Kenyatta, Jomo (Johnstone)

bearbei­tet von
Prof. Dr. Jörn Axel Kämmerer,
Andre­as Haas

Kenia 1953
Anstif­tung zum Aufstand
Mau-Mau-Aufstand

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Der Prozess gegen Jomo (Johnstone) Kenyatta
Kenia 1953

Brief­mar­ke Jomo Kenyat­ta , 1964, © s.u.

1. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der Prozess gegen den kenia­ni­schen Freiheits­ak­ti­vis­ten und späte­ren Staats­prä­si­den­ten Jomo Kenyat­ta von 1953 steht emble­ma­tisch für den Versuch einer in die Defen­si­ve gedräng­ten Koloni­al­macht, das Straf­recht gegen Unabhän­gig­keits­be­we­gun­gen und ihre Anfüh­rer zu instru­men­ta­li­sie­ren. Bezeich­nend ist, dass ein auf seinem Staats­ge­biet und gegen­über seinen Bürgern sonst streng der Rechts­staat­lich­keit verschrie­be­ner Staat wie das Verei­nig­te König­reich in diesem Straf­ver­fah­ren um des Macht­er­halts willen rechts­staat­li­che Grund­sät­ze bewusst und eklatant unter­lief. Nach der imperia­len Landnah­me haben die Koloni­al­mäch­te menschen- und bürger­recht­li­che sowie humani­tä­re Standards, wie sie in und zwischen europäi­schen Staaten galten, der Bevöl­ke­rung ihrer kolonia­len Besit­zun­gen nicht oder nur in minde­rem Umfang zugeste­hen wollen. In diesem Sinne weist das Verfah­ren gegen Kenyat­ta, obschon zu seiner Zeit das Selbst­be­stim­mungs­recht der Völker und die univer­sel­len Menschen­rech­te bereits anerkannt waren, alle Merkma­le sowohl eines politi­schen als auch eines spezi­fisch kolonia­len Straf­pro­zes­ses auf.

Kenia war seit 1902 offizi­ell Protek­to­rat, ab 1920 dann Kolonie der briti­schen Krone. Bereits nach dem Ersten Weltkrieg sah sich diese einer erstar­ken­den anti-kolonia­len Bewegung aus dem Volk der Kikuyu gegen­über, dessen Lebens­um­stän­de sich seit der Kolonia­li­sie­rung immer mehr verschlech­tert hatten. Dazu trug auch die briti­sche Siedlungs­ak­ti­vi­tät bei: Die Land Ordinan­ce von 1915 entzog den Kikuyu, der größten ethni­schen Gruppe Kenias, frucht­ba­re Lände­rei­en zuguns­ten briti­scher Kolonis­ten und brach­ten die – in oft weniger frucht­ba­re Reser­vat­s­ge­bie­te umgesie­del­ten – Einhei­mi­schen in Existenz­not (Maloba, S. 27). Außer­halb dieser Gebie­te durften die Mitglie­der indige­ner Gemein­schaf­ten Land nur noch in so genann­ten Squat­ters und unter der Voraus­set­zung besit­zen, dass sie jährlich eine bestimm­te Zeit auf den Farmen europäi­scher Siedler arbei­te­ten. Mit der Trans­for­ma­ti­on Kenias zur Kronko­lo­nie verschärf­te sich die Lage noch: Großbri­tan­ni­en verklei­ner­te die Reser­va­te und schränk­te den Anbau landwirt­schaft­li­cher Produk­te ein. Sowohl in Nairo­bi als auch auf dem Land formier­te sich Wider­stand, der 1924/1925 in die Gründung der Kikuyu Central Associa­ti­on (KCA) münde­te. Als das König­reich im Zweiten Weltkrieg europäi­sche Farmer zu vergüns­tig­tem Lander­werb in der Kronko­lo­nie ermutig­te, um die Rohstoff­ver­sor­gung des Mutter­lan­des zu unter­stüt­zen, verzeich­ne­ten die indige­nen Gemein­schaf­ten weite­re existen­ti­el­le Landverluste.

Die KCA, der dies zahlrei­che neue Mitglie­der zuführ­te, wurde der Koloni­al­re­gie­rung zu gefähr­lich und schließ­lich 1940 verbo­ten (Marshall, S. 28). Hinge­gen ließ die Regie­rung die Gründung der Kenya African Study Union (KASU, 1942) zu, um einen Überblick über politi­sche Unter­grund­ak­ti­vi­tä­ten der Kikuyu zu erhal­ten (Okoth, S. 74). Die KASU wurde 1947, als Jomo Kenyat­ta ihren Vorsitz übernahm, in Kenya African Union (KAU) umbenannt und entwi­ckel­te sich zum Sammel­be­cken der antiko­lo­nia­len Kräfte. Kenyat­ta rief in Massen­ver­samm­lun­gen zu modera­ten und fried­li­chen Verän­de­run­gen auf (Assen­soh, S. 56; Marshall, S. 29), hatte damit jedoch zunächst wenig Erfolg:

Joma Kenyat­ta, Führer der Kenya African Union (KAU), 1952,
Fotograf unbekannt, © Wide World Photos

Als die Briten 1950/1951 erneut die Kikuyu im Rift Valley umgesie­delt hatten, entwi­ckel­te sich der – von den Kikuyu dominier­te – Mau Mau-Bund (Lonsda­le, S. 196, 208; Assen­soh, S. 57), dessen Mitglie­der einan­der gelob­ten, weiße Siedler zu töten und sich ihr Eigen­tum anzueig­nen. (Der Eid laute­te: „If you are sent to go and kill white man and you refuse, may this oath kill you. If you are sent to go and steal the white man’s proper­ty and you refuse, may this oath kill you” (zit. n. Phiri)). Die von den Mau Mau geführ­ten Gewalt­ak­te gegen Siedler und ihre Güter sowie Kolla­bo­ra­teu­re (Maloba, S. 70; Elkins, S. 32) waren für das Coloni­al Office ein Anlass, die Kikuyu zu bekämp­fen (Lonsda­le, S. 196, 211). Kenyat­ta, von dem berich­tet wird, er sei von den Mau Mau mehrfach zur Eides­leis­tung aufge­for­dert worden, habe dies aber stets verwei­gert (so Phiri), verur­teil­te öffent­lich das gewalt­sa­me Vorge­hen der Mau Mau (Elkins, S. 35; Thomson, S. 77) und rief zu Verhand­lun­gen auf, um die Diskri­mi­nie­run­gen zu besei­ti­gen (Assen­soh, S. 57 f.). Dadurch sah sich die Koloni­al­macht bedroht, erklär­te Kenyat­ta zur Perso­na non grata und machte ihn für die Unruhen der Mau Mau verant­wort­lich. Nach weite­ren Angrif­fen von deren Seite rief der neue Gouver­neur Baring am 20.10.1952 den Notstand aus (Lonsda­le, S. 196, 211), verbot die Mau Mau und ließ unter der Opera­ti­on „Jock Scott“ (Marshall, S. 30) 180 Perso­nen, darun­ter Kenyat­ta, verhaf­ten. Kenyat­ta wurde nach Lokitaung im Norden Kenias gebracht (Elkins, S. 36), wo er bis zum Prozess­be­ginn blieb.

2. Prozess­ge­schich­te

Die Koloni­al­re­gie­rung sah sich von Anfang an hohen Erwar­tun­gen der Siedler gegen­über, dass Kenyat­ta eine Straf­tat nachge­wie­sen werde. Da Durch­su­chun­gen und Ermitt­lun­gen keine Bewei­se dafür erbrach­ten (Murray-Brown, S. 252), war Gouver­neur Baring bereit, Zeugen zu bestechen (Elkins, S. 40). Nachdem General­staats­an­walt Whyatt am 2.11.1952 die Ermitt­lun­gen offizi­ell eröff­net hatte, präsen­tier­te sein Stell­ver­tre­ter, Antho­ny Somerhough, wenige Tage später einen Haupt­be­las­tungs­zeu­gen, Rawson Macha­ria (Lonsda­le, S. 196, 213). Am 18.11.1952 wurden Jomo Kenyat­ta und fünf Mitstrei­ter wegen Leitung der Mau Mau und Mitglied­schaft in der Verei­ni­gung („managing and being a member“) angeklagt und am gleichen Tag aus Sorge vor weite­ren Tumul­ten in das von Nairo­bi mehr als 400 km entfern­te Kapen­gu­ria nahe der ugandi­schen Grenze verlegt (Murray-Brown, S. 258). Dort eröff­ne­te Richter Thacker die Verhand­lung unter hohen Sicher­heits­vor­keh­run­gen am 3.12.1952. Im Anschluss an die Zeugen-verneh­mun­gen wurde Kenyat­ta von seinem Vertei­di­ger und darauf­hin über zwei Wochen von der Staats­an­walt­schaft vernom­men (Murray-Brown, S. 272). Während der folgen­den Unter­bre­chung der Verhand­lun­gen durch Richter Thacker verüb­ten die Mau Mau weite­re Angrif­fe auf Siedler, was deren Zorn schür­te und Thacker unter äußers­ten Druck setzte. Am 8.4.1953 wurde Kenyat­ta zu sieben Jahren Gefäng­nis mit Zwangs­ar­beit – die der damals bereits rund 60-Jähri­ge als Koch für die Mitge­fan­ge­nen leiste­te – sowie anschlie­ßen­der unbegrenz­ter Siche­rungs­ver­wah­rung verur­teilt. Kenyat­tas Berufung vor dem Privy Council in London blieb erfolg­los (Assen­soh, S. 59). Ende 1958 gab der Haupt­zeu­ge des Verfah­rens, Rawson Macha­ria, zu, im Verfah­ren gegen Kenyat­ta falsch ausge­sagt zu haben, und wurde wegen Meineids zu einer Haftstra­fe verur­teilt (Murray-Brown, S. 263; Maxon/Ofcansky, S. 213 ff. – “Macha­ria, Rawson”). Für Kenyat­ta änder­te dies jedoch nichts: Er blieb bis 1961 in Haft.

3. Prozess­be­tei­lig­te

a) Der Angeklagte

Der Haupt­an­ge­klag­te Jomo Kenyat­ta wurde zwischen 1889 und 1895 – die Angaben variie­ren – in Kenia geboren, ließ sich 1914 christ­lich taufen und änder­te im Laufe des Lebens mehrfach seinen Vor- und Nachna­men – zuletzt, in den 1930er Jahren, von Johnstone Kamau in Jomo Kenyat­ta. In Nairo­bi arbei­te­te er bis 1928 für die Stadt­ver­wal­tung. Dort lernte er die East African Associa­ti­on kennen, die sich gegen die Zwangs­ar­beits­re­ge­lun­gen der Koloni­al­re­gie­rung wandte und in der er sich politisch engagier­te (Slater, S. 8). Nach seinem Ausschei­den aus der Stadt­ver­wal­tung wurde Kenyat­ta Mitte der 1920er Jahre für die KCA tätig (Murray-Brown, S. 265) und setzte sich als Geschäfts­füh­rer 1929 auf einer Reise nach Großbri­tan­ni­en beim Coloni­al Office gegen die Land Ordinan­ce 1915 ein. Anfang der 1930er Jahre studier­te er in Moskau und – unter anderem an der London School of Econo­mics – in der briti­schen Haupt­stadt. In Russland machte er die Bekannt­schaft des Sozial­an­thro­po­lo­gen Boris­law Malinow­ski (Slater, S. 9; Murray-Brown, S. 267), die ihn zu seinem Buch „Facing Mount Kenya“ (1938) inspi­rier­te. Darin setzt Kenyat­ta sich – was die Staats­an­walt­schaft im späte­ren Prozess gegen ihn verwen­de­te – mit den Wurzeln der Kikuyu ausein­an­der. 1946 trat er der nach Unabhän­gig­keit streben­den Kenya African (Study) Union bei und übernahm im Folge­jahr, wie bereits erwähnt, ihren Vorsitz.

Neben Kenyat­ta wurden fünf weite­re Funktio­nä­re der KAU – Bildad Kaggia, Fred Kubai, Paul Ngei, Achieng Oneko und Kunga Karum­ba – verhaf­tet und gleich­falls verur­teilt (Elkins, S. 39). Sie alle hatten sich bei Aufent­hal­ten in Europa zu Gegnern der briti­schen Koloni­al­herr­schaft entwi­ckelt (Slater, S. 11). Die Verur­teil­ten sind auch als „The Kapen­gu­ria Six“ bekannt.

b) Die Verteidiger

Kenyat­tas Vertei­di­gung bestand aus einem sieben­köp­fi­gen inter­na­tio­na­len Team von Juris­ten unter Führung des beson­ders erfah­re­nen Kronan­walts Denis Nowell Pritt, QC, aus London und des indischen Politi­kers und Richters Diwan Chaman Lall (Elkins, S. 40). Das Team umfass­te außer­dem Achhroo Kapila, Fitz de Souza und Jaswant Singh (alle drei Rechts­an­wäl­te aus Nairo­bi), Dudley Thomson aus Tansa­nia und H. O. Davies aus Nigeria (Slater, S. 31; Chris­ten­son, S. 237 f.). Nachdem Pritt gegen­über briti­schen Parla­men­ta­ri­ern Klage darüber geführt hatte, dass im entle­ge­nen Kapen­gu­ria – wo weder ein Telefon noch juris­ti­sche Litera­tur verfüg­bar war – keine ordnungs­ge­mä­ße Vertei­di­gung möglich sei, wurde er wegen Missach­tung des Gerichts (contempt of court) belangt, vom Obers­ten Gericht Kenias jedoch später mit der Begrün­dung freige­spro­chen, seine Anwür­fe hätten sich nicht gegen den Richter, sondern das Verfah­ren gerich­tet hätten (Chris­ten­son, S. 238).

c) Die Staatsanwaltschaft

Während der General­staats­an­walt John Whyatt das Ermitt­lungs­ver­fah­ren einlei­te­te, reprä­sen­tier­te der stell­ver­tre­ten­de Staats­an­walt Antho­ny Somerhough die Ankla­ge im Haupt­ver­fah­ren gegen Kenyat­ta (Lonsda­le, S. 196, 213).

d) Richter

Die Verhand­lung des politisch aufge­la­de­nen Falles übertrug Gouver­neur Baring dem Richter Ransley S. Thacker, QC. Dieser war aber zwölf Jahre als Richter des Obers­ten Gerichts Kenias tätig gewesen und somit „kolonia­ler­probt“ (Slater, S. 29). Der bereits pensio­nier­te Thacker erhielt für die Durch­füh­rung des Prozes­ses von der Koloni­al­re­gie­rung 20.000 Pfund (nach damali­gem Kurs mehr als 200.000 DM). Nicht nur die Höhe des Betrags legt nahe, dass Thacker damit zur Verur­tei­lung Kenyat­tas veran­lasst werden sollte (Elkins, S. 40; andere Quellen, wie Phiri, geben nur einen Betrag von 2000 Pfund an), sondern auch die Einfluss­nah­me Barings durch Bestechung des Haupt­be­las­tungs­zeu­gen. Thacker muss als von Beginn an befan­gen betrach­tet werden, jeden­falls maß er den für Kenyat­tas Unschuld sprechen­den Aspek­ten im Prozess wenig Gewicht bei.

e) Die Zeugen

Staats­an­walt Somerhough begann die Verneh­mung der insge­samt zehn Zeugen mit der Anhörung des Haupt­be­las­tungs­zeu­gen, Rawson Mbugua Macha­ria. Diesem war vom Büro des General­staats­an­walts im Gegen­zug für die Belas­tung Kenyat­tas die Finan­zie­rung eines zweijäh­ri­gen Studi­ums in Großbri­tan­ni­en, die Versor­gung seiner Familie und ein hochran­gi­ger Regie­rungs­pos­ten nach seiner Rückkehr verspro­chen worden (ein Angebot, das Macha­ria am 19.11.1952 schrift­lich annahm). Gleich nach seiner Aussa­ge reiste Macha­ria nach Großbri­tan­ni­en, wo er am 1.1.1953 eintraf (Murray-Brown, S. 263 f.). Als Zeuge sagte Macha­ria aus, er habe mehrfach erlebt, dass Kenyat­ta im März 1950 anderen den rituel­len Mau Mau-Eid abgenom­men und sie einge­schwo­ren habe, Morde an Vertre­tern der Koloni­al­macht zu verheim­li­chen, Diebstäh­le zu Lasten von Siedlern zu fördern und die Mau Mau mit 62 Schil­ling und 50 Cent zu unter­stüt­zen (Murray-Brown, S. 261 f.). Tatsäch­lich wurden die Mau Mau erst im August 1950 gegründet.

Weite­re Zeugen verstrick­ten sich in Wider­sprü­che oder erwie­sen sich als unglaub­wür­dig, was vor allem dank der akribi­schen foren­si­schen Arbeit von Pritt in der Verhand­lung offen­bar wurde. Coleman Kegee­na bestä­tig­te (ohne der Verhand­lungs­spra­che Englisch kundig zu sein) Macha­ri­as Aussa­ge, obwohl er dem Vertei­di­gungs­zeu­gen Harri­son Gachu­kia zufol­ge zum fragli­chen Zeitpunkt gar nicht vor Ort war. Der Zeuge Getha­ria beschrieb eine Begeg­nung Kenyat­tas mit einem Richter bei einem tradi­tio­nel­len Treffen einer Gruppe gleich­alt­ri­ger junger Männer, obwohl die Anwesen­heit eines Richters bei solchen Treffen nicht denkbar war (Slater, S. 45 ff.). Der Zeuge Abraham Mogen­di bezich­tig­te Kenyat­ta zunächst, für die Mau Mau gewor­ben zu haben, räumte im Kreuz­ver­hör aber ein, Kenyat­ta habe sich gegen die Mau Mau ausge­spro­chen (Slater, S. 114). Wider­le­gen konnte Pritt die Aussa­ge von Super­in­ten­dent Hender­son, wonach Kenyat­ta sich bei einer Versamm­lung zustim­mend zu den Mau Mau geäußert habe; das Gegen­teil war der Fall. Dem Zeugen Moci Getunga­ti, nach dessen Angabe Kenyat­ta versucht hätte, ihn für die Mau Mau im Haus des Wayaki Mau anzuwer­ben, wider­sprach der Hausei­gen­tü­mer: Gewor­ben habe Kenyat­ta für ein Schul­pro­jekt (Slater, S. 178). Dass Kenyat­ta den Zeugen Thaai nicht zur Ablegung des Mau Mau-Eides gezwun­gen habe, wies Pritt mit Polizei­pro­to­kol­len nach (Slater, S. 123).

Angesichts der Wider­sprüch­lich­keit und mangeln­den Glaub­haf­tig­keit solcher Aussa­gen liegt es nahe, dass nicht nur Macha­ria, sondern auch andere Belas­tungs­zeu­gen von der Koloni­al­re­gie­rung besto­chen und ihre Aussa­gen insze­niert waren. Darauf deutet auch, dass Gouver­neur Baring dem Staats­se­kre­tär für die briti­schen Kolonien, Lyttle­ton, versi­cher­te, dass er alle Maßnah­men getrof­fen habe, um die Zeugen zu beloh­nen (Elkins, S. 40).

4. Ankla­ge

Nach der Zuspit­zung der Unruhen in Kenia suchte die Staats­an­walt­schaft nach einem Grund, gegen Kenyat­ta Ankla­ge zu erheben. Nachdem Rawson Macha­ria Anfang Novem­ber 1952 bei der Polizei gegen Kenyat­ta ausge­sagt hatte, wurde Kenyat­ta angeklagt, die verbo­te­ne Gemein­schaft der Mau Mau in der Zeit vom 12.8.1950 bis zu seiner Verhaf­tung am 21.10.1952 gelei­tet zu haben (Slater, S. 34) – Handlun­gen, die mit einem Straf­maß von bis zu sieben Jahren Freiheits­ent­zug bedroht waren. Die Sachver­hal­te, auf die sich der Vorwurf gründe­te, konkre­ti­sier­te die Ankla­ge nicht. Dass Kenyat­ta trotz zahlrei­cher von den Mau Mau verüb­ter Tötungs- und Eigen­tums­de­lik­te nicht auch wegen Mordes und Diebstahls bzw. Betei­li­gung an solchen Taten angeklagt wurde, mag seine Ursache darin haben, dass man für die Verur­tei­lung wegen Delik­ten, die mit der Todes­stra­fe bedroht waren, weniger Belas­tungs­zeu­gen zu finden erwar­te­te – und womög­lich auch keinen zum Justiz­mord berei­ten Richter.

5. Vertei­di­gung

Die Vertei­di­gung Kenyat­tas war maßgeb­lich auf den prozess­recht­li­chen und beweis­recht­li­chen Maßnah­men des Haupt­ver­tei­di­gers Pritt und den Aussa­gen des Angeklag­ten aufge­baut. Pritt rügte von Beginn des Prozes­ses an die Bedin­gun­gen, unter denen die Verhand­lung durch­ge­führt wurde. Die einge­schränk­ten Infor­ma­ti­ons-möglich­kei­ten im entle­ge­nen Kapen­gu­ria und andere Restrik­tio­nen kämen einer Rechts­ver­wei­ge­rung (denial of justi­ce) gleich (Slater, S. 103). Gegen die zahlrei­chen Hürden, die ihm bei der notwen­di­gen Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung berei­tet wurden, kämpf­te Pritt unermüd­lich an. So ließ er seinen Mitar­bei­ter ein ganzes Wochen­en­de lang in Nairo­bi ein unver­öf­fent­lich­tes Urteil des Ostafri­ka­ni­schen Berufungs­ge­rich­tes suchen, um das – von Richter Thacker verwei­ger­te – Recht des Vertei­di­gers auf Einsicht­nah­me in jegli­che polizei­li­chen Verneh­mungs­ak­ten nachzu­wei­sen (Slater, S. 118). Als Thacker sich darauf­hin gezwun­gen sah, die Akten offen­zu­le­gen, konnte Pritt damit Wider­sprü­che der Belas­tungs­zeu­gen aufde­cken. Inkon­sis­ten­zen wies Pritt auch der Ankla­ge nach – welche behaup­te­te, schon im Frühjahr 1950 (als die Mau Mau noch gar nicht bestan­den) von Kenyat­tas Verbin­dun­gen zu den Kämpfern Kennt­nis erlangt zu haben, ihn aber erst 1952 anklag­te (Slater, S. 207 ff.).

Kenyat­ta wandte sich mit seinen Aussa­gen gegen die von der Staats­an­walt­schaft aufge­bau­te Dämoni­sie­rung seiner Person als berech­nen­der, skrupel­lo­ser und macht­be­ses­se­ner Feind der Europä­er. Er verwies auf seine Warnun­gen vor den Mau Mau (Slater, S. 152–156) und beton­te seinen Einsatz für die Werte der KAU: Gleich­be­rech­ti­gung der Afrika­ner, besse­re Arbeits­be­din­gun­gen, Presse- und Versamm­lungs­frei­heit und Besei­ti­gung von Rassen­schran­ken auf fried­li­chem Wege (Slater, S. 151, 240 f.). Kenyat­ta trotz­te den Versu­chen von Staats­an­walt Somerhough, ihn in Wider­sprü­che zu verwi­ckeln, und stell­te seiner­seits Lücken und Fehler in der Beweis­füh­rung bloß. Somerhoughs mit Fragmen­ten von Zeitungs­ar­ti­keln unter­füt­ter­te Behaup­tung, Kenyat­ta habe sich nicht ausrei­chend von den Mau Mau distan­ziert, wider­leg­te Kenyat­ta mit Hilfe eines ausführ­li­chen Artikels aus dem East African Standard (Slater, S. 161 ff.). Kenyat­ta wies eigene Verant­wor­tung für die Entste­hung der Mau Mau von sich; die Koloni­al­re­gie­rung selbst habe den Nährbo­den dafür geschaf­fen, indem sie die Lebens­um­stän­de der indige­nen Gemein­schaf­ten verschlech­tert, die KCA als deren einzi­ge Reprä­sen­tanz verbo­ten, Betrof­fe­ne damit gegen sich aufge­bracht und somit die Geburt der gewalt­tä­ti­gen Mau Mau geför­dert habe (Slater, S. 174).

6. Urteil

Obwohl das Verfah­ren keine glaub­haf­ten Belege für die Betei­li­gung Kenyat­tas an den Mau Mau zutage brach­te, folgte Richter Thacker dem Antrag der Staats­an­walt­schaft und verur­teil­te den Angeklag­ten wegen Aufbaus, Leitung und Förde­rung der Taten der Mau Mau gem. §§ 70 f. des Straf­ge­setz­bu­ches zu einer Arbeits­haft von sieben Jahren und empfahl die anschlie­ßen­de Sicher­heits­ver­wah­rung (Gouver­neur Baring kam dieser Empfeh­lung am 7.9.1954 mit der Anord­nung nach, Kenyat­ta dürfe die nördli­che Provinz lebens­läng­lich nicht verlas­sen (vgl. Slater, S. 243)). Kenyat­tas Aussa­gen bezeich­ne­te das Gericht als unglaub­haft; er habe sich im Prozess nicht ausdrück­lich von den Mau Mau distan­ziert (Slater, S. 238). Aus Kenyat­tas Vorhal­tun­gen gegen die Koloni­al­po­li­tik, sie habe den indige­nen Gemein­schaf­ten Land genom­men und sie diskri­mi­niert, konstru­ier­te Thacker Motive für die Mitwir­kung in den Mau Mau: Als bedeut­sa­mer KAU-Politi­ker und gebil­de­ter Mensch habe Kenyat­ta seine ungebil­de­ten Anhän­ger mit solchen unrich­ti­gen Vorwür­fen gegen die Europä­er aufbrin­gen wollen und gemein­sam mit den anderen Angeklag­ten die Mau Mau unter dem Deckman­tel der KAU aufge­baut, und ihre Mitglie­der zu Morden, Brand­stif­tun­gen und anderen Gräuel­ta­ten angestif­tet, um die Europä­er aus Kenia zu vertrei­ben und schließ­lich gewalt­sam an die Macht zu gelan­gen (Slater, S. 242). Im Gegen­satz zu den Aussa­gen der – nachweis­lich oder vermut­lich – besto­che­nen Belas­tungs­zeu­gen blieben die entlas­ten­den Aussa­gen der Zeugen Abraham Mogen­di und Waira – wonach sich Kenyat­tas Versamm­lun­gen gegen die Mau Mau gewandt habe – ohne Würdigung.

7. Wirkung und Wirkungsgeschichte

Ob die briti­sche Koloni­al­re­gie­rung mit der Verur­tei­lung Kenyat­tas ein abschre­cken­des Exempel zu statu­ie­ren und damit die Gewalt in der Kolonie einzu­däm­men erwar­te­te, erscheint fraglich. Die Wahl eines entle­ge­nen Prozes­sor­tes spricht eher dafür, dass sie die Öffent­lich­keit scheu­te, und ob die Ankla­ge wirklich meinte, den Rädels­füh­rer dingfest zu machen, muss angesichts des Mangels an Bewei­sen und der Entschei­dung für die Bestechung von Prozess­be­tei­lig­ten bezwei­felt werden. Gleich­wohl war Kenyat­ta mehr als nur ein Bauern­op­fer, das den nach Rache schrei­en­den Siedlern gebracht wurde, sondern ein talen­tier­ter und eloquen­ter Politi­ker, dessen Ruf nach fried­li­cher Dekolo­ni­sie­rung sie – wie zuvor in Indien – mit guten Gründen als Bedro­hung ihrer Herrschaft ansehen musste.

Jomo Kenyat­ta 1978, © s.u.

Der Aufstand der Mau Mau setzte sich bis 1956 fort, der 1952 verhäng­te Ausnah­me­zu­stand dauer­te bis 1960 an. Die Koloni­al­re­gie­rung ließ Mitglie­der der Mau Mau und ganze Gruppen von Kikuyu syste­ma­tisch verhaf­ten; über 30.000 Afrika­ner wurden inhaf­tiert, 13.000 kamen ums Leben (Nyange­na, S. 7), in einigen Gebie­ten wurden Kikuyu ohne Diffe­ren­zie­rung für vogel­frei erklärt (Slater, S. 245 ff.). Die Koloni­al­re­gie­rung verbot jegli­che politi­schen Aktivi­tä­ten indige­ner Gemein­schaf­ten in der Zentral­pro­vinz Kenias, dem Kernge­biet der Kikuyu. Im Unter­grund aber bestan­den zahlrei­che politi­sche Verei­ni­gun­gen fort, darun­ter auch die KAU, die 1960 mit Kenya Indepen­dence Movement 1960 zu KANU (Kenya African Natio­nal Union) fusio­nier­te. 1961 ließ die Koloni­al­re­gie­rung in der Erkennt­nis, dass sie ihren Hegemo­ni­al­an­spruch nicht mehr aufrecht­erhal­ten konnte, Wahlen zum Legis­la­ti­ve Council zu, bei denen erstmal ethni­schen Afrika­nern die Sitzmehr­heit zugestan­den wurde (s. dazu auch Gordon, S. 137 ff.; Fried­mann, S. 62). Unter dem aus Haft und Verwah­rung entlas­se­nen und 1961 zum Partei­prä­si­den­ten gewähl­ten Kenyat­ta gewann die KANU die Wahlen von 1963 (Assen­soh, S. 61 f.; s. auch Ander­son, S. 333 ff.). Kenyat­ta wurde im Juni 1963 zunächst Premier­mi­nis­ter in der Übergangs­pha­se von der Kolonie zum Staat, im Dezem­ber des Jahres dann erster Präsi­dent des unabhän­gi­gen Kenia und hatte dieses Amt bis zu seinem Tod im Jahre 1978 inne.

8. Würdi­gung

Das Straf­ver­fah­ren gegen Jomo Kenyat­ta war ein politi­scher Straf­pro­zess, dessen Ziel es war, die Herrschaft der briti­schen Koloni­al­re­gie­rung zu sichern (Lonsda­le, S. 196, 221). Als Schau­pro­zess (vgl. Assen­soh, S. 62) kann er nur einge­schränkt bezeich­net werden: Zwar lag der Koloni­al­re­gie­rung daran, mit der Verur­tei­lung ein starkes Signal an die Siedler und auch Kenyat­tas Anhän­ger­schaft zu senden, den Prozess selbst wollte sie, wie sich an der Wahl des Verfah­ren­sor­tes zeigt, dem Lichte der Öffent­lich­keit so wenig wie möglich ausset­zen – aus Sicher­heits­grün­den, aber auch, um nicht allzu offen­kun­dig werden zu lassen, wie wenig die Ankla­ge gegen Kenyat­ta in der Hand hatte. Da das Ziel in der antrags­ge­mä­ßen Verur­tei­lung des Angeklag­ten lag und der Prozess­ab­lauf bis zu einem gewis­sen Grade durch die Bestechung von Zeugen und – wie unter­stellt werden darf – des Richters vorpro­gram­miert war, war die Erfor­schung des wahren Sachver­halts für die Ankla­ge­sei­te kaum von Belang. Die Urtei­le beruhen, wie wir heute wissen, auf unwah­ren Anwür­fen, und doch sind sie geeig­net, die histo­ri­sche Wahrheit zu verde­cken. Der Freispruch, den Kenyat­ta aufgrund des Prozess­ver­laufs eigent­lich hätte erwar­ten dürfen, hätte angesichts der Verhand­lungs­füh­rung nur noch ein solcher aus Mangel an Bewei­sen sein können; die Chance, seine Unschuld zu bewei­sen, bestand nicht. Nichts deutet freilich darauf hin, dass Kenyat­ta in den Mau Mau aktiv war und ihre Taten gutge­hei­ßen hat; ob er in Kommu­ni­ka­ti­on irgend­wel­cher Art mit ihnen stand, muss offen bleiben; ob Kenyat­ta indirekt von ihren Angrif­fen profi­tier­te, ist eine Frage der Betrach­tungs­wei­se. Vom Präsi­den­ten Kenyat­ta wird berich­tet, er habe niemals Groll gegen seine einsti­gen Verfol­ger gehegt (so Phiri).

Die unrecht­mä­ßi­ge Verur­tei­lung und lange Straf­haft haben Kenyat­ta nicht nur einen märty­rer­ähn­li­chen Nimbus verlie­hen, die KANU suchte zwischen der Unabhän­gig­keit Kenias und Kenyat­tas Befrei­ung auch bewusst ein Junktim zu schaf­fen („Uhuru na Kenyat­ta“ – „Freiheit und Kenyat­ta“) (Munene, S. 115 f.).

Assozia­tio­nen mit dem Prozess von 1953 wurden wieder wach, als der Inter­na­tio­na­le Straf­ge­richts­hof 2010 gegen einen Sohn Kenyat­tas, bezeich­nen­der­wei­se mit dem Vorna­men Uhuru, der 2013 zum vierten Präsi­den­ten Kenias gewählt wurde, wegen des Verdachts von Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit ermit­tel­te. Uhuru Kenyat­ta gelang es, die Ermitt­lun­gen in der afrika­ni­schen Öffent­lich­keit als neoko­lo­nia­les Komplott darzu­stel­len und damit Paral­le­len zum Verfah­ren gegen seinen Vater nahezulegen.
(Vgl. C. Griffiths, The Inter­na­tio­nal Crimi­nal Court is hurting Africa, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/kenya/9373188/The-International-Criminal-Court-is-hurting-Africa.html). Der Straf­ge­richts­hof stell­te dieses Verfah­ren aller­dings 2015 aus Mangel an Bewei­sen ein (Eckel­mans, S. 527).

Das Urteil gegen Jomo Kenyat­ta wurde, soweit ersicht­lich, niemals förmlich aufge­ho­ben, der Verur­teil­te nie rehabi­li­tiert. Im Juni 2013 einig­te sich die briti­sche Regie­rung mit sog. Mau Mau-Vetera­nen, die vor briti­schen Gerich­ten auf Entschä­di­gung geklagt hatten, auf eine Ausgleichs­zah­lung in Höhe von 19,9 Millio­nen Pfund (je 3000 Pfund für mehr als 5000 noch leben­de Opfer der Verfol­gungs- und Inter­nie­rungs­maß­nah­men) und verdeut­lich­te damit immer­hin, dass sie die gewalt­sa­me Unter­drü­ckung von Unabhän­gig­keits­be­stre­bun­gen im spätko­lo­nia­len Kenia heute als Unrecht anerkennt (UK to compen­sa­te Kenya’s Mau Mau tortu­re victims, The Guardi­an (online) v. 6.6.2013, https://www.theguardian.com/world/2013/jun/06/uk-compensate-kenya-mau-mau-torture).

9. Litera­tur

Ander­son, David, Histo­ries of the Hanged. Britain’s dirty war in Kenya and the end of empire, London 2006; Assen­soh, Akwasi B., African Politi­cal Leaders­hip. Jomo Kenyat­ta, Kwame Nkrumah and Julius K. Nyere­re, Flori­da 1998; Chris­ten­son, Ron, Politi­cal Trials in Histo­ry. From Antiqui­ty to the Present, New Bruns­wick (New Jersey), 1991; Eckel­mans, Franzis­ka C., Recht­spre­chungs­über­sicht – Inter­na­tio­na­ler Straf­ge­richts­hof (IStGH) – 2014–2015, ZIS 2015, S. 523; Elkins, Caroli­ne, Britain’s Gulag. The brutal end of empire in Kenya, London 2005; Fried­mann, Julian, Jomo Kenyat­ta, London 1975; Gordon, David F., Decolo­niz­a­ti­on and the state in Kenya, Boulder 1986; Lonsda­le, John, Kenyatta’s trials: breaking and making an African natio­na­list, in: Cross (Hrsg.), The Moral World of the Law, Cambridge 2000, S. 196; Maloba, Wunya­ba­ri, Mau Mau and Kenya. An analy­sis of a peasant revolt, Bloom­ing­ton 1998; Marshall, Clough, Mau Mau Memoi­rs. Histo­ry, memory, and politics, Boulder 1998; Maxon, Robert M./Ofcansky, Thomas P., Histo­ri­cal Diction­a­ry of Kenya, Lanham et al., 3. Aufl. 2014; Munene, Macha­ria, Histo­ri­cal Reflec­tions on Kenya, Nairo­bi 2012; Murray-Brown, Jeremy, Kenyat­ta, London 1972; Nyange­na, Kenneth O., Jomo Kenyat­ta: An Epito­me of Indige­nous Pan-Africa­nism, Natio­na­lism and Intel­lec­tu­al Produc­tion in Kenya, African Journal of Inter­na­tio­nal Affairs 2003, S. 1; Okoth, Assa, A Histo­ry of Africa. African Natio­na­lism and the de-coloni­sa­ti­on process, Band 2, Nairo­bi 2006; Phiri, Desmond Dudwa, Trial of Mzee Jomo Kenyat­ta, The Nation (online), 14.7.2015, https://mwnation.com/trial-of-mzee-jomo-kenyatta; Slater, Monta­gu, The Trial of Jomo Kenyat­ta, 2. Aufl., London 1975; Thomson, Dudley, From Kings­ton to Kenya. The making of a pan-Africa­nist lawyer, Dover 1993.

Jörn Axel Kämme­rer / Andre­as Haas
August 2017

Zitier­emp­feh­lung:

Kämme­rer, Jörn Axel / Haas, Andre­as: „Der Prozess gegen Jomo (Johnstone) Kenyat­ta, Kenia 1953“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se,https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/kenyatta-jomo-johnstone/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Joma Kenyat­ta, Führer der Kenya African Union (KAU), 1952, Fotograf unbekannt, © Wide World Photos

© Brief­mar­ke Jomo Kenyat­ta, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de,
CC0 1.0

© Jomo Kenyat­ta 1978, Fotograf: unbekannt, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 NL

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