DDR 1955
Spionage
Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender Gerüchte
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Der RIAS-Prozess
DDR 1955
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Der Prozess gegen die „RIAS-Agenten“, der am 27. Juni 1955 mit der Urteilsverkündung endete, steht beispielhaft für eine ganze Serie von Schauprozessen des Obersten Gerichts der DDR in der ersten Hälfte der 1950er Jahre (Beckert 1995). In den Grundmustern unterschieden sie sich kaum voneinander. Die Urteile, von der SED-Führung gefällt, standen meist bereits vor der Anklageerhebung fest, die Angeklagten waren geständig, die Verteidiger nur Staffage.
Neben hohen Zeitstrafen wurde im RIAS-Verfahren auch ein Todesurteil verhängt. Mit 28 verkündeten und 23 vollstreckten Todesurteilen wurde 1955 zu einem der blutigsten Jahre in der DDR-Strafrechtsgeschichte. Nur 1950 waren mit 62 Urteilen, von denen 36 vollstreckt wurden, mehr Todesurteile ausgesprochen worden. Bei den Tatvorwürfen zeigte sich zwischen 1950 und 1955 allerdings eine signifikante Veränderung. Waren – jedenfalls der öffentlichen Begründung nach – 1950 von der DDR-Justiz insgesamt 48 Todesurteile wegen des Vorwurfs nationalsozialistischer Gewaltverbrechen verkündet worden, darunter die Urteile aus den Waldheimer Prozessen, so gab es 1955 nur vier vergleichbare Fälle. Andererseits gab es 1950 kein einziges Todesurteil mit direkten politischen Bezügen, während 1955 in 21 Fällen Todesurteile mit dem Vorwurf der Sabotage, Spionage etc. begründet wurden. Tatvorwürfe, die die Jahre 1933–1945 betrafen, waren nur bei vier Todesurteilen ausschlaggebend.
2. Personen
a) Die Angeklagten

Prozeß gegen Agenten vor dem Obersten Gericht, 24.6.1955
Die Angeklagten Joachim Wiebach, Richard Baier, Günter Krause, Willi Gast und Manfred Vogt ( 2. Reihe). © s.u.
Vor Gericht standen fünf Angeklagte. Sie sahen sich zum ersten Mal bei Prozessbeginn. Angeklagt und verurteilt wurden der 27jährige Dekorateur Joachim Wiebach, der in Ostberlin für einen Zeitungsausschnittsdienst tätige 29jährige Richard Baier, der 50jährige Drogist Günter Krause, der Sachbearbeiter eines staatlichen Kontors für landwirtschaftlichen Bedarf, der 45jährige Willi Gast, und schließlich als fünfter Angeklagter der 23jährige Elektriker Manfred Vogt.
b) Die Verteidiger
Zum Zeitpunkt des Prozesses wurden in der DDR keine selbständigen Anwälte mehr zugelassen und die Anwälte bereits in Kollegien organisiert. Ein vom Ministerium der Justiz erlassenes Statut regelte Aufgaben, interne Organisation und Pflichten, die SED-Betriebsgruppe des Kollegiums sorgte für ideologische Linientreue. Mandate als Pflichtverteidiger erhielten nur noch Kollegiumsmitglieder.
Die im RIAS-Prozess als Pflichtverteidiger erschienenen Rechtsanwälte hatten sich aus Sicht der SED bereits zuvor in politischen Prozessen bewährt. Zu nennen sind Dr. Hugo Ködel aus Halle für Wiebach, Friedrich Wolff aus Berlin für Baier und Krause sowie Dr. Hyckel aus Löbau für Gast und Vogt.
c) Die Richter
Die Verhandlung leitete der Präsident des Obersten Gerichts der DDR, Dr. Kurt Schumann, vor 1945 Kriegsgerichtsrat und seit 1937 NSDAP-Mitglied. Als Beisitzende Richter wirkten Oberrichterin Helene Kleine und Oberrichter Dr. Hans Rothschild mit. Frau Kleine, SED-Mitglied, hatte einen Volksrichterlehrgang absolviert und seit März 1948 erste Erfahrungen als Beisitzende Richterin beim Landgericht Magdeburg und später beim Oberlandesgericht Halle gesammelt. Auf Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED wurde sie 1952 als Richterin an das OG berufen. Hier war sie an vielen Schauprozessen und mehreren Todesurteilen beteiligt. Rothschild, SED-Mitglied, Jahrgang 1895, hatte in Prag Jura studiert und 1921 promoviert. Als Mitglied der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei emigrierte er 1939 nach England. Mit Gründung des OG wurde er hier als Richter eingesetzt. Im Juli 1951 ließ er sich als „Geheimer Informator (GI)“ vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) verpflichten und bespitzelte fortan seine Kollegen. Nicht in den Justizakten, wohl aber in denen der SED, erscheint ein weiterer „Richter“: Walter Ulbricht, Generalsekretär der SED. In einer Hausmitteilung des für Rechtsfragen zuständigen ZK-Sekretärs Klaus Sorgenicht an den „Genossen Ulbricht“ vom 14. Juni 1955 wird Ulbricht, noch bevor die Anklageschrift vorlag, über die Strafsache gegen „fünf Agenten des RIAS“ informiert. Im Schlusspassus heißt es:
„Folgende Strafen sind beabsichtigt:
Wiebach – lebenslängliches Zuchthaus
Baier – 15 Jahre Zuchthaus
Krause – lebenslängliches Zuchthaus
Gast – 12 Jahre Zuchthaus
Vogt – 8 Jahre Zuchthaus“
Handschriftlich strich Ulbricht den Strafvorschlag für Wiebach durch und setzte darüber die Anweisung „Vorschlag: Todesstrafe“. Die Botschaft wurde verstanden und mit dem Urteil vom 27. Juni 1955 exekutiert. Damit setzte sich eine Praxis fort, die bereits 1948 begann und bis zu den letzten Todesurteilen der DDR-Justiz unter Honecker fortgeführt werden sollte – die Letztentscheidung über Tod oder Leben durch den Ersten Sekretär das Zentralkomitees der SED als Insignium absolutistischer Herrschaftsgewalt (Werkentin 1998).
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Der RIAS (Rundfunk im amerikanischen Sektor) war 1946 als amerikanische Radiostation gegründet worden. Mit Sendereihen wie „aus der Zone für die Zone“, „Werktag in der Zone“ und Meldungen, in denen die DDR-Bevölkerung vor Spitzeln gewarnt wurden, entwickelte sich der Sender alsbald zum besonderen Hassobjekt der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED (Kundler 1994). Seine Berichterstattung basierte vorrangig auf Informationen, die der Sender direkt und indirekt von DDR-Bewohnern und von antikommunistischen Organisationen erhielt, wie zum Beispiel das Ostbüro der SPD mit eigenen Kontaktleuten in der DDR. Im Kalten Krieg zählte der RIAS gewiss zu den wichtigsten Instrumenten der Auseinandersetzung. So lässt sich zum Beispiel ohne diesen Sender kaum die schnelle Ausbreitung des Volksaufstands in der DDR am 17. Juni erklären. Streikende Bauarbeiter hatten am 16. Juni 1953 eine Delegation zum Sender geschickt mit der Aufforderung, einen Aufruf zum Generalstreik in der DDR auszustrahlen. Dem kam der Sender zwar nicht nach, er verbreitete aber die Streikforderungen in den Nachrichten. Noch am 16. Juni verbot der amerikanische Hochkommissar in Deutschland eine weitere Verbreitung der Streikforderungen „mit der rhetorischen Frage, ob der Sender vielleicht einen dritten Weltkrieg beginnen wolle“ (Fricke/Engelmann 1998, S. 171). Stattdessen entschied sich die Redaktion, am Morgen des 17. Juni eine Solidaritätserklärung des Westberliner DGB-Vorsitzenden Ernst Scharnowski mehrfach auszusenden, die u.a. einen Demonstrationsaufruf enthielt. Im Winter 1954 leitete das MfS eine geheimdienstliche Operation gegen den RIAS ein, in deren Verlauf es auch zur Verhaftung der vom Obersten Gericht verurteilten fünf „RIAS-Agenten“ kam. Aber nicht nur der RIAS stand im Fokus des Staatssicherheitsdiensts und der politischen Justiz, sondern alle von Westberlin aus operierenden Organisationen und Geheimdienstapparate, die im regimekritischen Teil der DDR-Bevölkerung große Unterstützung fanden. Sie sollten mit den Mitteln des Staatssicherheitsdiensts und einer kampagnenartigen Welle von großen und kleineren Schauprozessen, die 1955 ihren Höhepunkt erreichte, nach Möglichkeit unterbunden, zumindest aber eingeschränkt werden.
Das Oberste Gericht sprach 1955 in vier Schauprozessen insgesamt sechs Todesurteile aus (Beckert 1995). Bei den vor dem Obersten Gericht zur Anklage kommenden Verfahren war das OG die erste und letzte Instanz – analog zur politischen Justiz in der Bundesrepublik der 1950er und 1960 Jahre. Auch hier galt von 1951 bis 1968, dass es für die vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eingereichten Anklagen keine zweite Instanz gab.
4. Anklage
Die Anklage vertrat Generalstaatsanwalt Dr. Ernst Melsheimer, seit dem Kaiserreich ununterbrochen als Justizjurist tätig. In den Jahren 1933–45 hatte er in Berlin als Kammergerichtsrat in einem Kostensenat gewirkt – eine Rechtsprechungsnische, die ihn davor bewahrte, sich an den Justizverbrechen dieser Jahre beteiligen zu müssen. Der NSDAP war er nicht beigetreten. Nach der bedingungslosen Kapitulation wurde er umgehend KPD-Mitglied. Fünf Tage nachdem Walter Ulbricht mit einem Federstrich aus dem „Vorschlag: lebenslange Haftstrafe“ den „Vorschlag: Todesstrafe“ gemacht hatte, legte Melsheimer am 19. Juni den leicht redigierten Abschlussbericht des Ministeriums für Staatssicherheit vom 26. Mai als Anklageschrift vor. Erster Verhandlungstag war der 24. Juni 1955. In der Anklageschrift und im Urteil wurde als Rechtsgrundlage Art. 6 der DDR-Verfassung vom 3. Oktober 1949 herangezogen: „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens‑, Rassen‑, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze.“ Der Artikel widersprach offensichtlich und eklatant dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, war aber gerade deshalb bis 1955 die Pseudorechtsgrundlage für zehntausende politische Strafverfahren. Ergänzend kam die Kontrollratsdirektive 38, Abschnitt II, Artikel III A III hinzu, die „Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender Gerüchte“ betreffend. Allen Angeklagten wurde Spionagetätigkeit für die „US-amerikanische Agentenzentrale“ RIAS vorgeworfen. Unbestritten ist, dass die Angeklagten in unterschiedlichem Umfang Informationen aus der DDR an den Sender weitergegeben hatten. Und gleichermaßen unbestritten ist heute, dass einige RIAS-Mitarbeiter Kontakt zum amerikanischen Geheimdienst hielten und Informationen wie Informanten weiterleiteten. Wiebach wurde zum einen vorgeworfen, betriebliche Informationen der volkseigenen Werbeagentur DEWAG weitergeleitet zu haben. Zum anderen beobachtete er im Auftrag eines amerikanischen Geheimdienstmitarbeiters Anlagen der Roten Armee und der Kasernierten Volkspolizei. Baier hatte an RIAS-Redakteure in der DDR-Presse veröffentlichte Meldungen wirtschaftlicher und politischer Art weitergereicht, die ihm als Lektor beim Zeitungsausschnittsdienst in die Hände gekommen waren. Krause berichtete dem RIAS über Versorgungsprobleme in der DDR und die Stimmungslage der Bevölkerung. Damit war für das Gericht der Tatbestand der „Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender Gerüchte“ erfüllt. Zudem wurde ihm vorgeworfen, über Bauvorhaben der Kasernierten Volkspolizei und der Roten Armee und über Standorte sowjetischer Dienststellen Informationen geliefert zu haben. Die Anklagepunkte gegen die weiteren Angeklagten waren ähnlicher Art.
5. Verteidigung
Eine Konfliktverteidigung, gar öffentliche Kritik am Verfahrensverlauf war von vornherein ausgeschlossen, Anklagepunkte anzuzweifeln oder gar den Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit rechtswidrige Praktiken bei den Ermittlungen vorzuwerfen, führte bestenfalls zum Entzug der Anwaltszulassung, schlechtestenfalls zur Haft und Verurteilung wie im Falle des Rechtsanwalt Schmidt (Werkentin 1997, S. 311 ff). So überrascht es nicht, dass zwischen 1954 und 1962 mehr als 700 Rechtsanwälte und Notare die DDR verließen (Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen 1969).
Im konkreten Fall gibt es zum Auftreten der Verteidiger keine Unterlagen. Hinweise liefern nur Aussagen des Angeklagten Baier, der im Rechtsbeugungsprozess des Jahres 1995 gegen Oberrichterin Helene Kleine als Zeuge auftrat und berichtete, dass er mit seinem Anwalt Wolff vor Prozessbeginn nur einmalig ein Gespräch von 20 Minuten geführt hatte und sein Pflichtverteidiger sich in der Verhandlung darauf beschränkte, um ein mildes Urteil zu bitten. Wolff selbst lässt in seinen Lebenserinnerungen diesen Prozess unerwähnt (Wolff 1999).
6. Urteile
Am 27. Juni 1955 verkündete der Präsident des OG der DDR, Kurt Schumann, das Urteil (Neue Justiz 1955, S. 425 ff.). Joachim Wiebach wurde zum Tode verurteilt und am 14. September 1955 in Dresden hingerichtet. In Unkenntnis der Vollstreckung reichte die Mutter nach der Hinrichtung ein zweites Gnadengesuch ein. Ein letzter Brief an die Eltern wurde nicht ausgehändigt – die übliche Praxis bei Todesurteilen.
Die Mitangeklagten erhielten folgende Zeitstrafen:
Günther Krause, lebenslange Haft – 1964 Freikauf und Entlassung in die Bundesrepublik;
Willy Gast, 15 Jahre – vorzeitige Entlassung 1960;
Richard Baier, 13 Jahre – vorzeitige Entlassung 1960;
Manfred Vogt, 8 Jahre – vorzeitige Entlassung 1959.
7. Wirkung
Weder konnte der Prozess die Glaubwürdigkeit des RIAS in der DDR-Bevölkerung erschüttern noch die Bereitschaft, die Radiostation weiterhin mit Informationen „Aus der Zone für die Zone“ zu versorgen. Nach der Wiedervereinigung befasste sich die bundesdeutsche Justiz unter zwei Gesichtspunkten erneut mit dem Urteil aus dem Jahre 1955, zum einen in einem Kassationsverfahren, zum anderen war das Todesurteil gegen Wiebach Gegenstand eines Rechtsbeugungsverfahrens. Das Landgericht Berlin hob in einem Kassationsverfahren am 12. Oktober 1992 das Urteil gegen Willi Gast „unter Erstreckung der Entscheidung auf die Mitverurteilten“ auf und sprach die Betroffenen frei. Im Jahre 1995 musste sich die zu diesem Zeitpunkt 77jährige Helene Kleine, verheiratete Heymann, in einem Rechtsbeugungsprozess des Landgerichts Berlin für ihre Beteiligung am RIAS-Prozess und an weiteren politischen Urteilen des OG verantworten. Sie wurde des sechsfachen Totschlags (wegen der Mitwirkung an sechs Todesurteilen) und der Freiheitsberaubung in 19 Fällen angeklagt. Im Ergebnis wurde sie am 30. März 1995 wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, tateinheitlich mit zweifachem Totschlag und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren verurteilt. Alters- und gesundheitsbedingt kam es nicht zum Haftantritt.
8. Würdigung
1955 erreichte der bekennende Terror der SED und ihrer eng am Gängelband der Partei geführten politischen Justiz einen Höhepunkt. Wenige Monate später, ausgelöst durch den XX. Parteitag der KPdSU im Februar 1956 mit der geheimen Rede des Generalsekretärs der Partei, Nikita Chruschtschow, über Stalins Verbrechen, kam es zu einer einschneidenden Wende in der Strafpolitik bei politischen Vorwürfen. Öffentlich gestanden der Staatssicherheitsdienst und die Justiz Verstöße gegen die sogenannte sozialistische Gesetzlichkeit ein; zur Entspannung der innenpolitischen Lage wurden 1956 ca. 25.000 Strafgefangene vorzeitig entlassen. Zwar setzte sich die „Wühlarbeit“ aus dem Westen gesteuerter Agenten und Saboteure fort, so die Begrifflichkeit der DDR-Medien, mit der die Notwendigkeit der Todesstrafe gerechtfertigt wurde. Doch über einige Jahre gab es in politischen Verfahren keine Todesurteile mehr. Erst nach dem Mauerbau hielt es die SED wieder für notwendig, die aufgebrachte Bevölkerung mit Todesurteilen in politischen Verfahren in die sozialistische Zukunft zu zwingen.
9. Quellen/Literatur
Rudi Beckert, Die erste und letzte Instanz, Goldbach 1995, S. 277 ff.; Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (Hg.): A bis Z – ein Taschen- und Nachschlagebuch über den anderen Teil Deutschlands, 11. Aufl., Bonn 1969, S. 213; Karl Wilhelm Fricke/Roger Engelmann, „Konzentrierte Schläge“ – Staatssicherheitsaktionen und politische Prozesse in der DDR 1953–1956, Berlin 1998, S. 169 ff.; Herbert Kundler, RIAS Berlin. Eine Radiostation in einer geteilten Stadt, Berlin 1994; Landgericht Berlin, Beschluss in der Kassationssache Willi Gast, AZ: 552 Kass 248/92 – 3 Js 588/92, 12.10.1992; Landgericht Berlin, Urteil gegen Helene Heymann, geborene Kleine, 30.03.1995 (Az: (527) 29 / 2 Js 25/92 Ks (9/94); Oberstes Gericht der DDR, Urteil gegen RIAS-Agenten, in: Neue Justiz, 1995, S. 425 ff.; Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1997, 2. Aufl.; derselbe, „Souverän ist, wer über den Tod entscheidet“. Die SED-Führung als Richter und Gnadeninstanz bei Todesurteilen, in: Deutschland-Archiv, 1998, S. 179 ff.; Friedrich Wolff, Verlorene Prozesse 1953–1998. Meine Verteidigung in politischen Verfahren, Baden-Baden 1999.
Falco Werkentin
Juli 2018
Falco Werkentin war Redakteur der Zeitschrift „Bürgerrechte und Polizei (CILIP)“, seit 1975 Mitarbeiter an Forschungsprojekten zur Politik innerer Sicherheit und Polizeigeschichte; seit 1992 Forschung zur politischen Justiz in der SBZ/DDR. Von 1993 bis 2007 war er stellvertretender Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen in Berlin. Zahlreiche Veröffentlichungen zur Bundesdeutschen Polizeigeschichte, zur Inneren Sicherheit und zur DDR-Strafjustiz, darunter unter anderem „Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht“ (1997, 2. Aufl.).
Zitierempfehlung:
Werkentin, Falco: „Der RIAS-Prozess, DDR 1955“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/rias-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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