Hentig, Hans von

bearbei­tet von
Prof. Dr. David von Mayen­burg, M.A.

Deutsch­land 1924–1926
Hochverrat
Kommu­nis­ti­scher Umsturz
Weima­rer Republik
Staatsgerichtshof
Münch­ner Räterepublik

PDFDownload

Der Prozess gegen Hans von Hentig
Deutschland 1924–1926

1. Prozess­ge­schich­te / Prozessbedeutung

Der Hochver­rats­pro­zess gegen den Krimi­no­lo­gen Hans von Hentig (1887–1974) gehört in den Zusam­men­hang der politi­schen Prozes­se, die nach dem „Deutschen Oktober“ 1923 gegen den kommu­nis­ti­schen Unter­grund (Deutsche Tsche­ka) geführt wurden. Hentig hatte 1922/23 unter falschem Namen als „Militä­ri­scher Oberlei­ter Mittel­deutsch­land“ die Aufstel­lung „prole­ta­ri­scher Hundert­schaf­ten“ organi­siert. Diese parami­li­tä­ri­schen Einhei­ten hatte die KPD, teilwei­se unter Billi­gung der Regie­run­gen Sachsens und Thürin­gens, im Unter­grund gebil­det. Diese sollten angeb­lich dazu dienen, gegen Angrif­fe der Natio­nal­so­zia­lis­ten gewapp­net zu sein, tatsäch­lich waren sie aber vor allem darauf gerich­tet, eine mögli­che Reichs­exe­ku­ti­on mit Gewalt abweh­ren und anschlie­ßend eine prole­ta­ri­sche Revolu­ti­on auch militä­risch zum Erfolg führen zu können. Als diese Exeku­ti­on in Sachsen und Thürin­gen im Herbst 1923 tatsäch­lich erfolg­te, forder­te Hentig gegen­über kommu­nis­ti­schen Funktio­nä­ren eine Aktivie­rung dieser Hundert­schaf­ten, zu der es dann aber nicht mehr kam.
Die Polizei ermit­tel­te gegen die militä­risch Verant­wort­li­chen der mittel­deut­schen Kommu­nis­ten wegen Vorbe­rei­tung zum Hochver­rat (§§ 86 Abs. 1, 81 Abs. 1 Nr. 2 RStGB) und wegen Geheim­bün­de­lei sowie der Teilnah­me an einer staats­feind­li­chen Verbin­dung gem. §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 RStGB i.V.m. §§ 7 Nr. 4, 5, 6 des Geset­zes zum Schut­ze der Republik (RepSchG) vom 21. 7. 1922. Im Januar 1925 gelang es der Polizei zunächst, die Identi­tät seines Wegge­fähr­ten und Adjutan­ten Heinrich Schwer­ter (*1899) und dann auch die Hans von Hentigs aufzu­de­cken. Seiner Verhaf­tung am 5.2.1925 konnte er sich entzie­hen und floh ins sowje­ti­sche Exil. Wegen Abwesen­heit des Angeklag­ten wurde das am 13.2.1925 einge­lei­te­te Hochver­rats­ver­fah­ren am 5.11.1925 vorläu­fig einge­stellt. Nachdem er am 11.3.1925 gem. § 295 RStPO die Zusiche­rung siche­ren Geleits erhal­ten hatte, kehrte Hentig nach Deutsch­land zurück, ohne in Unter­su­chungs­haft genom­men zu werden. Eine breite Diskus­si­on des Falls in der Presse veran­lass­te Hentig auf eine Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zu drängen, um seinen politi­schen Stand­punkt erläu­tern und seine als verletzt behaup­te­te Ehre vertei­di­gen zu können. Seit dem 1.4.1926 war für den Prozess nicht länger der Staats­ge­richts­hof zum Schutz der Republik zustän­dig, sondern die ordent­li­che Gerichts­bar­keit, mithin das Reichs­ge­richt. Reichs­an­walt Ludwig Ebermay­er sah im Fall Hentig die Voraus­set­zun­gen für eine Aboli­ti­on auf der Grund­la­ge von § 3 des Geset­zes über Straf­frei­heit vom 17.8.1925 (sog. Hinden­burg-Amnes­tie) für gegeben an und beantrag­te beim Reichs­ge­richt am 13.7.1926 die Einstel­lung des Verfah­rens. Der Ferien­se­nat des Reichs­ge­richts gab diesem Antrag am 26.7.1926 statt.

2. Perso­nen

a) Der Angeschuldigte

Hans von Hentig, Autograph, © s.u.

Hans von Hentig wurde 1887 als Sohn des Juris­ten und späte­ren Staats­mi­nis­ters von Sachsen-Coburg-Gotha, Otto Hentig geboren. Nach geschei­ter­tem juris­ti­schem Asses­sor­ex­amen konnte er durch seine 1912 in München angefer­tig­te urheber­straf­recht­li­che Disser­ta­ti­on die angestreb­te Laufbahn als Jurist fortset­zen. Sein Weg in die Krimi­no­lo­gie wurde durch den Ersten Weltkrieg unter­bro­chen, an dem Hentig zunächst in Frank­reich und später als Führer einer Maschi­nen­ge­wehr­ein­heit in Nordafri­ka teilnahm. Nach der militä­ri­schen Nieder­la­ge 1918 ließ sich Hentig zunächst in München nieder. Während der Münche­ner Straßen­kämp­fe schloss er sich den durch Freikorps unter­stütz­ten Regie­rungs­trup­pen gegen die Rätere­pu­blik an. Ohne Anbin­dung an die Univer­si­tät arbei­te­te er zunächst als Publi­zist und verband in seinen Aufsät­zen krimi­nal­psy­cho­lo­gi­sche und politi­sche Diagno­sen. Im Mittel­punkt stand dabei ein starker antiwest­li­cher Affekt, verbun­den mit der Hoffnung, das deutsche Volk möge sich erheben, um die als ungerecht und aufge­zwun­gen erleb­ten Versail­ler Friedens­ver­trä­ge abzuschüt­teln. Um 1921 veröf­fent­lich­te er unter dem revolu­tio­nä­ren Titel „An die Geweh­re“ ein politi­sches Manifest, das die drei Leitbe­grif­fe „Einheit“, „sozia­ler Gedan­ke“ und „natio­na­ler Gedan­ke“ in den Mittel­punkt stell­te und damit auf eigen­tüm­li­che Art natio­na­les und sozia­lis­tisch-antika­pi­ta­lis­ti­sches Gedan­ken­gut mitein­an­der verband. Hentig selbst bezeich­ne­te seine politi­sche Überzeu­gung als „Natio­nal-Bolsche­wis­mus“. Seine Hoffnung bestand darin, die Arbei­ter­schaft vom deutsch-natio­na­len Gedan­ken überzeu­gen zu können: „Richtig aufge­klärt wird die ganze Arbei­ter­schaft deutsch-natio­nal wählen“ (Hentig, 1921, S. 8). Trotz seiner klar natio­nal­kon­ser­va­ti­ven Ausrich­tung und der Zugehö­rig­keit zu entspre­chen­den Gruppie­run­gen (Widar­bund, Bund Oberland) kriti­sier­te Hans von Hentig die aufstre­ben­den Natio­nal­so­zia­lis­ten, vor allem auch deren radika­len Antise­mi­tis­mus. Vielmehr sah er in der revolu­tio­nä­ren Arbei­ter­be­we­gung und einem Bündnis mit Sowjet­russ­land einen vorzugs­wür­di­gen Weg, um seine politi­schen Ziele zu verwirk­li­chen. Die angesichts seiner politi­schen Außen­sei­ter­rol­le unrea­lis­ti­sche Hoffnung auf eine breite natio­nal­bol­sche­wis­ti­sche Bewegung und die vor allem von Karl Radek (1885–1939) betrie­be­ne Politik der KPD, die auf ein Zweck­bünd­nis mit völki­schen Gruppie­run­gen setzte, waren wohl die wichtigs­ten Ursachen dafür, dass sich Hentig 1922/23 dem kommu­nis­ti­schen Unter­grund anschloß. Nach dem Ende seines Hochver­rats­ver­fah­rens 1926 kehrte Hentig in die Wissen­schaft zurück. Hier folgte er der in der Zwischen­kriegs­zeit herrschen­den biolo­gis­ti­schen Linie der Krimi­no­lo­gie. 1929 habili­tier­te er sich in Gießen bei Wolfgang Mitter­mai­er zum Wieder­auf­nah­me­recht im Straf­ver­fah­ren. 1931 erhielt er den Ruf auf einen straf­recht­li­chen Lehrstuhl nach Kiel. Die Natio­nal­so­zia­lis­ten versetz­ten den gegen­über ihrer Lehre weiter wider­spens­ti­gen Hochschul­leh­rer zunächst 1934 gegen seinen Willen nach Bonn, wobei auch sein Hochver­rats­ver­fah­ren als Argument heran­ge­zo­gen wurde. Mit dersel­ben Begrün­dung erfolg­te dann am 1.5.1935 seine Zwangs­pen­sio­nie­rung, auf die seine Emigra­ti­on in die USA folgte. Dort arbei­te­te er an verschie­de­nen Univer­si­tä­ten, zuletzt in Boulder/Colorado. Im Mai 1944 gehör­te Hentig zu den Mitbe­grün­dern des Exilbun­des Council for a Democra­tic Germa­ny. Auch die ameri­ka­ni­schen Behör­den wussten von seiner politi­schen Vergan­gen­heit und ließen ihn geheim­dienst­lich überwa­chen, ehe er 1951 auf einen Wieder­gut­ma­chungs­lehr­stuhl nach Bonn zurück­kehr­te, nicht ohne dass die nordrhein-westfä­li­schen Behör­den ebenfalls seine politi­sche Zuver­läs­sig­keit überprüf­ten. 1955 wurde er emeri­tiert. Sein krimi­no­lo­gi­sches Werk blieb auch nach dem Zweiten Weltkrieg von einem starken Biolo­gis­mus geprägt und muss metho­disch wie inhalt­lich aus heuti­ger Sicht ganz überwie­gend als überholt betrach­tet werden. Bleiben­de Bedeu­tung hat Hentig aller­dings als einer der Begrün­der der moder­nen Vikti­mo­lo­gie. Sein wichtigs­tes Buch „The crimi­nal and his victim“ (1948) widmet sich der Lehre vom Verbrechensopfer.

b) Der Vertei­di­ger: Dr. Herbert Fuchs (1886–1943)

Als Vertei­di­ger im Straf­ver­fah­ren gegen seinen Sohn engagier­te Hentigs Vater den Berli­ner Rechts­an­walt Herbert Fuchs. Dieser wurde 1908 an der Univer­si­tät Erlan­gen mit einer zivil­recht­li­chen Disser­ta­ti­ons­schrift zur Eheschei­dung promo­viert und ließ sich in Berlin als Anwalt nieder. Als Jude wurde er 1943 nach Ausch­witz depor­tiert und dort ermor­det. Ob Fuchs eine aktive Rolle bei der Entwick­lung einer Vertei­di­gungs­stra­te­gie im Fall Hentig spiel­te, lässt sich schwer ermit­teln. Die Vehemenz, mit der Hentig selbst für diese Strate­gie eintrat, erlaubt aber eher den Schluss, dass Fuchs hier völlig den Wünschen seines Mandan­ten folgte.

c) Der Anklä­ger: Oberreichs­an­walt Ludwig Ebermay­er (1858–1933)

Ludwig Ebermay­er trat nach seinem Jurastu­di­um 1883 in den bayeri­schen Justiz­dienst ein, ehe er 1902 Reichs­ge­richts­rat und 1918 Senats­prä­si­dent am Reichs­ge­richt wurde. 1921–1926 war er Oberreichs­an­walt, ehe er nach seiner Verset­zung in den Ruhestand 1927 Honorar­pro­fes­sor für Straf­recht in Leipzig wurde. Er starb am 30.6.1933 in Leipzig. Ebermay­er behan­del­te den Fall Hentig mit erkenn­ba­rer Sympa­thie für den Angeschul­dig­ten, die er auch in seinen Memoi­ren zum Ausdruck brach­te. Der mit Hentig befreun­de­te Straf­rechts­ge­lehr­te Karl Engisch (1899–1990) bezeich­ne­te es als Verdienst Ebermay­ers, dass der Fall Hentig „gut ausging“.

d) Ermitt­lungs­rich­ter Paul Vogt (1877– nach 1964)

Paul Vogt hatte trotz mäßiger Staats­exami­na in der Justiz Karrie­re gemacht und es bis 1920 zum General­staats­an­walt gebracht, ehe er 1922 Landge­richts­di­rek­tor in Berlin und dort für Zivil­sa­chen zustän­dig wurde. Als im selben Jahr der Staats­ge­richts­hof zum Schutz der Republik gegrün­det wurde, war er dort überdies als Ermitt­lungs­rich­ter tätig. Im Rahmen der von ihm geführ­ten Ermitt­lun­gen gegen den kommu­nis­ti­schen Unter­grund (Tsche­ka-Prozess) gelang ihm bei der Verneh­mung des Haupt­ver­däch­ti­gen Felix Neumann die Enttar­nung Hans von Hentigs. Vogt führte auch die weite­ren Unter­su­chun­gen im Verfah­ren gegen Hentig und Schwer­ter. Politisch dachte Vogt deutsch-natio­nal und antikom­mu­nis­tisch. Dies machten sich die Natio­nal­so­zia­lis­ten zunut­ze, die den inzwi­schen zum Reichs­ge­richts­rat aufge­stie­ge­nen Vogt zum Unter­su­chungs­rich­ter im Reichs­tags­brand­pro­zess ernann­ten. Teilwei­se wird ihm beschei­nigt, insge­samt gegen­über dem Natio­nal­so­zia­lis­mus stand­haft geblie­ben zu sein. Als Mitglied des 2. Straf­se­nats des Reichs­ge­richts war er aber auch an dessen berüch­tig­ten Rassen­schan­de-Urtei­len betei­ligt. 1944 pensio­niert, wurde Vogt von der Roten Armee verhaf­tet und während der Waldhei­mer Prozes­se zu 20 Jahren Zucht­haus verur­teilt. 1952 wurde er entlas­sen. Vogt gehör­te nach Einschät­zung von Hans Mommsen zu derje­ni­gen „Genera­ti­on deutscher Juris­ten, die glaub­te, die abstrak­te Staats­ord­nung mit rücksichts­lo­ser Schär­fe vor marxis­ti­schem Umsturz bewah­ren zu müssen, und die in politi­schen Sachen zweier­lei Maß anzule­gen geneigt war“ (Mommsen 1964, S. 351–-413). Im Verfah­ren gegen Hans von Hentig folgte Vogt einer harten Linie und suchte akribisch nach belas­ten­den Bewei­sen, wobei sogar ein angeb­li­ches Verhält­nis Hentigs mit seiner Haushäl­te­rin unter­sucht wurde. Die Presse berich­te­te, dass Vogt während der Flucht Hentigs im Dezem­ber 1925 dessen Anwalt zunächst die beantrag­te Akten­ein­sicht verwei­gert habe. Der Vorgang erscheint aller­dings weniger brisant, wenn man berück­sich­tigt, dass diese Verwei­ge­rung weniger politisch motiviert war. Vielmehr fehlte zu diesem Zeitpunkt eine wirksa­me Bevoll­mäch­ti­gung des Anwalts durch den Angeschul­dig­ten. Wohl auf Inter­ven­ti­on des Oberreichs­an­walts durfte der Anwalt schließ­lich doch einen kurzen Blick in die Akten werfen.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Obwohl der Fall Hentig in den Kontext des Tsche­ka-Prozes­ses gehört, nimmt er histo­risch eine Sonder­stel­lung ein, denn Hentig war zwar ganz offen­sicht­lich Teil eines von Kommu­nis­ten organi­sier­ten Verschwö­rungs­zu­sam­men­hangs, gehör­te aber sowohl seiner sozia­len Herkunft, als auch seiner politi­schen Überzeu­gung nach keines­falls zu den Kommu­nis­ten. Vielmehr ist er dem sog. Natio­nal­bol­sche­wis­mus zuzurech­nen, einer organi­sa­to­risch wie program­ma­tisch sehr hetero­ge­nen Gruppie­rung, die teils natio­nal denken­de Kommu­nis­ten umfass­te, teils aber auch Angehö­ri­ge des völki­schen Lagers, die glaub­ten, durch ein Bündnis mit natio­na­lis­ti­schen Kräften inner­halb der KPD und der Sowjet­uni­on der natio­na­len Sache zu dienen. Hans von Hentig gehör­te der letzt­ge­nann­ten Richtung an: Spätes­tens seit den Versail­ler Verträ­gen dachte er antifran­zö­sisch und überhaupt antiwest­lich. Sein überstei­ger­ter Natio­na­lis­mus unter­schied sich kaum von dem des völki­schen Lagers. Trotz vieler Berüh­rungs­punk­te mit dem Münche­ner rechts­ex­tre­men Milieu der ersten Nachkriegs­zeit grenz­te er sich vom aufstre­ben­den Natio­nal­so­zia­lis­mus strikt ab. Hierzu mögen persön­li­che Abnei­gun­gen ebenso beigetra­gen haben wie seine Ableh­nung des völki­schen Antise­mi­tis­mus. Hentig war überzeugt, dass nur eine Revolu­ti­on die Deutschen aus ihrer Lethar­gie befrei­en könne. Er sah die Zukunft der deutschen Nation daher außen­po­li­tisch in einem Bündnis mit der Sowjet­uni­on. Obwohl Hentig gerade in der unmit­tel­ba­ren Nachkriegs­zeit durch regel­mä­ßi­ge Veröf­fent­li­chun­gen eine Popula­ri­sie­rung seiner politi­schen Ideen betrieb, gelang es ihm zu keiner Zeit, eine nennens­wer­te Zahl von Anhän­gern um sich zu versam­meln. Daher setzte er innen­po­li­tisch auf den Erfolg eines kommu­nis­ti­schen Aufstands, den er dann im natio­nal­bol­sche­wis­ti­schen Sinne instru­men­ta­li­sie­ren wollte. Umgekehrt hofften Teile der Kommu­nis­ti­schen Partei auf ein Bündnis mit den Natio­nal­bol­sche­wis­ten, mit dem Ziel, die Massen­ba­sis ihrer Bewegung um Teile des Bürger­tums zu erwei­tern. Diese Inter­es­sen­kon­ver­genz führte dazu, dass Hentig im Septem­ber 1923 Kontakt zur Führungs­spit­ze der KPD um Partei­chef Heinrich Brand­ler (1881–1967) und dem Mecklen­bur­ger Landes­chef Heinz Neumann (1902–1947), sowie dem sowje­ti­schen Funktio­när Karl Radek (1885–1939) aufnahm und sich bereit erklär­te, bei der Aufstel­lung prole­ta­ri­scher Hundert­schaf­ten in Mittel­deutsch­land mitzu­wir­ken. Der ursprüng­lich geplan­te kommu­nis­ti­sche Aufstand schei­ter­te dann im Oktober 1923 durch das Eingrei­fen der Reichs­re­gie­rung. Während Brand­ler nach der Reichs­exe­ku­ti­on gegen Sachsen und Thürin­gen alle weite­ren Schrit­te zum Aufstand abbrach, gehör­te Hentig nach mehre­ren Zeugen­aus­sa­gen zu denje­ni­gen, die auch jetzt noch „losschla­gen“ wollten.
In der Öffent­lich­keit war Hentig bis 1923 weitge­hend unbedeu­tend. Die Bekannt­heit der um ihn gebil­de­ten Münche­ner Split­ter­grup­pe war so gering, dass sich auch die ermit­teln­den Behör­den schwer­ta­ten, Hentig in das etablier­te Rechts-/Links-Schema des politi­schen Extre­mis­mus einzu­ord­nen. So forder­te Ermitt­lungs­rich­ter Vogt im Juni 1925 beim Reichs­kom­mis­sar zum Schutz der Republik ein Dossier über die Hinter­grün­de des Natio­nal­bol­sche­wis­mus an. Während die Behör­den über eine Zuord­nung Hentigs rätsel­ten, nahm die Presse schnell einen klaren Stand­punkt ein: Führen­de libera­le und sozial­de­mo­kra­ti­sche Zeitun­gen wie die Vossi­sche Zeitung, das Berli­ner Tageblatt oder der Vorwärts berich­te­ten über den Fall Hentig und ergrif­fen für den Gelehr­ten Partei: Dieser sei ein aufrech­ter Demokrat, der sich gegen den drohen­den Marsch der Natio­nal­so­zia­lis­ten auf Berlin gestellt habe. Dass man ihn jetzt straf­recht­lich belan­gen wolle, während Rechts­ra­di­ka­le wie der völki­sche Freikorps­füh­rer Hermann Erhardt (1881–1971) nicht verfolgt würden, sei Zeichen für die Tendenz­recht­spre­chung des Staats­ge­richts­hofs zum Schutz der Republik.

4. Ankla­ge

Im Zusam­men­hang der Ermitt­lun­gen des sog. Tsche­ka-Prozes­ses ermit­tel­ten Polizei und der Reichs­kom­mis­sar zum Schutz der Republik gegen die Führungs­ebe­ne des kommu­nis­ti­schen militä­ri­schen Unter­grunds. Bei seinen entspre­chen­den Aktivi­tä­ten war Hentig auch gegen­über den mittel­deut­schen Kommu­nis­ten unter dem falschen Namen „Heller“ aufge­tre­ten. Die KPD überließ ihm Ausweis­do­ku­men­te, die man einem subal­ter­nen kommu­nis­ti­schen Funktio­när, Hans Tradow­ski, durch eine List abgenom­men hatte. Diese doppel­te Tarnung bewirk­te zunächst, dass Hentigs wahre Identi­tät nicht ermit­telt werden konnte. Als Tradow­ski am 27.8.1924 verhaf­tet wurde, hielt man ihm die Taten Hentigs vor. Am 14.9.1924 eröff­ne­te der Unter­su­chungs­rich­ter des Staats­ge­richts­hofs zum Schut­ze der Republik die Vorun­ter­su­chung gegen Tradow­ski wegen Hochver­rats. Nachdem der Haupt­an­ge­klag­te im Tsche­ka-Prozess, Felix Neumann, bei seiner Verneh­mung im Dezem­ber 1924 Hentigs Adjutan­ten Schwer­ter enttarnt hatte, konnte durch Abgleich von Licht­bil­dern eine Täter­schaft Tradow­skis ausge­schlos­sen werden, und dieser wurde am 23.1.1925 aus der Haft entlas­sen. Am 3.2.1925 identi­fi­zier­te Neumann Hentig als den gesuch­ten „Heller“, und noch am selben Tag erging Haftbe­fehl gegen ihn. Hentig hatte aber offen­bar von seiner drohen­den Verhaf­tung Kennt­nis erhal­ten und floh in die Sowjet­uni­on. Gemäß Antrag des Oberreichs­an­walts vom 10.2.1925 wurde die Vorun­ter­su­chung in Sachen Tradow­ski und Genos­sen auf Hans von Hentig, „Landguts­be­sit­zer in Polling bei Weilheim“, ausge­wei­tet. Im März 1925 wurde er zur Fahndung ausgeschrieben.
Eine Änderung der Rechts­la­ge ergab sich, als am 17.8.1925 das Gesetz über Straf­frei­heit (RGBl. I, 313) in Kraft trat, das sich auf Straf­ta­ten wegen Hochver­rats und ähnli­cher Delik­te bezog. Diese sog. „Hinden­burg-Amnes­tie“ enthielt sowohl Vorschrif­ten zum Erlass von den durch Reichs­ge­rich­te verhäng­ten oder teilwei­se verbüß­ten Haftstra­fen (Amnes­tie), als auch zur Einstel­lung von dort anhän­gi­gen Verfah­ren (Aboli­ti­on). Nach § 3 des Geset­zes sollten alle laufen­den Verfah­ren hinsicht­lich der §§ 81–86, 128, 129 StGB, 7 RepSchG einge­stellt werden, deren straf­ba­re Taten vor dem 1.10.1923 began­gen worden waren. Alle zwischen dem 1.10.1923 und 15.7.1925 began­ge­nen Delik­te sollten dagegen nur dann unter die Aboli­ti­on fallen, wenn „voraus­sicht­lich keine höhere Strafe als Geldstra­fe allein oder Haft oder Festungs­haft bis zu zwei Jahren oder Gefäng­nis bis zu zwei Jahren allein oder eine dieser Freiheits­stra­fen neben Geldstra­fe erkannt werden würde.“ Die Wahl des 1.10.1923 als Stich­tag hatte dabei expli­zit den Zweck, die Verur­tei­lung der im Tsche­ka-Prozess angeklag­ten kommu­nis­ti­schen Funktio­nä­re nicht zu verei­teln. Eine beson­de­re Bedeu­tung bei der Verfol­gung der nach dem 1.10.1923 began­ge­nen Straf­ta­ten kam nunmehr der Frage der zu erwar­ten­den Strafe zu. So war es der Ermes­sens­ent­schei­dung der Verfol­gungs­be­hör­den überlas­sen, durch ihre Progno­se der Straf­hö­he über die weite­re Verfol­gung des Beschul­dig­ten oder Angeschul­dig­ten zu entschei­den. Offen­bar schien man Hentig zu diesem Zeitpunkt durch­aus eine führen­de Mittä­ter­schaft bei der militä­ri­schen Planung des „Deutschen Oktober“ vorge­wor­fen zu haben, denn anders als beim Verfah­ren gegen den von allen Zeugen als Mitläu­fer einge­stuf­ten Schwer­ter, das der Staats­ge­richts­hof am 5.11.1925 gem. § 3 des Geset­zes über Straf­frei­heit einstell­te, wollte das Gericht im Fall Hentig nicht ausschlie­ßen, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren Gefäng­nis in Betracht kam. Aus diesem Grund stell­te der Staats­ge­richts­hof das Verfah­ren gegen Hans von Hentig durch Beschluss vom selben Tag ledig­lich vorüber­ge­hend wegen Abwesen­heit des Angeschul­dig­ten ein. Wohl unter dem Eindruck einer für Hentig sprechen­den öffent­li­chen Meinung, die auch seitens der Ankla­ge sorgfäl­tig beobach­tet wurde, gewähr­te der Staats­ge­richts­hof Hentig am 11.3.1926 siche­res Geleit gem. § 295 RStPO, unter der Aufla­ge, dass er sich für eine Verneh­mung bereit­hal­te. Sein Antrag auf Einstel­lung des Verfah­rens aufgrund von § 3 des Straf­frei­heits­ge­set­zes wurde zugleich abgelehnt. Anfang Mai 1926 wurde Hentig mehrmals durch Vogt ausführ­lich zu seiner Tätig­keit im Deutschen Oktober vernom­men. Der Ermitt­lungs­rich­ter traute Hentig nicht, hielt sein Bekennt­nis zur Republik nur für vorge­scho­ben. Dagegen sah Ludwig Ebermay­er als Vertre­ter der Ankla­ge im Ergeb­nis trotz einiger durch­aus belas­ten­der Indizi­en und Zeugen­aus­sa­gen keine hinrei­chen­den Bewei­se für die Eröff­nung eines Haupt­ver­fah­rens und beantrag­te am 13.7.1926 erfolg­reich die Einstel­lung des Verfahrens.

5. Vertei­di­gung / Konzept der Verteidigung

Nachdem seine Tarnung aufge­deckt worden war, suchte sich Hentig seiner Verhaf­tung durch Flucht zu entzie­hen. Im weite­ren Verlauf des Verfah­rens war er einer­seits weiter­hin darauf bedacht, nicht inhaf­tiert zu werden. So stell­te er mehrmals den Antrag auf Einstel­lung des Verfah­rens und kehrte erst unter der Zusiche­rung freien Geleits aus dem sowje­ti­schen Exil nach Deutsch­land zurück. Anderer­seits hoffte er aber auch, einen aufse­hen­er­re­gen­den Straf­pro­zess als Bühne verwen­den zu können, um seine politi­schen Auffas­sun­gen öffent­lich­keits­wirk­sam verbrei­ten zu können. Daher änder­te er nach seiner Rückkehr aus dem Exil seine Strate­gie: Durch mehre­re Anwalts­schrift­sät­ze forder­te er nunmehr ausdrück­lich, ihn nicht zu amnes­tie­ren, sondern das Haupt­ver­fah­ren zu eröff­nen. Als Begrün­dung führte er an, dass er nur so seine angeb­lich bedroh­te Ehre schüt­zen könne, während eine Aboli­ti­on wie ein Freispruch zweiter Klasse als Makel für seine weite­re wissen­schaft­li­che Karrie­re gelten müsse. Mit diesen Argumen­ten fand Hentig Unter­stüt­zung bei der libera­len und sozial­de­mo­kra­ti­schen Presse. Das Berli­ner Tageblatt zitier­te aus einem Brief Hentigs: „Ein Amnes­tie­rungs­akt, im gehei­men Beschluss­ver­fah­ren durch­ge­führt, begna­digt den Schul­di­gen, beschul­digt den Schuld­lo­sen“. Seiner Forde­rung nach Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens wollte die Zeitung „dringend unter­stüt­zen“. Ähnlich äußer­te sich Oberreichs­an­walt Ebermay­er später in seinen Memoi­ren. Im Juli 1926 sah er aller­dings keinen ausrei­chen­den Anhalts­punkt dafür, dass die Schuld Hentigs die Erheb­lich­keits­schwel­le des Straf­frei­heits­ge­set­zes erreich­te und beantrag­te die Einstel­lung des Verfahrens.

6. Einstel­lungs­be­schluss des Reichsgerichts

Nachdem Oberreichs­an­walt Ebermay­er zu dem Ergeb­nis gekom­men war, dass die Schuld Hentigs wegen der ihm zu Last geleg­ten Taten nicht schwer genug wog, um eine Verur­tei­lung von mehr als zwei Jahren Haft zu ermög­li­chen, stell­te er am 13.7.1926 den Antrag, das Verfah­ren einzu­stel­len. Zustän­di­ges Gericht war inzwi­schen nicht mehr der Staats­ge­richts­hof zum Schutz der Republik. Dieser war durch Gesetz vom 31.3.1926 aufge­löst und die Zustän­dig­keit für Hochver­rats­sa­chen wieder den ordent­li­chen Gerich­ten zugewie­sen worden – mit dem Ziel, die als tenden­zi­ell gegen links gerich­te­te Recht­spre­chung des Staats­ge­richts­hofs zu beenden. Für den Fall Hentig war demzu­fol­ge seit dem 1.4.1926 der 4. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts zustän­dig, der aller­dings in Person seines Vorsit­zen­den Alexan­der Niedner (1862–1930) eher für Konti­nui­tät stand, denn dieser umstrit­te­ne Richter hatte zuvor auch dem Staats­ge­richts­hof vorge­ses­sen. Der Senat, der im Juli als Ferien­se­nat entschied, benötig­te nicht viel Zeit für seine Entschei­dung. Bereits am 26. Juli 1926, also weniger als zwei Wochen nach dem Einstel­lungs­an­trag der Staats­an­walt­schaft, stell­te er in einem knapp gehal­te­nen Beschluss das Verfah­ren gegen Hentig wegen Hochver­rats gem. § 3 des Reichs­ge­set­zes über Straf­frei­heit vom 17.8.1925 ein. Ausnah­men von der Amnes­tie gem. § 4 dieses Geset­zes kämen nicht in Betracht. Da das Verfah­ren somit ohne weite­re Sach- oder Schuld­un­ter­su­chung nieder­zu­schla­gen sei, wurde Hentigs Antrag auf Außer­ver­fol­gungs­set­zung unter Verweis auf die einschlä­gi­ge Recht­spre­chung des Reichs­ge­richts für unzuläs­sig erklärt.

7. Wirkung

In der Öffent­lich­keit wurde die Einstel­lung des Verfah­rens gegen Hentig als Nieder­la­ge einer politi­schen Justiz gewer­tet, die sich bei einem Haupt­ver­fah­ren blamiert hätte. Der Prozess­aus­gang sei aber auch nachteil­haft für Hentig selbst, der wegen seiner „Zwangs­am­nes­tie­rung“ (Vossi­sche Zeitung) keine Chance erhal­ten habe, seinen guten Ruf zu bewahren.
Die Behör­den der Weima­rer Republik behiel­ten Hentig weiter im Auge, sahen aber keinen Anlass, die Ermitt­lun­gen wieder aufzu­neh­men. Vielmehr fiel die Amnes­tie­rung Hentigs in eine Zeit, in der man darum bemüht war, allzu symbol­träch­ti­ge Urtei­le gegen links zu vermei­den, auch um außen­po­li­tisch eine Annähe­rung an die Sowjet­uni­on zu erleich­tern. Als Hentig ein Verleum­dungs­ver­fah­ren gegen eine Münche­ner Zeitung führte, die ihm seine Flucht aus Deutsch­land als Feigheit vorhielt, unter­sag­te das Auswär­ti­ge Amt dem Oberreichs­an­walt die Übersen­dung der Prozess­ak­ten aus dem Hochver­rats­ver­fah­ren an das Landge­richt München, denn deren Inhalt könnte inter­na­tio­na­le Verwick­lun­gen auslösen.
Hentig selbst blieb nach seiner Amnes­tie­rung auf freiem Fuß und konnte seine wissen­schaft­li­che Karrie­re zunächst ungestört fortset­zen. Das Verfah­ren holte ihn jedoch noch mehrmals in seinem Leben ein: In Gießen wurde er erst habili­tiert, nachdem man sich bei Ebermay­er über seine politi­sche Vorge­schich­te infor­miert hatte und diese als unbedenk­lich einge­stuft wurde. Die Natio­nal­so­zia­lis­ten führten den Prozess als Begrün­dung an, um Hentig als vermeint­li­chen Kommu­nis­ten zunächst 1934 gegen seinen Willen von Kiel nach Bonn und dann im Oktober 1935 ohne Fortzah­lung von Bezügen in den Ruhestand zu verset­zen. Als er 1950 aus dem Exil auf einen Wieder­gut­ma­chungs­lehr­stuhl nach Bonn zurück­kehr­te, prüfte die nordrhein-westfä­li­sche Verwal­tung seine politi­sche Zuver­läs­sig­keit und kam zu dem Ergeb­nis, dass Hentig 1923 keinen Hochver­rat begehen, sondern nur die Republik vor den Natio­nal­so­zia­lis­ten bewah­ren wollte. Als ihm 1967 das Bundes­ver­dienst­kreuz verlie­hen wurde, unter­such­te man zwar seine durch­aus proble­ma­ti­schen Kontak­te in das rechte Nachkriegs­mi­lieu, der Hochver­rats­pro­zess spiel­te aber keine Rolle mehr.

8. Würdi­gung

Das Verfah­ren gegen Hans von Hentig erlaubt durch seine atypi­sche Grund­kon­stel­la­ti­on die Überprü­fung verbrei­te­ter Thesen zur politi­schen Justiz der Weima­rer Republik. Für die ungewöhn­li­che Milde, mit der sein Fall vor allem seitens der Reichs­an­walt­schaft betrie­ben wurde, schei­nen mehre­re Ursachen ausschlag­ge­bend gewesen zu sein: Erstens fielen die prozess­ent­schei­den­den Monate in eine Zeit, in der die Vertei­di­gung gegen ihre Feinde von links weder politisch, noch in der Justiz von vorran­gi­gem Inter­es­se waren. Im Gegen­teil: Während die Reichs­re­gie­rung die Annähe­rung zur Sowjet­uni­on suchte, war die linke und libera­le Presse der Auffas­sung, Hentig habe tatsäch­lich einen viel gefähr­li­che­ren Putsch von rechts abwen­den wollen. Zweitens war die von Hentig vertre­te­ne Spiel­art des Natio­nal­bol­sche­wis­mus zu diffus und auch in ihrer Breiten­wir­kung zu harmlos, um als gefähr­li­che Bedro­hung wahrge­nom­men werden zu können. Dass die Behör­den sich erst beim Geheim­dienst erkun­di­gen mussten, welche Ziele die Natio­nal­bol­sche­wis­ten überhaupt verfolg­ten, stützt diese Vermu­tung. Im Ergeb­nis ging man wohl davon aus, dass Hentig jeden­falls kein Kommu­nist war und dies beruhig­te die Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne. Diese Auffas­sung wurde, drittens, durch die Persön­lich­keit und sozia­le Zugehö­rig­keit Hentigs unter­stri­chen. Als angehen­der Rechts­wis­sen­schaft­ler aus gutem Hause gehör­te er dersel­ben sozia­len Gruppe an wie die Staats­an­wäl­te und Reichs­ge­richts­rä­te, die ihn verfolg­ten. Beson­ders die Erinne­run­gen Ludwig Ebermay­ers belegen eine unver­hoh­le­ne Sympa­thie für den jungen Gelehr­ten Hentig. Im Ergeb­nis zeigt das Verfah­ren Hentig durch­aus Tenden­zen der Weima­rer Justiz, in Hochver­rats­fäl­len mit unglei­chen Maßstä­ben zu agieren: während selbst nachge­ord­ne­te KPD-Mitglie­der bei gerin­gen Verge­hen mit voller Härte bestraft wurden und keine Amnes­tie erhiel­ten, kamen Hans von Hentig trotz einer durch­aus beacht­li­chen Betei­li­gung an kommu­nis­ti­schen Aufstands­vor­be­rei­tun­gen sein sozia­ler Status und die Tatsa­che zugute, dass er formell kein Mitglied der KPD war.

9. Litera­tur

Bundes­ar­chiv, Stand­ort Berlin Lichterfelde
R 1507/565/32: Reichs­kom­mis­sar für Überwa­chung der öffent­li­chen Ordnung, Akten betreff Dr. Hans von Hentig alias Heller vom 14. Feb. 1925 bis 5. Januar 1928 – 13 J 88/25.
R 3003/13 J 534/24, 5 Bände: Oberreichs­an­walt, Az. 13 J 534/24.

Böttger, Marcus: Der Hochver­rat in der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung der Weima­rer Republik. Ein Fall politi­scher Instru­men­ta­li­sie­rung von Straf­ge­set­zen? Frankfurt/M. 1998.
Chris­toph, Jürgen: Die politi­schen Reichs­am­nes­tien 1918–1933. Frankfurt/M. u.a. 1988.
Ebermay­er, Ludwig: Fünfzig Jahre Dienst am Recht, Erinne­run­gen eines Juris­ten. Leipzig/Zürich 1930.
Fenske, Hans: Konser­va­ti­vis­mus und Rechts­ra­di­ka­lis­mus in Bayern nach 1918. Bad Homburg/Berlin / Zürich 1969.
Hentig, Hans von: An die Geweh­re. München o.D. [ca. 1921].
Hentig, Hans von: Natio­nal-Bolsche­wis­mus. o.O. [München] 1920.
Hueck, Ingo J.: Der Staats­ge­richts­hof zum Schut­ze der Republik, Tübin­gen 1996.
Jasper, Gotthard: Der Schutz der Republik. Studi­en zur staat­li­chen Siche­rung der Demokra­tie in der Weima­rer Republik 1922–1930. Tübin­gen 1963.
Liepmann, M[oritz]: Kommu­nis­ten­pro­zes­se. Ein Rechts­gut­ach­ten. München 1928.
Mayen­burg, David von: Krimi­no­lo­gie und Straf­recht zwischen Kaiser­reich und Natio­nal­so­zia­lis­mus. Hans von Hentig (1887–1974), Baden-Baden 2006.
Ders.: Begna­di­gung aus rechts­his­to­ri­scher Perspek­ti­ve, in: Waldhoff, Chris­ti­an (Hg.): Gnade vor Recht – Gnade durch Recht? Berlin 2014, 33–74.
Mommsen, Hans: Der Reichs­tags­brand und seine politi­schen Folgen, in: VfZ 12 (1964), 351–-413.
Neusel, Werner: Die Spruch­tä­tig­keit der Straf­se­na­te des Reichs­ge­richts in politi­schen Straf­sa­chen in der Zeit der Weima­rer Republik. Marburg, Diss. 1971.
Wilke, Malte: Staats­an­wäl­te als Anwäl­te des Staates? Die Straf­ver­fol­gungs­pra­xis von Reichs­an­walt­schaft und Bundes­an­walt­schaft vom Kaiser­reich bis in die frühe Bundes­re­pu­blik. Göttin­gen 2016.

David von Mayenburg
August 2018

David von Mayen­burg ist seit 2014 Lehrstuhl­in­ha­ber für Neuere Rechts­ge­schich­te, Geschich­te des Kirchen­rechts und Zivil­recht an der Univer­si­tät Frank­furt a.M. Seine Forschungs­schwer­punk­te sind Straf­rechts­ge­schich­te, Mittel­al­ter­li­ches Kirchen­recht, frühneu­zeit­li­che Rechts­ge­schich­te. 2018 erschien seine Habili­ta­ti­ons­schrift „Gemei­ner Mann und Gemei­nes Recht. Die Zwölf Artikel und das Recht des ländli­chen Raumes im Zeital­ter des Bauernkriegs“.

Zitier­emp­feh­lung:

Mayen­burg, David von: „Der Prozess gegen Hans von Hentig, Deutsch­land 1924–1926“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/hentig-hans-von/‎, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Hans von Hentig, Autograph, Fotograf: unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de

Ähnliche Einträge