Deutschland 1974
Beleidigung
Meinungsfreiheit
„Vorbeugemord“
Der Prozess gegen Erich Fried und Heike von der Osten
Deutschland 1974
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Der Beleidigungsprozess gegen Erich Fried und Heike von der Osten steht beispielhaft für die Spannungen zwischen Staatsapparat und linken Oppositionellen in den durch Studentenunruhen und Aufkommen des RAF-Terrorismus unruhigen 1970er Jahren der Bundesrepublik. Diese Auseinandersetzungen führten u.a. im selben Jahr des Prozesses, also 1972, zum Radikalenerlass.
2. Personen
a) Die Angeklagten
Erich Fried, geboren am 21. Mai 1921 in Wien als einziges Kind jüdischer Eltern, emigrierte nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters durch die Gestapo nach England, wo er bis zu seinem eigenen Tod am 22. November 1988 lebte und auch beerdigt ist. Sein literarischer Nachlass liegt im Österreichischen Literaturarchiv in Wien. Fried war drei Mal verheiratet, von 1965 an mit Catherine Boswell, und hatte aus diesen Beziehungen sechs Kinder. Er war Lyriker, Übersetzer und Essayist, u.a. Mitglied der Gruppe 47, besaß die britische und österreichische Staatsbürgerschaft.
Heike von der Osten war zum Zeitpunkt des Prozesses 32 Jahre alt und die für Leserbriefe zuständige Redakteurin des Spiegels.
b) Die Verteidiger
Die Verteidigung Erich Frieds übernahm der Hamburger Rechtsanwalt Kurt Groenewold, der in den sechziger- und siebziger Jahren durch einige Aufsehen erregende Prozesse von sich reden machte: so vertrat er 1969 Ulrike Meinhof, angeklagt wegen Landfriedensbruchs, in den nachfolgenden Jahren weitere RAF-Mitglieder und war auch einer der Verteidiger im Stammheimprozess. Weiterhin ist Rechtsanwalt Groenewold bis heute schwerpunktmäßig in der Künstlervertretung tätig. So gehörten z.B. von Wolf Biermann, Udo Lindenberg und Klaus Wagenbach ebenso zu seinen Mandanten wie Hans Werner Henze und Hans Platschek.
Die Verteidigung von Heike von der Osten übernahm der Hamburger Rechtsanwalt Hajo Wandschneider, Mitbegründer der ersten Amnesty International-Gruppe in Hamburg.
c) Der Sachverständige
Heinrich Böll, geboren am 21. Dezember 1917 in Köln und gestorben am 16. Juli 1985 in Kreuzau-Langenbroich. Böll war einer der bedeutendsten deutschen Schriftsteller der Nachkriegszeit, Nobelpreisträger für Literatur (1972) und u.a. Mitglied der Gruppe 47.
d) Das Gericht
Das Amtsgericht Hamburg-Mitte verhandelte unter Vorsitz des Einzelrichters Gerd Siekmann.
e) Staatsanwaltschaft
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war Jürgen Gammelin.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Die politische Situation in der Bundesrepublik war zu dieser Zeit sehr angespannt. Willy Brandt, einst Hoffnungsträger vieler linker Studenten, war seit 1969 Bundeskanzler. Dennoch fühlten sich immer mehr Studenten durch die Politik nicht vertreten und durch die Polizei nicht geschützt und kritisierten vehement die Springer-Presse, hier insbesondere die Bild-Zeitung, wegen der polemischen Einflussnahme auf die Bevölkerung als praktisch vierte Gewalt; es formierte sich die Außerparlamentarische Opposition (APO), Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof, die Gründerköpfe der späteren Roten Armee Fraktion (RAF), lernten sich kennen.
Opfer dieser politisch-gesellschaftlichen Unruhen waren u.a. Benno Ohnesorg, Rudi Dutschke, Norbert Schmid und Georg von Rauch. Der sogenannte „Bewaffnete Kampf“, das heißt, die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen der RAF und dem Staat, begann.
Auch der Nobelpreisträger Heinrich Böll meldete sich in diesen Jahren häufig zu Wort. U.a. reagierte er mit seinem Aufsatz „Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?“ (Spiegel 3/1972) auf die Schlagzeile „Baader-Meinhof-Bande mordet weiter/Bankraub: Polizist erschossen“ der Bild-Zeitung vom 23.12.1971. Böll kritisierte in seinem Leserbrief die nachweislich verfälschten Fakten und Schilderungen der Berichterstattung der Bild-Zeitung und stellte in Frage, ob aufgrund der Einflussnahme und der Wirkungsdimension der Presse als vierter Gewalt ein rechtsstaatliches Verfahren gegen Ulrike Meinhof überhaupt möglich sei, worin er jedoch die einzige Chance sähe, ein Ende des Terrorismus herbeizuführen. Daraufhin unterstellte der NRW-Minister für Bundesangelegenheiten, Dr. Diether Posser, Heinrich Böll würde mit der Baader-Meinhof-Gruppe sympathisieren. Diese Kontroverse war der Auslöser für Erich Frieds Leserbrief vom 24.1.1972 (Spiegel 5/1972).
4. Anklage
Gegenstand der Anklage war dieser von Erich Fried verfasste und Heike von der Osten zum Abdruck freigegebene Leserbrief, in welchem Fried die Erschießung Georg von Rauchs als „Vorbeugemord“ bezeichnete. Daraufhin erstattete der Polizeipräsident Berlins, Klaus Hübner, Anzeige wegen Beleidigung gegen Fried und von der Osten beim Amtsgericht Hamburg. Er sah in der Verwendung des Begriffs „Vorbeugemord“ für die Tötung Georg von Rauchs den Tatbestand der Beleidigung des Kriminalhauptmeisters Schultz sowie der Berliner Polizei als erfüllt an. Die Hamburger Staatsanwaltschaft erhob am 11.10.1972 Anklage gegen von der Osten und Fried, am 24.1.1974 kam es zur mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Hamburg.
Laut Aussage des Amtsgerichts und des Staatsarchivs Hamburg sind die Gerichtsakten vernichtet. Auch befinden sich weder im Nachlass Erich Frieds noch im Archiv Kurt Groenewolds Abschriften entsprechender Prozessunterlagen. Daher beruht die nachfolgende Darstellung lediglich auf Presseartikeln sowie den Verteidigungsschriften Frieds und Bölls.
5. Verteidigung
Im Vordergrund des Verfahrens stand die Anklage gegen Erich Fried, sodass auch nur hierauf im Nachfolgenden eingegangen wird. Rechtsanwalt Wandschneider, Verteidiger von Heike von der Osten, plädierte auf Freispruch und sah den Tatbestand der Beleidigung als nicht gegenständlich.
Rechtsanwalt Groenewold baute die Verteidigung um die Personen Erich Fried und Heinrich Böll auf. Insbesondere die Benennung Bölls als Sachverständigen hatte ein großes öffentliches Interesse an dem Prozess zur Folge, was im Nachhinein als Schachzug Groenewolds zu werten ist, hätte doch der Berliner Polizeipräsident Hübner kein Interesse an einer Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Tode Georg von Rauchs haben können.
1. auf die persönliche Einlassung Frieds zu seiner Person, seinem Werk und zur Sache und 2. auf das Gutachten des Sachverständigen Heinrich Böll zur Begrifflichkeit „Vorbeugemord“.
Erich Fried machte in der Verhandlung zuallererst deutlich, welche persönliche Lebensgeschichte er selbst hatte, warum ihm im weiteren Sinne Gerechtigkeit und ein Staatsapparat, der behutsam, umsichtig und verantwortungsvoll agiert, wichtig sei und warum er den Leserbrief zur Kontroverse zwischen Heinrich Böll und Dr. Diether Posser verfasst hatte. In diesem Zusammenhang monierte er, dass diese Auseinandersetzung bekannt sein müsse, um seinen eigenen Leserbrief verstehen und werten zu können, und dass dieses von der Staatsanwaltschaft bislang ignoriert worden sei. Daher las Fried dem Richter Siekmann aus einem Nebentext zu seinem Leserbrief, „Die Schneibarkeit“, vor, der zahlreiche Reflexionen zum Tode von Rauchs enthält, die um diesen von ihm erfundenen Begriff kreisen. Fried versuchte hierdurch, dem Gericht klar zu machen, welche Kontroverse seinem Leserbrief vorausgegangen war, dass die Erschießung Georg von Rauchs nicht aufgeklärt worden sei, wie gefährlich, nicht gesteuert der parallele Einsatz der Politischen Polizei und des Verfassungsschutzes in Zivilkleidung war und wie leicht es hier zu Fehlentscheidungen und ‑reaktionen hatte kommen können. „Natürlich haben auch die schießenden Politischen Polizisten in Berlin nicht einfach getan, was ihnen beliebte. Sie haben nur von ihrem beträchtlichen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, der ja, etwa beim Näherkommen der verkleideten Verfassungsschützer, die Annahme des gleichfalls verkleideten Kriminalhauptkommissars Schultz, in Notwehr zu handeln, und um jeden Preis vorbeugen zu müssen, durchaus noch einschließt“ (Fried 1988, S. 84). Fried gelang es, dem Gericht darzulegen, dass es ihm zum einen um die Umstände des nicht aufgeklärten Todes Georg von Rauchs ging, und zum anderen, dass das System, die ausführenden Akteure, wie den Kriminalhauptkommissar Schultz als Vertreter der Politischen Polizei, Situationen aussetzt, die „schneibar“ seien und dass „nach diesen Schüssen die Schneibarkeit größer geworden sei“ (a.a.O., S. 78). Fried führte weiter aus, dass er den Polizeibeamten nicht habe beleidigen wollen, den Mann, der nur ein „Rädchen in diesem Getriebe“ (a.a.O, S. 90) gewesen sei.
Diese Einlassung Frieds war wichtig, um dem Gericht nachfolgend überzeugend darlegen zu können, dass der Begriff „Vorbeugemord“ keine Wortschöpfung von ihm gewesen sei, keine Beleidigung per se darstellte und weshalb er dieses Wort gewählt habe.
Tatsächlich hatten der Berliner „Extradienst“ sowie die „Rote Hilfe“ den Begriff Vorbeugemord bereits zuvor genutzt, zudem existierte ein Plakat des „Arbeitskreises demokratischer Sozialisten“ (ADS), welches mit dem Schriftzug „Vorbeugehaft ist gut – Vorbeugemord ist besser“ versehen war (vgl. von Brand 2003, S. 53). Das Wort „Vorbeugemord“ habe nicht Schultz gegolten, sondern „dem Wirrwarr, in dem zwei gewaltige Institutionen, Polizei und Verfassungsschutz, dadurch, daß sie auf der gleichen Menschenjagd sind, aneinandergeraten und Amok zu laufen beginnen.“ (Fried 1988, S. 89). Hiermit hob der Dichter darauf ab, dass er nicht von einem Vorbeugemörder, also einer Person, gesprochen habe und somit auch nicht den Kriminalhauptkommissar Schultz gemeint haben konnte. Zum Abschluss seiner Einlassung führte Fried aus, dass sein Leserbrief und die Nutzung des Wortes „Vorbeugemord“ von seinem grundgesetzlichen Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien.
Fried war aber keinesfalls an einer Ehrenrettung Schultz‘ gelegen, wie ein Schreiben an seinen Rechtsanwalt belegt, in dem es heißt: „Während ich nicht daran interessiert bin, dem Todesschützen die Alleinschuld oder Hauptschuld zuzuschreiben und nachzusagen, bin ich doch nicht willens, mich zu entschuldigen, oder ihm eine Ehrenerklärung auszustellen. Außerdem bin ich als Schriftsteller, wenn ich gegen die Tötung eines meines Wissens Waffenlosen, der sich nicht gewehrt hat, durch eine Verkettung verantwortungsloser Programmierungen Politischer Polizisten und Verfassungsschützer, die wieder der Menschenjagdstimmung und dem System zuzuschreiben sind, meines Erachtens verpflichtet, die Tötung eines solchen Menschen als Mord zu betrachten.“ (Schreiben Frieds an RA Groenewold vom 21.2.1973 aus dem Nachlass des Dichters).
Rechtsanwalt Groenewold hatte zur Klärung der Frage, ob der Begriff „Vorbeugemord“ als Beleidigung auszulegen sei, als Sachverständigen den Literaturnobelpreisträger Heinrich Böll geladen, der in Anschluss an Frieds Einlassung vom Gericht aufgerufen wurde. Heinrich Böll hatte sein Gutachten zur Begrifflichkeit „Vorbeugemord“ dergestalt aufgebaut, dass er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der Wortfamilie her ausführte, dass das Wort „nicht den geringsten anrüchigen oder beleidigenden Charakter“ habe, zwar unüblich im Sprachgebrauch, anrüchig aber erst „in der Wortverbindung mit Vorbeugehaft“ geworden sei (Böll 2003, S. 258). Damit bestätigte er zugleich die Aussage Frieds, dass das Wort „Vorbeugemord“ keine Erfindung des Dichters gewesen sei. Sehr überzeugend gelang Böll der Exkurs zur Frage, ob „…es einen Sinn- und damit Handlungszusammenhang zwischen Vorbeugen und Notwehr“ (a.a.O., S. 258 f.) gebe. Denn Voraussetzung einer Notwehr müsse auch immer ein Konflikt, eine Auseinandersetzung sein, die stets relativ und subjektiv sei, da Menschen unterschiedlich belastbar seien und schwierige Umstände mitunter auch zu überschnellen Reaktionen führen könnten. Um das Verhalten des Polizisten Schultz zu bewerten, seien umfassende Informationen nötig, er kenne jedoch die „Weisungen und Anweisungen, alle Vorschriften (…), mündliche und schriftliche“ (a.a.O., S. 259) der Behörde und von Vorgesetzten nicht. Durch diese Ausführung gelang es Böll jedoch, dass genau dieser Aspekt Beachtung fand. Zugleich machte er aber auch deutlich, was auch er von der Äußerung des Berliner Polizeipräsidenten Huber, Georg von Rauch sei „tödlich verletzt“ worden, halte, indem er diese Formulierung als „peinliche(n) Euphemismus“ geißelte (a.a.O.).
Böll schloss sein Gutachten, indem er dafür plädierte, Autoren nicht mit Juristen und anderen juristisch Ausgebildeten gleichzusetzen und gleiche, inhaltlich strenge Regeln in der Auslegung anzuwenden, sondern die Aufgabe eines Schreibenden als Chance für eine andere Sichtweise und Meinungsbildung zu sehen. Wörtlich sagte Böll: „Ich plädiere hier nicht für Ausnahmegesetze, Privilegien für Autoren und Intellektuelle, nicht für Freibriefe für eine ungehemmte, unkontrollierbare Verbalität, die außerhalb des Gesetzes stünde. (…) Und doch muß ich darauf aufmerksam machen, dass die Wörtlichkeit eines Autors eine andere ist als die der Legislative und Exekutive.“ (a.a.O., S. 262). Böll schloss aus, dass Fried beleidigende Absichten gehabt habe, um wie folgt zu resümieren: „Festzustellen, ob das Wort Vorbeugemord objektiv und subjektiv als Beleidigung empfunden werden kann, würde bedeuten, festzustellen, ob während der Aktion gegen Georg von Rauch alles zweifelsfrei legal verlief.“ (A.a.O.)
Die Strategie von Rechtsanwalt Groenewold war damit aufgegangen, Staatsanwalt Gammelin beantragte Freispruch, da zwar eine Beleidigung vorläge, Fried jedoch spezielle Rechtfertigungsgründe gehabt habe, nämlich die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB.
6. Urteil
Richter Siekmann sprach beide Angeklagten frei. Die Ermittlungen hinsichtlich des Todes von Georg von Rauch seien lediglich durch eine Einstellungsverfügung der West-Berliner Staatsanwaltschaft, nicht aber durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden. Die Angeklagten hatten sich der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht schuldig gemacht: das Wort „Vorbeugemord“ war keine Beleidigung (vgl. Mauz 1974).
7. Wirkung
Über den Prozess sowie das Urteil wurde in allen größeren Tages- und Wochenzeitungen in mittlerem Umfang berichtet, zum Teil begleitet von Kommentaren. Oft wurde dabei dem Gutachter Böll eine größere Aufmerksamkeit geschenkt als dem Angeklagten Fried. Einige Blätter kritisierten, dass Autoren und Intellektuelle vor Gericht bevorzugt würden und äußersten sich kritisch zu Frieds Worterfindungen sowie dem von ihm im Rahmen seiner Verteidigungsrede vorgetragenen Text „Die Schneibarkeit“ (vgl. von Brand 2003). Die Berichterstattung ebbte relativ schnell nach der Urteilsverkündung wieder ab und hatte keine nennenswerten Nachwirkungen.
Der Prozess war sowohl in Großbritannien als auch Deutschland von Protesten namhafter Schriftsteller, Journalisten, Wissenschaftler und anderen in der Öffentlichkeit stehenden Persönlichkeiten begleitet, darunter Helmut Gollwitzer, Rudi Dutschke, Uwe Wesel, Peter Brückner und Klaus Wagenbach (vgl. von Brand 20113, S. 65).
Nur wenige Wochen später wurde auch letzterer, Frieds langjähriger Verleger Wagenbach, von einem West-Berliner Schöffengericht vom Vorwurf der Beleidigung der Polizei freigesprochen. In dessen Verlag war ein Kalender veröffentlich worden, in dem es ebenfalls hieß, Benno Ohnesorg, Georg von Rauch und Thomas Weisbecker seien „ermordet“ worden. Hier trat nun Fried als Gutachter auf, Otto Schily übernahm die Verteidigung. Im Gegensatz zu Frieds Prozess wurde das Urteil jedoch von einer Berufungsinstanz aufgehoben und Wagenbach für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt.
8. Würdigung
Der Prozess gegen Erich Fried und Heike von der Osten ist rechtsgeschichtlich weniger bedeutsam, was vermutlich auch daran liegt, dass bereits die Staatsanwaltschaft Freispruch forderte und der Fall somit erstinstanzlich entschieden wurde. Gleichwohl ist der Prozess geeignet, um wesentliche Aspekte der Meinungsfreiheit im Kontext staatlich ausgeübter Gewalt zu beleuchten. Somit kommt dem Prozess eine zeitgeschichtliche Bedeutung zu, indem er das sich aufheizende gesellschaftliche Klima in der Zeit zwischen Studentenbewegung und RAF-Terrorismus beleuchtet. Zugleich steht er in einem größeren Kontext von Prozessen, in denen der Spielraum der Meinungsfreiheit ausgelotet wurde.
9. Literatur
Brand, Tilman von, Öffentliche Kontroversen um Erich Fried. Berlin 2003, S. 41– 69; Böll, Heinrich, Gutachten zum Prozeß gegen Erich Fried, in: Heinrich Böll: Werke. Kölner Ausgabe Band 18, Köln 2003, S. 258–262; Bd. 9, S. 88–92; Böll, Heinrich, „Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?“, in: Der Spiegel 1972, Nr. 3, S. 54–59; Fried, Erich, Leserbrief, in: Der Spiegel 1972, Nr. 5, S. 8; Fried, Erich, Leserbrief, in: Der Spiegel 1972, Nr. 7, S. 7 f.; Fried, Erich, Vorbeugemord. Verteidigungsrede, 21.1.1974, in: Ders.: Gedanken in und an Deutschland, Wien/Zürich 1988, S. 74–103; Mauz, Gerhard, „Ein ernster, fürchterlicher Fall“, in: Der Spiegel 1974, Nr. 5, S. 32 f.; Posser, Diether, „Diese Praxis ist verheerend“, in: Der Spiegel 1972, Nr. 5, S. 40 f.; Posser, Diether, Leserbrief, in: Der Spiegel 1972, Nr. 6, S. 7.
Tilman von Brand
Januar 2017
Tilman von Brand ist seit 2013 Professor für Didaktik der deutschen Sprache und Literatur an der Universität Rostock, mit dem Schwerpunkt Literaturdidaktik. 2003 Promotion an der TU Berlin mit einer Arbeit über “Öffentliche Kontroversen um Erich Fried”.
Zitierempfehlung:
Zitierempfehlung: Brand, Tilman v.: „Der Prozess gegen Erich Fried und Heike von der Osten, Deutschland 1974“, in: Groenewold/Ignor/Koch (Hrsg.) Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/erich-fried-und-heike-von-der-osten/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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