Deutschland 1942
Nürnberger Rassegesetze
Volksschädlingsverordnung
Rassenschande
Sondergericht Nürnberg
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Der Prozess gegen Leo Katzenberger
Deutschland 1942
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Das Urteil gegen den jüdischen Schuhhändler Lehmann „Leo“ Katzenberger durch das Sondergericht Nürnberg gilt auch heute noch als eines der brutalsten der NS-Zeit. Katzenberger wurde wegen „Rassenschande“ in Verbindung mit Verstößen gegen die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 („Volksschädlingsverordnung“, RGBl. I, S. 1679) zum Tode verurteilt und enthauptet. Dem Verfahren gingen insbesondere Nachbarschafts-Gerüchte und die antisemitische Gesinnung des Vorsitzenden Richters am Sondergericht Nürnberg, Oswald Rothaug, voraus.
Der Fall schlug nach 1945 hohe Wellen: Da die bekanntesten NS-Juristen – unter anderen der Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler – vor ihrer Festnahme durch die Alliierten gestorben oder untergetaucht waren, wurde Oswald Rothaug als einer der ranghöchsten ehemaligen Richter des „Dritten Reichs“ stellvertretend für das damals praktizierte Verfahrensvorgehen im dritten der sogenannten Nürnberger Nachfolgeprozesse („Juristenprozess“) zur Verantwortung gezogen. Rothaug wurde auch aufgrund des Todesurteils gegen Katzenberger wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt.
In der Stadt Nürnberg hat der Name Katzenberger bis heute eine große Bedeutung: So wurde eine Straße direkt an der Pegnitz nach ihm benannt („Leo-Katzenberger-Weg“), daneben befindet sich am Synagogendenkmal, im Gedenken an die ehemalige Hauptsynagoge am Hans-Sachs-Platz erbaut, eine Tafel, welche der Ermordung Katzenbergers gewidmet ist.
Das Verfahren gegen Katzenberger und der Nürnberger Juristenprozess waren weiterhin Thema einer Vielzahl von Büchern und Filmen. Neben dem Film „Leo und Claire“ von Joseph Vilsmaier (2001), der auf dem Roman „Der Jude und das Mädchen“ von Christiane Kohl (1997) basiert, ist insbesondere die oscarprämierte Hollywood-Produktion „Das Urteil von Nürnberg“ (1961) von Stanley Kramer hervorzuheben, die den Nürnberger Juristenprozess und die Geschichte Katzenbergers – leicht verändert – nacherzählt:
„Das Urteil von Nürnberg“ ist mit der Intention entstanden, daran zu erinnern, dass eine unabhängige Justiz Voraussetzung eines jeden Rechtsstaats ist. Nicht überall fand diese Thematik Anklang: Zu einer Zeit, als ein großer Teil der deutschen Bevölkerung den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess als „Siegerjustiz“ empfand und sich dank des Wirtschaftswunders einen gesellschaftlichen und politischen Neuanfang wünschte, schockten Autor Abby Mann und Regisseur Stanley Kramer unter anderem mit Originalaufnahmen von Konzentrationslagern – ein Novum in einem Spielfilm. Während der Film in den USA ein großer Erfolg wurde, stieß er in Deutschland auf breite Ablehnung. Kramer empfand die Uraufführung in West-Berlin gar als „furchterregendste[n] Abend [s]eines Lebens. Der Film wurde völlig abgelehnt; er hat in Deutschland keine fünf Pfennig eingespielt. Er spielte vor so vielen leeren Häusern, dass er einfach aus dem Verleih genommen wurde. Die Leute fragten, wie ich, ein Amerikaner, versuchen könnte, die deutsche Schuld wieder aufzuwärmen? Ich sagte, dass es in der Tat besser gewesen wäre, wenn die Deutschen es gemacht hätten, aber es ist eine Tatsache, dass sie es nicht machten. Also tat ich es“ (https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/das-urteil-von-nuernberg-furchtbare-juristen-vor-gericht).
2.Prozessbeteiligte
a) Die Angeklagten
Der relativ wohlhabende Leo Katzenberger war in der Stadt Nürnberg einflussreich und bekannt, da er unter anderem Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde und Eigentümer des Wohnhauses am Spittlertorgraben Nr. 19 war. Daneben betrieb er mit seinen beiden Brüdern David und Max einen Schuhhandel.
Irene Seiler – geborene Scheffler – war die Tochter eines Freundes von Katzenberger. Sie zog im Jahr 1932 mit Anfang 20 nach Nürnberg und kam in einer der Mietswohnungen am Spittlertorgraben Nr. 19 unter. Die relativ kindlich wirkende Irene Seiler sah in Katzenberger eine Art Vaterfigur, welcher sich von Anfang an um sie kümmerte. Katzenberger wiederum genoss die Gesellschaft der hübschen Irene Seiler, die ihn an seine Tochter erinnerte.
Dass Katzenberger Irene Seiler öfter großzügige Geschenke machte oder gar die Miete erließ und sie gelegentlich in den späten Abendstunden besuchte, weckte den Neid der anderen Hausbewohner. Bald ging das Gerücht durch die Nachbarschaft, dass zwischen Irene Seiler und Katzenberger eine Affäre bestehe – trotz des erheblichen Altersunterschieds von beinahe 37 Jahren und trotz des Umstands, dass sowohl Katzenberger als auch Irene Seiler (ab Juli 1939) verheiratet waren und Irene Seilers zur Wehrmacht eingezogener Ehemann bei einigen der Treffen im Spittlertorgraben Nr. 19 anwesend war. Letztlich wurde Katzenberger bei der Gestapo denunziert und am 18. März 1941 verhaftet.
Aufgrund der Verleumdungen wurde Katzenberger „Rassenschande“ gemäß § 2 des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 („Blutschutzgesetz“, RGBl. I, S. 1146), also Geschlechtsverkehr eines Juden mit einer „Arierin“, vorgeworfen.
b) Der Verteidiger
Katzenberger wurde von dem jüdischen Rechtsanwalt Dr. Reinhard Richard Herz verteidigt, der wie Katzenberger der Religionsgemeinschaft Adas Israel angehörte. Herz (Jahrgang 1894) war nach Studium in München, Berlin, Heidelberg und Erlangen 1921 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Trotz seiner Verdienste für das Deutsche Reich – Herz war ein dekorierter Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs – und guter Noten war er zuvor nicht in den Staatsdienst aufgenommen worden.
Im Dezember 1938 wurde Herz unter Ernennung zum „Rechtskonsulent“ (vgl. Art. III § 8 der „Fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938, RGBl. I, S. 1403) die Tätigkeit als Rechtsanwalt untersagt und die Zulassung entzogen. Gemäß Art. III § 10 der „Fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ durften jüdische Konsulenten nur Rechtsangelegenheiten von Juden sowie von jüdischen Gewerbebetrieben, jüdischen Vereinen, Stiftungen, Anstalten und sonstigen jüdischen Unternehmen geschäftsmäßig besorgen; insbesondere durften sie nur für diese die rechtliche Beratung, die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung sowie die Einziehung von Forderungen übernehmen.
Im Sommer 1943 wurde Herz zusammen mit seiner Ehefrau nach Auschwitz deportiert.
c) Die Richter
aa) Rothaug
Dr. Oswald Martin Rothaug war seit dem 1. April 1937 Landgerichtsdirektor am Landgericht Nürnberg-Fürth sowie bis Mai 1943 Vorsitzender Richter des Sondergerichts Nürnberg. Danach wurde er als Ankläger (Reichsanwalt) an den berüchtigten Volksgerichtshof nach Berlin bzw. Potsdam versetzt. Dort war er für Strafverfahren wegen Hochverrat und Wehrkraftzersetzung zuständig.
Daneben engagierte sich Rothaug auch politisch: Er hatte unter anderem eine Position im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund inne und war „ehrenamtlicher Mitarbeiter“ des Sicherheitsdienstes des Reichsführers-SS (SD), einem für die Verfolgung politischer Gegner zuständigen Nachrichtendienst. Im Rahmen dessen spielte er dem Reichssicherheitshauptamt Informationen über das Nürnberger Gerichtswesen zu. Außerdem pflegte Rothaug gute Kontakte zu diversen Nazi-Führern, die sich regelmäßig an einem Stammtisch im Lokal „Blaue Traube“ in Nürnberg trafen.
Rothaug war durch und durch Antisemit und sah sich als Richter in der Pflicht, der Rassenideologie des „Dritten Reichs“ gerecht zu werden. Diese Einstellung hatte verheerende Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen Katzenberger.
bb) Ferber
Dr. Karl Josef Ferber war seit dem 1. März 1935 in der Nürnberger Justiz beschäftigt und ab 1937 für politische Strafverfahren zuständig. Ferber ließ sich zunächst von dieser Position wegversetzen: Da er Strafverfahren gegen Angehörige der Kirche nicht mit seinem Gewissen vereinbaren konnte, wechselte er kurz vor Beginn des Zweiten Weltkrieges in den Strafvollzug. 1940 wurde Ferber durch seinen Dienstherrn vor die Wahl gestellt, entweder Frontdienst zu leisten oder zurück in die Justiz an das Landgericht Nürnberg-Fürth zu wechseln. Ferber entschied sich für letztere Option und wurde unter anderem stellvertretender Vorsitzender Richter am Sondergericht Nürnberg. Im Mai 1943 übernahm Ferber Rothaugs Vorsitz am Sondergericht Nürnberg.
Ferber unterstützte das „Dritte Reich“ eher aus opportunistischen Gründen. Die Todesstrafe gegen Katzenberger habe seiner Ansicht nach „die einzige rechtsstaatliche Hilfe gegenüber der Willkür der SS” dargestellt (zit. nach Kohl, S. 259).
Er sollte später im Nürnberger Juristenprozess als Kronzeuge gegen Rothaug aussagen.
cc) Hoffmann
Nachdem Dr. Heinz Hugo Hoffmann zunächst etwa fünf Jahre als Staatsanwalt in Offenbach tätig gewesen war, wechselte er 1938 als Landgerichtsrat in die Nürnberger Justiz. Ab Sommer 1940 war Hoffmann Beisitzer des Sondergerichts Nürnberg unter dem Vorsitz Rothaugs. Er entging dem Frontdienst, weil er für kriegsuntauglich erklärt worden war. Nach dem Krieg arbeitete Hoffmann zunächst als Maurer, später gründete er eine gut gehende Kanzlei in Darmstadt.
Hoffmann selbst schätzte seine Schuld am Tode Katzenbergers gering ein, da Katzenberger „als Jude […] sowieso ein toter Mann gewesen sei. Falls ein Todesurteil nicht ergangen wäre, hätte die Gestapo sich seiner angenommen und ihn zu Tode gebracht“ (zit. nach BGH NJW 1971, 571, 572).
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Bei den Sondergerichten handelte es sich um spezielle Gerichte, die insbesondere für politische und kriegsbedingte Straftaten zuständig waren. Sondergerichte wurden im ganzen Reich bald nach der Machtergreifung im März 1933 errichtet und waren zunächst für Taten nach der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe auf die Regierung der nationalen Erhebung“ vom 21. März 1933 („Heimtückeverordnung“, RGBl. I, S. 135) und der „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 („Reichstagsbrandverordnung“, RGBl. I, S. 83) zuständig. Ab 1938 verhandelten sie auch über Fälle, die „die Schwere oder Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung“ (Art. I der „Verordnung über die Erweiterung der Zuständigkeit der Sondergerichte“ vom 20. November 1939, RGBl. I, S. 1632) betrafen.
Roland Freisler stellte sich die Sondergerichte als „Panzertruppe der Rechtspflege“ (zit. nach Dams/Stolle, S. 90) vor. Dies wurde unter anderem durch eine wesentliche Verschärfung der Verfahrensordnung vor den Sondergerichten gewährleistet. So standen zum Beispiel – bis auf die Wiederaufnahme des Verfahrens – keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sondergerichte zur Verfügung, vgl. § 16 der „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ vom 21. März 1933 („SonderGVO“, RGBl. I, S. 136). Außerdem konnten die Sondergerichte drakonische Strafe verhängen, unter anderem Straflager, verschärftes Straflager und die Todesstrafe (vgl. Art. III, V der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten v. 04.12.1941, RGBl. I, 759 ff.).
Das Verfahren gegen Katzenberger fiel in eine Zeit, in der der Krieg bereits das ganze Land erfasst hatte. Nun wurden Sondergerichte also als Kriegswaffe eingesetzt, um den eigentlichen Feind des „Dritten Reichs“ – das Judentum – zu bekämpfen.
4. Anklage
Katzenberger wurde durch Staatsanwalt Hermann Markl, der wie Rothaug ein Informant des SD gewesen war, nach Abstimmung mit Rothaug wegen eines Verbrechens nach § 2 rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Verbrechen der „Rassenschande“ angeklagt.
Eigentlich sah „Rassenschande“ lediglich Gefängnis- oder Zuchthausstrafen vor, § 5 Abs. 2 Blutschutzgesetz. Die Konstruktion der Anklage über die Volksschädlingsverordnung, die eigentlich dafür geschaffen worden war, kriegsbedingte Plünderungen und andere „Verdunkelungsverbrechen“ zu verhindern, ermöglichte es, die Todesstrafe zu fordern, wenn sich belegen ließ, dass die „Rassenschande“ unter Ausnutzung der kriegsbedingten Verdunkelung begangen worden war. Diese These stützte sich darauf, dass sich Katzenberger und Irene Seiler einerseits bei Dunkelheit, andererseits auch während des Frontdienstes des Ehemanns von Irene Seiler getroffen hätten.
Auch Irene Seiler wurde angeklagt. Zwar war „Rassenschande“ aufgrund eines Führererlasses, dem Hitlers Frauenbild zugrunde lag, für Frauen nicht strafbar (vgl. § 5 Abs. 2 Blutschutzgesetz); trotzdem wurde Irene Seiler zum Vorwurf gemacht, unter Eid falsch über ihr Verhältnis zu Katzenberger ausgesagt zu haben. Letztlich hatte dieses Vorgehen insbesondere einen prozesstaktischen Hintergrund: dadurch konnte Irene Seiler nicht zu Katzenbergers Entlastung aussagen.
Am 13. März 1942, beinahe ein Jahr nach Katzenbergers Inhaftierung, wurde die Hauptverhandlung eröffnet. Das Verfahren fand im Schwurgerichtssaal 600 des Landgerichts Nürnberg-Fürth statt, eben jenem Saal, in welchem später auch der Nürnberger Juristenprozess stattfinden und über die Hinrichtung Katzenbergers geurteilt werden sollte.
Rothaug hatte zu diesem Ereignis Freunde aus den Reihen der NSDAP eingeladen und zuvor Platzkarten verteilt. Damit wirkte die Verhandlung auch äußerlich mehr wie ein Schauprozess als ein rechtsstaatliches Verfahren.
5. Verhandlungsführung und Verteidigung
Das Todesurteil gegen Katzenberger war direkte Folge von diversen Faktoren, zu denen falsche Verdächtigungen in der Nachbarschaft, eine antisemitisch eingestellte Gesellschaft sowie ein drakonisches, rechtsstaatliche Sicherheiten vermissendes Justizwesen, zählten:
Zunächst gab es – bis auf die Anzeige eines Nachbarn – keine belastenden Umstände gegen Katzenberger. Diese Ansicht teilte auch der zuständige Untersuchungsrichter Hans Groben, der über Katzenbergers Haftfortdauer zu entscheiden hatte. Nachdem Groben zunächst angemahnt hatte, dass trotz langer Ermittlungsdauer keine belastbaren Beweise gegen Katzenberger vorlägen und er selbst Irene Seiler noch einmal vernommen hatte, sah er keinen dringenden Tatverdacht mehr und beabsichtigte, den Haftbefehl aufzuheben. Zusätzlich gab er Verteidiger Herz zu verstehen, er möge gegen den Haftbefehl Beschwerde einreichen, da er keine Anhaltspunkte für eine Beziehung Irene Seilers und Katzenbergers sehe.
Herz formulierte daraufhin „[p]enibel und distanziert“ eine Haftbeschwerde, in welcher er „tunlichst darauf [achtete], sich die Position Katzenbergers nicht zu eigen zu machen, daß man fast den Eindruck gewinnen konnte, der Verteidiger Herz habe die Anschuldigungen selbst für berechtigt gehalten“ (zit. nach Kohl, S. 236).
Daneben argumentierte Herz mit der fehlenden Verdunkelungsgefahr und Katzenbergers schlechtem Gesundheitszustand.
Groben, der später ebenfalls an das Sondergericht abgeordnet werden sollte, hatte sich zwar für Katzenberger eingesetzt und Herz die nötigen Argumente für Katzenbergers Verteidigung an die Hand gegeben, dennoch machte Rothaug der Verteidigung einen Strich durch die Rechnung:
Die Haftbeschwerde wurde kurze Zeit nach ihrer Einlegung aus formalen Gründen zurückgewiesen, da auch Herz‘ Bestellung als Wahlverteidiger zurückgewiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Haftbeschwerde ohnehin keine Aussicht auf Erfolg mehr, da durch Rothaugs Einfluss eine Anklage vor dem Sondergericht vorbereitet worden war, vor welchem ein besonders geringer verfahrensrechtlicher Schutz der Angeklagten bestand.
Außerdem war Rothaugs Absicht von Anfang an gefestigt: Er hatte den Mediziner Dr. Armin Bauer bereits vor dem ersten Verhandlungstag darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Todesstrafe gegen Katzenberger verhängen wolle. Zur Feststellung der Schuldfähigkeit wurde deshalb eine Begutachtung Katzenbergers in Auftrag gegeben. Diese gesundheitliche Routineüberprüfung sei aber im Ergebnis bedeutungslos, da Katzenberger nach Ansicht Rothaugs „ohnehin geköpft“ werde (zit. nach Steiniger/ Leszczyński [Hrsg.], S. 270).
Auch der Umstand, dass die Begutachtung zu dem Ergebnis kam, dass es gar nicht sicher sei, ob Katzenberger aufgrund seines Alters „Rassenschande“ begangen haben könnte, war in Rothaugs Augen ohne Belang. Rothaug äußerte sich dazu wie folgt: „Für mich reicht es aus, dass dieses Schwein gesagt hat, ein deutsches Mädchen hätte ihm auf dem Schoß gesessen“ (zit. nach Steiniger/ Leszczyński [Hrsg.], S. 270).
Dieses Vorgehen Rothaugs unterstreicht die Logik der gesamten Justiz unter dem „Dritten Reich“. Auf der einen Seite wurde nach außen hin penibel darauf geachtet, rechtliche Formalien einzuhalten. Auf der anderen Seite wurden den Richtern Instrumente zur Verfügung gestellt, um zu jedem beliebigen Ergebnis zu gelangen. So konnte gemäß § 2 Reichsstrafgesetzbuch bestraft werden, „wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Gesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft“ („Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches“ vom 28. Juni 1935, RGBl. I, S. 839 ff.).
Die hoffnungslose Lage der Angeklagten setzte sich auch in der Hauptverhandlung fort: Während der Feststellung der Personalien „spulte [Rothaug] genüßlich eine Litanei von jüdischen Vornamen ab. Als Katzenbergers Verteidiger Richard Herz höflich einwandte, daß der eine oder andere Name gar nicht stimme, schrie Rothaug unbeherrscht von seiner Richterkanzel herab: ‚Es ist doch egal, wie der Mann heißt‘“ (zit. nach Kohl, S. 247).
Rothaug nahm daneben massiv Einfluss auf das Verfahren, unter anderem bedrohte er den Verteidiger Herz, beleidigte Katzenberger und bezichtigte Irene Seiler der Lüge.
Das Geschehen setzte insbesondere auch Herz derartig zu, dass dieser aufgrund von Rothaugs Verhandlungsführung „resigniert“ hatte (zit. nach Kohl, S. 253). So äußerte er sich gegenüber dem Verteidiger Irene Seilers: „Es ist doch gleichgültig, ob Katzenberger jetzt zum Tode verurteilt wird oder ob er in ein paar Monaten, wie wir alle, in einem KZ ums Leben kommt“ (zit. nach Kohl, S. 253 f.).
Nur so ist es zu erklären, dass er während des Prozesses davon absah, Beweisanträge zu stellen. In seinem Plädoyer beschränkte sich Herz gar darauf, die Anwendung der Volksschädlingsverordnung anzugreifen. Sein Ziel war es dabei, die Todesstrafe zu verhindern: Er bat das Gericht um eine milde Bestrafung.
Katzenberger hingegen kämpfte bis zum Schluss um sein Leben. Er hatte ein siebenseitiges Plädoyer vorbereitet, welches er als sein „letztes Wort“ verlas. Darin versuchte er, Zeugenaussagen zu widerlegen und sein Verhältnis zu Irene Seiler ins rechte Licht zu rücken. Als er schließlich an Rothaugs Menschlichkeit appellierte und Friedrich den Großen zitieren wollte, erzürnte dies Rothaug so sehr, dass er Katzenbergers Ausführungen unterbrach.
Irene Seiler blieb trotz der Anfeindungen standhaft und erklärte, dass sie lediglich eine freundschaftliche Beziehung zu Katzenberger gepflegt habe. Rothaug befragte sie daraufhin unter anderem zu ihrem Sexualleben. Das Gericht unterstellte ihr Promiskuität. Irene Seiler beantragte, ihren Ehemann als Entlastungszeugen zu vernehmen, da er bei einigen der Treffen mit Katzenberger anwesend gewesen sei und bezeugen könne, dass kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und Katzenberger stattgefunden habe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei ausreichend, dass bei den Besuchen in Anwesenheit Herrn Seilers die Beziehung zwischen den Angeklagten „warm gehalten“ worden sei (zit. nach Poliakov/Wulf [Hrsg.], S. 264).
6. Urteil
Katzenberger wurde auf die Verhandlung vom 13. März 1942 zum Tode verurteilt und am 3. Juni 1942 in München-Stadelheim guillotiniert.
Irene Seiler wurde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, die sie bis zum 19. Juni 1943 – die restliche Haftzeit hatte man ihr erlassen – absaß. Sie musste Zwangsarbeit in einer Munitionsfabrik leisten.
Die Beweise sah das Gericht in folgendem Geschehen: „Beide sollen sich, bald in der Wohnung der Seiler, bald in den Geschäftsräumen des Katzenberger gegenseitig geküßt haben. Seiler habe sich sehr oft dem Katzenberger auf den Schoß gesetzt; hierbei soll Katzenberger die Seiler in der Absicht, sich dadurch eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen, über den Kleidern an den Oberschenkeln getätschelt und gestreichelt haben. Bei solchen Gelegenheiten habe sich Katzenberger eng an die Seiler angeschmiegt und hierbei seinen Kopf an den Busen der Seiler gelegt“ (zit. nach Poliakov/Wulf [Hrsg.], S. 258).
Dass insbesondere das letztgenannte Verhalten nicht zwingend einen sexuellen Hintergrund gehabt haben musste – Irene Seiler war 1,84m groß – interessierte Rothaug nicht. Auch die genannten Handlungen würden den Tatbestand der „Rassenschande“ erfüllen: „Unter außerehelichem Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetzes ist neben dem Beischlaf jede Art geschlechtlicher Betätigung mit einem Angehörigen des anderen Geschlechts zu verstehen, die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt ist, anstelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtstriebes mindestens des einen Teiles zu dienen. Die von den Angeklagten zugegebenen Handlungen, die bei Katzenberger darin bestanden, daß er die Seiler an sich heranzog, küßte, an den Schenkeln über den Kleidern tätschelte und streichelte, charakterisieren sich dahin, daß Katzenberger damit das an der Seiler in gröblicher Form ausgeführt hat, was der Volksmund als ‚Abschmieren‘ bezeichnet“ (zit. nach Poliakov/Wulf [Hrsg.], S. 262).
Zulasten Irene Seilers wurde gewertet, dass sie sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Katzenberger „schützend vor den Juden“ gestellt habe (zit. nach Poliakov/Wulf [Hrsg.], S. 265).
7. Wirkung und Wirkungsgeschichte
Das Katzenberger-Urteil stellte eine Zäsur dar: Zwar hatte Rothaug alleine in den Jahren 1940 und 1941 in 52 Fällen Todesurteile gesprochen. Mit seiner während des Katzenberger-Verfahrens getätigten Aussage, dass „Rassenschande schlimmer als Mord“ sei (Der Spiegel 42/1967, S. 89), traf Rothaug allerdings den Nerv der Zeit. „Der Stürmer“ schlachtete den Fall für seine Zwecke aus. Zuvor hatte das antisemitische Wochenblatt immer wieder die Todesstrafe für „Rassenschande“ gefordert. Nun wurde die Forderung in die Tat umgesetzt. Weitere Rassenschande-Verfahren folgten.
Hermann Cuhorst beispielsweise, Richter am Sondergericht Stuttgart und ebenfalls Angeklagter im Nürnberger Juristenprozess, wurde vorgeworfen, gegen einen etwa 19-jährigen Polen die Todesstrafe verhängt zu haben, weil dieser mit einer „arischen“ Frau geschlafen habe. Cuhorst wurde freigesprochen, da alle relevanten Gerichtsakten des Sondergerichts Stuttgart bei einem Fliegerangriff vernichtet worden waren.
Insgesamt wurde das Katzenberger-Urteil auch in „höchsten NS-Juristenkreisen […]. als gewagt angesehen; sogar Roland Freisler, der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs, erklärte, daß er das Urteil zwar für vertretbar, aber wegen der Anwendung des § 2 Volksschädlingsverordnung […] für kühn halte. Schließlich äußerte sich R[othaug] gegenüber einem anderen Richter, von 100 Vorsitzenden hätten 99 nicht den Mut gehabt, K[atzenberger] zu verurteilen; er habe diesen Mut besessen“ (zit. nach BGH NJW 1971, 571, 572).
Auch Hitler, der sich regelmäßig in Zeitungen über Gerichtsurteile informierte, zeigte sich empört – allerdings nur deshalb, weil er davon ausgegangen war, dass Irene Seiler entgegen seinem ausdrücklichen Befehl wegen „Rassenschande“ verurteilt worden sei.
8. Würdigung
a) Verfahren gegen Rothaug
Der Fall Katzenberger spielte im Nürnberger Juristenprozess eine entscheidende Rolle. Er wurde zum Symbol des NS-Justizunrechts. Zwar rügte das amerikanische Tribunal nicht per se die drakonischen Strafen des deutschen Justizwesens. Denn die amerikanischen Richter gestanden ein, dass auch in den USA die Todesstrafe und eine besondere Gesetzgebung in Kriegszeiten existiert. Sehr wohl aber missbilligten sie Entscheidungen aufgrund rassistischer Ideologie. Solche stellten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.
Rothaug ließ sich von dem jungen Rechtsanwalt Joseph Kößl vertreten, der davor eine zweifelhafte Karriere bei der Feldgendarmerie, bei der SS und beim SD gemacht hatte. Im Jahr 1952 wurde Kößl zunächst ehrenamtlicher, 1956 dann hauptamtlicher Oberbürgermeister im bayerischen Traunstein. 1959 starb Kößl.
Das Tribunal stellte zu Rothaug fest: „Er war und ist ein sadistischer und schlechter Mensch. Unter jedem gesitteten Rechtssystem wäre er angeklagt und aus dem Amt entfernt oder verurteilt worden wegen Amtsmißbrauch auf Grund seiner systematischen Boshaftigkeit, mit welcher er Ungerechtigkeit schuf“ (zit. nach Peschel-Gutzeit [Hrsg.], S. 204 f.)
Trotz Verurteilung zu lebenslanger Haft wurde Rothaug schließlich im Dezember 1956 als einer der letzten inhaftierten NS-Verbrecher begnadigt. Er zog daraufhin nach Köln, wo er 1967 starb.
b) Verfahren gegen Ferber und Hoffmann
Ferber und Hoffmann waren keine Angeklagten im Nürnberger Juristenprozess – vermutlich, weil sie dem Tribunal nicht wichtig genug erschienen. Auch wenn sich deutsche Nachkriegsgerichte schwer damit taten, ehemalige Richterkollegen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wurde ab dem Jahr 1960 durch die deutsche Staatsanwaltschaft gegen Ferber und Hoffmann wegen des Todesurteils gegen Katzenberger ermittelt. Das bayerische Justizministerium und die Nürnberger Staatsanwaltschaft stritten acht Jahre lang darum, ob ein Verfahren gegen die ehemaligen Richter am Sondergericht Nürnberg geführt werden müsse. Ab März 1968 wurde den beiden schließlich der Prozess gemacht. Besonders interessant ist, dass Rothaug vor seinem Tod – womöglich als Retourkutsche, da seinerseits Ferber ihn zuvor im Juristenprozess schwer belastet hatte – noch im Ermittlungsverfahren gegen Ferber aussagte.
Das Verfahren gegen Ferber und Hoffmann endete überaus milde: Trotz einer Anklage wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen erkannte das Gericht lediglich auf Totschlag und eine Freiheitsstrafe von drei bzw. zwei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und angedeutet hatte, es sei in diesem Fall sehr wohl eine Verurteilung wegen Mordes möglich gewesen, wurde erst 1973 erneut gegen Ferber und Hoffmann vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt. 1976 wurde das Verfahren eingestellt, da beide Angeklagte mittlerweile verhandlungsunfähig geworden waren.
c) Heutige Würdigung
Sogar wenn der Richter am Sondergericht, Hoffmann, insoweit Recht behalten haben mag, dass beinahe die gesamte Familie Katzenberger, darunter seine Frau Klara, seine Schwägerin, sein Bruder Max und seine Schwestern Meta, Clothilde, Rosa und Recha, auch ohne die Hilfe der Justiz in Konzentrationslager deportiert worden war, musste Katzenberger in seinem Schauprozess eine besondere Demütigung ertragen, weil den Angeklagten bis zum Schluss die Hoffnung gemacht worden war, dass man sich innerhalb eines rechtsstaatlichen Verfahrens bewegen würde. Nicht umsonst hieß es im Nürnberger Juristenurteil unter anderem gegen Rothaug: „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen“ (zit. nach Peschel-Gutzeit [Hrsg.], S. 65 f.).
Das Versagen der Justiz ist deshalb so unbegreiflich, weil es viele Möglichkeiten gegeben hätte, „leise“ gegen das System aufzubegehren, wie es beispielsweise Untersuchungsrichter Groben – zumindest in diesem Fall – getan hatte. So stellte der BGH im Jahr 1971 fest: „Die nationalsozialistischen Machthaber waren im rechtlichen Bereich stets bestrebt, den Schein der Rechtlichkeit und richterlichen Unabhängigkeit tunlichst zu wahren […] Wurde dadurch deren Ziel einer mißbräuchlichen Benutzung des Strafrechts auch nur getarnt, so gab dieser Umstand andererseits doch allen, die sich nicht als willfährige Diener des Unrechts mißbrauchen lassen wollten, die Möglichkeit eines Ausweichens, ohne sich allzusehr verdächtig zu machen. Im Rahmen des unter einem totalitären Regime Menschenmöglichen konnte der Richter immer noch der Gerechtigkeit dienen. Er konnte insbesondere durch gründliche Beweisaufnahme, Vorsicht bei der Tatsachenfeststellung, mit einer weiten Anwendung des Grundsatzes ‚im Zweifel für den Angeklagten‘ und einer engen Auslegung des Tatbestands unerträgliche Folgen vermeiden, auf vertretbare, der Schuld angemessene Strafen erkennen und die Verfahrensgarantien ausschöpfen“ (zit. nach BGH NJW 1971, 571, 572).
Das Gerichtsverfahren vor dem Sondergericht Nürnberg ist damit in doppelter Weise ein mahnendes Beispiel. Zum einen zeigt es, welchen Einfluss die Justiz in totalitären Regimen hat. Zum anderen verdeutlicht es aber auch die Verantwortung, die jedem Einzelnen in einer Gesellschaft zukommt: ohne die Denunziationen aus der Nachbarschaft wäre das Verfahren nicht ins Rollen gekommen.
9. Quellen und Literatur
Urteil des Sondergerichts Nürnberg gegen Lehmann (Leo) Katzenberger, in: Staatsarchiv Nürnberg, Registriernr. der Gerichtsakten 1b SG 1074/41, Aktenzeichen Nr. SgNr. 351/41.
Urteil gegen Oswald Rothaug vollständig in: in: Peschel-Gutzeit, Lore-Maria (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947 – historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge, 1996.
Urteil gegen Ferber und Hoffmann: BGH NJW 1971, 571, 572.
Dams, Carsten / Stolle, Michael: Die Gestapo – Herrschaft und Terror im Dritten Reich, 2017.
Görtemaker, Manfred / Safferling, Christoph (Hrsg.): Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, 2016.
Herrlein, Jürgen: Das Mietrecht als „Baustein am Unrechtsgebäude“ des Nationalsozialismus, in: NZM 2015, 641 ff.
Kohl, Christiane: Der Jude und das Mädchen, 1999.
Luber, Martin: Strafverteidigung im Nürnberger Juristenprozess, 2018.
Luber, Martin: Verfahren vor NS-Scheingerichten, in: Effer-Uhe/Hoven/Kempny/Rösinger (Hrsg.), Einheit der Prozessrechtswissenschaft?, Tagung Junger Prozessrechtswissenschaftler 2015, 2016, 219 ff.
Ostendorf, Heribert / ter Veen, Heino: Das „Nürnberger Juristenurteil“. Eine kommentierte Dokumentation, 1985.
Poliakov, Léon / Wulf, Josef (Hrsg.): Das Dritte Reich und seine Diener, 1983.
Safferling, Christoph / Luber, Martin: „Der Tempel der deutschen Justiz muss wieder eingeweiht werden“ – Der Nürnberger Juristenprozess nach 70 Jahren, in: JA 2017, 881 ff.
Steiniger, Peter Alfons / Leszczyński, Kazimierz (Hrsg.): Fall 3. Das Urteil im Juristenprozeß. Gefällt am 4. Dezember 1947 vom Militärgerichtshof III der Vereinigten Staaten von Amerika, 1969.
Wassermann, Rudolf: Fall 3. Der Nürnberger Juristenprozess, in: Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952, 1999.
Weber, Reinhard: Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Bayern nach 1933, 2006; https://www.nordbayern.de/region/nuernberg/justiz-auf-einen-schlag-judenfrei‑1.723826/kommentare‑7.528134 (zuletzt abgerufen am 1. April 2019).
10. Verfilmungen
Der Nürnberger Prozess, Dokumentation, Spiegel Geschichte, Deutschland, 2011
Das Urteil von Nürnberg, Spielfilm von Stanley Kramer, USA, 1961
Leo und Claire, Spielfilm von Joseph Vilsmaier, Deutschland, 2000/2001
Martin Luber
November 2019
Martin Luber studierte von 2008 bis 2013 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Er wurde 2017 mit seiner Arbeit „Strafverteidigung im Nürnberger Juristenprozess am Beispiel des Angeklagten Oswald Rothaug“ an der Philipps-Universität Marburg promoviert. Seit 2019 ist er in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen.
Zitierempfehlung:
Luber, Martin: „Der Prozess gegen Leo Katzenberger, Deutschland 1942“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/katzenberger-leo/ , letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Leo Katzenberger Gedenktafel, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, Vitold Muratov, CC BY-SA 4.0