Deutschland 1924
Verleumdung Reichspräsident
Friedrich Ebert
Magdeburger Prozess
Der Prozess gegen Erwin Rothardt
Deutschland 1924
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Der Prozess vor dem Magdeburger Landgericht wegen Beleidigung des Reichspräsidenten war der bedeutendste unter den mehr als 200 Gerichtsverfahren, die Friedrich Ebert (1871–1925) als Staatsoberhaupt zur Ehrenrettung seiner Person, seines Amtes und der Weimarer Republik führte. Er endete am 23. Dezember 1924 mit einem Aufsehen erregenden Richterspruch: Zwar wurde der angeklagte Redakteur Erwin Rothardt wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, doch stellte das Gericht auch fest, dass Ebert durch Beteiligung an einem Streik zu Beginn des Jahres 1918 im juristischen Sinne Landesverrat begangen habe – ein ihn persönlich tief verletzendes, von vielen Demokraten als Skandal betrachtetes Urteil. Ausgangspunkt für den spektakulärsten Prozess des Reichspräsidenten war Eberts zweiter Besuch Münchens im Juni 1922, bei dem ihm der deutschvölkische Agitator Emil Gansser auf dem Bahnhofsvorplatz „Landesverräter“ zurief. Dieser von rechten Kreisen gegenüber Ebert immer wieder erhobene Vorwurf spielte konkret auf seine Rolle beim Berliner Streik im Januar 1918 an, als 200.000 Munitionsarbeiter in den Ausstand getreten waren. Gegen diesen Vorwurf des Landesverrats setzte sich Ebert mit juristischen Mitteln zur Wehr und trat als Nebenkläger in dem Beleidigungsverfahren gegen Gansser in München auf. Wie Ebert bei seiner Vernehmung am 31. Juli 1923 im Reichspräsidentenpalais betonte, war die von ihm geführte SPD vom Streik 1918 vollkommen überrascht worden. Sein Eintreten in die Streikleitung sei lediglich in dem Bestreben erfolgt, den Ausstand so schnell wie möglich zu beenden, ohne Schaden für das Reich und ohne nachhaltige Konsequenzen für die Streikenden.
Als trotz dieser Aussage das Münchner Gericht den Reichspräsidenten „Fritz Ebert“ (so die Anrede in der Vorladung) für den 7. Februar 1924 einbestellte, beschloss er auf Anraten seines Rechtsanwaltes Wolfgang Heine, den Strafantrag zurückzuziehen. Man wollte vermeiden, dass Ebert im Rampenlicht des Verfahrens Attacken der als äußerst scharf bekannten Verteidigung ausgesetzt werde oder der Angeklagte erneut eine öffentliche Gelegenheit für Verunglimpfungen bekäme. Die Einstellung des Verfahrens am 5. Februar 1924 brachte jedoch die antirepublikanische Hetzlawine erst so richtig ins Rollen. Gansser verschärfte in einem von zahlreichen Zeitungen abgedruckten Brief seine Vorwürfe; es sei nicht tragbar, dass ein Mann an der Spitze der Republik stehe, der den Vorwurf des Landesverrats auf sich sitzen lasse: „Ich richte deshalb die Frage an Sie, Herr Reichspräsident: Wann treten Sie zurück?“ Ebert stellte erneut Strafantrag gegen Gansser, der sich dem Verfahren jedoch durch Flucht ins Ausland entzog und erst wieder zurückkehrte, nachdem er bei den Reichstagswahlen am 4. Mai 1924 ein Mandat für die Nationalsozialistische Freiheitspartei erlangt hatte und nun die Immunität nach Art. 37 WRV genoss. Doch gab es noch weitere Beleidigungsverfahren, die sich auf Eberts Beteiligung am Munitionsarbeiterstreik bezogen. So hatte die „Mitteldeutsche Presse” in Staßfurt bei Magdeburg, eine mehrfach aufgrund des Gesetzes zum Schutze der Republik vom Juli 1922 verbotene Zeitung, den Brief Ganssers am 23. Februar 1924 unter der Überschrift „Eine bittere Pille für Fritze Ebert” mit dem redaktionellen Zusatz gebracht: „Ob Ebert die Pille verschluckt, oder ob er es doch mit seiner Würde als Reichspräsident vereinbart und vor dem Gericht in München erscheint? Beweisen Sie doch, Herr Ebert, dass Sie kein Landesverräter sind!” Ebert stellte gegen den verantwortlichen Redakteur Erwin Rothardt Strafantrag wegen Beleidigung. Über diesen Prozess sollte der Vorwurf des Landesverrats ein für alle Mal aus der Welt geschafft werden. Doch es sollte ganz anders kommen.
2. Personen
a) Der Angeklagte
Angeklagt war der mehrfach wegen Pressevergehen vorbestrafte 25-jährige Redakteur Erwin Rothardt. Dieser hatte von April 1923 bis September 1924 die Leitung der Tageszeitung „Mitteldeutsche Presse” inne. Der Herausgeber des extrem antidemokratischen Hetzblattes, Hans Hottenrott, bereits 22 Mal der Verunglimpfung der Republik und ihrer Träger für schuldig befunden, war untergetaucht, nachdem er im März 1923 wegen Beleidigung des Reichspräsidenten zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden war.
b) Die Verteidiger
Verteidiger waren die Magdeburger Rechtsanwälte August Bindewald und Theodor Martin. Nach dem Tod Eberts kam Walter Luetgebrune, bekannt als Anwalt rechter Republikgegner, zum Verteidigerteam Rothardts hinzu.
c) Der Nebenkläger und seine Prozessbevollmächtigten
Der Nebenkläger Friedrich Ebert war am 11. Februar 1919 zum Reichspräsidenten gewählt worden. 1905 Mitglied im SPD-Vorstand und ab 1913 einer der beiden SPD-Parteivorsitzenden, hatte ihm der letzte kaiserliche Reichskanzler Prinz Max von Baden am 9. November 1918 die Reichskanzlerschaft übertragen. Ebert gehörte auch dem tags darauf gebildeten „Rat der Volksbeauftragen“ an, der aus SPD und der 1917 abgespaltenen USPD bestehenden Revolutionsregierung, die bis zum Februar 1919 die oberste Regierungsgewalt innehatte. Ebert beauftragte mit der Wahrnehmung seiner Interessen Wolfgang Heine (SPD), 1919/20 preußischer Innenminister, und Otto Landsberg (SPD), gemeinsam mit Ebert 1918/19 Mitglied im Rat der Volksbeauftragten und 1919 Reichsjustizminister.
d) Das Gericht
Den Vorsitz hatte Landgerichtsdirektor Gustav Bewersdorff inne; beisitzender Richter war Landgerichtsrat Emil Schultze. Beide galten als deutschnational und sollten sich später rühmen, dem Reichspräsidenten durch das Urteil Schaden zugefügt zu haben. Als Schöffen fungierten ein Kaufmann und ein Lehrer. Anklagevertreter war Generalstaatsanwalt Wilhelm Storp aus Celle, assistiert von Staatsanwaltschaftsrat Ernst Doßmann aus Magdeburg.
3. Zeitgeschichtliche Einordung
Der Fall stand im Zusammenhang mit der von Republikgegnern propagierten Dolchstoßlegende, die mit dem Auftritt von Paul von Hindenburg, ab 1916 Chef der Obersten Heeresleitung (OHL), im November 1919 vor dem Untersuchungsausschuss der Nationalversammlung zur Klärung des Zusammenbruchs 1918 zum Schlagwort des öffentlichen Diskurses geworden war. Die Legende, die das politische Klima der Republik nachhaltig vergiftete, schob in Verdrehung der Tatsache, dass der Krieg im Herbst 1918 militärisch verloren war, der Revolution die Schuld an der Niederlage zu. Die Träger des Umsturzes, die Sozialdemokraten, die man bereits im Kaiserreich als „Vaterlandsverräter“ außerhalb der Gesellschaft gestellt hatte, seien nichts weiter als Landesverräter, die den Frontkämpfern in den Rücken gefallen seien. Ohne die Revolution, ohne den „Dolchstoß“, hätte ‒ so die Quintessenz ‒ Deutschland den Sieg davongetragen. Der Vorwurf des Landesverrats war im Grunde die auf Ebert gemünzte Fortsetzung der Dolchstoßlegende. Die Verteidigung und die hinter ihr stehende antirepublikanische Fronde wollte den Prozess gegen Ebert und die von ihm repräsentierte Weimarer Republik ausschlachten und versuchte, den zunächst für den 17. Oktober 1924 vorgesehenen Beginn möglichst nah an die Reichstagswahlen vom 7. Dezember heranzurücken. Der Prozess begann jedoch erst zwei Tage nach den Wahlen. Besondere Bedeutung erhielt der Prozess auch durch die für das Frühjahr 1925 vorgesehene Volkswahl des Reichspräsidenten (gemäß Art. 41 WRV). Der Reichstag hatte am 24. Oktober 1922 mit 314 gegen 76 Stimmen über eine Verfassungsänderung die Amtszeit des am 11. Februar 1919 von der Nationalversammlung zum Reichspräsidenten gewählten Friedrich Ebert bis zum 30. Juni 1925 verlängert.
4. Anklage
Gegenstand der Anklage gegen Erwin Rothardt war der erwähnte Artikel „Eine bittere Pille für Fritze Ebert” in der „Mitteldeutschen Presse“ vom 23. Februar 1924, der den Tatbestand der Beleidigung bzw. übler Nachrede (Vergehen nach §§ 185, 186, 200 RStGB) erfülle. Reichspräsident Ebert wurde als Nebenkläger zugelassen.
5. Verteidigung
Nachdem Rothardt in den Vernehmungen vor dem Prozess erklärt hatte, dem Reichspräsidenten nicht den Vorwurf des Landesverrats gemacht zu haben, änderte die Verteidigung ihre Strategie grundlegend und ging in die Offensive. Sie wollte den Beweis erbringen, dass nicht nur der Januar-Streik auf Initiative der SPD ausgebrochen war und Ebert als SPD-Vorsitzender diesen vorbereitet hatte, sondern dass letztlich der Krieg wegen der „landesverräterischen Bestrebungen“ der SPD verloren worden sei. Die Verteidigung hob auf vier Punkte ab, um dem Reichspräsidenten Landesverrat nachzuweisen. Im Zentrum stand Eberts Beteiligung am Januarstreik 1918. Daneben habe er den Streik auf die frühere kaiserliche Werft in Kiel übertragen und versucht, in Chemnitz einen Ausstand vom Zaun zu brechen. Und viertens – und das war in seiner Bedeutung nicht hoch genug zu bemessen – habe Ebert planmäßig Maßnahmen der OHL durchkreuzt. Es ging jetzt zentral um die Frage, welche Haltung die SPD und deren Vorsitzender Ebert während des Krieges eingenommen hatten. Das ursprüngliche Beleidigungsverfahren war nun zu einem politischen Prozess erster Güte geworden, wobei ein Rollentausch von großer Tragweite stattgefunden hatte: Der Nebenkläger war zum eigentlichen Beklagten geworden. Der Beleidigte musste nun den Beweis antreten, dass er während des Krieges keine landesverräterische Aktion begangen hatte. Im Verfahren boten Eberts Prozessvertreter eine ganze Reihe namhafter Persönlichkeiten auf, darunter die ehemaligen Reichskanzler Philipp Scheidemann, Gustav Bauer und Constantin Fehrenbach, den SPD-Vorsitzenden Otto Wels, den Heidelberger Professor Alfred Weber und General Wilhelm Groener, die Ebert eine vaterländische Haltung während des Krieges bescheinigten. Demgegenüber wartete die Verteidigung mit einigen dubiosen Zeugen auf, deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft blieb.
6. Das Urteil
In dem am 23. Dezember 1924 ergangenen Urteil wurde der Angeklagte Rothardt wegen öffentlicher Beleidigung (§§ 192, 185 RStGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem Beleidigten, Reichspräsident Ebert, wurde die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten in drei Zeitungen zu veröffentlichen. Das Gericht verurteilte Rothardt nicht wegen übler Nachrede (§ 186 RStGB), weil der Beweis erbracht worden sei, dass Ebert durch seine Beteiligung an der Streikleitung im Januar 1918 Landesverrat begangen habe, dadurch „objektiv und subjektiv“ der Tatbestand des Landesverrats nach § 89 RStGB erfüllt worden sei. Dabei, so die Urteilsbegründung, ging das Gericht ausschließlich vom „Gesichtspunkt des Strafrechts“ aus. Es sei sehr wohl möglich, dass diese einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllende Handlung politisch, historisch oder moralisch geboten gewesen sein könne, aber das habe das Gericht nicht zu untersuchen gehabt. In drei Punkten konnte die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür finden, dass Ebert sich des Landesverrats schuldig gemacht hatte. Das betraf die Übertragung des Streiks nach Kiel, die Organisation eines Ausstandes in Chemnitz und die grundsätzliche Haltung der SPD gegenüber kriegswichtigen Maßnahmen der OHL.
7. Wirkung
Das Magdeburger Urteil hatte weitreichende Folgen. Das Staatsoberhaupt war implizit des Landesverrats schuldig gesprochen worden. Dieses von den republiktreuen Kräften als Skandal empfundene Urteil löste eine Welle der Solidarität mit Friedrich Ebert aus. Die bürgerliche Reichsregierung sowie zahlreiche Politiker, Rechtsgelehrte, Staatswissenschaftler und Historiker gaben Ehrenerklärungen für ihn ab. In der zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Literatur wurde das Urteil unterschiedlich bewertet. Einige sahen hierin ein krasses Fehlurteil; es gab aber auch Stimmen, die es für zumindest vertretbar, gar für richtig werteten. Diejenigen, die die Republik und ihre Vertreter hassten, fühlten sich durch dieses Urteil bestätigt. Am obersten Repräsentanten der neuen demokratischen Ordnung klebte nun der Makel, sein Land verraten zu haben. Die Gegner der Republik glaubten darüber hinaus die Dolchstoßlegende bestätigt. General Erich Ludendorff, im Weltkrieg Erster Generalquartiermeister der OHL unter Hindenburg und bekennender Antirepublikaner, jubelte in einem sogenannten „militärischen Gutachten”: „Nun also! Es bleibt dabei, der Munitionsarbeiterstreik im Januar 1918 war Landesverrat und die Teilnehmer […] schuldig des Landesverrats und strafwürdige Verbrecher.“ Der Richterspruch besaß eine weitreichende Bedeutung für die politische Kultur von Weimar. Der sozialdemokratische Jurist Hugo Sinzheimer brachte es auf den Punkt: „Es genügt nicht, dass der politische Gegner durch Revolver und Gift beseitigt wird, es genügt auch nicht, dass man den politischen Gegner öffentlich beschimpft und verleumdet. Das Magdeburger Urteil zeigt, dass es auch noch ein anderes Mittel des politischen Kampfes gibt, um den politischen Gegner, wie man glaubt, politisch unschädlich zu machen. Es ist die ‚gerichtliche Feststellung‘ einer ‚juristischen‘ Schuld in politischen Handlungen, die der Gegner in irgendeiner Zeit als politisch zweckmäßig angesehen hat. […] Diese ‚juristische‘ Verurteilung ist dann die Grundlage für einen mit allen Mitteln der Demagogie hemmungslos geführten Kampf, der nicht mit offenen politischen Argumenten gegen den politischen Gegner geführt wird, sondern mit den persönlich gehässigen Mitteln der menschlichen Verunglimpfung.“ Sogleich wurde auch Kritik an der rechtslastigen Justiz laut. Reichsminister Eduard Hamm von der liberalen DDP drückte die Ohnmacht der Politiker in drastischen Worten aus: „Wir sind jedem Esel von Richter in Deutschland preisgegeben, das ist noch schlimmer wie die Tatsache, dass wir jedem Lausbuben zur Beschimpfung preisgegeben sind.“ Über die politische Wirkung besaß das Urteil auch eine ganz persönliche Seite. Es galt bis zum Richterspruch als sicher, dass Ebert bei der Volkswahl des Reichspräsidenten im Frühjahr 1925 kandidieren würde. Das Urteil sorgte sehr wahrscheinlich bei ihm für einen Meinungsumschwung, nicht mehr ins Rennen gehen zu wollen. Ungeachtet dessen wollte Ebert das Urteil aus der Welt schaffen. So legten Generalstaatsanwalt und Nebenkläger Berufung ein. Die Neuaufnahme des Verfahrens sollte Ebert aber nicht mehr erleben. Durch ein langjähriges Gallenleiden gesundheitlich angeschlagen, verschleppte er in Vorbereitung der Berufungsverhandlung eine Blinddarmentzündung, die zu spät operiert wurde. Am 28. Februar 1925 starb Friedrich Ebert. Die Hetzkampagne hatte zu seinem frühen Tod im Alter von 54 Jahren beigetragen. Nach dem Bericht seines Hausarztes hatten die durch den Magdeburger Prozess verursachten „seelischen Aufregungen“ die Widerstandskraft des Kranken so geschwächt, dass er die Operation nicht habe überstehen können. Aufgrund des Todes von Friedrich Ebert kam es ab dem 10. März 1925 nur noch zu einer ausführlichen Beweisaufnahme, bei der Walter Luetgebrune, der sich als Verteidiger von rechten Republikgegnern, u. a. von Ludendorff im sogenannten Hitler-Prozess, einen Namen gemacht hatte, die Riege der Verteidiger Rothardts verstärkte. Das Verfahren wurde nach 18 Verhandlungstagen im April ausgesetzt und am 15. September 1925 endgültig eingestellt. Das Magdeburger Urteil erlangte also nie Rechtskraft. Erst posthum wurde Friedrich Ebert rehabilitiert: Im Zuge eines Reichsgerichtsverfahrens gegen einen anderen Verleumder, der den ersten Reichspräsidenten wegen seiner Mitwirkung im Munitionsarbeiterstreik wiederum als Landesverräter bezeichnet hatte, wurde im Urteil vom 20. Oktober 1931 festgestellt, dass der objektive Tatbestand des Landesverrats bezüglich Eberts Beteiligung am Streik im Januar 1918 nicht vorgelegen habe – ein Urteil, das von der Öffentlichkeit jedoch kaum mehr wahrgenommen oder gewürdigt wurde.
8. Würdigung
Das Magdeburger Verfahren als ein politischer Prozess gilt als markantes Beispiel für eine rechtslastige Justiz in der Weimarer Republik, die der jungen Demokratie und ihren Trägern nicht den notwendigen Schutz gewährte – mit den Worten Eberts aus einem Brief vom Dezember 1924: „Staatsinteresse und Rechtspflege scheinen heute aber schlecht miteinander zu vereinbaren [zu] sein.“ Das Urteil konterkarierte Eberts Politik im Ersten Weltkrieg, als sich die SPD mit dem „Burgfrieden“ in die nationale Abwehrfront eingereiht hatte. Daran hielt Ebert während des ganzen Krieges fest, obwohl innerhalb der eigenen Partei die Opposition gegen die Stillhaltepolitik wuchs, was letztlich 1917 zur Spaltung der SPD führte. Es kam einem politischen Rufmord gleich, Ebert, der zwei seiner vier Söhne als Soldaten im Ersten Weltkrieg verlor, des Landesverrats zu bezichtigen. Neben dem persönlichen Aspekt besaß das Magdeburger Urteil eine politische Dimension ungeahnter Reichweite: Denn nun haftete der von vielen nicht geliebten Republik das Odium der Geburt aus dem Verrat an – ein schwerer Schlag für die noch ungefestigte Demokratie.
9. Literatur
LG-Urteil vom 23. Dezember 1924 in: Karl Brammer (Bearb.), Der Prozeß des Reichspräsidenten, Berlin 1925, S. 128 ff. – Konrad Bastobbe, Der Prozeß des Reichspräsidenten Friedrich Ebert 1924 in Magdeburg, Magdeburg 1997; Michael Miltenberger, Der Vorwurf des Landesverrats gegen Reichspräsident Friedrich Ebert. Ein Stück deutscher Justizgeschichte, Heidelberg 1989; Walter Mühlhausen, Friedrich Ebert 1871–1925. Reichspräsident der Weimarer Republik, Bonn 2006 (2. Aufl. 2007), S. 936 ff.; Günter Spendel, Justiz und Politik. Das Magdeburger Fehlurteil – Analyse eines politischen Rufmordes, in: Friedrich Ebert als Reichspräsident (1919–1925). Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung zum 80. Todestag. Hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2005, S. 59–77. – Akten im Bundesarchiv Berlin, Bestand R 601 (Reichspräsidialkanzlei), Nr. 26 bis 30.
Walter Mühlhausen
August 2014
Walter Mühlhausen ist Historiker und Geschäftsführer und Vorstandsmitglied der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte (Heidelberg). Er ist apl. Professor an der TU Darmstadt. Forschungsschwerpunkt ist die Geschichte der Arbeiterbewegung (insbes. Persönlichkeiten) der Weimarer Republik und des Landes Hessen.
Zitierempfehlung:
Mühlhausen, Walter: „Der Prozess gegen Erwin Rothardt, Deutschland 1924“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, 2014, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/rothardt-erwin/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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