Österreich 1916
Attentat auf Ministerpräsident Karl Stürgkh
Erster Weltkrieg
Internationale Arbeitsgemeinschaft sozialistischer Parteien (SDAP)
Der Prozess gegen Friedrich Adler
Österreich 1916
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Der Prozess gegen Friedrich Adler ist in mehrfacher Hinsicht beispielhaft: Innerhalb der Kriminal- und Justizgeschichte zeigt er, wie riskant es für die Staatsanwaltschaft sein kann, nicht nach allen Seiten zu ermitteln und für den Fall einer politisierten Motivlage die soziopolitische Entwicklung zwischen Tat und Prozess außer Acht zu lassen. Für die Geschichte der Arbeiterbewegung belegt der Verlauf des gesamten Falls die Entwicklung nahezu aller europäischen sozialdemokratischen und sozialistischen Parteien im Ersten Weltkrieg. Entgegen aller internationalen Solidaritätsbekundungen zuvor, verhielten sich am Beginn des Ersten Weltkriegs die politischen Parteien der Arbeiterbewegung in fast allen Nationen regierungstreu. Bis auf wenige Ausnahmen stimmten sie in den jeweiligen Kriegskonsens ein und übertrafen sich in der Versicherung ihrer vaterlandstreuen Gesinnung. Erst während des Kriegs wich die einhellige Unterstützung differenzierten Positionierungen. Während es darüber im Deutschen Reich zu einer Spaltung der SPD kam, ermöglichte die Auseinandersetzung mit dem Fall Adler der österreichischen Sozialdemokratie den Erhalt der Parteieinheit. Als politischer Mord ist das Attentat Adlers außerdem eines der wenigen in der Geschichte, das so „funktionierte“, wie es der Täter geplant hatte: Zunächst als Mord eines Geisteskranken eingestuft, wandelte sich die allgemeine Rezeption hin zur Tat eines politischen Märtyrers. Unter diesem Eindruck erfolgte ein Todesurteil, das unter dem Druck der Öffentlichkeit schon zum Zeitpunkt der Verkündung nicht umgesetzt werden sollte, bald schon revidiert wurde und sich schließlich durch die Amnestierung des Täters erledigte.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Dr. Friedrich Wolfgang Adler war zum Zeitpunkt des Attentats 37 Jahre alt, verheiratet und Vater von drei Kindern. Er war der Sohn des unumstrittenen Führers der österreichischen Sozialdemokratie, Victor Adler (1852–1918). In großbürgerlichen Verhältnissen aufgewachsen, hatte er in Zürich Chemie, Mathematik sowie Physik studiert (1897–1905) und wurde bei Ernst Mach promoviert. Nach einem Intermezzo als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Museums in München (1905–07) gab er seine Bewerbung für einen Lehrstuhl an der Universität Zürich zu Gunsten seines Studienfreundes Albert Einsteins auf, lehrte dort aber nach seiner Habilitierung (1907) als Privatdozent. Während seiner Zeit in der Schweiz kam er in intensiven Kontakt mit den dort lebenden exilierten Vertretern des gesamten linken Spektrums. Aus der grundlegenden Ablehnung des Anarchismus entstand in dieser Phase sein erstes politisches Engagement im Verband der österreichischen Sozialdemokraten in der Eidgenossenschaft.
Im April 1910 wurde er Chefredakteur der sozialdemokratischen Züricher Zeitung „Volksrecht“, übernahm im Mai 1911 jedoch den Posten eines Parteisekretärs der Sozialdemokratischen Deutschen Arbeiterpartei (SDAP) in Wien. Hier machte er sich vor allem mit der Koordinierung der Reichsratswahlen von 1911 einen Namen, korrespondierte mit den internationalen sozialdemokratischen Parteien sowie dem Büro der Internationale. Im Vorfeld des Ersten Weltkriegs war er damit betraut, den für August 1914 in Wien anberaumten Kongress der II. Internationale vorzubereiten, der aufgrund des Beginns des Ersten Weltkriegs nicht mehr stattgefunden hat. Daneben trat er vielfach als Autor für sozialdemokratische Zeitungen und Zeitschriften („Neue Zeit“, „Der Kampf“) in Erscheinung, arbeitete als Redakteur und Herausgeber für verschiedene sozialdemokratische Blätter. Aus Protest gegen die Kriegshaltung seiner Partei gab er im August 1914 alle Parteiämter zurück.
Nach seiner Begnadigung und Freilassung wurde er in den Parteivorstand der SDAP gewählt und gehörte der Konstituierenden Nationalversammlung (1919/20) und von 1920 bis 1923 dem österreichischen Nationalrat an. Anschließend nahm er zwar namhafte, aber weitgehend wirkungslose Parteiämter und Funktionen wahr: Von 1925–1939 avancierte er noch zum Generalsekretär der Sozialistischen Internationalen in London, Zürich und Brüssel. 1940 floh er vor der deutschen Aggression in die USA, kehrte zwar nach Kriegsende in die Schweiz zurück, entzog sich jedoch der Politik und widmete sich wissenschaftlichen Studien. Friedrich Adler starb relativ unbeachtet in seiner Züricher Wahlheimat am 2. Januar 1960.
b) Das Opfer
Karl Reichsgraf von Stürgkh (1859–1916) entstammte altem steiermärkischem Dienstadel, der traditionell Beamte und Offiziere stellte. Er galt als das Sinnbild des kaiserlich-königlichen Beamten. Nach Abschluss seines Jurastudiums in Graz trat er 1881 in den Staatsdienst. Von 1891 bis 1907 vertrat er mit kurzer Unterbrechung (1895–97) die Kurie des „Verfassungstreuen Großgrundbesitzes“ als Abgeordneter im Reichsrat. Nachdem er sein Mandat nicht wiedergewinnen konnte, berief ihn Kaiser Franz Joseph I. 1907 in das Herrenhaus, ernannte ihn 1908 zum Unterrichtsminister im Kabinett Bienerth und 1911 zum Ministerpräsidenten der cisleithanischen Reichshälfte. In dieser Funktion sistierte er im März 1914 den Reichsrat, sodass das Parlament ohne Einfluss auf die österreichisch-ungarischen Kriegserklärungen blieb, und widersetzte sich als führender Exponent der „Kriegspartei“ der Wiedereinberufung während des Ersten Weltkriegs.
c) Der Verteidiger
Dr. Gustav Harpner (1864–1924) studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien (1881–1886) und führte anschließend eine Kanzleigemeinschaft in der österreichischen Hauptstadt bis zu seinem Tod. Als Amtsverteidiger in „Anarchisten-Prozessen“ machte er sich einen Namen und avancierte zum wichtigsten Parteianwalt der österreichischen Sozialdemokratie. Er vertrat nicht nur führende Sozialdemokraten, sondern auch die sozialdemokratische Eisenbahner- und Lehrergewerkschaft sowie die Redakteure der „Arbeiterzeitung“. Zudem reüssierte er als Anwalt in der Kultur- und Musikszene.
Nach der Auflösung der Habsburgermonarchie verwaltete er im Auftrag der österreichischen Regierung das konfiszierte Vermögen des Hauses Habsburg. 1919 wurde er Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, 1921 Präsident des Kriegsgeschädigtenfonds und 1922 Präsident der Rechtsanwaltskammer in Wien.
d) Das Gericht
Am 18. und 19. Mai 1917 fand der Prozess vor dem Wiener Ausnahmsgericht im Schwurgerichtssaal in öffentlicher Verhandlung statt. Den Vorsitz des aus sechs Berufsrichtern zusammengesetzten Gremiums führte Hofrat Dr. Karl von Heidt, Vizepräsident des Wiener Landesgerichts. Die Anklage vertrat der Erste Staatsanwalt Hofrat Dr. Erwein von Höpler.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Am 21. Oktober 1916, mitten im Ersten Weltkrieg also, erschoss der Sozialdemokrat Dr. Friedrich Adler den Ministerpräsidenten der cisleithanischen Reichshälfte des Habsburgerreichs, Karl Reichsgraf von Stürgkh, in aller Öffentlichkeit in einem Wiener Restaurant. Er ließ sich widerstandslos festnehmen und wollte für seine Tat ganz bewusst einstehen.
In der zeitgenössischen Öffentlichkeit und Publizistik erregte dieses Attentat erhebliches Aufsehen. Die Konstellation zwischen Attentäter und Opfer barg politischen Sprengstoff, der gerade in Kriegszeiten wenig erwünscht war. Der Erste Weltkrieg dauerte bereits sehr viel länger als erwartet und der auch in Österreich-Ungarn eingegangene „Burgfrieden“ zwischen den politischen Parteien hielt noch, während er im Deutschen Reich schon starke Risse aufwies. In der veröffentlichten Meinung wie bei den politischen Antipoden herrschte jedoch allgemein die Einsicht vor, es müsse sich um die Tat eines Geisteskranken handeln. Weder Adlers Familie noch enge Freunde konnten oder wollten darin irgendwelche rationalen, schon gar keine politischen Hintergründe erkennen.
Erst mit dem Prozess vor dem Wiener Ausnahmsgericht vom 18./19. Mai 1917, wo der Angeklagte seine Tat in einem vielstündigen Plädoyer rechtfertigen durfte und dabei alle Zweifel an seinem Geisteszustand auszuräumen vermochte, änderte sich diese Situation grundlegend. Die zwischenzeitlich zu Ungunsten der Mittelmächte veränderte Kriegslage mitsamt ihren Folgen für die Versorgung und das gesellschaftliche Leben in der Habsburgermonarchie machten weite Teile der Öffentlichkeit, zumal angesichts der russischen Februar-Revolution, empfänglich für die Botschaften Adlers. Seine Anklage gegen das Kriegstreiben der Regierung und der politischen Parteien inklusive der Beschneidung nahezu aller demokratischen Rechte fiel auf fruchtbaren Boden. Die Forderung nach internationaler Solidarität und Frieden wurde nicht nur vom Publikum im Gerichtssaal enthusiastisch aufgenommen, sie übertrug sich buchstäblich auf die Straße, wo es umgehend zu Sympathiekundgebungen kam.
4. Anklage
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien war auf einen schnellen Prozessbeginn aus. Sie verzichtete daher auf eine Anklage wegen Hochverrats, die einer langwierigen Vorbereitung bedurft hätte. Stattdessen klagte sie Adler am 22. November 1916 als geisteskranken Einzeltäter auf der Basis eines gerichtsärztlichen Gutachtens an. Die Verteidigung erhob hiergegen Einspruch und berief sich auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine solche Begutachtung. Sie forderte stattdessen gemäß § 126 der Strafprozessordnung die Einholung eines Fakultätsgutachtens. Am 9. Dezember 1916 entschied das k.k. Oberlandesgericht Wien auf die Zurückweisung der Anklageschrift und setzte die Anklageerhebung bis zur Vorlage dieses Gutachtens aus.
Als die neuerliche Anklageschrift am 11. April 1917 schließlich vorlag, unterschied sie sich von der ersten nur im geänderten Schlusssatz. Kurioserweise wurde sogar vergessen, die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Verhandlung vor einem Ausnahms- statt einem Geschworenengericht stattfinden konnte, zu korrigieren. Noch immer war dafür die kaiserliche Verordnung vom 2. Januar 1916 (RGBL. Nr. 6) benannt, obwohl diese durch die kaiserliche Verordnung vom 27. Dezember 1916 (RGBl. Nr. 427) ersetzt worden war. Adler wurde am 18. Mai 1917 wegen Meuchelmord nach §§ 134 und 135 Z. 1 Strafgesetz (StG) angeklagt und die Todesstrafe nach § 136 StG gefordert.
5. Verteidigung
Gegen das Vorhaben seines Vaters, ihn für unzurechnungsfähig erklären zu lassen, wehrte sich Friedrich Adler energisch. Daher bestand er auch auf der Einholung eines Fakultätsgutachtens. Einerseits sollte es Gewissheit bringen, dass er kein „geisteskranker Attentäter“ war, als den ihn weite Teile der Öffentlichkeit wahrnahmen, ihm andererseits Zeit verschaffen. Adlers Kalkül basierte vor allen Dingen darauf, dass sich die Kriegslage weiter zuspitzen und sich dadurch die veröffentlichte Meinung zu seinen Gunsten ändern würde, was unterstützt von der Februar-Revolution im Russländischen Reich 1917 tatsächlich geschah. Vor Gericht übernahm er selbst seine Verteidigung. Dafür gestand ihm der Vorsitzende eine Redezeit von sechs Stunden zu. In seinen Aussagen griff Adler die Zustände im Habsburgerreich während des Ersten Weltkriegs an, insbesondere das Verhalten der Regierung und die Unfähigkeit der Sozialdemokratie, dem Kriegstreiben Einhalt zu gebieten. Er bekannte sich in diesem Kontext rückhaltlos zu seiner Tat, die notwendig gewesen wäre, um ein Zeichen zu setzen und die Volksmassen aufzurütteln.
Der eigentliche Verteidiger Harpner musste sich darauf beschränken, die Zuständigkeit des Gerichtes zu Verhandlungsbeginn in Frage zu stellen; sein entsprechender Antrag wurde abgelehnt. Ansonsten hatte er nach eigener Aussage in seinem Schlussplädoyer „gegen mehrere Fronten zu kämpfen: die erste ist die des Staatsanwalts, die zweite scheint (…) das Fakultätsgutachten zu sein, die dritte, die unangenehmste, ist der eigene Klient“. Von einer juristischen Verteidigung im klassischen Sinne wollte Adler von Anfang an nichts wissen. Ihm ging es um eine politische Demonstration.
6. Urteil
Friedrich Adler wurde des Meuchelmords für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Allerdings beschloss das Gericht unter dem Eindruck der zwischenzeitlich breiten öffentlichen Sympathiebezeugungen für den Angeklagten und seine Tat bereits während der internen Beratung, das Urteil an den Kassationshof, den Obersten Gerichtshof, zu verweisen, um die Begnadigung zu einer Kerkerstrafe zu ermöglichen. Tatsächlich verwandelte der Kassationshof den Urteilsspruch am 6. September 1917 in eine Haftstrafe von 18 Jahren. Kaiser Karl I. bestätigte dies am 2. November 1917, ehe er Friedrich Adler zum Ende des Ersten Weltkriegs, am 1. November 1918, amnestierte und aus dem Gefängnis entließ.
7. Wirkung
Schon mit seiner Rede am ersten Prozesstag begeisterte Adler zunächst die Zuhörerschaft mitsamt den versammelten Presseberichterstattern und über diese bald weite Teile der Öffentlichkeit. Die Wirkung war so gewaltig, dass der am Abend eilig einberufene Ministerrat die Prozessberichterstattung wieder unter Zensurvorbehalt setzte. Dennoch geriet auch der zweite Prozesstag zu einem Triumph des Angeklagten. Als er nach der Schließung der Verhandlung ein „Hoch auf die internationale revolutionäre Sozialdemokratie“ ausbrachte, wurde dies vom Publikum so enthusiastisch aufgenommen, dass der Vorsitzende den Saal räumen ließ.
Parallel zur Stimmung in der Bevölkerung veränderte sich die mediale Rezeption von Tat und Täter bei der Sozialdemokratie. Adlers Argumentation vor Gericht untermauerte die seit dem Attentat sowohl außen- wie innenpolitisch dramatisch geänderten Rahmenbedingungen. Während das bürgerlich-liberale Lager den Mord nun wenigstens auch unter politischen Aspekten betrachtete, blieb das christlich-soziale der einmal getroffenen Zuschreibung eines geisteskranken Attentäters treu. Insgesamt spiegelt der Fortgang der Ereignisse die Entwicklung des gesellschaftlichen und politischen Umfelds: Die Kriegslage hatte sich zugespitzt, die Unzufriedenheit in weiten Teilen der Bevölkerung griff zunehmend um sich und eskalierte soweit, dass sich die Regierung dazu gezwungen sah, das Parlament wieder einzuberufen. Der Fall Adler wurde in diesem Kontext von den jeweiligen politischen Lagern instrumentalisiert.
8. Würdigung
Der „Fall Adler“ über seinen gesamten Verlauf hinweg betrachtet ist ein prototypisches Beispiel für die Auswirkungen der Instrumentalisierung einer kriminellen Tat mit politischem Hintergrund. Gleichzeitig ist er einer der wenigen politischen Morde, bei dem das Kalkül des Attentäters aufging. Aus der Retrospektive mutet der gesamte Verlauf des „Falls Adler“ fast als detailliert durchgeplantes wissenschaftliches Experiment an. Erstaunlich bleibt, dass weder weite Teile der Öffentlichkeit noch die politisch Verantwortlichen die eigentliche Brisanz der Tat, insbesondere ihre politische Sprengkraft, in ihrer Tragweite rechtzeitig erkannten.
Nahezu alle Beteiligten betrachteten den Vorgang auch dann noch aus der tagespolitischen Perspektive, als der Attentäter schon in der Voruntersuchung seine Motive und seine Absichten offen erklärt hatte. Freilich bestand die conditio sine qua non für das Gelingen der Adlerschen „Versuchsanordnung“ in der grundlegenden Änderung der veröffentlichten Meinung zwischen der eigentlichen Tat und dem Prozess.
9. Literatur
Friedrich Adler, Vor dem Ausnahmegericht, Jena 1923; Günther Anger, Friedrich Adler als Propagandist der österreichischen Sozialdemokratischen Parteien in den Jahren 1900–1918, Wien 1976; Rudolf G. Ardelt, Das psychiatrische Gutachten im Prozeß Adler, in: Justiz und Zeitgeschichte. Symposion „Schutz der Persönlichkeitsrechte am Beispiel der Behandlung von Geisteskranken, 1780–1982“; (Veröffentlichungen des Ludwig Boltzmann-Instituts für Geschichte der Gesellschaftswissenschaften), Wien 1982, S. 351–370; Rudolf G. Ardelt, Friedrich Adler, Probleme einer Persönlichkeitsentwicklung um die Jahrhundertwende, Wien 1984; Kurt Koszyk, „Das furchtbare und schwer erklärbare Vergehen.“ Zum deutschen publizistischen Echo auf das Attentat Friedrich Adlers auf Ministerpräsident Stürgkh, in: Isabella Ackerl/Walter Hummelburger/Hans Mommsen (Hg.), Politik und Gesellschaft im alten und neuen Österreich. Festschrift für Rudolf Neck zum 60. Geburtstag, 2 Bde., Bd. 1, Wien 1981, S. 417–438; John Zimmermann, „Von der Bluttat eines Unseligen“. Das Attentat Friedrich Adlers und seine Rezeption in der sozialdemokratischen Presse, (Studien zur Zeitgeschichte, 19), Hamburg 2000.
John Zimmermann
August 2015
Zitierempfehlung:
Zimmermann, John: „Der Prozess gegen Friedrich Adler, Österreich 1916“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/adler-friedrich/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
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© Friedrich Wolfgang Adler, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0