Helfferich, Karl

bearbei­tet von
PD Dr. Norman Domeier 

Deutsch­land 1919–1920
Üble Nachrede
Matthi­as Erzberger
Weima­rer Republik


PDF Download

Der Prozess Erzberger-Helfferich
Deutschland 1919–1920

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Am 19. Januar 1920 begann der fast zweimo­na­ti­ge Gerichts­pro­zess Erzber­ger-Helffe­rich, der nicht nur in der deutschen, sondern auch in der inter­na­tio­na­len Öffent­lich­keit mit Spannung verfolgt wurde. Allen Betei­lig­ten war klar, dass der juris­ti­sche Kampf eines ehema­li­gen monar­chi­schen Vizekanz­lers gegen den amtie­ren­den republi­ka­ni­schen Vizekanz­ler ein politi­scher Sensa­ti­ons­pro­zess werden musste. Nichts Gerin­ge­res als die weltan­schau­li­che Ausein­an­der­set­zung zwischen altem und neuem Regime sah man vor Gericht verhandelt.
Der Erzber­ger-Helffe­rich-Prozess mit seinem überra­schen­den Urteil am 12. März 1920 gab die Tendenz vor, in der alle weite­ren politi­schen Gerichts­ver­fah­ren der Weima­rer Republik statt­fin­den sollten: “Auf dem rechten Auge blind” – dieses damals entstan­de­ne Schlag­wort über die Haltung der Weima­rer Justiz ist heute in den meisten Studi­en zur Epoche zu finden.
Den politi­schen und histo­ri­schen Hinter­grund des Gerichts­pro­zes­ses bilde­te die Unter­zeich­nung des Versail­ler Friedens­ver­tra­ges am 28. Juni 1919. Der DNVP-Politi­ker Karl Helffe­rich begann darauf­hin unter dem Schlacht­ruf “Fort mit Erzber­ger!” in der „Kreuz­zei­tung“ eine polemi­sche und persön­lich belei­di­gen­de Artikel­se­rie gegen den Zentrums-Politi­ker Matthi­as Erzber­ger, Reichs­fi­nanz­mi­nis­ter und stell­ver­tre­ten­den Regie­rungs­chef der Weima­rer Koali­ti­on. Gebün­delt fand sich in dieser Presse­kam­pa­gne alles, was jemals an Anschul­di­gun­gen gegen Erzber­ger venti­liert worden war. Am schwers­ten wog die Behaup­tung, Erzber­ger habe seit jeher politi­sche und finan­zi­el­le Inter­es­sen vermengt und sei im Ersten Weltkrieg nur aus finan­zi­el­len Inter­es­sen vom Annexio­nis­ten zum Friedens­ad­vo­ka­ten gewor­den. An verant­wort­li­cher Stelle habe er im Sommer 1917 die letzte Chance auf einen für das Deutsche Reich günsti­gen Frieden verei­telt, weil er im Diens­te des Ultra­mon­ta­nis­mus und des Hauses Habsburg den Alliier­ten die Friedens­sehn­sucht der Reichs­lei­tung verra­ten habe. Damit habe er als Erster das deutsche Volk “hinter­rücks” überfal­len und es schließ­lich zum Versail­ler Vertrag geführt, der laut Helffe­rich als “Erzber­ger­frie­den” in die Geschich­te einge­hen werde. Wenn dem erwie­se­nen Landes­ver­rä­ter und “Reichs­ver­der­ber” Erzber­ger nicht “endlich das Handwerk gelegt wird”, schrieb Helffe­rich in seinen Presse­an­grif­fen, werde Erzber­ger das deutsche Volk mit seinen gerin­gen verblie­be­nen politi­schen, wirtschaft­li­chen und morali­schen Kräften “zur gänzli­chen Vernich­tung” führen.
Mit dem Angriff auf den führen­den Zentrums-Politi­ker Erzber­ger versuch­ten die Kräfte der Monar­chie die Republik in ihren Grund­fes­ten zu erschüt­tern. Über die unmit­tel­ba­ren Verhand­lungs­punk­te hinaus warfen die Gerichts­ver­hand­lun­gen grund­sätz­li­che Fragen moder­ner Politik auf, etwa ob ein Leben als Berufs­po­li­ti­ker legitim sei, inwie­weit Politik mit wirtschaft­li­chen Eigen­in­ter­es­sen verbun­den sein dürfe und welche Rolle Lobby­is­mus in der Politik spiele.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte

Karl Theodor Helffe­rich,
Kaiserl. Staats­se­kre­tär des Reichs­schatz­am­tes und Vizekanz­ler des Deutschen Reichs bis 1918, Foto um 1915,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Angeklagt war Karl Helffe­rich, der als kaiser­li­cher Staats­se­kre­tär des Reichs­schatz­am­tes und Vizekanz­ler während des Ersten Weltkrie­ges ein Vorgän­ger in Matthi­as Erzber­gers Regie­rungs­äm­tern war. Nach 1918 fungier­te Helffe­rich als Wirtschafts- und Finanz­ex­per­te der rechts­kon­ser­va­ti­ven Deutsch­na­tio­na­len Volks­par­tei (DNVP) und übernahm die Leitungs­rol­le in der Anti-Erzber­ger-Kampa­gne, welche die Neue Rechte nach der Unter­zeich­nung des Versail­ler Friedens­ver­tra­ges begann. Helffe­rich war damit “zum geisti­gen Führer aller Feinde der Republik gewor­den”, wie es der Histo­ri­ker Klaus Epstein genannt hat.

b) Die Verteidiger

Die Vertei­di­gung Karl Helffe­richs übernahm Max Alsberg, ein inter­na­tio­nal bekann­ter Straf­ver­tei­di­ger, der auch als Honorar­pro­fes­sor an der Berli­ner Univer­si­tät tätig war. Alsberg trat in zahlrei­chen großen Gerichts­pro­zes­sen des späten Kaiser­reichs und der Weima­rer Republik auf. Dabei war er politisch nicht festge­legt: 1931 vertei­dig­te er Carl von Ossietz­ky gegen den Vorwurf des Landesverrats.

c) Der Neben­klä­ger und seine Prozessbevollmächtigten

Matthi­as Erzber­ger hatte seine politi­sche Karrie­re 1903 als damals jüngs­ter Reichs­tags­ab­ge­ord­ne­ter (Zentrum) begon­nen. Einen Namen machte er sich bereits 1905/06 bei der Aufde­ckung der Koloni­al­skan­da­le. Dabei kam es zu der ersten politi­schen Konfron­ta­ti­on mit Karl Helffe­rich, der darauf­hin Folge die Koloni­al­ver­wal­tung verlas­sen mußte. Im Ersten Weltkrieg erhielt Erzber­ger von der Reichs­lei­tung den Auftrag, eine deutsche Auslands­pro­pa­gan­da aufzu­bau­en und die Bezie­hun­gen zum Vatikan zu pflegen.
Als Bevoll­mäch­tig­ter der deutschen Regie­rung und Leiter der Waffen­still­stands­kom­mis­si­on unter­zeich­ne­te Erzber­ger 1918 das Waffen­still­stands­ab­kom­men von Compiè­g­ne, das den Ersten Weltkrieg formell beende­te. Als Mitglied der Natio­nal­ver­samm­lung wurde er Reichs­fi­nanz­mi­nis­ter und Vizekanz­ler. Erzber­ger galt als Verkör­pe­rung des demokra­ti­schen Berufs­po­li­ti­kers mit populis­ti­schem Gespür.
Seine juris­ti­sche Vertre­tung vertrau­te er dem in Ehren ergrau­ten, defen­siv-nüchter­nen Justiz­rat Adolf von Gordon an, der sich in zahlrei­chen Sensa­ti­ons­pro­zes­sen des Kaiser­rei­ches einen Namen gemacht hatte, unter anderem als Rechts­bei­stand General Kuno Graf Moltkes in den Moltke-Harden-Prozes­sen. Unter­stützt wurde Gordon von Rechts­an­walt Dr. Eugen Friedländer.

d) Das Gericht

Der Prozess fand vor dem Landge­richt Berlin I unter Vorsitz von Landge­richts­di­rek­tor Baumbach im Justiz­pa­last von Berlin-Moabit statt.
Beson­de­res Aufse­hen erreg­te in der Öffent­lich­keit das Verhal­ten der Staats­an­walt­schaft, vertre­ten durch den Ersten Staats­an­walt von Clause­witz. Sie hatte das öffent­li­che Inter­es­se an einer Verfol­gung Helffe­richs bejaht, da dieser ein Regie­rungs­mit­glied angegrif­fen hatte, und war in das Verfah­ren mit Offizi­al­kla­ge einge­tre­ten. Im Laufe des Prozes­ses vollzog sie jedoch eine Kehrt­wen­de und stell­te sich auf die Seite Helffe­richs. Der „Vorwärts“, das Leitblatt der deutschen Sozial­de­mo­kra­tie, werte­te das Schluß­p­lä­doy­er der Staats­an­walt­schaft als “Ausbruch von deutsch­na­tio­na­lem Fanatis­mus”, mit dem sich die Justiz ganz offen gegen die Republik gestellt habe.

Helffe­rich, Hinden­burg und Luden­dorff im Gespräch, @ s.u.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordung

Reichs­fi­nanz­mi­nis­ter Matthi­as Erzber­ger geriet als “Novem­ber­ver­bre­cher”, “Erfül­lungs­po­li­ti­ker” und “Reichs­ver­der­ber” in den Fokus der Neuen Rechten, als die Gefahr einer bolsche­wis­ti­schen Revolu­ti­on (Sparta­kus-Aufstand) in Deutsch­land vorüber­ge­gan­gen war und seine Finanz- und Steuer­re­form die wirtschaft­li­chen Besitz­stän­de der Reichen bedroh­te. Für Karl Helffe­rich wurde die politi­sche Vernich­tung Erzber­gers aber auch zu einer Frage der persön­li­chen Ehre, nachdem Erzber­ger ihn vom Redner­pult der Natio­nal­ver­samm­lung aus als “den leicht­fer­tigs­ten aller Finanz­mi­nis­ter” bloßge­stellt hatte. Heffe­richs Pump-Wirtschaft speku­lier­te auf einen Sieg des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg und habe eine vollstän­di­ge Zerrüt­tung der Reichs­fi­nan­zen bewirkt.
Erst als sich die Stimmung zusehends radika­li­sier­te – bei der ersten Partei­ver­samm­lung der DNVP im Juli 1919 erklan­gen nach einer Rede Helffe­richs die Rufe, der “Verrä­ter”, “Feigling” und “Hund” Erzber­ger müsse hängen – ging Erzber­ger gegen die Anschul­di­gun­gen Helffe­richs vor, wollte jedoch zunächst auf einen Gerichts­pro­zess verzich­ten. Helffe­rich, der nicht Mitglied der Natio­nal­ver­samm­lung war und ein öffent­li­ches Forum für seinen politi­schen Kampf gegen Erzber­ger suchte, dräng­te Erzber­ger jedoch schließ­lich erfolg­reich zur Klage, indem er seine Schmäh­ar­ti­kel gebün­delt in dem Pamphlet „Fort mit Erzber­ger!“ hunder­tau­send­fach in dem Alfred Hugen­bergs Scherl-Verlag drucken ließ. Dabei stell­te er auch Erzber­gers Ehre und Männlich­keit in Abrede: Erzber­ger sei kein Mann, sondern ein Feigling, “der auf alle diese Anschul­di­gun­gen trotz schärfs­ter Heraus­for­de­rung nicht klagt, sondern kneift und nach Art des bedroh­ten Tinten­fi­sches das Wasser trübt, um zu entwischen!”
Die weltan­schau­li­che Ausein­an­der­set­zung zwischen altem und neuem Regime bilde­te die erste der drei zentra­len Konflikt­li­ni­en, die im Rahmen des Prozes­ses verhan­delt wurden. Hier ging es um nichts Gerin­ge­res als die politi­sche Morali­tät der unter­ge­gan­ge­nen Monar­chie, spezi­ell der Militär­dik­ta­tur der Jahre 1914–1918, die nach Meinung Erzber­gers die Herrschaft wieder an sich reißen wollte. In der zweiten Konflikt­li­nie stießen konkur­rie­ren­de Vorstel­lun­gen des Politi­schen, insbe­son­de­re im Hinblick auf das zuläs­si­ge Ausmaß der Verflech­tun­gen von Politik und Wirtschaft, aufein­an­der. Hierbei geriet keines­wegs die promi­nen­tes­te Gruppe der Kriegs­pro­fi­teu­re ins Zwielicht, Regie­rungs­be­am­te, Militärs und Konzern­her­ren, sondern die Schlüs­sel­fi­gur der neuen Weima­rer Republik: der Parla­men­ta­ri­er. In einer dritten Debat­te wurde um den Politi­ker­ty­pus gestrit­ten, der nach dem System­wech­sel von 1918 Legiti­mi­tät beanspru­chen konnte. Der Prozess Erzber­ger-Helffe­rich kann dadurch als ein in der realen Politik ausge­han­del­tes Pendant zu Max Webers Werk über „Politik als Beruf“ verstan­den werden.

4. Ankla­ge

Das Gericht hatte die Tatsa­chen­be­lei­di­gun­gen Erzber­gers durch Helffe­rich in vier Gruppen geord­net: Die Vermi­schung politi­scher Tätig­keit und eigener Geldin­ter­es­sen (Geschäfts­po­li­tik), Unwahr­haf­tig­keit, Unanstän­dig­keit sowie Politi­sche Tätig­keit zum Nachteil Deutschlands.
Der letzte Punkt sollte offizi­ell nicht verhan­delt werden, da das Gericht sich nach eigener Angabe nicht zur histo­ri­schen Instanz aufzu­schwin­gen gedach­te. Tatsäch­lich jedoch zog sich die Frage, welche Politik dem Deutschen Reich in der jünge­ren Vergan­gen­heit zu- und abträg­lich gewesen war, als roter Faden durch die Verhandlungen.
Vor allem die Umstän­de der Friedens­re­so­lu­ti­on des Reichs­ta­ges von 1917, die maßgeb­lich von Erzber­ger herbei­ge­führt worden war, wurden vor Gericht einschließ­lich einer Zeugen­aus­sa­ge des damali­gen Reichs­kanz­lers Bethmann Hollweg verhan­delt. Das Berli­ner Landge­richt I scheu­te auch nicht davor zurück, die Zweck­mä­ßig­keit des unbeschränk­ten U‑Boot-Krieges erörtern zu lassen, gegen den auch Helffe­rich opponiert hatte. Schließ­lich wurde sogar der Streit um den Waffen­still­stand von Compiè­g­ne auf die Agenda der Gerichts­ver­hand­lun­gen gesetzt. Doch selbst Erzber­gers Einbrin­gung der Instruk­tio­nen Hinden­burgs und Reichs­kanz­ler Max von Badens an ihn, aus denen das ultima­ti­ve Verlan­gen der Obers­ten Heeres­lei­tung hervor­ging, den Waffen­still­stand zu unter­zeich­nen, selbst wenn keine Verbes­se­run­gen bei der Lebens­mit­tel­ver­sor­gung Deutsch­lands erreicht würden, konnten ihm keine Sympa­thien verschaf­fen: Bei den hochgra­dig emotio­nal aufge­la­de­nen Themen U‑Boot-Krieg, Friedens­re­so­lu­ti­on und Waffen­still­stand hatte Erzber­ger die Mehrheit der Deutschen gegen sich. Neben den politi­schen Streit­fra­gen aus der Kriegs­zeit wurden unzäh­li­ge Beschul­di­gun­gen aus den letzten Friedens­jah­ren des Kaiser­rei­ches vor Gericht erörtert, vor allem aus der Grauzo­ne von Politik und Wirtschaft, deren Wahrheits­ge­halt sich nur noch schwer überprü­fen ließ.

5. Vertei­di­gung

Matthi­as Erzber­ger geriet im Gerichts­pro­zess sofort in die Defen­si­ve. Karl Helffe­rich hinge­gen gelang der Rollen­tausch, er wurde vom Angeklag­ten in einer Belei­di­gungs­sa­che zum morali­schen Anklä­ger des wichtigs­ten Minis­ters der Republik. Die Geset­zes­la­ge (§ 186 RStGB) erlaub­te ihm für seine hochpo­li­ti­schen und weit in die Vergan­gen­heit zurück­grei­fen­den Behaup­tun­gen den Wahrheits­be­weis anzutre­ten. Dies ermög­lich­te es ihm, Erzber­gers gesam­tes öffent­li­ches und priva­tes Leben einer Vivisek­ti­on von Gerichts wegen unter­zie­hen zu lassen. Dabei arbei­te­te Helffe­rich aktiv und profes­sio­nell mit der Presse zusam­men. Seine Gerichts­re­den gingen bereits im Voraus an befreun­de­te Journa­lis­ten, in Inter­views zwischen und nach den Sitzun­gen aktua­li­sier­te er seine Stand­punk­te und in Flugschrif­ten der DNVP wurden seine Gerichts­re­den in Aufla­gen von 50.000 Exempla­ren zeitnah publi­ziert. Erzber­gers berühm­te rheto­ri­sche Fähig­kei­ten, eine Parla­ments­öf­fent­lich­keit gewohnt, konnten sich vor einem abwei­sen­den Gericht und mehrheit­lich feind­lich gesinn­ten Zuschau­ern nicht entfal­ten. Helffe­rich, obwohl Angeklag­ter, wurde als Reprä­sen­tant der “guten alten Zeit” hofiert, während amtie­ren­de Reichs­mi­nis­ter, die als Zeugen geladen waren, sich vom Gerichts­die­ner kühl abfer­ti­gen lassen mussten.
Helffe­richs Vertei­di­gung nutzte die für Sensa­ti­ons­pro­zes­se typische Eigen­dy­na­mik bei der Beweis­mit­tel­be­schaf­fung klug aus. Vor dem Prozess hatte Helffe­rich wenige belas­ten­de Belege gegen Erzber­ger beses­sen. Durch die Mobili­sie­rung der Öffent­lich­keit und inter­es­sier­ter Kreise wurde er vor und während des Prozes­ses mit Materi­al gegen Erzber­ger überschüt­tet. Alle Opfer des “Krypto-Parla­men­ta­ris­mus”, wie ihn Erzber­ger im späten Kaiser­reich erfun­den habe, höhnte der Gesell­schafts­kri­ti­ker Maximi­li­an Harden in der Zeitschrift „Die Zukunft“, dräng­ten sich jetzt an Helffe­rich und seine alldeut­schen Freun­de heran.

6. Das Urteil

Das Urteil vom 12. März 1920 war nicht allein eine persön­li­che Nieder­la­ge für Matthi­as Erzber­ger, sondern ein Triumph für alle Feinde der Republik. Zwar verur­teil­te das Gericht Helffe­rich wegen einer Formal­be­lei­di­gung zu einer Geldstra­fe von 300 Reichs­mark. Sein eigent­li­ches Ziel, Erzber­ger politisch und moralisch zu diskre­di­tie­ren, erreich­te er jedoch vollstän­dig. Es wurde vom Gericht als erwie­sen angese­hen, dass Erzber­ger sich im Laufe seiner politi­schen Karrie­re mehrfach nicht “wohlan­stän­dig” verhal­ten, politi­sche und finan­zi­el­le Inter­es­sen vermischt und sogar unter Eid gelogen habe.
Das Gericht ging über die Rüge einer zu engen Koope­ra­ti­on von Politik und Wirtschaft jedoch weit hinaus, indem es sich anmaß­te, aus dem Wertehim­mel der unter­ge­gan­ge­nen Monar­chie einen Politi­ker­ty­pus für die Republik zu definie­ren, der den „von oben“ einge­setz­ten Beamten und Verwal­tungs­ex­per­ten glori­fi­zier­te. Das Gericht legte zum einen für jede politi­sche Tätig­keit die “Lauter­keit der Verwal­tung” als Maßstab an, die den “Eckstein jedes Staats­we­sens” bilde. Zum anderen setzte es den Spiel­räu­men sowohl von Angehö­ri­gen der Legis­la­ti­ve als auch der Exeku­ti­ve enge Grenzen. Auch der Volks­ver­tre­ter müsse – wie ein Beamter – der “Vermi­schung seiner amtli­chen Tätig­keit und seines Geldvor­teils” aus dem Wege gehen. Für einen “Minis­ter, selbst wenn er Abgeord­ne­ter ist” müssten noch schär­fe­re Abstands­re­geln gelten. Er habe jede Form von “Geschäfts­po­li­tik” zu meiden, nicht einmal Empfeh­lun­gen an Behör­den zu Gunsten von Einzel­per­so­nen seien zuläs­sig “wie es ein einfa­cher Abgeord­ne­ter manch­mal tun mag”.
Proble­ma­tisch an diesen Zuschrei­bun­gen war weniger die wohlfei­le Auffor­de­rung, der politi­schen Korrup­ti­on auszu­wei­chen, als die dahin­ter­ste­hen­de autori­tä­re Vorstel­lung des Politi­kers als eines über den Partei­en und den Bürgern schwe­ben­den Bürokra­ten, die von Bismarck bis Bethmann-Hollweg in der Figur des Reichs­kanz­lers als obers­tem Reichs­be­am­ten immer dann kulti­viert wurde, wenn es galt, Parti­zi­pa­ti­ons­for­de­run­gen der Partei­en und Parla­men­te in Deutsch­land abzuwehren.
Helffe­richs Wahrheits­be­weis sah das Gericht als “im Wesent­li­chen gelun­gen” an. Weiter billig­te es ihm mildern­de Umstän­de zu, denn er sei zwar auch aus persön­li­chem Hass, insge­samt jedoch “aus vater­län­di­schen Beweg­grün­den” gegen Erzber­ger vorge­gan­gen. Diese Argumen­ta­ti­on, die zum Vorbild von hunder­ten politi­schen Gerichts­ver­fah­ren in der Weima­rer Republik werden sollte, ließ auch den Atten­tä­ter Oltwig von Hirsch­feld für seinen Mordver­such an Erzber­ger, verübt während des Prozes­ses gegen Helffe­rich, mit 18 Monaten Gefäng­nis davonkommen.

7. Wirkung

Für das Presti­ge Matthi­as Erzber­gers war die Beschei­ni­gung durch ein preußi­sches Gericht, ein korrup­ter Politi­ker, Lügner und Meinei­di­ger zu sein, ein schwe­rer Schlag, der seine politi­sche Tätig­keit vorerst beendete.
Die rechte Presse erging sich in Jubel­or­gi­en über den Sturz eines der bedeu­tends­ten demokra­ti­schen Politi­ker im Deutschen Reich. Den „Berli­ner Lokal-Anzei­ger“ erfüll­te es mit Stolz, dass die alten Kräfte über die Republik trium­phiert hatten. “Erst ein preußi­scher Gerichts­hof” habe dem allmäch­ti­gen Minis­ter sein verdien­tes Schick­sal berei­ten können. Mit Erzber­ger sah man “das ganze neue System” gerich­tet. Und es wurde bereits vor einer Wieder­kehr des Zentrums-Politi­kers gewarnt. “Ein Erzber­ger lässt sich nicht auf einmal totschla­gen”, so der zynische Kommen­tar der „Tägli­chen Rundschau“. Erich Eyck, später einer der ersten Histo­ri­ker der Weima­rer Republik, hielt es als juris­ti­scher Mitar­bei­ter der „Vossi­schen Zeitung“ für einen Kardi­nal­feh­ler, genuin politi­sche Fragen vor Gericht klären zu wollen. Bereits die Feststel­lung, was zu welchem Zeitpunkt im Inter­es­se des Reiches gelegen habe und was nur im persön­li­chen Inter­es­se eines Abgeord­ne­ten, müsse jedes Gericht überfor­dern. In den Ländern der Sieger­mäch­te des Weltkrie­ges wurde genau regis­triert, dass das Urteil ein “alldeut­scher Triumph” war. Der Sturz Erzber­gers führe zu keiner unmit­tel­ba­ren Katastro­phe, schrieb der „Manches­ter Guardi­an“ in einem Ton dunkler Vorah­nung, aber er werde den begon­ne­nen Erdrutsch der deutschen Mittel­klas­se hin zur politi­schen Rechten beschleu­ni­gen. “Die Reakti­on fühlt sich. Ihre Stunde ist nahe”, ahnte Karl Neuß am 1. März 1920 in der „Zeit am Montag“. Es waren prophe­ti­sche Worte, denn am Tag nach der Urteils­ver­kün­dung im Prozess Erzber­ger-Helffe­rich schlug die Reakti­on zu: Am frühen Morgen des 13. März 1920 stürz­te der Kapp-Lüttwitz-Putsch die junge deutsche Republik ins Chaos.
Matthi­as Erzber­ger beabsich­tig­te keines­wegs, seine juris­tisch-politi­sche Nieder­la­ge auf Dauer hinzu­neh­men. Tatsäch­lich gelang es dem Zentrums-Politi­ker in einer neuen juris­ti­schen Unter­su­chung – er hatte Selbst­an­zei­ge wegen Meinei­des gestellt – die von Helffe­rich vorge­brach­ten Vorwür­fe bis zum Sommer 1921 weitge­hend aus der Welt zu schaf­fen. Sein politi­sches Comeback stand unmit­tel­bar bevor. Die Rechte witter­te die Gefahr. Ihre Zeitun­gen machten wieder mit großen Schlag­zei­len gegen den “Volks­feind”, “Landes­ver­rä­ter” und “Reichs­ver­der­ber” auf. Am 26. August 1921 wurde Matthi­as Erzber­ger von zwei Mitglie­dern der Organi­sa­ti­on Consul ermor­det. Die Mörder mussten sich erst nach 1945 vor Gericht verantworten.

8. Würdi­gung

Der Gerichts­pro­zess Erzber­ger-Helffe­rich kann als typische Fortset­zung der Politik mit juris­ti­schen Mitteln angese­hen werden. Wie im Kaiser­reich gegen die Monar­chie, konnten sich politi­sche Sensa­ti­ons­pro­zes­se nach 1918 gegen die Republik richten; dies umso stärker, da die Weima­rer Justiz, zum großen Teil noch in der Monar­chie sozia­li­siert, dem demokra­ti­schen Regime mit Skepsis, Misstrau­en und Feind­schaft gegenüberstand.
Der Fall Erzber­ger-Helffe­rich kann zudem als Symbol und Kataly­sa­tor der politi­schen Gewalt in Weimar inter­pre­tiert werden. Er sah nicht nur Leibes­vi­si­ta­tio­nen der Zuschau­er und der Presse­ver­tre­ter auf Waffen, sondern auch einen Mordan­schlag durch einen fanati­sier­ten Prozess­be­ob­ach­ter: Vorgän­ge, die im Kaiser­reich selbst im erhitz­tes­ten Sensa­ti­ons­pro­zess undenk­bar gewesen wären. Ebenfalls neu in Gerichts- und Presse­öf­fent­lich­keit war das Ausmaß der Polari­sie­rung, Radika­li­sie­rung und Bruta­li­sie­rung der politi­schen Sprache, die dazu beitrug, dass ein gesell­schaft­li­cher „Common Sense“, der die Republik dauer­haft hätte tragen können, in weite Ferne rückte.
Ein bis heute gülti­ger Aspekt der politisch-juris­ti­schen Kultur in Deutsch­land sticht durch den Prozess Erzber­ger-Helffe­rich beson­ders markant heraus: Jedes Detail aus der Vergan­gen­heit eines Politi­kerle­bens kann bedeut­sam werden, wenn es der Öffent­lich­keit durch einen Sensa­ti­ons­pro­zess oder Skandal, also durch eine Gerichts- und Presse­öf­fent­lich­keit im Erregungs­zu­stand, darge­bo­ten wird. Aus seiner Erfah­rung mit den politi­schen Belei­di­gungs­pro­zes­sen des späten Kaiser­rei­ches hätte Erzber­ger niemals eine politisch motivier­te Klage gegen einen politi­schen Gegner einrei­chen dürfen. Dass er es schließ­lich doch tat, zeigt nicht allein die Krisen­si­tua­ti­on an, in der sich der Minis­ter mit seiner Reichs­fi­nanz­re­form befand und in der jedes Störma­nö­ver der Opposi­ti­on zum Schei­tern führen konnte. Deutlich wird auch, welche unheil­vol­le Bedeu­tung noch in der Weima­rer Republik persön­li­che Ehre und in Frage gestell­te Masku­lini­tät bei Politi­kern besaßen.
Durch den Prozess Erzber­ger-Helffe­rich wurde der demokra­ti­sche Politi­ker­ty­pus bereits in der Frühpha­se der Weima­rer Republik mit dem Makel behaf­tet, im Großen ein Landes­ver­rä­ter, im Kleinen ein Betrü­ger und Gauner zu sein; Stereo­ty­pe, die den Deutschen unter den Natio­nal­so­zia­lis­ten schließ­lich regel­recht einge­impft wurden, obwohl auch Politi­ker der Monar­chie der Korrup­ti­on Vorschub geleis­tet hatten. Der Erzber­ger-Helffe­rich-Prozess fungier­te auf dem Feld politi­scher Justiz als Komple­men­tär­stück zur Dolch­stoß­le­gen­de: Die Republik musste nicht allein die militär­po­li­ti­schen Lasten der unter­ge­gan­ge­nen Monar­chie überneh­men, sondern sie erhielt auch die Folgen fiska­li­scher Misswirt­schaft und Korrup­ti­on mit aufgebürdet.

9. Litera­tur

Norman Domei­er, Der Sensa­ti­ons­pro­zess Erzber­ger-Helffe­rich: Die Verqui­ckung politi­scher und wirtschaft­li­cher Inter­es­sen in der Weima­rer Republik, in: Haus der Geschich­te Baden-Württem­berg (Hg.), Matthi­as Erzber­ger. Ein Demokrat in Zeiten des Hasses, Karls­ru­he 2013, S. 158–183, 265–269; Annika Klein, Korrup­ti­on und Korrup­ti­ons­skan­da­le in der Weima­rer Republik, Göttin­gen 2014, S. 73–107. Bernhard Fulda, Press and Politics in the Weimar Republic, Oxford 2009, S. 50–63; Klaus Epstein, Matthi­as Erzber­ger und das Dilem­ma der deutschen Demokra­tie, Berlin 1962; John G. William­son, Karl Helffe­rich. 1872–1924. Econo­mist, Finan­cier, Politi­ci­an, Prince­ton 1971; Heinrich Hannover/Elisabeth Hanno­ver-Drück, Politi­sche Justiz 1918–1933, Hamburg 1977; Der Erzber­ger-Prozeß. Steno­gra­phi­scher Bericht über die Verhand­lun­gen im Belei­di­gungs­pro­zess des Reichs­fi­nanz­mi­nis­ters Erzber­ger gegen den Staats­mi­nis­ter a.D. Dr. Karl Helffe­rich, Berlin 1920.

Norman Domei­er
Januar 2015

Norman Domei­er ist Akade­mi­scher Rat am Histo­ri­schen Insti­tut der Univer­si­tät Stutt­gart. Forschungs­schwer­punkt ist die politi­sche Kultur- und Medien­ge­schich­te der europäi­schen Moder­ne. Für sein Buch „Der Eulen­burg-Skandal. Eine politi­sche Kultur­ge­schich­te des Kaiser­reichs“ (2010) hat er den Preis „Geistes­wis­sen­schaf­ten Inter­na­tio­nal“ des Deutschen Börsen­ver­eins erhal­ten. Aktuell arbei­tet er an einer Habili­ta­ti­ons­schrift zum Thema „Weltöf­fent­lich­keit und Dikta­tur. Die auslän­di­schen Journa­lis­ten und das Dritte Reich. 1932–1946.“

Zitier­emp­feh­lung:

Domei­er, Norman: „Der Prozess Erzber­ger-Helffe­rich, Deutsch­land 1919–1920“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/helfferich-karl/#more-168, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Karl Theodor Helffe­rich, Fotograf unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Helffe­rich, Hinden­burg und Luden­dorff im Gespräch, Fotograf unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

Ähnliche Einträge