Yamashita, Tomoyuki

bearbei­tet von
Dr. Hubert Seliger

Philip­pi­nen 1945–1946
Kriegsverbrechen
Massa­ker von Manila
Sook Ching-Massaker
Zweiter Weltkrieg

PDFDownload

Der Prozess gegen Tomoyuki Yamashita
Philippinen 1945–1946

1. Prozess­be­deu­tung

Der Prozess gegen den japani­schen General Tomoy­u­ki Yamashi­ta war der erste Kriegs­ver­bre­cher­pro­zess der Verei­nig­ten Staaten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. In diesem Pionier­pro­zess wurde mit Yamashi­ta einer der bedeu­tends­ten Generä­le Japans im Zweiten Weltkrieg angeklagt und im Hinblick auf die Vorge­setz­ten­ver­ant­wort­lich­keit („command respon­si­bi­li­ty“) Völker­straf­rechts­ge­schich­te geschrieben.

2. Perso­nen

a) Die Richter und Gerichtsherren

Angeklagt wurde Yamashi­ta vor einer fünfköp­fi­gen Militär­kom­mis­si­on („milita­ry commis­si­on“) des US-Militärs in Manila im Septem­ber und Oktober 1945. Ihr Vorsit­zen­der war Major General Russel B. Reynolds (1894–1970), Direc­tor of the Milita­ry Perso­nal Divisi­on der US-Army, mit den beisit­zen­den Generä­len Leo Donovan, Morris C. Handwerk und Egbert F. Bulle­ne. Alle hatten Funktio­nen in der Militär­ver­wal­tung ausge­übt und waren erst kurz vor Beginn des Prozes­ses auf die Philip­pi­nen entsandt worden. Ledig­lich der weite­re Beisit­zer James A. Lester hatte als Artil­le­rie­kom­man­deur an Kämpfen im Pazifik teilge­nom­men und war an der Befrei­ung der Philip­pi­nen betei­ligt gewesen. Keines der Kommis­si­ons­mit­glie­der hatte eine juris­ti­sche Ausbil­dung. Donovan sollte nach Ende des Yamashi­ta-Prozes­ses den Vorsitz der Militär­kom­mis­si­on gegen General Masaha­ru Homma übernehmen.

Gerichts­herr des Verfah­rens war General Douglas MacAr­thur (1880–1964). Wohl kein ameri­ka­ni­scher General in der Geschich­te konnte derart viel Macht in sich verei­ni­gen, wie MacAr­thur am Ende des Zweiten Weltkriegs. Als „Supre­me Comman­der of the Allied Powers“ (SCAP) war MacAr­thur höchs­ter Befehls­ha­ber im Pazifik und de facto Dikta­tor über das besieg­te Japan. Leiter der Rechts­ab­tei­lung des SCAP war Colonel Alva C. Carpen­ter aus der sogenann­ten „Bataan Gang“, einer kleinen Gruppe von Offizie­ren, die mit MacAr­thur 1942 von den Philip­pi­nen evaku­iert wurden und seitdem loyale Wegge­fähr­ten waren.

b) Die Anklage

Yamashi­ta und zwei seiner insge­samt
sechs Vertei­di­ger, Frank Reel (re.)
und Milton Sandberg am 29. Oktober 1945,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Chefan­klä­ger war Major Robert M. Kerr (1904–1988). Der Sohn des Univer­si­täts­prä­si­den­ten der Oregon State Univer­si­ty war seit 1929 Anwalt in einer größe­ren Kanzlei in Portland, die sich auf die Beratung von Agrar­ge­sell­schaf­ten spezia­li­siert hatte. Obwohl dem Mitglied der Armee­re­ser­ve bei Kriegs­be­ginn eine Stelle als Armee­ju­rist angebo­ten worden war, melde­te er sich freiwil­lig als Soldat zur kämpfen­den Truppe. 1945 wurde er in die Rechts­ab­tei­lung Carpen­ters berufen, wo er an einer Ausar­bei­tung über recht­li­che und politi­sche Proble­me von Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­sen mitwirk­te. Kerr wurde unter­stützt von Kolle­gen aus Carpen­ters Rechts­ab­tei­lung. Manning Webster, Delmas C. Hill, William N. Calyer, Jack M. Pace und George E. Mountz hatten allesamt prakti­sche Erfah­run­gen als Staats­an­wäl­te im Zivil­le­ben. Weite­res Mitglied der Ankla­ge war der philip­pi­ni­sche Jurist Clice­rio Opinion.

Die Ankla­ge vor dem Supre­me Court brach­te der offizi­el­le Prozess­ver­tre­ter der Bundes­re­gie­rung vor dem Supre­me Court (Solici­tor General) James Howard McGrath (1903–1966) vor, der dieses Amt in den Jahren 1945 und 1946 ausübte.

c) Die Verteidigung

Keiner der Anwäl­te der Vertei­di­gung besaß Erfah­rung in der Straf­ver­tei­di­gung. Sie wurden allesamt aus Verwal­tungs­ein­hei­ten der Armee in Manila als Pflicht­ver­tei­di­ger rekru­tiert. Leiter der Vertei­di­gung war Harry E. Clarke (geb. 1897), als Veteran des Ersten und Zweiten Weltkriegs der einzi­ge Vertei­di­ger, der aktiv an Kämpfen teilge­nom­men hatte. Seit 1922 war er Anwalt in Altoo­na, einer Klein­stadt im Bundes­staat Pennsyl­va­nia, sowie neben­be­ruf­lich Militär­ju­rist in der 28. Divisi­on der Natio­nal­gar­de. Nach Kriegs­en­de wurde er Leiter des Militär­ge­fäng­nis­ses für ameri­ka­ni­sche Solda­ten in Manila. Aus dem Stab der Militär­ju­ris­ten des Ortskom­man­dan­ten auf den Philip­pi­nen wurde der im Zivil­le­ben als Steuer­an­walt tätige James G. Feldhaus aus South Dakota abkom­man­diert, ebenso wie der Rechts­be­ra­ter des ameri­ka­ni­schen Militär­po­li­zei­kom­man­dan­ten in Manila Walter C. Hendrix, im Zivil­le­ben Anwalt in Atlan­ta. Die restli­chen Vertei­di­ger rekru­tier­ten sich aus dem sogenann­ten Army’s Claims Service, einer für Schaden­er­satz­for­de­run­gen zustän­di­gen Einheit der US-Armee, darun­ter George Guy (1904–1980), ein Anwalt aus der Klein­stadt Cheyenne (Wyoming), und Milton Sandberg, Steuer­an­walt des New York State Comptroller’s Office. Die wichtigs­te Figur der Vertei­di­gung war aber A. Frank Reel (1908–2000). Der Absol­vent der Harvard Law School war seit 1931 Sozius von George E. Roewer, einem führen­den Mitglied der „Socia­list Party of Ameri­ca“, zugleich ein wichti­ger Bostoner Gewerk­schafts­an­walt und Vorsit­zen­der der Bürger­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Massa­chu­setts „Civil Liber­ties Commi­tee“. Reel selbst war Sekre­tär dieser Bürger­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on. Nicht zuletzt wegen seines Buches zum Yamashi­ta-Prozess wurde er, mittler­wei­le in seine alte Kanzlei zurück­ge­kehrt, in den späten 1940er Jahren von Deutschen, die in Shang­hai wegen Spiona­ge verur­teilt waren für ihre „habeas corpus“-Petition vor dem Supre­me Court manda­tiert, die zur wegwei­sen­den Entschei­dung „Johnson vs. Eisen­tra­ger“ (1950) führen sollte. Später wurde Reel „natio­nal execu­ti­ve secreta­ry” der „Ameri­can Federa­ti­on of Radio Artists“. Nach seinem Ausschei­den 1954 arbei­te­te er als Anwalt in der Medien­bran­che und war Lokal­po­li­ti­ker der „Demokra­ti­schen Partei“.

Auf Wunsch Yamashi­tas wurden sein General­stabs­chef Akira Muto (1887–1946) und dessen Vize Naotaka Usuno­mi­ya, beide ohne juris­ti­sche Ausbil­dung, als weite­re Vertei­di­ger beigeord­net. Muto wurde 1946 vor dem „Inter­na­tio­nal Milita­ry Tribu­nal for the Far East“ zum Tode verur­teilt und hingerichtet.

d) Der Angeklagte

Tomoy­u­ki Yamashi­ta,
General der Kaiser­lich Japani­schen
Armee während des Zweiten Weltkriegs,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Der Karrie­re­sol­dat Tomoy­u­ki Yamashi­ta (1885–1946) galt als einer der heraus­ra­gends­ten japani­schen Militär­füh­rer im Zweiten Weltkrieg. Als „Tiger von Malay­sia“ hatte er seinen militä­ri­schen Ruhm vor allem mit der Erobe­rung Malay­si­as und insbe­son­de­re der briti­schen Kronko­lo­nie und „Festung“ Singa­pur im Winter 1941/1942 begrün­det, zufol­ge Winston Churchills die schlimms­te Nieder­la­ge in der Geschich­te des briti­schen Empire. Die japani­sche Besat­zungs­ar­mee beging im Verlauf des Kriegs schwe­re Verbre­chen. So ermor­de­ten bei der Siedlung Parit Sulong (Malay­sia) japani­sche Truppen 145 austra­li­sche und indische Kriegs­ge­fan­ge­ne. Auch verüb­te die japani­sche Militär­po­li­zei (Kempe­tai) syste­ma­ti­schen Massen­mord unter der chine­si­schen Zivil­be­völ­ke­rung, der als „sook ching“ in die Geschich­te einging. Wäre Yamashi­ta durch die USA freige­spro­chen worden, hätte er sich mit Sicher­heit 1947 vor einem briti­schen Militär­ge­richt wieder­ge­fun­den. Im Oktober 1944 erteil­te der japani­sche General­stab Yamashi­ta den Befehl, eine Entschei­dungs­schlacht um die Philip­pi­nen herbei­zu­füh­ren. Die japani­schen Streit­kräf­te auf den Philip­pi­nen waren nach der Nieder­la­ge der japani­schen Marine in der Seeschlacht bei Leyte nahezu schutz­los den massi­ven Luft- und Artil­le­rie­an­grif­fen einer der größten ameri­ka­ni­schen Truppen­mas­sie­rung der Geschich­te ausge­setzt. Eine Kommu­ni­ka­ti­on war teilwei­se nur noch über Melde­gän­ger möglich. Angesichts der katastro­pha­len Lage beschloss Yamashi­ta, nur noch die philip­pi­ni­sche Haupt­in­sel Luzon in den nördli­chen Bergre­gio­nen zu vertei­di­gen und befahl den Rückzug von der philip­pi­ni­schen Haupt­stadt Manila. Die Evaku­ie­rung sollte von einer Marine­in­fan­te­rie­ein­heit unter Konter­ad­mi­ral Sanji Iwabuchi durch­ge­führt werden, die ledig­lich in takti­schen Fragen dem Befehl von Shiuzo Yokoya­ma, einem direk­ten Unter­ge­be­nen Yamashi­tas, unter­stand. Iwabuchi ignorier­te aller­dings mehrfach Befeh­le Yamashi­tas, sich aus Manila zurück­zu­zie­hen, da er selbst von der Marine­füh­rung ausdrück­li­chen Befehl erhal­ten hatte, die Stadt bis zum letzten Mann zu vertei­di­gen. Die „Schlacht um Manila“ wurde zu einem der brutals­ten Kämpfe des Pazifik­kriegs. Fast 80% der Stadt wurden zerstört; Manila ging als „Warschau des Ostens“ (Warschau war von deutschen Truppen 1944 nahezu vollstän­dig vernich­tet worden) in die Geschich­te ein. Iwabuchis Einheit wurde bis auf den letzten Mann getötet. Die einge­kes­sel­ten Marine­in­fan­te­ris­ten verüb­ten in Manila unzäh­li­ge bestia­li­sche Morde und Vergewaltigungen.

Im Kampf gegen philip­pi­ni­sche Gueril­la-Einhei­ten ging die japani­sche Armee ebenfalls brutal vor. Folte­run­gen wie „water­boar­ding“ und summa­ri­sche Exeku­tio­nen durch die Kempe­tai waren an der Tages­ord­nung. Der Yokoya­ma unter­ste­hen­de Oberst Masato­shi Fujis­hi­ge betrach­te­te sämtli­che Zivilis­ten in seinem Opera­ti­ons­ge­biet als Gueril­las und entvöl­ker­te die südlich von Manila gelege­ne Provinz Batan­gas. Schät­zungs­wei­se 25.000 Zivilis­ten sollen auf Anord­nung Fujis­hi­ges getötet worden sein.

In den letzten Kriegs­mo­na­ten lebten alliier­te Kriegs­ge­fan­ge­ne unter katastro­pha­len Bedin­gun­gen, viele starben an Hunger und der herrschen­den Unter­ver­sor­gung. Auf der entle­ge­nen Insel Palawan töteten japani­sche Truppen allein über 150 ameri­ka­ni­sche Kriegs­ge­fan­ge­ne. Ein beson­ders dunkles Kapitel waren die sogenann­ten „Höllen­schif­fe“, wie beispiels­wei­se die „Oryoku Maru“, die ameri­ka­ni­sche Kriegs­ge­fan­ge­ne nach Japan bringen sollten. Unzäh­li­ge Gefan­ge­ne starben aufgrund der unmensch­li­chen Bedin­gun­gen auf diesen Transportschiffen.

Mit der Ankla­ge Yamashi­tas Ende Septem­ber 1945 in Manila sollte eines der dunkels­ten Kapitel des Pazifik­kriegs gesühnt werden.

3. Ankla­ge

Die von Carpen­ter entwor­fe­ne Ankla­ge enthielt einen einzi­gen Ankla­ge­punkt: Yamashi­ta wurde vorge­wor­fen, er habe „unlaw­ful­ly disre­gar­ded and failed to dischar­ge his duty as comman­der to control the opera­ti­ons of the members of his command, permit­ting them to commit brutal atroci­ties and other high crimes”. Eine ähnli­che Ankla­ge gegen einen komman­die­ren­den General hatte es in der Geschich­te des Kriegs­völ­ker­rechts bislang nicht gegeben. Obwohl die Vorge­setz­ten­ver­ant­wort­lich­keit bereits in Zusam­men­hang mit einer mögli­chen Ankla­ge des deutschen Kaisers nach dem Ende des Ersten Weltkriegs disku­tiert worden war, sollte erst der Yamashi­ta-Prozess sie im Gerichts­saal zur Ankla­ge bringen. Die Versu­che der Ankla­ge, einen bislang so nicht existie­ren­den Straf­tat­be­stand juris­tisch herzu­lei­ten, waren dürftig. Chefan­klä­ger Kerr bezog sich im Schluss­plä­doy­er auf Art.1 der Haager Landkriegs­ord­nung von 1899. Darin war erstmals der Kombat­tan­ten­sta­tus definiert worden, um regulä­re, vom Kriegs­recht geschütz­te Armee­ein­hei­ten von Freischär­lern abzugren­zen. Eine der Voraus­set­zun­gen war, dass eine hierar­chisch aufge­bau­te militä­ri­sche Forma­ti­on bestehen müsse, an deren Spitze ein für seine Unter­ge­be­nen verant­wort­li­cher Komman­deur stehe. Aus dieser rein deskrip­ti­ven Beschrei­bung versuch­te nun Kerr eine straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit des Befehls­ha­bers abzulei­ten, eine Ausle­gung, die die Verfas­ser der Landkriegs­ord­nung vermut­lich nicht im Sinn gehabt hatten.

Auch was konkret unter „permit­ting“ verstan­den werden sollte, blieb offen. Kerr verein­fach­te diese Frage jedoch keines­wegs, als er im Eröff­nungs­plä­doy­er ausführ­te, die zahlrei­chen Kriegs­ver­bre­chen “must have been known to the accused if he were making any effort whate­ver to meet the respon­si­bi­li­ties of his command”. Bedeu­te­te demnach „must have known“, dass allein schon die Tatsa­che, dass ein Komman­deur nicht in der Lage war, seine Truppen zu kontrol­lie­ren, seine straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit begrün­de­te, auch wenn er keine konkre­ten Hinwei­se auf Verbre­chen erlang­te? Diese Frage wurde im Prozess nie beant­wor­tet und ist bis heute eine der umstrit­tens­ten Fragen des Yamashita-Prozesses.

Die stren­gen Beweis­re­geln des ameri­ka­ni­schen Straf­pro­zess­rechts fanden bei Militär­kom­mis­sio­nen keine Anwen­dung. Die von MacAr­thurs Rechts­ab­tei­lung aufge­stell­ten spärli­chen Verfah­rens­re­geln schrie­ben ledig­lich die Überga­be einer Ankla­ge­schrift und das Recht auf einen Vertei­di­ger fest. Erlaubt hinge­gen war jedes Beweis­mit­tel, das die (juris­tisch unkun­di­ge) Militär­kom­mis­si­on in Manila als zuläs­sig erach­te­te. Beson­ders deutlich wurde die Proble­ma­tik bei der nahezu unbeschränk­ten Zulas­sung von Hören­sa­gen-Zeugen­be­wei­sen, also Aussa­gen eines Zeugen über Ereig­nis­se, die er nicht selbst erlebt, sondern von einem Dritten gehört hatte.

Die Ankla­ge zielte in ihrem Beweis­vor­trag und der Auswahl der Zeugen bewusst auf eine Wirkung bei Presse und Öffent­lich­keit. Die erste Zeugin der Ankla­ge war beispiels­wei­se Corazón Noble, eine bekann­te philip­pi­ni­sche Schau­spie­le­rin, die schwer verletzt das Töten in Manila überlebt hatte. Eine Elfjäh­ri­ge, die 38 Bajonett­sti­che überlebt hatte, berich­te­te von der Ermor­dung ihrer Eltern. Andere Zeugen beleg­ten die Ermor­dung von Pries­tern, Kranken­haus­pa­ti­en­ten und Kindern in Manila sowie von Verge­wal­ti­gun­gen und Verstüm­me­lun­gen. Trotz der bewusst melodra­ma­tisch insze­nier­ten Zeugen­aus­sa­gen und diver­ser Hören­sa­gen-Bewei­se beleg­te die Ankla­ge unstrit­tig unzäh­li­ge grauen­haf­tes­te Verbre­chen der japani­schen Besatzungstruppen.

Hochpro­ble­ma­tisch war dagegen die Einfüh­rung des Propa­gan­da­films „Orders from Tokyo“ als Beweis­mit­tel. Der Film war krude gemach­te Kriegs­pro­pa­gan­da, der die Zerstö­rung der stark christ­lich gepräg­ten Stadt Manila als Angriff Japans auf die gesam­te Chris­ten­heit deute­te und den hohen Preis der Filipi­nos für ihre Loyali­tät zu den USA heraus­stell­te. „Schlüs­sel­sze­ne“ war eine Einstel­lung, in der ein ameri­ka­ni­scher Soldat bei der Durch­su­chung einer Leiche ein nicht näher bestimm­tes Bündel von Dokumen­ten in die Kamera hält, angeb­lich direk­te Befeh­le aus Tokyo zur vollstän­di­gen Zerstö­rung der Stadt. Obwohl die Ankla­ge den Film in erster Linie wegen seiner anschau­li­chen Darstel­lun­gen der Zerstö­run­gen vorge­führt hatte und sich intern über den gerin­gen Beweis­wert durch­aus im Klaren war, ließ der Vorsit­zen­de Richter Reynolds – unter hefti­gem Protest der Vertei­di­gung – den Film als Beweis­mit­tel zu.

Eine schwe­re Nieder­la­ge erlitt die Ankla­ge aller­dings ausge­rech­net bei den einzi­gen Zeugen, die eine direk­te Verbin­dung Yamashi­tas zu den angeklag­ten Verbre­chen herstel­len sollten. Der Ankla­ge­zeu­ge Joaquín Galang berich­te­te, dass Yamashi­ta mit Artemio Ricar­te, einem hochran­gi­gen philip­pi­ni­schen Kolla­bo­ra­teur, zusam­men­ge­trof­fen sei. Gegen­stand des Gesprächs sei gewesen, dass Yamashi­ta die Ermor­dung aller Filipi­nos als Gueril­las und die Vernich­tung Manilas angeord­net habe. Die Aussa­ge Galangs brach in sich zusam­men, als es der Vertei­di­gung gelang, den totge­glaub­ten Enkel Ricar­tes ausfin­dig zu machen, der in einer glaub­wür­di­gen Aussa­ge Galangs Einlas­sun­gen als Lüge entlarv­te. Schon zuvor hatte Narci­so Lapus, „Privat­se­kre­tär“ Ricar­tes, berich­tet, dass der mittler­wei­le Verstor­be­ne ihm erzählt habe, Yamashi­ta habe alle Filipi­nos auslö­schen wollten. Narci­sos Zeugen­be­weis war reines Hören­sa­gen und wurde dadurch entwer­tet, dass der als Kolla­bo­ra­teur inhaf­tier­te Lapus sich den US-Behör­den als Infor­mant angedient hatte und Galang im Kreuz­ver­hör einge­stand, dass er sich erst nach einer Begeg­nung mit Lapus im Gefäng­nis an das Gespräch Yamashi­tas mit Ricar­te „erinnert“ hatte.

Im Schluss­plä­doy­er gestand Kerr (unter bewuss­ter Ausspa­rung der Aussa­gen Galangs und Lapus‘ sowie der „Order von Tokyo“) zu, dass kein vorge­brach­ter Beweis oder Zeuge Yamashi­ta direkt mit den von seinen Truppen began­ge­nen Kriegs­ver­bre­chen in Verbin­dung bringe. Er zog aber das von der Vertei­di­gung vorge­brach­te Argument in Zweifel, dass eine Kommu­ni­ka­ti­on mit den Yamashi­ta unter­stell­ten Einhei­ten nicht möglich gewesen sei. Dafür sei kein Beweis vorge­bracht worden.

Yamashi­ta habe bewusst von diesen Verbre­chen nichts wissen wollen, daher sei er unter dem Kriegs­recht verant­wort­lich für die began­ge­nen Taten. Die Ankla­ge forder­te die Todes­stra­fe durch
Erhängen.

Die Vertei­di­ger von General Yamashi­ta, Oktober 1945. Sitzend: Lt. Col. Gordon Feldhaus, Col. Harry E. Clarke, Sr., Lt. Col. Walter Hendricks. Stehend: Capt. Frank Reel, Maj. George Guy, Capt. Milton Sandberg, © s.u.

4. Verteidigung/ Konzept der Verteidigung

Die Vertei­di­gung hielt sich im Kreuz­ver­hör der Ankla­ge­zeu­gen und bei der Befra­gung von Opfern zurück. Die zahlrei­chen Zeugen hatten schreck­li­che Dinge erlebt, und es war offen­sicht­lich, dass die geschil­der­ten Gräuel der Wahrheit entspra­chen. Der melodra­ma­ti­schen Insze­nie­rung der Ankla­ge hatte die Vertei­di­gung wenig entge­gen­zu­set­zen. Sie beschränk­te sich daher in erster Linie darauf, von den Zeugen bestä­tigt zu bekom­men, dass die Täter in Manila die charak­te­ris­ti­sche Uniform der japani­schen Marine getra­gen hatten, um dadurch die Allein­schuld auf Iwabuchi und seine Einheit lenken zu können. In der Wider­le­gung der Zeugen Galang und Lapus errang die Vertei­di­gung einen großen Erfolg.

Die Zeugen für Yamashi­ta kamen fast alle aus dessen direk­tem Umfeld. Ein zentra­ler Zeuge war Muto, der ausführ­lich die schwie­ri­ge Komman­do­struk­tur beschrieb und bestä­tig­te, dass Yamashi­ta in seinem Haupt­quar­tier in den Bergen keine Infor­ma­tio­nen über die Lage in Manila erhal­ten habe. Zwar seien die Kriegs­ge­fan­ge­nen­la­ger Yamashi­ta formell unter­stellt gewesen, aufgrund der schwie­ri­gen militä­ri­schen Lage sei es aber nicht möglich gewesen, die Lager zu inspi­zie­ren, auch habe Yamashi­ta niemals Befeh­le zur Ermor­dung von Kriegs­ge­fan­ge­nen erlas­sen. Durch­wach­sen waren die Aussa­gen von Shiyou­ku Kou, des für Angele­gen­hei­ten des Kriegs­ge­fan­ge­nen- und Inter­nier­ten­we­sens zustän­di­gen japani­schen Generals in Manila. Seine offen­sicht­li­chen Lügen über die Unter­brin­gung und Behand­lung der alliier­ten Kriegs­ge­fan­ge­nen waren alles andere als überzeu­gend. Zumin­dest bestä­tig­te Kou, dass nicht nur zwischen Marine und Heer, sondern auch hinsicht­lich der Kriegs­ge­fan­ge­nen- und Inter­nie­rungs­la­ger konkur­rie­ren­de Komman­do­struk­tu­ren existier­ten. Kou sei direkt dem Kriegs­mi­nis­te­ri­um in Tokyo unter­stellt gewesen. Er habe Yamashi­ta ledig­lich Routi­ne­be­rich­te über die Lage in den Kriegs­ge­fan­ge­nen­la­gern zugesandt und Yamashi­ta somit keinen konkre­ten Grund gegeben, die Lager zu inspi­zie­ren. Auch die Belegung der „Höllen­schif­fe“ sei auf direk­ten Befehl Tokyos unter Kou erfolgt. Ein wichti­ger weite­rer Zeuge der Vertei­di­gung war Norman Sparnon, Leiter der Abtei­lung der US-Streit­kräf­te für die Überset­zung erbeu­te­ter japani­scher Dokumen­te. Er bestä­tig­te, dass seiner Abtei­lung keine Dokumen­te bekannt gewor­den seien, die direk­te Befeh­le Yamashi­tas für die began­ge­nen Untaten belegen würden. Auch habe man keinen direk­ten Befehl Tokyos zur Zerstö­rung Manilas abgefan­gen. Als bester Zeuge in eigener Sache trat aller­dings Yamashi­ta selbst auf. Er stritt jegli­che Kennt­nis von Verbre­chen ab und schil­der­te nochmals die schwie­ri­ge Situa­ti­on hinsicht­lich Komman­do­struk­tur und Kommu­ni­ka­ti­on. Unter den bestehen­den Bedin­gun­gen habe er sein Bestes getan, um seine Truppen zu kontrol­lie­ren. Dem im Kreuz­ver­hör unerfah­re­nen Kerr gelang es nicht, Wider­sprü­che aufzu­de­cken oder Yamashi­ta eine ungüns­ti­ge Aussa­ge zu entlocken.

Ein juris­tisch gewich­ti­ges Argument konnte die Vertei­di­gung gegen die Zulas­sung der zahlrei­chen Hören­sa­gen-Bewei­se aufbrin­gen. Art. 25 der sogenann­ten „Articles of War“ – damals die gesetz­li­che Grund­la­ge des US-Militär­rechts – schloss ausdrück­lich für Militär­kom­mis­sio­nen, in denen die Todes­stra­fe drohte, einen Sonder­fall des Hören­sa­gen-Zeugen­be­wei­ses (sog. „deposi­ti­ons“) aus. Dieses Argument der Vertei­di­gung war derart gewich­tig, dass sich die Ankla­ge genötigt sah, von niemand gerin­ge­rem als dem höchs­ten Juris­ten der US-Armee, Judge Advoca­te General of the Army Myron C. Cramer (1881–1966) – dem Chefan­klä­ger im Fall „Quirin“ und späte­ren Richter im Tokio­ter Haupt­pro­zess – ein Gutach­ten einzu­ho­len. Cramer vernein­te die Anwend­bar­keit des Artikels 25 auf Kriegsverbrecherprozesse.

Im abschlie­ßen­den Plädoy­er beton­ten Yamashi­tas Anwäl­te, dass er die Vertei­di­gung Manilas nicht gewollt habe und diese gegen seinen Willen erfolg­te. Die Ermor­dung ameri­ka­ni­scher Kriegs­ge­fan­ge­ner seien von japani­schen Solda­ten auf eigene Faust began­ge­ne, isolier­te Ereig­nis­se gewesen. Die „Höllen­schif­fe“ hätten niemals unter Yamashi­tas Komman­do gestan­den. Die mutmaß­li­chen Verbre­chen außer­halb Manilas, insbe­son­de­re in Batan­gas, seien in erster Linie auf die gestie­ge­ne Aktivi­tät der philip­pi­ni­schen Gueril­las zurück­zu­füh­ren, welche keinen Schutz durch das inter­na­tio­na­le Recht genie­ßen würden. Verbre­chen gegen die Zivil­be­völ­ke­rung habe Yamashi­ta nie befoh­len. Die Vertei­di­gung habe gezeigt, dass Yamashi­ta von den Taten nichts wusste und aufgrund der militä­ri­schen Situa­ti­on auch nichts hatte wissen können. Der Haupt­ver­tei­di­ger Clarke beantrag­te daher Freispruch.

5. Das Urteil und der Gang zum Supre­me Court

Das Urteil der Militär­kom­mis­si­on war, vorge­tra­gen von Reynolds, wenig mehr als eine Zusam­men­fas­sung der Argumen­te von Vertei­di­gung und Ankla­ge mit Ausspruch des Urteils, das auf Todes­stra­fe durch Erhän­gen laute­te. Yamashi­ta sei seiner Verpflich­tung nicht nachge­kom­men, die ihm unter­ste­hen­den Einhei­ten zu kontrol­lie­ren. Zwar bedurf­te das Urteil einer Militär­kom­mis­si­on üblicher­wei­se keiner Begrün­dung, zumin­dest hätte aber die Kommis­si­on Angaben machen müssen, für welche Ankla­ge­punk­te Yamashi­ta für schul­dig befun­den wurde. Ob also Yamashi­ta beispiels­wei­se konkret wegen der Zerstö­rung Manilas verur­teilt wurde, lässt sich aus dem Urteil nicht ablesen. Hinzu­kommt, dass MacAr­thur massiv auf eine schnel­le Durch­füh­rung des wesent­lich von ihm ausge­stal­te­ten Verfah­rens dräng­te. Seine Motive sind bis heute umstrit­ten. Kriti­ker unter­stel­len MacAr­thur persön­li­che Rache­mo­ti­ve sowie das bewuss­te Abzie­len auf ein Todes­ur­teil, weil er als Oberbe­fehls­ha­ber der Truppen auf den Philip­pi­nen die Kapitu­la­ti­on der ameri­ka­ni­schen und philip­pi­ni­schen Solda­ten im Frühjahr 1942 als persön­li­che Schmach empfand. Offen­bar versuch­te MacAr­thur aber auch über den Yamashi­ta-Prozess als Pionier­ver­fah­ren, die „command respon­si­bi­li­ty“ im inter­na­tio­na­len Kriegs­recht fest zu veran­kern und leiste­te diesbe­züg­lich diskre­te Lobby­ar­beit bei US-Behör­den in Washington.

Es blieb dem MacAr­thur unter­stell­ten und damit alles andere als neutra­len „Theater Judge Advoca­te for the Pacific“, Clifford M. Olivet­ti, und einem kleinen Stab von Militär­ju­ris­ten vorbe­hal­ten, unter Sichtung der Prozess­ak­ten eine „recom­men­da­ti­on“ für MacAr­thurs Entschei­dung als Gerichts­herr über die Bestä­ti­gung der Todes­stra­fe zu erstel­len und damit das Urteil juris­tisch zu unter­füt­tern. Zwar sei die straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit für das Unver­mö­gen, die unter­ste­hen­den Solda­ten zu kontrol­lie­ren, bislang im Militär­recht unbekannt gewesen. Aber – und damit argumen­tier­ten MacAr­thurs Militär­ju­ris­ten ähnlich wie die Ankla­ge im Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zess – das inter­na­tio­na­le Recht sei nicht statisch, sondern entwick­le sich stetig fort: „In the enligh­te­ned and newly awake­ned consci­ence of the world, there is nothing either legal­ly or moral­ly wrong in now holding to strict accoun­ta­bi­li­ty not only those who by their own acts viola­te the laws of humani­ty, but also those who knowin­gly or negli­gent­ly permit such acts to be done”. Dementspre­chend sei die Ankla­ge gegen Yamashi­ta recht­lich zuläs­sig, so das Team um Olivet­ti. Verfah­rens­recht­lich sei der Prozess fair, die Verfah­rens­re­geln seien vergleich­bar mit dem Quirin-Fall gewesen. Bezeich­nen­der­wei­se unter­lie­ßen die Militär­ju­ris­ten eine Diskus­si­on über die Zulas­sungs­pra­xis von Bewei­sen durch die Militär­kom­mis­si­on. Die große Zahl an Verbre­chen führe, laut Olivet­ti, unver­meid­lich zu dem Schluss, dass Yamashi­ta von den Verbre­chen gewusst oder es zumin­dest unter­las­sen habe, gegen diese einzuschreiten.

Mit dem höchs­ten Gericht der USA bestand aber noch eine zentra­le Hürde für die Vollstre­ckung des Todes­ur­teils. Militär­kom­mis­sio­nen gehör­ten zur Exeku­ti­ve und unter­la­gen nur in sehr begrenz­tem Umfang einer Prüfung durch die zivile Gerichts­bar­keit. 1942 hatte Präsi­dent Roose­velt durch eine „execu­ti­ve order“ eine Militär­kom­mis­si­on gegen acht in den USA gefan­gen­ge­nom­me­ne deutsche Saboteu­re errich­ten lassen. Die Vertei­di­ger der angeklag­ten Deutschen riefen mit einer sog. „writ of habeas corpus“-Petition, einem Rechts­be­helf zur Überprü­fung der Inhaf­tie­rung von Perso­nen durch ameri­ka­ni­sche Behör­den, den Supre­me Court an. Der Supre­me Court stell­te in seiner zentra­len Entschei­dung „Ex parte Quirin“ klar, dass er nicht gehin­dert sei, die Einhal­tung von Rechten die durch die US-Verfas­sung garan­tier waren, durch Militär­kom­mis­sio­nen zu prüfen. Er bestä­tig­te aller­dings auch die Recht­mä­ßig­keit der Einset­zung von Militär­kom­mis­sio­nen durch die Exeku­ti­ve und wies den Antrag der Angeklag­ten ab. Die Entschei­dung hatte ganz im Geiste der Rechts­schu­le des „judicial restraint“, d.h. der Beschrän­kung des Supre­me Courts auf Entschei­dun­gen rein verfas­sungs­recht­li­cher Art und der Gewäh­rung eines weiten politi­schen Spiel­raums für die Exeku­ti­ve, gestanden.

„Ex parte Quirin“ war Fluch und Segen für die Vertei­di­gung Yamashi­tas zugleich. Die Philip­pi­nen waren zu diesem Zeitpunkt ein „halbau­to­no­mes“ Gebiet und unter­la­gen in vielen Berei­chen der Souve­rä­ni­tät der USA. Nach Abwei­sung der Petiti­on durch den philip­pi­ni­schen Supre­me Court stand daher den Vertei­di­gern der Weg zum US-Supre­me Court offen. Ihr Schrift­satz an den Gerichts­hof war eine pointier­te Zusam­men­fas­sung ihrer zentra­len Argumen­te aus dem Verfah­ren in Manila: „The petitio­ner is not charged with having done something or with having failed to do something. He is charged with having been something to wit: a comman­ding officer of a Japane­se force whose members offen­ded against the law of war”. Die US-Regie­rung setzte dagegen vor dem Supre­me Court auf das „judicial restraint“. McGrath brach­te vor, dass Fragen des Umgangs mit Kriegs­ge­fan­ge­nen vollkom­men in den Bereich politi­scher und militä­ri­scher Entschei­dungs­ge­walt der Bundes­re­gie­rung gehören. Das Vorbrin­gen der Vertei­di­ger sei damit bereits unzulässig.

Der Supre­me Court war in der Angele­gen­heit Yamashi­ta tief gespal­ten. Ganz auf der Linie von „Ex parte Quirin“ wies die von Stone gefer­tig­te Mehrheits­ent­schei­dung die Ansicht der Regie­rung, dass Angehö­ri­ge von Feind­streit­kräf­ten keinen Zugang zum Supre­me Court hätten, zurück. Ansons­ten folgte aber der Supre­me Court den Ansich­ten der Juris­ten MacAr­thurs. Die Ankla­ge gegen Yamashi­ta sei zwar so bislang nicht im Kriegs­recht etabliert gewesen. Der Sinn des Kriegs­rechts, nämlich Zivilis­ten und Kriegs­ge­fan­ge­ne zu schüt­zen, würde aber unter­lau­fen, wenn Komman­deu­re ungestraft den Schutz dieser Gruppen vernach­läs­si­gen könnten. Das Gericht unter­ließ es, Aussa­gen darüber zu treffen, ob tatsäch­lich Yamashi­ta diese Pflicht vernach­läs­sigt hätte oder schlicht nicht dazu in der Lage gewesen sei. Auch in den Ausfüh­run­gen zu den „Articles of War“ folgte der Supre­me Court, ohne es zu nennen, Cramers Gutachten.

Die Richter Murphy und Rutledge verfass­ten ungewöhn­lich schar­fe „dissen­ting opini­ons“. Für Murphy und Rutledge hatte der Prozess nicht weniger als die Grund­la­gen des ameri­ka­ni­schen Rechts in Gefahr gebracht. Das Yamashi­ta-Verfah­ren sei „the worst in the Court’s histo­ry, not even barring Dred Scott“. (Gemeint ist die berüch­tig­te Entschei­dung des Supre­me Courts im Falle Drett Scott v. Sandford aus dem Jahre 1857, welche wenige Jahre vor Ausbruch des ameri­ka­ni­schen Bürger­kriegs die Rechte der Sklaven­hal­ter gestärkt hatte.) Die Mehrheits­ent­schei­dung besie­gel­te Yamashi­tas Schick­sal. MacAr­thur bestä­tig­te das Todes­ur­teil, ein Gnaden­ge­such an Präsi­dent Truman blieb erfolg­los. Am 23. Febru­ar 1946 wurde Yamashi­ta in der Nähe von Manila gehenkt. Zahlrei­che seiner Unter­ge­be­nen wie Muto, Fujis­hi­ge und der (aller­dings später begna­di­ge) Yokoya­ma wurden in Prozes­sen in Manila, Tokyo und Yokoha­ma ebenfalls zum Tode verurteilt.

6. Wirkung

Zumin­dest für die weite­ren Militär­kom­mis­sio­nen auf den Philip­pi­nen hatte der Yamashi­ta-Prozess und sein stren­ger Maßstab an die Kennt­nis des Vorge­setz­ten von Kriegs­ver­bre­chen seiner Truppen Signal­wir­kung. Promi­nen­tes­tes Beispiel war der von der US-Presse als „Bestie von Bataan“ bezeich­ne­te General Homma. Mit einer fast identi­schen Ankla­ge wie im Yamashi­ta-Prozess wurde er wegen des „Todes­marschs von Bataan“ (1942) angeklagt. Auf dem Marsch nach der Kapitu­la­ti­on waren mindes­tens 500 US-Solda­ten, und in den Lagern kurz darauf schät­zungs­wei­se weite­re 1500 Kriegs­ge­fan­ge­ne durch fehlen­de Versor­gung, Misshand­lun­gen und wahllo­se Hinrich­tun­gen umgekom­men. Geför­dert von der US-Kriegs­pro­pa­gan­da war der „Todes­marsch“ in den USA zum Sinnbild japani­scher Barba­rei gewor­den. Die Urtei­le im Yamashi­ta-Prozess hatten den Weg auch für eine Verur­tei­lung Hommas geebnet, seinen „writ of habeas corpus“ wies der Supre­me Court unter Hinweis auf das Yamashi­ta-Urteil ohne weite­re Begrün­dung ab. Die Kritik an diesem Prozess, abgese­hen von erneu­ten „dissen­ting opini­ons“ von Murphy und Rutledge, war verhal­ten, nicht zuletzt, weil es der Ankla­ge gelun­gen war, eine direk­te Verbin­dung Hommas zum Ort der Verbre­chen herzustellen.

Erstaun­li­cher­wei­se hatte das Yamashi­ta-Verfah­ren aber keinen Einfluss auf die Nürnber­ger Prozes­se. Die ameri­ka­ni­schen Richter gingen im „Südost-Prozess“ (Nürnber­ger Nachfol­ge­pro­zess Fall 7), offen­bar in Unkennt­nis des Yamashi­ta-Urteils, eigene Wege. Anders als im Yamashi­ta-Verfah­ren stell­ten hier die Richter klare und eindeu­ti­ge Maßstä­be für die subjek­ti­ve Kennt­nis eines Komman­dan­ten bezüg­lich Verbre­chen, began­gen von seinen Truppen, auf: „[W]e shall requi­re proof of a causa­ti­ve, overt act or omissi­on from which a guilty intent can be inferr­red before a verdict of guilty will be pronoun­ced. Unless this be true, a crime could not be said to have been commit­ted unlaw­ful­ly, willful­ly, and knowin­gly as charged in the indict­ment.“ Erst im OKW-Prozess (Fall 12) spiel­te das Yamashi­ta-Urteil eine Rolle. Die deutschen Vertei­di­ger um Anwalt Hans Latern­ser sahen das Yamashi­ta-Verfah­ren offen­bar als reale Gefahr an. Sie stell­ten in ihren Schrift­sät­zen für die angeklag­ten Generä­le von Leeb und Wöhler heraus, dass diese, anders als Yamashi­ta, keinen Oberbe­fehl über ihre Truppen gehabt hätten. Der Gerichts­hof griff in seinem Urteil im Oktober 1948 diese Ansicht nur zu gern auf, wollten doch offen­bar die ameri­ka­ni­schen Richter einer­seits das Urteil des Supre­me Courts nicht in Frage stellen, anderer­seits aber bewusst eine offene Diskus­si­on der kriti­schen Fragen des Yamashi­ta-Urteils vermeiden.

Trotz der bis heute andau­ern­den Debat­te in der juris­ti­schen und militär­ge­schicht­li­chen Forschungs­li­te­ra­tur über das Yamashi­ta-Verfah­ren und seine Folgen hatte es nur begrenz­te recht­li­che Folgen. Die eigent­li­che Bedeu­tung des Yamashi­ta-Urteils ist vielmehr in seiner symbo­li­schen Wirkung zu sehen. Wesent­lich dazu beigetra­gen hat Frank Reel mit seinem Buch zum Yamashi­ta-Prozess. Viele der Pflicht­ver­tei­di­ger in Prozes­sen gegen japani­sche Solda­ten und Politi­ker hatten unerschro­cken im Gerichts­saal schar­fe Kritik an der Politik der US-Regie­rung geübt. Diese Kritik entwi­ckel­te über die Presse auch Wirkung nach außen. Publi­ka­tio­nen der Vertei­di­ger beschränk­ten sich jedoch fast ausschließ­lich auf Artikel in Fachzeit­schrif­ten. Dass Reel sich durch ein Buch mit kriti­schen politi­schen Aussa­gen, das selbst die Rheto­rik der Richter Murphy und Rutledge überbot, in der immer noch durch die Erinne­rung an den grausa­men Krieg gepräg­ten Nachkriegs­zeit öffent­lich exponier­te, dürfte am ehesten mit Reels Vergan­gen­heit als Bürger­rechts­an­walt aus dem links­li­be­ra­len Ostküs­ten­mi­lieu und seiner Erfah­rung im kämpfe­ri­schen Einsatz für Bürger­rech­te zu erklä­ren sein.

Das Buch, verlegt von der Chica­go Univer­si­ty Press, blieb zwar gemes­sen an den gedruck­ten Exempla­ren ein Laden­hü­ter. Es wurde aber in zahlrei­chem Zeitschrif­ten rezen­siert, entfal­te­te eine beacht­li­che Breiten­wir­kung und wurde sogar zum Politi­kum. Das US-Militär reagier­te scharf auf das Buch. Die ameri­ka­ni­schen Besat­zungs­be­hör­den unter­drück­ten Bespre­chun­gen in japani­schen Zeitun­gen und verhin­der­ten eine Veröf­fent­li­chung durch die Hosei Univer­si­ty Press. Ganz unberech­tigt war die Besorg­nis der US-Behör­den nicht. Nach Bekannt­wer­den des Todes­ur­teils gegen Yamashi­ta hatten natio­na­lis­ti­sche Kräfte vor dem Hinter­grund der ersten Nachkriegs­wah­len in Japan allein in Tokyo 80.000 Unter­schrif­ten für eine Petiti­on gesam­melt, die forder­te, dass, wenn die Strafe nicht gemil­dert würde, Yamashi­ta rituel­len Selbst­mord begehen dürfe. MacAr­thur verschob darauf­hin die Wahlen auf einen Zeitpunkt nach Yamashi­tas Hinrich­tung. In den USA vertei­dig­te Profes­sor John H. E. Fried, Special Legal Consul­tant der ameri­ka­ni­schen Richter in den Nürnber­ger Nachfol­ge­pro­zes­sen in einer langen Rezen­si­on das Yamashi­ta-Verfah­ren. Yamashi­ta sei keines­wegs wegen seiner Funkti­on als General verur­teilt worden. Man habe ihn verur­teilt, weil er von den Verbre­chen seiner Unter­ge­be­nen hätte wissen müssen. Dagegen sprachen libera­le Rezen­sen­ten wie der junge Anwalt Richard F. Wolfs­on, „law clerk“ von Richter Rutledge während des Yamashi­ta-Verfah­rens und späte­rer Mitstrei­ter Reels im Eisen­tra­ger-Verfah­ren, vom Yamashi­ta-Prozess als einem „debase­ment“ des ameri­ka­ni­schen Rechts, distan­zier­ten sich aber teilwei­se von Reels generel­ler Kritik an den alliier­ten Kriegsverbrecherprozessen.

Schon in den späten 1940er Jahren war also, nicht zuletzt dank Reels eingän­gi­gem Buch, das Yamashi­ta-Verfah­ren nicht einfach ein Prozess gegen einen feind­li­chen General mit strit­ti­gen juris­ti­schen Fragen, sondern ein politi­sches Symbol. „Yamashita‘s ghost“ (Alan A. Ryan) treibt seither sein Unwesen im kollek­ti­ven Gedächt­nis der USA. Es war daher kein Zufall, dass nach dem Bekannt­wer­den der ameri­ka­ni­schen Kriegs­ver­bre­chen im Vietnam-Krieg, insbe­son­de­re in der Ortschaft My Lai, der frühe­re Chefan­klä­ger der Nürnber­ger Nachfol­ge­pro­zes­se Telford Taylor den Yamashi­ta-Prozess wieder in den Fokus der Öffent­lich­keit brach­te. Einge­bet­tet in eine generel­le Kritik am Vietnam­krieg legte er den Schluss nahe, dass, gemes­sen am Standard des Yamashi­ta-Verfah­rens, der Oberbe­fehls­ha­ber der US-Streit­kräf­te in Vietnam, General William Westmo­re­land, vor Gericht hätte gestellt werden müssen. Frank Reel sprang Taylor bei und spitz­te seine frühe­re Kritik mit pazifis­ti­schen Unter­tö­nen nochmals zu.

Auch als US-Präsi­dent George Bush Jr. nach den verhee­ren­den Terror­an­schlä­gen des „9/11“ deren Hinter­män­ner unter Rückgriff auf die „Ex parte Quirin“-Entscheidung durch Militär­kom­mis­sio­nen aburtei­len lassen wollte, warnten Kommen­ta­to­ren eindring­lich unter Hinweis auf den Yamashi­ta-Prozess vor der Einrich­tung von Militär­kom­mis­sio­nen, da diese keinen fairen Prozess garan­tie­ren würden. 2003 wurde in Kanada vor diesen Hinter­grund der Yamashi­ta-Prozess mit dem Stück „Tiger of Malaya“ sogar auf die Theater­büh­ne gebracht.

7. Würdigung/ Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Vollkom­men zu Recht wird der Yamashi­ta-Prozess in der rechts­his­to­ri­schen und militär­ge­schicht­li­chen Forschung bis heute scharf kriti­siert. Zwar gilt das Yamashi­ta-Verfah­ren als Pionier­pro­zess der Etablie­rung der „command respon­si­bi­li­ty“ im Völker­straf­recht. Für diesen überfäl­li­gen Schritt war der Prozess gegen Yamashi­ta aber ein schlech­ter Beginn. Die großzü­gi­ge Zulas­sung höchst zweifel­haf­ter Beweis­mit­tel, die in ihrer Begriff­lich­keit und Reich­wei­te unkla­re und in ihren recht­li­chen Grund­la­gen angreif­ba­re Ankla­ge und nicht zuletzt das fragwür­di­ge persön­li­che Inter­es­se MacAr­thurs an einem schnel­len Prozess gegen Yamashi­ta (und gegen Homma), machen das Verfah­ren zu einem Tiefpunkt der ameri­ka­ni­schen Rechtsgeschichte.

Die Rechts­an­wäl­tin Ann Marie Prévost stell­te vor einigen Jahren das Yamashi­ta-Urteil in eine Reihe mit berüch­tig­ten Urtei­len des Supre­me Courts, die die Inter­nie­rung japanisch-ameri­ka­ni­scher Bürger an der Westküs­te recht­lich abgesi­chert hatten, und legte nahe, dass der Yamashi­ta-Prozess rassis­tisch motiviert gewesen sei. Tatsäch­lich sprach die Presse Yamashi­ta mit Attri­bu­ten wie „frogli­ke“ und der (auch auf ihn fälsch­li­cher­wei­se bezoge­nen) Bezeich­nung als „beast of Bataan“ die Mensch­lich­keit ab und bedien­te die in der US-Propa­gan­da häufig zu finden­den rassis­ti­schen Stereo­ty­pen gegen Japaner. Demge­gen­über stehen Berich­te, die Hochach­tung (und Verwun­de­rung) über die Eloquenz von Yamashi­tas Zeugen­aus­sa­ge äußer­ten. Auch in der Schuld­fra­ge war sich die damali­ge Presse keines­wegs einig. Von einer allge­mei­nen Vorver­ur­tei­lung Yamashi­tas kann daher nicht gespro­chen werden.

So war es nicht so sehr Rassis­mus, der das Yamashi­ta-Urteil ermög­lich­te, als vielmehr eine bis weit in die Nachkriegs­zeit reichen­de kriegs­be­ding­te, partei­über­grei­fen­de Selbst­be­schrän­kung der Protago­nis­ten des Rechts­sys­tems vom Supre­me Court bis hin zu den Anwäl­ten der angese­he­nen links­li­be­ra­len „Ameri­can Civil Liber­ties Union“ zuguns­ten der gemein­sa­men Kriegs­an­stren­gun­gen und und eines weiten Handlungs­spiel­raums für das Militär. Es war nicht die Elite der ameri­ka­ni­schen Straf­ver­tei­di­ger, sondern es waren Berufs­an­fän­ger, Steuer­an­wäl­te oder Klein­stadt­an­wäl­te, die sich im Gerichts­saal aufop­fernd und aggres­siv für die angeklag­ten Japaner einsetz­ten. Auch die scharf­zün­gi­gen „dissen­ting opini­ons“ Murphys und Rutled­ges belegen, dass es Kräfte gab, die sich gegen das vermeint­li­che Unrechts­ur­teil nach Kräften stemm­ten. Höhen und Tiefen des ameri­ka­ni­schen Rechts­sys­tems lagen im Yamashi­ta-Prozess sehr eng beieinander.

Die berech­tig­te Kritik am Yamashi­ta-Prozess ist aber zu trennen von der Schuld­fra­ge, die bis heute nicht abschlie­ßend geklärt ist. Mit Profes­sor John H. E. Fried gab es durch­aus gewich­ti­ge neutra­le Stimmen, die unter Würdi­gung von Yamashi­tas schwie­ri­ger militä­ri­scher Lage nicht glaub­ten, dass er als Oberkom­man­die­ren­der von aller Welt abgeschnit­ten und damit quasi „blind“ gewesen sei. Der US-Militär­his­to­ri­ker Peter Karsten etwa weist darauf hin, dass über 500 Morde im Opera­ti­ons­ge­biet von Yamashi­tas Einhei­ten allein im Dezem­ber 1944, also einen Monat vor der Landung der US-Truppen auf Luzon, began­gen worden waren. Gary D. Solis, ein renom­mier­ter Rechts­his­to­ri­ker und Profes­sor für Recht an der United States Milita­ry Acade­my in West Point, warnt zu Recht davor, Yamashi­ta in der Rückschau zu einem Opfer zu erklä­ren: „For all the proce­du­ral and eviden­tia­ry questi­ons the Yamashi­ta case raises, and there are several, Yamashi­ta was no virtuous innocent wrongly convic­ted.’ […] Not all war crimes cases are as moral­ly clear as we would wish”.

Handschrift­li­che Notiz von General Yamashi­ta an Col. Harry E. Clarke, © s.u.

8. Litera­tur

Ferren, John M., General Yamashi­ta and Justi­ce Rutledge, in: Journal of Supre­me Court Histo­ry 28 (2003), S. 54–80; Fried, John H. E., Review. The Case of General Yamashi­ta by A. Frank Reel, in: Politi­cal Science Quarter­ly Vol. 65 (1950), S. 446–453; Herron, Charles D., Review. The Case of General Yamashi­ta by A. Frank Reel, in: Ameri­can Bar Associa­ti­on Journal 36 (1950), S. 746–747; Ives, Stephen B., Venge­an­ce Did Not Deliver Justi­ce, in: The Washing­ton Post (30.12.2001), S. B02; Karsten, Peter, The Yamashi­ta Prece­dent. War Crimes and Command Respon­si­bi­li­ty by Richard L. Lael, in: The Ameri­can Histo­ri­cal Review, Vol. 88 (1983), S. 1249; Lael, Richard L., The Yamashi­ta Prece­dent. War Crimes and Command Respon­si­bi­li­ty, Wilming­ton 1982; Maga, Timothy, Judgment at Tokyo. The Japane­se War Crimes Trials, Lexing­ton 2001; McGrath, Kevin, When Milita­ry Trial Was Unfair, in: The Inter­na­tio­nal Herald Tribu­ne (23.11.2001), S. 6; Picci­gal­lo, Philip R., The Japane­se on Trial Allied War Crimes Opera­ti­ons in the East 1945–1951, Austin 1979; Prévost, Ann Marié, Race an War Crimes. The 1945 War Crimes Trial of General Tomoy­u­ki Yamashi­ta, in: Human Rights Quarter­ly 14.3 (1992), S. 303–338; Reel, Frank, The Case of General Yamashi­ta, Chica­go 1949; Ryan, Allan A., Yamashita’s Ghost. War Crimes, MacArthur’s Justi­ce, and Command Accoun­ta­bi­li­ty, Lawrence 2012; Seliger, Hubert, I know You’re innocent and that’s all I need to know. Eine verglei­chen­de Studie zu den Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­sen gegen General Tomoy­u­ki Yamashi­ta (1945–46) und Leutnant William L. Calley Jr. (1969–76) [unver­öf­fent­lich­te Magis­ter­ar­beit Univer­si­tät Augsburg, 2007]; Totani, Yuma, Justi­ce in Asia and the Pacific Region 1945–1952. Allied War Crimes Prose­cu­ti­ons, New York 2015; Wolfs­on, Richard F., Review of the Case of General Yamashi­ta by A. Frank Reel, in: The Yale Law Journal Vol. 59 (1950), S. 384–386.

Hubert Seliger
August 2016

Hubert Seliger ist Histo­ri­ker, Politik­wis­sen­schaft­ler und Staats- und Völker­recht­ler. 2014 wurde er an der Univer­si­tät Augsburg promo­viert mit einer Arbeit zu „Politi­sche Anwäl­te? Die Vertei­di­ger der Nürnber­ger Prozes­se. Eine sozial- und politik­ge­schicht­li­che Studie“. Die Arbeit wurde mit dem Forums­preis 2014 vom Forum Anwalts­ge­schich­te ausgezeichnet.

Zitier­emp­feh­lung:

Seliger, Hubert: „Der Prozess gegen Tomoy­u­ki Yamashi­ta, Philip­pi­nen 1945–1946“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/yamashita-tomoyuki/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Prozess­fo­to, Fotograf unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Yamashi­ta Tomoy­u­ki, Fotograf unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Die Vertei­di­ger von General Yamashi­ta, Chip Clarke, World War II Databa­se, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de

© Handschrift­li­che Notiz von General Yamashi­ta, Chip Clarke, World War II Databa­se, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de

Ähnliche Einträge