Griechenland 1975
Hochverrat
Militärdiktatur
Der Prozess gegen Georgios Papadopoulos u.a.
Griechenland 1975
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Athen, Korydallos-Gefängnis, 28. Juli 1975, 9.00 Uhr. Ein Hubschrauber kreist über dem Gebäude und der Verkehr in den nächstgelegenen Straßen ist aufgrund von strikten Sicherheitsmaßnahmen lahmgelegt (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1. S. 7). Der Gerichtsaal – provisorisch eingerichtet in der Frauenabteilung der Anstalt – ist schon von den Zuschauern überfüllt, die meisten sind Journalisten oder Zeugen (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1. S. 7; Zeit Nr. 35/1975, S. 2). So beginnt einer der wichtigsten Strafprozesse der griechischen Zeitgeschichte, der sich gegen Georgios Papadopoulos und andere Führungskräfte der von 1967 bis 1974 in Griechenland herrschenden Militärdiktatur richtet und sich im kollektiven Gedächtnis als Regime der Unterdrückung, der Folter und der Gefangenschaft politischer Gegner eingeprägt hat. Das Ende des Regimes, das hauptsächlich aus Obristen bestand, bewirkte erst die türkische Militärinvasion auf Zypern, ausgelöst durch die Interventionspolitik der Junta auf der Insel (statt vieler Skordos, 2018, S. 297). Angesichts der Last der Geschehnisse auf dem Feld der Außenpolitik traten die Militäroffiziere zurück. Unter dem konservativen Politiker Konstantinos Karamanlis wurde eine Allparteienregierung gebildet, die das Land in Wahlen führte (Skordos, 2018, S. 298). Karamanlis gewann die Wahlen und seine neue Regierung schaffte durch legislative Maßnahmen die Rahmenbedingungen für eine juristische Aufarbeitung des Unrechts (Skordos, 2018, S. 298 ff.; ders., 2010, S. 128 ff.). Eine Reihe von Prozessen, die sog. „Junta-Prozesse“, wurde dadurch auf den Weg gebracht.
Der Prozess vom 28. Juli 1975 im Korydallos-Gefängnis, bekannt als „Prozess gegen die Hauptverantwortlichen“, ist deren erster. Diesem folgten mehrere „Prozesse gegen die Folterknechte“, die Misshandlungen politischer Gefangener durch Polizei- und Militäroffiziere zum Gegenstand hatten, sowie der großes Aufsehen erregende „Polytechnikum Prozess“, bei dem der Junta-Chef Papadopoulos sich nochmals unter den Angeklagten befand. Während im Prozess gegen die Hauptverantwortlichen der Fokus auf dem Zeitpunkt der Machtergreifung lag, d.h. auf den Ereignissen der Nacht vom 20. auf den 21. April 1967, in der die Mitglieder der damals amtierenden Regierung von Militärkräften festgenommen wurden und die Panzer des Militärs in die Straßen von Athen einfuhren, ging es beim Polytechnikum-Prozess um die blutige Niederschlagung des studentischen Aufstands auf dem Campus der Athener polytechnischen Hochschule durch Militär und Polizei im November 1973 (s. Skordos, 2018, S. 300 ff.; ders., 2010, S. 128 f.; zu dem ersten Prozess gegen die „Folterknechte“, s. den EUR 25/007/1977-Report von Amnesty International: Torture in Greece).
Mit der Strafverfolgung und Bestrafung der Hauptverantwortlichen für den Putsch des 21. April 1967 sowie mit den nachfolgenden Junta-Prozessen verband sich die Hoffnung auf Demokratie durch „Entjuntafizierung“ der Armee in der schwierigen Transitionsphase, in der sich das Land und seine Institutionen befanden (Skordos 2018, S. 297 ff.). Die politische und intellektuelle Welt sah außerdem in der Strafverfolgung der Anführer die Möglichkeit einer Überwindung kollektiver Traumata und die Chance einer für die Stabilisierung der nachdiktatorischen Gesellschaft notwendigen „ethischen Katharsis“ (so Magkakis, S. 20 sowie Floros, S. 17). Ein auf Versöhnung ausgerichtetes Konzept von Transitional Justice – der Begriff erfasst Formen der Bewältigung der Unrechtsvergangenheit nach einem Systemwechsel (Werle/Jeßberger, Rn. 264) − bildete den (Motivations-)Hintergrund des Strafverfahrens (vgl. Skordos, 2018, S. 297 ff.). Die Versöhnung wurde nicht als Vergebung von individueller Schuld verstanden (s. z.B. Magkakis, S. 19). Versöhnung wurde vielmehr als Friedensprozess auf der kollektiven Ebene durch die Zuweisung individueller Verantwortung angestrebt (zu diesem Versöhnungskonzept sowie zu dem Ansatz, der Versöhnung und Vergebung zusammenbringt, ausführlich Ottendörfer, S. 66 f.). Charakteristisch für diese Einstellung ist die Aussage von Georgios Magkakis, einem damaligen Mitglied der Allparteienregierung, die sich nach dem Sturz der Militärdiktatur unter Konstantinos Karamanlis gebildet hatte: „Die Gerechtigkeit ist zu allererst – das muss schon klar gesagt werden – keine Rache. Die Gerechtigkeit hat keine Gefühle. Die Bestrafung der Verantwortlichen ist nicht ein Thema der Rache, aber weil sie auch kein Thema der Emotionen ist, ist sie auch kein Thema der Vergebung. […] Wie wir keine Rache verlangen, so können wir auch nicht vergeben. Denn die Gerechtigkeit ist keine Privatsache. Die Vergebung ist eine persönliche Einstellung und hier stellt sich die Frage der Gerechtigkeit als Frage des ethischen Überlebens eines ganzen Volkes. […] Ihre Bestrafung ist eine vitale Notwendigkeit für unsere Gesellschaft.“ (Magkakis, S. 19, Übersetzung aus dem Griechischen hier, wie stets, G.S.).
Neben der Befriedung und Versöhnung auf kollektiver Ebene und der Beschleunigung des Demokratisierungsprozesses sollte die Strafverfolgung von Papadopoulos und der weiteren Führungskräfte den Übergang vom Unrechtstaat zum Rechtsstaat der postdiktatorischen Epoche demonstrieren. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Aussage von Magkakis in seiner Rede vor den Einwohnern der Insel Keas charakteristisch für das Klima und die Symbolik des Verfahrens – auf Kea hielten sich die Hauptverantwortlichen des Putsches vor dem Beginn des Verfahrens unter polizeilicher Aufsicht auf. „[…] Ihre Bestrafung soll durch die Justiz erfolgen. Ihre Verbringung auf diese paradiesische Insel stützt sich auf eine Verwaltungsmaßnahme, die die Demokratie nicht dulden kann […], hier ist nicht der richtige Ort, um auf das Urteil der Justiz zu warten. Der richtige Ort ist auch nicht Gyaros, hier in der Nähe, […] der richtige Ort ist Korydallos.“ (Magkakis, S. 19). Hier kommt die symbolische Funktion des politischen Strafverfahrens hinsichtlich der Wiederherstellung von rechtsstaatlichen Prinzipien zum Ausdruck, auf die die Transitionsforschung seit längerer Zeit aufmerksam macht (s. Ottendörfer, S. 66). Die Insel Gyaros war einer der Hauptexilorte für politische Gegner des Regimes und im kollektiven Bewusstsein das Sinnbild für rechtswidrige Gefangenschaft und Willkür. Das Strafverfahren in Korydallos sollte den Gegensatz dazu manifestieren (vgl. ebd.).
Die juristische Aufarbeitung des Unrechts war aber nicht nur für die innenpolitische Stabilisierung der postdiktatorischen Gesellschaft Griechenlands von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Normalisierung der Außenbeziehungen des Landes zur internationalen Gemeinschaft, die lange gelitten hatten (ausführlich zu den Außenbeziehungen Griechenlands in der Obristenzeit Skordos, 2010, S. 149 ff.) Der Europarat hatte aufgrund der praktizierten Menschenrechtsverletzungen Griechenland mit Ausschluss und Suspendierung gedroht (Zeit Nr. 51/1969). Vor diesem Hintergrund erklärte die Athener Regierung 1969 den Austritt des Landes aus der internationalen Organisation, was als „Tat des Stolzes“ bezeichnet wurde (ebd.). Auch die Beziehung des Landes zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) war angespannt, die Assoziierung Griechenlands wurde zurückgestellt und stand vor dem Abbruch (Skordos, 2010, S. 154, Zeit Nr. 51/1969). Durch den Prozess gegen die Hauptverantwortlichen konnte die Bereitschaft der neuen Regierung signalisiert werden, die Beziehungen zu Europa wiederherzustellen und die Assoziierungsschritte voranzutreiben, sowie den Willen, die Position Griechenlands im gesamten Feld der internationalen Beziehungen neu zu verorten.
Über diese Symbolwirkung des Prozesses für die zukünftige internationale Positionierung des Landes hinaus wurde eine umfassende Auseinandersetzung mit den Außenbeziehungen des Regimes vermieden. Dies betraf hauptsächlich die bis heute umstrittene Rolle der USA für die Errichtung der Militärdiktatur (dazu Skordos, 2010, S. 132 ff.). Andreas Papandreou, späterer Ministerpräsident Griechenlands und Zeuge im Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, hatte versucht, dieses Thema im Prozess anzusprechen (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 478 f.). Das Gericht wollte sich auf die Thematik aber nicht einlassen. Als Papandreou behauptete, dass die Diktatoren den Interessen von NATO und CIA gedient hätten, unterbrach ihn der Gerichtspräsident und meinte, dass das Gericht sich nicht mit Details dieser Thematik befassen wolle: „Das ist nicht Gegenstand des Prozesses“ (ebd., S. 478). Diese mögliche Facette der Unrechtsvergangenheit wurde explizit aus dem Kontext des Prozesses ausgeblendet. Damit blieb das Narrativ amerikanischer Strippenzieherpolitik unaufgeklärt und ist im kollektiven Bewusstsein der griechischen Gesellschaft bis heute präsent.
2. Personen
a) Die Angeklagten: Papadopoulos und weitere 23 Angeklagte
Von insgesamt 24 Angeklagten waren nur 20 anwesend. Von den vier Abwesenden waren drei ins Ausland geflohen. Der vierte war Oberstleutnant Theodoros Theofilogiannakos, dessen Prozess wegen des Vorwurfs von Folterungen im ersten „Verfahren gegen die Folterknechte“ separat lief (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 10). Zu den prominentesten Angeklagten gehörten neben Georgios Papadopoulos auch Stylianos Pattakos und Nikolaos Makarezos, die am Tag der Machtergreifung zusammen mit Papadopoulos den damaligen König Konstantinos aufsuchten und ihn zur Ernennung einer neuen Regierung aufgefordert hatten (ebd., S. 173). Die zentrale Rolle von Papadopoulos als Anführer des Putsches zeigte sich schon beim ersten Erscheinen der Drei vor dem König. Ein Zeuge sagte aus, dass Oberst Papadopoulos trotz seines niedrigeren militärischen Ranges gegenüber dem Brigadegeneral Pattakos immer wieder an seiner Stelle das Wort ergriffen hatte (ebd.).
Papadopoulos wurde im Mai 1919 auf der westlichen Peloponnes geboren. Nach Absolvierung der Kadettenschule 1940 nahm er als Leutnant der Artillerie am Zweiten Weltkrieg teil. Er galt als überzeugter Antikommunist und spielte während des griechischen Bürgerkrieges (1946 bis 1949) eine sehr aktive Rolle im Konflikt zwischen den konservativen Regierungskräften und den linken Gruppierungen (statt vieler www.sansimera.gr/biographies: Georgios Papadopoulos). Er war schon seit den fünfziger Jahren führendes Mitglied der paramilitärischen Organisation IDEA, die die Keimzelle des späteren Putsches war und sich mit antikommunistischer Propaganda befasste (ebd.). Er hatte schon vor dem Putsch 1967 unter anderem im Zusammenhang mit der sog. Sabotage von Evros 1965 Bekanntheit erlangt (ebd.). Bei der Sabotage von Evros handelt es sich um einen Teil der Vorgeschichte des Putsches, der auch im Verfahren gegen die Hauptverantwortlichen aufgegriffen wurde (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 361).Papadopoulos, der 1965 im Grenzgebiet Evros amtierte, hatte behauptet, linksorientierte Soldaten hätten gemeinsam mit kommunistisch überzeugten Zivilisten Zucker in den Tank von Militärfahrzeugen geschüttet. Seine Anschuldigungen hatten auch mehrere Verhaftungen und Folterungen von Soldaten zur Folge (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 2, S. 771f.). Die angebliche Sabotage sollte die kommunistische Bedrohung des Landes beweisen, die das große Rechtfertigungsnarrativ der Obristen für die Vorbereitung und Durchführung des Putsches darstellte (vgl. Skordos, 2010, S. 141). Einer der Zeugen, die zu den organisatorischen Vorbereitungen des Putsches im Prozess später aussagten, äußerte, Papadopoulos und die anderen Mitglieder der paramilitärischen Organisation „machten den Antikommunismus zum Beruf“ (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 360).
Im Dezember des Jahres der Machtergreifung wurde Papadopoulos zum Ministerpräsidenten des Junta-Kabinetts ernannt und 1973 zum Staatspräsidenten, nachdem die konstitutionelle Monarchie abgeschafft worden war. Im selben Jahr folgte allerdings seine politische Entmachtung vor dem Hintergrund der Ereignisse im Athener Polytechnikum (statt vieler Skordos, 2018, S. 297). Papadopoulos wurde durch den Brigadier Dimitrios Ioannidis ersetzt, einen der übrigen 23 Angeklagten sowie Mitangeklagten von Papadopoulos im Polytechnikum-Prozess (ebd.).
Papadopoulos wollte den Prozess nicht als legitimes Strafverfahren anerkennen und verweigerte von Anfang an seine Mitwirkung. Es war ihm allerdings zu Beginn des Prozesses wichtig klarzustellen, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen Regimewechsel nicht um einen Putsch handelte, sondern um eine „Revolution“, deren Führung er innegehabt habe: „Ich werde nicht noch einmal sprechen. Ich bin Führer der Revolution gewesen. Ich habe ihre Ankündigung entschieden. Ich habe ihre Durchführung befohlen. Deshalb übernehme ich die volle Verantwortung für alle, die an ihr teilgenommen haben, für alles, was sie im Sinne der Befehle unternommen haben. Sie werden mich nicht noch einmal hören. Ich warte auf Ihr Urteil. Vielen Dank.“ (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 42). Dieser Strategie des Schweigens und der Nichtmitwirkung folgten mit wenigen Ausnahmen auch die Mitangeklagten (ebd., S. 42 f., 45 ff.).
Weniger zurückhaltend mit Aussagen war Papadopoulos allerdings im Polytechnikum-Prozess. In seinem letzten Wort vor der Urteilsfindung betonte er, dass er nie ein Tyrann gewesen und sein alleiniges Ziel die schnelle Wiederherstellung der Demokratie gewesen sei (Der Polytechnikum-Prozess, Protokolle, Bd. 3, S. 1252). Die Befugnisse des Staatspräsidenten in seiner Regierungszeit, die er selber als „hypertroph“ bezeichnete, nannte er in seinem Schlusswort nötig (ebd., S. 1253). Diese Aussagen entsprachen der langjährigen Erzählung der Junta vom Notstand des Landes, gegen den Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Charakteristisch dafür ist die berühmte Lieblingsmetapher von Papadopoulos, Griechenland sei ein Patient gewesen, der mit einem Gipsverband habe versorgt werden müssen (s. statt vieler Zeit Nr. 40/1968; Zeit Nr. 35/1975 und Christides, in: Der Spiegel/Geschichte). Die Orthopäden waren die Obristen (so auch die ironische Anmerkung seitens der Nebenklage im Polytechnikum-Prozess, s. Der Polytechnikum-Prozess, Protokolle, Bd. 3, S. 1265). In seinem Schlusswort im Polytechnikum-Prozess war Papadopoulos bemüht, Fortschritte in den Bereichen der Wirtschaft und der Bildung aufzuzeigen, die das Land in seiner Regierungszeit gemacht hätte (ebd., S. 1251 ff.). Er wurde, wie die Protokolle belegen, immer wieder vom Hohngelächter des Publikums unterbrochen (ebd.). Ähnlich wie im ersten Prozess gegen die Hauptverantwortlichen wollte er auch hier die alleinige Verantwortung für die Geschehnisse am Polytechnio tragen, die Soldaten und Polizeioffiziere, die in die Gewalttaten involviert waren, sollten entlastet werden: „Schicken Sie mich zum Erschießungskommando. Schicken Sie mich, damit das Land zur Ruhe kommt. Lassen uns nicht mehr Hass in diesem Land verbreiten“, rief er im Gerichtsraum (ebd., S. 1258).
b) Die Verteidiger
In Anlehnung an die Verweigerung von Papadopoulos und der meisten „Hauptverantwortlichen“ am Strafverfahren mitzuwirken, erklärte die Mehrheit der Strafverteidiger, die bis zum Hauptverfahren tätig waren, das Verlassen des Verfahrens als Protest gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Strafverfolgung (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 36 ff.). In ihrer Erklärung finden sich dieselben Einsprüche wie im Vorverfahren, die vom Obersten Gerichtshof abgelehnt worden waren (dazu auch Skordos, 2018, S. 299). Den Angeklagten und der Verteidigung zufolge hätte die von obersten Gerichten anerkannte „Revolution“ geltendes Recht geschaffen, was den angeblichen Unwert der Taten aufheben würde (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 36; Skordos, 2018, S. 299). Außerdem sah die Verteidigung in der Strafverfolgung einen Verstoß gegen den präsidialen Erlass von 1974, wonach alle politischen Straftaten, inklusive derjenigen, die von Mitgliedern der Junta begangen worden waren, amnestiert wurden (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 38 f.; Skordos, 2018, S. 299).
Die legislativen Maßnahmen der Regierung Karamanlis, die zur Abschaffung des Erlasses führten, verstießen nach Auffassung der Verteidigung gegen das Rückwirkungsverbot und stellten eine Einmischung der Exekutive in den Bereich der judikativen Gewalt dar (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 40). Die Entscheidung über die Strafbarkeit, so die Argumentation, sei längst durch die Exekutive getroffen und dem Gericht nur die Bemessung der Strafe zugewiesen worden (ebd.). Ihre Mitwirkung bei der Bemessung der Strafe, erklärten die Verteidiger sei zwar möglich, jedoch unter den vorherrschenden Umständen „unnötig und sinnlos“ (ebd.). Vor diesem Hintergrund wurde als Pflichtverteidiger für alle Angeklagten, deren Verteidiger zurücktraten, Athanasios Dialinas bestellt, Anwalt aus Thessaloniki, der schon in der Vergangenheit in politischen Strafprozessen mitgewirkt hatte (ebd., S. 47). Dialinas, der bis dahin als Strafverteidiger eines der Angeklagten (Nikolaos Gantona) tätig war, bekam von den Angeklagten die Anweisung, untätig zu bleiben (ebd., S. 42). Insbesondere Papadopoulos forderte von seinem Pflichtverteidiger, keine Fragen an die Zeugen zu stellen und nichts für seine Verteidigung zu unternehmen (ebd., S. 42). Daraufhin reagierte der Gerichtspräsident und wies den Pflichtverteidiger darauf hin, dass er an die Forderung von Papadopoulos nicht gebunden war, sondern die Verteidigung nach eigenem Ermessen ausüben dürfe. Dialinas erklärte, dass er die Verteidigung übernehme und beantragte die Vertagung des Prozesses um einen Tag, um sich mit den Akten der Angeklagten zu befassen und um in der Lage zu sein, seine Verteidigungspflicht, „wenigstens formal und unter den Einschränkungen, die Herr Papadopoulos setzt“ auszuüben (ebd. 43). Zum Beginn der nächsten Sitzung wurden noch drei Pflichtverteidiger bestellt (Petros Sfallagkakos, Antonios Stathis, Georgios Papaioannou), obwohl Dialinas meinte, dass er allein für die Verteidigung aller Angeklagten ausreichend war (ebd. 49).
c) Die Anzeigeerstatter
Die Strafverfolgung wurde durch eine Gruppe von fünf Rechtsanwälten initiiert, die auch selbst während der Diktatur verfolgt worden waren (Alexandros Lykourezos, Euaggelos Giannopoulos, Grigoris Kasimatis, Foivos Koutsikas und Kwnstantinos Anagnwstakis). Sie stellten Strafanzeigen wegen Hochverrats und Revolte. Ihr Hauptanliegen, die Zulassung als Nebenkläger, erreichten sie aber nicht. Das Gericht sah sie nicht als nebenklageanschlussberechtigt an. Privatpersonen, hieß es, konnten nicht als Geschädigte im Fall des Hochverrats und der Meuterei gelten. Die zwei Tatbestände sollten lediglich die verfassungsmäßige Staatsordnung schützen und nicht Rechtsgüter des Einzelnen (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 28 f., S. 35 f.). Gegen die Ablehnung der Anschlussberechtigung, die als große Schwäche des Prozesses empfunden wurde, protestierten die Anzeigeerstatter mehrfach (s. z.B. Giannopoulos, S. 14). Aus ihrer Sicht war durch den Hochverrat nicht nur die abstrakte demokratische Staatsordnung angegriffen, sondern auch jeder einzelne Bürger in seinem Persönlichkeitsrecht (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 20).
d) Das Gericht
Das Verfahren fand vor dem Strafsenat des OLG Athen (pentameles efeteio) statt, also vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einsprüche der Angeklagten bei der Berufungskammer und dem Obersten Gerichtshof (Areopag), für sie, als zur Tatzeit amtierende Offiziere, sei die in Griechenland einer besonderen Gerichtsbarkeit unterliegende Militärjustiz zuständig, wurden abgelehnt (Skordos, 2018, S. 299; Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 4, S. 1435 ff., 1513 ff.). Der Grund dafür lag darin, dass der Militärjustiz nicht die erforderliche Unvoreingenommenheit gegenüber den Offizieren zugetraut wurde (Skordos, 2018, S. 305). Juristisch wurde dies mit dem Argument der Nichtgeltung des Rückwirkungsverbots für das Strafverfahrensrecht untermauert. Die durch das Parlament nach dem Regimewechsel unternommene Gesetzesänderung der sachlichen Gerichtszuständigkeiten gelte auch rückwirkend und rechtfertige die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 4, S. 1445).
Gerichtspräsident war Ioannis Deyiannis − später als „der nationale Richter“ bezeichnet − ein weithin geschätzter Jurist, der als liberal galt (Zeit Nr. 35/1975, S. 6). Deyiannis, wie man in der Presse der Zeit lesen kann, fiel auf als ein Jurist „alter Schule“, als Persönlichkeit „von Strenge, die mit Güte gepaart“ war (ebd.). Geht man die Gerichtsprotokolle durch, lässt sich seine Bemühung um Sachlichkeit gegenüber allen Seiten und um Beruhigung der häufig aufgewühlten Gemüter nicht übersehen (vgl. ebd.). Seine Strenge allerdings auch nicht. Als eine junge Frau aus dem Publikum applaudierte, griff der Präsident unmittelbar ein und ordnete ihre Festnahme für 24 Stunden an (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1, S. 77). Er duldete keine Unruhe im Saal. Deyiannis, der auch als Literat tätig war, hat sich später mit dem Verfahren in seinem autobiografischen Werk „Der Prozess“ auseinandergesetzt.
Neben Deyiannis bestand das Gericht aus vier weiteren Richtern und ihren zwei Stellvertretern. Staatsanwälte waren Konstantinos Stamatis und Spyros Kaninias.
3. Die Anklage
Die Anklage lautete auf Hochverrat und Revolte. Der Einspruch der Angeklagten, bei den Ereignissen des 21. April 1967, an dem die Machtergreifung stattfand, habe es sich um eine Revolution und nicht um einen Staatsstreich oder Putsch gehandelt, wurde bereits vor der Hauptverhandlung vom Obersten Strafgerichtshof abgelehnt (Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 4, S. 1513 ff.; dazu auch Skordos, 2018, S. 299). Im Großen und Ganzen lautete die Argumentation: Eine Revolution setze die Anerkennung des Regimewechsels durch das souveräne Volk voraus, was im Falle der Machtergreifung am 21. April 1967 nicht angenommen werden könne (vgl. Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 4, S. 1524 f.).
4. Das Urteil und die gesellschaftliche Wirkung
Das Hauptverfahren dauerte etwa einen Monat. Am 23. August 1975 wurde das Urteil gesprochen. Papadopoulos, Stylianos Patakos und Nikolaos Makarezos wurden als die mächtigsten unter den Hauptanführern zur Todesstrafe verurteilt. Acht ihrer Mitangeklagten wurden zu lebenslanger Haft verurteilt und die übrigen zu verschiedenen Haftstrafen, die von 5 bis 20 Jahren reichten. Die Todesstrafe für die Führer war allerdings nach Antrag auf Gnadenerlass der Regierung Karamanlis beim Staatspräsidenten in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden, was Proteste seitens der Opposition auslöste (Skordos, 2018, S. 300). Weitere Strafmilderungen kamen allerdings nicht in Betracht (ebd.). Karamanlis soll dies zur Beruhigung der öffentlichen Meinung klargestellt haben: „… und wenn wir sagen lebenslänglich, meinen wir auch lebenslänglich“ (statt vieler Kasimatis, in: to vima von 24. 11. 2008, archive). Die Gnade sollte die Westbindung und Europaorientierung der Politik von Karamanlis unterstreichen, aber auch dazu dienen, dass Junta-Sympathisanten nicht erneut radikalisiert wurden (Skordos, 2018, S. 300). Die Befürchtung von Polarisierungen und die Sorge vor dem Aufflammen neuer Konflikte hat eine weitgehende Entjuntafizierung des staatlichen Apparats entscheidend gebremst (vgl. ebd., S. 300, S. 303). Sollte Transitional Justice zur Beschleunigung der Demokratisierungsprozesse beitragen und die Versöhnung auf kollektiver Ebene fördern, durfte sie aus der Sicht der regierenden Partei nicht zu drastisch und einschneidend ausfallen. Eine „Katharsis“ könnte gefährlich werden, wenn sie zu exzessiv durchgeführt würde, bemerkte Georgios Rallis, Minister der Regierung Karamanlis (s. Eleutheratos, in: Common.gr).
Diese Politik war dem Vorwurf der selektiven Vergangenheitsaufarbeitung ausgesetzt (Skordos, S. 303). Im Zusammenhang mit dem Urteil wurde von politischer und juristischer Seite kritisiert, dass der Hochverrat als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt behandelt wurde, so dass für die Strafbarkeit nur auf die Ereignisse und die Beiträge von ein paar wenigen Personen (eben den „Hauptverantwortlichen“) am 21. April 1967 abgestellt wurde, als der damalige König zur Ernennung einer neuen Regierung gezwungen wurde (s. Eleutheratos, in: Common.gr). Mit dem Regimewechsel am 21. April 1967 galt die Straftat des Hochverrats als abgeschlossen, eine Strafverfolgung weiterer Beteiligter an der siebenjährigen Militärdiktatur, auch maßgeblicher Vertreter des Machtapparats, war damit nicht möglich (Skordos, 2018, S. 303).
Die Unzufriedenheit in der politischen Welt und in weiten Teilen der Bevölkerung war nach der Beendigung des Polytechnikon-Prozesses und dem ersten „Prozess gegen die Folterknechte“ weiter gestiegen. Die Strafen wurden insgesamt als zu milde wahrgenommen (Eleutheratos, in: Common.gr; Skordos, 2018, S. 304). In dieser verbreiteten Enttäuschung sieht die zeitgeschichtliche Forschung einen der Hauptgründe der Entstehung des linksextremistischen Terrorismus im Griechenland der 70er Jahre, dessen bekanntester Vertreter die Terrorgruppe 17. November war (Skordos, 2018, S. 304) − der Name der Gruppe verweist auf die blutige Niederschlagung des Studentenaufstandes im Polytechnikon. Eines der ersten Opfer der Organisation, das auf offener Straße erschossen wurde, war der berüchtigte Polizeioffizier Evangelos Mallios (ebd.). Mallios war involviert in Folterungen von Gefangenen und die gegen ihn verhängte 10-monatige Freiheitsstrafe hatte zu großer Empörung in der Öffentlichkeit geführt (ebd.).
5. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
Papadopoulos selbst hat, anders als einige seiner Mitverurteilten, die frühzeitig entlassen wurden, kein Gnadengesuch gestellt. Er verbrachte sein Leben bis 1996 im Korydallos-Gefängnis, als er, an Krebs erkrankt, in ein Krankenhaus verlegt wurde, wo er 1999 starb.
6.Würdigung
Der Vorwurf selektiver Unrechtsaufarbeitung ist berechtigt, unterminiert allerdings nicht die Legitimität der Prozesse (vgl. Werle/Jeßberger, § 109). Es besteht „keine Gleichheit im Unrecht“, wie zu Recht im Kontext des Völkerstrafrechts angemerkt wird, einem Kontext, in dem sehr schnell und von vornherein der Vorwurf von „Siegerjustiz“ und selektiver Strafverfolgung erhoben wird (ebd.). Die Risiken und Schwierigkeiten, die mit einer strafrechtlichen Aufarbeitung der jüngsten Vergangenheit in politisch instabilen Transitionsphasen verbunden sind, müssen gerechterweise in Rechnung gestellt werden. Konfliktverlängerung und Konfliktvertiefung sind als reale Gefahren nicht zu vernachlässigen (vgl. Ottendörfer, S. 73). Politische Strafprozesse nach einem Systemwechsel sind häufig mit rechtsstaatlichen Mängeln und auch mit Momenten des Populismus behaftet, die sich auf die Rechtstellung der Angeklagten negativ auswirken können (vgl. ebd.). Mit Blick auf den Prozess gegen Papadopoulos lassen sich fraglos punktuelle Schwächen feststellen, dürfte insbesondere die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Lichte der Garantie des gesetzlichen Richters zweifelhaft sein. Jedoch kann man das Verfahren insgesamt und unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände durchaus als Beispiel dafür anführen, dass politische Strafprozesse nicht zwingend institutionelle Ausdrucksformen von Willkür und Gesetzlosigkeit sind.
7. Literatur
Amnesty International: Torture in Greece. The first Torturers’ Trial 1975, Report EUR 25/007/1977, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/eur25/007/1977/en/
Christides, Georgios: Militärputsch in Griechenland 1967. Als die Demokratie an ihrem Geburtsort starb, in: Der Spiegel/Geschichte von 20.04.2017, abrufbar unter https://www.spiegel.de/geschichte/militaerputsch-in-griechenland-1967-als-die-junta-die-demokratie-toetete-a-1143692.html
Eleutheratos, Dionusis: 2 Ιουλίου 1975: Το «στιγμιαίο», η χούντα και ο Καραμανλής (Das „Momentane“, die Junta und Karamanlis), in: common.gr von 02.07.2018, abrufbar unter: https://www.kommon.gr/politiki/item/2060–2‑iouliou-1975-to-stigmiaio-i-xoynta-kai-o-karamanlis-tou-dionysi-eleftheratou
Floros, Antonios: Δíκαι, Κάθαρσις, Ιστορία (Prozesse, Katharsis, Geschichte), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι Δíκες της Χοúντας, Δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, Τόμος 1 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen der Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 1), Athen 1975, S. 17–18.
Giannopoulos, Euaggelos: Το νόημα των δικών (Der Sinn der Prozesse), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 1 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle Bd. 1), Athen 1975, S. 13–15.
Kasimatis, Stamatis: Τι απέγιναν οι δικτάτορες (Was ist aus den Diktatoren geworden), in: tovima.gr/archive von 24.11.2008, abrufbar unter: https://www.tovima.gr/2008/11/24/archive/ti-apeginan-oi-diktatores/ .
Magkakis, Georgios: Η τιμωρία των ενόχων (Die Bestrafung der Schuldigen), in: Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 1 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle Bd. 1), Athen 1975, S. 19–23.
Ottendörfer, Eva: Rechtsstaatlichkeit und Versöhnung in Transitional-Justice-Prozessen, in: Anja Mihr/Gert Pickel/Susanne Pickel (Hg.): Handbuch Transitional Justice. Aufarbeitung von Unrecht – hin zur Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Wiesbaden 2018, S. 63–82.
Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 1 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle Bd. 1), Athen 1975 (zit: Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd.1).
Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας, Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 2 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle Bd. 2), Athen 1975 (zit: Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 2).
Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη των πρωταιτίων του πραξικοπήματος της 21ης Απριλίου 1967, πλήρη πρακτικά, Τόμος 4 (Die Prozesse gegen die Junta, Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle Bd. 4), Athen 1975 (zit: Der Prozess gegen die Hauptverantwortlichen, Protokolle, Bd. 4).
Rodakis, Periklis (Hg.): Οι δíκες της Χοúντας. Η δίκη του Πολυτεχνείου, πλήρη πρακτικά, Τόμος 3 (Die Prozesse gegen die Junta, Die Protokolle, Der Polytechnikum-Prozess, Protokolle, Bd. 3), Athen 1975 (zit: Der Polytechnikum-Prozess, Protokolle, Bd.3).
Skordos, Adamantios (Hg.): Die Diktatur der Jahre 1967 bis 1974 in der griechischen und internationalen Historiographie, in: Troebst, Stefan (Hg.): Postdiktatorische Geschichtskulturen im Süden und Osten Europas. Bestandsaufnahme und Forschungsperspektiven, Göttingen 2010, S. 122–204 (zit: Skordos, 2010).
Skordos, Adamantios: Transitional Justice in Griechenland, in: Anja Mihr/Gert Pickel/Susanne Pickel (Hg.): Handbuch Transitional Justice. Aufarbeitung von Unrecht – hin zur Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, Wiesbaden 2018, S. 295–311 (zit: Skordos, 2018).
www.sansimera.gr/biographies: Georgios Papadopoulos, abrufbar unter: https://www.sansimera.gr/biographies/254 .
Werle, Gerhard/Jeßberger, Florian: Völkerstrafrecht, 4. Auflage, Tübingen 2016.
Zeitonline, Eine Diktatur vor Gericht, aus der Zeit Nr. 35/1975, abrufbar unter https://www.zeit.de/1975/35/eine-diktatur-vor-gericht/seite‑2 (zit: Zeit Nr. 35/1975).
Zeitonline, „Chirurg der griechischen Demokratie“, aus der Zeit Nr. 40/1968, abrufbar unter https://www.zeit.de/1968/40/chirurg-der-griechischen-demokratie (zit: Zeit Nr. 40/1968).
Zeitonline, Athen spricht von einer „stolzen Tat“, aus der Zeit Nr. 51/1969, abrufbar unter https://www.zeit.de/1969/51/athen-spricht-von-einer-stolzen-tat (zit: Zeit Nr. 51/1969).
Georgia Stefanopoulou
Mai 2020
Dr. Georgia Stefanopoulou, LL.M., Studium der Rechtswissenschaften in Athen und Berlin, von 2011 bis 2016 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der juristischen Fakultät der Universität Passau, seit 2017 akademische Rätin am Kriminalwissenschaftlichen Institut der Universität Hannover. Beiträge zu unterschiedlichen Themen des Straf- und Strafprozessrechts, zum Thema der politischen Dimension internationaler Strafprozesse: Legitimationsprobleme internationaler Strafjustiz zwischen Weltrechtsprinzip und postkolonialer Skepsis, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2018, S. 103–108.
Zitierempfehlung:
Stefanopoulou, Georgia: „Der Prozess gegen Georgios Papadopoulos u.a., Griechenland 1975“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/papadopoulos-georgios/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.