen Juden gewesen sei, blieben daher für die Zusam­men­set­zung der Ankla­ge­bank folgen­los. Im IMT-Urteil folgten die alliier­ten Richter den belas­ten­den Zeugen­aus­sa­gen seines frühe­ren Kolle­gen Dieter Wisli­ce­ny, der ihn zum Haupt­schul­di­gen für das „Ausrot­tungs­pro­gramm“ stempel­te. Aus Furcht vor Enttar­nung setzte sich Eichmann, der damals noch als Holzfäl­ler nahe Celle arbei­te­te, 1948 über die so genann­te „Ratten­li­nie“ nach Argen­ti­ni­en ab. Mit dem Alias­na­men „Ricar­do Klement“ und unter der schüt­zen­den Hand des profa­schis­ti­schen Dikta­tors Juan Perón gelang es ihm, sich in Buenos Aires eine beschei­de­ne wirtschaft­li­che Existenz aufzu­bau­en. Er pfleg­te enge Kontak­te zu anderen geflüch­te­ten SS-Männern, darun­ter auch zu dem frühe­ren Waffen SS-Mann Wilhelm Sassen, dem er ein mehre­re hundert Seiten umfas­sen­des Inter­view gab. Dieses wurde später zu einem wichti­gen Belas­tungs­do­ku­ment im israe­li­schen Prozess. Durch einen Zufall wurde der in Argen­ti­ni­en leben­de Lothar Herrmann, ein ehema­li­ger NS-Verfolg­ter, auf Eichmann aufmerk­sam und leite­te seine Adres­se an den Frank­fur­ter General­staats­an­walt Fritz Bauer weiter. Dieser vermied es, die bundes­deut­schen Justiz- und Sicher­heits­be­hör­den über die Spur zu infor­mie­ren, da er mit undich­ten Stellen rechne­te. Statt­des­sen gab er den israe­li­schen Sicher­heits­be­hör­den den entschei­den­den Hinweis, der im Jahre 1960 zu Eichmanns Ergrei­fung und seiner anschlie­ßen­den Entfüh­rung nach Israel führte. Am 23. Mai gab Premier David Ben-Gurion den überrasch­ten Abgeord­ne­ten des israe­li­schen Parla­ments bekannt, dass man Eichmann auf der Grund­la­ge des Geset­zes zur Bestra­fung von Nazis und Nazihel­fern in Jerusa­lem den Prozess machen wollte. Kurz darauf wurde das Verfah­ren unter der Bezeich­nung „Straf­ver­fah­ren (Jerusa­lem) 40/61, General­staats­an­walt versus Adolf Eichmann“ eröffnet.

b) Die Ermittler
Während der Unter­su­chungs­haft war Eichmann in einem umgebau­ten Polizei­ge­bäu­de nahe der israe­li­schen Stadt Haifa unter­ge­bracht. Das Ermitt­lungs­team, das so genann­te Polizei-Büro 06, wurde von Abraham Selin­ger und dessen Stell­ver­tre­ter Ephraim Hofstäd­ter gelei­tet. Selin­ger, der ursprüng­lich aus Polen stamm­te, war 1933 nach Paläs­ti­na ausge­wan­dert und dort in die noch von den Briten geführ­te Polizei­be­hör­de einge­tre­ten. Selin­ger und Hofstäd­ter stell­ten eine Arbeits­grup­pe von 30 Polizei­of­fi­zie­ren zusam­men, die das aufwen­di­ge Verfah­ren bis zur Ankla­ge­er­he­bung vorbe­rei­ten sollte. Es handel­te sich überwie­gend um Holocaust-Überle­ben­de, die alle die deutsche Sprache beherr­schen mussten. Für die Verhö­re war der aus Berlin stammen­de Oberinspek­tor Avner Werner Less zustän­dig, dem es rasch gelang, Eichmanns Vertrau­en zu gewin­nen. Wie David Cesara­ni hervor­hebt, fand ein größe­rer Teil der Verneh­mun­gen ohne Rechts­bei­stand statt, was ihre Verwert­bar­keit für das Straf­ver­fah­ren erheb­lich einschränk­te. Auch im weite­ren Verlauf des Verfah­rens waren die Polizei- und Justiz­be­hör­den mit dem Problem konfron­tiert, dass sich kein israe­li­scher Anwalt für das politisch brisan­te Mandat finden ließ-
Selin­ger selbst übernahm die schwie­ri­ge Aufga­be, außer­halb Israels nach mögli­chen Beweis­do­ku­men­ten zu suchen. Laut Hannah Yablon­ka reagier­ten nur neun von siebzehn Ländern auf die Anfra­gen des Büros 06. Weder fanden Besuche in osteu­ro­päi­schen Staaten statt, noch streb­ten die israe­li­schen Polizei­be­am­ten Dienst­rei­sen in die Bundes­re­pu­blik und Öster­reich an. Auch die Arbeits­be­zie­hun­gen zu dem israe­li­schen Archiv Yad Vashem gestal­te­ten sich teilwei­se kompli­ziert. So stell­te sich heraus, dass den Mitar­bei­tern von Yad Vashem genaue­re Kennt­nis­se über den Inhalt ihrer Mikro­fil­me fehlten und sie auch keine Angaben zum Verbleib der Nürnber­ger Prozess­do­ku­men­te machen konnten. Rückbli­ckend beschrieb Selin­ger die Ermitt­lun­gen als große Heraus­for­de­rung. Es habe sich um einen einma­li­gen und außer­ge­wöhn­lich schwie­ri­gen Fall krimi­no­lo­gi­scher und histo­ri­scher Aufklä­rungs­ar­beit gehan­delt, schrieb er in seinem Abschluss­be­richt. Weil die „präze­denz­lo­sen Verbre­chen am jüdischen Volk“ erst wenige Jahre zurück­la­gen, sei es derzeit kaum möglich gewesen, „einen histo­ri­schen Stand­punkt“ einzu­neh­men, der es erlau­be, die Ermitt­lun­gen mit „wissen­schaft­li­cher Objek­ti­vi­tät“ anzuge­hen. Dieser bemer­kens­wer­te Satz aus der Feder eines Polizei­be­am­ten zeigt, dass sich die Ermitt­ler des Büro 06 zweifels­oh­ne auch als frühe Dokumen­ta­ris­ten und Pionie­re der Holocaust-Histo­rio­gra­phie verstan­den. Unter­stüt­zung erhiel­ten sie dabei unter anderem von Insti­tu­tio­nen wie dem israe­li­schen Ghetto­kämp­fer-Museum im Kibbutz Lohamei Haghe­ta­ot, dem von Tuvia Fried­mann gelei­te­ten Dokumen­ta­ti­ons­zen­trum, von der ungari­schen und tsche­chi­schen Einwan­de­rer­ver­ei­ni­gung, der Organi­sa­ti­on von Nazi-Häftlin­gen und einzel­nen Holocaust-Überlebenden.
Während das Büro 06 die Haupt­last der Prozess­vor­be­rei­tun­gen trug, hielt sich der israe­li­sche Chefer­mitt­ler Gideon Hausner lange Zeit im Hinter­grund. Der 1915 in Lemberg gebore­ne Hausner stamm­te aus einer Akade­mi­ker­fa­mi­lie polni­scher Zionis­ten, die Ende der zwanzi­ger Jahre nach Paläs­ti­na ausge­wan­dert waren. Obwohl er erst kurz nach Eichmanns Entfüh­rung zum General­staats­an­walt ernannt worden war und zudem, als Spezia­list für Wirtschafts­recht, keine Vorkennt­nis­se für das schwie­ri­ge Amt mitbrach­te, entschied er sich nicht zuletzt aufgrund des politi­schen Drucks durch Mitglie­der der Ben Gurion-Regie­rung, die Ankla­ge gegen Eichmann allei­ne zu führen. Insbe­son­de­re der israe­li­sche Justiz­mi­nis­ter Pinchas Rosen und Außen­mi­nis­te­rin Golda Meir verban­den mit dem Verfah­ren hohe geschichts­po­li­ti­sche und didak­ti­sche Erwar­tun­gen. Es ging ihnen um die Konstruk­ti­on eines zionis­ti­schen Geschichts­nar­ra­tivs, das über alle sozia­len Schich­ten und Milieus hinweg integrie­rend wirken sollte. In ihren Augen trug Hausner die Haupt­ver­ant­wor­tung für die Umset­zung dieses Zieles. Zusam­men mit Rachel Auerbach, Leite­rin der Yad Vashem-Abtei­lung für Zeugen­aus­sa­gen, wies dieser die Ermitt­ler kurz vor Prozess­be­ginn an, die Ankla­ge so zu formu­lie­ren, dass die gesam­te Geschich­te der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Juden­ver­fol­gung darin zur Sprache kam. Rückbli­ckend begrün­de­te Hausner dies mit den Schwä­chen des Nürnber­ger Prozes­ses, in dem der Holocaust aufgrund der Ankla­ge­stra­te­gie des Chefan­klä­gers Robert H. Jackson eher ein Randka­pi­tel geblie­ben war: „[…] mir war bewusst, dass wir mehr brauch­ten als nur eine Verur­tei­lung; wir brauch­ten ein leben­des und leben­di­ges Proto­koll einer gigan­ti­schen mensch­li­chen und natio­na­len Katastro­phe [….]“ (zit. nach Cesara­ni, Eichmann, S. 353).

c) Das Gericht

Prozess in Jerusa­lem, 1961,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Nachdem feststand, dass das Verfah­ren vor dem Jerusa­le­mer Bezirks­ge­richt statt­fin­den sollte, musste kurzfris­tig über die Beset­zung der Richter­bank entschie­den werden. Gemäß dem israe­li­schen Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setz war der amtie­ren­de Gerichts­prä­si­dent Benja­min Halevi berech­tigt, den Vorsitz über das Verfah­ren zu führen. Jedoch regte sich gegen diese Perso­na­lie schon bald Wider­stand. Sowohl Ben Gurion als auch der Präsi­dent des Obers­ten Gerichts­hofs, Richter Itzhak Olshan, hielten Halevi wegen dessen proble­ma­ti­scher Prozess­füh­rung im Verleum­dungs­pro­zess von 1954 gegen den israe­lisch-ungari­schen Journa­lis­ten Rudolf Kaszt­ner für ungeeig­net, ein derart schwie­ri­ges und politisch heikles Verfah­ren zu überneh­men. Zudem hatte Halevi durch seine auf Eichmann gemünz­te Aussa­ge, Kaszt­ner habe „seine Seele dem Teufel verkauft“, Zweifel an seiner Unbefan­gen­heit geweckt. Schließ­lich konnte Halevi erst durch eine Geset­zes­än­de­rung dazu bewegt werden, einer Kompro­miss­lö­sung zuzustim­men. An seiner Stelle wurde der 51jährige Mosche Landau zum Vorsit­zen­den Richter berufen, während Halevi (Jahrgang 1910) und der vier Jahre jünge­re Jitzchak Raveh als Beisit­zer fungierten.
Alle drei Juris­ten stamm­ten aus Deutsch­land, hatten dort ihr rechts­wis­sen­schaft­li­ches Studi­um absol­viert und waren bereits 1933 emigriert. Sie brach­ten daher nicht nur die erfor­der­li­chen Sprach­kennt­nis­se, sondern auch eine enge Vertraut­heit mit den Beson­der­hei­ten des deutschen Rechts- und Verwal­tungs­sys­tems mit. Der gemein­sa­me biogra­phi­sche Hinter­grund wirkte sich auf die Wahrneh­mung des kompli­zier­ten Prozess­stof­fes aus und beein­fluss­te auch die Haltung gegen­über den anderen Prozess­be­tei­lig­ten. Einer­seits waren die Richter als Angehö­ri­ge der Kriegs­ju­gend­ge­nera­ti­on bei Hitlers Macht­an­tritt alt genug, um die Tragwei­te dieses Ereig­nis­ses für die deutschen Juden zu begrei­fen. Anderer­seits teilten sie aufgrund der frühen Auswan­de­rung nicht die trauma­ti­schen Erfah­run­gen jener vielen Israe­lis, die der mörde­ri­schen Dynamik des Holocaust erst in letzter Minute entkom­men waren. Im Gegen­satz zu den meisten anderen Protago­nis­ten des Eichmann-Prozes­ses, die ihre Erfah­run­gen früher oder später an die Öffent­lich­keit brach­ten, äußer­te sich Landau, Richter am Obers­ten Gerichts­hof, nur privat zu dem Verfah­ren. In seinen nur auf Hebrä­isch vorlie­gen­den, unver­öf­fent­lich­ten Memoi­ren heißt es dazu: „Sofort begriff ich die Verant­wor­tung und die Risiken dieses Verfah­rens. Es bedurf­te einer außer­or­dent­li­chen inneren Stärke, um einen solchen Test zu bestehen. Die Stärke, die sich bei mir einstell­te, entsprang dem Gefühl und der inneren Einge­bung, dass die Geschich­te eine Aufga­be von beson­de­rer Bedeu­tung auf meine Schul­tern gelegt hatte“ (zitiert nach Shaked, The Unknown Eichmann Trial, S. 3).

d) Die Verteidiger
Einen Tag, nachdem der israe­li­sche Minis­ter­prä­si­dent Ben Gurion die Knesseth über die Festnah­me Eichmanns in Kennt­nis gesetzt hatte, ließ die westdeut­sche Bundes­re­gie­rung öffent­lich verlaut­ba­ren, sie werde weder ein Auslie­fe­rungs­ge­such für Eichmann stellen noch diesem Recht­schutz gewäh­ren. Letzte­res war eine Abwei­chung von der ansons­ten üblichen Verfah­rens­wei­se, deutschen Staats­bür­gern, die im Ausland wegen NS- und Kriegs­ver­bre­chen festge­nom­men worden waren, einen deutschen Rechts­bei­stand zur Seite zu stellen. Da der Schritt nicht mit der israe­li­schen Regie­rung abgespro­chen worden war, geriet diese zeitwei­se unter erheb­li­chen Zugzwang. Es stell­te sich abermals heraus, dass es nicht ohne weite­res möglich war, in Israel einen Vertei­di­ger zu finden, der bereit gewesen wäre, das Mandat des promi­nen­ten Beschul­dig­ten zu überneh­men. In dieser Situa­ti­on fand Eichmanns ältes­ter Bruder Robert, ein in Linz leben­der Rechts­an­walt, in seinem Kölner Kolle­gen Robert Serva­ti­us einen geeig­ne­ten Vertei­di­ger, der auch den Vorstel­lun­gen des Jerusa­le­mer Unter­su­chungs­häft­lings entsprach. Serva­ti­us war nicht der NSDAP beigetre­ten und hatte in Nürnberg als Vertei­di­ger von Fritz Sauckel, Karl Brandt, Paul Pleiger (Fall 11) und des Politi­schen Führer­korps der NSDAP auf Richter und Anklä­ger einen guten Eindruck gemacht.
Zwischen Serva­ti­us, Eichmann und dessen Familie bilde­te sich in der Folge­zeit ein enges, gerade­zu freund­schaft­li­ches Verhält­nis heraus, das auch die Teilver­öf­fent­li­chun­gen des so genann­ten Sassen-Manuskripts überstand, die den Blick auf einen fanati­schen Juden­has­ser eröff­ne­ten. Wie Hubert Seliger heraus­ge­fun­den hat, hatte Serva­ti­us offen­bar auch ein persön­li­ches Inter­es­se an dem Fall Eichmann. So setzte eine von ihm geführ­te Wehrmachts­ein­heit, die dem IV. ungari­schen Armee­korps unter­stellt war, 1942/43 ungari­sche Juden und sowje­ti­sche Kriegs­ge­fan­ge­ne für lebens­ge­fähr­li­che Schanz­ar­bei­ten an der Ostfront ein (Seliger, Politi­sche Anwäl­te, S. 104). Ein Dossier, das der Mossad anläss­lich des Eichmann-Prozes­ses zu Serva­ti­us erstell­te, hielt fest: „He appears to have milita­ris­tic and right-wing incli­na­ti­ons, without it being possi­ble to say that he had Nazi tenden­ci­es. It is told of him that his office is organi­zed in a milita­ry manner” (zit. nach Seliger, Politi­sche Anwäl­te, S. 182).
Weil die Bundes­re­gie­rung an ihrem einmal gefäll­ten Beschluss festhielt, keine Rechts­hil­fe für Eichmann zu finan­zie­ren, entschied die Regie­rung Ben Gurion nach einigem Hin und Her, die Betei­li­gung auslän­di­scher Vertei­di­ger durch eine entspre­chen­de Geset­zes­än­de­rung zu ermög­li­chen. Infol­ge dieser „Lex Serva­ti­us“ übernahm der Staat Israel schließ­lich die Kosten in Höhe von 20.000 US-Dollar für Serva­ti­us und dessen Assis­ten­ten, den Münch­ner Juris­ten Dieter Wechten­bruch. Hanna Yablon­ka geht davon aus, dass dieses Entge­gen­kom­men Teil einer bilate­ra­len Verein­ba­rung zwischen den beiden Regie­run­gen war, die es der deutschen Seite ermög­li­chen sollte, Distanz gegen­über dem Angeklag­ten und dessen Taten zu wahren. Serva­ti­us späte­re Bemühun­gen, die Bundes­re­pu­blik auf dem Klage­weg doch noch zur Übernah­me der Kosten zu zwingen, blieben ohne Erfolg. Zwischen dem Schwei­zer Bankier und NS-Sympa­thi­san­ten François Genoud, dessen Mitar­bei­ter Hans Rechen­berg und Serva­ti­us entwi­ckel­ten sich über die Verwer­tungs­rech­te für Eichmanns Schrif­ten alsbald lukra­ti­ve geschäft­li­che Bezie­hun­gen, von denen Serva­ti­us zusätz­lich finan­zi­ell profi­tiert haben dürfte.

e) Die Opfer- und Täterzeugen
In seinem Eröff­nungs­plä­doy­er stell­te General­staats­an­walt Hausner eine Verbin­dung zwischen dem Staat Israel und „sechs Millio­nen Anklä­gern“ her, in deren Namen der Jerusa­le­mer Prozess geführt werden sollte (zit. nach Cesara­ni, Eichmann, S. 366). Obwohl die Ermitt­ler vom Büro 06 ursprüng­lich dafür plädiert hatten, die Beweis­füh­rung auf Dokumen­te zu stützen, setzten sich am Ende Hausner und Auerbach mit ihrer Vorstel­lung durch, das Verfah­ren als Zeugen­pro­zess mit mündlich vorge­tra­ge­nen Aussa­gen zu führen. Im Laufe der neunmo­na­ti­gen Gerichts­ver­hand­lung erschie­nen viele der 112 gelade­nen Zeugen auch persön­lich im Gerichts­saal. Ihre Aufga­be war es, die zionis­ti­schen Narra­ti­ve des heroi­schen Kampfes und der jüdischen Katastro­phe zu reprä­sen­tie­ren. Bei deren Auswahl hatte die General­staats­an­walt­schaft streng darauf geach­tet, dass nur solche Zeugen zu Wort kamen, die die autori­ta­ti­ve Versi­on einer Wider­stands- und Leidens­ge­mein­schaft nicht in Frage stell­ten. Die Vielfalt an Natio­na­li­tä­ten spiegel­ten sowohl die Flucht­be­we­gun­gen europäi­scher Juden als auch die Tatsa­che wider, dass die Juden­ver­nich­tung ein europa­wei­tes Projekt gewesen war. Hausner selbst hatte die zwei Katego­rien der „heroi­schen Zeugen“ und der „Shoah-Zeugen“ in den Prozess einge­führt, die diese beiden Aspek­te jüdischer Geschichts­er­zäh­lun­gen für ein größe­res Publi­kum erleb­bar und fühlbar machen sollten. Die erste, aus 21 Perso­nen bestehen­de, Gruppe umfass­te vor allem Angehö­ri­ge von Unter­grund- und Parti­sa­nen­be­we­gun­gen sowie jüdische Solda­ten der alliier­ten Armeen. Die größe­re, 101 Perso­nen starke Gruppe, bestand aus Menschen, die als ehema­li­ge Insas­sen von Ghettos, Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gern oder als Überle­ben­de von Einsatz­grup­pen­mas­sa­kern und Todes­mär­schen über die Gräuel­ta­ten der deutschen Verfol­ger berich­ten konnten. Eine Reihe von Histo­ri­kern geht davon, dass die Präsenz der Opfer­grup­pen dazu beigetra­gen habe, den Diaspo­ra-Juden und Holocaust-Opfern in Israel erstmals ein Gesicht und eine Stimme zu geben. Sie wurden nicht länger als anony­mes Kollek­tiv wahrge­nom­men, deren Erzäh­lun­gen das Narra­tiv der zionis­ti­schen Aufbau­ge­sell­schaft zu unter­mi­nie­ren drohte. Michal Shaked ist der Meinung, dieser Effekt sei vor allem dem psycho­lo­gi­schen Einfüh­lungs­ver­mö­gen des Vorsit­zen­den Richters geschul­det gewesen. So habe Landau im Gegen­satz zu Hausner intui­tiv begrif­fen, dass der Holocaust eine „Krise des Bezeu­gens“ ausge­löst habe, weshalb er den Überle­ben­den breiten Raum für ihre persön­li­chen Leidenser­in­ne­run­gen einge­räumt habe (Shaked, Unknown Eichmann Trial, S. 22). Lawrence Douglas hebt demge­gen­über hervor, das Gericht habe den narra­ti­ven Spiel­raum der Zeugen immer wieder beschnit­ten. Damit habe es Hausners Strate­gie durch­kreuzt, die Holocaust-Überle­ben­den als Sprach­roh­re der getöte­ten Opfer zu instru­men­ta­li­sie­ren (Douglas, Memory, S. 135). Von den Zeugen der Vertei­di­gung erschien keiner persön­lich im Jerusa­le­mer Gerichts­saal, obwohl der israe­li­sche Staat einigen von ihnen freies Geleit zugesagt hatte. Statt einer persön­li­chen Verneh­mung fand in diesen Fällen aber eine Verle­sung der beeidig­ten Affida­vits statt, darun­ter die Aussa­gen von Franz Six, Maximi­li­an Merten, Hermann Krumrey, Edmund Veesen­may­er, Erich von dem Bach-Zelew­ski und Herbert Kappler.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Plakat­wand in Tel Aviv, 1964, Fotograf unbekannt, © s.u.

Der Jerusa­le­mer Prozess fiel in eine Phase, die durch einen verän­der­ten Umgang mit dem Erbe des Zweiten Weltkriegs und dem Holocaust gekenn­zeich­net war. Schon Jahre vor Eichmanns Ergrei­fung hatte mit dem Ulmer Einsatz­grup­pen­pro­zess in der Bundes­re­pu­blik ein wichti­ger Holocaust-Prozess statt­ge­fun­den, der den Juden­mord im Balti­kum stärker in die öffent­li­che Wahrneh­mung rückte. Kurz darauf wurde die Zentra­le Stelle der Landes­jus­tiz­ver­wal­tun­gen in Ludwigs­burg gegrün­det, die sich der syste­ma­ti­schen Aufar­bei­tung von NS-Verbre­chen widme­te. Fritz Bauer, dessen Initia­ti­ve entschei­dend zu dem israe­li­schen Fahndungs­er­folg beitrug, hatte die Ermitt­lun­gen zu dem ehemals größten Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­ger auf deutschem Reichs­ge­biet aufge­nom­men, die 1963 in die Eröff­nung des ersten Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozes­ses münde­ten. Obwohl die Holocaust-Histo­rio­gra­phie zu Beginn des Eichmann-Prozes­ses noch weitge­hend in den Kinder­schu­hen steck­te, lagen Anfang der 1960er Jahre erste populär­wis­sen­schaft­li­che Unter­su­chun­gen vor, die das Inter­es­se an diesem Thema weckten. Werke wie die von Gerald Reitlin­ger, Josef Wulff, Léon Polia­kov, Elie Wiesel, André Schwarz-Bart und Raul Hilberg fanden zwar ein immer größe­res Publi­kum, erreich­ten aber kaum die Diskur­se der etablier­ten Geschichts­wis­sen­schaft. Hinzu kam, dass die Massen­me­di­en das Schick­sal unter­ge­tauch­ter NS-Täter in Südame­ri­ka und in den arabi­schen Staaten thema­ti­sier­ten, oftmals in Form skanda­li­sie­ren­der und reiße­ri­scher Krimi­nal­ge­schich­ten. Ereig­nis­se wie die antise­mi­ti­sche Welle des Jahres 1958 verstärk­ten zudem das Bild einer „faschis­ti­schen Inter­na­tio­na­le“ und eines laten­ten Sicher­heits­pro­blems für die westli­chen Demokratien.

4. Ankla­ge

Die Grund­la­ge für die Ankla­ge­er­he­bung im Eichmann-Prozess bilde­te das israe­li­sche Gesetz zur Bestra­fung von Natio­nal­so­zia­lis­ten und ihren Helfern aus dem Jahr 1950. Dieses Gesetz war eigens zu dem Zweck geschaf­fen worden, der israe­li­schen Justiz eine rückwir­ken­de Zustän­dig­keit für Straf­ta­ten zu übertra­gen, die vor 1945 im Zusam­men­hang mit der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Juden­po­li­tik verübt worden waren. Die rückwir­ken­den Straf­tat­be­stän­de des Geset­zes (Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit, Kriegs­ver­bre­chen, Organi­sa­ti­ons­ver­bre­chen) orien­tier­ten sich an den Bestim­mun­gen des Londo­ner Statuts vom August 1945, mit dem die vier Alliier­ten die materi­ell- und prozes­su­al­recht­li­chen Grund­la­gen für das IMT geschaf­fen hatten. Darüber hinaus trug der neue Straf­tat­be­stand „Verbre­chen gegen das jüdische Volk“ der Tatsa­che Rechnung, dass die Juden Haupt­op­fer der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Rassen- und Vernich­tungs­po­li­tik gewesen waren. General­staats­an­walt Hausner verfolg­te bei der Konzep­ti­on der Ankla­ge­schrift zwei haupt­säch­li­che Ziele. So war er zum einen darauf bedacht, die Geschich­te der Juden­ver­fol­gung als ein von langer Hand geplan­tes Projekt zu zeich­nen, das mit der recht­li­chen Ausgren­zung und wirtschaft­li­chen Ausplün­de­rung der deutschen Juden einge­setzt habe. Zum anderen suchte er Eichmann als einen „neuen Typ von Mörder“ darzu­stel­len, der vom Schreib­tisch aus die Vernich­tungs­ab­sich­ten der NS-Führung befoh­len und koordi­niert habe: „Eichmanns Wort setzte die Verga­sungs­zel­len in Gang, sein Telefon­an­ruf brach­te die Eisen­bahn­zü­ge nach den Vernich­tungs­la­gern ins Rollen, seine Unter­schrift bedeu­te­te das Todes­ur­teil für Tausen­de und Zehntau­sen­de.“ (zit. nach Cesara­ni, Eichmann, S. 367). Die Ankla­ge­schrift umfass­te somit nicht weniger als 15 Ankla­ge­punk­te, die überwie­gend die rassis­tisch motivier­te Verfol­gung der europäi­schen Juden betra­fen, die aber überra­schen­der­wei­se auch die Vertrei­bungs- und Tötungs­ver­bre­chen an den polni­schen und tsche­cho­slo­wa­ki­schen Zivil­be­völ­ke­run­gen sowie an den Roma einbe­zo­gen. Wie Lawrence Douglas zu Recht heraus­ge­stellt hat, beruh­te Hausners Konzep­ti­on auf einem überdehn­ten Begriff von Kompli­zen­schaft, der Eichmann als Urheber sämtli­cher Vorgän­ge und Handlun­gen einstuf­te, die im weites­ten Sinne mit dem Holocaust zu tun hatten. Dies war nicht etwa aus straf­recht­li­chen Gründen erfor­der­lich, sondern hatte mit dem überge­ord­ne­ten außer­ju­ris­ti­schen Inter­es­se zu tun, das Verfah­ren als geschichts­di­dak­ti­schen Lehrpro­zess aufzu­zie­hen und dabei auch Zeugen­aus­sa­gen einzu­be­zie­hen, die vielfach nicht den stren­gen Maßstä­ben juris­ti­scher Beweis­auf­nah­me genüg­ten (Douglas, Memory, S. 134).

5. Vertei­di­gung

In Anknüp­fung an ein Vertei­di­gungs­kon­zept, das Serva­ti­us bereits in den Nürnber­ger Prozes­sen erprobt hatte, richte­te sich seine Argumen­ta­ti­on vor allem auf die angeb­lich fehlen­de Zustän­dig­keit des israe­li­schen Gerichts. Serva­ti­us kriti­sier­te nicht nur Eichmanns Entfüh­rung aus Argen­ti­ni­en, sondern monier­te auch, dass die Ankla­ge auf der Grund­la­ge eines 1950 erlas­se­nen Geset­zes erfolg­te, das insoweit gegen das Rückwir­kungs­ver­bot verstieß. Er vertrat die Meinung, eine effek­ti­ve Vertei­di­gung sei unter den gegebe­nen Umstän­den nicht möglich, da Entlas­tungs­zeu­gen, die Eichmann aus seinem frühe­ren Arbeits­um­feld kannten, eine Einrei­se nach Israel entwe­der de iure verwehrt oder wegen drohen­der Verhaf­tungs­ge­fahr de facto unmög­lich gemacht t werde. Schließ­lich zweifel­te Serva­ti­us auch die Objek­ti­vi­tät der israe­li­schen Richter an, über einen hochran­gi­gen NS-Täter urtei­len zu können, der der Teilnah­me an der „Endlö­sung“ beschul­digt wurde.
Die Vertei­di­gung Eichmanns stell­te eine schwie­ri­ge Gratwan­de­rung dar, die Serva­ti­us recht geschickt meister­te. Er feuer­te einige Invek­ti­ven gegen die Nürnber­ger Prinzi­pi­en ab, verzich­te­te aber ansons­ten gegen­über den anwesen­den Opferzeu­gen weitge­hend auf einen konfron­ta­ti­ven Verneh­mungs­stil. Da er selbst aus Geldman­gel keine eigenen Akten­re­cher­chen betrei­ben konnte, suchte er die von der Ankla­ge behaup­te­te Eigen­in­itia­ti­ve Eichmanns in den Fällen, in denen dies erfolg­ver­spre­chend erschien, zurück­zu­wei­sen oder zu minimie­ren. Insge­samt bestand seine Strate­gie also vor allem darin, Schwach­punk­te der Ankla­ge aufzu­spü­ren und diese schlag­licht­ar­tig in ein größe­res Blick­feld zu rücken. In seinem Eröff­nungs­plä­doy­er nannte er beispiels­wei­se Eichmann einen „Befehls­emp­fän­ger einer unteren Stufe“, der über keine eigenen Spiel­räu­me oder Wahlmög­lich­kei­ten verfügt habe (zit. nach Cesara­ni, Eichmann, S. 184). Für Lawrence Douglas war der von Serva­ti­us gewähl­te Weg, nicht die Leidens­er­fah­run­gen der Opfer in Frage zu stellen, sondern Eichmanns Verant­wor­tung für die schreck­li­chen Vorgän­ge zu bestrei­ten, die subver­sivs­te und zugleich effek­tivs­te Form der Vertei­di­gung (Douglas, Memory, S. 129).

6. Urteil

Am Vormit­tag des 11. Dezem­ber 1961 began­nen die Richter mit ihrer Urteils­ver­kün­dung. In insge­samt fünf aufein­an­der­fol­gen­den Sitzun­gen sprachen sie Eichmann in allen 15 Ankla­ge­punk­ten für schul­dig. Teilfrei­sprü­che erfolg­ten unter anderem für die Vorwür­fe der Zwangs­ab­trei­bun­gen in den Ghettos There­si­en­stadt und Kaunas und der Betei­li­gung an so genann­ten „Mischlings“-Sterilisationen. Im Gegen­satz zu Eichmanns Behaup­tung, er sei nur ein subal­ter­ner Befehls­emp­fän­ger gewesen, der ohne inneren Antrieb und ohne ideolo­gi­schen Überzeu­gun­gen gehan­delt habe, sah das Gericht in ihm einen fanati­schen Antise­mi­ten, der seine Aufga­be im Referat IV B 4 mit großer Hinga­be und Begeis­te­rung ausge­übt habe. Gleich­zei­tig attes­tier­ten die Richter dem Angeklag­ten, in seinem Hass gegen Juden „kühl und berech­nend“ gewesen zu sein. So habe er zwar „im allge­mei­nen Rahmen der ihm erteil­ten Befeh­le“ gehan­delt. Dabei sei er aber regel­mä­ßig „bis zum Äußers­ten“ gegan­gen, um die vollstän­di­ge „Vernich­tung der Juden im Deutschen Hoheits- und Einfluß­ge­biet“ zu errei­chen (zit. nach Hauff, Richter, S. 139). Am 15. Dezem­ber 1961 wurde Eichmann zum Tode verur­teilt. Nach der abgelehn­ten Berufung wurde das Urteil am 31. Mai 1962 vollstreckt. In der Völker­rechts­wis­sen­schaft wird das Urteil seitdem als weltwei­ter Präze­denz­fall für die Anwen­dung des Weltrechts­prin­zips im Fall schwe­rer Mensch­lich­keits­ver­bre­chen angesehen.

7. Wirkung

Eichmann im Ajalon-Gefäng­nis
in Ramla, Israel, Fotograf unbekannt, © s.u.

Nicht nur rückbli­ckend gilt der Jerusa­le­mer Eichmann-Prozess als einer der wichtigs­ten Straf­pro­zes­se des 20. Jahrhun­derts. Wie kaum ein anderes Verfah­ren rief der Prozess fast in der gesam­ten westli­chen Welt nachhal­ti­ge politi­sche und kultu­rel­le Reaktio­nen hervor. Dazu hatten nicht zuletzt die ungewöhn­li­chen Umstän­de von Eichmanns Ergrei­fung in seinem argen­ti­ni­schen Refugi­um und seine anschlie­ßen­de Entfüh­rung durch den israe­li­schen Geheim­dienst Mossad beigetra­gen, die zeitwei­se die Aufmerk­sam­keit der UNO und einer inter­na­tio­na­len Öffent­lich­keit auf sich zogen. Doch auch nach der Prozess­eröff­nung im April 1961 blieb das Inter­es­se an dem Fall durch­ge­hend hoch. Dies hatte einer­seits mit der Schwe­re der verhan­del­ten histo­ri­schen Verbre­chen und der Promi­nenz des Angeklag­ten zu tun, hing aber anderer­seits auch mit der Tatsa­che zusam­men, dass der Staat Israel das Verfah­ren bewusst als öffent­li­ches Ereig­nis insze­nier­te. Eine öffent­lich­keits­po­li­ti­sche Maßnah­me war, den Prozess nicht etwa in einem norma­len Gerichts­ge­bäu­de, sondern in einem umgebau­ten Theater im Zentrum Jerusa­lems statt­fin­den zu lassen. Eine andere war die Abtre­tung der Sende­rech­te an die US-ameri­ka­ni­sche Filmfir­ma Capital Cities Broad­cas­ting Corpo­ra­ti­on, die mit der Übertra­gung insbe­son­de­re in Israel und den Verei­nig­ten Staaten Rekord­ein­schalt­quo­ten erziel­te. Schließ­lich trugen auch das markan­te Prozess­de­sign und Eichmanns Präsen­ta­ti­on in einem schuss­si­che­ren Glaskas­ten dazu bei, dass die Aufnah­men aus dem Gerichts­saal zu Bildi­ko­nen des massen­me­dia­len Zeital­ters avancier­ten. Zeitge­nös­si­sche Filmpro­duk­tio­nen wie R.G. Springsteens „Opera­ti­on Eichmann“ (1961) und Arthur Hillers „The Man in the Glass Booth“ (1975) waren Ausdruck dieser Entwick­lung. Auch die DDR-Propa­gan­da suchte daraus Kapital zu schla­gen, indem sie mit einem geschickt choreo­gra­phier­ten Schau­pro­zess in Ost-Berlin das gewach­se­ne Medien­in­ter­es­se an Eichmann und dem Juden­mord auf den westdeut­schen Rivalen in Person des damali­gen Bonner Kanzler­amts­chefs Hans Globke umzulen­ken suchte.
Zu vermu­ten ist, dass die israe­li­schen Behör­den mit der Insze­nie­rung eines liberal-rechts­staat­li­chen Schau­pro­zes­ses auch das Ziel verfolg­ten, die im Vorfeld geäußer­te Kritik gegen das Eichmann-Verfah­ren zu entkräf­ten. So hatte etwa die Washing­ton Post den Israe­lis nach Eichmanns Entfüh­rung in gleich zwei Ausga­ben vorge­wor­fen, ein „Dschun­gel­recht“ zu prakti­zie­ren und sich über anerkann­te Rechts­vor­schrif­ten hinweg­set­zen zu wollen (zit. nach Lipstadt, Eichmann Trial, S. 24). Während sich jedoch die ursprüng­li­chen Vorbe­hal­te gegen die eher unkon­ven­tio­nel­len Rechts­grund­la­gen und die Verhän­gung der Todes­stra­fe bald abschwä­chen sollten, sorgte Hannah Arendt mit ihrer umstrit­te­nen Artikel­se­rie in der Zeitschrift The New Yorker dafür, dass sich die öffent­li­che Debat­te seit diesem Zeitpunkt weniger um den Prozess selbst als um Arendts provo­kan­ten Thesen drehte. Beson­ders Arendts philo­so­phie­ge­schicht­lich nachvoll­zieh­ba­re, jedoch auf eine breite­re Öffent­lich­keit missver­ständ­lich wirken­de Begriffs­prä­gung einer „Banali­tät des Bösen“, ihre zahlrei­chen Invek­ti­ven gegen das Verhal­ten der Juden­rä­te sowie die kaum verhüll­te Herab­las­sung gegen­über dem aus Galizi­en stammen­den General­staats­an­walt Gideon Hausner riefen bei ameri­ka­nisch-jüdischen Organi­sa­tio­nen und Intel­lek­tu­el­len, vor allem aber in Israel selbst, schar­fe Gegen­re­ak­tio­nen hervor. Abgese­hen von solchen intel­lek­tu­el­len Kontro­ver­sen, die der Prozess anstieß und die durch Arendts Buch „Eichmann in Jerusa­lem“ nochmals immens verstärkt wurden, entfal­te­ten sich dessen Wirkun­gen vor allem im erinne­rungs­kul­tu­rel­len und menta­len Bereich. Obwohl diese in Israel und den USA deutlich stärker spürbar waren als in den anderen westli­chen Ländern, liegen die bleibends­ten Wirkun­gen haupt­säch­lich auf zwei mitein­an­der verzahn­ten Gebie­ten: So gilt das Verfah­ren zum einen als Wende­mar­ke für den Aufstieg des Holocaust zu einem univer­sa­len Erinne­rungs­to­pos des 20. Jahrhun­derts; zum anderen führte es erstmals einer größe­ren Öffent­lich­keit die morali­sche Autori­tät der überle­ben­den Opferzeu­gen vor Augen, die bis dahin vielfach über ihre Erfah­run­gen geschwie­gen hatten.

8. Würdi­gung

Die Tatsa­che, dass die wissen­schaft­li­che Ausein­an­der­set­zung mit dem Jerusa­le­mer Eichmann-Prozess bis heute keinen rechten Schwung genom­men hat, steht in deutli­chem Gegen­satz zur histo­ri­schen Bedeu­tung des Ereig­nis­ses. Wie der Heraus­ge­ber eines wichti­gen Sammel­ban­des vor einiger Zeit zu Recht festhielt, fehlt es beispiels­wei­se an einer übergrei­fen­den Gesamt­dar­stel­lung zum Prozess, die dessen vielfäl­ti­gen politi­schen, recht­li­chen und kultu­rel­len Dimen­sio­nen Rechnung trägt (Renz, Inter­es­sen um Eichmann, S. 42). Dazu bedürf­te es idealer­wei­se nicht nur souve­rä­ner Beherr­schung des Deutschen, Engli­schen und Hebräi­schen, sondern auch eines inter­dis­zi­pli­nä­ren Zugangs, der Ansät­ze der juris­ti­schen Zeitge­schich­te mit einer kultu­ra­lis­ti­schen Politik­ge­schich­te der inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen verknüpft.
Eine erste, wenn auch äußerst knappe Würdi­gung erfuhr der Prozess aller­dings bereits Mitte der 1960er Jahre durch einen führen­den Theore­ti­ker der Politi­schen Straf­jus­tiz. In der 1965 erschie­ne­nen deutschen Überset­zung seines gleich­na­mi­gen Werkes stell­te Otto Kirch­hei­mer das Eichmann-Verfah­ren in eine Reihe mit dem geschei­ter­ten Versuch der Alliier­ten nach Ende des Ersten Weltkriegs, die alte deutsche Reichs­füh­rung wegen Kriegs­ver­bre­chen und Verant­wor­tung für den Kriegs­aus­bruch vor ein inter­na­tio­na­les Tribu­nal zu stellen. Es sei, so befand Kirch­hei­mer seiner­zeit in der ihm eigenen umständ­li­chen Dikti­on, der letzte Versuch in einer „lange[n] Kette von Bemühun­gen, die Wirksam­keit der politi­schen Aktion durch die Entfal­tung des Gerichts­saal­dra­mas zu erhöhen“ (Kirch­hei­mer, Politi­sche Justiz, S. 44). Ähnlich wie im Fall des Nürnber­ger IMT betrach­te­te Kirch­hei­mer das Verfah­ren als legiti­men politi­schen Prozess, der dem durch äußere Feinde bedroh­ten israe­li­schen Staat zur Gelegen­heit verhol­fen habe, seine staat­li­che Souve­rä­ni­tät auf inter­na­tio­na­ler Bühne zu bekräf­ti­gen. Damit wider­sprach er dem ehema­li­gen Nürnber­ger Anklä­ger Telford Taylor, der ein schar­fer Kriti­ker des israe­li­schen Vorge­hens gegen Eichmann gewesen war.
Trotz seiner unbestreit­ba­ren doppel­ten Bedeu­tung für das humani­tä­re Völker­recht und die Entwick­lung einer opfer­zen­trier­ten, auf den Juden­mord bezoge­nen Erinne­rungs­kul­tur nahmen Geschichts- und Rechts­wis­sen­schaft jahrzehn­te­lang kaum von dem Jerusa­le­mer Verfah­ren Notiz. Insofern blieb die Deutung auch in den 1970er und 1980er Jahren von den polari­sie­ren­den Narra­ti­ven der Prozess­teil­neh­mer und ‑beobach­ter dominiert. Arendt hatte mit ihrem Buch für eine erste Provo­ka­ti­on gesorgt, auf die in der Folge­zeit sowohl der israe­li­sche Staats­an­walt Hausner als auch Jacob Robin­son reagier­ten. Der einfluss­rei­che litau­isch-jüdisch-ameri­ka­ni­sche Völker­rechts- und Holocaust­ex­per­te, der als Gründungs­va­ter des Diplo­ma­ti­schen Diens­tes Israels gilt, hatte bei der Vorbe­rei­tung des Verfah­rens als Hausners Berater gedient und trat als einer der Haupt­ak­teu­re in der Kampa­gne gegen Arendts Buch auf.
Erst seit den 1990er Jahren erschie­nen nach und nach erste Studi­en, die sich mit den politi­schen und recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen des Eichmann-Verfah­rens befass­ten. Entschei­dend dafür waren das Aufkom­men der Transi­tio­nal Justi­ce und einer Inter­na­tio­na­len Straf­jus­tiz, die eine starke Opfer­zen­trie­rung mit dem Anspruch auf histo­risch-morali­sche Aufklä­rung verknüpft. Spätes­tens mit der Errich­tung des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs in Den Haag im Jahr 1998 wird der Eichmann-Prozess daher als juris­ti­scher Präze­denz­fall und als kultu­rel­le Ressour­ce eines menschen­recht­lich erwei­ter­ten „Neuen Völker­rechts“ begrif­fen. Jünge­re histo­ri­sche Studi­en sehen das Verfah­ren zudem als zentra­len israe­li­schen Erinne­rungs­ort, das den Wandel von der heroi­schen zionis­ti­schen Erinne­rungs­kul­tur zur posthe­roi­schen Holocaust-Erinne­rung einge­lei­tet habe. In der Bundes­re­pu­blik wird das Verfah­ren hinge­gen vor allem als wichti­ger Wegbe­rei­ter für den ersten Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozess (1963–1965) gesehen, der dazu beigetra­gen habe, erstmals größe­re Gesell­schafts­grup­pen für das Ereig­nis des Holocaust zu sensibilisieren.

9. Ausge­wähl­ten Quellen und Literatur

Adolf Eichmann Trial Collec­tion im United States Holocaust Museum: https://collections.ushmm.org/search/catalog/irn1000003.
Arendt, Hannah: Eichmann in Jerusa­lem. Ein Bericht von der Banali­tät des Bösen, München/ Zürich 1963.
Aschheim, Steven E. (Hrsg.): Hannah Arendt in Jerusa­lem, Berke­ley 2001.
Brunner, José: Trauma in Jerusa­lem? Zur Polypho­nie der Opfer­stim­men im Eichmann-Prozess, in: Micha­el Elm/ Gottfried Kößler (Hg.): Zeugen­schaft des Holocaust, Frankfurt/M. 2007, S. 92–115.
Cesara­ni, David: Adolf Eichmann. Bürokrat und Massen­mör­der, Berlin 2012.
Douglas, Lawrence: The Memory of Judgment. Making Law and Histo­ry in the Trials of the Holocaust, New Haven/ London 2001.
Gross, Rapha­el: Eichmann-Prozess, in: Dan Diner (Hrsg.): Enzyklo­pä­die jüdischer Geschich­te und Kultur (EJGK). Band 2, Stuttgart/Weimar 2012, S. 186–191.
Hauff, Lisa: Die Richter im Eichmann-Prozess, in: Renz (Hrsg.): Inter­es­sen um Eichmann, S. 119–146.
Hausner, Gideon: Justi­ce in Jerusa­lem, New York 1968.
Jordan, James: From Nurem­berg to Holly­wood. The Holocaust and the Courtroom in Ameri­can Ficti­ve Film, London/ Portland 2016.
Kirch­hei­mer, Otto: Politi­sche Justiz. Verwen­dung juris­ti­scher Verfah­rens­mög­lich­kei­ten zu politi­schen Zwecken, Frankfurt/M. 1985.
Lipstadt, Deborah E.: The Eichmann Trial, New York/ Toron­to 2011.
Seliger, Hubert: Politi­sche Anwäl­te? Die Vertei­di­ger der Nürnber­ger Prozes­se, Baden-Baden 2016.
Shaked, Michal: The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge, in: Holocaust and Genoci­de Studies 29 (2015), H. 1, S. 1–38.
Renz, Werner (Hrsg.): Inter­es­sen um Eichmann. Israe­li­sche Justiz, deutsche Straf­ver­fol­gung und alte Kamerad­schaf­ten, Frankfurt/M. 2012.
Yablon­ka, Hanna: The State of Israel vs. Adolf Eichmann, New York/ Toron­to 2004.
Weinke, Annet­te: Der Eichmann-Prozess, Hannah Arendts „Eichmann in Jerusa­lem“ und die Seman­tik des indus­tria­li­sier­ten Massen­mords, in: Martin Cüppers/ Jürgen Matthäus/ Andrej Angrick (Hrsg.): Naziver­bre­chen. Täter, Taten, Bewäl­ti­gungs­ver­su­che, Darmstadt 2013, S. 289–203.
Dies. (zusam­men mit Donald Bloxham, Leora Bilsky, Lawrence Douglas und Devin O. Pendas): The Eichmann Trial Fifty Years On (Forum), in: German Histo­ry 29 (2011), H. 2, S. 265–282.

Anette Weinke
Mai 2018

Annet­te Weinke ist Wissen­schaft­li­che Assis­ten­tin am Lehrstuhl für Neuere und Neues­te Geschich­te der Fried­rich-Schil­ler-Univer­si­tät Jena, 2014 Habili­ta­ti­on an der Fried­rich-Schil­ler-Univer­si­tät Jena. Forschun­gen zur alliier­ten Entna­zi­fi­zie­rungs- und Straf­po­li­tik und der NS-Prozes­se im geteil­ten Deutsch­land. Zu ihren wichtigs­ten Veröf­fent­li­chun­gen zählt unter anderem „Die Nürnber­ger Prozes­se“, München 2015.
Zitierempfehlung:

Weinke, Anette: „Der Prozess gegen Adolf Eichmann, Israel 1961“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/eichmann-adolf/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Author and locati­on unknown. Betti­na Stangneth’s capti­on for the image says: “Unknown photo­gra­pher, undated (1941), AKG Images, 4217270”.[3] The Bayeri­sche Staats­bi­blio­thek (Bavari­an State Libra­ry) website used to attri­bu­te the image to Heinrich Hoffmann (1885–1957) (“image: hoff-895; negati­ve: Hoffmann 8841”), a German photo­gra­pher who was known as Hitler’s perso­nal photo­gra­pher. The libra­ry obtai­ned the negati­ve and a copy of the image as part of a collec­tion purcha­sed from Hoffmann’s son in 1993. Following an inqui­ry from a Wikipe­di­an in 2014, the libra­ry checked the negati­ve and confir­med “with certain­ty” that this is not one of Hoffmann’s images. His negati­ves were made of glass and had identi­fy­ing numbers etched onto them. The libra­ry said they cannot deter­mi­ne the author­s­hip of the Eichmann negati­ve., Adolf Eichmann, 1942, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Adolf Eichmann at Trial1961, Israel Government Press Office, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Aanplak­bil­jet­ten over de veroor­de­ling van Karl Adolf Eichmann, Bestand­deelnr 255‑1850, Willem van de Poll, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Adolf Eichman in Ramle Prison1961, Milli John, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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