Reichstagsbrand-Prozess

bearbei­tet von
Dr. Alexan­der Bahar

Deutsch­land 1933
Hochverrat
Lex van der Lubbe
Reichstagsbrandverordnung
Londo­ner Gegenprozess


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Der Reichstagsbrand-Prozess
Deutschland 1933

Marinus van der Lubbe
Fotograf unbekannt © s.u.

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der Reichs­tags­brand­pro­zess gegen „van der Lubbe und Genos­sen“, der vom 21. Septem­ber bis 23. Dezem­ber 1933 vor dem 4. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts statt­fand, war das erste von der NS-Regie­rung angestreng­te Verfah­ren vor dem seiner­zeit höchs­ten deutschen Gericht. Er gilt als einer der bedeu­tends­ten und zugleich umstrit­tens­ten Prozes­se der deutschen Rechts­ge­schich­te des 20. Jahrhunderts.
In dem Verfah­ren wurden der Vorsit­zen­de der kommu­nis­ti­schen Reichs­tags­frak­ti­on Ernst Torgler, die bulga­ri­schen Kommu­nis­ten Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Wasil Taneff sowie der Nieder­län­der Marinus van der Lubbe angeklagt, gemein­schaft­lich am 27. Febru­ar 1933 das Reichs­tags­ge­bäu­de in Berlin in Brand gesetzt zu haben, um damit einen kommu­nis­ti­schen Aufstand zu initi­ie­ren. Von den Angeklag­ten war ledig­lich Marinus van der Lubbe im brennen­den Gebäu­de angetrof­fen und von der Polizei verhaf­tet worden.
Zweimal wechsel­te der Prozess den Schau­platz. Vom 21. Septem­ber bis zum 7. Oktober fand er im Haupt­ver­hand­lungs­saal des Leipzi­ger Reichs­ge­richts statt. Vom 10. Oktober bis zum 18. Novem­ber wurden die Verhand­lun­gen im Reichs­tags­ge­bäu­de in Berlin, in dem vom Brand unver­sehr­ten Saal des Haushalts­aus­schus­ses, fortge­setzt, damit das Gericht die Möglich­keit hatte, den Sachver­halt vor Ort in Augen­schein zu nehmen. Vom 23. Novem­ber bis zum 23. Dezem­ber, dem 57. und letzten Verhand­lungs­tag, wurde der Prozess dann in Leipzig weiter­ge­führt. Insge­samt wurden 254 Zeugen und sieben Sachver­stän­di­ge vernom­men. Die beina­he 280 Stunden währen­de Verhand­lung wurde von sieben beim Reichs­tag tätigen Parla­ments­ste­no­gra­phen, zwei Hilfs­ste­no­gra­phen sowie mehre­ren Schreib­kräf­ten, die auf Anfor­de­rung des Reichs­ge­richts eigens für den Reichs­tags­brand­pro­zess abgeord­net worden waren, in einem steno­gra­phi­schen Proto­koll von insge­samt 7.363 Seiten festgehalten.
Wie sicher die NS-Macht­ha­ber ihrer Sache zunächst waren, zeigt die schein­bar volle Öffent­lich­keit, in der sie den Prozess durch­füh­ren ließen. 82 Korre­spon­den­ten inter­na­tio­na­ler Zeitun­gen sowie 42 Vertre­ter NS-naher oder gleich­ge­schal­te­ter deutscher Blätter waren zum Prozess zugelas­sen. Außer­ge­wöhn­lich war die Errich­tung eines Sonder­post­amts mit Telefon- und Telegramm­ver­bin­dun­gen in die ganze Welt. Auf Wunsch des Reichs­pro­pa­gan­da­mi­nis­te­ri­ums waren zudem die techni­schen Voraus­set­zun­gen dafür geschaf­fen worden, die gesam­te Haupt­ver­hand­lung auf Wachs­plat­ten aufzu­zeich­nen und direkt über den Rundfunk zu übertragen.
Die Entwick­lung des Verfah­rens, insbe­son­de­re die entlar­ven­de Bloßstel­lung von Gericht, Oberreichs­an­walt­schaft und Politi­scher Polizei durch das unerwar­tet schlag­fer­ti­ge und unerschro­cke­ne Auftre­ten des Angeklag­ten Dimitroff veran­lass­te die Macht­ha­ber aller­dings schon nach wenigen Tagen, die Rundfunk­über­tra­gun­gen stark zu reduzie­ren und schließ­lich ganz einzu­stel­len. Auch die anfangs umfang­rei­che Bericht­erstat­tung in der deutschen Presse wurde mehr und mehr reduziert. Bei der Auswahl der Zuschau­er war man von Anfang an vorsich­ti­ger. Nur ein gut vorsor­tier­tes Publi­kum kam in den Genuss der 120 für jeden Verhand­lungs­tag ausge­ge­be­nen Zuhörerkarten.
Von den fünf Angeklag­ten wurde ledig­lich Marinus van der Lubbe im Sinne der Ankla­ge für schul­dig befun­den und am 23. Dezem­ber 1933 auf der Grund­la­ge eines rückwir­ken­den Geset­zes zum Tode verur­teilt. Die übrigen Angeklag­ten sprach das Gericht mangels Bewei­sen frei. Van der Lubbe wurde am 10. Januar 1934 durch das Fallbeil hingerichtet.

2. Prozess­be­tei­lig­te

Georgi Dimitroff (1882–1949)
Fotograf unbekannt © s.u.

a) Die Angeklagten
Angeklagt waren: der „Maurer und Invali­de“ Marinus van der Lubbe (1909–1934) aus Leiden, Nieder­lan­de, Anhän­ger einer rätekom­mu­nis­ti­schen Split­ter­grup­pe; Ernst Torgler (1893–1963), seit 1924 Reichs­tags­ab­ge­ord­ne­ter der KPD und seit 1929 Vorsit­zen­der der KPD-Reichs­tags­frak­ti­on, sowie die bulga­ri­schen Emigran­ten: Georgi Dimitroff (1882–1949), Schrift­stel­ler und führen­des Mitglied der Bulga­ri­schen Kommu­nis­ti­schen Partei (BKP), bis Anfang 1933 Leiter des Westeu­ro­päi­schen Büros des Exeku­tiv­ko­mi­tees der Kommu­nis­ti­schen Inter­na­tio­na­le (Komin­tern) in Berlin (von 1935 bis 1943 General­se­kre­tär der Komin­tern, von 1946 bis 1949 bulga­ri­scher Minis­ter­prä­si­dent); Blagoj Popoff (1902–1968), Student der Rechts­wis­sen­schaft und Mitglied des Zentral­ko­mi­tees (ZK) der BKP; Wasil Taneff (1897–1941), Schuh­ma­cher und ebenfalls Mitglied des ZK der BKP.

b) Die Verteidiger
Dem Haupt­an­ge­klag­ten Marinus van der Lubbe wurde Dr. Philipp Seuffert (1871–1957), Rechts­an­walt am Reichs­ge­richt, als Pflicht­ver­tei­di­ger zugewiesen.

Dem Angeklag­ten Ernst Torgler wies das Gericht den Pflicht­ver­tei­di­ger Dr. Hübner (Leipzig) zu, den Torgler jedoch bald wieder von dem Mandat entband. Mitte August 1933 melde­te sich der Rechts­an­walt Dr. Alfons Sack (1887–1944/45) beim Reichs­ge­richt und wurde zu Torglers Wahlver­tei­di­ger bestellt. Dr. Sack, langjäh­ri­ges Mitglied der DNVP sowie ab 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP, war vor allem als Vertei­di­ger in Fememord­pro­zes­sen sowie von Joseph Goebbels in diver­sen Verfah­ren bekannt gewor­den. Er hatte 1930 Natio­nal­so­zia­lis­ten beim Ulmer Reichs­wehr­pro­zess und 1931 Berli­ner SA-Führer im „Kurfürs­ten­damm-Prozess“ vertre­ten, der die ersten antise­mi­ti­schen Ausschrei­tun­gen zum Gegen­stand hatte. 1944 arbei­te­te Sack als Vertre­ter der Ankla­ge beim Volksgerichtshof.
Aus inter­nen Aufzeich­nun­gen des Gehei­men Staats­po­li­zei­amts (Gesta­pa) geht hervor, dass Dr. Sack die Vertei­di­gung Torglers „auf beson­de­ren höheren Wunsch […] des Reichs­jus­tiz­mi­nis­ters [Franz Gürtner; A. B.]“ übernom­men hatte.“ Vor Prozess­be­ginn war Sack von der Anwalts­kam­mer mitge­teilt worden, ihm werde ein Angeklag­ter zugewie­sen, „der bestimmt mit einem Freispruch davon­kom­men würde. (Bahar/Kugel 2013, S. 186/187)
Nachdem das Reichs­ge­richt mehre­re Anträ­ge des Angeklag­ten Dimitroff auf Zulas­sung eines auslän­di­schen Wahlver­tei­di­gers abschlä­gig beschie­den hatte, beauf­trag­te dieser den Rechts­an­walt Werner Wille, der jedoch bereits am 8. Juli 1933 sein Mandat nieder­leg­te. Darauf­hin bestimm­te das Gericht Dr. Paul Teichert (1897– nach 1945) zum Pflicht­ver­tei­di­ger der drei bulga­ri­schen Angeklag­ten. Teichert, langjäh­ri­ges aktives „Stahlhelm“-Mitglied, trat 1937 in die NSDAP ein. Nach der Beset­zung Leipzigs am 2. Juli 1945 durch die Rote Armee wurde er vom Leipzi­ger Opera­ti­ven Sektor des NKWD festge­nom­men und im Spezi­al­la­ger Mühlberg inter­niert. Er soll in sowje­ti­scher Gefan­gen­schaft gestor­ben sein. (Kilian, S. 420)

c) Das Gericht
Ursprüng­lich hatte die Reichs­re­gie­rung die Schaf­fung eines neuen Gerichts ausschließ­lich zur Aburtei­lung der „Reichs­tags­brand­stif­ter“ erwogen. Das lehnte das Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um aber unter Hinweis auf Artikel 105 der Reichs­ver­fas­sung ab, der die Errich­tung von Ausnah­me­ge­rich­ten verbot. (Gruch­mann 1988, S. 958 f.)
Verhan­delt wurde der Prozess gegen „van der Lubbe und Genos­sen“ schließ­lich vor dem in Leipzig ansäs­si­gen Reichs­ge­richt, dem vom 1. Oktober 1879 bis Kriegs­en­de 1945 obers­ten Gerichts­hof des Deutschen Reichs für den Bereich der ordent­li­chen Gerichts­bar­keit, konkret vor dessen für Hoch- und Landes­ver­rat sowie für Spiona­ge zustän­di­gen 4. Straf­se­nat. Das war jener Straf­se­nat, der im Oktober 1932 das Hochver­rats­ver­fah­ren gegen den Verfas­ser der „Boxhei­mer Dokumen­te“, den NS-Juris­ten Dr. Werner Best, aus Mangel an Bewei­sen einge­stellt sowie Carl von Ossietz­ky im sogenann­ten „Weltbüh­nen­pro­zess“ verur­teil­te. Ebenfalls vor dem 4. Straf­se­nat hatte Hitler 1930 im Verfah­ren gegen drei Ulmer Reichs­wehr­of­fi­zie­re seinen „Legali­täts­eid“ geleistet.
Den Vorsitz hatte Dr. h. c. Wilhelm Bünger (1870–1937), Präsi­dent des 4. Straf­se­nats. Bünger war als DNVP-Mitglied im Novem­ber 1920 in den Sächsi­schen Landtag gewählt worden, von 1924–1927 Justiz­mi­nis­ter, von Febru­ar bis Juni 1929 Volks­bil­dungs­mi­nis­ter und von Juni 1929 bis Mai 1930 Minis­ter­prä­si­dent in Sachsen. 1931 wurde er ans Leipzi­ger Reichs­ge­richt berufen, wo er die Leitung des 4. Straf­se­nats übernahm, bis er am 1. April 1936 in den Ruhestand trat.
Als Beisit­zer fungier­ten die Reichsgerichtsräte:
Hermann Coenders (1874– nach 1934), seit Januar 1925 Reichs­ge­richts­rat, trat am 1. Oktober 1934 vorzei­tig in den Ruhestand.
Dr. Walther Froelich (1880–1945), 1919–1920 Mitglied der DVP, von April 1933 bis zu deren Selbst­auf­lö­sung im Juni 1933 Mitglied der DNVP. Am 1. Juni 1932 zum Reichs­ge­richts­rat ernannt, war er im 4. Zivil­se­nat, im 4. Straf­se­nat und lange Zeit im 3. Straf­se­nat tätig. 1927 zum Richter beim Verwal­tungs­ge­richt des Völker­bun­des gewählt, war er von 1930 bis Novem­ber 1933 dessen Präsi­dent. Im Febru­ar 1934 trat er in den Natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Rechts­wah­rer­bund (NSRB) ein, war ab 1936 Mitglied des Ausschus­ses für Völker­recht in der NS-Gründung „Akade­mie für Deutsches Recht“ und wurde 1938 sowohl mit dem Silber­nen als auch mit dem Golde­nen Treudienst-Ehren­zei­chen, 1942 mit dem Kriegs­ver­dienst­kreuz 2. Klasse ausge­zeich­net. Nach der Beset­zung Leipzigs durch die Rote Armee wurde er – wie andere Reichs­ge­richts­rä­te – durch den NKWD verhaf­tet. Er kam 1945 im Spezi­al­la­ger in Mühlberg ums Leben.
Dr. Emil Lersch (1879–1963), lange Zeit im 3. Zivil­se­nat tätig, Eintritt in die NSDAP am 1. Mai 1937; 1947 zum beauf­trag­ten Staats­an­walt bei der Staats­an­walt­schaft am LG München I, am 20. Dezem­ber 1950 zum Bundes­rich­ter am Bundes­ge­richts­hof ernannt. Lersch trat am 30. Dezem­ber 1952 in den Ruhestand und war von 1953 bis 1958 Mitglied des deutsch-alliier­ten Begna­di­gungs­aus­schus­ses zur Überprü­fung der Kriegsverbrecherurteile.
Landge­richts­di­rek­tor Gerhard Rusch (1884–1936), seit Juni 1932 Hilfs­rich­ter am Reichs­ge­richt und seit Mai 1933 Mitglied der SS und des BNSDJ, war der vierte beisit­zen­de Richter (Ergän­zungs­rich­ter) sowie Bericht­erstat­ter im Reichs­tags-brand­pro­zess. Am 1. Dezem­ber 1934 zum Reichs­ge­richts­rat ernannt, war er zunächst Mitglied im 4. Straf­se­nat und ab 1936 im 3. Zivil­se­nat tätig.
Landge­richts­di­rek­tor Dr. (Fried­rich Daniel) Gottlieb Full (1880– nach 1946), 1933 als Hilfs­rich­ter an das Reichs­ge­richt abgeord­net und beim Reichs­tags­brand­pro­zess ebenfalls als Ergän­zungs­rich­ter betei­ligt. 1934 zum Reichs­ge­richts­rat ernannt, war Full im 4., 2. und 6. Straf­se­nat tätig. Er war Mitglied des Ehren­ge­richts­hofs bei der Reichs­rechts­an­walts­kam­mer. Im August 1941 wegen Dienst­un­fä­hig­keit in den Ruhestand versetzt, wurde er nach 1945 Vorsit­zen­der einer Spruch­kam­mer in München. 1946 erfolg­te seine Berufung zum Präsi­den­ten des „Kassa­ti­ons­hof im Bayeri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Sonder­auf­ga­ben“ in München, der letzt­in­stanz­lich Entschei­dun­gen der Spruch­kam­mer­ver­fah­ren aufhob.

d) Die Staatsanwaltschaft
Die Ankla­ge vertrat Oberreichs­an­walt Dr. Karl August Werner (1876–1936), Mitglied der NSDAP (Kempner 1983, S. 10). Werner hatte von 1923 bis 1926 als Minis­te­ri­al­rat im Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die Abtei­lung IV (Verwal­tungs- und Verfas­sungs­recht, Hoch- und Landes­ver­rats­sa­chen) gelei­tet und war im Septem­ber 1926 gegen den Protest der demokra­ti­schen Presse zum Oberreichs­an­walt ernannt worden. 1931 verharm­los­te er öffent­lich die sogenann­ten Boxhei­mer Dokumen­te (siehe oben).
Stell­ver­tre­ten­der Anklä­ger war Landge­richts­di­rek­tor Dr. Heinrich Felix Parri­si­us (1885–1976), ab 1937 Reichs­an­walt beim Volks­ge­richts­hof und dort Stell­ver­tre­ter des Oberreichsanwalts.

e) Die Gutachter
Aufgrund der gesetz­li­chen Vorschrif­ten und der gericht­li­chen Praxis mussten die polizei­li­chen Ermitt­lungs­or­ga­ne Gutach­ten einho­len: Die Erstel­lung einer feuer­tech­ni­schen Exper­ti­se über die Entwick­lung, den Ablauf des Feuers und die aufge­fun­de­nen Brand­spu­ren bzw. ‑materia­li­en lag in der Kompe­tenz des Leiters der Berli­ner Feuer­wehr, Oberbrand­di­rek­tor Walter Gempp. Wie dieser später vor dem Reichs­ge­richt (aller­dings als Zeuge) aussag­te, fand am 28. Febru­ar 1933 mit leiten­den Beamten der Feuer­wehr eine Einsatz­be­spre­chung über den Brand statt, in deren Folge ein Proto­koll über den Brand­ver­lauf erarbei­tet wurde. Der Bericht, der durch einen Sonder­bo­ten an den kommis­sa­ri­schen Preußi­schen Innen­mi­nis­ter Hermann Göring geschickt wurde, verschwand jedoch und lag weder der Reichs­tags­brand­kom­mis­si­on noch dem Reichs­ge­richt vor. Gempp wurde am 24. März 1933 von seinen Dienst­ge­schäf­ten entbun­den und beurlaubt, später in einem offen­sicht­lich politisch motivier­ten Korrup­ti­ons­pro­zess angeklagt und verur­teilt. Am 2. Mai 1939 wurde er in seiner Gefäng­nis­zel­le tot aufge­fun­den. (Bahar/Kugel 2001, S. 234 ff., dies. 2013, S. 121 f.) Zustän­dig für eine Beurtei­lung der thermo­dy­na­mi­schen und bautech­ni­schen Gegeben­hei­ten, anhand derer sich feststel­len ließ, ob das Geständ­nis des mutmaß­li­chen Brand­stif­ters mit den objek­ti­ven Fakten überein­stimm­te, war die feuer­tech­ni­sche Kommis­si­on des Staat­li­chen Materi­al­prü­fungs­am­tes in Berlin-Dahlem, der Dr. Theodor Kristen, Lehrbe­auf­trag­ter an der Techni­schen Hochschu­le Berlin, als Abtei­lungs­lei­ter vorstand. Auch das Gutach­ten von Dr. Kristen verschwand, „nachdem Behör­den­stel­len davon Kennt­nis genom­men hatten“ (zit. nach W. Hofer u. a. 1992, S. 96.)
Gempps Gutach­ten ersetz­te man durch die Exper­ti­se des als Nachfol­ger von Gempp neu ernann­ten kommis­sa­ri­schen Oberbrand­di­rek­tors der Berli­ner Feuer­lösch­po­li­zei Dipl.-Ing. Gustav Wagner (NSDAP-Mitglied seit 1. Mai 1933, 1933–1943 General­ma­jor der Berli­ner Feuer­wehr, ab 8. März 1934 offizi­ell Oberbrand­di­rek­tor der Berli­ner Feuer­lösch­po­li­zei). Wagner wurde nach der Kapitu­la­ti­on Berlins am 2. Mai 1945 von der Roten Armee festge­nom­men und kam 1946 im sowje­ti­schen Lager Sachsen­hau­sen ums Leben. An die Stelle des Gutach­tens von Kristen rückte die Exper­ti­se von Dr. Emil Josse, Profes­sor für Dampf­ma­schi­nen und Wärme­wirt­schaft sowie Direk­tor des „Maschi­nen­bau­la­bo­ra­to­ri­ums“ an der Techni­schen Hochschu­le Berlin, deren Präsi­dent er von 1912–1913 war.
Zur Klärung von Detail­fra­gen, wie die Beurtei­lung chemi­scher Phäno­me­ne, wurden zwei weite­re Gutach­ter heran­ge­zo­gen: Prof. Dr. August Brüning, von 1928–1938 Leiter der Gericht­lich-chemi­schen Abtei­lung in der Preußi­schen Landes­an­stalt für Lebensmittel‑, Arznei­mit­tel- und gericht­li­che Chemie, sowie der (Nahrungsmittel-)Chemiker, Apothe­ker und Botani­ker Dr. Wilhelm Schatz, Inhaber eines „Wissen­schaft­li­chen Privat-Insti­tuts für natur­wis­sen­schaft­li­che Krimi­na­lis­tik, Schrift­ver­glei­chung, Krimi­nal- und Mikro­pho­to­gra­phie“ in Halle (Saale).
Mit der psych­ia­tri­schen Beurtei­lung des Angeklag­ten Marinus van der Lubbe wurden Prof. Dr. Karl Bonhoef­fer, Gehei­mer Medizi­nal­rat, Ordina­ri­us für Psych­ia­trie und Neuro­lo­gie an der Fried­rich-Wilhelms-Univer­si­tät Berlin sowie Direk­tor der Psych­ia­tri­schen und Nerven­kli­nik der Berli­ner Chari­té, und sein Assis­tent PD Dr. Jürg Zutt beauftragt.

3. Hinter­grund und zeitge­schicht­li­che Einordnung

Bereits während des Reichs­tags­brands hatten Reichs­kanz­ler Adolf Hitler und Hermann Göring, kommis­sa­ri­scher preußi­scher Innen­mi­nis­ter und Chef der Polizei im Land Preußen, die Kommu­nis­ten der Brand­stif­tung beschul­digt und den Brand im Reichs­tags­ge­bäu­de zum Signal für einen angeb­lich unmit­tel­bar bevor­ste­hen­den kommu­nis­ti­schen Aufstand erklärt.
Noch in der Brand­nacht wurden im gesam­ten Deutschen Reich Tausen­de führen­de Opposi­tio­nel­le – überwie­gend Mitglie­der der KPD, aber auch bereits Sozial­de­mo­kra­ten und andere Gegner des neuen Regimes – aufgrund vorbe­rei­te­ter Verhaf­tungs­lis­ten inhaf­tiert, misshan­delt und zum Teil in neu entste­hen­den »wilden« Konzen­tra­ti­ons­la­gern inter­niert. Allein für die Reichs­haupt­stadt werden weit über 100 derar­ti­ger Einrich­tun­gen angenom­men. Die Errich­tung zunächst provi­so­ri­scher Konzen­tra­ti­ons­la­ger begann unter der Regie von Göring und Diels bereits am 3. März 1933. In der zweiten Märzhälf­te entstan­den dann die ersten offizi­el­len Konzen­tra­ti­ons­la­ger in Orani­en­burg bei Berlin (21. März) sowie in Dachau bei München (22. März).
Am 28. Febru­ar 1933, einen Tag nach dem Brand, erging die Anwei­sung zur Schlie­ßung und polizei­li­chen Durch­su­chung aller Verkehrs­lo­ka­le der KPD. Gleich­zei­tig wurden sämtli­che Flugblät­ter, Zeitun­gen, Zeitschrif­ten und Plaka­te der beiden Arbei­ter­par­tei­en KPD und SPD zunächst für die Dauer von 14 Tagen verboten.
Von ungleich größe­rer Tragwei­te als diese polizei­li­chen Verbo­te waren zwei Notver­ord­nun­gen: Die „Verord­nung des Reichs­prä­si­den­ten zum Schutz von Volk und Staat“ (Reichs­tags­brand­ver­ord­nung) vom 28. Febru­ar (RGBl., I, 1933, 83) sowie die bereits tags zuvor (vom Kabinett) beschlos­se­ne „Verord­nung des Reichs­prä­si­den­ten gegen Verrat am Deutschen Volke und hochver­rä­te­ri­sche Umtrie­be“ (RGBl., I, 1933, 85–87).
Mit diesen beiden Verord­nun­gen wurden unter forma­ler Berufung auf Art. 48 Abs. 2 der Weima­rer Verfas­sung wesent­li­che bürger­li­che Grund­rech­te „bis auf weite­res“ außer Kraft gesetzt: Artikel 114 (Freiheit der Person), 115 (Unver­letz­lich­keit der Wohnung), 117 (Unver­letz­lich­keit des Brief­ge­heim­nis­ses), 118 (Recht der freien Meinungs­äu­ße­rung), 123 (Versamm­lungs­recht), 124 (Recht zur Gründung von Verei­nen usw.) und 153 (Unver­letz­lich­keit des Eigen­tums). Ein wesent­li­cher Bestand­teil der Notver­ord­nung (§ 1), vor allem aber der dazuge­hö­ri­gen Durch­füh­rungs­ver­ord­nung vom 3. März 1933, war der Wegfall des richter­li­chen Nachprüfungsrechts.
Die Reichs­tags­brand­ver­ord­nung sicher­te der Regie­rung auch die allei­ni­ge Verfü­gungs­ge­walt über die Presse und den Rundfunk und eröff­ne­te ihr damit völlig neue Propa­gan­da­mög­lich­kei­ten. Unter der Parole „Natio­nal­so­zia­lis­mus oder Kommu­nis­mus“ sowie flankiert vom Terror der SA gegen die politi­sche Linke, starte­ten die Nazis einen Propa­gan­da­feld­zug gegen die „kommu­nis­ti­schen Brand­stif­ter“. Bei den Reichs­tags­wah­len am 5. März 1933 erhiel­ten sie zusam­men mit ihren deutsch­na­tio­na­len Verbün­de­ten 51,9 Prozent der Stimmen.
Am 29. März 1933 erließ die Regie­rung das „Gesetz über die Verhän­gung und den Vollzug der Todes­stra­fe“, auch „Lex van der Lubbe“ genannt, weil es ausschließ­lich den Zweck verfolg­te, ein Todes­ur­teil gegen den Angeklag­ten Marinus van der Lubbe zu ermög­li­chen. Zuvor hatten sowohl Hitler als auch Göring in Minis­ter­be­spre­chun­gen vom 2. bzw. 7. März 1933 geäußert, es wäre das Beste gewesen, van der Lubbe sofort ohne öffent­li­chen Prozess zu hängen. (Repgen/Booms, Teil 1, Dok. 44, 63 f.; 146–147, Zitat 147)
Die „Lex van der Lubbe“ war das erste von der Regie­rung nach den Regeln des Ermäch­ti­gungs­ge­set­zes vom 23. März 1933 ohne Zustim­mung des Reichs­ta­ges erlas­se­ne Gesetz. § 1 legte fest, dass die Straf­ver­schär­fun­gen aus der Reichs­tags­brand­ver­ord­nung (§ 5, wonach eine Reihe von Verbre­chen, darun­ter Hochver­rat und Brand­stif­tung, die bis dahin mit lebens­lan­gem Zucht­haus bedroht waren, fortan obliga­to­risch mit dem Tode zu bestra­fen seien), auch auf Taten anzuwen­den seien, die zwischen dem 31. Januar und dem 28. Febru­ar 1933 began­gen worden waren. Damit verstieß die „Lex van der Lubbe“ gleich in zweifa­cher Hinsicht gegen rechts­staat­li­che Prinzi­pi­en: einmal gegen das Rückwir­kungs­ver­bot bzw. den Gesetz­lich­keits­grund­satz im moder­nen Straf­recht („nulla poena sine lege“), zum anderen gegen den Grund­satz, dass Geset­ze allge­mein­gül­tig sein müssen – dieses Gesetz jedoch „war erklär­ter­ma­ßen auf den Reichs­tags­brand zugeschnit­ten. (…) In jedem Falle war aber die ‚Lex van der Lubbe’ deshalb grob verfas­sungs­wid­rig, weil die Hitler-Regie­rung ihre angeb­li­che Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für die Inkraft­set­zung dieses Regie­rungs­ge­set­zes auf das so genann­te Ermäch­ti­gungs­ge­setz vom 24. März 1933 stütz­te. Dieses war unter schwers­ten Verstö­ßen gegen die Weima­rer Reichs­ver­fas­sung zustan­de gekom­men.“ (Deiseroth, 2009, S. 315)

4. Die Anklage

a) Polizei­li­che und gericht­li­che Voruntersuchungen
Noch in der Brand­nacht war im Polizei­prä­si­di­um Berlin eine „Sonder­kom­mis­si­on für den Reichs­tags­brand“ gebil­det worden, die zwischen dem 28. Febru­ar und dem 2. März 1933 die ersten Verneh­mun­gen van der Lubbes sowie anderer Brand­zeu­gen vornahm. Ihr gehör­ten die Krimi­nal­kom­mis­sa­re Helmut Heisig und Dr. Walter Zirpins von der Abtei­lung IA (Politi­sche Polizei Preußens) an. Am 4. März 1933 ernann­te Göring als kommis­sa­ri­scher Preußi­scher Innen­mi­nis­ter die eigent­li­che „Reichs­tags­brand-kommis­si­on“ (Leiter Dr. Rudolf Brasch­witz), die dem am 26. April 1933 neuge­grün­de­ten Gehei­men Staats­po­li­zei­amt (Gesta­pa) unter Dr. Rudolf Diels unter­stellt wurde. Die Ermitt­lun­gen der Reichs­tags­brand­kom­mis­si­on verlie­fen von Anfang an nahezu ausschließ­lich in Richtung mutmaß­li­cher kommu­nis­ti­scher „Mittä­ter“ van der Lubbes. Auch vor der Manipu­la­ti­on von Beweis­mit­teln schreck­ten die ermit­teln­den Beamten nicht zurück.
Nach der seiner­zeit gelten­den Straf­pro­zess­ord­nung wurden die straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen nicht von der Staats­an­walt­schaft gelei­tet. Statt­des­sen wurde auf Antrag der Staats­an­walt­schaft (in diesem Fall also des Oberreichs­an­walts) ein Unter­su­chungs­rich­ter beim zustän­di­gen Gericht bestellt. Wie aus den Sitzungs­pro­to­kol­len der Reichs­re­gie­rung, insbe­son­de­re der Minis­ter­be­spre­chung vom 2. März 1933 ersicht­lich (Repgen/Booms 1983, S. 146), war als Unter­su­chungs­rich­ter der Landge­richts­di­rek­tor Dr. Braune vorge­se­hen. Auf Initia­ti­ve Görings wurde dieser jedoch frühzei­tig von Reichs­ge­richts­prä­si­dent Dr. Erwin Bumke – ab Juli 1933 fördern­des Mitglied der SS (Klee 2005, S. 84) – durch den Reichs­ge­richts­rat Paul Vogt ersetzt. (Deiseroth 2006, Fn. 2, S. 46 f.)
Unter­su­chungs­rich­ter Paul Vogt (1877– nach 1952), am 15. August 1932 zum Reichs­ge­richts­rat ernannt, von 1919 bis 1928 Mitglied der DNVP, seit 1. Mai 1933 der NSDAP, oblag in der Folge die Koordi­nie­rung und Leitung der gericht­li­chen Vorun­ter­su­chun­gen zu den Hinter­grün­den des Brandes und nach den Tätern. Vogt hatte sich schon als Unter­su­chungs­rich­ter im Tsche­ka-Prozess – dem größten Verfah­ren gegen die KPD während der Weima­rer Republik – durch seine partei­ischen Unter­su­chun­gen einen Namen gemacht. Als Reichs­ge­richts­rat im 2. Straf­se­nat war Vogt während der NS-Zeit mitver­ant­wort­lich für die NS-Rassen­schan­de-Recht­spre­chung. Er wurde 1937 zum Senats­prä­si­den­ten beim Reichs­ge­richt ernannt.
Nach der Beset­zung Leipzigs durch die Rote Armee vom NKWD verhaf­tet, wurde er nach Aufent­hal­ten in den Spezi­al­la­gern in Mühlberg und Buchen­wald 1950 im Rahmen der Waldhei­mer Prozes­se zu 20 Jahren Zucht­haus verur­teilt, 1952 jedoch entlassen.
Unter Missach­tung der straf­ge­setz­lich vorge­schrie­be­nen Unschulds­ver­mu­tung behaup­te­te Unter­su­chungs­rich­ter Vogt am 22. März sowie am 2. April 1933 gegen­über der Presse wahrheits­wid­rig, „die bishe­ri­gen Ermitt­lun­gen“ hätten ergeben, dass „van der Lubbe in der Zeit unmit­tel­bar vor dem Brand nicht nur mit deutschen (…) sondern auch mit auslän­di­schen Kommu­nis­ten“ bzw. Terro­ris­ten in Verbin­dung gestan­den habe, darun­ter mit den drei angeklag­ten Bulga­ren Dimitroff, Taneff und Popoff. „Dafür, dass nicht­kom­mu­nis­ti­sche Kreise mit dem Reichs­tags­bran­de in Bezie­hung stehen, haben die Ermitt­lun­gen nicht den gerings­ten Anhalt ergeben.“ (Bahar/Kugel 2001, S. 330 ff.). Darüber hinaus war Vogt auch für vieler­lei in der Straf­pro­zess­ord­nung nicht vorge­se­he­ne Schika­nen verant­wort­lich, denen die Beschul­dig­ten in der Unter­su­chungs­haft ausge­setzt waren. So blieben sie zum Beispiel auf seine Anord­nung (ab 4. April 1933) während des größten Teils der sechs­mo­na­ti­gen Unter­su­chungs­haft Tag und Nacht gefes­selt. Für die Vertei­di­gung dringend benötig­te Unter­la­gen wurden ihnen ungeach­tet mehrfach geäußer­ter Bitten verweigert.

b) Ankla­ge­schrift
Als Frucht ihrer Arbeit präsen­tier­te die Oberreichs­an­walt­schaft am 24. Juli 1933 eine 235-seiti­ge gehei­me Ankla­ge­schrift gegen van der Lubbe, Torgler sowie die drei Bulga­ren Georgi Dimitroff, Blagoj Popoff und Wasil Taneff. Darin wurde versucht, mit einer Fülle von Hypothe­sen und Ankla­ge­zeu­gen die Behaup­tung eines unmit­tel­bar bevor­ste­hen­den kommu­nis­ti­schen Aufstands im Febru­ar 1933 zu unter­mau­ern und die Verwick­lung der Angeklag­ten in seine angeb­li­che Vorbe­rei­tung nachzuweisen.
Auch wenn die Ankla­ge­schrift den Zeitpunkt für van der Lubbes Einstieg ins Reichs­tags­ge­bäu­de willkür­lich um einige Minuten früher ansetz­te, während sie gleich­zei­tig den Zeitpunkt seiner Verhaf­tung einige Minuten nach hinten verleg­te (Bahar/Kugel 2001, S. 71 ff.), ließ sie keinen Zweifel daran, dass aufgrund der überein­stim­men­den Aussa­gen der Gutach­ter eine Allein­tä­ter­schaft des ledig­lich mit Kohle­an­zün­dern hantie­ren­den Nieder­län­ders auszu­schlie­ßen sei, die „Brand­le­gung [vielmehr] sorgfäl­tig vorbe­rei­tet gewesen und diese Vorbe­rei­tung unmög­lich von dem Angeschul­dig­ten van der Lubbe selbst, sondern vorher von anderen Perso­nen vorge­nom­men worden sein müsste.“ (Ankla­ge­schrift, S. 117 f.) Sie schloss: Aus der Art und Weise, wie sich der Brand im Plenar­saal entwi­ckelt habe, ergebe sich zweifels­frei, dass der Angeschul­dig­te van der Lubbe bei der Brand­stif­tung im Reichs­tag Mittä­ter gehabt haben musste. Die Angeklag­ten Torgler, Dimitroff, Popoff, Taneff bezich­tig­te die Ankla­ge, diese Mittä­ter zu sein.
Allen Angeklag­ten warf sie die versuch­te „gewalt­sa­me“ Änderung der „Verfas­sung des Deutschen Reiches“ sowie vorsätz­li­che menschen­ge­fähr­den­de Brand­stif­tung vor, „began­gen in der Absicht, um unter Begüns­ti­gung dersel­ben Aufruhr zu erregen …“ Van der Lubbe wurde darüber hinaus dreier weite­rer Brand­stif­tungs­hand­lun­gen (am Wohlfahrts­amt in Berlin-Neukölln, am Berli­ner Rathaus und am Stadt­schloss) angeklagt, „und zwar indem auch diese Brand­stif­tun­gen in der Absicht began­gen worden sind, um unter Begüns­ti­gung dersel­ben einen Aufruhr zu erregen.“ (Ankla­ge­schrift, S. 4 f.)

c) Prozess­ver­lauf
Für den Reichs­tags­brand­pro­zess hatte die Regie­rung eigens die Straf­pro­zess­ord­nung refor­miert. Die „Verord­nung des Reichs­prä­si­den­ten zur Beschleu­ni­gung des Verfah­rens in Hochver­rats- und Landes­ver­rats­an­ge­le­gen­hei­ten vom 18. März 1933“ (RGBl., I, 1933, S. 131) beschränk­te etwa das Recht des Angeschul­dig­ten, einen Richter wegen Befan­gen­heit abzuleh­nen (Lothar Gruch­mann, S. 1051 f.).
Bereits vor Eröff­nung des Prozes­ses hatten die Veröf­fent­li­chung des „Braun­buch über Reichs­tags­brand und Hitler­ter­ror“ (Braun­buch I) und der Londo­ner Gegen­pro­zess (siehe unten) dazu beigetra­gen, dass die inter­na­tio­na­le öffent­li­che Meinung die NS-Macht­ha­ber für die eigent­li­chen Brand­stif­ter hielt. Das Gericht sah sich daher gezwun­gen, schon vom ersten Verhand­lungs­tag an den Kampf gegen die „Braun­buch-Lügen“ (so der Tenor der NS- sowie der gleich­ge­schal­te­ten deutschen Presse) aufzu­neh­men und sogar der Betei­li­gung am Reichs­tag­brand bezich­tig­te NS-Führer zu laden und deren Alibi für den Brand­abend zu überprü­fen: den verur­teil­ten Fememör­der und schle­si­schen SA-Obergrup­pen­füh­rer Edmund Heines, mittler­wei­le Polizei­prä­si­dent von Breslau, Graf Wolf von Helldorf, zum Zeitpunkt des Brandes Führer der SA-Gruppe Berlin-Branden­burg und nun Polizei­prä­si­dent von Potsdam, sowie den ebenfalls wegen Fememor­des verur­teil­ten Oberleut­nant a. D. Paul Schulz. Diese vermoch­ten immer­hin anhand von Alibis nachzu­wei­sen, dass sie an der Brand­stif­tung selbst nicht betei­ligt gewesen sein konnten.

Obwohl Senat und Ankla­ge große Mühe darauf verwen­de­ten, die im „Braun­buch“ zusam­men­ge­tra­ge­nen Fakten und Behaup­tun­gen zu wider­le­gen, gelang dies überzeu­gend nur in den wenigs­ten Fällen. Auch das Kalkül der Ankla­ge, aus Konzen­tra­ti­ons­la­gern vorge­führ­te kommu­nis­ti­sche bzw. „Arbei­ter­zeu­gen“ zu Aussa­gen zu verlei­ten, mit deren Hilfe sich eine kommu­nis­ti­sche Aufstands­pla­nung belegen ließ, ging nicht auf, da nahezu alle Betref­fen­den unter Verweis auf die Beschlüs­se der KPD einmü­tig indivi­du­el­len Terror als Kampf­mit­tel ablehnten.
Die Angst vor dem „Braun­buch“ spiegel­te sich auch darin wider, dass man dem Angeklag­ten Dimitroff die Aushän­di­gung des Buches zwecks Vorbe­rei­tung seiner Vertei­di­gung trotz mehrfa­cher Bitten und Einga­ben verwei­ger­te. Im Laufe der Verhand­lung gelang es aber gerade Dimitroff, der über seinen Vertei­di­ger dennoch in den Besitz des Buches gelangt sein soll, das Gericht mit zielge­rich­te­ten Fragen derart in die Enge zu treiben, dass sich der Vorsit­zen­de Richter Dr. Bünger oftmals nur dadurch zu helfen wusste, dass es den Angeklag­ten zeitwei­lig vom Verfah­ren ausschloss.
Auf unbefan­ge­ne Prozess-Beobach­ter musste dies den Eindruck erwecken, als wären nicht die eigent­lich der Brand­stif­tung bezich­tig­ten Kommu­nis­ten, sondern die NS-Macht­ha­ber die Angeklag­ten. Um einer solchen Umfunk­tio­nie­rung des Prozes­ses entge­gen­zu­wir­ken, wurde sogar ein Auftritt des Führers und Reichs­kanz­lers Adolf Hitler erwogen. Anstel­le von Hitler traten schließ­lich Göring und Goebbels im Prozess als Zeugen auf. In seiner Verneh­mung am 31. Verhand­lungs­tag (4. Novem­ber 1933) erhielt der Preußi­sche Minis­ter­prä­si­dent Gelegen­heit zu einem nahezu einstün­di­gen antikom­mu­nis­ti­schen Monolog. Im Anschluss daran gelang es Dimitroff, Göring mit treff­si­che­ren Fragen zu einem Wutaus­bruch zu provo­zie­ren: „Ich bin nicht hierher­ge­kom­men, um mich von ihnen [sic] ankla­gen zu lassen […] Sie sind in meinen Augen ein Gauner, der längst an den Galgen gehört!“ Und: „Sie werden Angst haben, wenn ich Sie erwische, wenn Sie hier aus dem Gericht raus sind, Sie Gauner, Sie!“
Anstatt Göring ob dieser offenen Morddro­hung zurecht­zu­wei­sen, entzog der Gerichts­prä­si­dent dem Angeklag­ten Dimitroff das Wort und schloss ihn für die Dauer von drei Tagen vom Prozess aus, eine in der damali­gen Prozess­ord­nung nicht vorge­se­he­ne Maßnahme.
Auch der im März 1933 zum Minis­ter für Reichs­pro­pa­gan­da und Volks­auf­klä­rung ernann­te Joseph Goebbels, der bei seiner Verneh­mung am 34. Verhand­lungs­tag (9. Novem­ber 1933) die Fehler Görings vermied und sich distan­ziert bis respekt­voll in die Rolle eines gelade­nen Zeugen schick­te, zog im Rededu­ell mit dem Angeklag­ten Dimitroff moralisch den Kürze­ren. Als Dimitroff Goebbels etwa vorhielt, SA-Mitglie­der hätten im Herbst 1932 eine Reihe von Bomben­at­ten­ta­ten verübt, wider­sprach Goebbels nur insoweit, als er behaup­te­te, Außen­sei­ter hätten Provo­ka­teu­re in die SA eingeschleust.

5. Vertei­di­gung

Torglers Anwalt Dr. Sack verlang­te sofort die Aufhe­bung der Fesse­lung Torglers. Darauf­hin wurde am 28. August 1933 die Anord­nung der Fesse­lung für Torgler, Dimitroff und Popoff aufge­ho­ben. Die Fesse­lung von van der Lubbe wurde wegen angeb­li­cher tätli­cher Angrif­fe auf Beamte des Unter­su­chungs­ge­fäng­nis­ses, von Taneff wegen eines angeb­li­chen Selbst­mord­ver­suchs weiter aufrechterhalten.
Bereits zu Prozess­be­ginn erklär­te Dr. Sack, dass er Torgler nicht als Kommu­nis­ten, sondern ledig­lich als Privat­mann zu vertei­di­gen geden­ke. Dieser Ankün­di­gung folgend, beschränk­te sich Torgler im Wesent­li­chen auf die unpoli­ti­sche Beteue­rung seiner Unschuld. Die Vertei­di­gung überließ Torgler weitge­hend seinem Anwalt, dem er auch nicht wider­sprach, als dieser im Gerichts­saal wieder­holt zu verba­len Attacken gegen den Kommu­nis­mus ausholte.
Dr. Paul Teichert, Pflicht­ver­tei­di­ger der angeklag­ten bulga­ri­schen Kommu­nis­ten, beschränk­te sich darauf, die Alibis der Angeklag­ten zu festi­gen und so auf einen Freispruch hinzu­ar­bei­ten. Dimitroff, der in der Haft die deutsche Sprache erlern­te und sich mit den deutschen Straf­ge­set­zen und der Prozess­ord­nung vertraut machte, erklär­te bereits am 3. Verhand­lungs­tag (23.9.1933): „Ich bin ohne freien Vertei­di­ger geblie­ben, ich vertei­di­ge mich selbst … “. (Zitiert nach Dimitroff-Dokumen­te, Bd. 2, S. 54.) Dabei arbei­te­te er aller­dings mit seinem Pflicht­ver­tei­di­ger zusam­men. Dimitroff, der als Wortfüh­rer für die Angeklag­ten Popoff und Taneff agier­te, die wenig bzw. kein Deutsch sprachen, nutzte den Gerichts­saal als Platt­form und Tribü­ne, um gegen die NS-Terror­herr­schaft zu agitie­ren und die NS-Macht­ha­ber der Brand­stif­tung anzukla­gen. Souve­rän, zusam­men­hän­gend und detail­liert trug er seine Argumen­te vor, deckte Wider­sprü­che in Zeugen­aus­sa­gen auf, stell­te Beweis­an­trä­ge, erläu­ter­te die Ansich­ten der Kommu­nis­ti­schen Partei über Faschis­mus und Terror und charak­te­ri­sier­te die Funkti­on der Reichs­tags­brand­stif­tung als antikom­mu­nis­ti­sche Provo­ka­ti­on der Hitler-Regie­rung, wobei er die Rolle van der Lubbes als „unbewuß­tes oder bewuß­tes Werkzeug der Feinde der Arbei­ter­klas­se“ aufdeck­te (5. VT., 26.09.1933, zit. nach Dimitroff-Dokumen­te Bd. 2, S. 104). Auch von ständi­gen Unter­bre­chun­gen und Zwischen­fra­gen des Gerichts ließ er sich nicht beirren.
Seine Fragen provo­zier­ten das Gericht derart, dass es ihn fünfmal für jeweils mehre­re Tage von der Verhand­lung ausschloss.
In einem bemer­kens­wer­ten Schluss­wort brach­te Dimitroff Sinn und Zweck seiner Vertei­di­gung auf den Punkt: „Ich bin kein Rechts­an­walt, der hier seinen Mandan­ten pflicht­ge­mäß vertei­digt. Ich vertei­di­ge meine eigene Person als angeklag­ter Kommu­nist. Ich vertei­di­ge meine eigene kommu­nis­ti­sche, revolu­tio­nä­re Ehre. Ich vertei­di­ge meine Ideen, meine kommu­nis­ti­sche Gesin­nung. Ich vertei­di­ge den Sinn und den Inhalt meines Lebens (…) Der Zweck meiner Vertei­di­gung war, daß in Deutsch­land kein einzi­ger Arbei­ter, kein einzi­ger Angestell­ter, kein einzi­ger vernünf­ti­ger Mensch bei dem Verdacht und bei der Meinung bleiben sollte, daß Dimitroff, daß Popoff, Taneff, Torger, daß diese Kommu­nis­ten, die auf der Ankla­ge­bank hier sitzen, etwas mit der Reichs­tags­brand­stif­tung zu tun gehabt haben.“ (56. VT, 16.12.1933, zit. nach Dimitroff-Dokumen­te Bd. 2, S. 817).
Der Haupt­an­ge­klag­te van der Lubbe sprach mit seinem Pflicht­ver­tei­di­ger Dr. Philipp Seuffert während des gesam­ten Prozes­ses kein Wort. Dieser vertei­dig­te seinen Manda­ten ohne beson­de­res Engage­ment und Inter­es­se. Aller­dings wies er zu Beginn des dritten Verhand­lungs­ta­ges auf den bekla­gens­wer­ten Allge­mein­zu­stand seines Mandan­ten hin und verlang­te die Hinzu­zie­hung eines Arztes zur medizi­ni­schen Überwa­chung und Begut­ach­tung von dessen Verhandlungsfähigkeit.
Bei der Befra­gung durch die Politi­sche Polizei und den Unter­su­chungs­rich­ter soll van der Lubbe stets betont haben, die Tat allei­ne began­gen zu haben, und das bestä­tig­te er auch vor Gericht. In den Verneh­mun­gen verwi­ckel­te er sich aller­dings in zahlrei­che Wider­sprü­che. Schon die Reihen­fol­ge der kleine­ren Brände vermoch­te er kaum zu rekon­stru­ie­ren. Völlig unmög­lich war es schließ­lich, ihn auf eine plausi­ble Aussa­ge über den eigent­li­chen Großbrand im Plenar­saal festzu­le­gen. Unter­su­chungs­rich­ter Vogt musste am 27. Septem­ber 1933 als Zeuge vor dem Reichs­ge­richt einge­ste­hen: „Ich glaube, es wird nicht möglich sein, (…) ein klares Bild zu bekom­men, wie er gelau­fen sein will.“

Marinus van der Lubbe (1909–1934)
Fotograf unbekannt © s.u.

Während der Haupt­ver­hand­lung wirkte van der Lubbe völlig apathisch, saß vornüber gebeugt mit hängen­dem Kopf und laufen­der Nase, antwor­te­te, wenn überhaupt, meist nur mit ja oder nein, so als stünde er unter Drogen. Zuletzt war sein Gesicht völlig aufge­dun­sen. Während Oberreichs­an­walt Dr. Werner am 13. Dezem­ber sein Plädoy­er vortrug, in dem er u. a. die Todes­stra­fe für den Angeklag­ten forder­te, schlief van der Lubbe sogar ein. Der sicht­ba­re Verfalls­pro­zess wird auch von den psych­ia­tri­schen Gutach­tern sowie unabhän­gi­gen (Presse-)Beobachtern beschrie­ben und ist (bei Bahar/Kugel 2001) mit Fotos dokumen­tiert. Ledig­lich an zwei Verhand­lungs­ta­gen (am 13. und am 23. Novem­ber 1933) schien van der Lubbe vorüber­ge­hend aus seinem Dämmer­zu­stand zu erwachen, sprach von inneren „Stimmen“ oder „Stimmun­gen“ und erklär­te u. a. bestimmt, er sei für die verschie­de­nen (entschei­den­den) Brand­her­de im Plenar­saal nicht verantwortlich.

6. Die Gutachten

a) Psych­ia­tri­sche Gutachten
Dass man van der Lubbe unter Drogen gesetzt hatte, vermu­te­ten damals viele unabhän­gi­ge Beobach­ter. Die psych­ia­tri­schen Gutach­ter schlos­sen diese Möglich­keit aus, aller­dings ohne Blut oder Urin des Angeklag­ten je selbst unter­sucht zu haben. Prof. Bonhoef­fer und Dr. Zutt erklär­ten den Angeklag­ten zwar für zurech­nungs­fä­hig zum Zeitpunkt der Tat, wichen aber der Beant­wor­tung der Frage nach seiner Verhand­lungs­fä­hig­keit aus. Beide Gutach­ter hielten den Angeklag­ten für einen „Psycho­pa­then“, der aller­dings zur Tatzeit „nicht in einem Zustand krank­haf­ter Störung der Geistes­tä­tig­keit“ gehan­delt habe. Im Unter­schied zu Bonhoef­fer und Zutt erklär­te der erst gegen Ende des Prozes­ses heran­ge­zo­ge­ne Leipzi­ger Nerven­arzt Oberre­gie­rungs- und Medizi­nal­rat Dr. Richard Schütz, am 6. Dezem­ber 1933, 17 Tage vor der Urteils­ver­kün­dung, in einem „Gutach­ten“ expli­zit, van der Lubbe sei „während der ganzen Dauer der Verhand­lun­gen verhand­lungs­fä­hig gewesen“, und er sei „natür­lich auch heute zurech­nungs­fä­hig, vollkom­men geistig gesund.“ (Dimitroff-Dokumen­te Bd. 2, S. 105)

b) Brand­gut­ach­ten
Die Gutach­ter Josse, Wagner, Ritter und Schatz stimm­ten bei im Detail unter­schied­li­chen Auffas­sun­gen über Entste­hung und Verlauf des Brandes darin überein, dass der Brand im Plenar­saal aufgrund seines völlig anders­ar­ti­gen Verlaufs mit anderen Mitteln verur­sacht worden sein musste als die vergleichs­wei­se harmlo­sen Brände in den übrigen Räumen des Gebäu­des. Alle Gutach­ter vertra­ten die Ansicht, dass van der Lubbes Anteil an der Brand­stif­tung im Plenar­saal eher unbedeu­tend war. Der Plenar­saal müsse bereits von fremder Hand für eine Brand­le­gung präpa­riert gewesen sein, als van der Lubbe ihn betrat. Bei den Brand­sach­ver­stän­di­gen bestand überdies Einig­keit, dass mehre­re Täter den Brand im Plenar­saal gelegt haben mussten. Der chemi­sche Sachver­stän­di­ge Dr. Schatz konnte überdies an mehre­ren Stellen im und um den Plenar­saal mutmaß­li­che Verbren­nungs­pro­duk­te einer selbst­ent­zünd­li­chen Flüssig­keit (Phosphor in Schwe­fel­koh­len­stoff) nachweisen.

7. Urteil

Am 23. Dezem­ber 1933, dem 57. und letzten Verhand­lungs­tag, verkün­de­te das Reichs­ge­richt sein Urteil: „Die Angeklag­ten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff werden freige­spro­chen. Der Angeklag­te van der Lubbe wird wegen Hochver­rats in Tatein­heit mit aufrüh­re­ri­scher Brand­stif­tung und versuch­ter einfa­cher Brand­stif­tung zum Tode und dauern­den Verlust der bürger­li­chen Ehren­rech­te verur­teilt.“ (Justi­ni­an, S. 43).
In der schrift­li­chen Urteils­be­grün­dung kam das Reichs­ge­richt zu dem Schluss, „daß die Darstel­lung des Angeklag­ten van der Lubbe von seiner Betäti­gung bei der Brand­stif­tung unrich­tig ist.“ Dass van der Lubbe den Brand im Reichs­tag nicht allei­ne gelegt haben konnte und zumin­dest bei der Brand­le­gung im Plenar­saal einen oder mehre­re Helfer gehabt haben musste (wobei eine Benut­zung des unter­ir­di­schen Heizungs­tun­nels, der das Reichs­tags­ge­bäu­de mit dem Reichs­prä­si­den­ten­pa­lais Görings verband, im Rahmen der Brand­stif­tung katego­risch ausge­schlos­sen wurde), ergebe sich – so die Urteils­be­grün­dung – nach den „überein­stim­men­den und überzeu­gend begrün­de­ten Gutach­ten der über die Frage der Entste­hung des Brandes im Plenar­saal vernom­me­nen Sachver­stän­di­gen (…)“. Van der Lubbes Rolle bei der Brand­stif­tung werte­te das Gericht insge­samt als unbedeu­tend, „wenn er daran überhaupt betei­ligt gewesen ist“ und hielt selbst „ein Betre­ten des Saales durch van der Lubbe“ für „nicht glaub­haft.“ Das Reichs­ge­richt fasste zusam­men, dass „der Brand im Plenar­saal sich nicht in natür­li­cher Weise entwi­ckelt hat, daß die festge­stell­te Entwick­lung vielmehr auf die Einbrin­gung künst­li­cher Brenn­stof­fe durch mindes­tens einen, wahrschein­lich aber mehre­re Mittä­ter van der Lubbes und die Verwen­dung einer selbst­ent­zünd­li­chen Flüssig­keit zurück­zu­füh­ren ist.“ (Urteils­schrift, S. 27 f.)
Das Reichs­ge­richt ließ auch keinen Zweifel daran, wo es diese Mittä­ter vermu­te­te, nämlich in den Reihen der KPD, der „Partei des Hochver­rats“. Nur diese habe „an dem Gelin­gen des Anschlags ein Inter­es­se gehabt.“ Der Reichs­tags­brand hätte das „weithin sicht­ba­re Fanal“ für einen bewaff­ne­ten kommu­nis­ti­schen Aufstand sein sollen, das auch die sozial­de­mo­kra­ti­sche Arbei­ter­schaft hätte aufrüt­teln und „sie damit aufrüh­re­ri­schen Massen­ak­tio­nen über den Kopf ihrer zögern­den sozial­de­mo­kra­ti­schen Führer hinweg geneigt machen“ sollte. (Urteils­schrift, S. 80) Dass die erhoff­te Wirkung ausge­blie­ben sei, sei zum einen dem zöger­li­chen Verhal­ten der SPD-Führung zuzuschrei­ben, zum anderen dem „energi­schen Eingrei­fen der Regie­rung“, die den Plan der KPD durch vorbeu­gen­de Maßnah­men „zur Bekämp­fung der kommu­nis­ti­schen Gefahr, „insbe­son­de­re die Verhaf­tung aller maßge­ben­den kommu­nis­ti­schen Funktio­nä­re und die Lahmle­gung der Führung noch in der Brand­nacht“ zum „Schei­tern gebracht“ habe. (Urteils­schrift, S. 81) Van der Lubbe, so das Reichs­ge­richt weiter, habe „im planmä­ßi­gen Zusam­men­wir­ken mit seinen Mittä­tern gehan­delt (…) und ihre (…) Pläne gekannt und ihre Absich­ten geteilt.“ (Urteils­schrift, S. 89)
Trotz seiner Zugehö­rig­keit zu einer der KPD feind­lich gesinn­ten rätekom­mu­nis­ti­schen Split­ter­grup­pe sei van der Lubbe „Kommu­nist“, „und seine Gedan­ken­gän­ge [passten] auch trotz ihrer persön­li­chen Färbung durch­aus in den Rahmen der Aufstands­plä­ne der KPD“. (Urteils­schrift, S. 74)
Zwar habe „sich nicht aufklä­ren lassen“, räumte das Gericht ein, „welcher Art“ die „Verbin­dun­gen van der Lubbes mit kommu­nis­ti­schen Kreisen“ gewesen seien „und wie sie sich weiter ausge­wirkt und zu einer Betei­li­gung van der Lubbes an der Brand­stif­tung geführt“ hätten (Urteils­schrift, S. 75), dennoch habe der Senat „nach dem Ergeb­nis der Haupt­ver­hand­lung keinen Zweifel, daß in der Tat die Mittä­ter des Angeklag­ten van der Lubbe und deren Hinter­män­ner in den Kreisen der KPD zu suchen sind.“ (Urteils­schrift, S. 39)
Dass die Beant­wor­tung der Frage Cui bono im Gegen­teil in Richtung der regie­ren­den NSDAP wies, deren knappe parla­men­ta­ri­sche Mehrheit (zusam­men mit den Deutsch­na­tio­na­len) bei der Reichs­tags­wahl am 5. März 1933 erst durch die massi­ve propa­gan­dis­ti­sche Ausnut­zung des Brandes möglich wurde, ließ das Reichs­ge­richt nicht gelten: „Jedem Deutschen ist klar, daß die Männer, denen das deutsche Volk seine Erret­tung vor dem bolsche­wis­ti­schen Chaos verdankt und die es einer inneren Erneue­rung und Gesun­dung entge­gen­füh­ren, einer solchen verbre­che­ri­schen Gesin­nung, wie sie diese Tat verrät, niemals fähig wären. Der Senat hält es daher auch für unter der Würde eines deutschen Gerichts, auf die niedri­gen Verdäch­ti­gun­gen, die in dieser Bezie­hung von vater­lands­lo­sen Leuten in Schmäh­schrif­ten (Braun­buch) im Diens­te einer Lügen­pro­pa­gan­da ausge­spro­chen sind, die sich selber richtet, überhaupt nur einzu­ge­hen.“ Apodik­tisch verkün­de­te das Reichs­ge­richt: „Die gesin­nungs­mä­ßi­gen Hemmun­gen dieser Partei [der NSDAP] schlie­ßen derar­ti­ge verbre­che­ri­sche Handlun­gen, wie sie ihr von gesin­nungs­lo­sen Hetzern zugeschrie­ben werden, von vorne herein aus.“ (Urteils­schrift, S. 73)
Aufgrund des Geset­zes über Verhän­gung und Vollzug der Todes­stra­fe vom 29. März 1933 (s.o.) wurde Marinus van der Lubbe zum Tode verur­teilt. Die Zubil­li­gung mildern­der Umstän­de schloss das Gericht unter Berufung auf eben jenen § 5 der Verord­nung ausdrück­lich aus. Man habe keinen Zweifel daran, dass er „die Tat nicht in einem Zustand krank­haf­ter Störung der Geistes­tä­tig­keit began­gen hat, daß er vielmehr im Sinne des § 51 StGB für sein Handeln voll verant­wort­lich ist.“
Am 6. Januar 1934 lehnte Reichs­prä­si­dent von Hinden­burg eine Begna­di­gung van der Lubbes ab. Am 9. Januar fand eine letzte „psych­ia­tri­sche Unter­su­chung“ durch fünf Ärzte, darun­ter die Gutach­ter Bonhoef­fer, Zutt und Schütz, statt. In dem handschrift­li­chen Proto­koll wurde lapidar festge­stellt: „Die ärztli­che Unter­su­chung des Straf­ge­fan­ge­nen van der Lubbe hat heute ergeben, daß eine Geistes­krank­heit bei ihm nicht bestand. Er ist vollstreckungsfähig.“
Weder die Gnaden­ge­su­che der nieder­län­di­schen Regie­rung noch die des Harle­mer Anwalts Benno Wilhelm Stomps (im Namen der Geschwis­ter des Verur­teil­ten), nieder­län­di­scher Profes­so­ren der Theolo­gie und Juris­pru­denz, sowie des Londo­ner Unter­su­chungs­aus­schus­ses hinder­ten die NS-Macht­ha­ber daran, das Urteil zu vollstre­cken. Entge­gen gegebe­ner Zusiche­run­gen und trotz diplo­ma­ti­scher Inter­ven­tio­nen wurde den Angehö­ri­gen sogar ein letztes Gespräch bzw. ein Abschieds­be­such bei dem Verur­teil­ten verwehrt.
Am Morgen des 10. Januar 1934 wurde Marinus van der Lubbe im Hof des Landge­richts­ge­bäu­des in Leipzig mittels einer Guillo­ti­ne enthaup­tet. Nach der Urteils­voll­stre­ckung forder­ten die Brüder van der Lubbes über das nieder­län­di­sche Konsu­lat eine Heraus­ga­be der Leiche des Hinge­rich­te­ten. Doch der Familie wurde selbst das Recht auf den Toten „zur einfa­chen, ohne Feier­lich­kei­ten vorzu­neh­men­den Beerdi­gung“ verwehrt. In einer Verbal­no­te bat darauf­hin die Gesandt­schaft der Nieder­lan­de in Berlin am 12. Januar um die Heraus­ga­be der Leiche an die Angehö­ri­gen van der Lubbes. Unter Hinweis auf § 454, Abs. 5 der Straf­pro­zess­ord­nung lehnte das Auswär­ti­ge Amt in seiner Antwort die Überfüh­rung der Leiche ab, bot aber an, sie den Angehö­ri­gen in Leipzig zur dorti­gen Bestat­tung zu überge­ben. Im Anato­mi­schen Insti­tut Leipzig wurde am darauf­fol­gen­den Tag dem Stief­bru­der des Hinge­rich­te­ten, Johan­nes Martin Peuthe, in Anwesen­heit eines Vertre­ters des nieder­län­di­schen Konsu­lats durch den Oberreichs­an­walt der unbeklei­de­te Leich­nam „vorge­zeigt“. Peuthe durfte dann seinem Bruder zur amtli­chen Bestat­tung das Geleit geben. Nicht einmal van der Lubbes Hinter­las­sen­schaf­ten, darun­ter sein letzter Brief und eine Bibel, wurden an die Hinter­blie­be­nen ausge­hän­digt, sondern von der Gesta­po vernichtet.
Trotz ihres Freispruchs blieben Dimitroff, Popoff und Taneff auch nach Prozess­ende im Auftrag des Reichs­in­nen­mi­nis­te­ri­ums weiter in der Haftan­stalt Leipzig einge­ker­kert. In der Folge gelang es Göring und der Gesta­po, die drei Bulga­ren in ihre Gewalt zu bringen. Am 2. Febru­ar 1934 wurden sie in das Gesta­po-Gefäng­nis nach Berlin überführt. Am 15. Febru­ar 1934 erkann­te die Sowjet­uni­on Dimitroff, Popoff und Taneff die sowje­ti­sche Staats­bür­ger­schaft zu und setzte sich auf diplo­ma­ti­schem Weg für ihre sofor­ti­ge Freilas­sung ein. Aufgrund der sowje­ti­schen Inter­ven­ti­on sowie weltwei­ter Protes­te ordne­te Hitler am 26. Febru­ar 1934 die sofor­ti­ge Auswei­sung der Bulga­ren an. Tags darauf erreich­ten sie mit dem Flugzeug Moskau.
Ernst Torgler blieb noch bis zum 20. Mai 1935 in „Schutz­haft“. Sein Verhal­ten im und nach dem Prozess hatte zur Folge, dass er 1935 aus der KPD ausge­schlos­sen wurde. Später arbei­te­te er im Sold von Goebbels als Propa­gan­dist zur Desin­for­ma­ti­on bei den als kommu­nis­tisch getarn­ten NS-Geheim­sen­dern „Radio Humani­té“ und „Concordia“, dann bis 1945 in bisher ungeklär­ter Funkti­on für die „Haupt­treu­hand­stel­le Ost“ unter Max Winkler, der seit 1939 für alle Beschlag­nah­mun­gen in den Ostge­bie­ten zustän­dig war. (Vgl. hierzu: Bahar/ Kugel 2001, S. 673 ff.)

8. Wirkung

a) Der Londo­ner Gegenprozess
Von Paris aus arbei­te­te der nach dem Reichs­tags­brand aus Deutsch­land geflo­he­ne und per Haftbe­fehl gesuch­te führen­de KPD-Funktio­när und ehema­li­ge KPD-Reichs­tags­ab­ge­ord­ne­te Willi Münzen­berg am Aufbau einer inter­na­tio­na­len antifa­schis­ti­schen Gegen­öf­fent­lich­keit. Zusam­men mit antifa­schis­ti­schen deutschen Emigran­ten und franzö­si­schen Gesin­nungs­freun­den gründe­te Münzen­berg, neu ernann­ter Chef der westeu­ro­päi­schen Agitprop-Abtei­lung der Komin­tern, das „Inter­na­tio­na­le Hilfs­ko­mi­tee für die Opfer des Hitler­fa­schis­mus“ (auch Weltko­mi­tee für die Opfer des Hitler-Faschis­mus“) mit Sitz in Paris. Es gelang ihm, das Inter­na­tio­na­le Hilfs­ko­mi­tee als Heraus­ge­ber des auch als „Braun­buch I“ bekannt gewor­de­nen „Braun­buch über Reichs­tags­brand und Hitler­ter­ror“ zu gewin­nen. Das Braun­buch I erschien im Sommer 1933 und bilde­te die Grund­la­ge für den anschlie­ßen­den Londo­ner Gegen­pro­zess. Eine vom Inter­na­tio­na­len Hilfs­ko­mi­tee im April 1933 einge­setz­te juris­ti­sche „Inter­na­tio­na­le Unter­su­chungs­kom­mis­si­on zur Aufklä­rung des Reichs­tags­bran­des“ vernahm bis Mitte Septem­ber 1933 im Rahmen öffent­li­cher Sitzun­gen mehr als hundert Zeugen, darun­ter eine Reihe promi­nen­ter deutscher Emigran­ten. Eine Unter­kom­mis­si­on reiste darüber hinaus nach Amster­dam, um auch dort die Aussa­gen verschie­de­ner Zeugen entgegenzunehmen.
Ein Versuch der Inter­na­tio­na­len Unter­su­chungs­kom­mis­si­on, die gehei­me Ankla­ge­schrift der Reichs­an­walt­schaft vom 24. Juli 1933 zu erhal­ten, misslang, so dass die juris­ti­schen Unter­su­chun­gen in Unkennt­nis der darin enthal­te­nen Anschul­di­gun­gen statt­fin­den mussten. (Stojan­off, S. 160.) In ihrem Abschluss­be­richt vom 20. Septem­ber 1933, ein Tag vor Eröff­nung des Reichs­tags­brand­pro­zes­ses, gelang­te die Kommis­si­on unter ihrem Vorsit­zen­den, dem briti­schen Kronan­walt Denis Nowell Pritt, zu dem Schluss, „daß kein wie auch immer gearte­ter Zusam­men­hang zwischen der Kommu­nis­ti­schen Partei und dem Reichs­tags­brand festge­stellt werden kann; daß die Angeklag­ten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff nicht nur als unschul­dig an dem ihnen zur Last geleg­ten Verbre­chen“ sind, sondern auch in keiner Weise, „direkt oder indirekt mit diesem in Verbin­dung stehen“, „daß van der Lubbe das Verbre­chen nicht allein began­gen haben kann“; dass es „sehr wahrschein­lich ist, daß die Brand­stif­ter den unter­ir­di­schen Gang benutzt haben, der vom Reichs­tag in das Haus des Reichs­tags­prä­si­den­ten führt; daß das Ereig­nis eines solchen Brandes in der besag­ten Zeit für die Natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Partei von großem Vorteil war; daß aus diesen Gründen sowie weite­ren […], gewich­ti­ge Grund­la­gen für den Verdacht bestehen, daß der Reichs­tag durch führen­de Persön­lich­kei­ten der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Partei oder in ihrem Auftrag in Brand gesetzt wurde.“ (Zit. nach Dimitroff-Dokumen­te, Bd. 1, S. 534–555, Zitat S. 555)

b) Reaktio­nen auf das Urteil
Bereits mehre­re Wochen, bevor die Richter im Leipzi­ger Reichs­tags­brand­pro­zess ihr Urteil fällten, hatte die NS-Tages­zei­tung der „Angriff“ einen von Joseph Goebbels verfass­ten oder inspi­rier­ten Artikel veröf­fent­licht, der die Bevöl­ke­rung auf den Freispruch der vier kommu­nis­ti­schen Angeklag­ten vorbe­rei­te­te. (Justi­ni­an, S. 42.) Die Kommen­ta­re der NS-Presse auf das Urteil spiegeln die Enttäu­schung und Verbit­te­rung der Macht­ha­ber über den Ausgang des Prozes­ses wider. Von einem „glatten Fehlur­teil“ sprach die „Natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Partei­kor­re­spon­denz“ (Zit. nach DR 1934, 19.), und der „Völki­sche Beobach­ter“ vom 24. Dezem­ber 1933 berich­te­te unter der Überschrift „Letzter Anstoß zur Überwin­dung einer überal­ter­ten Recht­spre­chung: Das natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Deutsch­land wird die Folge­run­gen zu ziehen wissen“. In vertrau­ter Runde soll sich Hitler später abfäl­lig über den Prozess­ver­lauf geäußert und über die Ungeschick­lich­keit und Format­lo­sig­keit der Richter geschimpft haben. Nach seiner Meinung hätte van der Lubbe „binnen drei Tagen gehängt werden müssen“, statt­des­sen habe „sich der Prozeß über Wochen hinge­schleppt und mit einem lächer­li­chen Ergebnis
geendet“. (Picker, S. 279.)
Obwohl sich das Reich­ge­richt den Gewalt­ak­ten des Regimes nicht entge­gen­stell­te und die Entrech­tung der jüdischen Bevöl­ke­rung auf zivil­recht­li­chem Weg stütz­te – so wurden im Zuge der Gleich­schal­tung alle jüdischen und sozial­de­mo­kra­ti­schen Richter aus ihrer Arbeit entlas­sen und jüdische Anwäl­te an der Arbeit gehin­dert –, zog es sich durch den für die NS-Führung unbefrie­di­gen­den Prozess­aus­gang deren Missgunst zu. 1934 wurde ihm im Bereich Hoch- und Landes­ver­rat die Zustän­dig­keit entzo­gen. Im selben Jahr wurde der Volks­ge­richts­hof als Sonder­ge­richt für Landes- und Hochver­rats­sa­chen in Berlin einge­rich­tet und ab 1936 als ordent­li­ches letzt­in­stanz­li­ches Gericht mit wachsen­den Kompe­ten­zen ausgestattet.

9. Würdi­gung

Die Steno­gra­phi­schen Proto­kol­le des Reichs­tags­brand­pro­zes­ses wie auch die seit einiger Zeit zugäng­li­chen Ermitt­lungs­ak­ten des Reichs­ge­richts, der Politi­schen Polizei und der Oberstaats­an­walt­schaft belegen nicht nur partei­ische vorpro­zes­sua­le Ermitt­lun­gen durch die staat­li­chen Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne (Polizei, Staats­an­walt­schaft und Unter­su­chungs­rich­ter) sowie einen maßgeb­li­chen Einfluss der NS-geführ­ten Exeku­ti­ve, sondern auch offen­kun­di­ge Verstö­ße gegen die Straf­pro­zess­ord­nung: die Fesse­lung der Angeklag­ten bei Tag und Nacht, die Ableh­nung auslän­di­scher Rechts­an­wäl­te, der mehrfa­che Ausschluss des kommu­nis­ti­schen Mitan­ge­klag­ten Georgi Dimitroff von der Verhand­lung, einsei­ti­ge bzw. unter­las­se­ne Ermitt­lun­gen in Richtung mutmaß­li­cher NS-Täter, das Abhören der Telefon­ge­sprä­che des beisit­zen­den Richters Froelichs durch die Gesta­po. Im Verfah­ren wurden auch Beweis­mit­tel manipu­liert bzw. den Angeklag­ten unter­ge­scho­ben, Zeugen aus Konzen­tra­ti­ons­la­gern wurden vorge­führt: „Arbei­ter­zeu­gen“, die bekun­den sollten, dass die KPD den Aufstand geplant habe und der Reichs­tags­brand das „Fanal“ dafür hätte sein sollen. Darüber hinaus bedien­te sich die Ankla­ge gedun­ge­ner und meinei­di­ger Zeugen, darun­ter Polizei­spit­zel und Provo­ka­teu­re. Auch stand der Freispruch des Angeklag­ten Torgler, wie aus den Akten hervor­geht (siehe oben), offen­bar schon vor Prozess­be­ginn fest. Von einem rechts­staat­li­chen Verfah­ren kann daher ‒ im Gegen­satz etwa zu Schorn 1959 ‒ keine Rede sein.
Für Andre­as Roth war der Reichs­tags­brand­pro­zess „eine politi­sche Insze­nie­rung der Natio­nal­so­zia­lis­ten“, der neben anderen Ereig­nis­sen „zur sogenann­ten Macht­er­grei­fung erheb­lich beigetra­gen hat“. Darüber hinaus sei „der Prozess ein Beispiel dafür, dass sich die Richter der ordent­li­chen Gerichts­bar­keit nicht, wie mitun­ter behaup­tet, neutral verhiel­ten, sondern sich schon sehr früh für die Ideolo­gie der neuen Macht­ha­ber instru­men­ta­li­sie­ren ließen.“ (Zit. nach Bahar 2008). Ähnlich lautet das Urteil von Dieter Deiseroth, ehemals Richter am Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig: „Das Verfah­ren vor dem IV. Straf­se­nat des Reichs­ge­richts war in vielfa­cher Hinsicht grob rechts­wid­rig. Dies lag nicht an den (angeb­li­chen) ‚rechts­po­si­ti­vis­ti­schen’ Arbeits­me­tho­den der betei­lig­ten Richter. Im Gegen­teil, eine strik­te Orien­tie­rung an den Normen der Straf­pro­zess­ord­nung und eine unpar­tei­li­che penible Einhal­tung rechts­staat­li­cher Standards hätten dieses Fehlur­teil verhin­dern können. Unver­zicht­bar war ferner die gebote­ne innere Unabhän­gig­keit der Richter von den Zumutun­gen außer­ge­richt­li­cher staat­li­cher Macht. Hieran fehlte es.“ (Deiseroth 2009. S. 315/16)

10) Das Urteils­auf­he­bungs­ver­fah­ren nach 1945

Nach 1945 beauf­trag­te der ältere Bruder des verur­teil­ten und hinge­rich­te­ten „Brand­stif­ters“ Marinus van der Lubbe, Johan­nes Marcus van der Lubbe, im Namen der Familie van der Lubbe den Berli­ner Rechts­an­walt Arthur Brandt, die Wieder­auf­nah­me des Reichs­tags­brand­pro­zes­ses zwecks Rehabi­li­tie­rung des Marinus van der Lubbe anzustren­gen. Brandt beantrag­te am 29. Septem­ber 1955 auf der Grund­la­ge des am 5. Januar 1951 von der Regie­rung West-Berlins verab­schie­de­ten „Geset­zes zur Wieder­gut­ma­chung natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unrechts auf dem Gebie­te des Straf­rechts“ (WGG) beim LG Berlin die „Aufhe­bung bzw. Änderung“ des Reichs­ge­richts­ur­teils gegen Marinus van der Lubbe.
Am 13. Mai 1958 wies das LG Berlin diesen Antrag wegen Versäu­mung einer Frist zur Antrag­stel­lung ohne Sachprü­fung als unzuläs­sig zurück. Eine Änderung des Bundes­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (BEG) vom 14. Septem­ber 1965 ermög­lich­te es Brandt, den Antrag auf Aufhe­bung des Todes­ur­teils gegen Marinus van der Lubbe erneut vor das LG Berlin zu bringen. Nun unter­stütz­te ihn auch die Staatsanwaltschaft.
Am 21. April 1967 änder­te das LG Berlin den Schuld­spruch des Reichs­ge­richts vom 23. Dezem­ber 1933 dahin­ge­hend ab, dass es Marinus van der Lubbe nun zwar von den im Prozess 1933 vorge­brach­ten Ankla­ge­punk­ten Hochver­rat und aufrüh­re­ri­sche Brand­stif­tung freisprach, aber dennoch nach wie vor „der menschen­ge­fähr­den­den Brand­stif­tung (§ 306, Nummern 2 und 3 RStGB) oder der „versuch­ten einfa­chen Brand­stif­tung“ für schul­dig befand. Die gegen van der Lubbe verhäng­te Todes­stra­fe wurde in eine achtjäh­ri­ge Zucht­haus­stra­fe umgewan­delt und die Aberken­nung der bürger­li­chen Ehren­rech­te rückgän­gig gemacht. (Bahar/Kugel 2013, S. 295)
Beschwer­den der Familie van der Lubbe als auch der General­staats­an­walt­schaft gegen das Urteil verwarf der 1. Straf­se­nat des Kammer­ge­richts Berlin am 17. Mai 1968.
In der Folge löste der Rechts­an­walt Dr. Robert Kempner, vormals Stell­ver­tre­ter des US-ameri­ka­ni­schen Chefan­klä­gers Robert H. Jackson bei den Nürnber­ger Prozes­sen, Arthur Brandt als Anwalt der Familie van der Lubbe ab. Nach einem Antrag Kempners auf Wieder­auf­nah­me des Verfah­rens wurde das Urteil des Reichs­ge­richts gegen Marinus van der Lubbe am 15. Dezem­ber 1980 von der 10. Straf­kam­mer des LG Berlin „unter Freispre­chung des Marinus van der Lubbe aufge­ho­ben“, da es den nun gelten­den Maßstä­ben von Recht­staat­lich­keit nicht standhalte.
Gegen diesen Beschluss legte die Staats­an­walt­schaft am LG Berlin Beschwer­de beim überge­ord­ne­ten Kammer­ge­richt Berlin ein, dessen 4. Straf­se­nat am 21. April 1981 den Wieder­auf­nah­me­an­trag Kempners wegen Verfah­rens­feh­lern „als unzuläs­sig“ verwarf. Eine Beschwer­de Kempners hierge­gen verwarf der BGH am 10. Juli 1981 ebenfalls „als unzulässig“.
Am 20. Dezem­ber 1982 gab der 4. Straf­se­nat des Kammer­ge­richts Berlin auch einem erneu­ten Wieder­auf­nah­me­an­trag Kempners nicht statt. Eine Beschwer­de Kempners beim BGH gegen diese Entschei­dung verwarf der 3. Straf­se­nat des BGH am 2. Mai 1983.
Eine „Beanstan­dung der rechts­ir­ri­gen Entschei­dung“ des LG Berlin vom 21. April 1967 (siehe oben) durch Kempner wurde sowohl vom 4. Straf­se­nat des Kammer­ge­richts Berlin am 19. Dezem­ber 1983 als auch vom LG Berlin am 26. Januar 1984 „als unzuläs­sig“ verworfen.
Am 6. Dezem­ber 2007 stell­te dann die General­bun­des­an­walt­schaft in Karls­ru­he „von Amts wegen“ fest, „dass das Urteil gegen den im ‚Reichs­tags­brand­pro­zess‘ verur­teil­ten Marinus van der Lubbe aufge­ho­ben ist“. (Presse­mit­tei­lung vom 10. Januar 2008). Dabei berief sie sich auf das Gesetz „zur Aufhe­bung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Unrechts­ur­tei­le in der Straf­rechts­pfle­ge“ vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501), geändert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2714). Unberührt von der Karls­ru­her Entschei­dung bleibt das Urteil hinsicht­lich der vier im Reichs­tags­brand­pro­zess 1933 mangels Bewei­sen freige­spro­che­nen kommu­nis­ti­schen Mitangeklagten.

11. Quellen und Literatur

Alexan­der Bahar/Wilfried Kugel: Der Reichs­tags­brand. Wie Geschich­te gemacht wird, Berlin 2001.
Alexan­der Bahar, „Justiz­f­ar­ce mit Folgen“, Telepo­lis, 23. Dezem­ber 2008 (https://www.heise.de/tp/features/Justizfarce-mit-Folgen-3421278.html)
Alexan­der Bahar/Wilfried Kugel: Der Reichs­tags­brand. Geschich­te eine Provo­ka­ti­on, Köln 2013.
Braun­buch über Reichs­tags­brand und Hitler­ter­ror (Braun­buch I), Basel 1933 (Reprint Frank­furt a. M. 1978).
Dieter Deiseroth (Hrsg.): Der Reichs­tags­brand und der Prozess vor dem Reichs­ge­richt. Mit Beiträ­gen von Alexan­der Bahar, Dieter Deiseroth, Hersch Fisch­ler, Hermann Graml, Ingo Müller, Reinhard Stach­witz. (Darin auch der vollstän­di­ge Abdruck des Urteils vom 23.12.1933 (S. 225–323), Berlin 2006.
Dieter Deiseroth, „Der Reichs­tags­brand-Prozess – ein rechts­staat­li­ches Verfah­ren?“, in: Kriti­sche Justiz, 2009, S. 303–316.
Ermitt­lungs­ak­ten der Reichs­tags­brand­kom­mis­si­on, Akten des Reichs­ge­richts und des Oberreichs­an­walts, die Ankla­ge­schrift, die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung, sowie die Steno­gra­phi­schen Proto­kol­le des Leipzi­ger Reichs­tags­brand­pro­zes­ses (Bundes­ar­chiv Berlin: Oberreichs­an­walt beim Reichs­ge­richt, R 3003 – alter­na­tiv. St 65; Fond 551 –, darin Reichs­tags­brand­pro­zess 1933–1935).
Walther Hofer, Edouard Čalić, Chris­toph Graf, Fried­rich Zipfel (Hrsg.): Der Reichs­tags­brand. Eine wissen­schaft­li­che Dokumen­ta­ti­on. Bearbei­tet und neu heraus­ge­ge­ben von Alexan­der Bahar, Freiburg i. Br. 1992.
Ernst Klee, Das Perso­nen­le­xi­kon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Zweite aktua­li­sier­te Aufla­ge, Frank­furt am Main 2005.
Lothar Gruch­mann, Justiz im Dritten Reich 1933–1944. Anpas­sung und Unter­wer­fung in der Ära Gürtner, München 1988 (Quellen und Darstel­lun­gen zur Zeitge­schich­te, hg. vom IfZ, Bd. 28).
Robert Kempner (Hrsg.): „Der verpaß­te Nazi-Stopp. Die NSDAP als republik­feind­li­che, hochver­rä­te­ri­sche Verbin­dung. Preußi­sche Denkschrift von 1930“, Frank­furt, Berlin, Wien 1983.
Fried­rich Karl Kaul: „Geschich­te des Reichs­ge­richts“, Band IV (1933–1945), Berlin (Ost) 1971.
Achim Kilian: „Die Häftlin­ge in den sowje­ti­schen Spezi­al­la­gern der Jahre 1945–1950“. In: Deutscher Bundes­tag (Hrsg.): Materia­li­en der Enquete-Kommis­si­on. „Überwin­dung der Folgen der SED-Dikta­tur im Prozeß der deutschen Einheit“ (13. Wahlpe­ri­ode des Deutschen Bundes­ta­ges). Frank­furt – Baden Baden 1999, Bd. VI., S. 373–440.
Ingo Müller: Furcht­ba­re Juris­ten. Die unbewäl­tig­te Vergan­gen­heit unserer Justiz. München 1987.
Konrad Repgen/Hans Booms (Hrsg.), Akten der Reichs­kanz­lei. Die Regie­rung Hitler, Teil I: 1933/34, bearb. v. Karl-Heinz Minuth, Boppard am Rhein 1983.
Petr Stojan­off: Reichs­tags­brand: Die Prozes­se in London und Leipzig, Wien-Frank­furt-Zürich 1966.
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Der Reichs­tags­brand­pro­zeß und Georgi Dimitroff (Dimitroff-Dokumen­te), Bd. 1 und 2, Berlin 1982 und1989Henry Picker (Hg.), Hitlers Tisch­ge­sprä­che im Führer­haupt­quar­tier. Dritte vollstän­dig überar­bei­te­te und erwei­ter­te Ausga­be, Stutt­gart 1976.
Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich. Geschich­te und Dokumen­te. Frank­furt a. M. 1959.
Staats­an­walt­schaft bei dem LG Berlin, Aufhe­bungs­sa­che van der Lubbe, 2 P Aufh 9/66, Bd. 1–7.
Weltko­mi­tee für die Opfer des Hitler­fa­schis­mus (Hrsg.), Ankla­ge gegen die Anklä­ger. Die Wider­le­gung der gehei­men Ankla­ge­schrift des Reichs­tags­brand-Prozes­ses. Unter Mitwir­kung der Profes­so­ren Faucon­net, G. Urbain, Prenant und anderer Gelehr­ter“, Paris 1933.

Alexan­der Bahar
Oktober 2019

Alexan­der Bahar ist promo­vier­ter Histo­ri­ker und Politik­wis­sen­schaft­ler. Er arbei­tet als Publi­zist, Lehrer und Dozent in der Nähe von Stutt­gart (https://de.linkedin.com/in/dr-alexander-bahar-957a6671). Bahar ist Bearbei­ter und Neuher­aus­ge­ber der erstmals 1972 erschie­ne­nen Dokumen­ta­ti­on zum Reichs­tags­brand von Walther Hofer u.a.

Zitier­emp­feh­lung:

Bahar, Alexan­der: „Der Reichs­tags­brand-Prozess, Deutsch­land 1933“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/reichstagsbrand-prozess-1933/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

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