Frankfurter, David

beartei­tet von
Dr. Sebas­ti­an Felz

Schweiz 1936
Mord
Atten­tat auf Wilhelm Gustloff
Nationalsozialismus
Antisemitismus

PDFDownload

Der Prozess gegen David Frankfurter
Schweiz 1936

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Am 4. Febru­ar 1936 erschoss in Davos der jugosla­wi­sche Medizin­stu­dent David Frank­fur­ter den NSDAP-Landes­grup­pen­lei­ter Wilhelm Gustl­off in seiner Wohnung.
Diese Tat war ohne Zweifel ein Mord. Aber war es auch ein politi­scher Mord? Oder war es sogar ein Akt des Wider­stan­des? Im Dezem­ber 1936 wurde die Tat darauf­hin vor einem schwei­ze­ri­schen Gericht als Mordpro­zess verhan­delt, der unter ungewöhn­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen durch­ge­führt wurde. Die unabhän­gi­ge Justiz eines demokra­ti­schen und neutra­len Staates hatte über den Mord eines jüdischen Jugosla­wen, der von verschie­de­nen Organi­sa­tio­nen während des Prozes­ses unter­stützt wurde, an einem NSDAP-Partei­funk­tio­när zu verhan­deln, und das totali­tä­re und antise­mi­ti­sche Regime Deutsch­lands versuch­te, massiv Einfluss auf den Prozess zu nehmen.
Die schwei­ze­ri­schen Politi­ker und Richter, der Angeklag­te, die Witwe Gustl­offs als Zivil­klä­ge­rin und insbe­son­de­re die NS-Regie­rung verfolg­ten im Rahmen eines Mordpro­zes­ses auch politi­sche Zwecke. Der Prozess war eine Fortset­zung der Politik mit anderen Mitteln – und zwar eine Fortset­zung, in der sich schließ­lich die Betei­lig­ten auf die Handlungs­op­tio­nen eines Mordpro­zes­ses beschrän­ken mussten. Gleich­zei­tig zeigt die Vorge­schich­te des Prozes­ses, wie – vor allem durch das NS-Regime – versucht worden ist, diese Beschrän­kun­gen zu umgehen.

2. Perso­nen

a) Der Angeklagte
David Frank­fur­ter wurde am 9. Juli 1909 als drittes Kind der Eltern Dr. Moritz und Rebec­ca Frank­fur­ter in Daruvar (Jugosla­wi­en) geboren. Im Alter von sieben Jahren erkrank­te er an einer Knochen­mark­ent­zün­dung. Nach der Matura 1929 am Staats­gym­na­si­um Vinkov­ci begann er 1930 in Leipzig das Studi­um der Zahnheil­kun­de. 1931 führte er, nachdem er zur Human­me­di­zin gewech­selt war, dieses Studi­um in Frank­furt am Main fort und ab dem Winter­se­mes­ter 1933 in Bern. Mit dem Atten­tat wollte er die Welt aufrüt­teln und Zeichen gegen den Antise­mi­tis­mus in Deutsch­land setzen.
Ende Dezem­ber 1935 hatte Frank­fur­ter eine Pisto­le erwor­ben und Schieß­übun­gen durch­ge­führt. Den Ablauf des Atten­tats hatte er auf einer Zigaret­ten­schach­tel aufge­zeich­net. Am 4. Febru­ar 1936 besuch­te er gegen 20 Uhr die Gustl­offs und wurde von Hedwig Gustl­off in das Arbeits­zim­mer ihres Mannes gebeten. Nach eigener Aussa­ge habe Frank­fur­ter ein Telefon­ge­spräch Gustl­offs mitge­hört, wobei das Wort „Schwei­ne­ju­den“, „Kommu­nis­ten“ oder „Schwei­ne­kom­mu­nis­ten“ gefal­len sei. Das Porträt Hitlers im Arbeits­zim­mer („Meinem lieben Gustl­off. Adolf Hitler“) sowie der Ehren­dolch hätten Frank­fur­ters Zorn noch weiter angereizt. Als Gustl­off das Zimmer betrat, feuer­te Frank­fur­ter drei- bis viermal auf den NSDAP-Funktio­när, nachdem die Waffe zunächst versagt hatte. Frank­fur­ter flüch­te­te, irrte orien­tie­rungs­los durch einen Park in Davos, unter­ließ den zunächst geplan­ten Selbst­mord­ver­such und stell­te sich schließ­lich der Polizei. Noch am Tatabend wurde er der Witwe Gustl­offs gegen­über­ge­stellt. Gustl­off wurde als „Stell­ver­tre­ter“ des „Dritten Reiches“ getötet, da andere hochran­gi­ge Politi­ker Frank­fur­ter nicht erreich­bar schienen.
Nach der Tat wurde er wahlwei­se als der neue „Wilhelm Tell“ oder als Proto­typ des feigen, faulen und hinter­lis­ti­gen Juden darge­stellt. In einem autobio­gra­phi­schen Text von 1945 gab Frank­fur­ter an, dass ein Besuch Weihnach­ten 1934 in Berlin bei seinem Onkel, dem Rabbi­ner Salomon Frank­fur­ter, tiefe Spuren hinter­las­sen hätte. David Frank­fur­ter erleb­te dort die Pöbelei­en und Ernied­ri­gun­gen, denen längst nicht mehr „nur“ ortho­do­xe Juden im Alltag ausge­setzt waren. Sein Onkel sei auf offener Straße von einem jungen Schnö­sel am Bart gezerrt worden. Außer­dem las er die Schmie­re­rei­en an den Hauswän­den wie „Die Juden sind unser Unglück“. Mit einem Gefühl tiefer Ohnmacht sei er im Januar 1935 nach Bern zurückgekehrt.

b) das Opfer
Wilhelm Gustl­off wurde am 30. Januar 1895 in Schwe­rin geboren. Nach seinem Einjäh­ri­gen arbei­te­te er als Bankbe­am­ter bei der Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und Sparbank von Mecklen­burg. Wegen einer Tuber­ku­lo­se­er­kran­kung zog er im Frühjahr 1917 als Kurgast nach Davos und entschloss sich zwei Jahre später, in der Schweiz zu bleiben. Er arbei­te­te als Angestell­ter am physi­ka­lisch-meteo­ro­lo­gi­schen Insti­tut Davos. 1923 heira­te­te er Hedwig Schoknecht. Er trat um 1923 der NSDAP bei und war seit 1931 Landes­grup­pen­lei­ter der NSDAP Auslands­or­ga­ni­sa­ti­on (AO) in der Schweiz. Die Wahl fiel auf den unauf­fäl­li­gen 37-jähri­gen Angestell­ten aus Davos, da zum einen keine anderen Kandi­da­ten zu finden waren und vor allem die Partei­füh­rung keine Deutschen in exponier­ter Stellung in der Wirtschaft mit diesem Partei­amt betrau­en wollte. Gemäß dem Führer­prin­zip unter­stan­den sämtli­che Ortsgrup­pen, Unter­glie­de­run­gen und Partei­mit­glie­der Gustl­off. Weisun­gen war unbedingt Folge zu leisten, Beschwer­den an ihn zu richten. Ebenso oblag ihm das Einkas­sie­ren der Partei­bei­trä­ge, die Durch­set­zung des terri­to­ria­len Prinzips für die Auslands­be­we­gung, die Erfas­sung aller Deutschen in der Schweiz, die Verein­heit­li­chung der NSDAP in der Schweiz sowie die Etablie­rung der Partei als Führungs­or­ga­ni­sa­ti­on der Auslands­deut­schen, die Propa­gan­da, die Überwa­chung und Sammel­tä­tig­keit für die Bewegung. 1934/35 gab es in der Schweiz über 40 natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ortsgrup­pen und Stütz­punk­te. Ende Juni 1937 gehört der AO 1.364 Reichs­deut­sche an. Selbst militä­ri­sche Übungen wurden abgehal­ten. Gleich­zei­tig wurde auf das gute Verhält­nis zum Gastland geach­tet. Gustl­off versuch­te beharr­lich, auch von den schwei­ze­ri­schen Behör­den als Hoheits­trä­ger anerkannt zu werden, was ihm formell nicht gelang; aller­dings wurde er von hochge­stell­ten Bundes­be­am­ten und Bundes­rä­ten empfan­gen. Vor allem die schwei­ze­ri­sche Sozial­de­mo­kra­tie beobach­te­te Gustl­offs Propa­gan­da­tä­tig­keit äußerst kritisch und bekämpf­te ihn parla­men­ta­risch. Als Gustl­off nach 1933 seine politi­schen Tätig­kei­ten inten­si­vier­te, forder­ten die Sozial­de­mo­kra­ten das Verbot der NSDAP-AO sowie die Auswei­sung Gustl­offs. Der Schwei­zer Bundes­rat konnte aber keine Tatsa­chen feststel­len, die ein politi­sches Vorge­hen gegen den Landes­lei­ter gerecht­fer­tigt hätten. Seit 1935 bekam Gustl­off Drohbrie­fe – weil er sich in Davos aber nicht bedroht fühlte, lehnte er Polizei­schutz ab.
Kurz vor dem Atten­tat hatte Gustl­off im schwei­ze­ri­schen NS-Blatt, dem „Reichs­deut­schen“, bekun­det: „Ich liebe am meisten auf der Welt meine Frau und meine Mutter. Wenn aber der Führer mir befäh­le, sie zu töten, so würde ich ihm gehorchen!“

c) Der Verteidiger
Teile der jüdischen Bürger in der Schweiz erklär­ten sich solida­risch mit Frank­fur­ter und organi­sier­ten die Vertei­di­gung des Angeklag­ten. Es sollte kein politisch links­ste­hen­der Anwalt oder ein Rechts­bei­stand mit jüdischen Wurzeln sein, um der Nazi-Propa­gan­da keine Angriffs­flä­che zu bieten. Ein Studi­en­freund Frank­fur­ters aus Leipzi­ger Tagen, Veit Wyler, vermit­tel­te den 76-jähri­gen Rechts­an­walt Eugen Curti aus Zürich. Curti war auf Kommu­nal- und Kantons­ebe­ne politisch aktiv gewesen, hatte die „Schwei­ze­ri­sche Juris­ten­zei­tung“ mitbe­grün­det und war, obwohl eigent­lich Zivilist, auch in Straf­rechts­pro­zes­sen erfolg­reich gewesen.
Eigent­li­cher Organi­sa­tor der Vertei­di­gung von Frank­fur­ter war aber der 28-jähri­ge Veit Wyler. Er legte Sammlun­gen von inter­na­tio­na­len Presse­be­rich­ten und Dokumen­ta­tio­nen von Exilan­ten über die Behand­lung der Juden und die politi­sche Situa­ti­on im „Dritten Reich“ an, um diese später für die Vertei­di­gung Frank­fur­ters nutzen zu können. An allen vier Prozess­ta­gen sollte er in Chur anwesend sein. Er dirigier­te aus dem Hinter­grund den Auftritt Curtis und hielt Kontakt zu Frankfurter.
Schließ­lich wurde versucht, Frank­fur­ter von einem der berühm­tes­ten Anwäl­te Frank­reichs, Vincent de Moro-Giaffe­ri, vertei­di­gen zu lassen, der von der Liga gegen Antise­mi­tis­mus beauf­tragt worden war. Dessen Zulas­sung schei­ter­te allerdings.

d) Das Gericht
Das Kantons­ge­richt tagte in seiner üblichen Zusam­men­set­zung (drei Konser­va­ti­ve und zwei Freisin­ni­ge) und bestand aus: Präsi­dent Rudolf Anton Ganzo­ni, Alt-Regie­rungs­rat Josef Vieli, Großrat Giovan­ni Battis­ta Nicola, Oberst Chris­ti­an Gartmann und Standes­prä­si­dent Johann Peter Sonder. Das schwei­ze­ri­sche Gericht bemüh­te sich, die politi­sche Dimen­si­on einzu­he­gen und ein strikt juris­ti­sches Verfah­ren durch­zu­füh­ren. Beide Seiten wurden möglichst gleich­be­rech­tigt behan­delt. Zwar wurde Curti erlaubt, als Beweis­mit­tel auch Emigran­ten­li­te­ra­tur über die politi­schen Zustän­de in Deutsch­land zu gebrau­chen, aber eine Zeugen­ver­neh­mung, welche das Materi­al verifi­zie­ren sollte, wurde abgelehnt. Als Zeugen wurden schließ­lich Berner Bekann­te Frank­fur­ters sowie Gustl­offs Witwe benannt.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Weil am 6. Febru­ar 1936, zwei Tage nach der Tat, die olympi­schen Winter­spie­le in Garmisch-Parten­kir­chen eröff­net wurden, und Hitler im März in das entmi­li­ta­ri­sier­te Rhein­land einmar­schie­ren wollte, blieben „Artiku­la­tio­nen“ des „Volks­zorns“ aus und wurden von Wilhelm Frick in einer Anord­nung verbo­ten: Es bliebe nach wie vor dem „Führer“ allein überlas­sen, welche Politik von Fall zu Fall einzu­schla­gen sei. Hitler sandte am 4. Febru­ar ein Telegramm an die Witwe, in dem er „das ruchlo­se Verbre­chen“ verur­teil­te, „das dem blühen­den Leben eines wahrhaft deutschen Mannes ein Ende setzte“. Am 8. Febru­ar fand eine Trauer­fei­er in Davos statt. Eine Ehren­wa­che beglei­te­te die Feier­lich­kei­ten für den „Märty­rer der Bewegung“. Reichs­lei­ter Ernst-Wilhelm Bohle, Chef der Auslands­or­ga­ni­sa­ti­on der NSDAP, hielt in Davos die Trauer­re­de für den verstor­be­nen dienst­äl­tes­ten Landesgruppenleiter.
Der Leich­nam Gustl­offs wurde durch ganz Deutsch­land wie eine Reliquie geführt. In größe­ren Städten standen Partei­for­ma­tio­nen für Ehrer­wei­sung bereit. Die Apotheo­se des „ersten Blutzeu­gen für den Natio­nal­so­zia­lis­mus in Deutsch­land“, der im Ausland sein Leben ließ, wurde zelebriert. Der deutsche Gesand­te in der Schweiz, Ernst von Weizsä­cker, warf dem schwei­ze­ri­schen Außen­mi­nis­ter, Bundes­rat Giusep­pe Motta, vor, dass die „Hetze“ der Medien in der Schweiz den Mord mit verur­sacht hätten.
In einer pompö­sen Propa­gan­da­ak­ti­on wurde die „Propa­gan­da­lei­che des Hasses“ in einem Sonder­zug nach Schwe­rin überführt, wo am 12. Febru­ar die Beerdi­gung mit 35.000 Teilneh­mern statt­fand. Nach Horst Wessel, so Hitler in seiner Toten­re­de, habe der Natio­nal­so­zia­lis­mus nun im Ausland seinen ersten „Blutzeu­gen“ bekom­men: „Einen Mann“, so Hitler, „der nichts tat, als nur für Deutsch­land einzu­tre­ten, was nicht nur sein heili­ges Recht ist, sondern seine Pflicht auf dieser Welt, der nichts getan hat, als sich seiner Heimat zu erinnern und sich in Treue ihr zu verschrei­ben“. Bei diesem Mord sei nun der „Träger dieser Taten zum ersten Mal selbst in Erschei­nung getre­ten“. Kein „harmlose[r] deutsche[r] Volks­ge­nos­se“, kein Schwei­zer und auch kein Auslands­deut­scher habe sich dafür „dingen“ lassen: „Wir begrei­fen die Kampf­an­sa­ge, und wir nehmen sie auf!“
Diese pompö­se Trauer­fei­er­lich­keit beunru­hig­te die schwei­ze­ri­sche Bevöl­ke­rung. Das Staats­be­gräb­nis machte den Eidge­nos­sen bewusst, welchen hohen Stellen­wert das natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Regime seiner Auslands­or­ga­ni­sa­ti­on beimaß. Nun wurden Stimmen laut, die NSDAP in der Schweiz zu verbie­ten. Am 17. Febru­ar 1936 bestell­te Außen­mi­nis­ter Motta den deutschen Gesand­ten von Weizsä­cker ein, um ihn über das geplan­te Vorge­hen im Voraus zu infor­mie­ren. Einen Tag später wurden die Landes­grup­pen­lei­tung und die Kreis­lei­tun­gen der NSDAP-AO in der Schweiz verbo­ten, aber nicht die NSDAP-AO als solche.
Die deutschen Angrif­fe gegen die Schweiz wegen dieses Vorge­hens verfehl­ten jedoch ihre Wirkung nicht: Die bereits seit 1934 einge­schränk­te Presse­frei­heit wurde weiter beschnit­ten. Zudem warnten schwei­ze­ri­sche Politi­ker schon in der Bundes­rats­sit­zung vom 6. Febru­ar, „dass wir vor einer wahren Juden­in­va­si­on stehen und mit aller Energie bei der Ertei­lung von Einrei­se­be­wil­li­gun­gen Zurück­hal­tung üben müssen“. Für einen weite­ren Redner zeigte der Mord an Gustl­off, „wie sehr wir mit der Gewäh­rung des Asylrechts und der Einrei­se­er­laub­nis und der Gestat­tung der Nieder­las­sung für Auslän­der vorsich­tig und zurück­hal­tend sein müssen“.

4. Ankla­ge

Der Straf­an­trag des Amtsan­klä­gers laute­te: „1. David Frank­fur­ter sei des Mordes, began­gen an Wilhelm Gustl­off, schul­dig zu erklä­ren; 2. Er sei dafür zu bestra­fen mit 18 Jahren Zucht­haus, Einstel­lung in den bürger­li­chen Ehren und Rechten und lebens­läng­li­cher Landes­ver­wei­sung; 3. David Frank­fur­ter sei grund­sätz­lich pflich­tig zu erklä­ren, den durch den began­ge­nen Mord entstan­de­nen Schaden zu erset­zen; 4. Die bei der Tat verwen­de­te Waffe sei zu konfis­zie­ren; 5. David Frank­fur­ter habe sämtli­che Untersuchungs‑, Gerichts- und Straf­voll­zugs­kos­ten zu tragen.“ (Quelle)
Für Staats­an­walt Brügger war kein politi­scher Hinter­grund gegeben. Frank­fur­ter habe nicht wegen der Juden­ver­fol­gung im „Dritten Reich“ gemor­det, sondern aus persön­li­chen Gründen. Auch sei die volle Zurech­nungs­fä­hig­keit durch den Gutach­ter bestä­tigt worden.

5. Vertei­di­gung

Als Vertei­di­ger Frank­fur­ters musste Curti die Inter­es­sen des Angeklag­ten, seiner Unter­stüt­zer, der Familie Frank­fur­ter sowie der Schwei­zer Israe­li­ti­schen Gemein­de berück­sich­ti­gen. Da Frank­fur­ter angege­ben hatte, durch die Politik des „Dritten Reiches“ zu seiner Tat motiviert worden zu sein, versuch­ten die Rechts­an­wäl­te Curti und Wyler, den Unrechts­cha­rak­ter des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Regimes aufzu­zei­gen. Des Weite­ren sollten die politi­schen Tätig­kei­ten von Gustl­off unter­sucht werden; ein frühe­res Verbot für Gustl­off, den Kanton St. Gallen zu betre­ten sowie die Nicht­durch­füh­rung dieses Beschlus­ses sollten Licht in die Bezie­hung zwischen den schwei­ze­ri­schen Behör­den und der NS-Partei­ver­tre­tung in der Schweiz bringen. In seiner Vertei­di­gungs­re­de, die einen Verhand­lungs­tag in Anspruch nahm, stell­te Curti die Aktivi­tä­ten von Gustl­off und der AO der NSDAP dar sowie die Situa­ti­on im „Dritten Reich“ und des Weite­ren las er die Zeugen­aus­sa­gen vor, da diese nicht persön­lich zugelas­sen worden waren. Curti versuch­te, über Straf­mil­de­rungs­grün­de, die politi­schen Aspek­te der Tat, die fehlen­den Vorstra­fen sowie die Krank­heit des Angeklag­ten, das Gericht zur Verur­tei­lung wegen Totschlags zu bewegen. Die zivil­recht­li­chen Ansprü­che der Witwe Gustl­offs sollten auch auf dem Zivil­rechts­weg, wie üblich, geltend gemacht werden.

6. Zivil­par­tei: Witwe Gustloff

Auf deutscher Seite standen zwei Männer im Mittel­punkt des Gesche­hens, die unter Leitung des Propa­gan­da­mi­nis­te­ri­ums, den Prozess für antise­mi­ti­sche Propa­gan­da instru­men­ta­li­sie­ren sollten. Hebel für diese Aktivi­tä­ten war die Vertre­tung der zivil­recht­li­chen Ansprü­che der Witwe Hedwig Gustl­off durch Anwäl­te des NS-Regimes. Die Verschwö­rungs­theo­re­ti­ker des Goebbels-Minis­te­ri­ums began­nen, Frank­fur­ter als einen Agenten eines jüdischen oder kommu­nis­ti­schen Mordkom­plot­tes darzustellen.
Wolfgang Diewerge war Goebbels Mann für die Propa­gan­da. Bereits am 18. Febru­ar 1936 verlang­te er vom Auswär­ti­gen Amt Materi­al zu dem Atten­tat und der Situa­ti­on der NS-Landes­grup­pe in der Schweiz, um eine Broschü­re zum Thema zu erstel­len. Die Broschü­re erschien im April 1936 im Hausver­lag der NSDAP unter dem Titel „Der Fall Gustl­off: Vorge­schich­te und Hinter­grün­de der Bluttat von Davos“. Sie hatte zum Ziel, die Schuld am Atten­tat einer­seits der Schwei­zer Politik und der kriti­schen Bericht­erstat­tung der Schwei­zer Presse, anderer­seits einer „jüdisch-bolsche­wis­ti­schen Verschwö­rung“ in die Schuhe zu schie­ben, deren Agent Frank­fur­ter angeb­lich gewesen sei.
Neben dem Nachweis, dass der Mord an Gustl­off vermeint­lich Produkt einer jüdischen Verschwö­rung war, diente die Prozess­vor­be­rei­tung den Natio­nal­so­zia­lis­ten insbe­son­de­re einem Ziel: Der Zulas­sung Fried­rich Grimms als deutschem Prozess­ver­tre­ter. Fried­rich Grimm war Rechts­an­walt in Essen und außer­plan­mä­ßi­ger Profes­sor an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Westfä­li­schen Wilhelms-Univer­si­tät Münster. Grimm hatte sich u.a. mit dem Versailler Vertrag befasst und war als Exper­te der inter­na­tio­na­len Rechts­be­zie­hun­gen 1932 mit Hitler zusam­men­ge­trof­fen. Bekannt wurde Grimm in den 1920er-Jahre als Prozess­ver­tre­ter der sog. Fememör­der, die als Mitglie­der illega­ler Einhei­ten der sog. Schwar­zen Reichs­wehr vermeint­li­che Verrä­ter und Spione in Selbst­jus­tiz ermor­de­ten. Grimm hatte die Mordpro­zes­se bis zum Reichs­ge­richt betrie­ben und in seiner Vertei­di­gungs­stra­te­gie, diese Taten aufgrund der krisen­haf­ten Situa­ti­on 1923 im Deutschen Reich durch die Ruhrge­biets­be­set­zung als sog. Staats­not­hil­fe, überge­setz­li­chen Notstand oder als recht­fer­ti­gen­de Pflicht­kol­li­si­on zu recht­fer­ti­gen bzw. zu entschul­di­gen versucht.
Die Witwe Gustl­offs sollte mit Hilfe Grimms und seinem schwei­ze­ri­schen Partner Werner Ursprung ihre zivil­recht­li­chen Ansprü­che gegen den Atten­tä­ter ihres Mannes geltend machen. Das Straf­ge­setz­buch Graubün­dens war sehr fragmen­ta­risch – erst 1938 wurde in der Schweiz das Straf­recht kodifi­ziert -, so dass dies eine Möglich­keit war, um in den Prozess einzu­grei­fen. Die Zulas­sung eines Prozess­ver­tre­ters der Zivil­par­tei lag im freien Ermes­sen des Gerichts.
Grimm erwar­te­te eine Propa­gan­da­schlacht der Gegen­sei­te. Der deutsche Rechts­an­walt rechne­te damit, dass Fememor­de, Konzen­tra­ti­ons­la­ger, Nieder­schla­gung der Verfah­ren gegen straf­fäl­li­ge Natio­nal­so­zia­lis­ten, die Zustän­de im deutschen Straf­voll­zug und Verherr­li­chung des politi­schen Mordes durch die Nazis zur Sprache kommen würden. Deshalb versuch­te er sicher­zu­stel­len, dass diese Erörte­run­gen in der mündli­chen Verhand­lung nicht zugelas­sen werden; ansons­ten wollte er, als Vertre­ter einer Zivil­par­tei, auch zu diesen Themen sprechen. Ende Oktober berich­te­te Ursprung über die Beweis­an­trä­ge Curtis. Dieser habe zunächst „45 Verord­nun­gen über Massnah­men gegen die Juden“ aufge­lis­tet und ergehe sich in „einer Schimpf­e­rei über die antise­mi­ti­sche Bewegung in Deutsch­land“. Zusätz­lich hatte Curti verschie­de­ne Bücher benannt. Neben Hitlers „Mein Kampf“ und Goebbels „Der Naziso­zi“ zählten dazu verschie­de­ne Publi­ka­tio­nen über Konzen­tra­ti­ons­la­ger im „Dritten Reich“, beispiels­wei­se Walter Hornungs „Dachau“ oder Otto Stras­sers „Die deutsche Bartholomäusnacht“.
Grimm selbst reich­te verschie­de­ne Beweis­mit­tel ein, darun­ter drei Schrif­ten von ihm, eine Photo­gra­phie von Gustl­off, ein Rundschrei­ben von Gustl­off bezüg­lich der Richt­li­ni­en für das Verhal­ten der Mitglie­der der NSDAP sowie eine Erklä­rung von Rudolf Hess über das Verhält­nis zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz.
In seiner Privat­kla­ge beantrag­te Grimm schließ­lich, „a) den Angeklag­ten David Frank­fur­ter […] für schul­dig zu erklä­ren, der Zivil­klä­ge­rin gemäss Art. 45 des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches für allen Schaden Ersatz zu leisten, den sie durch die Tötung ihres Versor­gers erlit­ten hat, und demge­mäß an die Zivil­klä­ge­rin zu Händen der Deutschen Heilstät­te in Davos einen Betrag von mindes­tens … Schwei­zer Franken zu zahlen; b) gemäss Art. 47 des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches an die Zivil­klä­ge­rin, zu Händen der Deutschen Heilstät­te in Davos, als Genug­tu­ung eine angemes­se­ne Geldsum­me zu zahlen, die das Gericht unter Würdi­gung der beson­de­ren Umstän­de festset­zen möge, wobei das Gericht unter Berück­sich­ti­gung der Höhe des der Zivil­klä­ge­rin zugefüg­ten Unrech­tes den Betrag der Genug­tu­ung auf mindes­tens 20.000 Schwei­zer Franken bemes­sen möge“.

7. Der Prozess

Am 9. Dezem­ber 1936 begann der Prozess. 250 Zuschau­er fanden im Versamm­lungs­saal des „Großen Rates“ Platz. 150 Journa­lis­ten aus aller Welt waren angereist, darun­ter 24 Bericht­erstat­ter aus dem deutschen Reich.
Der Prozess dauer­te vier Verhand­lungs­ta­ge, und zwar vom 9. bis zum 14. Dezem­ber 1936. Am letzten Tag sollte nur noch das Urteil verkün­det werden. Am Nachmit­tag des ersten Verhand­lungs­ta­ges verlas Anklä­ger Fried­rich Brügger fast drei Stunden lang die Ankla­ge. Er liefer­te eine objek­ti­ve Nacher­zäh­lung des Tather­gan­ges und lag damit auf der Linie der schwei­ze­ri­schen Justiz und Politik. Brügger war sich sicher, dass Frank­fur­ter nicht durch die Situa­ti­on der jüdischen Bevöl­ke­rung im „Dritten Reich“ zur Tat bewegt worden sei. Diese These sei nur eine nachträg­li­che Legiti­ma­ti­on seiner Tötungs­hand­lung. Brügger führte aus: „Das ist nichts als eine Konstruk­ti­on. Das Schick­sal der Juden in Deutsch­land hat ihn nicht mehr berührt als andere intel­lek­tu­el­le Stammes­ge­nos­sen. Er wusste darüber nicht mehr, als er in schwei­ze­ri­schen bürger­li­chen Zeitschrif­ten las. Selbst die Juden­ge­setz­ge­bung war ihm nur spärlich bekannt“. Des Weite­ren war der Amtsklä­ger überzeugt, dass es keine Hinwei­se auf eine Verschwö­rung, auf Hinter­män­ner oder einen Komplott gäbe. Frank­fur­ter war ein Einzel­tä­ter. Es läge zwar ganz klar ein Mord im Sinne des bündne­ri­schen Straf­rechts vor, aber ein politi­scher Mord, der ggf. als mildern­der Umstand anzufüh­ren wäre, war nach Brügger nicht gegeben.
Einen vielbe­ach­te­ten Auftritt hatte die Witwe Hedwig Gustl­off, die als einzi­ge Zeugin geladen war. Als sie mit verschlei­er­tem Gesicht den Saal betrat, sprang die deutsche Delega­ti­on mit gereck­tem rechten Arm auf und – was völlig ungewöhn­lich war – auch der Vorsit­zen­de Richter erhob sich zum Gruß. Dieses Verhal­ten wurde ihm als Verbeu­gung vor dem Dritten Reich verübelt.
In seiner Vertei­di­gungs­re­de, die andert­halb Verhand­lungs­ta­ge in Anspruch nahm, schil­der­te Curti die Aktivi­tä­ten von Gustl­off und der AO, der NSDAP sowie die Situa­ti­on im „Dritten Reich“. Des Weite­ren las er die Aussa­gen von solchen Perso­nen vor, die nicht als Zeugen zugelas­sen worden waren. Das Materi­al war vom Team um Veit Wyler zusam­men­ge­stellt worden. Diese sorgfäl­tig zusam­men­ge­stell­te „Dokumen­ten­samm­lung über die Entrech­tung, Ächtung und Vernich­tung der Juden unter der Regie­rung Hitlers“ führte dazu, dass Fried­rich Grimm und weite­re Delegier­te der deutschen Gesandt­schaft den Saal verlie­ßen. Die „Bündner Zeitung“ kommen­tier­te: „Nun folgen unglaub­li­che Einzel­hei­ten aus Konzen­tra­ti­ons­la­gern, die nieder­zu­schrei­ben sich die Feder sträubt.“
Curti zitier­te aus „Mein Kampf“ und dem Partei­pro­gramm der NSDAP. Er stell­te die antise­mi­ti­sche Gesetz­ge­bung der Berli­ner Macht­ha­ber dar und beschrieb die Situa­ti­on der jüdischen Deutschen unter dem Haken­kreuz; er zitier­te Passa­gen aus dem „Stürmer“ und zeigte Karika­tu­ren aus dem Hetzblatt; er las aus Romanen der Exilli­te­ra­tur vor, welche die Folter und Qualen in den Konzen­tra­ti­ons­la­gern schil­der­ten. Die stunden­lan­gen Verle­sun­gen machten es aller­dings den Zuhörern schwer, Curti zu folgen. Den Vorsit­zen­den Richter Ganzo­ni ärger­ten die politi­schen Ausfüh­run­gen, da eine neutra­le und unpoli­ti­sche Gerichts­ver­hand­lung von Seiten der Schwei­zer geplant war. Curti hatte zu Beginn seines Plädoy­ers verspro­chen, den Sachver­halt mit ruhiger Sachlich­keit vorzu­tra­gen. Er versuch­te, das Gericht zur Verur­tei­lung wegen bloßen Totschlags zu bewegen, indem er als Straf­mil­de­rungs­grün­de auf die politi­schen Aspek­te der Tat, die fehlen­den Vorstra­fen sowie die Krank­heit des Angeklag­ten abhob. Die zivil­recht­li­chen Ansprü­che sollten, wie üblich, geltend gemacht werden. Der psych­ia­tri­sche Sachver­stän­di­ge Josef Jörger kam zu dem Schluss, dass Frank­fur­ter aufgrund der psychi­schen und physi­schen Einschrän­kun­gen nicht in der Lage war, seine Lebens­zie­le zu errei­chen. Er sei in eine reakti­ve Depres­si­on verfal­len. Ende 1935 seien seine Selbst­mord­ge­dan­ken durch die Situa­ti­on der Juden im Deutschen Reich abgelenkt worden, so dass es statt zu einem Suizid zu einem politi­schen Mord gekom­men sei. Aus diesen Gründen liege eine gewis­se Einschrän­kung der Vorwerf­bar­keit vor.
Darauf begrün­de­te Werner Ursprung die Ansprü­che der Zivil­par­tei in Höhe von fast 100.000 Franken.
Ebenfalls für die Zivil­par­tei sprach danach 35 Minuten lang Fried­rich Grimm, dem ursprüng­lich eine Viertel­stun­de zugestan­den worden war. „Politi­scher Mord bleibt Mord“ und „Prof. Dr. Grimm rechnet ab“, so titel­te am nächs­ten Tag der Völki­sche Beobach­ter. Die Rede hatte Grimm zuvor Hitler persön­lich vorge­tra­gen. Grimm wurde vom Vertei­di­ger der Fememör­der zum Anklä­ger des „politi­schen Mordes“ von David Frank­fur­ter. Die Vertei­di­gung, so Grimm, habe den Prozess missbraucht, um ihn zu politi­sie­ren. Die Emigran­ten­li­te­ra­tur über Konzen­tra­ti­ons­la­ger und Verfol­gung im „Dritten Reich“ sei auf so niedri­gem Niveau, „dass es uns nicht an die Schuh­soh­len heran­reicht“. „Die Juden­fra­ge“, so Grimm, „und ihre Behand­lung in Deutsch­land ist ein histo­ri­scher Vorgang von säkula­rer Bedeu­tung“. Sie sei „ein ernstes Problem […], vielleicht das ernstes­te überhaupt […]“. „Selten in der Geschich­te der großen Verbre­chen dürfte es einen Fall gegeben haben, der so kaltblü­tig vorbe­rei­tet, so überlegt ausge­führt worden ist“, posaun­te Grimm. Frank­fur­ter sei ein verbum­mel­ter Student, der überall Schul­den habe, ein Lügner und kaltblü­ti­ger Mörder. „Wie anders Gustl­off! Eine makel­lo­se Persön­lich­keit. Er lebt für eine Idee, für den Führer, für Deutsch­land“. Grimm endete pathe­tisch: „Soll uns das Chaos, die Anarchie überren­nen! Meine Herren! Politi­scher Mord ist Mord. Die Stunde ist ernst. Wir können das, was sich hier in Ihren stillen Bergen abgespielt hat, gar nicht ernst genug beurteilen.“

8. Urteil

David Frank­fur­ter wurde zu 18 Jahren Zucht­haus verur­teilt und erst 1945 begna­digt. Acht Monate Unter­su­chungs­haft wurden abgezo­gen. Dazu kamen eine lebens­lan­ge Landes­ver­wei­sung und die Aberken­nung der bürger­li­chen Ehren­rech­te. Die schwei­ze­ri­schen Richter glaub­ten Frank­fur­ter nicht, dass er aufgrund der Juden­po­li­tik des „Dritten Reiches“ gemor­det habe, auch wenn sie die Zustän­de im „Dritten Reich“ streng verur­teil­ten. 1945 erfolg­te dann die Haftent­las­sung Frank­fur­ters durch Gnadener­weis, Frank­fur­ter reiste nach Israel aus, wo er im Staats­dienst arbei­te­te und 1982 starb. Seine Landes­ver­wei­sung wurde 1969 aufgehoben.

9. Wirkung

Die Schwei­zer Regie­rung drück­te gegen­über dem deutschen Gesandt­schafts­rat ihr Bedau­ern über die anti-deutschen Ausfüh­run­gen des Frank­fur­ter-Vertei­di­gers Curti aus. Die Schwei­zer befürch­te­ten eine Verschlech­te­rung des Verhält­nis­ses zum aggres­si­ven Nachbarn. Die AO wurde schließ­lich im Frühjahr 1937 in die Gesandt­schaft integriert, Gesandt­schafts­rat und NSDAP-AO-Funktio­när Sigis­mund von Bibra übernahm den Posten Wilhelm Gustloffs.
Gustl­off wurde auf einem neuen Ehren­fried­hof in Schwe­rin beigesetzt. Auf die Grabstät­te Gustl­offs wurde ein Findling gesetzt, 33 Tonnen schwer und 4,5 Meter hoch. Er trug folgen­de Aufschrift „Gelebt für die Bewegung, gemeu­chelt durch Juda, gestor­ben für Deutsch­land“. Gustl­off wurde durch seine Ermor­dung ein häufi­ger NS-Namens­pa­tron. Es wurden Straßen, Indus­trie­an­la­gen und das größte „Kraft durch Freude“-Schiff nach ihm benannt, das am 30. Januar 1945 mit über 9.000 flüch­ten­den Deutschen durch einen sowje­ti­schen Torpe­do in der Ostsee versenkt wurde.
Nach dem Frank­fur­ter-Atten­tat regte Hitler in einer Denkschrift an, den Juden eine Sühne­leis­tung aufzu­er­le­gen, womit eine neue Stufe in der Juden­ver­fol­gung erreicht wurde. Reali­siert wurde diese Maßnah­me erst nach der Tötung von Raths im Novem­ber 1938. Ein Atten­tat, das auch wieder­um Prozess­pla­nun­gen gegen das „Welt-Juden­tum“ unter Betei­li­gung des Rechts­an­wal­tes Fried­rich Grimm nach sich zog.

10. Würdi­gung

Die Tat von David Frank­fur­ter führte nicht nur zu einem Mordpro­zess gegen den Atten­tä­ter David Frank­fur­ter, sondern auch das „Dritte Reich“ saß aufgrund seiner verbre­che­ri­schen Politik mit auf der Ankla­ge­bank. Dies beschrieb Hannah Arendt schon im Dezem­ber 1936 in der Zeitschrift „Die neue Weltbüh­ne“ treffend:
„The denun­cia­ti­on of true Nazi inten­ti­ons, the accounts of espio­na­ge under­ta­ken by the NSDAP’s foreign section, the grisly princi­ple of sadism as a weltan­schau­ung – whose repre­sen­ta­ti­ve was the slain Nazi leader of Davos and a descrip­ti­on of which set Swiss hearts trembling – these have all made the ‚Frank­fur­ter murder trial‘ fade into the background. Instead, the case before the bar in this Graubün­den Canton court­room has been: the Gustl­off trial. And that trial has been won – much to her own benefit – by Switz­er­land, which will not forget its lessons for a long time to come“.

David Frank­fur­ter spricht auf einer Presse­kon­fe­renz in Tel Aviv, nach seiner Immigra­ti­on nach Israel, 1945, © s.u.

11. Quellen/Literatur/Film

BArchiv, R. 55, Nr. 20999; BArch, ehem. BDC / RK, I 0203 (Perso­nal­ak­te Fried­rich Grimm)
Akten zur deutschen Auswär­ti­gen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1937, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band IV, 2., 16. Septem­ber 1935 bis 4. März 1936, Göttin­gen 1975; Akten zur deutschen Auswär­ti­gen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1936, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band IV, 2. 26. Mai 1936 bis 31. Oktober 1936, Göttin­gen 1977; Akten zur deutschen Auswär­ti­gen Politik 1918–1945, Serie C: 1933–1937, Das Dritte Reich: Die ersten Jahre. Band VI, 1. 1. Novem­ber 1936 bis 15. März 1937, Göttin­gen 1981; Hannah Arendt, The Gustl­off-Trial, in: Jerome Kohn/Ron H. Feldmann (Hg.), Hanna Arendt, The Jewish Writin­gs, New York 2007, S. 38–41; Peter Bollier, 4. Febru­ar 1936. Das Atten­tat auf Wilhelm Gustl­off, in: Roland Aeger­ter (Hg.), Politi­sche Atten­ta­te des 20. Jahrhun­dert, Zürich 1999, S. 42–75; Ders., Die NSDAP unter dem Alpen­firn. Geschich­te einer existen­zi­el­len Heraus­for­de­rung für Davos, Graubün­den und die Schweiz, Chur 2016; Wolfgang Diewerge, Der Fall Gustl­off. Vorge­schich­te und Hinter­grün­de der Bluttat von Davos, München 51936; Ders., „Ein Jude hat geschos­sen…“ Augen­zeu­gen­be­richt vom Mordpro­zeß David Frank­fur­ter, München 1937; Max Domarus, Hitler. Reden und Prokla­ma­tio­nen 1932–1945. Kommen­tiert von einem deutschen Zeitge­nos­sen. Band 1 Triumph. Zweiter Halbband 1935–1938, München 1965; Tobias Engel­sing, Das Hitler­bad, in: Die Zeit, Nr. 4, 18.1.2007; David Frank­fur­ter, I Kill a Nazi Gaulei­ter. Memoir of a Jewish Assas­sin, in: Commen­ta­ry. Febru­ar 1950; Sebas­ti­an Felz, Recht zwischen Wissen­schaft und Politik. Die Rechts- und Staats­wis­sen­schaft­li­che Fakul­tät der Univer­si­tät Münster 1902 bis 1952 (Veröf­fent­li­chun­gen des Univer­si­täts­ar­chivs Münster, Band 10). Münster 2016; Elke Fröhlich (Hg.), Die Tagebü­cher von Joseph Goebbels. Sämtli­che Fragmen­te. Teil I: Aufzeich­nun­gen 1924–1941. Band 3. 1.1.1937 bis 31.12.1939, München u.a. 1987; Armin Fuhrer, Tod in Davos. David Frank­fur­ter und das Atten­tat auf Wilhelm Gustl­off (= Reihe Zeitge­schich­ten, Band 9). Metro­pol, Berlin 2012; Ders., Herschel Grynszpan und David Frank­fur­ter. Zwei jüdische Atten­tä­ter im Kampf gegen Hitler in: Barba­ra Zehnpfen­nig (Hg.), Politi­scher Wider­stand. Allge­mei­ne theore­ti­sche Grund­la­gen und prakti­sche Erschei­nungs­for­men in Natio­nal­so­zia­lis­mus und Kommu­nis­mus, Baden-Baden 2017, S. 243 – 264; Fried­rich Grimm, Politi­sche Justiz – Die Krank­heit unserer Zeit, Bonn 1953; Ders., Mit offenem Visier. Aus den Lebens­er­in­ne­run­gen eines deutschen Rechts­an­walts. Als Biogra­phie bearbei­tet von Hermann Schild, Leoni am Starn­ber­ger See 1961; Fried­rich Hartmanns­gru­ber, Einlei­tung, in: Ders. (Bearbei­ter): Die Regie­rung Hitler. Band III: 1936, München 2002 (Akten der Reichs­kanz­lei. Regie­rung Hitler 1933–1945); Otto Kirch­hei­mer, Politi­sche Justiz. Verwen­dung juris­ti­scher Verfah­rens­mög­lich­kei­ten zu politi­schen Zwecken, Neuwied und Berlin 1965 [Englisch zuerst: 1961]; Helmut Kreuzer (Hg.), Der Mord in Davos: Peter O. Chotje­witz: Mord als Kathar­sis und Emil Ludwig: David und Goliath: Der Mord in Davos. Texte zum Atten­tats­fall David Frank­fur­ter, Wilhelm Gustl­off, März 1986; Wolf Midden­dorff, Der Fall David Frank­fur­ter. Eine histo­risch-krimi­no­lo­gi­sche Unter­su­chung zum politi­schen Mord, in: Zeitschrift für die gesam­te Straf­rechts­wis­sen­schaft 98 (1977), S. 570–638; Andre­as Saurer, Gustl­off-Atten­tä­ter David Frank­fur­ter : Mord in Davos – Prozess in Chur : Eine dokumen­ta­ri­sche Fikti­on, in: Bündner Monats­blatt : Zeitschrift für Bündner Geschich­te, Landes­kun­de und Baukul­tur 1996, 25 – 34. Thomas Willi, Wider­stand: David Frank­fur­ter (1909–1982) – Die deutsche Urfas­sung seines Selbst­zeug­nis­ses zum Atten­tat auf Wilhelm Gustl­off, in: Irmfried Garbe (Hg.), Kirche im Profa­nen. Studi­en zum Verhält­nis von Profa­ni­tät und Kirche im 20. Jahrhun­dert. Festschrift für Martin Onnasch zum 65. Geburts­tag, Frank­furt am Main 2009.
Konfron­ta­ti­on, Regie: Rolf Lyssy (Schweiz 1974), 114 Min., sw, 35 mm, D+Dial.

Sebas­ti­an Felz
Oktober 2017

Sebas­ti­an Felz, Histo­ri­ker und Jurist, ist Regie­rungs­rat im Bundes­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les. Von 2008 bis 2012 war Felz Mitglied der Kommis­si­on zur Aufar­bei­tung der Geschich­te der Westfä­li­sche Wilhelms-Univer­si­tät Münster im 20. Jahrhun­dert und promo­vier­te mit einer Arbeit zum Thema “Recht zwischen Wissen­schaft und Politik. Die Rechts- und Staats­wis­sen­schaft­li­che Fakul­tät der Univer­si­tät Münster 1902 bis 1952“. Seine aktuells­te Veröf­fent­li­chung: „Das Juden­tum in der Rechts­wis­sen­schaft. Die deutsche Rechts­wis­sen­schaft im Kampf gegen den jüdischen Geist: Eine ‚wissen­schaft­li­che‘ Tagung im Oktober 1936 in Berlin“, in: ZNR 2017, S. 87–98.

Zitier­emp­feh­lung: Felz, Sebas­ti­an: „Der Prozess gegen David Frank­fur­ter, Schweiz 1936“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/frankfurter-david‑2/ ‎, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dung

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© David Frank­fur­ter, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

Ähnliche Einträge