Deutschland 1928
Weimarer Republik
Gotteslästerung
Christus mit der Gasmaske
Der Prozess gegen George Grosz
Deutschland 1928
1. Prozessgeschichte
„Der Christus mit der Gasmaske“ ist eine Grafik von George Grosz, die im Mittelpunkt des wohl bekanntesten Kunst-Prozesses während der Weimarer Republik stand. Die Bedeutung dieses sogenannten „Gotteslästerungs-Prozesses“, der zwischen 1928 und 1931 gegen den Zeichner und Satiriker George Grosz und seinen Verleger Wieland Herzfelde geführt wurde, lässt sich schon daraus ableiten, dass noch nie zuvor so viele Sachverständige anderer Gebiete (Juristen, Theologen, Politiker, Journalisten) in die Interpretation und Kommentierung eines Kunstwerkes involviert waren; sie spiegelt sich auch in der schier unübersehbaren Flut von Prozessberichten und Kommentaren in der Presse wider.
Alles begann damit, dass der Theaterintendant Erwin Piscator 1927 mit dem Dramatiker Bertold Brecht eine Bühnenfassung von Jaroslav Hašeks Roman „Die Abenteuer des braven Soldaten Schwejk“ (Prag 1923) in Berlin inszenierte. Grosz hatte einen Trickfilm für die Aufführungen gezeichnet, der auf große Laufbänder im Hintergrund projiziert wurde. Insgesamt hatte er etwa 300 Vorlagen angefertigt, von denen im Theater nur ein Teil verwendet wurde. Aus dem verbliebenen Fundus wählte er mit Herzfelde zusammen 17 Blätter für eine Grafikmappe aus. Sie erschien vermutlich kurz nach der umjubelten Premiere (23. Januar 1928) unter dem Titel „Hintergrund“ in Herzfeldes Malik-Verlag. Schon nach kurzer Zeit erregte die Mappe Anstoß bei der Preußischen Politischen Polizei, die als Abteilung 1 A des Berliner Polizeipräsidiums firmierte. Am 15. März 1928 übersandte diese dem Oberstaatsanwalt beim Berliner Landgericht III ein Exemplar der Mappe zur dienstlichen Kenntnisnahme.
Mit Beschluss vom 26. März 1928 ordnete das Schöffengericht Charlottenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft III wegen Gotteslästerung im Sinne des § 166 RStGB die Beschlagnahme dreier Zeichnungen aus der Mappe an, da diese Zeichnungen allein und in Verbindung mit ihren jeweiligen Unterschriften öffentliche Beschimpfungen von Einrichtungen der christlichen Kirchen (Christusverehrung, Predigtamt, Priestertum) darstellen würden.
Die Beschlagnahme erfolgte am 4. April 1928. Eine Woche später wurden Grosz und Herzfelde polizeilich vernommen. Der Verleger bestritt eine gotteslästerliche bzw. die Kirche verächtlichmachende Absicht, bekundete seine Überzeugung vom künstlerischen und moralischen Wert der Bilder und erklärte sich für vollumfänglich verantwortlich. Auch Grosz bestritt entschieden, Gotteslästerliches oder die Kirche Verunglimpfendes beabsichtigt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. Mai 1928 Anklage wegen Vergehens gegen § 166 RStGB (Gotteslästerung und Beschimpfung von Einrichtungen der christlichen Kirchen) durch die drei inkriminierten Grafiken.
Die Hauptverhandlung fand am 10. Dezember 1928 vor dem Schöffengericht Berlin-Charlottenburg statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte 1.000 Mark Geldstrafe für jeden Angeklagten sowie die Unbrauchbarmachung der Zeichnungen und Platten, während die Verteidigung auf Freispruch plädierte.
Die Angeklagten wurden schließlich „wegen Vergehens gegen § 166 RStGB, an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von je zwei Monaten zu einer Geldstrafe von je zweitausend Reichsmark verurteilt.“ Die Verurteilung bezog sich dabei alleine auf die Zeichnung Nr. 10 („Der Christus mit Gasmaske“). Neben der ausgesprochenen Strafe enthielt der Richterspruch die Anordnung, dass die dazugehörigen Platten unbrauchbar zu machen seien.
Gegen das Urteil legten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 1928 Berufung ein. Vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts III in Berlin-Moabit kam es am 10. April 1929 zur Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft forderte erneut die Verurteilung der Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 166 RStGB durch alle drei inkriminierten „Hintergrund“-Blätter, aber unter Beibehaltung des Strafmaßes der ersten Instanz.
Die Strafkammer entschied am 10. April 1929, dass „die Berufung der Staatsanwaltschaft […] verworfen“ werde. „Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil aufgehoben, und es werden die Angeklagten freigesprochen.“
Gegen dieses Berufungsurteil legte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 1929 Revision ein. Die Revisionsverhandlung vor dem II. Strafsenat des Reichsgerichts fand am 27. Februar 1930 statt.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, „das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen“ wurde entsprochen. Abgelehnt wurde dagegen die Verweisung des Verfahrens an ein anderes Landgericht.
In seiner Zurückweisung an das Landgericht formulierte das Reichsgericht zwei Fragen: Zum einen, ob „nach § 166 StGB unter beschimpfenden Äußerungen, durch die Gott gelästert wird, auch bildliche Darstellungen zu verstehen“ seien und zum anderen, ob „eine Beschimpfung von Einrichtungen oder Gebräuchen einer christlichen Kirche dadurch ausgeschlossen (werde), daß der Täter an sich berechtigte Zwecke verfolgt und sich bei seinen bildlichen Darstellungen einer künstlerischen Form bedient?“
Am 3. Dezember 1930 kam es zur zweiten Berufungsverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts III, Berlin-Moabit. Das Urteil der Strafkammer am nächsten Tag lautete:
„Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Das Urteil wird aufgehoben, und es werden die beiden Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. […] Auch die Einziehung der inkriminierten Bilder konnte nicht ausgesprochen werden. Sie kann, wenn der Urheber und Verbreiter der Abbildungen nicht selbst verurteilt wird, nur dann erfolgen, wenn lediglich das Verfahren gegen ihn nicht durchgeführt ist. [.. .] Hier dagegen lag überhaupt keine strafbare Handlung vor.“
Auch gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 1930 Revision ein. Der II. Strafsenat des Reichsgerichts verwarf in seinem Urteil vom 5. November 1931 im Gegensatz zu seinem ersten Spruch in der Rechtssache die neuerliche Revision der Staatsanwaltschaft. Stattdessen wurde der Freispruch bestätigt und die Kosten wurden der preußischen Staatskasse auferlegt. Allerdings wurde durch Anwendung der §§ 41 und 42 RStGB auf Einziehung und Unbrauchbarmachung des Bildes Nr. 10 („Der Christus mit der Gasmaske“) der Mappe erkannt. Damit endete der Prozess.
2. Prozessbeteiligte
a) Die Angeklagten
George Grosz wurde am 26. Juli 1893 als Georg Ehrenfried Groß in Berlin geboren. Er studierte Kunst an der Königlichen Akademie in Dresden und an der Kunstgewerbeschule in Berlin. Als Kriegsfreiwilliger zog er in den Ersten Weltkrieg, wurde allerdings bereits ein halbes Jahr später wegen Kriegsuntauglichkeit aus der Armee entlassen. Nach seiner Heimkehr lernte er im Sommer 1915 den jungen Verleger Wieland Herzfelde kennen. In der Zusammenarbeit mit beiden entstanden zentrale Werke der Dada-Bewegung. Zwischenzeitlich war Grosz auch Mitglied der KPD.
Immer wieder attackierte er als Künstler die vermeintlichen „Stützen der Gesellschaft“ und wandte sich gegen Großkapitalisten, Kriegsgewinnler, Kriegstreiber und „Spießer“. Eine bevorzugte Zielscheibe bildete für Grosz das preußische Militär. So fertigte er im Sommer 1920 die Mappe „Gott mit uns“ an. Die darin enthaltenen Zeichnungen führten zum ersten Strafverfahren gegen Grosz wegen Beleidigung der Reichswehr und zu seiner Verurteilung von 300 Mark Strafe, während Herzfelde als Verleger 600 Mark Strafe zugesprochen erhielt (Bergius 1977, S. 3, 72.)
Im Januar 1933 verließ Grosz Deutschland. Er kehrte erst 25 Jahre später nach Berlin zurück, wo er am 6. Juli 1959 im Hausflur seiner Wohnung am Savignyplatz 5 infolge einer Sturzverletzung starb.
Der im „Gotteslästerungsprozess“ mitangeklagte Verleger Wieland Herzfelde (eigentlich Herzfeld) war am 11. April 1896 in Weggis (Schweiz) geboren worden. Im Jahr 1914 übersiedelte er nach Berlin, um Germanistik und Medizin zu studieren. Herzfelde war ebenfalls Kriegsfreiwilliger. Die Kriegserlebnisse sorgten für seine Hinwendung zum Pazifismus. Auch Herzfelde gehörte zu den frühen Mitgliedern der KPD.
Noch während des Ersten Weltkriegs gründete er 1917 den Malik-Verlag, der in der Folgezeit zu einem führenden Organ der sozialistisch-revolutionären Bewegung wurde.
Nach der Schließung des Malik-Verlages durch die Nationalsozialisten führte Herzfelde den Verlag in Prag und London weiter. Später wanderte er in die USA aus, wo er mit einigen Emigranten wie Berthold Brecht und Lion Feuchtwanger den Aurora-Verlag gründete.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland 1949 wurde Herzfelde Professor für Literatur in Leipzig; er arbeitete außerdem als Schriftsteller, Übersetzer, Buchausstatter und Bühnenbildner. Von 1956 bis 1970 war er Präsident des PEN-Zentrums der DDR. Er starb 1988 in Ost-Berlin.
b) Die Verteidiger
Die Verteidigung übernahm in allen Instanzen der jüdische Strafverteidiger Dr. Alfred Apfel, der sich, nach seiner Teilnahme als Soldat am Ersten Weltkrieg, 1918 in Berlin niedergelassen hatte. Als Rechtsanwalt und Notar betreute Apfel zahlreiche Wirtschaftsmandanten, organisierte sich in der DDP und war in zahlreichen jüdischen Organisationen tätig. Zudem gehörte er zum Kreis der Rechtsanwälte der Roten Hilfe Deutschlands (RHD) – einer KPD-nahen politischen Hilfsorganisation, die von 1924 bis etwa 1938 bestand, bis sie von der Geheimen Staatspolizei aufgelöst wurde.
Apfel trat in zahlreichen politischen Prozessen der Weimarer Republik (u. a. als Verteidiger von Johannes R. Becher sowie von Albrecht Höhler, dem Hauptangeklagten im Prozess wegen der Tötung von Horst Wessel) auf und war konsequenter Antifaschist. Nach Hitlers Machtergreifung erhielt er Berufsverbot. Er wurde bereits am 23. August 1933 ausgebürgert. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Frankreich im Exil. Er starb 1941 im Alter von 58 Jahren in Marseille. Über seine anwaltliche Beteiligung am Grosz-Prozess berichtete Apfel mehrfach, so u.a. in seiner biografischen Schrift „Erinnerungen eines deutschen Rechtsanwalts 1882–1933“ als auch in mehreren Aufsätzen in der „Weltbühne“. Sein Fazit lautete:
„So glaube ich, daß der Ausgang des Kampfes um das Christusbild im Endresultat nicht sehr erfreulich ist.“ (Apfel: Causa finita. in: Weltbühne, 28. Jg., Erstes Halbjahr, S. 11–13 (13).
An Apfels Seite stand sein Sozius Dr. Kurt Beck, Weltkriegsteilnehmer und promovierter Jurist, der seit 1919 in Berlin lebte. Seit 1924 war er Kanzleipartner von Apfel und wie dieser u.a. Rechtsvertreter für die Mitglieder der RHD. 1933 erhielt Beck wegen seiner jüdischen Herkunft Berufsverbot als Anwalt und Notar. Im Sommer 1943 starb er bei der Deportation nach Auschwitz.
c) Die Richter
In der ersten Instanz vor dem Schöffengericht Berlin-Charlottenburg führte Landgerichtsdirektor Dr. Walter Toelke (1883–1966) den Vorsitz. Toelke diente im Ersten Weltkrieg als Leutnant der Reserve und war mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet worden. In der Weimarer Republik war er Landgerichtsdirektor in Berlin. 1937 kam er an das Reichsgericht, wo er bis 1945 im I. Zivilsenat tätig war. 1945/46 wurde Toelke Richter und Senatspräsident am Oberlandesgericht Gera, bis er Ende 1951 aus dem Dienst ausschied.
Den Vorsitz in der Berufungsinstanz bei der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts III in Berlin-Moabit bei beiden Berufungsverfahren führte Landgerichtsdirektor Julius Siegert. Der im Bundesarchiv Koblenz überlieferten Personalkarteikarte ist zu entnehmen, dass der 1869 geborene Siegert am 23. Mai 1933, mit Wirkung zum 1. Juni desselben Jahres, in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war. Die Personalakte Siegerts verschwand aus unbekannten Gründen aus dem Bestand des ehemaligen Reichsjustizministeriums. Bekannt ist lediglich noch, dass Siegert zwischen 1907 bis 1920 Amtsrichter in Landsberg a. W. gewesen ist, bevor er an das Landgericht III in Berlin gewechselt war.
Vorsitzender Richter am Reichsgericht war in beiden Revisionsverfahren Senatspräsident Wilhelm Witt (1869– gestorben nach 1937). Der spätere Reichsgerichtsrat war zu Beginn des Jahres 1900 als Amtsrichter sowohl im Justizministerium Schwerin als auch am Amtsgericht Ludwigslust tätig gewesen. 1903 erfolgte Witts Ernennung zum Rat am Landgericht Schwerin, dessen Direktor er 1914 wurde. Ein Jahr später stieg er zum Rat am Oberlandesgericht Rostock auf, im Oktober 1915 zum Reichsgerichtsrat. 1928 wurde er dort Senatspräsident. Witt überstand den Regimewechsel und trat erst am 1. Juli 1937 in den Ruhestand.
d) Die Staatsanwälte
Als Vertreter der Anklage trat in der ersten Instanz Staatsanwaltschaftsrat Felix Lesser (1887–1974) auf. Der kriegsbeschädigte und hochdekorierte Lesser war bis zu seinem Ausscheiden aus der Militärgerichtsbarkeit am 15. Mai 1920 als Kriegsgerichtsrat tätig gewesen. Anschließend wechselte er zur Staatsanwaltschaft III in Berlin. Von 1923 bis 1926 war er zur Oberreichsanwaltschaft in Leipzig abgeordnet. Am 11. August 1930 wurde er zum Kammergerichtsrat ernannt. Im Dritten Reich versetzte man Lesser am 1. Januar 1936 vorzeitig in den Ruhestand und belegte ihn mit Berufsverbot aufgrund des Reichsbürgergesetzes. Es folgten Repressalien und im Februar 1945 die Deportation in das Konzentrationslager Theresienstadt. Nach der Befreiung durch die Alliierten wurde er am 23. August 1945 Präsident des Hanauer Landgerichts. Bis zu seinem Ruhestand war Lesser jahrelang Vorsitzender der Großen Strafkammer und der Berufungs- und Beschwerdekammer des Landgerichts. Seit 1951 war er Mitglied des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in Wiesbaden, zwischen 1955 und 1960 dessen Präsident.
In der zweiten Instanz vor dem Landgericht Berlin III trat Dr. Oskar Rombrecht, über den keine biografischen Angaben zu ermitteln waren, für die Staatsanwaltschaft auf.
Für die Staatsanwaltschaft im zweiten Berufungsverfahren fungierte Staatsanwaltschaftsrat Dr. Paul Carl Stenig (1893–1952). Stenig wurde am 1. Mai 1929 politischer Dezernent beim Landgericht III in Berlin. In den frühen 1930er Jahren trat er als Ankläger bei zahlreichen Prozessen gegen politische Straftäter aus den Reihen der NSDAP und KPD auf. Dies brachte ihm die Feindschaft beider Parteien ein. Im Frühjahr 1933 wurde er gemäß dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums beurlaubt und im September 1933 entlassen. Später eröffnete er eine private Anwaltskanzlei. Nach dem Zweiten Weltkrieg war Stenig Oberstaatsanwalt beim Amtsgericht Tiergarten, bevor er Ende der 1940er Jahre wieder als selbständiger Rechtsanwalt tätig wurde.
In beiden Revisionsverfahren vor dem Reichsgericht vertrat Dr. Karl Schneidewin (1887–1964) die Staatsanwaltschaft. Ab 1913 arbeitete Schneidewin als Gerichtsassessor. Nach seiner Teilnahme am Ersten Weltkrieg wechselte er im Juni 1920 zur Staatsanwaltschaft an das Landgericht III in Berlin. 1923 wurde Schneidewin I. Staatsanwalt, 1925 Oberstaatsanwalt und 1930 schließlich Reichsanwalt. Schneidewin soll dem Regime nach 1933 ferngestanden haben. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er zunächst Oberstaatsanwalt in Leipzig, bevor er 1946 Oberstaatsanwalt beim Generalstaatsanwalt in Celle und zwei Jahre später Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone (OGH) wurde. 1951 wurde er als Honorarprofessor an die Universität Köln berufen.
e) Die Gutachter
In allen Instanzen trat Reichskunstwart Edwin Redslob (1884–1973) als nicht parteilicher Sachverständiger auf. Der spätere Professor und Rektor der Freien Universität Berlin war Kunst- und Kulturhistoriker. Redslob bekleidete von 1920 bis 1933 das Amt des Reichskunstwarts im Reichsinnenministerium.
Als zweiter, nicht parteilicher Sachverständiger fungierte Dr. Friedrich Wilhelm Kahl (1849–1932). Kahl war Rechtswissenschaftler und Politiker und galt als einer der führenden Straf- und Kirchenrechtler seiner Zeit.
Als Sachverständige der Anklage traten Pastor Dr. Helmuth Schreiner (1893–1962) auf, ein evangelisch-lutherischer Theologe und Philosoph, der nach dem Zweiten Weltkrieg als Professor für Praktische Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätig war, sowie der katholische Theologe Prof. Dr. Friedrich Wagner (1867–1943).
Die Verteidigung berief als Sachverständigen Pfarrer August Bleier (1882–1958), der in der Weimarer Republik zu den wichtigen Vertretern des Pazifismus und Religiösen Sozialismus gehörte.
Ebenfalls von der Verteidigung bestellter Gutachter war der katholische Publizist, Schriftsteller und Journalist Walter Dirks (1901–1991), der später einer der prägenden Intellektuellen der Republik wurde.
Der dritte Gutachter war Dr. Hans Albrecht (1876–1956), ein Ingenieur und führendes Mitglied in der Quäkerbewegung.
Ebenfalls von der Verteidigung als Gutachter benannt war Harry Graf Kessler (1868–1937).
Der deutsche Kunstsammler, Mäzen, Schriftsteller, Publizist, Pazifist und Diplomat schuf mit seinen vom Kaiserreich bis zur Zeit des Nationalsozialismus über 57 Jahre sich erstreckenden Tagebüchern (von 1880 bis 1937) bedeutende Zeitzeugnisse.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Sobald sich Satiriker in Wort oder Bild mit religiösen Themen beschäftigen, wurden und werden sie regelmäßig als Blasphemiker betrachtet und gerichtlich belangt. So auch in der Weimarer Republik. In der ersten deutschen Demokratie wurde vermeintlich blasphemische Kunst gründlich verfolgt, wofür der „Gotteslästerungs“-Prozess gegen Grosz und Herzfelde ein herausragendes Beispiel war. Gegen Bertolt Brecht wurde wegen seiner Weihnachtsgedichte ermittelt. Carl Zuckmayer durfte seinen Zyklus „Märzgesänge“ durch mehrere Instanzen begleiten. Im Prozess gegen den Dichter Carl Einstein und seinen Verleger Ernst Rowohlt wurde der § 166 RStGB auch als Instrument für antisemitische Angriffe benutzt. So entfachte die Berliner „Kreuzzeitung“ eine Kampagne gegen jene „jüdischen Literaten (…), die ihr Gift gegen die erhabensten Gestalten der christlichen Religion verspritzen“. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihrer Auffassung an und verfügte die Beschlagnahmung von Einsteins Christus-Drama „Die schlimme Botschaft“. In seinem Plädoyer argumentierte der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung im November 1922, dass der Angeklagte Einstein Jude sei, als Jude sei er konfessionslos und demnach areligiös. Dies genügte für eine Verurteilung von Autor und Verleger zu hohen Geldstrafen. Auch andere bekannte Künstler und Literaten wie Otto Dix, Frans Masereel oder Kurt Weill sahen sich während der Weimarer Republik mit Anklagen nach § 166 RStGB konfrontiert.
Wie im „Gotteslästerungs“-Prozess gegen Grosz wurden diese Prozesse von kontroversen öffentlichen Debatten begleitet. Und wie bei Grosz und Herzfelde forderten die konservativen, nationalistischen und kirchlichen Blätter eine strengere Bestrafung der „Täter“ und schäumten bei jedem Freispruch, während die demokratischen Kräfte die Freiheit des Wortes und der Kunst verteidigten.
Kurt Tucholsky, der in der „Weltbühne“ häufig für angeklagte „Gotteslästerer“ Partei ergriff, stellte 1926 die Funktion des § 166 RStGB in der politischen Auseinandersetzung heraus: „Gotteslästerungsprozesse in der deutschen Rechtsprechung haben nicht nur einen lächerlichen, sondern auch einen bösen politischen Aspekt. Der Eindruck ist jedesmal derselbe: In diesen Prozessen soll der ‘umstürzlerische, zersetzende Geist dieser Zeit’ getroffen werden, womit, von dem Blickpunkt der Urteilenden aus, zunächst jeder Geist und dann eine politische Richtung gemeint ist, die ihrer Kaste unangenehm ist.“
4. Anklage
Gegenstand der Anklage waren drei Zeichnungen von George Grosz aus der Sammelmappe „Hintergrund“, die im Jahr 1928 im Malik-Verlag von Wieland Herzfelde erschienen war. Bei den drei inkriminierten und nummerierten Zeichnungen handelte es sich konkret um:
- Nr. 2, die einen Geistlichen mit einem auf der Nase tanzenden Kreuz und der Unterschrift: „Seid untertan der Obrigkeit“ zeigte,
– Nr. 9, die einen Geistlichen darstellte, der Granaten ausspie und die Unterschrift enthielt: „Die Ausschüttung des Heiligen Geistes“ und um
– Nr. 10, die einen an das Kreuz gebundenen bzw. genagelten Christus mit Lendentuch und Nimbus zeigt, der eine Gasmaske und Kommissstiefel trägt und in der linken Hand ein kleines Kreuz hält. Darunter stehen die Worte „Maul halten und weiter dienen.“
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft stellten diese drei Zeichnungen jeweils allein und in Verbindung mit der Unterschrift öffentliche Beschimpfungen von Einrichtungen der christlichen Kirchen (Christusverehrung, Predigtamt, Priestertum) im Sinne des § 166 RStGB dar und unterlagen daher nach § 41 RStGB der Unbrauchbarmachung.
5. Verteidigung
Rechtsanwalt Apfel argumentierte, dass man Grosz nur bestrafen könne, wenn ihm nachzuweisen sei, dass er den äußeren und den inneren Tatbestand des § 166 Abs. 1 RStGB erfüllt habe. Der äußere Tatbestand sei jedoch nur dann erfüllt, wenn durch des Künstlers Zeichnungen Gott als gelästert oder eine kirchliche Institution als beschimpft anzusehen war.
Die Verteidigung bestritt, dass in den Zeichnungen eine Beschimpfung religiöser Einrichtungen oder Gebräuche gefunden werden könne. Grosz selber bezeichnete die beanstandeten Bilder als Improvisationen, zu denen ihn weder ein besonderer politischer Auftrag noch das Buch vom Soldaten Schwejk angeregt hätten: Es seien Niederschläge von Gedanken, die ihm zwar bei der Lektüre des Romans gekommen seien, die aber über den Rahmen und Inhalt des Buches hinausgingen. Das Unrecht des Krieges und des auch jetzt noch täglichen Geschehens empfinde er als so stark, dass er sich sozusagen als Zuchtrute des Volkes berufen fühle, seine Gedanken und Konzeptionen, die naturgemäß in seiner inneren Richtung als satirischer Künstler lagen, zu Papier zu bringen – ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung sie auf anders gesinnte Menschen ausübten.
Zugleich seien die Zeichnungen notwendig ein Niederschlag seiner politischen Überzeugung, die anregend und formgestaltend für seine künstlerische Konzeption sei. Aus diesen Ideen heraus geißele er in Bild Nr. 2 die Gottesphrase. Mit dem auf der Nase des Geistlichen tanzenden Kreuz sei der Gedanke zum Ausdruck gebracht, dass man aus der Bibel alles herauslesen könne und sie je nach Wunsch, auslegbar sei. Bei Bild Nr. 9 solle der Kontrast sinnfällig gemacht werden, der zwischen den kriegerischen Wendungen gewisser Geistlicher in ihren Kriegspredigten und dem Lammsymbol des christlichen Glaubens bestehe. Wenn er als Künstler die „geladenen Worte“ der Kanzelredner als Ausschüttung des Heiligen Geistes bezeichnet habe, so richte sich diese Ironie nicht gegen ein religiöses Symbol, sondern gegen die „Pflichtvergessenheit“ eines solchen kriegsbegeisterten Dieners am göttlichen Worte. Der in Bild Nr. 10 dargestellte Christus mit Gasmaske und Soldatenstiefeln bedeute die im Kriege ans Kreuz geschlagene elende Menschheit. Der Angriff richte sich nicht gegen Christus. Die unter dem Bilde stehenden Worte seien an Christus gerichtet, dem, wenn er wieder als Verkünder des Evangeliums im Kriege herabgestiegen wäre, nur der grausame Ruf entgegengeschallt hätte: „Maul halten und weiter dienen“.
Grundsätzlich habe er keine antireligiösen, sondern antimilitaristische Wirkung mit seinen Zeichnungen erzielen wollen. Dieser Standpunkt wurde u. a. in der Befragung von Grosz im Rahmen der Hauptverhandlung im zweiten Berufungsverfahren vor dem Landgericht III durch den Vorsitzenden Siegert deutlich (Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930, zit. nach W. Hütt, Hintergrund, S. 248–249.):
Angekl.: „Ich bin im Grunde ein religiöser Mensch, bis zu diesem Prozeß in der Kirche gewesen und erst nach dem ersten Urteil ausgetreten. Ich empfinde in der Religion einen wunderbaren Mythos.“
Vors.: „Und wie stehen Sie zum Dogma, erkennen Sie die Glaubenssätze der Kirche an?“
Angekl.: „Ich glaube ja.“
Vors.: „Warum sind Sie dann ausgetreten?“
Angekl.: „Die Kirche hat mich nicht in Schutz genommen. Ich stand in dem Prozeß schutzlos da. Ich habe die Kirche nicht angegriffen, und doch hat man mich angeklagt und verurteilt.“ […]
Vors.: „Was haben Sie sich bei dem Priester (in Bild Nr. 2) gedacht?“
Angekl.: „Ich habe gewisse kriegshetzerische Vertreter der Kirche treffen wollen, die den Militarismus unterstützen.“
Vors.: „Wie sind Sie dazu gekommen, diese Bilder herzustellen?“
Angekl.: „Es sollte das ein Untermalen der humorvollen Darstellung des ‚Schwejk‘ sein. Auf der Bühne hat niemand daran Anstoß genommen. Ein Künstler will doch seine Produkte auch zur Geltung bringen.“
Vors.: „Dabei wollten Sie doch auch Geschäfte machen?“
Angekl.: „Ach, diese Sachen bringen nichts ein als nur Scherereien, selbst wenn etwas daraus erlöst wird. Hinterher kommt die Geldstrafe, und dann ist alles weg.“
Die Verhandlung wandte sich dann der Abbildung des Christusbildes mit der Gasmaske zu. George Grosz gab dazu die Erklärung ab, dass nach seiner Meinung die Kriegshetzer selbst einen Christus, wenn er heute unter den Menschen leben und Nächstenliebe predigen würde, in Soldatenkleidung stecken und ihm zurufen würden: „Maul halten und weiter dienen.“ In dieser Auffassung habe er das Bild gemalt.
Vors.: „Haben Sie denn nie daran gedacht, daß ein gläubiger Christ sich durch diese Zeichnung verletzt und abgestoßen fühlen könnte, daß ein einfacher Mensch aus dem Volke, dem Ihre Absicht nicht erklärt wird, sie absolut mißverstehen kann?“
Angekl.: „Nein. Nach meiner Meinung versteht das jeder Mensch, und gerade ich bin einer der wenigen Zeichner, denen immer wieder von einfachen Leuten gesagt wird, wie eindrucksvoll die Zeichnungen gerade in ihren Kreisen wirken.“
Vors.: „Es ist Ihnen als religiöser Mensch doch bewußt, daß das dargestellte Symbol für viele Menschen das Höchste bedeutet. Jede Karikatur und jede satirische Darstellung, ja selbst jede Veränderung des Christusbildes, ganz gleich welcher Tendenz, ist ihnen nicht recht und verletzt sie sogar häufig. Das ist auch die Auffassung des Reichsgerichts.“
Angekl.: „Die alten Meister haben Christus in all seinen Leiden viel schärfer und stärker dargestellt. Nach dem Standpunkt des Reichsgerichts hätten alle diese anerkannten Künstler wegen Gotteslästerung verurteilt werden müssen. Ich muß mich entschieden dagegen verwahren, daß ich Christus verhöhne, wenn ich ihn mit einer Gasmaske darstelle. Ich zeige eben nur die furchtbare Brutalität einer Zeit, die zu solchen Taten fähig wäre. Im übrigen habe ich das Bild mit einfacher Selbstverständlichkeit gezeichnet und nie an irgendeine falsche Auslegung gedacht.“ (Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930, zit. nach W. Hütt, Hintergrund, S. 249–250)
Apfel wies darauf hin, dass die Absicht des Künstlers allein auf die Kriegsbekämpfung und in diesem Zusammenhang auf die Geißelung der Auswüchse der Kirche in Gestalt ihrer kriegshetzenden Vertreter gezielt habe.
6. Urteile und Urteilsbegründungen
Die Verurteilung von Grosz und Herzfelde in der ersten Instanz bezog sich alleine auf Bild Nr. 10 („Der Christus mit der Gasmaske“), während das Gericht eine Schuldfeststellung im Sinne der Anklage hinsichtlich der Bilder Nr. 2 und 9 nicht habe treffen können.
Begründet wurde die Verurteilung damit, dass Bild Nr. 10 die Christusverehrung als solche angreife, und zwar in besonders krasser und verletzender Form. Alle Ausführungen der Angeklagten oder ihrer Verteidiger lägen neben der Sache. Aus diesem Grund müssten alle Exemplare der Zeichnung Nr. 10 eingezogen und die dazugehörigen Platten unbrauchbar gemacht werden.
Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts III Berlin stellte in der ersten Berufungsentscheidung darauf ab, dass die Schutzbedürftigkeit kirchlicher Einrichtungen im Sinne des § 166 RStGB auf besondere Fälle zu beschränken sei, in denen die Rohheit der Form oder die Rohheit in der Gesinnung unabweislich seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Schließlich werde es immer Menschen geben, die nicht in den Sinn der Grosz‘schen Bilder einzudringen vermöchten und nur das Äußere auf sich wirken ließen. Wenn gleichwohl solchen Menschen die Kunst nicht vorenthalten werden solle, so könne doch unmöglich ihre Ansicht die Grenze der Kunstausübung darstellen, wenn anders nicht die Kunst in eine Zwangsjacke hineingeraten solle, in die sie nicht hineingehöre. Der Kunst wäre es ansonsten unmöglich, ihre kulturelle Mission am Volke zu erfüllen. Dazu gehöre, dass sie wegbereitend vorangehe und gewohnte Bahnen verlasse. Deshalb komme es immer wieder vor, dass ein Künstler oder eine ganze Kunstrichtung erst nach Jahren verstanden und richtig gewürdigt werde.
Doch selbst wenn man eine objektive Verletzung kirchlicher Einrichtungen durch die Grosz-Bilder als gegeben ansähe, bliebe weiter zu untersuchen, ob der Künstler damit gerechnet und somit den Vorsatz dazu gehabt habe. Tatsächlich habe jedoch die alleinige Absicht von Grosz auf die Kriegsbekämpfung und in diesem Zusammenbang auf die Geißelung der Auswüchse der Kirche in Gestalt kriegshetzender Vertreter gezielt. Die Annahme, dass seine Bilder nicht oder gar falsch hätten verstanden werden können, habe ihm völlig ferngelegen. Ein Vorsatz im Hinblick auf § 166 RStGB war damit auszuschließen.
Der II. Senat des Reichsgerichts begründete seine erste Revisionsentscheidung damit, dass trotz des von den Vorinstanzen festgestellten Fehlens eines direkten Vorsatzes nach § 166 StGB, ein solcher nach Auffassung des Reichsgerichts nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden könne. Tatsächlich hätte der Angeklagte, um sein Ziel der Kriegsbekämpfung und Geißelung des Fehlverhaltens kirchlicher Vertreter erreichen zu können, sich mit vollem Bewusstsein einer beschimpfenden Ausdrucksform bedienen können oder einen schimpflichen Inhalt habe wiedergegeben wollen. In diesem Falle würde durch den nicht zu beanstandenden Zweck der Vorsatz nicht ausgeschlossen.
Der innere Tatbestand des § 166 StGB sei erfüllt, wenn der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, dass die gläubigen Angehörigen der christlichen Kirchen die Bilder auf Christus, auf seinen Erlösertod, auf das Predigtamt und auf die Verkündung des Wortes Gottes beziehen und durch die rohe Form der Darstellungen in ihren religiösen Gefühlen gekränkt würden.
Die Sache wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit geprüft werden könne, ob eine entstellende Darstellung, ein Missbrauch in der Benutzung dieses Symbols nicht von gläubigen Christen als eine besonders rohe Form der Missachtung empfunden werden müsse.
Das nach der Zurückverweisung durch das Reichsgericht ergangene weitere Urteil der 2. Große Strafkammer des Landgerichts III Berlin setzte sich eingehend mit der Tatfrage auseinander, wie das Blatt Nr. 10 zu interpretieren sei. Im Fokus stand dabei die Feststellung, wem der unterlegte Text „Maul halten und weiter dienen“ als Äußerung zuzurechnen sei.
Die Strafkammer blieb bei ihrem bereits im ersten Urteil gefundenen Ergebnis, dass der Satz sinnvollerweise jedenfalls nicht dem dargestellten Christus zugerechnet werden könne. Das Bild sei seiner Form nach keine Karikatur. Auch der religiös gesinnte, einfache Mensch müsse eine Beschimpfung von Christus ausschießen. Aus dem Zusammenhang der Bilderfolge, wie er jedem vor Augen liege, beantworte sich die Frage von selbst, warum Christus Gasmaske und Soldatenstiefel trage. Ausnahmslos auf allen Zeichnungen würden zwei Gruppen gegenübergestellt: die Kriegseiferer als die Starken, Rohen, Mächtigen, Bewaffneten, oft auch Wohlgenährten auf der einen Seite, und die Schwachen, Elenden, Gemarterten, die leidende Kreatur, wie sie von den überlegenen Kriegshetzern verfolgt und überwältigt werde, auf der anderen Seite. Immer und immer wieder sei der Sinn der Bilder, der wie ein siebzehnstimmiger Schrei aus allen Zeichnungen der Mappe „Hintergrund“ gelle:
„Seht die Gepeinigten, sie wollen es nicht, sie können es nicht, und dennoch werden sie in Qual und Tod des Krieges hineingestoßen!“
So sei auch Christus hier ein Dulder. Gerade der Mensch, der mit schlichtem Sinn das Bild wörtlich nehme, komme gar nicht auf den Gedanken, dass Christus hier trotz der Gasmaske die Worte sprechen könne:
„Maul halten und weiter dienen.“
In seiner zweiten Revisionsentscheidung befand der II. Strafsenat des Reichsgerichts, dass man – wie das Landgericht festgestellt habe – den Angeklagten nach der sogenannten subjektiven Seite hin keinen Vorwurf habe machen können. Allerdings sah das Gericht den objektiven äußeren Tatbestand des Gotteslästerungs-Paragraphen durch das Christusbild als erfüllt an. Für den Fall, dass ein Täter nicht wegen Vorsatzes verfolgt oder bestraft werden könne, sei jedoch der Ausspruch nach § 41 RStGB zulässig. Das Reichsgericht verwies auf § 42 RStGB, der davon handelt, wann die Unbrauchbarmachung selbständig, das heißt, ohne Verurteilung des Täters, erfolgen könne. Einen solchen Fall hatte das Reichsgericht hier gesehen und eine Unbrauchbarmachung des Bildes „Der Christus mit der Gasmaske“ in entsprechender Anwendung des § 354 RStPO ausgesprochen.
7. Wirkung und Wirkungsgeschichte
Bereits der erste Freispruch fand nicht alleine in der Presse, sondern auch in Beratungen im Preußischen Landtag Widerhall. In der 76. Sitzung am 19. April 1929 verglich der Abgeordnete Theodor Bohner (DDP) die Satire von Grosz mit derjenigen, „wie sie in der Reformationszeit vom ganzen deutschen Volk getragen worden ist“ (Dr. Theodor Bohner: Rede in der 76. Sitzung des Preußischen Landtags vom 19.04.1929, zit, nach: Hütt, Hintergrund, S. 236.)
Im Unterschied dazu sah der Abgeordnete Hans-Joachim von Rohr (DNVP) in dem Freispruch „eine grenzenlose Verletzung aller christlich empfindenden Menschen in Deutschland“ und erklärte, indem er ein positiv gemeintes Zitat aus der „Vossischen Zeitung“ ins Gegenteil verkehrte, man müsse sich diese Richter merken. Diese Denunziation wird noch durch den Hinweis darauf verdeutlicht, dass von denselben Richtern „Landesverräter“ begnadigt, Fememörder hingegen, denen man nicht vorwerfen könne, aus Eigennutz gehandelt zu haben, erbarmungslos verurteilt worden seien. Der Abgeordnete Riedel (DDP) deckte die politische Zielrichtung eines solchen Angriffes auf: Rohr meine nicht das Grosz-Urteil, sondern das Femeurteil. Unter der Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. Siegert hatte am 26. März 1927 das Berliner Landgericht III mehrere Angehörige der paramilitärischen „Schwarzen Reichswehr“ wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Tode verurteilt.
Das freisprechende Urteil im Berufungsprozess um Grosz gab nun den völkischen und rechtsgerichteten Kräften erneut Anlass, ihre Hetze gegen den durchaus nationalbewussten Richter fortzusetzen und zu verstärken. Folgerichtig klangen in der Landtagsdebatte sogleich antisemitische Töne an. Der dem „Stahlhelm“ und der „Deutschen Volkspartei“ angehörende Abgeordnete Dr. Hans Ponfick sah in dem Freispruch das „Zeichen einer kranken Zeit“, nannte die Zeichnungen von Grosz „Blasphemien“, ein „gemeines Zeug“, wie es die „mehr oder weniger durchjudeten Intellektuellen der Großstädte […] auf den Markt“ brächten.
Die Empörung rechter Kreise steigerte sich noch nach dem zweiten Freispruch. So sprach die „Schlesische Zeitung“ (Nr. 618 vom 05.12.1930) von einem „Hinwegsetzen eines bekannt eigenwilligen Richters über den Tatbestand und über die Gutachten“. Durch sein Urteil sei der „kommunistische Malik-Verlag […] zum religiösen Erzieher des deutschen Volkes erhoben worden.“ Die „Kreuz-Zeitung“ (06.12.1930) warf Siegert vor, dass zu ihm jene Kreise hielten, die „weltanschaulich auf dem Boden des Liberalismus, des Marxismus, des Kulturbolschewismus“ ständen.
Die bürgerlich-liberalen Zeitungen legten in ihrer Berichterstattung über den Prozess (u. a. „Berliner Tageblatt“, Nr. 471 und Nr. 472 vom 03.12. und 04.12.1930; „Vorwärts“, Nr. 567 vom 04.12.1930; „Vossische Zeitung“, Nr. 570 vom 03.12.1930) erkennbar auf Korrektheit und Objektivität Wert; zugleich lobten sie die Haltung von Siegert.
Parteiisch äußerte sich dagegen „Die Rote Fahne“ (Nr. 285 vom 07.12.1930), das Zentralorgan der KPD, die Grosz einen „der ersten antikapitalistischen Satiriker in der Front der revolutionären Arbeiterklasse“ Deutschlands nannte. Die Kommunisten seien stolz darauf, einen Künstler solchen Ranges in ihren Reihen zu haben.
Das abschließende Urteil des Reichsgerichts gab der Presse noch einmal Gelegenheit, sich mit dem Fall zu beschäftigen (vgl. u.a. „Berliner Tageblatt“, Nr. 534 vom 11.11.1931; „Vorwärts“, Nr. 522 vom 06.11.1931; „Vossische Zeitung“, Nr. 524 vom 06.11.1931).
8. Würdigung des Prozesses
Die besondere Problematik des Grosz-Prozesses liegt primär nicht in der strafrechtlichen Frage einer möglichen Gotteslästerung oder der Anwendung der Kunstfreiheit. Sie zielt vielmehr auf eine grundsätzlichere, nicht im engen Sinne juristische Problematik hin: So offenbart der Zusammenprall der gegensätzlichen Kunstauffassungen der Weimarer Juristen auf der einen Seite und den Vertretern der avantgardistischen Kunst auf der anderen Seite das Spannungsverhältnis des „Künstler-Juristen-Dialogs“ in seiner äußersten Zuspitzung.
Die biografischen Wurzeln der Weimarer Juristen lagen in der Kaiserzeit, die zu neuen Höhepunkten der Zensur gegenüber einer kritischen und/oder als unsittlich-empfundenen Kunst geführt hatte. Als berühmt-berüchtigt gilt der Satz des Berliner Polizeipräsidenten Bernhard von Richthofen (1836–1895) zum Verbot des Theaterstücks „Sodoms Ende“ (Hans Sudermann, Drama von 1890): „Die janze Richtung passt mir nicht“.
Zwar enthielt Art. 142 WRV die erste deutschlandweite und eigenständige Kunstfreiheitsgarantie, doch schützte die Norm in der Praxis weder vor gesetzlichen Einschränkungen noch vor exzessiven Anwendungen des Strafrechts. So war die Kunstfreiheit nach dem führenden Kommentar zur Reichsverfassung (Anschütz, Die Verfassung des Weimarer Reichs, Berlin 1930) ein weitgehend „leerlaufendes Grundrecht“, weshalb besonders viele bekannte Künstler der nur scheinbar „Goldenen Zwanziger Jahre“ Bekanntschaft mit Polizei und Staatsanwalt machten.
Während die Weimarer Juristen mehrheitlich der traditionellen Vorstellungswelt bürgerlicher Kunstideale verhaftet blieben, schickten sich die Avantgardisten wie Grosz an, die Kategorien des Schönen und Wahren in der Kunst zu zerlegen.
Während die Vertreter der Justiz den Standpunkt einnahmen, dass das Wesen künstlerischer Gestaltung im Durchgeistigen, Verklären und Veredeln des in ein Kunstwerk umzuwandelnden Stoffs zu sehen sei, stand ihr der demonstrative Verzicht der Avantgardekünstler auf die künstlerische Veredelung, Umsetzung und Paraphrasierung der stofflichen Wirklichkeit gegenüber. Künstler wie Grosz erhoben diese Haltung zum Prinzip ihrer „Kunst der Kunstlosigkeit“, weshalb es zwischen diesen Positionen oftmals keine Verständigung mehr gab.
Hinzu kam, dass viele Juristen als ehemalige Kriegsteilnehmer eine andere Bewertung des Ersten Weltkriegs und der damit verbundenen Erlebnisse vornahmen als es der von den Fronterfahrungen gezeichnete Kriegsfreiwillige und Pazifist George Grosz tat. Zu Recht weist der Kunsthistoriker Wolfgang Hütt darauf hin, dass es bei diesem Grosz-Prozess nicht nur um die Verteidigung eines Kunstwerks gegen den „Einspruch einzelner Dunkelmänner“ gegangen war, sondern um einen Kampf gegen die Reaktion, die sich in ihrem Innersten, vor allem in ihrer Kriegsverherrlichung getroffen fühlte. Der Satiriker Grosz hatte mit seiner Kunst jenen die Maske der Gerechtigkeit, der Friedfertigkeit, des anscheinend ruhigen Gewissens vom Gesicht gerissen, die nur wenige Jahre später begeistert den kriegslüsternen Lockrufen eines gescheiterten Postkartenmalers aus Braunau in den Untergang folgen sollten.
Grosz hatte sich das ungeschriebene Recht als Künstler genommen, die Kirchen zu attackieren, da sie aus seiner Sicht gemeinsame Sache mit Kriegstreibern machten. Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollte Christus am Kreuz mit der Gasmaske schockierend aussehen, wenn er ein Frontalangriff auf die Verbindung von Kirche und Militär sein sollte. Grosz’ Kritik richtete sich gegen die Mächtigen und die Vertreter der Religion.
Bemerkenswert an dem Prozess ist auch die Fortschrittlichkeit von Julius Siegert, dessen (beide) Urteile in diesem Fall Ausnahmen innerhalb der damalige Rechtsprechung darstellten. Siegert, dem seit seinen Todesurteilen in mehreren Fememordprozessen Mitte der 1920er Jahre der Ruf eines streng konservativen Juristen vorausgegangen war und der politische Konzessionen ablehnte, hatte die scheinbare Unvereinbarkeit zwischen Avantgardismus und Justiz durchbrochen. Er hatte Grosz das Recht zugebilligt, dass er mit künstlerischen Mitteln politisch eingreifen und sich als ehemaliger Kriegsteilnehmer gegen nationalistisches Denken wenden durfte.
Zur Fortschrittlichkeit von Siegerts Haltung gehörte auch, dass er bei der strafrechtlichen Würdigung von Kunst auf die Empfindungsfähigkeit und den Verständnishorizont von Laien als Maßstab für den Kunstbegriff hinwies und damit eine Liberalität offenbarte, die im heute geltenden Grundgesetz verfassungsrechtlich fundamentiert ist.
Die heute wie selbstverständlich wirkende, von der Rechtsprechung des BVerfG geprägte Formel, dass bei der (strafrechtlichen) Würdigung von Kunst auf den Horizont des an Kunstdingen interessierten Laien abzustellen sei, und dass bei mehrdeutig interpretierbaren Äußerungen diejenige zu wählen sei, welche die Äußerung ermöglicht, ist das Produkt der liberalen grundrechtsgeprägten Perspektive der bundesrepublikanischen Justiz und zentrales Element unserer Kommunikationskultur. Dafür wurde bereits in diesem Grosz-Prozess ein Grundstein gelegt.
Die Akte „Strafsache gegen Grosz und Herzfelde wegen Gotteslästerung“ schließt mit einer Anfrage des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda vom Oktober 1933, ob ihm die inkriminierende Zeichnung für eine Broschüre zur Verfügung gestellt werden könne. Im Hetzblatt „Der Stürmer“ (Nr. 14 vom April 1934) wurde sie schließlich volksverhetzend umgedeutet: Dort zeichnet ein Jude Jesus mit der Gasmaske. Und so lautete die Botschaft der NS-Ideologen: Christusmörder als Gotteslästerer. Zu diesem Zeitpunkt war Siegert bereits nicht mehr als Richter tätig. Nach Hitlers Regierungsantritt war er umgehend als Freund des „Kulturbolschewismus“ aus dem Amt entfernt worden (Süddeutsche Zeitung, Nr. 46 vom 24/25.02.2007, S. 17). Er gehörte damit zu den ersten Richtern, die ihren Posten aufgrund der veränderten politischen Lage in Deutschland verloren hatten.
Grosz hatte den Aufstieg der Nationalsozialisten mit großer Sorge verfolgt, hatte noch vor 1933 einen Lehrauftrag in New York angenommen und war in die USA emigriert. Erst nachdem der Künstler im Nachkriegsdeutschland zum Mitglied der Westberliner Akademie der Künste ernannt worden war, war er 1959 nach Deutschland zurückgekehrt, wo er noch im selben Jahr starb.
9. Quellen und Literatur (Auswahl)
Urteil einzusehen unter: Bestand des Generalstaatsanwaltes bei dem Landgericht III, Berlin-Moabit, Aktz.: E.1.J. 152/28, Landesarchiv Berlin, Rep. 58, Nr. 2577.
Berliner Tageblatt, Nr. 471 vom 03.12.1930, Nr. 472 vom 04.12.1930 und Nr. 534 vom 11.11.1931.
Die Rote Fahne, Nr. 285 vom 07.12.1930.
Die Weltbühne, 26. Jg. 1930, S. 952–957; 27. Jg. 1931, S. 311–317; 28. Jg., 1932, S. 11–13.
Neue Preußische Kreuz-Zeitung vom 06.12.1930.
Schlesische Zeitung, Nr. 618 vom 05.12.1930.
Vorwärts, Nr. 567 vom 04.12.1930 und Nr. 522 vom 06.11.1931.
Vossische Zeitung, Nr. 570 vom 03.12.1930 und Nr. 524 vom 06.11.1931.
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Jürgen Seul
Mai 2021
Jürgen Seul (Ass. iur.) arbeitet als Autor, Publizist und Dokumentar für verschiedene juristische Fachverlage. Der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Rechtshistoriker liegt in der Untersuchung der engen Verflechtung von Kunst, Literatur und Recht. Zu seinen Veröffentlichungen gehören „Old Shatterhand vor Gericht“ (Bamberg 2009), „Wo sind die Buddenbrooks?“ (Köln 2010), „Ludwig Thoma für Juristen“ (Wien 2010) und „Die Akte Rudolf Lebius“ (Bamberg 2019).
Zitierempfehlung:
Seul, Jürgen: „Der Prozess gegen George Grosz, Deutschland 1928“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/reichstagsbrand-prozess-1933/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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© AnonymousUnknown author, George Grosz 1930, veränderte Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0