Tehlirjan, Soghomon

bearbei­tet von
Dr. Rolf Hosfeld,
Dr. Gurgen Petros­si­an, LL.M.

Deutsch­land 1919–1921
Mord
Atten­tat auf den ehema­li­gen Großwesir
des Osmani­schen Reichs Talaat Pascha
Berli­ner Schwurgerichtsprozess
Massa­ker an den Armeniern

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Der Prozess gegen Soghomon Tehlirjan
Deutschland 1919–1921

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am 15. März 1921 wurde der ehema­li­ge Großwe­sir des Osmani­schen Reichs, Talaat Pascha, auf der Berli­ner Harden­berg­stra­ße erschos­sen. Was sich hier ereig­net hatte, war ein Atten­tat, das Geschich­te schrieb und notabe­ne auch Rechtsgeschichte.
Der Mörder, das stell­te sich schnell heraus, war der armeni­sche Student Sogho­mon Tehlir­jan. Er hatte Talaat, der am heuti­gen Ernst-Reuter-Platz lebte, wochen­lang beobach­tet und ihn dann mit einer Luger 08 aus nächs­ter Nähe in den Hinter­kopf geschos­sen. Talaat war kein Unbekann­ter. Er befand sich seit Kriegs­en­de in Berlin und zog von hier aus die Fäden der türki­schen Natio­nal­be­we­gung im Osten Anato­li­ens, worüber die deutsche Presse berichtete.
Während des Kapp-Putschs 1920 war er auf einer Berli­ner Presse­kon­fe­renz der Putschis­ten zu sehen und kommen­tier­te, wie Ernst Troeltsch berich­ten konnte, als „erfah­re­ner Meister der Revolu­tio­nen“, deren Dilet­tan­tis­mus. Während des Weltkriegs galt er als der führen­de Kopf des im Osmani­schen Reich herrschen­den natio­nal­re­vo­lu­tio­nä­ren Komitees für Einheit und Fortschritt (Comité Union et Progrès, CUP), nach dem Urteil des Histo­ri­kers M. Sükrü Hanio­g­lu die erste ideolo­gisch fundier­te Einpar­tei­en­dik­ta­tur der moder­nen Geschich­te. „Talaat, der sich auf der zweiten Enten­te­lis­te türki­scher Kriegs­ver­bre­cher befand, verließ Konstan­ti­no­pel vor zwei Jahren“, las man in der New York Times einen Tag nach dem Atten­tat: „Er fürch­te­te offen­bar das Schick­sal, das ihn nun erreicht hat.“ Die ganze Welt, so das Berli­ner Tageblatt am selben Tag, wisse wofür. Es sei, vor allem „durch die Schrif­ten des Dr. Lepsi­us ein für alle Mal aufge­klärt“, dass die jungtür­ki­sche CUP-Regie­rung im Weltkrieg den Versuch unter­nom­men hatte, „die armeni­sche Frage ein für alle Mal durch Gewalt zu lösen“. Der Kommen­ta­tor meinte damit in erster Linie die von Johan­nes Lepsi­us – seit 1896 einer der bekann­tes­ten Vertre­ter der europäi­schen philar­me­ni­schen Bewegung – im Frühjahr 1919 heraus­ge­ge­be­ne Sammlung diplo­ma­ti­scher Akten­stü­cke unter dem Titel „Deutsch­land und Armeni­en 1914–1918“, die im Prozess eine heraus­ra­gen­de Rolle spielen würde, und die der libera­le Publi­zist Theodor Wolff seiner­zeit im Berli­ner Tageblatt mit den Worten kommen­tiert hatte: „Es gibt ein Grauen, das kein Pathos verträgt.“
Ein durch das Dekret N 233 des Sultans Mehmet VI. einge­rich­te­tes osmani­sches Kriegs­ge­richt in Konstan­ti­no­pel (Istan­bul) hatte Talaat zudem am 5. Juli 1919 in Abwesen­heit zum Tode verur­teilt, unter anderem wegen seiner heraus­ra­gen­den Rolle bei den armeni­schen Massa­kern 1915/16. Die Einrich­tung dieses Gerichts­hofs, vor dem, so der Vorsit­zen­de Nazim Pascha, „im Namen der allge­mei­nen Menschen­rech­te“ Mitglie­der einer verbre­che­ri­schen politi­schen Organi­sa­ti­on im Besitz der Staats­ge­walt von einem Gericht ihres eigenen Landes zur Rechen­schaft gezogen werden sollten, war für diese Zeit etwas ausge­spro­chen Ungewöhn­li­ches. Die Verbre­chen, um die es ging, nannte der osmani­sche Staats­an­walt mit deutli­chen Worten während der Eröff­nungs­sit­zung am 5. Febru­ar 1919 „Verbre­chen gegen die Mensch­heit“. Das Istan­bu­ler Urteil war zum Zeitpunkt des Berli­ner Atten­tats noch rechts­gül­tig, bevor es 1922 durch die siegrei­che Natio­nal­re­gie­rung von Musta­fa Kemal Atatürk kassiert werden sollte.
In Deutsch­land war die Reakti­on gespal­ten. Schon seit Kriegs­en­de, als die ersten Nachrich­ten über die armeni­schen Massa­ker durch die ehema­li­gen türki­schen Weltkriegs­ver­bün­de­ten zensur­frei an die Öffent­lich­keit gelang­ten, war das so. „Talaat, Halil, Enver und ihre Kompli­cen sind neulich in Konstan­ti­no­pel zum Tode verur­teilt worden – vorläu­fig in contu­na­ciam, da sie sämtlich flüch­tig sind“, melde­te das Berli­ner Tageblatt im Juli 1919, um prophe­tisch mit den Worten zu schlie­ßen: „Sollte das Schick­sal, oder der Gendarm, sie eines Tages errei­chen, so hätte man keinen Anlass, diesen Tag als Trauer­tag zu begehen.“ Der „berech­tig­te unmensch­li­che Hass gegen Talaat Pascha”, diagnos­ti­zier­te der Berli­ner Lokal­an­zei­ger nach dem Berli­ner Anschlag vom März 1921, sei deshalb, wenn nicht zu billi­gen, so doch zumin­dest nachvoll­zieh­bar. Die rechts­kon­ser­va­tiv orien­tier­te Deutsche Allge­mei­ne Zeitung beton­te dagegen Talaats große Leistun­gen als dem Reich verbun­de­ner Staats­mann und Diplo­mat, der nun durch feige „Mörder­hand“ gefal­len war.
Für die deutsche Politik war das Atten­tat eine delika­te Angele­gen­heit. Nach wie vor beherrsch­te das Thema der Kriegs­schuld­fra­ge die inter­na­tio­na­le Debat­te. In Großbri­tan­ni­en setzte sich langsam die Meinung durch, dass Deutsch­land wahrschein­lich den Krieg doch nicht absicht­lich herbei­ge­führt habe, als in Antwort auf einen Artikel des Histo­ri­kers Hans Delbrück in der Contem­po­ra­ry Review plötz­lich, nur wenige Tage vor dem Anschlag auf Talaat Pascha, dort ein anderes Thema aufge­wor­fen wurde: Die Schuld Deutsch­lands an seiner türki­schen Politik während des Krieges. Noch einmal war durch den Pisto­len­schuss des Armeni­ers Tehlir­jan publik gewor­den, dass die deutsche Republik gesuch­te türki­sche Kriegs­ver­bre­cher beher­berg­te, und die Gefahr war groß, dass bei diesem Prozess die Rolle der deutschen Regie­rung während des armeni­schen Völker­mords öffent­lich zur Sprache kommen könnte.
Zudem bestimm­te der Streit mit Polen um die oberschle­si­schen Gebie­te in dieser Zeit die Politik. Der Prozess kam auch deshalb höchst ungele­gen. Ursprüng­lich hatte die Vertei­di­gung mindes­tens drei Verhand­lungs­ta­ge beantragt, um ausführ­lich die in der Person und den Verbre­chen des Opfers begrün­de­ten Motive ausleuch­ten zu können, die Tehlir­jan zu seiner Tat getrie­ben hatten. Doch politi­scher Druck bewirk­te, dass die Prozess­dau­er letzt­lich auf zwei Tage beschränkt wurde. Man wollte, so das Auswär­ti­ge Amt, unter allen Umstän­den vermei­den, dass sich die Verhand­lung zu einem „politi­schen Mammut­fall“ auswach­sen und „die ganze Frage der aus dem Kriege bereits unlieb­sam bekann­ten Armenier­greu­el“ wieder zur Diskus­si­on gestellt würde, was angesichts der ungelös­ten oberschle­si­schen Frage zu höchst unerwünsch­ten inter­na­tio­na­len Reaktio­nen führen könnte. Der Mord an Talaat Pascha geschah zudem in einer Zeit, als die Leipzi­ger Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­se eröff­net wurden. Auch vor diesem Hinter­grund erhellt sich, weshalb das Auswär­ti­ge Amt Beden­ken hatte, „wenn im Laufe des Prozes­ses einge­hen­der auf die allge­mei­ne politi­sche Rolle Talaat Paschas und seiner Stellung zu Deutsch­land einge­gan­gen würde.“
Der Prozess begann am 2. Juni 1921 vor dem Landge­richt Berlin-Moabit. Er endete, für viele überra­schend, mit einem Freispruch. In den Augen der Geschwo­re­nen, der Zuschau­er und der Presse war die Verhand­lung durch das Geschick der Vertei­di­ger und Gutach­ter in Wirklich­keit zu einer Verhand­lung über die Taten des Opfers gewor­den. Der Vertei­di­gung war es in dieser Stimmung gelun­gen, erfolg­reich auf eine einge­schränk­te Willens­frei­heit des Angeklag­ten zum Zeitpunkt der Tat zu plädie­ren. Das „Nein“ Otto Reini­ckes, Obmann der Geschwo­re­nen, auf die Frage nach der Schuld Tehlir­jans war einstim­mig ergan­gen. Tehlir­jan konnte das Moabi­ter Landge­richt, umarmt und beglück­wünscht von Lands­leu­ten, als freier Mann verlas­sen. „Obwohl die Vertei­di­gung von Tehlir­jan auf zeitwei­li­ge Unzurech­nungs­fä­hig­keit plädier­te“, kommen­tier­te die New York Times diesen überra­schen­den Ausgang, „war seine wirkli­che Vertei­di­gung die entsetz­li­che Vergan­gen­heit von Talaat Pascha, wodurch der Freispruch des Armeni­ers von der Ankla­ge des Mords in deutscher Sicht zum Todes­ur­teil für den Türken wurde.“

Prozess Talat Pasha/Soghomon Tehlir­jan in Berlin Moabit 1921, © s.u.

Es war diese innere Dialek­tik, die den Straf­pro­zess vom Juni 1921 zu einem der denkwür­digs­ten gemacht hat, die jemals in Deutsch­land statt­ge­fun­den haben, nach dem Urteil des Histo­ri­kers Stefan Ihrig sogar zu einem der spekta­ku­lärs­ten Prozes­se des 20. Jahrhun­derts. Im Zentrum der öffent­li­chen Wahrneh­mung standen vorran­gig die Motive des Täters, mithin die Verbre­chen des Opfers, der Völker­mord an mehr als einer Milli­on osmani­scher Armeni­er während des Weltkriegs.
Der Zeitpunkt des Atten­tats folgte einer präzi­sen politi­schen Agenda. Als Folge eines Krieges mit der Türkei wurden die armeni­schen Grenzen, unabhän­gig von den weitrei­chen­den Bestim­mun­gen des Vertrags von Sèvres (10. August 1920), am 2. Dezem­ber 1920 durch türki­sches Diktat einsei­tig festge­legt. Neun Tage später erleb­te das ehemals russi­sche Teil-Armeni­en vorläu­fig eine fakti­sche Sowje­ti­sie­rung und damit – vor allem nach Abschluss eines Freund­schafts­ver­trags zwischen Sowjet­russ­land und Musta­fa Kemals türki­scher Natio­nal­be­we­gung am 16. März 1921 – jede Möglich­keit, seine Inter­es­sen auf inter­na­tio­na­ler Ebene eigen­stän­dig geltend zu machen. In dieser Situa­ti­on – für die auch, wie der sozial­de­mo­kra­ti­sche Vorwärts mutmaß­te, eine tiefe Enttäu­schung über die Nachkriegs­po­li­tik der Entente eine Rolle spiel­te – sollte das Atten­tat nicht nur ein Akt der Vergel­tung sein. Es sollte vor allem durch den folgen­den Prozess, so Shahan Natali, einer der im Hinter­grund operie­ren­den Organi­sa­to­ren des Anschlags, die armeni­sche Sache und das armeni­sche Verlan­gen nach Gerech­tig­keit wirkungs­voll in die inter­na­tio­na­le Öffent­lich­keit tragen. Das sah auch Hannah Arendt in ihrem Buch „Eichmann in Jerusa­lem“ so, wo das Atten­tat und der Prozess als rechts­ge­schicht­li­cher Referenz­punkt zum Eichmann-Prozess 1961 erwähnt wird.
Der Prozess war so wichtig wie das Atten­tat selbst. Er löste, so Arendt, das Spannungs­feld zwischen Legali­tät und Gerech­tig­keit zwar nicht auf, aber er machte es – unter anderem durch die unvor­her­seh­ba­re Drama­tik eines Straf­pro­zes­ses – öffent­lich sichtbar.

Sogho­mon Tehlir­jan, 1921, © s.u.

2. Perso­nen
a) Der Angeklagte
Sogho­mon Tehlir­jan wurde 1896 in dem Dorf Pakaridj an der Grenze zwischen den Provin­zen Erzurum und Trapezunt geboren und erhielt dort eine Grund­schul­aus­bil­dung. Er setzte seine Ausbil­dung an der protes­tan­ti­schen Oberschu­le und am armeni­schen Sanasa­ri­an College von Erzin­can fort, die er 1912 abschloss. 1913 ging er nach Serbi­en. Obwohl er plante, in Deutsch­land zu studie­ren, reiste er nach dem Ausbruch des Ersten Weltkrie­ges nach Tiflis und trat dort in das auf russi­scher Seite operie­ren­de armeni­sche Freiwil­li­gen­corps des legen­dä­ren Fedaji-Komman­dan­ten Andra­nik Ozani­an ein.
Der Völker­mord beein­fluss­te sein Leben tiefgrei­fend, beson­ders als er sein Eltern­haus in Erzin­can nach der russi­schen Erobe­rung von Teilen Ostana­to­li­ens 1916 besuch­te. Die einst 20.000 Armeni­er des Orts waren bis auf verein­zel­te Flüch­ti­ge, die sich in den Bergen versteckt halten konnten, verschwun­den. Ein persön­lich betrof­fe­nes Opfer, als das er sich durch inten­si­ve Vorbe­rei­tung und mit äußers­ter Konzen­tra­ti­on vor Gericht präsen­tier­te, war Tehlir­jan jedoch nicht. Während des Prozes­ses zeich­ne­te er ein außer­or­dent­lich glaub­haf­tes Bild der Massa­ker in Erzin­can, dem seine ganze Familie zum Opfer gefal­len war, und das durch den Vergleich mit anderen Zeugen­aus­sa­gen aus der Region noch glaub­haf­ter erschien. Tatsäch­lich war seine Familie umgekom­men, doch er selbst befand sich zu dieser Zeit auf der russi­schen Seite der Front.
Den Auftrag, Mehmet Talaat zu ermor­den, erhielt er im Herbst 1920 im Bosto­ner Restau­rant „Koko“, bevor er sich von dort aus auf den Weg nach Berlin machte. Auftrag­ge­ber war der ehema­li­ge osmani­sche Parla­ments­ab­ge­ord­ne­te von Erzurum und Politi­ker der (sozial­de­mo­kra­tisch-natio­na­len) Armeni­schen Revolu­tio­nä­ren Födera­ti­on Daschnak­zu­ti­un, Armen Garo, der nach dem Krieg als Botschaf­ter der kurzle­bi­gen Republik Armeni­en in den USA residier­te und nun der armeni­schen Geheim­or­ga­ni­sa­ti­on „Nemesis“ vorstand. Wäre Tehlir­jans Vorsatz dem Gericht bekannt gewesen, hätte man ihn niemals freigesprochen.

b) Die Verteidiger
Der Theolo­ge und Menschen­recht­ler Johan­nes Lepsi­us war der eigent­li­che Organi­sa­tor von Tehlir­jans Vertei­di­gung hinter der Bühne, für die seitens der Daschnak­zu­ti­un 100.000 Mark (nach einigen Quellen mehr als 300.000 Mark) zu Händen von Lepsi­us’ engen Mitar­bei­tern Vahan Zakari­antz und Liparit Nasari­antz aufge­bracht wurden. Beide gehör­ten der Daschnak­zu­ti­un an. Nasari­antz war zudem im Juni 1914 Gründungs­mit­glied von Lepsi­us’ Deutsch-Armeni­scher Gesell­schaft, hatte im Frühjahr 1915 mit Unter­stüt­zung des Auswär­ti­gen Amts und unter falschem Namen die begin­nen­den Massa­ker in der Türkei erkun­det und amtier­te nun als Vizekon­sul der Republik Armeni­en in Berlin. „Unsere deutschen Freun­de”, so Garo in einem Brief Ende Mai 1921 mit Bezug auf Lepsi­us, „haben den festen Willen, diesen Prozess zu einem Forum für unsere Sache zu machen”. Der Absicht von Lepsi­us entspre­chend, sollte deshalb die Haupt­auf­ga­be der Vertei­di­ger darin bestehen, „nachzu­wei­sen, dass Talaat in erster Linie für die Depor­ta­tio­nen und Massa­ker verant­wort­lich“ war. Impli­zit war damit das ambitio­nier­te Ziel verbun­den, durch die Konzen­tra­ti­on auf das Motiv des Täters (und somit die Taten des Opfers) einen Straf­pro­zess für die öffent­li­che Wahrneh­mung in einen politi­schen Prozess zu verwan­deln. Drei renom­mier­te Anwäl­te übernah­men die Vertei­di­gung von Tehlirjan:
Der Gehei­me Justiz­rat Dr. Adolf von Gordon (1850–1925) hatte sich einen Namen gemacht durch Sensa­ti­ons­pro­zes­se wie den Fall Kuno Graf Moltke gegen Maximi­li­an Harden 1907 im Kontext des sogenann­ten Eulen­burg-Skandals, im Fall Matthi­as Erzber­ger gegen Karl Helffe­rich 1920 als Neben­klä­ger. Natali bezeich­ne­te ihn als „konser­va­tiv, aber sehr einflussreich“.
Justiz­rat Dr. Johan­nes Werthau­er (1866–1938) war einer der heraus­ra­gen­den Anwäl­te der Weima­rer Republik, dem die Natio­nal­so­zia­lis­ten im August 1933 auf ihrer ersten Liste die Staats­bür­ger­schaft entzo­gen. Seine Berli­ner Kanzlei übernahm der NS-Jurist Oswald Freis­ler, ein Bruder des späte­ren Präsi­den­ten des Volks­ge­richts­hofs Roland Freis­ler. Neben seiner Tätig­keit als Honorar­kon­sul für Jugosla­wi­en engagier­te er sich für Refor­men im Sexual­straf­recht, unter anderem auf dem Gebiet der Schwan­ger­schafts­un­ter­bre­chung und des § 175 RStGB. Er stand in enger Verbin­dung zu Magnus Hirsch­felds Insti­tut für Sexual­wis­sen­schaft. 1919 vertei­dig­te er Kurt Tuchol­sky im Fall des Weltbüh­ne-Gedichts „Unser Militär“, wegen dessen Publi­ka­ti­on dieser von Reichs­wehr­mi­nis­ter Gustav Noske angezeigt worden war.
Der Gehei­me Regie­rungs­rat Dr. Theodor Hugo Edwin Niemey­er (1857–1939), ein Mann von europäi­scher Reputa­ti­on, war Mitbe­grün­der der Inter­na­tio­nal Law Associa­ti­on und Mitglied des Insti­tut de Droit inter­na­tio­nal, das 1904 mit dem Friedens­no­bel­preis ausge­zeich­net worden war. 1915 gründe­te er die Zeitschrift für Inter­na­tio­na­les Recht. 1917 wurde auf Niemey­ers Initia­ti­ve hin die deutsche Gesell­schaft für Völker­recht ins Leben gerufen, die man 1933 erzwun­ge­ner­ma­ßen auflöste.
„Von unserer Seite geschieht alles, was gesche­hen kann“, so Lepsi­us Anfang April 1921 an einen dänischen Freund, „um die Vertei­di­gung in die Hände der ersten Anwäl­te zu legen und sie mit dem nötigen Materi­al auszu­rüs­ten“. Er selbst habe mit dem Staats­an­walt gespro­chen sowie die Presse mobil gemacht. Tatsäch­lich berich­te­ten neben deutschen Tages­blät­tern unter anderem die New York Times, die Chica­go Daily News, der Philadel­phia Public Ledger und der Londo­ner Daily Telegraph ausführ­lich über den Fall. Die Vorbe­rei­tung war so gut, dass Werthau­er schon wenige Tage nach dem Atten­tat bekun­de­te, er habe „nicht den gerings­ten Zweifel“, dass der Prozess mit einem Freispruch für den Atten­tä­ter enden werde. Auf armeni­scher Seite ging Shahan Natali aller­dings davon aus, dass die forma­len Gegeben­hei­ten des deutschen Straf­rechts mit Sicher­heit zu einer Verur­tei­lung führen würden, eine anschlie­ßen­de Begna­di­gung jedoch wahrschein­lich sei. Dies entsprach auch dem Kalkül des leiten­den Staats­an­walts Gollnik, der im Übrigen mit der Sache insofern vertraut war, als zwei engere Verwand­te als Kaisers­wert­her Diako­nis­sen während des Weltkriegs armeni­sche Waisen­kin­der in Smyrna (Izmir) betreut hatten. Lepsi­us riet aller­dings davon ab, an Reich­prä­si­dent Ebert vor dem Spruch des Geschwo­re­nen­ge­richts zu appel­lie­ren, weil er davon überzeugt war, dass es den Vertei­di­gern gelin­gen werde, erfolg­reich auf eine Tat „im Affekt oder unter einer zwingen­den Sugges­ti­on“ zu plädie­ren. Tehlir­jan befand sich seit einiger Zeit wegen psychasthe­nisch beding­ter affekt-epilep­ti­scher Anfäl­le bei Profes­sor Richard Cassi­rer von der Nerven­kli­nik der Chari­té in Behand­lung. Diese Diagno­se begrün­de­te eine hohe Wahrschein­lich­keit periodisch wieder­keh­ren­der tempo­rä­rer Unzurech­nungs­fä­hig­keit des Angeklag­ten, die im Zweifels­fall einen Freispruch gemäß § 51 RStGB begrün­den konnte.

Entlas­sungs-Schein des Studen­ten Sogho­mon Tehlir­jan aus der Unter­su­chungs­haft, Berlin 1921, © s.u.

c) Die Zeugen und Sachverständigen
Tatsäch­lich war dies das Ergeb­nis des Prozes­ses, obwohl die Ankla­ge gemäß § 211 RStGB auf Mord plädiert hatte und den Sachver­halt des Vorsat­zes als erwie­sen ansah. Laut Eröff­nungs­be­schluss wurde Tehlir­jan angeklagt, „den frühe­ren Großwe­sir Talaat Pascha vorsätz­lich getötet und die Tötung mit Überle­gung ausge­führt zu haben“. Tehlir­jan vernein­te die Frage nach dem Vorsatz mit den Worten „Ich habe einen Menschen getötet, aber ein Mörder bin ich nicht gewesen“, gab die Fakti­zi­tät der Tat damit aber zu. Weite­re Zeugen bestä­tig­ten diesen Sachver­halt, charak­te­ri­sier­ten Züge seiner Persön­lich­keit und gewähr­ten Einbli­cke in den Ablauf der Tat. Haupt­säch­lich wurde der Prozess aber von der Frage nach seinen Motiven, seinen Erleb­nis­sen während des Weltkriegs und seiner psychi­schen Verfas­sung während der Tat bestimmt. Schon vor der Verle­sung des Eröff­nungs­be­schlus­ses befrag­te der Vorsit­zen­de Richter Lehmberg Tehlir­jan – gegen den Wider­stand des Staats­an­walts, der die Verhand­lung auf den engeren juris­ti­schen Sachver­halt der Straf­tat beschränkt sehen wollte – nach der Vorge­schich­te der Tat. Der Angeklag­te berich­te­te ausführ­lich über das Massa­ker an seiner Familie und sein Überle­ben. Das war ungewöhn­lich, doch Lehmberg – inten­siv vertraut mit Lepsi­us‘ Dokumen­ten­samm­lung zu Deutsch­land und Armeni­en – wollte damit offen­bar einen Haupt­ak­kord anstimmen,der schon zu Beginn dem „ein Mörder bin ich nicht gewesen“ Tehlir­jans eine gewis­se Glaub­wür­dig­keit verlieh. Der Kern der Aussa­gen Tehlir­jans über die Vernich­tung seiner Familie war Lehmberg, der immer wieder nach Details fragte, durch Lepsi­us‘ Dokumen­ten­samm­lung in den Grund­zü­gen bekannt, die vergleich­ba­re Schil­de­run­gen über Massa­ker­ver­läu­fe enthielt. Gleiches gilt für die Aussa­ge der Zeugin Chris­ti­ne Tersi­ba­s­chi­an, die tatsäch­lich mit ihrer Familie im Juli 1915 aus Erzurum depor­tiert worden war und zu den wenigen Überle­ben­den zählte.
Die entschei­den­de Phase des Prozes­ses, so die New York Times, begann jedoch, „als Profes­sor Lepsi­us offizi­el­le türki­sche Dokumen­te vorleg­te, die bewie­sen, dass die Führer der türki­schen Regie­rung in Konstan­ti­no­pel – und beson­ders Talaat selbst – unmit­tel­bar dafür verant­wort­lich waren, dass die Depor­ta­tio­nen zu einem Blutbad wurden.” Das Gutach­ten fasste im Prinzip noch einmal zusam­men, was aus seinen Publi­ka­tio­nen bekannt war. Er beton­te den inten­tio­nal geplan­ten, mit adminis­tra­ti­ver Präzi­si­on durch­ge­führ­ten Charak­ter der Depor­ta­tio­nen und Massa­ker, charak­te­ri­sier­te die jungtür­ki­sche CUP-Ideolo­gie als „pantür­kisch“ und xenophob mit deutli­chem Seiten­ver­weis auf die heimi­sche (antise­mi­ti­sche) alldeut­sche Bewegung und kennzeich­ne­te Talaat, unter anderem mit Verweis auf die Verhand­lun­gen des Istan­bu­ler Kriegs­ge­richts, als Hauptverantwortlichen.
Einige Zeitun­gen, unter anderen die Berli­ner Börsen­zei­tung, die Berli­ner Morgen­post und die Vossi­sche Zeitung, konzen­trier­ten sich in ihrer Bericht­erstat­tung haupt­säch­lich auf das Gutach­ten von Lepsi­us, das noch einmal deutlich gemacht habe, dass es im Osmani­schen Reich um die Vernich­tung eines ganzen Volkes gegan­gen sei. Lepsi­us hatte ursprüng­lich zur Bekräf­ti­gung seines Vortrags eine Reihe von Depeschen, in denen Talaat konkre­te Anwei­sun­gen im Rahmen seiner Vernich­tungs­po­li­tik erteil­te, als Beweis­mit­tel verwen­den wollen, und eigens die Quelle dieser Dokumen­te, den Journa­lis­ten Aram Andoni­an, durch die Vertei­di­gung aus Paris als Zeugen vorla­den lassen. Doch weder dem Antrag der Vertei­di­gung, die Depeschen vorzu­le­sen, noch dem Antrag des Angeklag­ten, Andoni­an als Zeugen in den Gerichts­saal zu laden, wurde stattgegeben.
Nur ansatz­wei­se von der Vertei­di­gung und von Lepsi­us während der Verhand­lung zitiert, haben diese Dokumen­te dennoch dem Gericht vorge­le­gen und waren auch der Presse zugäng­lich. Die New York Times zitier­te sie ausführ­lich. Sie enthiel­ten Anwei­sun­gen an die Depor­ta­ti­ons­zen­tra­le Aleppo mit direk­ten und teilwei­se detail­lier­ten Vernich­tungs­be­feh­len aus den Jahren 1915 und 1916, und alle waren unter­zeich­net mit „Talaat”. Die Authen­ti­zi­tät dieser Dokumen­te ist unter Histo­ri­kern lange umstrit­ten gewesen, wurde aber unlängst durch eine akribi­sche Recher­che des Histo­ri­kers Taner Akçam bekräf­tigt. Lepsi­us seiner­seits hatte sie durch den ehema­li­gen deutschen Konsul in Aleppo, Walter Rößler, überprü­fen lassen, der zu dem Urteil kam, das Ganze mache auf ihn nach seiner Kennt­nis der Lage vor Ort einen überaus glaub­wür­di­gen Eindruck. Sein Erschei­nen als Zeuge war jedoch von einer Geneh­mi­gung des Auswär­ti­gen Amts abhän­gig. Er könne bei einer eidli­chen Aussa­ge vor Gericht nicht anders, als seiner „Überzeu­gung Ausdruck zu geben, dass Talaat in der Tat einer derje­ni­gen türki­schen Staats­män­ner ist, welche die Vernich­tung der Armeni­er gewollt und planmä­ßig durch­ge­führt haben“, teilte er seiner vorge­setz­ten Behör­de mit, die darauf­hin am Abend vor Prozess­be­ginn ihre ursprüng­lich erteil­te Aussa­ge­ge­neh­mi­gung widerrief.
Ein einschlä­gi­ges Telegramm, das einen Todes­be­fehl Talaats enthielt, wurde dem Gericht dennoch durch den Zeugen Krikoris Balaki­an präsen­tiert, während der Sachver­stän­di­ge Liman von Sanders, der nach eigenem Bekun­den in seinen Kriegs­er­in­ne­run­gen das kompli­zier­te Macht­ge­fü­ge des CUP-Staats nie durch­schau­te, zu keinem eindeu­ti­gen Urteil kam. Von Sanders, seit Juni 1913 Chef der deutschen Militär­mis­si­on im Osmani­schen Reich, hatte aller­dings im Herbst 1916 die Armeni­er von Smyrna (Izmir) unter Andro­hung von militä­ri­scher Gewalt vor der Depor­ta­ti­on bewahrt.

3. Würdi­gung und Wirkung
Der Prozess schrieb Rechts­ge­schich­te. In konven­tio­nel­ler Hinsicht waren die Vertei­di­ger zwar gehal­ten, auf § 51 RStGB zu plädie­ren, aber sie nahmen die Tribü­ne des Gerichts darüber hinaus als Forum für weiter­ge­hen­de Ausfüh­run­gen umfang­reich in Anspruch. Johan­nes Werthau­er hinter­frag­te die Perver­sio­nen von natio­na­lis­ti­schem Milita­ris­mus sowie dessen Neigung zu grund­sätz­lich gewalt­sa­men Konflikt­lö­sun­gen und präsen­tier­te Tehlir­jan in diesem Diskurs­sche­ma als jeman­den, der zur Waffe griff, „um gewis­ser­ma­ßen den Geist der Gerech­tig­keit zu vertre­ten gegen­über dem Prinzip der Gewalt“. Er thema­ti­sier­te nicht nur die Grenzen von legiti­mer Gewalt vor dem Hinter­grund der Haager Konven­tio­nen von 1899 und 1907. Er porträ­tier­te Tehlir­jan als armeni­schen Wilhelm Tell: „Ihr Spruch wird wahrschein­lich nach Tausen­den von Jahren noch wegen dieser gemei­nen Verbre­chen beach­tet werden“, legte Werthau­er in seinem leiden­schaft­li­chen Schluss­plä­doy­er den Geschwo­re­nen ans Herz. „Welche Jury der ganzen Welt würde Wilhelm Tell verur­teilt haben, weil er den Landvogt nieder­ge­schos­sen hat?“
Sein Kolle­ge Niemey­er ging noch einen Schritt weiter. „Die Verhand­lung hier ist nicht eine wie jede andere“, so Niemey­er in seinem Schluss­plä­doy­er: „Sie sprengt von selbst den Rahmen dieses Gerichts­saa­les und zwingt uns, unsere Blicke auf weite­re Zusam­men­hän­ge zu richten. […] Wir sind gezwun­gen, die Recht­spre­chung des Landge­richts III und dieses Schwur­ge­richts im Sinne einer weitge­spann­ten und erleuch­te­ten Erkennt­nis des Wesens des Rechts und der Aufga­ben der Mensch­heit und ihrer Zusam­men­hän­ge zu üben, und wenn dies geschieht, so glaube ich nicht, dass Sie Salomon Teili­ri­an (Sogho­mon Tehlir­jan) des Todes schul­dig finden werden.“ Niemey­er beweg­te sich damit hart an der Grenze einer emotio­na­len Beein­flus­sung der Geschwo­re­nen, und Werthau­er assis­tier­te ihm mit den Worten: „Lassen Sie Ihr Gefühl rückhalt­los walten, getra­gen von der juris­ti­schen Überzeu­gung der wohlbe­grün­de­ten Gerechtigkeit.“
Damit wurden Kompo­nen­ten von Natur­recht und moral­po­li­ti­scher Argumen­ta­ti­on in einen Straf­pro­zess mit einbe­zo­gen, was ungewöhn­lich war, vor allem auf dem Hinter­grund der dominan­ten Rolle des Rechts­po­si­ti­vis­mus in der deutschen Justiz­kul­tur. Niemey­er und Werthau­er thema­ti­sier­ten nichts anderes als die von Hannah Arendt angeführ­te ungelös­te Spannung von Legali­tät und Gerech­tig­keit bei Mensch­heits­ver­bre­chen dieser Art, und forder­ten impli­zit Konse­quen­zen für ein künfti­ges inter­na­tio­na­les Straf­recht. Offen­sicht­lich war die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg psycho­lo­gisch reif für solche weitge­hen­den Überlegungen.

Deutlich wurde auch ein junger Prozess­be­ob­ach­ter. Sein Name war Robert M. W. Kempner. Er würde später als verfolg­ter Jude in die USA emigrie­ren und im Verlauf der Nürnber­ger Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­se als Stell­ver­tre­ter des ameri­ka­ni­schen Chefan­klä­gers Robert H. Jackson inter­na­tio­nal bekannt werden. Kempner fand in dieser Zeit unter anderem das sogenann­te Wannsee-Proto­koll. Doch schon während des Prozes­ses gegen Tehlir­jan wurde er mit jenem Problem­feld konfron­tiert, das ihn nach 1945 in Nürnberg beschäf­tig­te. Der Pisto­len­schuss Tehlir­jans und der folgen­de Prozess, schrieb er im Rückblick, führte der Welt zum ersten Mal ein völker­recht­li­ches Dilem­ma vor Augen, in dem die Staaten sich während des Ersten Weltkriegs befun­den hatten. Er stell­te sich (retro­spek­tiv) angesichts des Berli­ner Prozes­ses die Frage, ob nicht „grobe Menschen­rechts­ver­let­zun­gen, insbe­son­de­re Völker­mord, began­gen durch eine Regie­rung, durch­aus von fremden Staaten bekämpft werden können und keine unzuläs­si­ge Einmi­schung in innere Angele­gen­hei­ten eines anderen Staates bedeuten.“

Für eine rechts­ge­schicht­li­che Würdi­gung des Tehlir­jan-Prozes­ses ist aber vor allem seine Wirkung auf Rapha­el Lemkin von nachhal­tigs­ter Relevanz. Selbst­jus­tiz sei keine Lösung, schrieb Lemkin, der 1921 als junger Student im – stets pogrom­ge­fähr­de­ten – ostpol­ni­schen Lvov (Lemberg) über das Atten­tat und den Prozess in der Zeitung gelesen hatte, in seinen autobio­gra­phi­schen Aufzeich­nun­gen: „In diesem Augen­blick erhielt der Mord an einem unschul­di­gen Volk eine größe­re Bedeu­tung für mich. Ich hatte zwar noch keine endgül­ti­gen Antwor­ten, aber das siche­re Gefühl, dass die Welt ein Gesetz gegen diese Form von rassisch oder religi­ös begrün­de­tem Mord erlas­sen musste. Souve­rä­ni­tät, meinte ich, kann nicht als das Recht missver­stan­den werden, Millio­nen unschul­di­ger Menschen umzubrin­gen.“ Er wieder­hol­te diesen Gedan­ken noch einmal mit Bezug auf den Tehlir­jan-Prozess in einem CBS-Inter­view 1949. Fünf Jahre zuvor hatte Lemkin, zu dieser Zeit Honorar­pro­fes­sor für Völker­recht in Yale, seine berühm­te Abhand­lung über die Besat­zungs­po­li­tik der Achsen­mäch­te in Europa veröf­fent­licht, in der er – im 9. Kapitel – zum ersten Mal den von ihm gepräg­ten Begriff „genoci­de“ und die damit verbun­de­nen Tatbe­stän­de juris­tisch präzi­se definier­te. Am 9. Dezem­ber 1948 nahm die Vollver­samm­lung der Verein­ten Natio­nen mit Resolu­ti­on 260 A (III) auf dieser Grund­la­ge die „Konven­ti­on zur Verhü­tung und Bestra­fung des Genozids“ an. Immer wieder – auch nach der Schoah, der 49 Mitglie­der seiner Familie zum Opfer fielen – kam Lemkin jedoch auf sein initia­les Erleb­nis zurück, eben jenen denkwür­di­gen Prozess in Berlin 1921, den Völker­mord an den Armeni­ern während des Ersten Weltkriegs und die dadurch offen­bar gewor­de­nen Mängel des inter­na­tio­na­len Rechts.

4. Litera­tur und Quellen

Wegner, Armin T. (Hg.): Der Prozess Talaat Pascha. Steno­gra­phi­scher Bericht über die Verhand­lung gegen den des Mordes an Talaat Pascha angeklag­ten armeni­schen Studen­ten Salomon Teili­ri­an vor dem Schwur­ge­richt des Landge­richts III zu Berlin. Akten­zei­chen: C.J. 22/21, am 2. und 3. Juni 1921, Berlin 1921, S. 13, 56–61, 89, 112, 115, 120ff, 123, 124.

Lepsi­us-Archiv Potsdam (LAP): Lepsi­us an Benedikt­sen, 9.4.1921, LAP 146‑1601 (1).
Politi­sches Archiv des Auswär­ti­gen Amts Berlin (PA-AA):
Auswär­ti­ges Amt an Preußi­sches Justiz­mi­nis­te­ri­um, 26.5.1921. PA-AA R 78551.
Ahrens an AA (vertrau­lich), 26.3.1921. PA-AA R 78551.
Rößler an AA, 30.5.1921. PA-AA/NL/Rößler/Bd.2.
Wangen­heim an Bethmann-Hollweg, 1.6.1915, PA-AA, R 14086.
Kühlmann an Bethmann-Hollweg, 17.11.1916, Anlage Liman von Sanders, 17.11.1916. PA-AA R 14094.

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o.V.: Talaat Pascha. Der Staats­mann des Komitees. Berli­ner Tageblatt, 16. 3. 1921.
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Rolf Hosfeld / Gurgen Petrossian
August 2020

Rolf Hosfeld, Dr. phil., ist Direk­tor des Lepsi­us­hau­ses in Potsdam. Er veröf­fent­li­che zahlrei­che Bücher zu histo­ri­schen, kultur- und zeitge­schicht­li­chen Themen. Seine diver­sen Publi­ka­tio­nen zur Geschich­te des Völker­mords an den Armeni­ern („Opera­ti­on Nemesis“, 2005/2009, „Tod in der Wüste“, 2015 und andere) erleb­ten eine hohe öffent­li­che Resonanz. 2010 erhielt er den Preis „Das politi­sche Buch“ der Fried­rich-Ebert-Stiftung. Gemein­sam mit Sönke Neitzel und Julius H. Schoeps ist er Heraus­ge­ber der Buchrei­he „Gewalt­po­li­tik und Menschen­rech­te“ im Verlag Duncker & Humblot, Berlin.

Dr. Gurgen Petros­si­an, LL.M. ist wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter und Dozent am Lehrstuhl für Straf­recht, Straf­pro­zess­recht, Inter­na­tio­na­les Straf­recht und Völker­recht an der Fried­rich-Alexan­der-Univer­si­tät Erlan­gen-Nürnberg, Leiter der Forschungs­grup­pe Völker­straf­recht. Er studier­te Rechts­wis­sen­schaf­ten in Jerewan und Heidel­berg. Er wurde im Jahr 2018 zum Thema der Staaten­ver­ant­wort­lich­keit an der Erlan­gen-Nürnberg Univer­si­tät promo­viert. Von 2016 bis 2019 organi­sier­te er den jährli­chen inter­na­tio­na­len Juris­ten­wett­be­werb „Nurem­berg Moot Court“. Von 2010 bis 2011 war er in Madagas­kar und Armeni­en sowohl im öffent­li­chen als auch im priva­ten Bereich als Jurist tätig. Er veröf­fent­licht im Bereich des Völker-/Völker­straf­rechts.
Zitierempfehlung:

Hosfeld, Rolf/ Petros­si­an, Gurgen: „Der Prozess gegen Sogho­mon Tehlir­jan, Deutsch­land 1919–1921“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/tehlirjan-soghomon/ ‎
, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Unknown author­Unknown author, Sogho­mon Tehli­ri­an 1921, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Unknown author­Unknown author, Trial of Talat Pasha, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Unknown author­Unknown author, Sogho­mon Tehlirian’s release from prison, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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