Münchner Trikont-Prozess

bearbei­tet von
Dr. Hubert Seliger

Deutsch­land 1976–1978
Verbrei­tung von Gewaltdarstellungen
Billi­gung von Straftaten

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Der Münchner Trikont-Prozess
Deutschland 1976–1978

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Im Herbst 1975 veröf­fent­lich­te der Münch­ner Trikont-Verlag die Autobio­gra­phie „Wie alles anfing“ des ehema­li­gen Mitglieds der Terror­grup­pe „Bewegung 2. Juni“ Micha­el „Bommi“ Baumann (1947–2016). Im Febru­ar 1974 hatte sich Baumann in einem Inter­view im „Spiegel“ öffent­lich vom Links­ter­ro­ris­mus losge­sagt. In seiner Autobio­gra­phie schil­der­te Baumann seinen Weg in den Terro­ris­mus und wie er zuneh­mend den Glauben in die Sinnhaf­tig­keit der Taten verlo­ren hatte. Das mit einer Aufla­ge von 2.800 Stück im Herbst 1975 veröf­fent­lich­te Buch wurde am 19.11.1975 durch das Amtsge­richt München beschlag­nahmt, im Mai 1976 erhob die Staats­an­walt­schaft Ankla­ge gegen die beiden Geschäfts­füh­rer des Verla­ges. Im Juli 1976 erfolg­te ein zweiter Beschlag­nah­me­be­schluss gegen die zweite Auflage.

Die erste Verhand­lung vor der 5. Straf­kam­mer des Landge­richts München I dauer­te vom 14.–27.10.1976 und endete mit Freisprü­chen und der Aufhe­bung der Beschlag­nah­me. Am 21.01.1977 wurde die Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft gegen die Freiga­be des Buches durch das OLG München verwor­fen. Am 09.08.1977 hob der BGH das Münch­ner Urteil nach einer Revisi­on der Staats­an­walt­schaft auf und verwies die Sache an eine andere Straf­kam­mer des Landge­richts München. Die nunmehr zustän­di­ge 15. Straf­kam­mer wies einen erneu­ten Antrag der Staats­an­walt­schaft auf Beschlag­nah­me am 11.10.1977 zurück. Aufgrund Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft wurde der Beschluss am 24.11.1977 aufge­ho­ben und die Erstauf­la­ge erneut beschlag­nahmt. Vom 24.1.– 1.2.1978 erfolg­te die erneu­te Verhand­lung vor der 15. Straf­kam­mer des Landge­richts München, die mit Geldstra­fen für die Angeklag­ten endete. Am 17.10.1978 schließ­lich erfolg­te auf Revisi­on von Ankla­ge und Vertei­di­gung der Freispruch der Angeklag­ten durch den BGH.

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten

Der als Terro­rist gesuch­te Micha­el Baumann, genannt “Bommi”,
auf einem Plakat, 1.12.1975, © s.u.

Der Trikont-Verlag war 1967 aus einem „Dritte-Welt-Arbeits­kreis“ in Köln hervor­ge­gan­gen und verbrei­te­te zunächst die Aufru­fe und Zeitschrif­ten der Trikon­ti­nen­ta­len Konfe­renz, die im Rahmen der Dekolo­ni­sa­ti­on zu militan­tem Wider­stand aufge­ru­fen hatte. 1968 wurde der nun in München ansäs­si­ge Verlag bundes­weit bekannt, als er mit dem „Bolivia­ni­schen Tagebuch“ Che Gueva­ras einen Verkaufs­schla­ger erziel­te. Zum Zeitpunkt des Trikont-Prozes­ses hatte sich der Verlag aber aufgrund der thema­ti­schen Ausdif­fe­ren­zie­rung im linken Milieu von seinen „revolu­tio­nä­ren“ Wurzeln gelöst und verbrei­te­te ein an den diver­sen Neuen Sozia­len Bewegun­gen orien­tier­tes Buchpro­gramm. Gisela Erler (geb. 1946), Tochter des im Dritten Reich inhaf­tier­ten späte­ren Frakti­ons­vor­sit­zen­den der SPD im Deutschen Bundes­tag Fritz Erler, hatte als junge Studen­tin der Germa­nis­tik und Sozio­lo­gie zusam­men mit Herbert Röttgen (geb. 1940) den durch maßgeb­li­che Perso­nen des SDS unter­stütz­ten Trikont-Verlag 1968 mitge­grün­det. Beide führten den Verlag als Geschäfts­füh­rer. Nach dem Ende des Studi­ums war Erler ab 1974 als Referen­tin im Deutschen­Ju­gend-Insti­tut in München tätig. Bekannt wurde Erler, die später den Grünen beitrat, mit dem umstrit­te­nen „Mütter­ma­ni­fest“ von 1986. Röttgen hatte nach dem abgeschlos­se­nen Jurastu­di­um Philo­so­phie und Kunst­ge­schich­te studiert. Insbe­son­de­re durch Röttgen wurde ab den späten 1970er Jahren der Trikont-Verlag alter­na­tiv-spiri­tu­ell ausge­rich­tet. 1986 erfolg­te die Einstel­lung der Verlags­tä­tig­keit, Trikont blieb aber bis heute als Musik­la­bel (Hans Söllner, Coco Schumann) bestehen. Nach seinem Ausstieg aus der Verlags­tä­tig­keit war Röttgen als Schrift­stel­ler zu religiö­sen Themen tätig.

b) Richter
Vorsit­zen­der Richter des 5. Straf­se­nats (Staats­schutz­se­nat) am Landge­richt München I war Dr. Rudolf Mayer (geb. 1922). Nachdem er Mitte der 1950er Jahre in den bayeri­schen Justiz­dienst einge­tre­ten war, arbei­te­te er bei der Münch­ner Staats­an­walt­schaft und wurde Anfang der 1960er Jahre Richter am Landge­richt München I. Mayer war ein Veteran in Straf­ver­fah­ren wegen politisch motivier­ter Taten. Als Beisit­zer bzw. Vorsit­zen­der hatte er an den beiden Münch­ner Prozes­sen gegen den öster­rei­chi­schen Rechts­ter­ro­ris­ten Norbert Burger und seine Helfers­hel­fer teilge­nom­men, 1974 war er Vorsit­zen­der im Verfah­ren gegen den mutmaß­li­chen RAF-Unter­stüt­zer Rolf Pohle. Auch mit politi­schen Schrif­ten hatte Mayer bereits Erfah­rung. Er hatte das Münch­ner Verfah­ren gegen den Heraus­ge­ber der Deutschen Natio­nal- und Solda­ten­zei­tung Gerhard Frey wegen Volks­ver­het­zung geführt und 1974 auf Antrag der Staats­an­walt­schaft einge­stellt. Sein Kolle­ge Helmut Thele­mann (geb. 1914) hatte 1951 das große juris­ti­sche Staats­examen bestan­den und war überwie­gend am Landge­richt München II tätig, wo er 1965 den Vorsitz über die zweite Straf­kam­mer übernahm. Im Oktober 1972 wurde er Vorsit­zen­der Richter des 1. Straf­se­nats am OLG München. Er hatte am Landge­richt die Heraus­ge­ber des rechts­ex­tre­men Druffel-Verla­ges, die Burgers Schrift „Südti­rol – wohin“ verbrei­tet hatten, verur­teilt. Das Urteil war aber durch den Bundes­ge­richts­hof (BGHSt Bd. 22, S. 282 ff. – Az. 1 StR 161/68) aufge­ho­ben worden, der in seinem Urteil auch grund­sätz­li­che Ausfüh­run­gen zu § 140 StGB gemacht hatte. Das zweite Urteil des Landge­richts München fällte der in erster Linie für Sexual­de­lik­te zustän­di­ge 15. Straf­se­nat unter Vorsitz von Erhard Wawak (geb. 1932). Dieser hatte seine Karrie­re in der ersten Hälfte der 1960er Jahre am LG München II begon­nen und wurde in den 1970er Jahren Vorsit­zen­der des 15. Straf­se­nats am LG München I.
Seit 1970 hatte den Vorsitz im 1. Straf­se­nat des BGH der Vize- und (ab Herbst 1977) Präsi­dent des BGH Dr. Gerd Pfeif­fer (1919–2007) inne. Im Zweiten Weltkrieg war er fünfmal verwun­det und 1945 als Haupt­mann aus der Wehrmacht entlas­sen worden. 1951 trat er in die bayeri­sche Justiz ein, wurde aber im Juli 1952 als wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt abgeord­net. Von 1958 bis 1963 war er am Landge­richt München I an verschie­de­nen Zivil- und einem Straf­se­nat tätig, im August 1963 erfolg­te die Verset­zung an den Entschä­di­gungs­se­nat des Oberlan­des­ge­richts München, 1966 an den BGH. Ende 1977 wurde Pfeif­fer als Vorsit­zen­der des 1. Straf­se­na­tes durch Chris­ti­an Mayr (geb. 1911) abgelöst. Mayr war ab 1937 Probe- bzw. Gerichts­as­ses­sor in Kempten und München gewesen. Im Dezem­ber 1939 erfolg­te die Ernen­nung zum Amtsge­richts­rat in Rotten­mann (Steier­mark), ab Juni 1940 war er im Kriegs­dienst. Nach dem Krieg war er wieder im bayeri­schen Justiz­dienst tätig, so am Landge­richt München I als Mitglied einer großen Straf­kam­mer und am OLG München. Zudem war er zwei Jahre als wissen­schaft­li­cher Hilfs­ar­bei­ter des dritten Straf­se­nats an den BGH abgeord­net gewesen. Im März 1961 wurde er als Richter an den BGH berufen. Wenige Monate nach der Trikont-Entschei­dung trat er in den Ruhestand.
Von den Beisit­zern in den Trikont-Verfah­ren am BGH ist Joachim Loesdau (1912–1989) beson­ders hervor­zu­he­ben. Loesdau war 1939 direkt nach dem Asses­sor­ex­amen zur Wehrmacht einge­zo­gen worden, die ihm zugewie­se­ne Stelle als Richter am AG Bromberg trat er nicht an. Als Flücht­ling erhielt er nach Kriegs­en­de eine Stelle bei der Staats­an­walt­schaft in Aurich bzw. General­staats­an­walt­schaft Olden­burg. 1952 wurde er zum Sachbe­ar­bei­ter bei der Bundes­an­walt­schaft ernannt und führte u.a. die Verfah­ren gegen Otto John und Viktor Agartz. 1955 wurde er Presse­spre­cher der Bundes­an­walt­schaft und vertei­dig­te in dieser Funkti­on während der Spiegel-Affäre das Vorge­hen der Bundesanwaltschaft.
Liberal einge­stellt war dagegen der Beisit­zer der ersten BGH-Entschei­dung Dr. Horst Woesner (1914–1994). Woesner, zuvor Bremer Amtsge­richts­rat bzw. Oberlan­des­ge­richts­rat, war öffent­lich als Verfech­ter einer Reform des Straf­rechts aufge­tre­ten und war Prozess­be­ob­ach­ter vom Amnes­ty Inter­na­tio­nal bei politisch motivier­ten Prozes­sen in Marok­ko. Weite­re Beisit­zer waren der frühe­re Bamber­ger Oberstaats­an­walt Gerhard Herde­gen (1926–2014), der frühe­re Richter am Landge­richt München I und Bayeri­schen Obers­ten Landes­ge­richt Dr. Albert Mösl (geb. 1917) sowie der nur im zweiten Verfah­ren tätige Horst Kuhn (1932–1991), der im Mai 1981 als Ermitt­lungs­rich­ter des BGH wegen seiner schar­fen Ausle­gung der Antiter­ror­ge­set­ze gegen Sympa­thi­san­ten der RAF im Zentrum einer öffent­li­chen Kontro­ver­se zwischen Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und Bundes­an­walt­schaft stehen sollte.
Die Nazi-Vergan­gen­heit der Richter­schaft spiel­te im Trikont-Verfah­ren, allein schon wegen des Alters der Betei­lig­ten, so gut wie keine Rolle mehr. Mayr, der als einzi­ger der am Trikont-Verfah­ren betei­lig­ten Richter noch im Dritten Reich in den aktiven Richter­dienst getre­ten war, gehör­te laut seiner Perso­nal­ak­te zwar seit 1933 der SA an, aber nicht der NSDAP. Thele­mann war nach dem ersten Staats­examen 1939 in den Heeres­ver­wal­tungs­dienst als Inten­dan­tur­re­fe­ren­dar getre­ten und hatte 1943 die Inten­dan­tur­prü­fung bestan­den. Als Stabs­in­ten­dant war er an der Ostfront einge­setzt und wurde erst Jahres­en­de 1947 aus russi­scher Kriegs­ge­fan­gen­schaft entlas­sen. Das Entna­zi­fi­zie­rungs­ver­fah­ren gegen ihn wurde daher aufgrund der „Heimkeh­rer­am­nes­tie“ einge­stellt. Er war 1933 der Reiter-SS und 1937 der NSDAP beigetre­ten. Ledig­lich Loesdaus Mitglied­schaft in SA und (seit 1937) in der NSDAP wurde aufgrund eines „Spiegel“-Berichts öffent­lich publik.

c) Staats­an­walt­schaft
Die Staats­an­walt­schaft vertrat als Sitzungs­ver­tre­ter in beiden Verfah­ren der Erste Staats­an­walt (als Gruppen­lei­ter) Dr. Norbert Gehrig (geb. 1937). Gehrig hatte 1974 als Beisit­zer an der Einstel­lung des Verfah­rens gegen Frey sowie am Pohle-Prozess teilge­nom­men. Als Erster Staats­an­walt war er ab 1975 mit seinen harten Straf­an­trä­gen zum Feind der Münch­ner alter­na­ti­ven Szene gewor­den. So kriti­sier­te beispiels­wei­se das links­al­ter­na­ti­ve „Blatt“, dass der Haupt­ver­ant­wort­li­che der „Penzber­ger Mordnacht“, der Nazi-Dichter Hans Zöber­lein, nach neun Jahren „begna­digt“ worden sei, während der bayeri­sche Minis­ter­prä­si­dent Alfons Goppel öffent­lich geäußert hatte, dass für Vera Brühne erst nach 18 Jahren eine Begna­di­gung möglich sei. Dies entsprach nicht ganz den Fakten, Zöber­lein hatte ledig­lich Haftver­scho­nung erhal­ten. Straf­recht­lich relevant war aber vielmehr, dass Goppel im Artikel als „ein wenig seniler Weiss­wurst-Präsi­dent“ bezeich­net worden war. Im hierauf folgen­den Straf­ver­fah­ren forder­te Gehrig wegen Belei­di­gung des Minis­ter­prä­si­den­ten eine Geldstra­fe von 6.000 DM, das Gericht reduzier­te die ausge­spro­che­ne Geldstra­fe auf 1.800 DM. In einem anderen Fall waren drei aufgrund gering­fü­gi­ger Diebstahls­de­lik­te vorbe­straf­te Täter wegen der Verbrei­tung von Plaka­ten, die zum Schwarz­fah­ren und zur Entwer­tung der Entwer­ter in der Münch­ner U‑Bahn aufge­for­dert hatten, angeklagt. Gehrig forder­te nicht weniger als neun bzw. zweimal acht Monate Haft. Das Amtsge­richt München reduzier­te die Strafe auf drei bzw. je vier Monate Haft. Die Ankla­ge­schrift, Revisi­ons­schrift­sät­ze und Beschwer­de­be­grün­dun­gen im Trikont-Verfah­ren hatte Oberstaats­an­walt Karl-Heinz Stocker (geb. 1936), später leiten­der Staats­an­walt am OLG und Stell­ver­tre­ter des General­staats­an­walts, verfasst.

d) Vertei­di­gung
Gisela Erlers Rechts­an­walt Jürgen Arnold (geb. 1942) war ein Alters­ge­nos­se seiner Mandan­ten. Als Referen­dar in München war er einer der Autoren der in Heidel­berg heraus­ge­ge­ben „Roten Robe“ gewesen, in der sich links­ori­en­tier­te Referen­da­re kritisch mit aktuel­len standes­recht­li­chen oder arbeits- und straf­recht­li­chen Proble­men befass­ten. Nach dem zweiten Staats­examen hatte er zusam­men mit Roswi­tha Wolf, die wie er 1972 das zweite Staats­examen absol­viert hatte, eine Kanzlei in München gegrün­det. 1974 war er mit Wolf einer der Anwäl­te der Angehö­ri­gen des bei einem umstrit­te­nen Polizei­ein­sat­zes in München getöte­ten Taxifah­rers Günther Jendri­an gewesen. Erler kannte Arnold aus einem frühe­ren Verfah­ren. Im Febru­ar 1975 hatte Arnold die Hausbe­set­zer des „Gasteig-Spitals“ vor dem Amtsge­richt München vertre­ten, wo sie als wichti­ge Zeugin für die Vertei­di­gung aufge­tre­ten war. Nach dem Trikont-Verfah­ren wandte sich Wolf, die eine eigene Kanzlei gründe­te, dem Famili­en­recht zu. Arnold machte weiter­hin als Straf­ver­tei­di­ger von sich reden, u.a. als Vertei­di­ger des Musikers Hans Söllner und des wegen seiner offenen Vertei­di­gung der Pädophi­lie hochum­strit­te­nen Münch­ner linken Aktivis­ten Peter Schult, der auch eine wesent­li­che Rolle bei der öffent­li­chen Kampa­gne gegen das Trikont-Verfah­ren gespielt hatte.
Zu den beiden Vertei­di­gern stieß vor dem ersten Münch­ner Prozess ein bekann­ter junger Rechts­wis­sen­schaft­ler. Profes­sor Dr. Gerald Grünwald (1929–2009), Sohn eines Kunst­pro­fes­sors in Prag, war in den 1960er Jahren zum Straf­rechts­pro­fes­sor in Göttin­gen berufen worden. Grünwald machte sich schnell einen Namen als Mitver­fas­ser eines Alter­na­tiv­ent­wurfs zum Straf­ge­setz­buch und gestal­te­te die Libera­li­sie­rung des Straf­rechts in den späten 1960er Jahren mit. Seit Mitte der 1970er Jahre war er ein schar­fer Kriti­ker der Antiter­ror­ge­set­ze und der Forde­run­gen nach der Wieder­ein­füh­rung der Todes­stra­fe. Kritisch wandte er sich auch gegen die Einschrän­kung der Vertei­di­ger­rech­te. Außer­dem gehör­te er zu den Unter­zeich­nern des Gründungs­auf­rufs des Republi­ka­ni­schen Anwalt­ver­eins. Bereits 1978 hatte ihm die Humanis­ti­sche Union den „Fritz-Bauer-Preis“ für seine Mitwir­kung an der Libera­li­sie­rung des Straf­rechts und seinen Einsatz gegen die erneu­te Verschär­fung des Straf­rechts verlie­hen. Zuneh­mend war Grünwald aber auch als Prozess­be­voll­mäch­tig­ter tätig. Im Juni 1978 vertei­dig­te er vor dem LG Bonn mehre­re Studen­ten wegen der Weiter­ver­brei­tung des „Buback-Aufrufs“. Für das RAF-Mitglied Bernhard Braun zog er (erfolg­los) vor das Bundesverfassungsgericht.
Im zweiten Münch­ner Verfah­ren trat als vierter Vertei­di­ger Prof. Marino Losano (geb. 1939) auf, seit 1969 Rechts­phi­lo­soph an der Univer­si­tät Mailand. Er war Rechts­be­ra­ter des renom­mier­ten Einau­di-Verlags, der die italie­ni­sche Ausga­be des Baumann-Buches herausgab.

3. Ankla­ge

Die Ankla­ge­schrift warf Erler und Röttger vor, je gemein­schaft­lich mit dem anderen die §§ 131 Abs. 1 StGB (Gewalt­dar­stel­lun­gen) und § 140 StGB (Billi­gung von Straf­ta­ten) verwirk­licht zu haben. Der Trikont-Verlag definie­re sich als politi­sches Instru­ment zur Bewusst­ma­chung, Vermitt­lung und Aufar­bei­tung der im gesamt­eu­ro­päi­schen und inter­na­tio­na­len Maßstab vorhan­de­nen Ansät­ze revolu­tio­nä­rer Theorie und Praxis. Da die Mitar­bei­ter des Verla­ges laut eigener Aussa­ge die erschie­ne­nen Titel gemein­sam bestimm­ten, sei beiden Geschäfts­füh­rer der straf­ba­re Inhalt des Baumann-Buches bekannt gewesen.
Es sei zwar in den Gewalt­dar­stel­lun­gen des Buches nicht deutlich sicht­bar, dass Opfern beson­de­rer Schmerz und Qual zugefügt wird. Es genüge aller­dings nach dem Willen des Gesetz­ge­bers, wenn das Buch durch die Gewalt­dar­stel­lung eine menschen­ver­ach­ten­de und rücksichts­lo­se Tendenz zum Ausdruck bringe, etwa indem Baumann im Vorwort um Verständ­nis dafür bitte, dass Leute in den bewaff­ne­ten Kampf gehen. Auch Parolen wie „wir schie­ßen klar zuerst“ zeigten Verach­tung und Rücksichts­lo­sig­keit, zumal Baumann auch schrei­be, dass er noch immer hinter allen Taten, die er began­gen habe, stehe. Darüber hinaus hätten die Angeklag­ten auch den § 140 StGB erfüllt, würden doch zahlrei­che Straf­ta­ten im Buch öffent­lich gebil­ligt, die Baumann teilwei­se als „großar­tig“ oder „schon sehr gut“ bezeichne.
In seinem Plädoy­er in der ersten Verhand­lung vor dem Landge­richt München I beton­te Gehrig, dass der öffent­li­che Friede bereits gestört werde, wenn auch nur bei einem kleinen Teil der Leser­schaft die Hemmschwel­le zu aggres­si­ven Taten herab­ge­mil­dert werde. Die Verle­ger hätten sich nicht einmal durch einen Kommen­tar distan­ziert. § 131 StGB sei daher erfüllt, wenn auch nur an der „unters­ten Grenze“. Gehrig beantrag­te jeweils neun Monate Freiheits­stra­fe für die Angeklag­ten und Einzug des Buches.

4. Verteidigung/ Konzept der Verteidigung

Sämtli­che Vertei­di­ger plädier­ten in allen Instan­zen für Freispruch. Die Vertei­di­gungs­stra­te­gie zielte in zwei Richtun­gen. Zum einen wurde die Unanwend­bar­keit des § 131 StGB auf den vorlie­gen­den Fall vorge­bracht, zum anderen sollte wider­legt werden, dass das Buch die öffent­li­che Ordnung stören könne. Grünwald trug vor dem Landge­richt München vor, dass § 131 StGB weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestim­mung erfüllt sei. Zudem sehe § 131 StGB gerade Straf­lo­sig­keit vor, wenn die Handlung der Bericht­erstat­tung über Vorgän­ge des Zeitge­sche­hens diene. Es fehle an allen Voraus­set­zun­gen für eine Anwen­dung dieser Straf­be­stim­mung. Hinsicht­lich der Billi­gung einer Straf­tat verlan­ge der BGH eine unmit­tel­ba­re Zustim­mung zu den Verbre­chen. Hieran fehle es aber vollkom­men. Auch liege keine konkre­te Störung der öffent­li­chen Ordnung vor, hätte doch eine Vielzahl von Perso­nen das Buch neu heraus­ge­ge­ben, die sich sicher nicht krimi­na­li­sie­ren wollten. Man dämme Gewalt nicht dadurch ein, dass man verbie­te, sie darzu­stel­len. Zudem sei überhaupt fraglich, ob ein Verle­ger als Täter in Betracht kommen könne. Losano bezeich­ne­te das Buch in seinem Plädoy­er wegen seiner dokumen­ta­ri­schen Quali­tä­ten als wichtig für ganz Europa.
Stärker politisch argumen­tier­ten dagegen Wolff und Arnold. Insbe­son­de­re warnte Arnold davor, ein „Gedan­ken-und Gesin­nungs­straf­recht“ zu schaf­fen. Vor der zweiten Entschei­dung des BGH beton­te Arnold sogar, dass sich der BGH am Schei­de­weg befän­de. Ändere er die Recht­spre­chung, die er bei einem rechts­ra­di­ka­len Verlag im Südti­rol-Verfah­ren gebil­det habe, nun für einen linken Verlag ab, werde der „alte Vorwurf“ bestä­tigt, dass die deutsche Justiz auf dem rechten Auge blind sei, hinge­gen auf dem linken sehr gut sehe.

Unter­stützt wurde die Vertei­di­gung durch nicht weniger als fünf Gutach­ter. Ralf-Rainer Wuthe­now (1928–2013), Profes­sor für verglei­chen­de Litera­tur­wis­sen­schaft in Frank­furt, der bei Kriegs­en­de als Soldat wegen kriti­scher Äußerun­gen zum Tode verur­teilt worden war und nur durch Inter­ven­ti­on seines Vaters, eines Generals, überlebt hatte, brach­te als Gutach­ter im ersten Verfah­ren vor, dass aus litera­ri­scher Warte der zu verhan­deln­de Fall „einma­lig“ sei. Ernst Jüngers „Stahl­ge­wit­ter“ und „Das Wäldchen 125“ verherr­lich­ten auch Gewalt, seien aber auch litera­ri­sche und histo­ri­sche Dokumen­te. Baumanns Buch habe den Charak­ter einer Stand­ort­be­stim­mung, der Leser werde zur Refle­xi­on angesto­ßen. Als autobio­gra­phi­scher Bericht dürften nicht einfach einzel­ne Stellen gelesen oder bestimm­te Zitate heraus­ge­grif­fen werden. Das Buch könne nur im Ganzen und mit Blick auf die einzel­nen, inein­an­der übergrei­fen­den Phasen, von denen Baumann berich­te, verstan­den werden. Wuthe­now warnte auch ausdrück­lich davor, dass ein Verbot viel mehr Schaden anrich­ten könne, als seine Verbrei­tung. Ähnlich äußer­te sich sein Kolle­ge Klaus Brieg­leb (geb. 1932), Profes­sor für Litera­tur­theo­rie an der Univer­si­tät Hamburg und Heraus­ge­ber der Schrif­ten Heinrich Heines. Eine litera­ri­sche Inter­pre­ta­ti­ons­wei­se sehe den autobio­gra­phi­schen Text als reflek­tier­te innere Entwick­lung an, die vom Autor als Ganzes bejaht werde. Der erneu­te Beschlag­nah­me­be­schluss stelle eine quanti­ta­ti­ve Kette von gewalt­bil­li­gen­den Äußerun­gen zusam­men, ohne ihre Funkti­on und Quali­tät im autobio­gra­phi­schen Buchauf­bau zu erörtern. Die Befürch­tun­gen der Presse an eine kommen­de Zensur in der Litera­tur seien begrün­det, denn mit dem Buch Baumanns werde eine ganze Gattung subjek­ti­ver Ausdrucks­frei­heit getrof­fen. Die Vermu­tung, dass das Buch den öffent­li­chen Frieden störe, sei nicht haltbar. Mit Ausnah­me der rechts­ex­tre­men „Deutschen Natio­nal- und Solda­ten­zei­tung“ habe kein öffent­li­ches Medium eine Störung des öffent­li­chen Friedens beobach­tet, obwohl das Buch mittler­wei­le zwei Jahre durch die zweite Aufla­ge veröf­fent­licht und weit verbrei­tet sei.
Einen anderen Schwer­punkt setzte der in Biele­feld lehren­de Sozio­lo­ge Profes­sor Otto Heinrich (Otthein) Ramms­tedt (geb. 1938), ehemals Assis­tent von Niklas Luhmann. Ramms­tedt kam vom sozio­lo­gi­schen Stand­punkt zum Ergeb­nis, dass er im Hinblick auf Baumanns Inten­ti­on das Buch für eine Auffor­de­rung halte, keine unmensch­li­che Gewalt einzu­set­zen. Ebenso sei nicht mit einem beweis­ba­ren „ja“ zu beant­wor­ten, dass das Buch aggres­si­ves Verhal­ten fördern könne.
Iring Fetscher (1922–2014), ein wegen seiner Forschung zu Karl Marx inter­na­tio­nal bekann­ter Politik­wis­sen­schaft­ler an der Univer­si­tät Frank­furt und Mitglied der SPD, stell­te heraus, dass ihm Baumanns Buch als wesent­li­che Grund­la­ge für seine Analy­se „Terro­ris­mus und Reakti­on“ gedient habe, sei es doch eines der ganz wenigen Zeitdo­ku­men­te über den Motiva­ti­ons­zu­sam­men­hang politi­scher Straf­tä­ter. Dass sich Baumann nicht an jeder Stelle von Gewalt­ta­ten distan­zie­re, sei der „naiven Art“ der Darstel­lung sowie der Ehrlich­keit des Buches geschuldet.
Peter von Oertzen (1924–2008), Politik­wis­sen­schaft­ler in Hanno­ver, ehemals Kultur­mi­nis­ter von Nieder­sach­sen und Mitglied des SPD-Bundes­vor­stan­des, schließ­lich hielt ebenfalls fest, dass das Buch nicht geeig­net sei, das Gefühl der Rechts­si­cher­heit zu erschüt­tern oder ein Klima für terro­ris­ti­sche Aktio­nen zu schaf­fen. Das Buch sei nicht von den einzel­nen Passa­gen, sondern von der ganzen Tendenz zu lesen. Er kenne nieman­den, der nicht sage, dass das Buch eine „wirkungs­vol­le Absage“ an die Gewalt­ta­ten sei. Oertzen zog einen Vergleich zur deutschen Nachkriegs­zeit. Er habe damals mit ehema­li­gen Nazis zusam­men­ge­ar­bei­tet, die ihre Vergan­gen­heit nicht leugne­ten, aber sich vom NS-Regime distan­ziert hatten, dies habe ihm genügt.

5. Das Urteil und das Verfah­ren in der Rechtsmittelinstanz

Am 27.10.1976 entschied das Landge­richt München I unter dem Beifall zahlrei­cher Zuschau­er auf Freispruch und Aufhe­bung der Beschlag­nah­me. In einer Spitze gegen die Vertei­di­gung und ihre Unter­stüt­zer beton­te der Vorsit­zen­de Meyer in der mündli­chen Urteils­be­grün­dung, dass das Buch durch die Beschlag­nah­me einen Stellen­wert bekom­men habe, der ihm eigent­lich gar nicht zuste­he, es habe nur „gewis­sen Kreisen“ dazu gedient, von einem „Maulkorb-Gesetz“ zu sprechen.
§ 131 StGB sah das Gericht nicht als erfüllt an. Nach dem Willen des Gesetz­ge­bers sei § 131 StGB eng auszu­le­gen. Baumann sei bestrebt, sein Verständ­nis von Gewalt im Rahmen des Wider­stands­aspekts gegen herrschen­de Zwänge zu schil­dern und betone mehrfach seine Abwen­dung von der Stadt­gue­ril­la. Gewalt werde von Baumann nur im Rahmen der Abrech­nung mit sich selbst genannt. § 131 StGB bestra­fe aber nur exzes­si­ve und verherr­li­chen­de Darstel­lung von Gewalt. Mögli­cher­wei­se verharm­lo­sen­de Darstel­lun­gen würden durch Passa­gen, in denen sich Baumann von der Gewalt distan­zie­re, neutra­li­siert. Ebenso­we­nig sei § 140 StGB erfüllt. Die Straf­kam­mer sei, wie die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung im „Südtirol“-Urteil von 1968, der Meinung, dass die Billi­gung einer Gewalt­tat aus sich heraus, als solche unmit­tel­bar, ohne Deuteln erkannt werden müsse. Eine unzuläs­si­ge Auswei­tung des Begriffs der Billi­gung führe zu Gesin­nungs­schnüf­fe­lei und Bestra­fung. Nur an zwei Stellen könne das Gericht eine Billi­gung von Straf­ta­ten erken­nen, so bei der Schil­de­rung der Entfüh­rung von Peter Lorenz, dem Spitzen­kan­di­da­ten der CDU für die Berli­ner Oberbür­ger­meis­ter­wahl 1975 („wirkli­ches Meister­stück“) durch die „Bewegung 2. Juni“, und in der Darstel­lung eines Brand­an­schlags von Baumanns frühe­rer Freun­din Hella auf das Kammer­ge­richt Berlin, in welcher Baumann den Mut seiner Freun­din zu der Tat heraus­ge­stellt hatte. Die Stellen seien aber im Kontext mit den Stellen des Buches zu sehen, in welchen sich Baumann mit den von „Anarcho-Gruppen“ began­ge­nen Taten und ihrer Sinnlo­sig­keit kritisch ausein­an­der­set­ze. Baumann stehe zwar in seiner Autobio­gra­phie noch zu seinen Taten, habe aber jetzt eine andere Meinung. Er wolle Alter­na­ti­ven zur Gewalt­an­wen­dung aufzei­gen, mit Hilfe derer er eine Weiter­ent­wick­lung im persön­li­chen und gesell­schaft­li­chen Bereich für möglich halte. Es sei daher denkbar, dass das Buch Perso­nen von Gewalt abhal­ten kann.
Am 21.01.1977 lehnte zudem der erste Straf­se­nat des OLG München den Antrag der Staats­an­walts­schaft zur erneu­ten Beschlag­nah­me der ersten Aufla­ge ab. Auch das OLG sah in verschie­de­nen Äußerun­gen Baumanns Formu­lie­run­gen, die ein unbefan­ge­ner Leser als Kritik bewaff­ne­ter Terror­ak­te verste­hen könne. Zudem erach­te­te es das OLG als „nicht sehr wahrschein­lich“, dass die Revisi­on der Staats­an­walt­schaft Erfolg haben werde.
Oberstaats­an­walt Stocker rügte in seiner Revisi­ons­be­grün­dung im Wesent­li­chen eine falsche Ausle­gung bzw. die fehler­haf­te Nicht­an­wen­dung von § 140 und § 131 StGB. Dem schloss sich die Bundes­an­walt­schaft nur teilwei­se an. Die Vertre­tung des § 131 StGB wurde von ihr abgelehnt. Die Tatrich­ter­in­stanz habe eine grausa­me oder sonst unmensch­li­che Schil­de­rung verneint, die sei vom Rechts­irr­tum nicht beein­flusst. In der mündli­chen Verhand­lung erwies sich als bedeut­sam, dass die Bundes­an­walt­schaft Baumann als „ausgesprochene[n] Sympa­thi­san­ten“ der geschil­der­ten Verbre­chen bezeich­ne­te, der sich in keiner Weise von den Verbre­chen distanziere.
Am 9.8.1977 (Az. 1 StR 74/77) entschied der BGH auf Aufhe­bung des Münch­ner Urteils und die Rückver­wei­sung an eine andere Straf­kam­mer. Die Anwen­dung des § 131 StGB wies der BGH im Ergeb­nis zurück. Eine Schil­de­rung in grausa­mer und unmensch­li­cher Weise sei nicht der wesent­li­che Inhalt und Sinn der Gewalt­dar­stel­lun­gen. Dagegen sah er bei der Anwen­dung des § 140 StGB einen zu engen Maßstab des Landge­richts hinsicht­lich der Frage, ob konkre­te Straf­ta­ten geschil­dert werden und rügte ein falsches Verständ­nis der BGH-Entschei­dung im „Südti­rol-Prozess“. Schon aus einer beschrei­ben­den Darstel­lung könne unter Umstän­den eine Billi­gung entnom­men werden, weil Baumann teils Mittä­ter, teils Sympa­thi­sant der Taten gewesen sei und sich nicht ausdrück­lich von den Taten distan­zie­re. Darüber hinaus sei nicht in ausrei­chen­der Form geklärt worden, ob nicht auch weite­re Taten durch Baumann gebil­ligt würden. So gehe beispiels­wei­se aus der Darstel­lung der Erschie­ßung von Baumanns Freund Georg von Rauch hervor, dass Baumann und Georg von Rauch Waffen bei sich führten und diese bei der geschil­der­ten Schie­ße­rei einsetz­ten. Eine Würdi­gung als versuch­ter Mord liege auf der Hand. Eine Billi­gung sei auch nicht dadurch ausge­schlos­sen, dass eine zustim­men­de Kundge­bung nicht im Anschluss an die Darstel­lung folge, es genüge, wenn an anderer Stelle die Taten gutge­hei­ßen würden. Ebenso wenig könne eine Billi­gung ausge­schlos­sen werden, wenn einzel­ne Straf­ta­ten abgelehnt oder Strate­gie und Taktik anarchis­ti­scher Gruppe kriti­siert würden. Gerade wenn man eine isolier­te Betrach­tungs­wei­se vermei­de, könne es als friedens­stö­rend angese­hen werden, dass Baumann eine große Zahl an Rechts­gut­ver­let­zun­gen als gerade­zu selbst­ver­ständ­li­che Folge gesell­schafts­kri­ti­scher Einstel­lung schil­de­re, ohne über die Opfer und den Schaden zu reflek­tie­ren. Entge­gen der Ansicht der Vertei­di­gung könne auch ein Verle­ger Täter nach § 140 StGB sein, wenn er die Taten als seine eigenen billi­ge. Auf das Grund­recht der freien Bericht­erstat­tung könne man sich nicht berufen. Bei der Presse stehe in der Regel die Bericht­erstat­tung eines Presse­or­gans im Vorder­grund, welches sich aber nicht mit der Kundge­bung identi­fi­zie­re. Hier komme aber Baumann allein zu Wort.
Wenige Monate später musste die Vertei­di­gung eine erneu­te Nieder­la­ge hinneh­men. Der nunmehr zustän­di­ge 15. Straf­se­nat hatte eine erneu­te Beschlag­nah­me des Buches am 10.11.1977 noch abgelehnt. Aufgrund der Entschei­dung des BGH sei „völlig offen“, ob eine erneu­te Verhand­lung zu einer Verur­tei­lung führen würde, eine Einzie­hung des Buches sei nicht mit großer Wahrschein­lich­keit zu erwar­ten. Es hande­le sich hier um einen „Grenz­fall“, der einer sorgfäl­ti­gen Prüfung und Abwägung bedür­fe. Es lägen damit keine „dringen­den Gründe“ nach § 111b Abs. 1 StPO vor. Dies sah Oberstaats­an­walt Stocker anders. Er warf dem 15. Straf­se­nat einen zu weiten Maßstab vor. Folge man dieser Einzel­mei­nung, könne bei größe­ren Druck­schrif­ten, bei denen die gericht­li­che Entschei­dung immer mit größe­rer Prüfung verbun­den sei, überhaupt keine Beschlag­nah­me mehr erfol­gen. Der 1.Strafsenat des OLG München kam am 24.11.1977 in gleicher Beset­zung wie bei der Entschei­dung im Januar aufgrund der Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft zum Ergeb­nis, dass, angesichts der Ausfüh­run­gen des BGH, § 140 StGB als erfüllt anzuse­hen sei. Hatte sich aller­dings bislang die Argumen­ta­ti­on um Fragen des Anwen­dungs­maß­sta­bes von § 111b Abs. 1 StPO gedreht, nahm nun das OLG auch direk­ten Bezug auf die Ereig­nis­se des „Deutschen Herbs­tes“. „Angesichts der jüngs­ten Exzes­se des Terro­ris­mus“, könne, wie die Staats­an­walt­schaft in der Revisi­ons­be­grün­dung vorbrin­ge, ein psychi­sches Klima aufrecht­erhal­ten werden, das poten­zi­el­le Täter zu weite­ren Taten anstach­le. Darüber hinaus könnten bei einer Verbrei­tung der Schrift die Bürger zur Erkennt­nis gelan­gen, dass der Staat, der aus Gründen der Rechts­staat­lich­keit ohnehin bei der Bekämp­fung des Terro­ris­mus mit außer­or­dent­li­chen Schwie­rig­kei­ten zu kämpfen habe, noch nicht einmal in der Lage sei, eine Schrift zu bekämp­fen, die terro­ris­ti­sche Akte guthei­ße. In der jetzi­gen Situa­ti­on könne die Schrift in der Bevöl­ke­rung zu einer wachsen­den Skepsis gegen den Rechts­staat führen, der entge­gen­ge­wirkt werden müsse und die als Störung der öffent­li­chen Ordnung angese­hen werden könne.
Vor dem zweiten Münch­ner Urteil erhöh­te Gehrig die Straf­an­trä­ge auf neun Monate für Erler und 12 Monate für Röttgen, was er hinsicht­lich Röttgen, glaubt man dem Prozess­be­richt des „Erlan­ger Tagblatt“, u.a. mit „asozia­ler Arroganz“ begrün­de­te. Beson­ders wurde nun auch unter dem Eindruck des Deutschen Herbs­tes das Vertrau­en in die Stärke des Staates betont. Die geschil­der­ten Gewalt­ta­ten stell­ten eine „Gefahr für poten­zi­el­le Terror­tä­ter“ dar, das Vertrau­en der Öffent­lich­keit in die Rechts­si­cher­heit werde erheb­lich verun­si­chert, wenn die Billi­gung der Taten nicht verfolgt würde.
In der erneu­ten Verhand­lung reduzier­te am 1.2.1978 das Landge­richt München die von der Staats­an­walt­schaft beantrag­te Strafe zwar merklich und verur­teil­te beide Angeklag­ten zu 150 Tages­sät­zen zu je 10 DM, aller­dings auch zur Übernah­me der aufgrund der Rechts­mit­tel­in­stan­zen mittler­wei­le erheb­li­chen Gerichts­kos­ten. In seinem Urteil setzte sich das Gericht zunächst mit einigen Auswüch­sen der Vertei­di­gung ausein­an­der. Entge­gen der Meinung der Vertei­di­ger sei das Gericht durch­aus in der Lage, den Inhalt der Druck­schrift Baumanns zu verste­hen, es bedür­fe dazu weder der Hilfe des Kabaret­tis­ten Dieter Hilde­brandt zum Verständ­nis der „Unter­grund­spra­che“ Baumanns, wie Rechts­an­wäl­tin Wolf beantragt hatte, noch eines Überset­zers für den Berli­ner Dialekt, wie Rechts­an­walt Arnold gefor­dert hatte. Hierauf griff das Gericht die Kritik­punk­te des BGH auf und beton­te, dass es zwar unzuläs­sig sei, alle wider­sprüch­li­chen Stellen einfach zu sammeln und daraus den Schluss zu ziehen, dass Gewalt gutge­hei­ßen werde. Ebenso­we­nig zuläs­sig sei aber das Vorge­hen der Vertei­di­gung, die gegen Gewalt sprechen­den Stellen aus dem Kontext zu reißen. In fünf Fällen (Lorenz-Entfüh­rung, Brand­an­schlag auf das Kammer­ge­richt, einem Banküber­fall sowie dem Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­an­schlag der RAF-Gründer und der Eisen­bahn­at­ten­ta­te des Erpres­sers Roy Clark) sah das Gericht nunmehr, hier dem BGH folgend, eine Billi­gung an. Im Falle von Rauch dagegen sei der Sachver­halt nicht eindeu­tig, da ungeklärt blieb, ob Schüs­se nicht zuerst durch die Polizei abgege­ben worden seien.
Nach dieser Feststel­lung machte das Gericht aller­dings eine überra­schen­de Wende. Im bloßen Verle­gen eines Buches könne noch keine Billi­gung gesehen werden. Die Billi­gung der Gewalt durch die Verle­ger ergebe sich nach Ansicht des Gerichts allein aus einem Verlags­pro­spekt des Trikont-Verla­ges. Darin stehe, dass die Protago­nis­ten der angebo­te­nen Bücher ein abgrund­tie­fer Hass gegen die Gesell­schaft auszeich­ne, in der sie leben müssten, und dass die Entschei­dung für die Gewalt, um diese Gesell­schaft zu verän­dern, vor allem ihr persön­li­cher Einsatz sei. Das Prospekt gipfe­le in dem Satz „Wir identi­fi­zie­ren uns mit ihnen“. Für das Gericht werde dadurch auch Bezug auf das im Prospekt aufge­führ­te Buch Baumanns genom­men. Wie Profes­sor von Oertzen vortra­ge, lasse sich das Buch sicher­lich auch als Gegen­gift verwen­den. So hätten sich auch die Angeklag­ten in der Haupt­ver­hand­lung geäußert, anders aber in diesem Prospekt. Gerade dort werde das Gewicht auf Hass und Gewalt gelegt.
Paral­lel zum Urteil verfass­te das Gericht einen Beschluss, der als indirek­te „Abrech­nung“ mit den Sachver­stän­di­gen der Vertei­di­gung zu verste­hen war. Ledig­lich Oertzen, der auch als einzi­ger Sachver­stän­di­ger im Urteil nament­lich genannt worden war, wurde ohne nähere Begrün­dung eine Entschä­di­gung aus der Staats­kas­se nach § 220 Abs. 3 StPO als der Urteils­fin­dung „dienlich“ zugestan­den. Fetschers Ausfüh­run­gen hinge­gen, dass das Buch eine wissen­schaft­li­che Quelle darstel­le, sei ohne Bedeu­tung, seine Aussa­ge, das Buch könne junge Leute auch von Strafe abhal­ten, ledig­lich die Aussa­ge eines Privat­man­nes. Ramms­tedt habe (was aller­dings auch von dem Journa­lis­ten Georg Ramseg­ger kriti­siert wurde) überwie­gend Ausfüh­run­gen zu Filmvor­füh­run­gen gemacht, sich aber nicht geäußert, ob von den Ausfüh­run­gen ein „zuläs­si­ger Analo­gie­schluss“ auf das Buch zu ziehen sei. Die 15. Straf­kam­mer ließ es sich auch nicht nehmen, den Sozio­lo­gie­pro­fes­sor zu korri­gie­ren. Er habe insbe­son­de­re in seinen Ausfüh­run­gen den Begriff der „roten Helden“ aus Ernst Blochs „Prinzip Hoffnung“ überse­hen. Ebenso wurden Brieg­lebs Ausfüh­run­gen als ledig­lich eine „wissen­schaft­li­che Sprach­ana­ly­se“ und damit als „nicht dienlich“ abgetan. Insoweit hatte Georg Ramseg­ger, ehemals Feuil­le­ton­chef der „Welt“, in seinem Prozess­be­richt im „Börsen­blatt“ durch­aus Recht, als er davon schrieb, dass Brieg­lebs „lingu­is­ti­schen Feinfäl­te­lei­en“ vor Juris­ten „absolut vergos­se­ne Milch“ seien.
Am 17.10.1978 (Az. 1 Str 318/78) setzte der BGH einen Schluss­strich unter das Verfah­ren. Profes­sor Grünwald war bereits zuver­sicht­lich in die Berufung gegan­gen. Wer allein in einem Prospekt eine Billi­gung von Straf­ta­ten sehen wolle, verken­ne § 140 StGB. Wie der BGH selbst in der Südti­rol-Entschei­dung festge­stellt habe, müsse die Billi­gungs­er­klä­rung aus sich heraus verständ­lich sein. Die Billi­gung müsse also durch das Buch selbst erkenn­bar sein, nicht aber durch einen separa­ten Prospekt.
Der BGH hob auch tatsäch­lich das Urteil des Landge­richts München I auf und sprach in einem knapp gehal­te­nen Urteil die Angeklag­ten frei. Die Auffas­sung des Landge­richts, welche sich allein auf den beigege­be­nen Prospekt stütze, sei recht­lich nicht haltbar. § 140 StGB setze aber voraus, dass konkret bezeich­ne­te, wirklich began­ge­ne Straf­ta­ten gebil­ligt werden. Einen solchen Bezug habe der Prospekt aber nicht gemacht, es werde nur allge­mein auf die antiau­to­ri­tä­ren Stadt­gue­ril­la­ak­tio­nen Baumanns Bezug genom­men. Damit fehle es schon am objek­ti­ven Tatbe­stand des § 140 StGB. Ob ein bloßes Verle­gen des Buches ohne eigene Zusät­ze ausrei­che, um eine den öffent­li­chen Frieden gefähr­den­de Billi­gung anzuneh­men, ließ der BGH offen.
Das Verfah­ren war aller­dings noch nicht vollstän­dig beendet. Am 27.3.1979 beantrag­te Gehrig mit sehr knapper Begrün­dung, dass den Freige­spro­che­nen eine Entschä­di­gung wegen vorsätz­li­cher Verur­sa­chung der Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­men (§ 5 Abs. 2 S. 1 StrEG) zu versa­gen sei. Nach dem Urteil des BGH sei der Inhalt des Buches straf­bar gewesen. In voller Kennt­nis dessen hätten sie das Buch verbrei­tet und damit grob fahrläs­sig gehan­delt. Am 25.5.1979 entschied die nunmehr zustän­di­ge 16. Straf­kam­mer, dass beiden die Entschä­di­gung zu versa­gen sei. Schon aus dem Inhalt des Vorworts sei ersicht­lich, dass sich Polizei und Staats­an­walt­schaft für das Buch inter­es­sie­ren würden, habe doch Baumann geschrie­ben, dass der bewaff­ne­te Kampf richtig und nützlich gewesen sei. Wie der BGH im ersten Urteil ausge­führt habe, genüge es bereits für eine Billi­gung, wenn diese am Ende oder am Anfang eines Werks erfol­ge. Die Verle­ger mussten damit rechnen, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den gegen sie vorge­hen würden. Nicht nur die Vertei­di­ger Arnold und Grünwald sahen in dieser Entschei­dung eine schwe­re Verlet­zung von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK, weil nun das Risiko einsei­tig zu Lasten der Verle­ger gehe und damit die Möglich­keit der Veröf­fent­li­chung gefähr­det werde. Auch die Staats­an­walt­schaft am OLG München erach­te­te den Beschluss als proble­ma­tisch. Der leiten­de Oberstaats­an­walt und CSU-Lokal­po­li­ti­ker Erich Sechser (geb. 1925), der wegen seiner Rolle als Oberstaats­an­walt in der Beendi­gung der Geisel­nah­me in der Prinz­re­gen­ten­stra­ße in München im Sommer 1971 nicht unumstrit­ten gewesen war, beantrag­te, der Beschwer­de der Vertei­di­gung statt­zu­ge­ben. Auch wenn man der Auffas­sung der 16. Straf­kam­mer „für sich betrach­tet“ zustim­men könne, sei man an die Entschei­dung des Revisi­ons­ge­richts gebun­den, weshalb eine Entschä­di­gung auszu­spre­chen sei. Dieser Auffas­sung schloss sich der 1. Straf­se­nat unter Thele­mann an. Eine Verwir­kung der Entschä­di­gung wegen Vorsatz oder grober Fahrläs­sig­keit könne nur erfol­gen, wenn die Verle­ger die Straf­ta­ten gebil­ligt hätten. Hiervon habe aber der BGH aus Rechts­grün­den die Angeklag­ten freige­spro­chen. Es bestehe daher eine Bindung an die Entschei­dung des Revisionsgerichts.

6. Wirkung

Schon die Durch­su­chung des Trikont-Verlags im Herbst 1975, die die Münch­ner Staats­an­walt­schaft aufgrund der Beschlag­nah­me zusam­men mit der gegen Baumann ermit­teln­den Berli­ner Staats­an­walt­schaft durch­führ­te, hatte erheb­li­ches Medien­in­ter­es­se geweckt. Insbe­son­de­re links­li­be­ra­le Medien wie „Spiegel“ und „Frank­fur­ter Rundschau“ berich­te­ten über den Vorgang, die franzö­si­sche „Libéra­ti­on“ schrieb sogar von „mesures d’intimidation“. Regis­seur Volker Schlön­dorff („Die verlo­re­ne Ehre der Katha­ri­na Blum“) warnte in der Münch­ner „Abend­zei­tung“, dass derar­ti­ge Durch­su­chun­gen von nun an in jedem Kino passie­ren könnten, während Anwalt Arnold im gleichen Artikel mit Blick auf den § 130a StGB schon Zustän­de sehen wollte, die an die 1930er Jahre erinner­ten. Bereits im Dezem­ber 1975 folgte ein Protest­schrei­ben bekann­ter Schrift­stel­ler u.a. von Hans Magnus Enzens­ber­ger, Wolf Biermann und dem auch als Vorsit­zen­der des Verban­des deutscher Schrift­stel­ler agieren­den Horst Bingel. Großes Echo rief auch ein Artikel von Heinrich Böll unter dem Titel „Stimme aus dem Unter­grund“ in der Zeitschrift „Konkret“ hervor, in welchem er sich scharf gegen die Beschlag­nah­me wandte. Wer ohnehin bereit sei, zu Bomben zu greifen, werde durch das Buch nicht abgehal­ten. Das Buch „entschul­di­ge wenig, bereue einiges und erklä­re alles“.
Auch die folgen­den Prozes­se selbst stießen in der Presse auf breite Ableh­nung. Georg Ramseg­ger fragte im „Börsen­blatt“ im Hinblick auf die Verur­tei­lung der Verle­ger im zweiten Münch­ner Prozess, ob es sich ein Rechts­staat leisten könne, derart mit „zweier­lei Maß“ zu messen. Die „Zeit“ kommen­tier­te zum ersten BGH-Urteil, dass das Urteil als Einschrän­kung der grund­ge­setz­lich garan­tier­ten Meinungs­frei­heit verstan­den werden könne und fragte, ob Anwalt Arnold nicht Recht habe, wenn er vor einem neuen Gesin­nungs- oder Gedan­ken­straf­recht warne. Die „Süddeut­sche Zeitung“ schrieb anläss­lich der zweiten Münch­ner Verhand­lung von der „Fortset­zung einer Farce“. Rudolf Gerhardt, selbst Rechts­an­walt und justiz­po­li­ti­scher Korre­spon­dent der konser­va­ti­ven „Frank­fur­ter Allge­mei­nen Zeitung“ in Karls­ru­he, vermied zwar eine direk­te Urteils­schel­te, warnte aber anläss­lich des ersten BGH-Urteils davor, dass die Diskus­si­on über Gewalt und ihre Ursachen tabui­siert werde. Gerade die Selbst­zeug­nis­se von Terro­ris­ten, die ihre Antriebs­kräf­te offen­le­gen, könnten helfen, eine Vergan­gen­heit zu bewäl­ti­gen, die zugleich noch düste­re Zukunft sei. Selbst­be­kennt­nis­se eines Terro­ris­ten, der die Waffe „wegge­wor­fen“ habe, seien kaum „anste­ckend“. Es könne niemand erwar­ten, dass Baumann in seinem Buch eine „flammen­de Selbst­ver­ur­tei­lung“ betreibe.
Wichti­ger als die einhel­li­ge Presse­kri­tik war aber die im Juni 1976 unter Feder­füh­rung des ehema­li­gen Studen­ten­füh­rers Daniel Cohn-Bendit als „Akt des politi­schen Wider­stan­des“ (Cohn-Bendit) und „geballte[n] Akt von Zivil­cou­ra­ge“ (Rechts­an­walt Arnold) initi­ier­te erneu­te Veröf­fent­li­chung des inhalt­lich unver­än­der­ten Buches durch über 300 als Heraus­ge­ber fungie­ren­de Perso­nen, darun­ter neben verschie­de­nen linken Verla­gen zahlrei­che bekann­te Schrift­stel­ler und Persön­lich­kei­ten der linken und links­li­be­ra­len Öffent­lich­keit, so u.a. Wolfgang Abend­roth, Rudi Dutsch­ke, Hans Magnus Enzens­ber­ger, Ossip Flecht­heim, Helmut Gollwit­zer, Peter Hanke, Volker Schlön­dorff, Alice Schwart­zer und Peter Weiss. Wie die Presse richtig erkann­te, war die Kollek­tiv­her­aus­ge­ber­schaft ein wirksa­mes Mittel gegen die Beschlag­nah­me des Buches. Ein Beschlag­nah­me­be­schluss der fünften Straf­kam­mer gegen die Zweit­auf­la­ge wurde nicht ausge­führt und zwei Wochen nach dem freispre­chen­den Urteil des Landge­richts München I ein im Frank­furt anhän­gi­ges Verfah­ren gegen die weite­ren Heraus­ge­ber einge­stellt. Allein die Zweit­auf­la­ge wurde in über 25000 Exempla­ren gedruckt. Es erfolg­ten Auslands­auf­la­gen im europäi­schen Ausland sowie in den USA und Kanada. Dies führte zu der parado­xen Situa­ti­on, dass faktisch das Buch während des gesam­ten Trikont-Verfah­rens trotz Beschlag­nah­me der ersten Aufla­ge frei erhält­lich blieb. Deswe­gen hatten „Süddeut­sche Zeitung“ und „Frank­fur­ter Rundschau“ durch­aus eine gewis­se Berech­ti­gung, wenn sie von einem Buch, „das nur noch die Justiz fesselt“ bzw. einem „kurio­sen und parado­xen Prozess“ sprachen.

7. Würdigung/ Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Wenn Rechts­an­walt Arnold in der Rückschau davon sprach, dass Baumanns Buch es den Juris­ten „nicht leicht“ mache, war das sicher zutref­fend. Selbst die Vertei­di­gung konnte nicht abstrei­ten, dass das Buch stellen­wei­se Straf­ta­ten billig­te. Hinge­gen konnte man durch­aus zu unter­schied­li­chen Ansich­ten kommen, ob das Buch in seiner Gesamt­ten­denz eine Billi­gung von Straf­ta­ten darstel­le und erst recht, ob auch ein Verle­ger sich deswe­gen straf­bar machen konnte. Der BGH hatte bereits in seinem ersten Urteil durch­bli­cken lassen, dass eine erwie­se­ne Billi­gung von Straf­ta­ten nicht zwangs­läu­fig zur Verur­tei­lung der Verle­ger führen müsse. Das von der Presse zu Recht kriti­sier­te, schein­bar „salomo­ni­sche“ Urteil des Landge­richts München, welches unter dem Eindruck der Gutach­ter keine Störung der öffent­li­chen Ordnung durch Baumanns Buch mehr sehen wollte, aber anderer­seits mit einer recht­lich letzt­end­lich nicht haltba­ren Hilfs­kon­struk­ti­on doch zu einer Verur­tei­lung kommen wollte, stifte­te mehr Verwir­rung, als es zur Klärung der Rechts­fra­gen beitrug.
Arnold schoss etwas über das Ziel hinaus, wenn er in den Äußerun­gen des BGH eine „Gesin­nungs­jus­tiz“ am Werk sehen wollte, die zwischen der Gesin­nung der „bürger­li­chen Presse“ und linken Verla­gen unter­schei­de. Kritisch zu sehen ist aber, dass im Hinblick auf die Frage, inwie­weit Baumanns Buch geeig­net sei, den öffent­li­chen Frieden zu stören, sich BGH und OLG erheb­lich von aktuel­len Ereig­nis­sen beein­flus­sen ließen. Das Landge­richt hatte unter ausdrück­li­cher Anleh­nung an die Entschei­dung des BGH im „Südtirol“-Prozess einen Freispruch erwirkt und auch das OLG München hatte der Revisi­on keine Chancen einge­räumt. Tatsäch­lich spricht einiges dafür, dass Mayer und seine Richter­kol­le­gen am Landge­richt München I und OLG den BGH nicht „falsch verstan­den“ hatten, sondern der BGH seine ursprüng­li­che Recht­spre­chung unter Feder­füh­rung Pfeif­fers erheb­lich aufweich­te. Der ersten BGH-Entschei­dung waren im April 1977 der Mord an General­staats­an­walt Siegfried Buback, der berüch­tig­te „Buback-Nachruf“ und zwei Tage vor der Entschei­dung der Mord an dem Vorstands­spre­cher der Deutschen Bank, Jürgen Ponto, voran­ge­gan­gen. Zwar hatte Pfeif­fer in der mündli­chen Begrün­dung des Urteils davon gespro­chen, dass man keine Zensur üben wolle. Von den klaren Worten der ersten Landge­richts­ent­schei­dung gegen die „Gesin­nungs­schnüf­fe­lei“ war dagegen die BGH-Entschei­dung weit entfernt. Dass Pfeif­fer laut „Süddeut­scher Zeitung“ wenige Monate nach der Entschei­dung in seiner Einfüh­rungs­re­de als BGH-Präsi­dent im Septem­ber 1977 öffent­lich vor den Sympa­thi­san­ten warnte, war sicher­lich nicht geeig­net, den Eindruck mangeln­der Neutra­li­tät zu zerstreu­en. Offen­kun­dig ist der Einfluss des „Deutschen Herbs­tes“ auch in dem eigen­wil­li­gen Meinungs­wech­sel des OLG München, das in gleicher perso­nel­ler Beset­zung zu diame­tral unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen im Hinblick auf die Frage der Beschlag­nah­me gekom­men war. Bemer­kens­wert ist in diesem Zusam­men­hang, dass mit Pfeif­fer und Thele­mann den einschlä­gi­gen Senaten des BGH bzw. OLG noch Richter vorstan­den, die durch den Kriegs­dienst im Zweiten Weltkrieg erheb­lich geprägt gewesen waren. Ebenso muss das forsche Vorge­hen der Staats­an­walt­schaft kritisch gesehen werden. Nicht ganz zu Unrecht stell­te Gisela Erler in ihrem Schluss­wort in der ersten Münch­ner Verhand­lung „gewis­ser­ma­ßen eine Zweck­ent­frem­dung“ fest, wenn der eigent­lich von seinem Sinn her als Jugend­schutz­pa­ra­graph anzuse­hen­de §131 StGB zur Anwen­dung käme. Mit Erstau­nen wurde von der Presse, so etwa durch den Journa­lis­ten Rudolf Großkopf, auch kommen­tiert, dass die Staats­an­walt­schaft trotz der zahlrei­chen Gutach­ter der Vertei­di­gung vollkom­men auf eigene Gutach­ter verzich­tet hatte. Während es der Vertei­di­gung und den Unter­stüt­zern des Trikont-Verlags erfolg­reich gelang, den öffent­li­chen Diskurs für sich zu gewin­nen, versuch­te die Staats­an­walt­schaft gar nicht erst, ihr Vorge­hen öffent­lich zu recht­fer­ti­gen. Auch die gefor­der­te Straf­hö­he stand nicht im Verhält­nis zum Tatvor­wurf. Insofern schrieb die Süddeut­sche Zeitung durch­aus zu Recht, nachdem im zweiten Münch­ner Urteil der Straf­an­trag von einer nicht unerheb­li­chen Freiheits­stra­fe auf eine vergleichs­wei­se gerin­ge Geldstra­fe gekürzt worden war, dass Staats­an­walt Gehrig nun als „blamier­ter Übereif­ri­ger“ dastehe.

Die rechts- wie zeithis­to­ri­sche Bedeu­tung des Trikont-Verfah­rens liegt insbe­son­de­re in seiner Wirkung. Mit Ausnah­me des Südtirol‑, Trikont-Verfah­ren und mehre­rer Entschei­dun­gen in Zusam­men­hang mit dem „Buback“-Nachruf hat § 140 StGB wegen der hohen tatbe­stand­li­chen Anfor­de­run­gen relativ wenig prakti­sche Bedeu­tung erlangt. Hervor­zu­he­ben ist aller­dings, dass die Entschei­dung des BGH vom 9.8.1977 im Trikont-Verfah­ren das erstma­li­ge Eindrin­gen des hochum­strit­te­nen Begriffs des „Sympa­thi­san­ten“ in die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung bedeutete.
Der öffent­li­che Protest und die Solida­ri­sie­rung nicht unerheb­li­cher Teile der westdeut­schen Verla­ge und links­li­be­ra­ler Promi­nen­ter mit dem Trikont-Verlag, der in der öffent­lich­keits­wirk­sa­men Publi­ka­ti­on der Zweit­aus­ga­be kumulier­te, führten faktisch zu einer Entkop­pe­lung von Recht und Rechts­wirk­lich­keit und förder­te nachhal­tig die kriti­sche Bericht­erstat­tung über den Prozess. Wurde von Teilen der Öffent­lich­keit der Prozess zunächst als Angriff auf die Meinungs- und Presse­frei­heit wahrge­nom­men, erschien er mit zuneh­men­der Dauer vielen Prozess­be­ob­ach­tern nur noch als Justiz-Farce.
Erklär­bar ist der starke Wider­stand der linken und links­li­be­ra­len Öffent­lich­keit nicht zuletzt auch durch eine damals bevor­ste­hen­de Geset­zes­än­de­rung. Die neuen § 88a StGB (verfas­sungs­feind­li­che Befür­wor­tung von Straf­ta­ten) und § 130a StGB (Anlei­tung zu Straf­ta­ten) waren bereits seit 1974 in der Diskus­si­on. Obwohl beide Paragra­phen erst Mai 1976 mit dem „Gesetz zum Schutz des Gemein­schafts­frie­dens“ in Kraft traten und damit auf das Trikont-Verfah­ren keine Anwen­dung mehr fanden, sahen viele Kriti­ker in den Ermitt­lun­gen gegen den Trikont-Verlag eine Art Versuchs­feld für eine noch kommen­de stärke­re Zensur von Litera­tur durch die Gerich­te. Zwar kann man nur speku­lie­ren, inwie­weit die schon 1981 wieder erfolg­te Abschaf­fung des § 88a StGB und 130a StGB wegen fehlen­der prakti­scher Bedeu­tung auch das Verdienst des Protests gegen das Trikont-Verfah­ren war. Indem die Verbrei­tung des Baumann-Buches aber nie ernst­haft gefähr­det war, setzte sich die Öffent­lich­keit erfolg­reich über die Justiz hinweg und trug letzt­end­lich wesent­lich dazu bei, den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den die Grenzen ihres Handlungs­spiel­rau­mes aufzuzeigen.

8. Literatur/ unver­öf­fent­lich­te Quellen

Haupt­staats­ar­chiv München, Mju 25658 (Chris­ti­an Mayr), Mju 25832 (Dr. Gerd Pfeiffer).
Staats­ar­chiv München, Staats­an­walt­schaft Nr. 46110.

Arnold, Jürgen: Der Prozess gegen den Trikont-Verlag, in: Kriti­sche Justiz 13 (1980), S. 68–76.
Arnold, Jürgen/Schult, Peter: Ein Buch wird verbo­ten. Bommi Baumann Dokumen­ta­ti­on, München 1979 (mit umfang­rei­cher Presseschau).
Grünwald, Gerald: Billi­gung von Straf­ta­ten (§ 140 StGB). Der Prozess um das Buch „Wie alles anfing“ von Micha­el „Bommi“ Baumann, in: Lüders­sen, Klaus/Sack, Fritz [Hrsg.]: Vom Nutzen und Nachteil der Sozial­wis­sen­schaf­ten für das Straf­recht, Bd. 2: Einzel­ne Delik­te – Ausblick, Frank­furt a.M. 1980, S. 489–505.
Husmann, Dagmar: Schon bist Du ein Sympa­thi­sant. Die recht­li­chen und außer­recht­li­chen Wirkun­gen eines Wortge­brauchs im Spiegel der Litera­tur, Berlin 2015.
Jacobi, Heinz: Star-Anwalt. Die Zerstö­rung der Münch­ner U‑Bahn und ein gewal­ti­ger Sieg des Rechts, in: Blatt. Stadt­zei­tung für München (20.08.1976).
Sonnen­berg, Uwe: Von Marx zu Maulwurf. Linker Buchhan­del in Westdeutsch­land in den 1970er Jahren, Göttin­gen 2016.

Hubert Seliger
Oktober 2018

Hubert Seliger ist Histo­ri­ker, Politik­wis­sen­schaft­ler und Staats- und Völker­recht­ler. 2014 wurde er an der Univer­si­tät Augsburg promo­viert mit einer Arbeit zu „Politi­sche Anwäl­te? Die Vertei­di­ger der Nürnber­ger Prozes­se. Eine sozial- und politik­ge­schicht­li­che Studie“. Die Arbeit wurde mit dem Forums­preis 2014 vom Forum Anwalts­ge­schich­te ausgezeichnet.

Zitier­emp­feh­lung:

Seliger, Hubert: „Der Münch­ner Trikont-Prozess, Deutsch­land 1976–1978“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/muenchner-trikont-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Micha­el (“Bommi”) Baumann – Gedenkseite