Deutschland 1919–1920
Üble Nachrede
Matthias Erzberger
Weimarer Republik
Der Prozess Erzberger-Helfferich
Deutschland 1919–1920
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am 19. Januar 1920 begann der fast zweimonatige Gerichtsprozess Erzberger-Helfferich, der nicht nur in der deutschen, sondern auch in der internationalen Öffentlichkeit mit Spannung verfolgt wurde. Allen Beteiligten war klar, dass der juristische Kampf eines ehemaligen monarchischen Vizekanzlers gegen den amtierenden republikanischen Vizekanzler ein politischer Sensationsprozess werden musste. Nichts Geringeres als die weltanschauliche Auseinandersetzung zwischen altem und neuem Regime sah man vor Gericht verhandelt.
Der Erzberger-Helfferich-Prozess mit seinem überraschenden Urteil am 12. März 1920 gab die Tendenz vor, in der alle weiteren politischen Gerichtsverfahren der Weimarer Republik stattfinden sollten: “Auf dem rechten Auge blind” – dieses damals entstandene Schlagwort über die Haltung der Weimarer Justiz ist heute in den meisten Studien zur Epoche zu finden.
Den politischen und historischen Hintergrund des Gerichtsprozesses bildete die Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages am 28. Juni 1919. Der DNVP-Politiker Karl Helfferich begann daraufhin unter dem Schlachtruf “Fort mit Erzberger!” in der „Kreuzzeitung“ eine polemische und persönlich beleidigende Artikelserie gegen den Zentrums-Politiker Matthias Erzberger, Reichsfinanzminister und stellvertretenden Regierungschef der Weimarer Koalition. Gebündelt fand sich in dieser Pressekampagne alles, was jemals an Anschuldigungen gegen Erzberger ventiliert worden war. Am schwersten wog die Behauptung, Erzberger habe seit jeher politische und finanzielle Interessen vermengt und sei im Ersten Weltkrieg nur aus finanziellen Interessen vom Annexionisten zum Friedensadvokaten geworden. An verantwortlicher Stelle habe er im Sommer 1917 die letzte Chance auf einen für das Deutsche Reich günstigen Frieden vereitelt, weil er im Dienste des Ultramontanismus und des Hauses Habsburg den Alliierten die Friedenssehnsucht der Reichsleitung verraten habe. Damit habe er als Erster das deutsche Volk “hinterrücks” überfallen und es schließlich zum Versailler Vertrag geführt, der laut Helfferich als “Erzbergerfrieden” in die Geschichte eingehen werde. Wenn dem erwiesenen Landesverräter und “Reichsverderber” Erzberger nicht “endlich das Handwerk gelegt wird”, schrieb Helfferich in seinen Presseangriffen, werde Erzberger das deutsche Volk mit seinen geringen verbliebenen politischen, wirtschaftlichen und moralischen Kräften “zur gänzlichen Vernichtung” führen.
Mit dem Angriff auf den führenden Zentrums-Politiker Erzberger versuchten die Kräfte der Monarchie die Republik in ihren Grundfesten zu erschüttern. Über die unmittelbaren Verhandlungspunkte hinaus warfen die Gerichtsverhandlungen grundsätzliche Fragen moderner Politik auf, etwa ob ein Leben als Berufspolitiker legitim sei, inwieweit Politik mit wirtschaftlichen Eigeninteressen verbunden sein dürfe und welche Rolle Lobbyismus in der Politik spiele.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Angeklagt war Karl Helfferich, der als kaiserlicher Staatssekretär des Reichsschatzamtes und Vizekanzler während des Ersten Weltkrieges ein Vorgänger in Matthias Erzbergers Regierungsämtern war. Nach 1918 fungierte Helfferich als Wirtschafts- und Finanzexperte der rechtskonservativen Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) und übernahm die Leitungsrolle in der Anti-Erzberger-Kampagne, welche die Neue Rechte nach der Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages begann. Helfferich war damit “zum geistigen Führer aller Feinde der Republik geworden”, wie es der Historiker Klaus Epstein genannt hat.
b) Die Verteidiger
Die Verteidigung Karl Helfferichs übernahm Max Alsberg, ein international bekannter Strafverteidiger, der auch als Honorarprofessor an der Berliner Universität tätig war. Alsberg trat in zahlreichen großen Gerichtsprozessen des späten Kaiserreichs und der Weimarer Republik auf. Dabei war er politisch nicht festgelegt: 1931 verteidigte er Carl von Ossietzky gegen den Vorwurf des Landesverrats.
c) Der Nebenkläger und seine Prozessbevollmächtigten
Matthias Erzberger hatte seine politische Karriere 1903 als damals jüngster Reichstagsabgeordneter (Zentrum) begonnen. Einen Namen machte er sich bereits 1905/06 bei der Aufdeckung der Kolonialskandale. Dabei kam es zu der ersten politischen Konfrontation mit Karl Helfferich, der daraufhin Folge die Kolonialverwaltung verlassen mußte. Im Ersten Weltkrieg erhielt Erzberger von der Reichsleitung den Auftrag, eine deutsche Auslandspropaganda aufzubauen und die Beziehungen zum Vatikan zu pflegen.
Als Bevollmächtigter der deutschen Regierung und Leiter der Waffenstillstandskommission unterzeichnete Erzberger 1918 das Waffenstillstandsabkommen von Compiègne, das den Ersten Weltkrieg formell beendete. Als Mitglied der Nationalversammlung wurde er Reichsfinanzminister und Vizekanzler. Erzberger galt als Verkörperung des demokratischen Berufspolitikers mit populistischem Gespür.
Seine juristische Vertretung vertraute er dem in Ehren ergrauten, defensiv-nüchternen Justizrat Adolf von Gordon an, der sich in zahlreichen Sensationsprozessen des Kaiserreiches einen Namen gemacht hatte, unter anderem als Rechtsbeistand General Kuno Graf Moltkes in den Moltke-Harden-Prozessen. Unterstützt wurde Gordon von Rechtsanwalt Dr. Eugen Friedländer.
d) Das Gericht
Der Prozess fand vor dem Landgericht Berlin I unter Vorsitz von Landgerichtsdirektor Baumbach im Justizpalast von Berlin-Moabit statt.
Besonderes Aufsehen erregte in der Öffentlichkeit das Verhalten der Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt von Clausewitz. Sie hatte das öffentliche Interesse an einer Verfolgung Helfferichs bejaht, da dieser ein Regierungsmitglied angegriffen hatte, und war in das Verfahren mit Offizialklage eingetreten. Im Laufe des Prozesses vollzog sie jedoch eine Kehrtwende und stellte sich auf die Seite Helfferichs. Der „Vorwärts“, das Leitblatt der deutschen Sozialdemokratie, wertete das Schlußplädoyer der Staatsanwaltschaft als “Ausbruch von deutschnationalem Fanatismus”, mit dem sich die Justiz ganz offen gegen die Republik gestellt habe.
3. Zeitgeschichtliche Einordung
Reichsfinanzminister Matthias Erzberger geriet als “Novemberverbrecher”, “Erfüllungspolitiker” und “Reichsverderber” in den Fokus der Neuen Rechten, als die Gefahr einer bolschewistischen Revolution (Spartakus-Aufstand) in Deutschland vorübergegangen war und seine Finanz- und Steuerreform die wirtschaftlichen Besitzstände der Reichen bedrohte. Für Karl Helfferich wurde die politische Vernichtung Erzbergers aber auch zu einer Frage der persönlichen Ehre, nachdem Erzberger ihn vom Rednerpult der Nationalversammlung aus als “den leichtfertigsten aller Finanzminister” bloßgestellt hatte. Hefferichs Pump-Wirtschaft spekulierte auf einen Sieg des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg und habe eine vollständige Zerrüttung der Reichsfinanzen bewirkt.
Erst als sich die Stimmung zusehends radikalisierte – bei der ersten Parteiversammlung der DNVP im Juli 1919 erklangen nach einer Rede Helfferichs die Rufe, der “Verräter”, “Feigling” und “Hund” Erzberger müsse hängen – ging Erzberger gegen die Anschuldigungen Helfferichs vor, wollte jedoch zunächst auf einen Gerichtsprozess verzichten. Helfferich, der nicht Mitglied der Nationalversammlung war und ein öffentliches Forum für seinen politischen Kampf gegen Erzberger suchte, drängte Erzberger jedoch schließlich erfolgreich zur Klage, indem er seine Schmähartikel gebündelt in dem Pamphlet „Fort mit Erzberger!“ hundertausendfach in dem Alfred Hugenbergs Scherl-Verlag drucken ließ. Dabei stellte er auch Erzbergers Ehre und Männlichkeit in Abrede: Erzberger sei kein Mann, sondern ein Feigling, “der auf alle diese Anschuldigungen trotz schärfster Herausforderung nicht klagt, sondern kneift und nach Art des bedrohten Tintenfisches das Wasser trübt, um zu entwischen!”
Die weltanschauliche Auseinandersetzung zwischen altem und neuem Regime bildete die erste der drei zentralen Konfliktlinien, die im Rahmen des Prozesses verhandelt wurden. Hier ging es um nichts Geringeres als die politische Moralität der untergegangenen Monarchie, speziell der Militärdiktatur der Jahre 1914–1918, die nach Meinung Erzbergers die Herrschaft wieder an sich reißen wollte. In der zweiten Konfliktlinie stießen konkurrierende Vorstellungen des Politischen, insbesondere im Hinblick auf das zulässige Ausmaß der Verflechtungen von Politik und Wirtschaft, aufeinander. Hierbei geriet keineswegs die prominenteste Gruppe der Kriegsprofiteure ins Zwielicht, Regierungsbeamte, Militärs und Konzernherren, sondern die Schlüsselfigur der neuen Weimarer Republik: der Parlamentarier. In einer dritten Debatte wurde um den Politikertypus gestritten, der nach dem Systemwechsel von 1918 Legitimität beanspruchen konnte. Der Prozess Erzberger-Helfferich kann dadurch als ein in der realen Politik ausgehandeltes Pendant zu Max Webers Werk über „Politik als Beruf“ verstanden werden.
4. Anklage
Das Gericht hatte die Tatsachenbeleidigungen Erzbergers durch Helfferich in vier Gruppen geordnet: Die Vermischung politischer Tätigkeit und eigener Geldinteressen (Geschäftspolitik), Unwahrhaftigkeit, Unanständigkeit sowie Politische Tätigkeit zum Nachteil Deutschlands.
Der letzte Punkt sollte offiziell nicht verhandelt werden, da das Gericht sich nach eigener Angabe nicht zur historischen Instanz aufzuschwingen gedachte. Tatsächlich jedoch zog sich die Frage, welche Politik dem Deutschen Reich in der jüngeren Vergangenheit zu- und abträglich gewesen war, als roter Faden durch die Verhandlungen.
Vor allem die Umstände der Friedensresolution des Reichstages von 1917, die maßgeblich von Erzberger herbeigeführt worden war, wurden vor Gericht einschließlich einer Zeugenaussage des damaligen Reichskanzlers Bethmann Hollweg verhandelt. Das Berliner Landgericht I scheute auch nicht davor zurück, die Zweckmäßigkeit des unbeschränkten U‑Boot-Krieges erörtern zu lassen, gegen den auch Helfferich opponiert hatte. Schließlich wurde sogar der Streit um den Waffenstillstand von Compiègne auf die Agenda der Gerichtsverhandlungen gesetzt. Doch selbst Erzbergers Einbringung der Instruktionen Hindenburgs und Reichskanzler Max von Badens an ihn, aus denen das ultimative Verlangen der Obersten Heeresleitung hervorging, den Waffenstillstand zu unterzeichnen, selbst wenn keine Verbesserungen bei der Lebensmittelversorgung Deutschlands erreicht würden, konnten ihm keine Sympathien verschaffen: Bei den hochgradig emotional aufgeladenen Themen U‑Boot-Krieg, Friedensresolution und Waffenstillstand hatte Erzberger die Mehrheit der Deutschen gegen sich. Neben den politischen Streitfragen aus der Kriegszeit wurden unzählige Beschuldigungen aus den letzten Friedensjahren des Kaiserreiches vor Gericht erörtert, vor allem aus der Grauzone von Politik und Wirtschaft, deren Wahrheitsgehalt sich nur noch schwer überprüfen ließ.
5. Verteidigung
Matthias Erzberger geriet im Gerichtsprozess sofort in die Defensive. Karl Helfferich hingegen gelang der Rollentausch, er wurde vom Angeklagten in einer Beleidigungssache zum moralischen Ankläger des wichtigsten Ministers der Republik. Die Gesetzeslage (§ 186 RStGB) erlaubte ihm für seine hochpolitischen und weit in die Vergangenheit zurückgreifenden Behauptungen den Wahrheitsbeweis anzutreten. Dies ermöglichte es ihm, Erzbergers gesamtes öffentliches und privates Leben einer Vivisektion von Gerichts wegen unterziehen zu lassen. Dabei arbeitete Helfferich aktiv und professionell mit der Presse zusammen. Seine Gerichtsreden gingen bereits im Voraus an befreundete Journalisten, in Interviews zwischen und nach den Sitzungen aktualisierte er seine Standpunkte und in Flugschriften der DNVP wurden seine Gerichtsreden in Auflagen von 50.000 Exemplaren zeitnah publiziert. Erzbergers berühmte rhetorische Fähigkeiten, eine Parlamentsöffentlichkeit gewohnt, konnten sich vor einem abweisenden Gericht und mehrheitlich feindlich gesinnten Zuschauern nicht entfalten. Helfferich, obwohl Angeklagter, wurde als Repräsentant der “guten alten Zeit” hofiert, während amtierende Reichsminister, die als Zeugen geladen waren, sich vom Gerichtsdiener kühl abfertigen lassen mussten.
Helfferichs Verteidigung nutzte die für Sensationsprozesse typische Eigendynamik bei der Beweismittelbeschaffung klug aus. Vor dem Prozess hatte Helfferich wenige belastende Belege gegen Erzberger besessen. Durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit und interessierter Kreise wurde er vor und während des Prozesses mit Material gegen Erzberger überschüttet. Alle Opfer des “Krypto-Parlamentarismus”, wie ihn Erzberger im späten Kaiserreich erfunden habe, höhnte der Gesellschaftskritiker Maximilian Harden in der Zeitschrift „Die Zukunft“, drängten sich jetzt an Helfferich und seine alldeutschen Freunde heran.
6. Das Urteil
Das Urteil vom 12. März 1920 war nicht allein eine persönliche Niederlage für Matthias Erzberger, sondern ein Triumph für alle Feinde der Republik. Zwar verurteilte das Gericht Helfferich wegen einer Formalbeleidigung zu einer Geldstrafe von 300 Reichsmark. Sein eigentliches Ziel, Erzberger politisch und moralisch zu diskreditieren, erreichte er jedoch vollständig. Es wurde vom Gericht als erwiesen angesehen, dass Erzberger sich im Laufe seiner politischen Karriere mehrfach nicht “wohlanständig” verhalten, politische und finanzielle Interessen vermischt und sogar unter Eid gelogen habe.
Das Gericht ging über die Rüge einer zu engen Kooperation von Politik und Wirtschaft jedoch weit hinaus, indem es sich anmaßte, aus dem Wertehimmel der untergegangenen Monarchie einen Politikertypus für die Republik zu definieren, der den „von oben“ eingesetzten Beamten und Verwaltungsexperten glorifizierte. Das Gericht legte zum einen für jede politische Tätigkeit die “Lauterkeit der Verwaltung” als Maßstab an, die den “Eckstein jedes Staatswesens” bilde. Zum anderen setzte es den Spielräumen sowohl von Angehörigen der Legislative als auch der Exekutive enge Grenzen. Auch der Volksvertreter müsse – wie ein Beamter – der “Vermischung seiner amtlichen Tätigkeit und seines Geldvorteils” aus dem Wege gehen. Für einen “Minister, selbst wenn er Abgeordneter ist” müssten noch schärfere Abstandsregeln gelten. Er habe jede Form von “Geschäftspolitik” zu meiden, nicht einmal Empfehlungen an Behörden zu Gunsten von Einzelpersonen seien zulässig “wie es ein einfacher Abgeordneter manchmal tun mag”.
Problematisch an diesen Zuschreibungen war weniger die wohlfeile Aufforderung, der politischen Korruption auszuweichen, als die dahinterstehende autoritäre Vorstellung des Politikers als eines über den Parteien und den Bürgern schwebenden Bürokraten, die von Bismarck bis Bethmann-Hollweg in der Figur des Reichskanzlers als oberstem Reichsbeamten immer dann kultiviert wurde, wenn es galt, Partizipationsforderungen der Parteien und Parlamente in Deutschland abzuwehren.
Helfferichs Wahrheitsbeweis sah das Gericht als “im Wesentlichen gelungen” an. Weiter billigte es ihm mildernde Umstände zu, denn er sei zwar auch aus persönlichem Hass, insgesamt jedoch “aus vaterländischen Beweggründen” gegen Erzberger vorgegangen. Diese Argumentation, die zum Vorbild von hunderten politischen Gerichtsverfahren in der Weimarer Republik werden sollte, ließ auch den Attentäter Oltwig von Hirschfeld für seinen Mordversuch an Erzberger, verübt während des Prozesses gegen Helfferich, mit 18 Monaten Gefängnis davonkommen.
7. Wirkung
Für das Prestige Matthias Erzbergers war die Bescheinigung durch ein preußisches Gericht, ein korrupter Politiker, Lügner und Meineidiger zu sein, ein schwerer Schlag, der seine politische Tätigkeit vorerst beendete.
Die rechte Presse erging sich in Jubelorgien über den Sturz eines der bedeutendsten demokratischen Politiker im Deutschen Reich. Den „Berliner Lokal-Anzeiger“ erfüllte es mit Stolz, dass die alten Kräfte über die Republik triumphiert hatten. “Erst ein preußischer Gerichtshof” habe dem allmächtigen Minister sein verdientes Schicksal bereiten können. Mit Erzberger sah man “das ganze neue System” gerichtet. Und es wurde bereits vor einer Wiederkehr des Zentrums-Politikers gewarnt. “Ein Erzberger lässt sich nicht auf einmal totschlagen”, so der zynische Kommentar der „Täglichen Rundschau“. Erich Eyck, später einer der ersten Historiker der Weimarer Republik, hielt es als juristischer Mitarbeiter der „Vossischen Zeitung“ für einen Kardinalfehler, genuin politische Fragen vor Gericht klären zu wollen. Bereits die Feststellung, was zu welchem Zeitpunkt im Interesse des Reiches gelegen habe und was nur im persönlichen Interesse eines Abgeordneten, müsse jedes Gericht überfordern. In den Ländern der Siegermächte des Weltkrieges wurde genau registriert, dass das Urteil ein “alldeutscher Triumph” war. Der Sturz Erzbergers führe zu keiner unmittelbaren Katastrophe, schrieb der „Manchester Guardian“ in einem Ton dunkler Vorahnung, aber er werde den begonnenen Erdrutsch der deutschen Mittelklasse hin zur politischen Rechten beschleunigen. “Die Reaktion fühlt sich. Ihre Stunde ist nahe”, ahnte Karl Neuß am 1. März 1920 in der „Zeit am Montag“. Es waren prophetische Worte, denn am Tag nach der Urteilsverkündung im Prozess Erzberger-Helfferich schlug die Reaktion zu: Am frühen Morgen des 13. März 1920 stürzte der Kapp-Lüttwitz-Putsch die junge deutsche Republik ins Chaos.
Matthias Erzberger beabsichtigte keineswegs, seine juristisch-politische Niederlage auf Dauer hinzunehmen. Tatsächlich gelang es dem Zentrums-Politiker in einer neuen juristischen Untersuchung – er hatte Selbstanzeige wegen Meineides gestellt – die von Helfferich vorgebrachten Vorwürfe bis zum Sommer 1921 weitgehend aus der Welt zu schaffen. Sein politisches Comeback stand unmittelbar bevor. Die Rechte witterte die Gefahr. Ihre Zeitungen machten wieder mit großen Schlagzeilen gegen den “Volksfeind”, “Landesverräter” und “Reichsverderber” auf. Am 26. August 1921 wurde Matthias Erzberger von zwei Mitgliedern der Organisation Consul ermordet. Die Mörder mussten sich erst nach 1945 vor Gericht verantworten.
8. Würdigung
Der Gerichtsprozess Erzberger-Helfferich kann als typische Fortsetzung der Politik mit juristischen Mitteln angesehen werden. Wie im Kaiserreich gegen die Monarchie, konnten sich politische Sensationsprozesse nach 1918 gegen die Republik richten; dies umso stärker, da die Weimarer Justiz, zum großen Teil noch in der Monarchie sozialisiert, dem demokratischen Regime mit Skepsis, Misstrauen und Feindschaft gegenüberstand.
Der Fall Erzberger-Helfferich kann zudem als Symbol und Katalysator der politischen Gewalt in Weimar interpretiert werden. Er sah nicht nur Leibesvisitationen der Zuschauer und der Pressevertreter auf Waffen, sondern auch einen Mordanschlag durch einen fanatisierten Prozessbeobachter: Vorgänge, die im Kaiserreich selbst im erhitztesten Sensationsprozess undenkbar gewesen wären. Ebenfalls neu in Gerichts- und Presseöffentlichkeit war das Ausmaß der Polarisierung, Radikalisierung und Brutalisierung der politischen Sprache, die dazu beitrug, dass ein gesellschaftlicher „Common Sense“, der die Republik dauerhaft hätte tragen können, in weite Ferne rückte.
Ein bis heute gültiger Aspekt der politisch-juristischen Kultur in Deutschland sticht durch den Prozess Erzberger-Helfferich besonders markant heraus: Jedes Detail aus der Vergangenheit eines Politikerlebens kann bedeutsam werden, wenn es der Öffentlichkeit durch einen Sensationsprozess oder Skandal, also durch eine Gerichts- und Presseöffentlichkeit im Erregungszustand, dargeboten wird. Aus seiner Erfahrung mit den politischen Beleidigungsprozessen des späten Kaiserreiches hätte Erzberger niemals eine politisch motivierte Klage gegen einen politischen Gegner einreichen dürfen. Dass er es schließlich doch tat, zeigt nicht allein die Krisensituation an, in der sich der Minister mit seiner Reichsfinanzreform befand und in der jedes Störmanöver der Opposition zum Scheitern führen konnte. Deutlich wird auch, welche unheilvolle Bedeutung noch in der Weimarer Republik persönliche Ehre und in Frage gestellte Maskulinität bei Politikern besaßen.
Durch den Prozess Erzberger-Helfferich wurde der demokratische Politikertypus bereits in der Frühphase der Weimarer Republik mit dem Makel behaftet, im Großen ein Landesverräter, im Kleinen ein Betrüger und Gauner zu sein; Stereotype, die den Deutschen unter den Nationalsozialisten schließlich regelrecht eingeimpft wurden, obwohl auch Politiker der Monarchie der Korruption Vorschub geleistet hatten. Der Erzberger-Helfferich-Prozess fungierte auf dem Feld politischer Justiz als Komplementärstück zur Dolchstoßlegende: Die Republik musste nicht allein die militärpolitischen Lasten der untergegangenen Monarchie übernehmen, sondern sie erhielt auch die Folgen fiskalischer Misswirtschaft und Korruption mit aufgebürdet.
9. Literatur
Norman Domeier, Der Sensationsprozess Erzberger-Helfferich: Die Verquickung politischer und wirtschaftlicher Interessen in der Weimarer Republik, in: Haus der Geschichte Baden-Württemberg (Hg.), Matthias Erzberger. Ein Demokrat in Zeiten des Hasses, Karlsruhe 2013, S. 158–183, 265–269; Annika Klein, Korruption und Korruptionsskandale in der Weimarer Republik, Göttingen 2014, S. 73–107. Bernhard Fulda, Press and Politics in the Weimar Republic, Oxford 2009, S. 50–63; Klaus Epstein, Matthias Erzberger und das Dilemma der deutschen Demokratie, Berlin 1962; John G. Williamson, Karl Helfferich. 1872–1924. Economist, Financier, Politician, Princeton 1971; Heinrich Hannover/Elisabeth Hannover-Drück, Politische Justiz 1918–1933, Hamburg 1977; Der Erzberger-Prozeß. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen im Beleidigungsprozess des Reichsfinanzministers Erzberger gegen den Staatsminister a.D. Dr. Karl Helfferich, Berlin 1920.
Norman Domeier
Januar 2015
Norman Domeier ist Akademischer Rat am Historischen Institut der Universität Stuttgart. Forschungsschwerpunkt ist die politische Kultur- und Mediengeschichte der europäischen Moderne. Für sein Buch „Der Eulenburg-Skandal. Eine politische Kulturgeschichte des Kaiserreichs“ (2010) hat er den Preis „Geisteswissenschaften International“ des Deutschen Börsenvereins erhalten. Aktuell arbeitet er an einer Habilitationsschrift zum Thema „Weltöffentlichkeit und Diktatur. Die ausländischen Journalisten und das Dritte Reich. 1932–1946.“
Zitierempfehlung:
Domeier, Norman: „Der Prozess Erzberger-Helfferich, Deutschland 1919–1920“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/helfferich-karl/#more-168, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Karl Theodor Helfferich, Fotograf unbekannt, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Helfferich, Hindenburg und Ludendorff im Gespräch, Fotograf unbekannt, veränderte Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0