Ceaușescu, Nicolae,
Elena Ceaușescu

bearbei­tet von
Dr. Thomas Kunze

Rumäni­en 1989
Hochverrat
Mord
Revolution

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Der Prozess gegen Nicolae und Elena Ceaușescu
Rumänien 1989

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Ende 1989 hatten die Herbst­re­vo­lu­tio­nen die meisten Staaten des Ostblocks bereits verän­dert, nur in Rumäni­en war noch eine kommu­nis­ti­sche Regie­rung an der Macht. Im Dezem­ber 1989 begann schließ­lich auch dort ein Volks­auf­stand gegen das Regime von Staats- und KP-Chef Nicolae Ceaușes­cu. Während der Revolu­ti­ons­er­eig­nis­se verlo­ren in Rumäni­en mehr als 1000 Menschen ihr Leben. Die Ereig­nis­se in Rumäni­en waren damit im Vergleich zu den anderen Ostblock­staa­ten die blutigsten.

Den zünden­den Funken für die Demons­tra­tio­nen liefer­te die drohen­de Zwangs­ver­set­zung eines regime­kri­ti­schen ungari­schen Pastors in Temes­war (Westru­mä­ni­en). Die Demons­tra­tio­nen weite­ten sich auf andere Landes­tei­le aus. Armee und die Geheim­po­li­zei „Securi­ta­te“ gingen gewalt­sam gegen Demons­tran­ten vor. Am 22. Dezem­ber 1989 leite­te Ceauseș­cu mit einer impro­vi­sier­ten, live im Fernse­hen übertra­ge­nen Anspra­che vom Balkon des ZK-Gebäu­des in Bukarest ungewollt selbst das Ende seines Regimes ein: Zunächst misch­ten sich in seine Rede verein­zelt Pfiffe, dann wurde die Menge mutiger. Buhru­fe und Schreie wurden immer inten­si­ver. Ad hoc versprach Ceaușes­cu eine Erhöhung der Mindest­löh­ne, des Kinder­gelds und der Renten. Doch die Unruhe der Massen nahm zu. Die Live-Übertra­gung wurde abgebro­chen. Dieje­ni­gen, die die Kundge­bung vor den Fernseh­ge­rä­ten verfolg­ten, sahen als letztes Bild das von ungläu­bi­ger Verblüf­fung verzerr­te Gesicht des Mannes, der Rumäni­en seit fast einem Viertel­jahr­hun­dert regiert hatte.

Nicolae Ceaușes­cu und seine Frau Elena flüch­te­ten in einem Hubschrau­ber vom Dach, während unten schon die wüten­de Menge in das ZK-Gebäu­de eindrang. Ihre Flucht setzten sie später in verschie­de­nen Autos fort, bis sie schließ­lich, am Abend des 22. Dezem­ber 1989, von der Miliz festge­setzt und dem Militär überge­ben wurden. Die Armee­füh­rung hatte sich teilwei­se schon von ihrem ehema­li­gen Befehls­ha­ber abgewandt. Nicolae und Elena Ceaușes­cu wurden in eine Kaser­ne in der Stadt Târgo­viș­te gebracht.

Das durch Ceaușes­cus Flucht entstan­de­ne Macht­va­ku­um füllte noch am 22. Dezem­ber 1989 die „Front der Natio­na­len Rettung“. Schlüs­sel­fi­gur war Ion Ilies­cu, ein unter Ceaușes­cu in den 1970er Jahren in Ungna­de gefal­le­ner charis­ma­ti­scher ehema­li­ger Jugendfunktionär.

Nicolae Ceaușes­cu und US-Präsi­dent Richard Nixon am 4. Dezem­ber 1973, © s.u.

Am 24. Dezem­ber 1989 verfass­te der Kern des Rates der „Natio­na­len Rettungs­front“ ein Dekret zur Konsti­tu­ie­rung eines außer­or­dent­li­chen Militär­ge­richts, das Nicolae und Elena Ceaușes­cu den Prozess machen sollte. Mit der Entschei­dung über den Militär­pro­zess fiel auch die Entschei­dung über das Urteil. Victor Stăncu­les­cu, ein General, der bei den Ceaușes­cus eine Vertrau­ens­stel­lung inne gehabt hatte, aber bereits zu den neuen Macht­ha­bern überge­lau­fen war, wurde beauf­tragt, den Prozess zu organi­sie­ren. Am 25. Dezem­ber 1989 flog er mit acht Fallschirm­jä­gern und einer Suite aus Militärs und Zivilis­ten nach Târgo­viș­te, wo die Ceaușes­cus in einer Militär­ka­ser­ne ausharr­ten. In Windes­ei­le wurden Vorbe­rei­tun­gen für den Prozess getrof­fen, Räume für die „medizi­ni­sche Unter­su­chung“ und die Verhand­lung bestimmt sowie der Ort für die Exeku­ti­on festgelegt.

Nicolae Ceauşes­cu und der Nordko­rea­ni­sche Präsi­dent Kim Il-sung, 1971, © s.u.

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten

Nicolae Ceaușes­cu wurde 1965 Erster Sekre­tär der Rumäni­schen Kommu­nis­ti­schen Partei (RKP). Er löste damit den verstor­be­nen langjäh­ri­gen stali­nis­ti­schen Herrscher, Gheor­ge Gheor­giu-Dej, ab. Unter ihm war Ceaușes­cu in den Führungs­zir­kel der Partei aufge­stie­gen und hatte sich als loyaler Apparat­schik einen Namen gemacht. Der Führungs­nu­kle­us der RKP glaub­te zunächst, mit Ceaușes­cu eine für sie günsti­ge, weil schwa­che und dadurch leicht manipu­lier­ba­re Nachfol­ge­re­ge­lung gefun­den zu haben. Doch sie sollten sich täuschen. Ceaușes­cu verstand es wie kein Zweiter, in den Folge­jah­ren seine Konkur­ren­ten auszu­ma­nö­vrie­ren. Außen­po­li­tisch vermit­tel­te er dem Westen das Gefühl, Rumäni­en weiche von der Moskau­er Linie ab. Das stärk­te seine Popula­ri­tät im eigenen Land, da antiso­wje­ti­sche bzw. antirus­si­sche Tenden­zen in der rumäni­schen Bevöl­ke­rung stark verbrei­tet waren. Nachdem Ceaușes­cu seine Macht konso­li­diert hatte, herrsch­te er im neosta­li­nis­ti­schen Stil. Tief beein­druckt von Mao Zedong in China und Kim-Il-Sung in Nordko­rea, streb­te er nach immer weiter­rei­chen­de­ren Befug­nis­sen. Nachdem er sich 1974 zum Präsi­den­ten hatte „krönen“ lassen (er trug seitdem zu offizi­el­len Anläs­sen ein nahezu könig­li­ches Zepter), konnte im Rumäni­en der 1970er und 1980er Jahre quasi keine politi­sche Entschei­dung mehr getrof­fen werden, die nicht das Wohlwol­len des „Condu­ca­tors“ („Führers“) fand. Der Perso­nen­kult um ihn nahm im Verlauf der Jahre immer absur­de­re Ausma­ße an.

Seit 1947 war Nicolae Ceaușes­cu mit Elena (geb. Petres­cu), einer Textil­ar­bei­te­rin, verhei­ra­tet. Ähnlich ehrgei­zig wie ihr Mann stieg auch sie in den Rängen der kommu­nis­ti­schen Partei rasch auf. Neben wissen­schaft­li­chen Titeln, die sie wie Schmuck anhäuf­te, gewann sie auch im Partei­ap­pa­rat ständig mehr Macht und war so im Ostblock eine der wenigen „First Ladies“, die über eine eigene politi­sche Hausmacht verfüg­te. Zuletzt war sie stell­ver­tre­ten­de Minis­ter­prä­si­den­tin. Sie ließ ihr „Genie“ durch einen Perso­nen­kult feiern, der dem Kult um ihren Mann in kaum etwas nachstand.

b) Die Verteidiger

Die Angeklag­ten erhiel­ten juris­ti­schen Beistand von zwei Pflicht­ver­tei­di­gern: Constan­tin Luces­cu für Nicolae Ceaușes­cu; Nicolae Teodo­res­cu für Elena Ceaușes­cu. Die beiden Anwäl­te besaßen eine Zulas­sung bei der Anwalts­kam­mer Bukarest. Die Vertei­di­ger behaup­te­ten später, dass sie bis zuletzt im Unkla­ren darüber gehal­ten worden seien, um wessen Vertei­di­gung genau es ging. Es sei von Terro­ris­ten die Rede gewesen. Dabei handel­te es sich um Zweck­be­haup­tun­gen. Man wollte nicht zugeben, dass der Ausgang des Prozes­ses von vornher­ein feststand. Die sogenann­ten Vertei­di­ger benah­men sich im Prozess­ver­lauf eher wie Anklä­ger wofür sie später von der neuen Regie­rung belohnt wurden. Luces­cu beispiels­wei­se wurde zum General­ma­jor beför­dert und zum Vorsit­zen­den eines Militär­ge­richts ernannt.

3. Das Gericht

Das Militä­ri­sche Sonder­tri­bu­nal bestand aus dem Vorsit­zen­den Richter, Gica Popa (Oberst), dem Richter Ioan Nistor (Oberst) sowie den drei Beisit­zern Corne­liu Sores­cu (Haupt­mann), Daniel Codrea (Haupt­mann) und Ion Zamfir (Haupt­mann). Als Beobach­ter waren beim Prozess General Vicor Stăncu­les­cu, Major Mugurel Flores­cu, Gelu Voican Voicu­les­cu (später: stellv. Premier­mi­nis­ter) und Virgil Măgurea­nu (später: Geheim­dienst­chef) anwesend.

Als Kläger trat der Staat Rumäni­en auf, vertre­ten durch Militär­staats­an­walt Major Dan Voinea. Nach eigener Aussa­ge gehör­te Voinea zu den Demons­tran­ten, die am 22. Dezem­ber 1989 das Gebäu­de des Zentral­ko­mi­tees der Kommu­nis­ti­schen Partei gestürmt hatten, aus dem die Ceauses­cus zeitgleich geflüch­tet waren. Dort verhaf­te­te er Tudor Postel­ni­cu, Ceaușes­cus Innen­mi­nis­ter, was ihm einen guten Ruf bei den Regie­rungs­geg­nern einbrach­te. Als er von dem Militär­tri­bu­nal gegen das Präsi­den­ten­paar erfuhr, bot Voinea sich selbst als Vertre­ter der Ankla­ge an. Später bestä­tig­te er, dass das Urteil bereits vor dem Prozess festge­stan­den habe und von Ion Ilies­cu, General Stăncu­les­cu, Petre Roman (später: Premier­mi­nis­ter) und anderen Mitglie­dern des Rates der „Natio­na­len Befrei­ungs­front“ gefällt worden war. Er beteu­ert aber, keinen Anteil daran gehabt zu haben und selbst erst im Nachhin­ein infor­miert worden zu sein. Voinea sah das Verfah­ren später kritisch. Er sagte, dass nur ein länge­res Verfah­ren, dass sich gegen die kommu­nis­ti­schen Gräuel­ta­ten per se gerich­tet hätte, die nötige Aufar­bei­tung für das postkom­mu­nis­ti­sche Rumäni­en bedeu­tet hätte. Dies sei aller­dings politisch nicht gewollt gewesen, da die Übergangs­re­gie­rung aus Vertre­tern des alten Herrschafts­ap­pa­rats bestan­den habe.

4. Ankla­ge

Für die Vorbe­rei­tung der Ankla­ge hatte Staats­an­walt Voinea zwei Tage Zeit. Sie gründe­te sich auf das noch gelten­de Straf­recht des Ceaușes­cu-Regimes. Vorge­wor­fen wurden dem Präsi­den­ten „Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit in fünf Ankla­ge­punk­ten: Genozid am rumäni­schen Volk während der Revolu­ti­on und in der Zeit davor mit angeb­lich über 60.000 Toten, Zerstö­rung der Staats­ord­nung, Einset­zung der Armee gegen das rumäni­sche Volk, Zerstö­rung der rumäni­schen Wirtschaft, persön­li­che Berei­che­rung und Verun­treu­ung von öffent­li­chen Geldern, die auf Konten auslän­di­scher Banken überwie­sen wurden.“

5. Vertei­di­gung

Anwalt Teodo­res­cu eröff­ne­te den beiden Angeklag­ten, dass die einzi­ge Möglich­keit, die er sehe, um der Todes­stra­fe zu entge­hen, ein Plädie­ren auf Unzurech­nungs­fä­hig­keit sei. Beson­ders Elena Ceaușes­cu lehnte ein derar­ti­ges Vorge­hen von vornher­ein ab. Beide Ceaușes­cus rechne­ten bis zuletzt damit, von regime­treu­en „Securitate“-Kräften geret­tet zu werden. In der Folge verwei­ger­ten sie jegli­che Zusam­men­ar­beit mit ihren Anwäl­ten, die ihrer­seits die ihnen zugedach­te Rolle nicht mehr allzu ernst nahmen. Die Ceaușes­cus wieder­um verwei­ger­ten jede Aussa­ge mit dem Hinweis, dass nur die (bereits am 22. Dezem­ber 1989 aufge­lös­te) „Große Natio­nal­ver­samm­lung“ sie zur Rechen­schaft ziehen könnten. In der Verhand­lung prall­ten damit zwei Welten aufein­an­der: die Wirklich­keit der Revolu­ti­on in Gestalt ihrer (selbst­er­nann­ten) Führer sowie eines ad hoc organi­sier­ten Tribu­nals und die illusio­nä­re Welt, in der die Ceaușes­cus bis zum letzten Atemzug gefan­gen blieben. Der anfäng­li­che Wortwech­sel zwischen dem Vorsit­zen­den Richter Popa und dem Angeklag­ten Nicolae Ceaușes­cu ist hierfür bezeichnend:

„Popa: ´Bitte nehmen Sie Platz. Wir befin­den uns hier vor einem Volksgericht.´

Ceaușes­cu: ´Ich erken­ne kein Gericht an außer der Großen Nationalversammlung.´

Popa: ‘Die Große Natio­nal­ver­samm­lung ist auf legalem Weg aufge­löst worden. Das Land hat ein neues legis­la­ti­ves Organ.´

Ceaușes­cu: ´Dieser Staats­streich kann nicht anerkannt werden.´

Popa: ´Wir richten Euch nach dem Gesetz, das vom Rat der Front für Natio­na­le Rettung angenom­men wurde. Angeklag­ter, bitte erhebe dich.´

Ceaușes­cu: ´Lesen Sie die Verfas­sung des Landes.´

Popa: ´Wir haben sie gelesen. Es ist nicht notwen­dig, dass du uns hier Anwei­sun­gen gibst, die Verfas­sung zu lesen.´

Ceaușes­cu: ´Nur die Große Nationalversammlung…´

Popa: ´Wir kennen die Verfas­sung hier besser als du, der du sie nicht respek­tiert hast.´

Ceaușes­cu: ´Ich werde keine einzi­ge Frage beantworten.´“

6. Das Urteil

Die grob populis­tisch vorge­tra­ge­nen, summa­ri­schen Ankla­ge­punk­te und die Atmosphä­re der Gerichts­ver­hand­lung zeigen, dass man nur eines vorhat­te: so schnell wie nur irgend möglich zur Urteils­ver­kün­dung und ‑vollstre­ckung zu kommen. Der Militär­pro­zess dauer­te nicht länger als eine Stunde; das Urteil stand von vornher­ein fest.

Die Angeklag­ten wurden zum Tod durch Erschie­ßen verur­teilt, ihr gesam­tes Vermö­gen konfis­ziert. Das Urteil stütz­te sich auf die Ankla­ge­punk­te des Genozids, der Unter­mi­nie­rung der Staats­macht, Akte der Diver­si­on sowie der Unter­mi­nie­rung der natio­na­len Ökono­mie. Die Ceaușes­cus erkann­ten weder die Legiti­mi­tät des Tribu­nals noch das Urteil selbst an.

Nach der Verle­sung des Urteils wurden den Ceaușes­cus die Hände gefes­selt. Man führte sie in den Hof an eine Mauer. „Nicule, man ermor­det uns? In unserem Rumäni­en?“ sind die letzten Worte, die Elena Ceaușes­cu an ihren Ehemann Nicolae richten konnte. Hinter den acht Solda­ten einer Fallschirm­sprin­ger­ein­heit aus Botosa­ni standen die Mitglie­der des Sonder­ge­richts, um der Exeku­ti­on beizu­woh­nen. „Ich habe euch aufge­zo­gen wie eine Mutter, schießt Kinder!“ rief Elena, während Nicolae die „Inter­na­tio­na­le“ anstimm­te. Dann fielen, kurz vor 15 Uhr, die Schüsse.

Nicolae Ceauşes­cu und Elena Ceauşes­cu werden am 25. Dezem­ber 1989 abgeführt, © s.u.

7. Wirkung

Mit der Vollstre­ckung des Urteils durch das Erschie­ßungs­kom­man­do existier­te das Rumäni­en der Ceaușes­cus nicht länger. Nach der Logik der neuen Macht­ha­ber war kein Neuan­fang in Rumäni­en möglich, solan­ge das Ehepaar Ceaușes­cu noch am Leben war. Der impro­vi­sier­te Prozess, in dem der Richter den Angeklag­ten selbst die Anrede mit der Höflich­keits­form „Sie“ verwehr­te, war eine Farce. Er verlieh dem Dikta­to­re­n­ehe­paar unver­dient die Aura von Märty­rern. Nicolae Ceaușes­cu und seine Frau, die bis zuletzt an ein Schei­tern des Staats­streichs glaub­ten, bewahr­ten vor ihren Richtern Haltung.

Das Verfah­ren und der anschlie­ßen­de Tod der Ceaușes­cus stellt die Geburts­stun­de des post-kommu­nis­ti­schen Rumäni­ens dar. Beina­he über Nacht verschwan­den die Struk­tu­ren des alten Regimes, viele Akteu­re indes blieben. Mit bemer­kens­wer­ter Flexi­bi­li­tät wurden ehemals überzeug­te Ceaușes­cu-Kommu­nis­ten zu „lupen­rei­nen“ Demokra­ten, die teilwei­se noch heute in Amt und Würden sind. Nach dem Tod der Ceaușes­cus brachen die letzten Reste von Wider­stand gegen die neue Regie­rung zusam­men. Die Schwä­che der totali­tä­ren Propa­gan­da zeigte sich im Moment der Nieder­la­ge. Kaum war die zentra­le, alles dominie­ren­de Gewalt ausein­an­der gebro­chen, wechsel­ten die einsti­gen Gefolgs­leu­te mit verblüf­fen­der Geschwin­dig­keit und ohne sich auch nur einen Moment mit ihrer Vergan­gen­heit ausein­an­der zu setzen, das Lager.

8. Würdi­gung

Die Bedeu­tung des Prozes­ses für die „rumäni­sche Wende“ ist enorm. In den übrigen Ostblock­staa­ten wurden die Prozes­se gegen die ehema­li­gen Führungs­eli­ten erst später, im Verlauf der den Kommu­nis­mus ablösen­den Trans­for­ma­ti­ons­pha­se, einge­lei­tet. Auch spiel­ten Todes­ur­tei­le keine Rolle.

In Rumäni­en hinge­gen war der Ceaușes­cu-Prozess wesent­li­cher Bestand­teil der Revolu­ti­on. Die „Front der Natio­na­len Rettung“, aus der sich die neue rumäni­sche Regie­rung bilde­te, machte mit dem Tribu­nal das einsti­ge Herrscher­paar persön­lich für alle Fehlent­wick­lun­gen und Verbre­chen in Rumäni­en während der letzten Jahrzehn­te verant­wort­lich. Damit konnten sich nicht nur die neue Regie­rung, sondern auch Millio­nen ehema­li­ger Mitläu­fer des alten Regimes weitest­ge­hend ihrer Verant­wor­tung, quasi durch ein Königs­op­fer, entziehen.

9. Litera­tur und Dokumen­te (Auswahl)

Arache­li­an, Vartan, In fata dumnea­voas­tra. Revolu­tia si perso­na­je­le sale, Bukarest, 1998; Brucan, Silviu, Genera­tia irosi­ta, Bukarest, 1992; Deletant, Dennis, Ceaușes­cu i Securi­ta­te, Bukarest, 1998; Gaban­nyi, Anneli Ute, Die unvoll­ende­te Revolu­ti­on, München, 1990; Gaban­nyi, Anneli Ute, System­wech­sel in Rumäni­en, Von der Revolu­ti­on zur Trans­for­ma­ti­on, München, 1998; Kunze, Thomas, Nicolae Ceaușes­cu, Eine Biogra­phie, 3. Aktua­li­sier­te Aufl., Berlin, 2009; Ursprung, Daniel, „Die rumäni­sche Revolu­ti­on von 1989: Chrono­lo­gie des Sturzes und des Prozes­ses gegen Nicolae Ceaușes­cu und seine Frau Elena“, in: https://www.daniel-ursprung.ch/revolution.html, (Aufruf: 18. Juli 2016); Tuca, Marius (Hrsg.), „Ultime­le zile ale lui Ceaușes­cu, Bukarest, 1999; Monitorul Oficial, Anul I, Nr. 3, Decem­ber 26, 1989; Steno­gramm der Video­auf­zeich­nung vom Prozess gegen Nicolae und Elena Ceaușes­cu am 25. Dezem­ber 1989 in Târgoviște.

Thomas Kunze
Septem­ber 2016

Thomas Kunze ist für die Konrad-Adenau­er-Stiftung tätig (u.a. als Reprä­sen­tant in der Russi­schen Födera­ti­on, Chef der Europa-/Nord­ame­ri­ka-Abtei­lung in der Zentra­le in Berlin sowie Reprä­sen­tant für die Staaten Zentral­asi­ens) und Hon. Profes­sor an der Präsi­di­al-Akade­mie Tasch­kent sowie der Al-Khorez­mi-Univer­si­tät Urgench (Usbeki­stan). Zahlrei­che Publi­ka­tio­nen zur deutschen, rumäni­schen, russi­schen und zentral­asia­ti­schen Zeitge­schich­te, u.a. eine Biogra­phie über Nicolae Ceauses­cu, 2017 (4. Ed.).

Kunze, Thomas: „Der Prozess gegen Nicolae und Elena Ceaușes­cu, Rumäni­en 1989“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/ceausescu-nicolae-elena-ceausescu/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Ceauses­cu und Nixon, Fotograf: Kight­lin­ger, Jack E., White House photo, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Nicolae Ceauşes­cu und der Nordko­rea­ni­sche Präsi­dent Kim Il-sung, 1971, Fotograf: Festi­val, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de

© Nicolae Ceauşes­cu und Elena Ceauşes­cu am 25. Dezem­ber 1989, Fotograf: unbekannt, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de

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