Deutschland 1923
Parchimer Fememord
Weimarer Republik
Der Prozess gegen Martin Bormann und Rudolf Höß
Deutschland 1923
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Auf dem Rittergut Herzberg im Kreis Parchim hatte sich im Februar 1923 Walter Kadow (1900–1923) in die Reihen des „Vereins für landwirtschaftliche Berufsausbildung“, einer Nachfolgeorganisation der verbotenen „Arbeitsgemeinschaft Roßbach“, aufnehmen lassen. Die sogenannten „Roßbacher“ bildeten rechtsgerichtete, paramilitärische Truppen, die als landwirtschaftliche Hilfskräfte auf ostelbischen Gütern stationiert waren. Kadow, von Beruf Schullehrer, hatte sich unter seinen Arbeitskollegen schnell missliebig gemacht. Er spielte sich fälschlich als früherer Leutnant auf und lieh sich von seinen Kameraden Geld, ohne die Schulden zu begleichen. Zudem war er in den Verdacht geraten, ein kommunistischer Spitzel zu sein, und deshalb entlassen worden. Als ruchbar geworden war, dass er Geld, das für seine Arbeitskameraden bestimmt war, unterschlagen hatte, wurde auf dem Gut die allgemeine Parole ausgegeben, ihn, sollte er sich noch einmal blicken lassen, festzuhalten, zu verprügeln und die Schulden einzutreiben.
Am 31. Mai 1923 erschien Walter Kadow unerwartet in Parchim. Dies wurde Martin Bormann (1900–1945) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auf dem Gut Herzberg von einem Parchimer Gewährsmann umgehend mitgeteilt. Bormann beauftragte daraufhin mehrere seiner „Roßbacher“, diesem eine ordentliche Tracht Prügel zu verabreichen. Kadow wurde in einem Gasthof in Parchim angetroffen. Unter seinen Papieren soll sich eine Mitgliedskarte der kommunistischen Jugend befunden haben. Nach einem Zechgelage konnte er überredet werden, einen Jagdwagen zu besteigen, der aus der Stadt fuhr. Dann wurde er mit Fäusten und Gummiknüppeln misshandelt. Rudolf Höß (1900–1947) schlug mit einem Ahornbäumchen von ca. 2–3 cm Stärke auf den Kopf Kadows ein, der bewusstlos zusammenbrach. Ein anderer Tatbeteiligter schnitt ihm mit einem Taschenmesser den Hals durch, zusätzlich wurden aus nächster Nähe zwei Pistolenschüsse abgefeuert, die den Kopf durchschlugen. Kadow starb. Am nächsten Morgen begrub Höß mit einem Kameraden das Opfer im Wald.
Unter den auf den Gütern der Gegend beschäftigten „Roßbachern“ entstanden bald Gerüchte über die Beseitigung Kadows. Die Täter tauchten mit Hilfe eines Netzwerks aus dem Umfeld der Deutschvölkischen Freiheitspartei (DVFP) und des „Vereins für landwirtschaftliche Berufsausbildung“ unter. Sie wurden mit Geld und falschen Papieren versorgt und auf andere Güter vermittelt.
Einer der Hauptbeteiligten, der psychisch labile Bernhard Jurisch, begab sich am 22. Juni 1923 in die Redaktion der sozialdemokratischen Zeitung „Vorwärts“ in Berlin. Er befürchtete ein ähnliches Schicksal wie Kadow und berichtete über dessen Tötung. Daraufhin begannen umfangreiche Ermittlungen der mecklenburgischen Justiz, die zur Entdeckung des Opfers und zur Festnahme der Täter führten.
Zunächst befasste sich die Staatsanwaltschaft Schwerin mit dem Verbrechen. Da im Zuge der Ermittlungen auf dem Gut Neuhof Waffen gefunden worden waren, hatte der Oberreichsanwalt Ludwig Ebermayer den Fall wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 und 5 des Republikschutzgesetzes an den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik in Leipzig überwiesen.
2. Personen
a) Die Angeklagten
Angeklagt waren insgesamt 13 Personen: Martin Bormann, Bruno Fricke, Rudolf Höß, Eberhard Hoffmann, Bernhard Jurisch, Bernhard Mackensen, Georg Pfeiffer, Ludwig Richter, Bernhard Thomsen, Emil Wiemeyer, Walter Wulbrede, Karl Zabel und Robert Zenz. Die Angeklagten Bormann und Höß sollen nachfolgend näher vorgestellt werden.
Martin Bormann hatte eine landwirtschaftliche Lehre absolviert und arbeitete zu Beginn der zwanziger Jahre auf dem Gut Herzberg. Hier war er Abschnittsleiter der Organisation Roßbach. 1927 trat er der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) bei und begann eine hauptamtliche Parteikarriere. In Thüringen übernahm er die Funktionen des Bezirksleiters und Gau-Presseobmanns, 1930 bis 1933 verwaltete er die Hilfskasse der NSDAP. Von 1933 bis 1941 leitete Bormann als Reichsleiter den Stab von Rudolf Heß, dem Stellvertreter von Adolf Hitler. 1941 avancierte er zum Leiter der Parteikanzlei im Range eines Reichsministers. Der Gipfelpunkt der Karriere war erreicht, als Bormann im Jahre 1943 Sekretär Adolf Hitlers wurde. In dieser Funktion bestimmte er über den Zugang zum „Führer“ und gestaltete die nationalsozialistische Politik wesentlich mit. Er kann damit als „zweiter Mann“ im „Dritten Reich“ gelten. Martin Bormann kam bei einem Ausbruchsversuch aus dem von Truppen der Roten Armee eingeschlossenen Berlin am 2. Mai 1945, offenbar durch Suizid, ums Leben.
Rudolf Höß war der jüngste der Angeklagten. 1916 ging er ohne Schulabschluss an die Front und wurde mit 17 Jahren zum jüngsten Unteroffizier des Heeres befördert. Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs kämpfte er als Angehöriger eines Freikorps im Baltikum und in Oberschlesien. Anschließend war Höß in der Landwirtschaft tätig. 1922 wurde er Mitglied der NSDAP. Durch das Amnestiegesetz vom 14. Juli 1928 vorzeitig aus dem Zuchthaus Brandenburg entlassen, schloss er sich in Pommern dem „Bund der Artamanen“ an, einer völkisch-agrarromantischen und antisemitischen Jugendbewegung, und arbeitete wieder in der Landwirtschaft. Im September 1933 wurde er Anwärter, im Jahr darauf Mitglied der SS. Auf Vorschlag Heinrich Himmlers trat er in den Dienst der SS-Totenkopfverbände ein. Von Ende 1934 bis 1938 war Rudolf Höß als Block- bzw. Rapportführer im KZ Dachau, im Anschluss daran als Adjutant und Schutzhaftlagerführer im KZ Sachsenhausen eingesetzt. Im Frühjahr 1940 übernahm er als Kommandant das neu eingerichtete und größte nationalsozialistische Vernichtungslager Auschwitz. Hier organisierte und leitete er die Vernichtung von Millionen Menschen. Von November 1943 bis zum Kriegsende arbeitete Höß als Amtschef im Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS. Nach Kriegsende konnte sich Rudolf Höß, nach dem inzwischen intensiv gesucht wurde, noch fast ein Jahr versteckt halten, bevor er im März 1946 auf einem Bauernhof bei Flensburg verhaftet werden konnte. Höß sagte im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher als Zeuge der Verteidigung aus. Im Mai 1946 an Polen ausgeliefert, verurteilte ihn das polnische Oberste Volksgericht am 2. April 1947 zum Tode. Am 16. April 1947 wurde er auf dem Gelände des Stammlagers Auschwitz durch den Strang hingerichtet.
b) Die Verteidiger
Die Angeklagten wurden von vier Verteidigern vertreten: Dr. Willy Hahn, Dr. Horowitz, Dr. Alfons Sack und Paul Schröder.
Der Justizrat Dr. Willy Hahn war führend im Reichsbund Deutschnationaler Rechtsanwälte tätig, der in engem Kontakt zur Führung der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) stand. Im Oktober 1922 hatte er vor dem Leipziger Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik im Prozess gegen die Rathenau-Attentäter die Angeklagten Ernst Werner Techow und Hans Gerd Techow verteidigt. In mehreren Fememordprozessen vertrat er zudem weitere Angeklagte. Dr. Willy Hahn verteidigte Rudolf Höß.
Dr. Horowitz verteidigte Bernhard Jurisch. Über den Verteidiger liegen keine näheren Angaben vor.
Dr. Alfons Sack (1887–1944) studierte Rechtswissenschaft, promovierte 1920 in Würzburg zum Dr. jur. und arbeitete anschließend als Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Bekannt wurde er als Verteidiger in mehreren Fememordprozessen und von Attentätern aus dem rechtsradikalen Spektrum, so etwa als Mitverteidiger der Brüder Techow im Rathenau-Prozess. Er war Mitglied der DNVP, später der NSDAP. Auch Joseph Goebbels zählte zu seinen Mandanten. 1930 war Sack einer der Verteidiger im Ulmer Reichswehrprozess und konnte als Staranwalt der rechtsradikalen und nationalsozialistischen Szene gelten. So überraschte es, als er 1933 den Kommunisten Ernst Torgler im Reichstagsbrandprozess verteidigte. Am 30. Juni 1934 wurde Dr. Alfons Sack im Zusammenhang mit dem sogenannten „Röhm-Putsch“ von der Gestapo festgenommen und einen Monat lang inhaftiert. 1944 kam er bei einem Bombenangriff in Brandenburg ums Leben. Er wird wie folgt beschrieben: „übergroß, typischer Korpsstudent, mit Schmiß und Monokel und schnarrendem Gardeton, großer Lebemann“ (Kiaulehn, S. 510). Dr. Alfons Sack verteidigte die Angeklagten Bormann, Fricke, Hoffmann und Zenz.
Paul Schröder (1887–1930) hatte Rechts- und Staatswissenschaften studiert und arbeitete ab 1913 als Rechtsanwalt und Notar in Wismar. Von 1914 bis 1918 war er als Leutnant und Kompanieführer an den Fronten des Ersten Weltkriegs eingesetzt. 1918 nahm er seine Tätigkeit als Anwalt wieder auf. Parallel dazu betätigte er sich politisch in der DNVP, mit Gründung der Deutschvölkischen Freiheitspartei (DVFP) Ende 1922 in deren wirtschaftspolitischem Ressort. Im Mai 1924 wurde Schröder als Abgeordneter der Nationalsozialistischen Freiheitspartei, einem Zusammenschluss aus Deutschvölkischen und Nationalsozialisten, in den Reichstag gewählt, dem er bis 1928 als wirtschaftspolitischer Sprecher seiner Fraktion angehörte. Paul Schröder kam im Oktober 1930 bei einem Autounfall ums Leben. Er verteidigte die Angeklagten Georg Pfeiffer, Walter Wulbrede, Emil Wiemeyer und Karl Zabel.
c) Das Gericht
Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik mit Sitz in Leipzig war 1922 nach der Ermordung des Außenministers Walther Rathenau eingerichtet worden und für Hochverratsprozesse sowie die Anwendung des neu geschaffenen Republikschutzgesetzes zuständig. Ihm gehörten drei Reichsgerichtsräte an und – als Ausdruck des Misstrauens gegenüber Berufsrichtern durch den Gesetzgeber – sechs durch den Reichspräsidenten berufene Laienbeisitzer (Jasper, S. 175).
Nach § 7 des Republikschutzgesetzes wurde bestraft (Nagel, S. 138), „wer an einer geheimen oder staatsfeindlichen Verbindung (§§ 128, 129 RStGB), die die Bestrebung verfolgt, die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reichs oder eines Landes zu untergraben, teilnimmt, oder sie oder im Dienste ihrer Bestrebungen ein Mitglied mit Rat und Tat, insbesondere durch Geld, unterstützt“ (Absatz 4) und „wer sich einer geheimen oder staatsfeindlichen Verbindung (§§ 128, 129 des Strafgesetzbuchs) anschließt, die selbst oder deren Mitglieder unbefugt Waffen besitzen“ (Absatz 5).
Der Staatsgerichtshof verhandelte in öffentlicher Sitzung vom 12. bis 15. März 1924 unter dem Vorsitz des Reichsgerichtsrats Alexander Niedner (1862–1930). Das Richterkollegium bestand neben ihm aus den Reichsgerichtsräten Bruno Doehn (1866–1924) und Dr. Alexander Baumgarten (1868–1933). Laienbeisitzer waren: Prof. Dr. Hermann Reincke-Bloch (1867–1929), 1920 bis 1922 Ministerpräsident und Minister für Unterricht, Kunst, geistliche und Medizinalangelegenheiten in Mecklenburg-Schwerin, ab 1923 Professor für Mittelalterliche und Neuere Geschichte an der Universität in Breslau; der Referent im Preußischen Handelsministerium Hartmann; Rechtsanwalt Dr. Herschel, möglicherweise Dr. Hans Herschel (1875–1930), von 1919 bis 1922 Abgeordneter des Zentrums im Reichstag und ab 1924 Bürgermeister von Breslau; Staatsminister a. D. Wolfgang Heine (1861–1944), 1918–1920 preußischer Justiz- und Innenminister; Hermann Müller; der Verbandsvorsitzende Jäckel, der wohl mit Hermann Jäckel (1869–1928), Mitglied des Reichstags und Vorsitzender des Textilarbeiterverbands, zu identifizieren ist.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Bürgerkriegsähnliche Zustände und Putschversuche von links und rechts kennzeichneten die frühen Jahre der Weimarer Republik. Der politische Mord war an der Tagesordnung. Besonders Angehörige von paramilitärischen Formationen wie Einwohnerwehren, Freikorps, der „Schwarzen Reichswehr“ und von illegalen Geheimorganisationen wie der „Organisation Escherich“, der „Brigade Ehrhardt“ bzw. der Nachfolgeorganisation „Consul“ sowie Personen aus dem Umfeld rechtsextremer Parteien wie der NSDAP und der DVFP waren an Fememorden und Attentaten beteiligt. Zu den bekanntesten Opfern politisch motivierter Morde zählen die Politiker Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht (Januar 1919), Kurt Eisner (Februar 1919), Matthias Erzberger (August 1921) und Walther Rathenau (Juni 1922).
Emil Julius Gumbel (1891–1966), einer der profundesten Kenner der politischen Morde in der Weimarer Republik, zählte von 1919 bis zur Ermordung Walther Rathenaus am 24. Juni 1922 insgesamt 376 politisch motivierte Morde. Davon entfielen 354 (94 %) auf Täter aus dem rechten Spektrum und 22 (6 %) auf Täter aus dem linken Spektrum. (Gumbel 1929, S. 22 und Gumbel 1962, S. 45) Diese Taten zeigen anschaulich das äußerst angespannte innenpolitische Klima, in dem auch Gewalttaten bis hin zum Mord als Mittel politischer Auseinandersetzungen dienten.
Daneben gab es etliche Morde innerhalb der Organisationen des rechten Spektrums. Hierfür hat sich die Bezeichnung „Fememord“ eingebürgert. Darunter ist nach Gumbel ein organisierter politischer Mord zu verstehen, der „auf Grund eines Spruchs oder eines Befehls einer bestimmten Gemeinschaft oder ihres Leiters in Ausübung einer privaten, selbstherrlichen ‚Justiz’, oder nur auf Grund einer Verabredung einzelner Mitglieder dieser Gemeinschaft verübt wird. Femetat oder Fememord im engeren Sinn liegt vor, wenn die Tat zu dem Zweck erfolgte, um gegenwärtige oder frühere Mitglieder der Organisation zu bestrafen oder zu beseitigen. Femetat oder Fememord im weiteren Sinne liegt vor, wenn die Tat zu dem Zweck erfolgte, um gegenwärtige oder frühere Mitglieder oder Außenstehende zu bestrafen oder zu beseitigen. Dabei liegt als Motiv zugrunde, dass das Opfer die Geheimnisse der Organisation kannte, sie enthüllte, mit Enthüllung drohte oder auf andere Weise die Gemeinschaft schädigte oder bekämpfte, oder dass ein solcher, wenn auch unbegründeter Verdacht existierte.“ (Gumbel 1929, S. 17)
Der 1926 eingesetzte 27. Reichstagsausschuss „Feme-Organisationen und Feme-Morde“ definierte ganz ähnlich als Fememorde „Anschläge auf Menschenleben auf Grund des Spruchs einer Organisation oder der Verabredung einzelner ihrer Mitglieder wegen eines von ihnen als verräterisch oder gemeinschädlich angesehenen Verhaltens sowohl gegen Mitglieder und ehemalige Mitglieder als auch gegen Außenstehende“. (Hofmann, S. 16, 308)
Mecklenburg war in dieser Zeit ein Zentrum paramilitärischer Formationen, die vielfach auf den Gütern von Großgrundbesitzern stationiert waren. Von besonderer Bedeutung war die Sturmabteilung, später „Arbeitsgemeinschaft Roßbach e. V.“ des ehemaligen Freikorpsführers Gerhard Roßbach (1893–1967). Sie hatte 1920 in Mecklenburg am Kapp-Lüttwitz-Putsch teilgenommen, Erschießungen von Arbeitern verübt und war gegen streikende Landarbeiter eingesetzt worden. Im November 1921 wurde die Arbeitsgemeinschaft aufgrund der alliierten Forderungen im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag regierungsbehördlich aufgelöst. Bereits Anfang 1922 war mit dem „Verein für landwirtschaftliche Berufsausbildung“ die Nachfolgeorganisation gegründet worden. Auch er musste im Herbst 1922 aufgelöst und abgewickelt werden, hatte jedoch etliche Personen, darunter viele frühere Freikorpsangehörige, als landwirtschaftliche Arbeiter nach Mecklenburg vermittelt. Hier übernahmen sie verschiedene Aufgaben, z. B. als Jagd- und Flurwächter, und betätigten sich als Streikbrecher. Die sogenannten „Roßbacher“ waren militärisch in Trupps organisiert, besaßen illegal Waffen, darunter auch Schusswaffen, und hielten sich unter Aufrechterhaltung militärischer Ordnung für den Fall eines Rechtsputsches bereit. Wie die „Roßbacher“ mit missliebigen Personen aus ihren Reihen umzugehen hatten, zeigt folgender Femebefehl von Gerhard Roßbach vom Mai 1923: „Im Namen des Chefs. Die Leitung hat sich angesichts des überhandnehmenden Spitzeltums entschlossen, eine sogenannte Feme zu bilden. Diese besteht aus nur zuverlässigen und im Waffengebrauch ausgebildeten Leuten und steht unter dem Befehl der Leitung. Die Aufgabe der Feme ist es, der Leitung Verdächtige zu beobachten, Verräter und politisch missliebige Personen zu beseitigen. Bei der Schwierigkeit der Aufgabe und den hohen Anforderungen, die gestellt werden, müssen die zuverlässigsten und vertrauenswürdigsten Leute ausgesucht werden.“ (Gumbel 1924, S. 172)
4. Anklage
Die Anklage vertrat der Oberreichsanwalt Dr. Ludwig Ebermayer (1858–1933). Er wird als „freundlich und umgänglich, akkurat, ehrgeizig und zielstrebig“ beschrieben, „mit sachlicher Disziplin, konservativ und doch liberal“. Ebermayer war nach Abschluss seines Studiums und einer anschließenden Tätigkeit als Rechtspraktikant seit 1883 im bayerischen Justizdienst tätig. Von 1884 bis 1890 arbeitete er als Amtsgerichtsrat in Neuburg an der Donau, danach war er bis 1894 Zweiter Staatsanwalt in Bayreuth. Anschließend ging Ebermayer als Landgerichtsrat nach Bamberg, 1899 wurde er Staatsanwalt am dortigen Oberlandesgericht. Im Jahre 1902 verließ er die bayerische Justiz, als er zum Reichsgerichtsrat ernannt wurde. Von 1918 bis 1921 amtierte er als Senatspräsident des II. Strafsenats am Reichsgericht. In den Jahren 1921 bis 1926 stand Ebermayer als Oberreichsanwalt der Reichsanwaltschaft vor und war damit der höchste Ankläger der Weimarer Republik. In seine Amtszeit fielen bedeutende politische Prozesse: die „Leipziger Prozesse“ zur Ahndung deutscher Kriegsverbrechen im Ersten Weltkrieg sowie Strafverfahren gegen Beteiligte am Kapp-Lüttwitz-Putsch 1920, gegen die Attentäter von Matthias Erzberger und Walther Rathenau und gegen Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Hamburger Aufstand der KPD 1923. Nach der Versetzung in den Ruhestand war Ebermayer bis 1933 als Honorarprofessor für Strafrecht an der Universität Leipzig tätig. (Staufer, S. 143, 307) Dem Oberreichsanwalt zur Seite stand der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Dagobert Moericke (1885–1961).
Verhandelt wurde wegen Verbrechen und Vergehen gem. §§ 223 und 223a RStGB („Körperverletzung“), 211 RStGB (Mord) und 257 RStGB („Begünstigung und Hehlerei“).
5. Verteidigung
Die Strategie der Verteidigung in den Fememordprozessen ähnelte sich jeweils. Legalität und Zuständigkeit des Republikschutzgesetzes und des Staatsgerichtshofs wurden in Zweifel gezogen. Die Verteidiger hoben den Patriotismus und die angeblich uneigennützige Vaterlandsliebe der Angeklagten hervor. Falls die Täterschaft an Tötungsverbrechen nicht zu bestreiten war, wurde diese als auf Befehl von Vorgesetzten ausgeführt oder als Akte der Notwehr hingestellt. Die Opfer hätten Verrat begangen oder beabsichtigt, geheime Informationen etwa über die „Schwarze Reichswehr“ an das Ausland oder kommunistische Stellen weiterzugeben. Dies aber hätte Landesverrat bedeutet, der nur durch die Femejustiz verhindert oder geahndet werden konnte. Wegen der innen- und außenpolitischen Verhältnisse sei die reguläre deutsche Justiz hierzu nicht imstande gewesen.
Hinsichtlich der Verteidigung der Angeklagten im Parchimer Fall können insgesamt nur recht spärliche Informationen der zeitgenössischen Tagespresse entnommen werden. Die Angeklagten leugneten viel und beschuldigten sich zum Teil gegenseitig. Auch die Ungereimtheiten in den Zeugenaussagen erschwerten die Urteilsfindung.
Die politische Komponente des Falls, die in einer Beteiligung, Begünstigung oder Mitwisserschaft etlicher der DVFP nahestehender oder in ihr organisierter Personen bestand, wurde von der Verteidigung heruntergespielt. Laut „Vorwärts“ bestritt Rechtsanwalt Schröder „entschieden die Existenz einer Feme bei den Deutschvölkischen. Diese existiere nur im Gehirn von linksgerichteten politischen Redakteuren.“ Er betonte zudem, keiner der Angeklagten sei jemals Funktionär der DVFP gewesen, und auch der Verein für landwirtschaftliche Berufsausbildung hätte mit der Partei nichts zu tun. Da das Verbrechen und die Beteiligung der Hauptangeklagten nicht zu leugnen waren, zog Schröder die Karte patriotischer Notwehr und versuchte, „die Beseitigung des Kadow mit ‚nationalen‘ Argumenten zu entschuldigen.“ (Vorwärts, 16.3.1924)
Die Verteidigung war zudem bemüht, den Mitangeklagten Bernhard Jurisch, der die Tat der Polizei gemeldet hatte, zu diskreditieren und seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. So wurde auf ihren Antrag hin ein Brief seiner Mutter verlesen, in dem sie ihn als hoffnungslos bezeichnet und ihm rät, von einer Brücke ins Wasser zu springen und sich so umzubringen.
In ihren Plädoyers baten die Verteidiger schließlich um die Zubilligung mildernder Umstände. Dr. Hahn machte im Fall von Rudolf Höß dessen Jugend geltend und die Tatsache, dass er Waise war; er bat das Gericht, von einer Zuchthausstrafe abzusehen. Dr. Sack plädierte für Bormann auf Freispruch. Dieser hatte behauptet, von der Tat erst am folgenden Morgen andeutungsweise und später Näheres erfahren zu haben, woraufhin er den Beteiligten geraten hätte, unterzutauchen. Zugunsten der wegen Begünstigung Angeklagten wurde seitens der Verteidigung unter anderem vorgebracht, sie hätten aus Kameradschaftlichkeit gehandelt.
6. Urteil
In der Sitzung vom 15. März 1924 stellte der Oberreichsanwalt folgende Strafanträge: Für Höß wegen Körperverletzung fünf Jahre Gefängnis und wegen Mittäterschaft an der Tötung Kadows neun Jahre Zuchthaus, was zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus führen sollte; für Bormann wegen Beihilfe zur Körperverletzung ein Jahr und wegen Begünstigung acht Monate Gefängnis, zusammen 15 Monate Gefängnis unter Anrechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft.
Am 15. März 1924 abends erfolgte die Verkündung des Urteils. Rudolf Höß wurde wegen schwerer Körperverletzung und vollendeten Totschlags zu zehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von sechs Monaten Untersuchungshaft verurteilt. Die Mittäter Jurisch, Pfeiffer, Wiemeyer, Zabel und Zenz erhielten Strafen zwischen fünfeinhalb Jahren Gefängnis (Jurisch) und zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus (Wiemeyer). Im Hinblick auf „die ungewöhnliche Rohheit und Grausamkeit, mit der die Angeklagten gegen Kadow vorgegangen sind, die außerordentliche Schwere des Rechtsbruchs, dessen sie sich schuldig gemacht haben, und die tief gehende Beunruhigung, die durch die grausige Tat in die Bevölkerung hineingetragen worden ist“, versagte der Staatsgerichtshof den Haupttätern, mit Ausnahme von Jurisch, die Zubilligung mildernder Umstände. Positiv wurde hingegen hervorgehoben, dass „sie zumeist noch in jugendlichem Alter stehen, entweder gar nicht oder nicht erheblich vorbestraft sind, den Krieg mitgemacht haben und augenscheinlich hierdurch nicht bloß verroht, sondern auch aus ihrem früheren Beruf herausgeschleudert sind, ferner dass sie sich zur Zeit der Begehung der Tat nicht in vollkommen nüchternem Zustand befunden haben und endlich, daß sie nicht ohne Grund von Haß und Verachtung gegen Kadow erfüllt waren, in dem sie – aller Wahrscheinlichkeit mit Recht – einen kommunistischen Spitzel und Verräter erblickt haben.“ Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sah der Staatsgerichtshof demzufolge ab, da die Tat „nicht aus ehrloser Gesinnung entsprungen“ sei, womit das Gericht den Argumenten der Verteidigung folgte. (Urteilsschrift)
Martin Bormann wurde wegen Beihilfe zu schwerer Körperverletzung sowie wegen Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ein Monat galt durch die Untersuchungshaft als verbüßt. Bormann war, da er sich in seinen Aussagen widersprochen hatte, auf Antrag des Oberreichsanwalts wegen Verdunkelungsgefahr inhaftiert, nach Abschluss der Zeugenvernehmungen jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Nach der Urteilsverkündung wurde er noch im Gerichtssaal wegen Fluchtverdachts auf Veranlassung des Oberreichsanwalts in Haft genommen, nachdem sich der Gerichtshof nach Verkündung seines Urteils für unzuständig erklärt hatte.
Die anderen wegen Begünstigung Angeklagten Fricke, Hoffmann, Mackensen, Richter, Thomsen und Wulbrede wurden zu Gefängnisstrafen von sechs bzw. zehn (Fricke) Monaten verurteilt. Bis auf Wulbrede erhielten sie drei bzw. vier Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Zu ihren Lasten berücksichtigte das Gericht, „daß ihr Stand und Bildungsgrad ihnen ein weit höheres Maß von Verantwortung auferlegte, als dies bei den fast durchgängig den unteren Bevölkerungsschichten angehörigen Haupttätern der Fall war.“ Zugutegehalten wurden ihnen das jugendliche Alter und die bisherige Straflosigkeit ebenso wie die Tatsache, dass sie „teils aus kameradschaftlichen Gefühlen, teils aus Liebe zu der Partei, der sie angehörten und deren Ehre sie rein zu halten suchten, gehandelt haben.“ (Urteilsschrift) Alle Verurteilten hatten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7. Wirkung
Die Tötung von Walter Kadow erregte zunächst großes Aufsehen. Das Verbrechen machte als sogenannter Parchimer Fememord Schlagzeilen. Die Presse berichtete ab Juni 1923 laufend über die Ermittlungen. Am 26. Juni 1923 beschäftigte sich auch der Landtag von Mecklenburg-Schwerin mit dem Fall. Der Staatsminister der Justiz Dr. Wilhelm Brückner (1878–1928) nahm für die Regierung das Wort, verurteilte das Verbrechen, versprach rückhaltlose Aufklärung und betonte die Gefahr, die von den paramilitärischen Verbänden im Land ausgehe. Der sozialdemokratische Ministerpräsident Johannes Stelling (1877–1933) stellte insbesondere die Verantwortung der Großgrundbesitzer heraus, welche die „Roßbacher“ auf ihren Gütern beschäftigten, und erklärte, gegen diese Verbände vorgehen zu wollen.
In der Öffentlichkeit wurde die Tat ebenfalls stark diskutiert. Im Lagebericht des Reichskommissars für Überwachung der öffentlichen Ordnung vom 17. Juli 1923 heißt es: „Der Parchimer Mord, eine bestialische Mordtat mit politischem Hintergrund, ist gegenwärtig Gegenstand der Aufklärung und Untersuchung. Hier entspricht es der allgemeinen Auffassung, eine rücksichtslose Klarstellung des Verbrechens und eine unerbittliche Bestrafung der Schuldigen zu fordern. Durch diese Mordtat hat in der Öffentlichkeit die Erörterung über die bei den politischen Organisationen bestehende eigene Blutjustiz, die man gewöhnlich als ‚Femegericht’ bezeichnet, neue Nahrung gewonnen.“ (Bundesarchiv Berlin, R 134/21/56)
Auch das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof im März 1924 findet sich in der Tagespresse wieder. Diese Artikel stehen jedoch ganz im Schatten eines anderen, weit bedeutenderen Prozesses – des seit Ende Februar 1924 in München verhandelten Hitler-Ludendorff-Prozesses, über den wesentlich ausführlicher und auf den Titelseiten auch sichtbarer berichtet wurde.
1926, nachdem die Welle politischer Morde abgeebbt war, richtete der Reichstag einen Ausschuss „Feme-Organisationen und Feme-Morde“ ein. Dies geschah aufgrund eines Antrags der SPD-Fraktion vom 3. Dezember 1925, die gefordert hatte, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, „der die Femeorganisationen und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Feme-Morde und sonstigen strafbaren Handlungen zu untersuchen hat.“ (Hofmann, S. 306) Am 3. Februar 1926 trat der Ausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und untersuchte in den folgenden Monaten verschiedene Femeverbrechen, ohne jedoch wesentlich neue Erkenntnisse, die über die herangezogenen Ermittlungs- und Prozessakten hinausgingen, liefern zu können. Mit der Auflösung des Reichstags im März 1928 endete die Tätigkeit des Ausschusses.
Die zu langjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen Verurteilten wurden vorzeitig entlassen, nachdem der Reichstag im Juli 1928 ein Amnestiegesetz verabschiedet hatte, das eine Halbierung der zeitigen Haftstrafen für Verbrechen gegen das Leben, begangen aus politischen Gründen, vorsah. Hiervon profitierte auch Rudolf Höß, der am 17. Juli 1928 entlassen wurde. Bereits Mitte 1929 war die Mehrzahl der verurteilten Fememörder wieder auf freiem Fuß, Mitte 1930 sollen sich nur noch zwei Verurteilte in Haft befunden haben. 1930 wurden dann per Gesetz alle schwebenden Fememordprozesse niedergeschlagen und die noch inhaftierten Täter entlassen. (Nagel, S. 345–347)
8. Würdigung
Der Fall Kadow ist eines von etlichen Femeverbrechen rechtsgerichteter paramilitärischer Formationen in den Anfangsjahren der Weimarer Republik. Was ihn jedoch über ähnlich gelagerte Taten heraushebt, ist die spätere Prominenz zweier Täter, Rudolf Höß und Martin Bormann. Beide konnten nach 1933 als „Alte Kämpfer“ von ihrer paramilitärischen und nationalsozialistischen Frühzeit profitieren.
Bei der Urteilsfindung spielten folgende Annahmen eine entscheidende Rolle: Das Gericht folgte den Angeklagten darin, dass Kadow nur verprügelt werden sollte. Eine vorsätzliche Mordabsicht sowie das Merkmal der Überlegung konnte es nicht erkennen. Das Gericht folgte damit auch dem Oberreichsanwalt, der in seinem Plädoyer ausgeführt hatte: „Ich glaube, der Ausdruck Feme oder Mord paßt auf den heutigen Fall nicht ganz, jedenfalls insofern nicht, als ich wenigstens nicht als erwiesen ansehen kann, daß die Angeklagten (ich meine zunächst die an der Tötung Kadows Beteiligten) von Anfang an die Absicht gehabt haben, den Verräter Kadow zu töten.“ Zwar liege „eine Reihe von Momenten vor, welche die Überzeugung begründen könnten, daß es in der Tat von Anfang an auf eine Tötung abgesehen war“, doch halte er „einen ausreichenden und strikten Beweis dafür nicht gegeben“. (Vossische Zeitung, 15. März 1924)
Durch die widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten war die konkrete Tatbeteiligung jedes einzelnen nicht genau zu ermitteln. Die medizinischen Gutachter sahen sich außerstande, den Todeszeitpunkt des Opfers exakt zu bestimmen, sodass unklar blieb, wer der eigentliche Täter war und ob das Taschenmesser oder die Pistole als eigentliches Tötungsinstrument anzusehen war. Daher wurden die Angeklagten nur wegen schwerer Körperverletzung und vollendeten Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt, sodass die Todesstrafe nicht verhängt werden konnte.
Während des Prozesses hatte der als Zeuge geladene Leiter der Landeskriminalabteilung Mecklenburg-Schwerin angegeben, Kadow hätte an geheimen Funktionärsversammlungen der Kommunistischen Partei teilgenommen und sei 1921 drei Wochen in Russland gewesen. Auch sei er wegen kommunistischer Agitation entlassen worden. Die Angeklagten wollten bei Kadow kommunistische Papiere und Materialien gefunden und anschließend verbrannt haben. Ihre Existenz war somit nicht mehr zu beweisen. Das Leipziger Gericht jedenfalls ging nach der Beweisaufnahme von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass Kadow ein kommunistischer Verräter war. Der Oberreichsanwalt sagte dazu in seinem Plädoyer: „Es kann wohl darüber kein Zweifel bestehen, daß wir es hier in der Tat mit einer Art Feme zu tun haben gegenüber einem Genossen, dem seine bisherigen Freunde und Kameraden Verrat an ihrer guten Sache vorwerfen mußten.“ (Vossische Zeitung, 15. März 1924) Martin Bormann war ein direkter Mordauftrag nicht nachzuweisen. Daher wurde er nur wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung sowie wegen Begünstigung verurteilt.
Nach Emil Julius Gumbel blieben 326 von 354 politischen Morden von rechts, das sind 92 %, ungesühnt. Von 22 Morden aus dem linken Spektrum hingegen blieben nur vier unbestraft. Die Dauer der Einsperrungen pro Mord gibt Gumbel mit vier Monaten für rechtsstehende und mit 15 Jahren für linksstehende Täter an. Für erstere ist keine Hinrichtung, für letztere sind zehn Hinrichtungen überliefert. (Gumbel 1962, S. 46) Die „Feststellung, daß im Bereich des politischen Strafrechts von einer eindeutigen Tendenz‚ Milde gegen rechts, rigide Härte gegen links‘ gesprochen werden muß“ (Jasper, S. 170 f.), ist daher generell nicht zu bestreiten. Der vorliegende Prozess jedoch untermauert sie nicht. Zwar hatte der Vorsitzende Richter Alexander Niedner „in den Prozessen gegen Kommunisten einen aggressiven Antikommunismus an den Tag“ gelegt (Jasper, S. 177), doch sind die Urteile gegen die Haupttäter mit Haftstrafen zwischen fünfeinhalb Jahren Gefängnis und zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus eben nicht milde ausgefallen.
Die „Rechtsblindheit“ (Jasper, S. 192) der Weimarer Justiz zeigte sich weniger in den vom Staatsgerichtshof verhängten Strafen, als vielmehr in dem Desinteresse an politischen Zusammenhängen. Emil Julius Gumbel sah in dem Urteil einen „Fortschritt der Justiz“ gegenüber früheren Urteilen (Gumbel 1924, S. 175), etwa im Hinblick auf das Strafmaß. Er prangerte jedoch auch gravierende Mängel in der Prozessführung an. Das zentrale Manko lag in der fehlenden Aufklärung der politischen Zusammenhänge, etwa des Wirkens der Organisation Roßbach und der DVFP. Schließlich hatten nach dem Zeugnis des Untersuchungsrichters sämtliche Angeklagten „sich ihm gegenüber mit gewissem Stolz als Mitglieder der Deutschvölkischen Freiheitspartei bekannt.“ (Mecklenburger Nachrichten, 16.3.1924) Gumbel resümiert zutreffend: „In der in alle Einzelheiten gehenden Aufdeckung dieser verbotenen Organisation und in der restlosen Zerstörung dieser Wurzel politischer Morde hätte der Staatsgerichtshof seine Hauptaufgabe erblicken müssen. Und hierin hat er versagt.“ (Gumbel 1929, S. 196 f.)
9. Quellen und Literatur
Archivquellen
Bundesarchiv Berlin: R 134/21/56 (Lagebericht des Reichskommissars für Überwachung der öffentlichen Ordnung vom 17. Juli 1923); R 3003 (Reichsgericht Leipzig, Prozess Höß und andere)
Institut für Zeitgeschichte München: Nr. F 13 (Rudolf Höß: Autobiographie, Aufzeichnungen); Nr. Fa 74 (Personalakte Rudolf Höß); Nr. Fa 157 (Urteilsschrift)
Gedruckte Quellen
Verhandlungen des Mecklenburg-Schwerinschen Landtags, Zweiter Ordentlicher Mecklenburg-Schwerinscher Landtag, 90. Sitzung, Schwerin 1923
Mecklenburger Nachrichten. Nationales Volksblatt; Mecklenburger Warte; Vorwärts. Berliner Volksblatt. Zentralorgan der Vereinigten Sozialdemokratischen Partei Deutschlands; Vossische Zeitung: Ausgaben vom 12. bis 18. März 1924
Literatur
Ebermayer, Ludwig, Fünfzig Jahre Dienst am Recht. Erinnerungen eines Juristen, Leipzig und Zürich 1930; Gumbel, Emil Julius, Vier Jahre politischer Mord, Berlin 1922; Gumbel, Emil Julius (Hrsg.), Denkschrift des Reichsjustizministers zu „Vier Jahre politischer Mord“, Berlin 1924; Gumbel, Emil Julius, Verräter verfallen der Feme. Opfer, Mörder, Richter 1919–1929, Berlin 1929; Gumbel, Emil Julius, Vom Fememord zur Reichskanzlei, Heidelberg 1962; Heydeloff, Rudolf, Staranwalt der Rechtsextremisten. Walter Luetgebrune in der Weimarer Republik, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, H. 3, München 1984, S. 373–421; Hofmann, Ulrike Claudia, „Verräter verfallen der Feme!“. Fememorde in Bayern in den zwanziger Jahren, Köln u. a. 2000; Höß, Rudolf, Kommandant in Auschwitz. Autobiographische Aufzeichnungen von Rudolf Höß, eingeleitet und kommentiert von Martin Broszat, Stuttgart 1961; Hueck, Ingo J., Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, Tübingen 1996; Hürten, Heinz, Das Krisenjahr 1923. Militär und Innenpolitik 1922–924, Düsseldorf 1980; Jasper, Gotthard, Justiz und Politik in der Weimarer Republik, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, H. 2, München 1982, S. 167–205; Kiaulehn, Walther, Berlin. Schicksal einer Weltstadt, München und Berlin 1958; Koop, Volker, Martin Bormann. Hitlers Vollstrecker, Wien u. a. 2012; Koop, Volker, Rudolf Höß. Der Kommandant von Auschwitz. Eine Biographie, Köln u. a. 2014; Mertens, Carl, Verschwörer und Fememörder, Charlottenburg 1926; Nagel, Irmela, Fememorde und Fememordprozesse in der Weimarer Republik, Köln u. a. 1991; Niemann, Mario, Der Fall Kadow. Ein Fememord in Mecklenburg 1923, Rostock 2002; Orth, Karin, Die Konzentrationslager-SS. Sozialstrukturelle Analysen und biographische Studien, Göttingen 2000; Sauer, Bernhard, Schwarze Reichswehr und Fememorde. Eine Milieustudie zum Rechtsradikalismus in der Weimarer Republik, Berlin 2004; Staufer, Andreas Michael, Ludwig Ebermayer. Leben und Werk des höchsten Anklägers der Weimarer Republik, Leipzig 2010; Wiegandt, Max/ Schröder, Paul, in: Karl Maßmann/Robert Paul Oßwald (Hrsg.), VDSter – 50 Jahre Arbeit für Volkstum und Staat, Berlin 1931, S. 182–184.
Mario Niemann
März 2016
Mario Niemann ist Leiter des Arbeitsbereichs Agrargeschichte am Historischen Institut der Universität Rostock. 2006 Habilitation an der Universität Rostock, mit einer Arbeit zum Thema „Die Sekretäre der SED-Bezirksleitungen 1952 bis 1989“. Forschungsschwerpunkte sind Agrargeschichte des 20. Jahrhunderts, Mecklenburgischer Großgrundbesitz, Geschichte der SED.
Zitierempfehlung:
Niemann, Mario: „Der Prozess gegen Martin Bormann und Rudolf Höß, Deutschland 1923“, in: Groenewold / Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/bormann-martin-und-rudolf-hoess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Martin Bormann, Bundesarchiv Bild 183-R14128A, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE
© Rudolf Höß, Auschwitz. Album Höcker (cropped), veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Gruppenbild mit Hitler und Bormann, Bayerische Staatsbibliothek München/Bildarchiv