Deutschland 1968–1970
Hermann Wirtz u.a.
Körperverletzung
Der Contergan-Prozess
Deutschland 1968–1970
1. Prozessbedeutung/ Prozessgeschichte
Der Name Contergan ist, obwohl das seit 1957 vertriebene Schlaf- und Beruhigungsmittel bereits Ende 1961 vom Markt genommen wurde, bis heute nahezu jedem ein Begriff, erinnern doch die Contergan-Betroffenen, zunächst Kinder, inzwischen gereifte Erwachsene mit zum Teil schwersten Behinderungen, immer wieder daran.
Contergan steht für den größten Arzneimittelskandal in der deutschen Geschichte,[1] der in seinen Ausmaßen, bis heute zahlenmäßig nicht genau beschrieben werden kann. Die Firma Chemie Grünenthal, die das Präparat hergestellt hatte, geht von weltweit ca. 10.000 betroffenen Kindern aus.[2]In der Anklageschrift wurde die vermutete Zahl behinderter Kinder mit 4.000 – 5.000 in der Bundesrepublik und 1.000 bis 2.000 im Ausland angegeben.[3]Wie viele Erwachsene infolge der Einnahme von Thalidomid Nervenschädigungen erlitten, ist nicht bekannt.
Contergan sorgt bis in die Gegenwart für Kontroversen – sei es beispielsweise mit Blick auf die Anerkennung erst viel später erkannter möglicher Schäden infolge der Einnahme des Medikaments durch die Mutter,[4]sei es im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschehens rund um das Präparat in einem Fernsehfilm[5].
Die Medikamente Contergan sowie Contergan forte der Firma Chemie Grünenthal[6]- beide versehen mit dem hausintern entwickelten Wirkstoff Thalidomid[7]- waren zunächst rezeptfrei in der Apotheke erhältlich und wurden als besonders schonend und „ungiftig“ beworben. Bevor die Präparate in den Verkehr gebracht wurden, waren sie zwar in Studien ärztlich getestet worden; eine Untersuchung auf einen etwaigen fruchtschädigenden Effekt des Wirkstoffs und seine mögliche (Neben-)Wirkungen bei Erwachsenen im Fall längerer Anwendung hatte allerdings nicht stattgefunden. Verbindliche Regelwerke, die die Testungen inhaltlich näher umschrieben, existierten nicht. Weder mussten die Prüfunterlagen der Zulassungsbehörde allesamt vorgelegt, noch musste der chemische Wirkmechanismus des Medikaments im einzelnen beschrieben werden. Vielmehr verließen sich die Aufsichtsbehörden auf die Angaben von Grünenthal, und die Zulassung war eher formaler Natur.
Die Präparate – „Lifestyle-Medikamente“[8]- entsprachen dem Zeitgeist und avancierten, nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Werbemaßnahmen, zum „Verkaufsschlager“. Grünenthal selbst gibt an, es seien 300 Mio. Contergan-Tabletten verkauft worden und schätzt, dass 5 Mio. Menschen das Medikament in Deutschland eingenommen hätten.[9]Das Präparat sowie die mit dem Wirkstoff Thalidomid versehenen anderen Medikamente bescherten Grünenthal, d.h. der Eigentümerfamilie Wirtz sowie den am Gewinn beteiligten Führungskräften, jahrelang sehr hohe Gewinne.
Ab Ende der 1950er Jahre erhielt das Unternehmen allerdings aus dem Kreis der Ärzte- und Apothekerschaft, durch Mitarbeiter im Außendienst sowie von Patientenseite nach und nach einzelne Hinweise auf eine etwaige nervenschädigende Wirkung des Medikaments bei längerer Einnahme. Diese Mitteilungen mündeten lediglich in einem ausgesprochen zurückgenommenen Hinweis auf der Packungsbeilage. Grünenthal informierte die Aufsichtsbehörden nicht; eine zentrale behördliche Stelle, an die mögliche Nebenwirkungen hätten gemeldet werden können, existierte seinerzeit nicht. Das Unternehmen versuchte, eine Rezeptpflicht möglichst zu vermeiden. Berichte in (ausländischen) medizinischen Fachzeitschriften und entsprechende Äußerungen auf Tagungen blieben zunächst außerhalb der Sphäre der Aufsichtsbehörden. Da aber u.a. der Versicherungsschutz in Rede stand und die Kritik nicht verstummte, beantragte Grünenthal Ende Mai 1961 die Rezeptpflicht für Contergan, allerdings gestützt auf die Behauptung, den Gebrauch des beliebten Mittels ärztlicher Kontrolle zu unterstellen.[10]
Ein Artikel über die möglichen Nervenschädigungen durch Contergan, der im August 1961 im „Spiegel“ erschien („Zuckerplätzchen forte“), führte der Öffentlichkeit die Risiken der Einnahme mit Blick auf etwaige Nervenschädigungen vor Augen. Infolge des Berichts wiederum mehrten sich Schadensersatzforderungen, die an das Unternehmen gerichtet wurden.[11]
Am 15. November 1961 informierte der Arzt und Humangenetiker Dr. Widukind Lenz die Firma Grünenthal über den Verdacht, Contergan könne wegen einer möglicherweise fruchtschädigenden Wirkung für das gehäufte Auftreten von Fehlbildungen bei Neugeborenen ursächlich sein. Diese Mitteilung führte allerdings zunächst nicht zum Rückruf bzw. zu einer umgehenden Warnung, sondern dazu, dass man Lenz seitens des Unternehmens „Rufmord“ vorwarf und mögliche Regressforderungen in den Raum stellte. Die Aufsichtsbehörden verhielten sich anfangs zögernd. Erst ein Bericht in der „Welt am Sonntag“ am 26. November 1961 über den Verdacht gegen das namentlich nicht genannte Medikament („Mißbildung durch Tabletten? Alarmierender Verdacht eines Arztes gegen ein weitverbreitetes Medikament“) führte dazu, dass Grünenthal selbst Contergan tags darauf vom Markt nahm.
In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Aachen zunächst Voruntersuchungen auf. Parallel dazu erstattete ein erwachsener Nutzer von Contergan bei der Staatsanwaltschaft Hannover Strafanzeige wegen Körperverletzung, indem er behauptete, durch Contergan Nervenschädigungen erlitten zu haben. Dieses Verfahren übernahm die Staatsanwaltschaft Aachen, die am 18. Dezember 1961 ein Ermittlungsverfahren[12]einleitete. Der zunächst zuständige Staatsanwalt beließ es bei Kontakten zum Unternehmen Grünenthal und zur zuständigen Bezirksregierung. Parallel dazu gingen zahlreiche Strafanzeigen aus dem gesamten Bundesgebiet ein. Im Juni 1962 kam es bei der Staatsanwaltschaft zu einem Bearbeiterwechsel, und mit der Übernahme des Verfahrens durch Staatsanwalt Havertz wurden die Ermittlungen ausgeweitet. Havertz konzentrierte die Ermittlungen auf einzelne bei Grünenthal beschäftigte Personen und erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss, der im Juli 1962 vollstreckt wurde. Weitere Durchsuchungen folgten, die nach und nach zu einem großen Aktenumfang führten. Zugleich ging Havertz auf die Interessenvertreter der mutmaßlich Geschädigten und auf diese selbst zu und erbat zusätzliche Unterlagen, die eventuell zur Klärung der Vorwürfe beitragen könnten. Auch mit Lenz nahm er Kontakt auf, um mehr über die vermuteten Zusammenhänge zwischen Contergan und den Schädigungen in Erfahrung zu bringen. In rechtlicher Hinsicht beschäftigte Havertz sich u.a. mit der Frage der strafrechtlichen „Fassbarkeit“ vorgeburtlicher Schädigungen. Mit der steigenden Komplexität der Ermittlungen wurden sowohl die Polizeikräfte als auch die Staatsanwaltschaft verstärkt.
Die Ermittlungen erstreckten sich bis in das Jahr 1965. Schon das Vorverfahren war geprägt durch einen Kampf um die Deutungshoheit in der Öffentlichkeit, den die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und das Unternehmen Grünenthal ausfochten, was nach damaligen Maßstäben ungewöhnlich war. Ungewöhnlich war auch die Anzahl der von der Staatsanwaltschaft in den Jahren 1963–1964 eingeholten medizinischen Gutachten zu embryopathischen Schädigungen und Nervenschädigungen erwachsener Personen, die in die hunderte ging. Zusätzlich wurden mehrere Grundsatzgutachten zur Frage der fruchtschädigenden Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid in Auftrag gegeben.
Die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens stellten, muten aus heutiger Sicht erstaunlich aktuell an, obwohl sich die maßgebenden Vorschriften inzwischen in wesentlichen Punkten geändert haben: So ging es beispielsweise um die Frage der Einsicht in die umfangreichen Akten sowie um die Bestimmung angemessener Fristen zur Stellungnahme.
Die Anklageschrift[13]ging im März 1967 beim Landgericht Aachen ein. Gegen neun[14]Beschuldigte wurde Anklage wegen fahrlässiger und vorsätzlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz erhoben.[15]Im Januar 1968 eröffnete die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Hauptverfahren.[16]
Am 27. Mai 1968 begann, unter enormem Medienandrang, die Hauptverhandlung. Sie wurde auf Tonband aufgezeichnet;[17]zusätzlich wurde die Hauptverhandlung stenografisch festgehalten und (auszugsweise) in sechs Bänden veröffentlicht.[18]Grünenthal war zudem mit einem eigenen Team für Öffentlichkeitsarbeit vor Ort vertreten.
Der Vorsitzende Richter skizzierte das Beweisprogramm der Kammer am 4. Verhandlungstag wie folgt: „Zunächst soll die Frage erörtert werden, ob Thalidomid geeignet war, Nervenschäden hervorzurufen. Kurz gesagt: die Frage der Kausalität dieses Mittels für etwaige Nervenschäden. Es soll weiterhin dann in zweiter Linie die Frage behandelt werden, ob und inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten und Mißbildungen bei Kindern besteht. (…) Daran anschließen soll sich die Frage eines etwaigen Verschuldens der Angeklagten. (…)“[19]
Zunächst vernahm das Gericht einige Zeuginnen und Zeugen, die angegeben hatten, durch Contergan Nervenschädigungen erlitten zu haben, im Anschluss daran die Sachverständigen hierzu.[20]Die Staatsanwaltschaft hatte überwiegend Kliniker benannt.[21]Dem widersprach die Verteidigung, die ihrerseits zahlreiche Sachverständige präsentierte, mit dem Argument, Grundlage dieser Begutachtungen sei letztlich der subjektive Eindruck der Patienten, der nicht experimentell nachprüfbar sei, so dass auf diese Weise ein Beweis nicht geführt werden könne.[22]
Ab dem 27. Verhandlungstag, nachdem bereits 34 Sachverständige gehört worden waren, ging die Beweisaufnahme der Frage der fruchtschädigenden Wirkung von Thalidomid nach, und hier wiederholte sich der Gutachterstreit: Zunächst wurde Prof. Lenz als Sachverständiger vernommen, der über seine Forschungen berichtete.[23]Die Mehrzahl der von der Verteidigung benannten Sachverständigen stellte die von ihm bejahte fruchtschädigende Wirkung nicht kategorisch in Abrede, hielt allerdings die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Forschungsergebnisse (lediglich) für zu wenig aussagekräftig, um den Beweis der Teratogenität von Thalidomid als geführt ansehen zu können.
Das Gutachten von Prof. Rommeney, der sich zum embryonalen Wachstum äußerte und hervorhob, dass der mütterliche Organismus insoweit passiv bliebe[24], erschütterte die der Anklageschrift zugrunde gelegte These, Thalidomid habe die Mutter bei der Versorgung des werdenden Lebens beeinträchtigt. Die Ausführungen bewirkten, dass die Kammer beschloss, ein Rechtsgutachten zur Frage der strafrechtlichen Relevanz embryonaler Schädigungen im Lichte von §§ 222, 230 (heute: § 229) StGB einzuholen. Mit der Begutachtung sollte zunächst Prof. Schröder beauftragt werden.[25]Da dieser allerdings bereits für die Verteidigung tätig geworden war, betraute das Gericht nach Intervention der Nebenklage Prof. Maurach mit der Erstattung des Gutachtens.[26]
Ab Anfang November 1968 widmete das Gericht sich den Abläufen bei Grünenthal. Die Sachverständigen, die zur Frage der Erkennbarkeit einer frucht- und nervenschädigenden Wirkung von Thalidomid gehört wurden, wiesen darauf hin, dass in den 1950er Jahren keine verbindlichen Regelungen zur Testung von Medikamenten existiert hätten.[27]Zwar sei die abstrakte Möglichkeit, dass Medikamente eine fruchtschädigende Wirkung entfalten könnten, zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen. Zu erkennen, dass konkret Thalidomid fruchtschädigend wirkt, sei im Zuge der üblichen Tests allerdings sehr unwahrscheinlich gewesen, denn die für Tierversuche üblicherweise eingesetzten Mäuse und Ratten reagierten, anders als Menschen, auf die Gabe des Wirkstoffs nicht mit Fruchtschädigungen. Auch die Erkenntnis, dass mit der Einnahme von Thalidomid möglicherweise Nervenschädigungen einhergingen, sei unwahrscheinlich gewesen.
Anschließend erfolgte die Beweisaufnahme zu den Geschehnissen rund um den Vertrieb von Thalidomid. Im Zuge dessen wurden mehr als 1.200 Urkunden verlesen, darunter Mitteilungen über Nebenwirkungen an das Unternehmen, Mitteilungen der Firma an Lizenznehmer, Besprechungsprotokolle etc.[28]Im April 1969 fand ein Ortstermin im Werk von Grünenthal in Stolberg statt,[29]dann wurden Ärzte vernommen, die Contergan verordnet hatten, später die Beamten, die mit der Zulassung und Überwachung des Medikaments befasst waren, im Anschluss daran nicht angeklagte Mitarbeiter von Grünenthal.
Im Verlauf des Prozesses zeigte sich die Schwierigkeit, die seinerzeit geltende 10-Tages-Regel des § 229 StPO a.F. einzuhalten,[30] was zu zahlreichen Schiebeterminen führte. Überdies war fraglich, ob vor Eintritt der absoluten Verjährung (§ 78c Abs. 2 S. 2 StGB a.F.), die im Jahr 1973 eingeführt werden sollte,[31]ein rechtskräftiges Urteil würde erzielt werden können.[32]
War der Ton zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Hauptverhandlung anfangs noch gemäßigt – man betonte die Pflicht, die Vorwürfe „(…) ebenso leidenschaftslos wie gewissenhaft“ zu prüfen[33]- kam es im weiteren Verlauf zu Auseinandersetzungen. Diese beschränkten sich nicht auf den Gerichtssaal, sondern führten zu Dienstaufsichtsbeschwerden und sogar Strafanzeigen gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft.[34]Die Nerven lagen blank, und der Verteidigung war wohl auch daran gelegen, die Staatsanwaltschaft durch konstanten Widerstand von den Vorteilen einer „vergleichsweisen Einstellung“ des Verfahrens zu überzeugen.[35]
Gewisse Indizien hierfür finden sich in einem Vermerk der Staatsanwaltschaft über ein Gespräch mit einem Journalisten, Karl-Heinz-Wenzel, der berichtete, einige Verteidiger (u.a. Prof. Bruns, die Rechtsanwälte Dahrendorf, Dörr, Damassiotis) gingen von einer Verurteilung aus; zahlreiche Verteidiger machten hierfür die von Rechtsanwalt Dahrendorf angeregte Konfrontation mit der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Nun wolle man das Gericht „(…) unter Beschuss (…) nehmen“.[36]Bevor es dazu kommen konnte, änderte sich die Zusammensetzung der Kammer und der Stil, der die Verhandlungsleitung prägte.[37] Die anfangs vom Gericht intendierte klare thematische Gliederung des Prozesses wurde schwammig.[38]
Einer dienstlichen Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch gegen den Richter Melster ist zu entnehmen, dass es bereits ab Sommer 1968 Gespräche über mögliche Entschädigungszahlungen durch Grünenthal und eine diesen nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO gab. Daran hatten einzelne Mitglieder des Gerichts (darunter noch der seinerzeitige Ergänzungsrichter Melster), Vertreter der Staatsanwaltschaft, einige Verteidiger und nicht angeklagte Mitarbeiter von Grünenthal sowie später auch einzelne Nebenklagevertreter teilgenommen. Aus diesen Gesprächen, so Melster, sei deutlich geworden, dass sich die Kammer „(…) bei bestimmten Gegebenheiten einer Einstellung des Verfahrens nicht verschließen werde“.[39]
Im Herbst 1969 plante das Bundespräsidialamt, gemeinsam mit den Kirchen und der Arbeiterwohlfahrt, einen öffentlichen Aufruf an die Anspruchsteller und Hersteller von Contergan zu richten. Darin sollte zur Erzielung einer zügigen auch zivilrechtlichen Regulierung der Schäden eine vergleichsweise Verständigung auf eine Treuhandlösung vorgeschlagen werden „unter der Voraussetzung, dass das Strafverfahren durch Einstellung beendet wird“.[40]Wenig später meldete sich Rechtsanwalt Dahrendorf beim Bundespräsidialamt und warb dort für die Einrichtung einer Stiftung.[41]Das Amt nahm von dem Vorhaben eines Aufrufs Abstand, nachdem es von der Generalstaatsanwaltschaft erfahren hatte, dass im Hintergrund bereits entsprechende Verhandlungen liefen und „auch im Namen des Gerichts“[42]darum gebeten wurde, die Vergleichsverhandlungen nicht zu stören.
Im Januar 1970 erschien ein Artikel im SPIEGEL, in dem über Gespräche des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten außerhalb des Gerichtssaals berichtet wurde, außerdem darüber, dass die Richter bei dieser Gelegenheit die Zahlung von 100 Mio. DM seitens Grünenthal für angemessen erachtet hätten.[43]Noch am selben Tag veröffentlichte Grünenthal eine Pressemitteilung, in der die Bereitschaft des Unternehmens zur Zahlung des Betrages erklärt wurde, unter der Voraussetzung, dass damit weitere Risiken für Grünenthal und die Angeklagten ausgeschlossen seien.[44]
Bundespräsidialamt und Landesjustizministerium Nordrhein-Westfalen kamen daraufhin überein, dass ein öffentlicher Aufruf überholt sei und es einer Stiftung o.ä. bedürfe, um das Angebot Grünenthals umzusetzen. Das Landesjustizministerium berichtete über entsprechende Überlegungen im Bundesjustizminsterium und regte an, der Bundespräsident möge sich öffentlich für die Stiftungslösung einsetzen.
Eine öffentliche Stellungnahme erfolgte auch seitens des Gerichts durch Richter Melster, der in der Presse mit den Worten zitiert wurde, das Gericht sei durchaus bereit, das Verfahren einzustellen, wenn Grünenthal und die Geschädigten sich einigten.[45]
Im Februar 1970 begannen diverse Bundesministerien damit, die avisierte Stiftungslösung umzusetzen.[46]Dabei galt es vor allem zu verhindern, dass durch den Übergang von Ansprüchen auf Träger der Sozial- und Krankenversicherung, die bis dato die Versorgung der Kinder gewährleistet hatten, die Geschädigten selbst keine Zahlungen erhalten würden. Es habe, so berichten es Teilnehmer der Kabinettsbesprechung, einen „Freudenschrei des Bundeskanzlers“ (Brandt) ausgelöst, dass Schritte zur Entschädigung der betroffenen Kinder unternommen würden.[47]Es sei angeregt worden, über die Generalstaatsanwaltschaft zu klären, „ob die Staatsanwaltschaft und das Gericht mitspielen werden“.[48]
Nebenklagevertreter Schreiber schloss, unabhängig von den Vorbereitungen zu der im Entstehen begriffenen gesetzlichen Lösung und dem laufenden Strafverfahren, am 10. April 1970 mit Grünenthal einen Vergleichsvertrag.[49]Darin wurde die Frage der Kausalität des Thalidomids für die Schäden und deren Vorhersehbarkeit ausgeklammert; das Unternehmen verpflichtete sich zur Zahlung von 100 Mio. DM zzgl. Zinsen auf ein Treuhandkonto, unter der Voraussetzung, dass die Sozialhilfe- und Krankenversicherungsträger auf übergeleitete Ansprüche verzichteten. Zu diesem Zweck wurde die Einrichtung eines Treuhändergremiums vereinbart, bestehend aus dem Verteidiger Dörr, dem Syndikusanwalt von Grünenthal, Wartensleben, und Rechtsanwalt Schreiber. Das Gremium sollte seinerseits einen Zulassungs- sowie einen Bewilligungsausschuss bestimmen, die Leistungen an Berechtigte im Gegenzug zu einer Abfindungserklärung bewirken sollten.[50]Die Frage der Entschädigung von Erwachsenen, die infolge der Einnahme von Thalidomid Schäden erlitten hatten, wurde in dem Vergleich nicht thematisiert und anschließend verhandelt. Man einigte sich später darauf, dass Grünenthal für diese Geschädigten einen Betrag von 4 Mio. DM zur Verfügung stellt. Das Vergleichsangebot (Gesamtvolumen: 4 Mio. DM) und die Auslobung von 4.000 DM bzw. 7.000 DM pro Fall (letztgenannter Betrag bei schweren fortdauernden polyneuritischen Symptomen) erfolgten schließlich unter dem 18. Dezember 1970.[51]
Am 09. Juni 1970 übermittelte Willy Brandt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den von der Bundesregierung beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer nationalen Stiftung ‚Hilfswerk für das behinderte Kind‘.[52]Mit Schreiben vom 04. November 1970 wandte sich Bundesjustizminister Jahn an die Träger der Sozialhilfe und Krankenkassen und bat darum, auf übergeleitete Ansprüche zu verzichten und das entsprechend zu erklären. Er skizzierte die beabsichtigte Stiftungslösung und stellte in Aussicht, dass ein Anspruchsausschluss geregelt werden würde.[53]
Rechtsanwalt Dörr beantragte in der Hauptverhandlung am 07. Dezember 1970, das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO wegen überlanger Dauer einzustellen. Hilfsweise regte er an, nach § 153 Abs. 3 StPO einzustellen und erklärte, die Angeklagten würden in diesem Fall auf die Erstattung von Auslagen verzichten.[54]Die Angeklagten stimmten dem Antrag auf Nachfrage des Gerichts zu. Die Staatsanwaltschaft nahm in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1970 zu dem Antrag Dörrs Stellung.[55]Sie stimmte der Anregung der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 3 StPO zu und wendete als „argumentative[n] Hebel“[56]die Zahlung von 100 Mio. DM an, um zu begründen, dass damit eine etwaige Schuld der Angeklagten ebenso wie das Bedürfnis der Öffentlichkeit an einer strafrechtlichen Ahndung der Vorgänge rund um Contergan einer Einstellung nicht entgegenstehe. Einige Nebenklagevertreter lehnten die Einstellung ab.[57]Rechtsanwalt Schulte-Hillen enthielt sich einer Zustimmung bzw. Ablehnung.[58]
Das Gericht verkündete in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1970 den Beschluss, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO einzustellen.[59]Einige Monate später wurden die Verfahren gegen die Angeklagten Wirtz, Kelling und Werner gleichfalls nach dieser Vorschrift eingestellt.
2. Prozessbeteiligte
a) Die Angeklagten
Die Anklage richtete sich gegen folgende neun Beschuldigte:
• Hermann Wirtz (geschäftsführender Gesellschafter von Grünenthal)
• Heinrich Mückter (wissenschaftlicher Direktor bei Grünenthal)
• Hermann Leufgens (kaufmännischer Leiter bei Grünenthal)
• Hans-Werner von Schrader-Beielstein (Prokurist, Mitarbeiter der Forschungs- und Lizenzabteilung bei Grünenthal)
• Jakob Chauvistré (Geschäftsführer bei Grünenthal)
• Wolfgang Kelling (Abteilungsleiter bei Grünenthal)
• Günther Sievers (wissenschaftlicher Mitarbeiter im Außendienst bei Grünenthal)
• Klaus Winandi (Prokurist und Vertriebsleiter bei Grünenthal)
• Gotthold Erich Werner (Leiter der medizinisch-wissenschaftlichen Abteilung bei Grünenthal).
Bis zur Einstellung des Verfahrens reduzierte sich die Anzahl der Beschuldigten auf fünf: Gegen den Beschuldigten Hermann Wirtz wurde das Verfahren kurz vor Beginn der Hauptverhandlung wegen einer Erkrankung abgetrennt, so dass kein Angehöriger der Familie Wirtz in Alsdorf vor Gericht stand; das gegen seinen Sohn, Franz Wirtz, geführte Ermittlungsverfahren war bereits im Jahr 1964 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil er sich während der Zeit des Vertriebs von Contergan in den USA aufgehalten hatte.[60]Gegen den Beschuldigten Kelling erfolgte die Abtrennung gleichfalls krankheitsbedingt am ersten Hauptverhandlungstag. Das Verfahren gegen Chauvistré wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit im August 1970 abgetrennt[61], das gegen den Beschuldigten Werner im Oktober 1970[62].
b) Die Verteidiger
Die Beschuldigten, die bis zur Einstellung im Verfahren verblieben, wurden wie folgt verteidigt:
• Heinrich Mückter: Rechtsanwälte Schmidt-Leichner, Mau, Pick und Greeven
• Hermann Leufgens: Prof. Warda, Rechtsanwalt Pinski
• Hans-Werner von Schrader-Beielstein: Rechtsanwälte Dörr und Schmitz. Prof. Bruns legte im Oktober 1970 sein Mandat nieder.[63]
• Günther Sievers: Rechtsanwälte Roesen, Waldowski und von Veltheim.[64]Letzterer war zunächst selbst Beschuldigter in dem Verfahren gewesen. Rechtsanwalt Damassiotis legte aus Protest gegen die Einstellung des Verfahrens sein Mandat nieder.
• Klaus Winandi: Rechtsanwälte Ackermann und Ott. Zeitweise hatte er auch den späteren Staatsrat (Staatssekretär) in der Hamburgischen Behörde für Inneres, Rechtsanwalt Frank Dahrendorf, mandatiert. Dahrendorf wurde später noch Hamburger Justizsenator, danach kurzzeitig Innensenator in Berlin.
Die Verteidigung war, in den Worten Dahrendorfs, „ein bisschen ausgesucht“[65]und daher zur Vermeidung der Beiordnung von Pflichtverteidigern mehrfach besetzt.
Bei vielen der Verteidiger, die im Verlauf des Contergan-Prozesses auftraten, handelte es sich „um die absolute Elite der deutschen Strafrechtsverteidiger“.[66]Unter den auch heute noch bekannten Namen wie Schmidt-Leichner, Dörr und Meyer-Köring (er verteidigte den Beschuldigten Chauvistré) befand sich während des Ermittlungsverfahrens Hans Dahs sen. – Honorarprofessor, in Personalunion Vorsitzender des Deutschen Anwaltvereins und des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, und als einziger Rechtsanwalt in die Große Strafrechtskommission des Bundesjustizministeriums berufen. Dahs koordinierte während des Ermittlungsverfahrens zunächst die Verteidigung. Der Beschuldigte Hermann Wirtz entzog ihm nach der Mitteilung, dass das Verfahren nicht wie erhofft im Ermittlungsverfahren eingestellt werden würde, das Mandat.[67]An die Stelle von Dahs trat im November 1966 Rechtsanwalt Neuberger aus Düsseldorf, der zugleich Landtagsabgeordneter der SPD war.[68]Neuberger hatte zunächst den Beschuldigten von Veltheim verteidigt,[69]dessen Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Dass der Entscheidung für Neuberger womöglich (auch) politische Gründe zugrunde gelegen haben könnten, legen die Geschehnisse des 07. Dezember 1966 nahe[70]: An diesem Tag kontaktierte Rechtsanwalt Neuberger die Staatsanwaltschaft und bat um ein Gespräch. Darin fasste er noch einmal die aus seiner Sicht streitenden Gesichtspunkte gegen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seines Mandanten zusammen und überreichte einen entsprechenden Schriftsatz. Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei um eine Berichtssache handele, erwiderte Neuberger, die Entscheidung über die Anklageerhebung betreffe eine Gewissensentscheidung, die die Staatsanwaltschaft selbst und weisungsfrei zu treffen habe.[71]Sodann berichtete er, dass er am Folgetag als neuer Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vereidigt würde, legte sein Mandat nieder und verwies auf seinen Sozius, Rechtsanwalt Pick, als neuen Verteidiger des Beschuldigten Hermann Wirtz. Als Pick sich wenig später schriftlich bei der Staatsanwaltschaft meldete, nahm er auf den Inhalt des Gesprächs und auf Neubergers Schriftsatz Bezug.
Einem Bericht im SPIEGEL zufolge war für Neuberger zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats nicht absehbar, dass er wenig später als Justizminister vereidigt werden würde: damals habe es so ausgesehen, als ob die FDP den Justizminister stellen würde.[72]Allerdings änderte das nichts an dem Bild, das sich in der Folge ergab: Während des weiteren Verfahrens fungierte eine Person als Landesjustizminister, die darin zuvor als Verteidiger agiert hatte, nunmehr von Amts wegen von der Staatsanwaltschaft informiert wurde und – jedenfalls theoretisch – ihr gegenüber ein Weisungsrecht hätte ausüben können. Ausweislich des erwähnten Artikels im SPIEGEL war es „am 9. Dezember 1966 (…) dann die erste Amtshandlung des Justizministers Neuberger, sämtliche Mitarbeiter des Ministeriums schriftlich anzuweisen, daß alle Dinge, die aus seiner nun ohne ihn arbeitenden Düsseldorfer Anwaltspraxis an das Ministerium gelangen, direkt dem Staatssekretär zuzuleiten und ihm selbst in keiner Form zur Kenntnis zu bringen sind“.[73]Auf Ministerebene ließ sich Neuberger in Fragen, die den Contergan-Prozess betrafen, von seinem Kollegen Diether Posser, Minister für Bundesangelegenheiten, vertreten, der wiederum mit dem Bundespräsidenten Heinemann in einer Sozietät verbunden war.
Nach dem Ausscheiden von Neuberger übernahm Rechtsanwalt Dörr die Koordination der Verteidigung. An dieser Abstimmung nahm auch der Syndikusanwalt des Unternehmens Grünenthal, Rechtsanwalt Wartensleben, teil.
c) Das Gericht
Die Hauptverhandlung fand in den Jahren 1968 bis 1970 jeweils an drei Tagen pro Woche vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen statt, die mangels eines hinreichend großen Saals im (inzwischen nicht mehr existenten) Casino der Grube „Anna“ im benachbarten Alsdorf tagte.
Angesichts der bereits zu Beginn des Prozesses prognostizierten Verhandlungsdauer wurde beschlossen, drei Ergänzungsrichter und sechs Ergänzungsschöffen hinzuzuziehen.
Den Vorsitz führte bis einschließlich zum 155. Hauptverhandlungstag Landgerichtsdirektor Peter Weber. Am 09. September 1969 verlas der bis dahin Stellvertretende Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer, Benno Dietz, ein ärztliches Attest, aus dem die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit Webers hervorging.[74]Dietz rückte daraufhin zum Vorsitzenden auf.[75]Ihm folgte der bis dato als Ergänzungsrichter fungierende Wolfgang Melster nach.[76]
Der Nebenkläger Wilhelm Bültmann lehnte Melster Ende März 1970 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, Melster habe, noch in seiner Eigenschaft als Ergänzungsrichter, im Herbst 1968 mit der Firma Grünenthal Vergleichsverhandlungen zur Abfindung der Geschädigten geführt.[77]In seiner dienstlichen Stellungnahme bestätigte Melster diese Darstellung und korrigierte, die Verhandlungen hätten bereits im Sommer 1968 begonnen.[78]Er sei durch den Hinweis eines Justizangehörigen – hierbei handelte es sich um Staatsanwalt Knipfer[79]- auf die Idee gebracht worden und habe zunächst allein darüber nachgedacht und sodann den damaligen Vorsitzenden sowie Knipfer darüber informiert, dass er beabsichtige, informatorisch mit dem Verteidiger Prof. Bruns hierüber zu sprechen. Das Gespräch habe sich im August 1968 zugetragen, und im Anschluss habe er sowohl die Kammermitglieder als auch die Staatsanwaltschaft informiert.[80]Einige Tage später habe es eine gemeinsame Besprechung mit der Staatsanwaltschaft, einigen Verteidigern (Rechtsanwalt Damassiotis, Prof. Bruns) und nicht angeklagten Angehörigen der Geschäftsleitung der Fa. Grünenthal gegeben, an dem er teilgenommen habe; im Anschluss habe er dem damaligen Vorsitzenden über den Inhalt der Unterredung berichtet. Nach dieser Initiative zu Vergleichsverhandlungen habe es erst ab April 1969 Gespräche mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft über eine mögliche Einstellung des Verfahrens gegeben. Im Verlauf der Gespräche hätten auch die anderen Mitglieder der Kammer sowie – am 09. Dezember 1969 – die Nebenklägervertreter Schulte-Hillen und Schreiber teilgenommen.[81]Der Befangenheitsantrag wurde zurückgewiesen, und Bültmann wiederholte seinen Angriff mehrmals, ohne Erfolg.[82]Erfolgreich war aber schließlich der Ablehnungsantrag Bültmanns gegen Melster Mitte Juli 1970[83], dem sich Schulte-Hillen und Schreiber anschlossen.[84]Bültmann stützte dieses Gesuch auf eine Unterredung Melsters mit Rechtsanwalt Mau Anfang März 1970, die bei einem Spaziergang nach 20 Uhr stattgefunden und über die Melster anlässlich seiner vorangegangenen dienstlichen Erklärungen geschwiegen hatte. Melster stellte die Unterredung nicht in Abrede und legte in seiner dienstlichen Erklärung dar, er habe zum einen seine Besorgnis über uferlose Beweisanträge der Verteidigung zum Ausdruck bringen wollen und zum anderen befürchtet, dass der Angeklagte Mückter wegen eines beabsichtigten Urlaubs nicht zur Hauptverhandlung erscheinen würde. Um eine etwaige Einstellung des Verfahrens sei es bei der Unterredung nicht gegangen.[85]Melster lehnte sich in der Folge selbst ab.[86]
d) Die Staatsanwaltschaft
Die prägendste Figur auf Seiten der Staatsanwaltschaft war Josef Peter Havertz.[87]Er wurde durch den bereits im Vorverfahren tätigen Staatsanwalt Knipfer sowie durch den erst in der Spätphase des Ermittlungsverfahrens hinzugekommenen Staatsanwalt Günter unterstützt.[88]Die Anklage wurde durch LOStA Gierlich verlesen.[89]
Havertz stand der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens zunächst sehr skeptisch gegenüber;[90]er musste von einer Zustimmung überzeugt werden.[91]
e) Die Nebenklage
Aus den Vertretern der Nebenklage stachen vor allem zwei Personen hervor: die Rechtsanwälte Karl-Hermann Schulte-Hillen und Rupert Schreiber.
In Schulte-Hillens Familie gab es zwei Contergan-geschädigte Kinder, darunter sein Sohn. Schulte-Hillen hatte sich an Widukind Lenz gewendet und ihn auf die Zunahme von Fehlbildungen in seinem Nahbereich aufmerksam gemacht. Lenz, obwohl zunächst skeptisch, war diesem Verdacht nachgegangen. Beide wirkten auf die Rücknahme von Contergan hin. Schulte-Hillen war später zwischenzeitlich Vorsitzender des Bundesverbandes der Eltern körpergeschädigter Kinder und in dieser Hinsicht in Politik und Presse gut vernetzt. Er vertrat hunderte Eltern von geschädigten Kindern nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht, sondern auch zivilrechtlich. In dieser Funktion drang er darauf, dass Grünenthal auf die Einrede der der Verjährung verzichtet.
Rechtsanwalt Schreiber kam erst nach Anklageerhebung in das Verfahren. Er schloss den oben erwähnten Vergleich mit Grünenthal. Rechtsanwalt Schulte-Hillen erklärte, an dem Vertragsschluss selbst wegen persönlicher Betroffenheit nicht selbst mitwirken zu wollen. Anders als Schreiber stand er aufgrund des geschlossenen Vergleichs der Einstellung des Verfahrens nicht pauschal ablehnend gegenüber, sondern enthielt sich einer Zustimmung bzw. Ablehnung.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Der Contergan-Prozess war nicht der erste Strafprozess, in dem es um die Gefahren von Arzneimitteln ging, man denke nur an den Calmette-Prozess (Lübecker Impfunglück) aus dem Jahr 1931, der gleichfalls internationale Aufmerksamkeit erfuhr. Allerdings ging es dort nicht um Fehler im Zusammenhang mit der industriellen Herstellung von Fertigarzneimitteln. Während sich mit dem Calmette-Prozess unmittelbar die Frage staatlicher Verantwortung verband – die Impfungen waren vom örtlichen Gesundheitsamt initiiert worden -, warf der Contergan-Prozess die Frage nach den Grenzen des freien Unternehmertums im Pharmabereich und nach der staatlichen Aufgabe zur effektiven, bereits abstrakten Gefahrenabwehr auf. Das Contergan-Verfahren zeigte der Bevölkerung nicht nur auf, dass blindes Vertrauen in Behauptungen von Pharmafirmen fehl am Platze ist, sondern bewirkte auch, dass der Staat sich mit dem Erfordernis eines „echten“, über Formalia hinausgehenden Zulassungsverfahrens für Arzneimittel beschäftigte, das die bis dahin vorherrschende Testung von Produkten „auf dem Markt am lebenden Objekt“ ersetzte.
Der Contergan-Prozess bildet den Auftakt einer Reihe von Prozessen, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produkte beleuchtet wurde, die zu Gesundheitsschäden bei Verbrauchern geführt haben. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang das Lederspray-Verfahren[92]sowie das Holzschutzmittel-Verfahren[93]genannt.[94]
Obwohl Thalidomid im Verdacht stand, in zahlreichen Ländern Menschen (vorgeburtlich) geschädigt zu haben, war es allein in Deutschland Gegenstand eines Strafprozesses.[95]Daher wurde der Prozess international beachtet, unter anderem von Betroffenen im Ausland, die vor ähnlichen Nachweisschwierigkeiten wie Zivilkläger in Deutschland standen[96]und sich von der Verhandlung in Alsdorf weiterführende Erkenntnisse u.a. zur Kausalität von Thalidomid für vorgeburtliche Schädigungen versprachen.[97]Der Verteidiger Schmidt-Leichner berichtete in seinem Eingangsstatement am zweiten Hauptverhandlungstag davon, dass sich das Unternehmen in England mit Betroffenen auf einen Vergleich geeinigt habe, von einem solchen Vergleich in Deutschland auf Anraten der Rechtsanwälte wegen der Möglichkeit der Fehldeutung einer solchen Zahlung als Schuldanerkenntnis während des laufenden Strafverfahrens allerdings Abstand genommen habe.[98]
4. Anklage
Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung sowie fahrlässige Tötung und Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zur Last.[99]Soweit es den Vorwurf der Körperverletzung betraf, bezog die Staatsanwaltschaft diesen sowohl auf die nervengeschädigten Erwachsenen als auch auf die mit Behinderungen auf die Welt gekommenen, zum Teil bereits verstorbenen Kinder. Die strafrechtliche Subsumtion war, was die Erfassung vorgeburtlich verursachter Schäden durch die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte anbelangt, gewagt: Die Staatsanwaltschaft erblickte in der Wirkung des Thalidomids auf den Embryo eine gegenüber der Mutter verursachte Funktionsstörung. Durch den Stoff, so die These, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Leibesfrucht ordnungsgemäß zu versorgen. Diese Konstruktion war erforderlich, weil das StGB (damals wie heute) nach überwiegender Ansicht nicht das werdende Leben vor fahrlässigen Schädigungen schützt.
Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung hatten bereits mehr als dreihundert Personen ihre Zulassung als Nebenkläger beantragt, weitere Anträge folgten. Die Staatsanwaltschaft unternahm den Versuch, später gemeldete Fälle mittels der Formulierung „unter anderem“ in die Anklage einzubeziehen. Im Dezember 1967 reichte der Vorsitzende die Anklageschrift deswegen an die Staatsanwaltschaft zurück und gab zu bedenken, diese Vorgehensweise entspreche nicht den Vorgaben des § 200 StPO.[100] Die Bemerkung „unter anderem“ sei zu unbestimmt, so dass der genaue Umfang des strafrechtlichen Vorwurfs unklar bleibe. Die Staatsanwaltschaft reichte die Anklageschrift daraufhin nochmals bei Gericht ein und fügte erläuternd aus, mit „unter anderem“ sei „mindestens“ gemeint, die Verfolgung werde gemäß § 154a StPO auf die in der Anklageschrift genannten Fälle beschränkt.[101]
5. Verteidigung
Die Verteidigung war von Anfang an koordiniert und basierte über weite Teile auf einem „Sockel“. In der Hauptverhandlung schwiegen die Angeklagten zu den Vorwürfen.[102]
Waren die Bemühungen der Verteidigung im Ermittlungs- und Zwischenverfahren zunächst darauf gerichtet, die Hauptverhandlung zu verhindern, verlagerte sich der „Gutachterstreit“ sodann in den Gerichtssaal.
Sowohl mit Blick auf die Nervenschäden bei Erwachsenen als auch auf die Embryopathien stellte die Verteidigung bereits die mögliche Verursachung durch Thalidomid generell in Abrede und präsentierte dem Gericht zu diesem Zweck – die Ressourcen der Verteidigung waren erheblich – zahlreiche Gutachter, die Zweifel anmeldeten, dass der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Schädigungen und der Einnahme von thalidomidhaltigen Medikamenten experimentell geführt werden könne.[103]
Die von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen wurden intensiven Befragungen unterzogen. Der Sachverständige Lenz wurde von der Verteidigung auch zu kritischen Äußerungen im Hinblick auf das Unternehmen Grünenthal befragt. Wie schon im Zwischenverfahren lehnten die Verteidiger den Sachverständigen auch im Hauptverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichfalls abgelehnt wurde der Sachverständige Prof. Weicker. Die Ablehnungsgesuche hatten Erfolg.
Aber auch in den angeklagten Einzelfällen versuchte die Verteidigung Zweifel an der Ursächlichkeit des Thalidomids für die Schäden zu säen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verursachung von Nervenschäden bei Erwachsenen befragten die Verteidiger die Zeugen intensiv nach der etwaigen Einnahme anderer Medikamente, um eine Alternativursache für die behaupteten Beschwerden präsentieren zu können.[104]Mit Blick auf die vorgeburtlich geschädigten Kinder gab die Verteidigung zu bedenken, dass diese Schädigungen womöglich durch andere Medikamente oder Genussmittel, Umwelteinflüsse oder gar Abtreibungsversuche hätten verursacht sein könnten. Außerdem wurde die These vertreten, die Einnahme des Thalidomids habe nicht die Schädigung der Kinder verursacht, sondern geschädigten Embryos, die andernfalls vom Körper der Mutter abgestoßen worden wären, zum Leben verholfen.
Neben der Kausalität von Thalidomid für die Schädigungen stellte die Verteidigung deren Vorhersehbarkeit für die Angeklagten in Abrede. In diesem Kontext wurde auch das „Chargenproblem“ thematisiert, d.h. die Frage, ob die Medikamente vor oder nach dem Zeitraum produziert und in den Verkehr gebracht wurden, in welchem die Beschuldigten mit Blick auf eine etwaige schädigende Wirkung des Thalidomids hätten tätig werden müssen.[105]
Mit zunehmender Dauer des Hauptverfahrens stellte die Verteidigung die Legitimität des Verfahrens als solches in Frage und vertrat die Auffassung, dass daraus – wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK – ein Verfahrenshindernis erwachse.
Hinter den Kulissen hatten einzelne Verteidiger, wie ausgeführt, bereits kurz nach Beginn der Hauptverhandlung damit begonnen, die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens auszuloten. Als Anfang 1970 aufgrund von Presseberichten, einer Verlautbarung von Grünenthal und der Äußerung von Richter Melster die Möglichkeit eines Vergleichs und in dessen Folge einer Einstellung des Strafverfahrens konkret wurde, zeichnete sich eine Spaltung der bis dato jedenfalls nach außen hin geschlossen auftretenden Verteidigerriege ab: während Rechtsanwalt Dörr eine solche Lösung begrüßte, sprachen sich Rechtsanwalt Schmidt-Leichner und Prof. Bruns dafür aus, einen Freispruch zu erzielen.[106]Rechtsanwalt Dörr trat schließlich an die Staatsanwaltschaft heran und regte an, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO einzustellen. Er machte deutlich, dass noch nicht alle Angeklagten über seinen Vorstoß informiert seien, allerdings angesichts des Umstands, dass Angeklagte, die der Einstellung nicht zustimmen würden, ihre Verteidigungskosten künftig selbst zu tragen hätten, davon auszugehen sei, dass die Zustimmung erteilt werde.[107]Einige Verteidiger legten vor bzw. anlässlich der Anregung der Einstellung des Verfahrens ihr Mandat nieder.
6. Beschluss
Am 18. Dezember 1970 – auf den Tag genau 9 Jahre nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens – stellte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Verfahren nach 283 Verhandlungstagen durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 3 StPO ein. Diese Vorschrift war erst im Jahr 1964 geändert worden. Die Voraussetzung, dass „die Folgen der Tat unbedeutend sind“, war durch die Formulierung ersetzt worden, es dürfe „kein öffentliches Interesse an der Verfolgung“ bestehen.[108]
Obwohl unanfechtbar, enthält der Beschluss eine ausführliche Begründung, die auszugsweise veröffentlicht wurde.[109]
Dieser ist zunächst die wenig überraschende Feststellung zu entnehmen, dass die Verursachung von Nervenschädigungen bei Erwachsenen tatbestandlich als Körperverletzungen zu werten sei. Deutlich umfangreicher sind die Ausführungen zum Schutz des werdenden Lebens im Lichte der §§ 222 ff. StGB: Die Kammer erteilt der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vertretenen „Theorie der Funktionsstörung der Mutter“ eine Absage[110], was sie sehr eingehend mit der Rolle des Körpers der Mutter bei der Entwicklung des Kindes im Mutterleib begründet. Daraufhin schließt sie sich allerdings der Auffassung Maurachs an, wonach fahrlässige Schädigungen des ungeborenen Kindes von den §§ 222 ff. StGB erfasst seien.[111]Die Schädigungen würden im Mutterleib „angelegt“ werden und den Menschen ab der Geburt treffen. Demgemäß erachtet die Kammer die mit Schädigungen geborenen Kinder als taugliche Tatobjekte der Körperverletzung.[112]Ein „unbeschädigter Präzustand“ der kindlichen Gesundheit sei angesichts des Charakters der fahrlässigen Körperverletzung als Erfolgsdelikt nicht erforderlich, weil bei dieser Deliktsform Tathandlung und Taterfolg zeitlich auseinanderfallen könnten.[113]Der Gegenschluss zu § 218 StGB, dem zufolge aus der Existenz der Vorschrift e contrario folgt, dass fahrlässige Verletzungen des werdenden Lebens nicht von den §§ 222 ff. StGB erfasst würden, sei nicht zwingend.[114]Die Kammer schließt ihre Ausführungen zu diesem Punkt mit einem Appell an den Gesetzgeber, das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit klarer zu fassen.[115]
Im Weiteren widmet sich die Kammer der Frage der Kausalität des Thalidomids für die Frucht- und Nervenschädigungen und konstatiert – in Anbetracht der Einstellung des Verfahrens überraschend -: „Vielmehr steht – wie noch darzulegen sein wird – eindeutig fest, dass Thalidomid Missbildungen verursacht“.[116]Dies gelte zunächst für die bei längerer Einnahme des Stoffs aufgetretenen Nervenschädigungen bei Erwachsenen.[117]In diesem Zusammenhang hebt die Kammer den Unterschied zwischen der richterlichen Überzeugungsbildung und dem naturwissenschaftlichen Beweis der Ursächlichkeit des Thalidomids für die Schäden (den einige Sachverständige verneint hatten) hervor und betont, dass auch weitere, eventuell erforderliche Faktoren in der Person der Geschädigten nichts an der Kausalität ändern würden.[118]
Anschließend wendet sich das Gericht ausführlich der Frage der Kausalität von Thalidomid für Fruchtschädigungen in einem bestimmten Stadium der Schwangerschaft zu. Es begründet diese unter anderem mit den Charakteristika der Behinderungen, der Korrelation zwischen der Häufung der Behinderungen in örtlich begrenzten Gebieten in einem bestimmten Zeitraum und dem Verbrauch von Thalidomid, ferner zwischen der „überzufällig häufig[en]“ Verordnung von Medikamenten mit dem Wirkstoff und späteren Behinderungen bei den Kindern der betroffenen Mütter sowie zwischen Behinderungen und dem Zeitpunkt der Einnahme des Wirkstoffs als auch schließlich mit der experimentellen Erzeugbarkeit vergleichbarer Fehlbildungen in Tierversuchen.[119]Die Genese der Schädigungen aus naturwissenschaftlicher Sicht im Detail nachvollziehen zu können, erachtet das Gericht für nicht erforderlich und erteilt den von der Verteidigung in den Raum gestellten Alternativhypothesen eine Absage.[120]
Im Folgenden widmen sich die Richter der Schuldfrage[121]und erläutern die Anforderungen, die „an einen ordentlichen und gewissenhaften“ Hersteller von Arzneimitteln zu stellen sind[122]. Bevor Medikamente in den Verkehr gebracht werden dürften, müssten sie „eingehend pharmakologisch und klinisch geprüft“ werden.[123]Zwar wären die verfahrensgegenständlichen Nervenschädigungen auch bei dieser Vorgehensweise nicht notwendigerweise offenbar geworden.[124]Davon zu trennen sei jedoch die Frage, wie ein Unternehmen auf Meldungen möglicher schädlicher Nebenwirkungen reagieren müsse. In diesem Fall bestünden Offenbarungspflichten sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber dem Arzt.[125]Das Gericht führt aus: „Es gibt, wie sämtliche Sachverständige nahezu übereinstimmend dargelegt haben, kein Arzneimittel, das nicht irgendwelche unerwünschten schädlichen Nebenwirkungen hat“.[126]Es dürfe nicht abgewartet werden, bis der Nachweis dieser Nebenwirkungen erbracht sei, sondern bereits während des „Schwebezustandes“[127]überwiege das Interesse des Patienten am Schutz vor Schäden das Vertriebsinteresse der Herstellers. Dabei gelte, dass die Schwere der möglichen Folgen den Zeitpunkt der gebotenen Reaktion des Arzneimittelherstellers ebenso bestimme wie deren Form und Inhalt.[128]An dieser Stelle schildert das Gericht sehr detailliert die denkbaren Handlungspflichten von Pharmaunternehmen. Das Verhalten von Grünenthal mit Blick auf die Nervenschädigungen habe dem nicht genügt.[129]
Im Weiteren wendet sich das Gericht der Frage der Anwendbarkeit von § 153 Abs. 3 StPO zu und stellt einleitend klar, dass der Tatbeitrag der einzelnen Beschuldigten noch nicht festgestellt worden sei.[130]Dies hindere allerdings die Anwendung der Norm nicht, ziele sie doch auf Beschleunigung ab.[131]Abzuwägen sei das Recht des Beschuldigten auf einen Freispruch mit seinen sonstigen Interessen (z.B. Beendigung der belastenden Hauptverhandlung); wie diese Abwägung ausgehe, hänge von der Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs bzw. einer Verurteilung ab.[132] Eine Mitverantwortlichkeit der Beschuldigten für die angeklagten Handlungen sei in diesem Sinne wahrscheinlich. Das gelte, wie dargelegt, mit Blick auf die Nervenschädigungen. Da diese mit den Missbildungen in natürlicher Handlungseinheit stünden, könnte bereits aus Rechtsgründen kein Teilfreispruch ergehen. Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der fruchtschädigenden Wirkung des Thalidomids äußert das Gericht unter Bezugnahme auf die Sachverständigen zwar Zweifel, schließt eine solche aber nicht aus: „Ist es aber möglich, wenn auch vielleicht nicht sehr wahrscheinlich, daß die Mißbildungen vorhersehbar waren, so ist weiterhin zu prüfen, ob und wenn ja wodurch die Angeklagten die von ihnen in diesem Fall zu fordernde Sorgfalt verletzt haben“.[133]Bei Medikamenten, bei denen Erfahrungen mit Schwangeren fehlten, sei der Hersteller als „ordentlicher und gewissenhafter“ verpflichtet, auf die fehlende Erfahrung hinzuweisen, zumal dann, wenn es entsprechende Tierversuche nicht gegeben habe.[134]Dass das womöglich nicht „branchenüblich“ gewesen sei, verringere den Sorgfaltsmaßstab nicht.[135]
Das Verschulden jedes einzelnen Beschuldigten sei allerdings als gering anzusehen.[136]Die Nervenschädigungen bei Erwachsenen seien „leicht“, die Missbildungen „schwer“ vorherzusehen gewesen.[137]Die Hersteller von Arzneimitteln seien bei der Ermittlung des gebotenen Verhaltens mangels konkreter Regelungen weithin auf sich gestellt gewesen.[138]Das Verhalten des Unternehmens Grünenthal habe sich als branchenüblich dargestellt, wobei das allein allerdings nicht zur Rechtmäßigkeit führe. Auch habe es an einer wirksamen Kontrolle durch unabhängige Stellen (zuständige Landesbehörden sowie Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft) gemangelt.[139]Die Beschuldigten hätten daher in einem Konflikt zwischen der Verantwortung für die Patienten einerseits und für das wirtschaftliche Wohl des Unternehmens andererseits gestanden.[140]Die fruchtschädigende Wirkung von Thalidomid sei für viele angesehene Fachleute überraschend gewesen. Die Kammer folgert vorsichtig: „Sie vorauszusehen war vielleicht aus den dargelegten Gründen möglich, für die Angeklagten jedoch sehr schwierig“.[141]Aktive Werbung für die Einnahme von Contergan in der Schwangerschaft habe es nicht gegeben, so dass die mögliche Schuld der Angeklagten ungeachtet der schweren Folgen für die Betroffenen als verhältnismäßig gering anzusehen sei; jedenfalls gebe die lange Dauer des Strafverfahrens mit den damit einhergehenden Belastungen Anlass zu dieser Annahme, zumal die StPO auf Strafprozesse derartiger Dimension nicht zugeschnitten sei.[142]Die Beschuldigten hätten aufgrund dieser Umstände „inzwischen einen Teil ihrer Schuld abgetragen“.[143]Eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache hätte angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer und der geplanten Änderung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften nur noch begrenzten Wert; im übrigen rechtfertige das Interesse an höchstrichterlicher Klarstellung für sich genommen nicht die Fortsetzung der Hauptverhandlung.[144]Dem Bedürfnis nach Generalprävention werde nicht zuletzt bereits durch den Beschluss der Kammer Rechnung getragen. Dies trage auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verletzten bei. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Schadensersatzzahlungen ein.[145]Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete die Einstellung des Verfahrens, denn die Angeklagten seien lange Zeit mit dem Strafverfahren belastet gewesen. Abschließend führt das Gericht aus, dass aus der Dauer des Verfahrens und den damit verbundenen Folgen für die Beschuldigten kein Verfahrenshindernis resultiere.[146]Die Dauer der Verhandlung sei ins Verhältnis zur Komplexität der Thematik zu setzen, spreche vorliegend aber gegen eine weitere Strafverfolgung.[147]
7. Wirkung und Wirkgeschichte
Die Einstellung des Verfahrens wurde, wie bereits dessen Verlauf, in der Öffentlichkeit unterschiedlich aufgenommen. Allenthalben wurde hervorgehoben, dass durch den am Rande der Verhandlung gefundenen Vergleich ein Prozessmarathon für die Geschädigten, der erforderlich geworden wäre, wenn es „nur“ zu einem Strafurteil gekommen wäre, verhindert wurde.
Fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Einstellung des Verfahrens trat das Gesetz über die Errichtung einer „Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder“ (BehKiStiftG) in Kraft, das die Schaffung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts vorsah.[148]Diese wurde mit einem Vermögen von 200 Mio. DM ausgestattet, zur einen Hälfte eingebracht durch den Bund, zur anderen durch Grünenthal gemäß der Anfang April 1970 getroffenen vertraglichen Vereinbarung zwischen Grünenthal und Rechtsanwalt Schreiber. Das Gesetz bestimmte die Leistungsberechtigten und das bei der Prüfung der Leistungsberechtigung anzuwendende Beweismaß (§ 13: „Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomid-haltiger Präparate der Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können (…)“) sowie die Art und den Umfang von Leistungen und sah in § 23 den Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Grünenthal, deren Gesellschafter, Geschäftsführer sowie Angestellte des Unternehmens vor. Bis die Geschädigten Zahlungen erhalten konnten, sollte freilich noch Zeit ins Land gehen, weil es zu Streitigkeiten zwischen den Treuhändern und dem Bundesjustizministerium kam und Rechtsanwalt Schreiber die Zustimmung zur Einbringung des Vergleichsbetrages in die Stiftung verweigerte.[149]
Das Gesetz über die Errichtung einer „Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder“ wurde im Jahr 2005 durch das Gesetz über die Conterganstiftung[150]abgelöst, die Stiftung zunächst in „Conterganstiftung für behinderte Menschen“, im Jahr 2021 schließlich in „Conterganstiftung“ umbenannt.
Die geltende Regelung zum Stiftungsvermögen sieht u.a. jährliche staatliche Zuwendungen vor sowie eine einmalige Zahlung von Grünenthal in Höhe von 50 Mio. Euro, die am 15. Juli 2009 zu leisten war (vgl. § 4 ContStifG). Diese Regelung wurde erforderlich, nachdem das ursprüngliche Stiftungskapital im Jahr 1997 aufgebraucht war und der Bund die Leistungen direkt aus dem laufenden Haushalt gezahlt hatte.
Dass der Bund sich bis zum heutigen Tag finanziell engagiert, dürfte nicht zuletzt dem Umstand geschuldet sein, dass das Strafverfahren die Defizite der bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts geltenden Regelungen zur Regulierung des Pharmamarktes aufzeigte: In Ermangelung eines Bundesgesundheitsministeriums waren zum Zeitpunkt der Zulassung von Contergan und anderen thalidomidhaltigen Medikamenten die Landesbehörden Nordrhein-Westfalens zuständig.[151]Während früher mehrheitlich Apotheker eine überschaubare Anzahl von Arzneien anmischten, wurden diese seit Beginn des 20. Jahrhunderts zunehmend industriell hergestellt. Ein effektiver Schutz der Gesundheit war angesichts der Vielzahl der fortwährend auf den Markt gebrachten Medikamente, die wortreich beworben wurden und Bedürfnisse weckten, die zuvor gar nicht bestanden hatten, nicht mehr gewährleistet. Insbesondere war, anders als beispielsweise in den USA zu dieser Zeit, kein staatliches Zulassungsverfahren vorgesehen, mit dem die Pharmafirmen die Wirksamkeit sowie die Unbedenklichkeit neuer Präparate gegenüber dem Staat hätten nachweisen müssen.
In den USA waren solche Regelungen übrigens gleichfalls infolge einer Pharma-Katastrophe – dem sog. Sulfanilamide Disaster[152]- erlassen worden. Die in dem Fall ermittelnde Pharmakologin, Frances Oldham Kelsey, verhinderte später die Zulassung von thalidomidhaltigen Präparaten in den USA.
In Deutschland trat ein vergleichbares Regelwerk erst im Jahr 1976 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNOG) in Kraft[153], das erkennbar vom Contergan-Prozess und dem, was die Kammer der pharmazeutischen Industrie und dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben hatte, geprägt war.
8. Würdigung des Prozesses
Als die Hauptverhandlung im Jahr 1968 begann, waren die Erwartungen der Öffentlichkeit an den Prozess enorm: er sollte nichts weniger als die (wenigen) im Anklagezeitraum geltenden Regelungen des Arzneimittelrechts aus strafrechtlicher Sicht bewerten, eine mögliche schuldhafte Beteiligung der Angeklagten und damit zugleich – mittelbar – Schadensersatzansprüche klären.
Verteidiger Schmidt-Leichner ließ es allerdings bereits in seinem Eingangsstatement anklingen: die Rechte des Beschuldigten lassen sich mit den Interessen von Geschädigten kaum harmonisieren.
Wie dargestellt, wurde bereits kurz nach dem Beginn der Hauptverhandlung hinter den Kulissen seitens des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der Politik eine „vergleichsweise“ Regelung angestrebt und lange darum gerungen, wie die große Zeitspanne zwischen dem Beginn des Hauptverfahrens und dem Vergleichsschluss bis hin zur Einstellung zeigt. Darauf weist auch die außergewöhnlich komplexe Begründung des Einstellungsbeschlusses hin. Es fällt auf, dass das Gericht sich einerseits mit Blick auf die nervengeschädigten Erwachsenen erstaunlich klar „pro Verurteilung“ ausspricht, andererseits in Bezug auf die fruchtschädigende Wirkung von Thalidomid und die Schuld der Angeklagten eher defensiv formuliert.
Streckenweise liest sich der Beschluss wie der Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses – und dem entsprach die Art und Weise der Hauptverhandlung zu der Frage der generellen Kausalität von Thalidomid mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Schäden. Hans Dahs sen. meinte in einem Beitrag in der ZEIT im Jahr 1971 („War es eine Parodie auf den Rechtsstaat?“), die Richter hätten sich bei der Suche nach der „wissenschaftlichen Wahrheit“ in den widersprüchlichen Stellungnahmen der Gutachter verirrt. Er konstatierte eine „Denaturierung der Hauptverhandlung“. Tatsächlich legen die Ausführungen des Gerichts im Einstellungsbeschluss nahe, dass ihm zwar bewusst war, dass es in strafrechtlicher Hinsicht letztlich nicht auf den naturwissenschaftlichen Nachweis der Schädigungen ankam, die langwierige Hauptverhandlung hierzu aber viel Zeit für die im Hintergrund laufenden Gespräche schuf, was nicht der eigentliche Sinn einer Hauptverhandlung ist.
Dahs mahnte grundsätzlich an, den hinreichenden Tatverdacht kritischer zu prüfen und wies darauf hin, dass das allgemeine Interesse an der Klärung bestimmter Fragen nicht per se die Strafverfolgung rechtfertige. Und in der Tat: weder erwies sich diejenige Konstruktion in der Anklageschrift, die vorgeburtliche Schädigungen der Kinder mit Blick auf die Mütter strafrechtlich erfasst hatte, als haltbar, noch hat sich die dem Einstellungsbeschluss zugrunde gelegte Maurach’sche Position zum Schutz des werdenden Lebens unter die Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte durchsetzen können.
Mit einem Vergleich anstelle eines Strafverfahrens (wie andernorts praktiziert) wäre den Geschädigten vor allem finanziell sehr viel schneller geholfen worden. Grünenthal hätte die Gelder, die in die Verteidigung und in die „Prozess-PR“ flossen[154], im Interesse der Geschädigten einsetzen können. Statt dessen gab es einen jahrelangen Prozess, der die dringend benötigten Zahlungen um Jahre verzögerte.
Allerdings war der „Contergan-Prozess“ mehr als der Versuch einer Subsumtion des Geschehenen unter die geltenden Strafvorschriften; er war auch der Versuch, ein gesellschaftliches Trauma öffentlich zu verarbeiten und der Vorstellung entgegenzuwirken, die Großen lasse man laufen.
Dahs bewertete den Prozess als „überdimensional“ und die Einstellung als einen „unvermeidbaren Akt justizieller Resignation“, nicht aber als eine regelwidrige Wohltat für die Angeklagten. Deren „Freikauf“ stellte er in Abrede. In Alsdorf habe „die ganze pharmazeutische Industrie“ auf der Anklagebank gesessen. Dieser Industriezweig würde, ebenso wie der Gesetzgeber, Lehren aus dem Verfahren ziehen.
Dahs resümierte: „(…) der Schlussstrich bleibt ein Kompromiss mit dem Rechtsgewissen.“ Das verdient Zustimmung. Dass die Einstellung ein Akt justitieller Resignation war, den die Justiz beklagen müsste, darf bezweifelt werden. Jedenfalls aus Sicht des Gerichts dürften die anerkannten Ziele des Strafverfahrens – Wahrheit und Gerechtigkeit – insbesondere in Anbetracht des erreichten Vergleichs möglicherweise gar übertroffen worden sein.
Der Geruch des „Freikaufs“ ist damit aber nicht aus der Welt. Grünenthal hat die Bereitschaft zur Erbringung von Entschädigungsleistungen stets mit dem Ausschluss weiterer rechtlicher Risiken für das Unternehmen und die Angeklagten verknüpft. Es hätte dem Unternehmen frei gestanden, unabhängig von seiner solchen Verknüpfung – und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Zahlungen in einen Fonds für Hilfsmaßnahmen zu leisten. Mit solchen Leistungen wäre weder das Eingeständnis einer Kausalität zwischen der Einnahme von Thalidomid und den Behinderungen noch gar deren Voraussehbarkeit für die Angeklagten verbunden gewesen. Alternativ hätte die pharmazeutische Industrie einen solchen Hilfsfonds auflegen bzw. sich daran beteiligen können. Freilich wäre damit das maßgebend für eine Einstellung vorgebrachte Argument entkräftet worden, den Geschädigten werde allein durch ein möglicherweise erst in vielen Jahren rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil keine Hilfe zuteil.
Mit der faktischen Verknüpfung von Zahlung und Einstellung des Verfahrens haben Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage den zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der heutigen Form existenten § 153a StPO vorweggenommen und das damalige Verbot einer Verknüpfung von Zahlung und Zustimmung zur Einstellung umgangen.[155]
Für das mittelbar auf der Anklagebank sitzende Unternehmen Grünenthal hatte die Einstellung den Vorteil, dass es weiterhin die Schuldfrage als nicht abschließend geklärt bezeichnen konnte und – nach Inkrafttreten des Gesetz über die Errichtung einer „Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder“ – mit der Zahlung von 100 Mio. DM keine weitere Inanspruchnahme durch mögliche Geschädigte mehr zu befürchten hatte.
Für die Betroffenen freilich war mit der Einstellung und dem Vergleich „die Angelegenheit“ mitnichten erledigt. Jenseits der finanziellen Fragen, die sich mit dem Älterwerden der Contergangeschädigten in immer stärkerer Weise stellten und bis heute stellen, vermissten viele Betroffene lange Zeit schmerzlich eine Bitte um Entschuldigung seitens der Unternehmensführung. Das Unternehmen Grünenthal lehnte eine solche Erklärung bis ins Jahr 2012 ab mit dem Argument, der Begriff sei mit Schuld verknüpft, an der es fehle.[156]Weitere neun Jahre dauerte es, bis ein Mitglied der Familie Wirtz die Contergan-Geschädigten und deren Angehörige um Entschuldigung bat.[157]
Der Strafprozess soll der Erforschung der materiellen Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Herstellung von Rechtsfrieden dienen. Der Contergan-Prozess zeigt, dass diese Ziele manchmal nicht zu erreichen sind: Eine ins naturwissenschaftliche Detail gehende Aufklärung des Geschehens konnte der Contergan-Prozess bereits deswegen nicht leisten, weil die Ursächlichkeit von Thalidomid für die Schädigungen Ungeborener seinerzeit[158]noch nicht biochemisch nachweisbar war. Der Rechtsfrieden wurde zwar insofern erreicht, als alle damals virulenten Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Schädigungen beendet wurden und möglichen künftigen ein Riegel vorgeschoben wurde. Was jedoch die Herbeiführung von Rechtsfrieden durch Gerechtigkeit und diese selbst anbelangt, so wurden diese Ziele nur teilweise erreicht. Die Geschädigten waren Opfer vielfältigen Versagens und damit vielfältiger Schuld, auch in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht, wie das erst im Anschluss an den Prozess entwickelte strenge Arzneimittelrecht zeigt. Eine Anerkennung dieser Schuld – nicht zuletzt auch durch Grünenthal – hätte zur Herbeiführung von Gerechtigkeit gegenüber den Opfern beigetragen. Sie blieb defizitär.
Der „abgebrochene“ Contergan-Prozess fand und findet seinen „processus“ im Lebensweg der Betroffenen, der untrennbar mit dem Unternehmen Grünenthal verknüpft bleibt.
- Lenhard-Schramm, GiW 2016, 225, 227: „die Chiffre für Arzneimittelrisiken und Pharmaskandale“. 1. ↑
- Vgl. z.B. https://www.contergan-skandal.de/der-contergan-skandal. 2. ↑
- Vgl. Gemballa, S. 40. 3. ↑
- https://www.tagesschau.de/investigativ/contergan-entschaedigung-gerichtsbeschluss-100.html. 4. ↑
- S. BVerfG NJW 2007, 3197; BeckRS 2007, 25690; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 1268. 5. ↑
- Im folgenden: Grünenthal. 6. ↑
- Eine Auflistung weiterer thalidomidhaltiger Medikamente bei Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 265. 7. ↑
- So Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 862; ders., GiW 2016, 225. 8. ↑
- Vgl. https://www.contergan-skandal.de/der-contergan-skandal. 9. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 269 f. m.w.N. Näher zum Inkrafttreten der Rezeptpflicht für thalidomidhaltige Medikamente in den einzelnen Bundesländern a.a.O., S. 249 ff. m.w.N. 10. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 297 m.w.N. 11. ↑
- Az.: 4 Js 987/61. 12. ↑
- Laut Wenzel/Wenzel, Bd. 1, Einführung, mit einem Umfang von 972 Seiten. 13. ↑
- Zuvor waren es noch elf Beschuldigte gewesen. 14. ↑
- Auszug der Anklageschrift bei Gemballa, S. 33 ff. sowie bei Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 4 ff. 15. ↑
- Az. dort: 4 KMs 1/68. 16. ↑
- Dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 723. 17. ↑
- Nachfolgend nachgewiesen als Wenzel/Wenzel; vgl. dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 62, 741. 18. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 23. 19. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 51 ff. 20. ↑
- Z.B. Prof. Dr. Scheid, der u.a. ausführte: „Das Thalidomid ist also die Ursache der Polyneuritis. Ursache bedeutet hier, daß eine Kausalkette zwischen der Thalidomidzufuhr und der Polyneuritis besteht. Das erste Glied dieser Kette können wir angeben: Es ist das Thalidomid, und auch das letzte Glied, die Polyneuritis, ist mit unseren Mitteln faßbar. Verborgen bleibt uns aber die Strecke zwischen dem ersten und dem letzten Glied der Kette.“ Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 67. 21. ↑
- Vgl. dazu den von der Verteidigung benannten Sachverständigen Prof. Dr. Preisig: „Ich bin bei aller Ehrfurcht für Herrn Prof. Scheid auch mit seiner Beantwortung der Frage der Glieder in der Kette absolut nicht einverstanden. Ich würde sagen: Wenn sie – die Glieder der Kette, einige Glieder – unbekannt sind, können sie nichts darüber aussagen, aber auch gar nichts. Was unbekannt ist, ist unbekannt.“ Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 84 f.; der Sachverständige Prof. Dr. Scheller unterscheidet zwischen den Klinikern und den Theoretikern (a.a.O., S. 110). 22. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 172 ff. 23. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 256 f. (S. 257: „Die behauptete Schädigung der Leibesfrucht ist kein Symptom am mütterlichen Organismus.“). 24. ↑
- Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 29. 25. ↑
- Dazu dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 747, Fn. 131. 26. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 180 ff. 27. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 759. 28. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 3 S. 82. 29. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 748. 30. ↑
- Vgl. BGBl. 1969, I, S. 739, 742. 31. ↑
- Dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 812 f. 32. ↑
- So Schmidt-Leichner, Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 7; ähnlich der Ltd. OStA Dr. Gierlich S. 8 a.a.O.: „l(…) eidenschaftslos und frei von Emotionen (…)“. 33. ↑
- Dazu eingehend Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 780 ff. 34. ↑
- So die Deutung von Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 798. 35. ↑
- Dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 764 f. m.w.N. 36. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 766 m.w.N. Dazu näher unter 2. c. 37. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 768. 38. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 770 m.w.N.; vgl. aber auch die deutlich zurückhaltendere Stellungnahme des seinerzeitigen Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 22. April 1969 (Wenzel/Wenzel, Bd. 3 S. 86), der zwischen der Entschädigung und der Einstellung des Verfahrens trennte. 39. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 814 m.w.N. 40. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 849 m.w.N. 41. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 815 m.w.N. 42. ↑
- „Ein rechtlich vertretbarer Weg“ in: DER SPIEGEL 5/1970. 43. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 816 m.w.N. 44. ↑
- Dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 818 m.w.N. 45. ↑
- Vgl. Kabinettsprotokolle der Bundesregierung v. 05. März 1970 (B 136/36169, dort TOP 5 lit. c): „Der Bundesminister der Justiz gibt einen umfassenden Überblick über das geplante ‚Hilfswerk für das behinderte Kind‘. Durch das Hilfswerk soll insbesondere das Problem der Entschädigung der sog. Contergan-Kinder gelöst werden. Das Kabinett begrüßt das vorgetragene Konzept, ermächtigt den Bundesminster der Justiz, die von ihm in Aussicht genommene gesetzliche Regelung in Angriff zu nehmen und die notwendigen Verhandlungen mit beteiligten Organisationen zu führen.“), v. 23. April 1970 (B 136/36170) und v. 30. April 1970 (B 136/36170). 46. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 855 (Fn. 564) m.w.N. 47. ↑
- A.a.O. 48. ↑
- Abgedruckt als Faksimile bei Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 267 ff. 49. ↑
- Im Nachgang zu diesem Vergleichsschluss gab es Gespräche zwischen Vertretern des Bundesjustizministeriums, des Unternehmens Grünenthal und der Geschädigten, im Rahmen dessen letztere signalisierten, mit der Stiftungslösung einverstanden zu sein, wenn hierdurch keine Schlechterstellung gegenüber dem Vergleichsvertrag verbunden sei (Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 856 m.w.N. in Fn. 567). 50. ↑
- Als Faksimile abgedruckt bei Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 268 f. 51. ↑
- BT-Drs. VI/926. 52. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 830 f. m.w.N. 53. ↑
- Der Antrag findet sich bei Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 193 ff. 54. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 226 ff. 55. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 835 f.; 893. 56. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 202. 57. ↑
- A.a.O. S. 225 f. 58. ↑
- Vgl. Wenzel/Wenzel, a.a.O. S. 247 ff. Zum Inhalt siehe näher unter 6. 59. ↑
- Vgl. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 616 m.w.N. 60. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 233. 61. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 121 ff. 62. ↑
- So Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 9. 63. ↑
- Bei Wenzel/Wenzel, Bd. 1 (ohne Nummerierung) wird noch Rechtsanwalt Mennigmann genannt, der ab Bd. 2 (dort S. 9) fehlt. 64. ↑
- Vgl. https://www.zeit.de/1969/08/contergan-prozess-blatt-170‑0015/seite‑4. 65. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 797. Skizzenhafter Überblick über die Verteidigungsverhältnisse bei Gemballa, S. 82 f. 66. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 686 (m.w.N.), zitiert Neuberger mit den Worten, Wirtz habe Dahs das Mandat wegen Vertrauensverlusts gekündigt, nachdem dieser sich in der Presse über das Verhalten der Staatsanwaltschaft geäußert habe. 67. ↑
- Näher zu ihm Wassermann, RuP 2017, 94. 68. ↑
- Vgl. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 608. Neben Neuberger war noch Prof. Bruns als Verteidiger von Wirtz mandatiert; nach dem kranheitsbedingten Ausscheiden von Wirtz aus dem Prozess verteidigte Prof. Bruns den Beschuldigten von Schrader-Beielstein bis zur Niederlegung des Mandats. 69. ↑
- Dazu näher Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 687 f. m.w.N. 70. ↑
- So Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 688 m.w.N. 71. ↑
- Vgl. Mauz in DER SPIEGEL 53/1966. 72. ↑
- Dazu auch Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 690 f. 73. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 4 S. 39. 74. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 765 m.w.N. 75. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 765 m.w.N. 76. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 769 m.w.N. 77. ↑
- Lenhard-Schramm, a.a.O. 78. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 770 m.w.N. 79. ↑
- Lenhard-Schramm, a.a.O. 80. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 771 m.w.N. 81. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 772 m.w.N. 82. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 217. 83. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 774 f. m.w.N. 84. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 775 f. m.w.N. 85. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 776. 86. ↑
- Vgl. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 896: „(…) ein diensteifriger Mehrleister“. 87. ↑
- Zeitzeugeninterviews mit den drei Dezernenten bei Gemballa, S. 191 ff. 88. ↑
- Vgl. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 735 f. m.w.N. 89. ↑
- Vgl. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 802 f. m.w.N. 90. ↑
- Vgl. Zeitzeugeninterview bei Gemballa, S. 191, 202. 91. ↑
- BGHSt 37, 106. 92. ↑
- BGHSt 41, 206. 93. ↑
- Zu den mit diesen Verfahren verbundenen Rechtsfragen Jähnke, Jura 2010, 582 ff. 94. ↑</li
- Nachweise zu Zivilprozessen in Großbritannien, Australien, den USA, Kanada, Schweden und Japan bei Wimmelbücker in: Großbölting/Lenhard-Schramm (Hrsg.), S. 167, Fn. 4. 95. ↑
- Dazu eingehend Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 523 ff. 96. ↑
- Vgl. z.B. das Interview mit Sjöström in: Gemballa, S. 243 ff. 97. ↑
- Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 6 f. 98. ↑
- Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 4 ff. 99. ↑
- S. Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 716 m.w.N. 100. ↑
- Dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 718 f. (dort Fn. 61 m.w.N.) sowie Bruns in: Maurach-FS, S. 469, 472 ff. (der darauf hinweist, dass die Verfolgungsbeschränkung durch die Zulassung von Nebenklägern, die unter die „u.a.“-Fälle fielen, der Sache nach rückgängig gemacht worden sei (a.a.O. S. 475)). 101. ↑
- Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 17. 102. ↑
- Dazu näher Kaufmann, JZ 1971, 569, 572 ff. 103. ↑
- Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 25 f., 29 ff., 41 ff. 104. ↑
- Dazu näher Bruns Heinitz-FS, S. 317, 332 ff. 105. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 820 f., entnimmt das Vermerken der Staatsanwaltschaft über Gespräche mit Richter Dietz sowie Rechtsanwalt Schulte-Hillen. 106. ↑
- Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 827 m.w.N. 107. ↑
- Dazu BR-Drs. IV/2459, 3. § 153 StPO lautete seinerzeit wie folgt: „(1) Übertretungen werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist, es sei denn, daß ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung besteht. (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen. (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren in jeder Lage des Verfahrens einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.“ 108. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507 ff. 109. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 509. 110. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 509. 111. ↑
- Anderer Auffassung BGH NJW 1983, 2097; BVerfG NJW1988, 2945. 112. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 113. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 114. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510; eine solche Klarstellung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. 115. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 116. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 117. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 118. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 511 ff. 119. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 513 f. 120. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 121. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 514 ff. 121. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 123. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 124. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 515. 125. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 515. 126. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 516. 127. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 516 f. 128. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 129. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 130. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 131. ↑
- Vgl LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 132 ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 133. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 134. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 135. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 136. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 137. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 138. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 518 f. 139. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 519. 140. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 519. 141. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 519 f. 142. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 520. 143. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 520. 144. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 145. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 146. ↑
- LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 147. ↑
- BGBl. 1971, I, S. 2018. 148. ↑
- Vgl. dazu Ranft, DIE ZEIT 45/1972. 149. ↑
- ContStifG; BGBl. 2015, I, S. 2967. 150. ↑
- Vgl. dazu Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 100 ff. m.w.N. 151. ↑
- Dazu Ballentine, FDA Consumer Magazine; Lenhard-Schramm, Contergan-Skandal, S. 84 m.w.N. 152. ↑
- Hierzu näher Dieners/Heil in: Dieners/Reese, Rn. 23 ff. 153. ↑
- Die Rede ist von 6 Mio. DM, vgl. https://www.zeit.de/1972/02/der-gewinn-wurde-verpfaendet. 154. ↑
- Dazu auch Bruns, Maurach-FS, S. 469, 485 f. 155. ↑
- https://www1.wdr.de/archiv/contergan/contergan326.html. 156. ↑
- https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129505/Gruenenthal-Eigentuemerfamilie-bittet-Conterganopfer-um-Entschuldigung. 157. ↑
- Der Nachweis gelang erst bedeutend später; vgl. Ito/Ando/Handa, Cell. Mol. Life Sci (2011) 68: 1569 ff. 158. ↑
9. Quellen und Literatur
(alle Internetquellen zuletzt abgerufen am 15. Juli 2024)
Aerzteblatt.de (ohne Autorennennung), Grünenthal-Eigentümerfamilie bittet Conterganopfer um Entschuldigung, abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129505/Gruenenthal-Eigentuemerfamilie-bittet-Conterganopfer-um-Entschuldigung; Ballentine, Carol, Sulfanilamide Disaster, FDA Consumer Magazine Juni 1981, abrufbar unter www.fda.gov.; Bruns, Hans-Jürgen, Ungeklärte materiell-rechtliche Fragen des Contergan-Prozesses in: Lüttger/Blei/Hanau (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz, 1972, S. 317 ff.; ders., Ungeklärte verfahrensrechtliche Fragen des Contergan-Prozesses, in: Schroeder/Zipf (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach, 1972, S. 469 ff.; Beschluss des LG Aachen vom 18.12.1970, JZ 1971, 507 ff.; Dahs, Hans, Ein Super-Prozeß endet im Nichts, DIE ZEIT 1/1971; Dieners, Peter/ Heil, Maria in: Dieners, Peter/Reese, Ulrich (Hrsg.), Handbuch des Pharmarechts, 1. Aufl. 2010; Gemballa, Gero, Der dreifache Skandal, 30 Jahre nach Contergan, eine Dokumentation, 1993; Großbölting Thomas/Lenhard-Schramm, Niklas (Hrsg.), Contergan – Hintergründe und Folgen eines Arzneimittel-Skandals, 2017; Grünenthal, www.contergan-skandal.de; Ito, Takumi/ Ando, Hideki/ Handa, Hiroshi, Teratogenic effects of thalidomide: molecular mechanisms, Cellular and Molecular Life Sciences (2011) 68: 1569 ff.; abrufbar unter https://doi.org/10.1007/s00018-010‑0619‑9; Jähnke, Burkhard, Strafrechtliche Produkthaftung, Jura 2010, 582 ff.; Kabinettsprotokolle der Bundesregierung v. 05. März 1970 (B 136/36169), v. 23. April 1970 (B 136/36170) und v. 30. April 1970 (B 136/36170); Kaufmann, Armin, Tatbestandsmäßigkeit und Verursachung im Contergan-Verfahren, JZ 1971, 569 ff.; Lenhard-Schramm, Niklas, Das Land Nordrhein-Westfalen und der Contergan-Skandal, Gesundheitsaufsicht und Strafjustiz in den „langen sechziger Jahren“, 2016 (nachgewiesen als Contergan-Skandal); ders., Ein Lifestyle-Medikament im Nachtwächterstaat – Contergan und die Arzneimittelaufsicht des Landes in Nordrhein-Westfalen, GiW 2016, 225 ff.; Mauz, Gerhard, „Bis zum nächsten Schicksalsschlag“ in: DER SPIEGEL 53/1966; DER SPIEGEL (ohne Autorennennung), Zuckerplätzchen forte, Heft 34/1961; DER SPIEGEL (ohne Autorennennung), „Ein rechtlich vertretbarer Weg“, Heft 5/1970; Müller-Haeseler, Wolfgang, „Wie Grünenthal die Contergan-Affäre verkraftet – Der Gewinn wurde verpfändet“in: DIE ZEIT 02/1972; Ranft, Ferdinand, Streit um die Contergan-Millionen – Bekommen sie endlich Geld? in: DIE ZEIT 45/1972; Tagesschau, Gerichtsbeschluss – Hunderte Contergan-Fälle rechtswidrig entschieden?, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/investigativ/contergan-entschaedigung-gerichtsbeschluss-100.html; Wassermann, Hendrik, Josef Neuberger (1902–1977) – ®Emigrierter Jude, Justizminister, Rechtsreformer, Rechtsanwalt, RuP 2017, 94 ff.; WDR (ohne Autorennennung), Contergan-Denkmal in Stolberg enthüllt – Grünenthal entschuldigt sich erstmals, abrufbar unter https://www1.wdr.de/archiv/contergan/contergan326.html; Wenzel, Dagmar und Wenzel, Karl-Heinz, Der Contergan-Prozess, Verursachte Thalidomid Nervenschäden und Mißbildungen? Band 1, Bericht und Protokollauszüge vom 1.–50. Verhandlungstag, 1968; dies., Band 2, Bericht und Protokollauszüge vom 51.–100. Verhandlungstag, 1969; dies., Band 3, Bericht und Protokollauszüge vom 101. ‑150. Verhandlungstag, 1969; dies., Band 4, Bericht und Protokollauszüge vom 151.–200. Verhandlungstag, 1970; dies., Band 5, Bericht und Protokollauszüge vom 201.–250. Verhandlungstag, 1970; dies., Band 6, Bericht und Protokollauszüge vom 251.–283. Verhandlungstag, 1971; Welt am Sonntag („Berichterstatter Dr. G.P.“) v. 26.11.1961, Mißbildung durch Tabletten? – Alarmierender Verdacht gegen ein weitverbreitetes Medikament (teilweise abgedruckt bei Gemballa, S. 29).
Annika Dießer
Juli 2024
Zitierempfehlung:
Dießer, Annika: „Der Contergan-Prozess, Deutschland 1968–1970“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/wirtz-hermann-u‑a/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
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