Bolotnaja-Prozess

bearbei­tet von
Fabian Burkhardt,
Jan Matti Dollbaum

Russland 2012
Protes­te nach Parlamentswahlen
Massenunruhen

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Der Bolotnaja Prozess
Russland 2013

1. Prozess­ge­schich­te

Der Bolot­na­ja-Prozess (russisch „Bolot­noe Delo“) wurde gegen Teilneh­mer und Organi­sa­to­ren einer Großde­mons­tra­ti­on in Moskau am 6. Mai 2012 geführt. Die Demons­tra­ti­on war Teil der Protes­te gegen Fälschun­gen bei der Parla­ments­wahl im Dezem­ber 2011 und der Präsi­dent­schafts­wahl im März 2012.
Auch aufgrund zahlrei­cher Augen­zeu­gen­be­rich­te von Wahlfäl­schun­gen waren im ganzen Land tausen­de Menschen auf die Straßen gegan­gen, u.a. um Neuwah­len zu fordern und gegen politi­sche Bevor­mun­dung zu demons­trie­ren. Die Protes­te waren die größten seit den frühen 1990er Jahren und fanden auch in den russi­schen Regio­nen statt – hier aller­dings vor allem in den Großstäd­ten. Neben den im politi­schen System margi­na­li­sier­ten liberal-demokra­ti­schen Organi­sa­tio­nen und Partei­en schlos­sen sich auch die parla­men­ta­ri­schen Opposi­ti­ons­par­tei­en (insbe­son­de­re die kommu­nis­ti­sche KPRF), sowie anarchis­ti­sche und natio­na­lis­ti­sche Gruppen an. Ein Gutteil der Bewegung wurde jedoch von zuvor nicht politisch aktiven Protes­tie­ren­den getragen.

Der Protest­marsch am 6. Mai, der anläss­lich der Amtsein­füh­rung des nach einer Unter­bre­chung von vier Jahren erneut gewähl­ten Präsi­den­ten Vladi­mir Putin statt­fand, sollte auf dem Bolot­na­ja-Platz auf der Fluss­in­sel im Stadt­zen­trum von Moskau enden. Da sich der Platz relativ einfach überwa­chen und abrie­geln lässt, bestimm­ten ihn die städti­schen Behör­den trotz seiner Lage in Sicht­wei­te des Kreml bis ins Jahr 2012 häufig zum Ort für politi­sche Protestaktionen.

Demo in Moskau am 6. Mai 2012, auf der sg. Große Steiner­ne Brücke,
Fotograf unbekannt, © s.u.

Die Demons­tra­ti­on am 6. Mai war zwischen den Anmel­dern und den Behör­den abgestimmt worden (Gabowitsch 2015). Als sich eine Kolon­ne von Protest­teil­neh­mern von Süden über die Brücke auf die Insel zu beweg­te, sperr­te die Polizei jedoch, entge­gen der zuvor getrof­fe­nen Abspra­che, einen Zugang zum Bolot­na­ja-Platz ab (HRW 2013). In diesem so entstan­de­nen Flaschen­hals waren die Demons­tran­ten eng zusam­men­ge­drängt. Anwesen­de Opposi­ti­ons­po­li­ti­ker riefen zu einer sponta­nen Sitzblo­cka­de auf, um gegen das Vorge­hen der Polizei zu protes­tie­ren. Einige Demons­tran­ten versuch­ten, die Polizei­ket­te zu durch­bre­chen. So kam es zu Zusam­men­stö­ßen von Demons­tran­ten und Polizei, die die Grund­la­ge für die späte­ren juris­ti­schen Verfah­ren bildeten.
Die Zahl der Verletz­ten blieb mit 29 Polizis­ten und 55 Demons­tran­ten zwar angesichts der Größe der Demons­tra­ti­on (30.000–50.000 Teilneh­mer) relativ gering. Zudem wurden die meisten nur leicht verletzt. Gleich­wohl nahm die Polizei über 650 Perso­nen fest (OVD-Info 2013). Führt man alle Gerichts­ent­schei­dun­gen im Zusam­men­hang mit dem Bolot­na­ja-Fall auf, inklu­si­ve der Anord­nun­gen von Unter­su­chungs­haft vor Beginn der eigent­li­chen Prozes­se, so ergibt sich eine große Zahl von Verhand­lun­gen, die von insge­samt 27 Richte­rin­nen und Richtern geführt wurden und mindes­tens 25 Angeklag­te betref­fen (Bolotnoedelo.info 2016). Der erste Straf­pro­zess endete bereits im Novem­ber 2012 mit einer Haftstra­fe von vierein­halb Jahren für den Angeklag­ten Maksim Luzja­nin. Im Febru­ar 2018 wurde der letzte Angeklag­te, Maksim Panfi­l­ov, aus der psych­ia­tri­schen Heilan­stalt entlas­sen. Seine Behand­lung wird ambulant fortge­setzt. Die Ermitt­lun­gen in seinem Fall dauern aller­dings noch an.
Aus Gründen der Übersicht­lich­keit widmet sich dieser Text vorran­gig dem Prozess am Moskau­er Zamoskvoreč’e‑Bezirksgericht, der von Juni 2013 bis Febru­ar 2014 unter Leitung von Richte­rin Natal‘ja Nikiši­na abgehal­ten wurde. Von allen Prozes­sen wurde ihm die größte Aufmerk­sam­keit zuteil, da hier die Fälle von zunächst zwölf, später acht Angeklag­ten gleich­zei­tig verhan­delt wurden („Prozess der Acht“). Der Prozess kann als exempla­risch gelten, weil hier alle Merkma­le zusam­men­kom­men, die den gesam­ten Bolot­na­ja-Fall kennzeich­nen: Die Dominanz der Ankla­ge bei Ermitt­lung und Beweis­füh­rung (zur entspre­chen­den russi­schen Rechts­pra­xis siehe Solomon 2015a), hohe Freiheits­stra­fen ohne Bewäh­rung für relativ gerin­ge Verge­hen (selbst nach Aussa­ge der Geschä­dig­ten), eine relativ hohe Zahl von bis dato unauf­fäl­li­gen Protest­neu­lin­gen unter den Angeklag­ten, und die Missach­tung nahezu sämtli­cher Anträ­ge der Vertei­di­gung zum Ablauf des Prozes­ses, den Haftbe­din­gun­gen der Angeklag­ten und den Gründen für die Anord­nung von Unter­su­chungs­haft (Luchter­handt 2014).

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten
Im hier behan­del­ten Teil des Bolot­na­ja-Prozes­ses waren zunächst zwölf Perso­nen angeklagt. Infol­ge einer Amnes­tie, die Präsi­dent Putin anläss­lich des 20-jähri­gen Jubilä­ums der Verfas­sung im Januar 2014 erließ, kamen vier Angeklag­te aus der Unter­su­chungs­haft frei, bevor ein Urteil gespro­chen war. Die restli­chen acht Angeklag­ten, die allesamt Haftstra­fen erhiel­ten, waren: Andrej Baraba­nov (*1990), Jaros­lav Belou­sov (*1991), Aleksan­dra Naumo­va (Ducha­ni­na) (*1993), Stepan Zimin (*1992), Sergej Krivov (*1961), Denis Lucke­vič (*1992), Aleksej Policho­vič (*1990) und Artem Savelov (*1979). Einige der Angeklag­ten waren in kleinen, links­ge­rich­te­ten politi­schen Gruppen aktiv gewesen, andere hatten keine politi­sche Vorge­schich­te. Sergej Krivov, der wegen Einzel­pro­tes­ten zur Unter­stüt­zung der bisher Festge­nom­me­nen im Oktober 2012 selbst verhaf­tet wurde, war als einzi­ger Angeklag­ter Mitglied einer politi­schen Partei, der libera­len PARNAS.

b) Die Verteidigung
Die Vertei­di­gung der acht Angeklag­ten übernah­men jeweils ein oder mehre­re Anwäl­te mit zum Teil beträcht­li­cher Erfah­rung in politi­schen Straf­rechts­pro­zes­sen. Einige standen politi­schen Lagern nahe wie etwa Dmitrij Agranovs­kij, der mit linken Gruppie­run­gen sympa­thi­sie­ren­de Anwalt von Jaros­lav Belou­sov, oder Vjačes­lav Makarov, der der rechts­li­be­ra­len Partei PARNAS angehö­ren­de Anwalt von Sergej Krivov. Andere, wie Svetla­na Sidor­ki­na, gehör­ten bekann­ten Menschen­rechts­ver­ei­ni­gun­gen wie Agora an (vgl. Nikiši­na 2014).

c) Die Richterin
Die Leitung des Prozes­ses übernahm die Richte­rin Natal’ja Nikiši­na. Sie war seit Mai 2011 Vorsit­zen­de des Zamoskvoreč’e‑Bezirksgerichts und war nach Recher­chen der Zeitung „The New Times“ bekannt für ihre beson­de­re Stren­ge und gelegent­li­che Herab­las­sung gegen­über Angeklag­ten und Anwäl­ten, aber auch für ihre gründ­li­che Arbeit (Sveto­va 2014).

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Spätes­tens seit Vladi­mir Putins zweiter Amtszeit, die er im Jahr 2004 antrat, gilt Russland als konso­li­dier­tes autori­tä­res Regime, das gleich­wohl auf formal demokra­ti­sche Insti­tu­tio­nen wie Wahlen zurück­greift, um politi­sche Ämter zu bestel­len. In der Litera­tur wird diese weit verbrei­te­te Hybrid­form als „elekto­ra­ler Autori­ta­ris­mus” (Sched­ler 2006) oder „kompe­ti­ti­ver Autori­ta­ris­mus“ (Levitsky/Way 2010) bezeich­net. Wahlen dienen dabei zur Legiti­ma­ti­on des politi­schen Systems nach außen und zur Festi­gung des Herrschafts­an­spruchs nach innen, u.a. durch die Möglich­keit, Ressour­cen an Unter­stüt­zer zu vertei­len (Branca­ti 2015). Sofern sie aller­dings ein Minimum an Unsicher­heit über ihren Ausgang zulas­sen, sind Wahlen ein Faktor poten­ti­el­ler Insta­bi­li­tät. Davon zeugen die sogenann­ten Farbre­vo­lu­tio­nen in mehre­ren osteu­ro­päi­schen Staaten, die allesamt umstrit­te­ne Wahlen und anschlie­ßen­de Massen­pro­tes­te zum Ausgangs­punkt hatten (Hale 2005). Autokra­ti­sche Herrscher versu­chen daher, einen möglichst klaren Wahlsieg zu erreichen.
In Russland kommen dafür neben Fälschun­gen vor allem präven­ti­ve Maßnah­men zum Einsatz, die mögli­chen Heraus­for­de­rern den Zugang zum politi­schen Wettbe­werb erschwe­ren. Dies geschieht etwa durch restrik­ti­ve Wahlge­set­ze oder Ableh­nung von Kandi­da­ten aus forma­len Gründen, durch selek­ti­ven Einsatz straf­recht­li­cher Verfah­ren (siehe etwa die Prozes­se gegen Michail Chodor­kovs­kij und Aleksej Naval’nyj), oder durch media­le Diskre­di­tie­rung. Auf diese Weise fügt sich der Bolot­na­ja-Prozess in die Muster russi­scher Herrschaftspraxis.
Zugleich markiert er jedoch eine neue Eskala­ti­ons­stu­fe staat­li­cher Repres­si­on. Die Mehrheit der Verur­teil­ten waren keine Opposi­ti­ons­po­li­ti­ker. Einige waren in linken und anarchis­ti­schen Gruppen organi­siert, andere wurden erst durch den Ausbruch der Protes­te im Dezem­ber 2011 für politi­sche Fragen sensi­bi­li­siert. Gemein­sam haben sie, dass sie nicht als Organi­sa­to­ren, sondern als einfa­che Protes­tie­ren­de teilnah­men und sich damit quali­ta­tiv nicht von zehntau­sen­den anderen unter­schie­den. Damit ging der Staat über das bisher gewohn­te Maß an Repres­si­on hinaus. Beobach­ter ordnen den Bolot­na­ja-Prozess daher als Teil einer neuen Strate­gie der Macht­si­che­rung ein, die unter anderem auf die Einschüch­te­rung politisch aktiver Bürger abzielt (siehe etwa Gel‘man 2015).

Polizei verhaf­tet Alexej Nawal­ny während der Protest­kund­ge­bung auf dem Moskau­er
Bolot­na­ja-Platz, 6. Mai 2012, Fotograf Vladi­mir Astap­ko­vich, © pictu­re allian­ce / dpa

4. Ankla­ge

Die Positi­on der Ankla­ge war, dass die Gewalt während der Demons­tra­ti­on ausschließ­lich von den Demons­tran­ten ausge­gan­gen sei. Durch Polizei­ge­walt geschä­dig­te Demons­tran­ten wurden nicht als Zeugen vorge­la­den. Die Ankla­ge stütz­te ihre Vorwür­fe haupt­säch­lich auf Aussa­gen von Polizis­ten und Angehö­ri­gen der Spezi­al­ein­heit OMON, zudem auf einige Videos, deren Beweis­kraft die Vertei­di­gung aber durch­weg anzwei­fel­te (s.u.). Die Ankla­ge basier­te dabei auf zwei Artikeln des russi­schen Straf­ge­setz­buchs (Ugolov­nyi Kodeks, im Folgen­den StGB)– Art. 212 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1. Erste­rer betrifft die Teilnah­me an „Massen­un­ru­hen“, die „beglei­tet sind von Gewalt­an­wen­dung, Pogro­men, Brand­stif­tung, Zerstö­rung von Sachver­mö­gen, dem Gebrauch von Schuss­waf­fen, explo­si­ven Stoffen oder explo­si­ven Vorrich­tun­gen sowie bewaff­ne­tem Wider­stand gegen Vertre­ter der Staats­ge­walt“ (UK RF 212, Überset­zung von Luchter­handt 2014). Artikel 318 Abs. 1 betrifft die Anwen­dung von Gewalt gegen Vertre­ter des Staates, die keine Gefahr für Leib und Leben darstellt (UK RF 318).
Allen zwölf Angeklag­ten wurde auf Basis von Art. 212 Abs. 2 die Teilnah­me an Massen­un­ru­hen vorge­wor­fen. Zusätz­lich waren acht von ihnen der konkre­ten Gewalt­an­wen­dung nach Art. 318 Abs. 1 angeklagt. Die Amnes­tie von Präsi­dent Putin bezog sich auf dieje­ni­gen Beschul­dig­ten, die nur auf Basis des Artikels 212 angeklagt waren. Infol­ge­des­sen reduzier­te sich die Gruppe von zwölf auf acht Angeklagte.

5. Vertei­di­gung

Trotz der Hetero­ge­ni­tät der politi­schen Orien­tie­rung der Anwäl­te zeich­ne­te sich die Vertei­di­gung durch die gemein­sa­me Strate­gie aus, in beiden Ankla­ge­punk­ten auf „unschul­dig” zu plädieren.
Insbe­son­de­re hinsicht­lich des Tatvor­wurfs der Massen­un­ru­hen bekam die Vertei­di­gung auch öffent­li­che Unter­stüt­zung von der Vorsit­zen­den der Moskau­er Helsin­ki-Gruppe, Ljudmi­la Aleksee­va, und von dem Menschen­rechts­be­auf­trag­ten Vladi­mir Lukin. Aller­dings kam die Erklä­rung einer Arbeits­grup­pe des Menschen­rechts­ra­tes beim Präsi­den­ten, die den Tatbe­stand der Massen­un­ru­hen ablehn­te, nicht zur Abstim­mung (HRO 2013). Auf dieser Erklä­rung aufbau­end (OVDin­fo Stori­fy 2015), argumen­tier­te die Vertei­di­gung, dass die Polizei­kräf­te durch die Raumver­en­gung bewusst eine Provo­ka­ti­on herbei­ge­führt hätten und dass somit auch die darauf­hin angewand­te Polizei­ge­walt als unver­hält­nis­mä­ßig und nicht recht­mä­ßig einzu­stu­fen sei. Aufgrund der Umzin­ge­lung konnten die Angeklag­ten den Platz aus freien Stücken nicht verlas­sen und seien durch geset­zes­wid­ri­ges Verhal­ten der Polizei teils zum Selbst­schutz genötigt gewesen. Die Vertei­di­gung versuch­te im Weite­ren zu argumen­tie­ren, dass alle im Art. 212 Abs. 2 StGB genann­ten Elemen­te vorlie­gen müssten, damit der Sachver­halt der Massen­un­ru­hen gegeben sei, wohin­ge­gen die Staats­an­walt­schaft das Argument vertrat, dass ein Element – also etwa nur Gewalt­an­wen­dung oder Zerstö­rung von Sachver­mö­gen – für die Quali­fi­zie­rung ausrei­che. Die Vertei­di­gung führte ebenfalls einen an die Presse geleak­ten, von der Richte­rin als Beweis jedoch abgelehn­ten Abschluss­be­richt (Sveto­va 2013) des verant­wort­li­chen Polizei­obers­ten an, der zu dem Schluss kommt, dass auf dem Bolot­na­ja-Platz keine außer­or­dent­li­chen Vorkomm­nis­se zugelas­sen worden seien.
Einige der Angeklag­ten, wie etwa Aleksej Policho­vič, waren schon von einem anderen Gericht mit einer Ordnungs­stra­fe gemäß dem Gesetz­buch über Ordnungs­wid­rig­kei­ten (im Folgen­den OWiG, russisch: Kodeks adminis­tra­tiv­nych pravo­na­ruše­nij KoAP) für die Teilnah­me an den Bolot­na­ja-Protes­ten belangt worden. Hier machte die Vertei­di­gung geltend, dass der Angeklag­te für dassel­be „Verge­hen“ nicht zwei Mal bestraft werden könne. Die voran­ge­gan­ge­nen Prozes­se bezüg­lich Ordnungs­wid­rig­kei­ten spiel­ten in der Beweis­füh­rung hinsicht­lich Art. 318 Abs. 1 StGB eine bedeu­ten­de Rolle. Der Angeklag­te Sergej Krivov etwa beanstan­de­te, dass das bei der Feststel­lung der Ordnungs­stra­fe heran­ge­zo­ge­ne Polizei­pro­to­koll, in dem polizei­li­che Gewalt gegen ihn festge­hal­ten worden war, aus der Ankla­ge verschwun­den sei (OVDin­fo Stori­fy 2015, Fn 15).
Die Vertei­di­gung zielte insge­samt darauf ab, zahlrei­che Ungereimt­hei­ten (Skovor­o­da 2014) der Ankla­ge aufzu­de­cken, so etwa, dass Polizis­ten nach eigenen Angaben keinen Schaden davon­ge­tra­gen hätten, dass bei der Gegen­über­stel­lung der vermeint­li­che Täter nicht erkannt wurde oder dass Polizis­ten ihre Aussa­gen im Verlauf des Prozes­ses unter augen­schein­li­chem Druck zum Vorteil der Ankla­ge verän­der­ten und gar nachweis­lich Falsch­aus­sa­gen machten. Etwa soll der stark stottern­de Savelov gemäß der Ankla­ge auf dem Bolot­na­ja-Platz lautstark Losun­gen gegen den „Polizei­staat“ skandiert haben.
Schließ­lich machte die Vertei­di­gung Verfah­rens­feh­ler geltend, die den Prozess bis zur Urteils­ver­kün­dung prägten. So lehnte die Richte­rin zahlrei­che Anträ­ge der Vertei­di­gung ab, unter anderem mehre­re Anträ­ge auf Anrufung des Verfas­sungs­ge­richts. Häufig verwei­ger­te sie Zeugen­aus­sa­gen und Beweis­mit­tel wie Foto- und Video­auf­nah­men, vornehm­lich solche, die wider­leg­ten, dass die Angeklag­ten nicht dazu aufge­ru­fen hatten, die Polizei­ket­te zu durch­bre­chen und den Kreml zu stürmen. Im Kern versuch­te die Vertei­di­gung immer wieder heraus­zu­stel­len, dass die Prozess-Partei­en nicht gleich­ge­stellt waren und somit kein kontra­dik­to­ri­sches Verfah­ren (Vgl. Art. 15 StPO, s. Schroe­der 2002) gewähr­leis­tet war.

6. Urteil

Das Urteil wurde am 21. und 24. Febru­ar verkün­det. Alle acht Angeklag­ten wurden der Teilnah­me an Massen­un­ru­hen (Art. 212 Abs. 2 StGB) und Gewalt­an­wen­dung gegen Vertre­ter der Staats­ge­walt (Art. 318 Abs. 1 StGB) für schul­dig befun­den (Nikiši­na 2014). Die sieben Männer wurden zu Kolonie­haft zwischen zweiein­halb und vier Jahren verur­teilt (Belou­sov 2 Jahre 6 Monate, Savelov 2 J. 7 M., Lucke­vič, Policho­vič und Zimin 3 J. 6 M., Baraba­nov 3 J. 7 M., Krivov 4 J.). Aleksan­dra Naumo­va wurde mit drei Jahren und drei Monaten auf Bewäh­rung mit einer Frist von drei Jahren bestraft, die Richte­rin führte hier mildern­de Umstän­de wie Alter, Verhal­ten und Famili­en­stand an.
Richte­rin Nikiši­na blieb im Schnitt etwa zwei Jahre unter den fünf bis sechs Jahren Haftstra­fe, die von der Staats­an­walt­schaft gefor­dert worden waren. Dmitrij Borko, der Anwalt von Aleksan­dra Naumo­va, führte dies auf Druck und Unter­stüt­zung der Öffent­lich­keit zurück. Vor dem Gerichts­ge­bäu­de fanden während der Urteils­ver­kün­dung in der Tat Massen­pro­tes­te statt, die Polizei griff jedoch hart durch und nahm an beiden Tagen der Urteils­ver­kün­dung mehr als 660 Perso­nen fest. Insge­samt orien­tier­te sich die Richte­rin maßgeb­lich an der Ankla­ge, dies war allein dadurch ersicht­lich, dass sie den Großteil der mündli­chen Urteils­be­grün­dung der Beweis­füh­rung der Staats­an­walt­schaft, insbe­son­de­re Zeugen­aus­sa­gen der Polizis­ten, einräumte.
Unmit­tel­bar nach der Urteils­ver­kün­dung ließen die Anwäl­te verlau­ten, dass sie in Berufung gehen würden. Alle hatten auf „unschul­dig” plädiert und klagten über zahlrei­che Verfah­rens­män­gel. Obwohl vier der Verur­teil­ten sich schon ein Jahr und neun Monate in Unter­su­chungs­haft befun­den hatten, konnten Anträ­ge auf vorzei­ti­ge Entlas­sung auf Bewäh­rung erst nach der Berufung gestellt werden. In seiner Berufungs­ent­schei­dung vom 20. Juni 2014 beließ das Moskau­er Stadt­ge­richt die Haftstra­fen von sechs Angeklag­ten unver­än­dert. Das Berufungs­ge­richt machte bei Sergej Krivov aufgrund seiner pflege­be­dürf­ti­gen Mutter mildern­de Umstän­de geltend und reduzier­te die Haftstra­fe von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate, im Fall von Jaros­lav Belou­sov wurde die Strafe ebenfalls um drei Monate auf zwei Jahre und drei Monate gesenkt, da Belou­sov im Verlauf der Prozes­se zuneh­mend erblin­det war (Nedeli­na 2014).

7. Wirkung

Im Juli 2016 kam Sergej Krivov als letzter der im „Prozess der Acht“ Verur­teil­ten frei. Erst mit der Entlas­sung von Maksim Panfi­l­ov aus der psych­ia­tri­schen Heilan­stalt im Febru­ar 2018, in die er im März 2016 nach der Verur­tei­lung einge­wie­sen worden war, kann der gesam­te Bolot­na­ja-Prozess weitest­ge­hend als beendet gelten. Die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Auswir­kung haben jedoch eine Strahl­kraft, die weit über jenes Datum hinausreicht.
Der 6. Mai 2012, an dem die seit dem Winter anhal­ten­den Protes­te zum ersten Mal eskalier­ten, gilt nicht nur als Anfang vom Ende der Protest­be­we­gung, sondern auch als Anlass und Beginn einer deutli­chen Verschär­fung der Gesetz­ge­bung durch die Staats­du­ma, die die Freiheits­rech­te der Bürger in Bezug auf Meinungs‑, Informations‑, ‑Religions‑, oder Verei­ni­gungs­frei­heit und die Rechte von LGBT zuneh­mend einschränk­te. Generell wurden die Kompe­ten­zen der Sicher­heits­be­hör­den unter Vorga­be der Terro­ris­mus­be­kämp­fung ausge­wei­tet (Sanatsia 2018, auch für alle im Weite­ren zitier­ten Geset­ze). Hinsicht­lich der Versamm­lungs­frei­heit sind drei Geset­ze zu nennen, die sich sowohl auf das OWiG als auch das StGB auswirk­ten. Die Organi­sa­ti­on von Kundge­bun­gen sowie Demons­tra­tio­nen wurde erschwert und die Strafen für Zuwider­hand­lun­gen nach dem OWiG deutlich verschärft. Außer­dem wurde eine Abstim­mungs­pflicht auch für Treffen von Parla­men­ta­ri­ern aller Ebenen mit ihren Wählern einge­führt und eine Bestra­fung nach dem Gesetz über Demons­tra­tio­nen nach dem OWiG ermöglicht.
Als direk­te Reakti­on auf die Ereig­nis­se auf dem Maidan in der Ukrai­ne, wo es infol­ge von mehrmo­na­ti­gen Protes­ten zu einem Regie­rungs­wech­sel kam und Staats­prä­si­dent Januko­vič nach Russland geflüch­tet war, nachdem er die Protes­te gewalt­sam aufzu­lö­sen versucht hatte, wurde 2014 ein neuer Artikel 212 Abs. 1 StGB einge­führt. Dieser erlaubt es, mehrfa­che Ordnungs­wid­rig­kei­ten bei öffent­li­chen Veran­stal­tun­gen wie Demons­tra­tio­nen oder Einzel­kund­ge­bun­gen zusam­men­zu­fas­sen und straf­recht­lich mit einer Maximal­stra­fe von fünf Jahren Freiheits­ent­zug zu verfol­gen. Der bekann­tes­te Fall bisher war Il‘dar Dadin, der aufgrund wieder­hol­ter Ordnungs­wid­rig­kei­ten zuerst zu drei, nach Berufung zu zweiein­halb Jahren Kolonie verur­teilt wurde. Nach schwe­ren Folter­vor­wür­fen folgte eine Entschei­dung des Verfas­sungs­ge­richts, welche das Obers­te Gericht anwies, das Gerichts­ur­teil gegen Dadin aufzu­he­ben (Mishi­na 2017).
Inter­na­tio­nal erreg­te der Bolot­na­ja-Prozess nicht nur wegen der Medien­be­richt­erstat­tung Aufmerk­sam­keit. In der Resolu­ti­on T7-0253/2014 vom 13. März 2014 (EP 2014) zeigte sich das Europa­par­la­ment „sehr besorgt“, da die Verfah­ren gegen die Demons­tran­ten von Anfang an „schwe­re Mängel“ aufwie­sen und das Urteil „unver­hält­nis­mä­ßig“ sei. Insge­samt suchten mehre­re Dutzend Demons­tran­ten politi­sches Asyl im Ausland. Der drama­tischs­te Fall war wohl der von Aleksan­dr Dolmatov, der im Januar 2013 in den Nieder­lan­den Selbst­mord beging, nachdem sein Asylan­trag abgelehnt worden war.
Sowohl für die russi­schen Verur­teil­ten als auch für die inter­na­tio­na­le Gemein­schaft war eine Serie von Urtei­len des Europäi­schen Gerichts­hofs für Menschen­rech­te (EGMR) zur Bewer­tung des Bolot­na­ja-Prozes­ses zweifel­los von größter Bedeu­tung. Zu nennen sind hier Kovya­zin and Others v. Russia (EGMR 2015), Frumkin v. Russia (EGMR 2016a), Yaros­lav Belou­sov v. Russia (EGMR 2016b), Baraba­nov v. Russia (EGMR 2018a), Polikho­vich v. Russia (EGMR 2018b), Zimin v. Russia (EGMR 2018c) und Akimen­kov v. Russia (EGMR 2018d). Insbe­son­de­re in Frumkin v. Russia wird eine detail­lier­te Bestands­auf­nah­me der Protes­te am 6. Mai 2012 und der darauf­fol­gen­den Verfah­ren vorge­nom­men. In Bezug auf die Verur­teil­ten im oben beschrie­be­nen „Prozess der Acht“ kommt der EGMR zu dem Schluss, dass folgen­de Artikel der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) verletzt wurden: Art. 3 hinsicht­lich des Trans­ports zum und vom Gericht und der Einsper­rung in einer Glaska­bi­ne im Moskau­er Stadt­ge­richt (Belou­sov, Policho­vič, Zimin), Art. 5 § 3 hinsicht­lich der Länge der Haft bis zum Gerichts­ur­teil in erster Instanz (Baraba­nov, Belou­sov, Policho­vič, Savelov, Zimin), Art. 5 § 4 hinsicht­lich einer schnel­len gericht­li­chen Prüfung (speedi­ness requi­re­ment) der Recht­mä­ßig­keit einer Festnah­me oder Haft (Baraba­nov, Savelov), Art. 6 §§ 1 und 3 (b) und © hinsicht­lich des Rechts auf ein faires Verfah­ren, das durch eine Glaska­bi­ne behin­dert war (Belou­sov), Art. 11 hinsicht­lich des Rechts auf Versamm­lungs­frei­heit (Baraba­nov, Belou­sov, Policho­vič, Zimin). Insbe­son­de­re im Urteil Belou­sov v. Russia legte der EGMR seine Einschät­zung des Bolot­na­ja-Prozes­ses hinsicht­lich der Versamm­lungs­frei­heit dar. Er kam zu dem Schluss, dass die straf­recht­li­che Verur­tei­lung von Belou­sov „in grober Weise unver­hält­nis­mä­ßig“ und in einer „demokra­ti­schen Gesell­schaft“ „nicht notwen­dig“ war. Des Weite­ren trug die Härte der Strafe dazu bei, Opposi­ti­ons­an­hän­ger und die Bevöl­ke­rung allge­mein abzuschre­cken, an Demons­tra­tio­nen und an einer „offenen politi­schen Debat­te“ teilzu­neh­men. Das Risiko einer „bürger­li­chen Unruhe, politi­scher Insta­bi­li­tät oder eine Gefahr für die öffent­li­che Ordnung“ sei in Bezug auf den Verur­teil­ten „nicht gegeben“ gewesen (EGMR 2016b, §§ 179–183). In den drei Urtei­len aus dem Januar 2018 entwi­ckel­te der EGMR diese Recht­spre­chung hinsicht­lich Art. 11 EMRK insofern fort, als dieser auch als verletzt betrach­tet wurde, obwohl seitens Baraba­novs, Polikho­vičs und Zimins „ein gewis­ser Grad“ an Gewalt festge­stellt worden war.
Mit 293 EGMR-Urtei­len, die mindes­tens einen Verstoß gegen die EKMR feststell­ten, war Russland im Jahr 2017 absolu­ter Spitzen­rei­ter unter den Mitglie­dern des Europa­ra­tes (ECHR 2018). Zwar kommt der russi­sche Staat seinen Verpflich­tun­gen nach und zahlt Geldstra­fen pünkt­lich aus. Mit einem aus dem Jahr 2015 datie­ren­den Änderungs­ge­setz wurde jedoch ein Mecha­nis­mus einge­führt, der es der Russi­schen Födera­ti­on bzw. dem russi­schen Verfas­sungs­ge­richt erlaubt, die Recht­spre­chung von inter­na­tio­na­len Gerich­ten zu ignorieren.

8. Würdi­gung

Natio­nal und inter­na­tio­nal wurde der Bolot­na­ja-Prozess als politi­scher Schau­pro­zess (Luchter­hand 2014, Hendley 2016) zu einem Symbol für das „Anzie­hen der Schrau­ben“ in der dritten Amtszeit Vladi­mir Putins. Opposi­ti­ons­füh­rer, Anders­den­ken­de oder Demons­tran­ten sollten durch selek­ti­ve und teils willkür­li­che Repres­si­on in die Schran­ken gewie­sen werden. Über den Prozess wussten aller­dings vor allem Mosko­wi­ter Bescheid, ein Jahr danach konnte nur etwa ein Viertel aller befrag­ten Bürger etwas mit dem Prozess anfan­gen (Levada 2013), nur 10% waren damit einver­stan­den, die Angeklag­ten als „politi­sche Gefan­ge­ne“ zu bezeich­nen (Volkov 2017).

Ein Demons­trant trägt Schein­wer­bung mit Abreiß­strei­fen während einer Kundge­bung auf dem Bolot­na­ja-Platz. Mit dem Wortspiel wird ein hochran­gi­ger Justiz­be­am­ter angegrif­fen 8. März 2013,
Fotograf Dzhavak­had­ze Zurab, © pictu­re allian­ce / dpa

Am 26. März 2017 fand die größte nations­wei­te Protest­kund­ge­bung seit dem 6. Mai 2012 statt. Zehntau­sen­de folgten in etwa 100 Städten dem Aufruf von Aleksej Navaln‘yj, um gegen Korrup­ti­on in der russi­schen Elite zu protes­tie­ren. Bisher wurden sechs Moskau­er nach Art. 318 Abs. 1 StGB wegen Gewalt gegen Polizei­be­am­te zu teils mehre­ren Jahren Lager­haft verur­teilt. Dabei wurden von den Ermitt­lern vor allem solche Demons­tran­ten ausge­wählt, die selbst Opfer von Polizei­ge­walt gewor­den waren und sich entwe­der zur Wehr gesetzt oder im Anschluss Beschwer­de einge­legt hatten. Aufgrund der Paral­le­len mit dem Bolot­na­ja-Prozess wurden diese Verfah­ren als „Der Fall des 26. März“ (OVDin­fo 2018) bezeich­net. Zweifel­los war auch dieses Verfah­ren politisch motiviert, um Anhän­ger des im Vorwahl­kampf befind­li­chen Naval’nyj abzuschre­cken. Im Grunde beleuch­tet dieser Fall ein weite­res Mal die Funkti­ons­lo­gik des russi­schen Straf­ge­richts­we­sens, welches sich immer weiter von dem im StGB dekla­rier­ten adver­sa­to­ri­schen hin zum aus Sowjet­zei­ten bekann­ten inqui­si­to­ri­schen Verfah­rens­mo­dell entwi­ckelt (Solomon 2015a). Zwar setzt die Vertei­di­gung in politi­schen Straf­pro­zes­sen unent­wegt darauf, das Gericht mit juris­ti­schen Mitteln für sich zu gewin­nen. Aller­dings tragen insbe­son­de­re der sozio­de­mo­gra­fi­sche Hinter­grund (Volkov und Dzmitry­ie­va 2015) und das Selbst­ver­ständ­nis der Richte­rin­nen und Richter als Karrie­re­bü­ro­kra­ten, die von Gerichts­vor­sit­zen­den und überge­ord­ne­ten Instan­zen abhän­gig sind, dazu bei, dass die Verur­tei­lungs­ra­te gegen 100 Prozent strebt (obvinitel’nyj uklon, s. Volkov 2017) (Solomon 2015b). Selbst in einem derzeit unwahr­schein­li­chen Fall der Demokra­ti­sie­rung Russlands werden diese Charak­te­ris­ti­ka des Justiz­we­sens dem politi­schen Prozess noch lange Zeit ihren Stempel aufdrücken.

9. Litera­tur

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Fabian Burkhardt / Jan Matti Dollbaum
April 2018

Jan Matti Dollbaum ist zurzeit Dokto­rand an der Forschungs­stel­le Osteu­ro­pa der Univer­si­tät Bremen. Forschungs­schwer­punk­te sind u.a. die sozia­len Bewegun­gen im elekto­ra­len Autori­ta­ris­mus. Er hat in Fachzeit­schrif­ten wie Commu­nist and Post-Commu­nist Studies, Journal of Eurasi­an Studies und Social Movement Studies publiziert.
Dollbaums Anteil an dieser Publi­ka­ti­on ist im Rahmen des inter­na­tio­na­len Forschungs­pro­jek­tes »Compa­ring protest actions in Soviet and post-Soviet spaces« entstan­den, das von der Forschungs­stel­le Osteu­ro­pa mit finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung der Volks­wa­gen-Stiftung koordi­niert wird.

Zitier­emp­feh­lung:

Burkhardt, Fabian/ Dollbaum, Jan Matti: „Der Bolot­na­ja Prozess, Russland 2013“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/der-bolotnaja-prozess-2012/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Okorok, Moscow rally 6 May 2012 Bolshoy Kamen­ny Bridge, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0