Papadopoulos, Georgios

bearbei­tet von
Dr. Georgia Stefanopoulou

Griechen­land 1975
Hochverrat
Militärdiktatur

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Der Prozess gegen Georgios Papadopoulos u.a.
Griechenland 1975

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Athen, Koryd­al­los-Gefäng­nis, 28. Juli 1975, 9.00 Uhr. Ein Hubschrau­ber kreist über dem Gebäu­de und der Verkehr in den nächst­ge­le­ge­nen Straßen ist aufgrund von strik­ten Sicher­heits­maß­nah­men lahmge­legt (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1. S. 7). Der Gericht­saal – provi­so­risch einge­rich­tet in der Frauen­ab­tei­lung der Anstalt – ist schon von den Zuschau­ern überfüllt, die meisten sind Journa­lis­ten oder Zeugen (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1. S. 7; Zeit Nr. 35/1975, S. 2). So beginnt einer der wichtigs­ten Straf­pro­zes­se der griechi­schen Zeitge­schich­te, der sich gegen Georgi­os Papado­pou­los und andere Führungs­kräf­te der von 1967 bis 1974 in Griechen­land herrschen­den Militär­dik­ta­tur richtet und sich im kollek­ti­ven Gedächt­nis als Regime der Unter­drü­ckung, der Folter und der Gefan­gen­schaft politi­scher Gegner einge­prägt hat. Das Ende des Regimes, das haupt­säch­lich aus Obris­ten bestand, bewirk­te erst die türki­sche Militär­inva­si­on auf Zypern, ausge­löst durch die Inter­ven­ti­ons­po­li­tik der Junta auf der Insel (statt vieler Skordos, 2018, S. 297). Angesichts der Last der Gescheh­nis­se auf dem Feld der Außen­po­li­tik traten die Militär­of­fi­zie­re zurück. Unter dem konser­va­ti­ven Politi­ker Konstan­ti­nos Karaman­lis wurde eine Allpar­tei­en­re­gie­rung gebil­det, die das Land in Wahlen führte (Skordos, 2018, S. 298). Karaman­lis gewann die Wahlen und seine neue Regie­rung schaff­te durch legis­la­ti­ve Maßnah­men die Rahmen­be­din­gun­gen für eine juris­ti­sche Aufar­bei­tung des Unrechts (Skordos, 2018, S. 298 ff.; ders., 2010, S. 128 ff.). Eine Reihe von Prozes­sen, die sog. „Junta-Prozes­se“, wurde dadurch auf den Weg gebracht.
Der Prozess vom 28. Juli 1975 im Koryd­al­los-Gefäng­nis, bekannt als „Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen“, ist deren erster. Diesem folgten mehre­re „Prozes­se gegen die Folter­knech­te“, die Misshand­lun­gen politi­scher Gefan­ge­ner durch Polizei- und Militär­of­fi­zie­re zum Gegen­stand hatten, sowie der großes Aufse­hen erregen­de „Polytech­ni­kum Prozess“, bei dem der Junta-Chef Papado­pou­los sich nochmals unter den Angeklag­ten befand. Während im Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen der Fokus auf dem Zeitpunkt der Macht­er­grei­fung lag, d.h. auf den Ereig­nis­sen der Nacht vom 20. auf den 21. April 1967, in der die Mitglie­der der damals amtie­ren­den Regie­rung von Militär­kräf­ten festge­nom­men wurden und die Panzer des Militärs in die Straßen von Athen einfuh­ren, ging es beim Polytech­ni­kum-Prozess um die bluti­ge Nieder­schla­gung des studen­ti­schen Aufstands auf dem Campus der Athener polytech­ni­schen Hochschu­le durch Militär und Polizei im Novem­ber 1973 (s. Skordos, 2018, S. 300 ff.; ders., 2010, S. 128 f.; zu dem ersten Prozess gegen die „Folter­knech­te“, s. den EUR 25/007/1977-Report von Amnes­ty Inter­na­tio­nal: Tortu­re in Greece).
Mit der Straf­ver­fol­gung und Bestra­fung der Haupt­ver­ant­wort­li­chen für den Putsch des 21. April 1967 sowie mit den nachfol­gen­den Junta-Prozes­sen verband sich die Hoffnung auf Demokra­tie durch „Entjun­ta­fi­zie­rung“ der Armee in der schwie­ri­gen Transi­ti­ons­pha­se, in der sich das Land und seine Insti­tu­tio­nen befan­den (Skordos 2018, S. 297 ff.). Die politi­sche und intel­lek­tu­el­le Welt sah außer­dem in der Straf­ver­fol­gung der Anfüh­rer die Möglich­keit einer Überwin­dung kollek­ti­ver Trauma­ta und die Chance einer für die Stabi­li­sie­rung der nachdik­ta­to­ri­schen Gesell­schaft notwen­di­gen „ethischen Kathar­sis“ (so Magka­kis, S. 20 sowie Floros, S. 17). Ein auf Versöh­nung ausge­rich­te­tes Konzept von Transi­tio­nal Justi­ce – der Begriff erfasst Formen der Bewäl­ti­gung der Unrechts­ver­gan­gen­heit nach einem System­wech­sel (Werle/Jeßberger, Rn. 264) − bilde­te den (Motivations-)Hintergrund des Straf­ver­fah­rens (vgl. Skordos, 2018, S. 297 ff.). Die Versöh­nung wurde nicht als Verge­bung von indivi­du­el­ler Schuld verstan­den (s. z.B. Magka­kis, S. 19). Versöh­nung wurde vielmehr als Friedens­pro­zess auf der kollek­ti­ven Ebene durch die Zuwei­sung indivi­du­el­ler Verant­wor­tung angestrebt (zu diesem Versöh­nungs­kon­zept sowie zu dem Ansatz, der Versöh­nung und Verge­bung zusam­men­bringt, ausführ­lich Otten­dör­fer, S. 66 f.). Charak­te­ris­tisch für diese Einstel­lung ist die Aussa­ge von Georgi­os Magka­kis, einem damali­gen Mitglied der Allpar­tei­en­re­gie­rung, die sich nach dem Sturz der Militär­dik­ta­tur unter Konstan­ti­nos Karaman­lis gebil­det hatte: „Die Gerech­tig­keit ist zu aller­erst – das muss schon klar gesagt werden – keine Rache. Die Gerech­tig­keit hat keine Gefüh­le. Die Bestra­fung der Verant­wort­li­chen ist nicht ein Thema der Rache, aber weil sie auch kein Thema der Emotio­nen ist, ist sie auch kein Thema der Verge­bung. […] Wie wir keine Rache verlan­gen, so können wir auch nicht verge­ben. Denn die Gerech­tig­keit ist keine Privat­sa­che. Die Verge­bung ist eine persön­li­che Einstel­lung und hier stellt sich die Frage der Gerech­tig­keit als Frage des ethischen Überle­bens eines ganzen Volkes. […] Ihre Bestra­fung ist eine vitale Notwen­dig­keit für unsere Gesell­schaft.“ (Magka­kis, S. 19, Überset­zung aus dem Griechi­schen hier, wie stets, G.S.).
Neben der Befrie­dung und Versöh­nung auf kollek­ti­ver Ebene und der Beschleu­ni­gung des Demokra­ti­sie­rungs­pro­zes­ses sollte die Straf­ver­fol­gung von Papado­pou­los und der weite­ren Führungs­kräf­te den Übergang vom Unrecht­staat zum Rechts­staat der postdik­ta­to­ri­schen Epoche demons­trie­ren. Auch in diesem Zusam­men­hang ist eine Aussa­ge von Magka­kis in seiner Rede vor den Einwoh­nern der Insel Keas charak­te­ris­tisch für das Klima und die Symbo­lik des Verfah­rens – auf Kea hielten sich die Haupt­ver­ant­wort­li­chen des Putsches vor dem Beginn des Verfah­rens unter polizei­li­cher Aufsicht auf. „[…] Ihre Bestra­fung soll durch die Justiz erfol­gen. Ihre Verbrin­gung auf diese paradie­si­sche Insel stützt sich auf eine Verwal­tungs­maß­nah­me, die die Demokra­tie nicht dulden kann […], hier ist nicht der richti­ge Ort, um auf das Urteil der Justiz zu warten. Der richti­ge Ort ist auch nicht Gyaros, hier in der Nähe, […] der richti­ge Ort ist Koryd­al­los.“ (Magka­kis, S. 19). Hier kommt die symbo­li­sche Funkti­on des politi­schen Straf­ver­fah­rens hinsicht­lich der Wieder­her­stel­lung von rechts­staat­li­chen Prinzi­pi­en zum Ausdruck, auf die die Transi­ti­ons­for­schung seit länge­rer Zeit aufmerk­sam macht (s. Otten­dör­fer, S. 66). Die Insel Gyaros war einer der Haupt­exil­or­te für politi­sche Gegner des Regimes und im kollek­ti­ven Bewusst­sein das Sinnbild für rechts­wid­ri­ge Gefan­gen­schaft und Willkür. Das Straf­ver­fah­ren in Koryd­al­los sollte den Gegen­satz dazu manifes­tie­ren (vgl. ebd.).
Die juris­ti­sche Aufar­bei­tung des Unrechts war aber nicht nur für die innen­po­li­ti­sche Stabi­li­sie­rung der postdik­ta­to­ri­schen Gesell­schaft Griechen­lands von zentra­ler Bedeu­tung, sondern auch für die Norma­li­sie­rung der Außen­be­zie­hun­gen des Landes zur inter­na­tio­na­len Gemein­schaft, die lange gelit­ten hatten (ausführ­lich zu den Außen­be­zie­hun­gen Griechen­lands in der Obris­ten­zeit Skordos, 2010, S. 149 ff.) Der Europa­rat hatte aufgrund der prakti­zier­ten Menschen­rechts­ver­let­zun­gen Griechen­land mit Ausschluss und Suspen­die­rung gedroht (Zeit Nr. 51/1969). Vor diesem Hinter­grund erklär­te die Athener Regie­rung 1969 den Austritt des Landes aus der inter­na­tio­na­len Organi­sa­ti­on, was als „Tat des Stolzes“ bezeich­net wurde (ebd.). Auch die Bezie­hung des Landes zur Europäi­schen Wirtschafts­ge­mein­schaft (EWG) war angespannt, die Assozi­ie­rung Griechen­lands wurde zurück­ge­stellt und stand vor dem Abbruch (Skordos, 2010, S. 154, Zeit Nr. 51/1969). Durch den Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen konnte die Bereit­schaft der neuen Regie­rung signa­li­siert werden, die Bezie­hun­gen zu Europa wieder­her­zu­stel­len und die Assozi­ie­rungs­schrit­te voran­zu­trei­ben, sowie den Willen, die Positi­on Griechen­lands im gesam­ten Feld der inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen neu zu verorten.
Über diese Symbol­wir­kung des Prozes­ses für die zukünf­ti­ge inter­na­tio­na­le Positio­nie­rung des Landes hinaus wurde eine umfas­sen­de Ausein­an­der­set­zung mit den Außen­be­zie­hun­gen des Regimes vermie­den. Dies betraf haupt­säch­lich die bis heute umstrit­te­ne Rolle der USA für die Errich­tung der Militär­dik­ta­tur (dazu Skordos, 2010, S. 132 ff.). Andre­as Papan­dre­ou, späte­rer Minis­ter­prä­si­dent Griechen­lands und Zeuge im Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, hatte versucht, dieses Thema im Prozess anzuspre­chen (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 478 f.). Das Gericht wollte sich auf die Thema­tik aber nicht einlas­sen. Als Papan­dre­ou behaup­te­te, dass die Dikta­to­ren den Inter­es­sen von NATO und CIA gedient hätten, unter­brach ihn der Gerichts­prä­si­dent und meinte, dass das Gericht sich nicht mit Details dieser Thema­tik befas­sen wolle: „Das ist nicht Gegen­stand des Prozes­ses“ (ebd., S. 478). Diese mögli­che Facet­te der Unrechts­ver­gan­gen­heit wurde expli­zit aus dem Kontext des Prozes­ses ausge­blen­det. Damit blieb das Narra­tiv ameri­ka­ni­scher Strip­pen­zie­her­po­li­tik unauf­ge­klärt und ist im kollek­ti­ven Bewusst­sein der griechi­schen Gesell­schaft bis heute präsent.

2. Perso­nen

a) Die Angeklag­ten: Papado­pou­los und weite­re 23 Angeklagte
Von insge­samt 24 Angeklag­ten waren nur 20 anwesend. Von den vier Abwesen­den waren drei ins Ausland geflo­hen. Der vierte war Oberst­leut­nant Theodo­ros Theofilo­gi­an­na­kos, dessen Prozess wegen des Vorwurfs von Folte­run­gen im ersten „Verfah­ren gegen die Folter­knech­te“ separat lief (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 10). Zu den promi­nen­tes­ten Angeklag­ten gehör­ten neben Georgi­os Papado­pou­los auch Stylia­nos Patta­kos und Nikola­os Makare­zos, die am Tag der Macht­er­grei­fung zusam­men mit Papado­pou­los den damali­gen König Konstan­ti­nos aufsuch­ten und ihn zur Ernen­nung einer neuen Regie­rung aufge­for­dert hatten (ebd., S. 173). Die zentra­le Rolle von Papado­pou­los als Anfüh­rer des Putsches zeigte sich schon beim ersten Erschei­nen der Drei vor dem König. Ein Zeuge sagte aus, dass Oberst Papado­pou­los trotz seines niedri­ge­ren militä­ri­schen Ranges gegen­über dem Briga­de­ge­ne­ral Patta­kos immer wieder an seiner Stelle das Wort ergrif­fen hatte (ebd.).
Papado­pou­los wurde im Mai 1919 auf der westli­chen Pelopon­nes geboren. Nach Absol­vie­rung der Kadet­ten­schu­le 1940 nahm er als Leutnant der Artil­le­rie am Zweiten Weltkrieg teil. Er galt als überzeug­ter Antikom­mu­nist und spiel­te während des griechi­schen Bürger­krie­ges (1946 bis 1949) eine sehr aktive Rolle im Konflikt zwischen den konser­va­ti­ven Regie­rungs­kräf­ten und den linken Gruppie­run­gen (statt vieler www.sansimera.gr/biographies: Georgi­os Papado­pou­los). Er war schon seit den fünfzi­ger Jahren führen­des Mitglied der parami­li­tä­ri­schen Organi­sa­ti­on IDEA, die die Keimzel­le des späte­ren Putsches war und sich mit antikom­mu­nis­ti­scher Propa­gan­da befass­te (ebd.). Er hatte schon vor dem Putsch 1967 unter anderem im Zusam­men­hang mit der sog. Sabota­ge von Evros 1965 Bekannt­heit erlangt (ebd.). Bei der Sabota­ge von Evros handelt es sich um einen Teil der Vorge­schich­te des Putsches, der auch im Verfah­ren gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen aufge­grif­fen wurde (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 361).Papadopoulos, der 1965 im Grenz­ge­biet Evros amtier­te, hatte behaup­tet, links­ori­en­tier­te Solda­ten hätten gemein­sam mit kommu­nis­tisch überzeug­ten Zivilis­ten Zucker in den Tank von Militär­fahr­zeu­gen geschüt­tet. Seine Anschul­di­gun­gen hatten auch mehre­re Verhaf­tun­gen und Folte­run­gen von Solda­ten zur Folge (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 2, S. 771f.). Die angeb­li­che Sabota­ge sollte die kommu­nis­ti­sche Bedro­hung des Landes bewei­sen, die das große Recht­fer­ti­gungs­nar­ra­tiv der Obris­ten für die Vorbe­rei­tung und Durch­füh­rung des Putsches darstell­te (vgl. Skordos, 2010, S. 141). Einer der Zeugen, die zu den organi­sa­to­ri­schen Vorbe­rei­tun­gen des Putsches im Prozess später aussag­ten, äußer­te, Papado­pou­los und die anderen Mitglie­der der parami­li­tä­ri­schen Organi­sa­ti­on „machten den Antikom­mu­nis­mus zum Beruf“ (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 360).
Im Dezem­ber des Jahres der Macht­er­grei­fung wurde Papado­pou­los zum Minis­ter­prä­si­den­ten des Junta-Kabinetts ernannt und 1973 zum Staats­prä­si­den­ten, nachdem die konsti­tu­tio­nel­le Monar­chie abgeschafft worden war. Im selben Jahr folgte aller­dings seine politi­sche Entmach­tung vor dem Hinter­grund der Ereig­nis­se im Athener Polytech­ni­kum (statt vieler Skordos, 2018, S. 297). Papado­pou­los wurde durch den Briga­dier Dimitri­os Ioann­i­dis ersetzt, einen der übrigen 23 Angeklag­ten sowie Mitan­ge­klag­ten von Papado­pou­los im Polytech­ni­kum-Prozess (ebd.).
Papado­pou­los wollte den Prozess nicht als legiti­mes Straf­ver­fah­ren anerken­nen und verwei­ger­te von Anfang an seine Mitwir­kung. Es war ihm aller­dings zu Beginn des Prozes­ses wichtig klarzu­stel­len, dass es sich bei dem ihm vorge­wor­fe­nen Regime­wech­sel nicht um einen Putsch handel­te, sondern um eine „Revolu­ti­on“, deren Führung er innege­habt habe: „Ich werde nicht noch einmal sprechen. Ich bin Führer der Revolu­ti­on gewesen. Ich habe ihre Ankün­di­gung entschie­den. Ich habe ihre Durch­füh­rung befoh­len. Deshalb überneh­me ich die volle Verant­wor­tung für alle, die an ihr teilge­nom­men haben, für alles, was sie im Sinne der Befeh­le unter­nom­men haben. Sie werden mich nicht noch einmal hören. Ich warte auf Ihr Urteil. Vielen Dank.“ (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 42). Dieser Strate­gie des Schwei­gens und der Nicht­mit­wir­kung folgten mit wenigen Ausnah­men auch die Mitan­ge­klag­ten (ebd., S. 42 f., 45 ff.).
Weniger zurück­hal­tend mit Aussa­gen war Papado­pou­los aller­dings im Polytech­ni­kum-Prozess. In seinem letzten Wort vor der Urteils­fin­dung beton­te er, dass er nie ein Tyrann gewesen und sein allei­ni­ges Ziel die schnel­le Wieder­her­stel­lung der Demokra­tie gewesen sei (Der Polytech­ni­kum-Prozess, Proto­kol­le, Bd. 3, S. 1252). Die Befug­nis­se des Staats­prä­si­den­ten in seiner Regie­rungs­zeit, die er selber als „hyper­troph“ bezeich­ne­te, nannte er in seinem Schluss­wort nötig (ebd., S. 1253). Diese Aussa­gen entspra­chen der langjäh­ri­gen Erzäh­lung der Junta vom Notstand des Landes, gegen den Maßnah­men hätten ergrif­fen werden müssen. Charak­te­ris­tisch dafür ist die berühm­te Lieblings­me­ta­pher von Papado­pou­los, Griechen­land sei ein Patient gewesen, der mit einem Gipsver­band habe versorgt werden müssen (s. statt vieler Zeit Nr. 40/1968; Zeit Nr. 35/1975 und Chris­ti­des, in: Der Spiegel/Geschichte). Die Ortho­pä­den waren die Obris­ten (so auch die ironi­sche Anmer­kung seitens der Neben­kla­ge im Polytech­ni­kum-Prozess, s. Der Polytech­ni­kum-Prozess, Proto­kol­le, Bd. 3, S. 1265). In seinem Schluss­wort im Polytech­ni­kum-Prozess war Papado­pou­los bemüht, Fortschrit­te in den Berei­chen der Wirtschaft und der Bildung aufzu­zei­gen, die das Land in seiner Regie­rungs­zeit gemacht hätte (ebd., S. 1251 ff.). Er wurde, wie die Proto­kol­le belegen, immer wieder vom Hohnge­läch­ter des Publi­kums unter­bro­chen (ebd.). Ähnlich wie im ersten Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen wollte er auch hier die allei­ni­ge Verant­wor­tung für die Gescheh­nis­se am Polytech­nio tragen, die Solda­ten und Polizei­of­fi­zie­re, die in die Gewalt­ta­ten invol­viert waren, sollten entlas­tet werden: „Schicken Sie mich zum Erschie­ßungs­kom­man­do. Schicken Sie mich, damit das Land zur Ruhe kommt. Lassen uns nicht mehr Hass in diesem Land verbrei­ten“, rief er im Gerichts­raum (ebd., S. 1258).

b) Die Verteidiger
In Anleh­nung an die Verwei­ge­rung von Papado­pou­los und der meisten „Haupt­ver­ant­wort­li­chen“ am Straf­ver­fah­ren mitzu­wir­ken, erklär­te die Mehrheit der Straf­ver­tei­di­ger, die bis zum Haupt­ver­fah­ren tätig waren, das Verlas­sen des Verfah­rens als Protest gegen die aus ihrer Sicht rechts­wid­ri­ge Straf­ver­fol­gung (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 36 ff.). In ihrer Erklä­rung finden sich diesel­ben Einsprü­che wie im Vorver­fah­ren, die vom Obers­ten Gerichts­hof abgelehnt worden waren (dazu auch Skordos, 2018, S. 299). Den Angeklag­ten und der Vertei­di­gung zufol­ge hätte die von obers­ten Gerich­ten anerkann­te „Revolu­ti­on“ gelten­des Recht geschaf­fen, was den angeb­li­chen Unwert der Taten aufhe­ben würde (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 36; Skordos, 2018, S. 299). Außer­dem sah die Vertei­di­gung in der Straf­ver­fol­gung einen Verstoß gegen den präsi­dia­len Erlass von 1974, wonach alle politi­schen Straf­ta­ten, inklu­si­ve derje­ni­gen, die von Mitglie­dern der Junta began­gen worden waren, amnes­tiert wurden (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 38 f.; Skordos, 2018, S. 299).
Die legis­la­ti­ven Maßnah­men der Regie­rung Karaman­lis, die zur Abschaf­fung des Erlas­ses führten, verstie­ßen nach Auffas­sung der Vertei­di­gung gegen das Rückwir­kungs­ver­bot und stell­ten eine Einmi­schung der Exeku­ti­ve in den Bereich der judika­ti­ven Gewalt dar (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 40). Die Entschei­dung über die Straf­bar­keit, so die Argumen­ta­ti­on, sei längst durch die Exeku­ti­ve getrof­fen und dem Gericht nur die Bemes­sung der Strafe zugewie­sen worden (ebd.). Ihre Mitwir­kung bei der Bemes­sung der Strafe, erklär­ten die Vertei­di­ger sei zwar möglich, jedoch unter den vorherr­schen­den Umstän­den „unnötig und sinnlos“ (ebd.). Vor diesem Hinter­grund wurde als Pflicht­ver­tei­di­ger für alle Angeklag­ten, deren Vertei­di­ger zurück­tra­ten, Athana­si­os Diali­nas bestellt, Anwalt aus Thessa­lo­ni­ki, der schon in der Vergan­gen­heit in politi­schen Straf­pro­zes­sen mitge­wirkt hatte (ebd., S. 47). Diali­nas, der bis dahin als Straf­ver­tei­di­ger eines der Angeklag­ten (Nikola­os Ganto­na) tätig war, bekam von den Angeklag­ten die Anwei­sung, untätig zu bleiben (ebd., S. 42). Insbe­son­de­re Papado­pou­los forder­te von seinem Pflicht­ver­tei­di­ger, keine Fragen an die Zeugen zu stellen und nichts für seine Vertei­di­gung zu unter­neh­men (ebd., S. 42). Darauf­hin reagier­te der Gerichts­prä­si­dent und wies den Pflicht­ver­tei­di­ger darauf hin, dass er an die Forde­rung von Papado­pou­los nicht gebun­den war, sondern die Vertei­di­gung nach eigenem Ermes­sen ausüben dürfe. Diali­nas erklär­te, dass er die Vertei­di­gung überneh­me und beantrag­te die Verta­gung des Prozes­ses um einen Tag, um sich mit den Akten der Angeklag­ten zu befas­sen und um in der Lage zu sein, seine Vertei­di­gungs­pflicht, „wenigs­tens formal und unter den Einschrän­kun­gen, die Herr Papado­pou­los setzt“ auszu­üben (ebd. 43). Zum Beginn der nächs­ten Sitzung wurden noch drei Pflicht­ver­tei­di­ger bestellt (Petros Sfall­ag­ka­kos, Antoni­os Stathis, Georgi­os Papaio­an­nou), obwohl Diali­nas meinte, dass er allein für die Vertei­di­gung aller Angeklag­ten ausrei­chend war (ebd. 49).

c) Die Anzeigeerstatter
Die Straf­ver­fol­gung wurde durch eine Gruppe von fünf Rechts­an­wäl­ten initi­iert, die auch selbst während der Dikta­tur verfolgt worden waren (Alexan­dros Lykou­rezos, Euagge­los Gianno­pou­los, Grigo­ris Kasima­tis, Foivos Kouts­ikas und Kwnstan­ti­nos Anagnwsta­kis). Sie stell­ten Straf­an­zei­gen wegen Hochver­rats und Revol­te. Ihr Haupt­an­lie­gen, die Zulas­sung als Neben­klä­ger, erreich­ten sie aber nicht. Das Gericht sah sie nicht als neben­kla­ge­an­schluss­be­rech­tigt an. Privat­per­so­nen, hieß es, konnten nicht als Geschä­dig­te im Fall des Hochver­rats und der Meute­rei gelten. Die zwei Tatbe­stän­de sollten ledig­lich die verfas­sungs­mä­ßi­ge Staats­ord­nung schüt­zen und nicht Rechts­gü­ter des Einzel­nen (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 28 f., S. 35 f.). Gegen die Ableh­nung der Anschluss­be­rech­ti­gung, die als große Schwä­che des Prozes­ses empfun­den wurde, protes­tier­ten die Anzei­ge­er­stat­ter mehrfach (s. z.B. Gianno­pou­los, S. 14). Aus ihrer Sicht war durch den Hochver­rat nicht nur die abstrak­te demokra­ti­sche Staats­ord­nung angegrif­fen, sondern auch jeder einzel­ne Bürger in seinem Persön­lich­keits­recht (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 20).

d) Das Gericht
Das Verfah­ren fand vor dem Straf­se­nat des OLG Athen (penta­me­les efeteio) statt, also vor einem Gericht der ordent­li­chen Gerichts­bar­keit. Einsprü­che der Angeklag­ten bei der Berufungs­kam­mer und dem Obers­ten Gerichts­hof (Areopag), für sie, als zur Tatzeit amtie­ren­de Offizie­re, sei die in Griechen­land einer beson­de­ren Gerichts­bar­keit unter­lie­gen­de Militär­jus­tiz zustän­dig, wurden abgelehnt (Skordos, 2018, S. 299; Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 4, S. 1435 ff., 1513 ff.). Der Grund dafür lag darin, dass der Militär­jus­tiz nicht die erfor­der­li­che Unvor­ein­ge­nom­men­heit gegen­über den Offizie­ren zugetraut wurde (Skordos, 2018, S. 305). Juris­tisch wurde dies mit dem Argument der Nicht­gel­tung des Rückwir­kungs­ver­bots für das Straf­ver­fah­rens­recht unter­mau­ert. Die durch das Parla­ment nach dem Regime­wech­sel unter­nom­me­ne Geset­zes­än­de­rung der sachli­chen Gerichts­zu­stän­dig­kei­ten gelte auch rückwir­kend und recht­fer­ti­ge die Zustän­dig­keit der ordent­li­chen Gerichts­bar­keit (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 4, S. 1445).
Gerichts­prä­si­dent war Ioannis Deyian­nis − später als „der natio­na­le Richter“ bezeich­net − ein weithin geschätz­ter Jurist, der als liberal galt (Zeit Nr. 35/1975, S. 6). Deyian­nis, wie man in der Presse der Zeit lesen kann, fiel auf als ein Jurist „alter Schule“, als Persön­lich­keit „von Stren­ge, die mit Güte gepaart“ war (ebd.). Geht man die Gerichts­pro­to­kol­le durch, lässt sich seine Bemühung um Sachlich­keit gegen­über allen Seiten und um Beruhi­gung der häufig aufge­wühl­ten Gemüter nicht überse­hen (vgl. ebd.). Seine Stren­ge aller­dings auch nicht. Als eine junge Frau aus dem Publi­kum applau­dier­te, griff der Präsi­dent unmit­tel­bar ein und ordne­te ihre Festnah­me für 24 Stunden an (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1, S. 77). Er dulde­te keine Unruhe im Saal. Deyian­nis, der auch als Literat tätig war, hat sich später mit dem Verfah­ren in seinem autobio­gra­fi­schen Werk „Der Prozess“ auseinandergesetzt.
Neben Deyian­nis bestand das Gericht aus vier weite­ren Richtern und ihren zwei Stell­ver­tre­tern. Staats­an­wäl­te waren Konstan­ti­nos Stama­tis und Spyros Kaninias.

3. Die Anklage
Die Ankla­ge laute­te auf Hochver­rat und Revol­te. Der Einspruch der Angeklag­ten, bei den Ereig­nis­sen des 21. April 1967, an dem die Macht­er­grei­fung statt­fand, habe es sich um eine Revolu­ti­on und nicht um einen Staats­streich oder Putsch gehan­delt, wurde bereits vor der Haupt­ver­hand­lung vom Obers­ten Straf­ge­richts­hof abgelehnt (Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 4, S. 1513 ff.; dazu auch Skordos, 2018, S. 299). Im Großen und Ganzen laute­te die Argumen­ta­ti­on: Eine Revolu­ti­on setze die Anerken­nung des Regime­wech­sels durch das souve­rä­ne Volk voraus, was im Falle der Macht­er­grei­fung am 21. April 1967 nicht angenom­men werden könne (vgl. Der Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 4, S. 1524 f.).

4. Das Urteil und die gesell­schaft­li­che Wirkung
Das Haupt­ver­fah­ren dauer­te etwa einen Monat. Am 23. August 1975 wurde das Urteil gespro­chen. Papado­pou­los, Stylia­nos Patakos und Nikola­os Makare­zos wurden als die mächtigs­ten unter den Haupt­an­füh­rern zur Todes­stra­fe verur­teilt. Acht ihrer Mitan­ge­klag­ten wurden zu lebens­lan­ger Haft verur­teilt und die übrigen zu verschie­de­nen Haftstra­fen, die von 5 bis 20 Jahren reich­ten. Die Todes­stra­fe für die Führer war aller­dings nach Antrag auf Gnaden­er­lass der Regie­rung Karaman­lis beim Staats­prä­si­den­ten in lebens­lan­ge Freiheits­stra­fe umgewan­delt worden, was Protes­te seitens der Opposi­ti­on auslös­te (Skordos, 2018, S. 300). Weite­re Straf­mil­de­run­gen kamen aller­dings nicht in Betracht (ebd.). Karaman­lis soll dies zur Beruhi­gung der öffent­li­chen Meinung klarge­stellt haben: „… und wenn wir sagen lebens­läng­lich, meinen wir auch lebens­läng­lich“ (statt vieler Kasima­tis, in: to vima von 24. 11. 2008, archi­ve). Die Gnade sollte die Westbin­dung und Europa­ori­en­tie­rung der Politik von Karaman­lis unter­strei­chen, aber auch dazu dienen, dass Junta-Sympa­thi­san­ten nicht erneut radika­li­siert wurden (Skordos, 2018, S. 300). Die Befürch­tung von Polari­sie­run­gen und die Sorge vor dem Aufflam­men neuer Konflik­te hat eine weitge­hen­de Entjun­ta­fi­zie­rung des staat­li­chen Apparats entschei­dend gebremst (vgl. ebd., S. 300, S. 303). Sollte Transi­tio­nal Justi­ce zur Beschleu­ni­gung der Demokra­ti­sie­rungs­pro­zes­se beitra­gen und die Versöh­nung auf kollek­ti­ver Ebene fördern, durfte sie aus der Sicht der regie­ren­den Partei nicht zu drastisch und einschnei­dend ausfal­len. Eine „Kathar­sis“ könnte gefähr­lich werden, wenn sie zu exzes­siv durch­ge­führt würde, bemerk­te Georgi­os Rallis, Minis­ter der Regie­rung Karaman­lis (s. Eleuthe­ra­tos, in: Common.gr).
Diese Politik war dem Vorwurf der selek­ti­ven Vergan­gen­heits­auf­ar­bei­tung ausge­setzt (Skordos, S. 303). Im Zusam­men­hang mit dem Urteil wurde von politi­scher und juris­ti­scher Seite kriti­siert, dass der Hochver­rat als Zustands­de­likt und nicht als Dauer­de­likt behan­delt wurde, so dass für die Straf­bar­keit nur auf die Ereig­nis­se und die Beiträ­ge von ein paar wenigen Perso­nen (eben den „Haupt­ver­ant­wort­li­chen“) am 21. April 1967 abgestellt wurde, als der damali­ge König zur Ernen­nung einer neuen Regie­rung gezwun­gen wurde (s. Eleuthe­ra­tos, in: Common.gr). Mit dem Regime­wech­sel am 21. April 1967 galt die Straf­tat des Hochver­rats als abgeschlos­sen, eine Straf­ver­fol­gung weite­rer Betei­lig­ter an der sieben­jäh­ri­gen Militär­dik­ta­tur, auch maßgeb­li­cher Vertre­ter des Macht­ap­pa­rats, war damit nicht möglich (Skordos, 2018, S. 303).
Die Unzufrie­den­heit in der politi­schen Welt und in weiten Teilen der Bevöl­ke­rung war nach der Beendi­gung des Polytech­ni­kon-Prozes­ses und dem ersten „Prozess gegen die Folter­knech­te“ weiter gestie­gen. Die Strafen wurden insge­samt als zu milde wahrge­nom­men (Eleuthe­ra­tos, in: Common.gr; Skordos, 2018, S. 304). In dieser verbrei­te­ten Enttäu­schung sieht die zeitge­schicht­li­che Forschung einen der Haupt­grün­de der Entste­hung des links­ex­tre­mis­ti­schen Terro­ris­mus im Griechen­land der 70er Jahre, dessen bekann­tes­ter Vertre­ter die Terror­grup­pe 17. Novem­ber war (Skordos, 2018, S. 304) − der Name der Gruppe verweist auf die bluti­ge Nieder­schla­gung des Studen­ten­auf­stan­des im Polytech­ni­kon. Eines der ersten Opfer der Organi­sa­ti­on, das auf offener Straße erschos­sen wurde, war der berüch­tig­te Polizei­of­fi­zier Evange­los Malli­os (ebd.). Malli­os war invol­viert in Folte­run­gen von Gefan­ge­nen und die gegen ihn verhäng­te 10-monati­ge Freiheits­stra­fe hatte zu großer Empörung in der Öffent­lich­keit geführt (ebd.).

5. Die Vollstre­ckung der lebens­lan­gen Freiheitsstrafe
Papado­pou­los selbst hat, anders als einige seiner Mitver­ur­teil­ten, die frühzei­tig entlas­sen wurden, kein Gnaden­ge­such gestellt. Er verbrach­te sein Leben bis 1996 im Koryd­al­los-Gefäng­nis, als er, an Krebs erkrankt, in ein Kranken­haus verlegt wurde, wo er 1999 starb.

6.Würdigung
Der Vorwurf selek­ti­ver Unrechts­auf­ar­bei­tung ist berech­tigt, unter­mi­niert aller­dings nicht die Legiti­mi­tät der Prozes­se (vgl. Werle/Jeßberger, § 109). Es besteht „keine Gleich­heit im Unrecht“, wie zu Recht im Kontext des Völker­straf­rechts angemerkt wird, einem Kontext, in dem sehr schnell und von vornher­ein der Vorwurf von „Sieger­jus­tiz“ und selek­ti­ver Straf­ver­fol­gung erhoben wird (ebd.). Die Risiken und Schwie­rig­kei­ten, die mit einer straf­recht­li­chen Aufar­bei­tung der jüngs­ten Vergan­gen­heit in politisch insta­bi­len Transi­ti­ons­pha­sen verbun­den sind, müssen gerech­ter­wei­se in Rechnung gestellt werden. Konflikt­ver­län­ge­rung und Konflikt­ver­tie­fung sind als reale Gefah­ren nicht zu vernach­läs­si­gen (vgl. Otten­dör­fer, S. 73). Politi­sche Straf­pro­zes­se nach einem System­wech­sel sind häufig mit rechts­staat­li­chen Mängeln und auch mit Momen­ten des Populis­mus behaf­tet, die sich auf die Recht­stel­lung der Angeklag­ten negativ auswir­ken können (vgl. ebd.). Mit Blick auf den Prozess gegen Papado­pou­los lassen sich fraglos punktu­el­le Schwä­chen feststel­len, dürfte insbe­son­de­re die Zustän­dig­keit der Zivil­ge­rich­te im Lichte der Garan­tie des gesetz­li­chen Richters zweifel­haft sein. Jedoch kann man das Verfah­ren insge­samt und unter Berück­sich­ti­gung der zeitli­chen Umstän­de durch­aus als Beispiel dafür anfüh­ren, dass politi­sche Straf­pro­zes­se nicht zwingend insti­tu­tio­nel­le Ausdrucks­for­men von Willkür und Gesetz­lo­sig­keit sind.

7. Litera­tur
Amnes­ty Inter­na­tio­nal: Tortu­re in Greece. The first Tortu­rers’ Trial 1975, Report EUR 25/007/1977, abruf­bar unter https://www.amnesty.org/en/documents/eur25/007/1977/en/
Chris­ti­des, Georgi­os: Militär­putsch in Griechen­land 1967. Als die Demokra­tie an ihrem Geburts­ort starb, in: Der Spiegel/Geschichte von 20.04.2017, abruf­bar unter https://www.spiegel.de/geschichte/militaerputsch-in-griechenland-1967-als-die-junta-die-demokratie-toetete-a-1143692.html
Eleuthe­ra­tos, Dionusis: 2 Ιουλίου 1975: Το «στιγμιαίο», η χούντα και ο Καραμανλής (Das „Momen­ta­ne“, die Junta und Karaman­lis), in: common.gr von 02.07.2018, abruf­bar unter: https://www.kommon.gr/politiki/item/2060–2‑iouliou-1975-to-stigmiaio-i-xoynta-kai-o-karamanlis-tou-dionysi-eleftheratou

Floros, Antoni­os: Δíκαι, Κάθαρσις, Ιστορία (Prozes­se, Kathar­sis, Geschich­te), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι Δíκες της Χοúντας, Δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, Τόμος 1 (Die Prozes­se gegen die Junta, Prozess gegen der Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le, Bd. 1), Athen 1975, S. 17–18.
Gianno­pou­los, Euagge­los: Το νόημα των δικών (Der Sinn der Prozes­se), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 1 (Die Prozes­se gegen die Junta, Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le Bd. 1), Athen 1975, S. 13–15.
Kasima­tis, Stama­tis: Τι απέγιναν οι δικτάτορες (Was ist aus den Dikta­to­ren gewor­den), in: tovima.gr/archive von 24.11.2008, abruf­bar unter: https://www.tovima.gr/2008/11/24/archive/ti-apeginan-oi-diktatores/ .
Magka­kis, Georgi­os: Η τιμωρία των ενόχων (Die Bestra­fung der Schul­di­gen), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 1 (Die Prozes­se gegen die Junta, Prozess gegen die Haupt­ver­ant­wort­li­chen, Proto­kol­le Bd. 1), Athen 1975, S. 19–23.
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Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη του Πολυτεχνείου, πλήρη πρακτικά, Τόμος 3 (Die Prozes­se gegen die Junta, Die Proto­kol­le, Der Polytech­ni­kum-Prozess, Proto­kol­le, Bd. 3), Athen 1975 (zit: Der Polytech­ni­kum-Prozess, Proto­kol­le, Bd.3).
Skordos, Adaman­ti­os (Hg.): Die Dikta­tur der Jahre 1967 bis 1974 in der griechi­schen und inter­na­tio­na­len Histo­rio­gra­phie, in: Troebst, Stefan (Hg.): Postdik­ta­to­ri­sche Geschichts­kul­tu­ren im Süden und Osten Europas. Bestands­auf­nah­me und Forschungs­per­spek­ti­ven, Göttin­gen 2010, S. 122–204 (zit: Skordos, 2010).
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Werle, Gerhard/Jeßberger, Flori­an: Völker­straf­recht, 4. Aufla­ge, Tübin­gen 2016.
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Zeiton­line, Athen spricht von einer „stolzen Tat“, aus der Zeit Nr. 51/1969, abruf­bar unter https://www.zeit.de/1969/51/athen-spricht-von-einer-stolzen-tat (zit: Zeit Nr. 51/1969).

Georgia Stefa­no­pou­lou
Mai 2020

Dr. Georgia Stefa­no­pou­lou, LL.M., Studi­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten in Athen und Berlin, von 2011 bis 2016 wissen­schaft­li­che Mitar­bei­te­rin an der juris­ti­schen Fakul­tät der Univer­si­tät Passau, seit 2017 akade­mi­sche Rätin am Krimi­nal­wis­sen­schaft­li­chen Insti­tut der Univer­si­tät Hanno­ver. Beiträ­ge zu unter­schied­li­chen Themen des Straf- und Straf­pro­zess­rechts, zum Thema der politi­schen Dimen­si­on inter­na­tio­na­ler Straf­pro­zes­se: Legiti­ma­ti­ons­pro­ble­me inter­na­tio­na­ler Straf­jus­tiz zwischen Weltrechts­prin­zip und postko­lo­nia­ler Skepsis, Zeitschrift für Inter­na­tio­na­le Straf­rechts­dog­ma­tik 2018, S. 103–108.

Zitier­emp­feh­lung:

Stefa­no­pou­lou, Georgia: „Der Prozess gegen Georgi­os Papado­pou­los u.a., Griechen­land 1975“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/papadopoulos-georgios/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

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