Schweiz 1936
Mord
Attentat auf Wilhelm Gustloff
Nationalsozialismus
Antisemitismus
Der Prozess gegen David Frankfurter
Schweiz 1936
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am 4. Februar 1936 erschoss in Davos der jugoslawische Medizinstudent David Frankfurter den NSDAP-Landesgruppenleiter Wilhelm Gustloff in seiner Wohnung.
Diese Tat war ohne Zweifel ein Mord. Aber war es auch ein politischer Mord? Oder war es sogar ein Akt des Widerstandes? Im Dezember 1936 wurde die Tat daraufhin vor einem schweizerischen Gericht als Mordprozess verhandelt, der unter ungewöhnlichen Rahmenbedingungen durchgeführt wurde. Die unabhängige Justiz eines demokratischen und neutralen Staates hatte über den Mord eines jüdischen Jugoslawen, der von verschiedenen Organisationen während des Prozesses unterstützt wurde, an einem NSDAP-Parteifunktionär zu verhandeln, und das totalitäre und antisemitische Regime Deutschlands versuchte, massiv Einfluss auf den Prozess zu nehmen.
Die schweizerischen Politiker und Richter, der Angeklagte, die Witwe Gustloffs als Zivilklägerin und insbesondere die NS-Regierung verfolgten im Rahmen eines Mordprozesses auch politische Zwecke. Der Prozess war eine Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln – und zwar eine Fortsetzung, in der sich schließlich die Beteiligten auf die Handlungsoptionen eines Mordprozesses beschränken mussten. Gleichzeitig zeigt die Vorgeschichte des Prozesses, wie – vor allem durch das NS-Regime – versucht worden ist, diese Beschränkungen zu umgehen.
2. Personen
a) Der Angeklagte
David Frankfurter wurde am 9. Juli 1909 als drittes Kind der Eltern Dr. Moritz und Rebecca Frankfurter in Daruvar (Jugoslawien) geboren. Im Alter von sieben Jahren erkrankte er an einer Knochenmarkentzündung. Nach der Matura 1929 am Staatsgymnasium Vinkovci begann er 1930 in Leipzig das Studium der Zahnheilkunde. 1931 führte er, nachdem er zur Humanmedizin gewechselt war, dieses Studium in Frankfurt am Main fort und ab dem Wintersemester 1933 in Bern. Mit dem Attentat wollte er die Welt aufrütteln und Zeichen gegen den Antisemitismus in Deutschland setzen.
Ende Dezember 1935 hatte Frankfurter eine Pistole erworben und Schießübungen durchgeführt. Den Ablauf des Attentats hatte er auf einer Zigarettenschachtel aufgezeichnet. Am 4. Februar 1936 besuchte er gegen 20 Uhr die Gustloffs und wurde von Hedwig Gustloff in das Arbeitszimmer ihres Mannes gebeten. Nach eigener Aussage habe Frankfurter ein Telefongespräch Gustloffs mitgehört, wobei das Wort „Schweinejuden“, „Kommunisten“ oder „Schweinekommunisten“ gefallen sei. Das Porträt Hitlers im Arbeitszimmer („Meinem lieben Gustloff. Adolf Hitler“) sowie der Ehrendolch hätten Frankfurters Zorn noch weiter angereizt. Als Gustloff das Zimmer betrat, feuerte Frankfurter drei- bis viermal auf den NSDAP-Funktionär, nachdem die Waffe zunächst versagt hatte. Frankfurter flüchtete, irrte orientierungslos durch einen Park in Davos, unterließ den zunächst geplanten Selbstmordversuch und stellte sich schließlich der Polizei. Noch am Tatabend wurde er der Witwe Gustloffs gegenübergestellt. Gustloff wurde als „Stellvertreter“ des „Dritten Reiches“ getötet, da andere hochrangige Politiker Frankfurter nicht erreichbar schienen.
Nach der Tat wurde er wahlweise als der neue „Wilhelm Tell“ oder als Prototyp des feigen, faulen und hinterlistigen Juden dargestellt. In einem autobiographischen Text von 1945 gab Frankfurter an, dass ein Besuch Weihnachten 1934 in Berlin bei seinem Onkel, dem Rabbiner Salomon Frankfurter, tiefe Spuren hinterlassen hätte. David Frankfurter erlebte dort die Pöbeleien und Erniedrigungen, denen längst nicht mehr „nur“ orthodoxe Juden im Alltag ausgesetzt waren. Sein Onkel sei auf offener Straße von einem jungen Schnösel am Bart gezerrt worden. Außerdem las er die Schmierereien an den Hauswänden wie „Die Juden sind unser Unglück“. Mit einem Gefühl tiefer Ohnmacht sei er im Januar 1935 nach Bern zurückgekehrt.
b) das Opfer
Wilhelm Gustloff wurde am 30. Januar 1895 in Schwerin geboren. Nach seinem Einjährigen arbeitete er als Bankbeamter bei der Lebensversicherungsgesellschaft und Sparbank von Mecklenburg. Wegen einer Tuberkuloseerkrankung zog er im Frühjahr 1917 als Kurgast nach Davos und entschloss sich zwei Jahre später, in der Schweiz zu bleiben. Er arbeitete als Angestellter am physikalisch-meteorologischen Institut Davos. 1923 heiratete er Hedwig Schoknecht. Er trat um 1923 der NSDAP bei und war seit 1931 Landesgruppenleiter der NSDAP Auslandsorganisation (AO) in der Schweiz. Die Wahl fiel auf den unauffälligen 37-jährigen Angestellten aus Davos, da zum einen keine anderen Kandidaten zu finden waren und vor allem die Parteiführung keine Deutschen in exponierter Stellung in der Wirtschaft mit diesem Parteiamt betrauen wollte. Gemäß dem Führerprinzip unterstanden sämtliche Ortsgruppen, Untergliederungen und Parteimitglieder Gustloff. Weisungen war unbedingt Folge zu leisten, Beschwerden an ihn zu richten. Ebenso oblag ihm das Einkassieren der Parteibeiträge, die Durchsetzung des territorialen Prinzips für die Auslandsbewegung, die Erfassung aller Deutschen in der Schweiz, die Vereinheitlichung der NSDAP in der Schweiz sowie die Etablierung der Partei als Führungsorganisation der Auslandsdeutschen, die Propaganda, die Überwachung und Sammeltätigkeit für die Bewegung. 1934/35 gab es in der Schweiz über 40 nationalsozialistische Ortsgruppen und Stützpunkte. Ende Juni 1937 gehört der AO 1.364 Reichsdeutsche an. Selbst militärische Übungen wurden abgehalten. Gleichzeitig wurde auf das gute Verhältnis zum Gastland geachtet. Gustloff versuchte beharrlich, auch von den schweizerischen Behörden als Hoheitsträger anerkannt zu werden, was ihm formell nicht gelang; allerdings wurde er von hochgestellten Bundesbeamten und Bundesräten empfangen. Vor allem die schweizerische Sozialdemokratie beobachtete Gustloffs Propagandatätigkeit äußerst kritisch und bekämpfte ihn parlamentarisch. Als Gustloff nach 1933 seine politischen Tätigkeiten intensivierte, forderten die Sozialdemokraten das Verbot der NSDAP-AO sowie die Ausweisung Gustloffs. Der Schweizer Bundesrat konnte aber keine Tatsachen feststellen, die ein politisches Vorgehen gegen den Landesleiter gerechtfertigt hätten. Seit 1935 bekam Gustloff Drohbriefe – weil er sich in Davos aber nicht bedroht fühlte, lehnte er Polizeischutz ab.
Kurz vor dem Attentat hatte Gustloff im schweizerischen NS-Blatt, dem „Reichsdeutschen“, bekundet: „Ich liebe am meisten auf der Welt meine Frau und meine Mutter. Wenn aber der Führer mir befähle, sie zu töten, so würde ich ihm gehorchen!“
c) Der Verteidiger
Teile der jüdischen Bürger in der Schweiz erklärten sich solidarisch mit Frankfurter und organisierten die Verteidigung des Angeklagten. Es sollte kein politisch linksstehender Anwalt oder ein Rechtsbeistand mit jüdischen Wurzeln sein, um der Nazi-Propaganda keine Angriffsfläche zu bieten. Ein Studienfreund Frankfurters aus Leipziger Tagen, Veit Wyler, vermittelte den 76-jährigen Rechtsanwalt Eugen Curti aus Zürich. Curti war auf Kommunal- und Kantonsebene politisch aktiv gewesen, hatte die „Schweizerische Juristenzeitung“ mitbegründet und war, obwohl eigentlich Zivilist, auch in Strafrechtsprozessen erfolgreich gewesen.
Eigentlicher Organisator der Verteidigung von Frankfurter war aber der 28-jährige Veit Wyler. Er legte Sammlungen von internationalen Presseberichten und Dokumentationen von Exilanten über die Behandlung der Juden und die politische Situation im „Dritten Reich“ an, um diese später für die Verteidigung Frankfurters nutzen zu können. An allen vier Prozesstagen sollte er in Chur anwesend sein. Er dirigierte aus dem Hintergrund den Auftritt Curtis und hielt Kontakt zu Frankfurter.
Schließlich wurde versucht, Frankfurter von einem der berühmtesten Anwälte Frankreichs, Vincent de Moro-Giafferi, verteidigen zu lassen, der von der Liga gegen Antisemitismus beauftragt worden war. Dessen Zulassung scheiterte allerdings.
d) Das Gericht
Das Kantonsgericht tagte in seiner üblichen Zusammensetzung (drei Konservative und zwei Freisinnige) und bestand aus: Präsident Rudolf Anton Ganzoni, Alt-Regierungsrat Josef Vieli, Großrat Giovanni Battista Nicola, Oberst Christian Gartmann und Standespräsident Johann Peter Sonder. Das schweizerische Gericht bemühte sich, die politische Dimension einzuhegen und ein strikt juristisches Verfahren durchzuführen. Beide Seiten wurden möglichst gleichberechtigt behandelt. Zwar wurde Curti erlaubt, als Beweismittel auch Emigrantenliteratur über die politischen Zustände in Deutschland zu gebrauchen, aber eine Zeugenvernehmung, welche das Material verifizieren sollte, wurde abgelehnt. Als Zeugen wurden schließlich Berner Bekannte Frankfurters sowie Gustloffs Witwe benannt.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Weil am 6. Februar 1936, zwei Tage nach der Tat, die olympischen Winterspiele in Garmisch-Partenkirchen eröffnet wurden, und Hitler im März in das entmilitarisierte Rheinland einmarschieren wollte, blieben „Artikulationen“ des „Volkszorns“ aus und wurden von Wilhelm Frick in einer Anordnung verboten: Es bliebe nach wie vor dem „Führer“ allein überlassen, welche Politik von Fall zu Fall einzuschlagen sei. Hitler sandte am 4. Februar ein Telegramm an die Witwe, in dem er „das ruchlose Verbrechen“ verurteilte, „das dem blühenden Leben eines wahrhaft deutschen Mannes ein Ende setzte“. Am 8. Februar fand eine Trauerfeier in Davos statt. Eine Ehrenwache begleitete die Feierlichkeiten für den „Märtyrer der Bewegung“. Reichsleiter Ernst-Wilhelm Bohle, Chef der Auslandsorganisation der NSDAP, hielt in Davos die Trauerrede für den verstorbenen dienstältesten Landesgruppenleiter.
Der Leichnam Gustloffs wurde durch ganz Deutschland wie eine Reliquie geführt. In größeren Städten standen Parteiformationen für Ehrerweisung bereit. Die Apotheose des „ersten Blutzeugen für den Nationalsozialismus in Deutschland“, der im Ausland sein Leben ließ, wurde zelebriert. Der deutsche Gesandte in der Schweiz, Ernst von Weizsäcker, warf dem schweizerischen Außenminister, Bundesrat Giuseppe Motta, vor, dass die „Hetze“ der Medien in der Schweiz den Mord mit verursacht hätten.
In einer pompösen Propagandaaktion wurde die „Propagandaleiche des Hasses“ in einem Sonderzug nach Schwerin überführt, wo am 12. Februar die Beerdigung mit 35.000 Teilnehmern stattfand. Nach Horst Wessel, so Hitler in seiner Totenrede, habe der Nationalsozialismus nun im Ausland seinen ersten „Blutzeugen“ bekommen: „Einen Mann“, so Hitler, „der nichts tat, als nur für Deutschland einzutreten, was nicht nur sein heiliges Recht ist, sondern seine Pflicht auf dieser Welt, der nichts getan hat, als sich seiner Heimat zu erinnern und sich in Treue ihr zu verschreiben“. Bei diesem Mord sei nun der „Träger dieser Taten zum ersten Mal selbst in Erscheinung getreten“. Kein „harmlose[r] deutsche[r] Volksgenosse“, kein Schweizer und auch kein Auslandsdeutscher habe sich dafür „dingen“ lassen: „Wir begreifen die Kampfansage, und wir nehmen sie auf!“
Diese pompöse Trauerfeierlichkeit beunruhigte die schweizerische Bevölkerung. Das Staatsbegräbnis machte den Eidgenossen bewusst, welchen hohen Stellenwert das nationalsozialistische Regime seiner Auslandsorganisation beimaß. Nun wurden Stimmen laut, die NSDAP in der Schweiz zu verbieten. Am 17. Februar 1936 bestellte Außenminister Motta den deutschen Gesandten von Weizsäcker ein, um ihn über das geplante Vorgehen im Voraus zu informieren. Einen Tag später wurden die Landesgruppenleitung und die Kreisleitungen der NSDAP-AO in der Schweiz verboten, aber nicht die NSDAP-AO als solche.
Die deutschen Angriffe gegen die Schweiz wegen dieses Vorgehens verfehlten jedoch ihre Wirkung nicht: Die bereits seit 1934 eingeschränkte Pressefreiheit wurde weiter beschnitten. Zudem warnten schweizerische Politiker schon in der Bundesratssitzung vom 6. Februar, „dass wir vor einer wahren Judeninvasion stehen und mit aller Energie bei der Erteilung von Einreisebewilligungen Zurückhaltung üben müssen“. Für einen weiteren Redner zeigte der Mord an Gustloff, „wie sehr wir mit der Gewährung des Asylrechts und der Einreiseerlaubnis und der Gestattung der Niederlassung für Ausländer vorsichtig und zurückhaltend sein müssen“.
4. Anklage
Der Strafantrag des Amtsanklägers lautete: „1. David Frankfurter sei des Mordes, begangen an Wilhelm Gustloff, schuldig zu erklären; 2. Er sei dafür zu bestrafen mit 18 Jahren Zuchthaus, Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten und lebenslänglicher Landesverweisung; 3. David Frankfurter sei grundsätzlich pflichtig zu erklären, den durch den begangenen Mord entstandenen Schaden zu ersetzen; 4. Die bei der Tat verwendete Waffe sei zu konfiszieren; 5. David Frankfurter habe sämtliche Untersuchungs‑, Gerichts- und Strafvollzugskosten zu tragen.“ (Quelle)
Für Staatsanwalt Brügger war kein politischer Hintergrund gegeben. Frankfurter habe nicht wegen der Judenverfolgung im „Dritten Reich“ gemordet, sondern aus persönlichen Gründen. Auch sei die volle Zurechnungsfähigkeit durch den Gutachter bestätigt worden.
5. Verteidigung
Als Verteidiger Frankfurters musste Curti die Interessen des Angeklagten, seiner Unterstützer, der Familie Frankfurter sowie der Schweizer Israelitischen Gemeinde berücksichtigen. Da Frankfurter angegeben hatte, durch die Politik des „Dritten Reiches“ zu seiner Tat motiviert worden zu sein, versuchten die Rechtsanwälte Curti und Wyler, den Unrechtscharakter des nationalsozialistischen Regimes aufzuzeigen. Des Weiteren sollten die politischen Tätigkeiten von Gustloff untersucht werden; ein früheres Verbot für Gustloff, den Kanton St. Gallen zu betreten sowie die Nichtdurchführung dieses Beschlusses sollten Licht in die Beziehung zwischen den schweizerischen Behörden und der NS-Parteivertretung in der Schweiz bringen. In seiner Verteidigungsrede, die einen Verhandlungstag in Anspruch nahm, stellte Curti die Aktivitäten von Gustloff und der AO der NSDAP dar sowie die Situation im „Dritten Reich“ und des Weiteren las er die Zeugenaussagen vor, da diese nicht persönlich zugelassen worden waren. Curti versuchte, über Strafmilderungsgründe, die politischen Aspekte der Tat, die fehlenden Vorstrafen sowie die Krankheit des Angeklagten, das Gericht zur Verurteilung wegen Totschlags zu bewegen. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe Gustloffs sollten auch auf dem Zivilrechtsweg, wie üblich, geltend gemacht werden.
6. Zivilpartei: Witwe Gustloff
Auf deutscher Seite standen zwei Männer im Mittelpunkt des Geschehens, die unter Leitung des Propagandaministeriums, den Prozess für antisemitische Propaganda instrumentalisieren sollten. Hebel für diese Aktivitäten war die Vertretung der zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe Hedwig Gustloff durch Anwälte des NS-Regimes. Die Verschwörungstheoretiker des Goebbels-Ministeriums begannen, Frankfurter als einen Agenten eines jüdischen oder kommunistischen Mordkomplottes darzustellen.
Wolfgang Diewerge war Goebbels Mann für die Propaganda. Bereits am 18. Februar 1936 verlangte er vom Auswärtigen Amt Material zu dem Attentat und der Situation der NS-Landesgruppe in der Schweiz, um eine Broschüre zum Thema zu erstellen. Die Broschüre erschien im April 1936 im Hausverlag der NSDAP unter dem Titel „Der Fall Gustloff: Vorgeschichte und Hintergründe der Bluttat von Davos“. Sie hatte zum Ziel, die Schuld am Attentat einerseits der Schweizer Politik und der kritischen Berichterstattung der Schweizer Presse, andererseits einer „jüdisch-bolschewistischen Verschwörung“ in die Schuhe zu schieben, deren Agent Frankfurter angeblich gewesen sei.
Neben dem Nachweis, dass der Mord an Gustloff vermeintlich Produkt einer jüdischen Verschwörung war, diente die Prozessvorbereitung den Nationalsozialisten insbesondere einem Ziel: Der Zulassung Friedrich Grimms als deutschem Prozessvertreter. Friedrich Grimm war Rechtsanwalt in Essen und außerplanmäßiger Professor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Grimm hatte sich u.a. mit dem Versailler Vertrag befasst und war als Experte der internationalen Rechtsbeziehungen 1932 mit Hitler zusammengetroffen. Bekannt wurde Grimm in den 1920er-Jahre als Prozessvertreter der sog. Fememörder, die als Mitglieder illegaler Einheiten der sog. Schwarzen Reichswehr vermeintliche Verräter und Spione in Selbstjustiz ermordeten. Grimm hatte die Mordprozesse bis zum Reichsgericht betrieben und in seiner Verteidigungsstrategie, diese Taten aufgrund der krisenhaften Situation 1923 im Deutschen Reich durch die Ruhrgebietsbesetzung als sog. Staatsnothilfe, übergesetzlichen Notstand oder als rechtfertigende Pflichtkollision zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen versucht.
Die Witwe Gustloffs sollte mit Hilfe Grimms und seinem schweizerischen Partner Werner Ursprung ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Attentäter ihres Mannes geltend machen. Das Strafgesetzbuch Graubündens war sehr fragmentarisch – erst 1938 wurde in der Schweiz das Strafrecht kodifiziert -, so dass dies eine Möglichkeit war, um in den Prozess einzugreifen. Die Zulassung eines Prozessvertreters der Zivilpartei lag im freien Ermessen des Gerichts.
Grimm erwartete eine Propagandaschlacht der Gegenseite. Der deutsche Rechtsanwalt rechnete damit, dass Fememorde, Konzentrationslager, Niederschlagung der Verfahren gegen straffällige Nationalsozialisten, die Zustände im deutschen Strafvollzug und Verherrlichung des politischen Mordes durch die Nazis zur Sprache kommen würden. Deshalb versuchte er sicherzustellen, dass diese Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen werden; ansonsten wollte er, als Vertreter einer Zivilpartei, auch zu diesen Themen sprechen. Ende Oktober berichtete Ursprung über die Beweisanträge Curtis. Dieser habe zunächst „45 Verordnungen über Massnahmen gegen die Juden“ aufgelistet und ergehe sich in „einer Schimpferei über die antisemitische Bewegung in Deutschland“. Zusätzlich hatte Curti verschiedene Bücher benannt. Neben Hitlers „Mein Kampf“ und Goebbels „Der Nazisozi“ zählten dazu verschiedene Publikationen über Konzentrationslager im „Dritten Reich“, beispielsweise Walter Hornungs „Dachau“ oder Otto Strassers „Die deutsche Bartholomäusnacht“.
Grimm selbst reichte verschiedene Beweismittel ein, darunter drei Schriften von ihm, eine Photographie von Gustloff, ein Rundschreiben von Gustloff bezüglich der Richtlinien für das Verhalten der Mitglieder der NSDAP sowie eine Erklärung von Rudolf Hess über das Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz.
In seiner Privatklage beantragte Grimm schließlich, „a) den Angeklagten David Frankfurter […] für schuldig zu erklären, der Zivilklägerin gemäss Art. 45 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für allen Schaden Ersatz zu leisten, den sie durch die Tötung ihres Versorgers erlitten hat, und demgemäß an die Zivilklägerin zu Händen der Deutschen Heilstätte in Davos einen Betrag von mindestens … Schweizer Franken zu zahlen; b) gemäss Art. 47 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches an die Zivilklägerin, zu Händen der Deutschen Heilstätte in Davos, als Genugtuung eine angemessene Geldsumme zu zahlen, die das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände festsetzen möge, wobei das Gericht unter Berücksichtigung der Höhe des der Zivilklägerin zugefügten Unrechtes den Betrag der Genugtuung auf mindestens 20.000 Schweizer Franken bemessen möge“.
7. Der Prozess
Am 9. Dezember 1936 begann der Prozess. 250 Zuschauer fanden im Versammlungssaal des „Großen Rates“ Platz. 150 Journalisten aus aller Welt waren angereist, darunter 24 Berichterstatter aus dem deutschen Reich.
Der Prozess dauerte vier Verhandlungstage, und zwar vom 9. bis zum 14. Dezember 1936. Am letzten Tag sollte nur noch das Urteil verkündet werden. Am Nachmittag des ersten Verhandlungstages verlas Ankläger Friedrich Brügger fast drei Stunden lang die Anklage. Er lieferte eine objektive Nacherzählung des Tatherganges und lag damit auf der Linie der schweizerischen Justiz und Politik. Brügger war sich sicher, dass Frankfurter nicht durch die Situation der jüdischen Bevölkerung im „Dritten Reich“ zur Tat bewegt worden sei. Diese These sei nur eine nachträgliche Legitimation seiner Tötungshandlung. Brügger führte aus: „Das ist nichts als eine Konstruktion. Das Schicksal der Juden in Deutschland hat ihn nicht mehr berührt als andere intellektuelle Stammesgenossen. Er wusste darüber nicht mehr, als er in schweizerischen bürgerlichen Zeitschriften las. Selbst die Judengesetzgebung war ihm nur spärlich bekannt“. Des Weiteren war der Amtskläger überzeugt, dass es keine Hinweise auf eine Verschwörung, auf Hintermänner oder einen Komplott gäbe. Frankfurter war ein Einzeltäter. Es läge zwar ganz klar ein Mord im Sinne des bündnerischen Strafrechts vor, aber ein politischer Mord, der ggf. als mildernder Umstand anzuführen wäre, war nach Brügger nicht gegeben.
Einen vielbeachteten Auftritt hatte die Witwe Hedwig Gustloff, die als einzige Zeugin geladen war. Als sie mit verschleiertem Gesicht den Saal betrat, sprang die deutsche Delegation mit gerecktem rechten Arm auf und – was völlig ungewöhnlich war – auch der Vorsitzende Richter erhob sich zum Gruß. Dieses Verhalten wurde ihm als Verbeugung vor dem Dritten Reich verübelt.
In seiner Verteidigungsrede, die anderthalb Verhandlungstage in Anspruch nahm, schilderte Curti die Aktivitäten von Gustloff und der AO, der NSDAP sowie die Situation im „Dritten Reich“. Des Weiteren las er die Aussagen von solchen Personen vor, die nicht als Zeugen zugelassen worden waren. Das Material war vom Team um Veit Wyler zusammengestellt worden. Diese sorgfältig zusammengestellte „Dokumentensammlung über die Entrechtung, Ächtung und Vernichtung der Juden unter der Regierung Hitlers“ führte dazu, dass Friedrich Grimm und weitere Delegierte der deutschen Gesandtschaft den Saal verließen. Die „Bündner Zeitung“ kommentierte: „Nun folgen unglaubliche Einzelheiten aus Konzentrationslagern, die niederzuschreiben sich die Feder sträubt.“
Curti zitierte aus „Mein Kampf“ und dem Parteiprogramm der NSDAP. Er stellte die antisemitische Gesetzgebung der Berliner Machthaber dar und beschrieb die Situation der jüdischen Deutschen unter dem Hakenkreuz; er zitierte Passagen aus dem „Stürmer“ und zeigte Karikaturen aus dem Hetzblatt; er las aus Romanen der Exilliteratur vor, welche die Folter und Qualen in den Konzentrationslagern schilderten. Die stundenlangen Verlesungen machten es allerdings den Zuhörern schwer, Curti zu folgen. Den Vorsitzenden Richter Ganzoni ärgerten die politischen Ausführungen, da eine neutrale und unpolitische Gerichtsverhandlung von Seiten der Schweizer geplant war. Curti hatte zu Beginn seines Plädoyers versprochen, den Sachverhalt mit ruhiger Sachlichkeit vorzutragen. Er versuchte, das Gericht zur Verurteilung wegen bloßen Totschlags zu bewegen, indem er als Strafmilderungsgründe auf die politischen Aspekte der Tat, die fehlenden Vorstrafen sowie die Krankheit des Angeklagten abhob. Die zivilrechtlichen Ansprüche sollten, wie üblich, geltend gemacht werden. Der psychiatrische Sachverständige Josef Jörger kam zu dem Schluss, dass Frankfurter aufgrund der psychischen und physischen Einschränkungen nicht in der Lage war, seine Lebensziele zu erreichen. Er sei in eine reaktive Depression verfallen. Ende 1935 seien seine Selbstmordgedanken durch die Situation der Juden im Deutschen Reich abgelenkt worden, so dass es statt zu einem Suizid zu einem politischen Mord gekommen sei. Aus diesen Gründen liege eine gewisse Einschränkung der Vorwerfbarkeit vor.
Darauf begründete Werner Ursprung die Ansprüche der Zivilpartei in Höhe von fast 100.000 Franken.
Ebenfalls für die Zivilpartei sprach danach 35 Minuten lang Friedrich Grimm, dem ursprünglich eine Viertelstunde zugestanden worden war. „Politischer Mord bleibt Mord“ und „Prof. Dr. Grimm rechnet ab“, so titelte am nächsten Tag der Völkische Beobachter. Die Rede hatte Grimm zuvor Hitler persönlich vorgetragen. Grimm wurde vom Verteidiger der Fememörder zum Ankläger des „politischen Mordes“ von David Frankfurter. Die Verteidigung, so Grimm, habe den Prozess missbraucht, um ihn zu politisieren. Die Emigrantenliteratur über Konzentrationslager und Verfolgung im „Dritten Reich“ sei auf so niedrigem Niveau, „dass es uns nicht an die Schuhsohlen heranreicht“. „Die Judenfrage“, so Grimm, „und ihre Behandlung in Deutschland ist ein historischer Vorgang von säkularer Bedeutung“. Sie sei „ein ernstes Problem […], vielleicht das ernsteste überhaupt […]“. „Selten in der Geschichte der großen Verbrechen dürfte es einen Fall gegeben haben, der so kaltblütig vorbereitet, so überlegt ausgeführt worden ist“, posaunte Grimm. Frankfurter sei ein verbummelter Student, der überall Schulden habe, ein Lügner und kaltblütiger Mörder. „Wie anders Gustloff! Eine makellose Persönlichkeit. Er lebt für eine Idee, für den Führer, für Deutschland“. Grimm endete pathetisch: „Soll uns das Chaos, die Anarchie überrennen! Meine Herren! Politischer Mord ist Mord. Die Stunde ist ernst. Wir können das, was sich hier in Ihren stillen Bergen abgespielt hat, gar nicht ernst genug beurteilen.“
8. Urteil
David Frankfurter wurde zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt und erst 1945 begnadigt. Acht Monate Untersuchungshaft wurden abgezogen. Dazu kamen eine lebenslange Landesverweisung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die schweizerischen Richter glaubten Frankfurter nicht, dass er aufgrund der Judenpolitik des „Dritten Reiches“ gemordet habe, auch wenn sie die Zustände im „Dritten Reich“ streng verurteilten. 1945 erfolgte dann die Haftentlassung Frankfurters durch Gnadenerweis, Frankfurter reiste nach Israel aus, wo er im Staatsdienst arbeitete und 1982 starb. Seine Landesverweisung wurde 1969 aufgehoben.
9. Wirkung
Die Schweizer Regierung drückte gegenüber dem deutschen Gesandtschaftsrat ihr Bedauern über die anti-deutschen Ausführungen des Frankfurter-Verteidigers Curti aus. Die Schweizer befürchteten eine Verschlechterung des Verhältnisses zum aggressiven Nachbarn. Die AO wurde schließlich im Frühjahr 1937 in die Gesandtschaft integriert, Gesandtschaftsrat und NSDAP-AO-Funktionär Sigismund von Bibra übernahm den Posten Wilhelm Gustloffs.
Gustloff wurde auf einem neuen Ehrenfriedhof in Schwerin beigesetzt. Auf die Grabstätte Gustloffs wurde ein Findling gesetzt, 33 Tonnen schwer und 4,5 Meter hoch. Er trug folgende Aufschrift „Gelebt für die Bewegung, gemeuchelt durch Juda, gestorben für Deutschland“. Gustloff wurde durch seine Ermordung ein häufiger NS-Namenspatron. Es wurden Straßen, Industrieanlagen und das größte „Kraft durch Freude“-Schiff nach ihm benannt, das am 30. Januar 1945 mit über 9.000 flüchtenden Deutschen durch einen sowjetischen Torpedo in der Ostsee versenkt wurde.
Nach dem Frankfurter-Attentat regte Hitler in einer Denkschrift an, den Juden eine Sühneleistung aufzuerlegen, womit eine neue Stufe in der Judenverfolgung erreicht wurde. Realisiert wurde diese Maßnahme erst nach der Tötung von Raths im November 1938. Ein Attentat, das auch wiederum Prozessplanungen gegen das „Welt-Judentum“ unter Beteiligung des Rechtsanwaltes Friedrich Grimm nach sich zog.
10. Würdigung
Die Tat von David Frankfurter führte nicht nur zu einem Mordprozess gegen den Attentäter David Frankfurter, sondern auch das „Dritte Reich“ saß aufgrund seiner verbrecherischen Politik mit auf der Anklagebank. Dies beschrieb Hannah Arendt schon im Dezember 1936 in der Zeitschrift „Die neue Weltbühne“ treffend:
„The denunciation of true Nazi intentions, the accounts of espionage undertaken by the NSDAP’s foreign section, the grisly principle of sadism as a weltanschauung – whose representative was the slain Nazi leader of Davos and a description of which set Swiss hearts trembling – these have all made the ‚Frankfurter murder trial‘ fade into the background. Instead, the case before the bar in this Graubünden Canton courtroom has been: the Gustloff trial. And that trial has been won – much to her own benefit – by Switzerland, which will not forget its lessons for a long time to come“.
11. Quellen/Literatur/Film
BArchiv, R. 55, Nr. 20999; BArch, ehem. BDC / RK, I 0203 (Personalakte Friedrich Grimm)
Akten zur deutschen Auswärtigen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1937, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band IV, 2., 16. September 1935 bis 4. März 1936, Göttingen 1975; Akten zur deutschen Auswärtigen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1936, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band IV, 2. 26. Mai 1936 bis 31. Oktober 1936, Göttingen 1977; Akten zur deutschen Auswärtigen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1937, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band VI, 1. 1. November 1936 bis 15. März 1937, Göttingen 1981; Hannah Arendt, The Gustloff-Trial, in: Jerome Kohn/Ron H. Feldmann (Hg.), Hanna Arendt, The Jewish Writings, New York 2007, S. 38–41; Peter Bollier, 4. Februar 1936. Das Attentat auf Wilhelm Gustloff, in: Roland Aegerter (Hg.), Politische Attentate des 20. Jahrhundert, Zürich 1999, S. 42–75; Ders., Die NSDAP unter dem Alpenfirn. Geschichte einer existenziellen Herausforderung für Davos, Graubünden und die Schweiz, Chur 2016; Wolfgang Diewerge, Der Fall Gustloff. Vorgeschichte und Hintergründe der Bluttat von Davos, München 51936; Ders., „Ein Jude hat geschossen…“ Augenzeugenbericht vom Mordprozeß David Frankfurter, München 1937; Max Domarus, Hitler. Reden und Proklamationen 1932–1945. Kommentiert von einem deutschen Zeitgenossen. Band 1 Triumph. Zweiter Halbband 1935–1938, München 1965; Tobias Engelsing, Das Hitlerbad, in: Die Zeit, Nr. 4, 18.1.2007; David Frankfurter, I Kill a Nazi Gauleiter. Memoir of a Jewish Assassin, in: Commentary. Februar 1950; Sebastian Felz, Recht zwischen Wissenschaft und Politik. Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster 1902 bis 1952 (Veröffentlichungen des Universitätsarchivs Münster, Band 10). Münster 2016; Elke Fröhlich (Hg.), Die Tagebücher von Joseph Goebbels. Sämtliche Fragmente. Teil I: Aufzeichnungen 1924–1941. Band 3. 1.1.1937 bis 31.12.1939, München u.a. 1987; Armin Fuhrer, Tod in Davos. David Frankfurter und das Attentat auf Wilhelm Gustloff (= Reihe Zeitgeschichten, Band 9). Metropol, Berlin 2012; Ders., Herschel Grynszpan und David Frankfurter. Zwei jüdische Attentäter im Kampf gegen Hitler in: Barbara Zehnpfennig (Hg.), Politischer Widerstand. Allgemeine theoretische Grundlagen und praktische Erscheinungsformen in Nationalsozialismus und Kommunismus, Baden-Baden 2017, S. 243 – 264; Friedrich Grimm, Politische Justiz – Die Krankheit unserer Zeit, Bonn 1953; Ders., Mit offenem Visier. Aus den Lebenserinnerungen eines deutschen Rechtsanwalts. Als Biographie bearbeitet von Hermann Schild, Leoni am Starnberger See 1961; Friedrich Hartmannsgruber, Einleitung, in: Ders. (Bearbeiter): Die Regierung Hitler. Band III: 1936, München 2002 (Akten der Reichskanzlei. Regierung Hitler 1933–1945); Otto Kirchheimer, Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, Neuwied und Berlin 1965 [Englisch zuerst: 1961]; Helmut Kreuzer (Hg.), Der Mord in Davos: Peter O. Chotjewitz: Mord als Katharsis und Emil Ludwig: David und Goliath: Der Mord in Davos. Texte zum Attentatsfall David Frankfurter, Wilhelm Gustloff, März 1986; Wolf Middendorff, Der Fall David Frankfurter. Eine historisch-kriminologische Untersuchung zum politischen Mord, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 98 (1977), S. 570–638; Andreas Saurer, Gustloff-Attentäter David Frankfurter : Mord in Davos – Prozess in Chur : Eine dokumentarische Fiktion, in: Bündner Monatsblatt : Zeitschrift für Bündner Geschichte, Landeskunde und Baukultur 1996, 25 – 34. Thomas Willi, Widerstand: David Frankfurter (1909–1982) – Die deutsche Urfassung seines Selbstzeugnisses zum Attentat auf Wilhelm Gustloff, in: Irmfried Garbe (Hg.), Kirche im Profanen. Studien zum Verhältnis von Profanität und Kirche im 20. Jahrhundert. Festschrift für Martin Onnasch zum 65. Geburtstag, Frankfurt am Main 2009.
Konfrontation, Regie: Rolf Lyssy (Schweiz 1974), 114 Min., sw, 35 mm, D+Dial.
Sebastian Felz
Oktober 2017
Sebastian Felz, Historiker und Jurist, ist Regierungsrat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Von 2008 bis 2012 war Felz Mitglied der Kommission zur Aufarbeitung der Geschichte der Westfälische Wilhelms-Universität Münster im 20. Jahrhundert und promovierte mit einer Arbeit zum Thema “Recht zwischen Wissenschaft und Politik. Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Münster 1902 bis 1952“. Seine aktuellste Veröffentlichung: „Das Judentum in der Rechtswissenschaft. Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist: Eine ‚wissenschaftliche‘ Tagung im Oktober 1936 in Berlin“, in: ZNR 2017, S. 87–98.
Zitierempfehlung: Felz, Sebastian: „Der Prozess gegen David Frankfurter, Schweiz 1936“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/frankfurter-david‑2/ , letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildung
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
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