Nawalny, Alexei Anatoljewitsch

bearbei­tet von
Prof. Dr. Heiko Pleines/
Elisa Lederer

Russland 2012–2013
Veruntreuung
Oppositionsbewegung

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Der Prozess gegen Alexei Anatoljewitsch Nawalny
Russland 2012–2013

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Zentra­ler Bestand­teil der politi­schen Macht­si­che­rung des russi­schen Präsi­den­ten Wladi­mir Putin ist die syste­ma­ti­sche Benach­tei­li­gung der politi­schen Opposi­ti­on (Gelman 2015). Im Sinne des Konzepts eines Autori­ta­ris­mus mit Elemen­ten politi­schen Wettbe­werbs („compe­ti­ti­ve autho­ri­ta­ria­nism“) ist politi­scher Wettbe­werb in Russland „real aber unfair.“ (Levitsky/Way 2010, S. 5). Ein Aspekt des unfai­ren Wettbe­werbs ist die selek­ti­ve Aufnah­me von straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen poten­zi­el­le politi­sche Konkur­ren­ten. Zum einen handelt es sich bei den Vorwür­fen oft um Verge­hen, die offen­sicht­lich auch von anderen began­gen wurden, ohne dort einer Verfol­gung zu unter­lie­gen. Zum anderen schät­zen Beobach­ter die Vorwür­fe oft als überzo­gen bis manipu­liert ein. In entspre­chen­den Straf­pro­zes­sen werden regel­mä­ßig Verfah­rens­re­geln verletzt, und das Gericht folgt ausnahms­los (und oft sogar wörtlich) der Argumen­ta­ti­on der Staats­an­walt­schaft (siehe z.B. Leden­e­va 2006, Solomon 2015). Der promi­nen­tes­te Fall war bisher der Prozess gegen Michail Chodor­kow­ski, der bereits 2003 begann.

Während Chodor­kow­ski als „Oligarch“ in der russi­schen Öffent­lich­keit weitge­hend negativ gesehen wurde und sein politi­scher Einfluss vor allem auf den Reich­tum, der mit fragwür­di­gen Mitteln erwor­ben wurde, zurück­zu­füh­ren war, galt Alexei Nawal­ny als charis­ma­ti­scher Politi­ker, der mit Abstand die größten Chancen hatte, als Kandi­dat der Opposi­ti­on Putin auch bei Wahlen heraus­zu­for­dern (Lassi­la 2016). Während die Verur­tei­lung Chodor­kow­skis von der Mehrheit der russi­schen Bevöl­ke­rung für eine, zumin­dest im morali­schen Sinne, gerech­te Bestra­fung gehal­ten wurde, war das straf­recht­li­che Vorge­hen gegen Nawal­ny deutlich weniger populär. Direkt nach seiner ersten Verur­tei­lung erhielt Nawal­ny bei den Moskau­er Bürger­meis­ter­wah­len gut ein Viertel der Stimmen (Waller 2013). Gleich­zei­tig wurde er jedoch regel­mä­ßig mit weite­ren Ermitt­lun­gen und auch neuen Straf­ver­fah­ren und Aufla­gen konfron­tiert (RIA Novos­ti 2016).

2. Person/Biografische Angaben

a) Der Angeklagte

Alexei Anatol­je­witsch Naval­ny im Jahr 2007,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Alexei Anatol­je­witsch Nawal­ny wurde am 4. Juni 1976 in der Stadt Butyn bei Moskau geboren. Er studier­te Jura und anschlie­ßend Finanz­we­sen an Moskau­er Univer­si­tä­ten. Er ist von Beruf Rechts­an­walt (näher Munzin­ger 2016). Seine politi­sche Karrie­re begann bereits während seines Studi­ums über die Mitglied­schaft in der liberal-demokra­ti­schen Partei „Jablo­ko“, deren Vorstand er angehör­te. Nach schlech­ten Wahler­geb­nis­sen kriti­sier­te er 2007 den Gründer der Partei, Grigo­ri Jawlin­ski, öffent­lich massiv und wurde im selben Jahr aus der Partei ausge­schlos­sen. Jawlin­ski nannte als Grund für den Ausschluss natio­na­lis­ti­sche und fremden­feind­li­che Äußerun­gen Nawal­nys. Nawal­ny vertritt u.a. in seinem Blog (https://navalny.com/, früher navalny.livejournal.com) durch­ge­hend einen ethnisch-russi­schen Natio­na­lis­mus (Moen-Larsen 2014).

Einer breite­ren Öffent­lich­keit in Russland wurde Nawal­ny vor allem durch seine Kampa­gne gegen Korrup­ti­on bekannt. Ab 2007 erwarb er Aktien staat­li­cher Firmen, um mit Unter­stüt­zung der von ihm gegrün­de­ten Verei­ni­gung der Minder­heits­ak­tio­nä­re Rechen­schaft über die Unter­neh­mens­fi­nan­zen einzu­for­dern und so Vorwür­fen über syste­ma­ti­sche Unter­schla­gun­gen nachge­hen zu können. Im Inter­net publi­zier­te er regel­mä­ßig Dokumen­te, die Korrup­ti­ons- und Finanz­skan­da­le belegen sollten. Diese betra­fen u.a. auch 2012 den Leiter der Födera­len Unter­su­chungs­be­hör­de, Alexan­der Bastry­kin, der persön­lich bei einem Fernseh­auf­tritt die Wieder­auf­nah­me des Ermitt­lungs­ver­fah­rens gegen Nawal­ny gefor­dert hatte.

Seine Popula­ri­tät nutzte Nawal­ny auch, um gegen die Regie­rungs­par­tei „Einiges Russland“ zu agitie­ren, die er als „Partei der Gauner und Diebe“ bezeich­ne­te – ein Slogan, der laut Meinungs­um­fra­gen von 40% der Bevöl­ke­rung unter­stützt wurde (Russland-Analy­sen 2013a). An den Protes­ten gegen Wahlfäl­schun­gen bei den Parla­ments- und Präsi­den­ten­wah­len 2011/12 war Nawal­ny sowohl als Organi­sa­tor als auch als Redner betei­ligt. Bei der ersten großen Demons­tra­ti­on im Dezem­ber 2011 wurde er verhaf­tet und wegen Wider­stands gegen die Staats­ge­walt zu 15 Tagen Haft verurteilt.

Alexej Nawal­ny und sein Bruder Oleg Nawal­ny im Moskau­er Bezirks­ge­richt,
30. Dezem­ber 2014, Fotograf Korotay­ev Artyom, © pictu­re allian­ce / dpa

Im Sommer 2012 erhob die Födera­le Unter­su­chungs­be­hör­de Vorwür­fe gegen Nawal­ny wegen Verun­treu­ung von Vermö­gen der in der russi­schen Stadt Kirow ansäs­si­gen staat­li­chen Holzfir­ma „Kirow­les“. Nach seiner Verur­tei­lung im Sommer 2013 wurde die Haftstra­fe bis zum Abschluss des Berufungs­ver­fah­rens ausge­setzt, so dass Nawal­ny bei den Moskau­er Bürger­meis­ter­wah­len im Septem­ber 2013 kandi­die­ren konnte. Er führte einen profes­sio­nel­len Wahlkampf und erhielt 27% der Stimmen (Orttung 2013).

Im Berufungs­ver­fah­ren wurde seine Haftstra­fe dann zur Bewäh­rung ausge­setzt, was Nawal­ny die Kandi­da­tur für politi­sche Ämter verbot. Im Febru­ar 2014 wurde er von einem Moskau­er Gericht unter Hausar­rest gestellt und mit einem Kommu­ni­ka­ti­ons­ver­bot belegt. Im Dezem­ber 2014 wurden Alexei Nawal­ny und sein Bruder Oleg Nawal­ny jeweils zu dreiein­halb Jahren Haft verur­teilt wegen des Vorwurfs, das franzö­si­sche Unter­neh­men „Yves Rocher“ betro­gen zu haben. Das Unter­neh­men selber bestrei­tet diesen Vorwurf. Während Oleg Nawal­ny seine Haft direkt nach der Urteils­ver­kün­dung antre­ten musste, wurde die Strafe gegen Alexei Nawal­ny erneut zur Bewäh­rung ausgesetzt.

Nawal­ny blieb auch während der Straf­ver­fah­ren politisch aktiv. Er veröf­fent­lich­te weiter­hin regel­mä­ßig Infor­ma­tio­nen über vermu­te­te Korrup­ti­ons­fäl­le. Im Febru­ar 2016 reich­te er eine Klage gegen Wladi­mir Putin ein wegen eines mutmaß­li­chen Versto­ßes gegen das Anti-Korrup­ti­ons-Gesetz. Die Klage wurde bereits am Folge­tag aus „Verfah­rens­grün­den“ abgelehnt. Außer­dem betei­lig­te sich Nawal­ny an einem Bündnis opposi­tio­nel­ler Partei­en für die Parla­ments­wah­len im Septem­ber 2016.

b) Die Verteidiger

Nawal­ny wurde im Prozess 2012/13 von Olga Michailo­wa und Wadim Kobsew vertre­ten. Zusätz­lich waren die Anwäl­te des Mitan­ge­klag­ten Ofize­row an der Vertei­di­gung beteiligt.

Olga Michailo­wa ist eine Moskau­er Anwäl­tin, die gleich­zei­tig Mitglied des Zentrums für Zusam­men­ar­beit beim Inter­na­tio­na­len Rechts­schutz ist, das russi­sche Opfer von Menschen­rechts­ver­let­zun­gen bei inter­na­tio­na­len Klagen unter­stützt (https://ip-centre.ru/o‑czentre/missiya-i-czeli sowie https://www.ip-centre.ru/o‑czentre/members). Michailo­wa vertrat Nawal­ny auch beim Verfah­ren vor dem Europäi­schen Gerichts­hof für Menschenrechte.

Kobsew hat nach eigenen Angaben an der Russi­schen Geistes­wis­sen­schaft­li­chen Univer­si­tät in Moskau studiert. Anschlie­ßend arbei­te­te er bei der Staats­an­walt­schaft der Region Moskau in der Abtei­lung zur Korrup­ti­ons­be­kämp­fung. 2010 wurde er als Rechts­an­walt aktiv (Kobsew o.D.). Über Inter­views bei opposi­tio­nel­len Medien, einen eigenen Blog (https://advokatkobzev.livejournal.com/) und einen Twitter­Ac­count (@advokatkobzev) vertritt er eine dezidiert regie­rungs­kri­ti­sche Position.

c) Der Richter

Der Prozess vor dem Lenins­ker Bezirks­ge­richt in der Stadt Kirow fand vom April bis Juli 2013 unter Vorsitz des Richters Sergej Blinow statt, der schließ­lich auch das Urteil verkün­de­te. Blinow, der zum Zeitpunkt des Kirow­les-Prozes­ses 36 Jahre alt war, hatte an der Moskau­er Staat­li­chen Juris­ti­schen Akade­mie studiert und war von 2006 bis 2012 Richter an einem Bezirks­ge­richt in einem Vorort von Kirow gewesen. Im Dezem­ber 2012 wurde er zum stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den des Lenins­ker Bezirks­ge­rich­tes in Kirow ernannt. Während der ersten vier Monate seiner Amtszeit, d.h. bis zum Kirow­les-Prozess, hatte er 25 Urtei­le gefällt, darun­ter war kein einzi­ger Freispruch (Tschernu­ch­i­na 2013).

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der Kirow­les-Prozess gegen Nawal­ny steht im Kontext der staat­li­chen Reakti­on auf die Massen­de­mons­tra­tio­nen gegen Fälschun­gen bei den Parla­ments- und Präsi­den­ten­wah­len im Dezem­ber 2011 und März 2012. Einer­seits reagier­te Präsi­dent Putin auf die Protes­te mit Zugeständ­nis­sen: So konnten die Demons­tra­tio­nen weitge­hend statt­fin­den und die Wieder­ein­füh­rung der Gouver­neurs­wah­len anstel­le einer Ernen­nung durch den Präsi­den­ten wurde als Reakti­on auf den Wunsch nach mehr Bürger­be­tei­li­gung an der Politik präsen­tiert (Golosow 2012). Anderer­seits wurde gleich­zei­tig das Demons­tra­ti­ons­recht verschärft und das Gesetz über „auslän­di­sche Agenten“ verab­schie­det. Gegen promi­nen­te Opposi­tio­nel­le wurden Straf­ver­fah­ren einge­lei­tet. Im selben Zeitraum wie das Verfah­ren gegen Nawal­ny finden so auch der Pussy Riot-Prozess und der Bolot­na­ja-Prozess gegen die Organi­sa­to­ren einer Massen­de­mons­tra­ti­on in Moskau im Mai 2012 statt. Dem kriti­schen Parla­ments­ab­ge­ord­ne­ten Genna­dij Gudkow wurde das Mandat entzo­gen (Gelman 2012, Russland-Analy­sen 2013b).

Die Ambiva­lenz der staat­li­chen Reakti­on von Einge­hen auf die Forde­run­gen nach Demokra­tie und stärke­rer Repres­si­on, die sich später auch bei der Zulas­sung Nawal­nys zu den Moskau­er Bürger­meis­ter­wah­len paral­lel zu seiner Verur­tei­lung zeigte, erklärt sich aus der skepti­schen Haltung der Bevöl­ke­rung. Zum Zeitpunkt der Urteils­ver­kün­dung gegen Nawal­ny im Juli 2013 war gemäß einer Meinungs­um­fra­ge ein Viertel der russi­schen Bevöl­ke­rung über den Prozess infor­miert. Von diesen glaub­te die überwäl­ti­gen­de Mehrheit nicht, dass der Prozess mit illega­len Aktivi­tä­ten von Nawal­ny zu begrün­den sei (Russland-Analy­sen 2013b). Vor allem die Teilnah­me Nawal­nys an den Bürger­meis­ter­wah­len wurde so von der politi­schen Führung genutzt, um die eigene Legiti­ma­ti­on zu stärken (Waller 2013).

4. Die Anklage

Das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Alexei Nawal­ny in der Kirow­les-Affäre wurde im Dezem­ber 2010 aufge­nom­men. Obwohl die lokalen Ermitt­lungs­be­hör­den keinen Straf­tat­be­stand feststell­ten, leite­te die Födera­le Unter­su­chungs­be­hör­de in Moskau im Mai 2011 erneut ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Verur­sa­chung eines Sachscha­dens nach Art.165 des russi­schen Straf­ge­setz­buchs gegen Nawal­ny und Pjotr Ofize­row ein. Auch dieses Verfah­ren wurde am 10. April 2012 wegen des Fehlens eines Straf­tat­be­stands eingestellt.

Bereits kurz danach wurden die Ermitt­lun­gen durch die Födera­le Unter­su­chungs­be­hör­de wieder­auf­ge­nom­men. Am 31. Juli 2012 wurde Nawal­ny von der Behör­de nach Artikel 160 des russi­schen Straf­ge­setz­buchs der Verun­treu­ung in einem beson­ders schwe­ren Fall beschul­digt. Ihm wurde vorge­wor­fen, von April bis August 2009 als Berater des Gouver­neurs der Region Kirow gemein­sam mit der von Pjotr Ofize­row gegrün­de­ten Holzhan­dels­fir­ma „WLK“ von der staat­li­chen Firma „Kirow­les“ Holz zu nicht markt­üb­li­chen Preisen erhal­ten und dann zu deutlich höheren Preisen weiter­ver­kauft zu haben. Der Schaden wurde auf 16 Mio. Rubel (zum damali­gen Umrech­nungs­kurs ca. 400.000 Euro) geschätzt und Nawal­ny unter Hausar­rest gestellt.

Dem Leiter von Kirow­les, V. N. Opalew, wurde nun eine Mittä­ter­schaft vorge­wor­fen. Bereits im Septem­ber 2012 einig­te sich die General­staats­an­walt­schaft mit Opalew. Im Gegen­zug für ein Schuld­ein­ge­ständ­nis und die Bereit­schaft, die Ermitt­lun­gen aktiv zu unter­stüt­zen, wurde sein Fall separat im Eilver­fah­ren ohne Beweis­auf­nah­me verhan­delt und bereits am 24. Dezem­ber 2012 mit einer Bewäh­rungs­stra­fe abgeschlos­sen. In opposi­tio­nel­len Medien wurde speku­liert, dass Opalew wegen Misswirt­schaft bei „Kirow­les“ erpress­bar gewesen sei (Luchter­handt 2014, S. 130). Opalow machte vor Gericht wider­sprüch­li­che Angaben und wurde im Verfah­ren gegen Nawal­ny deshalb von der Staats­an­walt­schaft aufge­for­dert, seine Aussa­ge vorzu­le­sen (ECHR 2016, S. 9).

Am 20. März 2013 erhob die Staats­an­walt­schaft vor dem Lenin­ski Bezirks­ge­richt in Kirow Ankla­ge gegen Nawal­ny und Ofize­row. Als erster Verhand­lungs­tag wurde der 17. April 2013 festge­legt (Eine Zusam­men­fas­sung von Ermitt­lungs­ver­fah­ren und Ankla­ge findet sich bei ECHR 2016, S. 2–9, Luchter­handt 2014, S. 129–131 und Margolis/Andalman 2013, S. 10–17.).

5. Die Vertei­di­gung

Die Vertei­di­gung konzen­trier­te sich in erster Linie auf die inhalt­li­che Schwä­che der Ankla­ge. Zusätz­lich kriti­sier­te sie Verfah­rens­feh­ler. Sowohl Nawal­ny selber als auch seine Anwäl­te vertra­ten ihre Positi­on sehr offen­siv in opposi­tio­nel­len Massen­me­di­en und über sozia­le Netzwer­ke. Nawal­ny beton­te dabei auch den politi­schen Charak­ter des Prozesses.

Die Vertei­di­gung argumen­tier­te vor Gericht, dass – wie bei den zwei vorher­ge­hen­den Einstel­lun­gen des Ermitt­lungs­ver­fah­rens festge­stellt – kein Straf­tat­be­stand vorlie­ge, da ein zivil­recht­lich verein­bar­tes Geschäft, auch bei ungüns­ti­gen Bedin­gun­gen, keine Straf­tat darstel­le. Der tatsäch­li­che Markt­wert des Holzes sei im Zuge des Verfah­rens nicht einmal ermit­telt worden, sodass auch kein Beweis für einen realen Verlust auf Seiten des staat­li­chen Unter­neh­mens „Kirow­les“ vorlie­ge. Ein Verkauf bei klaren Eigen­tums­ver­hält­nis­sen könne aber grund­sätz­lich nicht als Verun­treu­ung gewer­tet werden. Hinzu kam, dass Nawal­ny an den relevan­ten Holzge­schäf­ten nicht betei­ligt gewesen sei und nur den Kontakt vermit­telt habe. Ein schlüs­si­ger Beweis für die von der Ankla­ge behaup­te­te vorher­ge­hen­de Abspra­che sei nicht vorge­legt worden.

Zusätz­lich kriti­sier­te die Vertei­di­gung etliche Verfah­rens­feh­ler. Die Bezug­nah­me auf das Urteil im separa­ten Verfah­ren gegen Opalow, das ohne Beweis­auf­nah­me erfolg­te, komme einer Vorver­ur­tei­lung Nawal­nys gleich. Bei insge­samt acht Zeugen wurden die schrift­li­chen Aussa­gen vorge­le­sen, bevor die Vertei­di­gung mit ihrer Befra­gung begin­nen konnte. Ausge­wähl­te Mitschnit­te von Telefon­ge­sprä­chen der Angeklag­ten wurden als Beweis­mit­tel zugelas­sen. Dem Antrag der Angeklag­ten, die gesam­ten Proto­kol­le als Beweis zuzulas­sen, wurde aber nicht statt­ge­ge­ben. Etliche Zeugen der Vertei­di­gung, darun­ter im Ermitt­lungs­ver­fah­ren befrag­te Perso­nen, wurden vom Gericht nicht zugelas­sen. Die entspre­chen­den Beschwer­den der Vertei­di­gung wurden vom Gericht ausnahms­los abgelehnt (ECHR 2016, S. 9–10).

Das Argument einer nicht nachvoll­zieh­ba­ren Inter­pre­ta­ti­on des Straf­rechts war dann zusam­men mit dem Vorwurf einer politi­schen Motiva­ti­on des Straf­ver­fah­rens auch die Begrün­dung für die Anrufung des Europäi­schen Gerichts­hofs für Menschen­rech­te im Juni 2013 (ECHR 2016, S. 1).

6. Urteil

Das Lenins­ker Bezirks­ge­richt in Kirow verkün­de­te am 18. Juli 2013 das Urteil . Es verur­teil­te Nawal­ny wegen Verun­treu­ung in einem beson­ders schwe­ren Fall zu fünf Jahren Straf­la­ger, Ofize­row wegen Beihil­fe zu vier Jahren. Beide wurden zusätz­lich mit einer Geldstra­fe von 500.000 Rubel (zum damali­gen Umrech­nungs­kurs ca. 12.000 Euro) belegt. Die Urteils­be­grün­dung folgte der Ankla­ge und Beweis­füh­rung der Staats­an­walt­schaft. Diese hatte für Nawal­ny jedoch eine Haftstra­fe von sechs Jahren gefor­dert (Eine Video­auf­zeich­nung der Urteils­ver­kün­dung ist im Inter­net zugäng­lich, siehe Ria Novos­ti 2013. Eine Zusam­men­fas­sung der Urteils­be­grün­dung findet sich bei ECHR 2016, S. 10–13).

Die Staats­an­walt­schaft legte direkt nach der Urteils­ver­kün­dung Berufung ein und beantrag­te, die Angeklag­ten bis zum Abschluss des Berufungs­ver­fah­rens auf freien Fuß zu setzen. Die beiden Angeklag­ten legten eine Woche später ebenfalls Berufung ein. Das Berufungs­ver­fah­ren endete am 16. Oktober 2013. Das Urteil der ersten Instanz wurde bestä­tigt, die Haftstra­fen aber zur Bewäh­rung ausge­setzt. Eine weite­re Berufung der beiden Angeklag­ten wurde im April 2014 abgelehnt.

Nachdem Nawal­ny bereits am 24. Juni 2013 den Europäi­schen Gerichts­hof für Menschen­rech­te angeru­fen hatte, folgte ihm Ofize­row am 8. April 2014. Der Gerichts­hof entschied am 23. Febru­ar 2016, dass das russi­sche Straf­ver­fah­ren gegen Nawal­ny und Ofize­row insge­samt ihr Recht auf eine faire Anhörung verletzt habe und dass die Verur­tei­lung für Taten erfolgt sei, die nicht von regulä­ren Geschäfts­tä­tig­kei­ten zu unter­schei­den seien (ECHR 2016, Paragra­fen 120 und 126). Den Angeklag­ten wurden je 8.000 Euro für immate­ri­el­le Schäden sowie eine Übernah­me der prozess­be­zo­ge­nen Kosten durch den russi­schen Staat zugespro­chen. Der Gerichts­hof verwies weite­re Schadens­er­satz­for­de­run­gen an ein Wieder­auf­nah­me­ver­fah­ren vor einem russi­schen Gericht (ECHR 2016, Paragra­fen 135–137, 141).

Gleich­zei­tig erklär­te der Gerichts­hof mit vier zu drei Stimmen, dass der Vorwurf der politi­schen Motiva­ti­on nicht zur recht­li­chen Prüfung zugelas­sen werde (ECHR 2016, Paragra­fen 128–130 sowie joint partly dissen­ting opini­on, S. 33–36).

7. Wirkung

Durch die Zulas­sung Nawal­nys zur Moskau­er Bürger­meis­ter­wahl wurde im Sommer 2013 ein großer Teil des politi­schen Drucks aus seiner Verur­tei­lung heraus­ge­nom­men. Die Opposi­ti­on konzen­trier­te sich nun auf den Wahlkampf und nicht mehr auf den Gerichts­pro­zess. Der Bevöl­ke­rung wurde demons­triert, dass Opposi­ti­ons­po­li­ti­ker nicht einfach im Straf­la­ger verschwin­den. Nawal­nys Wahler­geb­nis von 27% war ein in dieser Höhe ursprüng­lich nicht erwar­te­ter Erfolg, hatte aber letzt­end­lich nur symbo­li­sche Bedeu­tung. Größe­re Protest­ak­tio­nen der Opposi­ti­on haben seitdem nicht mehr stattgefunden.

Durch fortge­setz­te juris­ti­sche Schrit­te wurde Nawal­ny vom russi­schen Staat weiter­hin unter Druck gesetzt. Auch der Erfolg vor dem Europäi­schen Gerichts­hof für Menschen­rech­te 2016 hatte so nur symbo­li­sche Bedeu­tung, da Nawal­ny in der Zwischen­zeit bereits im „Yves Roche-Fall“ verur­teilt worden war. Durch die neue Bewäh­rungs­stra­fe, die eine Kandi­da­tur bei Wahlen verbot, wurde Nawal­ny genau bis zum Abschluss der Präsi­den­ten­wahl 2018 politisch neutralisiert.

Die Prozes­se haben aber gleich­zei­tig dazu beigetra­gen, dass sich Nawal­ny als einer der führen­den Vertre­ter der „nicht-syste­mi­schen“, d.h. regime-kriti­schen Opposi­ti­on etablie­ren konnte (Lassi­la 2016). Zum Zeitpunkt seiner Verur­tei­lung im Jahre 2013 bedeu­te­te das inner­halb der breiten Bevöl­ke­rung aber nur eine Zustim­mung, die so klein war, dass sie in Meinungs­um­fra­gen nicht zuver­läs­sig erfasst werden konnte, während Putin bei der „Sonntags­fra­ge“ zur Präsi­den­ten­wahl doppelt so viele Stimmen erhielt wie alle anderen Kandi­da­ten zusam­men­ge­nom­men (Russland-Analy­sen 2013c).

Alexej Nawal­ny vor Journa­lis­ten nach einer Entlas­sung aus einem Gefan­ge­nen­la­ger in Moskau nach einer erneu­ten Inhaf­tie­rung wegen Organi­sa­ti­on von Protes­ten im Zusam­men­hang mit Putins Renten­re­form,
23. August 2019, Fotogra­fin Evgenia Novozhe­ni­na, © pictu­re allian­ce / REUTERS

8. Würdi­gung

Der Nawal­ny-Prozess wirft ein Schlag­licht auf die Schwä­chen der russi­schen Recht­spre­chung. Das Gericht übernahm in seiner Urteils­be­grün­dung wörtlich die Argumen­te der Ankla­ge, obwohl diese, wie das Urteil des Europäi­schen Gerichts­ho­fes für Menschen­rech­te aufzeigt, in vielen Punkten haltlos waren (ECHR 2016). Dies passt in die (post-)sowjetische Tradi­ti­on einer Recht­spre­chung, die fast ausnahms­los der Beweis­füh­rung der Staats­an­walt­schaft folgt (Solomon 2015). Im Fall Nawal­ny kommt hinzu, dass die Beweis­füh­rung der Staats­an­walt­schaft entge­gen den Schluss­fol­ge­run­gen der lokalen Ermitt­lungs­be­hör­den auf direk­te Anwei­sung des von Putin einge­setz­ten Leiters der Födera­len Ermitt­lungs­be­hör­den erstellt wurde. Dabei wurde genau dieser Leiter von Nawal­ny auf Grund­la­ge öffent­lich zugäng­li­cher Dokumen­te der Steuer­flucht beschuldigt.

Der Teil der russi­schen Bevöl­ke­rung, der den Nawal­ny-Prozess verfolg­te, ging deshalb mehrheit­lich von einer politi­schen Motiva­ti­on aus. Um den daraus resul­tie­ren­den Druck in einer Zeit regel­mä­ßi­ger Massen­de­mons­tra­tio­nen abzuschwä­chen, wurde Nawal­ny die Teilnah­me an den Moskau­er Bürger­meis­ter­wah­len erlaubt. An der Strate­gie des russi­schen Staats, kriti­sche Opposi­ti­ons­po­li­ti­ker mit Hilfe der Justiz unter Druck zu setzen, änder­te sich dadurch aber nichts.

9. Litera­tur

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Heiko Pleines / Elisa Lederer
Mai 2016

Heiko Pleines ist Leiter der Abtei­lung Politik und Wirtschaft der Forschungs­stel­le Osteu­ro­pa und Profes­sor für Verglei­chen­de Politik­wis­sen­schaft an der Univer­si­tät Bremen. Sein Forschungs­schwer­punkt ist die Rolle nicht­staat­li­cher Akteu­re in (semi)autoritären Regimen.

Zitier­emp­feh­lung:

Pleines, Heiko / Lederer, Elisa: „Der Prozess gegen Alexei Anatol­je­witsch Nawal­ny, Russland 2012–2013“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/nawalny-alexei-anatoljewitsch/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Alexey Naval­ny (2007), Navalny.JPG: Alexey Yushen­kov / Алексей Юшенков deriva­ti­ve work:
César, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0

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