RIAS-Prozess

bearbei­tet von
Dr. Falco Werkentin

DDR 1955
Spionage
Erfin­dung und Verbrei­tung friedens­ge­fähr­den­der Gerüchte

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Der RIAS-Prozess
DDR 1955

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der Prozess gegen die „RIAS-Agenten“, der am 27. Juni 1955 mit der Urteils­ver­kün­dung endete, steht beispiel­haft für eine ganze Serie von Schau­pro­zes­sen des Obers­ten Gerichts der DDR in der ersten Hälfte der 1950er Jahre (Beckert 1995). In den Grund­mus­tern unter­schie­den sie sich kaum vonein­an­der. Die Urtei­le, von der SED-Führung gefällt, standen meist bereits vor der Ankla­ge­er­he­bung fest, die Angeklag­ten waren gestän­dig, die Vertei­di­ger nur Staffage.
Neben hohen Zeitstra­fen wurde im RIAS-Verfah­ren auch ein Todes­ur­teil verhängt. Mit 28 verkün­de­ten und 23 vollstreck­ten Todes­ur­tei­len wurde 1955 zu einem der blutigs­ten Jahre in der DDR-Straf­rechts­ge­schich­te. Nur 1950 waren mit 62 Urtei­len, von denen 36 vollstreckt wurden, mehr Todes­ur­tei­le ausge­spro­chen worden. Bei den Tatvor­wür­fen zeigte sich zwischen 1950 und 1955 aller­dings eine signi­fi­kan­te Verän­de­rung. Waren – jeden­falls der öffent­li­chen Begrün­dung nach – 1950 von der DDR-Justiz insge­samt 48 Todes­ur­tei­le wegen des Vorwurfs natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Gewalt­ver­bre­chen verkün­det worden, darun­ter die Urtei­le aus den Waldhei­mer Prozes­sen, so gab es 1955 nur vier vergleich­ba­re Fälle. Anderer­seits gab es 1950 kein einzi­ges Todes­ur­teil mit direk­ten politi­schen Bezügen, während 1955 in 21 Fällen Todes­ur­tei­le mit dem Vorwurf der Sabota­ge, Spiona­ge etc. begrün­det wurden. Tatvor­wür­fe, die die Jahre 1933–1945 betra­fen, waren nur bei vier Todes­ur­tei­len ausschlaggebend.

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten

Prozeß gegen Agenten vor dem Obers­ten Gericht, 24.6.1955
Die Angeklag­ten Joachim Wiebach, Richard Baier, Günter Krause, Willi Gast und Manfred Vogt ( 2. Reihe). © s.u.

Vor Gericht standen fünf Angeklag­te. Sie sahen sich zum ersten Mal bei Prozess­be­ginn. Angeklagt und verur­teilt wurden der 27jährige Dekora­teur Joachim Wiebach, der in Ostber­lin für einen Zeitungs­aus­schnitts­dienst tätige 29jährige Richard Baier, der 50jährige Drogist Günter Krause, der Sachbe­ar­bei­ter eines staat­li­chen Kontors für landwirt­schaft­li­chen Bedarf, der 45jährige Willi Gast, und schließ­lich als fünfter Angeklag­ter der 23jährige Elektri­ker Manfred Vogt.

b) Die Verteidiger
Zum Zeitpunkt des Prozes­ses wurden in der DDR keine selbstän­di­gen Anwäl­te mehr zugelas­sen und die Anwäl­te bereits in Kolle­gi­en organi­siert. Ein vom Minis­te­ri­um der Justiz erlas­se­nes Statut regel­te Aufga­ben, inter­ne Organi­sa­ti­on und Pflich­ten, die SED-Betriebs­grup­pe des Kolle­gi­ums sorgte für ideolo­gi­sche Linien­treue. Manda­te als Pflicht­ver­tei­di­ger erhiel­ten nur noch Kollegiumsmitglieder.
Die im RIAS-Prozess als Pflicht­ver­tei­di­ger erschie­ne­nen Rechts­an­wäl­te hatten sich aus Sicht der SED bereits zuvor in politi­schen Prozes­sen bewährt. Zu nennen sind Dr. Hugo Ködel aus Halle für Wiebach, Fried­rich Wolff aus Berlin für Baier und Krause sowie Dr. Hyckel aus Löbau für Gast und Vogt.

c) Die Richter
Die Verhand­lung leite­te der Präsi­dent des Obers­ten Gerichts der DDR, Dr. Kurt Schumann, vor 1945 Kriegs­ge­richts­rat und seit 1937 NSDAP-Mitglied. Als Beisit­zen­de Richter wirkten Oberrich­te­rin Helene Kleine und Oberrich­ter Dr. Hans Rothschild mit. Frau Kleine, SED-Mitglied, hatte einen Volks­rich­ter­lehr­gang absol­viert und seit März 1948 erste Erfah­run­gen als Beisit­zen­de Richte­rin beim Landge­richt Magde­burg und später beim Oberlan­des­ge­richt Halle gesam­melt. Auf Beschluss des Sekre­ta­ri­ats des Zentral­ko­mi­tees der SED wurde sie 1952 als Richte­rin an das OG berufen. Hier war sie an vielen Schau­pro­zes­sen und mehre­ren Todes­ur­tei­len betei­ligt. Rothschild, SED-Mitglied, Jahrgang 1895, hatte in Prag Jura studiert und 1921 promo­viert. Als Mitglied der Kommu­nis­ti­schen Partei der Tsche­cho­slo­wa­kei emigrier­te er 1939 nach England. Mit Gründung des OG wurde er hier als Richter einge­setzt. Im Juli 1951 ließ er sich als „Gehei­mer Infor­ma­tor (GI)“ vom Minis­te­ri­um für Staats­si­cher­heit (MfS) verpflich­ten und bespit­zel­te fortan seine Kolle­gen. Nicht in den Justiz­ak­ten, wohl aber in denen der SED, erscheint ein weite­rer „Richter“: Walter Ulbricht, General­se­kre­tär der SED. In einer Hausmit­tei­lung des für Rechts­fra­gen zustän­di­gen ZK-Sekre­tärs Klaus Sorge­nicht an den „Genos­sen Ulbricht“ vom 14. Juni 1955 wird Ulbricht, noch bevor die Ankla­ge­schrift vorlag, über die Straf­sa­che gegen „fünf Agenten des RIAS“ infor­miert. Im Schluss­pas­sus heißt es:
„Folgen­de Strafen sind beabsichtigt:
Wiebach – lebens­läng­li­ches Zuchthaus
Baier – 15 Jahre Zuchthaus
Krause – lebens­läng­li­ches Zuchthaus
Gast – 12 Jahre Zuchthaus
Vogt – 8 Jahre Zuchthaus“

Handschrift­lich strich Ulbricht den Straf­vor­schlag für Wiebach durch und setzte darüber die Anwei­sung „Vorschlag: Todes­stra­fe“. Die Botschaft wurde verstan­den und mit dem Urteil vom 27. Juni 1955 exeku­tiert. Damit setzte sich eine Praxis fort, die bereits 1948 begann und bis zu den letzten Todes­ur­tei­len der DDR-Justiz unter Honecker fortge­führt werden sollte – die Letzt­ent­schei­dung über Tod oder Leben durch den Ersten Sekre­tär das Zentral­ko­mi­tees der SED als Insigni­um absolu­tis­ti­scher Herrschafts­ge­walt (Werken­tin 1998).

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der RIAS (Rundfunk im ameri­ka­ni­schen Sektor) war 1946 als ameri­ka­ni­sche Radio­sta­ti­on gegrün­det worden. Mit Sende­rei­hen wie „aus der Zone für die Zone“, „Werktag in der Zone“ und Meldun­gen, in denen die DDR-Bevöl­ke­rung vor Spitzeln gewarnt wurden, entwi­ckel­te sich der Sender alsbald zum beson­de­ren Hassob­jekt der sowje­ti­schen Besat­zungs­macht und der SED (Kundler 1994). Seine Bericht­erstat­tung basier­te vorran­gig auf Infor­ma­tio­nen, die der Sender direkt und indirekt von DDR-Bewoh­nern und von antikom­mu­nis­ti­schen Organi­sa­tio­nen erhielt, wie zum Beispiel das Ostbü­ro der SPD mit eigenen Kontakt­leu­ten in der DDR. Im Kalten Krieg zählte der RIAS gewiss zu den wichtigs­ten Instru­men­ten der Ausein­an­der­set­zung. So lässt sich zum Beispiel ohne diesen Sender kaum die schnel­le Ausbrei­tung des Volks­auf­stands in der DDR am 17. Juni erklä­ren. Strei­ken­de Bauar­bei­ter hatten am 16. Juni 1953 eine Delega­ti­on zum Sender geschickt mit der Auffor­de­rung, einen Aufruf zum General­streik in der DDR auszu­strah­len. Dem kam der Sender zwar nicht nach, er verbrei­te­te aber die Streik­for­de­run­gen in den Nachrich­ten. Noch am 16. Juni verbot der ameri­ka­ni­sche Hochkom­mis­sar in Deutsch­land eine weite­re Verbrei­tung der Streik­for­de­run­gen „mit der rheto­ri­schen Frage, ob der Sender vielleicht einen dritten Weltkrieg begin­nen wolle“ (Fricke/Engelmann 1998, S. 171). Statt­des­sen entschied sich die Redak­ti­on, am Morgen des 17. Juni eine Solida­ri­täts­er­klä­rung des Westber­li­ner DGB-Vorsit­zen­den Ernst Schar­now­ski mehrfach auszu­sen­den, die u.a. einen Demons­tra­ti­ons­auf­ruf enthielt. Im Winter 1954 leite­te das MfS eine geheim­dienst­li­che Opera­ti­on gegen den RIAS ein, in deren Verlauf es auch zur Verhaf­tung der vom Obers­ten Gericht verur­teil­ten fünf „RIAS-Agenten“ kam. Aber nicht nur der RIAS stand im Fokus des Staats­si­cher­heits­diensts und der politi­schen Justiz, sondern alle von Westber­lin aus operie­ren­den Organi­sa­tio­nen und Geheim­dienst­ap­pa­ra­te, die im regime­kri­ti­schen Teil der DDR-Bevöl­ke­rung große Unter­stüt­zung fanden. Sie sollten mit den Mitteln des Staats­si­cher­heits­diensts und einer kampa­gnen­ar­ti­gen Welle von großen und kleine­ren Schau­pro­zes­sen, die 1955 ihren Höhepunkt erreich­te, nach Möglich­keit unter­bun­den, zumin­dest aber einge­schränkt werden.
Das Obers­te Gericht sprach 1955 in vier Schau­pro­zes­sen insge­samt sechs Todes­ur­tei­le aus (Beckert 1995). Bei den vor dem Obers­ten Gericht zur Ankla­ge kommen­den Verfah­ren war das OG die erste und letzte Instanz – analog zur politi­schen Justiz in der Bundes­re­pu­blik der 1950er und 1960 Jahre. Auch hier galt von 1951 bis 1968, dass es für die vom General­bun­des­an­walt beim Bundes­ge­richts­hof einge­reich­ten Ankla­gen keine zweite Instanz gab.

4. Ankla­ge

Die Ankla­ge vertrat General­staats­an­walt Dr. Ernst Melshei­mer, seit dem Kaiser­reich ununter­bro­chen als Justiz­ju­rist tätig. In den Jahren 1933–45 hatte er in Berlin als Kammer­ge­richts­rat in einem Kosten­se­nat gewirkt – eine Recht­spre­chungs­ni­sche, die ihn davor bewahr­te, sich an den Justiz­ver­bre­chen dieser Jahre betei­li­gen zu müssen. Der NSDAP war er nicht beigetre­ten. Nach der bedin­gungs­lo­sen Kapitu­la­ti­on wurde er umgehend KPD-Mitglied. Fünf Tage nachdem Walter Ulbricht mit einem Feder­strich aus dem „Vorschlag: lebens­lan­ge Haftstra­fe“ den „Vorschlag: Todes­stra­fe“ gemacht hatte, legte Melshei­mer am 19. Juni den leicht redigier­ten Abschluss­be­richt des Minis­te­ri­ums für Staats­si­cher­heit vom 26. Mai als Ankla­ge­schrift vor. Erster Verhand­lungs­tag war der 24. Juni 1955. In der Ankla­ge­schrift und im Urteil wurde als Rechts­grund­la­ge Art. 6 der DDR-Verfas­sung vom 3. Oktober 1949 heran­ge­zo­gen: „Boykott­het­ze gegen demokra­ti­sche Einrich­tun­gen und Organi­sa­tio­nen, Mordhet­ze gegen demokra­ti­sche Politi­ker, Bekun­dung von Glaubens‑, Rassen‑, Völker­hass, milita­ris­ti­sche Propa­gan­da sowie Kriegs­het­ze und alle sonsti­gen Handlun­gen, die sich gegen die Gleich­be­rech­ti­gung richten, sind Verbre­chen im Sinne des Straf­ge­setz­bu­ches. Ausübung demokra­ti­scher Rechte im Sinne der Verfas­sung ist keine Boykott­het­ze.“ Der Artikel wider­sprach offen­sicht­lich und eklatant dem straf­recht­li­chen Bestimmt­heits­ge­bot, war aber gerade deshalb bis 1955 die Pseudo­rechts­grund­la­ge für zehntau­sen­de politi­sche Straf­ver­fah­ren. Ergän­zend kam die Kontroll­rats­di­rek­ti­ve 38, Abschnitt II, Artikel III A III hinzu, die „Erfin­dung und Verbrei­tung friedens­ge­fähr­den­der Gerüch­te“ betref­fend. Allen Angeklag­ten wurde Spiona­ge­tä­tig­keit für die „US-ameri­ka­ni­sche Agenten­zen­tra­le“ RIAS vorge­wor­fen. Unbestrit­ten ist, dass die Angeklag­ten in unter­schied­li­chem Umfang Infor­ma­tio­nen aus der DDR an den Sender weiter­ge­ge­ben hatten. Und gleicher­ma­ßen unbestrit­ten ist heute, dass einige RIAS-Mitar­bei­ter Kontakt zum ameri­ka­ni­schen Geheim­dienst hielten und Infor­ma­tio­nen wie Infor­man­ten weiter­lei­te­ten. Wiebach wurde zum einen vorge­wor­fen, betrieb­li­che Infor­ma­tio­nen der volks­ei­ge­nen Werbe­agen­tur DEWAG weiter­ge­lei­tet zu haben. Zum anderen beobach­te­te er im Auftrag eines ameri­ka­ni­schen Geheim­dienst­mit­ar­bei­ters Anlagen der Roten Armee und der Kaser­nier­ten Volks­po­li­zei. Baier hatte an RIAS-Redak­teu­re in der DDR-Presse veröf­fent­lich­te Meldun­gen wirtschaft­li­cher und politi­scher Art weiter­ge­reicht, die ihm als Lektor beim Zeitungs­aus­schnitts­dienst in die Hände gekom­men waren. Krause berich­te­te dem RIAS über Versor­gungs­pro­ble­me in der DDR und die Stimmungs­la­ge der Bevöl­ke­rung. Damit war für das Gericht der Tatbe­stand der „Erfin­dung und Verbrei­tung friedens­ge­fähr­den­der Gerüch­te“ erfüllt. Zudem wurde ihm vorge­wor­fen, über Bauvor­ha­ben der Kaser­nier­ten Volks­po­li­zei und der Roten Armee und über Stand­or­te sowje­ti­scher Dienst­stel­len Infor­ma­tio­nen gelie­fert zu haben. Die Ankla­ge­punk­te gegen die weite­ren Angeklag­ten waren ähnli­cher Art.

5. Vertei­di­gung

Eine Konflikt­ver­tei­di­gung, gar öffent­li­che Kritik am Verfah­rens­ver­lauf war von vornher­ein ausge­schlos­sen, Ankla­ge­punk­te anzuzwei­feln oder gar den Mitar­bei­tern des Minis­te­ri­ums für Staats­si­cher­heit rechts­wid­ri­ge Prakti­ken bei den Ermitt­lun­gen vorzu­wer­fen, führte besten­falls zum Entzug der Anwalts­zu­las­sung, schlech­tes­ten­falls zur Haft und Verur­tei­lung wie im Falle des Rechts­an­walt Schmidt (Werken­tin 1997, S. 311 ff). So überrascht es nicht, dass zwischen 1954 und 1962 mehr als 700 Rechts­an­wäl­te und Notare die DDR verlie­ßen (Bundes­mi­nis­te­ri­um für gesamt­deut­sche Fragen 1969).
Im konkre­ten Fall gibt es zum Auftre­ten der Vertei­di­ger keine Unter­la­gen. Hinwei­se liefern nur Aussa­gen des Angeklag­ten Baier, der im Rechts­beu­gungs­pro­zess des Jahres 1995 gegen Oberrich­te­rin Helene Kleine als Zeuge auftrat und berich­te­te, dass er mit seinem Anwalt Wolff vor Prozess­be­ginn nur einma­lig ein Gespräch von 20 Minuten geführt hatte und sein Pflicht­ver­tei­di­ger sich in der Verhand­lung darauf beschränk­te, um ein mildes Urteil zu bitten. Wolff selbst lässt in seinen Lebens­er­in­ne­run­gen diesen Prozess unerwähnt (Wolff 1999).

6. Urtei­le

Der Angeklag­te Joachim Wiebach
© s.u.

Am 27. Juni 1955 verkün­de­te der Präsi­dent des OG der DDR, Kurt Schumann, das Urteil (Neue Justiz 1955, S. 425 ff.). Joachim Wiebach wurde zum Tode verur­teilt und am 14. Septem­ber 1955 in Dresden hinge­rich­tet. In Unkennt­nis der Vollstre­ckung reich­te die Mutter nach der Hinrich­tung ein zweites Gnaden­ge­such ein. Ein letzter Brief an die Eltern wurde nicht ausge­hän­digt – die übliche Praxis bei Todesurteilen.
Die Mitan­ge­klag­ten erhiel­ten folgen­de Zeitstrafen:
Günther Krause, lebens­lan­ge Haft – 1964 Freikauf und Entlas­sung in die Bundesrepublik;
Willy Gast, 15 Jahre – vorzei­ti­ge Entlas­sung 1960;
Richard Baier, 13 Jahre – vorzei­ti­ge Entlas­sung 1960;
Manfred Vogt, 8 Jahre – vorzei­ti­ge Entlas­sung 1959.

7. Wirkung

Weder konnte der Prozess die Glaub­wür­dig­keit des RIAS in der DDR-Bevöl­ke­rung erschüt­tern noch die Bereit­schaft, die Radio­sta­ti­on weiter­hin mit Infor­ma­tio­nen „Aus der Zone für die Zone“ zu versor­gen. Nach der Wieder­ver­ei­ni­gung befass­te sich die bundes­deut­sche Justiz unter zwei Gesichts­punk­ten erneut mit dem Urteil aus dem Jahre 1955, zum einen in einem Kassa­ti­ons­ver­fah­ren, zum anderen war das Todes­ur­teil gegen Wiebach Gegen­stand eines Rechts­beu­gungs­ver­fah­rens. Das Landge­richt Berlin hob in einem Kassa­ti­ons­ver­fah­ren am 12. Oktober 1992 das Urteil gegen Willi Gast „unter Erstre­ckung der Entschei­dung auf die Mitver­ur­teil­ten“ auf und sprach die Betrof­fe­nen frei. Im Jahre 1995 musste sich die zu diesem Zeitpunkt 77jährige Helene Kleine, verhei­ra­te­te Heymann, in einem Rechts­beu­gungs­pro­zess des Landge­richts Berlin für ihre Betei­li­gung am RIAS-Prozess und an weite­ren politi­schen Urtei­len des OG verant­wor­ten. Sie wurde des sechs­fa­chen Totschlags (wegen der Mitwir­kung an sechs Todes­ur­tei­len) und der Freiheits­be­rau­bung in 19 Fällen angeklagt. Im Ergeb­nis wurde sie am 30. März 1995 wegen Rechts­beu­gung in drei Fällen, tatein­heit­lich mit zweifa­chem Totschlag und Freiheits­be­rau­bung zu einer Gesamt­stra­fe von 5 Jahren verur­teilt. Alters- und gesund­heits­be­dingt kam es nicht zum Haftantritt.

8. Würdi­gung

1955 erreich­te der beken­nen­de Terror der SED und ihrer eng am Gängel­band der Partei geführ­ten politi­schen Justiz einen Höhepunkt. Wenige Monate später, ausge­löst durch den XX. Partei­tag der KPdSU im Febru­ar 1956 mit der gehei­men Rede des General­se­kre­tärs der Partei, Nikita Chruscht­schow, über Stalins Verbre­chen, kam es zu einer einschnei­den­den Wende in der Straf­po­li­tik bei politi­schen Vorwür­fen. Öffent­lich gestan­den der Staats­si­cher­heits­dienst und die Justiz Verstö­ße gegen die sogenann­te sozia­lis­ti­sche Gesetz­lich­keit ein; zur Entspan­nung der innen­po­li­ti­schen Lage wurden 1956 ca. 25.000 Straf­ge­fan­ge­ne vorzei­tig entlas­sen. Zwar setzte sich die „Wühlar­beit“ aus dem Westen gesteu­er­ter Agenten und Saboteu­re fort, so die Begriff­lich­keit der DDR-Medien, mit der die Notwen­dig­keit der Todes­stra­fe gerecht­fer­tigt wurde. Doch über einige Jahre gab es in politi­schen Verfah­ren keine Todes­ur­tei­le mehr. Erst nach dem Mauer­bau hielt es die SED wieder für notwen­dig, die aufge­brach­te Bevöl­ke­rung mit Todes­ur­tei­len in politi­schen Verfah­ren in die sozia­lis­ti­sche Zukunft zu zwingen.

9. Quellen/Literatur

Rudi Beckert, Die erste und letzte Instanz, Goldbach 1995, S. 277 ff.; Bundes­mi­nis­te­ri­um für gesamt­deut­sche Fragen (Hg.): A bis Z – ein Taschen- und Nachschla­ge­buch über den anderen Teil Deutsch­lands, 11. Aufl., Bonn 1969, S. 213; Karl Wilhelm Fricke/Roger Engel­mann, „Konzen­trier­te Schlä­ge“ – Staats­si­cher­heits­ak­tio­nen und politi­sche Prozes­se in der DDR 1953–1956, Berlin 1998, S. 169 ff.; Herbert Kundler, RIAS Berlin. Eine Radio­sta­ti­on in einer geteil­ten Stadt, Berlin 1994; Landge­richt Berlin, Beschluss in der Kassa­ti­ons­sa­che Willi Gast, AZ: 552 Kass 248/92 – 3 Js 588/92, 12.10.1992; Landge­richt Berlin, Urteil gegen Helene Heymann, gebore­ne Kleine, 30.03.1995 (Az: (527) 29 / 2 Js 25/92 Ks (9/94); Obers­tes Gericht der DDR, Urteil gegen RIAS-Agenten, in: Neue Justiz, 1995, S. 425 ff.; Falco Werken­tin, Politi­sche Straf­jus­tiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1997, 2. Aufl.; dersel­be, „Souve­rän ist, wer über den Tod entschei­det“. Die SED-Führung als Richter und Gnaden­in­stanz bei Todes­ur­tei­len, in: Deutsch­land-Archiv, 1998, S. 179 ff.; Fried­rich Wolff, Verlo­re­ne Prozes­se 1953–1998. Meine Vertei­di­gung in politi­schen Verfah­ren, Baden-Baden 1999.

Falco Werken­tin
Juli 2018

Falco Werken­tin war Redak­teur der Zeitschrift „Bürger­rech­te und Polizei (CILIP)“, seit 1975 Mitar­bei­ter an Forschungs­pro­jek­ten zur Politik innerer Sicher­heit und Polizei­ge­schich­te; seit 1992 Forschung zur politi­schen Justiz in der SBZ/DDR. Von 1993 bis 2007 war er stell­ver­tre­ten­der Landes­be­auf­trag­ter für die Stasi-Unter­la­gen in Berlin. Zahlrei­che Veröf­fent­li­chun­gen zur Bundes­deut­schen Polizei­ge­schich­te, zur Inneren Sicher­heit und zur DDR-Straf­jus­tiz, darun­ter unter anderem „Politi­sche Straf­jus­tiz in der Ära Ulbricht“ (1997, 2. Aufl.).

Zitier­emp­feh­lung:

Werken­tin, Falco: „Der RIAS-Prozess, DDR 1955“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/rias-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

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© Bundes­ar­chiv Bild 183–31316-003, Berlin, Prozeß gegen Agenten vor dem Obers­ten Gericht der DDR, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE

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