Philippinen 1945–1946
Kriegsverbrechen
Massaker von Manila
Sook Ching-Massaker
Zweiter Weltkrieg
Der Prozess gegen Tomoyuki Yamashita
Philippinen 1945–1946
1. Prozessbedeutung
Der Prozess gegen den japanischen General Tomoyuki Yamashita war der erste Kriegsverbrecherprozess der Vereinigten Staaten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. In diesem Pionierprozess wurde mit Yamashita einer der bedeutendsten Generäle Japans im Zweiten Weltkrieg angeklagt und im Hinblick auf die Vorgesetztenverantwortlichkeit („command responsibility“) Völkerstrafrechtsgeschichte geschrieben.
2. Personen
a) Die Richter und Gerichtsherren
Angeklagt wurde Yamashita vor einer fünfköpfigen Militärkommission („military commission“) des US-Militärs in Manila im September und Oktober 1945. Ihr Vorsitzender war Major General Russel B. Reynolds (1894–1970), Director of the Military Personal Division der US-Army, mit den beisitzenden Generälen Leo Donovan, Morris C. Handwerk und Egbert F. Bullene. Alle hatten Funktionen in der Militärverwaltung ausgeübt und waren erst kurz vor Beginn des Prozesses auf die Philippinen entsandt worden. Lediglich der weitere Beisitzer James A. Lester hatte als Artilleriekommandeur an Kämpfen im Pazifik teilgenommen und war an der Befreiung der Philippinen beteiligt gewesen. Keines der Kommissionsmitglieder hatte eine juristische Ausbildung. Donovan sollte nach Ende des Yamashita-Prozesses den Vorsitz der Militärkommission gegen General Masaharu Homma übernehmen.
Gerichtsherr des Verfahrens war General Douglas MacArthur (1880–1964). Wohl kein amerikanischer General in der Geschichte konnte derart viel Macht in sich vereinigen, wie MacArthur am Ende des Zweiten Weltkriegs. Als „Supreme Commander of the Allied Powers“ (SCAP) war MacArthur höchster Befehlshaber im Pazifik und de facto Diktator über das besiegte Japan. Leiter der Rechtsabteilung des SCAP war Colonel Alva C. Carpenter aus der sogenannten „Bataan Gang“, einer kleinen Gruppe von Offizieren, die mit MacArthur 1942 von den Philippinen evakuiert wurden und seitdem loyale Weggefährten waren.
b) Die Anklage
Chefankläger war Major Robert M. Kerr (1904–1988). Der Sohn des Universitätspräsidenten der Oregon State University war seit 1929 Anwalt in einer größeren Kanzlei in Portland, die sich auf die Beratung von Agrargesellschaften spezialisiert hatte. Obwohl dem Mitglied der Armeereserve bei Kriegsbeginn eine Stelle als Armeejurist angeboten worden war, meldete er sich freiwillig als Soldat zur kämpfenden Truppe. 1945 wurde er in die Rechtsabteilung Carpenters berufen, wo er an einer Ausarbeitung über rechtliche und politische Probleme von Kriegsverbrecherprozessen mitwirkte. Kerr wurde unterstützt von Kollegen aus Carpenters Rechtsabteilung. Manning Webster, Delmas C. Hill, William N. Calyer, Jack M. Pace und George E. Mountz hatten allesamt praktische Erfahrungen als Staatsanwälte im Zivilleben. Weiteres Mitglied der Anklage war der philippinische Jurist Clicerio Opinion.
Die Anklage vor dem Supreme Court brachte der offizielle Prozessvertreter der Bundesregierung vor dem Supreme Court (Solicitor General) James Howard McGrath (1903–1966) vor, der dieses Amt in den Jahren 1945 und 1946 ausübte.
c) Die Verteidigung
Keiner der Anwälte der Verteidigung besaß Erfahrung in der Strafverteidigung. Sie wurden allesamt aus Verwaltungseinheiten der Armee in Manila als Pflichtverteidiger rekrutiert. Leiter der Verteidigung war Harry E. Clarke (geb. 1897), als Veteran des Ersten und Zweiten Weltkriegs der einzige Verteidiger, der aktiv an Kämpfen teilgenommen hatte. Seit 1922 war er Anwalt in Altoona, einer Kleinstadt im Bundesstaat Pennsylvania, sowie nebenberuflich Militärjurist in der 28. Division der Nationalgarde. Nach Kriegsende wurde er Leiter des Militärgefängnisses für amerikanische Soldaten in Manila. Aus dem Stab der Militärjuristen des Ortskommandanten auf den Philippinen wurde der im Zivilleben als Steueranwalt tätige James G. Feldhaus aus South Dakota abkommandiert, ebenso wie der Rechtsberater des amerikanischen Militärpolizeikommandanten in Manila Walter C. Hendrix, im Zivilleben Anwalt in Atlanta. Die restlichen Verteidiger rekrutierten sich aus dem sogenannten Army’s Claims Service, einer für Schadenersatzforderungen zuständigen Einheit der US-Armee, darunter George Guy (1904–1980), ein Anwalt aus der Kleinstadt Cheyenne (Wyoming), und Milton Sandberg, Steueranwalt des New York State Comptroller’s Office. Die wichtigste Figur der Verteidigung war aber A. Frank Reel (1908–2000). Der Absolvent der Harvard Law School war seit 1931 Sozius von George E. Roewer, einem führenden Mitglied der „Socialist Party of America“, zugleich ein wichtiger Bostoner Gewerkschaftsanwalt und Vorsitzender der Bürgerrechtsorganisation Massachusetts „Civil Liberties Commitee“. Reel selbst war Sekretär dieser Bürgerrechtsorganisation. Nicht zuletzt wegen seines Buches zum Yamashita-Prozess wurde er, mittlerweile in seine alte Kanzlei zurückgekehrt, in den späten 1940er Jahren von Deutschen, die in Shanghai wegen Spionage verurteilt waren für ihre „habeas corpus“-Petition vor dem Supreme Court mandatiert, die zur wegweisenden Entscheidung „Johnson vs. Eisentrager“ (1950) führen sollte. Später wurde Reel „national executive secretary” der „American Federation of Radio Artists“. Nach seinem Ausscheiden 1954 arbeitete er als Anwalt in der Medienbranche und war Lokalpolitiker der „Demokratischen Partei“.
Auf Wunsch Yamashitas wurden sein Generalstabschef Akira Muto (1887–1946) und dessen Vize Naotaka Usunomiya, beide ohne juristische Ausbildung, als weitere Verteidiger beigeordnet. Muto wurde 1946 vor dem „International Military Tribunal for the Far East“ zum Tode verurteilt und hingerichtet.
d) Der Angeklagte
Der Karrieresoldat Tomoyuki Yamashita (1885–1946) galt als einer der herausragendsten japanischen Militärführer im Zweiten Weltkrieg. Als „Tiger von Malaysia“ hatte er seinen militärischen Ruhm vor allem mit der Eroberung Malaysias und insbesondere der britischen Kronkolonie und „Festung“ Singapur im Winter 1941/1942 begründet, zufolge Winston Churchills die schlimmste Niederlage in der Geschichte des britischen Empire. Die japanische Besatzungsarmee beging im Verlauf des Kriegs schwere Verbrechen. So ermordeten bei der Siedlung Parit Sulong (Malaysia) japanische Truppen 145 australische und indische Kriegsgefangene. Auch verübte die japanische Militärpolizei (Kempetai) systematischen Massenmord unter der chinesischen Zivilbevölkerung, der als „sook ching“ in die Geschichte einging. Wäre Yamashita durch die USA freigesprochen worden, hätte er sich mit Sicherheit 1947 vor einem britischen Militärgericht wiedergefunden. Im Oktober 1944 erteilte der japanische Generalstab Yamashita den Befehl, eine Entscheidungsschlacht um die Philippinen herbeizuführen. Die japanischen Streitkräfte auf den Philippinen waren nach der Niederlage der japanischen Marine in der Seeschlacht bei Leyte nahezu schutzlos den massiven Luft- und Artillerieangriffen einer der größten amerikanischen Truppenmassierung der Geschichte ausgesetzt. Eine Kommunikation war teilweise nur noch über Meldegänger möglich. Angesichts der katastrophalen Lage beschloss Yamashita, nur noch die philippinische Hauptinsel Luzon in den nördlichen Bergregionen zu verteidigen und befahl den Rückzug von der philippinischen Hauptstadt Manila. Die Evakuierung sollte von einer Marineinfanterieeinheit unter Konteradmiral Sanji Iwabuchi durchgeführt werden, die lediglich in taktischen Fragen dem Befehl von Shiuzo Yokoyama, einem direkten Untergebenen Yamashitas, unterstand. Iwabuchi ignorierte allerdings mehrfach Befehle Yamashitas, sich aus Manila zurückzuziehen, da er selbst von der Marineführung ausdrücklichen Befehl erhalten hatte, die Stadt bis zum letzten Mann zu verteidigen. Die „Schlacht um Manila“ wurde zu einem der brutalsten Kämpfe des Pazifikkriegs. Fast 80% der Stadt wurden zerstört; Manila ging als „Warschau des Ostens“ (Warschau war von deutschen Truppen 1944 nahezu vollständig vernichtet worden) in die Geschichte ein. Iwabuchis Einheit wurde bis auf den letzten Mann getötet. Die eingekesselten Marineinfanteristen verübten in Manila unzählige bestialische Morde und Vergewaltigungen.
Im Kampf gegen philippinische Guerilla-Einheiten ging die japanische Armee ebenfalls brutal vor. Folterungen wie „waterboarding“ und summarische Exekutionen durch die Kempetai waren an der Tagesordnung. Der Yokoyama unterstehende Oberst Masatoshi Fujishige betrachtete sämtliche Zivilisten in seinem Operationsgebiet als Guerillas und entvölkerte die südlich von Manila gelegene Provinz Batangas. Schätzungsweise 25.000 Zivilisten sollen auf Anordnung Fujishiges getötet worden sein.
In den letzten Kriegsmonaten lebten alliierte Kriegsgefangene unter katastrophalen Bedingungen, viele starben an Hunger und der herrschenden Unterversorgung. Auf der entlegenen Insel Palawan töteten japanische Truppen allein über 150 amerikanische Kriegsgefangene. Ein besonders dunkles Kapitel waren die sogenannten „Höllenschiffe“, wie beispielsweise die „Oryoku Maru“, die amerikanische Kriegsgefangene nach Japan bringen sollten. Unzählige Gefangene starben aufgrund der unmenschlichen Bedingungen auf diesen Transportschiffen.
Mit der Anklage Yamashitas Ende September 1945 in Manila sollte eines der dunkelsten Kapitel des Pazifikkriegs gesühnt werden.
3. Anklage
Die von Carpenter entworfene Anklage enthielt einen einzigen Anklagepunkt: Yamashita wurde vorgeworfen, er habe „unlawfully disregarded and failed to discharge his duty as commander to control the operations of the members of his command, permitting them to commit brutal atrocities and other high crimes”. Eine ähnliche Anklage gegen einen kommandierenden General hatte es in der Geschichte des Kriegsvölkerrechts bislang nicht gegeben. Obwohl die Vorgesetztenverantwortlichkeit bereits in Zusammenhang mit einer möglichen Anklage des deutschen Kaisers nach dem Ende des Ersten Weltkriegs diskutiert worden war, sollte erst der Yamashita-Prozess sie im Gerichtssaal zur Anklage bringen. Die Versuche der Anklage, einen bislang so nicht existierenden Straftatbestand juristisch herzuleiten, waren dürftig. Chefankläger Kerr bezog sich im Schlussplädoyer auf Art.1 der Haager Landkriegsordnung von 1899. Darin war erstmals der Kombattantenstatus definiert worden, um reguläre, vom Kriegsrecht geschützte Armeeeinheiten von Freischärlern abzugrenzen. Eine der Voraussetzungen war, dass eine hierarchisch aufgebaute militärische Formation bestehen müsse, an deren Spitze ein für seine Untergebenen verantwortlicher Kommandeur stehe. Aus dieser rein deskriptiven Beschreibung versuchte nun Kerr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Befehlshabers abzuleiten, eine Auslegung, die die Verfasser der Landkriegsordnung vermutlich nicht im Sinn gehabt hatten.
Auch was konkret unter „permitting“ verstanden werden sollte, blieb offen. Kerr vereinfachte diese Frage jedoch keineswegs, als er im Eröffnungsplädoyer ausführte, die zahlreichen Kriegsverbrechen “must have been known to the accused if he were making any effort whatever to meet the responsibilities of his command”. Bedeutete demnach „must have known“, dass allein schon die Tatsache, dass ein Kommandeur nicht in der Lage war, seine Truppen zu kontrollieren, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründete, auch wenn er keine konkreten Hinweise auf Verbrechen erlangte? Diese Frage wurde im Prozess nie beantwortet und ist bis heute eine der umstrittensten Fragen des Yamashita-Prozesses.
Die strengen Beweisregeln des amerikanischen Strafprozessrechts fanden bei Militärkommissionen keine Anwendung. Die von MacArthurs Rechtsabteilung aufgestellten spärlichen Verfahrensregeln schrieben lediglich die Übergabe einer Anklageschrift und das Recht auf einen Verteidiger fest. Erlaubt hingegen war jedes Beweismittel, das die (juristisch unkundige) Militärkommission in Manila als zulässig erachtete. Besonders deutlich wurde die Problematik bei der nahezu unbeschränkten Zulassung von Hörensagen-Zeugenbeweisen, also Aussagen eines Zeugen über Ereignisse, die er nicht selbst erlebt, sondern von einem Dritten gehört hatte.
Die Anklage zielte in ihrem Beweisvortrag und der Auswahl der Zeugen bewusst auf eine Wirkung bei Presse und Öffentlichkeit. Die erste Zeugin der Anklage war beispielsweise Corazón Noble, eine bekannte philippinische Schauspielerin, die schwer verletzt das Töten in Manila überlebt hatte. Eine Elfjährige, die 38 Bajonettstiche überlebt hatte, berichtete von der Ermordung ihrer Eltern. Andere Zeugen belegten die Ermordung von Priestern, Krankenhauspatienten und Kindern in Manila sowie von Vergewaltigungen und Verstümmelungen. Trotz der bewusst melodramatisch inszenierten Zeugenaussagen und diverser Hörensagen-Beweise belegte die Anklage unstrittig unzählige grauenhafteste Verbrechen der japanischen Besatzungstruppen.
Hochproblematisch war dagegen die Einführung des Propagandafilms „Orders from Tokyo“ als Beweismittel. Der Film war krude gemachte Kriegspropaganda, der die Zerstörung der stark christlich geprägten Stadt Manila als Angriff Japans auf die gesamte Christenheit deutete und den hohen Preis der Filipinos für ihre Loyalität zu den USA herausstellte. „Schlüsselszene“ war eine Einstellung, in der ein amerikanischer Soldat bei der Durchsuchung einer Leiche ein nicht näher bestimmtes Bündel von Dokumenten in die Kamera hält, angeblich direkte Befehle aus Tokyo zur vollständigen Zerstörung der Stadt. Obwohl die Anklage den Film in erster Linie wegen seiner anschaulichen Darstellungen der Zerstörungen vorgeführt hatte und sich intern über den geringen Beweiswert durchaus im Klaren war, ließ der Vorsitzende Richter Reynolds – unter heftigem Protest der Verteidigung – den Film als Beweismittel zu.
Eine schwere Niederlage erlitt die Anklage allerdings ausgerechnet bei den einzigen Zeugen, die eine direkte Verbindung Yamashitas zu den angeklagten Verbrechen herstellen sollten. Der Anklagezeuge Joaquín Galang berichtete, dass Yamashita mit Artemio Ricarte, einem hochrangigen philippinischen Kollaborateur, zusammengetroffen sei. Gegenstand des Gesprächs sei gewesen, dass Yamashita die Ermordung aller Filipinos als Guerillas und die Vernichtung Manilas angeordnet habe. Die Aussage Galangs brach in sich zusammen, als es der Verteidigung gelang, den totgeglaubten Enkel Ricartes ausfindig zu machen, der in einer glaubwürdigen Aussage Galangs Einlassungen als Lüge entlarvte. Schon zuvor hatte Narciso Lapus, „Privatsekretär“ Ricartes, berichtet, dass der mittlerweile Verstorbene ihm erzählt habe, Yamashita habe alle Filipinos auslöschen wollten. Narcisos Zeugenbeweis war reines Hörensagen und wurde dadurch entwertet, dass der als Kollaborateur inhaftierte Lapus sich den US-Behörden als Informant angedient hatte und Galang im Kreuzverhör eingestand, dass er sich erst nach einer Begegnung mit Lapus im Gefängnis an das Gespräch Yamashitas mit Ricarte „erinnert“ hatte.
Im Schlussplädoyer gestand Kerr (unter bewusster Aussparung der Aussagen Galangs und Lapus‘ sowie der „Order von Tokyo“) zu, dass kein vorgebrachter Beweis oder Zeuge Yamashita direkt mit den von seinen Truppen begangenen Kriegsverbrechen in Verbindung bringe. Er zog aber das von der Verteidigung vorgebrachte Argument in Zweifel, dass eine Kommunikation mit den Yamashita unterstellten Einheiten nicht möglich gewesen sei. Dafür sei kein Beweis vorgebracht worden.
Yamashita habe bewusst von diesen Verbrechen nichts wissen wollen, daher sei er unter dem Kriegsrecht verantwortlich für die begangenen Taten. Die Anklage forderte die Todesstrafe durch
Erhängen.
4. Verteidigung/ Konzept der Verteidigung
Die Verteidigung hielt sich im Kreuzverhör der Anklagezeugen und bei der Befragung von Opfern zurück. Die zahlreichen Zeugen hatten schreckliche Dinge erlebt, und es war offensichtlich, dass die geschilderten Gräuel der Wahrheit entsprachen. Der melodramatischen Inszenierung der Anklage hatte die Verteidigung wenig entgegenzusetzen. Sie beschränkte sich daher in erster Linie darauf, von den Zeugen bestätigt zu bekommen, dass die Täter in Manila die charakteristische Uniform der japanischen Marine getragen hatten, um dadurch die Alleinschuld auf Iwabuchi und seine Einheit lenken zu können. In der Widerlegung der Zeugen Galang und Lapus errang die Verteidigung einen großen Erfolg.
Die Zeugen für Yamashita kamen fast alle aus dessen direktem Umfeld. Ein zentraler Zeuge war Muto, der ausführlich die schwierige Kommandostruktur beschrieb und bestätigte, dass Yamashita in seinem Hauptquartier in den Bergen keine Informationen über die Lage in Manila erhalten habe. Zwar seien die Kriegsgefangenenlager Yamashita formell unterstellt gewesen, aufgrund der schwierigen militärischen Lage sei es aber nicht möglich gewesen, die Lager zu inspizieren, auch habe Yamashita niemals Befehle zur Ermordung von Kriegsgefangenen erlassen. Durchwachsen waren die Aussagen von Shiyouku Kou, des für Angelegenheiten des Kriegsgefangenen- und Interniertenwesens zuständigen japanischen Generals in Manila. Seine offensichtlichen Lügen über die Unterbringung und Behandlung der alliierten Kriegsgefangenen waren alles andere als überzeugend. Zumindest bestätigte Kou, dass nicht nur zwischen Marine und Heer, sondern auch hinsichtlich der Kriegsgefangenen- und Internierungslager konkurrierende Kommandostrukturen existierten. Kou sei direkt dem Kriegsministerium in Tokyo unterstellt gewesen. Er habe Yamashita lediglich Routineberichte über die Lage in den Kriegsgefangenenlagern zugesandt und Yamashita somit keinen konkreten Grund gegeben, die Lager zu inspizieren. Auch die Belegung der „Höllenschiffe“ sei auf direkten Befehl Tokyos unter Kou erfolgt. Ein wichtiger weiterer Zeuge der Verteidigung war Norman Sparnon, Leiter der Abteilung der US-Streitkräfte für die Übersetzung erbeuteter japanischer Dokumente. Er bestätigte, dass seiner Abteilung keine Dokumente bekannt geworden seien, die direkte Befehle Yamashitas für die begangenen Untaten belegen würden. Auch habe man keinen direkten Befehl Tokyos zur Zerstörung Manilas abgefangen. Als bester Zeuge in eigener Sache trat allerdings Yamashita selbst auf. Er stritt jegliche Kenntnis von Verbrechen ab und schilderte nochmals die schwierige Situation hinsichtlich Kommandostruktur und Kommunikation. Unter den bestehenden Bedingungen habe er sein Bestes getan, um seine Truppen zu kontrollieren. Dem im Kreuzverhör unerfahrenen Kerr gelang es nicht, Widersprüche aufzudecken oder Yamashita eine ungünstige Aussage zu entlocken.
Ein juristisch gewichtiges Argument konnte die Verteidigung gegen die Zulassung der zahlreichen Hörensagen-Beweise aufbringen. Art. 25 der sogenannten „Articles of War“ – damals die gesetzliche Grundlage des US-Militärrechts – schloss ausdrücklich für Militärkommissionen, in denen die Todesstrafe drohte, einen Sonderfall des Hörensagen-Zeugenbeweises (sog. „depositions“) aus. Dieses Argument der Verteidigung war derart gewichtig, dass sich die Anklage genötigt sah, von niemand geringerem als dem höchsten Juristen der US-Armee, Judge Advocate General of the Army Myron C. Cramer (1881–1966) – dem Chefankläger im Fall „Quirin“ und späteren Richter im Tokioter Hauptprozess – ein Gutachten einzuholen. Cramer verneinte die Anwendbarkeit des Artikels 25 auf Kriegsverbrecherprozesse.
Im abschließenden Plädoyer betonten Yamashitas Anwälte, dass er die Verteidigung Manilas nicht gewollt habe und diese gegen seinen Willen erfolgte. Die Ermordung amerikanischer Kriegsgefangener seien von japanischen Soldaten auf eigene Faust begangene, isolierte Ereignisse gewesen. Die „Höllenschiffe“ hätten niemals unter Yamashitas Kommando gestanden. Die mutmaßlichen Verbrechen außerhalb Manilas, insbesondere in Batangas, seien in erster Linie auf die gestiegene Aktivität der philippinischen Guerillas zurückzuführen, welche keinen Schutz durch das internationale Recht genießen würden. Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung habe Yamashita nie befohlen. Die Verteidigung habe gezeigt, dass Yamashita von den Taten nichts wusste und aufgrund der militärischen Situation auch nichts hatte wissen können. Der Hauptverteidiger Clarke beantragte daher Freispruch.
5. Das Urteil und der Gang zum Supreme Court
Das Urteil der Militärkommission war, vorgetragen von Reynolds, wenig mehr als eine Zusammenfassung der Argumente von Verteidigung und Anklage mit Ausspruch des Urteils, das auf Todesstrafe durch Erhängen lautete. Yamashita sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die ihm unterstehenden Einheiten zu kontrollieren. Zwar bedurfte das Urteil einer Militärkommission üblicherweise keiner Begründung, zumindest hätte aber die Kommission Angaben machen müssen, für welche Anklagepunkte Yamashita für schuldig befunden wurde. Ob also Yamashita beispielsweise konkret wegen der Zerstörung Manilas verurteilt wurde, lässt sich aus dem Urteil nicht ablesen. Hinzukommt, dass MacArthur massiv auf eine schnelle Durchführung des wesentlich von ihm ausgestalteten Verfahrens drängte. Seine Motive sind bis heute umstritten. Kritiker unterstellen MacArthur persönliche Rachemotive sowie das bewusste Abzielen auf ein Todesurteil, weil er als Oberbefehlshaber der Truppen auf den Philippinen die Kapitulation der amerikanischen und philippinischen Soldaten im Frühjahr 1942 als persönliche Schmach empfand. Offenbar versuchte MacArthur aber auch über den Yamashita-Prozess als Pionierverfahren, die „command responsibility“ im internationalen Kriegsrecht fest zu verankern und leistete diesbezüglich diskrete Lobbyarbeit bei US-Behörden in Washington.
Es blieb dem MacArthur unterstellten und damit alles andere als neutralen „Theater Judge Advocate for the Pacific“, Clifford M. Olivetti, und einem kleinen Stab von Militärjuristen vorbehalten, unter Sichtung der Prozessakten eine „recommendation“ für MacArthurs Entscheidung als Gerichtsherr über die Bestätigung der Todesstrafe zu erstellen und damit das Urteil juristisch zu unterfüttern. Zwar sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unvermögen, die unterstehenden Soldaten zu kontrollieren, bislang im Militärrecht unbekannt gewesen. Aber – und damit argumentierten MacArthurs Militärjuristen ähnlich wie die Anklage im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess – das internationale Recht sei nicht statisch, sondern entwickle sich stetig fort: „In the enlightened and newly awakened conscience of the world, there is nothing either legally or morally wrong in now holding to strict accountability not only those who by their own acts violate the laws of humanity, but also those who knowingly or negligently permit such acts to be done”. Dementsprechend sei die Anklage gegen Yamashita rechtlich zulässig, so das Team um Olivetti. Verfahrensrechtlich sei der Prozess fair, die Verfahrensregeln seien vergleichbar mit dem Quirin-Fall gewesen. Bezeichnenderweise unterließen die Militärjuristen eine Diskussion über die Zulassungspraxis von Beweisen durch die Militärkommission. Die große Zahl an Verbrechen führe, laut Olivetti, unvermeidlich zu dem Schluss, dass Yamashita von den Verbrechen gewusst oder es zumindest unterlassen habe, gegen diese einzuschreiten.
Mit dem höchsten Gericht der USA bestand aber noch eine zentrale Hürde für die Vollstreckung des Todesurteils. Militärkommissionen gehörten zur Exekutive und unterlagen nur in sehr begrenztem Umfang einer Prüfung durch die zivile Gerichtsbarkeit. 1942 hatte Präsident Roosevelt durch eine „executive order“ eine Militärkommission gegen acht in den USA gefangengenommene deutsche Saboteure errichten lassen. Die Verteidiger der angeklagten Deutschen riefen mit einer sog. „writ of habeas corpus“-Petition, einem Rechtsbehelf zur Überprüfung der Inhaftierung von Personen durch amerikanische Behörden, den Supreme Court an. Der Supreme Court stellte in seiner zentralen Entscheidung „Ex parte Quirin“ klar, dass er nicht gehindert sei, die Einhaltung von Rechten die durch die US-Verfassung garantier waren, durch Militärkommissionen zu prüfen. Er bestätigte allerdings auch die Rechtmäßigkeit der Einsetzung von Militärkommissionen durch die Exekutive und wies den Antrag der Angeklagten ab. Die Entscheidung hatte ganz im Geiste der Rechtsschule des „judicial restraint“, d.h. der Beschränkung des Supreme Courts auf Entscheidungen rein verfassungsrechtlicher Art und der Gewährung eines weiten politischen Spielraums für die Exekutive, gestanden.
„Ex parte Quirin“ war Fluch und Segen für die Verteidigung Yamashitas zugleich. Die Philippinen waren zu diesem Zeitpunkt ein „halbautonomes“ Gebiet und unterlagen in vielen Bereichen der Souveränität der USA. Nach Abweisung der Petition durch den philippinischen Supreme Court stand daher den Verteidigern der Weg zum US-Supreme Court offen. Ihr Schriftsatz an den Gerichtshof war eine pointierte Zusammenfassung ihrer zentralen Argumente aus dem Verfahren in Manila: „The petitioner is not charged with having done something or with having failed to do something. He is charged with having been something to wit: a commanding officer of a Japanese force whose members offended against the law of war”. Die US-Regierung setzte dagegen vor dem Supreme Court auf das „judicial restraint“. McGrath brachte vor, dass Fragen des Umgangs mit Kriegsgefangenen vollkommen in den Bereich politischer und militärischer Entscheidungsgewalt der Bundesregierung gehören. Das Vorbringen der Verteidiger sei damit bereits unzulässig.
Der Supreme Court war in der Angelegenheit Yamashita tief gespalten. Ganz auf der Linie von „Ex parte Quirin“ wies die von Stone gefertigte Mehrheitsentscheidung die Ansicht der Regierung, dass Angehörige von Feindstreitkräften keinen Zugang zum Supreme Court hätten, zurück. Ansonsten folgte aber der Supreme Court den Ansichten der Juristen MacArthurs. Die Anklage gegen Yamashita sei zwar so bislang nicht im Kriegsrecht etabliert gewesen. Der Sinn des Kriegsrechts, nämlich Zivilisten und Kriegsgefangene zu schützen, würde aber unterlaufen, wenn Kommandeure ungestraft den Schutz dieser Gruppen vernachlässigen könnten. Das Gericht unterließ es, Aussagen darüber zu treffen, ob tatsächlich Yamashita diese Pflicht vernachlässigt hätte oder schlicht nicht dazu in der Lage gewesen sei. Auch in den Ausführungen zu den „Articles of War“ folgte der Supreme Court, ohne es zu nennen, Cramers Gutachten.
Die Richter Murphy und Rutledge verfassten ungewöhnlich scharfe „dissenting opinions“. Für Murphy und Rutledge hatte der Prozess nicht weniger als die Grundlagen des amerikanischen Rechts in Gefahr gebracht. Das Yamashita-Verfahren sei „the worst in the Court’s history, not even barring Dred Scott“. (Gemeint ist die berüchtigte Entscheidung des Supreme Courts im Falle Drett Scott v. Sandford aus dem Jahre 1857, welche wenige Jahre vor Ausbruch des amerikanischen Bürgerkriegs die Rechte der Sklavenhalter gestärkt hatte.) Die Mehrheitsentscheidung besiegelte Yamashitas Schicksal. MacArthur bestätigte das Todesurteil, ein Gnadengesuch an Präsident Truman blieb erfolglos. Am 23. Februar 1946 wurde Yamashita in der Nähe von Manila gehenkt. Zahlreiche seiner Untergebenen wie Muto, Fujishige und der (allerdings später begnadige) Yokoyama wurden in Prozessen in Manila, Tokyo und Yokohama ebenfalls zum Tode verurteilt.
6. Wirkung
Zumindest für die weiteren Militärkommissionen auf den Philippinen hatte der Yamashita-Prozess und sein strenger Maßstab an die Kenntnis des Vorgesetzten von Kriegsverbrechen seiner Truppen Signalwirkung. Prominentestes Beispiel war der von der US-Presse als „Bestie von Bataan“ bezeichnete General Homma. Mit einer fast identischen Anklage wie im Yamashita-Prozess wurde er wegen des „Todesmarschs von Bataan“ (1942) angeklagt. Auf dem Marsch nach der Kapitulation waren mindestens 500 US-Soldaten, und in den Lagern kurz darauf schätzungsweise weitere 1500 Kriegsgefangene durch fehlende Versorgung, Misshandlungen und wahllose Hinrichtungen umgekommen. Gefördert von der US-Kriegspropaganda war der „Todesmarsch“ in den USA zum Sinnbild japanischer Barbarei geworden. Die Urteile im Yamashita-Prozess hatten den Weg auch für eine Verurteilung Hommas geebnet, seinen „writ of habeas corpus“ wies der Supreme Court unter Hinweis auf das Yamashita-Urteil ohne weitere Begründung ab. Die Kritik an diesem Prozess, abgesehen von erneuten „dissenting opinions“ von Murphy und Rutledge, war verhalten, nicht zuletzt, weil es der Anklage gelungen war, eine direkte Verbindung Hommas zum Ort der Verbrechen herzustellen.
Erstaunlicherweise hatte das Yamashita-Verfahren aber keinen Einfluss auf die Nürnberger Prozesse. Die amerikanischen Richter gingen im „Südost-Prozess“ (Nürnberger Nachfolgeprozess Fall 7), offenbar in Unkenntnis des Yamashita-Urteils, eigene Wege. Anders als im Yamashita-Verfahren stellten hier die Richter klare und eindeutige Maßstäbe für die subjektive Kenntnis eines Kommandanten bezüglich Verbrechen, begangen von seinen Truppen, auf: „[W]e shall require proof of a causative, overt act or omission from which a guilty intent can be inferrred before a verdict of guilty will be pronounced. Unless this be true, a crime could not be said to have been committed unlawfully, willfully, and knowingly as charged in the indictment.“ Erst im OKW-Prozess (Fall 12) spielte das Yamashita-Urteil eine Rolle. Die deutschen Verteidiger um Anwalt Hans Laternser sahen das Yamashita-Verfahren offenbar als reale Gefahr an. Sie stellten in ihren Schriftsätzen für die angeklagten Generäle von Leeb und Wöhler heraus, dass diese, anders als Yamashita, keinen Oberbefehl über ihre Truppen gehabt hätten. Der Gerichtshof griff in seinem Urteil im Oktober 1948 diese Ansicht nur zu gern auf, wollten doch offenbar die amerikanischen Richter einerseits das Urteil des Supreme Courts nicht in Frage stellen, andererseits aber bewusst eine offene Diskussion der kritischen Fragen des Yamashita-Urteils vermeiden.
Trotz der bis heute andauernden Debatte in der juristischen und militärgeschichtlichen Forschungsliteratur über das Yamashita-Verfahren und seine Folgen hatte es nur begrenzte rechtliche Folgen. Die eigentliche Bedeutung des Yamashita-Urteils ist vielmehr in seiner symbolischen Wirkung zu sehen. Wesentlich dazu beigetragen hat Frank Reel mit seinem Buch zum Yamashita-Prozess. Viele der Pflichtverteidiger in Prozessen gegen japanische Soldaten und Politiker hatten unerschrocken im Gerichtssaal scharfe Kritik an der Politik der US-Regierung geübt. Diese Kritik entwickelte über die Presse auch Wirkung nach außen. Publikationen der Verteidiger beschränkten sich jedoch fast ausschließlich auf Artikel in Fachzeitschriften. Dass Reel sich durch ein Buch mit kritischen politischen Aussagen, das selbst die Rhetorik der Richter Murphy und Rutledge überbot, in der immer noch durch die Erinnerung an den grausamen Krieg geprägten Nachkriegszeit öffentlich exponierte, dürfte am ehesten mit Reels Vergangenheit als Bürgerrechtsanwalt aus dem linksliberalen Ostküstenmilieu und seiner Erfahrung im kämpferischen Einsatz für Bürgerrechte zu erklären sein.
Das Buch, verlegt von der Chicago University Press, blieb zwar gemessen an den gedruckten Exemplaren ein Ladenhüter. Es wurde aber in zahlreichem Zeitschriften rezensiert, entfaltete eine beachtliche Breitenwirkung und wurde sogar zum Politikum. Das US-Militär reagierte scharf auf das Buch. Die amerikanischen Besatzungsbehörden unterdrückten Besprechungen in japanischen Zeitungen und verhinderten eine Veröffentlichung durch die Hosei University Press. Ganz unberechtigt war die Besorgnis der US-Behörden nicht. Nach Bekanntwerden des Todesurteils gegen Yamashita hatten nationalistische Kräfte vor dem Hintergrund der ersten Nachkriegswahlen in Japan allein in Tokyo 80.000 Unterschriften für eine Petition gesammelt, die forderte, dass, wenn die Strafe nicht gemildert würde, Yamashita rituellen Selbstmord begehen dürfe. MacArthur verschob daraufhin die Wahlen auf einen Zeitpunkt nach Yamashitas Hinrichtung. In den USA verteidigte Professor John H. E. Fried, Special Legal Consultant der amerikanischen Richter in den Nürnberger Nachfolgeprozessen in einer langen Rezension das Yamashita-Verfahren. Yamashita sei keineswegs wegen seiner Funktion als General verurteilt worden. Man habe ihn verurteilt, weil er von den Verbrechen seiner Untergebenen hätte wissen müssen. Dagegen sprachen liberale Rezensenten wie der junge Anwalt Richard F. Wolfson, „law clerk“ von Richter Rutledge während des Yamashita-Verfahrens und späterer Mitstreiter Reels im Eisentrager-Verfahren, vom Yamashita-Prozess als einem „debasement“ des amerikanischen Rechts, distanzierten sich aber teilweise von Reels genereller Kritik an den alliierten Kriegsverbrecherprozessen.
Schon in den späten 1940er Jahren war also, nicht zuletzt dank Reels eingängigem Buch, das Yamashita-Verfahren nicht einfach ein Prozess gegen einen feindlichen General mit strittigen juristischen Fragen, sondern ein politisches Symbol. „Yamashita‘s ghost“ (Alan A. Ryan) treibt seither sein Unwesen im kollektiven Gedächtnis der USA. Es war daher kein Zufall, dass nach dem Bekanntwerden der amerikanischen Kriegsverbrechen im Vietnam-Krieg, insbesondere in der Ortschaft My Lai, der frühere Chefankläger der Nürnberger Nachfolgeprozesse Telford Taylor den Yamashita-Prozess wieder in den Fokus der Öffentlichkeit brachte. Eingebettet in eine generelle Kritik am Vietnamkrieg legte er den Schluss nahe, dass, gemessen am Standard des Yamashita-Verfahrens, der Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte in Vietnam, General William Westmoreland, vor Gericht hätte gestellt werden müssen. Frank Reel sprang Taylor bei und spitzte seine frühere Kritik mit pazifistischen Untertönen nochmals zu.
Auch als US-Präsident George Bush Jr. nach den verheerenden Terroranschlägen des „9/11“ deren Hintermänner unter Rückgriff auf die „Ex parte Quirin“-Entscheidung durch Militärkommissionen aburteilen lassen wollte, warnten Kommentatoren eindringlich unter Hinweis auf den Yamashita-Prozess vor der Einrichtung von Militärkommissionen, da diese keinen fairen Prozess garantieren würden. 2003 wurde in Kanada vor diesen Hintergrund der Yamashita-Prozess mit dem Stück „Tiger of Malaya“ sogar auf die Theaterbühne gebracht.
7. Würdigung/ Zeitgeschichtliche Einordnung
Vollkommen zu Recht wird der Yamashita-Prozess in der rechtshistorischen und militärgeschichtlichen Forschung bis heute scharf kritisiert. Zwar gilt das Yamashita-Verfahren als Pionierprozess der Etablierung der „command responsibility“ im Völkerstrafrecht. Für diesen überfälligen Schritt war der Prozess gegen Yamashita aber ein schlechter Beginn. Die großzügige Zulassung höchst zweifelhafter Beweismittel, die in ihrer Begrifflichkeit und Reichweite unklare und in ihren rechtlichen Grundlagen angreifbare Anklage und nicht zuletzt das fragwürdige persönliche Interesse MacArthurs an einem schnellen Prozess gegen Yamashita (und gegen Homma), machen das Verfahren zu einem Tiefpunkt der amerikanischen Rechtsgeschichte.
Die Rechtsanwältin Ann Marie Prévost stellte vor einigen Jahren das Yamashita-Urteil in eine Reihe mit berüchtigten Urteilen des Supreme Courts, die die Internierung japanisch-amerikanischer Bürger an der Westküste rechtlich abgesichert hatten, und legte nahe, dass der Yamashita-Prozess rassistisch motiviert gewesen sei. Tatsächlich sprach die Presse Yamashita mit Attributen wie „froglike“ und der (auch auf ihn fälschlicherweise bezogenen) Bezeichnung als „beast of Bataan“ die Menschlichkeit ab und bediente die in der US-Propaganda häufig zu findenden rassistischen Stereotypen gegen Japaner. Demgegenüber stehen Berichte, die Hochachtung (und Verwunderung) über die Eloquenz von Yamashitas Zeugenaussage äußerten. Auch in der Schuldfrage war sich die damalige Presse keineswegs einig. Von einer allgemeinen Vorverurteilung Yamashitas kann daher nicht gesprochen werden.
So war es nicht so sehr Rassismus, der das Yamashita-Urteil ermöglichte, als vielmehr eine bis weit in die Nachkriegszeit reichende kriegsbedingte, parteiübergreifende Selbstbeschränkung der Protagonisten des Rechtssystems vom Supreme Court bis hin zu den Anwälten der angesehenen linksliberalen „American Civil Liberties Union“ zugunsten der gemeinsamen Kriegsanstrengungen und und eines weiten Handlungsspielraums für das Militär. Es war nicht die Elite der amerikanischen Strafverteidiger, sondern es waren Berufsanfänger, Steueranwälte oder Kleinstadtanwälte, die sich im Gerichtssaal aufopfernd und aggressiv für die angeklagten Japaner einsetzten. Auch die scharfzüngigen „dissenting opinions“ Murphys und Rutledges belegen, dass es Kräfte gab, die sich gegen das vermeintliche Unrechtsurteil nach Kräften stemmten. Höhen und Tiefen des amerikanischen Rechtssystems lagen im Yamashita-Prozess sehr eng beieinander.
Die berechtigte Kritik am Yamashita-Prozess ist aber zu trennen von der Schuldfrage, die bis heute nicht abschließend geklärt ist. Mit Professor John H. E. Fried gab es durchaus gewichtige neutrale Stimmen, die unter Würdigung von Yamashitas schwieriger militärischer Lage nicht glaubten, dass er als Oberkommandierender von aller Welt abgeschnitten und damit quasi „blind“ gewesen sei. Der US-Militärhistoriker Peter Karsten etwa weist darauf hin, dass über 500 Morde im Operationsgebiet von Yamashitas Einheiten allein im Dezember 1944, also einen Monat vor der Landung der US-Truppen auf Luzon, begangen worden waren. Gary D. Solis, ein renommierter Rechtshistoriker und Professor für Recht an der United States Military Academy in West Point, warnt zu Recht davor, Yamashita in der Rückschau zu einem Opfer zu erklären: „For all the procedural and evidentiary questions the Yamashita case raises, and there are several, Yamashita was no virtuous innocent wrongly convicted.’ […] Not all war crimes cases are as morally clear as we would wish”.
8. Literatur
Ferren, John M., General Yamashita and Justice Rutledge, in: Journal of Supreme Court History 28 (2003), S. 54–80; Fried, John H. E., Review. The Case of General Yamashita by A. Frank Reel, in: Political Science Quarterly Vol. 65 (1950), S. 446–453; Herron, Charles D., Review. The Case of General Yamashita by A. Frank Reel, in: American Bar Association Journal 36 (1950), S. 746–747; Ives, Stephen B., Vengeance Did Not Deliver Justice, in: The Washington Post (30.12.2001), S. B02; Karsten, Peter, The Yamashita Precedent. War Crimes and Command Responsibility by Richard L. Lael, in: The American Historical Review, Vol. 88 (1983), S. 1249; Lael, Richard L., The Yamashita Precedent. War Crimes and Command Responsibility, Wilmington 1982; Maga, Timothy, Judgment at Tokyo. The Japanese War Crimes Trials, Lexington 2001; McGrath, Kevin, When Military Trial Was Unfair, in: The International Herald Tribune (23.11.2001), S. 6; Piccigallo, Philip R., The Japanese on Trial Allied War Crimes Operations in the East 1945–1951, Austin 1979; Prévost, Ann Marié, Race an War Crimes. The 1945 War Crimes Trial of General Tomoyuki Yamashita, in: Human Rights Quarterly 14.3 (1992), S. 303–338; Reel, Frank, The Case of General Yamashita, Chicago 1949; Ryan, Allan A., Yamashita’s Ghost. War Crimes, MacArthur’s Justice, and Command Accountability, Lawrence 2012; Seliger, Hubert, I know You’re innocent and that’s all I need to know. Eine vergleichende Studie zu den Kriegsverbrecherprozessen gegen General Tomoyuki Yamashita (1945–46) und Leutnant William L. Calley Jr. (1969–76) [unveröffentlichte Magisterarbeit Universität Augsburg, 2007]; Totani, Yuma, Justice in Asia and the Pacific Region 1945–1952. Allied War Crimes Prosecutions, New York 2015; Wolfson, Richard F., Review of the Case of General Yamashita by A. Frank Reel, in: The Yale Law Journal Vol. 59 (1950), S. 384–386.
Hubert Seliger
August 2016
Hubert Seliger ist Historiker, Politikwissenschaftler und Staats- und Völkerrechtler. 2014 wurde er an der Universität Augsburg promoviert mit einer Arbeit zu „Politische Anwälte? Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse. Eine sozial- und politikgeschichtliche Studie“. Die Arbeit wurde mit dem Forumspreis 2014 vom Forum Anwaltsgeschichte ausgezeichnet.
Zitierempfehlung:
Seliger, Hubert: „Der Prozess gegen Tomoyuki Yamashita, Philippinen 1945–1946“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/yamashita-tomoyuki/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
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