Princip, Gavrilo, u.a.

bearbei­tet von
Dr. Gregor Mayer

Serbi­en 1914–1915
Hochverrat
Mord
Atten­tat von Sarajevo

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Der Prozess gegen Gavrilo Princip
Serbien 1914–1915

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Am 28. Juni 1914 erschoss der bosnisch-serbi­sche Schüler Gavri­lo Princip in der bosni­schen Haupt­stadt Saraje­vo den öster­rei­chi­schen Thron­fol­ger Franz Ferdi­nand von Habsburg-Este und seine Ehefrau Sophie Chotek, Herzo­gin von Hohen­berg. Princips Tat war Teil eines komplex geplan­ten politi­schen Atten­tats, an dem Mitglie­der monar­chie­feind­li­cher, pro-jugosla­wi­scher Jugend-Zirkel in Bosni­en und der Herze­go­wi­na sowie Akteu­re aus dem Umfeld ultra-natio­na­lis­ti­scher Militärs im benach­bar­ten Serbi­en betei­ligt waren.

Das Atten­tat von Saraje­wo, Ermor­dung Franz Ferdi­nand von Öster­reich, Fanta­sie­zeich­nung von Achil­le Beltra­me, Titel­sei­te der “Domeni­ca del Corrie­re”, 12 July 1914, © s.u.

Princip, seine Mitver­schwö­rer sowie die in Bosni­en ansäs­si­gen Helfer wurden nach der Tat von den öster­rei­chi­schen Behör­den verhaf­tet. Das Atten­tat am Thron­fol­ger­paar zog wegen der vermu­te­ten – aber letzt­end­lich nie wirklich erwie­se­nen – Betei­li­gung der serbi­schen Regie­rung schwe­re politi­sche Spannun­gen in Europa nach sich („Juli-Krise“), die im August 1914 in den Ersten Weltkrieg mündeten.

Am 12. Oktober 1914 begann in einem Saal der öster­rei­chi­schen Militär­gar­ni­son in Saraje­vo der Straf­pro­zess gegen Gavri­lo Princip und 24 Mitan­ge­klag­te. Der Erste Weltkrieg war zu diesem Zeitpunkt bereits voll im Gange. Die Staats­an­walt­schaft warf Princip, den anderen Tatbe­tei­lig­ten und den der Kompli­zen­schaft beschul­dig­ten Angeklag­ten nicht nur Mord, sondern auch Hochver­rat vor. Mit ihrer Tat hätten sie nämlich auf die Abtren­nung eines zur Doppel­mon­ar­chie gehöri­gen Landes­teils abgezielt. Princip, die Mitat­ten­tä­ter Nedjel­ko Čabri­no­vić, Trifko Grabež und Danilo Ilić sowie andere Kompli­zen, Helfer und Mitwis­ser wurden nur von Pflicht­an­wäl­ten vertei­digt. Sie erhiel­ten aller­dings breiten Raum, um ihre Sicht­wei­sen und Motive darzu­le­gen. Den Umstand, dass sie Bosni­en und die Herze­go­wi­na von Öster­reich-Ungarn abzutren­nen bezie­hungs­wei­se von der öster­rei­chisch-ungari­schen Herrschaft zu befrei­en trach­te­ten, leugne­ten die Angeklag­ten nicht. Doch weiger­ten sie sich anzuer­ken­nen, damit den Tatbe­stand des Hochver­rats erfüllt zu haben, da in ihren Augen die Herrschaft Öster­reich-Ungarns über Bosni­en und die Herze­go­wi­na keine Legiti­mi­tät besaß. Sie argumen­tier­ten, die Tötung Franz Ferdi­nands als Reprä­sen­tan­ten der Besat­zungs­macht, der als General­inspek­teur des Heeres Manöver bei Saraje­vo besucht hatte, falle unter die Katego­rie des „Tyran­nen­mor­des“.

Princip und die anderen Atten­tä­ter leugne­ten auch nicht ihre Bezie­hun­gen zu Militär- und Freischär­ler­krei­sen in Belgrad. Bereits im Ermitt­lungs­ver­fah­ren legten sie diesbe­züg­lich recht umfas­sen­de Geständ­nis­se ab. Aller­dings bezogen sich ihre Einlas­sun­gen – wie auch ihre realen Kontak­te, soweit sie heute bekannt sind – nicht auf Perso­nen höheren Rangs in der serbi­schen Hierar­chie. Der Prozess in Saraje­vo eigne­te sich somit nicht wirklich dazu, eine serbi­sche Schuld an dem eben begon­ne­nen europäi­schen Großkrieg zu konstru­ie­ren. Zugleich wurde der Mord am Thron­fol­ger­paar in Öster­reich – und nicht nur dort – als nieder­träch­ti­ges Verbre­chen empfun­den. Zumin­dest in dieser Hinsicht diente der Straf­pro­zess der Schuld­fest­stel­lung und der Bestra­fung der Täter.

2. Perso­nen

a) Die Hauptangeklagten

Gavri­lo Princip (1894–1918): Der in Gornji Oblaj bei Graho­vo gebore­ne Princip lernte als Kind serbi­scher Kmeten (Zinsbau­ern) tiefs­te Armut kennen. Sechs von acht Geschwis­tern starben vor dem zehnten Lebens­jahr. Sein älterer Bruder Jovo schaff­te den Sprung nach Saraje­vo, wurde Klein­un­ter­neh­mer und ermög­lich­te Gavri­lo den Besuch der Handels­schu­le und dann des Gymna­si­ums. Als Mittel­schü­ler wurde Princip politisch aktiv und schloss sich pro-jugosla­wi­schen revolu­tio­nä­ren Kreisen an (Bewegung Jung-Bosni­en, Serbisch-kroati­sche Fortschritt­li­che Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on). Diese waren stark vom Gedan­ken­gut der russi­schen Sozial­re­vo­lu­tio­nä­re und ihrem Konzept der „Propa­gan­da der Tat“ (Verübung von Atten­ta­ten zwecks Aufrüt­te­lung der Bevöl­ke­rung) beein­flusst und koope­rier­ten mit anderen revolu­tio­nä­ren südsla­wi­schen Bewegun­gen auf dem Gebiet der Monar­chie (Kroati­en, Dalma­ti­en, Slowe­ni­en). Nach dem Ausschluss aus dem Gymna­si­um in Saraje­vo zog Princip 1912 nach Belgrad, um dort für das Exter­nis­ten-Abitur zu lernen. Zu diesem Zeitpunkt war er nach eigener Darstel­lung bereits entschlos­sen, ein Atten­tat auf einen hohen öster­rei­chi­schen Würden­trä­ger in Bosni­en zu verüben. Als er im Frühjahr 1914 aus der Zeitung erfuhr, dass Franz Ferdi­nand im Juni Manöver bei Saraje­vo zu besuchen gedach­te, verab­re­de­te er sich mit den gleich­falls in Belgrad leben­den bosni­schen Serben Nedjel­ko Čabri­no­vić und Trifko Grabež zur Verübung des Atten­tats auf den Thron­fol­ger. Kreise um den einfluss­rei­chen, eigen­ge­setz­li­chen und ultra-natio­na­lis­ti­schen Chef des Militär­ge­heim­diensts Dragu­tin Dimitri­je­vić-Apis verschaff­ten den jungen Verschwö­rern die nötigen Waffen (vier Browning-Pisto­len und sechs Handgra­na­ten) und organi­sier­ten die Passa­ge der drei jungen Männer über die „grüne“ Grenze ins öster­rei­chi­sche Bosnien.

Prozess von Saraje­wo, 1914, Mitglie­der der Organi­sa­ti­on Junge Bosni­er, Gavri­lo Princip, 3. v.l., Fotograf unbekannt, © s.u.

Nedjel­ko Čabri­no­vić (1895–1916): Sohn eines Gastwirts aus Saraje­vo. Der ältere Čabri­no­vić stand im Ruch, für die Öster­rei­cher als Spitzel tätig gewesen zu sein. Kindheit und Jugend von Nedjel­ko Čabri­no­vić waren überschat­tet von schwe­ren Konflik­ten mit dem gewalt­tä­ti­gen Vater. Als Lehrling zog er durch Öster­reichs südli­che Regio­nen, um schließ­lich in Belgrad als Schrift­set­zer Fuß zu fassen. Er hing ultra-linken und anarchis­ti­schen Ideen an. Seine Anhäng­lich­keit an Princip ließ ihn zum Mittä­ter werden. Noch vor Princips tödli­chen Schüs­sen warf er am 28. Juni 1914 eine Handgra­na­te gegen den Konvoi des Thron­fol­gers, die dessen Wagen nur knapp verfehlte.

Trifko Grabež (1895–1916): Sohn eines serbisch-ortho­do­xen Popen aus Pale bei Saraje­vo und Wohnge­nos­se von Princip in Belgrad. Beim Atten­tat stand er mit einer Browning und einer Handgra­na­te im Spalier der Schau­lus­ti­gen. Weder nach Čabri­no­vić‘ Bomben­wurf noch nach Princips Schüs­sen hatte er die Gelegen­heit, aktiv zu werden. Wenige Tage später verhaf­te­ten ihn öster­rei­chi­sche Polizis­ten, bevor er die Grenze zu Serbi­en zu überque­ren vermochte.

Danilo Ilić (1891–1915): Geisti­ger Mentor Princips während dessen Schul­zeit in Saraje­vo. Princip wohnte bei Ilić‘ Mutter zur Unter­mie­te. Ilić durch­lief eine Lehrer­aus­bil­dung und beweg­te sich in revolu­tio­nä­ren Kreisen Bosni­ens sowie im Umfeld von Apis in Serbi­en. Vor dem Atten­tat redigier­te er die links-radika­le Zeitschrift „Zvono“ (Die Glocke). Nach der Ankunft des „Belgra­der Trios“ (Princip, Čabri­no­vić und Grabež) in Bosni­en trans­por­tier­te der etwas ältere Ilić die Tatwaf­fen nach Saraje­vo, die die drei Schüler beim bosnisch-serbi­schen Kinobe­sit­zer Miško Jovano­vić im nordbos­ni­schen Tuzla zurück­ge­las­sen hatten. Vor dem Atten­tat verteil­te er die Waffen an sechs ausge­wähl­te Atten­tä­ter (das „Belgra­der Trio“ sowie eine weite­re Dreier­grup­pe, die Ilić in Saraje­vo rekru­tiert hatte) und wies ihnen die Positio­nen an der aus den Zeitun­gen bekann­ten Route des Thron­fol­ger-Konvois zu.

b) Das Gericht

Den Prozess verhan­del­te ein dreiköp­fi­ger Senat des Saraje­vo­er Kreis­ge­richts unter Leitung des Richters Alojzi­je (Luigi) Curinal­di (1865–1940), seit 1913 Gerichts­rat beim Obers­ten Gericht in Saraje­vo. Nach dem Weltkrieg studier­te der aus Zadar gebür­ti­ge Dalma­ti­ner Theolo­gie und trat als geweih­ter Pries­ter in den Jesui­ten­or­den ein. Die Beisit­zer waren Bogdan Naumo­vicz, ein Jurist ukrai­ni­scher Herkunft, und der deutsch­stäm­mi­ge Jurist Mayer-Hoffmann.

c) Der Staatsanwalt

Die Ankla­ge vertrat Franjo Svara, leiten­der Staats­an­walt in Saraje­vo. Sein Sohn Maksim war ein Schul­ka­me­rad von Princip. Der Atten­tä­ter nutzte diese Bekannt­schaft und ging mit Maksim Svara am Tatmor­gen demons­tra­tiv spazie­ren, um die ihn bereits beschat­ten­den Detek­ti­ve zu verwir­ren. Maksim Svara hatte keiner­lei echte Verbin­dun­gen zu den Verschwörer-Zirkeln.

d) Die Verteidiger

Alle Angeklag­ten waren bitter­arm und konnten sich folglich keine Anwäl­te leisten. Die Rechts­bei­stän­de waren allesamt Pflicht­ver­tei­di­ger. Princip wurde von Max Feldbau­er vertei­digt, Čabri­no­vić von Konstan­tin Premužić, Trifko Grabež von Franz Strupl. Rudolf Zistler, der den jungen Mitat­ten­tä­ter Vaso Čubri­l­o­vić und drei Helfer vertei­dig­te, ragte unter den Anwäl­ten heraus, weil er als einzi­ger seine Mandan­ten engagiert vertei­dig­te und auch allge­mei­ne­re Fragen des Verfah­rens proble­ma­ti­sier­te. Der aus Zagreb stammen­de Zistler, ein Jurist mit Sympa­thien für den Sozia­lis­mus, war kurz vor dem Atten­tat als junger Anwalt nach Saraje­vo gekom­men. Nach dem Prozess sollte er seine Nieder­las­sung verlieren.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Die Ermor­dung des öster­rei­chi­schen Thron­fol­ger­paa­res am 28. Juni 1914 zog eine schwe­re politi­sche und diplo­ma­ti­sche Krise nach sich („Juli-Krise“), die Europa in ihren Sog riss und in den Ersten Weltkrieg (1914–1918) münde­te. Histo­ri­ker strei­ten bis heute darüber, wie ursäch­lich die Tat Princips für den Ausbruch des Weltkriegs war. Ein gewis­ser – wenn auch nicht unange­foch­te­ner – Konsens besteht darin, das Atten­tat nicht als Grund oder Ursache, sondern als den – oder einen der – Auslö­ser des Kriegs zu betrach­ten. Auch die Positi­on, das Atten­tat sei nur ein Vorwand für Öster­reich-Ungarn gewesen, um endlich mit dem regio­na­len Erzfeind Serbi­en „abrech­nen“ zu können, findet unter einigen Histo­ri­kern Zustim­mung. Für das wilhel­mi­ni­sche Deutsch­land wäre es in dieser Lesart ein Vorwand gewesen, um die ebenso vorher­seh­ba­re wie fatale europäi­sche Bündnis­dy­na­mik in Gang zu setzen und jenen Krieg zu entfes­seln, von dessen Ausgang sich die milita­ris­ti­schen Kreise in Berlin die Dominanz im europäi­schen Macht­ge­fü­ge erhofften.

Tatsäch­lich hängt die Beant­wor­tung der heiß disku­tier­ten „Kriegs­schuld­fra­ge“ bezie­hungs­wei­se die Zuschrei­bung der Kriegs­ver­ant­wor­tung an die jewei­li­gen europäi­schen Großmäch­te davon ab, inwie­fern das Atten­tat von Saraje­vo als ein zufäl­li­ger histo­ri­scher „Unfall“ oder als geplan­ter Terror­akt Serbi­ens angese­hen wird. Wenn Saraje­vo nur ein „Vorwand“ war, dann fällt die „Kriegs­schuld“ auf Öster­reich-Ungarn und Deutsch­land. Wenn es eine von Belgrad gesteu­er­te Opera­ti­on zur Desta­bi­li­sie­rung der von Öster­reich regier­ten südsla­wi­schen Gebie­te war, dann verschiebt sich die Verant­wor­tung in Richtung Serbi­en und vor allem seiner Schutz­mäch­te Russland und Frank­reich. Auf diese Weise argumen­tiert der Histo­ri­ker Chris­to­pher Clark, dessen Monogra­phie „Die Schlaf­wand­ler“ kurz vor dem Zenten­a­ri­um des Atten­tats erschien und weit über Fachkrei­se hinaus auf breite Resonanz stieß.

Die Frage des Ausma­ßes der Verstri­ckung des offizi­el­len Serbi­ens in das Atten­tat wurde praktisch in dem Moment akut, als Franz Ferdi­nand und Sophie Chotek im offenen Gräf-und-Stift-Parade­wa­gen, der sie durch Saraje­vo kutschier­te, ihr Leben aushauch­ten. Denn in Europa herrsch­ten enorme Spannun­gen zwischen den rivali­sie­ren­den Großmäch­ten. In den voran­ge­gan­ge­nen zehn Jahren hatte der Konti­nent mehrfach an der Schwel­le zum Großen Krieg gestan­den, weil die geopo­li­ti­schen Ambitio­nen der Großmäch­te – aber auch die regio­na­ler Protago­nis­ten wie Serbi­en –kolli­dier­ten. Die bosnisch-serbi­schen Atten­tä­ter Princip und Čabri­no­vić hatte man an Ort und Stelle, unmit­tel­bar nach ihren Atten­tats­hand­lun­gen, festge­nom­men. Schnell hatte man auch festge­stellt, dass die Bombe, die Čabri­no­vić warf, aus den Arsena­len von Kragu­je­vac in Serbi­en stammte.

Doch die Dynamik nahm unabhän­gig von den eher schlep­pend verlau­fen­den Ermitt­lun­gen des öster­rei­chi­schen Unter­su­chungs­rich­ters Leo Pfeffer in Saraje­vo ihren verhäng­nis­vol­len Lauf. Während in Wien zuneh­mend Kriegs­stim­mung aufkam, während im öster­rei­chi­schen Außen­mi­nis­te­ri­um die Kriegs­trei­ber die Oberhand gewan­nen – der ermor­de­te Thron­fol­ger galt als ein realpo­li­ti­scher Gegen­spie­ler der Wiener „Kriegs­frak­ti­on“ um den nahezu kriegs­lüs­ter­nen General­stabs­chef Franz Conrad von Hötzen­dorf –, wollte Pfeffer seine Ermitt­lun­gen keiner Prä-Konzep­ti­on unter­ord­nen. Princip und Ilić legten Anfang Juli ihm gegen­über umfäng­li­che Geständ­nis­se ab. Sie taten dies, nach Einschät­zung der späte­ren jugosla­wi­schen Geschichts­schrei­bung, aus politi­schen Gründen (und nicht der raffi­nier­ten Verhör­tak­tik Pfeffers wegen, derer er sich in seinen 20 Jahre später verfass­ten Erinne­run­gen rühmte): die umfäng­li­che Offen­le­gung des Verschwö­r­er­netz­werks sollte der Öffent­lich­keit vor Augen führen, wie sehr die „Revolu­tio­nä­re“ im Volk veran­kert seien.

Die Atten­tä­ter legten auch ihre Belgra­der Kontak­te offen, aller­dings nicht vollstän­dig. Den Namen des Militär­ge­heim­dienst­chefs Dimitri­je­vić-Apis, der die logis­ti­sche Unter­stüt­zung des Atten­tats durch Kader der von ihm gelei­te­ten Geheim­or­ga­ni­sa­ti­on Crna Ruka (Schwar­ze Hand) ausdrück­lich billig­te, nannten sie nicht. Princip, der die Idee und Initia­ti­ve für das Atten­tat stets für sich beansprucht hat, dürfte – nach gegen­wär­ti­gem Stand der Forschung – Apis nicht getrof­fen haben. Ilić, selbst ein Mitglied der Schwar­zen Hand, aller­dings sehr wohl, wenn wahrschein­lich auch nicht in der Zeit der Atten­tats­vor­be­rei­tun­gen. Die höchs­te serbi­sche Persön­lich­keit, die die Angeklag­ten nannten, war Major Vojin Tanko­sić, ein charis­ma­ti­scher Freischär­ler-Komman­deur aus der Zeit der Balkan­krie­ge 1912–13, der als rechte Hand von Apis galt. An ihn hatte sich der Belgra­der Princip-Kreis gewandt, um an Waffen für den geplan­ten Anschlag zu gelan­gen. Den Kontakt zu Tanko­sić vermit­tel­ten ehema­li­ge Balkan­kriegs-Freischär­ler, die aus Bosni­en stamm­ten und mit denen sich Princip in seiner Belgra­der Zeit angefreun­det hatte. Tatsäch­lich ließ sich Tanko­sić die logis­ti­sche Unter­stüt­zung der „Schüler“ aus Saraje­vo von Apis geneh­mi­gen. Ob Princip davon Kennt­nis hatte, ist unklar. Ilić dürfte es gewusst haben.

Insofern erwie­sen sich die Ermitt­lungs­er­geb­nis­se Pfeffers für die Konstruk­ti­on eines wirkli­chen Kriegs­grun­des gegen Serbi­en als ungenü­gend. Das Wiener Außen­mi­nis­te­ri­um schick­te den Legati­ons­rat Fried­rich von Wiesner nach Saraje­vo, um nach Erkennt­nis­sen zu suchen, die Belgrad belas­ten würden. Als Wiesner am 13. Juli nach Wien telegra­fier­te, dass eine Mitwis­ser­schaft der serbi­schen Regie­rung „durch nichts erwie­sen“ sei, waren aber die Würfel schon gefal­len. Denn am 6. Juli hatte Kaiser Wilhelm II. Öster­reich-Ungarn die vorbe­halt­lo­se militä­ri­sche Unter­stüt­zung für den Fall zugesi­chert, dass die Donau­mon­ar­chie Serbi­en angrei­fen und ihrer­seits von Russland angegrif­fen werden würde („Blanko-Scheck“). Bereits in diesen Tagen wurde im Minis­te­ri­um am Ballhaus­platz jenes Ultima­tum an Serbi­en formu­liert, dessen Text so gestal­tet war, dass es Serbi­en nicht anneh­men konnte. Mit der Überrei­chung des Ultima­tums warte­te man aller­dings noch bis zum 25. Juli. Das Militär brauch­te Zeit, um auf die Rückkehr der im Ernteu­r­laub befind­li­chen Solda­ten zu warten.

Der Prozess in Saraje­vo, der am 12. Oktober begann, wurde von dem bereits voll im Gange befind­li­chen Weltkrieg überschat­tet. Zeitwei­se rückte die Front so nahe an die bosni­sche Landes­haupt­stadt heran, dass der Granat­don­ner im Gerichts­saal zu hören war. Der Regie­rung in Wien war nun daran gelegen, den Prozess und seine Erkennt­nis­se zumin­dest ex poste­rio­ri für die Begrün­dung der Kriegs­er­klä­rung an Serbi­en verwen­den zu können. Zugleich ging es auch darum, die Atten­tä­ter nach dem Muster der in den Natio­na­li­tä­ten­ge­bie­ten gängi­gen Prozes­se gegen politi­sche Gegner der Monar­chie als „Hochver­rä­ter“ zu verurteilen.

Die Atten­tä­ter nutzten wieder­um das Gerichts­ver­fah­ren als Tribü­ne, um der Öffent­lich­keit ihre Motive und politi­schen Ansich­ten darzu­le­gen. Sie taten das aller­dings vorran­gig für die Nachwelt, denn der Zutritt zu den Verhand­lun­gen wurde von den öster­rei­chi­schen Behör­den stark einge­schränkt. Als Dokumen­te veröf­fent­licht wurden zeitnah ledig­lich die Ankla­ge­schrift und das Urteil. Die steno­gra­fi­schen Proto­kol­le des Prozes­ses, die die Reden und Aussa­gen der Angeklag­ten beinhal­ten, wurden vollstän­dig und im serbo-kroati­schen Origi­nal erstmals 1954 in Saraje­vo veröf­fent­licht – nachdem schon 1930 in Paris eine franzö­si­sche Überset­zung dersel­ben Proto­kol­le erschie­nen war.

4. Die Anklage

Die Ankla­ge­schrift der Staats­an­walt­schaft in Saraje­vo schloss insge­samt 25 Perso­nen ein. 22 von ihnen wurden des Hochver­rats und des vorsätz­li­chen Mordes bezie­hungs­wei­se der Kompli­zen­schaft oder Mitwis­ser­schaft an diesen Delik­ten angeklagt, die anderen drei allein des vorsätz­li­chen Mordes. Für die Volljäh­ri­gen unter den Beschul­dig­ten – die Grenze lag damals bei 20 Jahren – forder­te die Staats­an­walt­schaft nach §111 des Straf­ge­setz­buchs für Bosni­en und die Herze­go­wi­na von 1879 die Verhän­gung der Todes­stra­fe, für die Minder­jäh­ri­gen, die in beträcht­li­cher Überzahl waren, langjäh­ri­ge Kerker­stra­fen. Die Ankla­ge des Hochver­rats sah die Staats­an­walt­schaft darin begrün­det, dass die Atten­tä­ter und ihre Helfer die Loslö­sung Bosni­ens und der Herze­go­wi­na aus dem öster­rei­chi­schen Staats­ver­band und die Verei­ni­gung der Landes­tei­le mit Serbi­en anstreb­ten. Da die Ermitt­lun­gen keinen Beweis für eine direk­te Betei­li­gung der serbi­schen Regie­rung am Atten­tat ergeben hatten, legte die Ankla­ge großes Augen­merk auf die angeb­li­che „Fanati­sie­rung“ der Angeklag­ten durch die von Belgrad betrie­be­ne groß-serbi­sche Propa­gan­da. Staats­an­walt Svara beantrag­te außer­dem auch für Princip die Todes­stra­fe, weil dieser nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Atten­tats schon 20 Jahre alt gewesen sei.

5. Die Verteidigung

Mit Ausnah­me von Rudolf Zistler folgten die Pflicht­ver­tei­di­ger dem von der Ankla­ge – und Meinungs­bild­nern in Öster­reich-Ungarn – vorge­ge­be­nen Narra­tiv, dass ihre Mandan­ten „blinde Werkzeu­ge“, ja sogar „Opfer“ in den Händen regie­rungs­na­her großser­bi­scher Kreise gewesen seien. Mildern­de Umstän­de für die Angeklag­ten wollten die Anwäl­te aber so gut wie keine anerken­nen. Princips Anwalt Max Feldbau­er wider­sprach dem Staats­an­walt allein in der Alters­fra­ge, in deren Zusam­men­hang die nicht ganz eindeu­ti­gen Dokumen­te es letzt­lich wahrschein­li­cher erschei­nen ließen, dass Princip zum Tatzeit­punkt noch nicht 20 Jahre alt gewesen war. Ansons­ten bemerk­te Feldbau­er ledig­lich lapidar: „Ich bitte Sie, ihn nach dem Gesetz zu verurteilen.“

Zistler verfolg­te hinge­gen einen ganz anderen Ansatz. Mit großem Engage­ment und juris­ti­schen Argumen­ten – und sehr zum Ärger des Vorsit­zen­den Richters Curinal­di – setzte er alles daran, die Hochver­rats­an­kla­ge zu Fall zu bringen. Sein Punkt: Die Parla­men­te Öster­reich-Ungarns hatten die – auch inter­na­tio­nal umstrit­te­ne – Annexi­on Bosni­ens und der Herze­go­wi­na 1908 nie ratifi­ziert; Bosni­en und die Herze­go­wi­na seien somit de jure niemals zu einem Teil des öster­rei­chi­schen Staats­ver­bands gewor­den; die Bemühung, etwas, das nicht Teil des Staates ist, aus der angemaß­ten Hoheit dieses Staates heraus­zu­lö­sen, könne folglich kein Hochver­rat sein.

Zistlers Strate­gie zielte darauf ab, Leben zu retten. Die volljäh­ri­gen Angeklag­ten, unter ihnen seine Mandan­ten, der Lehrer Veljko Čubri­l­o­vić und zwei Bauern, die der Princip-Gruppe bei der Passa­ge durch Nordbos­ni­en gehol­fen hatten, hätten allein wegen Beihil­fe zum Mord nicht zum Tode verur­teilt werden können. Das Gericht konnte und wollte freilich allein schon aus politi­schen Gründen seiner Argumen­ta­ti­on nicht folgen. Richter Curinal­di unter­brach ihn mehrfach in seinen Plädoy­ers und erteil­te ihm an einem Punkt eine Verwar­nung wegen „Missach­tung des Gerichts“.

Die Haupt­an­ge­klag­ten wurden ausgie­big befragt und legten ihre Beweg­grün­de dar. Sie bekann­ten sich zu ihrer Tat und versuch­ten, sie mit politisch-morali­schen Argumen­ten zu recht­fer­ti­gen, ohne die Konse­quen­zen zu berück­sich­ti­gen, welche die Juris­pru­denz eines Staates, dessen Hoheit sie nicht anerkann­ten, für sie bereit­hielt. Mit dem Atten­tat hätten sie den Reprä­sen­tan­ten einer fremden, in ihren Augen illegi­ti­men und unter­drü­cke­ri­schen Besat­zungs­macht getrof­fen. „Ich bin kein Verbre­cher, denn ich habe denje­ni­gen besei­tigt, der Böses tat“, sagte Princip. „Das Haupt­mo­tiv, das mein Handeln bestimmt hat, war die Rache für all das Leiden, welches mein Volk unter Öster­reich erdul­den musste.“ Princip bekann­te sich auch zum Terror – in der damali­gen Bedeu­tung des Wortes – als Kampf­me­tho­de. Auf Nachfra­ge des Richters, was er mit Terror meine, erklär­te er: „Das will heißen, ganz allge­mein, dass man dieje­ni­gen tötet, die der Verei­ni­gung (der südsla­wi­schen Länder) im Wege stehen und Böses tun.“

6. Das Urteil

Das Urteil vom 29. Oktober 1914 sah die Ankla­ge des Hochver­rats und des vorsätz­li­chen Mordes in den meisten Fällen als erwie­sen an. Neun Angeklag­te, denen ledig­lich Mitwis­ser­schaft vorge­wor­fen worden war, wurden wegen Mangels an Bewei­sen freige­spro­chen. In diesem Punkt nicht dem Staats­an­walt folgend, sah es das Gericht außer­dem als erwie­sen an, dass Princip zum Tatzeit­punkt noch nicht volljäh­rig war. Er, Čabri­no­vić und Grabež wurden zu jeweils 20 Jahren Festungs­haft verur­teilt. Die Schüler Vaso Čubri­l­o­vić und Cvetko Popović, die mit Waffen am Tatort bereit gestan­den hatten, aber nicht aktiv gewor­den waren, erhiel­ten 16 bzw. 13 Jahre. Selbst bloße Mitwis­ser wie Lazar Djukić oder Ivo Kranjče­vić bekamen zehn Jahre. Die Volljäh­ri­gen unter den Verur­teil­ten – Princips Mentor Danilo Ilić , der Lehrer Veljko Čubri­l­o­vić, der Kinobe­sit­zer Miško Jovano­vić und zwei einfa­che Bauern – wurden zum Tod am Strang verurteilt.

Das Berufungs­ver­fah­ren bestä­tig­te die Urtei­le weitge­hend. Ledig­lich im Fall der beiden Bauern wandel­te Kaiser Franz Joseph I. die rechts­kräf­ti­gen Todes­ur­tei­le in Haftstra­fen um. Ilić,Veljko Čubri­l­o­vić und Jovano­vić wurden am 3. Febru­ar 1915 in Saraje­vo gehenkt.

Zur Verbü­ßung der Haftstra­fen wurden die Verur­teil­ten in von ihrer Heimat weit entfern­te öster­rei­chi­sche Haftan­stal­ten gebracht, die meisten von ihnen in das Militär­ge­fäng­nis von There­si­en­stadt (heute: Terezín/Tschechische Republik). Die Haftbe­din­gun­gen waren unmensch­lich, selbst nach damali­gen Standards. Mehr als ein Jahr lang waren Princip, Čabri­no­vić und Grabež in ihren eiskal­ten Zellen angeket­tet. Die Kälte im Winter und die mangel­haf­te Ernäh­rung schwäch­ten ihre durch ein ärmli­ches Studen­ten­le­ben ohnehin schon angegrif­fe­ne Gesund­heit. Princip, Čabri­no­vić und Grabež starben zwischen 1916 und 1918 in There­si­en­stadt an Tuber­ku­lo­se. Aber auch die beiden Bauern, die der Kaiser vor dem Strang verschon­te, überleb­ten die Haft nicht.

7. Wirkung

Da der Erste Weltkrieg zum Zeitpunkt des Saraje­vo-Prozes­ses bereits begon­nen hatte, blieb die Wirkung eine begrenz­te. Für das krieg­füh­ren­de Öster­reich ließ sich die Verur­tei­lung der Thron­fol­ger­mör­der als nachträg­li­che Recht­fer­ti­gung für die kriegs­aus­lö­sen­de „Bestra­fung“ Serbi­ens propa­gan­dis­tisch ausschlach­ten. Der Umstand, dass ein direk­ter Nachweis der Betei­li­gung der serbi­schen Regie­rung am Atten­tat nicht gelang, spiel­te zu diesem Zeitpunkt bereits keine Rolle mehr. Ihn ersetz­te das Narra­tiv von der aus Belgrad gesteu­er­ten „serbi­schen Wühlar­beit“ unter den Serben in der Monar­chie, von der „Indok­tri­nie­rung“, „Fanati­sie­rung“ und „Fernsteue­rung“ der jungen Atten­tä­ter durch die „Kreise“ in Belgrad. In der nach dem Krieg erbit­tert geführ­ten Debat­te um die „Kriegs­schuld­fra­ge“ spiel­ten diese Narra­ti­ve auf öster­rei­chi­scher Seite weiter eine wichti­ge Rolle.

Das aus dem Ersten Weltkrieg hervor­ge­gan­ge­ne Jugosla­wi­en, ein König­reich unter der serbi­schen Karadjor­dje­vić-Dynas­tie, pfleg­te ein äußerst distan­zier­tes Verhält­nis zu den jungen Saraje­vo-Atten­tä­tern und ihrem fakti­schen Opfer­tod in öster­rei­chi­scher Haft. Dazu trug auch bei, dass der eigen­mäch­ti­ge Militär­ge­heim­dienst­chef und Atten­tats­hel­fer Dimitri­je­vić-Apis noch im Laufe des Weltkriegs beim serbi­schen Hof in Ungna­de fiel, in einem Schau­pro­zess in Thessa­lo­ni­ki zum Tod verur­teilt und hinge­rich­tet wurde. In jenem neuen Jugosla­wi­en, das als Ergeb­nis des Kampfes der Parti­sa­nen unter Josip Broz Tito im Zweiten Weltkrieg entstan­den war, berei­cher­te wieder­um das Saraje­vo-Atten­tat die Gründungs­my­then des sozia­lis­ti­schen Staates der Südsla­wen. Entschei­dend war dabei auch, dass viele der Mitstrei­ter und Gesin­nungs­ge­nos­sen von Gavri­lo Princip, die die öster­rei­chi­sche Haft und die beiden Weltkrie­ge überlebt hatten, in diesem Jugosla­wi­en die Verwirk­li­chung jener politi­schen Ambitio­nen erblick­ten, die sie seit ihrer revolu­tio­nä­ren Jugend­zeit gehegt hatten.

8. Würdi­gung

Die juris­ti­sche Aufar­bei­tung des Atten­tats, das die Ausfüh­ren­den als Akt des politi­schen Terrors und Wider­stands konzi­piert hatten, stand ganz im Schat­ten des bereits toben­den Weltkriegs. Immer­hin gelang­te selbst Vladi­mir Dedijer, der öster­reich-kriti­sche Groß-Histo­ri­ker Tito-Jugosla­wi­ens, zu der Einschät­zung: „Trotz seiner vielen Schwä­chen war Öster­reich-Ungarn doch ein Rechts­staat, und die Atten­tä­ter hatten eine faire Chance, ihre politi­schen und persön­li­chen Motive (…) zu erklären.“

Als Defizit des Verfah­rens können die stark einge­schränk­ten Vertei­di­gungs­rech­te der Angeklag­ten angeführt werden. Die Pflicht­ver­tei­di­ger – ausge­nom­men Zistler – stell­ten ihre patrio­ti­sche Gesin­nung unver­hoh­len über das Anwalts­man­dat. Substan­zi­el­le Begeg­nun­gen mit den Angeklag­ten im Vorfeld des Prozes­ses fanden nicht statt. Die Angeklag­ten durften die Ankla­ge­schrift in der Unter­su­chungs­haft lesen, dann wurde sie ihnen wieder abgenom­men. Rudolf Zistler, der als einzi­ger seine Aufga­be ernst nahm, wurde vom Richter unter­bro­chen, zurecht­ge­wie­sen und ermahnt, als er den wunden Punkt der Legiti­mi­tät der öster­rei­chi­schen Herrschaft über Bosni­en und die Herze­go­wi­na ansprach und damit die Voraus­set­zung der Hochver­rats­an­kla­ge in Frage stellte.

Auch das Prinzip der Öffent­lich­keit der Verhand­lung war nicht wirklich gewähr­leis­tet. Das Gericht in Saraje­vo ließ nur handver­le­se­nes Publi­kum zum Prozess zu, der im impro­vi­sier­ten Gerichts­saal in der Militär­gar­ni­son der bosni­schen Haupt­stadt – per se kein öffent­li­cher Ort – statt­fand. Anwesend waren unter anderen sechs Journa­lis­ten – drei aus Saraje­vo, zwei aus Budapest und einer aus Wien –, zwei bosnisch-serbi­sche sozial­de­mo­kra­ti­sche Politi­ker und das Oberhaupt der örtli­chen Jesui­ten-Gemein­de, Pater Anton Puntigam.

Die Stellung­nah­men der Angeklag­ten, aber auch die Argumen­ta­ti­on Zistlers, erreich­ten die damali­ge Öffent­lich­keit nicht. Sie blieben der Nachwelt vorbe­hal­ten, die sie umso lebhaf­ter disku­tier­te. Durch das Zenten­a­ri­um des Atten­tats erfuh­ren diese Debat­ten eine erneu­te Belebung. Davon zeugt auch der 2014 entstan­de­ne histo­ri­sche Spiel­film „Ich habe Mlada Bosna vertei­digt“ des serbi­schen Regis­seurs Srdjan Kolje­vić. Im Mittel­punkt des spannen­den Strei­fens in der Tradi­ti­on ameri­ka­ni­scher Prozess­fil­me steht nicht Gavri­lo Princip, sondern der mutige und fortschritt­li­che Rechts­an­walt Rudolf Zistler.

9. Litera­tur

Bogiće­vić, Vojis­lav (ed.), Saraje­v­ski Atentat. Izvor­ne steno­grafs­ke bilješ­ke sa glavne raspra­ve protiv Gavri­la Princi­pa i drugo­va, održa­ne Saraje­vu 1914; Das Atten­tat von Saraje­vo. Quellen­aus­ga­be der steno­gra­phi­schen Aufzeich­nun­gen der Haupt­ver­hand­lung gegen Gavri­lo Princip und Mitan­ge­klag­te, abgehal­ten zu Saraje­vo im Jahr 1914/, Saraje­vo 1954; Clark, Chris­to­pher, Die Schlaf­wand­ler. Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog, München 2013; Dedijer, Vladi­mir, Die Zeitbom­be. Saraje­wo 1914, Wien-Frank­furt-Zürich (Europa) 1967; Kranjče­vić, Ivan, Uspome­ne jednog učesni­ka u saraje­vs­kom atenta­tu /Erinnerungen eines Betei­lig­ten am Atten­tat von Sarajevo/, Saraje­vo 1964; MacKen­zie, David, Apis: The Conge­ni­al Conspi­ra­tor. The Life of Colonel Dragu­tin T. Dimitri­je­vić, New York /Boulder 1989; Mayer, Gregor: Verschwö­rung in Saraje­vo. Triumph und Tod des Atten­tä­ters Gavri­lo Princip, St. Pölten 2014; Mombau­er, Annika, Die Julikri­se. Europas Weg in den Ersten Weltkrieg, München 2014; Mousset, Albert, L’Atten­tat de Saraje­vo. Documents inédits et texte intégral des sténo­gram­mes du procès, Paris 1930; Pappen­heim, Martin, Gavri­lo Princips Bekennt­nis­se. Ein geschicht­li­cher Beitrag zur Vorge­schich­te des Atten­tats von Saraje­vo, Wien 1926; Pfefer, Leo, Istra­ga u Saraje­vs­kom atenta­tu /Die Unter­su­chung des Atten­tats von Sarajevo/, Zagreb 1938; Plasch­ka, Richard Georg, “Aus den Haftak­ten der Saraje­vo-Atten­tä­ter”, in: ders., Natio­na­lis­mus Staats­ge­walt Wider­stand. Aspek­te natio­na­ler und sozia­ler Entwick­lung in Ostmit­tel- und Südost­eu­ro­pa, München 1985, S. 276–285; Würth­le, Fried­rich, „On the Trial of the Saraje­vo Assas­sins. Is There an Authen­tic Text of the Trial Records?“, in: Austri­an Histo­ry Yearbook 2 (1966), S. 136–152; Zistler, Rudolf: Kako sam brano Princi­pa i drugo­ve 1914 godine /Wie ich im Jahr 1914 Princip und die anderen vertei­digt habe/, Ljubl­ja­na 1937.

Gregor Mayer
Januar 2016

Zitier­emp­feh­lung:

Mayer, Gregor: „Der Prozess gegen Gavri­lo Princip, Serbi­en 1914–1915“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/princip-gavrilo-u‑a/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

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