Vogel, Wolfgang

bearbei­tet von
Prof. Dr. Uwe Wesel

Deutsch­land 1994–1996
Ausrei­se aus der DDR
Rechts­beu­gung, Erpres­sung, Meineid

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Der Prozess gegen Wolfgang Vogel
Deutschland 1994–1996

Vorge­schich­te
Schon früh hat Wolfgang Vogel als gläubi­ger Katho­lik gehol­fen, wenn jemand in Not war. Dreizehn Jahre alt und mit guten Ortskennt­nis­sen hat er seinen jüdischen Onkel über die Grenze ins Sudeten­land gebracht. Von dort konnte der nach den Pogro­men in die Tsche­cho­slo­wa­kei fliehen.

Wolfgang Vogel, Jahrgang 1925, war Sohn eines Lehrers an einer Dorfschu­le in Schle­si­en. 1944 machte er das Abitur, musste kurz vor Kriegs­en­de noch zur Wehrmacht, sollte sich am Endkampf um Berlin betei­li­gen, deser­tier­te, wurde erwischt und verhaf­tet. Als er von der Roten Armee befreit wurde, erhielt er wegen seiner Fahnen­flucht eine Bestä­ti­gung als Nazigeg­ner. Das war ein wenig übertrie­ben. Aber immer­hin hatte er sich als gläubi­ger Katho­lik von allem Faschis­ti­schen fernge­hal­ten, war weder in der Hitler­ju­gend noch in einer anderen Organisation.

Im Oktober 1945 begann er das Jurastu­di­um in Jena, heira­te­te mit 20 Jahren und ging 1946 an die Univer­si­tät Leipzig, um dort auch als Geschäfts­füh­rer in einer Reini­gungs­fir­ma seiner Schwie­ger­mut­ter zu arbei­ten, mit großem finan­zi­el­lem Erfolg. 1949 bestand er das 1. Staats­examen und wurde Referen­dar am Amtsge­richt Waldheim in Thürin­gen. Auch hier eine für ihn typische Geschich­te: Im Gericht konnte er selbst­stän­dig Verhand­lun­gen führen. In einem Straf­ver­fah­ren war unbestrit­ten, dass der Angeklag­te eine Ziege gestoh­len hatte. Trotz­dem sprach Vogel ihn frei. Juris­tisch war das unmög­lich und der ausbil­den­de Richter regte sich auf: „Haben Sie den Verstand verlo­ren?“ Wolfgang Vogel erklär­te, das habe der Mann aus Not getan, um seine sieben Kinder zu ernäh­ren. „Ich glaube, ich hätte genau­so gehan­delt.“, kommen­tier­te später der Richter.

1952 machte Vogel das 2. Staats­examen, wurde Referent im Justiz­mi­nis­te­ri­um, kam in Schwie­rig­kei­ten und wurde Gehei­mer Infor­mant (GI) der Staats­si­cher­heit, um seinen Job zu retten, musste trotz­dem 1953 das Minis­te­ri­um verlas­sen und wurde Rechts­an­walt in Ostber­lin. Im nächs­ten Jahr wurde die Zusam­men­ar­beit mit dem MfS enger, nicht durch harmlo­se Berich­te, sondern über eine von der Stasi beför­der­te Zusam­men­ar­beit mit West-Berli­ner Anwäl­ten und der Vertei­di­gung in DDR-Straf­ver­fah­ren, deren Manda­te er von dort erhielt. Bald trat eine Wende ein im Verhält­nis zum Minis­te­ri­um für Staats­si­cher­heit, vom Subal­ter­nen zum ebenbür­ti­gen Handeln. Höhepunkt: die Affäre Abel.

Rudolf Iwano­witsch Abel war in den USA wegen Atomspio­na­ge für die Sowjet­uni­on zu 30 Jahren Haft verur­teilt worden. Er behaup­te­te, er sei Bürger der DDR. Deshalb schal­te­te sich Iwan Schisch­kin ein, angeb­lich als Sekre­tär der Sowjet­bot­schaft in Ostber­lin, tatsäch­lich war er Leiter des Geheim­diensts KGB für Europa. Er erkun­dig­te sich 1959 im MfS nach einem Anwalt als Verhand­lungs­part­ner für einen Austausch mit den USA. Das MfS nannte Wolfgang Vogel. Der melde­te sich bei den Ameri­ka­nern. Die waren bereit. Aber die Russen hatten zunächst keinen gleich­wer­ti­gen Gefan­ge­nen. 1960 wurde der US-Spiona­ge­pi­lot Francis Gary Powers über Sibiri­en abgeschos­sen, ein weltweit aufse­hen­er­re­gen­des Ereig­nis, und zu 5 Jahren Zucht­haus und 7 Jahren Arbeits­la­ger verur­teilt. Nun begann Wolfgang Vogel mit langen und kompli­zier­ten Verhandlungen.

Kompli­ziert auch deshalb, weil die Ameri­ka­ner Powers länge­re Zeit nicht als gleich­wer­ti­ges Tausch­sub­jekt betrach­te­ten. So kam der US-Student Frede­ric Pryor ins Spiel, der 1960 in der DDR wegen Spiona­ge für die USA verhaf­tet worden war und von Wolfgang Vogel vertre­ten wurde. Vogel erklär­te den nach West-Berlin geeil­ten Eltern, das sei „kein kleiner Fisch“. Man müsse mit 10 oder 15 Jahren Strafe rechnen. Deshalb erschien Francis Meehan von der US-Missi­on im Westber­li­ner Dahlem in der Ostber­li­ner Kanzlei von Vogel und war von seiner mensch­li­chen Art begeis­tert. Beide waren Katho­li­ken und wurden lebens­lan­ge Freun­de. Noch fast ein Jahr wurde weiter verhan­delt zwischen Vogel und Schisch­kin und Meehan. Im Hinter­grund das MfS. Nach einem Umschwung der Meinung zu Powers in den USA gelang Vogels Vermitt­lung. Der Pilot und Pryor wurden ausge­tauscht gegen Abels. Am 10. Febru­ar 1962 um 9 Uhr. Pryor am Check­point Charly, einem Übergang von West- nach Ostber­lin. Powers und Abels auf der Glieni­cker Brücke, der Grenze zwischen Westber­lin und DDR. „Wolfgang, wir haben Geschich­te gemacht!“ sagte Meehan zu Vogel. Es war der erste Agenten­tausch des Kalten Kriegs, mit weltwei­tem Aufse­hen. Und Wolfgang Vogel wurde nun die erste Adres­se für Geheim­diens­te aller Länder, die ihre Spione aus den Gefäng­nis­sen der Gegner heraus­ho­len wollten. Insge­samt sind es wohl 150 Agenten gewesen.

Nun war er berühmt. Das machte ihn in der DDR noch stärker, nicht nur gegen­über dem MfS. Bis 1989 war er dort die einzi­ge Instanz für Verhand­lun­gen über Ausrei­sen. Insge­samt vermit­tel­te er sie für rund 250.000 Bürger der DDR und die Freilas­sung von ungefähr 33.000 politi­schen Gefan­ge­nen in die Bundes­re­pu­blik. Und nicht nur das. 1973 organi­sier­te er das Treffen von Erich Honecker mit Herbert Wehner in der branden­bur­gi­schen Schorf­hei­de. Die beiden wurden gute Freun­de. 1981 brach­te Vogel das Treffen von Erich Honecker und Bundes­kanz­ler Helmut Schmidt im Gäste­haus der DDR am Werbel­l­in­see in der Schorf­hei­de zustan­de. Helmut Schmidt zu Erich Honecker: „Ich hoffe, wir sehen uns bald wieder.“ Schon 1973 war Wolfgang Vogel von Honecker zu seinem persön­li­chen Beauf­trag­ten für die Lösung humani­tä­rer Fragen bei der Bundes­re­gie­rung ernannt worden.

Etwa 1971 begann, was Vogel damals als „Peanuts“ ansehen konnte, um es mit den Worten eines westdeut­schen Bankiers zu formu­lie­ren. 1989 wurden daraus harte Nüsse, die er vor dem Berli­ner Krimi­nal­ge­richt zu knacken hatte. Es gab nämlich neben den größe­ren Vermitt­lungs­ver­hand­lun­gen noch einen erstaun­li­chen, einfa­chen Weg, die DDR zu verlas­sen: Grund­stü­cke. Auch dieser Weg lief über das MfS und Wolfgang Vogel. Der war hier aber weniger ein Vermitt­ler, sondern eher nur ein Notar, der von den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern ein Honorar erhielt. Es sind ungefähr 2000 bis 3000 Grund­stü­cke mit Häusern gewesen, deren Verkäu­fer dann in die Bundes­re­pu­blik ausrei­sen konnten. In den Fällen, die nach der staat­li­chen Verei­ni­gung Gegen­stand eines Straf­ver­fah­rens wegen Erpres­sung wurden, handel­te Vogel nach Listen des MfS, auf denen ihm die Käufer genannt wurden. Mal ein Seegrund­stück in Wandlitz, mal ein Zweifa­mi­li­en­haus in Köpenick, ein Wochen­end­haus auf Rügen oder ein Wohnhaus in Berlin-Kauls­dorf. Jeden­falls waren es immer Grund­stü­cke, für die es im real existie­ren­den Sozia­lis­mus eine Leiden­schaft gab, die der im Westen sehr nahekam. Ein Offizier des MfS ließ ein Grund­stück für sich selbst reser­vie­ren, ein zweites für seine Tochter und den Schwie­ger­sohn, ein drittes für seine Schwie­ger­el­tern. Das Seegrund­stück in Wandlitz erwarb das MfS selbst als gehei­men Treff­punkt „für Bedürf­nis­se einer opera­ti­ven Nutzung“.

Die Einlei­tung des Straf­ver­fah­rens gegen Vogel setzte 1992 ein mit einer großen Polizei­ak­ti­on, gelei­tet von Oberstaats­an­walt Bernhard Brocher, Abtei­lung Regie­rungs­kri­mi­na­li­tät beim KG Berlin. Vogels Wohnhaus am Teupitz­see im branden­bur­gi­schen Schwe­rin, eine Autostun­de entfernt von seiner Berli­ner Kanzlei, wurde auf den Kopf gestellt, auf der Landsei­te von einer Polizei­kor­don umstellt, auf dem See von Polizei­boo­ten, die nachts das Grund­stück mit Schein­wer­fern beleuch­te­ten. Vogels Vertei­di­ge­rin, Rechts­an­wäl­tin Friede­ri­ke Schulen­burg, wurde von Brocher eine Treppe hinun­ter­ge­sto­ßen und von ihrem Kolle­gen Heinz-Peter Milde­brath aufge­fan­gen, der dabei auf dem Rücken lande­te. Ähnlich turbu­lent war die Durch­su­chung der Kanzlei in Berlin, Wolfgang Vogel 18 Tage in Unter­su­chungs­haft und wieder auf freiem Fuß nach Zahlung einer Kauti­on von 100.000 DM durch die katho­li­sche Kirche, weil sein eigenes Vermö­gen gesperrt war.

1993/94 folgte eine länge­re Unter­su­chungs­haft in Moabit, fast ein halbes Jahr vom 29. Juli 1993 bis zum 20. Januar 1994, wegen Verdachts des Meineids, der Falsch­be­ur­kun­dung und Steuer­hin­ter­zie­hung von Millio­nen DM. Hier in Moabit besuch­te ihn Ex-Kanzler Helmut Schmidt. Eine Geste des Vertrau­ens gegen­über einem seriö­sen Mann. Denn sie kannten sich gut. 1981 hatte Wolfgang Vogel das Treffen von Schmidt und Honecker am branden­bur­gi­schen Werbel­l­in­see organi­siert, wie beschrie­ben. Das erste Treffen der beiden mächtigs­ten Politi­ker in Ost- und Westdeutschland.

Später vor dem Finanz­ge­richt erwies sich der Vorwurf der Steuer­hin­ter­zie­hung als Luftnum­mer. Es handel­te sich um Pauscha­len von 1982 bis 1989, die die Bundes­re­gie­rung in Höhe von jeweils 360.000 DM für Vogels humani­tä­re Verhand­lun­gen auf ein Konto in West-Berlin überwie­sen hatte. Dieses Geld, so die Verein­ba­rung, war im Westen nicht zu versteu­ern. Und nach Bestim­mun­gen des DDR-Finanz­mi­nis­te­ri­ums mussten Einnah­men im Westen von Bürgern der DDR im Osten nicht versteu­ert werden. Vogel brauch­te sie auch schon deshalb in der DDR nicht anzumel­den, weil sie dort geheim bleiben sollten. Das war nur dem MfS bekannt.

Im Januar 1994 wurde Wolfgang Vogel Haftver­scho­nung bewil­ligt gegen „eine der höchs­ten Kautio­nen der deutschen Justiz­ge­schich­te“ (Norbert Pötzl). 3,5 Millio­nen DM, die gezahlt wurden, so Vogel, von engen Freun­den und seiner Verwandt­schaft. Sein eigenes Vermö­gen stand ja bis zum Abschluss des Steuer­ver­fah­rens unter Arrest.

Der Prozess
Montags und mittwochs, von morgens bis in den später Nachmit­tag, verhan­del­te die 6. große Straf­kam­mer des Landge­richts Berlin vom 2. Novem­ber 1994 bis zum 9. Januar 1996 gegen „Profes­sor Dr. h.c. Wolfgang Vogel, geboren am 30. Oktober 1925 in Wilhelms­thal, wohnhaft Horst 13, 15755 Schwerin.“

Er wohnte aber gar nicht mehr in seinem Haus am Schwe­ri­ner Teupitz­see. Er konnte es in Schwe­rin wegen der Durch­su­chungs­ak­ti­on nicht mehr aushal­ten und kam also zu jeder Sitzung in Moabit von seiner Wohnung im bayeri­schen Schlier­see, die er 1990 vor dem Prozess gekauft hatte.

Der Saal im Krimi­nal­ge­richt war klein. Das Inter­es­se der Öffent­lich­keit ging gegen Null. Im Zuschau­er­raum saßen hin und wieder fünf oder sechs Leute. Die wollten nur wissen, wie groß die Chance war, ihre Häuser zurück­zu­be­kom­men, die sie mit Vogel vor dem Verlas­sen der DDR verkauft hatten. Vorn auf der Presse­bank manch­mal nur ein oder zwei Journa­lis­ten. Eine gemüt­li­che Atmosphäre.

Der Vorsit­zen­de Richter Heinz Holzin­ger führte die Verhand­lung ruhig und kannte seine Akten. Rechts am Fenster Oberstaats­an­walt Brocher und Kolle­gen. Neben dem Angeklag­ten links seine Vertei­di­ger. Heinz-Peter Milde­brath, Dr. Friede­ri­ke Schulen­burg und Wolfgang Ziegler. Ein vorzüg­li­ches Team. Es war aber an sich gar nicht nötig, denn Wolfgang Vogel, inzwi­schen fast 70, beherrsch­te die Materie ebenfalls perfekt. Die Materie, das waren zunächst die Erpres­sung, dann der Meineid und schließ­lich die Falschbeurkundung.

Also die Erpres­sung. Insge­samt eine Blama­ge für Oberstaats­an­walt Bernhard Brocher. Das Gericht hatte schon in seinem Eröff­nungs­be­schluss vom 6. Septem­ber 1994 die 738 Seiten starke Ankla­ge­schrift erheb­lich einge­schränkt, von 53 auf 21 Fälle. In den 32 abgelehn­ten sei der Tatbe­stand der Erpres­sung nicht erfüllt. Im Prozess setzte sich diese Blama­ge fort. Reihen­wei­se fielen die Zeugen Brochers um, verhed­der­ten sich in Wider­sprü­che oder wurden der dreis­ten Lüge überführt. Brocher war endgül­tig blamiert. Nicht mal nur das Verdienst von Fragen Vogels oder der Vertei­di­gung. Auch der Vorsit­zen­de Holzin­ger hatte kriti­sche Fragen gestellt. Brocher reagier­te gegen elf umgefal­le­ne Zeugen mit Verfah­ren wegen uneid­li­cher Falsch­aus­sa­ge. Es blieben im Prozess also nur zehn Belas­tungs­zeu­gen gegen Vogel. Zum Beispiel der Fall Zapff, der für Wolfgang Vogel peinlichs­te Fall. Es ging nämlich um das Ferien­haus auf Rügen, das er für sich selbst erwor­ben hatte, im Einver­ständ­nis mit dem MfS.

Walde­mar Zapff war wegen unerlaub­tem Verkauf eigenen Schmucks zu einer Freiheits­stra­fe von einein­halb Jahren verur­teilt worden, die er bis 1978 verbüß­te. Er verlor dadurch seine Beschäf­ti­gung als Chemi­ker und musste nach der Haftent­las­sung als Möbel­pa­cker und Kellner arbei­ten. Deshalb wollte er mit Frau und Tochter die DDR verlas­sen. Darüber verhan­del­ten sie mit Vogel, auch über ihren Grund­be­sitz, zu dem das Haus auf Rügen gehör­te. Schließ­lich erklär­te Frau Zapff, sie wollten das Haus lieber an eine Freun­din verschen­ken als zum offizi­el­len Preis an Vogel verkau­fen, der weit unter dem lag, was man in der DDR dafür unter der Hand erhal­ten würde. Wolfgang Vogel schwieg nun länge­re Zeit „mit eisigem Gesichts­aus­druck“. Sie verstan­den. Es bedeu­te­te, er würde ihnen in diesem Fall die Ausrei­se nicht vermit­teln. Also gaben sie nach, verkauf­ten ihm das Ferien­haus zum gesetz­li­chen Preis und kamen so in die Bundesrepublik.

Und was denkt ein Jurist, wenn er so etwas erfährt? § 253 StGB, Erpres­sung. Danach wird bestraft, wer jemand rechts­wid­rig durch Drohung mit einem empfind­li­chen Übel zu einer Handlung nötigt, die ihm einen Vermö­gens­nach­teil zufügt, um sich zu Unrecht zu berei­chern. Rechts­wid­rig ist das, wenn die Andro­hung des Übels zu dem angestreb­ten Zweck als verwerf­lich anzuse­hen ist. Freiheits­stra­fe bis zu 5 Jahren oder Geldstra­fe. So das Recht der Bundesrepublik.

Aber nach Art. 8 des Einigungs­ver­trags in Verbin­dung mit dem gleich­zei­tig beschlos­se­nen Art. 315 Abs. 1 unter Hinweis auf § 2 StGB /BRD kann man nur bestraft werden, wenn die Tat auch nach dem DDR-Recht straf­bar gewesen ist. Wenn ja, dann gilt das milde­re Recht.

Also § 122 StGB /DDR, Erpres­sung. Bestraft wird, wer jeman­den rechts­wid­rig durch Drohung mit einem schwe­ren Nachteil zu einem Verhal­ten zwingt, um sich zu berei­chern und dadurch dem Genötig­ten einen Vermö­gens­scha­den zufügt. Ohne weite­re Defini­ti­on von rechts­wid­rig wie im Westen. Auch nicht im Kommen­tar zum StGB /DDR. Jeden­falls Freiheits­stra­fe bis zu 5 Jahren oder Verur­tei­lung auf Bewährung.

Im Fall Zapff wie in den anderen Fällen, die zur Verur­tei­lung Wolfgang Vogels führten, gab es im Hinblick auf § 122 StGB /DDR zwei Proble­me. Erstens: War der niedri­ge offizi­el­le Preis, zu dem die Ausrei­se­wil­li­gen ihr Grund­stück verkau­fen mussten, für sie überhaupt ein Vermö­gens­scha­den? Jeder höhere Preis – „unter der Hand“ – würde nach DDR-Recht verbo­ten gewesen sein.

Und zweitens: War es ein schwe­rer Nachteil, womit Vogel drohte, beim Ehepaar Zapff still­schwei­gend und mit eisiger Miene, bei den anderen wohl ausdrück­lich? Er sagte, dann könnt ihr nicht ausrei­sen. Genau­er: Dann müsst ihr weiter in der DDR leben. Für das Lebens­ge­fühl derje­ni­gen, die ausrei­sen wollten, war das ohne Zweifel ein schwe­rer Nachteil. Ebenso für die Juris­ten der Justiz in Moabit. Aber nach § 122 StGB /DDR? Anders ausge­drückt: War das Leben in der DDR nach dem Recht dort ein Nachteil? „Da lachen die sozia­lis­ti­schen Hühner“ war die Überschrift eines Artikels in der „ZEIT“ vom 22. Januar 1995, den der Verfas­ser dieses Berichts geschrie­ben hatte. Ein gutes Jahr nach Prozess­be­ginn gegen Wolfgang Vogel und ein knappes Jahr vor dem Urteil. Darauf hatten auch Vogel selbst und seine Vertei­di­ger ausdrück­lich hinge­wie­sen. Und es gab dazu zwei Jahre vor dem Prozess gegen ihn auch ein Urteil des BGH von 1993 über Rechtsbeugung:

Und § 339 StGB/West und § 244 StGB/Ost. Beide sehr ähnlich. Im Westen: Ein Richter darf nicht vorsätz­lich „das Recht beugen“, gegen das Gesetz entschei­den. Im Osten: „wissent­lich gesetz­wid­rig entschei­den“. Frau T. war Richte­rin in Ost-Berlin. 1989 grummel­te es in der DDR, spätes­tens seit den Leipzi­ger Montags­de­mons­tra­tio­nen im Septem­ber. Die Teilneh­mer forder­ten – zunächst nur – eine Reform des Sozia­lis­mus. So grummel­te es auch in der Richte­rin. T. am Stadt­be­zirks­ge­richt Berlin-Mitte. Sie hatte in einer Kündi­gungs­schutz­kla­ge des Herrn B. gegen den Freien Deutschen Gewerk­schafts­bund, FDGB zu entschei­den. Der hatte Herrn B. gekün­digt, nachdem er aus der Staats­par­tei SED ausge­schlos­sen worden war. Die Kündi­gung setzte nach § 54 Abs. 2 Arbeits­ge­setz­buch (AGB) voraus, dass B. für seine Beschäf­ti­gung dort „nicht mehr geeig­net“ war. Er sei aller­dings, erklär­te der FDGB, zwar fachlich quali­fi­ziert, aber durch den Verlust der Mitglied­schaft der SED kein Vorbild mehr für das Kollek­tiv von sechs Mitar­bei­tern und deshalb als Leiter des Fachbe­reichs Infor­ma­ti­ons­tech­nik im FDGB „nicht mehr geeig­net“. Frau T. hielt diese Inter­pre­ta­ti­on des § 54 Abs. 2 AGB für falsch. Denn auch in ihr grummel­te es wegen der großen Bedeu­tung dieser SED, die auch ihrem eigenen Ziel eines wirklich demokra­ti­schen Sozia­lis­mus wider­sprach. Aber. Richter waren zwar nach der Verfas­sung der DDR unabhän­gig. Tatsäch­lich waren sie es jedoch nicht, und so fürch­te­te sie, entlas­sen zu werden, wenn sie sich gegen den immer noch mächti­gen FDGB wende­te, und entschied mit einem Beschluss vom 10. Oktober 1989, dass die Kündi­gungs­schutz­kla­ge des Herrn B. abgewie­sen wurde, und verstieß damit nach ihrem eigenen Verständ­nis „wissent­lich gegen das Gesetz“. Auch jetzt war es immer noch die „gute alte DDR“ mit Erich Honecker an der Spitze. Dessen Stunde schlug acht Tage später am 18. Oktober, durch einen Putsch mit Egon Krenz, der sein Nachfol­ger wurde. Aber auch nicht viel besser war.

Die Stunde der Frau T. schlug nach der Wieder­ver­ei­ni­gung. Die Arbeits­grup­pe „Regie-rungs­kri­mi­na­li­tät“ der Berli­ner Staats­an­walt­schaft erhob Ankla­ge gegen sie wegen Rechts­beu­gung. Sie kam jedoch mit heiler Haut davon. Anders als Erich Honecker. Vom Landge­richt Berlin wurde sie 1992 freige­spro­chen. Die Staats­an­walt­schaft legte Revisi­on ein. Aber der BGH wies sie 1993 zurück, weil es bei der Inter­pre­ta­ti­on von Geset­zen der DDR auf das Verständ­nis der DDR ankom­me, nicht auf das der Bundes­re­pu­blik. Und so war die Abwei­sung der Kündi­gungs­schutz­kla­ge von Herrn B. wegen seines Verlusts der SED-Mitglied­schaft, der großen politi­schen Bedeu­tung von FDGB und SED mit § 54 Abs. 2 AGB/DDR verein­bar und der Beschluss vom 10. Oktober 1989 sei deshalb keine Rechts­beu­gung der Frau T. gewesen, keine wissent­li­che gesetz­wid­ri­ge Entschei­dung im Sinn des § 244 StGB/DDR.

Das Wesent­li­che dieses BGH-Urteils von 1993 für das Verfah­ren gegen Wolfgang Vogel im Hinblick auf den Vorwurf der Erpres­sung: Er konnte also wegen Erpres­sung nach dem Recht der DDR nicht verur­teilt werden. Denn § 127 StGB/DDR erfor­der­te eine Drohung „mit einem schwe­ren Nachteil“. Er hat aber nur damit gedroht, dass, wenn sie ihre Grund­stü­cke nicht verkauf­ten, sie in der DDR bleiben müssten. Und das war, so der BGH, nach den Vorstel­lun­gen der DDR zu verste­hen. Das Leben in der DDR war also kein Nachteil im Sinn des § 127 StGB. Darin bestand die Strate­gie der Vertei­di­gung und Wolfgang Vogels. Trotz­dem ist er wegen Erpres­sung verur­teilt worden. Wie hat Richter Holzin­ger das begrün­det? Ganz einfach. Nämlich gar nicht. Einfach durch Schwei­gen. Im Urteil wurden nach dem Tenor nur kurz „Angewen­de­te Straf­vor­schrif­ten“ aufge­führt, darun­ter auch die zur Erpres­sung, § 157 StGB/DDR und § 240 StGB/BRD. Darauf folgte in den Gründen nur eine Beschrei­bung der einzel­nen Fälle, die zur Bestra­fung nach diesen Vorschrif­ten führte. Das Urteil des BGH wurde ignoriert, für Herrn Holzin­ger war es nur eine „unmög­li­che Tatsa­che“, so der Titel eines Gedichts von Chris­ti­an Morgen­stern mit dem berühm­ten Ende, „weil, so schließt es messer­scharf, nicht sein kann, was nicht sein darf.“ Die Verur­tei­lung war also fehler­haft, denn Wolfgang Vogel konnte nach der Wieder­ver­ei­ni­gung 1990 nur verur­teilt werden, wenn er sich nach dem Recht sowohl der DDR als auch der Bundes­re­pu­blik straf­bar machte. So war es im Einigungs­ver­trag vorgesehen.

Soviel zur Erpres­sung. Nun zum Meineid. Der Fall Neitzke spiel­te schon bei der Erpres­sung eine Rolle. Der Stucka­teur und seine Frau hatten ein halbes Jahr vor der Wieder­ver­ei­ni­gung ihr Haus in Ostber­lin verkauft, um in den Westen reisen zu können. Nun klagten sie auf Rücküber­eig­nung. Vor dem Landge­richt Berlin vergeb­lich. In der Berufungs­in­stanz vor dem Kammer­ge­richt trug ihr Anwalt vor, der Kaufver­trag sei nichtig, weil Vogel als Notar bei der Beurkun­dung nicht anwesend gewesen sei, nur die Notar­ge­hil­fin. Deshalb wurde Wolfgang Vogel als Zeuge geladen. Termin am 8. Febru­ar 1993. Doch er war überzeugt. Hatte in seinem Termin­ka­len­der gesehen, dass der 31. Mai 1989 für ihn vorge­se­hen war und schwor, er sei dabei gewesen. Die Neitzkes verlang­ten Verei­di­gung. Also schwor er, dass er dabei gewesen war und dass er niemals Verträ­ge nachträg­lich beurkun­det habe. Er hatte aber verges­sen, dass er erst am 1. Juni von einer strikt geheim­ge­hal­te­nen Reise nach Israel wegen eines Agenten­aus­tauschs wieder in Berlin gelan­det war. Die war im Kalen­der natür­lich nicht eingetragen.

Das entdeck­te OstA Brocher später in seinen Akten zum Verfah­ren gegen Alexan­der Schalck-Golod­kow­ski, Leiter der Kommer­zi­el­len Koordi­na­ti­on der DDR und Devisen­be­schaf­fer. Und Brocher erhob 1994 Ankla­ge gegen Vogel wegen Meineids, nach dem Recht der Bundes­re­pu­blik, § 154 StGB, Mindest­stra­fe 1 Jahr und zwar bis zu 15 Jahren. Im Hinblick auf den 31. Mai 89 fehlte Wolfgang Vogel zwar der Vorsatz, nämlich das Bewusst­sein, dass die Aussa­ge falsch war. Aber der Eid, er sei bei Abfas­sung von Beurkun­dun­gen immer dabei gewesen, das war bewusst gelogen und deshalb die dafür ausge­spro­che­ne Strafe von einem Jahr und zwei Monaten angemes­sen. Hier konnte Vogel allein nach dem Recht der Bundes­re­pu­blik verur­teilt werden, denn diesen Meineid hat er 1993 geleis­tet, also nach der Wieder­ver­ei­ni­gung 1990, als es die DDR nicht mehr gab, sondern nur noch die wieder­ver­ei­nig­te Bundesrepublik.

Schließ­lich zur Falsch­be­ur­kun­dung als Notar. Das war straf­bar nach dem Recht der DDR und der Bundes­re­pu­blik: § 242 StGB/DDR, Freiheits­stra­fe bis zu 2 Jahren oder Geldstra­fe. § 348 StGB/BRD Freiheits­stra­fe bis zu 5 Jahren oder Geldstra­fe. Also konnte Vogel, wie im Einigungs­ver­trag vorge­se­hen, nach der Wieder­ver­ei­ni­gung verur­teilt werden. Es waren 5 Fälle, die weder Wolfgang Vogel noch seine Vertei­di­ger erfolg­reich bestrei­ten konnten, darun­ter wieder der Fall Neizt­ke. Dazu dann das Urteil: Geldstra­fe von 230 Tages­sät­zen zu je 400,- DM. (=92.000 DM). Insge­samt das Urteil vom 9. Januar 1996: Wolfgang Vogel wurde verur­teilt wegen Meineids und Erpres­sung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von 2 Jahren mit Bewäh­rung und wegen Falsch­be­ur­kun­dung zu einer Geldstra­fe von 230 Tages­sät­zen zu je 400,- DM.

Nachge­schich­te
Mit einem kurzen Beschluss von zwei Seiten entschied der BGH am 5. August 1998 auf Vogels Revisi­on. Die Verur­tei­lung wegen Erpres­sung wurde aufge­ho­ben und Wolfgang Vogel freige­spro­chen. Bestehen blieb die Verur­tei­lung wegen Meineids zu einer Freiheits­stra­fe von einem Jahr und zwei Monaten mit Bewäh­rung und die Geldstra­fe wegen Falsch­be­ur­kun­dung. Die Entschei­dung konnte so kurz bleiben, weil der BGH wegen der Erpres­sung auf die Gründe in seinem Beschluss vom 22. April 1998 verwei­sen konnte, mit dem er über die Revisi­on Klaus Hartmanns entschie­den hatte. Hartmann war Rechts­an­walt in Vogels Kanzlei gewesen und vom Landge­richt Berlin mit einem Urteil vom 17. April 1997 wegen Erpres­sung zu einer Geldstra­fe verur­teilt worden, ein gutes Jahr nach dem Urteil gegen Wolfgang Vogel. Der BGH hob das Urteil gegen Klaus Hartmann auf und sprach ihn frei. Also die Gründe dieses Revisionsurteils:

Es sei schon zweifel­haft, ob Rechts­an­walt Hartmann überhaupt den Tatbe­stand „Drohung mit einem schwe­ren Nachteil“ im § 127 StGB/DDR der Erpres­sung erfüllt habe, indem er seinen Mandan­ten drohte, er werde sich nur für ihre Ausrei­se einset­zen, wenn sie ihre Grund­stü­cke nach seiner Weisung veräu­ßer­ten. Also das Problem, war das Leben in der DDR juris­tisch ein schwe­rer Nachteil? Die Strate­gie der Vertei­di­gung: Das wird im Einzel­nen disku­tiert, würde nahelie­gen, aber offen­ge­las­sen. Denn: „Eine etwa tatbe­stands­mä­ßig gegebe­ne Erpres­sung war jeden­falls nicht rechts­wid­rig.“ Und die ist sogar nach dem Recht der Bundes­re­pu­blik in § 240 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Für den geneig­ten Leser dazu sozusa­gen in Klammern: Die Richter in Karls­ru­he sagten, wir machen das nicht über den schwe­ren Nachteil, sondern einfach über die Rechts­wid­rig­keit. Und das lasse sich deutli­cher über die bundes­re­pu­bli­ka­ni­sche Re-gelung der Erpres­sung begrün­den. Mit anderen Worten, selbst nach unserem eigenen Recht konnte Klaus Hartmann nicht bestraft werden. Und § 127 StGB/DDR sei ähnlich „offen“ for-muliert mit dem Wort „rechts­wid­rig“. Aber das könne dahin­ge­stellt bleiben. Der Wortlaut des § 240 Abs. 2:

„Rechts­wid­rig­keit ist die Tat, wenn die Andro­hung des Übels zu dem angestreb­ten Zweck als verwerf­lich anzuse­hen ist.“

Bei der Beurtei­lung der Verwerf­lich­keit in diesem Verhält­nis von Zweck und Mittel einer Drohung gelte für Klaus Hartmann dassel­be wie für Wolfgang Vogel, dessen Mitar­bei­ter er gewesen ist. Dabei sei auf offen­kun­di­ge Tatsa­chen der jünge­ren Geschich­te zurückzugreifen.

Wolfgang Vogel habe über mehre­re Jahrzehn­te vielen Tausend Menschen zur Ausrei­se verhol­fen. Seine Vorge­hens­wei­se dabei war auch in der Bundes­re­pu­blik im Wesent­li­chen bekannt. Sein verhält­nis­mä­ßig hoher Erfolg setzte eine enge Bindung an das Führungs­sys­tem der DDR voraus, von dessen Verant­wort­li­chen ihm immer höchs­tes Vertrau­en entge­gen­ge­bracht worden war, darun­ter auch von Erich Honecker. Auf die Ausge­stal­tung der weitge­hend infor­mel­len und stark einschrän­ken­den Bedin­gun­gen hatte er keinen maßgeb­li­chen Einfluss, war nur ein hervor­ra­gen­der Ausrei­se­ver­mitt­ler ohne wesent­li­che politi­sche Gestal­tungs­mög­lich­keit und konnte nur Einfluss und weitrei­chen­den Erfolg behal­ten, wenn er die von der Führung der DDR, insbe­son­de­re vom MfS, vorge­ge­be­nen Bedin­gun­gen einhielt. Die hießen, dass seine Mandan­ten ihre Grund­stü­cke zum offizi­el­len Preis an Erwer­ber verkau­fen mussten, die Vogel vom MfS genannt wurden. Seine ausdrück­li­che oder schwei­gen­de Drohung, er würde ihre Ausrei­se nur vermit­teln, wenn sie das täten, geschah allein im Rahmen der ihm vom MfS gegebe­nen Möglich­kei­ten. Selbst wenn das den Tatbe­stand der Erpres­sung erfüll­te, würde ihr jeden­falls die Verwerf­lich­keit und damit die Rechts­wid­rig­keit fehlen, und zwar auch dann, wenn Wolfgang Vogel für sich selbst oder ihm naheste­hen­de Perso­nen oder Mitar­bei­ter das Grund­stück erwer­ben wollten. Denn er selbst und auch jene gehör­ten zweifel­los zum Kreis der vom MfS begüns­tig­ten Käufer. Deswe­gen wurde das Urteil des Landge­richts gegen Klaus Hartmann aufge­ho­ben und er wurde freige­spro­chen. Eine Ohrfei­ge für Richter Holzin­ger und andere Betei­lig­te im Krimi­nal­ge­richt Moabit, denn sie hätten ruhig mal ihr eigenes StGB etwas genau­er lesen können. Auch für Vogels Vertei­di­ger, die als Westber­li­ner ausge­bil­det waren im Recht der Bundesrepublik.

Nach dem Ende des eigenen Verfah­rens lebte Wolfgang Vogel mit seiner Frau weiter in der idylli­schen Gemein­de Schlier­see. Er hatte schon immer etwas in den Bergen gesucht, hier 1990 eine Wohnung gekauft und die Villa am Teupitz­see verkauft. So war er noch zehn Jahre bis zu seinem Tod 2008 „ein glück­li­cher Arbeits­lo­ser“, wie er es selbst formu­lier­te. Manch­mal, erzähl­te der gläubi­ge Katho­lik einer Journa­lis­tin, stehe er auf seinem Balkon, sehe nach oben in den Himmel und sage „Danke“.

Litera­tur

Das Urteil des LG Berlin gegen Wolfgang Vogel vom 9.1.1996 und den Beschluss des BGH über die Revisi­on vom 5.8.1998 hat mir Rechts­an­wäl­tin Dr. Friede­ri­ke Schulen­burg in Kopie überlas­sen, nach dem sie, über 80-jährig, auf eine hohe Leiter gestie­gen war, um beides aus ihren Akten im höchs­ten Regal in ihrer Berli­ner Altbau­woh­nung herauszusuchen.

Das Gedicht von Chris­ti­an Morgen­stern über (Palmström und) „Die unglaub­li­che Tatsa­che“ in: Chris­ti­an Morgen-stern, Gesam­mel­te Werke, 2017, S. 262.

Das Urteil des LG Berlin gegen die frühe­re Richte­rin Kerstin T. wegen Rechts­beu­gung vom 17.8.1992 in: Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Straf­jus­tiz und DDR-Unrecht. Eine Dokumen­ta­ti­on, Bd. 5, Rechts­beu­gung, Teilbd. 1, 2007, S. 5ff.; das Revisi­ons­ur­teil des BGH vom 13.12.1993, S. 21ff = BGH St 40.30 = NJW 94.529.

Das Urteil des LG Berlin gegen Klaus Hartmann wegen Erpres­sung vom 17.4.1997 in: Marxen/Werle Bd. 6, MfS-Straf­sa­chen, 2006, S. 377ff.; der Beschluss des BGH vom 22.4.1998 über die Revisi­on S. 395ff = BGH St 44.68 = NJW 98.2612.

Menge, Marlies: Spazier­gän­ge (die Beschrei­bung des Lebens Wolfgang Vogels in Schlier­see), 2000, S. 147ff.; dort auch seine Worte, er sei „ein glück­li­cher Arbeitsloser“.

Pötzl, Norbert F.: Missi­on Freiheit. Wolfgang Vogel. Anwalt der deutschen Geschich­te, 2014, S. 437ff.

Schmidt­ham­mer, Jens: Rechts­an­walt Wolfgang Vogel. Mittler zwischen Ost und West, 1987.

Wesel, Uwe: Da lachen die sozia­lis­ti­schen Hühner, DIE ZEIT, 27.1.1995, S.2.

Whitney, Craig R.: Advoca­tus Diabo­li. Wolfgang Vogel – Anwalt zwischen Ost und West, 1993.

Uwe Wesel
Mai 2022

Uwe Wesel, Jahrgang 1933, Studi­um der klassi­schen Philo­lo­gie und der Rechts­wis­sen­schaft in Hamburg und München, 1969 Profes­sor für Rechts­ge­schich­te und Zivil­recht an der Freien Univer­si­tät Berlin, 2001 emeritiert.


Zitierempfehlung:

Wesel, Uwe: „Der Prozess gegen Wolfgang Vogel, Deutsch­land 1994–1996“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/vogel-wolfgang/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎