Ukraine 2010–2011/2012
Amtsmissbrauch
Steuerhinterziehung und Veruntreuung
Orangene Revolution
Der Prozess gegen Julija Tymoschenko
Ukraine 2010–2011 und seit 2012
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Nach seiner Wahl zum Präsidenten der Ukraine im Jahr 2010 begann Viktor Janukowitsch die demokratischen Kontrollen seiner Macht aufzuweichen. Ein zentraler Bestandteil der politischen Machtsicherung von Janukowitsch war die Instrumentalisierung der Justiz. Hierzu wurden Richter systematisch mit Beförderungsbedingungen und auch Disziplinarverfahren unter Druck gesetzt und unliebsame Richter – z.B. auch des Verfassungsgerichts – zum Rücktritt gedrängt. (Senyk 2012, von Gall 2011, Popova 2012)
In den ersten beiden Amtsjahren von Präsident Janukowitsch wurden Ermittlungsverfahren gegen 16 führende Politiker und Staatsbeamte der Vorgängerregierung eingeleitet. (Janiszewski 2011, Popova 2012: 14–18) Die meiste Beachtung fanden dabei die insgesamt zehn strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko, die nach ihrer Niederlage gegen Janukowitsch in der Stichwahl für das Präsidentenamt die führende Oppositionspolitikerin war. Die Verurteilung Tymoschenkos erfolgte 2011 im Prozess wegen Amtsüberschreitung als Ministerpräsidentin Anfang 2009 beim Abschluss des russisch-ukrainischen Erdgasvertrags. (ECHR 2013: 3–4)
Aufgrund der internationalen Kritik am Verfahren wurde der Tymoschenko-Prozess ein zentraler Konfliktpunkt in den Verhandlungen zwischen der EU und der Ukraine über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens. Im Vorfeld des Gipfels von Vilnius im November 2013, auf dem das Abkommen unterzeichnet werden sollte, konzentrierten sich die öffentlichen Debatten stark auf die mögliche Rehabilitierung oder Begnadigung Tymoschenkos. Die für viele Beobachter überraschende Weigerung Janukowitschs das Abkommen zu unterzeichnen, war der Anlass für die als Euro-Maidan bekannt gewordenen Proteste, an deren Ende im Februar 2014 die Flucht Janukowitschs, die Bildung einer Übergangsregierung und vorgezogene Neuwahlen des Präsidenten standen.
Im Zuge des politischen Umbruchs wurde Tymoschenkos Antrag auf Anrufung des Obersten Gerichtshofs der Ukraine im Nachhinein akzeptiert und das Verfahren gegen sie wurde im April 2014 wegen des „nicht vorhandenen Vorliegens einer Straftat“ eingestellt.
2. Person/Biographische Angaben
a) Die Angeklagte
Julija Wolodymyriwna Tymoschenko, geboren am 27. November 1960 in Dnipropetrowsk, arbeitete nach ihrem Studium als Wirtschaftsingenieurin. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion wechselte sie in die Privatwirtschaft.
Sie leitete zusammen mit Familienangehörigen die „Holding United Energy Systems of Ukraine“, die als kleines Privatunternehmen in Dnipropetrowsk gegründet wurde. Die Expansion des Unternehmens begann, nachdem Leonid Kutschma 1995 die Präsidentschaftswahlen gewonnen hatte. Insbesondere der von 1996 bis 1997 amtierende Ministerpräsident Pawlo Lazarenko wurde zum Förderer der Holding. Er machte die Firma von Tymoschenko durch eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe von Import- und Vertriebslizenzen quasi über Nacht zu einem der größten Erdgashändler der Ukraine. Mit der Entlassung von Lazarenko als Ministerpräsident verlor Tymoschenko 1997 jedoch ihre Verbindung in die Politik. Lazarenkos Nachfolger, Walerij Pustowoitenko, leitete umgehend ein Untersuchungsverfahren gegen Tymoschenko und auch gegen ihre Unternehmensholding ein, die in der Folge zusammenbrach. (Pleines 2005: 23–25, 78–79, Varfolomeyev 1998)
Tymoschenkos politische Karriere begann, als sie 1996 in das ukrainische Parlament gewählt wurde. 1999 gründete sie die Partei „Batkiwschtschyna“ („Vaterland“). Im selben Jahr wurde sie vom damaligen ukrainischen Ministerpräsidenten, Viktor Juschtschenko, zu seiner Stellvertreterin mit besonderer Verantwortung für Energiefragen ernannt. Anfang 2001 leitete die ukrainische Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung des Falls „United Energy Systems“ ein Ermittlungsverfahren gegen sie ein. Mitte Januar wurde sie aus der Regierung entlassen und einen Monat später verhaftet. Nach ihrer Freilassung organisierte Tymoschenko das Parteienbündnis „Block Julija Tymoschenko“, das zu der führenden ukrainischen Oppositionsbewegung wurde. Mehrere Ermittlungsverfahren gegen sie liefen noch bis zum Ende der Amtszeit Kutschmas.
Bei den Präsidentschaftswahlen 2004 bildete sie eine Allianz mit Viktor Juschtschenko und unterstütze ihn bei seiner Kandidatur. Bei der „Orangen Revolution“, dem Massenprotest gegen Wahlfälschungen, wurde sie zu einer Schlüsselfigur. Nach der Wiederholung der Wahl wurde Tymoschenko im Januar 2005 unter dem neuen Präsidenten Juschtschenko Ministerpräsidentin. Neun Monate später wurde ihre Regierung jedoch von Juschtschenko entlassen. Von Dezember 2007 bis März 2010 war sie erneut Ministerpräsidentin. Ihre Amtszeit war geprägt von einem Machtkampf mit Präsident Juschtschenko. Anfang 2010 trat sie bei der Präsidentschaftswahl an und unterlag in der Stichwahl knapp Janukowitsch, dem sie Wahlbetrug vorwarf. (Marples 2014, Kuzio 2013)
Durch den 2011 eingeleiteten Strafprozess und die folgende Haftstrafe war Tymoschenko während der Amtszeit von Janukowitsch politisch neutralisiert. Erst mit ihrer Rehabilitierung nach der Flucht von Janukowitsch im Frühjahr 2014 kehrte sie auf die politische Bühne zurück. Bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2014 unterlag sie Petro Poroschenko jedoch deutlich. Ihre Partei „Vaterland“ – der „Block Tymoschenko“ war 2012 aufgelöst worden – zog bei den Parlamentswahlen im Oktober 2014 als kleinste Fraktion in das Parlament ein und beteiligte sich an der Regierungs-koalition.
b) Die Verteidiger
Sergej Wlasenko war der Hauptverteidiger von Julija Tymoschenko. Der 1967 geborene Wlasenko studierte Rechtswissenschaft an der Lwiwer Staatlichen Universität und arbeitete in den 1990er Jahren in mehreren Unternehmen. Von 2000 bis 2008 war er Partner in einer Anwaltskanzlei, .ab 2008 Parlamentsabgeordneter in der Fraktion des „Blocks Tymoschenko“ bzw. der Nachfolgepartei „Vaterland“. 2013, also nach der Urteilsverkündigung im Tymoschenko-Prozess, wurde ihm das Parlamentsmandat wegen seiner fortdauernden Anwaltstätigkeit für Tymoschenko entzogen, da er – so die Begründung – seine Tätigkeiten als Abgeordneter und Strafverteidiger auf unzulässige Weise vermischt habe. (Liga.Dos’e 2014, Ukraine-Analysen: Chronik März 2013)
Ebenfalls zeitweise als Verteidiger beim Prozess zugelassen waren Mykola Tytarenko, Mykola Siryy, Oleksandr Plachotnjuk und Jurij Suchow. Da Wlasenko wegen einer nicht konkretisierten „Geschäftsreise ins Ausland“ bzw. der „Recherche nach prozessrelevantem Beweismaterial“ – so die von Tymoschenko gegenüber dem Gericht vorgebrachten Begründungen – ab Anfang Juli bei mehreren Verhandlungsterminen abwesend war, ließ sich Tymoschenko von Tytarenko vertreten. Ihm wurden vom Gericht anderthalb Tage zur Einarbeitung in den Fall gewährt. Tytarenko beantragte zweimal eine Vertagung, wobei er gesundheitliche Probleme aufgrund eines Erschöpfungszustandes zur Begründung anführte. Nachdem das Gericht beide Anträge auf Vertagung abgelehnt hatte, legte er bereits nach einer Woche sein Mandat nieder. Tymoschenko erklärte daraufhin, dass Wlasenko beim nächsten Verhandlungstermin „definitiv“ anwesend sein werde. Wlasenko erschien jedoch nicht und Tymoschenko beantragte stattdessen, Siryy und Plachotnjuk mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Da Tymoschenko sich weigerte, sich beim Einbringen des entsprechenden Antrags zu erheben, lehnte der leitende Richter den Antrag ab und Tymoschenko verblieb bei der Sitzung am 15. Juli ohne Rechtsbeistand. Sie selber wurde anschließend wegen Missachtung des Gerichts des Saals verwiesen, so dass im Folgenden weder die Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend waren. Der Richter rechtfertigte dies mit dem unentschuldigten Fehlen Wlasenkos. Beim nächsten Verhandlungstermin am 18. Juli war Wlasenko anwesend und protestierte gegen die Ablehnung von Siryy und Plachotnjuk, ohne sich vom Richter unterbrechen zu lassen. Nach mehrfacher folgenloser Aufforderung, seine Argumente später vorzutragen, entzog ihm der Vorsitzende Richter das Mandat. Tymoschenkos wiederholte Anträge auf Zulassung anderer Verteidiger wurden vom Richter abgelehnt, da Tymoschenko sich weiterhin weigerte, bei der Ansprache des Gerichts aufzustehen. Da Wlasenko aus dem Zuschauerraum wiederholt die Verhandlung mit Zwischenrufen unterbrach, wurde er des Saals verwiesen. Anschließend wurden Siryy und Plachotnjuk vom Gericht als Verteidiger akzeptiert. Da die neuen Verteidiger nur vier Tage Zeit bekamen, um sich in die Anklageschrift im Umfang von 4.000 Seiten einzuarbeiten, erklärte Tymoschenko, dass sie „gezwungen sei“ ihre Anwälte zu entlassen, da diese sie nicht kompetent vertreten könnten. Ihrem Antrag wurde stattgegeben, ihre Anträge bezüglich neuer Verteidiger jedoch aus formalen Gründen abgelehnt. Die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung wurde im Prozess von keiner Seite angesprochen. Ende Juli nahm Tymoschenko deshalb an vier Tagen ohne Rechtsbeistand an der Verhandlung teil. Anschließend wurde Suchow als Verteidiger zugelassen. (Skadden 2012: 144–161)
c) Der Richter
Der Prozess vor dem Kiewer Bezirksgericht Petschersk fand unter dem Vorsitz des Richters Rodion Kirejew statt, der schließlich auch das Urteil gegen Julija Tymoschenko fällte. Zum Zeitpunkt des Tymoschenko-Prozesses war Kirejew 31 Jahre alt und bekleidete im Rahmen einer fünfjährigen Probezeit erst seit zwei Jahren das Amt des Richters. Bevor er nach Kiew berufen wurde, war er Richter in der ukrainischen Kleinstadt Beresan, wo er Fälle von häuslicher Gewalt sowie Bagatell- und Verkehrsdelikte verhandelt hatte. Er wurde zeitgleich mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Tymoschenko im April 2011 per Präsidialerlass an das Petschersker Bezirksgericht versetzt. (Senyk 2012: 3, Skadden 2012, Anhang 2: 2).
Nach dem politischen Machtwechsel 2014 wurde gegen Kirejew ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da er die Untersuchungshaft für Tymoschenko „wissentlich gesetzwidrig“ angeordnet habe. Er war seit Juli 2014 international zur Fahndung ausgeschrieben. (RFE/RL 2014) Das ukrainische Parlament stimmte am 5. Februar 2015 dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Festnahme Kirejews zu. Kirejew war allerdings bereits untergetaucht und hatte sich Medienberichten zu Folge auf die von Russland annektierte Krim abgesetzt. (Ukrinform 2015)
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Obwohl im Jahr des Prozesses die Hälfte der ukrainischen Bevölkerung das Urteil gegen Tymoschenko für politisch motiviert hielt, (Ukraine-Analysen 2011) wurde der Prozess kein Kristallisationspunkt für Proteste der Opposition. Die regelmäßigen Demonstrationen für Tymoschenko in der Kiewer Innenstadt hatten nur kurzfristig mehr als eintausend Teilnehmer und wurden von Gegendemonstrationen, die die Regierungspartei organisierte, weitestgehend neutralisiert. (siehe z.B. Deutsche Welle 2011) Innenpolitisch wurde das Urteil gegen Tymoschenko vielmehr als Ausdruck der Machtübernahme von Janukowitsch auch jenseits demokratischer und rechtsstaatlicher Grenzen verstanden. (Lange 2011)
Da sich der Prozess gegen Tymoschenko auf den Abschluss des Erdgasvertrags mit Russland bezog, dessen legales Zustandekommen durch den Vorwurf der Amtsüberschreitung in Frage gestellt wurde, stand die russische Regierung dem Prozess kritisch gegenüber, obwohl sie die autoritäre Machtsicherung Janukowitschs grundsätzlich unterstützte. (Obydenkova/Libman 2014)
Starke Proteste gegen den Tymoschenko-Prozess kamen aber ab Prozessbeginn vor allem von Seiten der Europäischen Union, die das Verfahren öffentlich und nachdrücklich kritisierte. Nach der Urteilsverkündigung wurde deshalb ein Treffen mit Janukowitsch abgesagt. Anschließend machte die EU die Annullierung des Urteils zu einer der zentralen Bedingungen für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine. (Kudelia 2012 und 2013, Rjabčuk 2011, Economist 2011b)
4. Anklage
Das Ermittlungsverfahren gegen Tymoschenko wurde am 11. April 2011 offiziell eingeleitet. Der Prozess begann am 24. Juni 2011. Die Anklage, die am 15. Juli 2011 im Gesamten verlesen wurde, lautete nach Artikel 365 Absatz 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs auf „Überschreitung von Kompetenzen und Amtsgewalten“ mit „schwerwiegenden Konsequenzen“.
Der Vorwurf bezog sich auf Tymoschenkos Rolle beim Abschluss eines neuen Erdgasliefervertrags zwischen dem ukrainischen Staatsunternehmen „Naftohaz“ und dem russischen Unternehmen „Gazprom“ am 19. Januar 2009. Tymoschenko habe, so der Vorwurf der Anklage, ihre Amtsbefugnisse als Ministerpräsidentin überschritten, indem sie dem Vorstandschef von „Naftohaz“ ohne Zustimmung des ukrainischen Ministerkabinetts die Anweisung zur Unterzeichnung des Vertrages gegeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass diese Zustimmung rechtlich erforderlich war. Der so zustande gekommene Vertrag habe geltendem Recht widersprochen und der Ukraine aufgrund überhöhter Gaspreise und zu niedriger Transiteinnahmen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. (Skadden 2012: 40–43).
5. Verteidigung/Konzept der Verteidigung
Die Strategie der Verteidigung konzentrierte sich darauf, den Prozess als politisch motiviert darzustellen. Die politische Motivation führe zur Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Prinzipien im Gerichtsverfahren, um die Angeklagte zu benachteiligen und die politisch gewünschte Verurteilung zu ermöglichen. Das Gerichtsverfahren war deshalb aus Sicht der Verteidigung nicht legitim, da es rechtsstaatlichen Standards nicht entsprach. (Skadden 2012: 40–45) Ihre entsprechende Position erläuterte Tymoschenko während des laufenden Prozesses immer wieder in Interviews: „Ich bin vor dem Richter nicht aufgestanden, da ich die Legitimität des Gerichtes nicht anerkenne, da es sich nicht an rechtliche Verfahrensregeln hält. […] Dies ist ein Schauprozess, bei dem das Urteil schon im Voraus geschrieben wurde. […] Ich bin nicht die Einzige, die sagt, dass hier eine Diktatur voranschreitet. […] Ich habe vor, für Gerechtigkeit in meinem Land zu kämpfen. […] Ich werde nicht gebeugt werden. Ich werde nicht gebrochen werden. Ich werde niemals aufgeben.“ (Tymoshenko 2011)
Dementsprechend verweigerten sowohl Tymoschenko als auch ihre Verteidiger dem Gericht jeden Respekt und provozierten regelmäßig. „Tymoschenko ist tatsächlich keine mustergültige Angeklagte. Sie hat sich geweigert, vor dem Richter aufzustehen, hat ihn ein Monster genannt, hat aus dem Gerichtssaal spottende Tweets über ihr iPad verschickt, hat sich verspätet und hat vorgegeben kein Russisch zu sprechen.“ (Economist 2011a) Tymoschenko machte im Prozess regelmäßig Kommentare wie „Besser mich gleich zu erschießen. Gebt mir einen Revolver!“ oder „Erschießt mich! Ihr seid schlimmer als die Nazis!“ (Skadden 2012: 110). Im Ergebnis wurde Tymoschenko zweimal von der Verhandlung ausgeschlossen und im August wegen Missachtung des Gerichts unbefristet in Untersuchungshaft genommen.
Die Verteidiger verhielten sich ähnlich. Tymoshenkos Hauptverteidiger Wlasenko unterbrach den vorsitzenden Richter regelmäßig und störte die Verhandlung nach seinem Ausschluss vom Verfahren durch Zwischenrufe aus dem Zuschauerraum. Dabei rief er u.a.: „Um die Ordnung zu wahren, sollten Sie mich sofort zum Tod durch ein Erschießungskommando verurteilen“. (Skadden 2012: 150)
Es kann vermutet werden, dass die Verteidigung durch ihr provokatives Verhalten zum einen öffentliche Aufmerksamkeit gewinnen wollte, zum anderen aber auch versucht haben könnte, den unerfahrenen Richter zu weiteren Verfahrensfehlern zu verleiten.
6. Urteil
Das Urteil im Prozess gegen Julija Tymoschenko wurde vom Petschersker Bezirksgericht in Kiew am 11. Oktober 2011 verkündet. Die Angeklagte wurde im Strafverfahren zu sieben Jahren Haft und einer dreijährigen Sperre von allen Regierungsämtern verurteilt. Gleichzeitig wurden im Zivilverfahren Entschädigungszahlungen in Höhe von etwa 140 Mio. Euro (zum damaligen Wechselkurs) vor allem an die staatliche Energiefirma festgelegt. (Das Urteil einschließlich der vollständigen Urteilsbegründung findet sich in englischer Übersetzung als Anhang 5 bei Skadden 2012. Einen Überblick über die relevanten ukrainischen Rechtsakte gibt ECHR 2013: 31–37).
Die von Tymoschenko eingelegte Berufung wurde am 23. Dezember 2011 abgelehnt und sie trat ihre Haftstrafe am 30. Dezember 2011 in der Strafkolonie Charkiw an. Tymoschenkos Antrag auf Anrufung des Obersten Gerichtshofes der Ukraine wurde von der zuständigen Instanz am 29. August 2012 abgelehnt. (Skadden 2012: 37–39, ECHR 2013: 3)
Der von Tymoschenko im August 2011 angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 9. April 2013, dass im ukrainischen Gerichtsverfahren durch die Untersuchungshaft Grundrechte von Tymoschenko sowie grundlegende Verfahrensregeln verletzt worden seien. (ECHR 2013)
Im Zuge des politischen Umbruchs in der Ukraine wurde Tymoschenkos Antrag auf Anrufung des Obersten Gerichtshofes der Ukraine im Nachhinein im Februar 2014 akzeptiert. Tymoschenko wurde am 22. Februar 2014 aus der Haft entlassen. Der Oberste Gerichtshof stellte das Verfahren am 24. April 2014 wegen des „nicht vorhandenen Vorliegens einer Straftat“ ein.
Im Dezember 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein zweites von Tymoschenko beantragtes Verfahren ein, da er – so die Begründung – das von Tymoschenko akzeptierte Schuldeingeständnis der ukrainischen Regierung als außergerichtliche friedliche Beilegung betrachte. (ECHR 2015)
7. Wirkung
In der Ukraine rief das erste Urteil im Tymoschenko-Prozess 2011 als Ausdruck der politischen Machtsicherung durch Janukowitsch wenig Überraschung und damit auf Seiten der Opposition eher Resignation als Protest hervor. Tymoschenko selber wurde durch die Inhaftierung politisch neutralisiert und war auch nach ihrer Freilassung 2014 politisch marginalisiert.
Seine Wirkung entfaltete der Prozess über die Reaktion der EU. Das offensichtlich unfaire Verfahren gegen die prominenteste Oppositionspolitikerin des Landes konnte die EU im Rahmen der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen nicht ignorieren, da das Abkommen auch Vorgaben zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit machte. (Ditrych 2013)
Die EU hoffte zuerst, dass das ukrainische Parlament die Regelung zum Amtsmissbrauch, die Tymoschenko betraf, aus dem Strafgesetzbuch streichen würde. Als das Parlament die entsprechende Gesetzesänderung ablehnte, setzte die EU auf eine Begnadigung Tymoschenkos durch den Präsidenten. Da Tymoschenko sich weigerte, eine Begnadigung zu beantragen, da sie ihre Unschuld anerkannt haben wollte, hoffte die EU, Tymoschenko könne aus medizinischen Gründen zur Behandlung nach Deutschland überführt werden. Die Regierungsparteien verhindern jedoch im Parlament die Verabschiedung einer entsprechenden Regelung. (Ukraine-Analysen: Chronik)
Am 18. November 2013, zehn Tage vor dem Gipfel von Vilnius, auf dem die EU die Assoziierungsabkommen mit den Staaten der östlichen Partnerschaft unterzeichnen wollte, erklärte der deutsche Außenminister Guido Westerwelle, dass die Ukraine die entsprechenden Anforderungen erfüllen müsse, unter denen Rechtsstaatlichkeit an erster Stelle käme. In dieser Hinsicht sei der Fall Tymoschenko besonders bedeutsam. (Auswärtiges Amt 2013)
Das Insistieren der EU auf einer Freilassung Tymoschenkos wurde so als einer der zentralen Gründe für die kurzfristige Absage des Assoziierungsabkommens durch den ukrainischen Präsidenten Janukowitsch gesehen. Über die auf die Absage folgenden Massenproteste, die zum Ende seiner Amtszeit führten, wirkte der Tymoschenko-Prozess so indirekt doch auf die ukrainische Innenpolitik.
8. Würdigung
Der Tymoschenko-Prozess ist ein klassischer Fall politisch motivierter Justiz, die versucht bei der Ausschaltung politischer Gegner den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Dies passt einerseits in die (post-)sowjetische Tradition einer Rechtsprechung, die fast ausnahmslos der Beweisführung der Staatsanwaltschaft folgt. (Solomon 2015)
Andererseits ist der Tymoschenko-Prozess aber auch Ausdruck autoritärer Tendenzen in formal demokratischen Staaten, die von Levitsky und Way als Autoritarismus mit Elementen politischen Wettbewerbs („competitive authoritarianism“) beschrieben worden sind. Dabei handelt es sich um „zivile Regime, in denen formal demokratische Institutionen existieren und mehrheitlich als zentraler Weg der Machtgewinnung gesehen werden, aber in denen Machtmissbrauch den Amtsinhabern einen signifikanten Vorteil gegenüber ihren politischen Gegnern verschafft. Solche Regime haben politischen Wettbewerb, da die Oppositionsparteien demokratische Institutionen für einen ernsthaften Machtanspruch benutzen. Sie sind aber nicht demokratisch, da der Wettbewerb stark zum Vorteil der Amtsinhaber verzerrt ist. Wettbewerb ist real aber unfair.“ (Levitsky/Way 2010: 5).
In diesem Kontext steht der Tymoschenko-Prozess auch exemplarisch für das Dilemma der EU im Umgang mit ihren östlichen Nachbarstaaten. Einerseits sollen demokratische Werte in Länder wie die Ukraine exportiert werden, andererseits werden aber Stabilität und verstärkte Kooperation auch ohne demokratische Fortschritte für wichtig gehalten. (Börzel/van Hüllen 2014)
9. Literatur
Auswärtiges Amt, Meeting of EU Foreign Ministers in Brussels, 2013, https://www.auswaertigesamt.de/EN/Europa/Aktuell/131118_RFAB.html (18.11.2013); Börzel, Tanja / van Hüllen, Vera, One Voice, One Message, but Conflicting Goals. Cohesiveness and Consistency in the European Neighbourhood Policy, in: Journal of European Public Policy, 21 (2014) 7, S.1033–1049.; Deutsche Welle, Timoschenko-Demos eine Massenbewegung?, (2011), https://www.dw.com/de/timoschenko-demos-eine-massenbewegung/a‑15307289, (12.08.2011); Ditrych, Ondrej, The Tymoshenko Case, Issue Alert No.8, European Union Institute for Security Studies, (2013), https://www.iss.europa.eu/publications/detail/article/the-tymoshenko-case/; Economist Justice in Ukraine. Tymoshenko taken in, in: The Economist, (2011a), https://www.economist.com/blogs/easternapproaches/2011/08/justiceukraine?zid=309&ah=80dcf288b8561b012f603b9fd9577f0e, (06.08.2011); Economist, Yulia Tymoshenko’s trials, in: The Ecomomist, (2011b), https://www.economist.com/node/21532290, (15.10.2011); European Court of Human Rights, CASE OF TYMOSHENKO v. UKRAINE (Application no. 49872/11), JUDGMENT, FINAL 30/07/2013, (2013); European Court of Human Rights, European Court discontinues examination of second case brought by former Ukrainian Prime Minister Tymoshenko, Presseerklärung ECHR 023, (2015); Janiszewski, Judit, Ermittlungsverfahren und Urteile gegen ehemalige Mitglieder der Regierung Tymoschenko und hohe Beamte (Dokumentation), in: Ukraine-Analysen, 96 (2011), S. 18; Kudelia, Serhiy, The West and the Imprisonment of Yulia Tymoshenko. When Is Positive Leverage Not Enough?, PONARS Eurasia Policy Memo No. 205, https://www.gwu.edu/~ieresgwu/assets/docs/ponars/pepm205.pdf, (2012); Kudelia, Serhiy, When External Leverage Fails. The Case of Yulia Tymoshenko’s Trial, in: Problems of Post-Communism, 60 (2013), 1, S. 29–42; Kuzio, Taras, Yushchenko versus Tymoshenko: Why Ukraine’s National Democrats Are Divided, in: Demokratizatsiya, 21 (2013) 2, S. 215–240; Lange, Nico, Das wahre Gesicht des Systems Janukowytsch, in: Ukraine-Analysen Nr. 96, (2011), S. 14–15, https://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen96.pdf; Levitsky, Steven/ Way, Lucan A., Competitive authoritarianism. Hybrid regimes after the cold war, Cambridge (2010); Liga.Dos’e Wlasenko, Sergej Wladimirowitsch, (2014), https://file.liga.net/person/510sergeivlasenko.html (27.10.2014); Marples, David, Yuliya Tymoshenko, in: Encyclopedia Britannica, (2014), https://www.britannica.com/biography/YuliyaTymoshenko; Obydenkova, Anastassia/ Libman, Alexander, Understanding the foreign policy of autocratic actors. Ideology or pragmatism? Russia and the Tymoshenko trial as a case study, in: Contemporary Politics, 20 (2014) 3, S. 347–364; Pleines, Heiko, Ukrainische Seilschaften. Informelle Einflussnahme in der ukrainischen Wirtschaftspolitik 1992–2004, Münster 2005, (LIT); Popova, Maria, Authoritarian Learning and the Politicization of Justice. The Tymoshenko Case in Context, SSRN Working Paper, (2012), https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2274168; RFE/RL, Ukrainian Judge Who Sentenced Tymoshenko Added To Wanted List, (2014), https://www.rferl.org/content/kireyevjudgewantedlisttymoshenkoministryukraine/25447938.html, (07.07.2014); Rjabčuk, Mykola, Weckruf. Die Ukraine, die EU und der Fall Tymošenko, in: OSTEUROPA, 61 (2011) 11, S. 3–6; Senyk, Halyna, Die Reform des Justizsystems. Politisierung und Disziplinierung, in: Ukraine-Analysen Nr. 100, (2012), S.2–6, https://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen100.pdf; SKADDEN ARPS SLATE MEAGHER &FLOM LLP, The Tymoshenko Case, Gutachten im Auftrag des Justizministeriums der Ukraine, (2012), im Internet veröffentlicht unter https://www.minjust.gov.ua/file/24353; Solomon, Peter H., Post-Soviet criminal justice. The persistence of distorted neo-inquisitorialism, in: Theoretical Criminology, 19 (2015) 2, S. 159–178; Tymoshenko, Yulia, Full text of Yulia Tymoshenko interview with EUobserver, (2011), https://euobserver.com/foreign/113301, (12.08.2011); Tymoshenko, Yulia, About Tymoshenko. Official Website, (2014), https://www.tymoshenko.ua/en/page/about; Ukraine-Analysen, Umfrage. Urteil gegen Julija Tymoschenko, in: Ukraine-Analysen Nr. 96, (2011), S.15–16, https://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen96.pdf; Ukraine-Analysen (fortlaufend), Chronik, https://www.laender-analysen.de/ukraine/chronik.php; Ukrinform, Timoschenko-Richter Kirejew darf verhaftet werden, (2015), https://www.ukrinform.de/rubric-gesellschaft_und_kultur/1811885-timoschenko_richter_kirejew_darf_verhaftet_werden_14656.html, (05.02.2015, 14:38); Varfolomeyev, Oleg, Yulia Tymoshenko. Ukraine’s First Woman Prime Minister?, in: Rutland, Peter (Hrsg.), The Challange of Integration, East West Institute, New York 1998, S. 172–175; von Gall, Caroline, Die Entwicklung der ukrainischen Justiz unter Janukovič, in: Jahrbuch für Ostrecht, 52 (2011) 2, S.207–228.
Heiko Pleines/ Stanij Wićaz
April 2016
Heiko Pleines ist Leiter der Abteilung Politik und Wirtschaft der Forschungsstelle Osteuropa und Professor für Vergleichende Politikwissenschaft an der Universität Bremen. Sein Forschungsschwerpunkt ist die Rolle nichtstaatlicher Akteure in (semi)autoritären Regimen.
Zitierempfehlung:
Pleines, Heiko / Wićaz, Stanij: „Der Prozess gegen Julija Tymoschenko, Ukraine 2010–2011 und seit 2012“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse,
https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/tymoschenko-julija-wolodymyriwna/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Yulia Tymoshenko 2018 Vadim Chuprina, Vadim Chuprina, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 4.0
© Msc 2009-Saturday, 08.30 – 11.00 Uhr-Moerk 013 Merkel Tymoshenko, Kai Mörk, veränderte Größe, von Lexikon-der-Politischen-Strafprozesse.de, CC BY 3.0 DE
© Судять, Unknown, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, Unknown
© Medvedev, Putin and Tymoshenko, Kremlin.ru, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY 4.0