Adler, Friedrich

bearbei­tet von
PD Dr. John Zimmermann

Öster­reich 1916
Atten­tat auf Minis­ter­prä­si­dent Karl Stürgkh
Erster Weltkrieg
Inter­na­tio­na­le Arbeits­ge­mein­schaft sozia­lis­ti­scher Partei­en (SDAP)

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Der Prozess gegen Friedrich Adler
Österreich 1916

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der Prozess gegen Fried­rich Adler ist in mehrfa­cher Hinsicht beispiel­haft: Inner­halb der Krimi­nal- und Justiz­ge­schich­te zeigt er, wie riskant es für die Staats­an­walt­schaft sein kann, nicht nach allen Seiten zu ermit­teln und für den Fall einer politi­sier­ten Motiv­la­ge die sozio­po­li­ti­sche Entwick­lung zwischen Tat und Prozess außer Acht zu lassen. Für die Geschich­te der Arbei­ter­be­we­gung belegt der Verlauf des gesam­ten Falls die Entwick­lung nahezu aller europäi­schen sozial­de­mo­kra­ti­schen und sozia­lis­ti­schen Partei­en im Ersten Weltkrieg. Entge­gen aller inter­na­tio­na­len Solida­ri­täts­be­kun­dun­gen zuvor, verhiel­ten sich am Beginn des Ersten Weltkriegs die politi­schen Partei­en der Arbei­ter­be­we­gung in fast allen Natio­nen regie­rungs­treu. Bis auf wenige Ausnah­men stimm­ten sie in den jewei­li­gen Kriegs­kon­sens ein und übertra­fen sich in der Versi­che­rung ihrer vater­land­streu­en Gesin­nung. Erst während des Kriegs wich die einhel­li­ge Unter­stüt­zung diffe­ren­zier­ten Positio­nie­run­gen. Während es darüber im Deutschen Reich zu einer Spaltung der SPD kam, ermög­lich­te die Ausein­an­der­set­zung mit dem Fall Adler der öster­rei­chi­schen Sozial­de­mo­kra­tie den Erhalt der Partei­ein­heit. Als politi­scher Mord ist das Atten­tat Adlers außer­dem eines der wenigen in der Geschich­te, das so „funktio­nier­te“, wie es der Täter geplant hatte: Zunächst als Mord eines Geistes­kran­ken einge­stuft, wandel­te sich die allge­mei­ne Rezep­ti­on hin zur Tat eines politi­schen Märty­rers. Unter diesem Eindruck erfolg­te ein Todes­ur­teil, das unter dem Druck der Öffent­lich­keit schon zum Zeitpunkt der Verkün­dung nicht umgesetzt werden sollte, bald schon revidiert wurde und sich schließ­lich durch die Amnes­tie­rung des Täters erledigte.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte

Fried­rich Wolfgang Adler
Foto von 1917, © s.u.

Dr. Fried­rich Wolfgang Adler war zum Zeitpunkt des Atten­tats 37 Jahre alt, verhei­ra­tet und Vater von drei Kindern. Er war der Sohn des unumstrit­te­nen Führers der öster­rei­chi­schen Sozial­de­mo­kra­tie, Victor Adler (1852–1918). In großbür­ger­li­chen Verhält­nis­sen aufge­wach­sen, hatte er in Zürich Chemie, Mathe­ma­tik sowie Physik studiert (1897–1905) und wurde bei Ernst Mach promo­viert. Nach einem Inter­mez­zo als wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter des Deutschen Museums in München (1905–07) gab er seine Bewer­bung für einen Lehrstuhl an der Univer­si­tät Zürich zu Gunsten seines Studi­en­freun­des Albert Einsteins auf, lehrte dort aber nach seiner Habili­tie­rung (1907) als Privat­do­zent. Während seiner Zeit in der Schweiz kam er in inten­si­ven Kontakt mit den dort leben­den exilier­ten Vertre­tern des gesam­ten linken Spektrums. Aus der grund­le­gen­den Ableh­nung des Anarchis­mus entstand in dieser Phase sein erstes politi­sches Engage­ment im Verband der öster­rei­chi­schen Sozial­de­mo­kra­ten in der Eidgenossenschaft.

Im April 1910 wurde er Chefre­dak­teur der sozial­de­mo­kra­ti­schen Züricher Zeitung „Volks­recht“, übernahm im Mai 1911 jedoch den Posten eines Partei­se­kre­tärs der Sozial­de­mo­kra­ti­schen Deutschen Arbei­ter­par­tei (SDAP) in Wien. Hier machte er sich vor allem mit der Koordi­nie­rung der Reichs­rats­wah­len von 1911 einen Namen, korre­spon­dier­te mit den inter­na­tio­na­len sozial­de­mo­kra­ti­schen Partei­en sowie dem Büro der Inter­na­tio­na­le. Im Vorfeld des Ersten Weltkriegs war er damit betraut, den für August 1914 in Wien anberaum­ten Kongress der II. Inter­na­tio­na­le vorzu­be­rei­ten, der aufgrund des Beginns des Ersten Weltkriegs nicht mehr statt­ge­fun­den hat. Daneben trat er vielfach als Autor für sozial­de­mo­kra­ti­sche Zeitun­gen und Zeitschrif­ten („Neue Zeit“, „Der Kampf“) in Erschei­nung, arbei­te­te als Redak­teur und Heraus­ge­ber für verschie­de­ne sozial­de­mo­kra­ti­sche Blätter. Aus Protest gegen die Kriegs­hal­tung seiner Partei gab er im August 1914 alle Partei­äm­ter zurück.

Nach seiner Begna­di­gung und Freilas­sung wurde er in den Partei­vor­stand der SDAP gewählt und gehör­te der Konsti­tu­ie­ren­den Natio­nal­ver­samm­lung (1919/20) und von 1920 bis 1923 dem öster­rei­chi­schen Natio­nal­rat an. Anschlie­ßend nahm er zwar namhaf­te, aber weitge­hend wirkungs­lo­se Partei­äm­ter und Funktio­nen wahr: Von 1925–1939 avancier­te er noch zum General­se­kre­tär der Sozia­lis­ti­schen Inter­na­tio­na­len in London, Zürich und Brüssel. 1940 floh er vor der deutschen Aggres­si­on in die USA, kehrte zwar nach Kriegs­en­de in die Schweiz zurück, entzog sich jedoch der Politik und widme­te sich wissen­schaft­li­chen Studi­en. Fried­rich Adler starb relativ unbeach­tet in seiner Züricher Wahlhei­mat am 2. Januar 1960.

b) Das Opfer

Karl Reichs­graf von Stürgkh (1859–1916) entstamm­te altem steier­mär­ki­schem Dienst­adel, der tradi­tio­nell Beamte und Offizie­re stell­te. Er galt als das Sinnbild des kaiser­lich-könig­li­chen Beamten. Nach Abschluss seines Jurastu­di­ums in Graz trat er 1881 in den Staats­dienst. Von 1891 bis 1907 vertrat er mit kurzer Unter­bre­chung (1895–97) die Kurie des „Verfas­sungs­treu­en Großgrund­be­sit­zes“ als Abgeord­ne­ter im Reichs­rat. Nachdem er sein Mandat nicht wieder­ge­win­nen konnte, berief ihn Kaiser Franz Joseph I. 1907 in das Herren­haus, ernann­te ihn 1908 zum Unter­richts­mi­nis­ter im Kabinett Bienerth und 1911 zum Minis­ter­prä­si­den­ten der cisleit­ha­ni­schen Reichs­hälf­te. In dieser Funkti­on sistier­te er im März 1914 den Reichs­rat, sodass das Parla­ment ohne Einfluss auf die öster­rei­chisch-ungari­schen Kriegs­er­klä­run­gen blieb, und wider­setz­te sich als führen­der Exponent der „Kriegs­par­tei“ der Wieder­ein­be­ru­fung während des Ersten Weltkriegs.

c) Der Verteidiger

Dr. Gustav Harpner (1864–1924) studier­te Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Univer­si­tät Wien (1881–1886) und führte anschlie­ßend eine Kanzlei­gemein­schaft in der öster­rei­chi­schen Haupt­stadt bis zu seinem Tod. Als Amtsver­tei­di­ger in „Anarchis­ten-Prozes­sen“ machte er sich einen Namen und avancier­te zum wichtigs­ten Partei­an­walt der öster­rei­chi­schen Sozial­de­mo­kra­tie. Er vertrat nicht nur führen­de Sozial­de­mo­kra­ten, sondern auch die sozial­de­mo­kra­ti­sche Eisen­bah­ner- und Lehrer­ge­werk­schaft sowie die Redak­teu­re der „Arbei­ter­zei­tung“. Zudem reüssier­te er als Anwalt in der Kultur- und Musikszene.

Nach der Auflö­sung der Habsbur­ger­mon­ar­chie verwal­te­te er im Auftrag der öster­rei­chi­schen Regie­rung das konfis­zier­te Vermö­gen des Hauses Habsburg. 1919 wurde er Mitglied des öster­rei­chi­schen Verfas­sungs­ge­richts­hofs, 1921 Präsi­dent des Kriegs­ge­schä­dig­ten­fonds und 1922 Präsi­dent der Rechts­an­walts­kam­mer in Wien.

d) Das Gericht

Am 18. und 19. Mai 1917 fand der Prozess vor dem Wiener Ausnahms­ge­richt im Schwur­ge­richts­saal in öffent­li­cher Verhand­lung statt. Den Vorsitz des aus sechs Berufs­rich­tern zusam­men­ge­setz­ten Gremi­ums führte Hofrat Dr. Karl von Heidt, Vizeprä­si­dent des Wiener Landes­ge­richts. Die Ankla­ge vertrat der Erste Staats­an­walt Hofrat Dr. Erwein von Höpler.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Am 21. Oktober 1916, mitten im Ersten Weltkrieg also, erschoss der Sozial­de­mo­krat Dr. Fried­rich Adler den Minis­ter­prä­si­den­ten der cisleit­ha­ni­schen Reichs­hälf­te des Habsbur­ger­reichs, Karl Reichs­graf von Stürgkh, in aller Öffent­lich­keit in einem Wiener Restau­rant. Er ließ sich wider­stands­los festneh­men und wollte für seine Tat ganz bewusst einstehen.

In der zeitge­nös­si­schen Öffent­lich­keit und Publi­zis­tik erreg­te dieses Atten­tat erheb­li­ches Aufse­hen. Die Konstel­la­ti­on zwischen Atten­tä­ter und Opfer barg politi­schen Spreng­stoff, der gerade in Kriegs­zei­ten wenig erwünscht war. Der Erste Weltkrieg dauer­te bereits sehr viel länger als erwar­tet und der auch in Öster­reich-Ungarn einge­gan­ge­ne „Burgfrie­den“ zwischen den politi­schen Partei­en hielt noch, während er im Deutschen Reich schon starke Risse aufwies. In der veröf­fent­lich­ten Meinung wie bei den politi­schen Antipo­den herrsch­te jedoch allge­mein die Einsicht vor, es müsse sich um die Tat eines Geistes­kran­ken handeln. Weder Adlers Familie noch enge Freun­de konnten oder wollten darin irgend­wel­che ratio­na­len, schon gar keine politi­schen Hinter­grün­de erkennen.

Erst mit dem Prozess vor dem Wiener Ausnahms­ge­richt vom 18./19. Mai 1917, wo der Angeklag­te seine Tat in einem vielstün­di­gen Plädoy­er recht­fer­ti­gen durfte und dabei alle Zweifel an seinem Geistes­zu­stand auszu­räu­men vermoch­te, änder­te sich diese Situa­ti­on grund­le­gend. Die zwischen­zeit­lich zu Unguns­ten der Mittel­mäch­te verän­der­te Kriegs­la­ge mitsamt ihren Folgen für die Versor­gung und das gesell­schaft­li­che Leben in der Habsbur­ger­mon­ar­chie machten weite Teile der Öffent­lich­keit, zumal angesichts der russi­schen Febru­ar-Revolu­ti­on, empfäng­lich für die Botschaf­ten Adlers. Seine Ankla­ge gegen das Kriegs­trei­ben der Regie­rung und der politi­schen Partei­en inklu­si­ve der Beschnei­dung nahezu aller demokra­ti­schen Rechte fiel auf frucht­ba­ren Boden. Die Forde­rung nach inter­na­tio­na­ler Solida­ri­tät und Frieden wurde nicht nur vom Publi­kum im Gerichts­saal enthu­si­as­tisch aufge­nom­men, sie übertrug sich buchstäb­lich auf die Straße, wo es umgehend zu Sympa­thie­kund­ge­bun­gen kam.

4. Ankla­ge

Die Oberstaats­an­walt­schaft Wien war auf einen schnel­len Prozess­be­ginn aus. Sie verzich­te­te daher auf eine Ankla­ge wegen Hochver­rats, die einer langwie­ri­gen Vorbe­rei­tung bedurft hätte. Statt­des­sen klagte sie Adler am 22. Novem­ber 1916 als geistes­kran­ken Einzel­tä­ter auf der Basis eines gerichts­ärzt­li­chen Gutach­tens an. Die Vertei­di­gung erhob hierge­gen Einspruch und berief sich auf das Fehlen einer Rechts­grund­la­ge für eine solche Begut­ach­tung. Sie forder­te statt­des­sen gemäß § 126 der Straf­pro­zess­ord­nung die Einho­lung eines Fakul­täts­gut­ach­tens. Am 9. Dezem­ber 1916 entschied das k.k. Oberlan­des­ge­richt Wien auf die Zurück­wei­sung der Ankla­ge­schrift und setzte die Ankla­ge­er­he­bung bis zur Vorla­ge dieses Gutach­tens aus.

Als die neuer­li­che Ankla­ge­schrift am 11. April 1917 schließ­lich vorlag, unter­schied sie sich von der ersten nur im geänder­ten Schluss­satz. Kurio­ser­wei­se wurde sogar verges­sen, die Rechts­grund­la­ge, aufgrund derer die Verhand­lung vor einem Ausnahms- statt einem Geschwo­re­nen­ge­richt statt­fin­den konnte, zu korri­gie­ren. Noch immer war dafür die kaiser­li­che Verord­nung vom 2. Januar 1916 (RGBL. Nr. 6) benannt, obwohl diese durch die kaiser­li­che Verord­nung vom 27. Dezem­ber 1916 (RGBl. Nr. 427) ersetzt worden war. Adler wurde am 18. Mai 1917 wegen Meuchel­mord nach §§ 134 und 135 Z. 1 Straf­ge­setz (StG) angeklagt und die Todes­stra­fe nach § 136 StG gefordert.

5. Vertei­di­gung

Gegen das Vorha­ben seines Vaters, ihn für unzurech­nungs­fä­hig erklä­ren zu lassen, wehrte sich Fried­rich Adler energisch. Daher bestand er auch auf der Einho­lung eines Fakul­täts­gut­ach­tens. Einer­seits sollte es Gewiss­heit bringen, dass er kein „geistes­kran­ker Atten­tä­ter“ war, als den ihn weite Teile der Öffent­lich­keit wahrnah­men, ihm anderer­seits Zeit verschaf­fen. Adlers Kalkül basier­te vor allen Dingen darauf, dass sich die Kriegs­la­ge weiter zuspit­zen und sich dadurch die veröf­fent­lich­te Meinung zu seinen Gunsten ändern würde, was unter­stützt von der Febru­ar-Revolu­ti­on im Russlän­di­schen Reich 1917 tatsäch­lich geschah. Vor Gericht übernahm er selbst seine Vertei­di­gung. Dafür gestand ihm der Vorsit­zen­de eine Redezeit von sechs Stunden zu. In seinen Aussa­gen griff Adler die Zustän­de im Habsbur­ger­reich während des Ersten Weltkriegs an, insbe­son­de­re das Verhal­ten der Regie­rung und die Unfähig­keit der Sozial­de­mo­kra­tie, dem Kriegs­trei­ben Einhalt zu gebie­ten. Er bekann­te sich in diesem Kontext rückhalt­los zu seiner Tat, die notwen­dig gewesen wäre, um ein Zeichen zu setzen und die Volks­mas­sen aufzurütteln.

Der eigent­li­che Vertei­di­ger Harpner musste sich darauf beschrän­ken, die Zustän­dig­keit des Gerich­tes zu Verhand­lungs­be­ginn in Frage zu stellen; sein entspre­chen­der Antrag wurde abgelehnt. Ansons­ten hatte er nach eigener Aussa­ge in seinem Schluss­plä­doy­er „gegen mehre­re Fronten zu kämpfen: die erste ist die des Staats­an­walts, die zweite scheint (…) das Fakul­täts­gut­ach­ten zu sein, die dritte, die unange­nehms­te, ist der eigene Klient“. Von einer juris­ti­schen Vertei­di­gung im klassi­schen Sinne wollte Adler von Anfang an nichts wissen. Ihm ging es um eine politi­sche Demonstration.

6. Urteil

Fried­rich Adler wurde des Meuchel­mords für schul­dig befun­den und zum Tode verur­teilt. Aller­dings beschloss das Gericht unter dem Eindruck der zwischen­zeit­lich breiten öffent­li­chen Sympa­thie­be­zeu­gun­gen für den Angeklag­ten und seine Tat bereits während der inter­nen Beratung, das Urteil an den Kassa­ti­ons­hof, den Obers­ten Gerichts­hof, zu verwei­sen, um die Begna­di­gung zu einer Kerker­stra­fe zu ermög­li­chen. Tatsäch­lich verwan­del­te der Kassa­ti­ons­hof den Urteils­spruch am 6. Septem­ber 1917 in eine Haftstra­fe von 18 Jahren. Kaiser Karl I. bestä­tig­te dies am 2. Novem­ber 1917, ehe er Fried­rich Adler zum Ende des Ersten Weltkriegs, am 1. Novem­ber 1918, amnes­tier­te und aus dem Gefäng­nis entließ.

7. Wirkung

Schon mit seiner Rede am ersten Prozess­tag begeis­ter­te Adler zunächst die Zuhörer­schaft mitsamt den versam­mel­ten Presse­be­richt­erstat­tern und über diese bald weite Teile der Öffent­lich­keit. Die Wirkung war so gewal­tig, dass der am Abend eilig einbe­ru­fe­ne Minis­ter­rat die Prozess­be­richt­erstat­tung wieder unter Zensur­vor­be­halt setzte. Dennoch geriet auch der zweite Prozess­tag zu einem Triumph des Angeklag­ten. Als er nach der Schlie­ßung der Verhand­lung ein „Hoch auf die inter­na­tio­na­le revolu­tio­nä­re Sozial­de­mo­kra­tie“ ausbrach­te, wurde dies vom Publi­kum so enthu­si­as­tisch aufge­nom­men, dass der Vorsit­zen­de den Saal räumen ließ.

Paral­lel zur Stimmung in der Bevöl­ke­rung verän­der­te sich die media­le Rezep­ti­on von Tat und Täter bei der Sozial­de­mo­kra­tie. Adlers Argumen­ta­ti­on vor Gericht unter­mau­er­te die seit dem Atten­tat sowohl außen- wie innen­po­li­tisch drama­tisch geänder­ten Rahmen­be­din­gun­gen. Während das bürger­lich-libera­le Lager den Mord nun wenigs­tens auch unter politi­schen Aspek­ten betrach­te­te, blieb das christ­lich-sozia­le der einmal getrof­fe­nen Zuschrei­bung eines geistes­kran­ken Atten­tä­ters treu. Insge­samt spiegelt der Fortgang der Ereig­nis­se die Entwick­lung des gesell­schaft­li­chen und politi­schen Umfelds: Die Kriegs­la­ge hatte sich zugespitzt, die Unzufrie­den­heit in weiten Teilen der Bevöl­ke­rung griff zuneh­mend um sich und eskalier­te soweit, dass sich die Regie­rung dazu gezwun­gen sah, das Parla­ment wieder einzu­be­ru­fen. Der Fall Adler wurde in diesem Kontext von den jewei­li­gen politi­schen Lagern instrumentalisiert.

8. Würdi­gung

Der „Fall Adler“ über seinen gesam­ten Verlauf hinweg betrach­tet ist ein proto­ty­pi­sches Beispiel für die Auswir­kun­gen der Instru­men­ta­li­sie­rung einer krimi­nel­len Tat mit politi­schem Hinter­grund. Gleich­zei­tig ist er einer der wenigen politi­schen Morde, bei dem das Kalkül des Atten­tä­ters aufging. Aus der Retro­spek­ti­ve mutet der gesam­te Verlauf des „Falls Adler“ fast als detail­liert durch­ge­plan­tes wissen­schaft­li­ches Experi­ment an. Erstaun­lich bleibt, dass weder weite Teile der Öffent­lich­keit noch die politisch Verant­wort­li­chen die eigent­li­che Brisanz der Tat, insbe­son­de­re ihre politi­sche Spreng­kraft, in ihrer Tragwei­te recht­zei­tig erkannten.

Nahezu alle Betei­lig­ten betrach­te­ten den Vorgang auch dann noch aus der tages­po­li­ti­schen Perspek­ti­ve, als der Atten­tä­ter schon in der Vorun­ter­su­chung seine Motive und seine Absich­ten offen erklärt hatte. Freilich bestand die condi­tio sine qua non für das Gelin­gen der Adler­schen „Versuchs­an­ord­nung“ in der grund­le­gen­den Änderung der veröf­fent­lich­ten Meinung zwischen der eigent­li­chen Tat und dem Prozess.

9. Litera­tur

Fried­rich Adler, Vor dem Ausnah­me­ge­richt, Jena 1923; Günther Anger, Fried­rich Adler als Propa­gan­dist der öster­rei­chi­schen Sozial­de­mo­kra­ti­schen Partei­en in den Jahren 1900–1918, Wien 1976; Rudolf G. Ardelt, Das psych­ia­tri­sche Gutach­ten im Prozeß Adler, in: Justiz und Zeitge­schich­te. Sympo­si­on „Schutz der Persön­lich­keits­rech­te am Beispiel der Behand­lung von Geistes­kran­ken, 1780–1982“; (Veröf­fent­li­chun­gen des Ludwig Boltz­mann-Insti­tuts für Geschich­te der Gesell­schafts­wis­sen­schaf­ten), Wien 1982, S. 351–370; Rudolf G. Ardelt, Fried­rich Adler, Proble­me einer Persön­lich­keits­ent­wick­lung um die Jahrhun­dert­wen­de, Wien 1984; Kurt Koszyk, „Das furcht­ba­re und schwer erklär­ba­re Verge­hen.“ Zum deutschen publi­zis­ti­schen Echo auf das Atten­tat Fried­rich Adlers auf Minis­ter­prä­si­dent Stürgkh, in: Isabel­la Ackerl/Walter Hummelburger/Hans Mommsen (Hg.), Politik und Gesell­schaft im alten und neuen Öster­reich. Festschrift für Rudolf Neck zum 60. Geburts­tag, 2 Bde., Bd. 1, Wien 1981, S. 417–438; John Zimmer­mann, „Von der Bluttat eines Unseli­gen“. Das Atten­tat Fried­rich Adlers und seine Rezep­ti­on in der sozial­de­mo­kra­ti­schen Presse, (Studi­en zur Zeitge­schich­te, 19), Hamburg 2000.

John Zimmer­mann
August 2015

Zitier­emp­feh­lung:

Zimmer­mann, John: „Der Prozess gegen Fried­rich Adler, Öster­reich 1916“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/adler-friedrich/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Fried­rich Wolfgang Adler, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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