John, Otto

bearbei­tet von
Dr. Erik Gieseking

Deutsch­land 1956
Kalter Krieg
Landesverrat
Geheimdienst

PDFDownload

Der Prozess gegen Otto John
Deutschland 1956

1. Prozess­ge­schich­te

Die Affäre um den ersten Präsi­den­ten des Bundes­am­tes für Verfas­sungs­schutz (BfV), Otto John (1909–1997), schlug in der Presse der fünfzi­ger Jahre des 20. Jahrhun­derts hohe Wellen und führte in der Öffent­lich­keit zu hefti­gen Diskus­sio­nen. John, der am zehnten Jahres­tag des Atten­tats auf Hitler vom 20. Juli 1944, an dessen Vorbe­rei­tun­gen er betei­ligt gewesen war, aus West-Berlin verschwand, tauch­te plötz­lich in Ost-Berlin wieder auf und wurde dort von der Staats­füh­rung zum Propa­gan­da­werk­zeug gemacht. 17 Monate später gelang ihm die lange vorbe­rei­te­te Flucht über West-Berlin zurück in die Bundes­re­pu­blik. Im Anschluss an infor­mel­le Gesprä­che mit den zustän­di­gen Ermitt­lern von Bundes­ge­richts­hof (BGH), Bundes­kri­mi­nal­amt (BKA) und Bundes­amt für Verfas­sungs­schutz (BfV), an denen er freiwil­lig teilnahm, wurde gegen ihn u.a. aufgrund des Verdachts, Landes­ver­rat began­gen zu haben, Haftbe­fehl erlas­sen. Nach fast einjäh­ri­ger Ermitt­lungs­tä­tig­keit der Bundes­an­walt­schaft begann am 12. Novem­ber 1956 der Prozess gegen Otto John vor dem Bundes­ge­richts­hof. Das Verfah­ren endete am 22. Dezem­ber 1956 mit seiner Verur­tei­lung zu vier Jahren Zuchthaus.
Bundes­prä­si­dent Theodor Heuss (1884–1963) begna­dig­te John am 26. Juli 1958. Fünf Jahre später stell­te dieser einen ersten Antrag auf Wieder­auf­nah­me des Prozes­ses, der im folgen­den Jahr verwor­fen wurde. Die Ableh­nung des zweiten Wieder­auf­nah­me­an­trags vom Mai 1966 erfolg­te 1969. Die folgen­de Verfas­sungs­be­schwer­de wurde im Januar 1971 zurück­ge­wie­sen. Drei weite­re Anträ­ge auf Wieder­auf­nah­me in den Jahren 1973, 1991 und 1995 schei­ter­ten ebenfalls. Gegen die Entschei­dung des Berli­ner Kammer­ge­richts von 1995, das den Wieder­auf­nah­me­an­trag als unzuläs­sig verwarf, reich­te John beim BGH Beschwer­de ein. Über diese Beschwer­de wurde nicht mehr entschie­den, da infol­ge des Ablebens von John, er verstarb am 26. März 1997, das Verfah­ren wegen des Fehlens eines Antrag­stel­lers einge­stellt wurde. Das Urteil des BGH von 1956 blieb daher rechtskräftig.

2. Perso­nen / Biogra­phi­sche Angaben

a) Der Angeklagte
Am 19. März 1909 in Marburg an der Lahn geboren, wuchs Otto August Walter John als zweites Kind des Vermes­sungs­ra­tes Willy Karl Hermann John (1875–1963) und der Dorothea Philip­pi­ne Augus­te John (geb. 1883), gebore­ne Kehr, zusam­men mit seinem jünge­ren Bruder Hans (1911–1945, hinge­rich­tet), seiner jünge­ren Schwes­ter Erika und der älteren Schwes­ter Ella in Treysa an der Schwalm (Hessen) auf. 1922 wurde sein Vater nach Wiesba­den versetzt. John besuch­te dort bis Ostern 1929 das Realgym­na­si­um. Nach dem Abitur begann er bei einer in Mainz ansäs­si­gen chemisch-pharma­zeu­ti­schen Großhand­lung eine kaufmän­ni­sche Lehre. Den Beruf als Kaufmann übte er aller­dings nur kurz aus. Statt­des­sen begann er gemein­sam mit seinem Bruder Hans im Sommer­se­mes­ter 1930 ein Studi­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Univer­si­tät in Frank­furt am Main. Am 24. Febru­ar 1934 schloss er mit dem Referen­dar­ex­amen ab. Es folgte am 6. August 1935 seine Promo­ti­on in Marburg. Der Titel seiner Arbeit laute­te: „Der Rechts­be­helf zur Wahrung der Rechte Dritter im Vollstre­ckungs­ver­fah­ren“. Im Anschluss daran erhielt er zum 1. Juli 1936 eine Anstel­lung bei der Deutschen Lufthan­sa. An der Univer­si­tät in Frank­furt vervoll­stän­dig­te er seine Kennt­nis­se im Luftrecht und über inter­na­tio­na­les Luftpost­recht bevor er am 1. Oktober 1937 nach seinem Asses­sor­ex­amen zum Flugha­fen zurück­kehr­te und dort eine Tätig­keit als „Haupt­flug­lei­ter“ aufnahm. Einen Monat später erfolg­te seine Verset­zung zur Rechts­ab­tei­lung in der Haupt­ver­wal­tung der „Deutschen Lufthan­sa“ in Berlin. Sein direk­ter Vorge­setz­ter wurde Klaus Bonhoef­fer (1901–1945, hinge­rich­tet), Bruder von Dietrich Bonhoef­fer (1906–1945, hinge­rich­tet), der ihn selbst und seinen Bruder in Kontakt mit dem Wider­stand gegen Adolf Hitler brach­te, der später unter dem Namen „20. Juli“ bekannt werden sollte. John nutzte in enger Abstim­mung mit Wilhelm Canaris (1887–1945, hinge­rich­tet), von 1939 bis 1944 Chef der Abwehr, seine Tätig­keit als Syndi­kus der Lufthan­sa, die er beim Amts- und Landge­richt Berlin vertrat, zum Aufbau eines eigenen „Nachrich­ten­net­zes“ für den Wider­stand insbe­son­de­re im Ausland. Diese Kontak­te konnte John nutzen, um nach dem geschei­ter­ten Atten­tat auf Hitler über Spani­en und Portu­gal nach England zu fliehen, während sein Bruder Hans verhaf­tet und nach seiner Verur­tei­lung durch den Volks­ge­richts­hof am 23. April 1945 von SS-Angehö­ri­gen in Berlin ermor­det wurde. Vorüber­ge­hend wurde John inter­niert und arbei­te­te anschlie­ßend unter dem Deckna­men „Oskar Jürgens“ als Angehö­ri­ger der „Politi­cal Warfa­re Execu­ti­ve Special Opera­ti­ons Direc­to­ra­te“ für die engli­sche Propa­gan­da beim sogenann­ten Solda­ten­sen­der Calais. Einige Zeit nach Ende des Krieges war er der „Control Commis­si­on for Germa­ny and Austria“ (CCGA) zugeord­net, in deren Auftrag er Kriegs­ge­fan­ge­ne, meist deutsche Offizie­re, inter­view­te (scree­ning). Zum 31. Mai 1948 schied er aus der CCGA aus. Bis zum Beginn seiner Tätig­keit als Leiter des BfV fand er eine Anstel­lung in einem Anwalts­bü­ro als Berater für Deutsches und Inter­na­tio­na­les Recht. Während dieser Zeit half er u.a. bei den Vorbe­rei­tun­gen der Kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­se in Nürnberg und beim Prozess gegen Feldmar­schall Erich von Manstein (1887–1973) in Hamburg 1949.
John begann im selben Jahr, seine Rückkehr in die Heimat vorzu­be­rei­ten, indem er persön­li­che Kontak­te reakti­vier­te. Daraus ergaben sich Empfeh­lun­gen für eine Verwen­dung u.a. bei der Ruhrbe­hör­de oder der Rechts­ab­tei­lung des Auswär­ti­gen Amtes. Nicht zuletzt setzten sich der Bundes­mi­nis­ter für gesamt­deut­sche Fragen Jakob Kaiser (1888–1961) oder der stell­ver­tre­ten­de bayeri­sche Minis­ter­prä­si­dent, Justiz­mi­nis­ter Josef Müller (1898–1979), für ihn ein. Anfang August 1950 dräng­te der Allge­mei­ne Ausschuss der Alliier­ten Hohen Kommis­si­on auf die Einrich­tung eines Verfas­sungs­schutz­am­tes. Mit Verkün­dung des „Geset­zes über die Zusam­men­ar­beit des Bundes und der Länder in Angele­gen­hei­ten des Verfas­sungs­schut­zes“ am 27. Septem­ber 1950 wurde knapp zwei Monate später in Köln das BfV gegrün­det. In der Folge wurde Otto John von der Bundes­re­gie­rung selbst, vertre­ten durch das Bundes­mi­nis­te­ri­um des Inneren für die Leitungs­funk­ti­on des BfV vorge­schla­gen. Die Alliier­ten schlu­gen John nicht für das Amt des Präsi­den­ten des BfV vor, erhoben aber keine Einwän­de gegen ihn. Auch Bundes­kanz­ler Adenau­er stimm­te der Ernen­nung zu (Vgl. zur Frage der Berufung: Giese­king, S. 77–93). Am 3. Dezem­ber 1950 wurde John zu dessen kommis­sa­ri­schem Leiter bestellt. Kritik gegen John wurde vor allem wegen seines Aufent­halts und seiner Tätig­kei­ten in England laut, doch nach einer inten­si­ven Überprü­fung und angesichts seiner Befähi­gung als Vollju­rist mit Sprach­kennt­nis­sen, erfolg­te am 13. Novem­ber 1951 seine Ernen­nung zum ersten Präsi­den­ten des BfV.

Otto John, undatier­te Aufnah­me, Fotograf unbekannt,
© pictu­re-allian­ce / dpa

Als Präsi­dent des BfV nahm John die Vorbe­hal­te der bundes­re­pu­bli­ka­ni­schen Öffent­lich­keit gegen den Aufbau einer neuen „Gesta­po“ durch­aus wahr, hielt dem aber die rechts­staat­li­che Kontrol­le entge­gen, die es im Natio­nal­so­zia­lis­mus nicht gegeben habe. Sowohl das Amt als auch der Präsi­dent des Amtes sahen sich wieder­holt Kritik ausge­setzt, die teilwei­se berech­tigt war, nicht aber immer in der Verant­wor­tung Johns gelegen hat. Die Vorwür­fe zielten beispiels­wei­se auf Johns gelegent­li­che Neigung, in eigener Verant­wor­tung Agenten zu führen und Ermitt­lun­gen anzustren­gen, den Umstand, dass das BfV ehema­li­ge Gesta­po-Angehö­ri­ge beschäf­tig­te, die aller­dings schon vor Johns Berufung einge­stellt wurden, und die mangeln­de Koordi­nie­rung zwischen dem BfV und den Landes­äm­tern für Verfas­sungs­schutz. John seiner­seits verfass­te im Frühjahr 1954 eine 19-seiti­ge Denkschrift zum „Verfas­sungs­schutz in der Bundes­re­pu­blik“, in der er nicht zuletzt klare Grund­sät­ze und Richt­li­ni­en für die Arbeit des BfV und der Landes­äm­ter einfor­der­te. Dessen ungeach­tet sollte Johns Berufung nach seinem Verschwin­den im Juli 1954 dazu führen, dass den Alliier­ten und insbe­son­de­re den Englän­dern als Sieger­mäch­ten des Zweiten Weltkriegs die Verant­wor­tung zugeschrie­ben wurde, einen ungeeig­ne­ten, illoya­len, mögli­cher­wei­se sogar als Geheim­agen­ten der Briten tätigen Mann in ein derart wichti­ges Amt berufen zu haben. John wurde unter­stellt, erneut die Fronten gewech­selt zu haben.
Anlass für Johns Aufent­halt in West-Berlin waren vor allem die ersten Gedenk­fei­ern zum Aufstand gegen Hitler vom 20. Juli 1944, die unter Betei­li­gung des Bundes­prä­si­den­ten und zugleich in größe­rem öffent­li­chen Rahmen statt­fan­den. John nutzte die Zeit, er kam bereits am 15. Juli zusam­men mit seiner Frau in Berlin-Tempel­hof an, um sowohl dienst­li­chen Verpflich­tun­gen als auch priva­ten Belan­gen, etwa seinem Bruder Hans zu geden­ken, nachzu­ge­hen. Am Abend des 20. Juli 1954 besuch­te er den Arzt Wolfgang Wohlge­muth (1906–1978), der mit ihm im Laufe der Nacht in Karls­horst, dem damali­gen Haupt­quar­tier der sowje­ti­schen Sicher­heits­kräf­te in Ost-Berlin, erschien. Der Sachver­halt, ob John von Wohlge­muth entführt wurde oder ob er diesen freiwil­lig in die SBZ beglei­te­te, konnte bis heute nicht abschlie­ßend bewie­sen werden.
Nachdem das Verschwin­den Johns in der Bundes­re­pu­blik bekannt gewor­den war, überschlu­gen sich die Speku­la­tio­nen über seinen Verbleib und die Umstän­de seines Verschwin­dens. In dieser Situa­ti­on kam es einer einschla­gen­den „Bombe“ gleich, als im Ost-Berli­ner Rundfunk am 23. Juli eine Anspra­che Johns gesen­det wurde. Die folgen­den Tage waren von wilden Speku­la­tio­nen u.a. darüber erfüllt, ob es sich um eine Entfüh­rung oder einen freiwil­li­gen Übertritt hande­le. Für viele Menschen war der Sachver­halt klar, John war freiwil­lig in die DDR überge­wech­selt, als er am 11. August 1954 in einer Presse­kon­fe­renz vor Journa­lis­ten aus West und Ost auftrat und sich die Ansich­ten des Ostens u.a. zu Wieder­ver­ei­ni­gung, Wieder­be­waff­nung und Europäi­scher Vertei­di­gungs­ge­mein­schaft zu eigen machte. Damit schien beant­wor­tet, was der Bundes­in­nen­mi­nis­ter bislang infra­ge stell­te: John, der erste Präsi­dent des Bundes­am­tes für Verfas­sungs­schutz, war ein „Verrä­ter“ und „Fahnen­flüch­ti­ger“.
Im Anschluss an die Presse­kon­fe­renz wurde John vom 24. August bis zum 12. Dezem­ber 1954 in die Sowjet­uni­on zu Befra­gun­gen bzw. „Gesprä­chen“ gebracht. Zurück­ge­kehrt nach Ost-Berlin, nahm er vor allem vom Ausschuss für deutsche Einheit oder dem Natio­nal­rat der Natio­na­len Front organi­sier­te öffent­li­che Auftrit­te, Vorträ­ge und Inter­views wahr. Stets von „einem ständi­gen Beglei­ter“ umgeben, wohnte er später in einem Haus am Zeuthe­ner See, einem Objekt des Minis­te­ri­ums für Staats­si­cher­heit (MfS).
Am 12. Dezem­ber 1955 flüch­te­te Otto John mit Hilfe des dänischen Journa­lis­ten Hendrik Bonde-Henrik­sen zurück in die Bundes­re­pu­blik, wo am 23. Dezem­ber der Ermitt­lungs­rich­ter am BGH, Landge­richts­di­rek­tor Ernst Herrmann Clauß (1907–1992), auf Antrag Oberbun­des­an­walts (OBA) Carlo Wiech­mann (1886–1959) Haftbe­fehl erließ und John in Unter­su­chungs­haft genom­men wurde, die fast ein Jahr andau­ern sollte. Ein erster Haftbe­fehl vom 12. Dezem­ber war John nicht eröff­net worden (Vgl. Giese­king, S. 204–220; Schäfer, S. 70–84, zu Clauß: Schäfer, S. 175f.).

b) Die Verteidiger
Unmit­tel­bar nach der Rückkehr aus der DDR 1955 vertrat Rechts­an­walt Dr. Helmut Dix Johns Inter­es­sen, bis dieser ihm das Mandat angesichts eines drohen­den Inter­es­sen­kon­flikts aufgrund eines bestehen­den Freund­schafts­ver­hält­nis­ses zwischen Dix und Staats­se­kre­tär Hans Globke (1898–1973) entzog. Bis 1971 übernah­men daher die Straf­ver­tei­di­ger Gerhard Caemme­rer senior (1905–1961) und sein Stief­sohn Hans Caemme­rer junior die Vertei­di­gung. Letzte­rer war John bereits aus der Zeit seines Aufent­halts in London bekannt. Gerhard Caemm­me­rer wurde nach der Macht­über­nah­me der Natio­nal­so­zia­lis­ten 1933 aus seiner Anstel­lung im badischen Justiz­mi­nis­te­ri­um entlas­sen und als Amtsge­richts­rat zum Amtsge­richt Durlach versetzt, wo er bis zum Oberlan­des­ge­richts­rat aufstieg. Nach Kriegs­en­de wurde er aufgrund seiner Mitglied­schaft in der NSDAP von der ameri­ka­ni­schen Besat­zungs­macht entlas­sen und inhaf­tiert. Zahlrei­che namhaf­te Karls­ru­her Bürger, darun­ter die von ihm geret­te­ten Juden, inter­ve­nier­ten zu seinen Gunsten. Darauf­hin wurde er freige­las­sen und wieder in den Justiz­dienst aufge­nom­men. 1947 eröff­ne­te er eine Anwalts­kanz­lei. Im Rahmen der verschie­de­nen Wieder­auf­nah­me­an­trä­ge Johns stieß 1964 der ehema­li­ge Bundes­jus­tiz­mi­nis­ter und Bundes­tags­ab­ge­ord­ne­te Wolfgang Stamm­ber­ger (1920–1982) als Rechts­bei­stand hinzu. Johns späte­re Bemühun­gen um eine Wieder­auf­nah­me wurden von verschie­de­nen Kanzlei­en betreut.

c) Das Gericht
Der Dritte Straf­se­nat des Bundes­ge­richts­ho­fes setzte sich aus fünf Richtern zusam­men: Dem Präsi­den­ten, Fried­rich Wilhelm Geier (1903–1965), sowie Heinrich Jagusch (1908–1987), Günther Willms (1912–1998), Karl Mannzen (1903–1980) und Alexan­der Wirtz­feld (1899–1974). Es wird berich­tet, dass Senats­prä­si­dent Geier über ein sehr gutes Gedächt­nis verfüg­te, das ihn befähig­te, während der Sitzun­gen weitge­hend ohne Akten­ein­sicht auszu­kom­men, zugleich aber zielfüh­ren­de Befra­gun­gen unter gleich­zei­ti­ger Wahrung einer souve­rä­nen Verhand­lungs­füh­rung durch­zu­füh­ren. Seine Vergan­gen­heit als ehema­li­ger Wehrmachts­rich­ter im „Dritten Reich“ spiel­te damals keine Rolle. Unter anderem vertei­dig­te noch Bundes­rich­ter Willms 1975 Geiers „große mensch­li­che und politi­sche Integri­tät“. Angrif­fe auf ihn erfolg­ten demnach vor allem von „kommu­nis­ti­scher Seite“ und von Perso­nen aus dem „bürger­lich demokra­ti­schen Lager“, die sich in ihrer Kritik nicht deutlich genug von den kommu­nis­ti­schen Angrif­fen absetz­ten, obgleich sie sich „zur freiheit­li­chen Demokra­tie“ bekann­ten. Jagusch war während des Zweiten Weltkriegs Offizier und erlitt Ende 1943 schwe­re teils bleiben­de Kriegs­ver­let­zun­gen. Vor seinem Wechsel zum BGH 1951 war er u.a. Landge­richts­di­rek­tor in Braun­schweig sowie in der Folge seit Mitte 1948 Richter beim Obers­ten Gerichts­hof für die briti­sche Zone in Köln. Er hob sich während der Verhand­lung durch harte und schar­fe Zwischen­fra­gen heraus. Seine Quali­fi­ka­ti­on insbe­son­de­re in Straf­rechts­fra­gen stand außer Frage. Willms arbei­te­te vor seiner Tätig­keit beim BGH beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. Mannzen formu­lier­te als ehema­li­ger General­staats­an­walt in Kiel ebenfalls schar­fe Fragen ohne dabei seine Gedan­ken­gän­ge preis­zu­ge­ben. Wirtz­feld als Ältes­ter im Kreis der Bundes­rich­ter des Dritten Straf­se­nats war ehema­li­ger Senats­prä­si­dent. Seitens des Senats wurden damals auch auf Nachfra­ge hin keiner­lei Angaben zu persön­li­chen Daten der Richter gemacht.

d) Die Anklagevertretung
Nach Johns Verschwin­den in die DDR leite­te OBA Wiech­mann bis zu seiner alters­be­ding­ten Ablösung die Ermitt­lun­gen. Sein Nachfol­ger wurde zum 1. April 1956 Oberbun­des­an­walt Max Güde (1902–1984), der zusam­men mit Oberstaats­an­walt Joachim Loesdau (1912–1989) die Ankla­ge gegen Otto John verant­wor­te­te. Gegen Loesdau wurde anläss­lich seiner Ernen­nung zum Bundes­rich­ter 1965 der Vorwurf erhoben, er sei seit 1933 SA- und seit 1937 NSDAP-Mitglied gewesen. Güde stieg im Oktober 1957 zum General­bun­des­an­walt beim BGH auf. Nach Beginn seines Ruhestands 1961 errang er ein Direkt­man­dat und wurde bis 1969 Mitglied des Deutschen Bundes­tags (CDU). Im Bundes­tag nahm er von 1963 bis 1969 den Vorsitz des Sonder­aus­schus­ses für die Straf­rechts­re­form wahr.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Hermann Hensel­mann, Chefar­chi­tekt Ost-Berlin und Erich Correns, Präsi­dent der Natio­na­len Front und Otto John in der Mitte, Fotograf Walter Heilig © s.u.

Kalter Krieg, Korea­kri­se, Schei­tern der Europäi­schen Vertei­di­gungs­ge­mein­schaft und Kontrol­le der Alliier­ten sind nur einige der Stich­punk­te, die die erste Hälfte der 50er Jahre kennzeich­nen. Am 7. April 1954 lehnten sowohl Bundes­re­gie­rung als auch Bundes­tag die Anerken­nung der DDR ab und stell­ten den Allein­ver­tre­tungs­an­spruch der Bundes­re­pu­blik fest. Gut ein Jahr später wurde mit dem Inkraft­tre­ten der Pariser Verträ­ge am 5. Mai 1955 die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land weitge­hend souve­rän. Damit einher ging die Aufhe­bung des Besat­zungs­sta­tuts sowie die Auflö­sung der Alliier­ten Hohen Kommis­si­on. Wenige Tage später erfolg­te der Eintritt in die Militär­al­li­an­zen Westeu­ro­päi­sche Union und NATO. Damit wurden die Voraus­set­zun­gen für den Aufbau einer eigenen Armee in der Bundes­re­pu­blik geschaf­fen. Der Volks­auf­stand in Ungarn wurde mit Hilfe sowje­ti­scher Panzer­ein­hei­ten, die in die ungari­sche Haupt­stadt Budapest einrück­ten, am 4. Novem­ber 1956 nieder­ge­schla­gen. Der sogenann­te Kalte Krieg zwischen Ost und West, also vor allem die zuneh­men­de Konfron­ta­ti­on der Weltmäch­te USA und UdSSR, die nicht zu einem Krieg mit militä­ri­schen Kräften führte, sondern sich weitge­hend auf wirtschaft­li­cher, bündnis­po­li­ti­scher und psycho­lo­gi­scher Ebene beweg­te, ging einher mit einem zuneh­men­den Antikom­mu­nis­mus. Es gab in der Bundes­re­pu­blik starke Verdrän­gungs­ten­den­zen im Hinblick auf die Bewäl­ti­gung der Vergan­gen­heit durch Aufar­bei­tung des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unrechts und der perso­nel­len Konti­nui­tä­ten aus dem NS-Staat in die neu entste­hen­de Demokra­tie hinein. Erst Jahre später setzte etwa mit dem Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozess die Aufar­bei­tung ein und erst in den vergan­ge­nen Jahren wurde im großen Stile mit der Unter­su­chung von Bundes­be­hör­den und ihrer Belas­tung durch Mitar­bei­ter bzw. Beamte, die ausge­wie­se­ne Natio­nal­so­zia­lis­ten waren, begonnen.

4. Ankla­ge

Die Ankla­ge gegen Otto John laute­te auf Landes­ver­rat, Mittei­lung falscher Staats­ge­heim­nis­se sowie verfas­sungs­ver­rä­te­ri­sche Konspi­ra­ti­on, ausge­brei­tet auf 96 Seiten der Ankla­ge­schrift. Gestützt wurde die Argumen­ta­ti­on auf die zur Verfü­gung stehen­den Texte der Presse­kon­fe­renz Johns vom August 1954, seine Rundfun­k­er­klä­run­gen und Zeitungs­in­ter­views sowie zahlrei­che Zeugen­ver­neh­mun­gen. Generell wurde ein freiwil­li­ger Übertritt des Angeklag­ten in die SBZ/DDR unter­stellt, angelegt zunächst als Kurzbe­such. Doch nach einem Gespräch mit „sowje­ti­schen Funktio­nä­ren“ habe er sich zum Verbleib entschie­den, um für die „kommu­nis­ti­sche Propa­gan­da“ zu arbei­ten, ohne dabei Landes­ver­rat beabsich­tigt zu haben. Der Oberbun­des­an­walt billig­te ihm zu, zu den „bedeu­ten­den Vertreter[n] des Wider­stan­des“ vom 20. Juli 1944 zu gehören. Angesichts der Feier­lich­kei­ten aus Anlass des zehnten Jahres­ta­ges des geschei­ter­ten Atten­tats auf Hitler, den Anfein­dun­gen in der Bundes­re­pu­blik im Hinblick auf Johns Amtsfüh­rung und seine Person sowie seiner eigenen Kritik an der „Politik der Stärke“ seien die emotio­na­len Belas­tun­gen nachvoll­zieh­bar, die ihn dazu veran­lasst hätten, Kontakt zum Osten aufzu­neh­men, um im Sinne der Verstor­be­nen des 20. Juli die politi­sche Stagna­ti­on überwin­den zu helfen und als Patri­ot das „Kreuz des deutschen Schick­sals“ auf sich zu nehmen. OBA Güde hielt John in seinem Plädoy­er für moralisch „tot“ (Vgl. Giese­king, S. 231–238). Güde stell­te den Angeklag­ten als schwa­chen Menschen dar, der eigent­lich völlig bedeu­tungs­los sei, der das Bundes­amt für Verfas­sungs­schutz nie wirklich gelei­tet habe, mithin könne nicht von einem schwe­ren Fall gespro­chen werden. Am 17. Dezem­ber 1956 forder­te die Bundes­an­walt­schaft eine Zucht­haus­stra­fe von „nicht über 2 Jahre[n] unter Anrech­nung der Unter­su­chungs­haft sowie die Aberken­nung der Rechte nach § 101 StGB auf die Dauer von 3 Jahren“, d.h. die Aberken­nung der Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter und des aktiven und passi­ven Wahlrechts (Giese­king, S. 349). Gleich­zei­tig sah sich Güde während seines Plädoy­ers genötigt, eine Einfluß­nah­me von außen, also vor allem seitens der Bundes­re­gie­rung oder des Bundes­jus­tiz­mi­nis­ters in Abrede zu stellen.

5. Vertei­di­gung / Konzept der Verteidigung

Rückbli­ckend wird in der Forschung disku­tiert, ob die Vertei­di­ger Johns eine falsche Strate­gie angewandt haben. Teile der Presse nahmen bereits am Ende der vierten Verhand­lungs­wo­che als sicher an, dass nur der Beweis eines straf­aus­schlie­ßen­den Notstands eine Verur­tei­lung verhin­dern könne. Sie hielten eine Entfüh­rung bereits zu diesem Zeitpunkt für wenig glaub­haft. Die Vertei­di­ger hinge­gen bauten nahezu ausschließ­lich auf die Glaub­haft­ma­chung einer Entfüh­rung Johns. Beides hätten er selbst bzw. seine Vertei­di­ger bewei­sen müssen. Dies gelang nicht. Im Gegen­teil, der für das Gericht später als Haupt­be­las­tungs­zeu­ge dienen­de Carl Albert Richard Wittig (1900–1982), hatte nach Ansicht vieler Beobach­ter glaub­wür­dig von einem Treffen mit John in Weimar unter vier Augen berich­tet, in dessen Verlauf dieser ihm den freiwil­li­gen Übertritt in die DDR und sein Verhal­ten dort freimü­tig geschil­dert habe. Der Versuch der Vertei­di­ger, mittels dreier Zeugen die Glaub­wür­dig­keit des Belas­tungs­zeu­gen noch am letzten Tag der Beweis­auf­nah­me zu erschüt­tern, schei­ter­te und kehrte sich ins Gegen­teil. Sollte das Gericht noch Zweifel an dem Zeugen gehegt haben, so waren diese nun hinfäl­lig gewor­den. Zugleich war damit auch die Aussa­ge Wolfgang Wohlge­muths vom freiwil­li­gen Übertritt Johns dem Anschein nach bestä­tigt. „Zu früh und einsei­tig“, so beurteil­ten denn auch schon am Ende der zweiten Verhand­lungs­wo­che einige Journa­lis­ten, die vor Ort in Karls­ru­he den Prozess verfolg­ten, die Vorge­hens­wei­se Johns und seiner Vertei­di­ger. Außer­dem scheint die Vertei­di­gung verschie­dent­lich fehler­haft oder fahrläs­sig mit der Zitie­rung von Quellen umgegan­gen zu sein, so dass die Ankla­ge darauf hinwei­sen konnte. Am Ende ihres mehr als fünfstün­di­gen Plädoy­ers vom 18. Dezem­ber 1956, beantrag­ten die Vertei­di­ger einen Freispruch für ihren Mandan­ten. John selbst beschränk­te sich in seinem Schluss­wort darauf, sich den Darstel­lun­gen seiner Vertei­di­ger anzuschlie­ßen, verschenk­te damit aber eine Chance, seine Sicht der Dinge nochmals zusam­men­fas­send darzu­le­gen und einen Notstand zu betonen.

6. Urteil

Vier Jahre Zucht­haus „wegen landes­ver­rä­te­ri­scher Fälschung (§ 100a Abs 2 StGB) in Tatein­heit mit landes­ver­rä­te­ri­scher Konspi­ra­ti­on im Sinne des § 100d Abs 2 und 3 StGB im beson­ders schwe­ren Falle“, laute­te am 22. Dezem­ber 1956 das Urteil gegen Otto John, das der Dritte Straf­se­nat des BGH unter seinem Vorsit­zen­den, Senats­prä­si­dent Fried­rich Geier, gefällt hatte. Ein Jahr Unter­su­chungs­haft wurde angerech­net. Die entstan­de­nen Kosten des Verfah­rens in Höhe von schät­zungs­wei­se mehr als 20.000 DM wurden ebenfalls John aufer­legt (HuSt, Bd. 2, S. 129–150).
Insbe­son­de­re die von John behaup­te­te Entfüh­rung durch Wolfgang Wohlge­muth, erschien den Richtern nicht glaub­wür­dig. Jegli­che Anschau­lich­keit fehle der Schil­de­rung des Angeklag­ten und jede echte Empörung über den Entfüh­rer und die Russen, die ein tatsäch­lich Verschlepp­ter nach Ansicht des Senats hätte zeigen müssen. Niemals habe John später von einer Entfüh­rung gespro­chen. Im Gegen­teil, dem Zeugen Wittig habe er sogar die Freiwil­lig­keit völlig ungezwun­gen und ohne Not freimü­tig einge­stan­den. Ein Motiv vermoch­te der Senat aller­dings nicht zu erken­nen, zumin­dest sprach er es in seiner Urteils­be­grün­dung nicht an. Mit seinem Straf­maß ging der Senat um 100 Prozent über das vom Oberbun­des­an­walt gefor­der­te hinaus, obwohl Landes­ver­rat ausdrück­lich nicht festge­stellt wurde. Die Verur­tei­lung aufgrund landes­ver­rä­te­ri­scher Konspi­ra­ti­on war bereits zum Zeitpunkt des Urteils unter Verfas­sungs­recht­lern und Juris­ten äußerst umstrit­ten. Der BGH legte den Paragra­phen anders aus, als dies nach Ansicht vieler Exper­ten vom Gesetz­ge­ber vorge­se­hen war. Demnach hätte die verbre­che­ri­sche Absicht Johns, die Bundes­re­pu­blik zu gefähr­den, das tragen­de Motiv für seine Handlungs­wei­se sein müssen. Die Richter nutzten den § 100 StGB mit seinen Bestim­mun­gen zum Landes­ver­rat, die mit dem 1. Straf­rechts­än­de­rungs­ge­setz vom 30. August 1951 neu in das StGB aufge­nom­men worden waren, als ein Werkzeug im Kalten Krieg. Ironi­scher­wei­se hatte sich u.a. das BfV für nahezu handlungs­un­fä­hig erklärt, bevor nicht diese bis dahin fehlen­den straf­recht­li­chen Vorschrif­ten die Rechts­grund­la­ge zum Einschrei­ten ermög­li­chen würden. Bis zum August 1951 gab es im Hinblick auf Landes­ver­rat sowie Hoch- und Staats­ver­rat eine Lücke im StGB, geris­sen nicht zuletzt durch das Kontroll­rats­ge­setz Nr. 11 vom 30. Januar 1946, das alle entspre­chen­den Straf­vor­schrif­ten aufge­ho­ben hatte.
Die Richter sahen den direk­ten Vorsatz bei John als gegeben an. Im Unter­schied dazu sprachen sie 1957, ebenfalls in einem Landes­ver­rats­ver­fah­ren, den Wirtschafts­prü­fer und von 1948 bis 1955 Mitge­schäfts­füh­rer des Wirtschafts­wis­sen­schaft­li­chen Insti­tuts des Deutschen Gewerk­schafts­bun­des, Viktor Agartz (1897–1964), vom Vorwurf der landes­ver­rä­te­ri­schen Konspi­ra­ti­on (§ 100d Abs 2 StGB) frei. Agartz war abwei­chend zu John nicht nachzu­wei­sen, dass er sich in die Politik des Ostens, gemeint waren die verfas­sungs­fein­li­chen Bestre­bun­gen des Freien Deutschen Gewerk­schafts­bunds der DDR (FDGB), habe „einglie­dern“ wollen. Agartz hatte vom FDGB für ein „Pauscha­l­abon­ne­ment“ der von ihm heraus­ge­ge­be­nen „Wiso“-Korrespondenz im Durch­schnitt monat­lich 10.000 DM erhal­ten. Eine daraus resul­tie­ren­de Abhän­gig­keit vom oder Einfluss­nah­me des FDGB konnte der BGH nicht bewei­sen. Viele Prozess-Beobach­ter zeigten sich überrascht, da sie verglei­chend zum Urteil gegen John sicher von einer Verur­tei­lung ausge­gan­gen waren.

7. Wirkung

Weltwei­te Beach­tung wurde dem Prozess und dem daraus resul­tie­ren­den Urteil geschenkt. Einer Meinungs­um­fra­ge vom Septem­ber 1954 zufol­ge hatten rund 90 Prozent aller Bundes­bür­ger von den Vorgän­gen um John zumin­dest gehört. Mehr als die Hälfte der Befrag­ten (ca. 1000 bis 2000 im face-to-face Verfah­ren) verwen­de­ten auf die Frage nach einem charak­te­ris­ti­schen Begriff für die Person Johns einen negativ besetz­ten wie etwa „Verrä­ter“ oder „Gesin­nungs­lump“. Positiv äußer­ten sich gerade einmal 2 Prozent; eine schwan­ken­de Haltung nahmen rund 3 Prozent der Befrag­ten ein, die John u.a. für fehlge­lei­tet hielten oder als Opfer betrach­te­ten. 22 Prozent vermoch­ten den Fall für sich nicht einzuordnen.

Plakat ca. 1954/1956, Grafi­ker unbekannt, © s.u.

Die öffent­li­che Meinung wurde in den 50er Jahren vor allem von Rundfunk und gedruck­ter Presse bestimmt. Nachdem das Verschwin­den Johns bekannt wurde und das Bundes­in­nen­mi­nis­te­ri­um eine Entfüh­rung nicht ausschlie­ßen mochte, folgten weite Teile der Presse dieser Darstel­lung, alle Theorien oder Hypothe­sen schie­nen erlaubt. Mit der johnschen Rundfun­k­er­klä­rung vom 11. August 1954 verän­der­te sich die öffent­li­che Meinung stetig zu seinen Unguns­ten, Begrif­fe wie „Flucht“ und „Zwielicht“ tauch­ten vermehrt auf. Zweifel an der Entfüh­rungs­the­se schie­nen berech­tigt. John selbst war es, der vor die Vertre­ter der Weltpres­se trat und Fragen beant­wor­te­te, ohne eine Zwangs­la­ge auch nur anzudeu­ten. Im Anschluss kam er darüber hinaus mit den Journa­lis­ten Karl Robson (News Chroni­cle), Gaston Coblentz (New York Herald Tribu­ne) und Sefton Delmer (Daily Express), seinem ehema­li­gen Vorge­setz­ten beim Solda­ten­sen­der Calais in England, bei einem Inter­view zusam­men. Alle drei stuften die Unter­hal­tung im Nachhin­ein als freies und ungezwun­ge­nes Gespräch ein, in dem John keine Andeu­tun­gen im Hinblick auf einen Zwangs­auf­ent­halt in der DDR gemacht habe. Entspre­chend der zuneh­men­den Skepsis gegen­über John wandte sich die öffent­li­che Meinung auch gegen die Regie­rung und einige ihrer Vertre­ter, wie Bundes­in­nen­mi­nis­ter Schrö­der, der unmit­tel­bar nach dem Verschwin­den Johns noch öffent­lich von einer Entfüh­rung ausge­gan­gen war, nach Johns Presse­kon­fe­renz aber von „erwie­se­nem Verrat“ sprach. Die Bundes­re­gie­rung war bemüht, den Schaden zu begren­zen, indem sie die Bedeu­tung Johns und sein Wissen als Präsi­dent des BfV herun­ter­zu­spie­len suchte. Gleich­zei­tig galt es, Forde­run­gen nach einem Rücktritt des Bundes­in­nen­mi­nis­ters angesichts der anste­hen­den Bundes­tags­wah­len von 1957 möglichst zum Verstum­men zu bringen. Die Opposi­ti­on streb­te die Auflö­sung des Bundes­am­tes für Verfas­sungs­schutz an, mindes­tens aber eine Reform und die Etablie­rung einer parla­men­ta­ri­schen Kontrol­le des Amts.
Mit der Zeit verging das Inter­es­se an John, zumal er sich von Ende August bis Mitte Dezem­ber 1954 in der Sowjet­uni­on aufhielt und aus der öffent­li­chen Wahrneh­mung nahezu verschwun­den war. Erst seine Rückkehr in die Bundes­re­pu­blik im Dezem­ber 1955 ließ das öffent­li­che Inter­es­se wieder anstei­gen. Doch erneut verebb­te es, angesichts einer ungewöhn­lich lang andau­ern­den Unter­su­chungs­haft, die in umfang­rei­chen und schwie­ri­gen Ermitt­lun­gen ihre Begrün­dung fand. Der Beginn des Prozes­ses füllte schlag­ar­tig die Presse­sei­ten. Alle nahmhaf­ten und/oder sich berufen fühlen­den Zeitun­gen und Zeitschrif­ten sowie der Rundfunk berich­te­ten über den Verlauf, ohne freilich auf Speku­la­tio­nen, Theorien und Hypothe­sen sowie „Infor­ma­tio­nen“ aus sogenann­ten „gut infor­mier­ten Kreisen“ zu verzichten.

8. Würdi­gung

Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung und die Manipu­la­ti­on von Menschen und Dingen gehören zu den Kernauf­ga­ben von Nachrich­ten­diens­ten. Dabei boten die zahlrei­chen in der bundes­re­pu­bli­ka­ni­schen Presse geäußer­ten Thesen oder Hypothe­sen, die Metho­de, aus Nicht­wis­sen schein­bar bestehen­des Wissen vorzu­ge­ben und sich dabei oft auf „infor­mier­te“ Kreise zu berufen, idealen Nährbo­den für den KGB und später das MfS, ihrer­seits aktiv Maßnah­men zur Beein­flus­sung der öffent­li­chen Meinung vorzu­be­rei­ten oder den Gegeben­hei­ten anzupas­sen. Inten­si­ve Beobach­tung und Auswer­tung der in- und auslän­di­schen Medien zur Affäre um Otto John gehör­te dazu (Vgl. etwa BStU, MfS Allg. P. 11263/56, Otto John, Bd. 14, Bll. 2–44, 61–67). Außer­dem ließ sich das MfS regel­mä­ßig aus Karls­ru­he Bericht erstat­ten und hat wohl auch durch Instruk­tio­nen direk­ten Einfluss auf Zeugen genommen.
Der Meinungs­ma­ni­pu­la­ti­on diente nicht zuletzt die inter­na­tio­nal beach­te­te Presse­kon­fe­renz Johns am 11. August 1954 in Ost-Berlin, in deren Verlauf er zum Werkzeug der Propa­gan­da im Kalten Krieg wurde. Er rief u.a. dazu auf, den Vertrag über die Europäi­sche Vertei­di­gungs­ge­mein­schaft nicht zu ratifi­zie­ren. Zugleich pranger­te er das Wieder­erstar­ken der Natio­nal­so­zia­lis­ten an. Dies waren für den BGH zweit­ran­gi­ge Vorwür­fe. Doch der Vorwurf, Bundes­kanz­ler Konrad Adenau­er orien­tie­re sich an der westli­chen, vor allem ameri­ka­ni­schen Politik der Stärke und stelle damit die Weichen für einen neuen Krieg, diente dem Gericht als ein Haupt­ar­gu­ment für seine Verur­tei­lung. Die Richter mochten nicht glauben, dass es sich um eine nahezu über drei Wochen einstu­dier­te Veran­stal­tung handel­te, bei der alle mögli­chen Fragen und Antwor­ten zuvor geprobt worden waren. Ebenso wenig glaub­ten Sie ihm, dass im BfV aufgrund einer Reihe von Entfüh­rungs­fäl­len von Bürgern aus der Bundes­re­pu­blik in den Osten verein­bart worden war, keinen physi­schen Wider­stand im Entfüh­rungs­fall zu leisten, um sich nicht die Möglich­keit einer Flucht frühzei­tig zu nehmen, statt­des­sen aber ein Stich­wort zu lancie­ren, mittels dessen erkenn­bar sein sollte, dass man entführt worden war. Vielmehr unter­stell­ten die Richter die Freiwil­lig­keit der Handlun­gen des Angeklag­ten. Dabei spiel­te vor allem der Frank­fur­ter Journa­list Carl Wittig, der den meisten Vertre­tern der Presse als der Haupt­be­las­tungs­zeu­ge schlecht­hin galt, eine gewich­ti­ge Rolle. Er bezeug­te, am 13. Mai 1955 im Hotel Elephant in Weimar mit John ein freies und unbeob­ach­te­tes Inter­view geführt zu haben, in dessen Verlauf John von seinem freiwil­li­gen Übertritt in die DDR berich­tet habe. Wittig wurde 1962 wegen Verstri­ckung in Nachrich­ten­dienst­be­lan­ge in der DDR verhaf­tet und zu einer mehrjäh­ri­gen Haftstra­fe verur­teilt. Seine Aussa­ge als einer der Haupt­be­las­tungs­zeu­gen im Prozess von 1956 ist aus heuti­ger Sicht als äußerst zweifel­haft einzuschätzen.
Neben Wittig, glaub­ten die Bundes­rich­ter auch dem Arzt Wolfgang Wohlge­muth, der aller­dings trotz Zusiche­rung freien Geleits nicht persön­lich in Karls­ru­he erschien. Wenn damals bekannt gewesen wäre, dass er wahrschein­lich schon 1950 vom KGB angewor­ben worden war, bereits 1952 in Kennt­nis, es mit einem KGB-Agenten zu tun zu haben, ein ohne Johns Wissen aufge­nom­me­nes Tonband weiter­ge­ge­ben und mindes­tens seit Anfang 1954 eine unbefris­te­te Anstel­lung als Chirurg an der Ost-Berli­ner Chari­té angestrebt hatte, hätte dies seine Glaub­wür­dig­keit erheb­lich beschä­digt. Das Tonband hat er Max Wonsig (1911–1982), der als sowje­ti­scher Agent bekannt war, gegeben. Der wieder­um könnte die zweite Person gewesen sein, die ein Zollbe­am­ter beim Grenz­über­tritt Wohlge­muths am Branden­bur­ger Tor am Abend des 20. Juli 1954 im Auto des Arztes gesehen hat. Die Richter des BGH zogen die Möglich­keit, dass John betäubt auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gelegen und es sich bei dem für den Zollbe­am­ten sicht­ba­ren Beglei­ter Wohlge­muths nicht um John gehan­delt haben könnte, nicht in Betracht.
Die Richter verur­teil­ten John, einer­seits um dem öffent­li­chen Rechts­emp­fin­den Rechnung zu tragen, anderer­seits um eine von Vielen als beispiel­lo­se Illoya­li­tät eines hohen Beamten empfun­de­ne Tat zu ahnden. Seine Propa­gan­da im Osten hielten sie für geeig­net, nicht zuletzt bei den Bundes­bür­gern Zweifel am politi­schen System der Demokra­tie aufkom­men zu lassen. Angesichts des Verbots der Kommu­nis­ti­schen Partei Deutsch­lands am 17. August 1956 durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, erschien es unumgäng­lich, einen Mann, der sich nach Überzeu­gung des Gerichts freiwil­lig in den Osten begeben hatte und der für keinen Zeitpunkt einen Notstand geltend habe machen können, zu verur­tei­len. Otto Johns Rolle im und für den Wider­stand gegen Hitler spiel­te im Umfeld des Prozes­ses eine gewich­ti­ge Rolle. Die einen hielten ihn für einen Unbetei­lig­ten, die anderen für ein „kleines Licht“, wieder andere für ein aktives, wichti­ges Mitglied. Die Bundes­rich­ter hinge­gen werte­ten seine Haltung gegen­über dem natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Regime straf­mil­dernd und verzich­te­ten u.a. deshalb auf die Verhän­gung von Neben­stra­fen oder die Aberken­nung der bürger­li­chen Ehren­rech­te. Damit verban­den sie ausdrück­lich keine Bewer­tung des Sachver­halts. In der Retro­spek­ti­ve wird deutlich, dass es dem Senat vor allem auch darum ging, dem Eindruck vorzu­beu­gen, die „Kleinen“ würde man hängen, die „Großen“ aber laufen lassen. Vielmehr beton­ten sie, das Straf­maß müsse der Größe des Unrechts und des Unheils entspre­chen, das angerich­tet worden sei.
Nach Johns Begna­di­gung durch Bundes­prä­si­dent Heuss 1958 lebte er von der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung seiner Schwes­tern und den Einnah­men seiner Frau Lucie, geb. Mainzer (1899–1991), die als Gesangs­leh­re­rin arbei­te­te, nachdem sie sich bereits in den dreißi­ger Jahren einen Namen als Opern­sän­ge­rin gemacht hatte. In späte­ren Jahren erhielt seine Frau eine Rente und John selbst eine Beihil­fe der „Stiftung Hilfs­werk 20. Juli 1944“. Bundes­prä­si­dent Richard von Weizsä­cker (1920–2015) gewähr­te ihm 1986 einen Unter­halts­bei­trag als Gnaden­er­weis mit dem Vorbe­halt der Möglich­keit eines jeder­zei­ti­gen Widerrufs.
Alle Anträ­ge Johns auf Wieder­auf­nah­me des Verfah­rens schei­ter­ten an den hohen Hürden, die der Gesetz­ge­ber dafür festge­legt hat. Aufgrund des rechts­kräf­ti­gen Urteils des Dritten Straf­se­nats des Bundes­ge­richts­ho­fes vom 22. Dezem­ber 1956 wurde Johns Schuld straf­recht­lich festge­stellt. In der Sache hätte man bereits 1956 bei der Bewer­tung der vorlie­gen­den Fakten zu durch­aus unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen gelan­gen können. John wurde nicht zuletzt ein Opfer seiner falschen Vertei­di­gungs­stra­te­gie, die ehrlich aber zugleich naiv war. Mit dem heuti­gen Wissen und Einschät­zun­gen über die Sowjet­uni­on und die DDR lässt sich festhal­ten, dass John ein Opfer von KGB und MfS, ein Opfer des Kalten Krieges zwischen Ost und West wurde.

9. Quellen / Literatur

Erik Giese­king, Der Fall Otto John. Entfüh­rung oder freiwil­li­ger Übertritt in die DDR? (Subsi­dia Acade­mi­ca, Reihe A: Neuere und neues­te Geschich­te, Bd. 6), Lauf an der Pegnitz 2005; Erik Giese­king, Otto John – Präsi­dent des Bundes­am­tes für Verfas­sungs­schutz. Kommu­nist, Monar­chist oder Demokrat? In: Zum Ideolo­gie­pro­blem in der Geschich­te. Herbert Hömig zum 65. Geburts­tag. Hrsg. v. Erik Giese­king [u.a.] (Subsi­dia Acade­mi­ca, Reihe A: Neuere und neues­te Geschich­te, Bd. 8), Lauf an der Pegnitz 2006, S. 215–235; Erik Giese­king, Ein Opfer von KGB und MfS: Otto John. Sievers, Wittig, Wohlge­muth – drei Zeugen, drei Frage­zei­chen! In: PAC-Korre­spon­denz N.F. Nr. 15 (75) 2006, S. 39–52; Hochver­rat und Staats­ge­fähr­dung (HuSt). Bd. 2, Karls­ru­he 1958, S. 77–150 (Umfang­rei­cher Auszug aus dem Urteil gegen John mit Straf­maß und Begrün­dung); Gosch­ler, Constan­tin / Wala, Micha­el, „Keine neue Gesta­po“. Das Bundes­amt für Verfas­sungs­schutz und die NS-Vergan­gen­heit, Reinbek bei Hamburg 2015; Otto John, „Falsch und zu spät.“ Der 20. Juli 1944. Epilog. München 1984; Otto John, Zweimal kam ich heim. Vom Verschwö­rer zum Schüt­zer der Verfas­sung. Düssel­dorf, Wien 1969; Thomas Ramge, Die großen Polit-Skanda­le. Eine andere Geschich­te der Bundes­re­pu­blik, Frank­furt a.M. 2003; Helmut Roewer / Stefan Schäfer / Matthi­as Uhl, Lexikon der Geheim­diens­te im 20. Jahrhun­dert, München 2003; Klaus Schae­fer, Der Prozess gegen Otto John. Zugleich ein Beitrag zur Justiz­ge­schich­te der frühen Bundes­re­pu­blik Deutsch­land (Wissen­schaft­li­che Beiträ­ge aus dem Tectum Verlag: Rechts­wis­sen­schaft, Bd. 32), Marburg 2009; Bernd Stöver, Der Fall Otto John, in: Doppel­te Zeitge­schich­te. Deutsch-deutsche Bezie­hun­gen 1945–1990 (Chris­toph Kleßmann zum 60. Geburts­tag). Hrsg. v. Arnd Bauer­käm­per, Martin Sabrow, Bernd Stöver, Bonn 1998, S. 312–327; Bernd Stöver, Der Fall Otto John. Neue Dokumen­te zu den Aussa­gen des deutschen Geheim­dienst­chefs gegen­über MfS und KGB, in: Viertel­jahrs­hef­te für Zeitge­schich­te 47 (1999), S. 103–136.

Erik Giese­king
Dezem­ber 2017

Zitier­emp­feh­lung:

Giese­king, Erik: „Der Prozess gegen Otto John, Deutsch­land 1956“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/john-otto‑2/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Bundes­ar­chiv, Bild 183–25798-0007 / Heilig, Walter / CC-BY-SA 3.0, Bundes­ar­chiv Bild 183–25798-0007, Berlin, Karl-Marx-Allee, Hensel­mann, Otto John, Correns, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE

© Plakat der SPD, Das Bundes­ar­chiv

Ähnliche Einträge