Deutschland 1974
Kriminelle Vereinigung
Unerlaubter Waffenbesitz
Rote Armee Fraktion
Der Prozess gegen Rolf Pohle
Deutschland 1973–1974
1. Die Vorgeschichte
Rolf Pohle, geboren am 4. Januar 1942, ist für die Münchner Studentenbewegung vielleicht die wichtigste Person. Seine Geschichte ist exemplarisch für viele seiner Altersgenossen, die – von der gemäßigten Linken in Westdeutschland kommend – sich immer mehr radikalisierten, bis sie vor der Entscheidung standen, mit ihrem bisherigen Leben zu brechen oder sich anzupassen.
Pohles Elternhaus war gutbürgerlich. Sein Vater ein renommierter Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, seine gebildete Mutter war Hausfrau und sorgte für ihre vier Kinder. Rolf war der Jüngste.
Politisch kam Pohle aus der linken Sozialdemokratie. Er trat jedoch aus der SPD aus, als diese 1966 eine Große Koalition unter Kanzler Kurt-Georg Kiesinger einging. Als Student organisierte er sich im LSD, dem früheren Studentenverband der FDP, der jedoch, ebenso wie der SDS aus der SPD aus seiner Mutterpartei ausgeschlossen wurde. Im LSD waren „heimatlose“ Linke, die keine organisierten Kommunisten sein wollten, aber eben auch mit den herrschenden Parteien nichts mehr anzufangen wussten.
Als Jurastudent polarisierte Pohle die eher konservative Münchner Studentenschaft und ihre zum Teil reaktionären Professoren. Er trat in teach-ins der beginnenden Studentenbewegung auf und wurde 1968 Vorsitzender der Studentenvertretung, des AStA, der für sich ein allgemeines „politisches Mandat“ in Anspruch nahm, also das Recht, sich zum Vietnamkrieg, zum griechischen Militärputsch und zu den anstehenden Notstandsgesetzen der Großen Koalition zu äußern.
Ostern 1968 kam es wie in anderen Städten auch in München zu heftigen Studentenunruhen, ausgelöst durch das Attentat auf Rudi Dutschke. Viele machten die Zeitungen aus dem Verlagshaus Axel Springer dafür mitverantwortlich. Vor allem die BILD-Zeitung mit ihrer Millionenauflage hatte gegen die linken Studenten allgemein und gegen Rudi Dutschke als Symbolfigur der Studentenbewegung Stimmung gemacht. In München kam es bei der Auseinandersetzung mit der Polizei zu zwei bis heute ungeklärten Todesfällen. Direkt nach den Ostertagen gründete Rolf Pohle mit anderen die Rechtshilfe der APO (Außerpalamentarische Opposition). Hunderte von Demonstranten waren im Verlauf der drei Demonstrationstage festgenommen worden und sahen nun Anklagen wegen Widerstands, Landfriedensbruchs und „Auflaufs“ (ein Delikt, das aus der Kaiserzeit stammte und bestrafte, wer sich nach Aufforderung der Polizei nicht entfernte) entgegen. In Pohles Einzimmerapartment häuften sich die Akten von Betroffenen, die Rechtsrat und ‑beistand suchten. Er organisierte regelmäßige Sprechstunden, die Erfassung der Personalien und Kurzprotokolle sowie Zeugenaussagen zu den einzelnen Auseinandersetzungen. Über die zwei Todesfälle veröffentlichte die Rechtshilfe eine eigene Dokumentation mit unabhängigen Zeugenberichten, aus denen sich ergab, dass die Polizeiversion, die alle Schuld den Demonstranten gab, nicht aufrechtzuerhalten war. Die Rechtshilfe vermittelte auch Verteidiger, die mit den Zielen der Demonstranten sympathisierten. Sie wurde später im Rahmen der Studentenvertretung fortgeführt und bestand bis zur Auflösung der APO fort. Die Reihe ihrer Klienten reichte vom späteren Filmemacher Wim Wenders bis zu Fritz Teufel, dem anarchischen Rebellen. Sie war für viele, die sich plötzlich mit der Staatsgewalt in Form von Polizei und Justiz auseinandersetzen mussten, von großer Bedeutung und für die andere Seite ein Ärgernis. Rolf Pohle war der Gründer und ihr Gesicht.
Wie viele andere wurde Pohle 1969 wegen der Beteiligung an den Anti-Springer-Protesten und der Belagerung der Bild-Zeitung angeklagt, in seinem Fall allerdings gleich wegen schwerem Landfriedensbruchs. Es ging um den konkreten Vorwurf, er habe einen tonnenartigen Gegenstand zum Zwecke des Barrikadenbaus auf die Barerstraße in München gerollt. Das Schöffengericht verurteilte ihn auf der Grundlage äußerst dürftiger Beweise am 27. Mai 1969 zu 15 Monaten Gefängnis ohne Bewährung (2 Ls 7/69). Zu dieser Zeit war er schon Rechtsreferendar und hatte sich als Verteidiger von Demonstranten durch seine unkonventionelle und die Justizrituale lächerlich machende Art als Schrecken der Münchner Justiz hervorgetan Da er aber klug und wortgewandt war, hatte man ihm nichts anhaben können. Das wurde jetzt anders. Das Urteil des Schöffengerichts bedeutete das Ende seiner juristischen Karriere, wenn es rechtskräftig würde.
Kurze Zeit danach verweigerte ihm das bayerische Justizministerium 1969/II noch vor Prüfungsbeginn am 10. September 1969 den Zugang zum zweiten juristischen Staatsexamen mit der Begründung, mit dieser noch nicht rechtskräftigen Verurteilung könne er ohnehin nicht mehr als Jurist arbeiten. Diese Begründung war so hanebüchen, dass das zuständige Verwaltungsgericht München am 20. Januar 1970 die Entscheidung aufhob (Nr. 5159/69), aber es war wieder Zeit vergangen und der Prüfungstermin vorbei. Als er dann 1970 doch zugelassen werden musste, fiel er mit der höchstmöglichen Punktzahl durch. Ausschlaggebend war eine verheerende Note in einer Klausur mit dem Titel „Rechtsstaat oder Rechtswegestaat“. Er hatte mit seinen inzwischen radikalen Ansichten nicht hinterm Berg gehalten. Die Klausur, die ich später einsehen konnte, zeigte, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Hoffnung mehr hatte, als Anwalt die Welt verbessern zu können.
Dann verschwand er Ende 1970 nach einer Zeit, in der er zunehmend den Eindruck hatte, vom Staatsschutz beschattet zu werden, auch wegen seiner engen Freundschaft zu Fritz Teufel, der ein laufendes Verfahren wegen eines Sprengstoffdelikts hatte.
Das nächste, was wir von ihm hörten, war die öffentliche Fahndung nach ihm wegen angeblicher Mitgliedschaft in der RAF. Die neue Regierung unter Kanzler Willy Brandt hatte inzwischen die anhängigen ca. 5000 (Spiegel 18.1.71) Demonstrationsverfahren amnestiert, auch das von Rolf Pohle. Für seine Entscheidung kam das Angebot an die 68er Generation, das viele nutzten, zu spät.
2. Personen
Mitwirkende Richter: Vorsitzender Richter Dr. Rudolf Mayer, ein souveräner Patriarch, der mehrmals auf seine Weltkrieg II-Erfahrung in Russland hinwies, um klarzumachen, dass ihn die Unruhe im Gerichtssaal nicht aus der Fassung bringen konnte. Er führte den Vorsitz der 5. Großen Strafkammer als Staatsschutzkammer des LG München I bis zu seiner Pensionierung.
Beisitzer waren: Dr. Gehrig und Dr. Fuchs, die wenig hervortraten. Dr. Gehrig landete später am OLG München, Dr. Fuchs saß einer Strafkammer vor.
Die Schöffen Franz Probst und Fritz Böhm traten nicht weiter in Erscheinung.
Mitwirkende Staatsanwälte: Erster Staatsanwalt Trutz Lancelle, später Vizepräsident des OLG München, und Staatsanwalt Wolfgang Wahl, später Vorsitzender einer Großen Strafkammer und am Ende seiner Karriere dadurch aufgefallen, dass er während eines laufenden Prozesses einer Zeugin, die zugleich die Freundin des Angeklagten war, per Smartphone Avancen machte. Dies führte zu seinem Ausscheiden aus der Strafjustiz.
Die Verteidiger: Frank Niepel, damals einer der wenigen erfahrenen jungen Strafverteidiger, die für Angehörige der APO in Demonstrationsprozessen auftraten. Eggert Langmann, ebenfalls in politischen Verfahren in München tätig und mit Rolf Pohle aus der gemeinsamen SPD- und LSD-Zeit befreundet. Hartmut Wächtler, ich war damals ein knappes halbes Jahr Anwalt, und der Pohle-Prozess war mein erstes größeres Verfahren. Mit Rolf Pohle war ich aus der LSD-Zeit befreundet und arbeitete jahrelang in der Rechtshilfe mit.
Der Vorsitzende Dr. Mayer hatte uns auf unseren Wunsch alle drei zu Pflichtverteidigern bestellt, angesichts der zu erwartenden Länge des Verfahrens eine sinnvolle Maßnahme. Zwangsverteidiger wie später in Stammheim waren kein Thema.
Dauer des Prozesses: Vom 24.9.1973 bis zum 1.3.1974. An 55 Tagen wurde verhandelt.
3. Anklage
Die Anklage lautete auf Unterstützung der Roten Armee Fraktion (RAF) durch den Kauf von Waffen, durch Anmietung von konspirativen Garagen und durch Beschaffung von Polizeiuniformen aus einem Kostümverleih, dazu einige Delikte zur Verschleierung seiner Identität im Untergrund und zum Erwerb der Waffen wie Urkundenfälschungen und unbefugtes Titelführen und schließlich ein nicht erheblicher Widerstand bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Waffen waren zum Teil bei der RAF und der Bewegung 2. Juni aufgetaucht, zum Teil blieben sie verschwunden. Die Uniformen wurden in Wohnungen gefunden, die der RAF gedient haben sollen.
4. Der Prozess
Rolf Pohle war am 17.12.1971 in Ulm festgenommen worden, wo er mit falschen Papieren versucht hatte, eine Waffe zu kaufen. Der Verkäufer war misstrauisch geworden und hatte die Polizei gerufen. Pohle hatte versucht, zu fliehen. Er war im Besitz einer Pistole, die er jedoch nicht eingesetzt hatte.
Zum Beginn des Prozesses am 24.9.73 saß Pohle seit 21 Monaten in U‑Haft. Die meiste Zeit hatte er in Einzelhaft in dem früheren Zuchthaus Straubing verbracht, völlig isoliert von allen Mitgefangenen. Acht Monate davon hatte er in der sogenannten psychiatrischen Abteilung zugebracht, weil er sich an einem Hungerstreik von Mitgefangenen beteiligt hatte, bei dem es allgemein um eine Verbesserung der Haftbedingungen ging. Die Vollzugsbeamten hatten Sprechverbot. Außer seiner Mutter und seinen Anwälten durfte ihn niemand besuchen. Die Behandlung Pohles war entwürdigend. Regelmäßig vollständiges Entkleiden, auch vor und nach Besuchen, Unterbindung aller Kontakte zur unmittelbaren Außenwelt, auch akustische Abschirmung vom üblichen Betrieb in der JVA. Die Folge dieser Haftbedingungen war ein psychischer Zustand, der jede ordentliche Vorbereitung auf das Verfahren unmöglich machte. Er war fahrig, unkonzentriert und nicht imstande, einen Gedanken zu Ende zu denken oder zu formulieren. Das stellte uns Verteidiger vor das Problem, wie man ihn verteidigen sollte in einem Verfahren, in dem man ihm vorwarf, eine revolutionäre und bewaffnete Gruppe unterstützt zu haben, das also ein genuin politisches Delikt zum Gegenstand hatte.
Der Prozess war eines der ersten Verfahren, bei denen es darum ging, den Charakter der RAF als kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB (heute: terroristische Vereinigung gem. § 129a) festzuschreiben. Für die Justiz eine Art Blaupause für den im folgenden Jahr beginnenden Stammheim-Prozess in Stuttgart, allerdings noch zu den alten prozessualen Bedingungen der Anklage zur Staatsschutzkammer des LG durch die örtliche Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft München und nicht durch die Bundesanwaltschaft zum OLG wie später in Stammheim. Die Sanktionsmöglichkeiten gegen die Verteidiger gem. §§ 138a ff. StPO, die Beschränkung der Zahl der Verteidiger, die Kommunikationseinschränkungen und das Verbot der Mehrfachverteidigung bestanden noch nicht.
Für die Verteidigung stellte sich die Frage, wie der Prozess unter den gegebenen außergewöhnlich widrigen Umständen zu führen war. Rolf Pohle selbst wollte sich in keiner Weise äußern. Abgesehen davon, dass er gesundheitlich wegen der Folgen der Isolation kaum dazu in der Lage gewesen wäre, war für uns auch klar, dass er weder bereit war, sich mit der Politik der RAF öffentlich zu solidarisieren noch, sich von ihr zu distanzieren, was ihm sicher zugutegekommen wäre.
Selbstverständlich war, die Zeugen ausführlich zu befragen. Es handelte sich meist um Angestellte der Waffengeschäfte, um Garagenvermieter und sonstige „Wiedererkennungszeugen“. Es ging aber auch darum, der Behauptung der Anklage, man habe es mit einem gewöhnlichen Verbrechen zu tun, etwas entgegenzusetzen. Da Pohle weder in der Lage noch Willens war, sich zu seiner Motivation oder auch nur zum Hintergrund seiner bisherigen Konflikte mit der Justiz zu äußern, entschlossen wir Verteidiger uns, wenigstens in allgemeiner Form zum politischen Background Stellung zu nehmen. Wir schilderten aus unserer Sicht die Entstehungsbedingungen der RAF und ähnlicher Gruppen und wiesen auf den Anteil der Gesellschaft und des Staates daran hin. Dies sollte in Form einer Erwiderung auf die Verlesung der Anklage geschehen.
Am ersten Tag kam es bereits zu Zwischenrufen und Unruhe im Saal, als Pohle erschien und auf den ersten Blick seine desolate Verfassung sichtbar wurde. Der Vorsitzende ließ den Saal räumen, was nicht ohne Lärm und Protest vonstattenging. StA Wahl, der als zweiter StA neben dem erfahreneren EStA Lancelle die Anklage vertrat, wollte dabei den Verteidiger RA Niepel festnehmen lassen, auf Frage fiel ihm nichts Besseres ein als „zur Feststellung seiner Personalien wegen Störung einer Amtshandlung“ anzugeben. Niepel war nämlich aufgestanden und wollte beruhigend auf eine Zuhörerin einwirken, die gerade hinausgeschoben wurde. Die dann eingetretene Pause ließ die Gemüter abkühlen.
5. Die Verteidigung
Wir Verteidiger verlasen unsere Eröffnungserklärungen. Wir schilderten die skandalösen Haftbedingungen und versuchten, aus unserer Sicht zu erklären, weshalb es zu Bewegungen wie der RAF (die damals noch Baader-Meinhof-Bande genannt werden sollte), gekommen war. Der Vorsitzende reagierte auf die offenbaren Haftschäden Pohles, indem er mit sofortiger Wirkung die Isolationsbedingungen aufhob. Die StA reagierte auf unseren politischen Erklärungsversuch, den sie erstaunlicherweise „anarchistisch“ nannte, indem sie den Text an das damals noch „Ehrengericht“ genannte Berufsgericht für Anwälte übergab. Die Anschuldigungsschrift gegen alle drei Verteidiger mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beruf folgte in Kürze.
Pohle selbst verlas statt einer Einlassung ein Gedicht, das sich auch zur Gänze im Urteil findet:
„Mein Name ist Mensch
Und ich habe viele Schwestern und ich habe viele Brüder;
Meine Väter sind schwarz und meine Mütter sind gelb
meine Brüder sind rot und meine Schwestern sind hell
Ich bin über zehntausend Jahre alt und mein Name ist Mensch …“
Der Text war 1970 von der Band Ton Steine Scherben für einen Song Rio Reisers verwandt worden. Das Gericht ist dem offenbar nachgegangen, denn in den Gründen wird angemerkt, er stamme ursprünglich von Eldridge Cleaver, dem Mitbegründer der Black Panther Party. Heute findet sich der Text auf Pohles Grabstein auf dem Friedhof in Athen.
Nachdem ein Antrag der Verteidigung, die Verhandlung auf Band zu protokollieren, abgelehnt worden war, begann die Beweisaufnahme. Vernommen wurden 65 Zeugen, zehn Sachverständige, verlesen und in Augenschein genommen wurden eine Unmenge von Urkunden (u.a. Auszüge aus dem Minihandbuch der Stadtguerilla von Carlos Marighella, in dem erklärt wurde, weshalb es in Südamerika gerechtfertigt und notwendig war, bewaffneten Widerstand gegen die herrschenden Diktaturen zu leisten. Das Buch wurde tatsächlich unter den Linken viel diskutiert) und Lichtbilder. Rolf Pohle wurde wegen zahlreicher Beleidigungen des Gerichts, der StA und der als Zeugen anwesenden Polizeibeamten elfmal von der Verhandlung ausgeschlossen.
Aus dem Umkreis der RAF wurden einige wenige „Überläufer“ gehört, namentlich Heinz Ruhland und Hans-Peter Konieczny und einige geständige Unterstützer, deren Aussage vor den Ermittlungsrichtern verlesen wurde. Die Zugehörigkeit einiger bekannter RAF-Angehöriger zur Gruppe wurde anhand von Aussagen der „Überläufer“ sowie von Spuren festgestellt, die sie hinterlassen hatten.
Das Gericht stand vor dem Problem, dass alle unmittelbar an den vorgeworfenen Waffenkäufen beteiligten Personen – mit Ausnahme des letzten, bei der Pohle festgenommen worden war und eines weiteren Falles, bei dem der Zeuge jedoch nur mittelbar am Kauf der Waffe beteiligt war – Rolf Pohle in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannten oder sich jedenfalls nicht sicher waren. Es gab jedoch eine Reihe von Indizien wie Unterschriften, ähnliche Lichtbilder auf den gefälschten Waffenscheinen und Angaben der Verkäufer zur Person des Käufers, die auf Pohle zutrafen. Im Urteil heißt es, jedes Indiz für sich hätte nicht für alle Verurteilungen ausgereicht, in „ihrem Zusammentreffen“ seien sie jedoch „voll ausreichend“ gewesen für eine Verurteilung.
Freigesprochen wurde Pohle in einem bedeutsamen Waffenkauffall, bei dem es um einen Revolver ging, mit dem im Zusammenhang mit der Festnahme des RAF-Mitglieds Manfred Grashof am 2.3.1972 ein Polizeibeamter erschossen wurde. Hier reichten die Indizien dem Gericht nicht aus.
In den „Garagenfällen“ erfolgte die Verurteilung im Wesentlichen aufgrund von Schriftgutachten der Einzahlungsbelege, mit denen die Mieten gezahlt worden waren.
Etwa in der Mitte des Prozesses zeichnete sich ab, dass die Staatsanwaltschaft in einer gewissen Beweisnot war. Die vorgeladenen Waffenverkäufer waren bei ihren Aussagen unsicher, was die Person Pohles als Käufer betraf. Zur Frage einer Verbindung zur RAF wusste man nur, dass die Waffen zum Teil dort gelandet waren und die angemieteten Garagen und Uniformen von der RAF benutzt wurden.
Dann tauchte der Zeuge Brockmann auf. Seine polizeilichen Angaben waren den Prozessbeteiligten bisher unbekannt. In den Akten gab es keinen Hinweis auf ihn. Es stellte sich heraus, dass Brockmann angab, nicht selbst in der RAF tätig gewesen zu sein, sondern mit einer Berliner Aktivistin namens Ina Siepmann und anderen eine eigene Gruppe gebildet zu haben. Bezüglich Pohle wusste er zu berichten, dieser habe wohl Waffen beschafft, sei aber im Herbst 1971 wegen „Unzuverlässigkeit“ aus der RAF geworfen worden. Dies habe er von jemand aus dem Umkreis mitgeteilt bekommen, von wem, wisse er nicht mehr. Pohle habe dann die neue Berliner Gruppe, die angeblich keinen Namen hatte, noch mit einigen Waffen versorgt. Der Vorsitzende kommentierte diese Aussage mit dem trockenen Satz „Wer rausgeworfen wird, muss vorher drin gewesen sein“ und gab einen Hinweis nach § 265 StPO, statt Unterstützung käme nun auch Mitgliedschaft in der RAF in Betracht.
Die Bedeutsamkeit des Zeugen Brockmann ergab sich aus den Umständen: Das erste und einzige Mal in meiner Laufbahn als Verteidiger wurde eine Hauptverhandlung am Samstag angesetzt, da man offenbar annahm, den Zeugen besser schützen zu können. Er wurde mit dem Hubschrauber an- und abtransportiert, der in einem abgesperrten Gelände landete. Es gab keine anderen Aussagen von ihm in anderen Verfahren, obwohl er mehrfach als Kronzeuge aufgetreten war. Die Verteidiger wussten nichts zu seiner Vorgeschichte und konnten ihn dazu nicht befragen. Alle Fragen der Verteidiger nach den Umständen seiner eigenen Verhaftung und Verstrickung in die RAF oder spätere Taten wurden von ihm nach § 55 StPO abgeblockt, alle Auskünfte über ihn von der StA verweigert, die darin vom Gericht gestützt wurde. Es war klar, dass Brockmann für diese Anklage und weitere Verfahren einer der wichtigsten Belastungszeugen war, da er angab, selbst Teil der später sich bildenden Berliner Gruppierung mit Kontakt zur RAF gewesen zu sein und damit über Insiderwissen zu verfügen. Man wollte ihn ganz offensichtlich nicht „verschleißen” sondern schonen und „frisch halten“, denn er wurde noch in anderen Verfahren gebraucht. Nur damit ist zu erklären, dass unsere Anträge, seine Aussagen in den anderen Verfahren beizuziehen, als „bedeutungslos“ abgewiesen wurden. Das Gericht argumentierte, nach Auskunft der StA habe Brockmann in den anderen Verfahren nichts über Pohle gesagt, da man ihn nicht dazu befragt hatte. Unsere Anträge seien deshalb reine „Beweisermittlungsanträge“, denen nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht gebiete.
Die Strafkammer hielt Brockmann für uneingeschränkt glaubwürdig, obwohl sie natürlich über ihn und seine Vergangenheit genauso wenig wusste wie die Verteidigung. Die Hilflosigkeit bei der Beurteilung des Zeugen wird besonders deutlich bei der Erörterung seiner Aussagen in Bezug auf die Bewegung 2. Juni. Brockmann gab vor dem LG München an, nicht Mitglied dieser Gruppe gewesen zu sein. Seine Gruppe habe keinen Namen gehabt. Tatsächlich war er soeben wegen Mitgliedschaft im 2. Juni von einem Berliner Gericht verurteilt worden und zwar sollte die Gruppe aus eben den Personen bestehen, mit denen er eine Gruppe „namenlos“ gegründet haben wollte. Es war eindeutig, dass Brockmann auf diese Weise verhindern wollte, dass ihm alle Taten des 2. Juni zugerechnet würden. Statt diesen naheliegenden Schluss zu ziehen, der natürlich die Glaubwürdigkeit Brockmanns beeinträchtigt hätte, zieht sich die Strafkammer hinter das Argument zurück, sie kenne ja die Berliner Urteilsbegründung nicht und wisse nicht, was es damit auf sich habe. Die Beiziehung der Brockmann-Verfahrensakten und der anderen Verfahrensakten, in denen er als Zeuge aufgetreten ist, lehnte das Gericht ab. Damit verschloss es sich auch selbst die Möglichkeit, nachzuforschen, ob die Brockmann-Aussagen glaubwürdig waren oder nicht. In einem Revisionsverfahren wäre diese Frage möglicherweise relevant geworden.
Zur Struktur und den Zielen der RAF stützte sich das Gericht wesentlich auf den Zeugen Karl-Heinz Ruhland. Der war selbst wegen seiner RAF-Beteiligung verurteilt aber schon wieder auf freiem Fuß. Im Urteil findet sich die denkwürdige Bemerkung, er werde „von seinem Verteidiger finanziell unterstützt“. Er wurde trotz zahlreicher Verbrechen wegen seiner Hilfe bei der Überführung von RAF-Mitgliedern 1974 begnadigt. Das Gericht hatte keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
6. Urteil
So kam es schließlich am 1. März 1974 nach 55 Verhandlungstagen zum Urteil. Rolf Pohle wurde wegen fast aller angeklagter Delikte und zusätzlich noch wegen Mitgliedschaft statt nur der angeklagten Unterstützung der RAF zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Im Urteil finden sich Angaben zur Struktur und Motivation der RAF. Die Gruppe „verstand sich als revolutionäre politische Organisation, die zusammen mit den Unterdrückten in aller Welt den Kampf gegen den Imperialismus und Monopolkapitalismus führen, die Massen für die Revolution mobilisieren und den bewaffneten Kern der revolutionären Bewegung schon jetzt aufbauen müsse.“ (Urteil, S.7)
Mit dieser Definition wären die Mitglieder der RAF vermutlich einverstanden gewesen. Stillschweigend ließ das Gericht damit auch die These der Anklage fallen, es habe sich um „rein kriminelle“ Taten gehandelt. Im Übrigen subsumierte das Urteil die geschilderten Taten unter die einschlägigen Paragrafen des StGB, was nicht besonders schwerfiel, und enthielt sich jeden Kommentars zu den Taten und Zielen oder der Motivation des Angeklagten. Der Prozess war – abgesehen von der Behandlung des Zeugen Brockmann – einigermaßen geordnet und im Rahmen der bis dahin geltenden StPO über die Bühne gegangen. Wenige Monate später, im Dezember 1974 verabschiedete der Deutsche Bundestag im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Prozess gegen die führenden RAF-Mitglieder in Stuttgart-Stammheim einstimmig eine Serie von neuen Verfahrensvorschriften, die sämtlich darauf abzielten, die Verteidigung in derartigen politischen Verfahren zu schwächen und im Falle Stammheim sogar zu zerschlagen.
7. Wirkung und Würdigung
Die Verteidigung wollte in Revision gehen. Vor allem die problematische Einführung des Kronzeugen Brockmann bot sich dafür an. Rolf Pohle verzichtete auf eine Revisionsbegründung, so dass das Urteil durch Beschluss des 3. Strafsenats unter dem Vorsitzenden Scharpenseel am 22.1.1975 rechtskräftig wurde. Er hatte jede Hoffnung auf eine Korrektur der Entscheidung aufgegeben.
In der Folge wurde Pohle als Strafgefangener wieder in die JVA Straubing verlegt. Immerhin blieben die Haftbedingungen ähnlich wie die der Mitgefangenen. Er war nicht isoliert, konnte arbeiten und mit den anderen in der Freizeit zusammen sein. Das hatte er auch gewollt, da er jede Art von Sonderhaftbedingungen für die wegen politischer Delikte Verurteilten ablehnte. Dass die Leitung der JVA ein besonderes Auge auf ihn warf, war klar. Die gesetzlichen Hafterleichterungen wie Ausgang und Urlaub gab es für ihn während der gesamten Haftzeit nicht.
Am 27.2.1975 wurde der Berliner CDU-Politiker Peter Lorenz entführt. Die Bewegung 2. Juni übernahm die Verantwortung und forderte die Freilassung von sechs politischen Gefangenen sowohl aus der RAF als auch aus der Bewegung 2. Juni, ein Flugzeug und den Berliner Pfarrer, SPD-Politiker und ehemaligen Regierenden Bürgermeister Heinrich Albertz als Begleiter der Entlassenen bis zu deren unversehrter Ankunft an einem noch unbekannten Ziel. Außerdem forderte man 120.000 DM. Nach einigem Zögern stimmte die Bundesregierung den Bedingungen des Austausches zu, um das Leben von Peter Lorenz zu retten. Der Berliner Ex-Anwalt Horst Mahler, der zuvor wegen Banküberfällen im Rahmen der RAF-Aktivitäten zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden war, lehnte den Austausch ab, weil er sich inzwischen von der RAF gelöst und sich den Maoisten angeschlossen hatte. Es waren also noch fünf Gefangene, die zum Flughafen Frankfurt/Main gebracht wurden, von wo aus der Abflug stattfinden sollte, unter ihnen auch Rolf Pohle. Ich hatte zuvor Kontakt zu ihm und wusste, dass er von der Entwicklung völlig überrascht war und zunächst befürchtete, es handele sich um eine Falle der Sicherheitsbehörden. Seine Zweifel wurden offenbar in Frankfurt zerstreut, und er trat nun als Sprecher der Gruppe auf. Dabei kam es zu einem skurrilen Zwischenfall mit erheblichen Folgen: Der BKA-Beamte, der das geforderte Geld überbringen sollte, zweigte 20.000 DM ab mit dem Argument, ein Gefangener sei weniger dabei. Pohle bestand auf der gesamten Summe von 120.000 DM, wie es vom 2. Juni gefordert worden war, der Beamte gab nach. Die Gruppe flog ab und landete nach einiger Irrfahrt in Aden (Südjemen). Heinrich Albertz kehrte zurück, und Peter Lorenz wurde unversehrt freigelassen. Die fünf Ex-Gefangenen verschwanden.
Rolf Pohle tauchte im Juli 1976 wieder auf. Ein Münchner hatte ihn auf der griechischen Insel Mykonos erkannt und an die deutschen Behörden gemeldet. Dem sagenumwobenen Privatagenten Werner Mauss, der nach Griechenland entsandt worden war, gelang es in Zusammenarbeit mit den griechischen Sicherheitsbehörden, ihn in Athen aufzuspüren und festnehmen zu lassen. Er war unbewaffnet. Deutschland beantragte seine Auslieferung. Der griechische Staatsgerichtshof Areopag hatte darüber zu entscheiden. Es ist das Schicksal Rolf Pohles gewesen, dass er erneut im Zentrum eines Verfahrens stand, das – auf ganz andere Weise als sein Münchner Strafprozess – von der Öffentlichkeit als Pilotverfahren angesehen wurde.
Im Athener Prozess ging es darum, ob Rolf Pohle aufgrund eines politischen Deliktes verurteilt worden war. Zu dieser Zeit galt in Griechenland wie in anderen europäischen Rechtsstaaten noch der liberale Grundsatz, dass kein Mensch an einen anderen Staat ausgeliefert werden konnte, wenn er wegen eines politischen Delikts verurteilt oder angeklagt war. Der EU-Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten galt noch nicht. Der Areopag hatte also diese Frage zu entscheiden. Die Verteidigung berief sich selbstverständlich auf den politischen Charakter der Taten und des Verfahrens, die Anklage stützte sich auf die von den deutschen Sicherheitsbehörden aufgestellte Behauptung, Pohles Delikte seien nicht politisch, sondern gewöhnliche Kriminalität.
Die Verteidigung, die aus angesehenen Athener Rechtsanwälten bestand, die später teilweise hohe Staatsämter bekleideten, bot RA Christian Ströbele aus Berlin und mich als sachverständige Zeugen auf. Es fiel uns nicht schwer, anhand des gesamten Strafverfahrens nachzuweisen, dass es sich um genuin politische Delikte handelte: Ermittelt hatte der Staatschutz der Kripo, angeklagt die Staatsschutzabteilung der StA, verhandelt worden war vor der Staatsschutzkammer gem. § 74a GVG a.F. mit ihrer besonderen Zuständigkeit vom Hochverrat bis zur kriminellen Vereinigung. Schließlich bot das Urteil selbst die beste Begründung. Wer einer Organisation angehört, die den Umsturz plant und die Revolution mittels bewaffneten Kampfes vorantreiben will, wie es im Urteil heißt, erfüllt in geradezu exemplarischer Weise die Definition eines „politischen“ Delikts, nicht anders als ein des Hochverrats Angeklagter. Wir konnten den hohen Areopag offenbar überzeugen. Die Auslieferung wurde abgelehnt.
Der Prozess in Athen hatte hohe Wellen geschlagen. Dazu trug nicht unwesentlich bei, dass die deutsche Regierung ganz offensichtlich Druck ausübte. Staatssekretär Klaus Bölling als Sprecher der Bonner Regierung reiste im Auftrag von Kanzler Helmut Schmidt an, um die Griechen auf Linie zu bringen. Wie sich die deutsche Regierung das vorgestellt hatte, wurde schnell klar: In den Athener Zeitungen erschien ein Brief des deutschen Kanzlers an die griechische Regierung, in dem die Bedeutung des Pohle-Verfahrens für den Kampf gegen den Terrorismus hervorgehoben und Griechenland unmissverständlich damit gedroht wurde, die bevorstehende Aufnahme in die EG infrage zu stellen, wenn Griechenland nicht kooperiere. Der von Bölling überbrachte Brief schlug ein wie eine Bombe. Die Griechen – ohnehin bis heute wegen ihrer Weltkrieg ‑II – Erfahrungen empfindlich gegen wirkliche oder vermutete deutsche Übermacht in Europa – waren empört. Das „Modell Deutschland“ mit seinen repressiven Stammheim-Gesetzen erschien ihnen alles andere als erstrebenswert – sie waren gerade einer Militärdiktatur entronnen. Überall in Athen erschienen Flugblätter und Anschläge „Freiheit für Pohle“. Er war zum Symbol derjenigen Griechen geworden, die sich gegen die befürchtete deutsche Bevormundung und Dominanz im Falle des EG-Beitritts zur Wehr setzten – ein Gefühl, das auch die letzten Jahre wieder virulent geworden ist. Leider war er auch ein Symbol für die Niederungen der Realpolitik. Auf Beschwerde der StA hob eine andere Kammer des Areopags die Entscheidung der Vorinstanz auf, alle Argumente der Verteidigung, diesmal unterstützt von RA Kurt Groenewold und RA Otto Schily als deutschen Sachverständigen, blieben erfolglos. Unmittelbar danach wurde Pohle ins Flugzeug gesetzt und landete wieder in der deutschen JVA. Damit ähnlich peinliche Entscheidungen wie das erste Urteil des Areopags sich nicht mehr wiederholten, sorgte die neu entstandene EU vor: Gem. Art. 1 und 2 des 1977 verabschiedeten Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus wird ausdrücklich definiert, dass Akte der Gewalt nicht (mehr) unter politische Delikte fallen, so dass es kein Auslieferungshindernis mehr gibt. Der Hitler-Attentäter Georg Elser wäre nach dieser Definition ein gewöhnlicher Krimineller.
Damit war Pohles Geschichte nicht zu Ende. In Deutschland erhob die StA München Anklage gegen ihn wegen räuberischer Erpressung. Grundlage war seine Rolle auf dem Frankfurter Flughafen in Bezug auf die zurückgehaltenen 20.000 DM. Deshalb verurteilte ihn eine andere Strafkammer des LG München I zu einer zusätzlichen Haftstrafe von 3 1/2 Jahren. Eine Verteidigung durch Anwälte seines Vertrauens wollte er nicht, weil er sie nach seinen Erfahrungen mit der bayerischen Justiz für sinnlos hielt. Beide Strafen saß er bis auf den letzten Tag ab, ohne auch nur einmal Urlaub oder Ausgang erhalten zu haben. Eine frühzeitige Entlassung lehnte die bayerische Justiz stets ab.
Nach seiner Entlassung ging Pohle nach Athen, wo er sich gut aufgenommen fühlte und sich als Übersetzer und privater Deutschlehrer durchschlug. Er starb 2004 nach langer Krankheit. Bis zuletzt war er von seinen griechischen Freunden gepflegt und versorgt worden.
8. Quellen und Literatur
Urteil des AG München gegen Rolf Pohle am 27. Mai 1969, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 2. Jg. Heft 7., S. 166.
Pohle, Rolf / Zogou, W.: Mein Name ist Mensch, das Interview, Berlin 2002.
Rolf Pohle. Der Münchner Studentenführer, von D. Schröder, BR 2008.
Held, Hans-Peter: Pohle-Prozess, Arbeitsunterlagen Nr. 4 der Rechtshilfe München und des Arbeitskreises Kritische Juristen München, München, 1969.
Wächtler, Hartmut: Widerspruch, als Strafverteidiger in politischen Prozessen, Berlin 2018.
Wächtler, Hartmut: Rolf Pohle, ein Leben in der „Bleiernen Zeit“, in: Geschichte quer, 10 (2002), S. 47–48.
Hartmut Wächtler
Juni 2021
Hartmut Wächtler studierte Jura in Berlin und München. Schon vor seiner Zulassung als Anwalt engagierte er sich in der studentischen Rechtshilfe. Er war Vorstandsmitglied in der Initiative Bayerischer Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen und im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein. Seit 2019 ist er Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Er lebt und arbeitet in München und Niederbayern.
Zitierempfehlung:
Wächtler, Hartmut: „Der Prozess gegen Rolf Pohle, Deutschland 1973–1974“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/pohle-rolf/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.