Rathenaumord-Prozess

bearbei­tet von
Prof. Dr. Martin Sabrow

Deutsch­land 1922
Weima­rer Republik
Mord an Walther Rathenau

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Der Rathenaumord-Prozess
Deutschland 1922

1. Bedeu­tung des Prozesses
Die Ermor­dung des deutschen Reichs­au­ßen­mi­nis­ters Walther Rathen­au am 24. Juni 1922 löste in der Weima­rer Republik einen beispiel­lo­sen Schock aus. Dass der Indus­tri­el­le, Intel­lek­tu­el­le und Staats­mann, der gerade zuvor erst den Rapal­lo-Vertrag unter­zeich­net und Deutsch­land auf der Konfe­renz von Genua in den Kreis der europäi­schen Mächte zurück­ge­führt hatte, am helllich­ten Tage auf offener Straße aus einem überho­len­den Kraft­wa­gen heraus erschos­sen wurde, als er sich gerade auf dem Weg ins Auswär­ti­ge Amt fahren ließ, versetz­te die deutsche Gesell­schaft in eine seit Weltkriegs­aus­bruch 1914 nicht mehr erleb­te Bewegung. Millio­nen Menschen gingen in den Folge­ta­gen für die Republik auf die Straße; das ganze Land nahm Anteil an der Suche nach den flüch­ti­gen Tätern, und der Reichs­prä­si­dent erließ zwei auf Artikel 48 der Weima­rer Reichs­ver­fas­sung gestütz­te Republik­schutz­ver­ord­nun­gen, die bald darauf durch den Reichs­tag in ein Republik­schutz­ge­setz (RepSchG) umgewan­delt wurden. Es sah u.a. die Bildung eines Staats­ge­richts­hofs (StGH) zum Schut­ze der Republik vor, das sich aus drei Berufs­rich­tern am Reichs­ge­richt und sechs Laien­rich­tern zusam­men­setz­te, die vom Reichs­prä­si­den­ten ernannt wurden. Entge­gen dem Votum des Oberreichs­an­walts Ludwig Ebermay­er wurde der StGH nicht als Sonder­ge­richt in Berlin errich­tet, um den obers­ten Gerichts­hof aus dem politi­schen Kampf heraus­zu­hal­ten, sondern dem Leipzi­ger Reichs­ge­richt angeglie­dert[1], was der Freistaat Bayern erst nach weite­ren Verhand­lun­gen akzep­tier­te, die die fortbe­stehen­de Zustän­dig­keit der bayeri­schen Volks­ge­rich­te regel­ten. Aller­dings äußer­ten auch republik­freund­li­che Juris­ten Vorbe­hal­te gegen die Bildung eines Sonder­ge­richts für politi­sche Straf­ta­ten. Der einfluss­rei­che Rechts­pu­bli­zist Max Hachen­burg erklär­te, er stehe „dem Staats­ge­richts­ho­fe nicht ohne Besorg­nis gegen­über. Dies bange Gefühl, das wohl jeden Juris­ten ergreift, erklärt sich aus der natür­li­chen Abnei­gung gegen jedes Abwei­chen vom geord­ne­ten Wege des Rechts. Man fügt sich, weil man muß.”[2]

Walther Rathen­au (1867–1922),
© s.u.

Auch die juris­ti­sche Ahndung des Rathen­aumor­des stand von vornher­ein unter massi­vem politi­schem Druck. Die einlau­fen­de Nachricht vom Mordan­schlag auf den führen­den Kopf der Reichs­re­gie­rung des Zentrums­po­li­ti­kers Joseph Wirth hatte den Reichs­tag in eine toben­de Versamm­lung verwan­delt, aus der deutsch­na­tio­na­le Republik­geg­ner mit Karl Helffe­rich (DNVP) an der Spitze aus dem Saal geprü­gelt worden waren. Der weltbe­rühm­te Roman­cier Thomas Mann, der im Weltkrieg mit den „Betrach­tun­gen eines Unpoli­ti­schen“ seine konser­va­ti­ve Gegner­schaft gegen­über der westlich-demokra­ti­schen Ideen­welt bekannt hatte, erklär­te in einer aufse­hen­er­re­gen­den Rede an der Berli­ner Univer­si­tät seine Wandlung zum Republi­ka­ner; der Diplo­mat Harry Graf Kessler hielt in seinem Tagebuch die Tiefe seiner Erbit­te­rung gegen die Mörder Rathen­aus fest, als deren geisti­gen Anstif­ter er Helffe­rich ansah, und der Reichs­kanz­ler setzte in seiner Trauer­re­de auf Rathen­au die natio­na­lis­ti­sche Rechte en bloc auf die Ankla­ge­bank: »Da steht der Feind, der sein Gift in die Wunden eines Volkes träufelt – Da steht der Feind – und darüber ist kein Zweifel: dieser Feind steht rechts.“[3]Die öffent­li­che Erregung wurde durch den Umstand gestei­gert, dass dem Rathen­au­at­ten­tat Mordan­schlä­ge auf Matthi­as Erzber­ger (26.8.1921) und Philipp Schei­de­mann (4.6.1922) voraus­ge­gan­gen waren, die nach demsel­ben Muster verübt worden waren und den Eindruck hervor­rie­fen, dass hinter ihnen eine unbekann­te und nicht zu fassen­de Macht stand, welche die Republik in den Abgrund zu treiben beabsichtigte.

Ob es sich so verhielt, konnte aller­dings im Zuge der Ermitt­lun­gen nicht geklärt werden, die rasch eine ganze Reihe von Tatver­däch­ti­gen festsetz­ten. Der eigent­li­chen Mordschüt­zen Erwin Kern und Hermann Fischer hinge­gen wurde die Polizei nicht habhaft; sie kamen durch eine Polizei­ku­gel bzw. von eigener Hand ums Leben, nachdem sie auf der Flucht erst von Berlin nach Norden bis an die Ostsee­küs­te und dann in umgekehr­ter Richtung quer durch Deutsch­land nach Süden auf der thürin­gi­schen Burg Saaleck gestellt worden waren. Auffäl­lig war aller­dings, dass sie ebenso wie der auf dem Gut seines Onkels bei Frank­furt an der Oder gefass­te Fahrer des Mordwa­gens in enger Bezie­hung zu einem als Briga­de Ehrhardt bekannt­ge­wor­de­nen Freikorps gestan­den hatten, das im Frühjahr 1919 im Auftrag der Reichs­re­gie­rung gegen die Rätebe­we­gung in Mittel­deutsch­land vorge­gan­gen und die Münch­ner Rätere­pu­blik nieder­ge­schla­gen hatte, bevor es im März 1920 die militä­ri­sche Flanke des Kapp-Lüttwitz-Putsches in Berlin sicher­te. Ihr Führer Hermann Ehrhardt war anschlie­ßend nach München entwi­chen, um einer drohen­den Verhaf­tung zu entge­hen, und hatte unter dem Schutz des republik­feind­li­chen Polizei­prä­si­den­ten Ernst Pöhner einen reichs­weit operie­ren­den parami­li­tä­ri­schen Geheim­bund aufge­baut, der unter dem Deckna­men „Organi­sa­ti­on Consul“ (O.C.) inter­na­tio­na­len Waffen­han­del betrieb, in Oberschle­si­en polni­sche Aufstän­de bekämpf­te und im Innern auf den Sturz der Reichs­re­gie­rung hinar­bei­te­te. Erst durch die Ermitt­lun­gen im Mordfall Erzber­ger hatten die Behör­den von der Existenz dieses antire­pu­bli­ka­ni­schen Geheim­bun­des Kennt­nis erlangt, der in der Folge­zeit für zerschla­gen galt, bis der erkenn­bar profes­sio­nell ausge­führ­te Mord an Rathen­au schlag­ar­tig vor Augen führte, dass Ehrhardts O.C. sich ganz offen­bar keines­wegs aufge­löst, sondern im Unter­grund reorga­ni­siert hatte. „Immer deutli­cher zeigt es sich“, orakel­te die Presse schon am Tag nach dem Anschlag auf Rathen­au, „dass die Mittei­lun­gen über Verschwö­rer­gil­den, über gehei­me Verbin­dun­gen und selbst über ‚Mörder­zen­tra­len‘ keine Phanta­sie­ge­bil­de sind. […] Die Unter­su­chung, die sich an die Ermor­dung Erzber­gers anschloß, hat ja einiges Materi­al über die ‚Organi­sa­ti­on C‘, die ‚Organi­sa­ti­on Consul‘ gebracht. […] Diesem Treiben, das Deutsch­land in den Augen der Welt schän­det, jeden Aufstieg unmög­lich macht, scheint die Regie­rung macht­los gegen­über­zu­ste­hen. Die Mörder, von Helfers­hel­fern und Geldge­bern unter­stützt, entwei­chen, die Organi­sa­tio­nen entwi­ckeln sich ungestört weiter, und die mit der Überwa­chung betrau­ten Behör­den erklä­ren, so lange die Tat noch nicht gesche­hen ist, daß alle beunru­hi­gen­den Nachrich­ten erfun­den oder übertrie­ben seien.”[4]

Diese Frage zu klären und damit die Republik von Weimar vor fortge­setz­ter Unter­gra­bung zu schüt­zen, fiel dem Prozess zu, der unter überwäl­ti­gen­dem Medien­in­ter­es­se gegen dreizehn Angeklag­te vom 3. bis 14. Oktober 1922 vor dem Staats­ge­richts­hof in Leipzig geführt wurde.

2. Prozess­be­tei­lig­te und Anklage
Da die beiden Mordschüt­zen im Zuge der Fahndung ums Leben gekom­men waren, konnte der Staats­ge­richts­hof nur ihren Mittä­tern und Helfers­hel­fern den Prozess machen. Entspre­chend erhob Oberreichs­an­walt Ludwig Ebermay­er Ankla­ge wegen Mordes gegen den Berli­ner Maschi­nen­bau­stu­den­ten und Fahrer des Tatfahr­zeugs, Ernst Werner Techow wegen Mordes sowie gegen zwölf weite­re Angeschul­dig­te teils wegen Beihil­fe zum Mord (gegen den Schüler Hans Gerd Techow aus Berlin, die Studen­ten Willi Günther aus Berlin und Gustav Stein­beck aus Rostock, die Kaufleu­te Chris­ti­an Ilsemann aus Schwe­rin und Fried­rich Warne­cke aus Hamburg, den Privat­de­tek­tiv Walde­mar Niedrig und den Bankbe­am­ten Ernst von Salomon aus Frank­furt a.M.), teils wegen Begüns­ti­gung (gegen die Kaufleu­te Franz Diestel und Richard Schütt, beide aus Berlin) bzw. Nicht­an­zei­ge eines geplan­ten Verbre­chens (gegen den Studen­ten Karl Tilles­sen und den Redak­teur Hartmut Plaas, beide aus Frank­furt a.M., und den Kaufmann Werner Voss aus Berlin). Abgetrennt wurde der Prozess gegen zwei weite­re und zunächst flüch­ti­ge Angeschul­dig­te (den Studen­ten Günter Brandt aus Kiel und den Fabri­kan­ten Johan­nes Küchen­meis­ter aus Freiberg in Sachsen), der nach der Festnah­me Brandts und der Selbst­stel­lung von Küchen­meis­ter 1925 nachge­holt wurde. Ebenfalls im Oktober 1922 verhan­del­te der Staats­ge­richts­hof in mehre­ren Verfah­ren gegen mutmaß­li­che Helfers­hel­fer, die angeklagt waren, die Rathen­au-Mörder auf ihrer Flucht unter­stützt zu haben; weite­re anhän­gi­ge Verfah­ren wegen Begüns­ti­gung wurden einge­stellt, weil die Beschul­dig­ten vor Prozess­be­ginn verstarben.

Die Ankla­ge der Reichs­an­walt­schaft ging davon aus, dass die Zugehö­rig­keit der verstor­be­nen Haupt­tä­ter Kern und Fischer zur O.C. nicht festste­he, wohin­ge­gen vier der Angeschul­dig­ten, nämlich die Gebrü­der Techow, Niedrig und Warne­cke, zugaben, dem Geheim­bund anzuge­hö­ren, während die übrigen entge­gen der Akten­la­ge ihre O.C.- Mitglied­schaft abstrit­ten oder vorga­ben, sich vergeb­lich um Aufnah­me bemüht zu haben. Sämtli­che Angeschul­dig­ten mit Ausnah­me der beiden Garagen­be­sit­zer Schütt und Diestel, die den Tätern ihre Autoga­ra­ge in Berlin-Schmar­gen­dorf für die Unter­brin­gung des Tatwa­gens zur Verfü­gung gestellt hatten, räumten aller­dings ein, verschie­de­nen rechts­ste­hen­den Organi­sa­tio­nen anzuge­hö­ren. Überra­schen­der­wei­se beschränk­te sich die Ankla­ge dennoch auf die Rekon­struk­ti­on der Tatvor­be­rei­tun­gen und ‑umstän­de und klammer­te die Frage nach der dahin­ter­ste­hen­den Mordor­ga­ni­sa­ti­on konse­quent aus.

3. Die Vertei­di­gung und der Prozessverlauf
Vor diesem Hinter­grund konnte die Vertei­di­gung die Haupt­ver­hand­lung ungleich stärker zu ihren Gunsten beein­flus­sen, als es angesichts einer konser­va­ti­ven Richter­schaft und einer immer stärker vor allem gegen die Linke gerich­te­ten Ausle­gung des Republik­schutz­ge­set­zes in späte­ren Hochver­rats­pro­zes­sen umgekehrt gegen kommu­nis­ti­sche Angeklag­te der Fall war. Nur die beiden dezidiert unpoli­ti­schen Garagen­be­sit­zer Schütt und Diestel hatten mit dem renom­mier­ten und über die deutschen Grenzen hinaus bekann­ten Straf­ver­tei­di­ger Max Alsberg einen republi­k­loya­len Anwalt beauf­tragt; die Mehrzahl der Angeklag­ten ließ sich von Anwäl­ten vertre­ten, die politisch im deutsch­na­tio­na­len Lager standen. Es waren dies die Vertei­di­ger Willy Hahn, Führungs­fi­gur im Reichs­bund Deutsch­na­tio­na­ler Rechts­an­wäl­te, und Alfons Sack, die die Gebrü­der Techow vertra­ten. Im konser­va­ti­ven Lager stand, auch der Rechts­an­walt Paul Bloch, der Stein­beck, Niedrig, Warne­cke, Tilles­sen und Plaas vertei­dig­te, sowie der nachma­li­ge NS-Jurist Walter Luetge­bru­ne als Anwalt von Salomons. Die vier rechts­ge­rich­te­ten Vertei­di­ger stimm­ten ihr Vorge­hen in mehre­ren Bespre­chun­gen vor Prozess­be­ginn ab und sorgten dafür, dass Luetge­bru­ne die Mitver­tei­di­gung von Ernst-Werner Techow übertra­gen wurde, „damit Alsberg soweit wie möglich ausge­schal­tet wird”.[5]Welches antise­mi­tisch gefärb­te Block­den­ken die konser­va­ti­ve Vertei­di­ger­grupp­ebe­herrsch­te, beleuch­te­te Hahn in demsel­ben Schrei­ben: „Inter­es­sant ist nunmehr die Gruppie­rung in: die Natio­nal­ge­sinn­ten Angeklag­ten und ihre Vertei­di­ger; der unzuver­läs­si­ge, als unwahr verdäch­ti­ge Günther, vertre­ten durch den Juden Alsberg (…), und der Vertei­di­ger von Voss, der in Oberschle­si­en als Kommu­nist gewirkt hat, zugleich den verdäch­ti­gen Niedrich (sic!) vertei­di­gend. Dieses Konglo­me­rat ist für die Vertei­di­gung wahrhaf­tig nicht angenehm und kann uns noch aller­hand Überra­schun­gen berei­ten.”[6]

Unter­stützt wurden die Vertei­di­ger von einer deutsch­na­tio­na­len Presse, die es außer­or­dent­lich bedenk­lich fand, dass mit dem Senats­prä­si­den­ten beim Reichs­ge­richt Alfred Hagens ein republi­ka­ni­scher Richter den Vorsitz des Verfah­rens innehat­te, obwohl der Staat doch angesichts der Zerris­sen­heit der Nation die Verpflich­tung habe, “dem Denken und Fühlen der beiden in sich verschie­de­nen Bevöl­ke­rungs­klas­sen Rechnung zu tragen”.[7]Entspre­chend beantrag­te Hahn im Namen der Mitver­tei­di­ger bereits zu Prozess­be­ginn, dass der Staats­ge­richts­hof sich für verfas­sungs­wid­rig erklä­ren wolle, da das ihm zugrun­de­lie­gen­de Gesetz zum Schutz der Republik unter dem Druck der Straße und der Gewerk­schaf­ten zustan­de gekom­men und somit ebenfalls verfas­sungs­wid­rig sei. Der Staats­ge­richts­hof lehnte den Antrag aller­dings ebenso ab wie einen folgen­den Befan­gen­heits­an­trag gegen die der Linken zuzurech­nen­den Laien­rich­ter, weil sie als Exponen­ten politi­scher Richtun­gen den Anfor­de­run­gen des Richter­amts nicht genüg­ten.[8]

Die Atten­tä­ter vor dem Reichs­ge­richt in Leipzig. Im Vorder­grund einer der Vertei­di­ger. © s.u.

Angesichts dieser Lage gab das rechts­ste­hen­de Vertei­di­ger­kar­tell das Konzept der die Legiti­mi­tät des Verfah­rens angrei­fen­de Konflikt­ver­tei­di­gung auf und bot in der Haupt­ver­hand­lung eine andere Strate­gie auf: Diese takti­sche Umstel­lung folgte der still­schwei­gen­den Überein­kunft, den von der Ankla­ge rekon­stru­ier­ten Gesche­hens­ver­lauf ohne Umschwei­fe anzuer­ken­nen, aber die dahin­ter­ste­hen­den Beweg­grün­de und Handlungs­mo­ti­ve ganz auf die persön­li­che Einstel­lung der Angeklag­ten gegen­über ihrem Opfer zu konzen­trie­ren und vor allem den gesam­ten O.C.-Komplex so weit wie möglich auszu­spa­ren. In ihren Auslas­sun­gen bemüh­ten die Angeklag­ten sich entspre­chend dieser Linie in sorgfäl­tig abgestimm­ten Erklä­run­gen und oft unter Wider­ru­fung frühe­rer Aussa­gen, jeden Bezug zur O.C. zu vermei­den, wie etwa der Angeklag­te Niedrig vorführ­te: „Vors.: ‚Sie haben zu Salomon gesagt, nach Ihrer Ansicht handle es sich wohl um eine Sache der O.C.‘ – Angekl. Niedrig: ‚Das wider­ru­fe ich.‘“[9]

Vor den sechs­hun­dert Zuschau­ern in dem mit Kaiser­bil­dern geschmück­ten Sitzungs­saal des Leipzi­ger Reichs­ge­richts entwi­ckel­te sich der Prozess nach dem Eindruck des Roman­ciers und Journa­lis­ten Joseph Roth der als „Sonder­be­richt­erstat­ter“ einer Berli­ner Tages­zei­tung nach Leipzig gekom­me­ne war, mehr und mehr zu einem Duell zwischen Reichs­an­walt­schaft und Vertei­di­gung, in dem die Angeklag­ten vor allem durch den grotes­ken Kontrast eigener Unrei­fe und Schwe­re ihrer Tat und auffie­len. Sie traten nach Roths Beobach­tung entwe­der als verschreck­tes „Jüngel­chen“ in Erschei­nung, dessen „ganze Aussa­ge (…) in einem fortwäh­rend hervor­ge­spritz­ten ‚Jawoll, Herr Präsi­dent!‘ (besteht)“, oder als blasier­ter „Gerne­groß“, der „vor dem zeremo­ni­el­len Forum des Staats­ge­richts­hofs schwe­re Worte aus der Brust schleu­dert, wie zum Beispiel: ‚Ich bin ein Gegner der Regie­rung“.[10]Statt ihrer beherrsch­ten die Vertei­di­ger die Prozess­büh­ne: „Sie sind durch­weg kerzen­ge­ra­de, forsch, und tragen eine unsicht­ba­re Couleur“, also die distink­ti­ons­be­dach­ten Farben ihrer Studen­ten­ver­bin­dung, berich­te­te Roth nach Berlin und fand, dass Rechts­an­walt Dr. Bloch gleich­sam „ein Monocle im Kehlkopf“ trüge und sich ungeach­tet gegen­sätz­li­cher Rollen­zu­wei­sung seiner sozia­len und habitu­el­len Verbun­den­heit mit dem Gericht sicher sei: „Seine Stimme ertönt immer von oben herab. Wenn er ‚Meine Herren Richter‘ sagt, glaubt man, er hätte eigent­lich ‚Kommi­li­to­nen‘ sagen wollen.“[11]
So wurde im Rathen­au-Mordpro­zess der umgekom­me­ne Mordschüt­ze Kern zum geisti­gen Lenker und allei­ni­gen Taktge­ber des Verbre­chens stili­siert, während seine Mitver­schwö­rer mit durch­sich­tigs­ten Vorspie­ge­lun­gen aufwar­te­ten, um die eigene Verant­wor­tung zu verklei­nern und mit peinli­cher Sorgfalt jeden Bezug zur Geheim­or­ga­ni­sa­ti­on ihres in München unter­ge­tauch­ten Freikorps­füh­rers Hermann Ehrhardt zu verwi­schen. Auf Kerns immer wieder vorge­brach­te Behaup­tung, Rathen­au sei Bolsche­wist und habe seine Schwes­ter mit Karl Radek verhei­ra­ten wollen, habe der Frank­fur­ter O.C.-Leiter Karl Tilles­sen nur geant­wor­tet: „Kern, solan­ge du sachlich geblie­ben bist, habe ich nicht wider­spro­chen. Aber jetzt wirst du derar­tig unsach­lich, du kannst unmög­lich einen Menschen umbrin­gen wollen aus dem einfa­chen Grund, weil du dir eine Geschich­te erfin­dest, die sachlich durch nichts begrün­det ist.“[12]Aus bloßer Verbun­den­heit mit Kern wollte auch Ernst von Salomon zum Mordkom­pli­zen gewor­den sein: „Ich vereh­re Kern schwär­me­risch. Kern ist mir in meinem ganzen Leben der liebs­te Kamerad gewesen.“[13]Salomon, der seine Betei­li­gung am Rathen­aum­ord nach Verbü­ßung einer Zucht­haus­stra­fe zu dem Roman „Die Geäch­te­ten“ verar­bei­ten würde und das nach dem Zweiten Weltkrieg in seinem zu Weltruhm gelang­ten Zeitpor­trät „Der Frage­bo­gen“ nochmals aufgriff, bestritt im Prozess wie auch später­hin Existenz und Mitwir­kung der O.C. entschie­den. Die eigene Tatbe­tei­li­gung stell­te er in seiner Verneh­mung abwei­chend von seinen ersten Aussa­gen vor dem Unter­su­chungs­rich­ter als bloßes Missver­ständ­nis hin; er habe irrtüm­lich gewähnt, dass es um eine Waffen­schie­bung gegan­gen sei und nicht um ein politi­sches Atten­tat. Auch wenn das Gericht sofort die Unglaub­haf­tig­keit dieser Aussa­ge anmerk­te und im Urteil entspre­chend würdig­te, war es Salomon damit offen­bar gelun­gen, die Verhand­lung in eine Richtung zu drängen, die ihn im Weite­ren vor allzu bohren­den Fragen schütz­te: „Präsi­dent: ‚Wozu sollte diese Waffen­schie­bung dienen?‘ – Angekl. v. Salomon: ‚Darüber verwei­ge­re ich die die Auskunft.‘ (…) Präsi­dent: ‚Da von der Waffen­schie­bung die Rede ist, können wir uns mögli­cher­wei­se, Herr Oberreichs­an­walt, eine Zeugen­ver­neh­mung erspa­ren.‘ (…) Angekl. v. Salomon: ‚Über die Waffen­schie­bung selbst werde ich nichts sagen.‘“[14]

Die auf diese Weise von den Angeklag­ten und den Vertei­di­gern gemein­sam verfolg­te Strate­gie zahlte sich aus. Die Frage nach organi­sier­ten Hinter­män­nern blieb in der weite­ren Beweis­auf­nah­me weitge­hend ausge­klam­mert, obwohl ein solcher Verdacht schon in dem zuvor abgeschlos­se­nen Verfah­ren im Fall Schei­de­mann in der Luft gelegen hatte, wie der Oberreichs­an­walt rückbli­ckend in seinen Memoi­ren selbst einräum­te. Denn anders sei der Umstand nicht zu erklä­ren, dass die Atten­tä­ter, die ihr Opfer über Wochen ausge­späht hatten, immer im Besitz von Geld waren, „obwohl sie in Kassel nichts arbei­te­ten und nichts verdien­ten“.[15]So blieb die Herkunft der vielen an Kompli­zen und Helfer bezahl­ten Gelder ebenso ungeklärt wie die Zufäl­lig­keit, mit der die Ange¬klagten in Berlin zusam­men­tra­fen. Unbeach­tet blieb ebenso, dass der Anschlag auf Rathen­au in gleicher Weise vorbe­rei­tet und durch­ge­führt worden war wie zuvor die Überfäl­le auf Erzber­ger und Schei­de­mann. Stets war das Opfer offen­bar über Wochen vorher genau ausge­kund­schaf­tet worden, und in allen drei Fällen operier­ten die Täter inner­halb eines reichs­wei­ten Bezie­hungs­net­zes, das sie unmög­lich selbst hätten knüpfen können: Der nach wenigen Tagen verhaf­te­te Chauf­feur war Berli­ner, aber das Tatfahr­zeug war in Dresden abgeholt worden, während die Tatwaf­fe aus Mecklen­burg stamm­te und die Mordschüt­zen aus Chemnitz und Kiel kamen. Den deutlichs­ten Beweis liefer­ten die Atten­tä­ter selbst, die zunächst zur Ostsee­küs­te ausge­wi­chen waren und sich dann auf Fahrä­dern in wahnwit­zi­ger Weise nach dem Süden Deutsch­lands durch­zu­schla­gen versuch­ten, um die abgeris­se­ne Verbin­dung zur O.C.-Leitung in München wieder­her­zu­stel­len. Nach fieber­haf­ter Jagd auf der Thürin­gi­schen Burg Saaleck gestellt, kletter­ten sie auf den Söller des Burgturms und brach­ten ein letztes Hoch auf ihren Anfüh­rer Kapitän Ehrhardt aus, bevor sie den Tod fanden.

Zwischen Indizi­en­last und politi­scher Rücksicht­nah­me schwan­kend, vollführ­te der Oberreichs­an­walt das rheto­ri­sche Kunst­stück, auf der einen Seite nicht fest zu behaup­ten, dass „gewis­se Bünde oder Organi­sa­tio­nen hinter den Angeklag­ten standen”, und auf der anderen Seite zuzuge­ste­hen, „daß sich gewis­se Umstän­de heraus­ge­stellt haben, die erken­nen lassen, daß die Täter mit gewis­sen Organi¬sationen in Verbin­dung gebracht werden können, und daß diese Orga¬nisationen den Tätern den Gedan­ken zur Tat einge­ge­ben haben. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Ich sage, daß diese Organi­sa­tio­nen ihnen bei der Tat behilf­lich gewesen sind.”[16]Die eigen­tüm­li­che Gewun­den­heit dieser Darstel­lung deutet aller­dings darauf hin, dass der StGH sich im Mordfall Rathen­au gleich von zwei Seiten unter Druck gesetzt fühlte: Zum einen ließ er sich von den beson­de­ren prozes­sua­len und politi­schen Rücksich­ten leiten, die die Ausklam­me­rung des O.C.-Komplexes aus außen­po­li­ti­schen Gründen tunlich erschei­nen ließ, um die verdeck­te Aufrüs­tung der Reichs­wehr in der Grauzo­ne „lizen­zier­ter Illega­li­tät (Gotthard Jasper) vor den alliier­ten Behör­den nicht zu gefähr­den. Auf der anderen Seite stand der Oberreichs­an­walt unter dem Druck der Öffent­lich­keit und seines eigenen Minis­ters, die auf eine vorbe­halt­lo­se Aufklä­rung der Frage nach den Hinter­män­nern dräng­ten. Aus einer Weisung Radbruchs an den Oberreichs­an­walts geht sogar hervor, dass die Ausklam­me­rung des O.C.-Komplexes in Wahrheit einen Kompro­miss zwischen den hier entge­gen­ge­setz­ten Auffas­sun­gen von Oberreichs­an­walt und Reichs­jus­tiz­mi­nis­ter darstell­te. Ursprüng­lich hatte Ebermay­er seine Ausfüh­run­gen sogar mit einer entlas­ten­den Stellung­nah­me zur O.C. begin­nen wollen, die in der Feststel­lung münde­te, diese sei “als solche” nicht an der Ermor­dung Rathen­aus betei­ligt gewesen. Radbruch versuch­te zu verhin­dern, dass Ehrhardts Geheim­bund schon vor der Haupt­ver­hand­lung durch den obers­ten Anklä­ger selbst aus der Verant­wor­tung entlas­sen würde, und beanstan­de­te den Ankla­ge­ent­wurf: „Die Ausfüh­run­gen sind sachlich nicht überzeu­gend. Sie werden durch die folgen­de Darstel­lung der Tat sogar wider­legt.” Doch mehr als die Strei­chung der Unschulds­ver­mu­tung und damit den generel­len Verzicht auf eine Aussa­ge über die Rolle der O.C. im Mordkom­plott konnte der Justiz­mi­nis­ter von seinem Oberreichs­an­walt nicht erreichen.

Dass Ebermay­er damit seiner ureige­nen persön­li­chen Überzeu­gung folgte, versi­cher­te er auch später­hin noch mit Nachdruck. In seinen Erinne­run­gen insis­tier­te er auf dem „wilden Mordtrieb“, den der blind­wü­ti­ge Juden­hass „weiter Kreise des Volkes“ in den „unkla­ren und unrei­fen Köpfen“ der Rathen­au­mör­der geweckt habe: „Von diesem Geiste war beson­ders Kern erfüllt“, und er habe seine Kompli­zen von seinem Mordplan überzeugt, indem er ihnen alle mögli­chen Gerüch­te und Schmä­hun­gen nahege­bracht habe, die über den Reichs­au­ßen­mi­nis­ter im Umlauf waren. Dass nahezu alle Mordbe­tei­lig­ten densel­ben „natio­na­len Organi­sa­tio­nen“ der äußers­ten Rechten angehör­ten, konnte Ebermay­er zwar nicht in Abrede stellen; aber er reduzier­te diese Verbin­dung auf eine bloße Hassat­mo­sphä­re, die sich nicht als Anstif­tung fassen ließe, sondern ledig­lich „wohl geeig­net war, insbe­son­de­re rabia­te und unrei­fe Geister zu einer solchen Greuel­tat anzurei­zen“. Auf diese Weise sprach er dem Anschlag auf den deutschen Reichs­mi­nis­ter jegli­che noch so verblen­de­te Sinnhaf­tig­keit ab sprach und weiger­te sich, „den Mord aus der Klasse der gemei­nen Verbre­chen heraus­zu­he­ben und ihm den Schim­mer des politi­schen Verbre­chen zuzuge­ste­hen“.[17]Wie sehr sich später­hin die Mordkom­pli­zen selbst über eine solche Verzer­rung ihrer Motive empör­ten, veran­schau­licht etwa die Recht­fer­ti­gungs­schrift, die Ernst Werner Techow 1934 unter dem Titel „‘Gemei­ne Mörder‘-?“ in Umlauf setzte.[18]

4. Urteil und Urteilsbegründung
Das Gericht folgte dem Straf­an­trag des Oberreichs­an­walts in drei Fällen und urteil­te in einem härter, in den übrigen milder; vor allem aber bewer­te­te es den Mord als gemei­ne und ehrlo­se Tat, der nicht das Prädi­kat eines politi­schen Verbre­chens zuerkannt werden dürfe, und erkann­te den zu Zucht­haus­stra­fen Verur­teil­ten die bürger­li­chen Ehren­rech­te auf unter­schied­lich lange Dauer ab. In der entschei­den­den Frage nach den Hinter­män­nern aber wich es ebenso aus wie der obers­te Anklä­ger des Reichs: »Bei der Beurtei­lung der Handlun­gen der Angeklag­ten […] ist sich der Gerichts­hof bewußt gewesen, daß hier nur bewie­se­ne Tatsa­chen, nicht bloße Vermu­tun­gen zu Grunde zu legen sind. Daher ist die Annah­me abgelehnt worden, daß der Ermor­dung Rathen­aus das Komplott einer organi­sier­ten Mörder­ban­de zu Grunde liegt, nach deren Anwei­sung jeder einzel­ne Betei­lig­te, nach vorher übernom­me­ner Gehor­sams­pflicht, jeder an der ihm bestimm­ten Stelle, gehan­delt hat. Zwar ist die Möglich­keit vorhan­den, daß eine solche Organi­sa­ti­on, die den Mord Rathen­aus betrie­ben, bestan­den hat, bewie­sen ist es jedoch bisher nicht.“[19]

Im Einzel­nen wurden verur­teilt: Ernst Werner Techow wegen Beihil­fe zum Mord zu 15 Jahren Zucht­haus, Hans Gerd Techow und Günther wegen Beihil­fe in Tatein­heit mit Begüns­ti­gung zu vier Jahren und einem Monat Gefäng­nis bezie­hungs­wei­se zu acht Jahren Zucht­haus, Niedrig und Salomon wegen Beihil­fe zu je fünf Jahren Zucht­haus, Schütt und Diestel wegen Begüns­ti­gung zu je zwei Monaten Gefäng­nis, Tilles­sen und Plaas wegen Nicht­an­zei­ge eines drohen­den Verbre­chens zu drei bezie­hungs­wei­se zwei Jahren Gefäng­nis und Ilsemann wegen Verge­hens gegen die Waffen­ord­nung zu zwei Monaten Gefäng­nis. Drei weite­re Angeklag­te wurden freigesprochen.

Zu einer Korrek­tur kam es auch in dem 1925 vor dem Staats­ge­richts­hof geführ­ten Prozess gegen Günther Brandt aus Kiel und Johan­nes Küchen­meis­ter aus Freiberg nicht, der die. Ankla­ge wegen Beihil­fe zum Mordab­wies. Brandt wurde ledig­lich wegen Nicht­an­zei­ge eines geplan­ten Verbre­chens mit vier Jahren Gefäng­nis bestraft und Küchen­meis­ter freige­spro­chen. Besser noch als im ersten Rathen­aum­ord­pro­zess war die Strate­gie der Vertei­di­gung aufge­gan­gen, die Luetge­bru­ne als Sprecher der »natio­nal­ge­sinn­ten Vertei­di­ger« nach dem ersten Rathen­aum­ord-Prozess seinem Anwalts­kol­le­gen Bloch brief­lich übermit­telt hatte: In künfti­gen Verfah­ren müssten die Anwäl­te eine strik­te­re Kontrol­le über ihre Klien­ten ausüben, »damit diesmal eine einheit­li­che Kampf­front nicht gestört oder auch nur erschwert wird«.[20]

5. Wirkungs­ge­schich­te
Das Urteil erfuhr zwiespäl­ti­ge Kommen­tie­rung: Deutsch­na­tio­na­le Zeitun­gen begrüß­ten es als „Zusam­men­bruch der ruchlo­sen Hetze ‚gegen rechts‘“[21], um nun ihrer­seits die Vertre­ter der Republik auf die Ankla­ge­bank zu setzen: „Jetzt sollen Reichs­kanz­ler und Reichs­tags­prä­si­dent für ihre Reden vom 24. Juni Rechen­schaft ablegen. Jetzt sollen die natio­na­len Kreise vor Gericht Sühne fordern für den Schimpf, den man ihnen damals angetan hat.“[22]Nach Auffas­sung vieler konser­va­ti­ver Blätter hatte das Urteil den Verdacht, eine Mörder­or­ga­ni­sa­ti­on könnte hinter dem Anschlag gestan­den haben, als haltlos erwie­sen, während libera­le Zeitun­gen genau umgekehrt argumen­tier­ten. Tatsäch­lich hatte der Staats­ge­richts­hof mit seinem beide Inter­pre­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten offen­las­sen­den Urteil, das die weite­re Entschei­dung auf den noch schwe­ben­den Prozess gegen die O. C. vertag­te, ein in der Sache unbefrie­di­gen­des, in der politi­schen Wirkung aber bemer­kens­wert integra­ti­ves Urteil gefällt. Es genüg­te den Hoffnun­gen der Konser­va­ti­ven, insofern es die Erörte­rung der Schuld­fra­ge auf die dreizehn Angeklag­ten selbst beschränk­te, und es befrie­dig­te die Ansprü­che der demokra­ti­schen Öffent­lich­keit zumin­dest in der Deutlich­keit der gefäll­ten Urtei­le. Nicht wenige libera­le Blätter, wie die angese­he­ne Frank­fur­ter Zeitung, hielten dem Gericht aller­dings gleich­zei­tig ebendie­se „Überob­jek­ti­vi­tät“ vor, „die in der Eindring­lich­keit der Befra­gung manches vermis­sen ließ“.[23]
Die kontras­tie­ren­den Bewer­tun­gen wieder­hol­ten sich nach dem zweiten Rathen­aum­ord­pro­zess: Je nach politi­scher Ausrich­tung würdig­te die deutsche Tages­pres­se das gegen Brandt und Küchen­meis­ter durch­ge­führ­te Verfah­ren unter­schied­lich. Während etwa die Deutsche Zeitung das Urteil gegen Brandt als »ungewöhn­lich hart« bezeichnete37, bemän­gel­te die Vossi­sche Zeitung in ihrer Prozess­be­richt­erstat­tung die starke Zurück­hal­tung der Reichs­an­walt­schaft und notier­te als Ausdruck der Verhand­lungs­at­mo­sphä­re, dass das Gericht sich ausdrück­lich gewei­gert hatte, über das Wirken Rathen­aus ein Wertur­teil abzuge­ben. Die libera­len Blätter vergli­chen darüber hinaus die in der Urteils­pra­xis des Staats­ge­richts­hofs mittler­wei­le überdeut­lich gewor­de­ne Diskre­panz zwischen der Ahndung links- und rechts­ge­rich­te­ter politi­scher Verbre­chen und kriti­sier­ten das „unver­ständ­li­che Urteil“ als Verlet­zung des allge­mei­nen Rechts­emp­fin­dens.[24]

6. Würdi­gung
Die Schär­fe dieser Kritik ergab sich aus den Umstän­den und dem Ergeb­nis des geson­der­ten O.C.-Verfahrens, das die Reichs­an­walt­schaft gegen nicht weniger als 74 der Geheim­bün­de­lei beschul­dig­te O.C.-Mitglieder vorbe­rei­te­te. Doch bis zur Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens vergin­gen mehr als zwei Jahre, und bei Ankla­ge­er­he­bung im Oktober 1924 war die Zahl der Angeklag­ten auf 26 reduziert worden war. Fast doppelt so viele, nämlich 44, waren aus Mangel an Bewei­sen außer Verfol­gung gesetzt worden; gegen vier weite­re Beschul­dig­te hatte das Gericht das Verfah­ren ganz einge­stellt, so auch gegen den im Novem­ber 1923 verhaf­te­ten mutmaß­li­chen Anfüh­rer des Kapp-Putsches Hermann Ehrhardt selbst, „weil die Strafe, zu der die Verfol­gung führen kann, neben der Strafe, die der Angeschul­dig­te Ehrhardt wegen Verbre­chen des Hochver­rats und des Meinei­des zu erwar­ten hat, nicht ins Gewicht fällt“.[25]Ehrhardt wurde kurz darauf durch ein O.C.-Kommando in einem von langer Hand vorbe­rei­te­ten Flucht­un­ter­neh­men aus der Leipzi­ger Unter­su­chungs­haft befreit. Die ganz auf Entlas­tung der übrig­ge­blie­be­nen Anklag­ten gerich­te­te Ankla­ge­schrift ging gleich­wohl ungerührt davon aus, dass die O.C. ledig­lich einen keines­wegs straf­ba­ren Wehrver­band darge­stellt habe, der überdies mit seiner Enttar­nung nach dem Erzber­ger­mord zu bestehen aufge­hört habe. Am Ende der auf ledig­lich drei Tage angesetz­ten Haupt­ver­hand­lung schloss das urtei­len­de Gericht sich dieser Auffas­sung an und verur­teil­te 16 Angeklag­te zu Strafen von drei bis acht Monaten Gefäng­nis, pflich­te­te aber der Ankla­ge in der grund­le­gen­den Annah­me bei, dass die O. C. sich bereits im Herbst 1921 aufge­löst habe und folglich das Republik­schutz­ge­setz auf sie keine Anwen­dung finden könne.

Dass der Gesamt­kom­plex einer geheim­bünd­le­ri­schen und mit terro­ris­ti­schen Mitteln agieren­den Verschwö­rung gegen die Republik vor dem StGH in keinem der zwischen 1922 und 1925 geführ­ten Prozes­se auch nur ansatz­wei­se geklärt werden konnte, begrün­de­te der Oberreichs­an­walt mit der „absolute(n)n Objek­ti­vi­tät“ der Reichs­an­walt­schaft, die sich der Einsicht zu beugen hatte, dass „eben überhaupt keine straf­ba­ren Handlun­gen vorla­gen oder daß, wenn dies der Fall war, die Betei­lig­ten es verstan­den, ihr straf­ba­res Verhal­ten so zu verber­gen, daß ihnen nichts nachzu­wei­sen war“.[26]Die tatsäch­li­chen Gründe für die skanda­lö­se juris­ti­sche Entsor­gung der putschis­ti­schen O.C.-Offensive gegen den Weima­rer Staat sind jedoch im Nachhin­ein unschwer zu erschlie­ßen. Zum einen verband die Weltkriegs­of­fi­zie­re der O.C. mit ihren Richtern und Anklä­gern eine gemein­sa­me sozia­le Stellung und weltan­schau­li­che Haltung, die zu einem gelegent­lich gerade­zu grotes­ken Zusam­men­spiel der Reichs­an­walt­schaft und der Vertei­di­gung gegen­über den wenigen aussa­ge­be­rei­ten Belas­tungs­zeu­gen führte. Nach den überaus milden Urtei­len gegen die Angeklag­ten im O.C.-Prozess 1924 machten Reichs­an­walt­schaft und Vertei­di­gung gemein­sam ihren Einfluss geltend, um den Verur­teil­ten die Verbü­ßung der Strafe zu erspa­ren. Der auch hier als fakti­scher Haupt­ver­tei­di­ger agieren­de Rechts­an­walt Walter Luetge­bru­ne konnte seinen Vertei­di­ger­kol­le­gen bereits kurz nach der Urteils­ver­kün­dung berich­ten: „Am Sonntag den 26. Oktober 1924 habe ich im Auftra­ge der Leitung der Organi­sa­ti­on mit dem Reichs­an­walt über die weite­re Gestal­tung der Sache verhan­delt. Wir sind dahin überein­ge­kom­men, daß in den nächs­ten 4–5 Wochen in der Sache nichts geschieht und die Angeklag­ten nicht zum Straf­an­tritt geladen werden. Nach dieser Zeit soll von mir in einem mit dem Reichs­an­walt zu verein­ba­ren­den Zeitpunkt ein allge­mei­nes Gesuch auf Umwand­lung der Gefäng­nis­stra­fe in Festungs­haft einge­reicht werden. […] Die Leitung der Organi­sa­ti­on ist über diese Abmachung erfreut und bittet demge­mäß zu verfah­ren.“[27]

Tatsäch­lich befür­wor­te­te Ebermay­er in einer Stellung­nah­me vom 10.2.1925 die Umwand­lung der verhäng­ten Strafen in Festungs­haft und deren Ausset­zung auf Bewäh­rung, weil bei der Beset­zung des Staats­ge­richts­hofs recht­lich nicht einwand­frei verfah­ren worden sei. Gerade die Berufung von Richtern aus dem demokra­ti­schen Spektrum habe das Gericht in seiner Objek­ti­vi­tät beein­träch­tigt, weil dadurch „Angehö­ri­ge der Partei­en das Überge­wicht erlangt haben, gegen die seitens der Organi­sa­ti­on C angekämpft worden sei“. Und weiter­hin beanstan­de­te dersel­be obers­te Anklä­ger der Weima­rer Republik, der die O.C. noch im Rathen­aum­ord­pro­zess unter den Verdacht einer organi­sier­ten Mörder­ban­de gestellt hatte, daß das Gericht weder den Charak­ter der Angeklag­ten als „ehren­haf­te, wahrheits­lie­ben­de und unerschro­cke­ne Männer“ noch ihre vater­län­di­schen Verdiens­te hinrei­chend gewür­digt habe.[28]

Wichti­ger noch war ein anderer Grund, der den Gesamt­kom­plex der Atten­tats- und Hochver­rats­pro­zes­se prägte: Reichs­re­gie­rung und Justiz sahen sich in ihrem Handlungs­spiel­raum von Anfang an durch die Sorge einge­schränkt, dass die O.C. von den alliier­ten Sieger­mäch­ten als Teil der sogenann­ten Schwar­zen Reichs­wehr angese­hen werden würde. Beson­ders im O.C.-Prozess 1924 trat deutlich zutage, dass das juris­ti­sche Verfol­gungs­ge­bot in Wider­spruch zum staat­li­chen Souve­rä­ni­täts­an­spruch getre­ten war. Die Vertei­di­gung nutzte diesen Gegen­satz und suchte mit Hilfe eines Strate­gie­pa­piers die „Notwen­dig­keit der sofor­ti­gen Einstel­lung des O.C.-Prozesses“ zu begrün­den. Das Papier warf die Frage auf, „ob die Fortset­zung der Unter­su­chung mit Rücksicht auf die augen­blick­li­che politi­sche Lage überhaupt möglich ist. Es handelt sich darum, daß die Fortset­zung der Unter­su­chung das Augen­merk der Franzo­sen und der übrigen Enten­te­mit­glie­der auf die Sache lenken könnte. Geschieht dies, so wird Frank­reich aus dem Stande der Unter­su­chung den Schluß ziehen können […], daß hier die deutsche Behör­de eine militä­ri­sche Geheim­or­ga­ni­sa­ti­on selbst aufge­deckt habe, die von den Regie­run­gen gedul­det, ja selbst geldlich unter­stützt ist. […] Frank­reich wird dieses Ergeb­nis […] benut­zen, um die übrigen Enten­te­mit­glie­der dafür zu ködern, daß Deutsch­land in einem der wichtigs­ten Punkte den Versailler Vertrag mißach­te­te.“[29]

Indem die Angeklag­ten durch­bli­cken ließen, dass ihre Enthül­lun­gen das Reich auf dem sensi­blen Feld der illega­len Aufrüs­tung und der Schwar­zen Reichs­wehr in schwe­re Bedräng­nis bringen könnte, hatten sie eine Waffe in der Hand, die ihnen sehr viel stärker als im Rathen­aum­ord-Prozess Einfluss auf den Verfah­rens­ver­lauf verschaff­te: „Eine Fortset­zung der Unter­su­chung in der O.C.-Sache bringt diese allge­mei­ne politi­sche Gefahr immer näher. Denn bisher ist es der Vertei­di­gung gelun­gen, die Beschul­dig­ten zum Still­schwei­gen über die Bezie­hun­gen der Organi­sa­ti­on zu den Regie­run­gen anzuhal­ten. Ob dies bei ca. 120 Angeschul­dig­ten für die Dauer der Fortset­zung des Verfah­rens und insbe­son­de­re für die Haupt­ver­hand­lung möglich sein wird, entzieht sich vor allem auch mit Rücksicht auf die tempe­ra­ment­vol­le Jugend des größten Teiles der Angeklag­ten jegli­cher Voraus­set­zung.“[30]

So blieb der Ausgang des Rathen­aum­ord­pro­zes­ses und der ihm folgen­den Verfah­ren aus juris­ti­scher Sicht höchst unbefrie­di­gend. In Rechnung zu stellen ist aber auch: Was sich im Rückblick als ein Justiz­skan­dal erster Ordnung darstellt, entsprach in seiner innen­po­li­tisch integra­ti­ven Urteils­fin­dung wie in der außen­po­li­ti­schen Konflikt­ver­mei­dung durch­aus den existen­zi­ell einge­schränk­ten Rahmen­be­din­gun­gen der ersten deutschen Republik.

Fußno­ten
  1. Ludwig Ebermay­er, Fünfzig Jahre Dienst am Recht. Erinne­run­gen eines Juris­ten, Leipzig/ Zürich 1930, S. 177 f. 1. ↑
  2. Max Hachen­burg, Juris­ti­sche Rundschau, in: Deutsche Juris­ten-Zeitung 1922, Sp. 492–497, hier Sp.494. 2. ↑
  3. Zit. n. Sabrow, Der Rathen­aum­ord, S. 106. 3. ↑
  4. Vossi­sche Zeitung, 25.6.1922. 4. ↑
  5. BArch, NL 150, Nr.11, Schrei­ben Justiz­rat Dr.Hahn an Rechts­an­walt Luetge­bru­ne, 28.9.1922. 5. ↑
  6. Ebd. 6. ↑
  7. Der Tag, 15.10.1922. 7. ↑
  8. Schles­wig-Holstei­ni­sche Volks­zei­tung, 4.10.1922; Berli­ner Tageblatt, 3.10.2933, A.-A. 8. ↑
  9. Zit. n. Berli­ner Tageblatt, 6.10.1922, M,-A. 9. ↑
  10. Joseph Roth, „Jawoll, Herr Präsi­dent“, in: ders., Berli­ner Saison­be­richt. Unbekann­te Repor­ta­gen und journa­lis­ti­sche Arbei­ten 1920–49, hg. von Klaus Wester­mann, Köln 1984, S. 55–57 10. ↑
  11. Und weiter: „Ich wüßte gern, wie der Herr Dr. Bloch zu seiner Stimme kommt. Es ist die Stimme des Offiziers­korps und der Reakti­on.“ Joseph Roth, Die Vertei­di­ger, in: ebd., S. 60 f. 11. ↑
  12. Pol. Archiv AA, Deutsch­land 9, Ankla­ge­schrift und steno­gra­phi­sche Verhand­lungs­be­rich­te des Rathen­au­pro­zes­ses, Bd. 2, S. 82. 12. ↑
  13. ZASM, 772–2‑194, Reichs­kom­mis­sar für Überwa­chung der öffent­li­chen Ordnung, Akten betr. Mord an Dr. Rathen­au, Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung, 3. Tag, S. 104. 13. ↑
  14. Ebd., S. 106 u. 133. 14. ↑
  15. Ludwig Ebermay­er, Fünfzig Jahre Dienst am Recht. Erinne­run­gen eines Juris­ten, Leipzig/Zürich 1930, S. 176 15. ↑
  16. Zit. n. Berli­ner Tageblatt, 4.20.1922, A.-A., und 5.10.1922, M.-A. 16. ↑
  17. Ebermay­er, Fünfzig Jahre Dienst am Recht, S. 186 ff. 17. ↑
  18. Ernst Werner Techow, „Gemei­ne Mörder“-? Das Rathen­au-Atten­tat, Leipzig 1934. 18. ↑
  19. ZASM 772–2‑194, Rathen­au-Prozeß, 4. Verhand­lungs­tag. S. 48. 19. ↑
  20. Zit. n. Heydel­off, Staran­walt der Rechts­extre­mis­ten, S. 387. 20. ↑
  21. Deutsche Zeitung, 17.10.1922. 21. ↑
  22. Ebd., 18.10.1922. 22. ↑
  23. Frank­fur­ter Zeitung, 13.10.1922. 23. ↑
  24. Berli­ner Tageblatt, 27.6.1925, A.-A. 24. ↑
  25. Zit. n. Sabrow, Der Rathen­aum­ord und die deutsche Gegen­re­vo­lu­ti­on, S. 172 f. 25. ↑
  26. Ebermay­er, Dienst am Recht, S. 185. 26. ↑
  27. Rechts­an­walt Luetge­bru­ne an die Rechts­an­wäl­te Dr. Hahn, Bloch und Dr. Sack, 30.1.19124, zit. n. Sabrow, Der Rathen­aum­ord, S. 264. 27. ↑
  28. Der Oberreichs­an­walt an den Reichs­mi­nis­ter der Justiz, 10.2.1925, zit. n. ebd. 28. ↑
  29. Walter Luetge­bru­ne, Notwen­dig­keit der sofor­ti­gen Einstel­lung des O.C.-Prozesses, zit. n. ebd., S. 262 f. 29. ↑
  30. Ebd., S. 263 f. 30. ↑

7. Quellen und Literatur
a) Quellen
Bundes­ar­chiv (BArch)
NL 150 Nachlass Luetgebrune
0.01 Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um 30.03 Oberreichs­an­walt 30.09 Staats­ge­richts­hof zum Schut­ze der Republik
Museum des Reichs­ge­richts Leipzig, D 62 Russi­sches Staat­li­ches Militär­ar­chiv, Zentrum zur Aufbe­wah­rung histo­risch-dokumen­ta­ri­scher Sammlun­gen, Moskau (ZASM)
Fonds 567 Reichs­ge­richt und Reichsanwaltschaft
Fonds 772 Rathenau-Prozess
Politi­sches Archiv des Auswär­ti­gen Amtes, Berlin (Pol. Archiv AA), Ref. Deutsch­land, Büro Reichs­mi­nis­ter, Presse-Abtei­lung, Deutsch­land 9 Sächsi­sches Staats­ar­chiv Leipzig Minis­te­ri­um des Innern Staats­an­walt­schaft Leipzig
b. Litera­tur
Karl Brammer, Das politi­sche Ergeb­nis des Rathen­au-Prozes­ses, Berlin 1924
Ludwig Ebermay­er, Fünfzig Jahre Dienst am Recht. Erinne­run­gen eines Juris­ten, Leipzig/Zürich 1930
Roman Fiedler, Das Reichs­ge­richts­ge­bäu­de und der Staats­ge­richts­hof zum Schut­ze der Republik, in: Leipzig Law Journal 2023/2, S. 114-
Emil Julius Gumbel, „Verrä­ter verfal­len der Feme”. Opfer/Mörder/Richter 1919–1929. Unter Mitwir­kung von Berthold Jacob und Ernst Falck, Berlin 1929
Heinrich Hannover/Elisabeth Hanno­ver-Drück, Politi­sche Justiz 1918–1933. Mit einem Vorwort von Joachim Perels, Bornheim-Merten 1987
Gotthard Jasper, Aus den Akten der Prozes­se gegen die Erzber­ger-Mörder, in: VfZ, 10. Jg. 1962, S.430–453
Max Hachen­burg, Juris­ti­sche Rundschau, in: Deutsche Juri¬sten-Zeitung 1922, H. 15/16, Sp.492–497
Ders., Juris­ti­sche Rundschau, in: Deutsche Juri¬sten-Zeitung 1922, H. 21/22, Sp.669–674
Rudolf Heydel­off, Staran­walt der Rechts­extre­mis­ten. Walter Luetge­bru­ne in der Weima­rer Republik, in: Viertel­jahrs­hef­te für Zeitge­schich­te, 32. Jg. 1984, S.373–421
Ders., The Politi­cal-Judicial Career of Dr. iur. Walter Luetge­bru­ne and the Crisis of Weimar and Early Natio­nal Socia­list Germa­ny: 1918 to 1934, phil. Diss. Waterloo/Ontario 1976
Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studi­en zur staat­li­chen Siche­rung der Weima­rer Republik 1922–1930, Tübin­gen 196
Ingo Kraft, Politi­sche Straf­pro­zes­se vor dem Reichs­ge­richt. Kaiser­reich und Weima­rer Republik im Brenn­spie­gel histo­risch bedeut­sa­mer Straf­ver­fah­ren, in: Juris­ten-Zeitung 74, 5, 2019, S. 213–264
Gabrie­le Krüger, Die Briga­de Ehrhardt, Hamburg 1971
Susan­ne Meinl, Natio­nal­so­zia­lis­ten gegen Hitler. Die natio­nal­re­vo­lu­tio­nä­re Opposi­ti­on um Fried­rich Wilhelm Heinz, Berlin 2000
Gustav Radbruch, Der innere Weg. Aufriß meines Lebens, Göttin­gen 1961
Joseph Roth, Berli­ner Saison­be­richt. Unbekann­te Repor­ta­gen und journa­lis­ti­sche Arbei­ten 1920–39, hg. u. mit einem Vorwort von Klaus Wester­mann, Köln 1984
Martin Sabrow, Der Rathen­aum­ord und die deutsche Gegen­re­vo­lu­ti­on, Göttin­gen 2022
Martin Sabrow, Politi­sche Atten­ta­te als gegen­re­vo­lu­tio­nä­re Strate­gie. Die Organi­sa­ti­on Consul und ihr Putsch­plan, in: ders. (Hg.), Gewalt gegen Weimar. Zerreiß­pro­ben der frühen Republik 1918–1923, Göttin­gen 2023, S. 183–203
Ernst von Salomon, Ders., Der Frage­bo­gen, Hamburg 1951
Ders., Die Geäch­te­ten, Berlin 1930
Howard N. Stern, Politi­cal Crime and Justi­ce in the Weimar Republic, phil. Diss. Balti­more 1966
Johan­nes Werthau­er, Das Blausäu­re-Atten­tat auf Schei­de­mann. Akten­mä­ßi­ge Darstel­lung auf Grund der Verhand­lung vor dem Staats­ge­richts­hof, Berlin 1923
Malte Wilke, Staats­an­wäl­te als Anwäl­te des Staates? Die Straf­ver­fol­gungs­pra­xis von Reichs­an­walt­schaft und Bundes­an­walt­schaft vom Kaiser­reich bis in die frühe Bundes­re­pu­blik, Köln/ Weimar/ Wien 2016, S. 56–60

Martin Sabrow
Juli 2024

Prof. em. für Neues­te und Zeitge­schich­te an der HU Berlin, langjäh­ri­ger Direk­tor des Leibniz-Zentrums für Zeithis­to­ri­sche Forschung Berlin, Sprecher des Leibniz-Forschungs­ver­bun­des „Wert der Vergan­gen­heit“, Vorsit­zen­der der Walther Rathenau-Gesellschaft.
Wichtigs­te Publikationen:
Der Rathen­aum­ord. Rekon­struk­ti­on einer Verschwö­rung gegen die Republik von Weimar, München 1994
Das Diktat des Konsen­ses. Geschichts­wis­sen­schaft in der DDR 1949–1969 (= Ordnungs­sys­te­me. Studi­en zur Ideen­ge­schich­te der Neuzeit, Bd. 8), München 2001
Herr und Hanswurst. Das tragi­sche Schick­sal des Hofge­lehr­ten Jacob Paul von Gundling, Stuttgart/München 2001
Zeitge­schich­te schrei­ben. Von der Verstän­di­gung über die Vergan­gen­heit in der Gegen­wart, Göttin­gen 2014
Erich Honecker. Das Leben davor. 1912–1945, München 2016
Der Rathen­aum­ord und die deutsche Gegen­re­vo­lu­ti­on, Göttin­gen 2022

Zitier­emp­feh­lung:

Sabrow, Martin: „Der Rathen­au-Mordpro­zess, Deutsch­land 1922“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/rathenau-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

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© Unknown author­Unknown author, Op 24 juni 1922 wordt minis­ter Walther Rathen­au in Berli­jn vermoord door aanhan­gers van extreem, SFA022003686, als gemein­frei gekenn­zeich­net, Details auf Wikime­dia Commons