Deutschland 1907–1908
Verleumdung
Eulenburg-Affäre um Kaiser Wilhelm II
Der 1. Moltke-Harden-Prozess (Eulenburg-Skandal)
Deutschland 1907–1908
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
In den Jahren 1906 bis 1909 erschütterte der Sturz Fürst Philipp Eulenburgs, des besten Freundes und zeitweise wichtigsten Beraters Kaiser Wilhelms II., die Hohenzollernmonarchie. Der sogenannte „Eulenburg-Skandal“ wurde überdies zum ersten großen Homosexualitätsskandal der Moderne. Die Zeitgenossen deuteten ihn wegen seiner nationalen und internationalen Wirkungen als deutsches Gegenstück zur französischen Dreyfus-Affäre.
Ausgelöst durch Maximilian Harden, Herausgeber der avantgardistischen Zeitschrift „Die Zukunft“, beherrschten seine Enthüllungen die Schlagzeilen der Weltpresse. Für Aufregung sorgte vor allem die Behauptung des neo-konservativen Bismarckianers Harden, Wilhelm II. sei jahrzehntelang von einer homosexuellen Kamarilla (geheimen Nebenregierung) um Eulenburg politisch beeinflusst worden und habe das Deutsche Reich durch übersteigerte Friedenssehnsucht in die internationale Isolation manövriert.
Die Akteure nutzten den Eulenburg-Skandal als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln, und die angeblich „unpolitischen Deutschen“ bewiesen das Selbstbewusstsein einer modernen und kritischen Öffentlichkeit. Dazu trug vor allem der Sensationsprozess zwischen Maximilian Harden und General Kuno Graf Moltke bei, der vom 23. bis 29. Oktober 1907 im Justizpalast von Berlin-Moabit stattfand. Er ging als 1. Moltke-Harden-Prozess in die deutsche Geschichte ein. Zusammen mit einem 2. und 3. Moltke-Harden-Prozess sowie weiteren Gerichtsprozessen (Prozess Harden-Städele, Eulenburg-Prozess, Prozess Reichskanzler Bülow gegen den Schriftsteller Adolf Brand) bildete er das juristische Gerüst des über drei lange Jahre währenden Skandals. Das öffentlich bedeutendste Verfahren war der 1. Moltke-Harden-Prozess, da er die Stoßrichtung des Eulenburg-Skandals gegen die preußisch-deutsche Monarchie vorgab.
Kuno Moltke, der engste Freund Philipp Eulenburgs, sollte auf Druck Kaiser Wilhelms II. und seiner militärischen Berater durch einen Beleidigungsprozess gegen Harden die Ehre der „allerhöchsten Kreise“ des Reiches wahren. Von den Mitgliedern des Freundeskreises um Eulenburg hielt man ihn in sexualmoralischer Hinsicht für „am geringsten belastet“. Die „Cause Célèbre“ wurde „in der ganzen Kulturwelt mit größter Spannung verfolgt“, wie der Gerichtsreporter Hugo Friedländer notierte. Der Andrang ausländischer Journalisten war enorm. Viele Beobachter teilten das Gefühl, dass sich in diesem Prozess bevorstehende politische und gesellschaftliche Umbrüche anbahnten. „Man kommt allmählich in so etwas wie 1789er Stimmung hinein […] man spürt die Dekadenz in der Luft und glaubt zuweilen, dass man auf einem Vulkan tanze“, schrieb der Korrespondent einer Kölner Zeitung.
Die Erwartungen wurden nicht enttäuscht. Die Beweisaufnahme im 1. Moltke-Harden-Prozess lieferte Enthüllungen, die weltweit Sensation machten: Die Sexualität von führenden Politikern wurde in einem bis dahin nicht gekannten Ausmaß öffentlich diskutiert. Beleuchtet wurde besonders die nach kurzer Zeit gescheiterte Ehe Kuno Moltkes mit Lilly von Elbe. Sie bildete das Kernstück des juristischen Wahrheitsbeweises, ob Moltke „sexuell abnorm“ war. Besonders verstörend am Prozess Moltke-Harden empfanden nicht allein konservative Zeitgenossen, das auf den Kopf gestellte traditionelle Geschlechterverhältnis. Opfer in dieser gescheiterten Ehe war weniger die Frau als der (deutlich ältere) Mann. Bereits zwei Tage nach der Hochzeit, so die Aussage Lilly von Elbes vor Gericht, habe Moltke den „ehelichen Verkehr“ aufgegeben. Daneben wurde enthüllt, dass Moltke von seiner jungen Gemahlin derartig verprügelt wurde, dass er sich mehrfach vom Dienst als Stadtkommandant von Berlin beurlauben lassen musste.
Mit solchen intimen Details, wie sie die Beweisaufnahme im 1. Moltke-Harden-Prozess zu Tage förderte, war der deutschen Öffentlichkeit noch kein Schlafgemach ihrer aristokratischen Herrschaftselite geöffnet worden. Mit der Enthüllung der Moltke’schen Ehewirklichkeit vor Gericht erfolgte ein Tabubruch. Im Krupp-Skandal (1902) hatte Maximilian Harden selbst noch die Maxime geprägt: „Der öffentlich kontrollierbare Ehrbegriff reicht nur bis an den Nabel: was weiter unten geschieht, geht links und rechts keinen Fremden an.“ Nun vollzog er eine Kehrtwende und argumentierte, angesichts der politischen Bedeutung Moltkes als Stadtkommandant von Berlin und intimer Freund Wilhelms II. und Philipp Eulenburgs sei die Unterstellung einer sexuellen Normwidrigkeit von politischer Bedeutung. Dieser fragwürdige Anspruch wurde legitimiert mit der Information der Öffentlichkeit hinsichtlich bisher unbekannter Details über das „persönliche Regiment“ Kaiser Wilhelms II. sowie das Bestehen einer geheimen Nebenregierung im Kaiserreich. Bereits der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber hob daher die Bedeutung des Eulenburg-Skandals als Katalysator des langfristigen Wandels der Staats- und Gesellschaftsordnung in Deutschland hervor: „So wie die Skandalaffären des Hauses Bourbon und der alten Aristokratie aus der Geschichte der französischen Revolution nicht wegzudenken sind, so gehören die Affären Kuno Moltke und Philipp Eulenburg zur Vorgeschichte der Krise und des Zusammenbruchs der deutschen Monarchie. Nur aus einer Situation, in der das Verfassungsgefüge durch solche Enthüllungen bereits erschüttert war, konnten die anschließenden Krisen hervorgehen, in denen die institutionellen Grundlagen des Staates ins Wanken gerieten.“
Der Moltke-Harden-Prozess ist somit ein klassisches Beispiel für einen politischen Prozess im Vorfeld fundamentaler gesellschaftlicher Wandlungen und Revolutionen. Der Skandalprozess demonstrierte aber auch, dass das Kaiserreich trotz versuchter politischer Einflussnahme auf die Justiz ein gefestigter Rechtsstaat war. Allerdings war bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts Gerichtsöffentlichkeit kaum ohne Presseöffentlichkeit denkbar. Mit großem Selbstbewusstsein und weitreichenden juristischen und politischen Ansprüchen konstituierte sich die deutsche Presse nach britischem Vorbild im Zuge des Eulenburg-Skandals und seiner Gerichtsprozesse als eine Vierte Gewalt im Staat.
Langzeitwirkung entfaltete der 1. Moltke-Harden-Prozess zudem dadurch, dass er deutlich machte, wie erfolgreich man mit Sexualität Politik machen konnte. Homosexualität wurde nun erstmals allgemeingesellschaftlich sagbar und ging – nicht zuletzt durch die ausgiebige Gerichtsberichterstattung der deutschen Presse – rasch in die Alltagssprache ein. Sagbar wurde jedoch auch Homophobie, die sich in Deutschland bis in die frühen 2000er Jahre als Tugend gerieren konnte. Auf dem politischen Feld begründete der 1. Moltke-Harden-Prozess eine Traditionslinie homosexueller Denunziation, die über die Röhm-Affäre (1934) bis zum Wörner-Kießling-Skandal (1983) und den Fällen Wowereit (2001)/von Beust (2003) reichte.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Maximilian Harden, geboren 1861 in Berlin als Felix Ernst Witkowsky, galt als einer der bedeutendsten, aber auch umstrittensten Publizisten und Intellektuellen des Kaiserreichs. Mit seiner Politik- und Kulturzeitschrift „Die Zukunft“ (gegründet 1892) beeinflusste er die öffentliche Meinung Deutschlands maßgeblich. Schon vor dem Eulenburg-Skandal war er im Ausland der bekannteste deutsche Journalist und wurde regelmäßig als autoritative Gegenmeinung zur Haltung der Reichsleitung zitiert.
Ähnlich wie Karl Kraus („Die Fackel“) in Österreich-Ungarn, konnte Harden bei Beginn des 1. Moltke-Harden-Prozesses auf eine beachtliche Erfahrung mit juristisch-politischen Problemen und Gerichtsprozessen zurückblicken. Seine „Zukunft“ war immer wieder Plattform brillanter juristischer Debatten. Für zwei verlorene Majestätsbeleidigungsprozesse 1898 und 1901 musste Harden für insgesamt ein gutes Jahr in Festungshaft. Dennoch konnte Harden aufsehenerregende Erfolge im juristischen Kampf gegen das „persönliche Regiment“ Kaiser Wilhelms II. erzielen: Im Juni 1893 sprach ihn das Königliche Landgericht I in Berlin unter Vorsitz von Landgerichtsdirektor Alexander Schmidt von der Anklage der Majestätsbeleidigung wegen „bester Absichten“ frei. Hardens Artikel „Monarchenerziehung“ – so die Urteilsbegründung – enthalte eine Reihe unzweifelhafter Wahrheiten, etwa dass sich Ehrfurcht vor einem Monarchen nicht darin äußere, ihm schmeichelnd zu Füßen zu liegen, sondern „auch ihm gegenüber die Wahrheit“ hochzuhalten. Der Sensationsprozess Harden gegen Moltke wuchs sich zu einem Skandal aus, als bekannt wurde, dass Bismarck und Harden in Friedrichsruh auf das Wohl Richter Schmidts angestoßen hatten – mit einer Flasche Steinberger Kabinett, die Kaiser Wilhelm II. dem Altkanzler kurz zuvor als Versöhnungsgeschenk hatte überbringen lassen.
b) Die Verteidiger
Seine Verteidigung im 1. Moltke-Harden-Prozess und allen weiteren Prozessen des Eulenburg-Skandals vertraute Maximilian Harden dem Münchner Justizrat Max Bernstein an. Bernstein galt wegen seiner aggressiven, aber auch geistreichen Art als einer der gefragtesten Strafverteidiger des Kaiserreichs, vor allem in politischen Fällen (Sozialistengesetze) sowie bei der Vertretung von Künstlern und Schriftstellern, die mit der Zensurpolitik in Konflikt gerieten. In der preußischen Presse wurde seine „bayerische Grobheit“ kritisiert, immer wieder wurde er im Eulenburg-Skandal, wie auch Maximilian Harden oder der Sachverständige Magnus Hirschfeld, Zielscheibe antisemitischer Angriffe: „Was sich der jüdische Rechtsanwalt Bernstein mit einer geradezu ekelerregenden Ausnutzung seiner advokatorischen Überlegenheit in Anwürfen an einen preußischen General leisten konnte, ist unerhört selbst in deutschen Beleidigungsprozessen.“ Diesen Abschnitt aus einem Artikel der konservativen „Täglichen Rundschau“ zum 1. Moltke-Harden-Prozess ließ Kaiser Wilhelm II. in der Reichsleitung zirkulieren.
c) Der Nebenkläger und seine Prozessbevollmächtigten
Kuno Graf Moltke beauftrage Justizrat Adolf von Gordon mit seiner juristischen Vertretung. Obgleich von Gordon als erfahrener Jurist in Sensationsprozessen galt, hatte er der Strategie Maximilian Hardens und seines Rechtsanwalts Max Bernstein wenig entgegenzusetzen. Nach dem 1. Moltke-Harden-Prozess beauftrage Moltke daher den Berliner Justizrat Erich Sello. Dieser war nicht nur neben Max Bernstein, Fritz Friedmann, Theodor Suse und Max Alsberg einer der bekanntesten Rechtsanwälte des Kaiserreichs, sondern machte sich überdies als einer der ersten Theoretiker des Sensationsprozesses einen Namen („Zur Psychologie der Cause Célèbre“, Berlin 1910). Sello hatte seinerseits in den 1890er Jahren mehrfach Maximilian Harden vertreten und publizierte auch in „Der Zukunft“.
d) Das Gericht
Als Vorsitzender Richter im 1. Moltke-Harden-Prozess fungierte Amtsrichter Dr. Kern. Als Schöffen standen ihm der Milchhändler Friedrich Schieggas und der Schlachtermeister Emil Neubauer zur Seite. Nicht nur Klassenzugehörigkeit, auch Alter und Bildungsgrad der Schöffen wurden von monarchistischen Zeitungen bemängelt, einer sei „erst 36 Jahre“ alt und beide hätten „nur die Gemeindeschule“ besucht. Insgesamt erschien es der deutschen wie der ausländischen Presse beachtlich, dass ein einfacher preußischer Amtsrichter „mit souveräner Sicherheit“ anordnen konnte, dass in voller Öffentlichkeit „Männer, die selbst die Staatsgewalt verkörpern, bis auf das Mark seziert werden, wo Vorgänge zur Sprache kommen, an denen der Monarch unmittelbar beteiligt ist, wo es sich um eine politische Einflussnahme auf die allerhöchste Person handelt“. Die Versetzung Dr. Kerns nach der Urteils-Verkündung im 1. Moltke-Harden-Prozess an ein Insolvenzgericht wurde in der Presse als politischer Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz debattiert.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Den unmittelbaren historischen Kontext des 1. Moltke-Harden-Prozesses bildete eine Pressekampagne, die Maximilian Harden im Herbst 1906 in seiner Zeitschrift „Die Zukunft“ begann. Darin unterstellte er Fürst Philipp Eulenburg, dem langjährigen Günstling Kaiser Wilhelms II., das Haupt einer durch Homosexualität zusammengehaltenen Kamarilla zu sein. Ihr wies Harden die Verantwortung für die schwere diplomatische Niederlage des Deutschen Reichs in der Marokko-Krise von 1905/06 zu. Wie sich in den Gerichtsverhandlungen herausstellte, war dieser Vorwurf nur die Facette eines großen Narrativs wilhelminischer Dekadenz, das Harden popularisierte: Danach hatte die Eulenburg-Kamarilla bereits 1890 den Sturz Bismarcks bewerkstelligt, seither den Monarchen vom Volk abgeschirmt und durch eine von übersteigerter Friedensliebe bestimmte Politik das Deutsche Reich in die internationale Isolation manövriert.
Die nach Eulenburgs Schloss in der Uckermark „Liebenberger Tafelrunde“ genannte Gruppe wurde für große Teile der Öffentlichkeit zum Sündenbock für die zahlreichen politischen Fehlleistungen während der Herrschaft Kaiser Wilhelms II.
Harden nutzte den Vorwurf der Homosexualität als Waffe im politischen Kampf. Dabei teilte er selbst, der mit zahlreichen progressiven Künstlern und Schriftstellern befreundet war, nicht den damals allgemein verbreiteten Homosexuellenhass, nutzte diesen aber skrupellos aus, um aus seiner Sicht berechtigte politische Ziele zu erreichen. Mit dem Angriff auf eine homosexuelle Kamarilla in der Führungsspitze des Kaiserreichs gelang es, die Liebenberger Tafelrunde um Philipp Eulenburg, die jenseits des Zugriffs von Exekutive, Legislative und Judikative lag, mit journalistischen Mitteln sexualmoralischen Kategorien zu unterwerfen. Der Vorwurf der Homosexualität gegen den engsten Vertrauten des Kaisers konnte zum einen die äußerst unpopuläre Idee monarchischer Selbstherrschaft, eines immer wieder angestrebten „persönlichen Regiments“ Kaiser Wilhelms II., endgültig in Verruf bringen. Eulenburg, der letzte royale Favorit der deutschen Geschichte, galt als wichtigster Repräsentant dieser Herrschaftsform. Zum anderen war Hardens Unterstellung einer homosexuellen Verschwörung innerhalb der Reichsleitung darauf berechnet, eine radikale Kehrtwende in der deutschen Außenpolitik durchzusetzen und die Isolation Deutschlands, notfalls auch mit kriegerischen Mitteln, aufzubrechen.
4. Anklage
Nach dem Scheitern von Duellverhandlungen zwischen Kuno Graf Moltke und Maximilian Harden, reichte Moltke am 29. Mai 1907 bei der Berliner Staatsanwaltschaft eine Klage wegen Beleidigung ein (üble Nachrede, §186 RStGB). In welcher Form ein Beleidigungsprozess stattfand, als privates oder öffentliches Klageverfahren, wurde durch das „öffentliche Interesse“ bestimmt. Beleidigungen gehörten zu den wenigen Delikten, bei denen die Strafprozessordnung keine zwingende Anklage der Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip vorsah. Zum allgemeinen Erstaunen verneinte die Berliner Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, obwohl Moltke zum Zeitpunkt der Vorwürfe als Stadtkommandant von Berlin eines der nominell höchsten militärischen Ämter in Preußen innehatte, und trat nicht in den 1. Moltke-Harden-Prozess ein. Der Prozess fand somit als Privatklage Moltkes gegen Harden statt.
Noch mehr Verwunderung rief hervor, dass Oberstaatsanwalt Hugo Isenbiel (bei seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst 1909 preußischer Generalstaatsanwalt) nach dem Freispruch Hardens am 29. Oktober 1907 durch das Schöffengericht schließlich doch am 31. Oktober das öffentliche Interesse bejahte. Die Staatsanwaltschaft trat damit in das Verfahren ein. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, wurde der Prozess vom 16. Dezember 1907 bis 3. Januar 1908 vor einer Strafkammer neu verhandelt (2. Moltke-Harden-Prozess). Weil die Konstellation „Urteil im Privatklageverfahren und anschließende Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft“ äußerst selten war, setzte eine lebhafte fachjuristische und öffentliche Debatte über das Vorgehen der Justiz ein.
Im 2. Moltke-Harden-Prozess wurde die Hauptbelastungszeugin Lilly von Elbe durch neue sexualwissenschaftliche Gutachter für unglaubwürdig erklärt. Fürst Philipp Eulenburg leistete in diesem Verfahren am 21. Dezember 1907 einen Reinigungseid, niemals irgendwelche homosexuellen „Schmutzereien“ begangen zu haben; eine Aussage, die ihm schließlich in einem Meineids-Prozess zum Verhängnis werden sollte, nachdem Harden Belastungszeugen aus Eulenburgs Urlaubsdomizil am Starnberger See ausfindig gemacht hatte. Maximilian Harden wurde im 2. Moltke-Harden-Prozess zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, legte jedoch Revision beim Reichsgericht ein. Dieses hob am 23. Mai 1908 das Urteil im 2. Moltke-Harden-Prozess wegen Formfehlern auf und ordnet eine Neuverhandlung an. In dem nun folgenden 3. Moltke-Harden-Prozess wurde Harden am 20. April 1909 nur noch zu einer Geldstrafe von 600 Reichsmark und der Übernahme der Kosten aller drei Prozesse in Höhe der beträchtlichen Summe von 40.000 Reichsmark verurteilt. Harden widerrief daraufhin einen gleichzeitig erfolgten Vergleich mit Moltke und legte abermals Revision beim Reichsgericht ein.
Auf diese Revision verzichtete Harden am 14. Juni 1909, nachdem durch Vermittlung von Albert Ballin und Walther Rathenau ein geheimer Deal zwischen Harden und Reichskanzler Bülow erzielt worden war. Harden erhielt die ihm auferlegten 40.000 Reichsmark Prozesskosten aus der Reichskasse erstattet sowie eine schriftliche Ehrenerklärung des Reichskanzlers über die patriotischen Motive seines Kampfes gegen die Eulenburg-Kamarilla.
5. Verteidigung
Ein forensischer Nachweis homosexueller Veranlagung, um den es im Fall Kuno Moltkes ging, war trotz der Strafbarkeit bestimmter homosexueller Akte im Deutschen Reich ungewöhnlich. In Strafprozessen nach dem berüchtigten § 175 RStGB kam es darauf an, Tatzeugen für strafbare Sexualpraktiken aufzubieten, die durch verschiedene Reichsgerichtsentscheidungen um 1900 definiert worden waren. Vor Gericht beharrte Harden jedoch darauf, „mit keinem Atom auf Geschlechtshandlungen“, sondern nur auf „abnorme“ Männerfreundschaften und eine homosexuelle „Verbündelung“ um den Kaiser hingewiesen zu haben.
Als Meisterstück der Verteidigung im 1. Moltke-Harden-Prozess wurde das Kreuzverhör Lilly von Elbes durch Hardens Anwalt Max Bernstein gewertet. Unter Eid bekräftigte sie, ihr Ex-Mann Kuno Moltke habe mit Blick auf schwangere Frauen geäußert: „Die Ehe ist eine Schweinerei“. Damit habe der Kaiserfreund keineswegs die Ehe ohne Liebe, sondern „die Ehe als Institut überhaupt“ gemeint, wie Bernstein präzisierte, der die Fragen und Antworten bereits im Vorfeld des Prozesses mit der Kronzeugin der Harden-Partei durchgegangen war. Das eheliche Schlafzimmer habe General Moltke, so Lilly von Elbe weiter, als „die reine Notzuchtanstalt“ empfunden und – pikanterweise nach der Rückkehr von einer Nordlandreise mit Kaiser Wilhelm II. – ausgerufen: „Wochenlang habe ich, Gott sei Dank, keine Weiber gesehen!“ Am meisten entrüstete die Öffentlichkeit sich aber über die vulgäre Äußerung Moltkes: „Eine Frau ist für ihren Mann nicht mehr als ein Klosett, was bist du denn anderes.“ Die Presseöffentlichkeit wertete dies als Beleidigung aller deutschen Ehefrauen.
Angesichts der verwickelten Prozesslage wurde der bekannte Berliner Sexualwissenschaftler Magnus Hirschfeld als Gutachter (der Harden-Partei) herangezogen. Das Gutachten der Moltke-Partei, erstellt vom Berliner Arzt Georg Merzbach, das General Moltke entlastete, wurde aus formalen Gründen verworfen. Entgegen seiner üblichen Gutachter-Praxis stellte Hirschfeld eine für General Moltke juristisch wie sozial nachteilige Diagnose: „Ich habe aus der Beweisaufnahme die wissenschaftliche Überzeugung gewonnen, dass bei dem Kläger, Herrn Grafen Kuno v. Moltke, objektiv ein von der Norm, d.h. von den Gefühlen der Mehrheit abweichender Zustand vorliegt, und zwar eine unverschuldete, angeborene und m.E. in diesem Fall ihm selbst nicht bewusste Veranlagung, die man als homosexuell zu bezeichnen pflegt.“ Darüber hinaus betrieb Hirschfeld selbstbewusst sexualreformerische Politik, indem er erklärte, dass „Homosexualität ebenso im Plane der Natur und Schöpfung liegt, wie die normale Liebe“. Ferner schrieb er dem Gerichtsprozess eine gesellschaftsverändernde Wirkung zu: „Möge einst auch von diesem Prozess gesagt werden können: Ex tenebris lux“.
Insgesamt kam der Verteidigung Hardens die in § 186 RStGB vorgesehene Möglichkeit des Wahrheitsbeweises zu Gute. Diese beinhaltete zwei wichtige Grundannahmen: Zum einen, dass die Unterstellung sexueller Normwidrigkeit beleidigend, zum anderen, dass sie juristisch verifizierbar war. Aus der Unbestimmtheit der Harden’schen Behauptung sexueller Normwidrigkeit sowie der juristischen Logik des Wahrheitsbeweises folgte zwangsläufig, dass Moltkes Ehe sowie sein gesamtes Privatleben zur forensischen Verhandlungsmasse wurden. Seine „moralische Vernichtung“ nach den sittlichen Maßstäben der Epoche stand damit bereits zu Prozessbeginn fest.
6. Das Urteil
Trotz der hohen Reputation des als Sachverständigen hinzugezogenen Sexualwissenschaftlers Magnus Hirschfeld war es eine Sensation, als sich das Gericht nicht allein seinem Gutachten anschloss, sondern Hirschfelds Diagnose noch zuspitzte, indem es Homosexualität nicht nur als individuelle Wesenseigenschaft, die objektiv nachgewiesen werden konnte, sondern auch als sozial konstituierte und gesellschaftlich bedeutsame Realität fasste. Tatsächlich habe Harden, so das Gerichtsurteil vom 29. Oktober 1907, Moltke eine für Dritte „erkennbare“ Homosexualität nachgesagt. „Eine solche Behauptung ist aber, wie das Gericht angenommen hat, geeignet, den Privatkläger [Kuno Graf Moltke] in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Denn von einem Manne in der Stellung eines Kommandanten von Berlin erwartet man, dass er, solange das Gesetz die Ausübung eines homosexuellen Triebes – wenn auch nur in der schärfsten Form – verbietet, die ihm innewohnende Homosexualität nicht erkennbar werden lässt.“ Hier lag für das Gericht Moltkes eigentliches Vergehen und der Grund, Harden freizusprechen: „Er [Moltke] hat somit seine homosexuelle Anlage anderen gegenüber nicht verheimlicht […] Aus alledem hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Privatkläger erkennbar homosexuell ist und der Angeklagte den Beweis der Wahrheit geführt hat.“
Das Gericht ging also davon aus, dass mit einem öffentlichen Amt auch ein Anspruch der Öffentlichkeit auf ein tadelloses Sexualleben des Amtsträgers verbunden ist. Privatsphäre für „öffentliche Persönlichkeiten“ existierte demnach nur eingeschränkt, ihr Privatleben durfte politisiert werden.
Das Urteil war so demokratisch und liberal wie es moralisch bigott war. Es war demokratisch, weil es das allein vom Monarchen zu vergebende militärische Amt des Stadtkommandanten von Berlin unter die Kontrolle der Öffentlichkeit stellte. Es war liberal, weil es eine homosexuelle Veranlagung per se nicht als Ausschlussgrund für ein Staatsamt erachtete, und es war bigott, weil es in aller Offenheit und Deutlichkeit dem gesellschaftlichen Schein Vorrang vor dem individuellen Sein gab.
Für die herrschenden Kreise des Kaiserreichs war das Urteil ein Schlag ins Gesicht. Bereits wenige Tage nach der Verkündung veröffentlichten protestantische Kirchensynoden Beschlüsse, in denen „tiefe Entrüstung und lebhaftes Bedauern“ darüber ausgesprochen wurde, „dass bei den die Sittlichkeit aufs schwerste gefährdenden Gerichtsverhandlungen in dem Prozess Moltke-Harden die Öffentlichkeit im Interesse unseres Volkes, vornehmlich unserer Jugend, nicht ausgeschlossen war.“ Die eindrücklichsten Zeugnisse für den Zusammenprall von modernem Rechtsstaat und Monarchie neo-absolutistischer Prägung stellen die Reaktionen Kaiser Wilhelms II. und Reichskanzler Bülows dar. „Der Kerl muss suspendiert werden“, entrüstete sich der Monarch über den Vorsitzenden Richter Dr. Kern, „er hat geradezu das Vaterland und uns alle verraten.“ Die Wut über die Stoßrichtung des Sensationsprozesses gegen die Herrschaftselite findet sich besonders in den Randbemerkungen Wilhelms II. an Zeitungsartikeln: „[Der Prozess] zeigt, dass wir Oberen und Monarchen heute vogelfrei sind und in der Justiz auch nicht den leisesten Schutz haben! Die Preußische Justiz ist stolz, unabhängig zu sein! Das ist sie! Aber nur gegen die Krone und ihre Regierung und ihre Beamten; vor dem plebs und dem Mob macht sie Cotau! […] Ich werde sie nicht wieder um Hilfe angehen!“
Bereits nach der Beweisaufnahme hatte Reichskanzler Bülow ein panikartiges Telegramm an den Kaiser gerichtet: „Der Verlauf des Prozesses Moltke-Harden ist unerhört. Ich bin umso empörter, als ich in jeder (gesetzlich zulässigen) Weise auf eine feste Zügelführung von Seiten des Vorsitzenden Richters hingewirkt hatte. […] Die skandalösen Enthüllungen, welche jetzt das sensationslüsterne Publikum beschäftigen, werden wir am besten dadurch überwinden, dass wir nach innen und außen eine feste und würdige Politik machen, welche die Nation aus diesem Schlamme zu großen Zielen emporhebt.“ Es dürften sich wenige Gerichtsprozesse in der neueren Geschichte Deutschlands finden, denen nicht nur von der Öffentlichkeit, sondern auch von der Staatsspitze eine derartige Bedeutung und Politikmächtigkeit zugewiesen worden ist wie dem 1. Moltke-Harden-Prozess.
7. Wirkung
Der 1. Moltke-Harden-Prozess wirkte über Ländergrenzen hinweg in zahlreiche politische und gesellschaftliche Bereiche hinein. Die potentiell globale Gerichts- und Presseöffentlichkeit wurde unter nationalistischen Gesichtspunkten auch als Gefahr für das Prestige des Deutschen Reichs angesehen. „Vermöge der Öffentlichkeit“ werde die Gerichtsverhandlung „durch die Presse in die entlegensten Winkel der Welt ausgedehnt“, schrieb die Wochenzeitung „Deutsche Welt“. Die „Allgemeine Rundschau“ fasste diese neue Form juristisch-politischer Globalisierung mit den Worten: „Aber dieser Prozess ist zum Weltgespräch geworden, Hardens Darstellung hat ihren Weg in alle Erdteile genommen, und das Urteil der ausländischen Presse beweist, dass ihr in der Fremde fast überall Glauben geschenkt wird.“
Außenpolitisch trug der Prozess dazu bei, dass ein Ausgleich mit Frankreich in weite Ferne rückte und die Isolation des Deutschen Reichs bestehen blieb. Einer militärischen Bewährungsprobe – auch das enthüllte der 1. Moltke-Harden-Prozess einer konsternierten Öffentlichkeit – war Deutschland in der Marokko-Krise von 1905/06 nur knapp entgangen. Ebenso wurde bekannt, dass in Algeciras eine Kriegserklärung an Frankreich als diplomatisches Druckmittel erwogen worden war, um die „Entente Cordiale“ zu sprengen und die deutsche Isolation aufzubrechen. Schuld an dem missglückten Coup, so die von Harden popularisierte Deutung, war die Eulenburg-Kamarilla, wegen ihrer Kontakte zum französischen Spitzendiplomaten Raymond Lecomte fortan als Teil einer „homosexuellen Internationale“ hingestellt. Diese firmierte als neue Bedrohungs- und Verschwörungsphantasie neben der „roten Internationale“ der Sozialisten, der „schwarzen Internationale“ der Katholiken sowie der „goldenen Internationale“ des Judentums.
Eine starke Wirkung entfaltete der 1. Moltke-Harden-Prozess im Verfassungs- und Machtgefüge des wilhelminischen Deutschlands. Es gelang eine kommunikative Einhegung des Reichsoberhaupts. Wilhelm II. erlitt nach dem Urteil einen Nervenzusammenbruch, zog sich nach 1909 weitgehend aus der politischen Öffentlichkeit zurück und verzichtete auf seine gefürchteten Reden zur Tagespolitik. Mit der politischen Vernichtung der Liebenberger Tafelrunde um Fürst Philipp Eulenburg als vorgeblich landesverräterischer „Friedenspartei“ gewann die „Kriegspartei“ der Generäle und Admiräle die Oberhand. Geheimpolitiker à la Eulenburg, die außenpolitische Konflikte auszugleichen oder zu retardieren versuchten, fehlten dadurch nach 1909, nicht zuletzt in der Juli-Krise 1914.
8. Würdigung
Der 1. Moltke-Harden-Prozess wurde, trotz mitunter diametraler Deutungen seiner Enthüllungen in den verschiedenen politischen Milieus des Kaiserreichs, als legitimer Ort für den politischen „Kampf ums Recht“ im Sinne Rudolf von Iherings betrachtet. Er markierte auch das Ende des Duells als Konfliktlösungsmechanismus in politischen Streitigkeiten, das von Moltke und Harden immerhin noch diskutiert worden war. Im Vergleich zu den wenigen Dutzend Duellen, die es pro Jahr im Kaiserreich noch gab, steht der Moltke-Harden-Prozess repräsentativ für 60.000 Streitfälle, die alljährlich um Fragen der persönlichen Ehre geführt wurden. Die wilhelminische Gesellschaft kann daher durchaus als ehrversessen bezeichnet werden. Die Aushandlungen fanden nun jedoch anders als im 18. und 19. Jahrhundert vor Gericht statt. Eine besondere Eigendynamik entwickelte die „Ehrenangelegenheit“ Moltke-Harden allerdings dadurch, dass in ihr kollektive Ehre und nationales Prestige mitverhandelt wurden.
Die im 2. und 3. Moltke-Harden-Prozess starken politischen Einflussnahmen auf die Gerichte, insbesondere der persönliche Austausch zwischen Reichskanzler und Reichsgerichtspräsident, konnten einen politischen Strafprozess zwar formal im gewünschten Sinne beenden, die geheimen Verhandlungen zwischen Reichskanzler Bülow und Maximilian Harden zeigen jedoch das Ausmaß, indem auch eine nur dem Monarchen verantwortliche Reichsleitung gefährliche politische Kontrahenten befriedigen musste. Durch Hardens Drohung, auch den 3. Moltke-Harden-Prozess durch eine Revision aufrollen zu lassen und dabei Details über die Verwicklung des Kaisers in die Affären Philipp Eulenburgs mit Fischerjungen am Starnberger See zu veröffentlichen, stand die Gefahr einer Abdankung des Monarchen im Raum. In einem bis dahin kaum gekannten politischen Entgegenkommen gegenüber einem monarchiekritischen Publizisten erhielt Harden für seinen Verzicht auf die Revision seine gesamten Prozesskosten in Höhe von 40.000 Reichsmark aus der Reichskasse ersetzt. Der Höhepunkt von Hardens Macht als kritischer Intellektueller aber war die schriftliche Ehrenerklärung des Reichskanzlers, deren Inhalt Harden diktieren durfte. Am 29. Mai 1909 unterzeichnete Reichskanzler Bülow einen an Albert Ballin adressierten, aber Harden auszuhändigenden Brief, in dem er dessen Verzicht auf die Revision des 3. Moltke-Harden-Prozesses beim Reichsgericht ein „Opfer“ für das Vaterland nannte und anerkannte, „dass Herr Harden nicht aus Sensationslust, sondern aus patriotischen Erwägungen gehandelt hat und nicht leichtfertig dabei zu Werke gegangen ist“. Der Sieg Maximilian Hardens im Eulenburg-Skandal kann daher zu Recht als ein Triumph der Intellektuellen über das Günstlingssystem Wilhelm II. gewertet werden, gleichviel, dass er „aus deutschen Gründen nicht vollkommen rechtskräftig gemacht wurde“, wie es Thomas Mann auf den Punkt brachte.
9. Literatur
Norman Domeier, Der Eulenburg-Skandal. Eine politische Kulturgeschichte des Kaiserreichs, Frankfurt am Main/New York 2010; Hugo Friedländer, Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung. Darstellung merkwürdiger Strafrechtsfälle aus Gegenwart und Jüngstvergangenheit, 12 Bd., Berlin 1910–1920 (= Hugo Friedländer, Interessante Kriminal-Prozesse. Ein Pitaval des Kaiserreichs, CD-Rom, Berlin 2001); Karsten Hecht, Die Harden-Prozesse. Strafverfahren, Öffentlichkeit und Politik im Kaiserreich, Jur. Diss. München 1997; Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd. IV: Struktur und Krisen des Kaiserreichs, Stuttgart 1969; John Röhl, Wilhelm II. Bd. 3: Der Weg in den Abgrund. 1900–1941, München 2008; James D. Steakley, Die Freunde des Kaisers. Die Eulenburg-Affäre im Spiegel zeitgenössischer Karikaturen, Hamburg 2004; Karl Kade, Klassenjustiz, Berlin 1908; Erich Sello, Zur Psychologie der Cause Célèbre, Berlin 1910.
Norman Domeier
Januar 2015
Norman Domeier ist Akademischer Rat am Historischen Institut der Universität Stuttgart. Forschungsschwerpunkt ist die politische Kultur- und Mediengeschichte der europäischen Moderne. Für sein Buch „Der Eulenburg-Skandal. Eine politische Kulturgeschichte des Kaiserreichs“ (2010) hat er den Preis „Geisteswissenschaften International“ des Deutschen Börsenvereins erhalten. Aktuell arbeitet er an einer Habilitationsschrift zum Thema „Weltöffentlichkeit und Diktatur. Die ausländischen Journalisten und das Dritte Reich. 1932–1946.“
Zitierempfehlung:
Domeier, Norman: „Der 1. Moltke-Harden-Prozess (Eulenburg-Skandal), Deutschland 1907–1908“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/harden-maximilian/#more-165, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Maximilian Harden 1914, Rudolf Dührkoop creator QS:P170,Q86542, veränderte Größe, von www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0