Russland 2012
Proteste nach Parlamentswahlen
Massenunruhen
Der Bolotnaja Prozess
Russland 2013
1. Prozessgeschichte
Der Bolotnaja-Prozess (russisch „Bolotnoe Delo“) wurde gegen Teilnehmer und Organisatoren einer Großdemonstration in Moskau am 6. Mai 2012 geführt. Die Demonstration war Teil der Proteste gegen Fälschungen bei der Parlamentswahl im Dezember 2011 und der Präsidentschaftswahl im März 2012.
Auch aufgrund zahlreicher Augenzeugenberichte von Wahlfälschungen waren im ganzen Land tausende Menschen auf die Straßen gegangen, u.a. um Neuwahlen zu fordern und gegen politische Bevormundung zu demonstrieren. Die Proteste waren die größten seit den frühen 1990er Jahren und fanden auch in den russischen Regionen statt – hier allerdings vor allem in den Großstädten. Neben den im politischen System marginalisierten liberal-demokratischen Organisationen und Parteien schlossen sich auch die parlamentarischen Oppositionsparteien (insbesondere die kommunistische KPRF), sowie anarchistische und nationalistische Gruppen an. Ein Gutteil der Bewegung wurde jedoch von zuvor nicht politisch aktiven Protestierenden getragen.
Der Protestmarsch am 6. Mai, der anlässlich der Amtseinführung des nach einer Unterbrechung von vier Jahren erneut gewählten Präsidenten Vladimir Putin stattfand, sollte auf dem Bolotnaja-Platz auf der Flussinsel im Stadtzentrum von Moskau enden. Da sich der Platz relativ einfach überwachen und abriegeln lässt, bestimmten ihn die städtischen Behörden trotz seiner Lage in Sichtweite des Kreml bis ins Jahr 2012 häufig zum Ort für politische Protestaktionen.
Die Demonstration am 6. Mai war zwischen den Anmeldern und den Behörden abgestimmt worden (Gabowitsch 2015). Als sich eine Kolonne von Protestteilnehmern von Süden über die Brücke auf die Insel zu bewegte, sperrte die Polizei jedoch, entgegen der zuvor getroffenen Absprache, einen Zugang zum Bolotnaja-Platz ab (HRW 2013). In diesem so entstandenen Flaschenhals waren die Demonstranten eng zusammengedrängt. Anwesende Oppositionspolitiker riefen zu einer spontanen Sitzblockade auf, um gegen das Vorgehen der Polizei zu protestieren. Einige Demonstranten versuchten, die Polizeikette zu durchbrechen. So kam es zu Zusammenstößen von Demonstranten und Polizei, die die Grundlage für die späteren juristischen Verfahren bildeten.
Die Zahl der Verletzten blieb mit 29 Polizisten und 55 Demonstranten zwar angesichts der Größe der Demonstration (30.000–50.000 Teilnehmer) relativ gering. Zudem wurden die meisten nur leicht verletzt. Gleichwohl nahm die Polizei über 650 Personen fest (OVD-Info 2013). Führt man alle Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Bolotnaja-Fall auf, inklusive der Anordnungen von Untersuchungshaft vor Beginn der eigentlichen Prozesse, so ergibt sich eine große Zahl von Verhandlungen, die von insgesamt 27 Richterinnen und Richtern geführt wurden und mindestens 25 Angeklagte betreffen (Bolotnoedelo.info 2016). Der erste Strafprozess endete bereits im November 2012 mit einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren für den Angeklagten Maksim Luzjanin. Im Februar 2018 wurde der letzte Angeklagte, Maksim Panfilov, aus der psychiatrischen Heilanstalt entlassen. Seine Behandlung wird ambulant fortgesetzt. Die Ermittlungen in seinem Fall dauern allerdings noch an.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit widmet sich dieser Text vorrangig dem Prozess am Moskauer Zamoskvoreč’e‑Bezirksgericht, der von Juni 2013 bis Februar 2014 unter Leitung von Richterin Natal‘ja Nikišina abgehalten wurde. Von allen Prozessen wurde ihm die größte Aufmerksamkeit zuteil, da hier die Fälle von zunächst zwölf, später acht Angeklagten gleichzeitig verhandelt wurden („Prozess der Acht“). Der Prozess kann als exemplarisch gelten, weil hier alle Merkmale zusammenkommen, die den gesamten Bolotnaja-Fall kennzeichnen: Die Dominanz der Anklage bei Ermittlung und Beweisführung (zur entsprechenden russischen Rechtspraxis siehe Solomon 2015a), hohe Freiheitsstrafen ohne Bewährung für relativ geringe Vergehen (selbst nach Aussage der Geschädigten), eine relativ hohe Zahl von bis dato unauffälligen Protestneulingen unter den Angeklagten, und die Missachtung nahezu sämtlicher Anträge der Verteidigung zum Ablauf des Prozesses, den Haftbedingungen der Angeklagten und den Gründen für die Anordnung von Untersuchungshaft (Luchterhandt 2014).
2. Personen
a) Die Angeklagten
Im hier behandelten Teil des Bolotnaja-Prozesses waren zunächst zwölf Personen angeklagt. Infolge einer Amnestie, die Präsident Putin anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Verfassung im Januar 2014 erließ, kamen vier Angeklagte aus der Untersuchungshaft frei, bevor ein Urteil gesprochen war. Die restlichen acht Angeklagten, die allesamt Haftstrafen erhielten, waren: Andrej Barabanov (*1990), Jaroslav Belousov (*1991), Aleksandra Naumova (Duchanina) (*1993), Stepan Zimin (*1992), Sergej Krivov (*1961), Denis Luckevič (*1992), Aleksej Polichovič (*1990) und Artem Savelov (*1979). Einige der Angeklagten waren in kleinen, linksgerichteten politischen Gruppen aktiv gewesen, andere hatten keine politische Vorgeschichte. Sergej Krivov, der wegen Einzelprotesten zur Unterstützung der bisher Festgenommenen im Oktober 2012 selbst verhaftet wurde, war als einziger Angeklagter Mitglied einer politischen Partei, der liberalen PARNAS.
b) Die Verteidigung
Die Verteidigung der acht Angeklagten übernahmen jeweils ein oder mehrere Anwälte mit zum Teil beträchtlicher Erfahrung in politischen Strafrechtsprozessen. Einige standen politischen Lagern nahe wie etwa Dmitrij Agranovskij, der mit linken Gruppierungen sympathisierende Anwalt von Jaroslav Belousov, oder Vjačeslav Makarov, der der rechtsliberalen Partei PARNAS angehörende Anwalt von Sergej Krivov. Andere, wie Svetlana Sidorkina, gehörten bekannten Menschenrechtsvereinigungen wie Agora an (vgl. Nikišina 2014).
c) Die Richterin
Die Leitung des Prozesses übernahm die Richterin Natal’ja Nikišina. Sie war seit Mai 2011 Vorsitzende des Zamoskvoreč’e‑Bezirksgerichts und war nach Recherchen der Zeitung „The New Times“ bekannt für ihre besondere Strenge und gelegentliche Herablassung gegenüber Angeklagten und Anwälten, aber auch für ihre gründliche Arbeit (Svetova 2014).
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Spätestens seit Vladimir Putins zweiter Amtszeit, die er im Jahr 2004 antrat, gilt Russland als konsolidiertes autoritäres Regime, das gleichwohl auf formal demokratische Institutionen wie Wahlen zurückgreift, um politische Ämter zu bestellen. In der Literatur wird diese weit verbreitete Hybridform als „elektoraler Autoritarismus” (Schedler 2006) oder „kompetitiver Autoritarismus“ (Levitsky/Way 2010) bezeichnet. Wahlen dienen dabei zur Legitimation des politischen Systems nach außen und zur Festigung des Herrschaftsanspruchs nach innen, u.a. durch die Möglichkeit, Ressourcen an Unterstützer zu verteilen (Brancati 2015). Sofern sie allerdings ein Minimum an Unsicherheit über ihren Ausgang zulassen, sind Wahlen ein Faktor potentieller Instabilität. Davon zeugen die sogenannten Farbrevolutionen in mehreren osteuropäischen Staaten, die allesamt umstrittene Wahlen und anschließende Massenproteste zum Ausgangspunkt hatten (Hale 2005). Autokratische Herrscher versuchen daher, einen möglichst klaren Wahlsieg zu erreichen.
In Russland kommen dafür neben Fälschungen vor allem präventive Maßnahmen zum Einsatz, die möglichen Herausforderern den Zugang zum politischen Wettbewerb erschweren. Dies geschieht etwa durch restriktive Wahlgesetze oder Ablehnung von Kandidaten aus formalen Gründen, durch selektiven Einsatz strafrechtlicher Verfahren (siehe etwa die Prozesse gegen Michail Chodorkovskij und Aleksej Naval’nyj), oder durch mediale Diskreditierung. Auf diese Weise fügt sich der Bolotnaja-Prozess in die Muster russischer Herrschaftspraxis.
Zugleich markiert er jedoch eine neue Eskalationsstufe staatlicher Repression. Die Mehrheit der Verurteilten waren keine Oppositionspolitiker. Einige waren in linken und anarchistischen Gruppen organisiert, andere wurden erst durch den Ausbruch der Proteste im Dezember 2011 für politische Fragen sensibilisiert. Gemeinsam haben sie, dass sie nicht als Organisatoren, sondern als einfache Protestierende teilnahmen und sich damit qualitativ nicht von zehntausenden anderen unterschieden. Damit ging der Staat über das bisher gewohnte Maß an Repression hinaus. Beobachter ordnen den Bolotnaja-Prozess daher als Teil einer neuen Strategie der Machtsicherung ein, die unter anderem auf die Einschüchterung politisch aktiver Bürger abzielt (siehe etwa Gel‘man 2015).
4. Anklage
Die Position der Anklage war, dass die Gewalt während der Demonstration ausschließlich von den Demonstranten ausgegangen sei. Durch Polizeigewalt geschädigte Demonstranten wurden nicht als Zeugen vorgeladen. Die Anklage stützte ihre Vorwürfe hauptsächlich auf Aussagen von Polizisten und Angehörigen der Spezialeinheit OMON, zudem auf einige Videos, deren Beweiskraft die Verteidigung aber durchweg anzweifelte (s.u.). Die Anklage basierte dabei auf zwei Artikeln des russischen Strafgesetzbuchs (Ugolovnyi Kodeks, im Folgenden StGB)– Art. 212 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1. Ersterer betrifft die Teilnahme an „Massenunruhen“, die „begleitet sind von Gewaltanwendung, Pogromen, Brandstiftung, Zerstörung von Sachvermögen, dem Gebrauch von Schusswaffen, explosiven Stoffen oder explosiven Vorrichtungen sowie bewaffnetem Widerstand gegen Vertreter der Staatsgewalt“ (UK RF 212, Übersetzung von Luchterhandt 2014). Artikel 318 Abs. 1 betrifft die Anwendung von Gewalt gegen Vertreter des Staates, die keine Gefahr für Leib und Leben darstellt (UK RF 318).
Allen zwölf Angeklagten wurde auf Basis von Art. 212 Abs. 2 die Teilnahme an Massenunruhen vorgeworfen. Zusätzlich waren acht von ihnen der konkreten Gewaltanwendung nach Art. 318 Abs. 1 angeklagt. Die Amnestie von Präsident Putin bezog sich auf diejenigen Beschuldigten, die nur auf Basis des Artikels 212 angeklagt waren. Infolgedessen reduzierte sich die Gruppe von zwölf auf acht Angeklagte.
5. Verteidigung
Trotz der Heterogenität der politischen Orientierung der Anwälte zeichnete sich die Verteidigung durch die gemeinsame Strategie aus, in beiden Anklagepunkten auf „unschuldig” zu plädieren.
Insbesondere hinsichtlich des Tatvorwurfs der Massenunruhen bekam die Verteidigung auch öffentliche Unterstützung von der Vorsitzenden der Moskauer Helsinki-Gruppe, Ljudmila Alekseeva, und von dem Menschenrechtsbeauftragten Vladimir Lukin. Allerdings kam die Erklärung einer Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates beim Präsidenten, die den Tatbestand der Massenunruhen ablehnte, nicht zur Abstimmung (HRO 2013). Auf dieser Erklärung aufbauend (OVDinfo Storify 2015), argumentierte die Verteidigung, dass die Polizeikräfte durch die Raumverengung bewusst eine Provokation herbeigeführt hätten und dass somit auch die daraufhin angewandte Polizeigewalt als unverhältnismäßig und nicht rechtmäßig einzustufen sei. Aufgrund der Umzingelung konnten die Angeklagten den Platz aus freien Stücken nicht verlassen und seien durch gesetzeswidriges Verhalten der Polizei teils zum Selbstschutz genötigt gewesen. Die Verteidigung versuchte im Weiteren zu argumentieren, dass alle im Art. 212 Abs. 2 StGB genannten Elemente vorliegen müssten, damit der Sachverhalt der Massenunruhen gegeben sei, wohingegen die Staatsanwaltschaft das Argument vertrat, dass ein Element – also etwa nur Gewaltanwendung oder Zerstörung von Sachvermögen – für die Qualifizierung ausreiche. Die Verteidigung führte ebenfalls einen an die Presse geleakten, von der Richterin als Beweis jedoch abgelehnten Abschlussbericht (Svetova 2013) des verantwortlichen Polizeiobersten an, der zu dem Schluss kommt, dass auf dem Bolotnaja-Platz keine außerordentlichen Vorkommnisse zugelassen worden seien.
Einige der Angeklagten, wie etwa Aleksej Polichovič, waren schon von einem anderen Gericht mit einer Ordnungsstrafe gemäß dem Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten (im Folgenden OWiG, russisch: Kodeks administrativnych pravonarušenij KoAP) für die Teilnahme an den Bolotnaja-Protesten belangt worden. Hier machte die Verteidigung geltend, dass der Angeklagte für dasselbe „Vergehen“ nicht zwei Mal bestraft werden könne. Die vorangegangenen Prozesse bezüglich Ordnungswidrigkeiten spielten in der Beweisführung hinsichtlich Art. 318 Abs. 1 StGB eine bedeutende Rolle. Der Angeklagte Sergej Krivov etwa beanstandete, dass das bei der Feststellung der Ordnungsstrafe herangezogene Polizeiprotokoll, in dem polizeiliche Gewalt gegen ihn festgehalten worden war, aus der Anklage verschwunden sei (OVDinfo Storify 2015, Fn 15).
Die Verteidigung zielte insgesamt darauf ab, zahlreiche Ungereimtheiten (Skovoroda 2014) der Anklage aufzudecken, so etwa, dass Polizisten nach eigenen Angaben keinen Schaden davongetragen hätten, dass bei der Gegenüberstellung der vermeintliche Täter nicht erkannt wurde oder dass Polizisten ihre Aussagen im Verlauf des Prozesses unter augenscheinlichem Druck zum Vorteil der Anklage veränderten und gar nachweislich Falschaussagen machten. Etwa soll der stark stotternde Savelov gemäß der Anklage auf dem Bolotnaja-Platz lautstark Losungen gegen den „Polizeistaat“ skandiert haben.
Schließlich machte die Verteidigung Verfahrensfehler geltend, die den Prozess bis zur Urteilsverkündung prägten. So lehnte die Richterin zahlreiche Anträge der Verteidigung ab, unter anderem mehrere Anträge auf Anrufung des Verfassungsgerichts. Häufig verweigerte sie Zeugenaussagen und Beweismittel wie Foto- und Videoaufnahmen, vornehmlich solche, die widerlegten, dass die Angeklagten nicht dazu aufgerufen hatten, die Polizeikette zu durchbrechen und den Kreml zu stürmen. Im Kern versuchte die Verteidigung immer wieder herauszustellen, dass die Prozess-Parteien nicht gleichgestellt waren und somit kein kontradiktorisches Verfahren (Vgl. Art. 15 StPO, s. Schroeder 2002) gewährleistet war.
6. Urteil
Das Urteil wurde am 21. und 24. Februar verkündet. Alle acht Angeklagten wurden der Teilnahme an Massenunruhen (Art. 212 Abs. 2 StGB) und Gewaltanwendung gegen Vertreter der Staatsgewalt (Art. 318 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden (Nikišina 2014). Die sieben Männer wurden zu Koloniehaft zwischen zweieinhalb und vier Jahren verurteilt (Belousov 2 Jahre 6 Monate, Savelov 2 J. 7 M., Luckevič, Polichovič und Zimin 3 J. 6 M., Barabanov 3 J. 7 M., Krivov 4 J.). Aleksandra Naumova wurde mit drei Jahren und drei Monaten auf Bewährung mit einer Frist von drei Jahren bestraft, die Richterin führte hier mildernde Umstände wie Alter, Verhalten und Familienstand an.
Richterin Nikišina blieb im Schnitt etwa zwei Jahre unter den fünf bis sechs Jahren Haftstrafe, die von der Staatsanwaltschaft gefordert worden waren. Dmitrij Borko, der Anwalt von Aleksandra Naumova, führte dies auf Druck und Unterstützung der Öffentlichkeit zurück. Vor dem Gerichtsgebäude fanden während der Urteilsverkündung in der Tat Massenproteste statt, die Polizei griff jedoch hart durch und nahm an beiden Tagen der Urteilsverkündung mehr als 660 Personen fest. Insgesamt orientierte sich die Richterin maßgeblich an der Anklage, dies war allein dadurch ersichtlich, dass sie den Großteil der mündlichen Urteilsbegründung der Beweisführung der Staatsanwaltschaft, insbesondere Zeugenaussagen der Polizisten, einräumte.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung ließen die Anwälte verlauten, dass sie in Berufung gehen würden. Alle hatten auf „unschuldig” plädiert und klagten über zahlreiche Verfahrensmängel. Obwohl vier der Verurteilten sich schon ein Jahr und neun Monate in Untersuchungshaft befunden hatten, konnten Anträge auf vorzeitige Entlassung auf Bewährung erst nach der Berufung gestellt werden. In seiner Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2014 beließ das Moskauer Stadtgericht die Haftstrafen von sechs Angeklagten unverändert. Das Berufungsgericht machte bei Sergej Krivov aufgrund seiner pflegebedürftigen Mutter mildernde Umstände geltend und reduzierte die Haftstrafe von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate, im Fall von Jaroslav Belousov wurde die Strafe ebenfalls um drei Monate auf zwei Jahre und drei Monate gesenkt, da Belousov im Verlauf der Prozesse zunehmend erblindet war (Nedelina 2014).
7. Wirkung
Im Juli 2016 kam Sergej Krivov als letzter der im „Prozess der Acht“ Verurteilten frei. Erst mit der Entlassung von Maksim Panfilov aus der psychiatrischen Heilanstalt im Februar 2018, in die er im März 2016 nach der Verurteilung eingewiesen worden war, kann der gesamte Bolotnaja-Prozess weitestgehend als beendet gelten. Die nationale und internationale Auswirkung haben jedoch eine Strahlkraft, die weit über jenes Datum hinausreicht.
Der 6. Mai 2012, an dem die seit dem Winter anhaltenden Proteste zum ersten Mal eskalierten, gilt nicht nur als Anfang vom Ende der Protestbewegung, sondern auch als Anlass und Beginn einer deutlichen Verschärfung der Gesetzgebung durch die Staatsduma, die die Freiheitsrechte der Bürger in Bezug auf Meinungs‑, Informations‑, ‑Religions‑, oder Vereinigungsfreiheit und die Rechte von LGBT zunehmend einschränkte. Generell wurden die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden unter Vorgabe der Terrorismusbekämpfung ausgeweitet (Sanatsia 2018, auch für alle im Weiteren zitierten Gesetze). Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit sind drei Gesetze zu nennen, die sich sowohl auf das OWiG als auch das StGB auswirkten. Die Organisation von Kundgebungen sowie Demonstrationen wurde erschwert und die Strafen für Zuwiderhandlungen nach dem OWiG deutlich verschärft. Außerdem wurde eine Abstimmungspflicht auch für Treffen von Parlamentariern aller Ebenen mit ihren Wählern eingeführt und eine Bestrafung nach dem Gesetz über Demonstrationen nach dem OWiG ermöglicht.
Als direkte Reaktion auf die Ereignisse auf dem Maidan in der Ukraine, wo es infolge von mehrmonatigen Protesten zu einem Regierungswechsel kam und Staatspräsident Janukovič nach Russland geflüchtet war, nachdem er die Proteste gewaltsam aufzulösen versucht hatte, wurde 2014 ein neuer Artikel 212 Abs. 1 StGB eingeführt. Dieser erlaubt es, mehrfache Ordnungswidrigkeiten bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Einzelkundgebungen zusammenzufassen und strafrechtlich mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug zu verfolgen. Der bekannteste Fall bisher war Il‘dar Dadin, der aufgrund wiederholter Ordnungswidrigkeiten zuerst zu drei, nach Berufung zu zweieinhalb Jahren Kolonie verurteilt wurde. Nach schweren Foltervorwürfen folgte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche das Oberste Gericht anwies, das Gerichtsurteil gegen Dadin aufzuheben (Mishina 2017).
International erregte der Bolotnaja-Prozess nicht nur wegen der Medienberichterstattung Aufmerksamkeit. In der Resolution T7-0253/2014 vom 13. März 2014 (EP 2014) zeigte sich das Europaparlament „sehr besorgt“, da die Verfahren gegen die Demonstranten von Anfang an „schwere Mängel“ aufwiesen und das Urteil „unverhältnismäßig“ sei. Insgesamt suchten mehrere Dutzend Demonstranten politisches Asyl im Ausland. Der dramatischste Fall war wohl der von Aleksandr Dolmatov, der im Januar 2013 in den Niederlanden Selbstmord beging, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war.
Sowohl für die russischen Verurteilten als auch für die internationale Gemeinschaft war eine Serie von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Bewertung des Bolotnaja-Prozesses zweifellos von größter Bedeutung. Zu nennen sind hier Kovyazin and Others v. Russia (EGMR 2015), Frumkin v. Russia (EGMR 2016a), Yaroslav Belousov v. Russia (EGMR 2016b), Barabanov v. Russia (EGMR 2018a), Polikhovich v. Russia (EGMR 2018b), Zimin v. Russia (EGMR 2018c) und Akimenkov v. Russia (EGMR 2018d). Insbesondere in Frumkin v. Russia wird eine detaillierte Bestandsaufnahme der Proteste am 6. Mai 2012 und der darauffolgenden Verfahren vorgenommen. In Bezug auf die Verurteilten im oben beschriebenen „Prozess der Acht“ kommt der EGMR zu dem Schluss, dass folgende Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurden: Art. 3 hinsichtlich des Transports zum und vom Gericht und der Einsperrung in einer Glaskabine im Moskauer Stadtgericht (Belousov, Polichovič, Zimin), Art. 5 § 3 hinsichtlich der Länge der Haft bis zum Gerichtsurteil in erster Instanz (Barabanov, Belousov, Polichovič, Savelov, Zimin), Art. 5 § 4 hinsichtlich einer schnellen gerichtlichen Prüfung (speediness requirement) der Rechtmäßigkeit einer Festnahme oder Haft (Barabanov, Savelov), Art. 6 §§ 1 und 3 (b) und © hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren, das durch eine Glaskabine behindert war (Belousov), Art. 11 hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit (Barabanov, Belousov, Polichovič, Zimin). Insbesondere im Urteil Belousov v. Russia legte der EGMR seine Einschätzung des Bolotnaja-Prozesses hinsichtlich der Versammlungsfreiheit dar. Er kam zu dem Schluss, dass die strafrechtliche Verurteilung von Belousov „in grober Weise unverhältnismäßig“ und in einer „demokratischen Gesellschaft“ „nicht notwendig“ war. Des Weiteren trug die Härte der Strafe dazu bei, Oppositionsanhänger und die Bevölkerung allgemein abzuschrecken, an Demonstrationen und an einer „offenen politischen Debatte“ teilzunehmen. Das Risiko einer „bürgerlichen Unruhe, politischer Instabilität oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung“ sei in Bezug auf den Verurteilten „nicht gegeben“ gewesen (EGMR 2016b, §§ 179–183). In den drei Urteilen aus dem Januar 2018 entwickelte der EGMR diese Rechtsprechung hinsichtlich Art. 11 EMRK insofern fort, als dieser auch als verletzt betrachtet wurde, obwohl seitens Barabanovs, Polikhovičs und Zimins „ein gewisser Grad“ an Gewalt festgestellt worden war.
Mit 293 EGMR-Urteilen, die mindestens einen Verstoß gegen die EKMR feststellten, war Russland im Jahr 2017 absoluter Spitzenreiter unter den Mitgliedern des Europarates (ECHR 2018). Zwar kommt der russische Staat seinen Verpflichtungen nach und zahlt Geldstrafen pünktlich aus. Mit einem aus dem Jahr 2015 datierenden Änderungsgesetz wurde jedoch ein Mechanismus eingeführt, der es der Russischen Föderation bzw. dem russischen Verfassungsgericht erlaubt, die Rechtsprechung von internationalen Gerichten zu ignorieren.
8. Würdigung
National und international wurde der Bolotnaja-Prozess als politischer Schauprozess (Luchterhand 2014, Hendley 2016) zu einem Symbol für das „Anziehen der Schrauben“ in der dritten Amtszeit Vladimir Putins. Oppositionsführer, Andersdenkende oder Demonstranten sollten durch selektive und teils willkürliche Repression in die Schranken gewiesen werden. Über den Prozess wussten allerdings vor allem Moskowiter Bescheid, ein Jahr danach konnte nur etwa ein Viertel aller befragten Bürger etwas mit dem Prozess anfangen (Levada 2013), nur 10% waren damit einverstanden, die Angeklagten als „politische Gefangene“ zu bezeichnen (Volkov 2017).
Am 26. März 2017 fand die größte nationsweite Protestkundgebung seit dem 6. Mai 2012 statt. Zehntausende folgten in etwa 100 Städten dem Aufruf von Aleksej Navaln‘yj, um gegen Korruption in der russischen Elite zu protestieren. Bisher wurden sechs Moskauer nach Art. 318 Abs. 1 StGB wegen Gewalt gegen Polizeibeamte zu teils mehreren Jahren Lagerhaft verurteilt. Dabei wurden von den Ermittlern vor allem solche Demonstranten ausgewählt, die selbst Opfer von Polizeigewalt geworden waren und sich entweder zur Wehr gesetzt oder im Anschluss Beschwerde eingelegt hatten. Aufgrund der Parallelen mit dem Bolotnaja-Prozess wurden diese Verfahren als „Der Fall des 26. März“ (OVDinfo 2018) bezeichnet. Zweifellos war auch dieses Verfahren politisch motiviert, um Anhänger des im Vorwahlkampf befindlichen Naval’nyj abzuschrecken. Im Grunde beleuchtet dieser Fall ein weiteres Mal die Funktionslogik des russischen Strafgerichtswesens, welches sich immer weiter von dem im StGB deklarierten adversatorischen hin zum aus Sowjetzeiten bekannten inquisitorischen Verfahrensmodell entwickelt (Solomon 2015a). Zwar setzt die Verteidigung in politischen Strafprozessen unentwegt darauf, das Gericht mit juristischen Mitteln für sich zu gewinnen. Allerdings tragen insbesondere der soziodemografische Hintergrund (Volkov und Dzmitryieva 2015) und das Selbstverständnis der Richterinnen und Richter als Karrierebürokraten, die von Gerichtsvorsitzenden und übergeordneten Instanzen abhängig sind, dazu bei, dass die Verurteilungsrate gegen 100 Prozent strebt (obvinitel’nyj uklon, s. Volkov 2017) (Solomon 2015b). Selbst in einem derzeit unwahrscheinlichen Fall der Demokratisierung Russlands werden diese Charakteristika des Justizwesens dem politischen Prozess noch lange Zeit ihren Stempel aufdrücken.
9. Literatur
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Fabian Burkhardt / Jan Matti Dollbaum
April 2018
Jan Matti Dollbaum ist zurzeit Doktorand an der Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen. Forschungsschwerpunkte sind u.a. die sozialen Bewegungen im elektoralen Autoritarismus. Er hat in Fachzeitschriften wie Communist and Post-Communist Studies, Journal of Eurasian Studies und Social Movement Studies publiziert.
Dollbaums Anteil an dieser Publikation ist im Rahmen des internationalen Forschungsprojektes »Comparing protest actions in Soviet and post-Soviet spaces« entstanden, das von der Forschungsstelle Osteuropa mit finanzieller Unterstützung der Volkswagen-Stiftung koordiniert wird.
Zitierempfehlung:
Burkhardt, Fabian/ Dollbaum, Jan Matti: „Der Bolotnaja Prozess, Russland 2013“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/der-bolotnaja-prozess-2012/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Okorok, Moscow rally 6 May 2012 Bolshoy Kamenny Bridge, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0