Kölner Kommunistenprozess

bearbei­tet von
Klaus Körner

Deutsch­land 1852
Mitglied­schaft verbo­te­ne Partei
Bund der Kommunisten
Märzrevolution
Aufruhr
Umsturz

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Der Kölner Kommunisten-Prozess
Deutschland 1852

1. Prozessbedeutung/ Prozessgeschichte

Am 11. Novem­ber 1850 schrieb der preußi­sche König Fried­rich Wilhelm IV. einen Brief an seinen Minis­ter­prä­si­den­ten Otto von Manteu­f­fel. Der möge dafür sorgen, dass die Flucht des zu lebens­lan­ger Festungs­haft verur­teil­ten 1848er Revolu­tio­närs Gottfried Kinkel aus Spandau dem preußi­schen Publi­kum als Teil eines großen Komplotts darge­stellt werde und dazu den Krimi­na­lis­ten Wilhelm Stieber einset­zen. Der Bonner Geschichts­pro­fes­sor Kinkel war 1848 als Libera­ler in das preußi­sche Abgeord­ne­ten­haus gewählt worden. 1849 hatte er am bewaff­ne­ten Kampf in Baden teilge­nom­men und war deshalb vor Gericht gestellt worden. In einem zweiten Prozess wegen Betei­li­gung am Sturm auf das Magazin des Militärs in Siegburg war er freige­spro­chen worden.
Die Revolu­ti­on von 1848 war ein sponta­nes, europa­wei­tes und kurzle­bi­ges Ereig­nis gewesen. Ursachen waren einer­seits die Verar­mung weiter Teile der Bevöl­ke­rung als Folge der Wirtschafts- und Handels­kri­se von 1847, ander­seits die Forde­rung des libera­len Bürger­tums nach natio­na­ler Einheit, einer geschrie­be­nen Verfas­sung und politi­scher Mitspra­che. Fried­rich Wilhelm IV. hatte für die Forde­run­gen der 1848er kein Verständ­nis und hatte sich nur unter Druck der Verhält­nis­se zu Konzes­sio­nen bereit­ge­fun­den, die er später wieder zurücknahm.
Wilhelm Stieber erhielt fünf Tage nach dem Brief des Königs die Ernen­nung zum Polizei­as­ses­sor und wurde bald zum Polizei­rat beför­dert. Es gelang ihm zunächst nicht, etwas heraus­zu­fin­den, was wie eine Verschwö­rung oder ein Komplott erschei­nen konnte. Doch dann erhielt Stieber von einem öster­rei­chi­schen Polizei­agen­ten aus London, der im Umfeld von Karl Marx platziert war, den Tipp, dass sich der Kölner Peter Nothjung, Mitglied des Bundes der Kommu­nis­ten, mit wichti­gen Papie­ren während der Messe in Leipzig aufhal­te. Auf einer Polizei­kon­fe­renz in Dresden hatten Vertre­ter der Staaten des Deutschen Bundes gerade eine engere Zusam­men­ar­beit bei der Überwa­chung politi­scher Verei­ne und der Verfol­gung von 1848ern beschlos­sen. So konnte dann die sächsi­sche Polizei am 16. Mai 1851 bei einer Perso­nen­kon­trol­le auf dem Leipzi­ger Haupt­bahn­hof Nothjung verhaf­ten und an Berlin auslie­fern. Nothjung war auf einer Art Agita­ti­ons­rei­se quer durch Deutsch­land, um die verspreng­ten Mitglie­der des Bundes der Kommu­nis­ten mit den Anschau­un­gen von Karl Marx bekannt zu machen. Der 1847 in London aus älteren Geheim­bün­den von Handwer­kern hervor­ge­gan­ge­ne Bund hatte sich im Septem­ber 1850 in den Sonder­bund Schapper/Willich mit Sitz in London und die „Partei Marx“ mit Sitz in Köln gespal­ten. Der Sonder­bund drang auf eine Fortset­zung revolu­tio­nä­rer Aktivi­tä­ten, um das „Feuer der Revolu­ti­on“ neu entfa­chen zu können. Die Kölner folgten der Lehre von Marx, dass zunächst eine Kritik am Fehlschlag der Revolu­ti­on von 1848 notwen­dig sei und eine neue Revolu­ti­on nur nach einer neuen Wirtschafts­kri­se ausbre­chen könne.
Nothjung war so unvor­sich­tig gewesen, dass die Polizei ein Bündel mit Papie­ren des Bundes bei ihm beschlag­nah­men konnte. In den Unter­la­gen befand sich eine Anschrif­ten­lis­te von Kölner Bundes­mit­glie­dern, Flugblät­ter und Schrif­ten, darun­ter das Statut des Bundes von Dezem­ber 1850, das Kommu­nis­ti­sche Manifest von 1848 und der Text von Marx’ Anspra­che der Zentral­be­hör­de an den Bund vom März 1850. Darin analy­siert er die Gründe für das Schei­tern der 1848er Revolu­ti­on und beschul­digt die bürger­li­chen Demokra­ten, das Prole­ta­ri­at verra­ten zu haben, kündigt aber auch eine bevor­ste­hen­de Revolu­ti­on an. Statut, Manifest und Anspra­che enthal­ten das Bekennt­nis zu einer gewalt­sa­men Revolu­ti­on als Weg zu einer neuen Gesell­schaft. So verkün­det Marx im Kommu­nis­ti­schen Manifest: „Die Kommu­nis­ten verschmä­hen es, ihre Ansich­ten und Absich­ten zu verheim­li­chen. Sie erklä­ren offen, dass ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewalt­sa­men Umsturz aller bishe­ri­gen Gesell­schafts­ord­nung.“ In der Anspra­che der Zentral­be­hör­de heißt es: „Es ist unser Inter­es­se und unsere Aufga­be, die Revolu­ti­on perma­nent zu machen, so lange, bis alle mehr oder weniger besit­zen­den Klassen von der Herrschaft verdrängt sind, die Staats­ge­walt vom Prole­ta­ri­at erobert ist.“ Der Abschnitt 1 des Statuts des Bundes von 1850 lautet: „Der Zweck des Kommu­nis­ti­schen Bundes ist, durch alle Mittel der Propa­gan­da und des politi­schen Kampfes die Zertrüm­me­rung der alten Gesell­schaft – und Sturz der Bourgeoi­sie -, die geisti­ge, politi­sche und ökono­mi­sche Befrei­ung des Prole­ta­ri­ats, die kommu­nis­ti­sche Revolu­ti­on durch­zu­füh­ren. Der Bund vertritt in den verschie­de­nen Entwick­lungs­stu­fen, welche der Kampf des Prole­ta­ri­ats zu durch­lau­fen hat, stets das Inter­es­se der Gesamt­be­we­gung, wie er stets alle revolu­tio­nä­ren Kräfte des Prole­ta­ri­ats in sich zu verei­ni­gen und zu organi­sie­ren sucht; er ist geheim und unauf­lös­lich, solan­ge die prole­ta­ri­sche Revolu­ti­on ihr Endziel nicht erreicht hat.”
Kurz nach der Auslie­fe­rung Nothjungs an Preußen setzte in Köln eine Verhaf­tungs­wel­le ein.
Doch die erste Ankla­ge vom Herbst 1851 wegen Verab­re­dung zum Hochver­rat (Komplott) nach §§ 61 Abs. 2, 63 des preußi­schen StGB wurde vom Ankla­ge­se­nat zurück­ge­wie­sen, da kein objek­ti­ver Tatbe­stand für die Ankla­ge vorlie­ge und die Unter­su­chung von neuem begin­nen müsse. Es fehlte dem Gericht der Zusam­men­hang zwischen den revolu­tio­nä­ren Texten des Bundes und den behaup­te­ten Taten der Angeschul­dig­ten. Die preußi­sche Polizei unter Stieber versuch­te jetzt in London und Paris, neue Zeugen für die Ankla­ge zu gewin­nen und beweis­kräf­ti­ge Dokumen­te vorzu­le­gen. Drama­ti­scher Höhepunkt des Prozes­ses war der Nachweis der Vertei­di­gung, dass zwei von Stieber vorge­leg­te Dokumen­ten­samm­lun­gen, das Archiv Dietz und das Proto­koll­buch, durch Einbruch eines Polizei­agen­ten beschafft bzw. von einem Fälscher im Auftrag Stiebers in London fabri­ziert waren. Marx konnte den Kölner Anwäl­ten der Vertei­di­gung den Nachweis liefern, dass die Dokumen­te des Archivs Dietz erst nach der Spaltung des Bundes entstan­den sein konnten und nur Aufzeich­nun­gen des Sonder­bun­des enthiel­ten, also für diesen Prozess irrele­vant waren. Beim Proto­koll­buch konnte Marx nicht nur den Nachweis führen, dass der Text gefälscht war, sondern sogar das vor einem Londo­ner Polizei­ge­richt zu Proto­koll gegebe­ne Geständ­nis des Fälschers beibrin­gen. Um einen Zusam­men­hang zwischen einem „Roten Katechis­mus“, der nicht vom Bund stamm­te, und Marx herzu­stel­len, wurde ein angeb­lich von Marx stammen­des Begleit­schrei­ben gefälscht, wie ein Schrift­ver­gleich zeigte. Über Wochen war Karl Marx damit beschäf­tigt, Entlas­tungs­ma­te­ri­al zu sammeln, das er an Mittels­män­ner in Köln sandte, die es an die Vertei­di­ger weiterleiteten.
Im Juni 1852 kam es zur Zulas­sung einer erwei­ter­ten Ankla­ge gegen die schon seit über 15 Monaten in Unter­su­chungs­haft sitzen­den Häftlin­ge. Doch der Beginn der Straf­ver­hand­lung wurde mit Rücksicht auf die Erkran­kung des Kölner Polizei­rats Schulz, eines Belas­tungs­zeu­gen, um drei Monate verscho­ben. Die Vertei­di­gung wurde anfangs grob behin­dert, weil die Ankla­ge die Einsicht in die Belas­tungs­do­ku­men­te lange verwei­ger­te. So hatte der Angeklag­te Lessner die Ankla­ge­schrift erst drei Tage vor Prozess­be­ginn erhal­ten und konnte sie in der schwach beleuch­te­ten Zelle kaum lesen.
Für die mündli­che Verhand­lung war ein Zeitraum von 14 Tagen geplant. Tatsäch­lich erstreck­te sie sich über sechs Wochen, weil das Gericht sich mehr Zeit für die Verneh­mung der 73 Zeugen der Ankla­ge und der 22 Entlas­tungs­zeu­gen nahm. Die Zeugen stamm­ten meist aus Köln und hatten zwischen 1848 und 1850 irgend­wie in Kontakt mit den Angeklag­ten gestan­den. Auch die Prüfung der von der Staats­an­walt­schaft nachge­reich­ten Beweis­do­ku­men­te nahm mehr Zeit in Anspruch, weil das Gericht den Eindruck unfai­rer Verhand­lungs­füh­rung vermei­den wollte. Dennoch ließ es die Verle­sung des Verneh­mungs­pro­to­kolls eines nicht mehr greif­ba­ren Beschul­dig­ten zu, dessen Verneh­mer Schulz inzwi­schen gestor­ben war. Das war ein Verstoß gegen die Unmit­tel­bar­keit der Beweis­auf­nah­me. Der Prozess erreg­te großes öffent­li­ches Inter­es­se. Neben den Zuschau­ern waren zahlrei­che Journa­lis­ten anwesend. Durch die ausführ­li­che Bericht­erstat­tung der Kölni­schen Zeitung konnte sich Marx mit zweitä­gi­ger Verspä­tung über den Fortgang informieren.
Die Staats­an­walt­schaft wollte bewei­sen, dass die Angeklag­ten in ihrer Eigen­schaft als Mitglie­der des Bundes seit 1848 wegen ihrer Betei­li­gung an Arbei­ter­ver­ei­ni­gun­gen, ihrer Teilnah­me an Demons­tra­tio­nen und als Journa­lis­ten oder als Versamm­lungs­red­ner in Köln auf einen Umsturz der Staats­ver­fas­sung hinge­ar­bei­tet hätten. Dazu wurden drei Marx-Texte verle­sen, in denen von der gewalt­sa­men Revolu­ti­on die Rede ist. Doch gerade dieser Zusam­men­hang konnte nicht bewie­sen werden. Der Bund war in der Revolu­ti­ons­zeit nicht aktiv gewesen und hatte keine Kölner Gemein­de beses­sen. Der Bund war in Wirklich­keit ein Geheim­bund zur Propa­gie­rung von Marx’ Ideen, aber kein General­stab der Revolu­ti­on. Am Ende der Verhand­lun­gen stand am 12. Novem­ber 1852 dennoch eine Verur­tei­lung. Das Bekennt­nis zur Revolu­ti­on in den drei Texten gehör­te für die Ankla­ge zu den Bewei­sen für das Komplott. Die Texte wurden im Wortlaut verle­sen. Tatsäch­lich waren die meisten Exempla­re des Manifests schon im Febru­ar 1848 an der Grenze beschlag­nahmt worden, es hatte keine Bedeu­tung für die März-Revolu­ti­on von 1848. Die Revolu­ti­ons­be­kennt­nis­se in der Anspra­che von März 1850 und im Statut vom Dezem­ber 1850 bewie­sen zwar die Absicht oder Hoffnung der Marx-Leute, hatten aber kaum etwas mit den konkre­ten Ereig­nis­sen zu tun.
Das Gericht behalf sich mit der These, dass auch die Beihil­fe zu einem Komplott straf­bar sei. Von den zwölf Angeklag­ten wurden nur vier von den Geschwo­re­nen freige­spro­chen und die übrigen für schul­dig befun­den. Das Gericht erkann­te unter Berück­sich­ti­gung mildern­der Umstän­de auf mehrjäh­ri­ge Freiheitsstrafen.
Der preußi­sche Staat erreich­te mit dem Prozess das Ziel der Einschüch­te­rung von Regime­geg­nern, war aber mit dem „zu milden“ Urteil nicht zufrie­den. Deshalb wurde den Schwur­ge­rich­ten die straf­recht­li­che Ahndung politi­scher Verbre­chen entzo­gen und eine Sonder­zu­stän­dig­keit für einen Senat des Kammer­ge­richts in Berlin geschaf­fen. Der Kölner Prozess gilt als Zeichen dafür, dass der preußi­sche Staat bei der Bekämp­fung von Gegnern oder auch nur Kriti­kern keine Scheu hatte, rechts­staats­wid­ri­ge Metho­den zu prakti­zie­ren. Der Prozess zeigte aber auch, dass die Justiz im Zweifel nicht wagte, den Staat in seine Schran­ken zu weisen.

2. Perso­nen

a) Angeklag­te

Bei den Angeklag­ten handel­te es sich um Kölner Bürger, die an den revolu­tio­nä­ren Ereig­nis­sen in Köln 1848/49 teilge­nom­men hatten und Mitglie­der des Bundes der Kommu­nis­ten waren oder mit dem Bund in Kontakt gestan­den hatten. Fabrik­ar­bei­ter waren nicht dabei. Angeklagt waren zwölf Handwer­ker, Ärzte und Intel­lek­tu­el­le: der Jurist Hermann Becker, der später zum Oberbür­ger­meis­ten von Köln aufstieg, der Arzt Roland Daniels, der drei Jahre später an den Folgen einer Tuber­ku­lo­se starb, die er sich im Gefäng­nis zugezo­gen hatte, der Schnei­der Fried­rich Lessner, der später für Marx den seide­nen Smoking schnei­der­te, der auf dem bekann­tes­ten Marx-Foto verewigt ist. Weiter angeklagt waren die Ärzte Abraham Jacobi und Johann Jacob Klein, ferner der Chemi­ker Carl W. Otto, der Bankan­ge­stell­te Albert Ehrhardt, der Schrei­ber Wilhelm Reiff, der Journa­list Heinrich Bürgers, der Zigar­ren­dre­her Peter Röser und der Schnei­der Peter Nothjung, mit dessen Verhaf­tung der Prozess begon­nen hatte. Der steck­brief­lich gesuch­te Dichter Ferdi­nand Freili­grath hatte recht­zei­tig nach London fliehen können, wo er als Bankan­ge­stell­ter arbeitete.

b) Vertei­di­gung

Die Vertei­di­gung hatten erfah­re­ne libera­le Kölner Rechts­an­wäl­te übernom­men. Einen Großteil der Vertei­di­gung organi­sier­te Karl Marx von London aus im Hinter­grund. Vertei­di­ger waren die Rechts­an­wäl­te Schnei­der für die Angeklag­ten Röser und Bürgers, von Hontheim für den Angeklag­ten Lessner, Esser für die Angeklag­ten Erhard und Daniels, Thess­mar für den Angeklag­ten Reiff, Nacken für die Angeklag­ten Otto und Klein sowie Schür­mann für den Angeklag­ten Nothjung übernom­men, der gelern­te Jurist Becker vertei­dig­te sich selbst.

c) Gericht

Der Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess von 1852, Feder­zeich­nung von J.H.M., © s.u.

Eine Beson­der­heit der Rhein­pro­vinz waren die Geschwo­re­nen­ge­rich­te, ein Erbe napoleo­ni­scher Zeit, das die preußi­sche Regie­rung gern liqui­diert hätte. Bei den Geschwo­re­nen im Kommu­nis­ten­pro­zess handel­te es sich um gut situier­te Kölner Bürger, meist Kaufleu­te, auch ein Jurist war dabei.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der Kölner Prozess fällt in die zweite Phase der Restau­ra­ti­on in Deutsch­land und insbe­son­de­re in Preußen. Die erste Phase hatte nach dem Sieg über Napole­on 1814 und dem Wiener Kongress 1815 begon­nen, die zweite dauer­te vom Schei­tern der Revolu­ti­on 1849 bis zum Beginn der Neuen Ära 1859. Mit dem Prozess sollte das Ansehen des durch die 1848er Revolu­ti­on beschä­dig­ten preußi­schen Staates und der Monar­chie wieder­her­ge­stellt werden.

4. Ankla­ge

Die Staats­an­walt­schaft erhielt ihre Anlei­tung vom Polizei­rat Stieber, der Rücken­de­ckung des preußi­schen Polizei­prä­si­den­ten Fried­rich von Hinckel­dey besaß, der wieder­um den König regel­mä­ßig infor­mier­te. Von Hinckel­dey schrieb dem König: „Gelingt die Verur­tei­lung auch nur einiger Angeklag­ten, so ist damit, schon wegen des Beispiels am Rhein, ungemein viel erreicht – jeden­falls ist das glimmen­de Feuer im Entste­hen gelöscht.“
Die nachge­bes­ser­te Ankla­ge­schrift umfass­te 216 Seiten. Jedem der zwölf Angeklag­ten wurde Betei­li­gung an der Vorbe­rei­tung von Hochver­rat, straf­bar nach §§ 61 Abs. 2, 63 des preußi­schen StGB, vorgeworfen.
Als Beweis für das Komplott wurden das Kommu­nis­ti­sche Manifest und Marx’ Anspra­chen aufge­führt, als markan­tes­te Textstel­le wurde Artikel 1 der Statu­ten des Bundes vom 1. Dezem­ber 1850 aufge­führt, in dem als Bundes­zweck „die Zertrüm­me­rung der alten Gesell­schaft mit allen Mitteln der Propa­gan­da und des politi­schen Kampfes“ bezeich­net wird. Für die revolu­tio­nä­re Tätig­keit der Angeklag­ten sollten auch 73 Belas­tungs­zeu­gen aussagen.

5. Verteidigung/ Konzept der Verteidigung

Die Vertei­di­ger hatten nur in einem Punkt eine einheit­li­che Strate­gie, sie bestrit­ten, dass es ein Komplott im Sinne des Straf­rechts gegeben habe. Rechts­an­walt Schnei­der argumen­tier­te, der aus dem franzö­si­schen Straf­recht übernom­me­ne Begriff des Komplotts verlan­ge, eine bestimm­te gewalt­sa­me Handlung als Gegen­stand des verbre­che­ri­schen Willens, die Verab­re­dung der Verschwo­re­nen über die Modali­tä­ten dieser Handlung, Ort, Zeit und Mittel und den festen Entschluss, diese Handlung mit dem Zweck des gewalt­sa­men Umstur­zes der Verfas­sung durch­zu­füh­ren. Einzel­ne Angeklag­te bestrit­ten, je Mitglied des Bundes gewesen zu sein. So verwies Becker darauf, dass er schon 1848 gegen Geheim­bün­de gewesen sei, wer politisch etwas errei­chen wolle, müsse öffent­lich auftre­ten. Andere gestan­den ihre Mitglied­schaft ein, bestrit­ten aber mit Recht­s­ar­gu­men­ten den Tatvor­wurf. So wurde ausge­führt, die Ankla­ge beruhe auf dem preußi­schen Straf­ge­setz­buch von 1851, das erst nach den angeb­li­chen Taten in Kraft getre­ten sei. Weiter gehöre zum Hochver­rats­kom­plott die Absicht, den Monar­chen zu töten, was niemand im Sinn gehabt habe. Bei dem Bund hande­le es sich um eine Art Propa­gan­da­ver­ein für Marx’ Ideen, aber es liege kein konkre­ter Umsturz­plan vor. Die allge­mei­ne Absicht, eine sozia­le Revolu­ti­on zu fördern, erfül­le nicht den Tatbe­stand. Marx brach­te dieses Argument auf die einfa­che Formel: „Aber wenn das Endziel des Bundes der Umsturz der Gesell­schaft (ist), so ist sein Mittel notwen­dig die politi­sche Revolu­ti­on, und er impli­ziert den Umsturz des preußi­schen Staates, weil ein Erdbe­ben den Umsturz des Hühner­stalls impli­ziert“ („Enthu­el­lun­gen über den Kommu­nis­ten-Prozess zu Köln“, MEW 8, S. 414).
Schließ­lich wurde argumen­tiert, das franzö­si­sche Straf­recht, dem der Komplott-Tatbe­stand nachge­bil­det sei, kenne nur Täter, aber keine Beihilfe.

6. Urteil

Am 12. Novem­ber 1852 erging das Urteil. Für vier Angeklag­te endete der Prozess mit Freispruch: Jacoby, Daniels, Klein und Ehrhardt. Nothjung und Bürgers wurden zu sechs Jahren Festung verur­teilt, Reif, Otto und Becker zu fünf Jahren, Lessner zu drei Jahren. Das Argument der meisten Angeklag­ten, sie hätten die Revolu­ti­on nicht selbst auslö­sen, sondern nur den Anfang einer neuen bürger­li­chen Revolu­ti­on abwar­ten und dann erst handeln wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Gerade dieje­ni­gen, die erst nach Beginn einer Revolu­ti­on eingrei­fen und das Zerstö­rungs­werk vollenden wollten, seien die gefähr­lichs­ten Feinde des Staates. Das Gericht hielt den Zusam­men­hang zwischen den revolu­tio­nä­ren Absich­ten der Angeklag­ten und den konkre­ten Taten in Köln zwischen 1848 und 1850 für erwie­sen, obwohl es doch anfangs einen „Mangel an Tatbe­stand“ konsta­tiert hatte. Um nicht alle als Haupt­tä­ter quali­fi­zie­ren zu müssen, hatte es sich mit sogenann­ten Subsi­di­ar­f­ra­gen an die Geschwo­re­nen gewandt. So wurden einige Angeklag­te nur wegen Beihil­fe verur­teilt. Das Gericht erkann­te auch auf mildern­de Umstän­de, um das Straf­maß zu begrenzen.

7. Wirkung

Das Urteil demons­trier­te liberal geson­ne­nen Bürgern, dass der preußi­sche Staat jede Form von politi­schem Aufbe­geh­ren auch mit Hilfe der Justiz unter­drü­cken konnte. Marx reagier­te in London mit der Auflö­sung seines Bundes „als nicht mehr zeitge­mäß“, und auch die Sonder­bünd­ler gaben bald auf. Marx wollte jetzt gleich­sam Revolu­ti­on vom Schreib­tisch aus machen – konkre­ter vom Lesesaal des Briti­schen Museums aus – durch Analy­se des kapita­lis­ti­schen Systems. Dessen notwe­ni­gen Unter­gang wollte er bewei­sen. 15 Jahre später erschien in Hamburg der erste Band seines Haupt­werks „Das Kapital“.

8. Würdi­gung

Das Urteil war ein politi­sches Urteil. Einem Rache­akt des Staates gegen die Revolu­ti­on von 1848 wurde der Schein des Rechts gegeben. Nach der sogenann­ten herrschen­den Rechts­leh­re gehör­te zum Tatbe­stand des Komplotts ein konkre­ter Plan, den der Bund und seine einzel­nen Mitglie­der nicht hatten. Der Tatbe­stand sei eng auszu­le­gen. Auch unter dem Gesichts­punkt einer Staats­ge­fähr­dung war das Urteil nicht zu recht­fer­ti­gen. Vielleicht hatten sich die Angeklag­ten wegen anderer Delik­te straf­bar gemacht, Majes­täts­be­lei­di­gung, Aufruhr, Landfrie­dens­bruch. Während der 1848er Revolu­ti­on hatte sich der Bund der Kommu­nis­ten zurück­ge­hal­ten. Marx hatte seine „Neue Rheini­sche Zeitung“ ausdrück­lich mit dem Unter­ti­tel „Organ der Demokra­tie“ verse­hen. 1850 hatte er sich von der revolu­tio­nä­ren Betrieb­sam­keit des Sonder­bun­des Schapper/Willich in London ebenso ausdrück­lich distan­ziert. Verständ­lich wird das Urteil erst, wenn man den enormen Druck der Ankla­ge­be­hör­de und der politi­schen Polizei berück­sich­tigt, ferner die Angst der Richter und Geschwo­re­nen vor einer Zwangs­ver­set­zung oder einer Abschaf­fung der Geschwo­re­nen­ge­rich­te. Es fällt auf, dass das Gericht auf die Machen­schaf­ten des Polizei­rats Stieber nicht einging. Dem Gericht kann man allen­falls zugute­hal­ten, dass es keine Präze­denz­fäl­le gab, dass man also juris­ti­sches Neuland betrat. Zu dem Urteil mag auch der antili­be­ra­le Zeitgeist beigetra­gen haben. Kommu­nis­ten galten weithin als gemein­ge­fähr­lich, unabhän­gig von ihren konkre­ten Taten. Der Bund war eine Geheim­or­ga­ni­sa­ti­on und solche Verei­ni­gun­gen galten im 19. Jahrhun­dert als beson­ders bedroh­lich. Das preußi­sche StGB hatte dafür den neuen Straf­tat­be­stand der Geheim­bün­de­lei geschaf­fen. Mit dem weite­ren neuen Straf­tat­be­stand der Anrei­zung zum Klassen­kampf wurde sozia­lis­ti­sche Agita­ti­on verfolgt. In der DDR-Geschichts­schrei­bung galt der Prozess als erste Verschwö­rung gegen das inter­na­tio­na­le Prole­ta­ri­at und als Vorläu­fer des KPD-Prozes­ses von 1956 in der Bundes­re­pu­blik. Das geht an der Wirklich­keit vorbei, ein inter­na­tio­na­les Prole­ta­ri­at gab es noch nicht, die Angeklag­ten kamen aus dem Bürger­tum oder Klein­bür­ger­tum. Vergleich­ba­re Prozes­se gegen 1848er fanden auch in anderen Staaten des Deutschen Bundes statt.
Den Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess muss man im Zusam­men­hang mit den anderen Maßnah­men zur Abkehr von der vorsich­ti­gen Libera­li­sie­rung als Folge der 1848er Revolu­ti­on sehen. So wurde die erste Kammer des Landtags zum Herren­haus umgestal­tet, das Drei-Klassen-Wahlrecht für das Abgeord­ne­ten­haus einge­führt, die kommu­na­le Selbst­ver­wal­tung einge­schränkt, das Grund­schul­we­sen auf die Vermitt­lung der Fähig­kei­ten, die Bibel zu lesen und das Einmal­eins zu beherr­schen. Zur Restau­ra­ti­ons­ideo­lo­gie gehör­te ebenso die enge Bindung von Thron und Altar, also die evange­li­sche Staats­kir­che. Das beson­de­re Inter­es­se König Fried­rich Wilhelms IV. an dem Prozess rührt auch von seiner enttäusch­ten Zunei­gung zum Rhein­land her. Als Roman­ti­ker hatte er sich für den schönen Rhein begeis­tern können, den Weiter­bau des Kölner Doms betrie­ben und die Univer­si­tät Bonn geför­dert. Nach 1848 sahen er und seine Kamaril­la überall Verrat und er ernann­te gleich­sam zur Strafe einen erzre­ak­tio­nä­ren Beamten zum Oberprä­si­den­ten der Rhein­pro­vinz. Eine langan­hal­ten­de Wirkung der reaktio­nä­ren Politik im Rhein­land nach 1850 war der weitver­brei­te­te Preußen­hass im Bürger­tum. Noch 1946 warnte der späte­re Bundes­kanz­ler Adenau­er vor einer Wieder­her­stel­lung Preußens: „Preußen ist der böse Geist Europas.“

9. Quellen/ Literatur

Beck, F. / Schmidt, W. (Hrsg.): Dokumen­te aus gehei­men Archi­ven. Die Polizei­kon­fe­ren­zen deutscher Staaten, 1851–1866, Weimar 1993;
Bittel, K.: Der Kommu­nis­ten­pro­zess zu Köln 1852 im Spiegel der zeitge­nös­si­schen Presse, Berlin 1955 (beinhal­tet Abdruck des Urteils);
Golsong, C.: Der Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess von 1852 aus rechts­his­to­ri­scher Sicht, Diss. Iur., Köln 1995;
Herres, J.: Der Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess von 1852, in: Geschich­te in Köln. Zeitschrift für Stadt- und Regio­nal­ge­schich­te, Bd. 50, 2003, S. 133–155;
Herrn­stadt, R.: Die erste Verschwö­rung gegen das inter­na­tio­na­le Prole­ta­ri­at. Zur Geschich­te des Kölner Kommu­nis­ten­pro­zes­ses 1852, Berlin 1958;
Marx, K.: Enthül­lun­gen über den Kommu­nis­ten-Prozeß zu Köln, Basel 1853, Nachdruck Berlin 1952 und Karl Marx und Fried­rich Engels: Werke, Bd. 8, Berlin 1960, S. 405–470;
Wermuth, C.-G. / Stieber, W.: Die Commu­nis­ten-Verschwö­run­gen im neunzehn­ten Jahrhun­dert, Berlin 1853, Reprint Berlin 1976.

Klaus Körner
Januar 2018

Klaus Körner studier­te Rechts­wis­sen­schaf­ten und Politik­wis­sen­schaf­ten. Von 1969 bis 1975 war er am Insti­tut für Politik­wis­sen­schaft der Univer­si­tät Hamburg tätig. Zahlrei­che Publi­ka­tio­nen zur deutschen Kultur­ge­schich­te, spezi­ell zur Verlags­ge­schich­te der Bundes­re­pu­blik sowie eine Karl Marx Biogra­phie (2008) und ein Karl Marx Lesebuch (2018).

Zitier­emp­feh­lung:

Körner, Klaus: „Der Kölner Kommu­nis­ten-Prozess, Deutsch­land 1852“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/koelner-kommunisten-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© 1852 Der Kölner Kommu­nis­ten­pro­zess, Machahn 14:50, 20 Decem­ber 2006 (UTC), verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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