YUKOS-Prozess

bearbei­tet von
Prof. Dr. Otto Luchterhandt

Russland 2003–2005/2009–2010
Steuerhinterziehung
Unterschlagung
Veruntreuung

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Der YUKOS-Prozess
Russland 2003–2005, 2009–2010

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der YUKOS-Prozess gegen Michail Chodor­kovs­kij und Platon Lebedev war ein politisch motivier­ter Schau­pro­zess, durch den an einem promi­nen­ten Vertre­ter der neuen, privat­ka­pi­ta­lis­ti­schen Business-Elite Russlands ein Exempel statu­iert wurde. Er gehört einer Prozess­gat­tung an, die seit den 1930er Jahren ein „Marken­zei­chen“ des Stalin-Regimes, des Stali­nis­mus, war. Der YUKOS-Prozess gegen Michail Chodor­kovs­kij ist der erste Prozess dieser Art in Russland seit dem Ende der Sowjet­uni­on, d.h. seitdem Russland als ein eurasia­ti­scher Neustaat in Gestalt der Russlän­di­schen Födera­ti­on besteht. Nach Stalins Tod (1953) und vor dem Ende der UdSSR hatte es nur einen Schau­pro­zess gegeben, den Prozess gegen die Schrift­stel­ler Andrej Sinjavs­kij und Julij Daniėl (1965/1966) im Übergang zur „Brežnev-Ära“, als auch die sowje­ti­sche Dissi­den­ten­be­we­gung entstand. Beide hatten unter Pseud­onym ihre Werke im westli­chen Ausland publi­ziert, die staat­li­che Zensur umgan­gen und waren wegen antiso­wje­ti­scher Agita­ti­on und Propa­gan­da (Art. 70 StGB RSFSR) zu Straf­la­ger verur­teilt worden. Neu an jenem Prozess war, dass sich die Angeklag­ten nicht für schul­dig erklär­ten und dass man keine Folter­me­tho­den angewandt hatte, um Geständ­nis­se zu erpressen.

Der Prozess gegen Michail Chodor­kovs­kij und Platon Lebedev richte­te sich nicht gegen Vertre­ter der kultu­rel­len Elite, sondern gegen Vertre­ter der neuen Wirtschafts­eli­te des Landes, gegen einen Oligar­chen, d. h. den Vertre­ter jener Gruppe von Unter­neh­mern, die die Haupt­ge­win­ner des Zusam­men­bruchs des sowje­ti­schen Wirtschafts­sys­tems und seines Übergangs zu einer kapita­lis­ti­schen Markt­wirt­schaft seit der späten Perestro­j­ka und in den „wilden 1990er Jahren“ waren. In wenigen Jahren waren sie Dollar-Milli­ar­dä­re, Michail Chodor­kovs­kij „der reichs­te Mann Russlands“ (Forbes) gewor­den. In den Augen einer von Unsicher­heit und Armut geplag­ten breiten Bevöl­ke­rung, die die Mecha­nis­men der Ansamm­lung eines märchen­haf­ten Reich­tums nicht verste­hen konnte und als zutiefst ungerecht empfin­den musste, waren die Oligar­chen Diebe am Volks­ver­mö­gen, „Volks­fein­de“. In den 1990er Jahren hatten sie Präsi­dent Jelzin unter­stützt, 1996 in einer konzer­tier­ten Aktion seine Wieder­wahl im zweiten Wahlgang entschei­dend bewirkt und damit die politi­sche Macht des priva­ten „Big Business“ im neuen postso­wje­ti­schen, postso­zia­lis­ti­schen Russland vor aller Welt unüber­seh­bar gemacht.

Michail Boris­ovič Chodor­kovs­kij
© s.u.

Der Prozess hatte mehre­re Ziele: erstens sollte er den mächtigs­ten Akteu­ren der neuen kapita­lis­ti­schen Wirtschafts­ord­nung nachhal­tig und unmiss­ver­ständ­lich klarma­chen, dass die vom Präsi­den­ten reprä­sen­tier­te und gesteu­er­te Staats­ge­walt Russlands unantast­bar über der Gesell­schaft und der Wirtschaft steht und auch ihre mächtigs­ten Unter­neh­mer der Präsi­dialexe­ku­ti­ve loyal sich unter­zu­ord­nen hätten. Zweitens hatte der Prozess den ganz konkre­ten Zweck, den in den 1990er Jahren in priva­tes Eigen­tum überge­gan­ge­nen YUKOS-Konzern als eines der bedeu­tends­ten Energie­un­ter­neh­men Russlands wieder unter die unmit­tel­ba­re Kontrol­le des Staates zu bringen. Die im Übergang zu den 2000er Jahren auf dem Weltmarkt drastisch angestie­ge­nen Preise für Rohöl und Erdgas wurden von Präsi­dent Putin als Chance wahrge­nom­men, für Russland den Weltmacht­sta­tus zurück­zu­ge­win­nen, den die Sowjet­uni­on nach dem Zweiten Weltkrieg als zweite Super­macht neben den USA erlangt hatte.
Der YUKOS-Prozess gegen Michail Chodor­kovs­kij und Platon Lebedev wurde 2003 unter dem Akten­zei­chen 18/41–03 mit dem Ermitt­lungs­ver­fah­ren eröff­net. Am 31. Mai 2005 erfolg­te das erste, am 30. Dezem­ber 2010 das zweite Straf­ur­teil. Im ersten Teil des Prozes­ses gab es einen weite­ren Angeklag­ten, Andrej Krajnov. Das gegen ihn ergan­ge­ne Urteil laute­te auf 5 ½ Jahre Freiheits­ent­zug. Der Vollzug wurde zur Bewäh­rung ausge­setzt, weil sich Krajnov bereit erklärt hatte, mit der Ankla­ge zusam­men­zu­ar­bei­ten und gegen die Mitan­ge­klag­ten auszu­sa­gen. Michail Chodor­kovs­kij und Platon Lebedev wurden im ersten Straf­ur­teil jeweils zu neun Jahren Freiheits­ent­zug wegen Betrugs, Untreue, Steuer­hin­ter­zie­hung und Vollstre­ckungs­ver­ei­te­lung in schwe­ren Fällen, nämlich wegen organi­sier­ter Gruppen­bil­dung in großem Stil, verur­teilt. Die Strafen sollten sie in Besse­rungs­ar­beits­ko­lo­nien des allge­mei­nen Vollzugs­re­gimes verbüßen.

Anders als Lebedev legte Chodor­kovs­kij am 9. Juni 2005 Kassa­ti­ons­be­schwer­de beim Moskau­er Stadt­ge­richt ein. Sie wurde von dem mit drei Richtern besetz­ten Kolle­gi­um für Straf­sa­chen am 22. Septem­ber 2005 an nur einem Tag verhan­delt, obwohl das Urteil fast 600, die Kassa­ti­ons­be­schwer­de fast 700, die gericht­li­chen Proto­kol­le 6.500 Seiten und die Materia­li­en der Ankla­ge 450 Akten­ord­ner umfass­ten und die Anwäl­te dem Urteil in allen Punkten wider­spro­chen hatten. Das Gericht reduzier­te die Strafe Chodor­kovs­kijs und Lebedevs um ein Jahr, weil die Verfol­gung des Apatit-Tatkom­ple­xes wegen Verjäh­rung nicht mehr möglich und eine andere „Episo­de“ wegen eines fehlen­den Opfers straf­recht­lich unerheb­lich sei. Krajnovs Strafe senkte man auf vier Jahre und sechs Monate.

Chodor­kovs­kij wurde in die nahe der mongo­li­schen Grenze gelege­ne Straf­an­stalt Krasno­ka­mensk im fernöst­li­chen Gebiet von Tschi­ta verlegt, Lebedev in die am Nördli­chen Eismeer gelege­ne Straf­an­stalt Charp im Autono­men Bezirk der Jamal-Nencen. Die Wahl dieser Orte verletz­te die humane Vorschrift des Art. 73 des födera­len Straf­voll­zugs­ge­setz­bu­ches, wonach die Strafe grund­sätz­lich in dem Gebiet zu verbü­ßen ist, in dem der Verur­teil­te seinen Wohnsitz hat, im vorlie­gen­den Fall also in der Moskau­er Region. Auf eine der im Gesetz vorge­se­he­nen Ausnah­men konnte sich die Justiz nicht berufen, denn die Voraus­set­zun­gen lagen nicht vor. Die Verbrin­gung an Orte, die Tausen­de von Kilome­tern von den Wohnsit­zen ihrer Angehö­ri­gen und den Büros ihrer Anwäl­te entfernt waren, bedeu­te­te für die Verur­teil­ten eine zusätz­li­che Verschlech­te­rung ihres Status als Straf­ge­fan­ge­ne und eine Erschwe­rung ihrer Verteidigung.

Der Tatkom­plex, dessent­we­gen Chodor­kovs­kij und Lebedev im zweiten Straf­pro­zess verur­teilt wurden, war am 4. Dezem­ber 2004 von dem ersten Verfah­ren abgetrennt worden. Im Dezem­ber 2006 wurden sie in die Unter­su­chungs­haft­an­stalt der östlich des Baikal­sees gelege­nen Stadt Tschi­ta verlegt und dort vernom­men, doch erst am 5. Febru­ar 2007 wurde ihnen förmlich die neue Beschul­di­gung eröff­net: Chodor­kovs­kij und Lebedev hätten sich, so laute­te der Vorwurf, zwischen 1998 und 2003 als krimi­nel­le Gruppe organi­siert, sich in großem Stil zu Lasten der YUKOS-Tochter­ge­sell­schaf­ten und Erdöl­un­ter­neh­men OAO Samara­n­ef­te­gaz, OAO Jugans­nef­te­gaz und OAO Tomsknef­te­gaz wider­recht­lich deren Erdöl angeeig­net und durch Weiter­lei­tung eines Teils der daraus gezoge­nen Gewin­ne an Wohltä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen den Tatbe­stand der Geldwä­sche in schwe­rer Form erfüllt.

Platon Leoni­do­witsch Lebedev
© s.u.

Im Febru­ar 2009 wurden Chodor­kovs­kij und Lebedev nach Moskau verlegt, wo am 3. März vor dem Chamov­ni­ki-Rayon-Gericht mit der gericht­li­chen Vorun­ter­su­chung der zweite Straf­pro­zess begann. Er zog sich bis in den Herbst 2010 hin. Am 27. Oktober 2010 trug die Vertei­di­gung die Schluss­plä­doy­ers vor und am 30. Dezem­ber 2010 verkün­de­te das Gericht das Urteil. Beide Angeklag­ten wurden unter Berück­sich­ti­gung ihrer noch nicht abgebüß­ten Reststra­fen aus dem ersten Straf­ur­teil zu einer Gesamt­stra­fe von 14 Jahren verur­teilt. Unter Anrech­nung der 2003 einset­zen­den Unter­su­chungs­haft wären die Angeklag­ten demnach 2017 freige­kom­men. Im Kassa­ti­ons­be­schwer­de­ver­fah­ren verrin­ger­te das Kolle­gi­um in Straf­sa­chen des Moskau­er Stadt­ge­richts am 24. Mai 2011 die Gesamt­stra­fe um ein Jahr auf 13 Jahre. Im Juni 2011 wurden die Häftlin­ge in andere Straf­la­ger verlegt, Chodor­kovs­kij nahe der Stadt Segeža in Kareli­en, Lebedev nahe der Stadt Vel‘sk im Gebiet Archangel‘sk. Das Präsi­di­um des Moskau­er Stadt­ge­richts verrin­ger­te das Straf­maß im außer­or­dent­li­chen Aufsichts­ver­fah­ren am 20. Dezem­ber 2012 um weite­re zwei auf elf Jahre, sodass Chodor­kovs­kij und Lebedev ihre Strafen bereits 2014 abgebüßt hätten. Tatsäch­lich erlang­ten sie ihre Freiheit aber noch früher. Keine Rolle spiel­te aller­dings, jeden­falls zunächst nicht, das Urteil, das der Europäi­sche Gerichts­hof für Menschen­rech­te (EGMR) am 25. Juli 2013 wegen der Beschwer­de Chodor­kovs­kijs und Lebedevs gegen das Straf­ur­teil von 2005 gefällt hatte und das den Beschwer­de­füh­rern weitge­hend Recht gegeben hatte. Denn die darauf­hin von den Anwäl­ten Chodor­kovs­kijs und Lebedevs einge­leg­te Aufsichts­be­schwer­de hatte das Kolle­gi­um für Straf­sa­chen des Obers­ten Gerichts Russlands am 13. Novem­ber 2013 als unbegrün­det zurück­ge­wie­sen. Dagegen legte der Vorsit­zen­de des Obers­ten Gerichts Russlands kraft seines außer­or­dent­li­chen Evoka­ti­ons­rechts am 25. Dezem­ber 2013 Protest ein, über den das Präsi­di­um des Obers­ten Gerichts am 23. Januar 2014 entschied. Es erkann­te die vom EGMR festge­stell­ten Konven­ti­ons­ver­let­zun­gen begrenzt an und setzte die Gesamt­stra­fen aus beiden Straf­ver­fah­ren noch einmal leicht herab, bei Chodor­kovs­kij auf zehn Jahre und sieben Monate, bei Lebedev auf zehn Jahre, sechs Monate und 22 Tage. Die Straf­mil­de­rung in Bezug auf Chodor­kovs­kij hatte sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erledigt, weil Präsi­dent Putin ihn durch Dekret vom 20. Dezem­ber 2013 begna­digt hatte. Aufgrund einer Abspra­che war Chodor­kovs­kij am darauf­fol­gen­den Tage aus dem Straf­la­ger Segeža nach Berlin ausge­flo­gen und damit de facto in die Emigra­ti­on abgescho­ben worden. Lebedev hinge­gen wurde auf Grund dieser Entschei­dung am 24. Januar 2014 aus dem Straf­la­ger Vel‘sk entlassen.

2. Perso­nen

Im Mittel­punkt der beiden Straf­pro­zes­se und des gesam­ten Verfah­rens stand Michail Chodor­kovs­kij. Auf ihn konzen­trier­te sich die Ankla­ge, während Platon Lebedev für die Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne in politi­scher Hinsicht von nachran­gi­gem Inter­es­se war. In juris­ti­scher Hinsicht zeigt sich das nicht, weil Chodor­kovs­kij und Lebedev in beiden Verfah­ren – straf­ver­schär­fend – als Exponen­ten und führen­de Akteu­re einer „organi­sier­ten Gruppe“ figurie­ren und als Mittä­ter gleiche Strafen erhiel­ten. Daher ist in den Überblick auch Lebedev einzubeziehen.

a) Die Angeklagten

Michail Boris­ovič Chodor­kovs­kij wurde am 26. Juni 1963 in Moskau geboren. Er absol­vier­te die Mende­leev-Hochschu­le für Chemie als „Techno­lo­gie­in­ge­nieur“ (1986) und 1988 das Plech­a­nov-Insti­tut für Volks­wirt­schaft als „Finanz­spe­zia­list“. Am Mende­leev-Insti­tut war Chodor­kovs­kij zeitwei­lig haupt­amt­li­cher Sekre­tär des Kommu­nis­ti­schen Jugend­ver­ban­des (Komso­mol). Seine Stellung als Komso­mol-Chef des Frunze-Rayons im Zentrum Moskaus nutzte er, um auf der Grund­la­ge des Gemein­sa­men Beschlus­ses von UdSSR-Minis­ter­rat, Zentral­rat der Gewerk­schaf­ten und Komso­mol (12. März .1987) ein Zentrum Branchen­über­grei­fen­der Wissen­schaft­lich-Techni­scher Program­me (russ. Abkür­zung MENATEP) zu gründen und zu leiten. Die ca. 600 NTTM-Zentren, Rückgrat der zu Beginn von Gorbat­schows Perestroi­ka initi­ier­ten innova­ti­ven „Komso­mol-Wirtschaft“, unter­la­gen keinen Planvor­ga­ben, besaßen Außen­han­dels­li­zen­zen, konnten ihre erwirt­schaf­te­ten Rubel zum offizi­el­len Kurs in harte Währun­gen umtau­schen sowie Defizit- und Modewa­ren im Ausland einkau­fen (Compu­ter, Jeans, Alkoho­li­ka usw.) und in der UdSSR verkau­fen. Staats­be­trie­ben, welche diese Privi­le­gi­en nicht besaßen, ermög­lich­ten die NTTM-Zentren, für Gegen­leis­tun­gen Außen­han­dels­ge­schäf­te zu betrei­ben und zusätz­li­che Einnah­men zu erwirt­schaf­ten. Auf der Grund­la­ge einer Filia­le der Staats­bank und der Frunze-NTTM gründe­te Chodor­kovs­kij mit dem inzwi­schen erwirt­schaf­te­ten Kapital die „Kommer­zi­el­le Innova­ti­ons­bank des Wissen­schaft­lich-Techni­schen Fortschritts“ (1989), die 1990 in MENATEP-Bank umfir­mier­te. Sie war eine der ersten nicht­staat­li­chen Geschäfts­ban­ken der Sowjet­uni­on. Ihr Vorstands­vor­sit­zen­der war Chodor­kovs­kij, Stell­ver­tre­ter Leonid Nevzlin. Beide wurden 1991 Berater des wirtschaft­lich unerfah­re­nen Minis­ter­prä­si­den­ten der RSFSR, Ivan Silaev, und unter­hiel­ten nach dem Unter­gang der UdSSR (Dezem­ber 1991) enge finan­zi­el­le und wirtschaft­li­che Bezie­hun­gen zur Regie­rung Präsi­dent Jelzins. Die Bank MENATEP nahm im Zuge der Voucher-Priva­ti­sie­rung einen steilen Aufstieg in Russlands Wirtschaft. 1995/1996 gelang es ihr, die 1992/1993 von der Regie­rung geschaf­fe­ne staat­li­che Erdöl­ge­sell­schaft „NK YUKOS“ unter ihre Kontrol­le zu bringen. Möglich wurde das, weil der Staat, auch zur Finan­zie­rung des Tsche­tsche­ni­en-Kriegs, sich bei priva­ten Geschäfts­ban­ken im Kredit­we­ge Geld beschaf­fen musste und dafür Aktien seiner Unter­neh­men als Sicher­heit verpfän­de­te. Abspra­chen unter den Banken führten dazu, dass MENATEP teils die verpfän­de­ten YUKOS-Aktien­pa­ke­te erstei­ger­te, teils die von YUKOS zusätz­lich emittier­ten Aktien erwarb. Formal­recht­lich waren jene Trans­ak­tio­nen zwar nicht zu beanstan­den, aber der Staat ließ es zu, dass die betref­fen­den Unter­neh­men weit unter ihrem realen Wert in die Hände priva­ter Eigen­tü­mer übergin­gen. So auch YUKOS.

Chodor­kovs­kij, der knapp 60% der Antei­le an MENATEP hielt, wurde 1996 Vorsit­zen­der des Direk­to­ren­ra­tes von YUKOS. Die Finanz­kri­se brach­te MENATEP zeitwei­se an den Rand des Ruins, doch die Umwand­lung von YUKOS in einen verti­ka­len Konzern aus Mutter- und von ihr beherrsch­ten Tochter­un­ter­neh­men und die nach US-ameri­ka­ni­schem Vorbild einge­führ­te Praxis der Steuer­mi­ni­mie­rung im Prozess der konzern­in­ter­nen Wertschöp­fung führten zur Konso­li­die­rung und zum Aufstieg in die Spitzen­grup­pe der Unter­neh­men Russlands. Darüber hinaus verfolg­te Chodor­kovs­kij seit der Jahrtau­send­wen­de erfolg­reich die Strate­gie, das Unter­neh­men durch die Einfüh­rung der stren­gen (US-) Ameri­can Deposi­to­ry Recei­pts (ADR) auf dem Aktien­markt trans­pa­rent und für auslän­di­sche Inves­to­ren attrak­tiv zu machen. 2002/2003 unter­nahm Chodor­kovs­kij nicht nur (erneut) Schrit­te, YUKOS mit der Erdöl­ge­sell­schaft „Sibneft‘“ zusam­men­zu­schlie­ßen („YUKSI“), sondern er trat auch in Verhand­lun­gen über einen Zusam­men­schluss mit Exxon Mobile und mit Chevron ein (Coll, 261 ff.). Das Vorge­hen der russi­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den im Sommer 2003 beende­te das eine wie das andere Projekt. Am 3. Juli wurde Platon Lebedev, am 25. Oktober 2003 Michail Chodor­kovs­kij verhaftet.

Platon Leoni­do­vič Lebedev war die längs­te Zeit seines Berufs­le­bens eng mit Michail Chodor­kovs­kij verbun­den. Er wurde am 29. Novem­ber 1956 in Moskau geboren und absol­vier­te das Plech­a­nov-Insti­tut für Volks­wirt­schaft (1981). Bis 1989 arbei­te­te er in der Planungs­ab­tei­lung des Minis­te­ri­ums für Geolo­gie, war aber auf Einla­dung von Chodor­kovs­kij schon an der Gründung des Frunze-NTTM-Zentrums betei­ligt (1987). Lebedev war Mitgrün­der der MENATEP-Bank (1990/1991), bis 1995 Präsi­dent und im Unter­neh­men eine unumstrit­te­ne fachli­che Autori­tät. 1996 wurde er Vorstands­mit­glied von YUKOS und steuer­te das Unter­neh­men zusam­men mit Michail Chodor­kovs­kij als dessen Stell­ver­tre­ter. Daneben war Lebedev Vorsit­zen­der des Direk­to­ren­ra­tes der Inter­na­tio­na­len Finanz­grup­pe MENATEP, die ihren Sitz in Gibral­tar hatte und im Dezem­ber 2002 in die Holding der Bank MENATEP umgewan­delt wurde.

b) Die Verteidiger

Für die Angeklag­ten waren in den beiden Prozes­sen verschie­de­ne Anwäl­te tätig. Es waren jeweils Gruppen von Anwäl­ten, in denen die Rollen verteilt waren. Im ersten Prozess vor dem Moskau­er Meščans­kij-Rayon-Gericht waren ausweis­lich des Urteils (16. Mai .2005) tätig die Anwäl­te G. P. Padva, E. L. Levina, I. V. Micheev, A. V. Drel‘, K. A. Moska­len­ko, Ju. M. Šmidt, A. A. Mkrtyč, V.M. Serge­ev, D. M. Djatlev, O. G. Artjucho­va, E. A. Baru, E. L. Lipcer, V. N. Krasnov, K. E. Rivkin, T. V. Gridnev, V. G. Aleksan­jan, I. L. Ivanov und D. M. Lunin.
Als Anwäl­te Chodor­kovs­kijs im Zweiten Straf­pro­zess vor dem Moskau­er Chamov­ni­ki-Rayon-Gericht nennt das Rubrum des Urteils: D. M. Djatlev, N. Ju. Terecho­va, V. V. Kljuvgant, E.L. Levina, K. A. Moska­len­ko, Ju. M. Šmidt, B. B. Gruzd, L. P. Sajkin und E. A. Luk‘janova, als Anwäl­te Lebedevs K. E. Rivkin, V. N. Krasnov, S. V. Kupre­jčen­ko, E. L. Lipcer, A. E. Miroš­ničen­ko und I. Ju. Sapožkova.

Als Koordi­na­to­ren der Gruppen wirkten im ersten Straf­pro­zess Genrich Pavlo­vič Padva (Moskau, Jahrgang 1931) und Jurij Marko­vič Šmidt (St. Peters­burg, Jahrgang 1937). Sie gehör­ten schon seit den 1970er Jahren zu den erfah­rens­ten und renom­mier­tes­ten Anwäl­ten des UdSSR, wobei Padva vor allem den Ruf eines erfolg­rei­chen Promi­nen­ten­an­walts genoss, während Jurij Marko­vič sich als leiden­schaft­li­cher Vertei­di­ger der Menschen­rech­te seit den Dissi­den­ten­pro­zes­sen auch inter­na­tio­nal hohes Ansehen erwor­ben hatte. Wohl nicht zufäl­lig beantrag­ten daher Regis­trier­be­hör­de und Staats­an­walt­schaft bei der Anwalts­kam­mer St. Peters­burgs, Šmidt wegen Verlet­zung der Berufs­ethik durch angeb­lich, unzuläs­si­ge Abspra­chen die Anwalts­li­zenz zu entzie­hen – erfolg­los, die Kammer wies den Antrag im Oktober 2005 als unbegrün­det ab.
Im zweiten Straf­pro­zess waren die Haupt­ver­tre­ter Chodor­kovs­kijs Jurij Marko­vič Šmidt und Vadim Vladi­mi­ro­vič Kljuvgant, der Haupt­ver­tre­ter Lebedevs Konstan­tin Efimo­vič Rivkin.
Die Mitar­bei­ter des Ermitt­lungs­ko­mi­tees und der Staats­an­walt­schaft verletz­ten im Verlauf der beiden Prozes­se, insbe­son­de­re in den Ermitt­lungs­ver­fah­ren, wieder­holt und schwer­wie­gend die der Vertei­di­gung einge­räum­ten Rechte. Die Verlet­zun­gen können hier nur aufge­lis­tet werden: laufen­de geheim­dienst­li­che Obser­vie­rung, Durch­su­chung von Kanzlei­en ohne Ermäch­ti­gung und in Abwesen­heit des Anwalts, staats­an­walt­li­che Vorla­dun­gen zur Verneh­mung als Zeuge in der Straf­sa­che des Mandan­ten, Durch­su­chung, Ablich­tung und Beschlag­nah­me von Handak­ten, Anord­nung äußerst knapper Fristen für das Studi­um umfang­rei­cher Prozess­ak­ten, verba­le Drohun­gen und Einschüch­te­rung, kurzzei­ti­ge Festnah­men. Nicht immer hatte Wider­stand der betrof­fe­nen Anwäl­te Erfolg. Rücken­de­ckung von Seiten des Präsi­di­ums der Moskau­er Anwalts­kam­mer unter ihrem Vorsit­zen­den Genri Marko­vič Reznik war für sie aber eine zuver­läs­si­ge Stütze, die sich mehrfach bewährte.

c) Die Gerichte

Der erste Straf­pro­zess gegen Chodor­kovs­kij, Lebedev und Krajnov fand vor dem Meščans­kij-Rayon-Gericht im östli­chen Zentrum der Stadt Moskau unter dem Vorsitz der Richte­rin Irina Jur‘evna Koles­ni­ko­va sowie E. A. Maksi­mo­va und E. V. Klinko­va als Beisit­ze­rin­nen statt. Koles­ni­ko­va war im Dezem­ber 1998 ernannt worden. Der Prozess wurde im Mai 2004 eröff­net und endete am 31. Mai 2005 mit dem Urteil, dessen Verle­sung am 17. Mai begon­nen hatte.
Der zweite Straf­pro­zess gegen Chodor­kovs­kij und Lebedev fand vor dem im westli­chen Zentrum Moskaus gelege­nen Chamov­ni­ki-Rayon-Gericht statt. Er begann am 3. März 2009 und endete am 30. Dezem­ber 2010, dem vierten Tage der vollstän­di­gen Verle­sung des Urteils durch den Gerichts­vor­sit­zen­den Viktor Nikola­e­vič Danil­kin als Einzel­rich­ter. Danil­kin hatte 1988 das Jurastu­di­um an der Hochschu­le des Innen­mi­nis­te­ri­ums der UdSSR absol­viert und war danach Unter­su­chungs­füh­rer für beson­ders wichti­ge Sachen bei der Moskau­er Verwal­tung des Inneren gewesen. Im Jahre 2000 war er zum Richter und 2006 zum Vorsit­zen­den des Gerichts ernannt worden.

d) Die Generalstaatsanwaltschaft

Die Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft gegen Chodor­kovs­kij und Lebedev leite­te ab Juni 2003 der Unter­su­chungs­füh­rer für beson­ders wichti­ge Sachen, Salavat Kunak­ba­e­vič Karimov. Er hatte erfolg­reich die Verfah­ren u. a. gegen Vladi­mir Gusins­kij und Boris Berezovs­kij abgeschlos­sen und genoss seither den Ruf des „Oligar­chen­kil­lers“. Sein Vorge­hen zeich­ne­te sich durch beson­de­re Ruppig­keit, Willkür und rücksichts­lo­se Verlet­zung straf­pro­zes­sua­ler Verfah­rens­vor­schrif­ten aus. Karimov konnte sich im Ermitt­lungs­ver­fah­ren auf das ebenfalls im östli­chen Zentrum Moskaus gelege­ne Basman­nyj-Rayon-Gericht und dessen Vorsit­zen­den Richter Andrej Vladi­mi­ro­vič Rasnovs­kij verlas­sen, der wie schon in den vorher­ge­hen­den Verfah­ren sämtli­che Anträ­ge der Staats­an­walt­schaft (Haftsa­chen, Durch­su­chun­gen, Beschlag­nah­men usw.) umstands­los bestä­tig­te. „Basman­nyj-Justiz“ ist seither zum Synonym für Willkür, politi­sche Hörig­keit und Unter­drü­ckung geworden.

Vertre­ter der Ankla­ge im ersten Straf­pro­zess war Dmitrij Ėduar­do­vič Šochin, Leiter der Abtei­lung für Ankla­gen beim General­staats­an­walt. Karimov stand er in nichts nach. Auch im zweiten Straf­pro­zess wurden die Ermitt­lun­gen von Karimov und seinen Mitar­bei­tern bis zum Jahres­en­de 2007 geführt, dann die Ankla­ge­schrift unter der Leitung des Stell­ver­tre­ten­den General­staats­an­walts Viktor Jakov­le­vič Grin ausge­ar­bei­tet. Die Ankla­ge im Gericht vertra­ten die Staats­an­wäl­te Dmitrij Šochin, Valerij Lachtin, Gul‘čechra Ibragi­mo­va, Valen­ti­na Kovali­chi­na und Vladi­mir Smirnov. Sie verla­sen im Wechsel die für beide Angeklag­ten praktisch identi­sche Ankla­ge­schrift für jeden von ihnen und damit zweimal, was vom 1. bis zum 20. April 2009 andauerte.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der YUKOS-Prozess gegen Michail Chodor­kovs­kij und Platon Lebedev war Teil einer groß angeleg­ten Kampa­gne der Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne gegen die Eigner, Chefs und Spitzen­ma­na­ger des Yukos-Konzerns. Die Zahl der gegen den Konzern gerich­te­ten Straf­ver­fah­ren belief sich in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre auf über 30. Davon war der gegen Chodor­kovs­kij und Lebedev insze­nier­te Schau­pro­zess nur das promi­nen­tes­te und spekta­ku­lärs­te Verfah­ren. Die Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne hielten (und halten), das zeigen Strate­gie und Argumen­ta­ti­on der Ankla­ge­schrif­ten überdeut­lich, den YUKOS-Konzern nicht für ein nach inter­na­tio­na­len Standards aufge­bau­tes und nach markt­wirt­schaft­li­chen Prinzi­pi­en arbei­ten­des priva­tes Wirtschafts­un­ter­neh­men, sondern für ein Subjekt des organi­sier­ten Verbre­chens und sein leiten­des Perso­nal für eine krimi­nel­le Vereinigung.

Das Vorge­hen gegen den YUKOS-Konzern und nament­lich gegen Michail Chodor­kovs­kij war „politisch motiviert“, d.h. von politi­schen Zwecken beherrscht und entspre­chend fabri­ziert. Die straf­recht­li­chen Argumen­te wurden für die vorge­ge­be­nen politi­schen Zwecke instru­men­ta­li­siert, passend zurecht­ge­bo­gen oder an den Haaren herbei­ge­zo­gen und, wo es erfor­der­lich erschien, für den aus politi­schen Motiven angestreb­ten Erfolg juris­tisch konstru­iert. Die Krimi­na­li­sie­rung von YUKOS, von Chodor­kovs­kij und Lebedev darf nicht isoliert gesehen oder gar als persön­li­cher, emotio­nal aufge­la­de­ner Rache­feld­zug Vladi­mir Putins gegen Michail Chodor­kovs­kij gedeu­tet und hinge­stellt werden. Das Vorge­hen gegen den Konzern und seine Spitzen fügte sich vielmehr ein in die Strate­gie Präsi­dent Putins, sämtli­che politi­schen Kräfte, Organi­sa­tio­nen, Insti­tu­tio­nen und Persön­lich­kei­ten auszu­schal­ten, die dem schon vor Amtsan­tritt erklär­ten Ziel (Januar 2000) im Wege standen, die Macht der Präsi­dialexe­ku­ti­ve, des Kreml, verti­kal, bis auf die unters­te Ebene des Staats­auf­baus, unein­ge­schränkt zur Geltung und Wirkung zu bringen (Mommsen/Nußberger, Das System Putin, S. 33 ff.). Als Hinder­nis­se wahrge­nom­men wurden zu jener Zeit ein Teil der von mächti­gen Unter­neh­mern beherrsch­ten Massen­me­di­en, die zur Präsi­dialexe­ku­ti­ve überwie­gend in Distanz stehen­den Kammern des födera­len Parla­ments – Staats­du­ma und Födera­ti­ons­rat, in denen opposi­tio­nel­le politi­sche Partei­en und die selbst­be­wuss­ten Exeku­tiv­chefs der Regio­nen bestim­men­de Rollen spiel­ten – und die „Oligar­chen“, d.h. Geschäfts­leu­te, die unter Präsi­dent Jelzin binnen kurzem nicht nur stein­reich gewor­den waren, sondern auch große Teile der Wirtschaft kontrol­lier­ten und als politi­sche Akteu­re Wahlen entschei­den konnten.

Schon in seinen ersten beiden Amtsjah­ren (2000/2001) gelang es Präsi­dent Putin, jene Hinder­nis­se weitge­hend zu besei­ti­gen: erstens konnte seine aus den Duma-Wahlen vom Dezem­ber 1999 mit einem nur sehr knappen Vorsprung hervor­ge­gan­ge­ne Partei unter dem program­ma­ti­schen Namen „Einheit­li­ches Russland“ (Edina­ja Rossi­ja) in wenigen Monaten durch Fusio­nen eine stabi­le Parla­ments­mehr­heit gewin­nen und zu einer „Partei der Macht“ des Kreml aufstei­gen, über die Präsi­dent Jelzin niemals verfügt hatte; zweitens wurden die beiden Oligar­chen und Medien­mo­guln Gusins­kij und Berezovs­kij mit Hilfe der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und Gerich­te gezwun­gen, ihre Mehrheits­be­tei­li­gun­gen an den elektro­ni­schen Medien (Sendern) an kreml­na­he Akteu­re abzutre­ten und um ihrer Sicher­heit willen das Land zu verlas­sen und drittens schaff­te es die von Putin gesteu­er­te Präsi­dialexe­ku­ti­ve, durch ihre Mehrheit in der Duma und adminis­tra­ti­ven Druck auf die Mitglie­der des Födera­ti­ons­ra­tes starke Kontroll­he­bel gegen­über den Regio­nen und ihren mächti­gen Exeku­tiv­chefs in die Hand zu bekom­men. Sie wurden jetzt entschlos­sen zur Durch­set­zung der Entschei­dun­gen des Kremls genutzt.

Mit dem straf­recht­li­chen Vorge­hen gegen die Eigner und Manager des YUKOS-Konzerns sicher­te die Präsi­dialexe­ku­ti­ve schließ­lich ihre hegemo­nia­le, strate­gi­sche Macht­stel­lung auch gegen­über den autono­men, nicht­staat­li­chen Kräften in Wirtschaft und Gesell­schaft im neuen Russland ab. Denn der Prozess gegen Chodor­kovs­kij und Lebedev verschaff­te dem Putin-Regime mit einem Schlag vier Vortei­le: erstens ermög­lich­te es der Prozess, YUKOS als das zweit­größ­te, moderns­te und dynamischs­te Erdöl­un­ter­neh­men Russlands ohne ein Enteig­nungs­ver­fah­ren mit kaum bezahl­ba­rer Entschä­di­gung zu renatio­na­li­sie­ren und damit die Grund­la­ge der geostra­te­gisch ausge­rich­te­ten neuen Energie­po­li­tik des Kreml nachhal­tig zu stärken; zweitens wurde durch die Ausschal­tung Michail Chodor­kovs­kijs die maßgeb­lich von seiner Seite erfolg­te finan­zi­el­le Unter­stüt­zung der politi­schen Opposi­ti­ons­par­tei­en unter­bun­den. Darüber hinaus wurde – drittens – verhin­dert, dass Chodor­kovs­kij, gestützt auf sein Vermö­gen, auf die Wirtschafts­macht von YUKOS und auf seine politi­sche Stiftung „Offenes Russland“, „in die Politik gehen“ und Vladi­mir Putin bei Wahlen als Anfüh­rer der Opposi­ti­on gefähr­den konnte. Die Verur­tei­lung Chodor­kovs­kijs hatte – viertens – die Funkti­on einer Warnung an alle anderen „Oligar­chen“, an das „Big Business“ Russlands insge­samt, sich nicht in die Politik einzu­mi­schen, sondern die Präsi­dialexe­ku­ti­ve absolut loyal zu unter­stüt­zen, wenn sie nicht das gleiche Schick­sal wie Michail Chodor­kovs­kij erlei­den wollten. Der YUKOS-Chodor­kovs­kij-Prozess unter­strich und reali­sier­te zugleich ultima­tiv den politi­schen Anspruch der Staats­macht („vlast´“) in Gestalt des Putin-Regimes, auch von den nicht­staat­li­chen Akteu­ren in Wirtschaft und Gesell­schaft als überge­ord­net anerkannt zu werden.

4. Die Anklagen

a) Erster Strafprozess

Im ersten Straf­pro­zess kamen fünf, teilwei­se in die frühen 1990er Jahre fallen­de Tatkom­ple­xe zur Ankla­ge, bei denen es sich ausschließ­lich um Vermö­gens­de­lik­te handel­te: 1. um Betrug und Untreue bei der Priva­ti­sie­rung des sowje­ti­schen Dünge­mit­tel­gi­gan­ten „Apatit“ auf der Halbin­sel Kola; 2. um Betrug beim Erwerb des Aktien­kon­troll­pak­tes an einem Dünge­mit­tel­for­schungs­in­sti­tut; 3. um angeb­li­che Steuer­hin­ter­zie­hung durch Nutzung der (einst gehei­men) „Geschlos­se­nen Städte“ (ZATO), die zwecks Inves­ti­ti­ons­för­de­rung über Steuer­pri­vi­le­gi­en verfüg­ten, als „innere Steuer­oa­sen“; 4. Einkom­men­steu­er­hin­ter­zie­hung durch angeb­lich betrü­ge­ri­schen Erwerb des (privi­le­gier­ten) Status des „Indivi­du­el­len Unter­neh­mers“ und 5. Verun­treu­ung von YUKOS-Finan­zen durch angeb­lich unent­gelt­li­che Leistun­gen an den „Oligar­chen“ Gusinskij.

b) Zweiter Strafprozess

Im zweiten Straf­pro­zess beschränk­te sich die Ankla­ge im Ansatz auf denje­ni­gen Tatkom­plex, der im ersten Straf­pro­zess unter dem Gesichts­punkt der Steuer­hin­ter­zie­hung aus der Veräu­ße­rung des Erdöls abgeur­teilt worden war: Chodor­kovs­kij und Lebedev hätten sich das im Eigen­tum der „YUKOS-Töchter“, der Offenen Aktien­ge­sell­schaf­ten (OAO) Samara­n­ef­te­gaz, Jugans­nef­te­gaz und Tomsknef­te­gaz, stehen­de Erdöl durch Unter­schla­gung und Verun­treu­ung angeeig­net, das wider­recht­lich erwor­be­ne Vermö­gen für ihre Zwecke verwen­det und dadurch „Geldwä­sche“ betrieben.

5. Die Verteidigung

Die Angeklag­ten bestrit­ten in beiden Prozes­sen, etwas Straf­ba­res began­gen zu haben. Sie warfen den Ermitt­lungs­or­ga­nen und der Staats­an­walt­schaft vor, legale, in einer Markt­wirt­schaft typische Rechts­ge­schäf­te sowie übliche wirtschaft­li­che und finan­zi­el­le Trans­ak­tio­nen als krimi­nel­le Vorgän­ge zu deuten und zu behandeln.

a) Im ersten Strafprozess

In der „Apatit“-Sache hätten die Angeklag­ten sich schon deswe­gen nicht straf­bar gemacht, weil der Streit darum mit Zustim­mung der angeb­lich geschä­dig­ten staat­li­chen Seite durch einen wirksa­men gericht­li­chen Vergleich beigelegt worden sei. Das Aktien­pa­ket an dem Forschungs­in­sti­tut sei korrekt, ohne Täuschungs­hand­lung, erwor­ben worden. Die geschlos­se­ne Stadt Lesnoj (Gebiet Sverdlovsk) habe man zwar gezielt als „Steuer­oa­se“ genutzt, aber erstens habe dazu der Gesetz­ge­ber selbst den Anreiz gegeben, zweitens habe Lesnoj nach eigenem Bekun­den davon nur profi­tiert und drittens hätten die staat­li­chen Finanz­be­hör­den die erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen erteilt. Zwar seien später die Vorschrif­ten geändert bzw. verschärft worden, aber wegen des von der Verfas­sung anerkann­ten Rückwir­kungs­ver­bots (Art. 54 Abs. 1) sei YUKOS davon nicht mehr betrof­fen gewesen. Dass die Angeklag­ten unrecht­mä­ßig den privi­le­gier­ten Steuer­sta­tus des indivi­du­el­len Unter­neh­mers erlangt hätten, sei nur eine Vermu­tung der Staats­an­walt­schaft, im Prozess aber nicht nachge­wie­sen worden und daher zweifel­haft geblie­ben. Die Kredit­sa­che ´Gusins­kij‘ sei schon deswe­gen straf­recht­lich irrele­vant, weil wegen Rückzah­lung kein Schaden entstan­den sei.

b) Im zweiten Strafprozess

Im zweiten Straf­pro­zess vertei­dig­ten sich die Angeklag­ten gegen­über der Staats­an­walt­schaft damit, dass das von den YUKOS-Tochter­ge­sell­schaf­ten geför­der­te Erdöl ihnen nicht anver­traut und von ihnen daher auch nicht unter­schla­gen, sondern der Mutter­ge­sell­schaft YUKOS durch gülti­ge „General­ver­ein­ba­run­gen“ bzw. Kaufver­trä­ge übereig­net worden sei. Das habe das erste Straf­ur­teil anerkannt, denn sie hätten nicht wegen Steuer­hin­ter­zie­hung verur­teilt werden dürfen, wenn sie (in steuer­recht­li­cher Hinsicht) nicht Eigen­tü­mer des Erdöls gewesen seien. Als Eigen­tü­mer des Erdöls seien sie durch­ge­hend auch von den Wirtschafts­ge­rich­ten in allen YUKOS-Verfah­ren behan­delt worden. Da sie aber Eigen­tü­mer des Erdöls gewor­den seien, sei auch dessen Verwer­tung legal gewesen, sodass der Vorwurf der „Geldwä­sche“ grund­los sei.

6. Die Urteile

Die beiden erstin­stanz­li­chen Gerich­te folgten in allen Punkten der Ankla­ge; mehr als das, ihre Urtei­le stimm­ten nahezu vollstän­dig, bis in den Wortlaut, nachweis­bar bei Rechen­feh­lern in den Ankla­ge­schrif­ten hinsicht­lich Erdöl­men­gen, Preise und Vermö­gens­schä­den, überein.

a) Das Straf­ur­teil von 2005

Das Meščans­kij-Rayon-Gericht verur­teil­te Chodor­kovs­kij und Lebedev wegen Betrugs, Verun­treu­ung, Patent­rechts­ver­let­zung, Steuer­hin­ter­zie­hung und Vollstre­ckungs-verei­te­lung in schwe­ren Fällen, nämlich wegen Begehung in Form organi­sier­ter Gruppen­bil­dung und in großem Stil, überein­stim­mend zu einer Gesamt­stra­fe (Art. 69 Abs. 3 StGB RF) von jeweils neun Jahren, die in einer Besse­rungs­ar­beits­ko­lo­nie des allge­mei­nen Vollzugs­re­gimes zu verbü­ßen waren.

b) Das Straf­ur­teil von 2010

Das Chamov­ni­ki-Rayon-Gericht verur­teil­te die beiden Angeklag­ten zu 14 Jahren Freiheits­ent­zug. Es entschied erstens, dass Chodor­kovs­kij und Lebedev Unter­schla­gung und Verun­treu­ung in schwe­ren Fällen began­gen hätten. Sie hätten sich in großem Umfang, unter Ausnut­zung ihrer dienst­li­chen Stellung und als organi­sier­te Gruppe fremdes, ihnen anver­trau­tes Erdöl angeeig­net (Art. 160 Abs. 3 StGB RF). Dafür berech­ne­te das Gericht eine Strafe von acht Jahren.
Zweitens hätten die Angeklag­ten das auf krimi­nel­lem Wege erlang­te Erdöl durch diver­se Finanz­ope­ra­tio­nen legali­siert und dadurch den Straf­tat­be­stand der „Geldwä­sche“, ebenfalls in schwe­ren Fällen, erfüllt (Art. 1741 Abs. 3 StGB RF). Dafür berech­ne­te das Gericht eine Strafe von neun Jahren.
Die sich zu 17 Jahren Freiheits­ent­zug summie­ren­den Strafen verkürz­te es auf eine Gesamt­stra­fe von 13½ Jahre (Art. 69 Abs. 3). Die Möglich­keit, mit der erst teilwei­se verbüß­ten Strafe aus dem Urteil des Meščans­kij-Rayon-Gerichts wieder­um eine Gesamt­stra­fe zu bilden (Art. 69 Abs. 5), führte zu dem Urteil von 14 Jahren Freiheitsentzug.

c) Die unheil­ba­re Schwä­che des zweiten Strafurteils

Das Urteil von 2010, darin hatten die Angeklag­ten und ihre Vertei­di­ger offen­kun­dig Recht, krank­te an seinem unauf­lös­ba­ren Wider­spruch zu dem Rechts­stand­punkt des Meščans­kij-Rayon-Gerichts und den mit ihm überein­stim­men­den Erkennt­nis­sen der Wirtschafts­ge­rich­te: Chodor­kovs­kij und Lebedev konnte überhaupt nur deswe­gen Steuer­hin­ter­zie­hung vorge­wor­fen werden, weil die Steuer­pflicht an ihre Recht­stel­lung als Eigen­tü­mer anknüpf­te. Ihre Verur­tei­lung durch das Chamov­ni­ki-Rayon-Gericht wegen Unter­schla­gung des Erdöls war deswe­gen juris­ti­scher Nonsens und absurd, denn Unter­schla­gung setzt fremdes Eigen­tum voraus, Chodor­kovs­kij und Lebedev aber waren Eigen­tü­mer des Erdöls. Der Versuch des Gerichts, mit einer rabulis­ti­schen juris­ti­schen Konstruk­ti­on den klaffen­den Wider­spruch zu verschlei­ern und „zu lösen“, war zum Schei­tern verur­teilt (Luchter­handt, Verhöh­nung des Rechts, S. 24 ff.). Dem zweiten Straf­ur­teil war die Ungerech­tig­keit auf die Stirn geschrie­ben. Das konnte auch einer breite­ren Öffent­lich­keit nicht verbor­gen bleiben.

7. Wirkung und zeitge­nös­si­sche Bewertungen

Die Reaktio­nen der Öffent­lich­keit Russlands auf den ersten und auf den zweiten Straf­pro­zess unter­schei­den sich erheb­lich vonein­an­der. Abgeschwächt war das auch im Westen zu beobach­ten. Nach dem ersten Straf­ur­teil waren die Ansich­ten sehr unter­schied­lich und zugleich insta­bil (Gudkov/Dubin, Der Oligarch als Volks­feind). Ein beträcht­li­cher Teil der Bevöl­ke­rung verhielt sich zu dem Gesche­hen gleich­gül­tig. Verbrei­tet war in den ärmeren und noch stark von sowje­ti­schen Stereo­ty­pen gepräg­ten Schich­ten und Teilen der Bevöl­ke­rung die Meinung, dass die „Oligar­chen“ nach dem Zusam­men­bruch der UdSSR mit krimi­nel­len Machen­schaf­ten zu ihrem Reich­tum gelangt seien und kein Mitleid verdien­ten. Bis weit in liberal denken­de Kreise war man sich aller­dings auch einig, dass die Behör­den gegen YUKOS nicht aus recht­li­chen, sondern aus politi­schen Gründen vorgin­gen, dass der Prozess nicht fair und rechts­staat­lich war, dass „es aber keine Unschul­di­gen getrof­fen“ habe. Politisch und wirtschaft­lich aufge­schlos­se­ne Bürger teilten solche Meinun­gen zwar nicht selten, standen dem Vorge­hen gegen YUKOS aber wegen seiner negati­ven Effek­te auf Politik, Gesell­schaft und Wirtschaft kritisch bis ableh­nend gegenüber.

Auf einem kompe­ten­ten Urteil beruh­ten die diver­sen Ansich­ten nur selten, zumal Fälle von angeb­li­cher oder tatsäch­li­cher Wirtschafts­kri­mi­na­li­tät sich generell durch hohe Komple­xi­tät und daher in der Regel auch durch eine nicht leicht zu durch­schau­en­de Rechts­la­ge auszeich­nen. So waren die Einstel­lun­gen zu dem ersten Straf­pro­zess und zu den beiden Verur­teil­ten in der Regel durch sonsti­ge emotio­na­le, tradi­tio­na­le und diffu­se politi­sche oder sozia­le Fakto­ren bestimmt.

Das war im Falle des zweiten Straf­ur­teils wegen des schrei­en­den Wider­spruchs zwischen dem ersten und dem zweiten Straf­ur­teil und wohl auch deswe­gen deutlich anders, weil die Öffent­lich­keit sechs Jahre nach dem ersten Straf­ur­teil erheb­lich besser über den YUKOS-Komplex und Chodor­kovs­kij infor­miert war. Inner­halb der haupt­städ­ti­schen, sei es politi­schen oder wirtschafts­li­be­ra­len, Eliten wurde das Urteil mit Unver­ständ­nis, Kritik und mehr oder weniger schar­fer Ableh­nung aufge­nom­men, und abgeschwächt war das auch in der breite­ren Öffent­lich­keit der Fall. Dabei spiel­te atmosphä­risch eine gewis­se Rolle, dass zu jener Zeit der als wirtschafts­li­be­ral gelten­de Dmitrij Medve­dev Präsi­dent Russlands war. Die Ankla­gen wurden weithin als unsin­nig und absurd bewer­tet und das Verfah­ren von den Medien als politi­scher Schau­pro­zess wahrge­nom­men. Verbrei­tet war die Meinung, dass der Prozess Gift für Russlands Wirtschaft und insbe­son­de­re für seine Bemühun­gen um auslän­di­sche Inves­to­ren und darüber hinaus schäd­lich für sein Ansehen in der Welt sei. Die Akzep­tanz des Urteils war dementspre­chend gering. Beobach­ter und Kommen­ta­to­ren waren sich einig, dass Staats­an­walt­schaft und Gericht in Markt­wirt­schaf­ten übliche und legale unter­neh­me­ri­sche Aktivi­tä­ten krimi­na­li­sier­ten und straf­recht­lich verfolg­ten. Es war daher nicht verwun­der­lich, dass unmit­tel­bar nach der Verkün­dung des zweiten Straf­ur­teils der „Rat für die Entwick­lung der Zivil­ge­sell­schaft und der Menschen­rech­te“ beim Präsi­den­ten der Russlän­di­schen Födera­ti­on beschloss, eine „Gesell­schaft­li­che Exper­ti­se“ zu dem Straf­ur­teil zu organi­sie­ren und Präsi­dent Medve­dev die Initia­ti­ve bei seinem Treffen mit dem „Rat“ ausdrück­lich billig­te (1. Febru­ar 2011). Das von unabhän­gi­gen – russi­schen und auslän­di­schen – Exper­ten erstat­te­te Gutach­ten wurde Ende des Jahres 2011 veröf­fent­licht. Es liefert eine vernich­ten­de Kritik an dem Urteil des Chamov­ni­ki-Rayon-Gerichts (Moršča­ko­va, Doklad Soveta).

Präsi­dent Putin unter­zeich­net den Begna­di­gungs­ukas am 20. Dezem­ber 2013
© s.u.

8. Würdi­gung

Der YUKOS-Chodor­kovs­kij-Prozess reiht sich zwar in die Kette der Maßnah­men ein, die Vladi­mir Putin nach seiner Übernah­me des Präsi­den­ten­am­tes zur Herstel­lung der völli­gen Kontrol­le seiner Präsi­dialexe­ku­ti­ve über alle Berei­che von Staat und Gesell­schaft unter­nom­men hat, stellt gleich­wohl aber eine politi­sche Zäsur in der inneren Entwick­lung seines Regimes dar. Seit der Zerschla­gung des YUKOS-Konzerns und durch diese hat sich die Waagscha­le der Macht nicht nur in der Präsi­dialexe­ku­ti­ve, sondern auch in der Wirtschaft und Gesell­schaft Russlands auf die Seite der „Silovi­ki“, d.h. der Vertre­ter der Geheim­diens­te und der Macht­mi­nis­te­ri­en, geneigt. Seit dem ersten Straf­pro­zess sind die von der Verfas­sung ohnehin nur schwach ausge­stal­te­ten Insti­tu­tio­nen der Gewal­ten­tei­lung von Präsi­dent Putin immer weiter ausge­höhlt worden. Russlands im Ansatz liberal­de­mo­kra­ti­sche Verfas­sung vom Dezem­ber 1993 ist daher weitge­hend zu einer Fassa­de vor der Herrschaft Vladi­mir Putins degene­riert, die seit dem Prozess gegen Chodor­kovs­kij und Lebedev immer mehr die Züge einer persön­li­chen Dikta­tur angenom­men hat und sie auch anneh­men konnte, weil dem zuneh­mend persön­lich gepräg­ten Stil und Macht­ge­ha­be Vladi­mir Putins kein insti­tu­tio­nell basier­ter Wider­stand mehr begeg­net. Die beiden Straf­ver­fah­ren und die beiden Straf­ur­tei­le sind ferner ein trauri­ges Symbol für den Nieder­gang der Justiz im Beson­de­ren und der Rechts­staat­lich­keit im Allge­mei­nen unter der Präsi­dent­schaft Vladi­mir Putins. Der YUKOS-Chodor­kovs­kij-Prozess stellt eine Zäsur auch im postso­wje­ti­schen Rechts­le­ben Russlands dar.

9. Quellen und Literatur:

Quellen:

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Litera­tur:

Birijukov, Jurij Stanis­la­vo­vič: Ubijstvo bez motiva [Mord ohne Motiv], Moskau 2007.
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Pumpjans­kij, Aleksandr/ Kovalev, Sergej/ Žutovs­kij, Boris: Delo Chodor­kovs­ko­go [Die Straf­sa­che Chodor­kovs­kij], Moskau 2011.
Rivkin, Konstan­tin Efimo­vič: Chodor­kovs­kij, Lebedev, dalee vezde. Zapiski advoka­ta o „dele JUKOSa“ i ne tol‘ko o nem [Ch., L., unter weiter überall. Notizen eines Anwalts über die „Straf­sa­che JUKOS“ und nicht allein], Moskau 2013.
Rodio­nov, Artem Aleksand­ro­vič: Nalogo­vye s‘chemy, za kotorye posadi­li Chodor­kovs­ko­go [Die Steuer­spar-Schema­ta, deret­we­gen man Chodor­kovs­kij einbuch­te­te], Moskau 2005.
Širja­ev, Valerij Gennad‘evič: Sud mesti. Perva­ja žertva dela JUKOSa [Ein Gericht der Rache. Das erste Opfer der JUKOS-Sache], Moskau 2006 [Straf­sa­che Aleksej Pičugin].
Wieser, Bernd (Hrsg.): Handbuch der russi­schen Verfas­sung, Wien 2014.

Otto Luchter­handt
Juni 2018

Otto Luchter­handt war bis zu seiner Emeri­tie­rung 2008 Profes­sor für Öffent­li­ches Recht und Ostrecht und Leiter der Abtei­lung für Ostrechts­for­schung an der Univer­si­tät Hamburg. Er hat über 250 Veröf­fent­li­chun­gen zur Rechts­ord­nung und zum politi­schen System der Staaten Ostmit­tel­eu­ro­pas, Ost- und Südost­eu­ro­pas sowie zum Völkerrecht.

Zitier­emp­feh­lung:

Luchter­handt, Otto: „Der YUKOS-Prozess, Russland 2003–2005, 2009–2010“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/yukos-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© M.B.Khodorkovsky, Press­Cen­ter of Mikhail Khodor­kovs­ky and Platon Lebedev, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY 3.0

© Platon Leoni­do­witsch Lebedev, Press­Cen­ter of Mikhail Khodor­kovs­ky and Platon Lebedev, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY 3.0

© УКАЗ Президента РФ от 20.12.2013 N 922, Begna­di­gung durch Präsi­dent Putin, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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