Frankreich 1793
Attentat auf Jean Paul Marat
Französische Revolution
Der Prozess gegen Charlotte Corday
Frankreich 1793
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am Abend des 13. Juli 1793 erstach Charlotte Corday den Publizisten und Abgeordneten der Nationalversammlung Jean-Paul Marat in seiner Wohnung, wo er die Attentäterin empfangen hatte, um Informationen über den Aufstand der Girondisten gegen die Pariser Regierung zu erhalten. Marat war wegen seiner gewalttätigen Rhetorik und Volksnähe einer der meist gehassten Jakobiner. Bei der Ausschaltung der Gironde im Nationalkonvent zwischen dem 31. Mai und 2. Juni 1793 spielte er eine führende Rolle.
Corday sah damit den „Bürgerkrieg auf dem Punkte, sich über ganz Frankreich zu entzünden, und war überzeugt, daß Marat der Haupturheber dieses Unglücks sei“ (Dossiers, S. 4).
Noch am Tatort wurde Corday verhaftet und durch den Polizeikommissar Jacques-Philibert Guellard einem Verhör unterzogen, in dem sie angab, mit keiner anderen Absicht von Caën nach Paris gereist zu sein, als Marat zu töten, um damit das „Vaterland zu retten“ (ebd.). Am nächsten Tag überwies der Nationalkonvent das Verfahren auf Antrag des Öffentlichen Anklägers an das Revolutionstribunal, weil ein Repräsentant des Souveräns ermordet worden war, und qualifizierte den Mord damit als politisches Attentat. Bis zur Prozesseröffnung am 17. Juli 1793 wurden Zeugen vernommen und die Jurymitglieder benachrichtigt. Ab Mittag des 16. Juli wurde die Attentäterin zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einem nichtöffentlichen Verhör durch Richter und Ankläger unterzogen (ebd., S. 39–53).
Am Morgen des 17. Juli begann die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht. Für das Urteil spielte die politische Dimension des Attentats keine Rolle mehr. Von historischer Bedeutung ist vor allem die Entpolitisierung des Prozesses und die Adjustierung und Legitimierung einer revolutionären Institution durch das Verfahren (Mazeau, § 14).
2. Personen
a) Die Angeklagte
Marie-Anne-Charlotte de Corday d’Armont wurde am 27. Juli 1768 als drittes von fünf Kindern verarmter normannischer Adliger geboren. Ihre Erziehung erfolgte weitgehend außerhalb des Elternhauses, ab 1782 in dem Mädchenpensionat Abbaye-aux-Dames in Caën. Nach Aufhebung aller Klöster und klosterähnlichen Einrichtungen 1790, lebte sie bei Verwandten ein vor allem dem Studium der französischen und antiken Literatur gewidmetes Leben.
Die Lektüre von Corneille, Voltaire, Rousseau und Raynal sowie nicht zuletzt von Plutarch machten sie zu einer „Republikanerin vor der Republik“ (Jean Paul, S. 144). Außerdem war sie eine aufmerksame Beobachterin der Tagespolitik. Spätestens seit Januar 1793 war sie davon überzeugt, dass die führenden Revolutionäre die republikanischen Ideale verraten hätten. Sie interpretierte die Hinrichtung des ehemaligen Königs Ludwig XVI (bürgerlich: Louis Capet) als einen Akt egoistischer Rache, während sie unter republikanischer Tugend verstand, dass man sein „besonders Interesse auf die Seite“ setze „und sich für“ das „Vaterland aufzuopfern wisse“ (Actes, S. 20). In diesem Sinn entschloss sie sich irgendwann zwischen dem 8. April und dem 7. Juli 1793, den in ihren Augen Meistschuldigen an der Pervertierung der revolutionären Ideale zu bestrafen, um ein Fanal des Aufstands zu zünden. Bei ihrer Verhaftung am Tatort trug Corday ein „Adresse aux Français – amis des loix et de la paix“ betiteltes Manifest (Defrance, S. 114–117) bei sich, in dem sie zum Aufstand gegen den durch die Bergpartei dominierten Nationalkonvent in Paris aufrief.
Corday begriff sich nicht als Mörderin, sondern als Soldatin im Bürgerkrieg. „Sagen Sie dem General Wimpffen“, der die Truppen der Aufständischen in der Normandie führte, so Corday in einem Brief vom 16. Juli 1793 an den ehemaligen Abgeordneten Charles Jean Barbaroux, „daß ich ihm wohl mehr als eine Schlacht zu gewinnen geholfen habe“ (Actes, S. 25).
b) Die Verteidigung
Corday benannte als Verteidiger den Abgeordneten Caëns im Nationalkonvent, Louis-Gustave Doulcet de Pontécoulant, den sie seit ihrer Jugend kannte und der zur Bergpartei zählte, auch wenn er im Oktober 1793 mit den Girondisten vor dem Revolutionstribunal angeklagt wurde. Von ihrer Wahl erfuhr Doulcet erst nach Ende des Prozesses. Ohnedies war fraglich, ob er als Deputierter des Konvents das Mandat überhaupt hätte wahrnehmen können (Dossiers, S. 53).
Statt seiner wurde ihr vom Gericht Claude François Chauveau-Lagarde als Pflichtverteidiger zugeteilt (Actes, S. 17). Dieser machte sich durch diesen Prozess und später auch als Verteidiger unter anderem der ehemaligen Königin Marie-Antoinette, deren Schwägerin „Madame“ Elisabeth oder des Anführers der Gironde, Jacques-Pierre Brissot, einen Namen. 1806 wurde Chauveau-Lagarde durch Kaiser Napoleon zum Staatsrat ernannt, 1814 durch König Louis XVIII zum Ritter der Ehrenlegion erhoben, 1828 folgte die Ernennung zum Rat am Kassationsgericht.
c) Das Gericht
Zuständig war gemäß dem Dekret des Nationalkonvents vom 10. März 1793 mit der Ergänzung vom 5. April 1793 und dem Überweisungsbeschluss vom 14. Juli 1793 der „außerordentliche Kriminalgerichtshof (…), der jede gegenrevolutionäre Tätigkeit, jeden gegen die Freiheit, Gleichheit, Einheit und Unteilbarkeit der Republik, gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates gerichteten Anschlag, sowie jede Verschwörung mit dem Ziel das Königtum wiederzuerrichten oder irgendeine andere der Freiheit, Gleichheit und Souveränität des Volkes feindlich gesinnte Macht einzusetzen“ (Art. 1), abzuurteilen hatte. (Grab, S. 133 f.)
Der seit Oktober 1793 nur noch „Revolutionstribunal“ genannte Gerichtshof setzte sich zusammen aus fünf Richtern (Art. 2), einer aus zwölf Geschworenen bestehenden Jury (Art. 7), einem Schriftführer und dessen beiden Gehilfen, zwei Gerichtsdienern (Art. 15) sowie dem öffentlichen Ankläger und seinen beiden Adjunkten (Art. 6). Richter, Jury und öffentlicher Ankläger wurden vom Nationalkonvent „mit verhältnismäßiger Mehrheit (…), die jedoch mindestens ein Viertel der Stimmen betragen muß“, gewählt (Art. 5–7). (Ebd., S. 133–136.)
Vorsitzender Richter war Jacques Bernard Marie Montané, ein Jurist aus Toulouse, der 1790 bis 1792 als Friedensrichter waltete und am 13. März 1793 zum Präsidenten des Revolutionstribunals gewählt worden war. Ihm warf Fouquier-Tinville wegen der Entpolitisierung des Prozesses gegen Corday eine verfehlte Amtsführung vor, so dass er am 29. Juli 1793 als Präsident des Tribunals abgelöst und inhaftiert wurde. Nach dem Sturz Robespierres arbeitete er als Richter im zweiten Arrondissement von Paris. Sein letztes Lebenszeugnis datiert von 1805.
Die beisitzenden Richter in dem Prozess gegen Corday hießen Etienne Foucault, Antoine Roussillon und Jean Ardouin; sie führten die Zeugenbefragungen zum Teil autonom durch. Schriftführer war Robert Wolff.
15 Geschworene wurden aufgeboten: die Citoyens Fallot, Ganney, Le Roy, Brochet, Duplain, Chrétien, Godin, Thoumin, Brichet, Fualdès, Sion, Guillier, Lacrampe, Paget und Derbez (Dossiers, S. 74). Die Liste der Geschworenen wurde Corday am 16. Juli 1793 zur Kenntnis gebracht, denn sie hatte das Recht (Abschnitt 1, Art. 11 des Dekrets über die Errichtung des Revolutionstribunals vom 10. März 1793), einzelne Geschworene begründet abzulehnen, was sie nicht tat. Für das Tribunal war es nicht einfach, über Nacht zwölf Geschworene zu finden, die aus den gewählten Vertretern und ihren vier Stellvertretern zusammengestellt werden mussten (Grab, S. 134), daher das Aufgebot in Überzahl. Statt Guillier, Lacrampe, Paget und Derbez, die offenbar nicht erreicht wurden, konnte bis zum 17. Juli 1793 noch Didier Jourdeuil aufgeboten werden, welcher die Jury komplettierte (Dossiers, S. 81). Außer über Antoine Bernardin Fualdès (vgl. Der neue Pitaval. Hg. von Julius Hitzig und Willibald Alexis, 1. Theil, Leipzig 1842, S. 124–204) wissen wir so gut wie nichts über die Geschworenen, von denen zwei auch am Prozess gegen Marie Antoinette mitwirkten und drei beim Prozess gegen die Girondisten.
Öffentlicher Ankläger war Antoine Quentin Fouquier-Tinville, ehemaliger Prokurator am Gerichtshof im Châtelet, der im Frühjahr 1793 auf Empfehlung Marie Jean Hérault-Séchelles von Maximilien Robespierre für das Amt des öffentlichen Anklägers vorgeschlagen und gewählt worden war. Neun Monate nach dem Sturz Robespierres wurde Fouquier-Tinville als willfähriges Werkzeug der „Terreur“ selbst angeklagt und hingerichtet.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Die Schaffung des Revolutionstribunals war eine der Maßnahmen, mit denen der Nationalkonvent versuchte, den Zerfall der am 21. September 1792 begründeten Republik in einer Situation des Notstands zu verhindern und den bürgerlichen Rechtsstaat gegenüber der drohenden Volksjustiz zu retten (Furet/Richet, S. 253–257). Georges Danton begründete seinen Antrag auf Einrichtung des Tribunals am 10. März 1793 mit der Notwendigkeit, „gerichtliche Maßregeln zu ergreifen, um die Konterrevolutionäre zu bestrafen. (…) Dies Tribunal soll den obersten Gerichtshof der Volksrache ersetzen (…), die Menschlichkeit befiehlt es (…): Seien wir schrecklich, damit das Volk es nicht zu sein braucht!“ (Markov, Bd. 2, S. 366 f.)
Der „außerordentliche Kriminalgerichtshof“ agierte anfänglich mit großer Behutsamkeit. Bis September 1793 überwog in Prozessen vor dem Revolutionstribunal die Zahl der Freisprüche (192) die der Todesurteile (69) und geringeren Strafen (18) bei weitem (Actes, S. XXVIII f.). Der Versuch der Gironde, das Revolutionstribunal innenpolitisch zu instrumentalisieren, scheiterte an dieser Behutsamkeit. Der prominenteste Prozess der ersten Zeit des Tribunals war der gegen Jean-Paul Marat (Anklage am 13. April 1793). Um diesen Prozess durchführen zu können, wurde zuvor die Immunität der Abgeordneten des Konvents auf Antrag der Gironde aufgehoben (1. April 1793). Marat wurde freigesprochen (24. April 1793).
Der Prozess gegen Charlotte Corday fand zu einem Zeitpunkt statt, als der Bürgerkrieg zwischen der Zentralregierung und royalistischen bzw. konföderalistischen Aufständischen in den Provinzen noch nicht entschieden und die Republik außerdem Angriffen äußerer Mächte (Österreich, England) ausgesetzt war. Obwohl fast alle politischen Maßnahmen zwischen dem Frühsommer 1793 und dem Frühjahr 1794 „im Zeichen des Nicht-anders-Könnens und der Ausnahmesituation“ standen (Furet/Richet, S. 269), betraf dies Mitte 1793 noch nicht die Rechtlichkeit der Justiz.
Erst mit dem Gesetz über die Verdächtigen vom 17. September 1793 (Grab, S. 176–178) begann die Phase der revolutionären „Terreur“, in der das Revolutionstribunal allmählich zu einem Unterdrückungsinstrument der Revolutionsregierung wurde. Im Ventôse des Jahres II (Februar 1794) kippte das Verhältnis zwischen Freisprüchen und Verurteilungen (Actes, S. XXX). Seit dem Gesetz vom 22. Prairial II (10. Juni 1794) hatte kein Prozess vor dem Revolutionstribunal mehr rechtsstaatlichen Charakter (vgl. Grab, S. 224–227). Am 12. Prairial III (31. Mai 1795) wurde das Tribunal aufgelöst.
4. Anklage
Die Anklage warf Corday vorsätzlichen Mord an einem Volksvertreter vor, und zwar gemäß dem zweiten, d.i. besonderen Teil des Strafgesetzbuchs („Code Penal“ vom 25. September 1791, gültig bis 1810), 1. Abschnitt, Sektion 3, Art. 4 („Toutes conspirations ou attentats pour empêcher la réunion ou pour opérer la dissolution du corps législatif, ou pour empêcher, par force et violence, la liberté individuelle d’un de ses Membres, seront punis de mort“) sowie 2. Abschnitt, Sektion 1, Art. 11 („L’homicide commis avec préméditation, sera qualifié d’assassinat et puni de mort“). (Dossiers, S. 68 u. 91.)
Schon der Ankläger beschritt einen Mittelweg zwischen politischer und „normaler“ Strafjustiz. Der erste Vorwurf zielte auf ein Verbrechen gegen die Verfassung bzw. einen Vertreter der Legislative, was sich aus Marats Stellung als Abgeordneter des Konvents ergab; der zweite Vorwurf betraf nur die Vorsätzlichkeit der Tötung, die damit als Meuchelmord qualifiziert wurde.
Nicht erwähnt wurden in der Anklageschrift Artikel aus spezifisch das Tribunal als politischen Kriminalgerichtshof betreffenden Dekreten des Nationalkonvents. Allein schon die Abfassung der „Adresse aux Français“ wäre laut Dekret vom 29. März 1793 als „Schrift, die zu Mord (…) oder zu beliebigen anderen Anschlägen auf die Volkssouveränität“ aufreizte (Markov, Bd. 1, S. 293), ein mit dem Tod zu ahndendes Verbrechen gewesen. Fouquier-Tinville erwähnte den Aufruf zum gewaltsamen Sturz der Regierung in seiner Anklageschrift nicht, obwohl er ihn in den Akten hatte. Auch die politischen Einlassungen Cordays während der nichtöffentlichen Voruntersuchung wurden von ihm nicht erwähnt.
5. Verteidigung
Corday war der Meinung, dass sich ihr Attentat nicht verteidigen lasse; sie habe „nur der Form halber“ einen Verteidiger gewählt (Dossiers, S. 95). Art. 96 der Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793 schrieb vor: „Die Angeklagten haben von ihnen gewählte oder von Amts wegen ernannte Beistände“ (Grab, S. 160). Da der von ihr gewählte Verteidiger nicht zur Verfügung stand, übernahm der vom Gericht bestimmte Rechtsanwalt Chauveau-Lagarde die Verteidigung. Sein Schlussplädoyer bestand aus der „moralische(n) Erwägung“, dass Cordays „Kaltblütigkeit“, „unerschütterliche Ruhe“ und „gänzliche Verleugnung ihrer selbst“ während des Prozesses, „die unter einem gewissen Gesichtspunkte erhaben sind“, jedenfalls „nicht der Natur gemäss“ seien und „sich nur durch die Überspanntheit des politischen Fanatismus erklären“ ließen (Actes, S. 26 f.). Corday dankte ihm nach der Urteilsverkündung für die ihrer Meinung nach „würdige“ Verteidigung (Focke, S. 125).
6. Urteil
Chauveau-Lagardes Frage nach der politischen Motivation hatte kein „Gewicht (…) in der Waagschale der Gerechtigkeit“, wie er sich ausdrückte (Actes, S. 27). Anders als Fouquier-Tinville vorschlug, ließ Montané die Geschworenen nicht über die „konterrevolutionäre Absicht“ der Attentäterin befinden (Defrance, S. 366) und entschärfte dadurch den Prozess politisch noch weiter. Die drei der Jury vorgelegten Fragen lauteten: 1. Ob es erwiesen sei, dass der Abgeordnete Marat am 13. Juli zuhause ermordet wurde? 2. Ob es erwiesen sei, dass Marie-Anne-Charlotte Corday die Tat beging? 3. Ob sie mit verbrecherischer Absicht und vorsätzlich handelte? (Dossiers, S. 89 f.) Die Geschworenen bejahten alle drei Fragen.
Gemäss den beiden in der Anklageschrift erwähnten Artikeln des Strafgesetzbuchs verurteilte das Gericht die Angeklagte zum Tod (Dossiers, S. 91). Gemäss Abschnitt 1, Art. 4 des ersten, d.i. allgemeinen Teil des „Code penal“ wurde außerdem angeordnet, dass sie im roten Hemd, das für Meuchelmörder, Brandstifter und Giftmischer vorgesehen war, zum Richtplatz geführt werden sollte (ebd., S. 92). Zusätzlich wurde die Konfiszierung des Vermögens gemäß Abschnitt 2, Art. 2 des Dekrets über die Errichtung des Revolutionstribunals vom 10. März 1793 angeordnet (ebd.): Dies war der einzige speziell aus der politischen Strafprozessordnung stammende, aber keine politischen Überzeugungen betreffende Paragraph eines Gesetzes, der in dem Verfahren Anwendung fand.
Die Frage, ob sie gegen die Anwendung des Gesetzes etwas einzuwenden hätte, verneinte Corday (Dossiers, S. 88). Die Revision eines Urteils des Revolutionstribunals war nicht vorgesehen (Dossiers, S. 94); Art. 13 des Dekrets über die Errichtung des außerordentlichen Kriminalgerichtshofs vom 10. März 1793 bestimmte: „Das Urteil wird unter Ausschluß der Berufung an den Kassationshof vollstreckt.“ (Grab, S. 135.)
7. Wirkung
Cordays Attentat war eines der wenigen politischen Attentate im 18. Jahrhundert und erregte schon deswegen Aufsehen (Beise, S. 32). Das Opfer war ein älterer, als Politiker und Publizist berüchtigter Mann in der Badewanne; die Attentäterin dagegen eine junge Frau, „blühend von Gesundheit, reizend schön, am meisten durch den Reiz der Unverdorbenheit, die sie umschwebte“, wie der Augenzeuge Georg Forster schrieb (Günther, S. 726). Das war pikant und reizte die Fantasie. Viele bewunderten Cordays „Geistesgegenwart und Standhaftigkeit bis zum letzten Augenblick“, ihre „Ruhe und Unbefangenheit“, ihre „Schönheit und Geistesgröße“, und meinten, dergleichen habe man bisher „schwerlich jemals bey einer weiblichen Person gesehen“ (Staats- und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten, Nr. 112, 1793).
Während der von den Richtern skrupulös geführte Prozess kaum eine Rolle in den historischen Rezeptionszeugnissen spielt, faszinierte das ästhetische Moment der Selbstinszenierung Cordays. Hinter ihrer „bis auf den letzten Augenblick auf dem Blutgerüste“ zur Schau getragenen „Heiterkeit“ (Forster) und impassibilité vermuteten Zeitgenossen und Nachgeborene ein psychologisches Geheimnis, das zu enthüllen nicht die Aufgabe des Gerichtshofs war. Umso eifriger nahmen sich Propaganda, Historiographie, Kunst und Belletristik der Aufgabe an, „die Rätsel zu lösen, welche Charlotte Corday umdrängen“ (Büchner, Bd. 2, S. 2). „Die Geschichte von der Ermordung Jean Paul Marats durch Charlotte Corday gehört zu den erfolgreichsten Themen der neueren Kunst- und Literaturgeschichte. Ein Ende des Interesses an dem Thema ist nicht abzusehen“ (Beise, S. 9).
Politisch hatte das Attentat den gegenteiligen Effekt als den von Corday beabsichtigten. Sie glaubte bis zuletzt, dass ihr Attentat das „Vorstadium“ der „Herbeiführung des Friedens“ und Wiederherstellung der nationalen Einheit eingeleitet habe (Focke, S. 106 u. 111). Marats Tod wurde aber zum Ausgangspunkt neuer revolutionärer Kultformen, festigte also die emotionale Bindung an die Revolution. Außerdem beschleunigte er die Errichtung der jakobinischen Schreckensherrschaft, weil vielen politisch exponierten Persönlichkeiten mit einem Mal bewusst wurde, in welcher Gefahr sie selbst und die Errungenschaften der Revolution schwebten (Soboul, S. 286 u. 351–353). Marats Tod ließ auch die Linke auseinanderfallen, denn Marat war der „Mann, der das Verbündnis von Jakobinern und Sansculotten in seiner Person gleichsam versinnbildlicht hatte“ (Markov, Bd. 1, S. 339). Jean Jaurès (Bd. 6, S. 219) meinte später, ohne Marats Ermordung wäre Frankreich vielleicht einiges erspart geblieben: „Peut-être s’il avait pu vivre un an encore, aurait-il empêché les funestes déduirements.“
8. Würdigung
Dem Comité de la Sûreté générale des Nationalkonvents war klar, dass es sich bei Corday um eine „femme extraordinaire“ handelte, der man lieber nicht allzu viel Publizität gewähren sollte, weswegen von einer Veröffentlichung ihrer Briefe, die Fouquier-Tinville angeregt hatte, abzusehen sei (Dossiers, S. 96 f.). Dies war vermutlich auch der Grund, warum Montané die Geschworenen nicht über die konterrevolutionäre Absicht Cordays befinden ließ.
Corday hatte in ihrer „Adresse aux Français“ sowie in den Verhören wiederholt auf den politischen Charakter ihres Attentats verwiesen und während der Hauptverhandlung betont, dass sie sich nicht als Meuchelmörderin („assassin“) begreife und sich durch diese Etikettierung Fouquier-Tinvilles beleidigt fühlte (Actes, S. 20). Sie argumentierte mit den Grundlagentexten der Französischen Republik, wenn sie für sich eine Art staatsbürgerliches Ausnahmerecht in Anspruch nahm. Da Marat und die anderen „Anarchisten (…) die Gesetze zu zerstören suchen, um ihre Herrschaft zu etablieren“ (Dossiers, S. 47), womit sie die „Souveränität des Volkes“ usurpierten und die Einheit der Republik zerstörten, hätten sie sich selbst verurteilt. Frankreichs Ruhe aber hinge „ab von der Ausübung des Gesetzes; ich verletze es nicht, indem ich Marat töte; verurteilt von der ganzen Welt, steht er außerhalb des Gesetzes“ (Defrance, S. 115).
Für diese Argumentation konnte sie sich auf Rousseau (S. 94 u. 150 f.) sowie auf die „Erklärung der Rechte des Menschen und des Staatsbürgers“ (Grab, S. 152 f.) vom 24. Juni 1793 (bes. Art. 25, 27, 31, 33 und 35) und verschiedene Dekrete des Nationalkonvents berufen. Als Staatsbürgerin wäre Corday demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, Widerstand zu leisten und den oder die Schuldigen allenfalls zu töten (Beise, S. 26 f.).
Marat hatte mit seiner „Kannibalberedsamkeit“ (Günther, S. 289) immer sehr ähnlich argumentiert. Beiden ging es um ein im Grunde archaisches Ritual: Ausübung eines „Gewaltakt(s) mit Opfercharakter, der ein für allemal das Ende der Gewalt markieren“ sollte (Beise, S. 21). Daher rührte Cordays Hoffnung, dass sie selbst das „letzte Opfer“ der „Anarchie“ würde (Focke, S. 88 f.) und mit ihrem Tod die nicht juristische, sondern allenfalls moralische Schuld sühnen könnte, so wie es Rousseau (S. 94) und Camus (S. 140) in ihren Entwürfen einer politischen Ethik begründeten.
Wäre das Gericht auf diese Argumente eingegangen, hätte es sich möglicherweise selbst als Teil der Verschwörung gegen die Volkssouveränität disqualifizieren müssen. Auch die Rolle Marats als angeblicher Usurpator der Volkssouveränität hätte erneut zur Sprache kommen müssen. Das Tribunal hatte ihn aber schon einmal von diesem Vorwurf freigesprochen (24. April 1793). Auch wenn der Satz in der (sistierten) Verfassung von 1793 nicht mehr stand, galt schon aus institutionellen Gründen (Grab, S. 85): „Jeder, der durch ein Geschworenengericht rechtskräftig freigesprochen ist, kann für den gleichen Tatbestand nicht erneut ergriffen oder angeklagt werden“ (Kap. V, Art. 9, Satz 7 der Verfassung vom 3. September 1791).
Aus politischen und verfahrensstrategischen Gründen entschied Montané, bei der Urteilsfindung politische Fragen und die Motive der Attentäterin auszuklammern und sich strikt an Formulierungen aus den Verhören zu halten. Corday wurde nicht als Teil einer positiv nicht nachweisbaren konterrevolutionären Verschwörung verurteilt, sondern als individuelle Mörderin, was auch durch das rote Hemd deutlich wurde, das sie bei der Überführung zur Hinrichtung trug. Montané kostete sein Vorgehen das Amt; im Effekt wurde aber die Rechtmäßigkeit des Verfahrens auch von Gegnern der Revolution nie in Frage gestellt.
9. Quellen/Literatur
Dossiers du procès criminel de Charlotte de Corday devant le Tribunal révolutionnaire. Hg. von Charles Vatel. Paris u.a. 1861; Actes du Tribunal révolutionnaire. Hg. von Gérard Walter. 2. Aufl., Paris 1986, S. 17–30; Walter Grab (Hg.): Die Französische Revolution. Eine Dokumentation, München 1973.
Beise, Arnd, Marats Tod 1793–1993, St. Ingbert 2000; Büchner, Luise, Nachgelassene belletristische und vermischte Schriften in zwei Bänden, Frankfurt/M. 1878; Camus, Albert, Der Mensch in der Revolte. Essays, Reinbek 1969; Defrance, Eugène, Charlotte Corday et La Mort de Marat. Documents inédits sur l’histoire de la Terreur, Paris 1909; Focke, Rudolf, Charlotte Corday. Eine kritische Darstellung ihres Lebens und ihrer Persönlichkeit, Leipzig 1895; Furet, François / Richet, Denis, Die Französische Revolution, Frankfurt/M. 1987; Günther, Horst (Hg.), Die Französische Revolution. Berichte und Deutungen deutscher Schriftsteller und Historiker, Frankfurt/M. 1985; Jaurès, Jean, Histoire socialiste de la Révolution française. Hg. von Albert Soboul, 7 Bde., Paris 1968–1973; Jean Paul, Der 17. Juli oder Charlotte Corday, in: Taschenbuch für 1801. Hg. von Friedrich Gentz, Jean Paul und Johann Heinrich Voß, Braunschweig [1800], S. 133–162; Markov, Walter, Revolution im Zeugenstand, Frankreich 1789–1799, 2 Bde., Leipzig 1986; Mazeau, Guillaume, Le procès Corday. Retour aux sources, in: Annales historiques de la Révolution française, Nr. 343, janvier-mars 2006, S. 51–71 (seit 2009 auch online unter https://ahrf.revues.org/9812); Rousseau, Jean-Jacques, Politische Schriften, Bd. 1, Paderborn 1977; Soboul, Albert, Die Große Französische Revolution. Ein Abriß ihrer Geschichte (1789–1799), Frankfurt/M. 1973.
Arnd Beise
Mai 2016
Arnd Beise ist Professor für Germanistische Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte an der Universität Freiburg/ Schweiz. Publikationen zur europäischen Kultur- und Literaturgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart. Beise ist Mitarbeiter der historisch-kritischen Edition der Werke und Briefe Georg Büchners.
Zitierempfehlung:
Beise, Arnd: „Der Prozess gegen Charlotte Corday, Frankreich 1793“, in: Groenewold / Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/corday-charlotte/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
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