Deutschland 1919–1921
Mord
Attentat auf den ehemaligen Großwesir
des Osmanischen Reichs Talaat Pascha
Berliner Schwurgerichtsprozess
Massaker an den Armeniern
Der Prozess gegen Soghomon Tehlirjan
Deutschland 1919–1921
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am 15. März 1921 wurde der ehemalige Großwesir des Osmanischen Reichs, Talaat Pascha, auf der Berliner Hardenbergstraße erschossen. Was sich hier ereignet hatte, war ein Attentat, das Geschichte schrieb und notabene auch Rechtsgeschichte.
Der Mörder, das stellte sich schnell heraus, war der armenische Student Soghomon Tehlirjan. Er hatte Talaat, der am heutigen Ernst-Reuter-Platz lebte, wochenlang beobachtet und ihn dann mit einer Luger 08 aus nächster Nähe in den Hinterkopf geschossen. Talaat war kein Unbekannter. Er befand sich seit Kriegsende in Berlin und zog von hier aus die Fäden der türkischen Nationalbewegung im Osten Anatoliens, worüber die deutsche Presse berichtete.
Während des Kapp-Putschs 1920 war er auf einer Berliner Pressekonferenz der Putschisten zu sehen und kommentierte, wie Ernst Troeltsch berichten konnte, als „erfahrener Meister der Revolutionen“, deren Dilettantismus. Während des Weltkriegs galt er als der führende Kopf des im Osmanischen Reich herrschenden nationalrevolutionären Komitees für Einheit und Fortschritt (Comité Union et Progrès, CUP), nach dem Urteil des Historikers M. Sükrü Hanioglu die erste ideologisch fundierte Einparteiendiktatur der modernen Geschichte. „Talaat, der sich auf der zweiten Ententeliste türkischer Kriegsverbrecher befand, verließ Konstantinopel vor zwei Jahren“, las man in der New York Times einen Tag nach dem Attentat: „Er fürchtete offenbar das Schicksal, das ihn nun erreicht hat.“ Die ganze Welt, so das Berliner Tageblatt am selben Tag, wisse wofür. Es sei, vor allem „durch die Schriften des Dr. Lepsius ein für alle Mal aufgeklärt“, dass die jungtürkische CUP-Regierung im Weltkrieg den Versuch unternommen hatte, „die armenische Frage ein für alle Mal durch Gewalt zu lösen“. Der Kommentator meinte damit in erster Linie die von Johannes Lepsius – seit 1896 einer der bekanntesten Vertreter der europäischen philarmenischen Bewegung – im Frühjahr 1919 herausgegebene Sammlung diplomatischer Aktenstücke unter dem Titel „Deutschland und Armenien 1914–1918“, die im Prozess eine herausragende Rolle spielen würde, und die der liberale Publizist Theodor Wolff seinerzeit im Berliner Tageblatt mit den Worten kommentiert hatte: „Es gibt ein Grauen, das kein Pathos verträgt.“
Ein durch das Dekret N 233 des Sultans Mehmet VI. eingerichtetes osmanisches Kriegsgericht in Konstantinopel (Istanbul) hatte Talaat zudem am 5. Juli 1919 in Abwesenheit zum Tode verurteilt, unter anderem wegen seiner herausragenden Rolle bei den armenischen Massakern 1915/16. Die Einrichtung dieses Gerichtshofs, vor dem, so der Vorsitzende Nazim Pascha, „im Namen der allgemeinen Menschenrechte“ Mitglieder einer verbrecherischen politischen Organisation im Besitz der Staatsgewalt von einem Gericht ihres eigenen Landes zur Rechenschaft gezogen werden sollten, war für diese Zeit etwas ausgesprochen Ungewöhnliches. Die Verbrechen, um die es ging, nannte der osmanische Staatsanwalt mit deutlichen Worten während der Eröffnungssitzung am 5. Februar 1919 „Verbrechen gegen die Menschheit“. Das Istanbuler Urteil war zum Zeitpunkt des Berliner Attentats noch rechtsgültig, bevor es 1922 durch die siegreiche Nationalregierung von Mustafa Kemal Atatürk kassiert werden sollte.
In Deutschland war die Reaktion gespalten. Schon seit Kriegsende, als die ersten Nachrichten über die armenischen Massaker durch die ehemaligen türkischen Weltkriegsverbündeten zensurfrei an die Öffentlichkeit gelangten, war das so. „Talaat, Halil, Enver und ihre Komplicen sind neulich in Konstantinopel zum Tode verurteilt worden – vorläufig in contunaciam, da sie sämtlich flüchtig sind“, meldete das Berliner Tageblatt im Juli 1919, um prophetisch mit den Worten zu schließen: „Sollte das Schicksal, oder der Gendarm, sie eines Tages erreichen, so hätte man keinen Anlass, diesen Tag als Trauertag zu begehen.“ Der „berechtigte unmenschliche Hass gegen Talaat Pascha”, diagnostizierte der Berliner Lokalanzeiger nach dem Berliner Anschlag vom März 1921, sei deshalb, wenn nicht zu billigen, so doch zumindest nachvollziehbar. Die rechtskonservativ orientierte Deutsche Allgemeine Zeitung betonte dagegen Talaats große Leistungen als dem Reich verbundener Staatsmann und Diplomat, der nun durch feige „Mörderhand“ gefallen war.
Für die deutsche Politik war das Attentat eine delikate Angelegenheit. Nach wie vor beherrschte das Thema der Kriegsschuldfrage die internationale Debatte. In Großbritannien setzte sich langsam die Meinung durch, dass Deutschland wahrscheinlich den Krieg doch nicht absichtlich herbeigeführt habe, als in Antwort auf einen Artikel des Historikers Hans Delbrück in der Contemporary Review plötzlich, nur wenige Tage vor dem Anschlag auf Talaat Pascha, dort ein anderes Thema aufgeworfen wurde: Die Schuld Deutschlands an seiner türkischen Politik während des Krieges. Noch einmal war durch den Pistolenschuss des Armeniers Tehlirjan publik geworden, dass die deutsche Republik gesuchte türkische Kriegsverbrecher beherbergte, und die Gefahr war groß, dass bei diesem Prozess die Rolle der deutschen Regierung während des armenischen Völkermords öffentlich zur Sprache kommen könnte.
Zudem bestimmte der Streit mit Polen um die oberschlesischen Gebiete in dieser Zeit die Politik. Der Prozess kam auch deshalb höchst ungelegen. Ursprünglich hatte die Verteidigung mindestens drei Verhandlungstage beantragt, um ausführlich die in der Person und den Verbrechen des Opfers begründeten Motive ausleuchten zu können, die Tehlirjan zu seiner Tat getrieben hatten. Doch politischer Druck bewirkte, dass die Prozessdauer letztlich auf zwei Tage beschränkt wurde. Man wollte, so das Auswärtige Amt, unter allen Umständen vermeiden, dass sich die Verhandlung zu einem „politischen Mammutfall“ auswachsen und „die ganze Frage der aus dem Kriege bereits unliebsam bekannten Armeniergreuel“ wieder zur Diskussion gestellt würde, was angesichts der ungelösten oberschlesischen Frage zu höchst unerwünschten internationalen Reaktionen führen könnte. Der Mord an Talaat Pascha geschah zudem in einer Zeit, als die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse eröffnet wurden. Auch vor diesem Hintergrund erhellt sich, weshalb das Auswärtige Amt Bedenken hatte, „wenn im Laufe des Prozesses eingehender auf die allgemeine politische Rolle Talaat Paschas und seiner Stellung zu Deutschland eingegangen würde.“
Der Prozess begann am 2. Juni 1921 vor dem Landgericht Berlin-Moabit. Er endete, für viele überraschend, mit einem Freispruch. In den Augen der Geschworenen, der Zuschauer und der Presse war die Verhandlung durch das Geschick der Verteidiger und Gutachter in Wirklichkeit zu einer Verhandlung über die Taten des Opfers geworden. Der Verteidigung war es in dieser Stimmung gelungen, erfolgreich auf eine eingeschränkte Willensfreiheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat zu plädieren. Das „Nein“ Otto Reinickes, Obmann der Geschworenen, auf die Frage nach der Schuld Tehlirjans war einstimmig ergangen. Tehlirjan konnte das Moabiter Landgericht, umarmt und beglückwünscht von Landsleuten, als freier Mann verlassen. „Obwohl die Verteidigung von Tehlirjan auf zeitweilige Unzurechnungsfähigkeit plädierte“, kommentierte die New York Times diesen überraschenden Ausgang, „war seine wirkliche Verteidigung die entsetzliche Vergangenheit von Talaat Pascha, wodurch der Freispruch des Armeniers von der Anklage des Mords in deutscher Sicht zum Todesurteil für den Türken wurde.“
Es war diese innere Dialektik, die den Strafprozess vom Juni 1921 zu einem der denkwürdigsten gemacht hat, die jemals in Deutschland stattgefunden haben, nach dem Urteil des Historikers Stefan Ihrig sogar zu einem der spektakulärsten Prozesse des 20. Jahrhunderts. Im Zentrum der öffentlichen Wahrnehmung standen vorrangig die Motive des Täters, mithin die Verbrechen des Opfers, der Völkermord an mehr als einer Million osmanischer Armenier während des Weltkriegs.
Der Zeitpunkt des Attentats folgte einer präzisen politischen Agenda. Als Folge eines Krieges mit der Türkei wurden die armenischen Grenzen, unabhängig von den weitreichenden Bestimmungen des Vertrags von Sèvres (10. August 1920), am 2. Dezember 1920 durch türkisches Diktat einseitig festgelegt. Neun Tage später erlebte das ehemals russische Teil-Armenien vorläufig eine faktische Sowjetisierung und damit – vor allem nach Abschluss eines Freundschaftsvertrags zwischen Sowjetrussland und Mustafa Kemals türkischer Nationalbewegung am 16. März 1921 – jede Möglichkeit, seine Interessen auf internationaler Ebene eigenständig geltend zu machen. In dieser Situation – für die auch, wie der sozialdemokratische Vorwärts mutmaßte, eine tiefe Enttäuschung über die Nachkriegspolitik der Entente eine Rolle spielte – sollte das Attentat nicht nur ein Akt der Vergeltung sein. Es sollte vor allem durch den folgenden Prozess, so Shahan Natali, einer der im Hintergrund operierenden Organisatoren des Anschlags, die armenische Sache und das armenische Verlangen nach Gerechtigkeit wirkungsvoll in die internationale Öffentlichkeit tragen. Das sah auch Hannah Arendt in ihrem Buch „Eichmann in Jerusalem“ so, wo das Attentat und der Prozess als rechtsgeschichtlicher Referenzpunkt zum Eichmann-Prozess 1961 erwähnt wird.
Der Prozess war so wichtig wie das Attentat selbst. Er löste, so Arendt, das Spannungsfeld zwischen Legalität und Gerechtigkeit zwar nicht auf, aber er machte es – unter anderem durch die unvorhersehbare Dramatik eines Strafprozesses – öffentlich sichtbar.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Soghomon Tehlirjan wurde 1896 in dem Dorf Pakaridj an der Grenze zwischen den Provinzen Erzurum und Trapezunt geboren und erhielt dort eine Grundschulausbildung. Er setzte seine Ausbildung an der protestantischen Oberschule und am armenischen Sanasarian College von Erzincan fort, die er 1912 abschloss. 1913 ging er nach Serbien. Obwohl er plante, in Deutschland zu studieren, reiste er nach dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges nach Tiflis und trat dort in das auf russischer Seite operierende armenische Freiwilligencorps des legendären Fedaji-Kommandanten Andranik Ozanian ein.
Der Völkermord beeinflusste sein Leben tiefgreifend, besonders als er sein Elternhaus in Erzincan nach der russischen Eroberung von Teilen Ostanatoliens 1916 besuchte. Die einst 20.000 Armenier des Orts waren bis auf vereinzelte Flüchtige, die sich in den Bergen versteckt halten konnten, verschwunden. Ein persönlich betroffenes Opfer, als das er sich durch intensive Vorbereitung und mit äußerster Konzentration vor Gericht präsentierte, war Tehlirjan jedoch nicht. Während des Prozesses zeichnete er ein außerordentlich glaubhaftes Bild der Massaker in Erzincan, dem seine ganze Familie zum Opfer gefallen war, und das durch den Vergleich mit anderen Zeugenaussagen aus der Region noch glaubhafter erschien. Tatsächlich war seine Familie umgekommen, doch er selbst befand sich zu dieser Zeit auf der russischen Seite der Front.
Den Auftrag, Mehmet Talaat zu ermorden, erhielt er im Herbst 1920 im Bostoner Restaurant „Koko“, bevor er sich von dort aus auf den Weg nach Berlin machte. Auftraggeber war der ehemalige osmanische Parlamentsabgeordnete von Erzurum und Politiker der (sozialdemokratisch-nationalen) Armenischen Revolutionären Föderation Daschnakzutiun, Armen Garo, der nach dem Krieg als Botschafter der kurzlebigen Republik Armenien in den USA residierte und nun der armenischen Geheimorganisation „Nemesis“ vorstand. Wäre Tehlirjans Vorsatz dem Gericht bekannt gewesen, hätte man ihn niemals freigesprochen.
b) Die Verteidiger
Der Theologe und Menschenrechtler Johannes Lepsius war der eigentliche Organisator von Tehlirjans Verteidigung hinter der Bühne, für die seitens der Daschnakzutiun 100.000 Mark (nach einigen Quellen mehr als 300.000 Mark) zu Händen von Lepsius’ engen Mitarbeitern Vahan Zakariantz und Liparit Nasariantz aufgebracht wurden. Beide gehörten der Daschnakzutiun an. Nasariantz war zudem im Juni 1914 Gründungsmitglied von Lepsius’ Deutsch-Armenischer Gesellschaft, hatte im Frühjahr 1915 mit Unterstützung des Auswärtigen Amts und unter falschem Namen die beginnenden Massaker in der Türkei erkundet und amtierte nun als Vizekonsul der Republik Armenien in Berlin. „Unsere deutschen Freunde”, so Garo in einem Brief Ende Mai 1921 mit Bezug auf Lepsius, „haben den festen Willen, diesen Prozess zu einem Forum für unsere Sache zu machen”. Der Absicht von Lepsius entsprechend, sollte deshalb die Hauptaufgabe der Verteidiger darin bestehen, „nachzuweisen, dass Talaat in erster Linie für die Deportationen und Massaker verantwortlich“ war. Implizit war damit das ambitionierte Ziel verbunden, durch die Konzentration auf das Motiv des Täters (und somit die Taten des Opfers) einen Strafprozess für die öffentliche Wahrnehmung in einen politischen Prozess zu verwandeln. Drei renommierte Anwälte übernahmen die Verteidigung von Tehlirjan:
Der Geheime Justizrat Dr. Adolf von Gordon (1850–1925) hatte sich einen Namen gemacht durch Sensationsprozesse wie den Fall Kuno Graf Moltke gegen Maximilian Harden 1907 im Kontext des sogenannten Eulenburg-Skandals, im Fall Matthias Erzberger gegen Karl Helfferich 1920 als Nebenkläger. Natali bezeichnete ihn als „konservativ, aber sehr einflussreich“.
Justizrat Dr. Johannes Werthauer (1866–1938) war einer der herausragenden Anwälte der Weimarer Republik, dem die Nationalsozialisten im August 1933 auf ihrer ersten Liste die Staatsbürgerschaft entzogen. Seine Berliner Kanzlei übernahm der NS-Jurist Oswald Freisler, ein Bruder des späteren Präsidenten des Volksgerichtshofs Roland Freisler. Neben seiner Tätigkeit als Honorarkonsul für Jugoslawien engagierte er sich für Reformen im Sexualstrafrecht, unter anderem auf dem Gebiet der Schwangerschaftsunterbrechung und des § 175 RStGB. Er stand in enger Verbindung zu Magnus Hirschfelds Institut für Sexualwissenschaft. 1919 verteidigte er Kurt Tucholsky im Fall des Weltbühne-Gedichts „Unser Militär“, wegen dessen Publikation dieser von Reichswehrminister Gustav Noske angezeigt worden war.
Der Geheime Regierungsrat Dr. Theodor Hugo Edwin Niemeyer (1857–1939), ein Mann von europäischer Reputation, war Mitbegründer der International Law Association und Mitglied des Institut de Droit international, das 1904 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet worden war. 1915 gründete er die Zeitschrift für Internationales Recht. 1917 wurde auf Niemeyers Initiative hin die deutsche Gesellschaft für Völkerrecht ins Leben gerufen, die man 1933 erzwungenermaßen auflöste.
„Von unserer Seite geschieht alles, was geschehen kann“, so Lepsius Anfang April 1921 an einen dänischen Freund, „um die Verteidigung in die Hände der ersten Anwälte zu legen und sie mit dem nötigen Material auszurüsten“. Er selbst habe mit dem Staatsanwalt gesprochen sowie die Presse mobil gemacht. Tatsächlich berichteten neben deutschen Tagesblättern unter anderem die New York Times, die Chicago Daily News, der Philadelphia Public Ledger und der Londoner Daily Telegraph ausführlich über den Fall. Die Vorbereitung war so gut, dass Werthauer schon wenige Tage nach dem Attentat bekundete, er habe „nicht den geringsten Zweifel“, dass der Prozess mit einem Freispruch für den Attentäter enden werde. Auf armenischer Seite ging Shahan Natali allerdings davon aus, dass die formalen Gegebenheiten des deutschen Strafrechts mit Sicherheit zu einer Verurteilung führen würden, eine anschließende Begnadigung jedoch wahrscheinlich sei. Dies entsprach auch dem Kalkül des leitenden Staatsanwalts Gollnik, der im Übrigen mit der Sache insofern vertraut war, als zwei engere Verwandte als Kaiserswerther Diakonissen während des Weltkriegs armenische Waisenkinder in Smyrna (Izmir) betreut hatten. Lepsius riet allerdings davon ab, an Reichpräsident Ebert vor dem Spruch des Geschworenengerichts zu appellieren, weil er davon überzeugt war, dass es den Verteidigern gelingen werde, erfolgreich auf eine Tat „im Affekt oder unter einer zwingenden Suggestion“ zu plädieren. Tehlirjan befand sich seit einiger Zeit wegen psychasthenisch bedingter affekt-epileptischer Anfälle bei Professor Richard Cassirer von der Nervenklinik der Charité in Behandlung. Diese Diagnose begründete eine hohe Wahrscheinlichkeit periodisch wiederkehrender temporärer Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die im Zweifelsfall einen Freispruch gemäß § 51 RStGB begründen konnte.
c) Die Zeugen und Sachverständigen
Tatsächlich war dies das Ergebnis des Prozesses, obwohl die Anklage gemäß § 211 RStGB auf Mord plädiert hatte und den Sachverhalt des Vorsatzes als erwiesen ansah. Laut Eröffnungsbeschluss wurde Tehlirjan angeklagt, „den früheren Großwesir Talaat Pascha vorsätzlich getötet und die Tötung mit Überlegung ausgeführt zu haben“. Tehlirjan verneinte die Frage nach dem Vorsatz mit den Worten „Ich habe einen Menschen getötet, aber ein Mörder bin ich nicht gewesen“, gab die Faktizität der Tat damit aber zu. Weitere Zeugen bestätigten diesen Sachverhalt, charakterisierten Züge seiner Persönlichkeit und gewährten Einblicke in den Ablauf der Tat. Hauptsächlich wurde der Prozess aber von der Frage nach seinen Motiven, seinen Erlebnissen während des Weltkriegs und seiner psychischen Verfassung während der Tat bestimmt. Schon vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses befragte der Vorsitzende Richter Lehmberg Tehlirjan – gegen den Widerstand des Staatsanwalts, der die Verhandlung auf den engeren juristischen Sachverhalt der Straftat beschränkt sehen wollte – nach der Vorgeschichte der Tat. Der Angeklagte berichtete ausführlich über das Massaker an seiner Familie und sein Überleben. Das war ungewöhnlich, doch Lehmberg – intensiv vertraut mit Lepsius‘ Dokumentensammlung zu Deutschland und Armenien – wollte damit offenbar einen Hauptakkord anstimmen,der schon zu Beginn dem „ein Mörder bin ich nicht gewesen“ Tehlirjans eine gewisse Glaubwürdigkeit verlieh. Der Kern der Aussagen Tehlirjans über die Vernichtung seiner Familie war Lehmberg, der immer wieder nach Details fragte, durch Lepsius‘ Dokumentensammlung in den Grundzügen bekannt, die vergleichbare Schilderungen über Massakerverläufe enthielt. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin Christine Tersibaschian, die tatsächlich mit ihrer Familie im Juli 1915 aus Erzurum deportiert worden war und zu den wenigen Überlebenden zählte.
Die entscheidende Phase des Prozesses, so die New York Times, begann jedoch, „als Professor Lepsius offizielle türkische Dokumente vorlegte, die bewiesen, dass die Führer der türkischen Regierung in Konstantinopel – und besonders Talaat selbst – unmittelbar dafür verantwortlich waren, dass die Deportationen zu einem Blutbad wurden.” Das Gutachten fasste im Prinzip noch einmal zusammen, was aus seinen Publikationen bekannt war. Er betonte den intentional geplanten, mit administrativer Präzision durchgeführten Charakter der Deportationen und Massaker, charakterisierte die jungtürkische CUP-Ideologie als „pantürkisch“ und xenophob mit deutlichem Seitenverweis auf die heimische (antisemitische) alldeutsche Bewegung und kennzeichnete Talaat, unter anderem mit Verweis auf die Verhandlungen des Istanbuler Kriegsgerichts, als Hauptverantwortlichen.
Einige Zeitungen, unter anderen die Berliner Börsenzeitung, die Berliner Morgenpost und die Vossische Zeitung, konzentrierten sich in ihrer Berichterstattung hauptsächlich auf das Gutachten von Lepsius, das noch einmal deutlich gemacht habe, dass es im Osmanischen Reich um die Vernichtung eines ganzen Volkes gegangen sei. Lepsius hatte ursprünglich zur Bekräftigung seines Vortrags eine Reihe von Depeschen, in denen Talaat konkrete Anweisungen im Rahmen seiner Vernichtungspolitik erteilte, als Beweismittel verwenden wollen, und eigens die Quelle dieser Dokumente, den Journalisten Aram Andonian, durch die Verteidigung aus Paris als Zeugen vorladen lassen. Doch weder dem Antrag der Verteidigung, die Depeschen vorzulesen, noch dem Antrag des Angeklagten, Andonian als Zeugen in den Gerichtssaal zu laden, wurde stattgegeben.
Nur ansatzweise von der Verteidigung und von Lepsius während der Verhandlung zitiert, haben diese Dokumente dennoch dem Gericht vorgelegen und waren auch der Presse zugänglich. Die New York Times zitierte sie ausführlich. Sie enthielten Anweisungen an die Deportationszentrale Aleppo mit direkten und teilweise detaillierten Vernichtungsbefehlen aus den Jahren 1915 und 1916, und alle waren unterzeichnet mit „Talaat”. Die Authentizität dieser Dokumente ist unter Historikern lange umstritten gewesen, wurde aber unlängst durch eine akribische Recherche des Historikers Taner Akçam bekräftigt. Lepsius seinerseits hatte sie durch den ehemaligen deutschen Konsul in Aleppo, Walter Rößler, überprüfen lassen, der zu dem Urteil kam, das Ganze mache auf ihn nach seiner Kenntnis der Lage vor Ort einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Sein Erscheinen als Zeuge war jedoch von einer Genehmigung des Auswärtigen Amts abhängig. Er könne bei einer eidlichen Aussage vor Gericht nicht anders, als seiner „Überzeugung Ausdruck zu geben, dass Talaat in der Tat einer derjenigen türkischen Staatsmänner ist, welche die Vernichtung der Armenier gewollt und planmäßig durchgeführt haben“, teilte er seiner vorgesetzten Behörde mit, die daraufhin am Abend vor Prozessbeginn ihre ursprünglich erteilte Aussagegenehmigung widerrief.
Ein einschlägiges Telegramm, das einen Todesbefehl Talaats enthielt, wurde dem Gericht dennoch durch den Zeugen Krikoris Balakian präsentiert, während der Sachverständige Liman von Sanders, der nach eigenem Bekunden in seinen Kriegserinnerungen das komplizierte Machtgefüge des CUP-Staats nie durchschaute, zu keinem eindeutigen Urteil kam. Von Sanders, seit Juni 1913 Chef der deutschen Militärmission im Osmanischen Reich, hatte allerdings im Herbst 1916 die Armenier von Smyrna (Izmir) unter Androhung von militärischer Gewalt vor der Deportation bewahrt.
3. Würdigung und Wirkung
Der Prozess schrieb Rechtsgeschichte. In konventioneller Hinsicht waren die Verteidiger zwar gehalten, auf § 51 RStGB zu plädieren, aber sie nahmen die Tribüne des Gerichts darüber hinaus als Forum für weitergehende Ausführungen umfangreich in Anspruch. Johannes Werthauer hinterfragte die Perversionen von nationalistischem Militarismus sowie dessen Neigung zu grundsätzlich gewaltsamen Konfliktlösungen und präsentierte Tehlirjan in diesem Diskursschema als jemanden, der zur Waffe griff, „um gewissermaßen den Geist der Gerechtigkeit zu vertreten gegenüber dem Prinzip der Gewalt“. Er thematisierte nicht nur die Grenzen von legitimer Gewalt vor dem Hintergrund der Haager Konventionen von 1899 und 1907. Er porträtierte Tehlirjan als armenischen Wilhelm Tell: „Ihr Spruch wird wahrscheinlich nach Tausenden von Jahren noch wegen dieser gemeinen Verbrechen beachtet werden“, legte Werthauer in seinem leidenschaftlichen Schlussplädoyer den Geschworenen ans Herz. „Welche Jury der ganzen Welt würde Wilhelm Tell verurteilt haben, weil er den Landvogt niedergeschossen hat?“
Sein Kollege Niemeyer ging noch einen Schritt weiter. „Die Verhandlung hier ist nicht eine wie jede andere“, so Niemeyer in seinem Schlussplädoyer: „Sie sprengt von selbst den Rahmen dieses Gerichtssaales und zwingt uns, unsere Blicke auf weitere Zusammenhänge zu richten. […] Wir sind gezwungen, die Rechtsprechung des Landgerichts III und dieses Schwurgerichts im Sinne einer weitgespannten und erleuchteten Erkenntnis des Wesens des Rechts und der Aufgaben der Menschheit und ihrer Zusammenhänge zu üben, und wenn dies geschieht, so glaube ich nicht, dass Sie Salomon Teilirian (Soghomon Tehlirjan) des Todes schuldig finden werden.“ Niemeyer bewegte sich damit hart an der Grenze einer emotionalen Beeinflussung der Geschworenen, und Werthauer assistierte ihm mit den Worten: „Lassen Sie Ihr Gefühl rückhaltlos walten, getragen von der juristischen Überzeugung der wohlbegründeten Gerechtigkeit.“
Damit wurden Komponenten von Naturrecht und moralpolitischer Argumentation in einen Strafprozess mit einbezogen, was ungewöhnlich war, vor allem auf dem Hintergrund der dominanten Rolle des Rechtspositivismus in der deutschen Justizkultur. Niemeyer und Werthauer thematisierten nichts anderes als die von Hannah Arendt angeführte ungelöste Spannung von Legalität und Gerechtigkeit bei Menschheitsverbrechen dieser Art, und forderten implizit Konsequenzen für ein künftiges internationales Strafrecht. Offensichtlich war die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg psychologisch reif für solche weitgehenden Überlegungen.
Deutlich wurde auch ein junger Prozessbeobachter. Sein Name war Robert M. W. Kempner. Er würde später als verfolgter Jude in die USA emigrieren und im Verlauf der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse als Stellvertreter des amerikanischen Chefanklägers Robert H. Jackson international bekannt werden. Kempner fand in dieser Zeit unter anderem das sogenannte Wannsee-Protokoll. Doch schon während des Prozesses gegen Tehlirjan wurde er mit jenem Problemfeld konfrontiert, das ihn nach 1945 in Nürnberg beschäftigte. Der Pistolenschuss Tehlirjans und der folgende Prozess, schrieb er im Rückblick, führte der Welt zum ersten Mal ein völkerrechtliches Dilemma vor Augen, in dem die Staaten sich während des Ersten Weltkriegs befunden hatten. Er stellte sich (retrospektiv) angesichts des Berliner Prozesses die Frage, ob nicht „grobe Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Völkermord, begangen durch eine Regierung, durchaus von fremden Staaten bekämpft werden können und keine unzulässige Einmischung in innere Angelegenheiten eines anderen Staates bedeuten.“
Für eine rechtsgeschichtliche Würdigung des Tehlirjan-Prozesses ist aber vor allem seine Wirkung auf Raphael Lemkin von nachhaltigster Relevanz. Selbstjustiz sei keine Lösung, schrieb Lemkin, der 1921 als junger Student im – stets pogromgefährdeten – ostpolnischen Lvov (Lemberg) über das Attentat und den Prozess in der Zeitung gelesen hatte, in seinen autobiographischen Aufzeichnungen: „In diesem Augenblick erhielt der Mord an einem unschuldigen Volk eine größere Bedeutung für mich. Ich hatte zwar noch keine endgültigen Antworten, aber das sichere Gefühl, dass die Welt ein Gesetz gegen diese Form von rassisch oder religiös begründetem Mord erlassen musste. Souveränität, meinte ich, kann nicht als das Recht missverstanden werden, Millionen unschuldiger Menschen umzubringen.“ Er wiederholte diesen Gedanken noch einmal mit Bezug auf den Tehlirjan-Prozess in einem CBS-Interview 1949. Fünf Jahre zuvor hatte Lemkin, zu dieser Zeit Honorarprofessor für Völkerrecht in Yale, seine berühmte Abhandlung über die Besatzungspolitik der Achsenmächte in Europa veröffentlicht, in der er – im 9. Kapitel – zum ersten Mal den von ihm geprägten Begriff „genocide“ und die damit verbundenen Tatbestände juristisch präzise definierte. Am 9. Dezember 1948 nahm die Vollversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 260 A (III) auf dieser Grundlage die „Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Genozids“ an. Immer wieder – auch nach der Schoah, der 49 Mitglieder seiner Familie zum Opfer fielen – kam Lemkin jedoch auf sein initiales Erlebnis zurück, eben jenen denkwürdigen Prozess in Berlin 1921, den Völkermord an den Armeniern während des Ersten Weltkriegs und die dadurch offenbar gewordenen Mängel des internationalen Rechts.
4. Literatur und Quellen
Wegner, Armin T. (Hg.): Der Prozess Talaat Pascha. Stenographischer Bericht über die Verhandlung gegen den des Mordes an Talaat Pascha angeklagten armenischen Studenten Salomon Teilirian vor dem Schwurgericht des Landgerichts III zu Berlin. Aktenzeichen: C.J. 22/21, am 2. und 3. Juni 1921, Berlin 1921, S. 13, 56–61, 89, 112, 115, 120ff, 123, 124.
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Auswärtiges Amt an Preußisches Justizministerium, 26.5.1921. PA-AA R 78551.
Ahrens an AA (vertraulich), 26.3.1921. PA-AA R 78551.
Rößler an AA, 30.5.1921. PA-AA/NL/Rößler/Bd.2.
Wangenheim an Bethmann-Hollweg, 1.6.1915, PA-AA, R 14086.
Kühlmann an Bethmann-Hollweg, 17.11.1916, Anlage Liman von Sanders, 17.11.1916. PA-AA R 14094.
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Rolf Hosfeld / Gurgen Petrossian
August 2020
Rolf Hosfeld, Dr. phil., ist Direktor des Lepsiushauses in Potsdam. Er veröffentliche zahlreiche Bücher zu historischen, kultur- und zeitgeschichtlichen Themen. Seine diversen Publikationen zur Geschichte des Völkermords an den Armeniern („Operation Nemesis“, 2005/2009, „Tod in der Wüste“, 2015 und andere) erlebten eine hohe öffentliche Resonanz. 2010 erhielt er den Preis „Das politische Buch“ der Friedrich-Ebert-Stiftung. Gemeinsam mit Sönke Neitzel und Julius H. Schoeps ist er Herausgeber der Buchreihe „Gewaltpolitik und Menschenrechte“ im Verlag Duncker & Humblot, Berlin.
Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Leiter der Forschungsgruppe Völkerstrafrecht. Er studierte Rechtswissenschaften in Jerewan und Heidelberg. Er wurde im Jahr 2018 zum Thema der Staatenverantwortlichkeit an der Erlangen-Nürnberg Universität promoviert. Von 2016 bis 2019 organisierte er den jährlichen internationalen Juristenwettbewerb „Nuremberg Moot Court“. Von 2010 bis 2011 war er in Madagaskar und Armenien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich als Jurist tätig. Er veröffentlicht im Bereich des Völker-/Völkerstrafrechts.
Zitierempfehlung:
Hosfeld, Rolf/ Petrossian, Gurgen: „Der Prozess gegen Soghomon Tehlirjan, Deutschland 1919–1921“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/tehlirjan-soghomon/
, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Unknown authorUnknown author, Soghomon Tehlirian 1921, veränderte Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Unknown authorUnknown author, Trial of Talat Pasha, veränderte Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Unknown authorUnknown author, Soghomon Tehlirian’s release from prison, veränderte Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0