Deutschland 1956
Kalter Krieg
Landesverrat
Geheimdienst
Der Prozess gegen Otto John
Deutschland 1956
1. Prozessgeschichte
Die Affäre um den ersten Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Otto John (1909–1997), schlug in der Presse der fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts hohe Wellen und führte in der Öffentlichkeit zu heftigen Diskussionen. John, der am zehnten Jahrestag des Attentats auf Hitler vom 20. Juli 1944, an dessen Vorbereitungen er beteiligt gewesen war, aus West-Berlin verschwand, tauchte plötzlich in Ost-Berlin wieder auf und wurde dort von der Staatsführung zum Propagandawerkzeug gemacht. 17 Monate später gelang ihm die lange vorbereitete Flucht über West-Berlin zurück in die Bundesrepublik. Im Anschluss an informelle Gespräche mit den zuständigen Ermittlern von Bundesgerichtshof (BGH), Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), an denen er freiwillig teilnahm, wurde gegen ihn u.a. aufgrund des Verdachts, Landesverrat begangen zu haben, Haftbefehl erlassen. Nach fast einjähriger Ermittlungstätigkeit der Bundesanwaltschaft begann am 12. November 1956 der Prozess gegen Otto John vor dem Bundesgerichtshof. Das Verfahren endete am 22. Dezember 1956 mit seiner Verurteilung zu vier Jahren Zuchthaus.
Bundespräsident Theodor Heuss (1884–1963) begnadigte John am 26. Juli 1958. Fünf Jahre später stellte dieser einen ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Prozesses, der im folgenden Jahr verworfen wurde. Die Ablehnung des zweiten Wiederaufnahmeantrags vom Mai 1966 erfolgte 1969. Die folgende Verfassungsbeschwerde wurde im Januar 1971 zurückgewiesen. Drei weitere Anträge auf Wiederaufnahme in den Jahren 1973, 1991 und 1995 scheiterten ebenfalls. Gegen die Entscheidung des Berliner Kammergerichts von 1995, das den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verwarf, reichte John beim BGH Beschwerde ein. Über diese Beschwerde wurde nicht mehr entschieden, da infolge des Ablebens von John, er verstarb am 26. März 1997, das Verfahren wegen des Fehlens eines Antragstellers eingestellt wurde. Das Urteil des BGH von 1956 blieb daher rechtskräftig.
2. Personen / Biographische Angaben
a) Der Angeklagte
Am 19. März 1909 in Marburg an der Lahn geboren, wuchs Otto August Walter John als zweites Kind des Vermessungsrates Willy Karl Hermann John (1875–1963) und der Dorothea Philippine Auguste John (geb. 1883), geborene Kehr, zusammen mit seinem jüngeren Bruder Hans (1911–1945, hingerichtet), seiner jüngeren Schwester Erika und der älteren Schwester Ella in Treysa an der Schwalm (Hessen) auf. 1922 wurde sein Vater nach Wiesbaden versetzt. John besuchte dort bis Ostern 1929 das Realgymnasium. Nach dem Abitur begann er bei einer in Mainz ansässigen chemisch-pharmazeutischen Großhandlung eine kaufmännische Lehre. Den Beruf als Kaufmann übte er allerdings nur kurz aus. Stattdessen begann er gemeinsam mit seinem Bruder Hans im Sommersemester 1930 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Frankfurt am Main. Am 24. Februar 1934 schloss er mit dem Referendarexamen ab. Es folgte am 6. August 1935 seine Promotion in Marburg. Der Titel seiner Arbeit lautete: „Der Rechtsbehelf zur Wahrung der Rechte Dritter im Vollstreckungsverfahren“. Im Anschluss daran erhielt er zum 1. Juli 1936 eine Anstellung bei der Deutschen Lufthansa. An der Universität in Frankfurt vervollständigte er seine Kenntnisse im Luftrecht und über internationales Luftpostrecht bevor er am 1. Oktober 1937 nach seinem Assessorexamen zum Flughafen zurückkehrte und dort eine Tätigkeit als „Hauptflugleiter“ aufnahm. Einen Monat später erfolgte seine Versetzung zur Rechtsabteilung in der Hauptverwaltung der „Deutschen Lufthansa“ in Berlin. Sein direkter Vorgesetzter wurde Klaus Bonhoeffer (1901–1945, hingerichtet), Bruder von Dietrich Bonhoeffer (1906–1945, hingerichtet), der ihn selbst und seinen Bruder in Kontakt mit dem Widerstand gegen Adolf Hitler brachte, der später unter dem Namen „20. Juli“ bekannt werden sollte. John nutzte in enger Abstimmung mit Wilhelm Canaris (1887–1945, hingerichtet), von 1939 bis 1944 Chef der Abwehr, seine Tätigkeit als Syndikus der Lufthansa, die er beim Amts- und Landgericht Berlin vertrat, zum Aufbau eines eigenen „Nachrichtennetzes“ für den Widerstand insbesondere im Ausland. Diese Kontakte konnte John nutzen, um nach dem gescheiterten Attentat auf Hitler über Spanien und Portugal nach England zu fliehen, während sein Bruder Hans verhaftet und nach seiner Verurteilung durch den Volksgerichtshof am 23. April 1945 von SS-Angehörigen in Berlin ermordet wurde. Vorübergehend wurde John interniert und arbeitete anschließend unter dem Decknamen „Oskar Jürgens“ als Angehöriger der „Political Warfare Executive Special Operations Directorate“ für die englische Propaganda beim sogenannten Soldatensender Calais. Einige Zeit nach Ende des Krieges war er der „Control Commission for Germany and Austria“ (CCGA) zugeordnet, in deren Auftrag er Kriegsgefangene, meist deutsche Offiziere, interviewte (screening). Zum 31. Mai 1948 schied er aus der CCGA aus. Bis zum Beginn seiner Tätigkeit als Leiter des BfV fand er eine Anstellung in einem Anwaltsbüro als Berater für Deutsches und Internationales Recht. Während dieser Zeit half er u.a. bei den Vorbereitungen der Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg und beim Prozess gegen Feldmarschall Erich von Manstein (1887–1973) in Hamburg 1949.
John begann im selben Jahr, seine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten, indem er persönliche Kontakte reaktivierte. Daraus ergaben sich Empfehlungen für eine Verwendung u.a. bei der Ruhrbehörde oder der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes. Nicht zuletzt setzten sich der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen Jakob Kaiser (1888–1961) oder der stellvertretende bayerische Ministerpräsident, Justizminister Josef Müller (1898–1979), für ihn ein. Anfang August 1950 drängte der Allgemeine Ausschuss der Alliierten Hohen Kommission auf die Einrichtung eines Verfassungsschutzamtes. Mit Verkündung des „Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes“ am 27. September 1950 wurde knapp zwei Monate später in Köln das BfV gegründet. In der Folge wurde Otto John von der Bundesregierung selbst, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren für die Leitungsfunktion des BfV vorgeschlagen. Die Alliierten schlugen John nicht für das Amt des Präsidenten des BfV vor, erhoben aber keine Einwände gegen ihn. Auch Bundeskanzler Adenauer stimmte der Ernennung zu (Vgl. zur Frage der Berufung: Gieseking, S. 77–93). Am 3. Dezember 1950 wurde John zu dessen kommissarischem Leiter bestellt. Kritik gegen John wurde vor allem wegen seines Aufenthalts und seiner Tätigkeiten in England laut, doch nach einer intensiven Überprüfung und angesichts seiner Befähigung als Volljurist mit Sprachkenntnissen, erfolgte am 13. November 1951 seine Ernennung zum ersten Präsidenten des BfV.
Als Präsident des BfV nahm John die Vorbehalte der bundesrepublikanischen Öffentlichkeit gegen den Aufbau einer neuen „Gestapo“ durchaus wahr, hielt dem aber die rechtsstaatliche Kontrolle entgegen, die es im Nationalsozialismus nicht gegeben habe. Sowohl das Amt als auch der Präsident des Amtes sahen sich wiederholt Kritik ausgesetzt, die teilweise berechtigt war, nicht aber immer in der Verantwortung Johns gelegen hat. Die Vorwürfe zielten beispielsweise auf Johns gelegentliche Neigung, in eigener Verantwortung Agenten zu führen und Ermittlungen anzustrengen, den Umstand, dass das BfV ehemalige Gestapo-Angehörige beschäftigte, die allerdings schon vor Johns Berufung eingestellt wurden, und die mangelnde Koordinierung zwischen dem BfV und den Landesämtern für Verfassungsschutz. John seinerseits verfasste im Frühjahr 1954 eine 19-seitige Denkschrift zum „Verfassungsschutz in der Bundesrepublik“, in der er nicht zuletzt klare Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des BfV und der Landesämter einforderte. Dessen ungeachtet sollte Johns Berufung nach seinem Verschwinden im Juli 1954 dazu führen, dass den Alliierten und insbesondere den Engländern als Siegermächten des Zweiten Weltkriegs die Verantwortung zugeschrieben wurde, einen ungeeigneten, illoyalen, möglicherweise sogar als Geheimagenten der Briten tätigen Mann in ein derart wichtiges Amt berufen zu haben. John wurde unterstellt, erneut die Fronten gewechselt zu haben.
Anlass für Johns Aufenthalt in West-Berlin waren vor allem die ersten Gedenkfeiern zum Aufstand gegen Hitler vom 20. Juli 1944, die unter Beteiligung des Bundespräsidenten und zugleich in größerem öffentlichen Rahmen stattfanden. John nutzte die Zeit, er kam bereits am 15. Juli zusammen mit seiner Frau in Berlin-Tempelhof an, um sowohl dienstlichen Verpflichtungen als auch privaten Belangen, etwa seinem Bruder Hans zu gedenken, nachzugehen. Am Abend des 20. Juli 1954 besuchte er den Arzt Wolfgang Wohlgemuth (1906–1978), der mit ihm im Laufe der Nacht in Karlshorst, dem damaligen Hauptquartier der sowjetischen Sicherheitskräfte in Ost-Berlin, erschien. Der Sachverhalt, ob John von Wohlgemuth entführt wurde oder ob er diesen freiwillig in die SBZ begleitete, konnte bis heute nicht abschließend bewiesen werden.
Nachdem das Verschwinden Johns in der Bundesrepublik bekannt geworden war, überschlugen sich die Spekulationen über seinen Verbleib und die Umstände seines Verschwindens. In dieser Situation kam es einer einschlagenden „Bombe“ gleich, als im Ost-Berliner Rundfunk am 23. Juli eine Ansprache Johns gesendet wurde. Die folgenden Tage waren von wilden Spekulationen u.a. darüber erfüllt, ob es sich um eine Entführung oder einen freiwilligen Übertritt handele. Für viele Menschen war der Sachverhalt klar, John war freiwillig in die DDR übergewechselt, als er am 11. August 1954 in einer Pressekonferenz vor Journalisten aus West und Ost auftrat und sich die Ansichten des Ostens u.a. zu Wiedervereinigung, Wiederbewaffnung und Europäischer Verteidigungsgemeinschaft zu eigen machte. Damit schien beantwortet, was der Bundesinnenminister bislang infrage stellte: John, der erste Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, war ein „Verräter“ und „Fahnenflüchtiger“.
Im Anschluss an die Pressekonferenz wurde John vom 24. August bis zum 12. Dezember 1954 in die Sowjetunion zu Befragungen bzw. „Gesprächen“ gebracht. Zurückgekehrt nach Ost-Berlin, nahm er vor allem vom Ausschuss für deutsche Einheit oder dem Nationalrat der Nationalen Front organisierte öffentliche Auftritte, Vorträge und Interviews wahr. Stets von „einem ständigen Begleiter“ umgeben, wohnte er später in einem Haus am Zeuthener See, einem Objekt des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).
Am 12. Dezember 1955 flüchtete Otto John mit Hilfe des dänischen Journalisten Hendrik Bonde-Henriksen zurück in die Bundesrepublik, wo am 23. Dezember der Ermittlungsrichter am BGH, Landgerichtsdirektor Ernst Herrmann Clauß (1907–1992), auf Antrag Oberbundesanwalts (OBA) Carlo Wiechmann (1886–1959) Haftbefehl erließ und John in Untersuchungshaft genommen wurde, die fast ein Jahr andauern sollte. Ein erster Haftbefehl vom 12. Dezember war John nicht eröffnet worden (Vgl. Gieseking, S. 204–220; Schäfer, S. 70–84, zu Clauß: Schäfer, S. 175f.).
b) Die Verteidiger
Unmittelbar nach der Rückkehr aus der DDR 1955 vertrat Rechtsanwalt Dr. Helmut Dix Johns Interessen, bis dieser ihm das Mandat angesichts eines drohenden Interessenkonflikts aufgrund eines bestehenden Freundschaftsverhältnisses zwischen Dix und Staatssekretär Hans Globke (1898–1973) entzog. Bis 1971 übernahmen daher die Strafverteidiger Gerhard Caemmerer senior (1905–1961) und sein Stiefsohn Hans Caemmerer junior die Verteidigung. Letzterer war John bereits aus der Zeit seines Aufenthalts in London bekannt. Gerhard Caemmmerer wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 aus seiner Anstellung im badischen Justizministerium entlassen und als Amtsgerichtsrat zum Amtsgericht Durlach versetzt, wo er bis zum Oberlandesgerichtsrat aufstieg. Nach Kriegsende wurde er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NSDAP von der amerikanischen Besatzungsmacht entlassen und inhaftiert. Zahlreiche namhafte Karlsruher Bürger, darunter die von ihm geretteten Juden, intervenierten zu seinen Gunsten. Daraufhin wurde er freigelassen und wieder in den Justizdienst aufgenommen. 1947 eröffnete er eine Anwaltskanzlei. Im Rahmen der verschiedenen Wiederaufnahmeanträge Johns stieß 1964 der ehemalige Bundesjustizminister und Bundestagsabgeordnete Wolfgang Stammberger (1920–1982) als Rechtsbeistand hinzu. Johns spätere Bemühungen um eine Wiederaufnahme wurden von verschiedenen Kanzleien betreut.
c) Das Gericht
Der Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofes setzte sich aus fünf Richtern zusammen: Dem Präsidenten, Friedrich Wilhelm Geier (1903–1965), sowie Heinrich Jagusch (1908–1987), Günther Willms (1912–1998), Karl Mannzen (1903–1980) und Alexander Wirtzfeld (1899–1974). Es wird berichtet, dass Senatspräsident Geier über ein sehr gutes Gedächtnis verfügte, das ihn befähigte, während der Sitzungen weitgehend ohne Akteneinsicht auszukommen, zugleich aber zielführende Befragungen unter gleichzeitiger Wahrung einer souveränen Verhandlungsführung durchzuführen. Seine Vergangenheit als ehemaliger Wehrmachtsrichter im „Dritten Reich“ spielte damals keine Rolle. Unter anderem verteidigte noch Bundesrichter Willms 1975 Geiers „große menschliche und politische Integrität“. Angriffe auf ihn erfolgten demnach vor allem von „kommunistischer Seite“ und von Personen aus dem „bürgerlich demokratischen Lager“, die sich in ihrer Kritik nicht deutlich genug von den kommunistischen Angriffen absetzten, obgleich sie sich „zur freiheitlichen Demokratie“ bekannten. Jagusch war während des Zweiten Weltkriegs Offizier und erlitt Ende 1943 schwere teils bleibende Kriegsverletzungen. Vor seinem Wechsel zum BGH 1951 war er u.a. Landgerichtsdirektor in Braunschweig sowie in der Folge seit Mitte 1948 Richter beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone in Köln. Er hob sich während der Verhandlung durch harte und scharfe Zwischenfragen heraus. Seine Qualifikation insbesondere in Strafrechtsfragen stand außer Frage. Willms arbeitete vor seiner Tätigkeit beim BGH beim Bundesverfassungsgericht. Mannzen formulierte als ehemaliger Generalstaatsanwalt in Kiel ebenfalls scharfe Fragen ohne dabei seine Gedankengänge preiszugeben. Wirtzfeld als Ältester im Kreis der Bundesrichter des Dritten Strafsenats war ehemaliger Senatspräsident. Seitens des Senats wurden damals auch auf Nachfrage hin keinerlei Angaben zu persönlichen Daten der Richter gemacht.
d) Die Anklagevertretung
Nach Johns Verschwinden in die DDR leitete OBA Wiechmann bis zu seiner altersbedingten Ablösung die Ermittlungen. Sein Nachfolger wurde zum 1. April 1956 Oberbundesanwalt Max Güde (1902–1984), der zusammen mit Oberstaatsanwalt Joachim Loesdau (1912–1989) die Anklage gegen Otto John verantwortete. Gegen Loesdau wurde anlässlich seiner Ernennung zum Bundesrichter 1965 der Vorwurf erhoben, er sei seit 1933 SA- und seit 1937 NSDAP-Mitglied gewesen. Güde stieg im Oktober 1957 zum Generalbundesanwalt beim BGH auf. Nach Beginn seines Ruhestands 1961 errang er ein Direktmandat und wurde bis 1969 Mitglied des Deutschen Bundestags (CDU). Im Bundestag nahm er von 1963 bis 1969 den Vorsitz des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform wahr.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Kalter Krieg, Koreakrise, Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und Kontrolle der Alliierten sind nur einige der Stichpunkte, die die erste Hälfte der 50er Jahre kennzeichnen. Am 7. April 1954 lehnten sowohl Bundesregierung als auch Bundestag die Anerkennung der DDR ab und stellten den Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik fest. Gut ein Jahr später wurde mit dem Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 die Bundesrepublik Deutschland weitgehend souverän. Damit einher ging die Aufhebung des Besatzungsstatuts sowie die Auflösung der Alliierten Hohen Kommission. Wenige Tage später erfolgte der Eintritt in die Militärallianzen Westeuropäische Union und NATO. Damit wurden die Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen Armee in der Bundesrepublik geschaffen. Der Volksaufstand in Ungarn wurde mit Hilfe sowjetischer Panzereinheiten, die in die ungarische Hauptstadt Budapest einrückten, am 4. November 1956 niedergeschlagen. Der sogenannte Kalte Krieg zwischen Ost und West, also vor allem die zunehmende Konfrontation der Weltmächte USA und UdSSR, die nicht zu einem Krieg mit militärischen Kräften führte, sondern sich weitgehend auf wirtschaftlicher, bündnispolitischer und psychologischer Ebene bewegte, ging einher mit einem zunehmenden Antikommunismus. Es gab in der Bundesrepublik starke Verdrängungstendenzen im Hinblick auf die Bewältigung der Vergangenheit durch Aufarbeitung des nationalsozialistischen Unrechts und der personellen Kontinuitäten aus dem NS-Staat in die neu entstehende Demokratie hinein. Erst Jahre später setzte etwa mit dem Frankfurter Auschwitz-Prozess die Aufarbeitung ein und erst in den vergangenen Jahren wurde im großen Stile mit der Untersuchung von Bundesbehörden und ihrer Belastung durch Mitarbeiter bzw. Beamte, die ausgewiesene Nationalsozialisten waren, begonnen.
4. Anklage
Die Anklage gegen Otto John lautete auf Landesverrat, Mitteilung falscher Staatsgeheimnisse sowie verfassungsverräterische Konspiration, ausgebreitet auf 96 Seiten der Anklageschrift. Gestützt wurde die Argumentation auf die zur Verfügung stehenden Texte der Pressekonferenz Johns vom August 1954, seine Rundfunkerklärungen und Zeitungsinterviews sowie zahlreiche Zeugenvernehmungen. Generell wurde ein freiwilliger Übertritt des Angeklagten in die SBZ/DDR unterstellt, angelegt zunächst als Kurzbesuch. Doch nach einem Gespräch mit „sowjetischen Funktionären“ habe er sich zum Verbleib entschieden, um für die „kommunistische Propaganda“ zu arbeiten, ohne dabei Landesverrat beabsichtigt zu haben. Der Oberbundesanwalt billigte ihm zu, zu den „bedeutenden Vertreter[n] des Widerstandes“ vom 20. Juli 1944 zu gehören. Angesichts der Feierlichkeiten aus Anlass des zehnten Jahrestages des gescheiterten Attentats auf Hitler, den Anfeindungen in der Bundesrepublik im Hinblick auf Johns Amtsführung und seine Person sowie seiner eigenen Kritik an der „Politik der Stärke“ seien die emotionalen Belastungen nachvollziehbar, die ihn dazu veranlasst hätten, Kontakt zum Osten aufzunehmen, um im Sinne der Verstorbenen des 20. Juli die politische Stagnation überwinden zu helfen und als Patriot das „Kreuz des deutschen Schicksals“ auf sich zu nehmen. OBA Güde hielt John in seinem Plädoyer für moralisch „tot“ (Vgl. Gieseking, S. 231–238). Güde stellte den Angeklagten als schwachen Menschen dar, der eigentlich völlig bedeutungslos sei, der das Bundesamt für Verfassungsschutz nie wirklich geleitet habe, mithin könne nicht von einem schweren Fall gesprochen werden. Am 17. Dezember 1956 forderte die Bundesanwaltschaft eine Zuchthausstrafe von „nicht über 2 Jahre[n] unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie die Aberkennung der Rechte nach § 101 StGB auf die Dauer von 3 Jahren“, d.h. die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und des aktiven und passiven Wahlrechts (Gieseking, S. 349). Gleichzeitig sah sich Güde während seines Plädoyers genötigt, eine Einflußnahme von außen, also vor allem seitens der Bundesregierung oder des Bundesjustizministers in Abrede zu stellen.
5. Verteidigung / Konzept der Verteidigung
Rückblickend wird in der Forschung diskutiert, ob die Verteidiger Johns eine falsche Strategie angewandt haben. Teile der Presse nahmen bereits am Ende der vierten Verhandlungswoche als sicher an, dass nur der Beweis eines strafausschließenden Notstands eine Verurteilung verhindern könne. Sie hielten eine Entführung bereits zu diesem Zeitpunkt für wenig glaubhaft. Die Verteidiger hingegen bauten nahezu ausschließlich auf die Glaubhaftmachung einer Entführung Johns. Beides hätten er selbst bzw. seine Verteidiger beweisen müssen. Dies gelang nicht. Im Gegenteil, der für das Gericht später als Hauptbelastungszeuge dienende Carl Albert Richard Wittig (1900–1982), hatte nach Ansicht vieler Beobachter glaubwürdig von einem Treffen mit John in Weimar unter vier Augen berichtet, in dessen Verlauf dieser ihm den freiwilligen Übertritt in die DDR und sein Verhalten dort freimütig geschildert habe. Der Versuch der Verteidiger, mittels dreier Zeugen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen noch am letzten Tag der Beweisaufnahme zu erschüttern, scheiterte und kehrte sich ins Gegenteil. Sollte das Gericht noch Zweifel an dem Zeugen gehegt haben, so waren diese nun hinfällig geworden. Zugleich war damit auch die Aussage Wolfgang Wohlgemuths vom freiwilligen Übertritt Johns dem Anschein nach bestätigt. „Zu früh und einseitig“, so beurteilten denn auch schon am Ende der zweiten Verhandlungswoche einige Journalisten, die vor Ort in Karlsruhe den Prozess verfolgten, die Vorgehensweise Johns und seiner Verteidiger. Außerdem scheint die Verteidigung verschiedentlich fehlerhaft oder fahrlässig mit der Zitierung von Quellen umgegangen zu sein, so dass die Anklage darauf hinweisen konnte. Am Ende ihres mehr als fünfstündigen Plädoyers vom 18. Dezember 1956, beantragten die Verteidiger einen Freispruch für ihren Mandanten. John selbst beschränkte sich in seinem Schlusswort darauf, sich den Darstellungen seiner Verteidiger anzuschließen, verschenkte damit aber eine Chance, seine Sicht der Dinge nochmals zusammenfassend darzulegen und einen Notstand zu betonen.
6. Urteil
Vier Jahre Zuchthaus „wegen landesverräterischer Fälschung (§ 100a Abs 2 StGB) in Tateinheit mit landesverräterischer Konspiration im Sinne des § 100d Abs 2 und 3 StGB im besonders schweren Falle“, lautete am 22. Dezember 1956 das Urteil gegen Otto John, das der Dritte Strafsenat des BGH unter seinem Vorsitzenden, Senatspräsident Friedrich Geier, gefällt hatte. Ein Jahr Untersuchungshaft wurde angerechnet. Die entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von schätzungsweise mehr als 20.000 DM wurden ebenfalls John auferlegt (HuSt, Bd. 2, S. 129–150).
Insbesondere die von John behauptete Entführung durch Wolfgang Wohlgemuth, erschien den Richtern nicht glaubwürdig. Jegliche Anschaulichkeit fehle der Schilderung des Angeklagten und jede echte Empörung über den Entführer und die Russen, die ein tatsächlich Verschleppter nach Ansicht des Senats hätte zeigen müssen. Niemals habe John später von einer Entführung gesprochen. Im Gegenteil, dem Zeugen Wittig habe er sogar die Freiwilligkeit völlig ungezwungen und ohne Not freimütig eingestanden. Ein Motiv vermochte der Senat allerdings nicht zu erkennen, zumindest sprach er es in seiner Urteilsbegründung nicht an. Mit seinem Strafmaß ging der Senat um 100 Prozent über das vom Oberbundesanwalt geforderte hinaus, obwohl Landesverrat ausdrücklich nicht festgestellt wurde. Die Verurteilung aufgrund landesverräterischer Konspiration war bereits zum Zeitpunkt des Urteils unter Verfassungsrechtlern und Juristen äußerst umstritten. Der BGH legte den Paragraphen anders aus, als dies nach Ansicht vieler Experten vom Gesetzgeber vorgesehen war. Demnach hätte die verbrecherische Absicht Johns, die Bundesrepublik zu gefährden, das tragende Motiv für seine Handlungsweise sein müssen. Die Richter nutzten den § 100 StGB mit seinen Bestimmungen zum Landesverrat, die mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 neu in das StGB aufgenommen worden waren, als ein Werkzeug im Kalten Krieg. Ironischerweise hatte sich u.a. das BfV für nahezu handlungsunfähig erklärt, bevor nicht diese bis dahin fehlenden strafrechtlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage zum Einschreiten ermöglichen würden. Bis zum August 1951 gab es im Hinblick auf Landesverrat sowie Hoch- und Staatsverrat eine Lücke im StGB, gerissen nicht zuletzt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946, das alle entsprechenden Strafvorschriften aufgehoben hatte.
Die Richter sahen den direkten Vorsatz bei John als gegeben an. Im Unterschied dazu sprachen sie 1957, ebenfalls in einem Landesverratsverfahren, den Wirtschaftsprüfer und von 1948 bis 1955 Mitgeschäftsführer des Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Viktor Agartz (1897–1964), vom Vorwurf der landesverräterischen Konspiration (§ 100d Abs 2 StGB) frei. Agartz war abweichend zu John nicht nachzuweisen, dass er sich in die Politik des Ostens, gemeint waren die verfassungsfeinlichen Bestrebungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbunds der DDR (FDGB), habe „eingliedern“ wollen. Agartz hatte vom FDGB für ein „Pauschalabonnement“ der von ihm herausgegebenen „Wiso“-Korrespondenz im Durchschnitt monatlich 10.000 DM erhalten. Eine daraus resultierende Abhängigkeit vom oder Einflussnahme des FDGB konnte der BGH nicht beweisen. Viele Prozess-Beobachter zeigten sich überrascht, da sie vergleichend zum Urteil gegen John sicher von einer Verurteilung ausgegangen waren.
7. Wirkung
Weltweite Beachtung wurde dem Prozess und dem daraus resultierenden Urteil geschenkt. Einer Meinungsumfrage vom September 1954 zufolge hatten rund 90 Prozent aller Bundesbürger von den Vorgängen um John zumindest gehört. Mehr als die Hälfte der Befragten (ca. 1000 bis 2000 im face-to-face Verfahren) verwendeten auf die Frage nach einem charakteristischen Begriff für die Person Johns einen negativ besetzten wie etwa „Verräter“ oder „Gesinnungslump“. Positiv äußerten sich gerade einmal 2 Prozent; eine schwankende Haltung nahmen rund 3 Prozent der Befragten ein, die John u.a. für fehlgeleitet hielten oder als Opfer betrachteten. 22 Prozent vermochten den Fall für sich nicht einzuordnen.
Die öffentliche Meinung wurde in den 50er Jahren vor allem von Rundfunk und gedruckter Presse bestimmt. Nachdem das Verschwinden Johns bekannt wurde und das Bundesinnenministerium eine Entführung nicht ausschließen mochte, folgten weite Teile der Presse dieser Darstellung, alle Theorien oder Hypothesen schienen erlaubt. Mit der johnschen Rundfunkerklärung vom 11. August 1954 veränderte sich die öffentliche Meinung stetig zu seinen Ungunsten, Begriffe wie „Flucht“ und „Zwielicht“ tauchten vermehrt auf. Zweifel an der Entführungsthese schienen berechtigt. John selbst war es, der vor die Vertreter der Weltpresse trat und Fragen beantwortete, ohne eine Zwangslage auch nur anzudeuten. Im Anschluss kam er darüber hinaus mit den Journalisten Karl Robson (News Chronicle), Gaston Coblentz (New York Herald Tribune) und Sefton Delmer (Daily Express), seinem ehemaligen Vorgesetzten beim Soldatensender Calais in England, bei einem Interview zusammen. Alle drei stuften die Unterhaltung im Nachhinein als freies und ungezwungenes Gespräch ein, in dem John keine Andeutungen im Hinblick auf einen Zwangsaufenthalt in der DDR gemacht habe. Entsprechend der zunehmenden Skepsis gegenüber John wandte sich die öffentliche Meinung auch gegen die Regierung und einige ihrer Vertreter, wie Bundesinnenminister Schröder, der unmittelbar nach dem Verschwinden Johns noch öffentlich von einer Entführung ausgegangen war, nach Johns Pressekonferenz aber von „erwiesenem Verrat“ sprach. Die Bundesregierung war bemüht, den Schaden zu begrenzen, indem sie die Bedeutung Johns und sein Wissen als Präsident des BfV herunterzuspielen suchte. Gleichzeitig galt es, Forderungen nach einem Rücktritt des Bundesinnenministers angesichts der anstehenden Bundestagswahlen von 1957 möglichst zum Verstummen zu bringen. Die Opposition strebte die Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz an, mindestens aber eine Reform und die Etablierung einer parlamentarischen Kontrolle des Amts.
Mit der Zeit verging das Interesse an John, zumal er sich von Ende August bis Mitte Dezember 1954 in der Sowjetunion aufhielt und aus der öffentlichen Wahrnehmung nahezu verschwunden war. Erst seine Rückkehr in die Bundesrepublik im Dezember 1955 ließ das öffentliche Interesse wieder ansteigen. Doch erneut verebbte es, angesichts einer ungewöhnlich lang andauernden Untersuchungshaft, die in umfangreichen und schwierigen Ermittlungen ihre Begründung fand. Der Beginn des Prozesses füllte schlagartig die Presseseiten. Alle nahmhaften und/oder sich berufen fühlenden Zeitungen und Zeitschriften sowie der Rundfunk berichteten über den Verlauf, ohne freilich auf Spekulationen, Theorien und Hypothesen sowie „Informationen“ aus sogenannten „gut informierten Kreisen“ zu verzichten.
8. Würdigung
Informationsbeschaffung und die Manipulation von Menschen und Dingen gehören zu den Kernaufgaben von Nachrichtendiensten. Dabei boten die zahlreichen in der bundesrepublikanischen Presse geäußerten Thesen oder Hypothesen, die Methode, aus Nichtwissen scheinbar bestehendes Wissen vorzugeben und sich dabei oft auf „informierte“ Kreise zu berufen, idealen Nährboden für den KGB und später das MfS, ihrerseits aktiv Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung vorzubereiten oder den Gegebenheiten anzupassen. Intensive Beobachtung und Auswertung der in- und ausländischen Medien zur Affäre um Otto John gehörte dazu (Vgl. etwa BStU, MfS Allg. P. 11263/56, Otto John, Bd. 14, Bll. 2–44, 61–67). Außerdem ließ sich das MfS regelmäßig aus Karlsruhe Bericht erstatten und hat wohl auch durch Instruktionen direkten Einfluss auf Zeugen genommen.
Der Meinungsmanipulation diente nicht zuletzt die international beachtete Pressekonferenz Johns am 11. August 1954 in Ost-Berlin, in deren Verlauf er zum Werkzeug der Propaganda im Kalten Krieg wurde. Er rief u.a. dazu auf, den Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft nicht zu ratifizieren. Zugleich prangerte er das Wiedererstarken der Nationalsozialisten an. Dies waren für den BGH zweitrangige Vorwürfe. Doch der Vorwurf, Bundeskanzler Konrad Adenauer orientiere sich an der westlichen, vor allem amerikanischen Politik der Stärke und stelle damit die Weichen für einen neuen Krieg, diente dem Gericht als ein Hauptargument für seine Verurteilung. Die Richter mochten nicht glauben, dass es sich um eine nahezu über drei Wochen einstudierte Veranstaltung handelte, bei der alle möglichen Fragen und Antworten zuvor geprobt worden waren. Ebenso wenig glaubten Sie ihm, dass im BfV aufgrund einer Reihe von Entführungsfällen von Bürgern aus der Bundesrepublik in den Osten vereinbart worden war, keinen physischen Widerstand im Entführungsfall zu leisten, um sich nicht die Möglichkeit einer Flucht frühzeitig zu nehmen, stattdessen aber ein Stichwort zu lancieren, mittels dessen erkennbar sein sollte, dass man entführt worden war. Vielmehr unterstellten die Richter die Freiwilligkeit der Handlungen des Angeklagten. Dabei spielte vor allem der Frankfurter Journalist Carl Wittig, der den meisten Vertretern der Presse als der Hauptbelastungszeuge schlechthin galt, eine gewichtige Rolle. Er bezeugte, am 13. Mai 1955 im Hotel Elephant in Weimar mit John ein freies und unbeobachtetes Interview geführt zu haben, in dessen Verlauf John von seinem freiwilligen Übertritt in die DDR berichtet habe. Wittig wurde 1962 wegen Verstrickung in Nachrichtendienstbelange in der DDR verhaftet und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Seine Aussage als einer der Hauptbelastungszeugen im Prozess von 1956 ist aus heutiger Sicht als äußerst zweifelhaft einzuschätzen.
Neben Wittig, glaubten die Bundesrichter auch dem Arzt Wolfgang Wohlgemuth, der allerdings trotz Zusicherung freien Geleits nicht persönlich in Karlsruhe erschien. Wenn damals bekannt gewesen wäre, dass er wahrscheinlich schon 1950 vom KGB angeworben worden war, bereits 1952 in Kenntnis, es mit einem KGB-Agenten zu tun zu haben, ein ohne Johns Wissen aufgenommenes Tonband weitergegeben und mindestens seit Anfang 1954 eine unbefristete Anstellung als Chirurg an der Ost-Berliner Charité angestrebt hatte, hätte dies seine Glaubwürdigkeit erheblich beschädigt. Das Tonband hat er Max Wonsig (1911–1982), der als sowjetischer Agent bekannt war, gegeben. Der wiederum könnte die zweite Person gewesen sein, die ein Zollbeamter beim Grenzübertritt Wohlgemuths am Brandenburger Tor am Abend des 20. Juli 1954 im Auto des Arztes gesehen hat. Die Richter des BGH zogen die Möglichkeit, dass John betäubt auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gelegen und es sich bei dem für den Zollbeamten sichtbaren Begleiter Wohlgemuths nicht um John gehandelt haben könnte, nicht in Betracht.
Die Richter verurteilten John, einerseits um dem öffentlichen Rechtsempfinden Rechnung zu tragen, andererseits um eine von Vielen als beispiellose Illoyalität eines hohen Beamten empfundene Tat zu ahnden. Seine Propaganda im Osten hielten sie für geeignet, nicht zuletzt bei den Bundesbürgern Zweifel am politischen System der Demokratie aufkommen zu lassen. Angesichts des Verbots der Kommunistischen Partei Deutschlands am 17. August 1956 durch das Bundesverfassungsgericht, erschien es unumgänglich, einen Mann, der sich nach Überzeugung des Gerichts freiwillig in den Osten begeben hatte und der für keinen Zeitpunkt einen Notstand geltend habe machen können, zu verurteilen. Otto Johns Rolle im und für den Widerstand gegen Hitler spielte im Umfeld des Prozesses eine gewichtige Rolle. Die einen hielten ihn für einen Unbeteiligten, die anderen für ein „kleines Licht“, wieder andere für ein aktives, wichtiges Mitglied. Die Bundesrichter hingegen werteten seine Haltung gegenüber dem nationalsozialistischen Regime strafmildernd und verzichteten u.a. deshalb auf die Verhängung von Nebenstrafen oder die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Damit verbanden sie ausdrücklich keine Bewertung des Sachverhalts. In der Retrospektive wird deutlich, dass es dem Senat vor allem auch darum ging, dem Eindruck vorzubeugen, die „Kleinen“ würde man hängen, die „Großen“ aber laufen lassen. Vielmehr betonten sie, das Strafmaß müsse der Größe des Unrechts und des Unheils entsprechen, das angerichtet worden sei.
Nach Johns Begnadigung durch Bundespräsident Heuss 1958 lebte er von der finanziellen Unterstützung seiner Schwestern und den Einnahmen seiner Frau Lucie, geb. Mainzer (1899–1991), die als Gesangslehrerin arbeitete, nachdem sie sich bereits in den dreißiger Jahren einen Namen als Opernsängerin gemacht hatte. In späteren Jahren erhielt seine Frau eine Rente und John selbst eine Beihilfe der „Stiftung Hilfswerk 20. Juli 1944“. Bundespräsident Richard von Weizsäcker (1920–2015) gewährte ihm 1986 einen Unterhaltsbeitrag als Gnadenerweis mit dem Vorbehalt der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs.
Alle Anträge Johns auf Wiederaufnahme des Verfahrens scheiterten an den hohen Hürden, die der Gesetzgeber dafür festgelegt hat. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 1956 wurde Johns Schuld strafrechtlich festgestellt. In der Sache hätte man bereits 1956 bei der Bewertung der vorliegenden Fakten zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. John wurde nicht zuletzt ein Opfer seiner falschen Verteidigungsstrategie, die ehrlich aber zugleich naiv war. Mit dem heutigen Wissen und Einschätzungen über die Sowjetunion und die DDR lässt sich festhalten, dass John ein Opfer von KGB und MfS, ein Opfer des Kalten Krieges zwischen Ost und West wurde.
9. Quellen / Literatur
Erik Gieseking, Der Fall Otto John. Entführung oder freiwilliger Übertritt in die DDR? (Subsidia Academica, Reihe A: Neuere und neueste Geschichte, Bd. 6), Lauf an der Pegnitz 2005; Erik Gieseking, Otto John – Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Kommunist, Monarchist oder Demokrat? In: Zum Ideologieproblem in der Geschichte. Herbert Hömig zum 65. Geburtstag. Hrsg. v. Erik Gieseking [u.a.] (Subsidia Academica, Reihe A: Neuere und neueste Geschichte, Bd. 8), Lauf an der Pegnitz 2006, S. 215–235; Erik Gieseking, Ein Opfer von KGB und MfS: Otto John. Sievers, Wittig, Wohlgemuth – drei Zeugen, drei Fragezeichen! In: PAC-Korrespondenz N.F. Nr. 15 (75) 2006, S. 39–52; Hochverrat und Staatsgefährdung (HuSt). Bd. 2, Karlsruhe 1958, S. 77–150 (Umfangreicher Auszug aus dem Urteil gegen John mit Strafmaß und Begründung); Goschler, Constantin / Wala, Michael, „Keine neue Gestapo“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die NS-Vergangenheit, Reinbek bei Hamburg 2015; Otto John, „Falsch und zu spät.“ Der 20. Juli 1944. Epilog. München 1984; Otto John, Zweimal kam ich heim. Vom Verschwörer zum Schützer der Verfassung. Düsseldorf, Wien 1969; Thomas Ramge, Die großen Polit-Skandale. Eine andere Geschichte der Bundesrepublik, Frankfurt a.M. 2003; Helmut Roewer / Stefan Schäfer / Matthias Uhl, Lexikon der Geheimdienste im 20. Jahrhundert, München 2003; Klaus Schaefer, Der Prozess gegen Otto John. Zugleich ein Beitrag zur Justizgeschichte der frühen Bundesrepublik Deutschland (Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag: Rechtswissenschaft, Bd. 32), Marburg 2009; Bernd Stöver, Der Fall Otto John, in: Doppelte Zeitgeschichte. Deutsch-deutsche Beziehungen 1945–1990 (Christoph Kleßmann zum 60. Geburtstag). Hrsg. v. Arnd Bauerkämper, Martin Sabrow, Bernd Stöver, Bonn 1998, S. 312–327; Bernd Stöver, Der Fall Otto John. Neue Dokumente zu den Aussagen des deutschen Geheimdienstchefs gegenüber MfS und KGB, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 47 (1999), S. 103–136.
Erik Gieseking
Dezember 2017
Zitierempfehlung:
Gieseking, Erik: „Der Prozess gegen Otto John, Deutschland 1956“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/john-otto‑2/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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