Grosz, George

bearbei­tet von
Jürgen Seul

Deutsch­land 1928
Weima­rer Republik
Gotteslästerung
Chris­tus mit der Gasmaske


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Der Prozess gegen George Grosz
Deutschland 1928

1. Prozess­ge­schich­te

„Der Chris­tus mit der Gasmas­ke“ ist eine Grafik von George Grosz, die im Mittel­punkt des wohl bekann­tes­ten Kunst-Prozes­ses während der Weima­rer Republik stand. Die Bedeu­tung dieses sogenann­ten „Gottes­läs­te­rungs-Prozes­ses“, der zwischen 1928 und 1931 gegen den Zeich­ner und Satiri­ker George Grosz und seinen Verle­ger Wieland Herzfel­de geführt wurde, lässt sich schon daraus ablei­ten, dass noch nie zuvor so viele Sachver­stän­di­ge anderer Gebie­te (Juris­ten, Theolo­gen, Politi­ker, Journa­lis­ten) in die Inter­pre­ta­ti­on und Kommen­tie­rung eines Kunst­wer­kes invol­viert waren; sie spiegelt sich auch in der schier unüber­seh­ba­ren Flut von Prozess­be­rich­ten und Kommen­ta­ren in der Presse wider.

Alles begann damit, dass der Theater­in­ten­dant Erwin Pisca­tor 1927 mit dem Drama­ti­ker Bertold Brecht eine Bühnen­fas­sung von Jaros­lav Hašeks Roman „Die Abenteu­er des braven Solda­ten Schwe­jk“ (Prag 1923) in Berlin insze­nier­te. Grosz hatte einen Trick­film für die Auffüh­run­gen gezeich­net, der auf große Laufbän­der im Hinter­grund proji­ziert wurde. Insge­samt hatte er etwa 300 Vorla­gen angefer­tigt, von denen im Theater nur ein Teil verwen­det wurde. Aus dem verblie­be­nen Fundus wählte er mit Herzfel­de zusam­men 17 Blätter für eine Grafik­map­pe aus. Sie erschien vermut­lich kurz nach der umjubel­ten Premie­re (23. Januar 1928) unter dem Titel „Hinter­grund“ in Herzfel­des Malik-Verlag. Schon nach kurzer Zeit erreg­te die Mappe Anstoß bei der Preußi­schen Politi­schen Polizei, die als Abtei­lung 1 A des Berli­ner Polizei­prä­si­di­ums firmier­te. Am 15. März 1928 übersand­te diese dem Oberstaats­an­walt beim Berli­ner Landge­richt III ein Exemplar der Mappe zur dienst­li­chen Kenntnisnahme.
Mit Beschluss vom 26. März 1928 ordne­te das Schöf­fen­ge­richt Charlot­ten­burg auf Antrag der Staats­an­walt­schaft III wegen Gottes­läs­te­rung im Sinne des § 166 RStGB die Beschlag­nah­me dreier Zeich­nun­gen aus der Mappe an, da diese Zeich­nun­gen allein und in Verbin­dung mit ihren jewei­li­gen Unter­schrif­ten öffent­li­che Beschimp­fun­gen von Einrich­tun­gen der christ­li­chen Kirchen (Chris­tus­ver­eh­rung, Predigt­amt, Pries­ter­tum) darstel­len würden.
Die Beschlag­nah­me erfolg­te am 4. April 1928. Eine Woche später wurden Grosz und Herzfel­de polizei­lich vernom­men. Der Verle­ger bestritt eine gottes­läs­ter­li­che bzw. die Kirche verächt­lich­ma­chen­de Absicht, bekun­de­te seine Überzeu­gung vom künst­le­ri­schen und morali­schen Wert der Bilder und erklär­te sich für vollum­fäng­lich verant­wort­lich. Auch Grosz bestritt entschie­den, Gottes­läs­ter­li­ches oder die Kirche Verun­glimp­fen­des beabsich­tigt zu haben.
Die Staats­an­walt­schaft erhob am 5. Mai 1928 Ankla­ge wegen Verge­hens gegen § 166 RStGB (Gottes­läs­te­rung und Beschimp­fung von Einrich­tun­gen der christ­li­chen Kirchen) durch die drei inkri­mi­nier­ten Grafiken.

Die Haupt­ver­hand­lung fand am 10. Dezem­ber 1928 vor dem Schöf­fen­ge­richt Berlin-Charlot­ten­burg statt. Die Staats­an­walt­schaft beantrag­te 1.000 Mark Geldstra­fe für jeden Angeklag­ten sowie die Unbrauch­bar­ma­chung der Zeich­nun­gen und Platten, während die Vertei­di­gung auf Freispruch plädierte.
Die Angeklag­ten wurden schließ­lich „wegen Verge­hens gegen § 166 RStGB, an Stelle einer verwirk­ten Gefäng­nis­stra­fe von je zwei Monaten zu einer Geldstra­fe von je zweitau­send Reichs­mark verur­teilt.“ Die Verur­tei­lung bezog sich dabei allei­ne auf die Zeich­nung Nr. 10 („Der Chris­tus mit Gasmas­ke“). Neben der ausge­spro­che­nen Strafe enthielt der Richter­spruch die Anord­nung, dass die dazuge­hö­ri­gen Platten unbrauch­bar zu machen seien.
Gegen das Urteil legten sowohl die Vertei­di­gung als auch die Staats­an­walt­schaft am 11. Dezem­ber 1928 Berufung ein. Vor der 2. Großen Straf­kam­mer des Landge­richts III in Berlin-Moabit kam es am 10. April 1929 zur Haupt­ver­hand­lung. Die Staats­an­walt­schaft forder­te erneut die Verur­tei­lung der Angeklag­ten wegen Versto­ßes gegen § 166 RStGB durch alle drei inkri­mi­nier­ten „Hintergrund“-Blätter, aber unter Beibe­hal­tung des Straf­ma­ßes der ersten Instanz.
Die Straf­kam­mer entschied am 10. April 1929, dass „die Berufung der Staats­an­walt­schaft […] verwor­fen“ werde. „Auf die Berufung der Angeklag­ten wird das Urteil aufge­ho­ben, und es werden die Angeklag­ten freigesprochen.“
Gegen dieses Berufungs­ur­teil legte die Staats­an­walt­schaft am 11. Mai 1929 Revisi­on ein. Die Revisi­ons­ver­hand­lung vor dem II. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts fand am 27. Febru­ar 1930 statt.
Dem Antrag der Staats­an­walt­schaft, „das angefoch­te­ne Urteil in vollem Umfang aufzu­he­ben und die Sache zur neuen Verhand­lung und Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück­zu­ver­wei­sen“ wurde entspro­chen. Abgelehnt wurde dagegen die Verwei­sung des Verfah­rens an ein anderes Landgericht.
In seiner Zurück­wei­sung an das Landge­richt formu­lier­te das Reichs­ge­richt zwei Fragen: Zum einen, ob „nach § 166 StGB unter beschimp­fen­den Äußerun­gen, durch die Gott geläs­tert wird, auch bildli­che Darstel­lun­gen zu verste­hen“ seien und zum anderen, ob „eine Beschimp­fung von Einrich­tun­gen oder Gebräu­chen einer christ­li­chen Kirche dadurch ausge­schlos­sen (werde), daß der Täter an sich berech­tig­te Zwecke verfolgt und sich bei seinen bildli­chen Darstel­lun­gen einer künst­le­ri­schen Form bedient?“
Am 3. Dezem­ber 1930 kam es zur zweiten Berufungs­ver­hand­lung vor der 2. Großen Straf­kam­mer des Landge­richts III, Berlin-Moabit. Das Urteil der Straf­kam­mer am nächs­ten Tag lautete:
„Die Berufung der Staats­an­walt­schaft wird verwor­fen. Das Urteil wird aufge­ho­ben, und es werden die beiden Angeklag­ten auf Kosten der Staats­kas­se freige­spro­chen. […] Auch die Einzie­hung der inkri­mi­nier­ten Bilder konnte nicht ausge­spro­chen werden. Sie kann, wenn der Urheber und Verbrei­ter der Abbil­dun­gen nicht selbst verur­teilt wird, nur dann erfol­gen, wenn ledig­lich das Verfah­ren gegen ihn nicht durch­ge­führt ist. [.. .] Hier dagegen lag überhaupt keine straf­ba­re Handlung vor.“
Auch gegen diese Entschei­dung legte die Staats­an­walt­schaft am 5. Dezem­ber 1930 Revisi­on ein. Der II. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts verwarf in seinem Urteil vom 5. Novem­ber 1931 im Gegen­satz zu seinem ersten Spruch in der Rechts­sa­che die neuer­li­che Revisi­on der Staats­an­walt­schaft. Statt­des­sen wurde der Freispruch bestä­tigt und die Kosten wurden der preußi­schen Staats­kas­se aufer­legt. Aller­dings wurde durch Anwen­dung der §§ 41 und 42 RStGB auf Einzie­hung und Unbrauch­bar­ma­chung des Bildes Nr. 10 („Der Chris­tus mit der Gasmas­ke“) der Mappe erkannt. Damit endete der Prozess.

2. Prozess­be­tei­lig­te

a) Die Angeklagten

Dr. Hoffmeis­ter zum Andenken an
unser Kennen­ler­nen, George Grosz,
3. Novem­ber 1930 Berlin, © s.u.

George Grosz wurde am 26. Juli 1893 als Georg Ehren­fried Groß in Berlin geboren. Er studier­te Kunst an der König­li­chen Akade­mie in Dresden und an der Kunst­ge­wer­be­schu­le in Berlin. Als Kriegs­frei­wil­li­ger zog er in den Ersten Weltkrieg, wurde aller­dings bereits ein halbes Jahr später wegen Kriegs­un­taug­lich­keit aus der Armee entlas­sen. Nach seiner Heimkehr lernte er im Sommer 1915 den jungen Verle­ger Wieland Herzfel­de kennen. In der Zusam­men­ar­beit mit beiden entstan­den zentra­le Werke der Dada-Bewegung. Zwischen­zeit­lich war Grosz auch Mitglied der KPD.
Immer wieder attackier­te er als Künst­ler die vermeint­li­chen „Stützen der Gesell­schaft“ und wandte sich gegen Großka­pi­ta­lis­ten, Kriegs­ge­winn­ler, Kriegs­trei­ber und „Spießer“. Eine bevor­zug­te Zielschei­be bilde­te für Grosz das preußi­sche Militär. So fertig­te er im Sommer 1920 die Mappe „Gott mit uns“ an. Die darin enthal­te­nen Zeich­nun­gen führten zum ersten Straf­ver­fah­ren gegen Grosz wegen Belei­di­gung der Reichs­wehr und zu seiner Verur­tei­lung von 300 Mark Strafe, während Herzfel­de als Verle­ger 600 Mark Strafe zugespro­chen erhielt (Bergius 1977, S. 3, 72.)
Im Januar 1933 verließ Grosz Deutsch­land. Er kehrte erst 25 Jahre später nach Berlin zurück, wo er am 6. Juli 1959 im Hausflur seiner Wohnung am Savigny­platz 5 infol­ge einer Sturz­ver­let­zung starb.

Der im „Gottes­läs­te­rungs­pro­zess“ mitan­ge­klag­te Verle­ger Wieland Herzfel­de (eigent­lich Herzfeld) war am 11. April 1896 in Weggis (Schweiz) geboren worden. Im Jahr 1914 übersie­del­te er nach Berlin, um Germa­nis­tik und Medizin zu studie­ren. Herzfel­de war ebenfalls Kriegs­frei­wil­li­ger. Die Kriegs­er­leb­nis­se sorgten für seine Hinwen­dung zum Pazifis­mus. Auch Herzfel­de gehör­te zu den frühen Mitglie­dern der KPD.
Noch während des Ersten Weltkriegs gründe­te er 1917 den Malik-Verlag, der in der Folge­zeit zu einem führen­den Organ der sozia­lis­tisch-revolu­tio­nä­ren Bewegung wurde.
Nach der Schlie­ßung des Malik-Verla­ges durch die Natio­nal­so­zia­lis­ten führte Herzfel­de den Verlag in Prag und London weiter. Später wander­te er in die USA aus, wo er mit einigen Emigran­ten wie Berthold Brecht und Lion Feucht­wan­ger den Aurora-Verlag gründete.
Nach seiner Rückkehr nach Deutsch­land 1949 wurde Herzfel­de Profes­sor für Litera­tur in Leipzig; er arbei­te­te außer­dem als Schrift­stel­ler, Überset­zer, Buchaus­stat­ter und Bühnen­bild­ner. Von 1956 bis 1970 war er Präsi­dent des PEN-Zentrums der DDR. Er starb 1988 in Ost-Berlin.

b) Die Verteidiger

Die Vertei­di­gung übernahm in allen Instan­zen der jüdische Straf­ver­tei­di­ger Dr. Alfred Apfel, der sich, nach seiner Teilnah­me als Soldat am Ersten Weltkrieg, 1918 in Berlin nieder­ge­las­sen hatte. Als Rechts­an­walt und Notar betreu­te Apfel zahlrei­che Wirtschafts­man­dan­ten, organi­sier­te sich in der DDP und war in zahlrei­chen jüdischen Organi­sa­tio­nen tätig. Zudem gehör­te er zum Kreis der Rechts­an­wäl­te der Roten Hilfe Deutsch­lands (RHD) – einer KPD-nahen politi­schen Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on, die von 1924 bis etwa 1938 bestand, bis sie von der Gehei­men Staats­po­li­zei aufge­löst wurde.
Apfel trat in zahlrei­chen politi­schen Prozes­sen der Weima­rer Republik (u. a. als Vertei­di­ger von Johan­nes R. Becher sowie von Albrecht Höhler, dem Haupt­an­ge­klag­ten im Prozess wegen der Tötung von Horst Wessel) auf und war konse­quen­ter Antifa­schist. Nach Hitlers Macht­er­grei­fung erhielt er Berufs­ver­bot. Er wurde bereits am 23. August 1933 ausge­bür­gert. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Frank­reich im Exil. Er starb 1941 im Alter von 58 Jahren in Marseil­le. Über seine anwalt­li­che Betei­li­gung am Grosz-Prozess berich­te­te Apfel mehrfach, so u.a. in seiner biogra­fi­schen Schrift „Erinne­run­gen eines deutschen Rechts­an­walts 1882–1933“ als auch in mehre­ren Aufsät­zen in der „Weltbüh­ne“. Sein Fazit lautete:
„So glaube ich, daß der Ausgang des Kampfes um das Chris­tus­bild im Endre­sul­tat nicht sehr erfreu­lich ist.“ (Apfel: Causa finita. in: Weltbüh­ne, 28. Jg., Erstes Halbjahr, S. 11–13 (13).

An Apfels Seite stand sein Sozius Dr. Kurt Beck, Weltkriegs­teil­neh­mer und promo­vier­ter Jurist, der seit 1919 in Berlin lebte. Seit 1924 war er Kanzlei­part­ner von Apfel und wie dieser u.a. Rechts­ver­tre­ter für die Mitglie­der der RHD. 1933 erhielt Beck wegen seiner jüdischen Herkunft Berufs­ver­bot als Anwalt und Notar. Im Sommer 1943 starb er bei der Depor­ta­ti­on nach Auschwitz.

c) Die Richter

In der ersten Instanz vor dem Schöf­fen­ge­richt Berlin-Charlot­ten­burg führte Landge­richts­di­rek­tor Dr. Walter Toelke (1883–1966) den Vorsitz. Toelke diente im Ersten Weltkrieg als Leutnant der Reser­ve und war mit dem Eiser­nen Kreuz II. Klasse ausge­zeich­net worden. In der Weima­rer Republik war er Landge­richts­di­rek­tor in Berlin. 1937 kam er an das Reichs­ge­richt, wo er bis 1945 im I. Zivil­se­nat tätig war. 1945/46 wurde Toelke Richter und Senats­prä­si­dent am Oberlan­des­ge­richt Gera, bis er Ende 1951 aus dem Dienst ausschied.

Den Vorsitz in der Berufungs­in­stanz bei der 2. Großen Straf­kam­mer des Landge­richts III in Berlin-Moabit bei beiden Berufungs­ver­fah­ren führte Landge­richts­di­rek­tor Julius Siegert. Der im Bundes­ar­chiv Koblenz überlie­fer­ten Perso­nal­kar­tei­kar­te ist zu entneh­men, dass der 1869 gebore­ne Siegert am 23. Mai 1933, mit Wirkung zum 1. Juni dessel­ben Jahres, in den vorzei­ti­gen Ruhestand versetzt worden war. Die Perso­nal­ak­te Siegerts verschwand aus unbekann­ten Gründen aus dem Bestand des ehema­li­gen Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums. Bekannt ist ledig­lich noch, dass Siegert zwischen 1907 bis 1920 Amtsrich­ter in Lands­berg a. W. gewesen ist, bevor er an das Landge­richt III in Berlin gewech­selt war.

Vorsit­zen­der Richter am Reichs­ge­richt war in beiden Revisi­ons­ver­fah­ren Senats­prä­si­dent Wilhelm Witt (1869– gestor­ben nach 1937). Der späte­re Reichs­ge­richts­rat war zu Beginn des Jahres 1900 als Amtsrich­ter sowohl im Justiz­mi­nis­te­ri­um Schwe­rin als auch am Amtsge­richt Ludwigs­lust tätig gewesen. 1903 erfolg­te Witts Ernen­nung zum Rat am Landge­richt Schwe­rin, dessen Direk­tor er 1914 wurde. Ein Jahr später stieg er zum Rat am Oberlan­des­ge­richt Rostock auf, im Oktober 1915 zum Reichs­ge­richts­rat. 1928 wurde er dort Senats­prä­si­dent. Witt überstand den Regime­wech­sel und trat erst am 1. Juli 1937 in den Ruhestand.

d) Die Staatsanwälte

Als Vertre­ter der Ankla­ge trat in der ersten Instanz Staats­an­walt­schafts­rat Felix Lesser (1887–1974) auf. Der kriegs­be­schä­dig­te und hochde­ko­rier­te Lesser war bis zu seinem Ausschei­den aus der Militär­ge­richts­bar­keit am 15. Mai 1920 als Kriegs­ge­richts­rat tätig gewesen. Anschlie­ßend wechsel­te er zur Staats­an­walt­schaft III in Berlin. Von 1923 bis 1926 war er zur Oberreichs­an­walt­schaft in Leipzig abgeord­net. Am 11. August 1930 wurde er zum Kammer­ge­richts­rat ernannt. Im Dritten Reich versetz­te man Lesser am 1. Januar 1936 vorzei­tig in den Ruhestand und beleg­te ihn mit Berufs­ver­bot aufgrund des Reichs­bür­ger­ge­set­zes. Es folgten Repres­sa­li­en und im Febru­ar 1945 die Depor­ta­ti­on in das Konzen­tra­ti­ons­la­ger There­si­en­stadt. Nach der Befrei­ung durch die Alliier­ten wurde er am 23. August 1945 Präsi­dent des Hanau­er Landge­richts. Bis zu seinem Ruhestand war Lesser jahre­lang Vorsit­zen­der der Großen Straf­kam­mer und der Berufungs- und Beschwer­de­kam­mer des Landge­richts. Seit 1951 war er Mitglied des Staats­ge­richts­hofs des Landes Hessen in Wiesba­den, zwischen 1955 und 1960 dessen Präsident.

In der zweiten Instanz vor dem Landge­richt Berlin III trat Dr. Oskar Rombrecht, über den keine biogra­fi­schen Angaben zu ermit­teln waren, für die Staats­an­walt­schaft auf.
Für die Staats­an­walt­schaft im zweiten Berufungs­ver­fah­ren fungier­te Staats­an­walt­schafts­rat Dr. Paul Carl Stenig (1893–1952). Stenig wurde am 1. Mai 1929 politi­scher Dezer­nent beim Landge­richt III in Berlin. In den frühen 1930er Jahren trat er als Anklä­ger bei zahlrei­chen Prozes­sen gegen politi­sche Straf­tä­ter aus den Reihen der NSDAP und KPD auf. Dies brach­te ihm die Feind­schaft beider Partei­en ein. Im Frühjahr 1933 wurde er gemäß dem Gesetz zur Wieder­her­stel­lung des Berufs­be­am­ten­tums beurlaubt und im Septem­ber 1933 entlas­sen. Später eröff­ne­te er eine priva­te Anwalts­kanz­lei. Nach dem Zweiten Weltkrieg war Stenig Oberstaats­an­walt beim Amtsge­richt Tiergar­ten, bevor er Ende der 1940er Jahre wieder als selbstän­di­ger Rechts­an­walt tätig wurde.
In beiden Revisi­ons­ver­fah­ren vor dem Reichs­ge­richt vertrat Dr. Karl Schnei­de­win (1887–1964) die Staats­an­walt­schaft. Ab 1913 arbei­te­te Schnei­de­win als Gerichts­as­ses­sor. Nach seiner Teilnah­me am Ersten Weltkrieg wechsel­te er im Juni 1920 zur Staats­an­walt­schaft an das Landge­richt III in Berlin. 1923 wurde Schnei­de­win I. Staats­an­walt, 1925 Oberstaats­an­walt und 1930 schließ­lich Reichs­an­walt. Schnei­de­win soll dem Regime nach 1933 fernge­stan­den haben. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er zunächst Oberstaats­an­walt in Leipzig, bevor er 1946 Oberstaats­an­walt beim General­staats­an­walt in Celle und zwei Jahre später General­staats­an­walt beim Obers­ten Gerichts­hof für die briti­sche Zone (OGH) wurde. 1951 wurde er als Honorar­pro­fes­sor an die Univer­si­tät Köln berufen.

e) Die Gutachter

In allen Instan­zen trat Reichs­kunst­wart Edwin Redslob (1884–1973) als nicht partei­li­cher Sachver­stän­di­ger auf. Der späte­re Profes­sor und Rektor der Freien Univer­si­tät Berlin war Kunst- und Kultur­his­to­ri­ker. Redslob beklei­de­te von 1920 bis 1933 das Amt des Reichs­kunst­warts im Reichsinnenministerium.
Als zweiter, nicht partei­li­cher Sachver­stän­di­ger fungier­te Dr. Fried­rich Wilhelm Kahl (1849–1932). Kahl war Rechts­wis­sen­schaft­ler und Politi­ker und galt als einer der führen­den Straf- und Kirchen­recht­ler seiner Zeit.

Als Sachver­stän­di­ge der Ankla­ge traten Pastor Dr. Helmuth Schrei­ner (1893–1962) auf, ein evange­lisch-luthe­ri­scher Theolo­ge und Philo­soph, der nach dem Zweiten Weltkrieg als Profes­sor für Prakti­sche Theolo­gie an der Westfä­li­schen Wilhelms-Univer­si­tät tätig war, sowie der katho­li­sche Theolo­ge Prof. Dr. Fried­rich Wagner (1867–1943).

Die Vertei­di­gung berief als Sachver­stän­di­gen Pfarrer August Bleier (1882–1958), der in der Weima­rer Republik zu den wichti­gen Vertre­tern des Pazifis­mus und Religiö­sen Sozia­lis­mus gehörte.
Ebenfalls von der Vertei­di­gung bestell­ter Gutach­ter war der katho­li­sche Publi­zist, Schrift­stel­ler und Journa­list Walter Dirks (1901–1991), der später einer der prägen­den Intel­lek­tu­el­len der Republik wurde.
Der dritte Gutach­ter war Dr. Hans Albrecht (1876–1956), ein Ingenieur und führen­des Mitglied in der Quäkerbewegung.
Ebenfalls von der Vertei­di­gung als Gutach­ter benannt war Harry Graf Kessler (1868–1937).
Der deutsche Kunst­samm­ler, Mäzen, Schrift­stel­ler, Publi­zist, Pazifist und Diplo­mat schuf mit seinen vom Kaiser­reich bis zur Zeit des Natio­nal­so­zia­lis­mus über 57 Jahre sich erstre­cken­den Tagebü­chern (von 1880 bis 1937) bedeu­ten­de Zeitzeugnisse.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Sobald sich Satiri­ker in Wort oder Bild mit religiö­sen Themen beschäf­ti­gen, wurden und werden sie regel­mä­ßig als Blasphe­mi­ker betrach­tet und gericht­lich belangt. So auch in der Weima­rer Republik. In der ersten deutschen Demokra­tie wurde vermeint­lich blasphe­mi­sche Kunst gründ­lich verfolgt, wofür der „Gotteslästerungs“-Prozess gegen Grosz und Herzfel­de ein heraus­ra­gen­des Beispiel war. Gegen Bertolt Brecht wurde wegen seiner Weihnachts­ge­dich­te ermit­telt. Carl Zuckmay­er durfte seinen Zyklus „Märzge­sän­ge“ durch mehre­re Instan­zen beglei­ten. Im Prozess gegen den Dichter Carl Einstein und seinen Verle­ger Ernst Rowohlt wurde der § 166 RStGB auch als Instru­ment für antise­mi­ti­sche Angrif­fe benutzt. So entfach­te die Berli­ner „Kreuz­zei­tung“ eine Kampa­gne gegen jene „jüdischen Litera­ten (…), die ihr Gift gegen die erhabens­ten Gestal­ten der christ­li­chen Religi­on versprit­zen“. Die Staats­an­walt­schaft schloss sich ihrer Auffas­sung an und verfüg­te die Beschlag­nah­mung von Einsteins Chris­tus-Drama „Die schlim­me Botschaft“. In seinem Plädoy­er argumen­tier­te der Staats­an­walt in der Haupt­ver­hand­lung im Novem­ber 1922, dass der Angeklag­te Einstein Jude sei, als Jude sei er konfes­si­ons­los und demnach areli­gi­ös. Dies genüg­te für eine Verur­tei­lung von Autor und Verle­ger zu hohen Geldstra­fen. Auch andere bekann­te Künst­ler und Litera­ten wie Otto Dix, Frans Masere­el oder Kurt Weill sahen sich während der Weima­rer Republik mit Ankla­gen nach § 166 RStGB konfrontiert.
Wie im „Gotteslästerungs“-Prozess gegen Grosz wurden diese Prozes­se von kontro­ver­sen öffent­li­chen Debat­ten beglei­tet. Und wie bei Grosz und Herzfel­de forder­ten die konser­va­ti­ven, natio­na­lis­ti­schen und kirch­li­chen Blätter eine stren­ge­re Bestra­fung der „Täter“ und schäum­ten bei jedem Freispruch, während die demokra­ti­schen Kräfte die Freiheit des Wortes und der Kunst verteidigten.
Kurt Tuchol­sky, der in der „Weltbüh­ne“ häufig für angeklag­te „Gottes­läs­te­rer“ Partei ergriff, stell­te 1926 die Funkti­on des § 166 RStGB in der politi­schen Ausein­an­der­set­zung heraus: „Gottes­läs­te­rungs­pro­zes­se in der deutschen Recht­spre­chung haben nicht nur einen lächer­li­chen, sondern auch einen bösen politi­schen Aspekt. Der Eindruck ist jedes­mal dersel­be: In diesen Prozes­sen soll der ‘umstürz­le­ri­sche, zerset­zen­de Geist dieser Zeit’ getrof­fen werden, womit, von dem Blick­punkt der Urtei­len­den aus, zunächst jeder Geist und dann eine politi­sche Richtung gemeint ist, die ihrer Kaste unange­nehm ist.“

4. Ankla­ge

Gegen­stand der Ankla­ge waren drei Zeich­nun­gen von George Grosz aus der Sammel­map­pe „Hinter­grund“, die im Jahr 1928 im Malik-Verlag von Wieland Herzfel­de erschie­nen war. Bei den drei inkri­mi­nier­ten und numme­rier­ten Zeich­nun­gen handel­te es sich konkret um:

- Nr. 2, die einen Geist­li­chen mit einem auf der Nase tanzen­den Kreuz und der Unter­schrift: „Seid unter­tan der Obrig­keit“ zeigte,
– Nr. 9, die einen Geist­li­chen darstell­te, der Grana­ten ausspie und die Unter­schrift enthielt: „Die Ausschüt­tung des Heili­gen Geistes“ und um
– Nr. 10, die einen an das Kreuz gebun­de­nen bzw. genagel­ten Chris­tus mit Lenden­tuch und Nimbus zeigt, der eine Gasmas­ke und Kommiss­stie­fel trägt und in der linken Hand ein kleines Kreuz hält. Darun­ter stehen die Worte „Maul halten und weiter dienen.“

Aus Sicht der Staats­an­walt­schaft stell­ten diese drei Zeich­nun­gen jeweils allein und in Verbin­dung mit der Unter­schrift öffent­li­che Beschimp­fun­gen von Einrich­tun­gen der christ­li­chen Kirchen (Chris­tus­ver­eh­rung, Predigt­amt, Pries­ter­tum) im Sinne des § 166 RStGB dar und unter­la­gen daher nach § 41 RStGB der Unbrauchbarmachung.

5. Vertei­di­gung

Rechts­an­walt Apfel argumen­tier­te, dass man Grosz nur bestra­fen könne, wenn ihm nachzu­wei­sen sei, dass er den äußeren und den inneren Tatbe­stand des § 166 Abs. 1 RStGB erfüllt habe. Der äußere Tatbe­stand sei jedoch nur dann erfüllt, wenn durch des Künst­lers Zeich­nun­gen Gott als geläs­tert oder eine kirch­li­che Insti­tu­ti­on als beschimpft anzuse­hen war.
Die Vertei­di­gung bestritt, dass in den Zeich­nun­gen eine Beschimp­fung religiö­ser Einrich­tun­gen oder Gebräu­che gefun­den werden könne. Grosz selber bezeich­ne­te die beanstan­de­ten Bilder als Impro­vi­sa­tio­nen, zu denen ihn weder ein beson­de­rer politi­scher Auftrag noch das Buch vom Solda­ten Schwe­jk angeregt hätten: Es seien Nieder­schlä­ge von Gedan­ken, die ihm zwar bei der Lektü­re des Romans gekom­men seien, die aber über den Rahmen und Inhalt des Buches hinaus­gin­gen. Das Unrecht des Krieges und des auch jetzt noch tägli­chen Gesche­hens empfin­de er als so stark, dass er sich sozusa­gen als Zucht­ru­te des Volkes berufen fühle, seine Gedan­ken und Konzep­tio­nen, die natur­ge­mäß in seiner inneren Richtung als satiri­scher Künst­ler lagen, zu Papier zu bringen – ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung sie auf anders gesinn­te Menschen ausübten.
Zugleich seien die Zeich­nun­gen notwen­dig ein Nieder­schlag seiner politi­schen Überzeu­gung, die anregend und formge­stal­tend für seine künst­le­ri­sche Konzep­ti­on sei. Aus diesen Ideen heraus geiße­le er in Bild Nr. 2 die Gottes­phra­se. Mit dem auf der Nase des Geist­li­chen tanzen­den Kreuz sei der Gedan­ke zum Ausdruck gebracht, dass man aus der Bibel alles heraus­le­sen könne und sie je nach Wunsch, ausleg­bar sei. Bei Bild Nr. 9 solle der Kontrast sinnfäl­lig gemacht werden, der zwischen den kriege­ri­schen Wendun­gen gewis­ser Geist­li­cher in ihren Kriegs­pre­dig­ten und dem Lammsym­bol des christ­li­chen Glaubens bestehe. Wenn er als Künst­ler die „gelade­nen Worte“ der Kanzel­red­ner als Ausschüt­tung des Heili­gen Geistes bezeich­net habe, so richte sich diese Ironie nicht gegen ein religiö­ses Symbol, sondern gegen die „Pflicht­ver­ges­sen­heit“ eines solchen kriegs­be­geis­ter­ten Dieners am göttli­chen Worte. Der in Bild Nr. 10 darge­stell­te Chris­tus mit Gasmas­ke und Solda­ten­stie­feln bedeu­te die im Kriege ans Kreuz geschla­ge­ne elende Mensch­heit. Der Angriff richte sich nicht gegen Chris­tus. Die unter dem Bilde stehen­den Worte seien an Chris­tus gerich­tet, dem, wenn er wieder als Verkün­der des Evange­li­ums im Kriege herab­ge­stie­gen wäre, nur der grausa­me Ruf entge­gen­ge­schallt hätte: „Maul halten und weiter dienen“.

Grund­sätz­lich habe er keine antire­li­giö­sen, sondern antimi­li­ta­ris­ti­sche Wirkung mit seinen Zeich­nun­gen erzie­len wollen. Dieser Stand­punkt wurde u. a. in der Befra­gung von Grosz im Rahmen der Haupt­ver­hand­lung im zweiten Berufungs­ver­fah­ren vor dem Landge­richt III durch den Vorsit­zen­den Siegert deutlich (Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930, zit. nach W. Hütt, Hinter­grund, S. 248–249.):
Angekl.: „Ich bin im Grunde ein religiö­ser Mensch, bis zu diesem Prozeß in der Kirche gewesen und erst nach dem ersten Urteil ausge­tre­ten. Ich empfin­de in der Religi­on einen wunder­ba­ren Mythos.“
Vors.: „Und wie stehen Sie zum Dogma, erken­nen Sie die Glaubens­sät­ze der Kirche an?“
Angekl.: „Ich glaube ja.“
Vors.: „Warum sind Sie dann ausgetreten?“
Angekl.: „Die Kirche hat mich nicht in Schutz genom­men. Ich stand in dem Prozeß schutz­los da. Ich habe die Kirche nicht angegrif­fen, und doch hat man mich angeklagt und verurteilt.“ […]
Vors.: „Was haben Sie sich bei dem Pries­ter (in Bild Nr. 2) gedacht?“
Angekl.: „Ich habe gewis­se kriegs­het­ze­ri­sche Vertre­ter der Kirche treffen wollen, die den Milita­ris­mus unterstützen.“
Vors.: „Wie sind Sie dazu gekom­men, diese Bilder herzustellen?“
Angekl.: „Es sollte das ein Unter­ma­len der humor­vol­len Darstel­lung des ‚Schwe­jk‘ sein. Auf der Bühne hat niemand daran Anstoß genom­men. Ein Künst­ler will doch seine Produk­te auch zur Geltung bringen.“
Vors.: „Dabei wollten Sie doch auch Geschäf­te machen?“
Angekl.: „Ach, diese Sachen bringen nichts ein als nur Schere­rei­en, selbst wenn etwas daraus erlöst wird. Hinter­her kommt die Geldstra­fe, und dann ist alles weg.“

Die Verhand­lung wandte sich dann der Abbil­dung des Chris­tus­bil­des mit der Gasmas­ke zu. George Grosz gab dazu die Erklä­rung ab, dass nach seiner Meinung die Kriegs­het­zer selbst einen Chris­tus, wenn er heute unter den Menschen leben und Nächs­ten­lie­be predi­gen würde, in Solda­ten­klei­dung stecken und ihm zurufen würden: „Maul halten und weiter dienen.“ In dieser Auffas­sung habe er das Bild gemalt.
Vors.: „Haben Sie denn nie daran gedacht, daß ein gläubi­ger Christ sich durch diese Zeich­nung verletzt und abgesto­ßen fühlen könnte, daß ein einfa­cher Mensch aus dem Volke, dem Ihre Absicht nicht erklärt wird, sie absolut mißver­ste­hen kann?“
Angekl.: „Nein. Nach meiner Meinung versteht das jeder Mensch, und gerade ich bin einer der wenigen Zeich­ner, denen immer wieder von einfa­chen Leuten gesagt wird, wie eindrucks­voll die Zeich­nun­gen gerade in ihren Kreisen wirken.“
Vors.: „Es ist Ihnen als religiö­ser Mensch doch bewußt, daß das darge­stell­te Symbol für viele Menschen das Höchs­te bedeu­tet. Jede Karika­tur und jede satiri­sche Darstel­lung, ja selbst jede Verän­de­rung des Chris­tus­bil­des, ganz gleich welcher Tendenz, ist ihnen nicht recht und verletzt sie sogar häufig. Das ist auch die Auffas­sung des Reichsgerichts.“
Angekl.: „Die alten Meister haben Chris­tus in all seinen Leiden viel schär­fer und stärker darge­stellt. Nach dem Stand­punkt des Reichs­ge­richts hätten alle diese anerkann­ten Künst­ler wegen Gottes­läs­te­rung verur­teilt werden müssen. Ich muß mich entschie­den dagegen verwah­ren, daß ich Chris­tus verhöh­ne, wenn ich ihn mit einer Gasmas­ke darstel­le. Ich zeige eben nur die furcht­ba­re Bruta­li­tät einer Zeit, die zu solchen Taten fähig wäre. Im übrigen habe ich das Bild mit einfa­cher Selbst­ver­ständ­lich­keit gezeich­net und nie an irgend­ei­ne falsche Ausle­gung gedacht.“ (Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930, zit. nach W. Hütt, Hinter­grund, S. 249–250)
Apfel wies darauf hin, dass die Absicht des Künst­lers allein auf die Kriegs­be­kämp­fung und in diesem Zusam­men­hang auf die Geiße­lung der Auswüch­se der Kirche in Gestalt ihrer kriegs­het­zen­den Vertre­ter gezielt habe.

6. Urtei­le und Urteilsbegründungen

Die Verur­tei­lung von Grosz und Herzfel­de in der ersten Instanz bezog sich allei­ne auf Bild Nr. 10 („Der Chris­tus mit der Gasmas­ke“), während das Gericht eine Schuld­fest­stel­lung im Sinne der Ankla­ge hinsicht­lich der Bilder Nr. 2 und 9 nicht habe treffen können.
Begrün­det wurde die Verur­tei­lung damit, dass Bild Nr. 10 die Chris­tus­ver­eh­rung als solche angrei­fe, und zwar in beson­ders krasser und verlet­zen­der Form. Alle Ausfüh­run­gen der Angeklag­ten oder ihrer Vertei­di­ger lägen neben der Sache. Aus diesem Grund müssten alle Exempla­re der Zeich­nung Nr. 10 einge­zo­gen und die dazuge­hö­ri­gen Platten unbrauch­bar gemacht werden.

Die 2. Große Straf­kam­mer des Landge­richts III Berlin stell­te in der ersten Berufungs­ent­schei­dung darauf ab, dass die Schutz­be­dürf­tig­keit kirch­li­cher Einrich­tun­gen im Sinne des § 166 RStGB auf beson­de­re Fälle zu beschrän­ken sei, in denen die Rohheit der Form oder die Rohheit in der Gesin­nung unabweis­lich seien. Dies sei jedoch vorlie­gend nicht der Fall. Schließ­lich werde es immer Menschen geben, die nicht in den Sinn der Grosz‘schen Bilder einzu­drin­gen vermöch­ten und nur das Äußere auf sich wirken ließen. Wenn gleich­wohl solchen Menschen die Kunst nicht vorent­hal­ten werden solle, so könne doch unmög­lich ihre Ansicht die Grenze der Kunst­aus­übung darstel­len, wenn anders nicht die Kunst in eine Zwangs­ja­cke hinein­ge­ra­ten solle, in die sie nicht hinein­ge­hö­re. Der Kunst wäre es ansons­ten unmög­lich, ihre kultu­rel­le Missi­on am Volke zu erfül­len. Dazu gehöre, dass sie wegbe­rei­tend voran­ge­he und gewohn­te Bahnen verlas­se. Deshalb komme es immer wieder vor, dass ein Künst­ler oder eine ganze Kunst­rich­tung erst nach Jahren verstan­den und richtig gewür­digt werde.
Doch selbst wenn man eine objek­ti­ve Verlet­zung kirch­li­cher Einrich­tun­gen durch die Grosz-Bilder als gegeben ansähe, bliebe weiter zu unter­su­chen, ob der Künst­ler damit gerech­net und somit den Vorsatz dazu gehabt habe. Tatsäch­lich habe jedoch die allei­ni­ge Absicht von Grosz auf die Kriegs­be­kämp­fung und in diesem Zusam­men­bang auf die Geiße­lung der Auswüch­se der Kirche in Gestalt kriegs­het­zen­der Vertre­ter gezielt. Die Annah­me, dass seine Bilder nicht oder gar falsch hätten verstan­den werden können, habe ihm völlig fernge­le­gen. Ein Vorsatz im Hinblick auf § 166 RStGB war damit auszuschließen.

Der II. Senat des Reichs­ge­richts begrün­de­te seine erste Revisi­ons­ent­schei­dung damit, dass trotz des von den Vorin­stan­zen festge­stell­ten Fehlens eines direk­ten Vorsat­zes nach § 166 StGB, ein solcher nach Auffas­sung des Reichs­ge­richts nicht ohne weite­res ausge­schlos­sen werden könne. Tatsäch­lich hätte der Angeklag­te, um sein Ziel der Kriegs­be­kämp­fung und Geiße­lung des Fehlver­hal­tens kirch­li­cher Vertre­ter errei­chen zu können, sich mit vollem Bewusst­sein einer beschimp­fen­den Ausdrucks­form bedie­nen können oder einen schimpf­li­chen Inhalt habe wieder­ge­ge­ben wollen. In diesem Falle würde durch den nicht zu beanstan­den­den Zweck der Vorsatz nicht ausgeschlossen.
Der innere Tatbe­stand des § 166 StGB sei erfüllt, wenn der Angeklag­te in dem Bewusst­sein gehan­delt habe, dass die gläubi­gen Angehö­ri­gen der christ­li­chen Kirchen die Bilder auf Chris­tus, auf seinen Erlöser­tod, auf das Predigt­amt und auf die Verkün­dung des Wortes Gottes bezie­hen und durch die rohe Form der Darstel­lun­gen in ihren religiö­sen Gefüh­len gekränkt würden.
Die Sache wurde zur Neuver­hand­lung und Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück­ver­wie­sen, damit geprüft werden könne, ob eine entstel­len­de Darstel­lung, ein Missbrauch in der Benut­zung dieses Symbols nicht von gläubi­gen Chris­ten als eine beson­ders rohe Form der Missach­tung empfun­den werden müsse.

Das nach der Zurück­ver­wei­sung durch das Reichs­ge­richt ergan­ge­ne weite­re Urteil der 2. Große Straf­kam­mer des Landge­richts III Berlin setzte sich einge­hend mit der Tatfra­ge ausein­an­der, wie das Blatt Nr. 10 zu inter­pre­tie­ren sei. Im Fokus stand dabei die Feststel­lung, wem der unter­leg­te Text „Maul halten und weiter dienen“ als Äußerung zuzurech­nen sei.
Die Straf­kam­mer blieb bei ihrem bereits im ersten Urteil gefun­de­nen Ergeb­nis, dass der Satz sinnvol­ler­wei­se jeden­falls nicht dem darge­stell­ten Chris­tus zugerech­net werden könne. Das Bild sei seiner Form nach keine Karika­tur. Auch der religi­ös gesinn­te, einfa­che Mensch müsse eine Beschimp­fung von Chris­tus ausschie­ßen. Aus dem Zusam­men­hang der Bilder­fol­ge, wie er jedem vor Augen liege, beant­wor­te sich die Frage von selbst, warum Chris­tus Gasmas­ke und Solda­ten­stie­fel trage. Ausnahms­los auf allen Zeich­nun­gen würden zwei Gruppen gegen­über­ge­stellt: die Kriegs­ei­fe­rer als die Starken, Rohen, Mächti­gen, Bewaff­ne­ten, oft auch Wohlge­nähr­ten auf der einen Seite, und die Schwa­chen, Elenden, Gemar­ter­ten, die leiden­de Kreatur, wie sie von den überle­ge­nen Kriegs­het­zern verfolgt und überwäl­tigt werde, auf der anderen Seite. Immer und immer wieder sei der Sinn der Bilder, der wie ein siebzehn­stim­mi­ger Schrei aus allen Zeich­nun­gen der Mappe „Hinter­grund“ gelle:
„Seht die Gepei­nig­ten, sie wollen es nicht, sie können es nicht, und dennoch werden sie in Qual und Tod des Krieges hineingestoßen!“
So sei auch Chris­tus hier ein Dulder. Gerade der Mensch, der mit schlich­tem Sinn das Bild wörtlich nehme, komme gar nicht auf den Gedan­ken, dass Chris­tus hier trotz der Gasmas­ke die Worte sprechen könne:
„Maul halten und weiter dienen.“

In seiner zweiten Revisi­ons­ent­schei­dung befand der II. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts, dass man – wie das Landge­richt festge­stellt habe – den Angeklag­ten nach der sogenann­ten subjek­ti­ven Seite hin keinen Vorwurf habe machen können. Aller­dings sah das Gericht den objek­ti­ven äußeren Tatbe­stand des Gottes­läs­te­rungs-Paragra­phen durch das Chris­tus­bild als erfüllt an. Für den Fall, dass ein Täter nicht wegen Vorsat­zes verfolgt oder bestraft werden könne, sei jedoch der Ausspruch nach § 41 RStGB zuläs­sig. Das Reichs­ge­richt verwies auf § 42 RStGB, der davon handelt, wann die Unbrauch­bar­ma­chung selbstän­dig, das heißt, ohne Verur­tei­lung des Täters, erfol­gen könne. Einen solchen Fall hatte das Reichs­ge­richt hier gesehen und eine Unbrauch­bar­ma­chung des Bildes „Der Chris­tus mit der Gasmas­ke“ in entspre­chen­der Anwen­dung des § 354 RStPO ausgesprochen.

7. Wirkung und Wirkungsgeschichte

Bereits der erste Freispruch fand nicht allei­ne in der Presse, sondern auch in Beratun­gen im Preußi­schen Landtag Wider­hall. In der 76. Sitzung am 19. April 1929 verglich der Abgeord­ne­te Theodor Bohner (DDP) die Satire von Grosz mit derje­ni­gen, „wie sie in der Refor­ma­ti­ons­zeit vom ganzen deutschen Volk getra­gen worden ist“ (Dr. Theodor Bohner: Rede in der 76. Sitzung des Preußi­schen Landtags vom 19.04.1929, zit, nach: Hütt, Hinter­grund, S. 236.)
Im Unter­schied dazu sah der Abgeord­ne­te Hans-Joachim von Rohr (DNVP) in dem Freispruch „eine grenzen­lo­se Verlet­zung aller christ­lich empfin­den­den Menschen in Deutsch­land“ und erklär­te, indem er ein positiv gemein­tes Zitat aus der „Vossi­schen Zeitung“ ins Gegen­teil verkehr­te, man müsse sich diese Richter merken. Diese Denun­zia­ti­on wird noch durch den Hinweis darauf verdeut­licht, dass von densel­ben Richtern „Landes­ver­rä­ter“ begna­digt, Fememör­der hinge­gen, denen man nicht vorwer­fen könne, aus Eigen­nutz gehan­delt zu haben, erbar­mungs­los verur­teilt worden seien. Der Abgeord­ne­te Riedel (DDP) deckte die politi­sche Zielrich­tung eines solchen Angrif­fes auf: Rohr meine nicht das Grosz-Urteil, sondern das Femeur­teil. Unter der Mitwir­kung des Landge­richts­di­rek­tors Dr. Siegert hatte am 26. März 1927 das Berli­ner Landge­richt III mehre­re Angehö­ri­ge der parami­li­tä­ri­schen „Schwar­zen Reichs­wehr“ wegen gemein­schaft­li­chen Mordes zum Tode verurteilt.
Das freispre­chen­de Urteil im Berufungs­pro­zess um Grosz gab nun den völki­schen und rechts­ge­rich­te­ten Kräften erneut Anlass, ihre Hetze gegen den durch­aus natio­nal­be­wuss­ten Richter fortzu­set­zen und zu verstär­ken. Folge­rich­tig klangen in der Landtags­de­bat­te sogleich antise­mi­ti­sche Töne an. Der dem „Stahl­helm“ und der „Deutschen Volks­par­tei“ angehö­ren­de Abgeord­ne­te Dr. Hans Ponfick sah in dem Freispruch das „Zeichen einer kranken Zeit“, nannte die Zeich­nun­gen von Grosz „Blasphe­mi­en“, ein „gemei­nes Zeug“, wie es die „mehr oder weniger durch­ju­de­ten Intel­lek­tu­el­len der Großstäd­te […] auf den Markt“ brächten.
Die Empörung rechter Kreise steiger­te sich noch nach dem zweiten Freispruch. So sprach die „Schle­si­sche Zeitung“ (Nr. 618 vom 05.12.1930) von einem „Hinweg­set­zen eines bekannt eigen­wil­li­gen Richters über den Tatbe­stand und über die Gutach­ten“. Durch sein Urteil sei der „kommu­nis­ti­sche Malik-Verlag […] zum religiö­sen Erzie­her des deutschen Volkes erhoben worden.“ Die „Kreuz-Zeitung“ (06.12.1930) warf Siegert vor, dass zu ihm jene Kreise hielten, die „weltan­schau­lich auf dem Boden des Libera­lis­mus, des Marxis­mus, des Kultur­bol­sche­wis­mus“ ständen.
Die bürger­lich-libera­len Zeitun­gen legten in ihrer Bericht­erstat­tung über den Prozess (u. a. „Berli­ner Tageblatt“, Nr. 471 und Nr. 472 vom 03.12. und 04.12.1930; „Vorwärts“, Nr. 567 vom 04.12.1930; „Vossi­sche Zeitung“, Nr. 570 vom 03.12.1930) erkenn­bar auf Korrekt­heit und Objek­ti­vi­tät Wert; zugleich lobten sie die Haltung von Siegert.
Partei­isch äußer­te sich dagegen „Die Rote Fahne“ (Nr. 285 vom 07.12.1930), das Zentral­or­gan der KPD, die Grosz einen „der ersten antika­pi­ta­lis­ti­schen Satiri­ker in der Front der revolu­tio­nä­ren Arbei­ter­klas­se“ Deutsch­lands nannte. Die Kommu­nis­ten seien stolz darauf, einen Künst­ler solchen Ranges in ihren Reihen zu haben.
Das abschlie­ßen­de Urteil des Reichs­ge­richts gab der Presse noch einmal Gelegen­heit, sich mit dem Fall zu beschäf­ti­gen (vgl. u.a. „Berli­ner Tageblatt“, Nr. 534 vom 11.11.1931; „Vorwärts“, Nr. 522 vom 06.11.1931; „Vossi­sche Zeitung“, Nr. 524 vom 06.11.1931).

8. Würdi­gung des Prozesses

Die beson­de­re Proble­ma­tik des Grosz-Prozes­ses liegt primär nicht in der straf­recht­li­chen Frage einer mögli­chen Gottes­läs­te­rung oder der Anwen­dung der Kunst­frei­heit. Sie zielt vielmehr auf eine grund­sätz­li­che­re, nicht im engen Sinne juris­ti­sche Proble­ma­tik hin: So offen­bart der Zusam­men­prall der gegen­sätz­li­chen Kunst­auf­fas­sun­gen der Weima­rer Juris­ten auf der einen Seite und den Vertre­tern der avant­gar­dis­ti­schen Kunst auf der anderen Seite das Spannungs­ver­hält­nis des „Künst­ler-Juris­ten-Dialogs“ in seiner äußers­ten Zuspitzung.
Die biogra­fi­schen Wurzeln der Weima­rer Juris­ten lagen in der Kaiser­zeit, die zu neuen Höhepunk­ten der Zensur gegen­über einer kriti­schen und/oder als unsitt­lich-empfun­de­nen Kunst geführt hatte. Als berühmt-berüch­tigt gilt der Satz des Berli­ner Polizei­prä­si­den­ten Bernhard von Richt­ho­fen (1836–1895) zum Verbot des Theater­stücks „Sodoms Ende“ (Hans Suder­mann, Drama von 1890): „Die janze Richtung passt mir nicht“.
Zwar enthielt Art. 142 WRV die erste deutsch­land­wei­te und eigen­stän­di­ge Kunst­frei­heits­ga­ran­tie, doch schütz­te die Norm in der Praxis weder vor gesetz­li­chen Einschrän­kun­gen noch vor exzes­si­ven Anwen­dun­gen des Straf­rechts. So war die Kunst­frei­heit nach dem führen­den Kommen­tar zur Reichs­ver­fas­sung (Anschütz, Die Verfas­sung des Weima­rer Reichs, Berlin 1930) ein weitge­hend „leerlau­fen­des Grund­recht“, weshalb beson­ders viele bekann­te Künst­ler der nur schein­bar „Golde­nen Zwanzi­ger Jahre“ Bekannt­schaft mit Polizei und Staats­an­walt machten.
Während die Weima­rer Juris­ten mehrheit­lich der tradi­tio­nel­len Vorstel­lungs­welt bürger­li­cher Kunst­idea­le verhaf­tet blieben, schick­ten sich die Avant­gar­dis­ten wie Grosz an, die Katego­rien des Schönen und Wahren in der Kunst zu zerlegen.
Während die Vertre­ter der Justiz den Stand­punkt einnah­men, dass das Wesen künst­le­ri­scher Gestal­tung im Durch­geis­ti­gen, Verklä­ren und Veredeln des in ein Kunst­werk umzuwan­deln­den Stoffs zu sehen sei, stand ihr der demons­tra­ti­ve Verzicht der Avant­gar­de­künst­ler auf die künst­le­ri­sche Verede­lung, Umset­zung und Paraphra­sie­rung der stoff­li­chen Wirklich­keit gegen­über. Künst­ler wie Grosz erhoben diese Haltung zum Prinzip ihrer „Kunst der Kunst­lo­sig­keit“, weshalb es zwischen diesen Positio­nen oftmals keine Verstän­di­gung mehr gab.
Hinzu kam, dass viele Juris­ten als ehema­li­ge Kriegs­teil­neh­mer eine andere Bewer­tung des Ersten Weltkriegs und der damit verbun­de­nen Erleb­nis­se vornah­men als es der von den Fronter­fah­run­gen gezeich­ne­te Kriegs­frei­wil­li­ge und Pazifist George Grosz tat. Zu Recht weist der Kunst­his­to­ri­ker Wolfgang Hütt darauf hin, dass es bei diesem Grosz-Prozess nicht nur um die Vertei­di­gung eines Kunst­werks gegen den „Einspruch einzel­ner Dunkel­män­ner“ gegan­gen war, sondern um einen Kampf gegen die Reakti­on, die sich in ihrem Inners­ten, vor allem in ihrer Kriegs­ver­herr­li­chung getrof­fen fühlte. Der Satiri­ker Grosz hatte mit seiner Kunst jenen die Maske der Gerech­tig­keit, der Fried­fer­tig­keit, des anschei­nend ruhigen Gewis­sens vom Gesicht geris­sen, die nur wenige Jahre später begeis­tert den kriegs­lüs­ter­nen Lockru­fen eines geschei­ter­ten Postkar­ten­ma­lers aus Braunau in den Unter­gang folgen sollten.
Grosz hatte sich das ungeschrie­be­ne Recht als Künst­ler genom­men, die Kirchen zu attackie­ren, da sie aus seiner Sicht gemein­sa­me Sache mit Kriegs­trei­bern machten. Um die größt­mög­li­che Wirkung zu erzie­len, sollte Chris­tus am Kreuz mit der Gasmas­ke schockie­rend ausse­hen, wenn er ein Frontal­an­griff auf die Verbin­dung von Kirche und Militär sein sollte. Grosz’ Kritik richte­te sich gegen die Mächti­gen und die Vertre­ter der Religion.

Bemer­kens­wert an dem Prozess ist auch die Fortschritt­lich­keit von Julius Siegert, dessen (beide) Urtei­le in diesem Fall Ausnah­men inner­halb der damali­ge Recht­spre­chung darstell­ten. Siegert, dem seit seinen Todes­ur­tei­len in mehre­ren Fememord­pro­zes­sen Mitte der 1920er Jahre der Ruf eines streng konser­va­ti­ven Juris­ten voraus­ge­gan­gen war und der politi­sche Konzes­sio­nen ablehn­te, hatte die schein­ba­re Unver­ein­bar­keit zwischen Avant­gar­dis­mus und Justiz durch­bro­chen. Er hatte Grosz das Recht zugebil­ligt, dass er mit künst­le­ri­schen Mitteln politisch eingrei­fen und sich als ehema­li­ger Kriegs­teil­neh­mer gegen natio­na­lis­ti­sches Denken wenden durfte.
Zur Fortschritt­lich­keit von Siegerts Haltung gehör­te auch, dass er bei der straf­recht­li­chen Würdi­gung von Kunst auf die Empfin­dungs­fä­hig­keit und den Verständ­nis­ho­ri­zont von Laien als Maßstab für den Kunst­be­griff hinwies und damit eine Libera­li­tät offen­bar­te, die im heute gelten­den Grund­ge­setz verfas­sungs­recht­lich funda­men­tiert ist.
Die heute wie selbst­ver­ständ­lich wirken­de, von der Recht­spre­chung des BVerfG gepräg­te Formel, dass bei der (straf­recht­li­chen) Würdi­gung von Kunst auf den Horizont des an Kunst­din­gen inter­es­sier­ten Laien abzustel­len sei, und dass bei mehrdeu­tig inter­pre­tier­ba­ren Äußerun­gen dieje­ni­ge zu wählen sei, welche die Äußerung ermög­licht, ist das Produkt der libera­len grund­rechts­ge­präg­ten Perspek­ti­ve der bundes­re­pu­bli­ka­ni­schen Justiz und zentra­les Element unserer Kommu­ni­ka­ti­ons­kul­tur. Dafür wurde bereits in diesem Grosz-Prozess ein Grund­stein gelegt.
Die Akte „Straf­sa­che gegen Grosz und Herzfel­de wegen Gottes­läs­te­rung“ schließt mit einer Anfra­ge des Reichs­mi­nis­te­ri­ums für Volks­auf­klä­rung und Propa­gan­da vom Oktober 1933, ob ihm die inkri­mi­nie­ren­de Zeich­nung für eine Broschü­re zur Verfü­gung gestellt werden könne. Im Hetzblatt „Der Stürmer“ (Nr. 14 vom April 1934) wurde sie schließ­lich volks­ver­het­zend umgedeu­tet: Dort zeich­net ein Jude Jesus mit der Gasmas­ke. Und so laute­te die Botschaft der NS-Ideolo­gen: Chris­tus­mör­der als Gottes­läs­te­rer. Zu diesem Zeitpunkt war Siegert bereits nicht mehr als Richter tätig. Nach Hitlers Regie­rungs­an­tritt war er umgehend als Freund des „Kultur­bol­sche­wis­mus“ aus dem Amt entfernt worden (Süddeut­sche Zeitung, Nr. 46 vom 24/25.02.2007, S. 17). Er gehör­te damit zu den ersten Richtern, die ihren Posten aufgrund der verän­der­ten politi­schen Lage in Deutsch­land verlo­ren hatten.
Grosz hatte den Aufstieg der Natio­nal­so­zia­lis­ten mit großer Sorge verfolgt, hatte noch vor 1933 einen Lehrauf­trag in New York angenom­men und war in die USA emigriert. Erst nachdem der Künst­ler im Nachkriegs­deutsch­land zum Mitglied der Westber­li­ner Akade­mie der Künste ernannt worden war, war er 1959 nach Deutsch­land zurück­ge­kehrt, wo er noch im selben Jahr starb.

9. Quellen und Litera­tur (Auswahl)

Urteil einzu­se­hen unter: Bestand des General­staats­an­wal­tes bei dem Landge­richt III, Berlin-Moabit, Aktz.: E.1.J. 152/28, Landes­ar­chiv Berlin, Rep. 58, Nr. 2577.

Berli­ner Tageblatt, Nr. 471 vom 03.12.1930, Nr. 472 vom 04.12.1930 und Nr. 534 vom 11.11.1931.
Die Rote Fahne, Nr. 285 vom 07.12.1930.
Die Weltbüh­ne, 26. Jg. 1930, S. 952–957; 27. Jg. 1931, S. 311–317; 28. Jg., 1932, S. 11–13.
Neue Preußi­sche Kreuz-Zeitung vom 06.12.1930.
Schle­si­sche Zeitung, Nr. 618 vom 05.12.1930.
Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930 und Nr. 522 vom 06.11.1931.
Vossi­sche Zeitung, Nr. 570 vom 03.12.1930 und Nr. 524 vom 06.11.1931.

Apfel, A.: Hinter den Kulis­sen der deutschen Justiz: Erinne­run­gen eines deutschen Rechts­an­walts 1882–1933. Paris 1934. Deutsche Überset­zung und Veröf­fent­li­chung: Berlin 2013, S. 69–74.

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Jürgen Seul
Mai 2021

Jürgen Seul (Ass. iur.) arbei­tet als Autor, Publi­zist und Dokumen­tar für verschie­de­ne juris­ti­sche Fachver­la­ge. Der Schwer­punkt seiner wissen­schaft­li­chen Tätig­keit als Rechts­his­to­ri­ker liegt in der Unter­su­chung der engen Verflech­tung von Kunst, Litera­tur und Recht. Zu seinen Veröf­fent­li­chun­gen gehören „Old Shatter­hand vor Gericht“ (Bamberg 2009), „Wo sind die Budden­brooks?“ (Köln 2010), „Ludwig Thoma für Juris­ten“ (Wien 2010) und „Die Akte Rudolf Lebius“ (Bamberg 2019).

Zitier­emp­feh­lung:

Seul, Jürgen: „Der Prozess gegen George Grosz, Deutsch­land 1928“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/reichstagsbrand-prozess-1933/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Anony­mou­sUn­known author, George Grosz 1930, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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