Kenia 1953
Anstiftung zum Aufstand
Mau-Mau-Aufstand
Der Prozess gegen Jomo (Johnstone) Kenyatta
Kenia 1953
1. Zeitgeschichtliche Einordnung
Der Prozess gegen den kenianischen Freiheitsaktivisten und späteren Staatspräsidenten Jomo Kenyatta von 1953 steht emblematisch für den Versuch einer in die Defensive gedrängten Kolonialmacht, das Strafrecht gegen Unabhängigkeitsbewegungen und ihre Anführer zu instrumentalisieren. Bezeichnend ist, dass ein auf seinem Staatsgebiet und gegenüber seinen Bürgern sonst streng der Rechtsstaatlichkeit verschriebener Staat wie das Vereinigte Königreich in diesem Strafverfahren um des Machterhalts willen rechtsstaatliche Grundsätze bewusst und eklatant unterlief. Nach der imperialen Landnahme haben die Kolonialmächte menschen- und bürgerrechtliche sowie humanitäre Standards, wie sie in und zwischen europäischen Staaten galten, der Bevölkerung ihrer kolonialen Besitzungen nicht oder nur in minderem Umfang zugestehen wollen. In diesem Sinne weist das Verfahren gegen Kenyatta, obschon zu seiner Zeit das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die universellen Menschenrechte bereits anerkannt waren, alle Merkmale sowohl eines politischen als auch eines spezifisch kolonialen Strafprozesses auf.
Kenia war seit 1902 offiziell Protektorat, ab 1920 dann Kolonie der britischen Krone. Bereits nach dem Ersten Weltkrieg sah sich diese einer erstarkenden anti-kolonialen Bewegung aus dem Volk der Kikuyu gegenüber, dessen Lebensumstände sich seit der Kolonialisierung immer mehr verschlechtert hatten. Dazu trug auch die britische Siedlungsaktivität bei: Die Land Ordinance von 1915 entzog den Kikuyu, der größten ethnischen Gruppe Kenias, fruchtbare Ländereien zugunsten britischer Kolonisten und brachten die – in oft weniger fruchtbare Reservatsgebiete umgesiedelten – Einheimischen in Existenznot (Maloba, S. 27). Außerhalb dieser Gebiete durften die Mitglieder indigener Gemeinschaften Land nur noch in so genannten Squatters und unter der Voraussetzung besitzen, dass sie jährlich eine bestimmte Zeit auf den Farmen europäischer Siedler arbeiteten. Mit der Transformation Kenias zur Kronkolonie verschärfte sich die Lage noch: Großbritannien verkleinerte die Reservate und schränkte den Anbau landwirtschaftlicher Produkte ein. Sowohl in Nairobi als auch auf dem Land formierte sich Widerstand, der 1924/1925 in die Gründung der Kikuyu Central Association (KCA) mündete. Als das Königreich im Zweiten Weltkrieg europäische Farmer zu vergünstigtem Landerwerb in der Kronkolonie ermutigte, um die Rohstoffversorgung des Mutterlandes zu unterstützen, verzeichneten die indigenen Gemeinschaften weitere existentielle Landverluste.
Die KCA, der dies zahlreiche neue Mitglieder zuführte, wurde der Kolonialregierung zu gefährlich und schließlich 1940 verboten (Marshall, S. 28). Hingegen ließ die Regierung die Gründung der Kenya African Study Union (KASU, 1942) zu, um einen Überblick über politische Untergrundaktivitäten der Kikuyu zu erhalten (Okoth, S. 74). Die KASU wurde 1947, als Jomo Kenyatta ihren Vorsitz übernahm, in Kenya African Union (KAU) umbenannt und entwickelte sich zum Sammelbecken der antikolonialen Kräfte. Kenyatta rief in Massenversammlungen zu moderaten und friedlichen Veränderungen auf (Assensoh, S. 56; Marshall, S. 29), hatte damit jedoch zunächst wenig Erfolg:
Als die Briten 1950/1951 erneut die Kikuyu im Rift Valley umgesiedelt hatten, entwickelte sich der – von den Kikuyu dominierte – Mau Mau-Bund (Lonsdale, S. 196, 208; Assensoh, S. 57), dessen Mitglieder einander gelobten, weiße Siedler zu töten und sich ihr Eigentum anzueignen. (Der Eid lautete: „If you are sent to go and kill white man and you refuse, may this oath kill you. If you are sent to go and steal the white man’s property and you refuse, may this oath kill you” (zit. n. Phiri)). Die von den Mau Mau geführten Gewaltakte gegen Siedler und ihre Güter sowie Kollaborateure (Maloba, S. 70; Elkins, S. 32) waren für das Colonial Office ein Anlass, die Kikuyu zu bekämpfen (Lonsdale, S. 196, 211). Kenyatta, von dem berichtet wird, er sei von den Mau Mau mehrfach zur Eidesleistung aufgefordert worden, habe dies aber stets verweigert (so Phiri), verurteilte öffentlich das gewaltsame Vorgehen der Mau Mau (Elkins, S. 35; Thomson, S. 77) und rief zu Verhandlungen auf, um die Diskriminierungen zu beseitigen (Assensoh, S. 57 f.). Dadurch sah sich die Kolonialmacht bedroht, erklärte Kenyatta zur Persona non grata und machte ihn für die Unruhen der Mau Mau verantwortlich. Nach weiteren Angriffen von deren Seite rief der neue Gouverneur Baring am 20.10.1952 den Notstand aus (Lonsdale, S. 196, 211), verbot die Mau Mau und ließ unter der Operation „Jock Scott“ (Marshall, S. 30) 180 Personen, darunter Kenyatta, verhaften. Kenyatta wurde nach Lokitaung im Norden Kenias gebracht (Elkins, S. 36), wo er bis zum Prozessbeginn blieb.
2. Prozessgeschichte
Die Kolonialregierung sah sich von Anfang an hohen Erwartungen der Siedler gegenüber, dass Kenyatta eine Straftat nachgewiesen werde. Da Durchsuchungen und Ermittlungen keine Beweise dafür erbrachten (Murray-Brown, S. 252), war Gouverneur Baring bereit, Zeugen zu bestechen (Elkins, S. 40). Nachdem Generalstaatsanwalt Whyatt am 2.11.1952 die Ermittlungen offiziell eröffnet hatte, präsentierte sein Stellvertreter, Anthony Somerhough, wenige Tage später einen Hauptbelastungszeugen, Rawson Macharia (Lonsdale, S. 196, 213). Am 18.11.1952 wurden Jomo Kenyatta und fünf Mitstreiter wegen Leitung der Mau Mau und Mitgliedschaft in der Vereinigung („managing and being a member“) angeklagt und am gleichen Tag aus Sorge vor weiteren Tumulten in das von Nairobi mehr als 400 km entfernte Kapenguria nahe der ugandischen Grenze verlegt (Murray-Brown, S. 258). Dort eröffnete Richter Thacker die Verhandlung unter hohen Sicherheitsvorkehrungen am 3.12.1952. Im Anschluss an die Zeugen-vernehmungen wurde Kenyatta von seinem Verteidiger und daraufhin über zwei Wochen von der Staatsanwaltschaft vernommen (Murray-Brown, S. 272). Während der folgenden Unterbrechung der Verhandlungen durch Richter Thacker verübten die Mau Mau weitere Angriffe auf Siedler, was deren Zorn schürte und Thacker unter äußersten Druck setzte. Am 8.4.1953 wurde Kenyatta zu sieben Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit – die der damals bereits rund 60-Jährige als Koch für die Mitgefangenen leistete – sowie anschließender unbegrenzter Sicherungsverwahrung verurteilt. Kenyattas Berufung vor dem Privy Council in London blieb erfolglos (Assensoh, S. 59). Ende 1958 gab der Hauptzeuge des Verfahrens, Rawson Macharia, zu, im Verfahren gegen Kenyatta falsch ausgesagt zu haben, und wurde wegen Meineids zu einer Haftstrafe verurteilt (Murray-Brown, S. 263; Maxon/Ofcansky, S. 213 ff. – “Macharia, Rawson”). Für Kenyatta änderte dies jedoch nichts: Er blieb bis 1961 in Haft.
3. Prozessbeteiligte
a) Der Angeklagte
Der Hauptangeklagte Jomo Kenyatta wurde zwischen 1889 und 1895 – die Angaben variieren – in Kenia geboren, ließ sich 1914 christlich taufen und änderte im Laufe des Lebens mehrfach seinen Vor- und Nachnamen – zuletzt, in den 1930er Jahren, von Johnstone Kamau in Jomo Kenyatta. In Nairobi arbeitete er bis 1928 für die Stadtverwaltung. Dort lernte er die East African Association kennen, die sich gegen die Zwangsarbeitsregelungen der Kolonialregierung wandte und in der er sich politisch engagierte (Slater, S. 8). Nach seinem Ausscheiden aus der Stadtverwaltung wurde Kenyatta Mitte der 1920er Jahre für die KCA tätig (Murray-Brown, S. 265) und setzte sich als Geschäftsführer 1929 auf einer Reise nach Großbritannien beim Colonial Office gegen die Land Ordinance 1915 ein. Anfang der 1930er Jahre studierte er in Moskau und – unter anderem an der London School of Economics – in der britischen Hauptstadt. In Russland machte er die Bekanntschaft des Sozialanthropologen Borislaw Malinowski (Slater, S. 9; Murray-Brown, S. 267), die ihn zu seinem Buch „Facing Mount Kenya“ (1938) inspirierte. Darin setzt Kenyatta sich – was die Staatsanwaltschaft im späteren Prozess gegen ihn verwendete – mit den Wurzeln der Kikuyu auseinander. 1946 trat er der nach Unabhängigkeit strebenden Kenya African (Study) Union bei und übernahm im Folgejahr, wie bereits erwähnt, ihren Vorsitz.
Neben Kenyatta wurden fünf weitere Funktionäre der KAU – Bildad Kaggia, Fred Kubai, Paul Ngei, Achieng Oneko und Kunga Karumba – verhaftet und gleichfalls verurteilt (Elkins, S. 39). Sie alle hatten sich bei Aufenthalten in Europa zu Gegnern der britischen Kolonialherrschaft entwickelt (Slater, S. 11). Die Verurteilten sind auch als „The Kapenguria Six“ bekannt.
b) Die Verteidiger
Kenyattas Verteidigung bestand aus einem siebenköpfigen internationalen Team von Juristen unter Führung des besonders erfahrenen Kronanwalts Denis Nowell Pritt, QC, aus London und des indischen Politikers und Richters Diwan Chaman Lall (Elkins, S. 40). Das Team umfasste außerdem Achhroo Kapila, Fitz de Souza und Jaswant Singh (alle drei Rechtsanwälte aus Nairobi), Dudley Thomson aus Tansania und H. O. Davies aus Nigeria (Slater, S. 31; Christenson, S. 237 f.). Nachdem Pritt gegenüber britischen Parlamentariern Klage darüber geführt hatte, dass im entlegenen Kapenguria – wo weder ein Telefon noch juristische Literatur verfügbar war – keine ordnungsgemäße Verteidigung möglich sei, wurde er wegen Missachtung des Gerichts (contempt of court) belangt, vom Obersten Gericht Kenias jedoch später mit der Begründung freigesprochen, seine Anwürfe hätten sich nicht gegen den Richter, sondern das Verfahren gerichtet hätten (Christenson, S. 238).
c) Die Staatsanwaltschaft
Während der Generalstaatsanwalt John Whyatt das Ermittlungsverfahren einleitete, repräsentierte der stellvertretende Staatsanwalt Anthony Somerhough die Anklage im Hauptverfahren gegen Kenyatta (Lonsdale, S. 196, 213).
d) Richter
Die Verhandlung des politisch aufgeladenen Falles übertrug Gouverneur Baring dem Richter Ransley S. Thacker, QC. Dieser war aber zwölf Jahre als Richter des Obersten Gerichts Kenias tätig gewesen und somit „kolonialerprobt“ (Slater, S. 29). Der bereits pensionierte Thacker erhielt für die Durchführung des Prozesses von der Kolonialregierung 20.000 Pfund (nach damaligem Kurs mehr als 200.000 DM). Nicht nur die Höhe des Betrags legt nahe, dass Thacker damit zur Verurteilung Kenyattas veranlasst werden sollte (Elkins, S. 40; andere Quellen, wie Phiri, geben nur einen Betrag von 2000 Pfund an), sondern auch die Einflussnahme Barings durch Bestechung des Hauptbelastungszeugen. Thacker muss als von Beginn an befangen betrachtet werden, jedenfalls maß er den für Kenyattas Unschuld sprechenden Aspekten im Prozess wenig Gewicht bei.
e) Die Zeugen
Staatsanwalt Somerhough begann die Vernehmung der insgesamt zehn Zeugen mit der Anhörung des Hauptbelastungszeugen, Rawson Mbugua Macharia. Diesem war vom Büro des Generalstaatsanwalts im Gegenzug für die Belastung Kenyattas die Finanzierung eines zweijährigen Studiums in Großbritannien, die Versorgung seiner Familie und ein hochrangiger Regierungsposten nach seiner Rückkehr versprochen worden (ein Angebot, das Macharia am 19.11.1952 schriftlich annahm). Gleich nach seiner Aussage reiste Macharia nach Großbritannien, wo er am 1.1.1953 eintraf (Murray-Brown, S. 263 f.). Als Zeuge sagte Macharia aus, er habe mehrfach erlebt, dass Kenyatta im März 1950 anderen den rituellen Mau Mau-Eid abgenommen und sie eingeschworen habe, Morde an Vertretern der Kolonialmacht zu verheimlichen, Diebstähle zu Lasten von Siedlern zu fördern und die Mau Mau mit 62 Schilling und 50 Cent zu unterstützen (Murray-Brown, S. 261 f.). Tatsächlich wurden die Mau Mau erst im August 1950 gegründet.
Weitere Zeugen verstrickten sich in Widersprüche oder erwiesen sich als unglaubwürdig, was vor allem dank der akribischen forensischen Arbeit von Pritt in der Verhandlung offenbar wurde. Coleman Kegeena bestätigte (ohne der Verhandlungssprache Englisch kundig zu sein) Macharias Aussage, obwohl er dem Verteidigungszeugen Harrison Gachukia zufolge zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht vor Ort war. Der Zeuge Getharia beschrieb eine Begegnung Kenyattas mit einem Richter bei einem traditionellen Treffen einer Gruppe gleichaltriger junger Männer, obwohl die Anwesenheit eines Richters bei solchen Treffen nicht denkbar war (Slater, S. 45 ff.). Der Zeuge Abraham Mogendi bezichtigte Kenyatta zunächst, für die Mau Mau geworben zu haben, räumte im Kreuzverhör aber ein, Kenyatta habe sich gegen die Mau Mau ausgesprochen (Slater, S. 114). Widerlegen konnte Pritt die Aussage von Superintendent Henderson, wonach Kenyatta sich bei einer Versammlung zustimmend zu den Mau Mau geäußert habe; das Gegenteil war der Fall. Dem Zeugen Moci Getungati, nach dessen Angabe Kenyatta versucht hätte, ihn für die Mau Mau im Haus des Wayaki Mau anzuwerben, widersprach der Hauseigentümer: Geworben habe Kenyatta für ein Schulprojekt (Slater, S. 178). Dass Kenyatta den Zeugen Thaai nicht zur Ablegung des Mau Mau-Eides gezwungen habe, wies Pritt mit Polizeiprotokollen nach (Slater, S. 123).
Angesichts der Widersprüchlichkeit und mangelnden Glaubhaftigkeit solcher Aussagen liegt es nahe, dass nicht nur Macharia, sondern auch andere Belastungszeugen von der Kolonialregierung bestochen und ihre Aussagen inszeniert waren. Darauf deutet auch, dass Gouverneur Baring dem Staatssekretär für die britischen Kolonien, Lyttleton, versicherte, dass er alle Maßnahmen getroffen habe, um die Zeugen zu belohnen (Elkins, S. 40).
4. Anklage
Nach der Zuspitzung der Unruhen in Kenia suchte die Staatsanwaltschaft nach einem Grund, gegen Kenyatta Anklage zu erheben. Nachdem Rawson Macharia Anfang November 1952 bei der Polizei gegen Kenyatta ausgesagt hatte, wurde Kenyatta angeklagt, die verbotene Gemeinschaft der Mau Mau in der Zeit vom 12.8.1950 bis zu seiner Verhaftung am 21.10.1952 geleitet zu haben (Slater, S. 34) – Handlungen, die mit einem Strafmaß von bis zu sieben Jahren Freiheitsentzug bedroht waren. Die Sachverhalte, auf die sich der Vorwurf gründete, konkretisierte die Anklage nicht. Dass Kenyatta trotz zahlreicher von den Mau Mau verübter Tötungs- und Eigentumsdelikte nicht auch wegen Mordes und Diebstahls bzw. Beteiligung an solchen Taten angeklagt wurde, mag seine Ursache darin haben, dass man für die Verurteilung wegen Delikten, die mit der Todesstrafe bedroht waren, weniger Belastungszeugen zu finden erwartete – und womöglich auch keinen zum Justizmord bereiten Richter.
5. Verteidigung
Die Verteidigung Kenyattas war maßgeblich auf den prozessrechtlichen und beweisrechtlichen Maßnahmen des Hauptverteidigers Pritt und den Aussagen des Angeklagten aufgebaut. Pritt rügte von Beginn des Prozesses an die Bedingungen, unter denen die Verhandlung durchgeführt wurde. Die eingeschränkten Informations-möglichkeiten im entlegenen Kapenguria und andere Restriktionen kämen einer Rechtsverweigerung (denial of justice) gleich (Slater, S. 103). Gegen die zahlreichen Hürden, die ihm bei der notwendigen Informationsbeschaffung bereitet wurden, kämpfte Pritt unermüdlich an. So ließ er seinen Mitarbeiter ein ganzes Wochenende lang in Nairobi ein unveröffentlichtes Urteil des Ostafrikanischen Berufungsgerichtes suchen, um das – von Richter Thacker verweigerte – Recht des Verteidigers auf Einsichtnahme in jegliche polizeilichen Vernehmungsakten nachzuweisen (Slater, S. 118). Als Thacker sich daraufhin gezwungen sah, die Akten offenzulegen, konnte Pritt damit Widersprüche der Belastungszeugen aufdecken. Inkonsistenzen wies Pritt auch der Anklage nach – welche behauptete, schon im Frühjahr 1950 (als die Mau Mau noch gar nicht bestanden) von Kenyattas Verbindungen zu den Kämpfern Kenntnis erlangt zu haben, ihn aber erst 1952 anklagte (Slater, S. 207 ff.).
Kenyatta wandte sich mit seinen Aussagen gegen die von der Staatsanwaltschaft aufgebaute Dämonisierung seiner Person als berechnender, skrupelloser und machtbesessener Feind der Europäer. Er verwies auf seine Warnungen vor den Mau Mau (Slater, S. 152–156) und betonte seinen Einsatz für die Werte der KAU: Gleichberechtigung der Afrikaner, bessere Arbeitsbedingungen, Presse- und Versammlungsfreiheit und Beseitigung von Rassenschranken auf friedlichem Wege (Slater, S. 151, 240 f.). Kenyatta trotzte den Versuchen von Staatsanwalt Somerhough, ihn in Widersprüche zu verwickeln, und stellte seinerseits Lücken und Fehler in der Beweisführung bloß. Somerhoughs mit Fragmenten von Zeitungsartikeln unterfütterte Behauptung, Kenyatta habe sich nicht ausreichend von den Mau Mau distanziert, widerlegte Kenyatta mit Hilfe eines ausführlichen Artikels aus dem East African Standard (Slater, S. 161 ff.). Kenyatta wies eigene Verantwortung für die Entstehung der Mau Mau von sich; die Kolonialregierung selbst habe den Nährboden dafür geschaffen, indem sie die Lebensumstände der indigenen Gemeinschaften verschlechtert, die KCA als deren einzige Repräsentanz verboten, Betroffene damit gegen sich aufgebracht und somit die Geburt der gewalttätigen Mau Mau gefördert habe (Slater, S. 174).
6. Urteil
Obwohl das Verfahren keine glaubhaften Belege für die Beteiligung Kenyattas an den Mau Mau zutage brachte, folgte Richter Thacker dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen Aufbaus, Leitung und Förderung der Taten der Mau Mau gem. §§ 70 f. des Strafgesetzbuches zu einer Arbeitshaft von sieben Jahren und empfahl die anschließende Sicherheitsverwahrung (Gouverneur Baring kam dieser Empfehlung am 7.9.1954 mit der Anordnung nach, Kenyatta dürfe die nördliche Provinz lebenslänglich nicht verlassen (vgl. Slater, S. 243)). Kenyattas Aussagen bezeichnete das Gericht als unglaubhaft; er habe sich im Prozess nicht ausdrücklich von den Mau Mau distanziert (Slater, S. 238). Aus Kenyattas Vorhaltungen gegen die Kolonialpolitik, sie habe den indigenen Gemeinschaften Land genommen und sie diskriminiert, konstruierte Thacker Motive für die Mitwirkung in den Mau Mau: Als bedeutsamer KAU-Politiker und gebildeter Mensch habe Kenyatta seine ungebildeten Anhänger mit solchen unrichtigen Vorwürfen gegen die Europäer aufbringen wollen und gemeinsam mit den anderen Angeklagten die Mau Mau unter dem Deckmantel der KAU aufgebaut, und ihre Mitglieder zu Morden, Brandstiftungen und anderen Gräueltaten angestiftet, um die Europäer aus Kenia zu vertreiben und schließlich gewaltsam an die Macht zu gelangen (Slater, S. 242). Im Gegensatz zu den Aussagen der – nachweislich oder vermutlich – bestochenen Belastungszeugen blieben die entlastenden Aussagen der Zeugen Abraham Mogendi und Waira – wonach sich Kenyattas Versammlungen gegen die Mau Mau gewandt habe – ohne Würdigung.
7. Wirkung und Wirkungsgeschichte
Ob die britische Kolonialregierung mit der Verurteilung Kenyattas ein abschreckendes Exempel zu statuieren und damit die Gewalt in der Kolonie einzudämmen erwartete, erscheint fraglich. Die Wahl eines entlegenen Prozessortes spricht eher dafür, dass sie die Öffentlichkeit scheute, und ob die Anklage wirklich meinte, den Rädelsführer dingfest zu machen, muss angesichts des Mangels an Beweisen und der Entscheidung für die Bestechung von Prozessbeteiligten bezweifelt werden. Gleichwohl war Kenyatta mehr als nur ein Bauernopfer, das den nach Rache schreienden Siedlern gebracht wurde, sondern ein talentierter und eloquenter Politiker, dessen Ruf nach friedlicher Dekolonisierung sie – wie zuvor in Indien – mit guten Gründen als Bedrohung ihrer Herrschaft ansehen musste.
Der Aufstand der Mau Mau setzte sich bis 1956 fort, der 1952 verhängte Ausnahmezustand dauerte bis 1960 an. Die Kolonialregierung ließ Mitglieder der Mau Mau und ganze Gruppen von Kikuyu systematisch verhaften; über 30.000 Afrikaner wurden inhaftiert, 13.000 kamen ums Leben (Nyangena, S. 7), in einigen Gebieten wurden Kikuyu ohne Differenzierung für vogelfrei erklärt (Slater, S. 245 ff.). Die Kolonialregierung verbot jegliche politischen Aktivitäten indigener Gemeinschaften in der Zentralprovinz Kenias, dem Kerngebiet der Kikuyu. Im Untergrund aber bestanden zahlreiche politische Vereinigungen fort, darunter auch die KAU, die 1960 mit Kenya Independence Movement 1960 zu KANU (Kenya African National Union) fusionierte. 1961 ließ die Kolonialregierung in der Erkenntnis, dass sie ihren Hegemonialanspruch nicht mehr aufrechterhalten konnte, Wahlen zum Legislative Council zu, bei denen erstmal ethnischen Afrikanern die Sitzmehrheit zugestanden wurde (s. dazu auch Gordon, S. 137 ff.; Friedmann, S. 62). Unter dem aus Haft und Verwahrung entlassenen und 1961 zum Parteipräsidenten gewählten Kenyatta gewann die KANU die Wahlen von 1963 (Assensoh, S. 61 f.; s. auch Anderson, S. 333 ff.). Kenyatta wurde im Juni 1963 zunächst Premierminister in der Übergangsphase von der Kolonie zum Staat, im Dezember des Jahres dann erster Präsident des unabhängigen Kenia und hatte dieses Amt bis zu seinem Tod im Jahre 1978 inne.
8. Würdigung
Das Strafverfahren gegen Jomo Kenyatta war ein politischer Strafprozess, dessen Ziel es war, die Herrschaft der britischen Kolonialregierung zu sichern (Lonsdale, S. 196, 221). Als Schauprozess (vgl. Assensoh, S. 62) kann er nur eingeschränkt bezeichnet werden: Zwar lag der Kolonialregierung daran, mit der Verurteilung ein starkes Signal an die Siedler und auch Kenyattas Anhängerschaft zu senden, den Prozess selbst wollte sie, wie sich an der Wahl des Verfahrensortes zeigt, dem Lichte der Öffentlichkeit so wenig wie möglich aussetzen – aus Sicherheitsgründen, aber auch, um nicht allzu offenkundig werden zu lassen, wie wenig die Anklage gegen Kenyatta in der Hand hatte. Da das Ziel in der antragsgemäßen Verurteilung des Angeklagten lag und der Prozessablauf bis zu einem gewissen Grade durch die Bestechung von Zeugen und – wie unterstellt werden darf – des Richters vorprogrammiert war, war die Erforschung des wahren Sachverhalts für die Anklageseite kaum von Belang. Die Urteile beruhen, wie wir heute wissen, auf unwahren Anwürfen, und doch sind sie geeignet, die historische Wahrheit zu verdecken. Der Freispruch, den Kenyatta aufgrund des Prozessverlaufs eigentlich hätte erwarten dürfen, hätte angesichts der Verhandlungsführung nur noch ein solcher aus Mangel an Beweisen sein können; die Chance, seine Unschuld zu beweisen, bestand nicht. Nichts deutet freilich darauf hin, dass Kenyatta in den Mau Mau aktiv war und ihre Taten gutgeheißen hat; ob er in Kommunikation irgendwelcher Art mit ihnen stand, muss offen bleiben; ob Kenyatta indirekt von ihren Angriffen profitierte, ist eine Frage der Betrachtungsweise. Vom Präsidenten Kenyatta wird berichtet, er habe niemals Groll gegen seine einstigen Verfolger gehegt (so Phiri).
Die unrechtmäßige Verurteilung und lange Strafhaft haben Kenyatta nicht nur einen märtyrerähnlichen Nimbus verliehen, die KANU suchte zwischen der Unabhängigkeit Kenias und Kenyattas Befreiung auch bewusst ein Junktim zu schaffen („Uhuru na Kenyatta“ – „Freiheit und Kenyatta“) (Munene, S. 115 f.).
Assoziationen mit dem Prozess von 1953 wurden wieder wach, als der Internationale Strafgerichtshof 2010 gegen einen Sohn Kenyattas, bezeichnenderweise mit dem Vornamen Uhuru, der 2013 zum vierten Präsidenten Kenias gewählt wurde, wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelte. Uhuru Kenyatta gelang es, die Ermittlungen in der afrikanischen Öffentlichkeit als neokoloniales Komplott darzustellen und damit Parallelen zum Verfahren gegen seinen Vater nahezulegen.
(Vgl. C. Griffiths, The International Criminal Court is hurting Africa, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/kenya/9373188/The-International-Criminal-Court-is-hurting-Africa.html). Der Strafgerichtshof stellte dieses Verfahren allerdings 2015 aus Mangel an Beweisen ein (Eckelmans, S. 527).
Das Urteil gegen Jomo Kenyatta wurde, soweit ersichtlich, niemals förmlich aufgehoben, der Verurteilte nie rehabilitiert. Im Juni 2013 einigte sich die britische Regierung mit sog. Mau Mau-Veteranen, die vor britischen Gerichten auf Entschädigung geklagt hatten, auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 19,9 Millionen Pfund (je 3000 Pfund für mehr als 5000 noch lebende Opfer der Verfolgungs- und Internierungsmaßnahmen) und verdeutlichte damit immerhin, dass sie die gewaltsame Unterdrückung von Unabhängigkeitsbestrebungen im spätkolonialen Kenia heute als Unrecht anerkennt (UK to compensate Kenya’s Mau Mau torture victims, The Guardian (online) v. 6.6.2013, https://www.theguardian.com/world/2013/jun/06/uk-compensate-kenya-mau-mau-torture).
9. Literatur
Anderson, David, Histories of the Hanged. Britain’s dirty war in Kenya and the end of empire, London 2006; Assensoh, Akwasi B., African Political Leadership. Jomo Kenyatta, Kwame Nkrumah and Julius K. Nyerere, Florida 1998; Christenson, Ron, Political Trials in History. From Antiquity to the Present, New Brunswick (New Jersey), 1991; Eckelmans, Franziska C., Rechtsprechungsübersicht – Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) – 2014–2015, ZIS 2015, S. 523; Elkins, Caroline, Britain’s Gulag. The brutal end of empire in Kenya, London 2005; Friedmann, Julian, Jomo Kenyatta, London 1975; Gordon, David F., Decolonization and the state in Kenya, Boulder 1986; Lonsdale, John, Kenyatta’s trials: breaking and making an African nationalist, in: Cross (Hrsg.), The Moral World of the Law, Cambridge 2000, S. 196; Maloba, Wunyabari, Mau Mau and Kenya. An analysis of a peasant revolt, Bloomington 1998; Marshall, Clough, Mau Mau Memoirs. History, memory, and politics, Boulder 1998; Maxon, Robert M./Ofcansky, Thomas P., Historical Dictionary of Kenya, Lanham et al., 3. Aufl. 2014; Munene, Macharia, Historical Reflections on Kenya, Nairobi 2012; Murray-Brown, Jeremy, Kenyatta, London 1972; Nyangena, Kenneth O., Jomo Kenyatta: An Epitome of Indigenous Pan-Africanism, Nationalism and Intellectual Production in Kenya, African Journal of International Affairs 2003, S. 1; Okoth, Assa, A History of Africa. African Nationalism and the de-colonisation process, Band 2, Nairobi 2006; Phiri, Desmond Dudwa, Trial of Mzee Jomo Kenyatta, The Nation (online), 14.7.2015, https://mwnation.com/trial-of-mzee-jomo-kenyatta; Slater, Montagu, The Trial of Jomo Kenyatta, 2. Aufl., London 1975; Thomson, Dudley, From Kingston to Kenya. The making of a pan-Africanist lawyer, Dover 1993.
Jörn Axel Kämmerer / Andreas Haas
August 2017
Zitierempfehlung:
Kämmerer, Jörn Axel / Haas, Andreas: „Der Prozess gegen Jomo (Johnstone) Kenyatta, Kenia 1953“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse,https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/kenyatta-jomo-johnstone/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Joma Kenyatta, Führer der Kenya African Union (KAU), 1952, Fotograf unbekannt, © Wide World Photos
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© Jomo Kenyatta 1978, Fotograf: unbekannt, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 NL