Sowjetunion 1966
Antisowjetische Agitation und Propaganda
Post-Stalinismus
Der Prozess gegen Andrej Sinjawski und Juli Daniel
Sowjetunion 1966
1. Prozessbedeutung/ Zeitgeschichtliche Einordnung
Das Verfahren gegen die beiden Schriftsteller Andrej Sinjawski und Juli Daniel wegen Publikation ihrer Werke im Ausland gilt aufgrund seiner enormen Symbolbedeutung bis heute als wichtigster Strafprozess in der Sowjetunion nach Stalin. Es stellte in vielerlei Hinsicht einen Paradigmenwechsel dar. Zwar war es nicht das erste Mal nach 1953, dass eine Anklage wegen Schmuggels russischsprachiger „antisowjetischer“ Literatur und der anschließenden Veröffentlichung im Ausland erhoben wurde. Im Unterschied zu vorhergehenden Prozessen gegen den sogenannten „Dortverlag“ (russ. Tamisdat) wurde der Fall jedoch von den staatlichen Behörden nach dem Muster stalinistischer Schauprozesse öffentlich inszeniert. Ziel war es, ein Exempel gegen Andersdenkende zu statuieren. Eine zwischen der Staatsanwaltschaft und dem KGB abgesprochene Berichterstattung machte den Fall zu einem Medienereignis – mit dem unerwünschten Nebeneffekt, staatliche Repressionen in der Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Auch wenn die Behörden mit dem transparenten Strafverfahren ihre Politik der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ [socialističeskaja zakonnost‘] demonstrieren wollten, nahmen Teile der sowjetischen Bevölkerung das Verfahren als politisch motivierte Strafverfolgung wahr, die sie mit den Schrecken der Stalinzeit in Verbindung brachten. Vor allem Intellektuelle glaubten Repressionen mit der Entstalinisierung, d.h. der Verurteilung des Personenkults auf dem XX. Parteitag 1956 durch Nikita Chruschtschow, dem von ihm initiierten (kultur-)politischen „Tauwetter“ und weiteren politischen Reformen, längst überwunden. Das strafrechtliche Vorgehen gegen die beiden Schriftsteller rief daher Proteste im In- und Ausland hervor und sollte sich als verheerend für die Außendarstellung der Sowjetunion im Kalten Krieg erweisen. Es verlieh nicht nur dem erst seit einem knappen Jahr amtierenden Parteiführer Leonid Breschnew auf lange Sicht den Ruf eines Hardliners und Restalinisierers (Schattenberg, S. 419), sondern wirkte als Katalysator für das Entstehen personeller Netzwerke, die sich in der Sowjetunion die Verteidigung der Bürgerrechte auf die Fahne schrieben und im westlichen Ausland breite Resonanz und Unterstützung erfuhren. Mit dem Fall Sinjawski/Daniel wurde eine „Kettenreaktion von Protesten und Prozessen“ in Gang gesetzt (Eggeling, S. 228), wobei sich insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Ringen um die Einhaltung von Menschenrechten in den folgenden Jahren auch außenpolitisch wiederholt als Konfliktfeld zwischen den Supermächten im Kalten Krieg manifestierte.
2. Personen/ Biographische Angaben
a) Die Angeklagten
Andrej Donatowitsch Sinjawski wurde am 8. Oktober 1925 in Moskau als Sohn des linken Sozialrevolutionärs und Literaten Donat Jewgenjewitsch Sinjawski und der Bibliotheksangestellten Ewdokija Iwanowna geboren. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde Sinjawski mit seiner Mutter in die an der unteren Wolga gelegene Stadt Sysran evakuiert und mit 16 Jahren in die Rote Armee eingezogen. Er diente als Radiotechniker und kehrte mit dem Umzug der Ausbildungsstätte der Luftwaffe nach Moskau zurück. Nach Kriegsende nahm er ein Literaturstudium an der Moskauer Staatlichen Universität auf, wo er 1949 sein Studium und 1952 seine Doktorarbeit abschloss. Noch vor Stalins Tod war sein Vater verhaftet worden. 1955 lernte Sinjawski seine zukünftige Ehefrau, die vier Jahre jüngere Kunsthistorikerin Maria Wassiljewna Rosanowa, kennen. Seit Mitte der 1950er Jahre bis zu seiner späteren Verhaftung 1965 lebte Sinjawski ein literarisches Doppelleben. So war er als Literaturwissenschaftler am Moskauer Maxim-Gorki-Institut für Weltliteratur der Akademie der Wissenschaften tätig, nahm an der Herausgabe prestigeträchtiger Publikationsprojekte wie der „Geschichte der Sowjetliteratur“ teil und forschte u.a. zur „Poesie der ersten Revolutionsjahre“. Er war Mitglied des sowjetischen Schriftstellerverbands und publizierte regelmäßig in offiziellen Zeitschriften. Als Literaturkritiker der liberalen Zeitschrift „Neue Welt“ [Novyj mir] und Mitverfasser einer Einleitung zur Neuherausgabe der Werke Boris Pasternaks erarbeitete er sich im offiziellen Rahmen einen Ruf als liberaler Verfechter neuer Literatur (Nepomnyashchy, S. 3).
Parallel dazu arbeitete er seit Mitte der 1950er Jahre im Untergrund an der Erzählung „Der Prozess beginnt“. Sein Pseudonym „Abram Terz“, das er aus der Odessaer Liedfolklore der 1920er Jahre entlehnte und das eine schelmische Gaunerfigur beschreibt, wurde ihm zur zweiten Identität. 1956 übergab er das erste unter seinem Pseudonym verfasste Manuskript an Helénè Peltier-Zamoyska zur Veröffentlichung im Ausland, weitere sollten in den kommenden Jahren folgen. Nach seiner Verurteilung und Verbüßung der Haftstrafe emigrierte Sinjawski 1973 mit seiner Familie nach Frankreich, wo er als Professor und Herausgeber der Zeitschrift „Syntax“ [sintaksis] zu einer wichtigen Figur der russischen Emigrantenszene im Westen wurde. Sinjawski starb am 25. Februar 1997 in seiner Wohnung bei Paris.
Juli Markowitsch Daniel wurde am 15. November 1925 als Sohn des jüdischen Schriftstellers und Dramaturgen Mark Naumowitsch Meerowitsch (Daniel) und der Bibliotheksangestellten Minna Pawlowna Swenigorodskaja in Moskau geboren. Während des Zweiten Weltkriegs wurde er ins Saratower Gebiet evakuiert. 1943 wurde er an die Front eingezogen. Daniel kämpfte in der sowjetischen Ukraine, Bessarabien, Rumänien und Ostpreußen und wurde im August 1944 verwundet und nach Moskau gebracht. Sein rechter Arm blieb zeitlebens versehrt. 1946 studierte Daniel ein Jahr an der Philologischen Fakultät der Charkower Universität, um im Anschluss für ein Fernstudium an die Pädagogische Hochschule im Moskauer Gebiet zu wechseln. 1950 heiratete er seine Charkower Freundin Larissa Josifnowa Bogoras, ein Jahr später wurde ihr gemeinsamer Sohn Alexander geboren. Zu dieser Zeit unterrichtete Daniel als Lehrer für russische Sprache und Literatur an diversen Schulen in Ljudinowo im Gebiet Kaluga. 1955 übersiedelte die Familie erneut nach Moskau. Nach seiner Rückkehr war Daniel als Übersetzer tätig und widmete sich seit 1956 hauptberuflich seiner schriftstellerischen Tätigkeit. Zwischen 1957–1961 schrieb er unter dem Pseudonym „Nikolaj Arschak“ die Erzählungen „Die Hände“ und „Es spricht Moskau“. Mit der Unterstützung seines Freundes Sinjawski ließ er die Manuskripte in den Westen verbringen, 1963 erscheint dort ein erster Sammelband mit Werken aus seiner Feder. Im September 1965 wurde Daniel während eines Besuchsaufenthalts seiner in Nowosibirsk von ihm in Trennung lebenden Ehefrau verhört und auf der Rückreise am Flughafen Wnukowo verhaftet. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe lebte Daniel mit seiner zweiten Ehefrau Irina Pawlowna Uwarowa in Kaluga und Moskau. Er arbeitete weiterhin als Übersetzer, wobei ihn der KGB zwang, seine Übersetzungen unter dem Namen „Ju. Petrow“ zu veröffentlichen. Daniel verstarb am 30. Dezember 1988 in Moskau.
b) Die Verteidiger
Sinjawski wurde von Anwalt Ernst M. Kogan vertreten, Juli Daniel von Mark M. Kissenischski. Beide Anwälte waren Mitglieder der Moskauer Anwaltsvereinigung. Aufgrund der schlechten Quellenlage konnten keine weiteren personenbezogenen Informationen über die Verteidiger und ihren beruflichen Werdegang in Erfahrung gebracht werden. Eine schriftliche Anfrage an die Moskauer Anwaltsvereinigung blieb unbeantwortet.
c) Gericht / Richterkollegium
Der Prozess wurde vom Richterkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) unter der Leitung des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der RSFSR Lew N. Smirnow im Moskauer Gebietsgericht verhandelt. Zum Gerichtskollegium zählten zudem N.A. Tschetschino und P.B. Sokolow. Die hochrangige Besetzung bezeugt die große politische Bedeutung des Prozesses. Lew Smirnow, geb. 1911 in St. Petersburg, war ein erfahrener Jurist, der in seiner späteren Karrierelaufbahn bis ins höchste juristische Amt der Sowjetunion, zum Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR, aufsteigen sollte. In den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen war er enger Mitarbeiter des sowjetischen Hauptanklägers und Generalstaatsanwalts Roman Rudenko. 1957 wurde Smirnow stellvertretender Vorsitzender des Obersten Gerichts der RSFSR, um 1962 dessen Vorsitz zu übernehmen. Auch der Ankläger, der Referent des Staatsanwalts Justizrat Oleg Temuschkin, war ein hochrangiger Jurist. In seiner Anklage wurde er von zwei öffentlichen Anklägern, der Literaturkritikerin Soja Kedrina und dem Schriftsteller Arkadi Wassiljew, unterstützt. Das sowjetische Justizsystem erlaubte neben Vertretern der Staatsanwaltschaft auch die Einbeziehung von Volksvertretern in die Anklage. Im Fall Sinjawski/Daniel sicherte die Anklage ihre Argumentationslinie mit „literarischer Expertise“ der zwei genannten Mitglieder des sowjetischen Schriftstellerverbands zusätzlich ab.
3. Das Verfahren
a) Im Vorfeld des Prozesses
Am 8. September 1965 wurde Andrej Sinjawski in Moskau verhaftet, vier Tage später am 12. September erfolgte der Arrest von Juli Daniel. Doch erst im Laufe des Oktobers drang die Kunde von der Verhaftung der beiden Schriftsteller nach außen und es erschienen erste Berichte in der westlichen Presse, darunter in der Pariser Zeitung „Le Monde“, in der „New York Times“ und der „Washington Post“. In der Redaktion von Radio Liberty wurde mehrfach intern darüber diskutiert, wie mit dem Fall in der Berichtserstattung umzugehen sei. So zeigen Telegramme, dass man Gerüchte, die die Schriftsteller Sinjawski und Daniel mit den Pseudonymen Abram Terz und Nikolaj Arschak in Verbindung brachten, nicht bestätigen wollte, um die Angeklagten nicht zu gefährden. Gleichzeitig spekulierte man in der Redaktion lebhaft über die Bedeutung des Verfahrens und mutmaßte, dieses könne – je nach Vorwurf, der letztlich von der Anklage vorgebracht werden würde – als Rückkehr zu einer harten stalinistischen Linie gedeutet werden (Records of RFE/RL, Open Society Archives at Central European University). Charakteristisch für die besondere Gemengelage im Fall Sinjawski und Daniel war, dass mit den beiden Schriftstellern etablierte Literaten auf der Anklagebank saßen und der Fall aufgrund der Veröffentlichung der Werke im westlichen Ausland per definitionem eine transnationale Dimension hatte. Das starke mediale Echo im Ausland sowie erste Gegenstimmen innerhalb der Sowjetunion waren vermutlich verantwortlich für die Neuausrichtung der staatlichen Informationspolitik im Verlauf des Verfahrens. Bereits im Vorfeld des Gerichtsprozesses appellierten die Ehefrauen der Angeklagten und befreundete Literaten an verschiedene staatliche Instanzen und diverse Zeitungsredaktionen mit der Bitte, die Angeklagten freizulassen. Zudem fand am 5. Dezember 1965, dem „Tag der sowjetischen Verfassung“, zur Unterstützung der beiden Angeklagten erstmals eine öffentliche Protestbekundung in Moskau statt. Insbesondere diese Demonstration auf dem Puschkin-Platz zur Unterstützung der beiden Schriftsteller wird von Zeitzeugen als Geburtsstunde der sowjetischen Menschenrechtsbewegung gedeutet. Bei der sogenannten „Demonstration für Transparenz“ [miting glasnosti] forderten sowjetische Bürger erstmals öffentlich die Einhaltung rechtlicher Garantien und der Verfassung. Der Organisator der Demonstration, der Mathematiker Alexander Jessenin-Wolpin, begriff die beiden Angeklagten nicht als verfolgte Literaten, sondern sah in ihnen politische Gefangene, die Rechtsbeistand benötigten. Daher versuchte Jessenin-Wolpin dem unmittelbaren Umfeld der Angeklagten zu verdeutlichen, ihr beruflicher Status als Schriftsteller und die Bedeutung ihrer Werke sei irrelevant. Von der Individualität und beruflichen Tätigkeit der Angeklagten abstrahierend, setzte er auf eine Argumentation der Rechtsverteidigung [pravozaščita]. Dazu verbreitete er einen „Aufruf an die Bürger“ [graždanskoe obraščenie], der diese dazu aufforderte, an der Kundgebung teilzunehmen und dabei die Losung „Wir fordern ein öffentliches Gerichtsverfahren“ zu skandieren oder entsprechende Plakate hochzuhalten. Obwohl es bereits im Vorfeld zur Verhaftung einiger Studenten gekommen war, konnte die Kundgebung planmäßig stattfinden und versammelte je nach Quelle einhundert bis zweihundert Personen. Der Teilnehmerkreis ging dabei über die Bekannten des Organisators hinaus. Den Ruf nach künstlerischer Freiheit mit dem übergeordneten Rechtsgedanken zu verbinden, führte dazu, dass die Forderungen einer Minderheit, die sich auf das sowjetische Recht und die Verfassung beriefen, von der Masse der Protestierenden, die sich aus jungen Künstlern und Studierenden zusammensetzte, mitgetragen wurde. Die Demonstration blieb jedoch ein singuläres Ereignis, das sich in dieser Form nicht wiederholen sollte und daher ebenso als Ausnahmeerscheinung betrachtet werden muss wie auch der öffentliche Prozess gegen Sinjawski und Daniel insgesamt.
Die Reaktion der Staatsmacht auf die zahlreichen Beschwerde- und Unterstützerschreiben sowie die öffentliche Kundgebung mündete in eine vom KGB orchestrierte Strategie, die vor allem auf die Lenkung der medialen Berichterstattung zielte und als Hexenjagd auf die Schriftsteller bezeichnet werden kann. In zwei Berichten in der Zeitung Iswestija vom 13. Januar 1966 und in der Literaturzeitung [Literaturnaja gazeta] vom 22. Januar 1966 wurden die Schriftsteller als „Doppelzüngler“ und „Chamäleons“ bezeichnet und Auszüge aus ihren Werken als Schmähschriften besprochen und verunglimpft (Laß, S. 223 f.). Einer der Berichte war von der späteren Anklägerin Soja Kedrina verfasst worden. Wie die heute im Russischen Staatsarchiv aufbewahrten Akten der Aufsichtsverfahren der Staatsanwaltschaft zeigen, erreichten die Zeitungen in großem Umfang Leserzuschriften, die das Verfahren sehr unterschiedlich bewerteten [GARF Bestand r‑8131, Findbuch 31, Akte 99563]. Die Bandbreite reichte von Aufforderungen, hart gegen die beiden „Landesverräter“ vorzugehen oder diese sogar zu erschießen, bis hin zu Beschwerden darüber, man verletze mit der diffamierenden Berichterstattung die Unschuldsvermutung. Ein Teil der sowjetischen Bürgerinnen und Bürger nahm die Anklage der beiden Schriftsteller dezidiert als unrechtmäßige Verfolgung und Rechtsverletzung wahr.
b) Der Prozess
Vom 10. bis 14. Februar 1966 wurde vor dem Obersten Gericht der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik die viertägige Gerichtsverhandlung geführt, die im Gebäude des Moskauer Gebietsgerichts stattfand. Bei der als öffentlich deklarierten Verhandlung war es nur geladenen Personen gestattet, dem Prozess beizuwohnen. Die Auswahl der Gäste erfolgte vorab durch das Moskauer Stadtkomitee der Kommunistischen Partei in Absprache mit dem Geheimdienst und der Staatsanwaltschaft. Das Publikum setzte sich aus geladenen Schriftstellern, Parteigenossen und ausgewählten sowjetischen Berichterstattern zusammen. Korrespondenten ausländischer Zeitungen durften der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen. Die Staatsanwaltschaft berichtete im Nachgang des Prozesses von rund 150–180 Personen, die im Gerichtssaal zugegen gewesen seien. Vom engen Freundes- und Bekanntenkreis war es nur den Ehefrauen der beiden Schriftsteller gestattet, an der Verhandlung teilzunehmen.
4. Anklage
Von der Anklage wurde ein Tatbestand nach § 70–1 für „antisowjetische Agitation und Propaganda zum Zwecke der Schwächung der sowjetischen Macht“ sowie die „Verbreitung von die sowjetische Ordnung verleumderischen Gedankenguts“ inkriminiert und das Vergehen somit als „gefährliches Staatsverbrechen“ klassifiziert. Hauptgegenstand der Anklage waren die Inhalte der unter den Pseudonymen Abram Terz (Sinjawski) und Nikolaj Arschak (Daniel) im westlichen Ausland veröffentlichten literarischen Werke, aus denen die Ankläger zudem Rückschlüsse auf die ideologischen Überzeugungen der beiden Autoren zogen. Konkret bezog sich die Argumentation auf Sinjawskis bereits 1959 erstmals in Paris erschienenen Essay „Was bedeutet sozialistischer Realismus?“ [Čto takoe socialističeskij realism?], auf seine Erzählung „Der Prozess beginnt“ [Sud idet], die in 24 Sprachen in diversen Emigrantenzeitschriften erschienen war, sowie seine in den USA veröffentlichte Erzählung „Ljubimow“. Auch wurde Sinjawski die Beihilfe zum Schmuggel der Texte Daniels ins Ausland vorgeworfen. Er hatte Daniel mit Peltier-Zamoyska bekannt gemacht und der Ausfuhr des Manuskripts von Daniels Erzählung „Die Hände“ [Ruki] zugestimmt. „Die Hände“ erschien 1961 in polnischer Übersetzung in der Pariser Emigrantenzeitschrift „Kultura“ und wurde parallel dazu in russischer Sprache vom Literaturwissenschaftler und Emigranten Boris Filippow in Washington herausgegeben. Insbesondere Daniels Erzählungen „Hier spricht Moskau“ [Govorit Moskva] und „Der Mann aus dem MIN-AP“ [Čelovek iz MINAPa] stellten laut Anklage einen Aufruf zur terroristischen Bekämpfung der Staatsmacht dar. Neben den Inhalten der Werke monierten die Ankläger die ausgebliebene Gegendarstellung der Schriftsteller, denen das große Interesse im Westen und die euphorische Aufnahme ihrer Schriften als „Untergrundliteratur“ durch das dortige Publikum angeblich bekannt gewesen sei. Insbesondere die Erzählung „Sühne“ [Iskuplenie], die 1963 als letzte in der Chronologie der Veröffentlichungen erschienen war, hätte Daniel trotz Kenntnis der Instrumentalisierung seiner Werke durch der Sowjetunion feindlich gesinnter Kräfte nicht verhindert.
Die Anklage nahm im Verlauf des Gerichtsprozesses auch auf die Rezeption des Strafverfahrens gegen die beiden Schriftsteller im Ausland Bezug. Wie aus dem illegal angefertigten Prozessprotokoll deutlich wird, wurde Filippows Gleichsetzung des literarischen Inhalts der Erzählung „Der Prozess beginnt“ als Allegorie auf das tatsächlich geführte Strafverfahren als Argument herangezogen. Auch hatte der Emigrant Boris Filippow in New York später konstatiert, das Verfahren gegen die beiden Schriftsteller stelle nicht nur einen Prozess über die Meinungsfreiheit oder über das Regime dar, sondern einen „Prozess über die Historie“ (Sinjavskij i Daniėl‘ na skam‘e podsudymich, S. 18). Dies verdeutlicht die brisanten Wechselwirkungen im Kampf um Deutungshoheiten im Ost-West-Konflikt. Beide öffentliche Ankläger aus dem Schriftstellerverband erhoben außerdem Plagiatsvorwürfe, um die literarische Qualität der Texte anzuzweifeln und die Integrität der beiden Schriftsteller in Frage zu stellen.
5. Verteidigung
Wie Verteidiger Mark Kissenischski im Gerichtsprozess unterstrich, müsse für eine Verurteilung nach § 70 sowohl der antisowjetische Charakter der Erzählungen bewiesen werden, als auch die bewusste Absicht des Sturzes oder Schwächung der Sowjetmacht. Beides jedoch sei nicht nachzuweisen, wie auch die Weitergabe der Schriften Daniels durch Sinjawski, die beide Angeklagten verneinten. Dem Hauptanklagepunkt der antisowjetischen Propaganda entsprechend, stützte sich die Verteidigungsstrategie beider Angeklagten auf das Recht des Schriftstellers auf künstlerische Freiheit und dem Argument, Belletristik sei nicht mit politischen Schriften zu vergleichen. Denn schöngeistige Literatur beinhalte keine Form der Agitation und Propaganda, die in Kategorien wie „prosowjetisch“ oder „antisowjetisch“ eingestuft werden könne, so Sinjawski in seiner Verteidigungsrede. Insbesondere die Satire unterliege einer bestimmten Logik, die darauf basiere, dass das Wort allein noch keine Handlung bedeute und weder das gestaltete literarische Bild real, noch der Verfasser mit der Romanfigur identisch sei (Weissbuch, S. 311 f.). Nach Sinjawski könne schöngeistige Literatur generell nicht in juristische Formulierungen gezwungen werden, da der „Wahrheitsgehalt eines künstlerischen Werks kompliziert sei und der Dichter selbst nicht imstande, ihn zu erklären“ (Weissbuch, S. 317). Sinjawski brachte damit zum Ausdruck, dass die literarischen Inhalte und im speziellen ihr Wahrheitsgehalt nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein dürfen. Um den Vorwurf der antisowjetischen Absichten nicht nur auf der inhaltlichen Ebene ihrer Werke zu entkräften, präsentierten sich die beiden Angeklagten während des Gerichtsprozesses als Sowjetpatrioten, die sie zu diesem Zeitpunkt zweifellos auch waren. „Ich bin vielleicht anders, aber ich zähle mich nicht zu den Feinden, ich bin ein sowjetischer Mensch, und meine Werke sind keine feindlichen Werke“, so Sinjawski in seinem Schlussplädoyer (Sinjavskij i Daniėl‘ na skam‘e posudimych, S. 115). Daniel wies den Vorwurf der „antisowjetischen Agitation und Propaganda“ für die von ihm verfassten Inhalte entschieden zurück, doch bereute er vor Gericht, seine Schriften ins Ausland gebracht zu haben: „Es tut uns leid, dass unsere Schriften von den reaktionären Kräften mißbraucht wurden und wir auf diese Weise unserem Land geschadet haben. Wir wollten das nicht.“ (Sinjavskij i Daniėl‘ na skam‘e posudimych, S. 128).
6. Urteil
Am vierten Tag des Prozesses wurden am 14. Februar 1966 Andrej Sinjawski und Juli Daniel vom Richterkollegium des Obersten Gerichts nach § 70–1 schuldig gesprochen und zur Ableistung einer Haftstrafe im Lager unter strengem Haftregime verurteilt (Gerichtsurteil, S. 13). Die Haftdauer wurde auf sieben Jahre für Sinjawski und fünf Jahre für Daniel festgelegt. Daniels Kriegsverletzung wurde bei der Verhängung des Urteils berücksichtigt. Das Gerichtsurteil regelte zudem die Rückgabe von während der Untersuchung konfiszierten Beweisstücken wie der Schreibmaschine Sinjawskis. Da das Verfahren vor dem Obersten Gericht der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik geführt worden war und nicht vor Gerichtskollegien auf Stadt- oder Gebietsebene, trug das Urteil zudem den wichtigen Vermerk, nicht anfechtbar zu sein und keiner Bestätigung durch eine höhere gerichtliche Instanz (Kassation) zu unterliegen.
7. Wirkung
Unmittelbar nach dem Gerichtsprozess wurde das ausgebliebene Schuldeingeständnis der Angeklagten von ihrem Freundeskreis als wichtiger symbolischer Protestakt verstanden. Es unterstrich ihre Überzeugung, der Staat hätte die beiden Schriftsteller zu Unrecht als „besonders gefährliche Staatsverbrecher“ verurteilt. Nach der Urteilsverkündung intensivierten sich daher die Proteste insbesondere von Schriftstellern aus dem In- und Ausland. Im März 1966 wandten sich 62 sowjetische Schriftsteller an das Präsidium des 23. Kongresses der KPdSU, darunter auch bekannte Autoren und Autorinnen wie Kornej Tschukowski, Ilja Ehrenburg, Lew Kopelew oder Lidija Tschukowskaja. Auch der internationale PEN-Klub, diverse Berufsverbände und selbst Vertreter kommunistischer Parteien aus Europa und den USA kritisierten die Verurteilung. Das fehlende Geständnis empörte auch die Generalstaatsanwaltschaft, da die Angeklagten nicht die implizierten Erwartungen der Strafverfolger erfüllten: In den Schauprozessen gegen Elitenangehörige zur Zeit des Stalinismus hatten sich die Angeklagten in der Regel für schuldig bekannt trotz des Wissens, anschließend zu drakonischen Haftstrafen verurteilt und oftmals erschossen zu werden. Sinjawski und Daniel brachen zwar nicht mit der bolschewistischen Tradition der Selbstkritik, traten aber viel stärker als eigenständige Subjekte auf und unterwarfen sich nicht der Logik eines Schauprozesses. Dies war ihnen möglich, weil die Staatsmacht im Unterschied zur Stalinzeit den Prozess formalrechtlich einwandfrei führte und die Angeklagten darauf vertrauen konnten, nicht willkürlich liquidiert zu werden.
Insgesamt markierte der Gerichtsprozess den Beginn einer weiteren Eskalationsspirale zwischen der Staatsmacht und potentiellen Andersdenkenden. Diese manifestierte sich auch in der Gesetzgebung. Wie aus einem Bericht an das Zentralkomitee vom 16. Februar 1966 hervorgeht, veranlassten die staatlichen Behörden „administrative und prophylaktische Maßnahmen gegen feindlich gesinnte Personen“, die mit dem Fall in Verbindung standen und beispielsweise nicht ausgesagt hatten (Laß, S. 225). Mit den durch einen Erlass des Obersten Sowjets der RFSFR am 16. September 1966 eingeführten §§ 190.1 bis 190.3, darunter § 190.1 für „Verleumdung des sowjetischen politischen und gesellschaftlichen Systems“, wurden Gummiparagraphen etabliert, mit deren Hilfe eine ganze Bandbreite von Aktivitäten Andersdenkender als Abweichungen gegen die Parteilinie kriminalisiert werden konnten (Ukas, S. 819). Nachdem die Anzahl der nach politischen Motiven repressierten Sowjetbürgerinnen und ‑bürger Anfang der 1960er Jahre massiv zurückgegangen war, erhöhte sie sich seit Mitte der 1960er Jahre u.a. in Folge der neuen Strafparagraphen, die im Nachgang des Strafverfahrens gegen die beiden Schriftsteller etabliert worden waren. Dabei war es das Strafverfahren, das aus zwei sowjetischen Intellektuellen, die durchaus systemkonform und loyal zur Staatsmacht standen, oppositionelle Regimekritiker kreiert und damit überhaupt erst den Nährboden für weitere Proteste sowie für eine neue Form der Verbreitung von Informationen im Untergrund, dem sogenannten Selbstverlag (Samisdat), gelegt hatte. Im rund 500 Kilometer von Moskau entfernten Lagerkomplex Dubrawlag in der Mordwinischen ASSR, wo die beiden Schriftsteller interniert worden waren, nahmen sie eine wichtige Vermittlerrolle ein. Zu diesem Zeitpunkt existierte in der Sowjetunion lediglich ein Lagerkomplex, in dem alle „besonders gefährlichen Staatsverbrecher“ konzentriert wurden und somit Bedingungen vorherrschten, die einer Vernetzung von Regimekritikern und Oppositionellen zuträglich war (Putz, S. 120). Die Angehörigen der beiden Angeklagten, insbesondere die damalige Ehefrau von Juli Daniel, Larisa Bogoras, hatte als Unterstützerin eine Schlüsselrolle inne, da sie Hilfs- bzw. Solidaritätsaktionen für politische Gefangene organisierte und versuchte, die Anliegen der Gefangenen innerhalb Moskauer Intellektuellenkreise und darüber hinaus zu vermitteln. Bis zur Internierung von Sinjawski und Daniel hatte man oftmals geglaubt, es gäbe keine „politischen Gefangenen“ in der Sowjetunion, wie es zuvor auch Parteiführer Nikita Chruschtschow immer wieder in offiziellen Reden behauptete, während er gleichzeitig in geschlossenen Gerichtsprozessen Andersdenkende verurteilen ließ, wie man heute weiß (Hornsby, S. 108 f.).
Ausgehend von der Lagerhaft entwickelten sich seit Mitte/Ende der 1960er Jahre sowohl personelle Netzwerke, als auch Informationskanäle, die beständig Nachrichten über Bürgerrechtsverletzungen innerhalb der Sowjetunion verbreiteten. Die Beiträge und Informationen wurden in der Regel ins Ausland geschmuggelt und dort von Emigrantenverlagen oder Unterstützerorganisationen im Tamisdat publiziert. Diese Aktivitäten zogen erneute Strafverfolgungsmaßnahmen nach sich und dienten den staatlichen Behörden als Anlass für weitere Verhaftungen und Verurteilungen. So stellte der Moskauer Journalist Alexander Ginsburg unter dem Titel „Weissbuch in Sachen Sinjawski/Daniel“ eine Dokumentation über den Fall zusammen, die im November 1966 im Samisdat in der Sowjetunion verbreitet wurde. Das Manuskript gelangte unmittelbar danach ins Ausland. Im Verlauf des Jahres 1967 erschien es von diversen Fachverlagen verlegt in mehreren Sprachen im Tamisdat.
Mit Sicherheit war die Veröffentlichung der Dokumentation nur einer der Gründe, die dazu führten, dass KGB-Chef Andropow mit Einwilligung von Breschnew im Juli 1967 die fünfte Verwaltung des KGB mit sechs Abteilungen zum Kampf gegen Andersdenkende (Schattenberg, S. 428) gründete. Doch war es kein Zufall, dass der Verbreiter der Prozessmitschrift Alexander Ginsburg in einem Nachfolgeprozess im Januar 1968 zu Lagerhaft verurteilt wurde und Unterstützer wie Larisa Bogoras und Pawel Litwinow, die mit ihrem „Aufruf an die Weltbürger“ darauf aufmerksam machten, ebenfalls ins Fadenkreuz der Verfolgung gerieten. Um im 1968 offiziell ausgerufenen „Jahr der Menschenrechte“ ein erneutes PR-Debakel wie beim Prozess gegen Sinjawski und Daniel zu vermeiden, empfahl Andropow explizit eine zurückhaltendere „Informationspolitik“ (Schattenberg, S. 430).
8. Würdigung
Insbesondere aufgrund seiner langfristigen Auswirkungen auf die Gesetzgebung und des Medienechos in Ost- und West ist der Gerichtsprozess gegen Sinjavski und Daniel von außerordentlicher Bedeutung und wird bis heute breit rezipiert. Nachdem der Prozess zu Anfang lediglich in dissidentischen Kreisen erinnert wurde, rückten mit der von Michail Gorbatschow seit 1986 initiierten Perestrojka staatliche Repressionen allgemein ins Zentrum der sowjetischen Öffentlichkeit. Die Reformen des gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Systems der Sowjetunion machten Opfer strafrechtlich-politischer Verfolgung zum Gegenstand gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse. Nach dem zweiten Gipfeltreffen der Supermächte in Reyjkjavik wurde 1986/87 ein Teil der nach § 70 verurteilten Gefangenen per Erlass des Präsidenten des Obersten Rats der UdSSR amnestiert und aus Strafvollzugseinrichtungen entlassen. Sich damals neu formierende zivilgesellschaftliche Verbände wie die 1988 gegründete Menschenrechtsorganisation Memorial drängten auf eine umfassende Aufarbeitung des staatlichen Terrors und Änderungen der Gesetzgebung zu politischen Repressionen, die 1989 noch vorrangig auf die Anerkennung und Gewährung von Sozialleistungen für Repressierte der Stalinzeit gerichtet war. Bereits im Februar 1989 versuchte Sinjawskis Ehefrau Maria Rosanowa die Wiederaufnahme des Falls zu erwirken. Ihre Bitte um Einreiseerlaubnis in die Sowjetunion zwecks persönlicher Antragstellung wurde jedoch aufgrund ihrer angeblich „antisowjetischen Aktivitäten“ in der Emigration auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt. Neben Rosanowa, die vom damaligen Anwalt Kogan in der Sache vertreten wurde, beantragte auch Alexsander Daniel die Rehabilitation seines Vaters. In der Atmosphäre gesellschaftlicher Umwälzungen betrachtete ein 1989 erschienener großformatiger Dokumentarfilm über den Fall den Prozess aus unterschiedlichen Blickwinkeln und porträtierte sowohl die damaligen Angeklagten und ihre beiden Verteidiger, als auch die Ankläger der Staatsanwaltschaft (To ni byl, to ni nebyl). Die endgültige Rehabilitierung der beiden Schriftsteller erfolgte im Oktober 1991 kurz vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Die Überprüfung durch die gerichtlichen Instanzen hatte viele Monate in Anspruch genommen, in denen sich die weltpolitische Lage mit dem Fall des Eisernen Vorhangs verändert hatte und sich die politischen Ereignisse in der Sowjetunion überschlugen. Mit den ersten Unabhängigkeitserklärungen der baltischen Unionsrepubliken, der sukzessiven Entmachtung Gorbatschows, dem gescheiterten Augustputsch 1991, dem Verbot der kommunistischen Partei sowie der Machtübernahme Boris Jelzins kulminierten diese im Zerfall der Sowjetunion im Dezember 1991. Bereits nach den Parlamentswahlen 1990 war ein Komitee eingerichtet worden, das mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen betraut war. Der Gesetzesentwurf wurde vom Volksdeputiertenkongress/Obersten Rat in der ersten Abstimmung durch eine Mehrheit kommunistischer Deputierter abgelehnt; erst nach dem gescheiterten Augustputsch 1991 konnte eine erfolgreiche Neuabstimmung erfolgen (Daniėl‘, Koncepcija, S. 10 f.). Am 18. Oktober 1991 wurde vom Obersten Rat der RSFSR das „Gesetz über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ erlassen (Zakon RSFSR). Im Fall einer früheren Verurteilung nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches wie § 70 für „antisowjetische Agitation und Propaganda“ gewährleistete das Gesetz fortan die automatische Rehabilitierung ohne weitere Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft (Daniėl‘, Koncepcija, S. 14). Lediglich ein Antrag von Betroffenen, ihren Nachkommen oder auch befugten Vertretern wie der Organisation Memorial musste dafür gestellt werden. Mit der Rehabilitierung wurde das Urteil zu Unrecht Verfolgter aufgehoben, ihre umfassenden Bürgerrechte wiederhergestellt und Kompensationszahlungen in Form von Zusatzpensionen und diversen Ermäßigungen zugestanden. Vermutlich waren im Zuge der Gesetzesvorbereitungen auch die bereits im Verfahren befindlichen Anträge auf Rehabilitation von der Staatsanwaltschaft bearbeitet worden. Denn noch vor Erlass des neuen Gesetzes wurden Sinjawski und Daniel nach individueller Überprüfung rehabilitiert. Ein Vierteljahrhundert nach dem eigentlichen Gerichtsprozess, der sich 1966 zu einem internationalen Medienereignis entwickelt hatte, fand kurioserweise auch die Rehabilitierung der beiden Schriftsteller mit einem Beitrag in der Zeitung „Iswestija“ vom 17. Oktober 1991 ein mediales Echo.
9. Quellen/ Literatur
Hinweis: Die Umschrift aus dem Russischen erfolgte nach der Duden-Transliteration. Eine Ausnahme bilden die nach der wissenschaftlichen Transliteration in eckigen Klammern angegebenen Werktitel sowie die Angaben zur russischsprachigen Quellenliteratur.
Gerichtsurteil gegen Andrej Sinjawski [Andrej Sinjavskij] und Juli Daniel [Julij Daniėl‘] vom 14. Februar 1966, in: Hoover Institution Archives, Andrei Siniavskii Papers, Box 5.
Dokumentarfilm “To ni byl, to ni nebyl. O “dele” pisatelej Sinjavskogo i Daniėlja” der Regisseurin E. Šatalina, 1989, URL: https://www.net-film.ru/film-9732/.
“Soviet Writers’ Appeal for the Release of Sinyavsky and Daniel”, 16 November 1966. Electronic Record HU OSA 300–8‑3–7360; Records of Radio Free Europe/Radio Liberty Research Institute: Publications Department: Background Reports; Open Society Archives at Central European University, Budapest.
Ukaz Prezidiuma Verchovnogo Soveta RSFSR ot 16 sentjabrja 1966 o vnesenii dopolnenija v Ugolovnyj Kodeks RSFSR, in: Vedomosti Verchovnogo Soveta RSFSR 38/416 (1966), S. 819.
Vypiska iz protokola No. 192 paragrafa 11c zasedanija Sekretariata CK ot 5.1.1966g [Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Sekretariats des Zentralkomitees], in: Karta. Rossijskij nezavisimyj istoričeskij i pravozaščitnyj žurnal 4 (1994), S. 37–38.
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Manuela Putz
Mai 2018
Manuela Putz ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen. Ihre Forschungsschwerpunkte umfassen Dissens und Opposition in der Sowjetunion sowie Erinnerungskultur im heutigen Russland. Ihre aktuellste Veröffentlichung: “Kulturraum Lager. Politische Haft und dissidentisches Selbstverständnis in der Sowjetunion nach Stalin”, 2019.
Zitierempfehlung:
Putz, Manuela: „Der Prozess gegen Andrej Sinjawski und Juli Daniel, Sowjetunion 1966“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/sinjawski-andrej-und-juli-daniel/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Rob Mieremet / Anefo, Teach Inn voor politieke gevangenen in USSR in Mozes en Aaronkerk in Amsterdam, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Prozessfoto, Fotograf unbekannt