Deutschland 1976–1978
Verbreitung von Gewaltdarstellungen
Billigung von Straftaten
Der Münchner Trikont-Prozess
Deutschland 1976–1978
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Im Herbst 1975 veröffentlichte der Münchner Trikont-Verlag die Autobiographie „Wie alles anfing“ des ehemaligen Mitglieds der Terrorgruppe „Bewegung 2. Juni“ Michael „Bommi“ Baumann (1947–2016). Im Februar 1974 hatte sich Baumann in einem Interview im „Spiegel“ öffentlich vom Linksterrorismus losgesagt. In seiner Autobiographie schilderte Baumann seinen Weg in den Terrorismus und wie er zunehmend den Glauben in die Sinnhaftigkeit der Taten verloren hatte. Das mit einer Auflage von 2.800 Stück im Herbst 1975 veröffentlichte Buch wurde am 19.11.1975 durch das Amtsgericht München beschlagnahmt, im Mai 1976 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die beiden Geschäftsführer des Verlages. Im Juli 1976 erfolgte ein zweiter Beschlagnahmebeschluss gegen die zweite Auflage.
Die erste Verhandlung vor der 5. Strafkammer des Landgerichts München I dauerte vom 14.–27.10.1976 und endete mit Freisprüchen und der Aufhebung der Beschlagnahme. Am 21.01.1977 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freigabe des Buches durch das OLG München verworfen. Am 09.08.1977 hob der BGH das Münchner Urteil nach einer Revision der Staatsanwaltschaft auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts München. Die nunmehr zuständige 15. Strafkammer wies einen erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme am 11.10.1977 zurück. Aufgrund Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde der Beschluss am 24.11.1977 aufgehoben und die Erstauflage erneut beschlagnahmt. Vom 24.1.– 1.2.1978 erfolgte die erneute Verhandlung vor der 15. Strafkammer des Landgerichts München, die mit Geldstrafen für die Angeklagten endete. Am 17.10.1978 schließlich erfolgte auf Revision von Anklage und Verteidigung der Freispruch der Angeklagten durch den BGH.
2. Personen
a) Die Angeklagten
Der Trikont-Verlag war 1967 aus einem „Dritte-Welt-Arbeitskreis“ in Köln hervorgegangen und verbreitete zunächst die Aufrufe und Zeitschriften der Trikontinentalen Konferenz, die im Rahmen der Dekolonisation zu militantem Widerstand aufgerufen hatte. 1968 wurde der nun in München ansässige Verlag bundesweit bekannt, als er mit dem „Bolivianischen Tagebuch“ Che Guevaras einen Verkaufsschlager erzielte. Zum Zeitpunkt des Trikont-Prozesses hatte sich der Verlag aber aufgrund der thematischen Ausdifferenzierung im linken Milieu von seinen „revolutionären“ Wurzeln gelöst und verbreitete ein an den diversen Neuen Sozialen Bewegungen orientiertes Buchprogramm. Gisela Erler (geb. 1946), Tochter des im Dritten Reich inhaftierten späteren Fraktionsvorsitzenden der SPD im Deutschen Bundestag Fritz Erler, hatte als junge Studentin der Germanistik und Soziologie zusammen mit Herbert Röttgen (geb. 1940) den durch maßgebliche Personen des SDS unterstützten Trikont-Verlag 1968 mitgegründet. Beide führten den Verlag als Geschäftsführer. Nach dem Ende des Studiums war Erler ab 1974 als Referentin im DeutschenJugend-Institut in München tätig. Bekannt wurde Erler, die später den Grünen beitrat, mit dem umstrittenen „Müttermanifest“ von 1986. Röttgen hatte nach dem abgeschlossenen Jurastudium Philosophie und Kunstgeschichte studiert. Insbesondere durch Röttgen wurde ab den späten 1970er Jahren der Trikont-Verlag alternativ-spirituell ausgerichtet. 1986 erfolgte die Einstellung der Verlagstätigkeit, Trikont blieb aber bis heute als Musiklabel (Hans Söllner, Coco Schumann) bestehen. Nach seinem Ausstieg aus der Verlagstätigkeit war Röttgen als Schriftsteller zu religiösen Themen tätig.
b) Richter
Vorsitzender Richter des 5. Strafsenats (Staatsschutzsenat) am Landgericht München I war Dr. Rudolf Mayer (geb. 1922). Nachdem er Mitte der 1950er Jahre in den bayerischen Justizdienst eingetreten war, arbeitete er bei der Münchner Staatsanwaltschaft und wurde Anfang der 1960er Jahre Richter am Landgericht München I. Mayer war ein Veteran in Strafverfahren wegen politisch motivierter Taten. Als Beisitzer bzw. Vorsitzender hatte er an den beiden Münchner Prozessen gegen den österreichischen Rechtsterroristen Norbert Burger und seine Helfershelfer teilgenommen, 1974 war er Vorsitzender im Verfahren gegen den mutmaßlichen RAF-Unterstützer Rolf Pohle. Auch mit politischen Schriften hatte Mayer bereits Erfahrung. Er hatte das Münchner Verfahren gegen den Herausgeber der Deutschen National- und Soldatenzeitung Gerhard Frey wegen Volksverhetzung geführt und 1974 auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Sein Kollege Helmut Thelemann (geb. 1914) hatte 1951 das große juristische Staatsexamen bestanden und war überwiegend am Landgericht München II tätig, wo er 1965 den Vorsitz über die zweite Strafkammer übernahm. Im Oktober 1972 wurde er Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats am OLG München. Er hatte am Landgericht die Herausgeber des rechtsextremen Druffel-Verlages, die Burgers Schrift „Südtirol – wohin“ verbreitet hatten, verurteilt. Das Urteil war aber durch den Bundesgerichtshof (BGHSt Bd. 22, S. 282 ff. – Az. 1 StR 161/68) aufgehoben worden, der in seinem Urteil auch grundsätzliche Ausführungen zu § 140 StGB gemacht hatte. Das zweite Urteil des Landgerichts München fällte der in erster Linie für Sexualdelikte zuständige 15. Strafsenat unter Vorsitz von Erhard Wawak (geb. 1932). Dieser hatte seine Karriere in der ersten Hälfte der 1960er Jahre am LG München II begonnen und wurde in den 1970er Jahren Vorsitzender des 15. Strafsenats am LG München I.
Seit 1970 hatte den Vorsitz im 1. Strafsenat des BGH der Vize- und (ab Herbst 1977) Präsident des BGH Dr. Gerd Pfeiffer (1919–2007) inne. Im Zweiten Weltkrieg war er fünfmal verwundet und 1945 als Hauptmann aus der Wehrmacht entlassen worden. 1951 trat er in die bayerische Justiz ein, wurde aber im Juli 1952 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Von 1958 bis 1963 war er am Landgericht München I an verschiedenen Zivil- und einem Strafsenat tätig, im August 1963 erfolgte die Versetzung an den Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts München, 1966 an den BGH. Ende 1977 wurde Pfeiffer als Vorsitzender des 1. Strafsenates durch Christian Mayr (geb. 1911) abgelöst. Mayr war ab 1937 Probe- bzw. Gerichtsassessor in Kempten und München gewesen. Im Dezember 1939 erfolgte die Ernennung zum Amtsgerichtsrat in Rottenmann (Steiermark), ab Juni 1940 war er im Kriegsdienst. Nach dem Krieg war er wieder im bayerischen Justizdienst tätig, so am Landgericht München I als Mitglied einer großen Strafkammer und am OLG München. Zudem war er zwei Jahre als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter des dritten Strafsenats an den BGH abgeordnet gewesen. Im März 1961 wurde er als Richter an den BGH berufen. Wenige Monate nach der Trikont-Entscheidung trat er in den Ruhestand.
Von den Beisitzern in den Trikont-Verfahren am BGH ist Joachim Loesdau (1912–1989) besonders hervorzuheben. Loesdau war 1939 direkt nach dem Assessorexamen zur Wehrmacht eingezogen worden, die ihm zugewiesene Stelle als Richter am AG Bromberg trat er nicht an. Als Flüchtling erhielt er nach Kriegsende eine Stelle bei der Staatsanwaltschaft in Aurich bzw. Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg. 1952 wurde er zum Sachbearbeiter bei der Bundesanwaltschaft ernannt und führte u.a. die Verfahren gegen Otto John und Viktor Agartz. 1955 wurde er Pressesprecher der Bundesanwaltschaft und verteidigte in dieser Funktion während der Spiegel-Affäre das Vorgehen der Bundesanwaltschaft.
Liberal eingestellt war dagegen der Beisitzer der ersten BGH-Entscheidung Dr. Horst Woesner (1914–1994). Woesner, zuvor Bremer Amtsgerichtsrat bzw. Oberlandesgerichtsrat, war öffentlich als Verfechter einer Reform des Strafrechts aufgetreten und war Prozessbeobachter vom Amnesty International bei politisch motivierten Prozessen in Marokko. Weitere Beisitzer waren der frühere Bamberger Oberstaatsanwalt Gerhard Herdegen (1926–2014), der frühere Richter am Landgericht München I und Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Albert Mösl (geb. 1917) sowie der nur im zweiten Verfahren tätige Horst Kuhn (1932–1991), der im Mai 1981 als Ermittlungsrichter des BGH wegen seiner scharfen Auslegung der Antiterrorgesetze gegen Sympathisanten der RAF im Zentrum einer öffentlichen Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesanwaltschaft stehen sollte.
Die Nazi-Vergangenheit der Richterschaft spielte im Trikont-Verfahren, allein schon wegen des Alters der Beteiligten, so gut wie keine Rolle mehr. Mayr, der als einziger der am Trikont-Verfahren beteiligten Richter noch im Dritten Reich in den aktiven Richterdienst getreten war, gehörte laut seiner Personalakte zwar seit 1933 der SA an, aber nicht der NSDAP. Thelemann war nach dem ersten Staatsexamen 1939 in den Heeresverwaltungsdienst als Intendanturreferendar getreten und hatte 1943 die Intendanturprüfung bestanden. Als Stabsintendant war er an der Ostfront eingesetzt und wurde erst Jahresende 1947 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Das Entnazifizierungsverfahren gegen ihn wurde daher aufgrund der „Heimkehreramnestie“ eingestellt. Er war 1933 der Reiter-SS und 1937 der NSDAP beigetreten. Lediglich Loesdaus Mitgliedschaft in SA und (seit 1937) in der NSDAP wurde aufgrund eines „Spiegel“-Berichts öffentlich publik.
c) Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft vertrat als Sitzungsvertreter in beiden Verfahren der Erste Staatsanwalt (als Gruppenleiter) Dr. Norbert Gehrig (geb. 1937). Gehrig hatte 1974 als Beisitzer an der Einstellung des Verfahrens gegen Frey sowie am Pohle-Prozess teilgenommen. Als Erster Staatsanwalt war er ab 1975 mit seinen harten Strafanträgen zum Feind der Münchner alternativen Szene geworden. So kritisierte beispielsweise das linksalternative „Blatt“, dass der Hauptverantwortliche der „Penzberger Mordnacht“, der Nazi-Dichter Hans Zöberlein, nach neun Jahren „begnadigt“ worden sei, während der bayerische Ministerpräsident Alfons Goppel öffentlich geäußert hatte, dass für Vera Brühne erst nach 18 Jahren eine Begnadigung möglich sei. Dies entsprach nicht ganz den Fakten, Zöberlein hatte lediglich Haftverschonung erhalten. Strafrechtlich relevant war aber vielmehr, dass Goppel im Artikel als „ein wenig seniler Weisswurst-Präsident“ bezeichnet worden war. Im hierauf folgenden Strafverfahren forderte Gehrig wegen Beleidigung des Ministerpräsidenten eine Geldstrafe von 6.000 DM, das Gericht reduzierte die ausgesprochene Geldstrafe auf 1.800 DM. In einem anderen Fall waren drei aufgrund geringfügiger Diebstahlsdelikte vorbestrafte Täter wegen der Verbreitung von Plakaten, die zum Schwarzfahren und zur Entwertung der Entwerter in der Münchner U‑Bahn aufgefordert hatten, angeklagt. Gehrig forderte nicht weniger als neun bzw. zweimal acht Monate Haft. Das Amtsgericht München reduzierte die Strafe auf drei bzw. je vier Monate Haft. Die Anklageschrift, Revisionsschriftsätze und Beschwerdebegründungen im Trikont-Verfahren hatte Oberstaatsanwalt Karl-Heinz Stocker (geb. 1936), später leitender Staatsanwalt am OLG und Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, verfasst.
d) Verteidigung
Gisela Erlers Rechtsanwalt Jürgen Arnold (geb. 1942) war ein Altersgenosse seiner Mandanten. Als Referendar in München war er einer der Autoren der in Heidelberg herausgegeben „Roten Robe“ gewesen, in der sich linksorientierte Referendare kritisch mit aktuellen standesrechtlichen oder arbeits- und strafrechtlichen Problemen befassten. Nach dem zweiten Staatsexamen hatte er zusammen mit Roswitha Wolf, die wie er 1972 das zweite Staatsexamen absolviert hatte, eine Kanzlei in München gegründet. 1974 war er mit Wolf einer der Anwälte der Angehörigen des bei einem umstrittenen Polizeieinsatzes in München getöteten Taxifahrers Günther Jendrian gewesen. Erler kannte Arnold aus einem früheren Verfahren. Im Februar 1975 hatte Arnold die Hausbesetzer des „Gasteig-Spitals“ vor dem Amtsgericht München vertreten, wo sie als wichtige Zeugin für die Verteidigung aufgetreten war. Nach dem Trikont-Verfahren wandte sich Wolf, die eine eigene Kanzlei gründete, dem Familienrecht zu. Arnold machte weiterhin als Strafverteidiger von sich reden, u.a. als Verteidiger des Musikers Hans Söllner und des wegen seiner offenen Verteidigung der Pädophilie hochumstrittenen Münchner linken Aktivisten Peter Schult, der auch eine wesentliche Rolle bei der öffentlichen Kampagne gegen das Trikont-Verfahren gespielt hatte.
Zu den beiden Verteidigern stieß vor dem ersten Münchner Prozess ein bekannter junger Rechtswissenschaftler. Professor Dr. Gerald Grünwald (1929–2009), Sohn eines Kunstprofessors in Prag, war in den 1960er Jahren zum Strafrechtsprofessor in Göttingen berufen worden. Grünwald machte sich schnell einen Namen als Mitverfasser eines Alternativentwurfs zum Strafgesetzbuch und gestaltete die Liberalisierung des Strafrechts in den späten 1960er Jahren mit. Seit Mitte der 1970er Jahre war er ein scharfer Kritiker der Antiterrorgesetze und der Forderungen nach der Wiedereinführung der Todesstrafe. Kritisch wandte er sich auch gegen die Einschränkung der Verteidigerrechte. Außerdem gehörte er zu den Unterzeichnern des Gründungsaufrufs des Republikanischen Anwaltvereins. Bereits 1978 hatte ihm die Humanistische Union den „Fritz-Bauer-Preis“ für seine Mitwirkung an der Liberalisierung des Strafrechts und seinen Einsatz gegen die erneute Verschärfung des Strafrechts verliehen. Zunehmend war Grünwald aber auch als Prozessbevollmächtigter tätig. Im Juni 1978 verteidigte er vor dem LG Bonn mehrere Studenten wegen der Weiterverbreitung des „Buback-Aufrufs“. Für das RAF-Mitglied Bernhard Braun zog er (erfolglos) vor das Bundesverfassungsgericht.
Im zweiten Münchner Verfahren trat als vierter Verteidiger Prof. Marino Losano (geb. 1939) auf, seit 1969 Rechtsphilosoph an der Universität Mailand. Er war Rechtsberater des renommierten Einaudi-Verlags, der die italienische Ausgabe des Baumann-Buches herausgab.
3. Anklage
Die Anklageschrift warf Erler und Röttger vor, je gemeinschaftlich mit dem anderen die §§ 131 Abs. 1 StGB (Gewaltdarstellungen) und § 140 StGB (Billigung von Straftaten) verwirklicht zu haben. Der Trikont-Verlag definiere sich als politisches Instrument zur Bewusstmachung, Vermittlung und Aufarbeitung der im gesamteuropäischen und internationalen Maßstab vorhandenen Ansätze revolutionärer Theorie und Praxis. Da die Mitarbeiter des Verlages laut eigener Aussage die erschienenen Titel gemeinsam bestimmten, sei beiden Geschäftsführer der strafbare Inhalt des Baumann-Buches bekannt gewesen.
Es sei zwar in den Gewaltdarstellungen des Buches nicht deutlich sichtbar, dass Opfern besonderer Schmerz und Qual zugefügt wird. Es genüge allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn das Buch durch die Gewaltdarstellung eine menschenverachtende und rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck bringe, etwa indem Baumann im Vorwort um Verständnis dafür bitte, dass Leute in den bewaffneten Kampf gehen. Auch Parolen wie „wir schießen klar zuerst“ zeigten Verachtung und Rücksichtslosigkeit, zumal Baumann auch schreibe, dass er noch immer hinter allen Taten, die er begangen habe, stehe. Darüber hinaus hätten die Angeklagten auch den § 140 StGB erfüllt, würden doch zahlreiche Straftaten im Buch öffentlich gebilligt, die Baumann teilweise als „großartig“ oder „schon sehr gut“ bezeichne.
In seinem Plädoyer in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht München I betonte Gehrig, dass der öffentliche Friede bereits gestört werde, wenn auch nur bei einem kleinen Teil der Leserschaft die Hemmschwelle zu aggressiven Taten herabgemildert werde. Die Verleger hätten sich nicht einmal durch einen Kommentar distanziert. § 131 StGB sei daher erfüllt, wenn auch nur an der „untersten Grenze“. Gehrig beantragte jeweils neun Monate Freiheitsstrafe für die Angeklagten und Einzug des Buches.
4. Verteidigung/ Konzept der Verteidigung
Sämtliche Verteidiger plädierten in allen Instanzen für Freispruch. Die Verteidigungsstrategie zielte in zwei Richtungen. Zum einen wurde die Unanwendbarkeit des § 131 StGB auf den vorliegenden Fall vorgebracht, zum anderen sollte widerlegt werden, dass das Buch die öffentliche Ordnung stören könne. Grünwald trug vor dem Landgericht München vor, dass § 131 StGB weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestimmung erfüllt sei. Zudem sehe § 131 StGB gerade Straflosigkeit vor, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens diene. Es fehle an allen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Strafbestimmung. Hinsichtlich der Billigung einer Straftat verlange der BGH eine unmittelbare Zustimmung zu den Verbrechen. Hieran fehle es aber vollkommen. Auch liege keine konkrete Störung der öffentlichen Ordnung vor, hätte doch eine Vielzahl von Personen das Buch neu herausgegeben, die sich sicher nicht kriminalisieren wollten. Man dämme Gewalt nicht dadurch ein, dass man verbiete, sie darzustellen. Zudem sei überhaupt fraglich, ob ein Verleger als Täter in Betracht kommen könne. Losano bezeichnete das Buch in seinem Plädoyer wegen seiner dokumentarischen Qualitäten als wichtig für ganz Europa.
Stärker politisch argumentierten dagegen Wolff und Arnold. Insbesondere warnte Arnold davor, ein „Gedanken-und Gesinnungsstrafrecht“ zu schaffen. Vor der zweiten Entscheidung des BGH betonte Arnold sogar, dass sich der BGH am Scheideweg befände. Ändere er die Rechtsprechung, die er bei einem rechtsradikalen Verlag im Südtirol-Verfahren gebildet habe, nun für einen linken Verlag ab, werde der „alte Vorwurf“ bestätigt, dass die deutsche Justiz auf dem rechten Auge blind sei, hingegen auf dem linken sehr gut sehe.
Unterstützt wurde die Verteidigung durch nicht weniger als fünf Gutachter. Ralf-Rainer Wuthenow (1928–2013), Professor für vergleichende Literaturwissenschaft in Frankfurt, der bei Kriegsende als Soldat wegen kritischer Äußerungen zum Tode verurteilt worden war und nur durch Intervention seines Vaters, eines Generals, überlebt hatte, brachte als Gutachter im ersten Verfahren vor, dass aus literarischer Warte der zu verhandelnde Fall „einmalig“ sei. Ernst Jüngers „Stahlgewitter“ und „Das Wäldchen 125“ verherrlichten auch Gewalt, seien aber auch literarische und historische Dokumente. Baumanns Buch habe den Charakter einer Standortbestimmung, der Leser werde zur Reflexion angestoßen. Als autobiographischer Bericht dürften nicht einfach einzelne Stellen gelesen oder bestimmte Zitate herausgegriffen werden. Das Buch könne nur im Ganzen und mit Blick auf die einzelnen, ineinander übergreifenden Phasen, von denen Baumann berichte, verstanden werden. Wuthenow warnte auch ausdrücklich davor, dass ein Verbot viel mehr Schaden anrichten könne, als seine Verbreitung. Ähnlich äußerte sich sein Kollege Klaus Briegleb (geb. 1932), Professor für Literaturtheorie an der Universität Hamburg und Herausgeber der Schriften Heinrich Heines. Eine literarische Interpretationsweise sehe den autobiographischen Text als reflektierte innere Entwicklung an, die vom Autor als Ganzes bejaht werde. Der erneute Beschlagnahmebeschluss stelle eine quantitative Kette von gewaltbilligenden Äußerungen zusammen, ohne ihre Funktion und Qualität im autobiographischen Buchaufbau zu erörtern. Die Befürchtungen der Presse an eine kommende Zensur in der Literatur seien begründet, denn mit dem Buch Baumanns werde eine ganze Gattung subjektiver Ausdrucksfreiheit getroffen. Die Vermutung, dass das Buch den öffentlichen Frieden störe, sei nicht haltbar. Mit Ausnahme der rechtsextremen „Deutschen National- und Soldatenzeitung“ habe kein öffentliches Medium eine Störung des öffentlichen Friedens beobachtet, obwohl das Buch mittlerweile zwei Jahre durch die zweite Auflage veröffentlicht und weit verbreitet sei.
Einen anderen Schwerpunkt setzte der in Bielefeld lehrende Soziologe Professor Otto Heinrich (Otthein) Rammstedt (geb. 1938), ehemals Assistent von Niklas Luhmann. Rammstedt kam vom soziologischen Standpunkt zum Ergebnis, dass er im Hinblick auf Baumanns Intention das Buch für eine Aufforderung halte, keine unmenschliche Gewalt einzusetzen. Ebenso sei nicht mit einem beweisbaren „ja“ zu beantworten, dass das Buch aggressives Verhalten fördern könne.
Iring Fetscher (1922–2014), ein wegen seiner Forschung zu Karl Marx international bekannter Politikwissenschaftler an der Universität Frankfurt und Mitglied der SPD, stellte heraus, dass ihm Baumanns Buch als wesentliche Grundlage für seine Analyse „Terrorismus und Reaktion“ gedient habe, sei es doch eines der ganz wenigen Zeitdokumente über den Motivationszusammenhang politischer Straftäter. Dass sich Baumann nicht an jeder Stelle von Gewalttaten distanziere, sei der „naiven Art“ der Darstellung sowie der Ehrlichkeit des Buches geschuldet.
Peter von Oertzen (1924–2008), Politikwissenschaftler in Hannover, ehemals Kulturminister von Niedersachsen und Mitglied des SPD-Bundesvorstandes, schließlich hielt ebenfalls fest, dass das Buch nicht geeignet sei, das Gefühl der Rechtssicherheit zu erschüttern oder ein Klima für terroristische Aktionen zu schaffen. Das Buch sei nicht von den einzelnen Passagen, sondern von der ganzen Tendenz zu lesen. Er kenne niemanden, der nicht sage, dass das Buch eine „wirkungsvolle Absage“ an die Gewalttaten sei. Oertzen zog einen Vergleich zur deutschen Nachkriegszeit. Er habe damals mit ehemaligen Nazis zusammengearbeitet, die ihre Vergangenheit nicht leugneten, aber sich vom NS-Regime distanziert hatten, dies habe ihm genügt.
5. Das Urteil und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz
Am 27.10.1976 entschied das Landgericht München I unter dem Beifall zahlreicher Zuschauer auf Freispruch und Aufhebung der Beschlagnahme. In einer Spitze gegen die Verteidigung und ihre Unterstützer betonte der Vorsitzende Meyer in der mündlichen Urteilsbegründung, dass das Buch durch die Beschlagnahme einen Stellenwert bekommen habe, der ihm eigentlich gar nicht zustehe, es habe nur „gewissen Kreisen“ dazu gedient, von einem „Maulkorb-Gesetz“ zu sprechen.
§ 131 StGB sah das Gericht nicht als erfüllt an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei § 131 StGB eng auszulegen. Baumann sei bestrebt, sein Verständnis von Gewalt im Rahmen des Widerstandsaspekts gegen herrschende Zwänge zu schildern und betone mehrfach seine Abwendung von der Stadtguerilla. Gewalt werde von Baumann nur im Rahmen der Abrechnung mit sich selbst genannt. § 131 StGB bestrafe aber nur exzessive und verherrlichende Darstellung von Gewalt. Möglicherweise verharmlosende Darstellungen würden durch Passagen, in denen sich Baumann von der Gewalt distanziere, neutralisiert. Ebensowenig sei § 140 StGB erfüllt. Die Strafkammer sei, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung im „Südtirol“-Urteil von 1968, der Meinung, dass die Billigung einer Gewalttat aus sich heraus, als solche unmittelbar, ohne Deuteln erkannt werden müsse. Eine unzulässige Ausweitung des Begriffs der Billigung führe zu Gesinnungsschnüffelei und Bestrafung. Nur an zwei Stellen könne das Gericht eine Billigung von Straftaten erkennen, so bei der Schilderung der Entführung von Peter Lorenz, dem Spitzenkandidaten der CDU für die Berliner Oberbürgermeisterwahl 1975 („wirkliches Meisterstück“) durch die „Bewegung 2. Juni“, und in der Darstellung eines Brandanschlags von Baumanns früherer Freundin Hella auf das Kammergericht Berlin, in welcher Baumann den Mut seiner Freundin zu der Tat herausgestellt hatte. Die Stellen seien aber im Kontext mit den Stellen des Buches zu sehen, in welchen sich Baumann mit den von „Anarcho-Gruppen“ begangenen Taten und ihrer Sinnlosigkeit kritisch auseinandersetze. Baumann stehe zwar in seiner Autobiographie noch zu seinen Taten, habe aber jetzt eine andere Meinung. Er wolle Alternativen zur Gewaltanwendung aufzeigen, mit Hilfe derer er eine Weiterentwicklung im persönlichen und gesellschaftlichen Bereich für möglich halte. Es sei daher denkbar, dass das Buch Personen von Gewalt abhalten kann.
Am 21.01.1977 lehnte zudem der erste Strafsenat des OLG München den Antrag der Staatsanwaltsschaft zur erneuten Beschlagnahme der ersten Auflage ab. Auch das OLG sah in verschiedenen Äußerungen Baumanns Formulierungen, die ein unbefangener Leser als Kritik bewaffneter Terrorakte verstehen könne. Zudem erachtete es das OLG als „nicht sehr wahrscheinlich“, dass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben werde.
Oberstaatsanwalt Stocker rügte in seiner Revisionsbegründung im Wesentlichen eine falsche Auslegung bzw. die fehlerhafte Nichtanwendung von § 140 und § 131 StGB. Dem schloss sich die Bundesanwaltschaft nur teilweise an. Die Vertretung des § 131 StGB wurde von ihr abgelehnt. Die Tatrichterinstanz habe eine grausame oder sonst unmenschliche Schilderung verneint, die sei vom Rechtsirrtum nicht beeinflusst. In der mündlichen Verhandlung erwies sich als bedeutsam, dass die Bundesanwaltschaft Baumann als „ausgesprochene[n] Sympathisanten“ der geschilderten Verbrechen bezeichnete, der sich in keiner Weise von den Verbrechen distanziere.
Am 9.8.1977 (Az. 1 StR 74/77) entschied der BGH auf Aufhebung des Münchner Urteils und die Rückverweisung an eine andere Strafkammer. Die Anwendung des § 131 StGB wies der BGH im Ergebnis zurück. Eine Schilderung in grausamer und unmenschlicher Weise sei nicht der wesentliche Inhalt und Sinn der Gewaltdarstellungen. Dagegen sah er bei der Anwendung des § 140 StGB einen zu engen Maßstab des Landgerichts hinsichtlich der Frage, ob konkrete Straftaten geschildert werden und rügte ein falsches Verständnis der BGH-Entscheidung im „Südtirol-Prozess“. Schon aus einer beschreibenden Darstellung könne unter Umständen eine Billigung entnommen werden, weil Baumann teils Mittäter, teils Sympathisant der Taten gewesen sei und sich nicht ausdrücklich von den Taten distanziere. Darüber hinaus sei nicht in ausreichender Form geklärt worden, ob nicht auch weitere Taten durch Baumann gebilligt würden. So gehe beispielsweise aus der Darstellung der Erschießung von Baumanns Freund Georg von Rauch hervor, dass Baumann und Georg von Rauch Waffen bei sich führten und diese bei der geschilderten Schießerei einsetzten. Eine Würdigung als versuchter Mord liege auf der Hand. Eine Billigung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine zustimmende Kundgebung nicht im Anschluss an die Darstellung folge, es genüge, wenn an anderer Stelle die Taten gutgeheißen würden. Ebenso wenig könne eine Billigung ausgeschlossen werden, wenn einzelne Straftaten abgelehnt oder Strategie und Taktik anarchistischer Gruppe kritisiert würden. Gerade wenn man eine isolierte Betrachtungsweise vermeide, könne es als friedensstörend angesehen werden, dass Baumann eine große Zahl an Rechtsgutverletzungen als geradezu selbstverständliche Folge gesellschaftskritischer Einstellung schildere, ohne über die Opfer und den Schaden zu reflektieren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne auch ein Verleger Täter nach § 140 StGB sein, wenn er die Taten als seine eigenen billige. Auf das Grundrecht der freien Berichterstattung könne man sich nicht berufen. Bei der Presse stehe in der Regel die Berichterstattung eines Presseorgans im Vordergrund, welches sich aber nicht mit der Kundgebung identifiziere. Hier komme aber Baumann allein zu Wort.
Wenige Monate später musste die Verteidigung eine erneute Niederlage hinnehmen. Der nunmehr zuständige 15. Strafsenat hatte eine erneute Beschlagnahme des Buches am 10.11.1977 noch abgelehnt. Aufgrund der Entscheidung des BGH sei „völlig offen“, ob eine erneute Verhandlung zu einer Verurteilung führen würde, eine Einziehung des Buches sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es handele sich hier um einen „Grenzfall“, der einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung bedürfe. Es lägen damit keine „dringenden Gründe“ nach § 111b Abs. 1 StPO vor. Dies sah Oberstaatsanwalt Stocker anders. Er warf dem 15. Strafsenat einen zu weiten Maßstab vor. Folge man dieser Einzelmeinung, könne bei größeren Druckschriften, bei denen die gerichtliche Entscheidung immer mit größerer Prüfung verbunden sei, überhaupt keine Beschlagnahme mehr erfolgen. Der 1.Strafsenat des OLG München kam am 24.11.1977 in gleicher Besetzung wie bei der Entscheidung im Januar aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass, angesichts der Ausführungen des BGH, § 140 StGB als erfüllt anzusehen sei. Hatte sich allerdings bislang die Argumentation um Fragen des Anwendungsmaßstabes von § 111b Abs. 1 StPO gedreht, nahm nun das OLG auch direkten Bezug auf die Ereignisse des „Deutschen Herbstes“. „Angesichts der jüngsten Exzesse des Terrorismus“, könne, wie die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung vorbringe, ein psychisches Klima aufrechterhalten werden, das potenzielle Täter zu weiteren Taten anstachle. Darüber hinaus könnten bei einer Verbreitung der Schrift die Bürger zur Erkenntnis gelangen, dass der Staat, der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin bei der Bekämpfung des Terrorismus mit außerordentlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, noch nicht einmal in der Lage sei, eine Schrift zu bekämpfen, die terroristische Akte gutheiße. In der jetzigen Situation könne die Schrift in der Bevölkerung zu einer wachsenden Skepsis gegen den Rechtsstaat führen, der entgegengewirkt werden müsse und die als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden könne.
Vor dem zweiten Münchner Urteil erhöhte Gehrig die Strafanträge auf neun Monate für Erler und 12 Monate für Röttgen, was er hinsichtlich Röttgen, glaubt man dem Prozessbericht des „Erlanger Tagblatt“, u.a. mit „asozialer Arroganz“ begründete. Besonders wurde nun auch unter dem Eindruck des Deutschen Herbstes das Vertrauen in die Stärke des Staates betont. Die geschilderten Gewalttaten stellten eine „Gefahr für potenzielle Terrortäter“ dar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtssicherheit werde erheblich verunsichert, wenn die Billigung der Taten nicht verfolgt würde.
In der erneuten Verhandlung reduzierte am 1.2.1978 das Landgericht München die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe zwar merklich und verurteilte beide Angeklagten zu 150 Tagessätzen zu je 10 DM, allerdings auch zur Übernahme der aufgrund der Rechtsmittelinstanzen mittlerweile erheblichen Gerichtskosten. In seinem Urteil setzte sich das Gericht zunächst mit einigen Auswüchsen der Verteidigung auseinander. Entgegen der Meinung der Verteidiger sei das Gericht durchaus in der Lage, den Inhalt der Druckschrift Baumanns zu verstehen, es bedürfe dazu weder der Hilfe des Kabarettisten Dieter Hildebrandt zum Verständnis der „Untergrundsprache“ Baumanns, wie Rechtsanwältin Wolf beantragt hatte, noch eines Übersetzers für den Berliner Dialekt, wie Rechtsanwalt Arnold gefordert hatte. Hierauf griff das Gericht die Kritikpunkte des BGH auf und betonte, dass es zwar unzulässig sei, alle widersprüchlichen Stellen einfach zu sammeln und daraus den Schluss zu ziehen, dass Gewalt gutgeheißen werde. Ebensowenig zulässig sei aber das Vorgehen der Verteidigung, die gegen Gewalt sprechenden Stellen aus dem Kontext zu reißen. In fünf Fällen (Lorenz-Entführung, Brandanschlag auf das Kammergericht, einem Banküberfall sowie dem Frankfurter Kaufhausbrandanschlag der RAF-Gründer und der Eisenbahnattentate des Erpressers Roy Clark) sah das Gericht nunmehr, hier dem BGH folgend, eine Billigung an. Im Falle von Rauch dagegen sei der Sachverhalt nicht eindeutig, da ungeklärt blieb, ob Schüsse nicht zuerst durch die Polizei abgegeben worden seien.
Nach dieser Feststellung machte das Gericht allerdings eine überraschende Wende. Im bloßen Verlegen eines Buches könne noch keine Billigung gesehen werden. Die Billigung der Gewalt durch die Verleger ergebe sich nach Ansicht des Gerichts allein aus einem Verlagsprospekt des Trikont-Verlages. Darin stehe, dass die Protagonisten der angebotenen Bücher ein abgrundtiefer Hass gegen die Gesellschaft auszeichne, in der sie leben müssten, und dass die Entscheidung für die Gewalt, um diese Gesellschaft zu verändern, vor allem ihr persönlicher Einsatz sei. Das Prospekt gipfele in dem Satz „Wir identifizieren uns mit ihnen“. Für das Gericht werde dadurch auch Bezug auf das im Prospekt aufgeführte Buch Baumanns genommen. Wie Professor von Oertzen vortrage, lasse sich das Buch sicherlich auch als Gegengift verwenden. So hätten sich auch die Angeklagten in der Hauptverhandlung geäußert, anders aber in diesem Prospekt. Gerade dort werde das Gewicht auf Hass und Gewalt gelegt.
Parallel zum Urteil verfasste das Gericht einen Beschluss, der als indirekte „Abrechnung“ mit den Sachverständigen der Verteidigung zu verstehen war. Lediglich Oertzen, der auch als einziger Sachverständiger im Urteil namentlich genannt worden war, wurde ohne nähere Begründung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach § 220 Abs. 3 StPO als der Urteilsfindung „dienlich“ zugestanden. Fetschers Ausführungen hingegen, dass das Buch eine wissenschaftliche Quelle darstelle, sei ohne Bedeutung, seine Aussage, das Buch könne junge Leute auch von Strafe abhalten, lediglich die Aussage eines Privatmannes. Rammstedt habe (was allerdings auch von dem Journalisten Georg Ramsegger kritisiert wurde) überwiegend Ausführungen zu Filmvorführungen gemacht, sich aber nicht geäußert, ob von den Ausführungen ein „zulässiger Analogieschluss“ auf das Buch zu ziehen sei. Die 15. Strafkammer ließ es sich auch nicht nehmen, den Soziologieprofessor zu korrigieren. Er habe insbesondere in seinen Ausführungen den Begriff der „roten Helden“ aus Ernst Blochs „Prinzip Hoffnung“ übersehen. Ebenso wurden Brieglebs Ausführungen als lediglich eine „wissenschaftliche Sprachanalyse“ und damit als „nicht dienlich“ abgetan. Insoweit hatte Georg Ramsegger, ehemals Feuilletonchef der „Welt“, in seinem Prozessbericht im „Börsenblatt“ durchaus Recht, als er davon schrieb, dass Brieglebs „linguistischen Feinfälteleien“ vor Juristen „absolut vergossene Milch“ seien.
Am 17.10.1978 (Az. 1 Str 318/78) setzte der BGH einen Schlussstrich unter das Verfahren. Professor Grünwald war bereits zuversichtlich in die Berufung gegangen. Wer allein in einem Prospekt eine Billigung von Straftaten sehen wolle, verkenne § 140 StGB. Wie der BGH selbst in der Südtirol-Entscheidung festgestellt habe, müsse die Billigungserklärung aus sich heraus verständlich sein. Die Billigung müsse also durch das Buch selbst erkennbar sein, nicht aber durch einen separaten Prospekt.
Der BGH hob auch tatsächlich das Urteil des Landgerichts München I auf und sprach in einem knapp gehaltenen Urteil die Angeklagten frei. Die Auffassung des Landgerichts, welche sich allein auf den beigegebenen Prospekt stütze, sei rechtlich nicht haltbar. § 140 StGB setze aber voraus, dass konkret bezeichnete, wirklich begangene Straftaten gebilligt werden. Einen solchen Bezug habe der Prospekt aber nicht gemacht, es werde nur allgemein auf die antiautoritären Stadtguerillaaktionen Baumanns Bezug genommen. Damit fehle es schon am objektiven Tatbestand des § 140 StGB. Ob ein bloßes Verlegen des Buches ohne eigene Zusätze ausreiche, um eine den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung anzunehmen, ließ der BGH offen.
Das Verfahren war allerdings noch nicht vollständig beendet. Am 27.3.1979 beantragte Gehrig mit sehr knapper Begründung, dass den Freigesprochenen eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 S. 1 StrEG) zu versagen sei. Nach dem Urteil des BGH sei der Inhalt des Buches strafbar gewesen. In voller Kenntnis dessen hätten sie das Buch verbreitet und damit grob fahrlässig gehandelt. Am 25.5.1979 entschied die nunmehr zuständige 16. Strafkammer, dass beiden die Entschädigung zu versagen sei. Schon aus dem Inhalt des Vorworts sei ersichtlich, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft für das Buch interessieren würden, habe doch Baumann geschrieben, dass der bewaffnete Kampf richtig und nützlich gewesen sei. Wie der BGH im ersten Urteil ausgeführt habe, genüge es bereits für eine Billigung, wenn diese am Ende oder am Anfang eines Werks erfolge. Die Verleger mussten damit rechnen, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen sie vorgehen würden. Nicht nur die Verteidiger Arnold und Grünwald sahen in dieser Entscheidung eine schwere Verletzung von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK, weil nun das Risiko einseitig zu Lasten der Verleger gehe und damit die Möglichkeit der Veröffentlichung gefährdet werde. Auch die Staatsanwaltschaft am OLG München erachtete den Beschluss als problematisch. Der leitende Oberstaatsanwalt und CSU-Lokalpolitiker Erich Sechser (geb. 1925), der wegen seiner Rolle als Oberstaatsanwalt in der Beendigung der Geiselnahme in der Prinzregentenstraße in München im Sommer 1971 nicht unumstritten gewesen war, beantragte, der Beschwerde der Verteidigung stattzugeben. Auch wenn man der Auffassung der 16. Strafkammer „für sich betrachtet“ zustimmen könne, sei man an die Entscheidung des Revisionsgerichts gebunden, weshalb eine Entschädigung auszusprechen sei. Dieser Auffassung schloss sich der 1. Strafsenat unter Thelemann an. Eine Verwirkung der Entschädigung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit könne nur erfolgen, wenn die Verleger die Straftaten gebilligt hätten. Hiervon habe aber der BGH aus Rechtsgründen die Angeklagten freigesprochen. Es bestehe daher eine Bindung an die Entscheidung des Revisionsgerichts.
6. Wirkung
Schon die Durchsuchung des Trikont-Verlags im Herbst 1975, die die Münchner Staatsanwaltschaft aufgrund der Beschlagnahme zusammen mit der gegen Baumann ermittelnden Berliner Staatsanwaltschaft durchführte, hatte erhebliches Medieninteresse geweckt. Insbesondere linksliberale Medien wie „Spiegel“ und „Frankfurter Rundschau“ berichteten über den Vorgang, die französische „Libération“ schrieb sogar von „mesures d’intimidation“. Regisseur Volker Schlöndorff („Die verlorene Ehre der Katharina Blum“) warnte in der Münchner „Abendzeitung“, dass derartige Durchsuchungen von nun an in jedem Kino passieren könnten, während Anwalt Arnold im gleichen Artikel mit Blick auf den § 130a StGB schon Zustände sehen wollte, die an die 1930er Jahre erinnerten. Bereits im Dezember 1975 folgte ein Protestschreiben bekannter Schriftsteller u.a. von Hans Magnus Enzensberger, Wolf Biermann und dem auch als Vorsitzender des Verbandes deutscher Schriftsteller agierenden Horst Bingel. Großes Echo rief auch ein Artikel von Heinrich Böll unter dem Titel „Stimme aus dem Untergrund“ in der Zeitschrift „Konkret“ hervor, in welchem er sich scharf gegen die Beschlagnahme wandte. Wer ohnehin bereit sei, zu Bomben zu greifen, werde durch das Buch nicht abgehalten. Das Buch „entschuldige wenig, bereue einiges und erkläre alles“.
Auch die folgenden Prozesse selbst stießen in der Presse auf breite Ablehnung. Georg Ramsegger fragte im „Börsenblatt“ im Hinblick auf die Verurteilung der Verleger im zweiten Münchner Prozess, ob es sich ein Rechtsstaat leisten könne, derart mit „zweierlei Maß“ zu messen. Die „Zeit“ kommentierte zum ersten BGH-Urteil, dass das Urteil als Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit verstanden werden könne und fragte, ob Anwalt Arnold nicht Recht habe, wenn er vor einem neuen Gesinnungs- oder Gedankenstrafrecht warne. Die „Süddeutsche Zeitung“ schrieb anlässlich der zweiten Münchner Verhandlung von der „Fortsetzung einer Farce“. Rudolf Gerhardt, selbst Rechtsanwalt und justizpolitischer Korrespondent der konservativen „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ in Karlsruhe, vermied zwar eine direkte Urteilsschelte, warnte aber anlässlich des ersten BGH-Urteils davor, dass die Diskussion über Gewalt und ihre Ursachen tabuisiert werde. Gerade die Selbstzeugnisse von Terroristen, die ihre Antriebskräfte offenlegen, könnten helfen, eine Vergangenheit zu bewältigen, die zugleich noch düstere Zukunft sei. Selbstbekenntnisse eines Terroristen, der die Waffe „weggeworfen“ habe, seien kaum „ansteckend“. Es könne niemand erwarten, dass Baumann in seinem Buch eine „flammende Selbstverurteilung“ betreibe.
Wichtiger als die einhellige Pressekritik war aber die im Juni 1976 unter Federführung des ehemaligen Studentenführers Daniel Cohn-Bendit als „Akt des politischen Widerstandes“ (Cohn-Bendit) und „geballte[n] Akt von Zivilcourage“ (Rechtsanwalt Arnold) initiierte erneute Veröffentlichung des inhaltlich unveränderten Buches durch über 300 als Herausgeber fungierende Personen, darunter neben verschiedenen linken Verlagen zahlreiche bekannte Schriftsteller und Persönlichkeiten der linken und linksliberalen Öffentlichkeit, so u.a. Wolfgang Abendroth, Rudi Dutschke, Hans Magnus Enzensberger, Ossip Flechtheim, Helmut Gollwitzer, Peter Hanke, Volker Schlöndorff, Alice Schwartzer und Peter Weiss. Wie die Presse richtig erkannte, war die Kollektivherausgeberschaft ein wirksames Mittel gegen die Beschlagnahme des Buches. Ein Beschlagnahmebeschluss der fünften Strafkammer gegen die Zweitauflage wurde nicht ausgeführt und zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil des Landgerichts München I ein im Frankfurt anhängiges Verfahren gegen die weiteren Herausgeber eingestellt. Allein die Zweitauflage wurde in über 25000 Exemplaren gedruckt. Es erfolgten Auslandsauflagen im europäischen Ausland sowie in den USA und Kanada. Dies führte zu der paradoxen Situation, dass faktisch das Buch während des gesamten Trikont-Verfahrens trotz Beschlagnahme der ersten Auflage frei erhältlich blieb. Deswegen hatten „Süddeutsche Zeitung“ und „Frankfurter Rundschau“ durchaus eine gewisse Berechtigung, wenn sie von einem Buch, „das nur noch die Justiz fesselt“ bzw. einem „kuriosen und paradoxen Prozess“ sprachen.
7. Würdigung/ Zeitgeschichtliche Einordnung
Wenn Rechtsanwalt Arnold in der Rückschau davon sprach, dass Baumanns Buch es den Juristen „nicht leicht“ mache, war das sicher zutreffend. Selbst die Verteidigung konnte nicht abstreiten, dass das Buch stellenweise Straftaten billigte. Hingegen konnte man durchaus zu unterschiedlichen Ansichten kommen, ob das Buch in seiner Gesamttendenz eine Billigung von Straftaten darstelle und erst recht, ob auch ein Verleger sich deswegen strafbar machen konnte. Der BGH hatte bereits in seinem ersten Urteil durchblicken lassen, dass eine erwiesene Billigung von Straftaten nicht zwangsläufig zur Verurteilung der Verleger führen müsse. Das von der Presse zu Recht kritisierte, scheinbar „salomonische“ Urteil des Landgerichts München, welches unter dem Eindruck der Gutachter keine Störung der öffentlichen Ordnung durch Baumanns Buch mehr sehen wollte, aber andererseits mit einer rechtlich letztendlich nicht haltbaren Hilfskonstruktion doch zu einer Verurteilung kommen wollte, stiftete mehr Verwirrung, als es zur Klärung der Rechtsfragen beitrug.
Arnold schoss etwas über das Ziel hinaus, wenn er in den Äußerungen des BGH eine „Gesinnungsjustiz“ am Werk sehen wollte, die zwischen der Gesinnung der „bürgerlichen Presse“ und linken Verlagen unterscheide. Kritisch zu sehen ist aber, dass im Hinblick auf die Frage, inwieweit Baumanns Buch geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sich BGH und OLG erheblich von aktuellen Ereignissen beeinflussen ließen. Das Landgericht hatte unter ausdrücklicher Anlehnung an die Entscheidung des BGH im „Südtirol“-Prozess einen Freispruch erwirkt und auch das OLG München hatte der Revision keine Chancen eingeräumt. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass Mayer und seine Richterkollegen am Landgericht München I und OLG den BGH nicht „falsch verstanden“ hatten, sondern der BGH seine ursprüngliche Rechtsprechung unter Federführung Pfeiffers erheblich aufweichte. Der ersten BGH-Entscheidung waren im April 1977 der Mord an Generalstaatsanwalt Siegfried Buback, der berüchtigte „Buback-Nachruf“ und zwei Tage vor der Entscheidung der Mord an dem Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Jürgen Ponto, vorangegangen. Zwar hatte Pfeiffer in der mündlichen Begründung des Urteils davon gesprochen, dass man keine Zensur üben wolle. Von den klaren Worten der ersten Landgerichtsentscheidung gegen die „Gesinnungsschnüffelei“ war dagegen die BGH-Entscheidung weit entfernt. Dass Pfeiffer laut „Süddeutscher Zeitung“ wenige Monate nach der Entscheidung in seiner Einführungsrede als BGH-Präsident im September 1977 öffentlich vor den Sympathisanten warnte, war sicherlich nicht geeignet, den Eindruck mangelnder Neutralität zu zerstreuen. Offenkundig ist der Einfluss des „Deutschen Herbstes“ auch in dem eigenwilligen Meinungswechsel des OLG München, das in gleicher personeller Besetzung zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Frage der Beschlagnahme gekommen war. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass mit Pfeiffer und Thelemann den einschlägigen Senaten des BGH bzw. OLG noch Richter vorstanden, die durch den Kriegsdienst im Zweiten Weltkrieg erheblich geprägt gewesen waren. Ebenso muss das forsche Vorgehen der Staatsanwaltschaft kritisch gesehen werden. Nicht ganz zu Unrecht stellte Gisela Erler in ihrem Schlusswort in der ersten Münchner Verhandlung „gewissermaßen eine Zweckentfremdung“ fest, wenn der eigentlich von seinem Sinn her als Jugendschutzparagraph anzusehende §131 StGB zur Anwendung käme. Mit Erstaunen wurde von der Presse, so etwa durch den Journalisten Rudolf Großkopf, auch kommentiert, dass die Staatsanwaltschaft trotz der zahlreichen Gutachter der Verteidigung vollkommen auf eigene Gutachter verzichtet hatte. Während es der Verteidigung und den Unterstützern des Trikont-Verlags erfolgreich gelang, den öffentlichen Diskurs für sich zu gewinnen, versuchte die Staatsanwaltschaft gar nicht erst, ihr Vorgehen öffentlich zu rechtfertigen. Auch die geforderte Strafhöhe stand nicht im Verhältnis zum Tatvorwurf. Insofern schrieb die Süddeutsche Zeitung durchaus zu Recht, nachdem im zweiten Münchner Urteil der Strafantrag von einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe auf eine vergleichsweise geringe Geldstrafe gekürzt worden war, dass Staatsanwalt Gehrig nun als „blamierter Übereifriger“ dastehe.
Die rechts- wie zeithistorische Bedeutung des Trikont-Verfahrens liegt insbesondere in seiner Wirkung. Mit Ausnahme des Südtirol‑, Trikont-Verfahren und mehrerer Entscheidungen in Zusammenhang mit dem „Buback“-Nachruf hat § 140 StGB wegen der hohen tatbestandlichen Anforderungen relativ wenig praktische Bedeutung erlangt. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Entscheidung des BGH vom 9.8.1977 im Trikont-Verfahren das erstmalige Eindringen des hochumstrittenen Begriffs des „Sympathisanten“ in die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutete.
Der öffentliche Protest und die Solidarisierung nicht unerheblicher Teile der westdeutschen Verlage und linksliberaler Prominenter mit dem Trikont-Verlag, der in der öffentlichkeitswirksamen Publikation der Zweitausgabe kumulierte, führten faktisch zu einer Entkoppelung von Recht und Rechtswirklichkeit und förderte nachhaltig die kritische Berichterstattung über den Prozess. Wurde von Teilen der Öffentlichkeit der Prozess zunächst als Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit wahrgenommen, erschien er mit zunehmender Dauer vielen Prozessbeobachtern nur noch als Justiz-Farce.
Erklärbar ist der starke Widerstand der linken und linksliberalen Öffentlichkeit nicht zuletzt auch durch eine damals bevorstehende Gesetzesänderung. Die neuen § 88a StGB (verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten) und § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten) waren bereits seit 1974 in der Diskussion. Obwohl beide Paragraphen erst Mai 1976 mit dem „Gesetz zum Schutz des Gemeinschaftsfriedens“ in Kraft traten und damit auf das Trikont-Verfahren keine Anwendung mehr fanden, sahen viele Kritiker in den Ermittlungen gegen den Trikont-Verlag eine Art Versuchsfeld für eine noch kommende stärkere Zensur von Literatur durch die Gerichte. Zwar kann man nur spekulieren, inwieweit die schon 1981 wieder erfolgte Abschaffung des § 88a StGB und 130a StGB wegen fehlender praktischer Bedeutung auch das Verdienst des Protests gegen das Trikont-Verfahren war. Indem die Verbreitung des Baumann-Buches aber nie ernsthaft gefährdet war, setzte sich die Öffentlichkeit erfolgreich über die Justiz hinweg und trug letztendlich wesentlich dazu bei, den Strafverfolgungsbehörden die Grenzen ihres Handlungsspielraumes aufzuzeigen.
8. Literatur/ unveröffentlichte Quellen
Hauptstaatsarchiv München, Mju 25658 (Christian Mayr), Mju 25832 (Dr. Gerd Pfeiffer).
Staatsarchiv München, Staatsanwaltschaft Nr. 46110.
Arnold, Jürgen: Der Prozess gegen den Trikont-Verlag, in: Kritische Justiz 13 (1980), S. 68–76.
Arnold, Jürgen/Schult, Peter: Ein Buch wird verboten. Bommi Baumann Dokumentation, München 1979 (mit umfangreicher Presseschau).
Grünwald, Gerald: Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Der Prozess um das Buch „Wie alles anfing“ von Michael „Bommi“ Baumann, in: Lüderssen, Klaus/Sack, Fritz [Hrsg.]: Vom Nutzen und Nachteil der Sozialwissenschaften für das Strafrecht, Bd. 2: Einzelne Delikte – Ausblick, Frankfurt a.M. 1980, S. 489–505.
Husmann, Dagmar: Schon bist Du ein Sympathisant. Die rechtlichen und außerrechtlichen Wirkungen eines Wortgebrauchs im Spiegel der Literatur, Berlin 2015.
Jacobi, Heinz: Star-Anwalt. Die Zerstörung der Münchner U‑Bahn und ein gewaltiger Sieg des Rechts, in: Blatt. Stadtzeitung für München (20.08.1976).
Sonnenberg, Uwe: Von Marx zu Maulwurf. Linker Buchhandel in Westdeutschland in den 1970er Jahren, Göttingen 2016.
Hubert Seliger
Oktober 2018
Hubert Seliger ist Historiker, Politikwissenschaftler und Staats- und Völkerrechtler. 2014 wurde er an der Universität Augsburg promoviert mit einer Arbeit zu „Politische Anwälte? Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse. Eine sozial- und politikgeschichtliche Studie“. Die Arbeit wurde mit dem Forumspreis 2014 vom Forum Anwaltsgeschichte ausgezeichnet.
Zitierempfehlung:
Seliger, Hubert: „Der Münchner Trikont-Prozess, Deutschland 1976–1978“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/muenchner-trikont-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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