Demjanjuk, John

bearbei­tet von
Dr. Alexan­der Schwarz

Deutsch­land 2009–2011
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit
Sobibór
Vernichtungslager

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Der Prozess gegen John Demjanjuk
Deutschland 2009–2011

1. Prozessbedeutung/Prozessgeschichte

Mit dem Prozess gegen John Demjan­juk wurde erstmals in der bundes­deut­schen Justiz­ge­schich­te ein nicht­deut­scher Wachmann eines Vernich­tungs­la­gers, ein sogenann­ter „Trawni­ki“, für schul­dig befun­den. Mehr als sechs Jahrzehn­te nach Kriegs­en­de wurden mit der juris­ti­schen Aufar­bei­tung der „Aktion Reinhardt“ und des Vernich­tungs­la­gers Sobibór einige in Verges­sen­heit gerate­ne Kapitel des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Massen­mords an den europäi­schen Juden einer breite­ren Öffent­lich­keit in das Bewusst­sein gerückt. Gleich­zei­tig markiert das Verfah­ren eine neue Dimen­si­on im Umgang mit ehema­li­gem Wachper­so­nal von Vernich­tungs­la­gern. Jahrzehn­te­lang wurden – mit wenigen Ausnah­men – Verfah­ren gegen ehema­li­ge Angehö­ri­ge der Wachmann­schaf­ten von Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gern einge­stellt, weil diesen weder eine konkret bestimm­ba­re Einzel­tat, noch eine hinrei­chend konkre­te Tatför­de­rung nachzu­wei­sen war. Das Demjan­juk-Urteil, das den Angeklag­ten ohne Nachweis für eine konkre­te Tötungs­hand­lung für schul­dig befand, hat im Hinblick auf die Locke­rung dieser Anfor­de­run­gen einen „Paradig­men­wech­sel“ (Kurz, 2013, S. 122) einge­lei­tet. Die Entschei­dung hat in Verges­sen­heit gerate­ne Ansät­ze für das juris­ti­sche Problem aufge­grif­fen und ausge­ar­bei­tet„ welche Anfor­de­run­gen an den Nachweis indivi­du­el­ler Schuld von in Vernich­tungs­la­gern began­ge­nen Verbre­chen zu stellen sind.

Der Prozess gegen John Demjan­juk fand vom 30. Novem­ber 2009 bis zum 12. Mai 2011 vor dem LG München statt. Nach 14 Monaten und 93 Verhand­lungs­ta­gen wurde John Demjan­juk wegen sechzehn­fa­cher Beihil­fe zum grausa­men und heimtü­cki­schen Mord an 28.060 Menschen im Vernich­tungs­la­ger Sobibór zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von fünf Jahren verur­teilt. Gleich­zei­tig hob das Gericht den Haftbe­fehl gegen Demjan­juk auf und ordne­te an, ihn aus der Unter­su­chungs­haft zu entlas­sen. Bevor über die von ihm und der Staats­an­walt­schaft einge­leg­ten Revisio­nen entschie­den werden konnte, starb Demjan­juk, weshalb seine Verur­tei­lung nicht rechts­kräf­tig wurde.

2. Personen/biographische Angaben

a) Der Angeklagte

John (ehemals: Iwan Nikola­je­witsch) Demjan­juk wurde 1920 in der Ukrai­ne geboren. Während des Zweiten Weltkriegs diente er als ukrai­ni­scher Soldat in der Roten Armee und geriet im Jahre 1942 bei Kertsch auf der Halbin­sel Krim in deutsche Kriegs­ge­fan­gen­schaft. Wenig später wurde Demjan­juk im Ausbil­dungs­la­ger Trawni­ki als „fremd­völ­ki­scher Hilfs­wil­li­ger“ zum Wachmann ausge­bil­det und verrich­te­te vom 27. März 1943 bis Septem­ber 1943 Wachdiens­te in dem in Polen gelege­nen Vernich­tungs­la­ger Sobibór.

Passbild John Demjan­juks aus dem ihm
zugeschrie­be­nen SS-Ausweis, 1943
Fotograf unbekannt, © s.u.

Nach Kriegs­en­de melde­te sich der Angeklag­te als „displa­ced person“ bei der ameri­ka­ni­schen Militär­ver­wal­tung und lebte zunächst in verschie­de­nen Flücht­lings­la­gern. 1952 emigrier­te er in die USA, wo er unbehel­ligt als Mecha­ni­ker bei den Ford-Autower­ken in Cleve­land arbei­te­te und nach Änderung seines Vorna­mens von Iwan auf John die US-ameri­ka­ni­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit erhielt. Überle­ben­de des Holocaust identi­fi­zier­ten Demjan­juk 1981 in den USA irrtüm­li­cher­wei­se als „Iwan der Schreck­li­che von Treblin­ka“. Nach Entzug der ameri­ka­ni­schen Staats­bür­ger­schaft wurde er 1986 nach Israel ausge­lie­fert, wo er als „Iwan der Schreck­li­che“ angeklagt und 1988 erstin­stanz­lich zum Tode verur­teilt wurde. Im Berufungs­ver­fah­ren vor dem Israe­li­schen Obers­ten Gerichts­hof wurde der Identi­täts­irr­tum bemerkt und Demjan­juk 1993 freige­spro­chen. Nach sieben­jäh­ri­ger Unter­su­chungs­haft kehrte Demjan­juk in die USA zurück, wo er 1998 erneut die ameri­ka­ni­sche Staats­bür­ger­schaft erhielt. Infol­ge eines weite­ren Auslie­fe­rungs­ver­fah­rens, das sich auf seine Tätig­keit als Wachmann im Vernich­tungs­la­ger Sobibór bezog, wurde er 2009 von den USA nach Deutsch­land ausge­lie­fert und gelang­te schließ­lich nach München-Stadel­heim in Unter­su­chungs­haft. Nach der Urteils­ver­kün­dung durch das Landge­richt München am 12. Mai 2011 und seiner anschlie­ßen­den Freilas­sung lebte der staaten­los gewor­de­ne Demjan­juk in einem Pflege­heim im oberbaye­ri­schen Bad Feiln­bach, in dem er am 17. März 2012 starb. Er wurde 91 Jahre alt.

b) Die Verteidiger

Demjan­juk wurde von seinem Wahlver­tei­di­ger Dr. Ulrich Busch sowie dem Pflicht­ver­tei­di­ger Günther Maull vertei­digt. Der Ratin­ger Straf­ver­tei­di­ger Busch vertrat 1979 Norbert Kröcher, ein ehema­li­ges Mitglied der „Bewegung 2. Juni“ und Ehemann der RAF-Terro­ris­tin Gabrie­le Kröcher-Tiede­mann (Wefing, 2011, S. 174). Busch erwirk­te 2005 eine Entschei­dung des Großen Senats des BGH, in der dieser an den Gesetz­ge­ber appel­lier­te, die Zuläs­sig­keit von Urteils­ab­spra­chen im Straf­pro­zess (sog. „Deals“) gesetz­lich zu regeln. Im Jahre 2006 führte Busch vor dem Europäi­schen Gerichts­hof für Menschen­rech­te erfolg­reich Klage gegen die zwangs­wei­se Verab­rei­chung von Brech­mit­teln an mutmaß­li­che Drogen­dea­ler. Die Eltern seiner Frau sind, wie der Angeklag­te, ukrai­ni­scher Herkunft (Douglas, 2016, S. 229). Demjan­juks Pflicht­ver­tei­di­ger, der Münch­ner Rechts­an­walt Günther Maull, vertrat 1978 Rolf Ludwig Pohle, der 1975 im Austausch gegen den entführ­ten Berli­ner CDU-Vorsit­zen­den Peter Lorenz von der „Bewegung 2. Juni“ freige­presst worden war.

c) Das Gericht

Die 1. Straf­kam­mer (Schwur­ge­richts­kam­mer) des Landge­richts München II verhan­del­te unter dem Vorsitz des 62-jähri­gen Richters Ralph Alt. Die Ankla­ge führte Staats­an­walt Dr. Hans-Joachim Lutz als Sonder­er­mitt­ler der Münch­ner Staats­an­walt­schaft für natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Gewaltverbrechen.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Neben den Lagern Treblin­ka und Belzec gehör­te das Lager Sobibór zu den drei Vernich­tungs­la­gern, die vom NS-Regime im Rahmen der sogenann­ten „Aktion Reinhardt“ als Teil der planmä­ßi­gen Ermor­dung der europäi­schen Juden errich­tet worden war. Die syste­ma­ti­sche Vernich­tung begann im März 1942 durch die Depor­tie­rung von Juden aus den Ghettos oder aus den vom Deutschen Reich besetz­ten Gebie­ten. Die Depor­tier­ten wurden nach der Ankunft in den Lagern sofort getötet. Im Rahmen der „Aktion Reinhardt“ wurden in den drei Vernich­tungs­la­gern inner­halb eines Jahres rund 1,7 Millio­nen Juden ermor­det. Allein in Sobibór wurden von Ende April 1942 bis Septem­ber 1943 170.000 jüdische Menschen ermor­det. Kurz nach dem Aufstand der jüdischen Arbeits­häft­lin­ge im Oktober 1943 wurde das Lager geschlossen.

Tötungs­ver­bre­chen, die in den drei Vernich­tungs­la­gern began­gen worden waren, waren zunächst in Westdeutsch­land Gegen­stand mehre­rer Gerichts­ver­fah­ren. Während in den sechzi­ger Jahren noch verein­zelt Wachleu­te von Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gern straf­recht­lich belangt wurden, kam die Verur­tei­lung des Wachper­so­nals in den siebzi­ger Jahren praktisch zum Erlie­gen. Der entschei­den­de Grund für die Einstel­lung zahlrei­cher Verfah­ren lag in den stren­ger werden­den Anfor­de­run­gen der bundes­deut­schen Justiz an eine „konkre­te Art der Betei­li­gung an einer konkret bestimm­ba­ren Tötung“ (Kurz, 2013, S. 122). Konnte ein solcher „konkre­ter Einzel­tat­nach­weis“ nicht erbracht werden, schied eine Verur­tei­lung des Angeklag­ten wegen Mordes oder Beihil­fe zum Mord regel­mä­ßig aus. Diese, durch den BGH 1969 bestä­tig­ten, Rechts­maß­stä­be der Frank­fur­ter Auschwitz­pro­zes­se, schufen praktisch unlös­ba­re Beweis­pro­ble­me. Das Demjan­juk-Urteil erwies sich durch die Locke­rung der schwer zu erfül­len­den Beweis­an­for­de­run­gen als richtung­wei­send für alle nachfol­gen­den Verfah­ren gegen Wachleu­te von Konzen­tra­ti­ons- und Vernichtungslagern.

4. Ankla­ge

Neben­klä­ger Jules Schel­vis (links) und Robert Cohen (zweiter von links) haben ihre Plädoy­ers gehal­ten, 2011, Foto dapd

Die Ankla­ge laute­te auf Beihil­fe zum Mord in 15 tatmehr­heit­li­chen Fällen an mindes­tens 27.900 Menschen. Als Mitglied sog. „fremd­völ­ki­scher Wachmann­schaf­ten“ (Trawni­ki) soll der Angeklag­te in dem vom Deutschen Reich betrie­be­nen Vernich­tungs­la­ger Sobibór in der Zeit vom 28. März 1943 bis 16. Septem­ber 1943 „grausam, heimtü­ckisch und aus niedri­gen Beweg­grün­den“ dabei gehol­fen haben, die in 15 Zugtrans­por­ten eintref­fen­den Perso­nen in Gaskam­mern zu verbrin­gen, wo sie anschlie­ßend ermor­det wurden. In seinem Plädoy­er vom 22. März 2011 forder­te Staats­an­walt Hans-Joachim Lutz eine Gesamt­stra­fe in Höhe von sechs Jahren Freiheitsstrafe.

5. Verteidigung/Konzept der Verteidigung

Die Vertei­di­gung plädier­te auf Grund­la­ge der bishe­ri­gen Justiz­pra­xis auf Freispruch. Sie bestritt, dass Demjan­juk überhaupt in Sobibór gewesen sei. Das maßgeb­li­che Beweis­stück, der Dienst­aus­weis Demjan­juks, sei eine Fälschung. Ferner könne Demjan­juk kein indivi­du­el­ler Schuld­vor­wurf gemacht werden, weil die „bloße Zugehö­rig­keit zum Lager­per­so­nal für eine Zurech­nung von Mordta­ten nicht ausreicht“ und „weil ein indivi­du­el­ler, die Haupt­tat fördern­der Tatbei­trag vom Gericht festge­stellt werden muss, um die Schuld eines Angeklag­ten wegen Beihil­fe zum Mord bejahen zu können“ (Busch, 2011, S. 30). Drittens könne der Beweis nicht erbracht werden, dass Demjan­juk in dem „Bewusst­sein gehan­delt habe, dass die Menschen ins Gas geschickt wurden“ (Busch, 2011, S. 35). Viertens hätten alle „Hilfs­wil­li­gen“ in Sobibór unter „Befehls­not­stand“ gestan­den, denen im Fall des Nicht­aus­füh­rens von Befeh­len, Gefahr für Leib oder Leben drohte (Busch, 2011, S. 165 f.). Schließ­lich habe Demjan­juk, was immer ihm anzulas­ten sei, durch die achtjäh­ri­ge Haft in Israel und die jahrzehn­te­lang gegen ihn geführ­ten Ermitt­lun­gen seine Schuld längst verbüßt: „ein deutscher Straf­an­spruch ist verwirkt“ (Busch, 2011, S. 21).

6. Urteil

Nach 93 Tagen Haupt­ver­hand­lung wurde John Demjan­juk von der Schwur­ge­richts­kam­mer des LG München II zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von fünf Jahren verur­teilt. Jeder Zug, der zur Dienst­zeit Demjan­juks nachweis­lich in Sobibór ankam, wurde recht­lich als Einzel­tat gewer­tet. Zu diesen Taten habe Demjan­juk jeweils Beihil­fe geleis­tet (§ 49 StGB i.d.F. von 1943 bzw. § 27 StGB). Weil jeder Zug im Verhält­nis zu den voran­ge­hen­den und nachfol­gen­den Trans­por­ten in Tatmehr­heit stand, wurde Demjan­juk zur 16-fachen Beihil­fe zum Mord an „mindes­tens 28.060 Menschen“ verur­teilt. Damit wurde er als Mordge­hil­fe an der Anzahl von Menschen verur­teilt, die während seiner jewei­li­gen Einsät­ze durch nachweis­lich 16 Trans­por­te im Lager Sobibór den Tod fanden.

Gleich­zei­tig war für die Kammer nicht feststell­bar, „dass der Angeklag­te jeweils spezi­ell auf die Vernich­tung einzel­ner Juden (…) bezoge­ne Handlun­gen began­gen hat“ (LG München II, Urt. v. 12.5.2011, S. 362). Vielmehr wurde von einer einheit­li­chen Wachtä­tig­keit ausge­gan­gen, die bei einem Trans­port als einheit­li­ches Gesche­hen „den gesam­ten Vernich­tungs­ab­lauf umfasst.“ Auf einen konkre­ten Einzel­tat­nach­weis kam es dem Gericht dabei nicht an. Diese Heran­ge­hens­wei­se begrün­de­te das Gericht damit, dass die drei Vernich­tungs­la­ger Treblin­ka, Belzec und Sobibór einzig und allein dem Zweck dienten, die jüdische Bevöl­ke­rung Europas massen­haft zu ermor­den. „Damit war jede Tätig­keit des Angeklag­ten wie die aller übrigen Wachleu­te im Lager eine Förde­rung des Haupt­zwecks des Vernich­tungs­la­gers“ (LG München II, Urt. v. 12.5.2011, S. 362). Nach Auffas­sung des Gerichts hätten die Deutschen ohne die Trawni­ki-Männer die „Aktion Reinhardt“ nicht durch­füh­ren können. Jeder Wachmann – und damit auch Demjan­juk – habe gewusst, „dass er Teil eines einge­spiel­ten Appara­tes war, der nichts anderes bezweck­te als die möglichst effizi­en­te Ermor­dung einer großen Zahl von Menschen“ (LG München II, Urt. v. 12.5.2011, S. 247). Damit werte­te die Kammer die bloße Stellung Demjan­juks als Wachmann an der Rampe als hinrei­chend im Sinne einer recht­lich erheb­li­chen Förde­rung der Haupt­tat gemäß § 27 StGB.

Nach Überzeu­gung des Gerichts habe Demjan­juk weder aus einem entschul­di­gen­den Notstand (§§ 52, 54 StGB a.F.) noch aus einem vermeint­li­chen Notstand (nunmehr § 35 Abs. 2 StGB) heraus gehan­delt. Im Falle seiner Flucht aus dem Lager hätte eine Gefahr für Leib und Leben nicht bestan­den, weshalb die Flucht nicht nur möglich, sondern auch zumut­bar gewesen sei. „Eine solche Flucht ohne Waffe barg im Falle der Wieder­auf­grei­fung durch SS oder Polizei die Gefahr einer Bestra­fung, ohne hierbei den Tod zu erlei­den. Ledig­lich bei Flucht mit der Waffe drohte im Ergrei­fungs­fal­le die Erschie­ßung.“ (LG München II, Urt. v. 12.5.2011, S. 366)

7. Wirkung

Schon der Auftakt des Verfah­rens gegen John Demjan­juk war ein Medien­er­eig­nis und wurde von Journa­lis­ten aus aller Welt beglei­tet. Das media­le Inter­es­se beruh­te nicht zuletzt auf der drehbuch­haf­ten Biogra­fie Demjan­juks, deren Zuspit­zung durch einzel­ne Journa­lis­ten bereits vor Ende des Verfah­rens zu Vorver­ur­tei­lun­gen des Angeklag­ten genutzt wurde. Während manche Beobach­ter ihn als „kleins­ten der kleinen Fische“ sahen, wurde er von anderen zu „einem großen NS-Verbre­cher hochsti­li­siert“ (Rüter/Bästlein, 2010, S. 95). Das enorme Inter­es­se war aber auch der „histo­ri­schen Dimen­si­on des Verfah­rens“ geschul­det (Wefing, 2011, S. 15), mehr als sechzig Jahre nach Kriegs­en­de die Geschich­te der weitge­hend geschei­ter­ten Straf­ver­fol­gung des NS-Unrechts neu aufzu­rol­len. Die durch die Presse vorei­lig verkün­de­te Deutung des Verfah­rens als „der letzte große NS-Prozess“ hält sich bis heute (Werle/Burghardt, 2015, S. 339). Die zahlrei­chen Verfah­ren, die seither gegen ehema­li­ge Wachleu­te vor deutschen Gerich­ten geführt wurden, sind jedoch als Folge der durch den Demjan­juk-Prozess geänder­ten Rechts­auf­fas­sung zu werten und beruhen nicht etwa auf neuen Erkennt­nis­sen. So hat die deutsche Justiz mit Hilfe der Zentra­len Stelle der Landes­jus­tiz­ver­wal­tun­gen zur Aufklä­rung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Verbre­chen in Ludwigs­burg nach dem Münch­ner Urteil eine Reihe von Vorer­mitt­lun­gen gegen Angehö­ri­ge des Wachper­so­nals verschie­de­ner Lager­kom­ple­xe aufge­nom­men. Darun­ter befin­den sich Perso­nen, die bereits in frühe­ren Verfah­ren aufgrund fehlen­der Bewei­se für konkre­te Einzel­ta­ten straf­frei geblie­ben waren. Bislang ist die Rechts­auf­fas­sung des Münch­ner Landge­richts jedoch höchst­rich­ter­lich nicht überprüft worden. Es bleibt demnach abzuwar­ten, ob die bereits erfolg­te Übernah­me der Begrün­dungs­li­nie aus dem Demjan­juk-Urteil in anderen Verfah­ren, wie etwa solchen, die keine reinen Vernich­tungs­la­ger betref­fen, vor dem BGH Bestand haben wird.

Während die Kritik an dem Münche­ner Urteil insge­samt „zurück­hal­tend ausfiel“ (Volk, 2012, S. 133), nahmen die Angehö­ri­gen von Ermor­de­ten aus den Nieder­lan­den, der Schweiz, Deutsch­land und den USA, die als Neben­klä­ger an dem Prozess teilnah­men, das Urteil erleich­tert auf. Von Teilen der inter­na­tio­na­len Presse wurde aller­dings die unmit­tel­ba­re Freilas­sung Demjan­juks nach Verkün­dung des Urteils mit Empörung aufge­nom­men. Kriti­siert wurde auch das Straf­maß, welches angesichts von fünf Jahren Haft für Beihil­fe zum Mord in „mindes­tens 28.060 Fällen“ eher mild ausfiel. Auch wenn das Gericht damit seiner selbst aufer­leg­ten Pflicht nachkam, dem Angeklag­ten „nach Verbü­ßung der Strafe ein Lebens­en­de in Freiheit zu ermög­li­chen“, bleibt die Bestra­fung Demjan­juks eher symbo­li­scher Natur.

8. Würdi­gung

Das Demjan­juk-Urteil ist wegwei­send, weil es eine Straf­ver­fol­gungs­pra­xis revita­li­siert, die zumin­dest in Fällen von reinen Vernich­tungs­la­gern keine konkre­ten Einzel­tat­nach­wei­se der betei­lig­ten Wachleu­te verlangt. Diese Rechts­auf­fas­sung war in der deutschen Straf­rechts­ge­schich­te kein „juris­ti­sches Novum“ (SZ-Magazin, 23.4.2010, S. 15), sondern konnte auf Entschei­dun­gen des BGH aus den sechzi­ger Jahren zu den Vernich­tungs­la­gern Chelmo und Sobibór zurück­grei­fen. In diesen Urtei­len konnten die Wachpos­ten bereits allein durch ihre Zugehö­rig­keit zu einem Sonder­kom­man­do wegen Beihil­fe zum Mord verur­teilt werden (Nestler, 2011, S. 10; Werle/Burghardt, 2015, S. 345). Eine solche Spruch­pra­xis steht auch im Einklang mit der Linie, die der Frank­fur­ter General­staats­an­walt Fritz Bauer im Ausch­witz-Verfah­ren vertre­ten hatte (Bauer, 1967, S. 652 f.). Im Demjan­juk-Fall war der Verzicht auf den konkre­ten Einzel­tat­nach­weis schließ­lich entschei­dend dafür, dass Demjan­juk – obwohl ihm keine einzi­ge kausa­le Mitwir­kungs­hand­lung an der Ermor­dung der Opfer nachge­wie­sen werden konnte – aufgrund seiner bloßen Stellung als Wachmann als Mordge­hil­fe verur­teilt wurde. Dem Gericht reich­te hierfür richti­ger­wei­se nicht aus, dass der Angeklag­te im Lager Sobibór „irgend­wie“ tätig wurde. Vielmehr wurde Demjan­juks funktio­nel­le Tätig­keit als Wachmann an der Rampe bei Ankunft der Züge als „recht­lich erheb­li­che Förde­rung der Haupt­tat“ (§ 27 StGB) eingestuft.

Diesem Recht­spre­chungs­wan­del ist es zu verdan­ken, dass Straf­ver­fah­ren gegen staat­lich organi­sier­te Massen­ver­bre­chen des NS-Regimes in jüngs­ter Zeit wieder vermehrt betrie­ben werden. Die Nachsich­tig­keit der deutschen Nachkriegs­jus­tiz gegen­über Tätern der Juden­ver­nich­tung erhält damit die Gelegen­heit einer späten Umkehr (Benz, 2011, S. 16). Die stren­ge­ren Maßstä­be, die noch in den Ausch­witz-Verfah­ren an den „konkre­ten Einzel­tat­nach­weis“ gestellt wurden, können aus Sicht des Demjan­juk-Urteils „keinen Bestand haben“ (Kurz, S. 129). Zumin­dest für reine Vernich­tungs­la­ger gilt die zentra­le Aussa­ge: „Es gab dort keine neutra­len Tätig­kei­ten“ (Werle/Burghardt, 2015, S. 348).

9. Quellen/Literatur

Urteil des LG München II vom 12.5.2011 – 1 Ks 115 Js 12496/08, in: Justiz und NS-Verbre­chen, Band XLIX, S. 227 ff.; Bauer, Fritz, Ideal- oder Realkon­kur­renz bei natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Verbre­chen, JZ 1967, S. 625 ff.; Benz, Angeli­ka, Der Henkers­knecht. Der Prozess gegen John (Iwan) Demjan­juk in München, 2001; Busch, Ulrich, Demjan­juk, Der Sünden­bock, Schluss­vor­trag der Vertei­di­gung im Straf­ver­fah­ren gegen John Demjan­juk vor dem Landge­richt München, 2011; Douglas, Lawrence, The Right Wrong Man, 2016; Kurz, Thilo, Paradig­men­wech­sel bei der Straf­ver­fol­gung des Perso­nals in den deutschen Vernich­tungs­la­gern?, ZIS 2013, S. 122–129; Rüter, Chris­tia­an Frederik/Bästlein, Klaus, Die Ahndung von NS-Gewalt­ver­bre­chen im deutsch-deutschen Vergleich – Das „Unsere Leute-Prinzip“, ZRP 2010, S. 92–96; Volk, Rainer, Das letzte Urteil: Die Medien und der Demjan­juk-Prozess, 2012; Werle, Gerhard/Burghardt, Boris, Zur Gehil­fen­straf­bar­keit bei Massen­tö­tun­gen in natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Vernich­tungs­la­gern. Der Fall Demjan­juk im Kontext der bundes­deut­schen Recht­spre­chung, in: Fahl/Müller/Satzger/Swoboda (Hrsg.) Ein menschen­ge­rech­tes Straf­recht als Lebens­auf­ga­be, Festschrift für Werner Beulke, 2015, S. 339–356; Wefing, Heinrich, Der Fall Demjan­juk: Der letzte große NS-Prozess, 2011; Nestler, Corne­li­us, Schluss­vor­trag im Straf­ver­fah­ren gegen John Demjan­juk, 2011, siehe unter: https://www.nebenklage-sobibor.de/wp-content/uploads/2011/04/SKMBT_C20311041510150.pdf

Alexan­der Schwarz
April 2016

Alexan­der Schwarz studier­te Rechts­wis­sen­schaf­ten, Kunst­ge­schich­te und Philo­so­phie. Seit 2013 ist er als wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter am Lehrstuhl für Völker­recht, Europa­recht und Öffent­li­ches Recht der Univer­si­tät Leipzig tätig. 2019 erscheint seine Disser­ta­ti­on zum Thema: „Das
völker­recht­li­che Sexual­straf­recht: Sexua­li­sier­te und geschlechts­be­zo­ge­ne Gewalt vor dem Inter­na­tio­na­len Strafgerichtshof“.

Zitier­emp­feh­lung:

Schwarz, Alexan­der: „Der Prozess gegen John Demjan­juk, Deutsch­land 2009–2011“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/demjanjuk-john/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© John Demjan­juk, Urheber unbekannt, verän­der­te Größe, von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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