Contergan-Prozess

bearbei­tet von
Prof. Dr. Annika Dießner

Deutsch­land 1968–1970
Hermann Wirtz u.a.
Körperverletzung

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Der Contergan-Prozess
Deutschland 1968–1970

1. Prozessbedeutung/ Prozessgeschichte
Der Name Conter­gan ist, obwohl das seit 1957 vertrie­be­ne Schlaf- und Beruhi­gungs­mit­tel bereits Ende 1961 vom Markt genom­men wurde, bis heute nahezu jedem ein Begriff, erinnern doch die Conter­gan-Betrof­fe­nen, zunächst Kinder, inzwi­schen gereif­te Erwach­se­ne mit zum Teil schwers­ten Behin­de­run­gen, immer wieder daran.

Conter­gan steht für den größten Arznei­mit­tel­skan­dal in der deutschen Geschich­te,[1] der in seinen Ausma­ßen, bis heute zahlen­mä­ßig nicht genau beschrie­ben werden kann. Die Firma Chemie Grünen­thal, die das Präpa­rat herge­stellt hatte, geht von weltweit ca. 10.000 betrof­fe­nen Kindern aus.[2]In der Ankla­ge­schrift wurde die vermu­te­te Zahl behin­der­ter Kinder mit 4.000 – 5.000 in der Bundes­re­pu­blik und 1.000 bis 2.000 im Ausland angege­ben.[3]Wie viele Erwach­se­ne infol­ge der Einnah­me von Thali­do­mid Nerven­schä­di­gun­gen erlit­ten, ist nicht bekannt.

Conter­gan sorgt bis in die Gegen­wart für Kontro­ver­sen – sei es beispiels­wei­se mit Blick auf die Anerken­nung erst viel später erkann­ter mögli­cher Schäden infol­ge der Einnah­me des Medika­ments durch die Mutter,[4]sei es im Zusam­men­hang mit der Darstel­lung des Gesche­hens rund um das Präpa­rat in einem Fernseh­film[5].

Die Medika­men­te Conter­gan sowie Conter­gan forte der Firma Chemie Grünen­thal[6]- beide verse­hen mit dem hausin­tern entwi­ckel­ten Wirkstoff Thali­do­mid[7]- waren zunächst rezept­frei in der Apothe­ke erhält­lich und wurden als beson­ders schonend und „ungif­tig“ bewor­ben. Bevor die Präpa­ra­te in den Verkehr gebracht wurden, waren sie zwar in Studi­en ärztlich getes­tet worden; eine Unter­su­chung auf einen etwai­gen frucht­schä­di­gen­den Effekt des Wirkstoffs und seine mögli­che (Neben-)Wirkungen bei Erwach­se­nen im Fall länge­rer Anwen­dung hatte aller­dings nicht statt­ge­fun­den. Verbind­li­che Regel­wer­ke, die die Testun­gen inhalt­lich näher umschrie­ben, existier­ten nicht. Weder mussten die Prüfun­ter­la­gen der Zulas­sungs­be­hör­de allesamt vorge­legt, noch musste der chemi­sche Wirkme­cha­nis­mus des Medika­ments im einzel­nen beschrie­ben werden. Vielmehr verlie­ßen sich die Aufsichts­be­hör­den auf die Angaben von Grünen­thal, und die Zulas­sung war eher forma­ler Natur.

© s.u.

Die Präpa­ra­te – „Lifestyle-Medika­men­te“[8]- entspra­chen dem Zeitgeist und avancier­ten, nicht zuletzt aufgrund umfang­rei­cher Werbe­maß­nah­men, zum „Verkaufs­schla­ger“. Grünen­thal selbst gibt an, es seien 300 Mio. Conter­gan-Tablet­ten verkauft worden und schätzt, dass 5 Mio. Menschen das Medika­ment in Deutsch­land einge­nom­men hätten.[9]Das Präpa­rat sowie die mit dem Wirkstoff Thali­do­mid verse­he­nen anderen Medika­men­te bescher­ten Grünen­thal, d.h. der Eigen­tü­mer­fa­mi­lie Wirtz sowie den am Gewinn betei­lig­ten Führungs­kräf­ten, jahre­lang sehr hohe Gewinne.

Ab Ende der 1950er Jahre erhielt das Unter­neh­men aller­dings aus dem Kreis der Ärzte- und Apothe­ker­schaft, durch Mitar­bei­ter im Außen­dienst sowie von Patien­ten­sei­te nach und nach einzel­ne Hinwei­se auf eine etwai­ge nerven­schä­di­gen­de Wirkung des Medika­ments bei länge­rer Einnah­me. Diese Mittei­lun­gen münde­ten ledig­lich in einem ausge­spro­chen zurück­ge­nom­me­nen Hinweis auf der Packungs­bei­la­ge. Grünen­thal infor­mier­te die Aufsichts­be­hör­den nicht; eine zentra­le behörd­li­che Stelle, an die mögli­che Neben­wir­kun­gen hätten gemel­det werden können, existier­te seiner­zeit nicht. Das Unter­neh­men versuch­te, eine Rezept­pflicht möglichst zu vermei­den. Berich­te in (auslän­di­schen) medizi­ni­schen Fachzeit­schrif­ten und entspre­chen­de Äußerun­gen auf Tagun­gen blieben zunächst außer­halb der Sphäre der Aufsichts­be­hör­den. Da aber u.a. der Versi­che­rungs­schutz in Rede stand und die Kritik nicht verstumm­te, beantrag­te Grünen­thal Ende Mai 1961 die Rezept­pflicht für Conter­gan, aller­dings gestützt auf die Behaup­tung, den Gebrauch des belieb­ten Mittels ärztli­cher Kontrol­le zu unter­stel­len.[10]

Ein Artikel über die mögli­chen Nerven­schä­di­gun­gen durch Conter­gan, der im August 1961 im „Spiegel“ erschien („Zucker­plätz­chen forte“), führte der Öffent­lich­keit die Risiken der Einnah­me mit Blick auf etwai­ge Nerven­schä­di­gun­gen vor Augen. Infol­ge des Berichts wieder­um mehrten sich Schadens­er­satz­for­de­run­gen, die an das Unter­neh­men gerich­tet wurden.[11]

Am 15. Novem­ber 1961 infor­mier­te der Arzt und Human­ge­ne­ti­ker Dr. Widukind Lenz die Firma Grünen­thal über den Verdacht, Conter­gan könne wegen einer mögli­cher­wei­se frucht­schä­di­gen­den Wirkung für das gehäuf­te Auftre­ten von Fehlbil­dun­gen bei Neuge­bo­re­nen ursäch­lich sein. Diese Mittei­lung führte aller­dings zunächst nicht zum Rückruf bzw. zu einer umgehen­den Warnung, sondern dazu, dass man Lenz seitens des Unter­neh­mens „Rufmord“ vorwarf und mögli­che Regress­for­de­run­gen in den Raum stell­te. Die Aufsichts­be­hör­den verhiel­ten sich anfangs zögernd. Erst ein Bericht in der „Welt am Sonntag“ am 26. Novem­ber 1961 über den Verdacht gegen das nament­lich nicht genann­te Medika­ment („Mißbil­dung durch Tablet­ten? Alarmie­ren­der Verdacht eines Arztes gegen ein weitver­brei­te­tes Medika­ment“) führte dazu, dass Grünen­thal selbst Conter­gan tags darauf vom Markt nahm.

In der Folge nahm die Staats­an­walt­schaft Aachen zunächst Vorun­ter­su­chun­gen auf. Paral­lel dazu erstat­te­te ein erwach­se­ner Nutzer von Conter­gan bei der Staats­an­walt­schaft Hanno­ver Straf­an­zei­ge wegen Körper­ver­let­zung, indem er behaup­te­te, durch Conter­gan Nerven­schä­di­gun­gen erlit­ten zu haben. Dieses Verfah­ren übernahm die Staats­an­walt­schaft Aachen, die am 18. Dezem­ber 1961 ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren[12]einlei­te­te. Der zunächst zustän­di­ge Staats­an­walt beließ es bei Kontak­ten zum Unter­neh­men Grünen­thal und zur zustän­di­gen Bezirks­re­gie­rung. Paral­lel dazu gingen zahlrei­che Straf­an­zei­gen aus dem gesam­ten Bundes­ge­biet ein. Im Juni 1962 kam es bei der Staats­an­walt­schaft zu einem Bearbei­ter­wech­sel, und mit der Übernah­me des Verfah­rens durch Staats­an­walt Havertz wurden die Ermitt­lun­gen ausge­wei­tet. Havertz konzen­trier­te die Ermitt­lun­gen auf einzel­ne bei Grünen­thal beschäf­tig­te Perso­nen und erwirk­te einen Durch­su­chungs­be­schluss, der im Juli 1962 vollstreckt wurde. Weite­re Durch­su­chun­gen folgten, die nach und nach zu einem großen Akten­um­fang führten. Zugleich ging Havertz auf die Inter­es­sen­ver­tre­ter der mutmaß­lich Geschä­dig­ten und auf diese selbst zu und erbat zusätz­li­che Unter­la­gen, die eventu­ell zur Klärung der Vorwür­fe beitra­gen könnten. Auch mit Lenz nahm er Kontakt auf, um mehr über die vermu­te­ten Zusam­men­hän­ge zwischen Conter­gan und den Schädi­gun­gen in Erfah­rung zu bringen. In recht­li­cher Hinsicht beschäf­tig­te Havertz sich u.a. mit der Frage der straf­recht­li­chen „Fassbar­keit“ vorge­burt­li­cher Schädi­gun­gen. Mit der steigen­den Komple­xi­tät der Ermitt­lun­gen wurden sowohl die Polizei­kräf­te als auch die Staats­an­walt­schaft verstärkt.

Die Ermitt­lun­gen erstreck­ten sich bis in das Jahr 1965. Schon das Vorver­fah­ren war geprägt durch einen Kampf um die Deutungs­ho­heit in der Öffent­lich­keit, den die Staats­an­walt­schaft, die Vertei­di­ger und das Unter­neh­men Grünen­thal ausfoch­ten, was nach damali­gen Maßstä­ben ungewöhn­lich war. Ungewöhn­lich war auch die Anzahl der von der Staats­an­walt­schaft in den Jahren 1963–1964 einge­hol­ten medizi­ni­schen Gutach­ten zu embryo­pa­thi­schen Schädi­gun­gen und Nerven­schä­di­gun­gen erwach­se­ner Perso­nen, die in die hunder­te ging. Zusätz­lich wurden mehre­re Grund­satz­gut­ach­ten zur Frage der frucht­schä­di­gen­den Wirkung des Wirkstoffs Thali­do­mid in Auftrag gegeben.

Die verfah­rens­recht­li­chen Fragen, die sich im Verlauf des Ermitt­lungs­ver­fah­rens stell­ten, muten aus heuti­ger Sicht erstaun­lich aktuell an, obwohl sich die maßge­ben­den Vorschrif­ten inzwi­schen in wesent­li­chen Punkten geändert haben: So ging es beispiels­wei­se um die Frage der Einsicht in die umfang­rei­chen Akten sowie um die Bestim­mung angemes­se­ner Fristen zur Stellungnahme.

Die Ankla­ge­schrift[13]ging im März 1967 beim Landge­richt Aachen ein. Gegen neun[14]Beschul­dig­te wurde Ankla­ge wegen fahrläs­si­ger und vorsätz­li­cher gemein­schaft­li­cher Körper­ver­let­zung, fahrläs­si­ger Tötung und Verstö­ßen gegen das Arznei­mit­tel­ge­setz erhoben.[15]Im Januar 1968 eröff­ne­te die 1. Große Straf­kam­mer des Landge­richts Aachen das Haupt­ver­fah­ren.[16]

Am 27. Mai 1968 begann, unter enormem Medien­an­drang, die Haupt­ver­hand­lung. Sie wurde auf Tonband aufge­zeich­net;[17]zusätz­lich wurde die Haupt­ver­hand­lung steno­gra­fisch festge­hal­ten und (auszugs­wei­se) in sechs Bänden veröf­fent­licht.[18]Grünen­thal war zudem mit einem eigenen Team für Öffent­lich­keits­ar­beit vor Ort vertreten.

Der Vorsit­zen­de Richter skizzier­te das Beweis­pro­gramm der Kammer am 4. Verhand­lungs­tag wie folgt: „Zunächst soll die Frage erörtert werden, ob Thali­do­mid geeig­net war, Nerven­schä­den hervor­zu­ru­fen. Kurz gesagt: die Frage der Kausa­li­tät dieses Mittels für etwai­ge Nerven­schä­den. Es soll weiter­hin dann in zweiter Linie die Frage behan­delt werden, ob und inwie­weit ein Kausal­zu­sam­men­hang zwischen der Einnah­me von thali­do­mid­hal­ti­gen Präpa­ra­ten und Mißbil­dun­gen bei Kindern besteht. (…) Daran anschlie­ßen soll sich die Frage eines etwai­gen Verschul­dens der Angeklag­ten. (…)“[19]

Zunächst vernahm das Gericht einige Zeugin­nen und Zeugen, die angege­ben hatten, durch Conter­gan Nerven­schä­di­gun­gen erlit­ten zu haben, im Anschluss daran die Sachver­stän­di­gen hierzu.[20]Die Staats­an­walt­schaft hatte überwie­gend Klini­ker benannt.[21]Dem wider­sprach die Vertei­di­gung, die ihrer­seits zahlrei­che Sachver­stän­di­ge präsen­tier­te, mit dem Argument, Grund­la­ge dieser Begut­ach­tun­gen sei letzt­lich der subjek­ti­ve Eindruck der Patien­ten, der nicht experi­men­tell nachprüf­bar sei, so dass auf diese Weise ein Beweis nicht geführt werden könne.[22]

Ab dem 27. Verhand­lungs­tag, nachdem bereits 34 Sachver­stän­di­ge gehört worden waren, ging die Beweis­auf­nah­me der Frage der frucht­schä­di­gen­den Wirkung von Thali­do­mid nach, und hier wieder­hol­te sich der Gutach­ter­streit: Zunächst wurde Prof. Lenz als Sachver­stän­di­ger vernom­men, der über seine Forschun­gen berich­te­te.[23]Die Mehrzahl der von der Vertei­di­gung benann­ten Sachver­stän­di­gen stell­te die von ihm bejah­te frucht­schä­di­gen­de Wirkung nicht katego­risch in Abrede, hielt aller­dings die zu diesem Zeitpunkt vorlie­gen­den Forschungs­er­geb­nis­se (ledig­lich) für zu wenig aussa­ge­kräf­tig, um den Beweis der Terato­ge­ni­tät von Thali­do­mid als geführt ansehen zu können.

Das Gutach­ten von Prof. Romme­ney, der sich zum embryo­na­len Wachs­tum äußer­te und hervor­hob, dass der mütter­li­che Organis­mus insoweit passiv bliebe[24], erschüt­ter­te die der Ankla­ge­schrift zugrun­de geleg­te These, Thali­do­mid habe die Mutter bei der Versor­gung des werden­den Lebens beein­träch­tigt. Die Ausfüh­run­gen bewirk­ten, dass die Kammer beschloss, ein Rechts­gut­ach­ten zur Frage der straf­recht­li­chen Relevanz embryo­na­ler Schädi­gun­gen im Lichte von §§ 222, 230 (heute: § 229) StGB einzu­ho­len. Mit der Begut­ach­tung sollte zunächst Prof. Schrö­der beauf­tragt werden.[25]Da dieser aller­dings bereits für die Vertei­di­gung tätig gewor­den war, betrau­te das Gericht nach Inter­ven­ti­on der Neben­kla­ge Prof. Maurach mit der Erstat­tung des Gutach­tens.[26]

Ab Anfang Novem­ber 1968 widme­te das Gericht sich den Abläu­fen bei Grünen­thal. Die Sachver­stän­di­gen, die zur Frage der Erkenn­bar­keit einer frucht- und nerven­schä­di­gen­den Wirkung von Thali­do­mid gehört wurden, wiesen darauf hin, dass in den 1950er Jahren keine verbind­li­chen Regelun­gen zur Testung von Medika­men­ten existiert hätten.[27]Zwar sei die abstrak­te Möglich­keit, dass Medika­men­te eine frucht­schä­di­gen­de Wirkung entfal­ten könnten, zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen. Zu erken­nen, dass konkret Thali­do­mid frucht­schä­di­gend wirkt, sei im Zuge der üblichen Tests aller­dings sehr unwahr­schein­lich gewesen, denn die für Tierver­su­che üblicher­wei­se einge­setz­ten Mäuse und Ratten reagier­ten, anders als Menschen, auf die Gabe des Wirkstoffs nicht mit Frucht­schä­di­gun­gen. Auch die Erkennt­nis, dass mit der Einnah­me von Thali­do­mid mögli­cher­wei­se Nerven­schä­di­gun­gen einher­gin­gen, sei unwahr­schein­lich gewesen.

Anschlie­ßend erfolg­te die Beweis­auf­nah­me zu den Gescheh­nis­sen rund um den Vertrieb von Thali­do­mid. Im Zuge dessen wurden mehr als 1.200 Urkun­den verle­sen, darun­ter Mittei­lun­gen über Neben­wir­kun­gen an das Unter­neh­men, Mittei­lun­gen der Firma an Lizenz­neh­mer, Bespre­chungs­pro­to­kol­le etc.[28]Im April 1969 fand ein Ortster­min im Werk von Grünen­thal in Stolberg statt,[29]dann wurden Ärzte vernom­men, die Conter­gan verord­net hatten, später die Beamten, die mit der Zulas­sung und Überwa­chung des Medika­ments befasst waren, im Anschluss daran nicht angeklag­te Mitar­bei­ter von Grünenthal.

Im Verlauf des Prozes­ses zeigte sich die Schwie­rig­keit, die seiner­zeit gelten­de 10-Tages-Regel des § 229 StPO a.F. einzu­hal­ten,[30] was zu zahlrei­chen Schie­be­ter­mi­nen führte. Überdies war fraglich, ob vor Eintritt der absolu­ten Verjäh­rung (§ 78c Abs. 2 S. 2 StGB a.F.), die im Jahr 1973 einge­führt werden sollte,[31]ein rechts­kräf­ti­ges Urteil würde erzielt werden können.[32]

War der Ton zwischen Staats­an­walt­schaft und Vertei­di­gung in der Haupt­ver­hand­lung anfangs noch gemäßigt – man beton­te die Pflicht, die Vorwür­fe „(…) ebenso leiden­schafts­los wie gewis­sen­haft“ zu prüfen[33]- kam es im weite­ren Verlauf zu Ausein­an­der­set­zun­gen. Diese beschränk­ten sich nicht auf den Gerichts­saal, sondern führten zu Dienst­auf­sichts­be­schwer­den und sogar Straf­an­zei­gen gegen Vertre­ter der Staats­an­walt­schaft.[34]Die Nerven lagen blank, und der Vertei­di­gung war wohl auch daran gelegen, die Staats­an­walt­schaft durch konstan­ten Wider­stand von den Vortei­len einer „vergleichs­wei­sen Einstel­lung“ des Verfah­rens zu überzeu­gen.[35]

Gewis­se Indizi­en hierfür finden sich in einem Vermerk der Staats­an­walt­schaft über ein Gespräch mit einem Journa­lis­ten, Karl-Heinz-Wenzel, der berich­te­te, einige Vertei­di­ger (u.a. Prof. Bruns, die Rechts­an­wäl­te Dahren­dorf, Dörr, Damas­sio­tis) gingen von einer Verur­tei­lung aus; zahlrei­che Vertei­di­ger machten hierfür die von Rechts­an­walt Dahren­dorf angereg­te Konfron­ta­ti­on mit der Staats­an­walt­schaft verant­wort­lich. Nun wolle man das Gericht „(…) unter Beschuss (…) nehmen“.[36]Bevor es dazu kommen konnte, änder­te sich die Zusam­men­set­zung der Kammer und der Stil, der die Verhand­lungs­lei­tung prägte.[37] Die anfangs vom Gericht inten­dier­te klare thema­ti­sche Gliede­rung des Prozes­ses wurde schwam­mig.[38]

Einer dienst­li­chen Stellung­nah­me zu einem Ableh­nungs­ge­such gegen den Richter Melster ist zu entneh­men, dass es bereits ab Sommer 1968 Gesprä­che über mögli­che Entschä­di­gungs­zah­lun­gen durch Grünen­thal und eine diesen nachfol­gen­de Einstel­lung des Straf­ver­fah­rens nach § 153 Abs. 3 StPO gab. Daran hatten einzel­ne Mitglie­der des Gerichts (darun­ter noch der seiner­zei­ti­ge Ergän­zungs­rich­ter Melster), Vertre­ter der Staats­an­walt­schaft, einige Vertei­di­ger und nicht angeklag­te Mitar­bei­ter von Grünen­thal sowie später auch einzel­ne Neben­kla­ge­ver­tre­ter teilge­nom­men. Aus diesen Gesprä­chen, so Melster, sei deutlich gewor­den, dass sich die Kammer „(…) bei bestimm­ten Gegeben­hei­ten einer Einstel­lung des Verfah­rens nicht verschlie­ßen werde“.[39]

Im Herbst 1969 plante das Bundes­prä­si­di­al­amt, gemein­sam mit den Kirchen und der Arbei­ter­wohl­fahrt, einen öffent­li­chen Aufruf an die Anspruch­stel­ler und Herstel­ler von Conter­gan zu richten. Darin sollte zur Erzie­lung einer zügigen auch zivil­recht­li­chen Regulie­rung der Schäden eine vergleichs­wei­se Verstän­di­gung auf eine Treuhand­lö­sung vorge­schla­gen werden „unter der Voraus­set­zung, dass das Straf­ver­fah­ren durch Einstel­lung beendet wird“.[40]Wenig später melde­te sich Rechts­an­walt Dahren­dorf beim Bundes­prä­si­di­al­amt und warb dort für die Einrich­tung einer Stiftung.[41]Das Amt nahm von dem Vorha­ben eines Aufrufs Abstand, nachdem es von der General­staats­an­walt­schaft erfah­ren hatte, dass im Hinter­grund bereits entspre­chen­de Verhand­lun­gen liefen und „auch im Namen des Gerichts“[42]darum gebeten wurde, die Vergleichs­ver­hand­lun­gen nicht zu stören.

Im Januar 1970 erschien ein Artikel im SPIEGEL, in dem über Gesprä­che des Gerichts mit Verfah­rens­be­tei­lig­ten außer­halb des Gerichts­saals berich­tet wurde, außer­dem darüber, dass die Richter bei dieser Gelegen­heit die Zahlung von 100 Mio. DM seitens Grünen­thal für angemes­sen erach­tet hätten.[43]Noch am selben Tag veröf­fent­lich­te Grünen­thal eine Presse­mit­tei­lung, in der die Bereit­schaft des Unter­neh­mens zur Zahlung des Betra­ges erklärt wurde, unter der Voraus­set­zung, dass damit weite­re Risiken für Grünen­thal und die Angeklag­ten ausge­schlos­sen seien.[44]

Bundes­prä­si­di­al­amt und Landes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um Nordrhein-Westfa­len kamen darauf­hin überein, dass ein öffent­li­cher Aufruf überholt sei und es einer Stiftung o.ä. bedür­fe, um das Angebot Grünenthals umzuset­zen. Das Landes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um berich­te­te über entspre­chen­de Überle­gun­gen im Bundes­jus­tiz­mins­te­ri­um und regte an, der Bundes­prä­si­dent möge sich öffent­lich für die Stiftungs­lö­sung einsetzen.

Eine öffent­li­che Stellung­nah­me erfolg­te auch seitens des Gerichts durch Richter Melster, der in der Presse mit den Worten zitiert wurde, das Gericht sei durch­aus bereit, das Verfah­ren einzu­stel­len, wenn Grünen­thal und die Geschä­dig­ten sich einig­ten.[45]

Im Febru­ar 1970 began­nen diver­se Bundes­mi­nis­te­ri­en damit, die avisier­te Stiftungs­lö­sung umzuset­zen.[46]Dabei galt es vor allem zu verhin­dern, dass durch den Übergang von Ansprü­chen auf Träger der Sozial- und Kranken­ver­si­che­rung, die bis dato die Versor­gung der Kinder gewähr­leis­tet hatten, die Geschä­dig­ten selbst keine Zahlun­gen erhal­ten würden. Es habe, so berich­ten es Teilneh­mer der Kabinetts­be­spre­chung, einen „Freuden­schrei des Bundes­kanz­lers“ (Brandt) ausge­löst, dass Schrit­te zur Entschä­di­gung der betrof­fe­nen Kinder unter­nom­men würden.[47]Es sei angeregt worden, über die General­staats­an­walt­schaft zu klären, „ob die Staats­an­walt­schaft und das Gericht mitspie­len werden“.[48]

Neben­kla­ge­ver­tre­ter Schrei­ber schloss, unabhän­gig von den Vorbe­rei­tun­gen zu der im Entste­hen begrif­fe­nen gesetz­li­chen Lösung und dem laufen­den Straf­ver­fah­ren, am 10. April 1970 mit Grünen­thal einen Vergleichs­ver­trag.[49]Darin wurde die Frage der Kausa­li­tät des Thali­do­mids für die Schäden und deren Vorher­seh­bar­keit ausge­klam­mert; das Unter­neh­men verpflich­te­te sich zur Zahlung von 100 Mio. DM zzgl. Zinsen auf ein Treuhand­kon­to, unter der Voraus­set­zung, dass die Sozial­hil­fe- und Kranken­ver­si­che­rungs­trä­ger auf überge­lei­te­te Ansprü­che verzich­te­ten. Zu diesem Zweck wurde die Einrich­tung eines Treuhän­der­gre­mi­ums verein­bart, bestehend aus dem Vertei­di­ger Dörr, dem Syndi­kus­an­walt von Grünen­thal, Warten­sle­ben, und Rechts­an­walt Schrei­ber. Das Gremi­um sollte seiner­seits einen Zulas­sungs- sowie einen Bewil­li­gungs­aus­schuss bestim­men, die Leistun­gen an Berech­tig­te im Gegen­zug zu einer Abfin­dungs­er­klä­rung bewir­ken sollten.[50]Die Frage der Entschä­di­gung von Erwach­se­nen, die infol­ge der Einnah­me von Thali­do­mid Schäden erlit­ten hatten, wurde in dem Vergleich nicht thema­ti­siert und anschlie­ßend verhan­delt. Man einig­te sich später darauf, dass Grünen­thal für diese Geschä­dig­ten einen Betrag von 4 Mio. DM zur Verfü­gung stellt. Das Vergleichs­an­ge­bot (Gesamt­vo­lu­men: 4 Mio. DM) und die Auslo­bung von 4.000 DM bzw. 7.000 DM pro Fall (letzt­ge­nann­ter Betrag bei schwe­ren fortdau­ern­den polyneu­ri­ti­schen Sympto­men) erfolg­ten schließ­lich unter dem 18. Dezem­ber 1970.[51]

Am 09. Juni 1970 übermit­tel­te Willy Brandt dem Präsi­den­ten des Deutschen Bundes­ta­ges den von der Bundes­re­gie­rung beschlos­se­nen „Entwurf eines Geset­zes zur Errich­tung einer natio­na­len Stiftung ‚Hilfs­werk für das behin­der­te Kind‘.[52]Mit Schrei­ben vom 04. Novem­ber 1970 wandte sich Bundes­jus­tiz­mi­nis­ter Jahn an die Träger der Sozial­hil­fe und Kranken­kas­sen und bat darum, auf überge­lei­te­te Ansprü­che zu verzich­ten und das entspre­chend zu erklä­ren. Er skizzier­te die beabsich­tig­te Stiftungs­lö­sung und stell­te in Aussicht, dass ein Anspruchs­aus­schluss geregelt werden würde.[53]

Rechts­an­walt Dörr beantrag­te in der Haupt­ver­hand­lung am 07. Dezem­ber 1970, das Verfah­ren nach § 260 Abs. 3 StPO wegen überlan­ger Dauer einzu­stel­len. Hilfs­wei­se regte er an, nach § 153 Abs. 3 StPO einzu­stel­len und erklär­te, die Angeklag­ten würden in diesem Fall auf die Erstat­tung von Ausla­gen verzich­ten.[54]Die Angeklag­ten stimm­ten dem Antrag auf Nachfra­ge des Gerichts zu. Die Staats­an­walt­schaft nahm in der Haupt­ver­hand­lung am 11. Dezem­ber 1970 zu dem Antrag Dörrs Stellung.[55]Sie stimm­te der Anregung der Verfah­rens­ein­stel­lung gemäß § 153 Abs. 3 StPO zu und wende­te als „argumentative[n] Hebel“[56]die Zahlung von 100 Mio. DM an, um zu begrün­den, dass damit eine etwai­ge Schuld der Angeklag­ten ebenso wie das Bedürf­nis der Öffent­lich­keit an einer straf­recht­li­chen Ahndung der Vorgän­ge rund um Conter­gan einer Einstel­lung nicht entge­gen­ste­he. Einige Neben­kla­ge­ver­tre­ter lehnten die Einstel­lung ab.[57]Rechts­an­walt Schul­te-Hillen enthielt sich einer Zustim­mung bzw. Ableh­nung.[58]

Das Gericht verkün­de­te in der Haupt­ver­hand­lung vom 18. Dezem­ber 1970 den Beschluss, das Verfah­ren nach § 153 Abs. 3 StPO einzu­stel­len.[59]Einige Monate später wurden die Verfah­ren gegen die Angeklag­ten Wirtz, Kelling und Werner gleich­falls nach dieser Vorschrift eingestellt.

2. Prozess­be­tei­lig­te
a) Die Angeklagten
Die Ankla­ge richte­te sich gegen folgen­de neun Beschuldigte:

• Hermann Wirtz (geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter von Grünenthal)
• Heinrich Mückter (wissen­schaft­li­cher Direk­tor bei Grünenthal)
• Hermann Leufgens (kaufmän­ni­scher Leiter bei Grünenthal)
• Hans-Werner von Schra­der-Beiel­stein (Proku­rist, Mitar­bei­ter der Forschungs- und Lizenz­ab­tei­lung bei Grünenthal)
• Jakob Chauvis­tré (Geschäfts­füh­rer bei Grünenthal)
• Wolfgang Kelling (Abtei­lungs­lei­ter bei Grünenthal)
• Günther Sievers (wissen­schaft­li­cher Mitar­bei­ter im Außen­dienst bei Grünenthal)
• Klaus Winan­di (Proku­rist und Vertriebs­lei­ter bei Grünenthal)
• Gotthold Erich Werner (Leiter der medizi­nisch-wissen­schaft­li­chen Abtei­lung bei Grünenthal).

Bis zur Einstel­lung des Verfah­rens reduzier­te sich die Anzahl der Beschul­dig­ten auf fünf: Gegen den Beschul­dig­ten Hermann Wirtz wurde das Verfah­ren kurz vor Beginn der Haupt­ver­hand­lung wegen einer Erkran­kung abgetrennt, so dass kein Angehö­ri­ger der Familie Wirtz in Alsdorf vor Gericht stand; das gegen seinen Sohn, Franz Wirtz, geführ­te Ermitt­lungs­ver­fah­ren war bereits im Jahr 1964 nach § 170 Abs. 2 StPO einge­stellt worden, weil er sich während der Zeit des Vertriebs von Conter­gan in den USA aufge­hal­ten hatte.[60]Gegen den Beschul­dig­ten Kelling erfolg­te die Abtren­nung gleich­falls krank­heits­be­dingt am ersten Haupt­ver­hand­lungs­tag. Das Verfah­ren gegen Chauvis­tré wurde wegen Verhand­lungs­un­fä­hig­keit im August 1970 abgetrennt[61], das gegen den Beschul­dig­ten Werner im Oktober 1970[62].

b) Die Verteidiger
Die Beschul­dig­ten, die bis zur Einstel­lung im Verfah­ren verblie­ben, wurden wie folgt verteidigt:
• Heinrich Mückter: Rechts­an­wäl­te Schmidt-Leich­ner, Mau, Pick und Greeven
• Hermann Leufgens: Prof. Warda, Rechts­an­walt Pinski
• Hans-Werner von Schra­der-Beiel­stein: Rechts­an­wäl­te Dörr und Schmitz. Prof. Bruns legte im Oktober 1970 sein Mandat nieder.[63]
• Günther Sievers: Rechts­an­wäl­te Roesen, Waldow­ski und von Veltheim.[64]Letzte­rer war zunächst selbst Beschul­dig­ter in dem Verfah­ren gewesen. Rechts­an­walt Damas­sio­tis legte aus Protest gegen die Einstel­lung des Verfah­rens sein Mandat nieder.
• Klaus Winan­di: Rechts­an­wäl­te Acker­mann und Ott. Zeitwei­se hatte er auch den späte­ren Staats­rat (Staats­se­kre­tär) in der Hambur­gi­schen Behör­de für Inneres, Rechts­an­walt Frank Dahren­dorf, manda­tiert. Dahren­dorf wurde später noch Hambur­ger Justiz­se­na­tor, danach kurzzei­tig Innen­se­na­tor in Berlin.

Die Vertei­di­gung war, in den Worten Dahren­dorfs, „ein bisschen ausge­sucht“[65]und daher zur Vermei­dung der Beiord­nung von Pflicht­ver­tei­di­gern mehrfach besetzt.

Bei vielen der Vertei­di­ger, die im Verlauf des Conter­gan-Prozes­ses auftra­ten, handel­te es sich „um die absolu­te Elite der deutschen Straf­rechts­ver­tei­di­ger“.[66]Unter den auch heute noch bekann­ten Namen wie Schmidt-Leich­ner, Dörr und Meyer-Köring (er vertei­dig­te den Beschul­dig­ten Chauvis­tré) befand sich während des Ermitt­lungs­ver­fah­rens Hans Dahs sen. – Honorar­pro­fes­sor, in Perso­nal­uni­on Vorsit­zen­der des Deutschen Anwalt­ver­eins und des Straf­rechts­aus­schus­ses der Bundes­rechts­an­walts­kam­mer, und als einzi­ger Rechts­an­walt in die Große Straf­rechts­kom­mis­si­on des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums berufen. Dahs koordi­nier­te während des Ermitt­lungs­ver­fah­rens zunächst die Vertei­di­gung. Der Beschul­dig­te Hermann Wirtz entzog ihm nach der Mittei­lung, dass das Verfah­ren nicht wie erhofft im Ermitt­lungs­ver­fah­ren einge­stellt werden würde, das Mandat.[67]An die Stelle von Dahs trat im Novem­ber 1966 Rechts­an­walt Neuber­ger aus Düssel­dorf, der zugleich Landtags­ab­ge­ord­ne­ter der SPD war.[68]Neuber­ger hatte zunächst den Beschul­dig­ten von Veltheim vertei­digt,[69]dessen Verfah­ren nach § 170 Abs. 2 StPO einge­stellt wurde.

Dass der Entschei­dung für Neuber­ger womög­lich (auch) politi­sche Gründe zugrun­de gelegen haben könnten, legen die Gescheh­nis­se des 07. Dezem­ber 1966 nahe[70]: An diesem Tag kontak­tier­te Rechts­an­walt Neuber­ger die Staats­an­walt­schaft und bat um ein Gespräch. Darin fasste er noch einmal die aus seiner Sicht strei­ten­den Gesichts­punk­te gegen eine straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit seines Mandan­ten zusam­men und überreich­te einen entspre­chen­den Schrift­satz. Auf den Hinweis der Staats­an­walt­schaft, dass es sich hierbei um eine Berichts­sa­che hande­le, erwider­te Neuber­ger, die Entschei­dung über die Ankla­ge­er­he­bung betref­fe eine Gewis­sens­ent­schei­dung, die die Staats­an­walt­schaft selbst und weisungs­frei zu treffen habe.[71]Sodann berich­te­te er, dass er am Folge­tag als neuer Justiz­mi­nis­ter des Landes Nordrhein-Westfa­len verei­digt würde, legte sein Mandat nieder und verwies auf seinen Sozius, Rechts­an­walt Pick, als neuen Vertei­di­ger des Beschul­dig­ten Hermann Wirtz. Als Pick sich wenig später schrift­lich bei der Staats­an­walt­schaft melde­te, nahm er auf den Inhalt des Gesprächs und auf Neuber­gers Schrift­satz Bezug.

Einem Bericht im SPIEGEL zufol­ge war für Neuber­ger zum Zeitpunkt der Übernah­me des Mandats nicht abseh­bar, dass er wenig später als Justiz­mi­nis­ter verei­digt werden würde: damals habe es so ausge­se­hen, als ob die FDP den Justiz­mi­nis­ter stellen würde.[72]Aller­dings änder­te das nichts an dem Bild, das sich in der Folge ergab: Während des weite­ren Verfah­rens fungier­te eine Person als Landes­jus­tiz­mi­nis­ter, die darin zuvor als Vertei­di­ger agiert hatte, nunmehr von Amts wegen von der Staats­an­walt­schaft infor­miert wurde und – jeden­falls theore­tisch – ihr gegen­über ein Weisungs­recht hätte ausüben können. Ausweis­lich des erwähn­ten Artikels im SPIEGEL war es „am 9. Dezem­ber 1966 (…) dann die erste Amtshand­lung des Justiz­mi­nis­ters Neuber­ger, sämtli­che Mitar­bei­ter des Minis­te­ri­ums schrift­lich anzuwei­sen, daß alle Dinge, die aus seiner nun ohne ihn arbei­ten­den Düssel­dor­fer Anwalts­pra­xis an das Minis­te­ri­um gelan­gen, direkt dem Staats­se­kre­tär zuzulei­ten und ihm selbst in keiner Form zur Kennt­nis zu bringen sind“.[73]Auf Minis­ter­ebe­ne ließ sich Neuber­ger in Fragen, die den Conter­gan-Prozess betra­fen, von seinem Kolle­gen Diether Posser, Minis­ter für Bundes­an­ge­le­gen­hei­ten, vertre­ten, der wieder­um mit dem Bundes­prä­si­den­ten Heine­mann in einer Sozie­tät verbun­den war.

Nach dem Ausschei­den von Neuber­ger übernahm Rechts­an­walt Dörr die Koordi­na­ti­on der Vertei­di­gung. An dieser Abstim­mung nahm auch der Syndi­kus­an­walt des Unter­neh­mens Grünen­thal, Rechts­an­walt Warten­sle­ben, teil.

c) Das Gericht
Die Haupt­ver­hand­lung fand in den Jahren 1968 bis 1970 jeweils an drei Tagen pro Woche vor der 1. Großen Straf­kam­mer des Landge­richts Aachen statt, die mangels eines hinrei­chend großen Saals im (inzwi­schen nicht mehr existen­ten) Casino der Grube „Anna“ im benach­bar­ten Alsdorf tagte.

Angesichts der bereits zu Beginn des Prozes­ses prognos­ti­zier­ten Verhand­lungs­dau­er wurde beschlos­sen, drei Ergän­zungs­rich­ter und sechs Ergän­zungs­schöf­fen hinzuzuziehen.

Den Vorsitz führte bis einschließ­lich zum 155. Haupt­ver­hand­lungs­tag Landge­richts­di­rek­tor Peter Weber. Am 09. Septem­ber 1969 verlas der bis dahin Stell­ver­tre­ten­de Vorsit­zen­de der 1. Großen Straf­kam­mer, Benno Dietz, ein ärztli­ches Attest, aus dem die dauer­haf­te Verhand­lungs­un­fä­hig­keit Webers hervor­ging.[74]Dietz rückte darauf­hin zum Vorsit­zen­den auf.[75]Ihm folgte der bis dato als Ergän­zungs­rich­ter fungie­ren­de Wolfgang Melster nach.[76]

Der Neben­klä­ger Wilhelm Bültmann lehnte Melster Ende März 1970 wegen der Besorg­nis der Befan­gen­heit ab. Zur Begrün­dung führte er aus, Melster habe, noch in seiner Eigen­schaft als Ergän­zungs­rich­ter, im Herbst 1968 mit der Firma Grünen­thal Vergleichs­ver­hand­lun­gen zur Abfin­dung der Geschä­dig­ten geführt.[77]In seiner dienst­li­chen Stellung­nah­me bestä­tig­te Melster diese Darstel­lung und korri­gier­te, die Verhand­lun­gen hätten bereits im Sommer 1968 begon­nen.[78]Er sei durch den Hinweis eines Justiz­an­ge­hö­ri­gen – hierbei handel­te es sich um Staats­an­walt Knipfer[79]- auf die Idee gebracht worden und habe zunächst allein darüber nachge­dacht und sodann den damali­gen Vorsit­zen­den sowie Knipfer darüber infor­miert, dass er beabsich­ti­ge, infor­ma­to­risch mit dem Vertei­di­ger Prof. Bruns hierüber zu sprechen. Das Gespräch habe sich im August 1968 zugetra­gen, und im Anschluss habe er sowohl die Kammer­mit­glie­der als auch die Staats­an­walt­schaft infor­miert.[80]Einige Tage später habe es eine gemein­sa­me Bespre­chung mit der Staats­an­walt­schaft, einigen Vertei­di­gern (Rechts­an­walt Damas­sio­tis, Prof. Bruns) und nicht angeklag­ten Angehö­ri­gen der Geschäfts­lei­tung der Fa. Grünen­thal gegeben, an dem er teilge­nom­men habe; im Anschluss habe er dem damali­gen Vorsit­zen­den über den Inhalt der Unter­re­dung berich­tet. Nach dieser Initia­ti­ve zu Vergleichs­ver­hand­lun­gen habe es erst ab April 1969 Gesprä­che mit der Vertei­di­gung und der Staats­an­walt­schaft über eine mögli­che Einstel­lung des Verfah­rens gegeben. Im Verlauf der Gesprä­che hätten auch die anderen Mitglie­der der Kammer sowie – am 09. Dezem­ber 1969 – die Neben­klä­ger­ver­tre­ter Schul­te-Hillen und Schrei­ber teilge­nom­men.[81]Der Befan­gen­heits­an­trag wurde zurück­ge­wie­sen, und Bültmann wieder­hol­te seinen Angriff mehrmals, ohne Erfolg.[82]Erfolg­reich war aber schließ­lich der Ableh­nungs­an­trag Bültmanns gegen Melster Mitte Juli 1970[83], dem sich Schul­te-Hillen und Schrei­ber anschlos­sen.[84]Bültmann stütz­te dieses Gesuch auf eine Unter­re­dung Melsters mit Rechts­an­walt Mau Anfang März 1970, die bei einem Spazier­gang nach 20 Uhr statt­ge­fun­den und über die Melster anläss­lich seiner voran­ge­gan­ge­nen dienst­li­chen Erklä­run­gen geschwie­gen hatte. Melster stell­te die Unter­re­dung nicht in Abrede und legte in seiner dienst­li­chen Erklä­rung dar, er habe zum einen seine Besorg­nis über uferlo­se Beweis­an­trä­ge der Vertei­di­gung zum Ausdruck bringen wollen und zum anderen befürch­tet, dass der Angeklag­te Mückter wegen eines beabsich­tig­ten Urlaubs nicht zur Haupt­ver­hand­lung erschei­nen würde. Um eine etwai­ge Einstel­lung des Verfah­rens sei es bei der Unter­re­dung nicht gegan­gen.[85]Melster lehnte sich in der Folge selbst ab.[86]

d) Die Staatsanwaltschaft
Die prägends­te Figur auf Seiten der Staats­an­walt­schaft war Josef Peter Havertz.[87]Er wurde durch den bereits im Vorver­fah­ren tätigen Staats­an­walt Knipfer sowie durch den erst in der Spätpha­se des Ermitt­lungs­ver­fah­rens hinzu­ge­kom­me­nen Staats­an­walt Günter unter­stützt.[88]Die Ankla­ge wurde durch LOStA Gierlich verle­sen.[89]
Havertz stand der beabsich­tig­ten Einstel­lung des Verfah­rens zunächst sehr skeptisch gegen­über;[90]er musste von einer Zustim­mung überzeugt werden.[91]

e) Die Nebenklage
Aus den Vertre­tern der Neben­kla­ge stachen vor allem zwei Perso­nen hervor: die Rechts­an­wäl­te Karl-Hermann Schul­te-Hillen und Rupert Schreiber.

In Schul­te-Hillens Familie gab es zwei Conter­gan-geschä­dig­te Kinder, darun­ter sein Sohn. Schul­te-Hillen hatte sich an Widukind Lenz gewen­det und ihn auf die Zunah­me von Fehlbil­dun­gen in seinem Nahbe­reich aufmerk­sam gemacht. Lenz, obwohl zunächst skeptisch, war diesem Verdacht nachge­gan­gen. Beide wirkten auf die Rücknah­me von Conter­gan hin. Schul­te-Hillen war später zwischen­zeit­lich Vorsit­zen­der des Bundes­ver­ban­des der Eltern körper­ge­schä­dig­ter Kinder und in dieser Hinsicht in Politik und Presse gut vernetzt. Er vertrat hunder­te Eltern von geschä­dig­ten Kindern nicht nur in straf­recht­li­cher Hinsicht, sondern auch zivil­recht­lich. In dieser Funkti­on drang er darauf, dass Grünen­thal auf die Einre­de der der Verjäh­rung verzichtet.

Rechts­an­walt Schrei­ber kam erst nach Ankla­ge­er­he­bung in das Verfah­ren. Er schloss den oben erwähn­ten Vergleich mit Grünen­thal. Rechts­an­walt Schul­te-Hillen erklär­te, an dem Vertrags­schluss selbst wegen persön­li­cher Betrof­fen­heit nicht selbst mitwir­ken zu wollen. Anders als Schrei­ber stand er aufgrund des geschlos­se­nen Vergleichs der Einstel­lung des Verfah­rens nicht pauschal ableh­nend gegen­über, sondern enthielt sich einer Zustim­mung bzw. Ablehnung.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung
Der Conter­gan-Prozess war nicht der erste Straf­pro­zess, in dem es um die Gefah­ren von Arznei­mit­teln ging, man denke nur an den Calmet­te-Prozess (Lübecker Impfun­glück) aus dem Jahr 1931, der gleich­falls inter­na­tio­na­le Aufmerk­sam­keit erfuhr. Aller­dings ging es dort nicht um Fehler im Zusam­men­hang mit der indus­tri­el­len Herstel­lung von Fertig­arz­nei­mit­teln. Während sich mit dem Calmet­te-Prozess unmit­tel­bar die Frage staat­li­cher Verant­wor­tung verband – die Impfun­gen waren vom örtli­chen Gesund­heits­amt initi­iert worden -, warf der Conter­gan-Prozess die Frage nach den Grenzen des freien Unter­neh­mer­tums im Pharma­be­reich und nach der staat­li­chen Aufga­be zur effek­ti­ven, bereits abstrak­ten Gefah­ren­ab­wehr auf. Das Conter­gan-Verfah­ren zeigte der Bevöl­ke­rung nicht nur auf, dass blindes Vertrau­en in Behaup­tun­gen von Pharma­fir­men fehl am Platze ist, sondern bewirk­te auch, dass der Staat sich mit dem Erfor­der­nis eines „echten“, über Forma­lia hinaus­ge­hen­den Zulas­sungs­ver­fah­rens für Arznei­mit­tel beschäf­tig­te, das die bis dahin vorherr­schen­de Testung von Produk­ten „auf dem Markt am leben­den Objekt“ ersetzte.

Der Conter­gan-Prozess bildet den Auftakt einer Reihe von Prozes­sen, in denen die straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit für Produk­te beleuch­tet wurde, die zu Gesund­heits­schä­den bei Verbrau­chern geführt haben. Beispiel­haft seien in diesem Zusam­men­hang das Leder­spray-Verfah­ren[92]sowie das Holzschutz­mit­tel-Verfah­ren[93]genannt.[94]

Obwohl Thali­do­mid im Verdacht stand, in zahlrei­chen Ländern Menschen (vorge­burt­lich) geschä­digt zu haben, war es allein in Deutsch­land Gegen­stand eines Straf­pro­zes­ses.[95]Daher wurde der Prozess inter­na­tio­nal beach­tet, unter anderem von Betrof­fe­nen im Ausland, die vor ähnli­chen Nachweis­schwie­rig­kei­ten wie Zivil­klä­ger in Deutsch­land standen[96]und sich von der Verhand­lung in Alsdorf weiter­füh­ren­de Erkennt­nis­se u.a. zur Kausa­li­tät von Thali­do­mid für vorge­burt­li­che Schädi­gun­gen verspra­chen.[97]Der Vertei­di­ger Schmidt-Leich­ner berich­te­te in seinem Eingangs­state­ment am zweiten Haupt­ver­hand­lungs­tag davon, dass sich das Unter­neh­men in England mit Betrof­fe­nen auf einen Vergleich geeinigt habe, von einem solchen Vergleich in Deutsch­land auf Anraten der Rechts­an­wäl­te wegen der Möglich­keit der Fehldeu­tung einer solchen Zahlung als Schuld­an­er­kennt­nis während des laufen­den Straf­ver­fah­rens aller­dings Abstand genom­men habe.[98]

4. Ankla­ge
Die Staats­an­walt­schaft legte den Angeklag­ten fahrläs­si­ge und vorsätz­li­che Körper­ver­let­zung sowie fahrläs­si­ge Tötung und Verstö­ße gegen das Arznei­mit­tel­ge­setz zur Last.[99]Soweit es den Vorwurf der Körper­ver­let­zung betraf, bezog die Staats­an­walt­schaft diesen sowohl auf die nerven­ge­schä­dig­ten Erwach­se­nen als auch auf die mit Behin­de­run­gen auf die Welt gekom­me­nen, zum Teil bereits verstor­be­nen Kinder. Die straf­recht­li­che Subsum­ti­on war, was die Erfas­sung vorge­burt­lich verur­sach­ter Schäden durch die Körper­ver­let­zungs- und Tötungs­de­lik­te anbelangt, gewagt: Die Staats­an­walt­schaft erblick­te in der Wirkung des Thali­do­mids auf den Embryo eine gegen­über der Mutter verur­sach­te Funkti­ons­stö­rung. Durch den Stoff, so die These, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Leibes­frucht ordnungs­ge­mäß zu versor­gen. Diese Konstruk­ti­on war erfor­der­lich, weil das StGB (damals wie heute) nach überwie­gen­der Ansicht nicht das werden­de Leben vor fahrläs­si­gen Schädi­gun­gen schützt.

Zum Zeitpunkt der Ankla­ge­er­he­bung hatten bereits mehr als dreihun­dert Perso­nen ihre Zulas­sung als Neben­klä­ger beantragt, weite­re Anträ­ge folgten. Die Staats­an­walt­schaft unter­nahm den Versuch, später gemel­de­te Fälle mittels der Formu­lie­rung „unter anderem“ in die Ankla­ge einzu­be­zie­hen. Im Dezem­ber 1967 reich­te der Vorsit­zen­de die Ankla­ge­schrift deswe­gen an die Staats­an­walt­schaft zurück und gab zu beden­ken, diese Vorge­hens­wei­se entspre­che nicht den Vorga­ben des § 200 StPO.[100] Die Bemer­kung „unter anderem“ sei zu unbestimmt, so dass der genaue Umfang des straf­recht­li­chen Vorwurfs unklar bleibe. Die Staats­an­walt­schaft reich­te die Ankla­ge­schrift darauf­hin nochmals bei Gericht ein und fügte erläu­ternd aus, mit „unter anderem“ sei „mindes­tens“ gemeint, die Verfol­gung werde gemäß § 154a StPO auf die in der Ankla­ge­schrift genann­ten Fälle beschränkt.[101]

5. Vertei­di­gung
Die Vertei­di­gung war von Anfang an koordi­niert und basier­te über weite Teile auf einem „Sockel“. In der Haupt­ver­hand­lung schwie­gen die Angeklag­ten zu den Vorwür­fen.[102]

Waren die Bemühun­gen der Vertei­di­gung im Ermitt­lungs- und Zwischen­ver­fah­ren zunächst darauf gerich­tet, die Haupt­ver­hand­lung zu verhin­dern, verla­ger­te sich der „Gutach­ter­streit“ sodann in den Gerichtssaal.

Sowohl mit Blick auf die Nerven­schä­den bei Erwach­se­nen als auch auf die Embryo­pa­thien stell­te die Vertei­di­gung bereits die mögli­che Verur­sa­chung durch Thali­do­mid generell in Abrede und präsen­tier­te dem Gericht zu diesem Zweck – die Ressour­cen der Vertei­di­gung waren erheb­lich – zahlrei­che Gutach­ter, die Zweifel anmel­de­ten, dass der Nachweis des ursäch­li­chen Zusam­men­hangs zwischen den Schädi­gun­gen und der Einnah­me von thali­do­mid­hal­ti­gen Medika­men­ten experi­men­tell geführt werden könne.[103]

Die von der Staats­an­walt­schaft benann­ten Sachver­stän­di­gen wurden inten­si­ven Befra­gun­gen unter­zo­gen. Der Sachver­stän­di­ge Lenz wurde von der Vertei­di­gung auch zu kriti­schen Äußerun­gen im Hinblick auf das Unter­neh­men Grünen­thal befragt. Wie schon im Zwischen­ver­fah­ren lehnten die Vertei­di­ger den Sachver­stän­di­gen auch im Haupt­ver­fah­ren wegen der Besorg­nis der Befan­gen­heit ab. Gleich­falls abgelehnt wurde der Sachver­stän­di­ge Prof. Weicker. Die Ableh­nungs­ge­su­che hatten Erfolg.

Aber auch in den angeklag­ten Einzel­fäl­len versuch­te die Vertei­di­gung Zweifel an der Ursäch­lich­keit des Thali­do­mids für die Schäden zu säen. Hinsicht­lich des Vorwurfs der Verur­sa­chung von Nerven­schä­den bei Erwach­se­nen befrag­ten die Vertei­di­ger die Zeugen inten­siv nach der etwai­gen Einnah­me anderer Medika­men­te, um eine Alter­na­tiv­ur­sa­che für die behaup­te­ten Beschwer­den präsen­tie­ren zu können.[104]Mit Blick auf die vorge­burt­lich geschä­dig­ten Kinder gab die Vertei­di­gung zu beden­ken, dass diese Schädi­gun­gen womög­lich durch andere Medika­men­te oder Genuss­mit­tel, Umwelt­ein­flüs­se oder gar Abtrei­bungs­ver­su­che hätten verur­sacht sein könnten. Außer­dem wurde die These vertre­ten, die Einnah­me des Thali­do­mids habe nicht die Schädi­gung der Kinder verur­sacht, sondern geschä­dig­ten Embry­os, die andern­falls vom Körper der Mutter abgesto­ßen worden wären, zum Leben verholfen.

Neben der Kausa­li­tät von Thali­do­mid für die Schädi­gun­gen stell­te die Vertei­di­gung deren Vorher­seh­bar­keit für die Angeklag­ten in Abrede. In diesem Kontext wurde auch das „Chargen­pro­blem“ thema­ti­siert, d.h. die Frage, ob die Medika­men­te vor oder nach dem Zeitraum produ­ziert und in den Verkehr gebracht wurden, in welchem die Beschul­dig­ten mit Blick auf eine etwai­ge schädi­gen­de Wirkung des Thali­do­mids hätten tätig werden müssen.[105]

Mit zuneh­men­der Dauer des Haupt­ver­fah­rens stell­te die Vertei­di­gung die Legiti­mi­tät des Verfah­rens als solches in Frage und vertrat die Auffas­sung, dass daraus – wegen eines Versto­ßes gegen Art. 6 EMRK – ein Verfah­rens­hin­der­nis erwachse.

Hinter den Kulis­sen hatten einzel­ne Vertei­di­ger, wie ausge­führt, bereits kurz nach Beginn der Haupt­ver­hand­lung damit begon­nen, die Möglich­kei­ten einer Einstel­lung des Verfah­rens auszu­lo­ten. Als Anfang 1970 aufgrund von Presse­be­rich­ten, einer Verlaut­ba­rung von Grünen­thal und der Äußerung von Richter Melster die Möglich­keit eines Vergleichs und in dessen Folge einer Einstel­lung des Straf­ver­fah­rens konkret wurde, zeich­ne­te sich eine Spaltung der bis dato jeden­falls nach außen hin geschlos­sen auftre­ten­den Vertei­di­ger­rie­ge ab: während Rechts­an­walt Dörr eine solche Lösung begrüß­te, sprachen sich Rechts­an­walt Schmidt-Leich­ner und Prof. Bruns dafür aus, einen Freispruch zu erzie­len.[106]Rechts­an­walt Dörr trat schließ­lich an die Staats­an­walt­schaft heran und regte an, das Verfah­ren nach § 153 Abs. 3 StPO einzu­stel­len. Er machte deutlich, dass noch nicht alle Angeklag­ten über seinen Vorstoß infor­miert seien, aller­dings angesichts des Umstands, dass Angeklag­te, die der Einstel­lung nicht zustim­men würden, ihre Vertei­di­gungs­kos­ten künftig selbst zu tragen hätten, davon auszu­ge­hen sei, dass die Zustim­mung erteilt werde.[107]Einige Vertei­di­ger legten vor bzw. anläss­lich der Anregung der Einstel­lung des Verfah­rens ihr Mandat nieder.

6. Beschluss
Am 18. Dezem­ber 1970 – auf den Tag genau 9 Jahre nach der Einlei­tung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens – stell­te die 1. Große Straf­kam­mer des Landge­richts Aachen das Verfah­ren nach 283 Verhand­lungs­ta­gen durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 3 StPO ein. Diese Vorschrift war erst im Jahr 1964 geändert worden. Die Voraus­set­zung, dass „die Folgen der Tat unbedeu­tend sind“, war durch die Formu­lie­rung ersetzt worden, es dürfe „kein öffent­li­ches Inter­es­se an der Verfol­gung“ bestehen.[108]

Obwohl unanfecht­bar, enthält der Beschluss eine ausführ­li­che Begrün­dung, die auszugs­wei­se veröf­fent­licht wurde.[109]

Dieser ist zunächst die wenig überra­schen­de Feststel­lung zu entneh­men, dass die Verur­sa­chung von Nerven­schä­di­gun­gen bei Erwach­se­nen tatbe­stand­lich als Körper­ver­let­zun­gen zu werten sei. Deutlich umfang­rei­cher sind die Ausfüh­run­gen zum Schutz des werden­den Lebens im Lichte der §§ 222 ff. StGB: Die Kammer erteilt der von der Staats­an­walt­schaft in der Ankla­ge­schrift vertre­te­nen „Theorie der Funkti­ons­stö­rung der Mutter“ eine Absage[110], was sie sehr einge­hend mit der Rolle des Körpers der Mutter bei der Entwick­lung des Kindes im Mutter­leib begrün­det. Darauf­hin schließt sie sich aller­dings der Auffas­sung Maurachs an, wonach fahrläs­si­ge Schädi­gun­gen des ungebo­re­nen Kindes von den §§ 222 ff. StGB erfasst seien.[111]Die Schädi­gun­gen würden im Mutter­leib „angelegt“ werden und den Menschen ab der Geburt treffen. Demge­mäß erach­tet die Kammer die mit Schädi­gun­gen gebore­nen Kinder als taugli­che Tatob­jek­te der Körper­ver­let­zung.[112]Ein „unbeschä­dig­ter Präzu­stand“ der kindli­chen Gesund­heit sei angesichts des Charak­ters der fahrläs­si­gen Körper­ver­let­zung als Erfolgs­de­likt nicht erfor­der­lich, weil bei dieser Delikts­form Tathand­lung und Tater­folg zeitlich ausein­an­der­fal­len könnten.[113]Der Gegen­schluss zu § 218 StGB, dem zufol­ge aus der Existenz der Vorschrift e contra­rio folgt, dass fahrläs­si­ge Verlet­zun­gen des werden­den Lebens nicht von den §§ 222 ff. StGB erfasst würden, sei nicht zwingend.[114]Die Kammer schließt ihre Ausfüh­run­gen zu diesem Punkt mit einem Appell an den Gesetz­ge­ber, das Gesetz im Inter­es­se der Rechts­si­cher­heit klarer zu fassen.[115]

Im Weite­ren widmet sich die Kammer der Frage der Kausa­li­tät des Thali­do­mids für die Frucht- und Nerven­schä­di­gun­gen und konsta­tiert – in Anbetracht der Einstel­lung des Verfah­rens überra­schend -: „Vielmehr steht – wie noch darzu­le­gen sein wird – eindeu­tig fest, dass Thali­do­mid Missbil­dun­gen verur­sacht“.[116]Dies gelte zunächst für die bei länge­rer Einnah­me des Stoffs aufge­tre­te­nen Nerven­schä­di­gun­gen bei Erwach­se­nen.[117]In diesem Zusam­men­hang hebt die Kammer den Unter­schied zwischen der richter­li­chen Überzeu­gungs­bil­dung und dem natur­wis­sen­schaft­li­chen Beweis der Ursäch­lich­keit des Thali­do­mids für die Schäden (den einige Sachver­stän­di­ge verneint hatten) hervor und betont, dass auch weite­re, eventu­ell erfor­der­li­che Fakto­ren in der Person der Geschä­dig­ten nichts an der Kausa­li­tät ändern würden.[118]

Anschlie­ßend wendet sich das Gericht ausführ­lich der Frage der Kausa­li­tät von Thali­do­mid für Frucht­schä­di­gun­gen in einem bestimm­ten Stadi­um der Schwan­ger­schaft zu. Es begrün­det diese unter anderem mit den Charak­te­ris­ti­ka der Behin­de­run­gen, der Korre­la­ti­on zwischen der Häufung der Behin­de­run­gen in örtlich begrenz­ten Gebie­ten in einem bestimm­ten Zeitraum und dem Verbrauch von Thali­do­mid, ferner zwischen der „überzu­fäl­lig häufig[en]“ Verord­nung von Medika­men­ten mit dem Wirkstoff und späte­ren Behin­de­run­gen bei den Kindern der betrof­fe­nen Mütter sowie zwischen Behin­de­run­gen und dem Zeitpunkt der Einnah­me des Wirkstoffs als auch schließ­lich mit der experi­men­tel­len Erzeug­bar­keit vergleich­ba­rer Fehlbil­dun­gen in Tierver­su­chen.[119]Die Genese der Schädi­gun­gen aus natur­wis­sen­schaft­li­cher Sicht im Detail nachvoll­zie­hen zu können, erach­tet das Gericht für nicht erfor­der­lich und erteilt den von der Vertei­di­gung in den Raum gestell­ten Alter­na­tiv­hy­po­the­sen eine Absage.[120]

Im Folgen­den widmen sich die Richter der Schuld­fra­ge[121]und erläu­tern die Anfor­de­run­gen, die „an einen ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten“ Herstel­ler von Arznei­mit­teln zu stellen sind[122]. Bevor Medika­men­te in den Verkehr gebracht werden dürften, müssten sie „einge­hend pharma­ko­lo­gisch und klinisch geprüft“ werden.[123]Zwar wären die verfah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Nerven­schä­di­gun­gen auch bei dieser Vorge­hens­wei­se nicht notwen­di­ger­wei­se offen­bar gewor­den.[124]Davon zu trennen sei jedoch die Frage, wie ein Unter­neh­men auf Meldun­gen mögli­cher schäd­li­cher Neben­wir­kun­gen reagie­ren müsse. In diesem Fall bestün­den Offen­ba­rungs­pflich­ten sowohl gegen­über dem Patien­ten als auch gegen­über dem Arzt.[125]Das Gericht führt aus: „Es gibt, wie sämtli­che Sachver­stän­di­ge nahezu überein­stim­mend darge­legt haben, kein Arznei­mit­tel, das nicht irgend­wel­che unerwünsch­ten schäd­li­chen Neben­wir­kun­gen hat“.[126]Es dürfe nicht abgewar­tet werden, bis der Nachweis dieser Neben­wir­kun­gen erbracht sei, sondern bereits während des „Schwe­be­zu­stan­des“[127]überwie­ge das Inter­es­se des Patien­ten am Schutz vor Schäden das Vertriebs­in­ter­es­se der Herstel­lers. Dabei gelte, dass die Schwe­re der mögli­chen Folgen den Zeitpunkt der gebote­nen Reakti­on des Arznei­mit­tel­her­stel­lers ebenso bestim­me wie deren Form und Inhalt.[128]An dieser Stelle schil­dert das Gericht sehr detail­liert die denkba­ren Handlungs­pflich­ten von Pharma­un­ter­neh­men. Das Verhal­ten von Grünen­thal mit Blick auf die Nerven­schä­di­gun­gen habe dem nicht genügt.[129]

Im Weite­ren wendet sich das Gericht der Frage der Anwend­bar­keit von § 153 Abs. 3 StPO zu und stellt einlei­tend klar, dass der Tatbei­trag der einzel­nen Beschul­dig­ten noch nicht festge­stellt worden sei.[130]Dies hinde­re aller­dings die Anwen­dung der Norm nicht, ziele sie doch auf Beschleu­ni­gung ab.[131]Abzuwä­gen sei das Recht des Beschul­dig­ten auf einen Freispruch mit seinen sonsti­gen Inter­es­sen (z.B. Beendi­gung der belas­ten­den Haupt­ver­hand­lung); wie diese Abwägung ausge­he, hänge von der Wahrschein­lich­keit eines Freispruchs bzw. einer Verur­tei­lung ab.[132] Eine Mitver­ant­wort­lich­keit der Beschul­dig­ten für die angeklag­ten Handlun­gen sei in diesem Sinne wahrschein­lich. Das gelte, wie darge­legt, mit Blick auf die Nerven­schä­di­gun­gen. Da diese mit den Missbil­dun­gen in natür­li­cher Handlungs­ein­heit stünden, könnte bereits aus Rechts­grün­den kein Teilfrei­spruch ergehen. Hinsicht­lich der Vorher­seh­bar­keit der frucht­schä­di­gen­den Wirkung des Thali­do­mids äußert das Gericht unter Bezug­nah­me auf die Sachver­stän­di­gen zwar Zweifel, schließt eine solche aber nicht aus: „Ist es aber möglich, wenn auch vielleicht nicht sehr wahrschein­lich, daß die Mißbil­dun­gen vorher­seh­bar waren, so ist weiter­hin zu prüfen, ob und wenn ja wodurch die Angeklag­ten die von ihnen in diesem Fall zu fordern­de Sorgfalt verletzt haben“.[133]Bei Medika­men­ten, bei denen Erfah­run­gen mit Schwan­ge­ren fehlten, sei der Herstel­ler als „ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter“ verpflich­tet, auf die fehlen­de Erfah­rung hinzu­wei­sen, zumal dann, wenn es entspre­chen­de Tierver­su­che nicht gegeben habe.[134]Dass das womög­lich nicht „branchen­üb­lich“ gewesen sei, verrin­ge­re den Sorgfalts­maß­stab nicht.[135]

Das Verschul­den jedes einzel­nen Beschul­dig­ten sei aller­dings als gering anzuse­hen.[136]Die Nerven­schä­di­gun­gen bei Erwach­se­nen seien „leicht“, die Missbil­dun­gen „schwer“ vorher­zu­se­hen gewesen.[137]Die Herstel­ler von Arznei­mit­teln seien bei der Ermitt­lung des gebote­nen Verhal­tens mangels konkre­ter Regelun­gen weithin auf sich gestellt gewesen.[138]Das Verhal­ten des Unter­neh­mens Grünen­thal habe sich als branchen­üb­lich darge­stellt, wobei das allein aller­dings nicht zur Recht­mä­ßig­keit führe. Auch habe es an einer wirksa­men Kontrol­le durch unabhän­gi­ge Stellen (zustän­di­ge Landes­be­hör­den sowie Arznei­mit­tel­kom­mis­si­on der deutschen Ärzte­schaft) geman­gelt.[139]Die Beschul­dig­ten hätten daher in einem Konflikt zwischen der Verant­wor­tung für die Patien­ten einer­seits und für das wirtschaft­li­che Wohl des Unter­neh­mens anderer­seits gestan­den.[140]Die frucht­schä­di­gen­de Wirkung von Thali­do­mid sei für viele angese­he­ne Fachleu­te überra­schend gewesen. Die Kammer folgert vorsich­tig: „Sie voraus­zu­se­hen war vielleicht aus den darge­leg­ten Gründen möglich, für die Angeklag­ten jedoch sehr schwie­rig“.[141]Aktive Werbung für die Einnah­me von Conter­gan in der Schwan­ger­schaft habe es nicht gegeben, so dass die mögli­che Schuld der Angeklag­ten ungeach­tet der schwe­ren Folgen für die Betrof­fe­nen als verhält­nis­mä­ßig gering anzuse­hen sei; jeden­falls gebe die lange Dauer des Straf­ver­fah­rens mit den damit einher­ge­hen­den Belas­tun­gen Anlass zu dieser Annah­me, zumal die StPO auf Straf­pro­zes­se derar­ti­ger Dimen­si­on nicht zugeschnit­ten sei.[142]Die Beschul­dig­ten hätten aufgrund dieser Umstän­de „inzwi­schen einen Teil ihrer Schuld abgetra­gen“.[143]Eine höchst­rich­ter­li­che Entschei­dung in der Sache hätte angesichts der zu erwar­ten­den Verfah­rens­dau­er und der geplan­ten Änderung der arznei­mit­tel­recht­li­chen Vorschrif­ten nur noch begrenz­ten Wert; im übrigen recht­fer­ti­ge das Inter­es­se an höchst­rich­ter­li­cher Klarstel­lung für sich genom­men nicht die Fortset­zung der Haupt­ver­hand­lung.[144]Dem Bedürf­nis nach General­prä­ven­ti­on werde nicht zuletzt bereits durch den Beschluss der Kammer Rechnung getra­gen. Dies trage auch zur Wahrung der berech­tig­ten Inter­es­sen der Verletz­ten bei. Die Kammer geht in diesem Zusam­men­hang ausdrück­lich auf die Schadens­er­satz­zah­lun­gen ein.[145]Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz gebie­te die Einstel­lung des Verfah­rens, denn die Angeklag­ten seien lange Zeit mit dem Straf­ver­fah­ren belas­tet gewesen. Abschlie­ßend führt das Gericht aus, dass aus der Dauer des Verfah­rens und den damit verbun­de­nen Folgen für die Beschul­dig­ten kein Verfah­rens­hin­der­nis resul­tie­re.[146]Die Dauer der Verhand­lung sei ins Verhält­nis zur Komple­xi­tät der Thema­tik zu setzen, spreche vorlie­gend aber gegen eine weite­re Straf­ver­fol­gung.[147]

7. Wirkung und Wirkgeschichte
Die Einstel­lung des Verfah­rens wurde, wie bereits dessen Verlauf, in der Öffent­lich­keit unter­schied­lich aufge­nom­men. Allent­hal­ben wurde hervor­ge­ho­ben, dass durch den am Rande der Verhand­lung gefun­de­nen Vergleich ein Prozess­ma­ra­thon für die Geschä­dig­ten, der erfor­der­lich gewor­den wäre, wenn es „nur“ zu einem Straf­ur­teil gekom­men wäre, verhin­dert wurde.

Fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Einstel­lung des Verfah­rens trat das Gesetz über die Errich­tung einer „Stiftung Hilfs­werk für behin­der­te Kinder“ (BehKi­StiftG) in Kraft, das die Schaf­fung einer rechts­fä­hi­gen Stiftung des öffent­li­chen Rechts vorsah.[148]Diese wurde mit einem Vermö­gen von 200 Mio. DM ausge­stat­tet, zur einen Hälfte einge­bracht durch den Bund, zur anderen durch Grünen­thal gemäß der Anfang April 1970 getrof­fe­nen vertrag­li­chen Verein­ba­rung zwischen Grünen­thal und Rechts­an­walt Schrei­ber. Das Gesetz bestimm­te die Leistungs­be­rech­tig­ten und das bei der Prüfung der Leistungs­be­rech­ti­gung anzuwen­den­de Beweis­maß (§ 13: „Leistun­gen wegen Fehlbil­dun­gen, die mit der Einnah­me thali­do­mid-halti­ger Präpa­ra­te der Chemie Grünen­thal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwan­ger­schaft in Verbin­dung gebracht werden können (…)“) sowie die Art und den Umfang von Leistun­gen und sah in § 23 den Ausschluss weite­rer Ansprü­che gegen Grünen­thal, deren Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer sowie Angestell­te des Unter­neh­mens vor. Bis die Geschä­dig­ten Zahlun­gen erhal­ten konnten, sollte freilich noch Zeit ins Land gehen, weil es zu Strei­tig­kei­ten zwischen den Treuhän­dern und dem Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um kam und Rechts­an­walt Schrei­ber die Zustim­mung zur Einbrin­gung des Vergleichs­be­tra­ges in die Stiftung verwei­ger­te.[149]

Das Gesetz über die Errich­tung einer „Stiftung Hilfs­werk für behin­der­te Kinder“ wurde im Jahr 2005 durch das Gesetz über die Conter­gan­stif­tung[150]abgelöst, die Stiftung zunächst in „Conter­gan­stif­tung für behin­der­te Menschen“, im Jahr 2021 schließ­lich in „Conter­gan­stif­tung“ umbenannt.

Die gelten­de Regelung zum Stiftungs­ver­mö­gen sieht u.a. jährli­che staat­li­che Zuwen­dun­gen vor sowie eine einma­li­ge Zahlung von Grünen­thal in Höhe von 50 Mio. Euro, die am 15. Juli 2009 zu leisten war (vgl. § 4 ContStifG). Diese Regelung wurde erfor­der­lich, nachdem das ursprüng­li­che Stiftungs­ka­pi­tal im Jahr 1997 aufge­braucht war und der Bund die Leistun­gen direkt aus dem laufen­den Haushalt gezahlt hatte.

Dass der Bund sich bis zum heuti­gen Tag finan­zi­ell engagiert, dürfte nicht zuletzt dem Umstand geschul­det sein, dass das Straf­ver­fah­ren die Defizi­te der bis in die sechzi­ger Jahre des 20. Jahrhun­derts gelten­den Regelun­gen zur Regulie­rung des Pharma­mark­tes aufzeig­te: In Erman­ge­lung eines Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums waren zum Zeitpunkt der Zulas­sung von Conter­gan und anderen thali­do­mid­hal­ti­gen Medika­men­ten die Landes­be­hör­den Nordrhein-Westfa­lens zustän­dig.[151]Während früher mehrheit­lich Apothe­ker eine überschau­ba­re Anzahl von Arznei­en anmisch­ten, wurden diese seit Beginn des 20. Jahrhun­derts zuneh­mend indus­tri­ell herge­stellt. Ein effek­ti­ver Schutz der Gesund­heit war angesichts der Vielzahl der fortwäh­rend auf den Markt gebrach­ten Medika­men­te, die wortreich bewor­ben wurden und Bedürf­nis­se weckten, die zuvor gar nicht bestan­den hatten, nicht mehr gewähr­leis­tet. Insbe­son­de­re war, anders als beispiels­wei­se in den USA zu dieser Zeit, kein staat­li­ches Zulas­sungs­ver­fah­ren vorge­se­hen, mit dem die Pharma­fir­men die Wirksam­keit sowie die Unbedenk­lich­keit neuer Präpa­ra­te gegen­über dem Staat hätten nachwei­sen müssen.

In den USA waren solche Regelun­gen übrigens gleich­falls infol­ge einer Pharma-Katastro­phe – dem sog. Sulfa­ni­la­mi­de Disas­ter[152]- erlas­sen worden. Die in dem Fall ermit­teln­de Pharma­ko­lo­gin, Frances Oldham Kelsey, verhin­der­te später die Zulas­sung von thali­do­mid­hal­ti­gen Präpa­ra­ten in den USA.

In Deutsch­land trat ein vergleich­ba­res Regel­werk erst im Jahr 1976 mit dem Gesetz zur Neuord­nung des Arznei­mit­tel­rechts (AMNOG) in Kraft[153], das erkenn­bar vom Conter­gan-Prozess und dem, was die Kammer der pharma­zeu­ti­schen Indus­trie und dem Gesetz­ge­ber ins Stamm­buch geschrie­ben hatte, geprägt war.

8. Würdi­gung des Prozesses
Als die Haupt­ver­hand­lung im Jahr 1968 begann, waren die Erwar­tun­gen der Öffent­lich­keit an den Prozess enorm: er sollte nichts weniger als die (wenigen) im Ankla­ge­zeit­raum gelten­den Regelun­gen des Arznei­mit­tel­rechts aus straf­recht­li­cher Sicht bewer­ten, eine mögli­che schuld­haf­te Betei­li­gung der Angeklag­ten und damit zugleich – mittel­bar – Schadens­er­satz­an­sprü­che klären.

Vertei­di­ger Schmidt-Leich­ner ließ es aller­dings bereits in seinem Eingangs­state­ment anklin­gen: die Rechte des Beschul­dig­ten lassen sich mit den Inter­es­sen von Geschä­dig­ten kaum harmonisieren.

Wie darge­stellt, wurde bereits kurz nach dem Beginn der Haupt­ver­hand­lung hinter den Kulis­sen seitens des Gerichts, der Staats­an­walt­schaft, der Neben­kla­ge und der Politik eine „vergleichs­wei­se“ Regelung angestrebt und lange darum gerun­gen, wie die große Zeitspan­ne zwischen dem Beginn des Haupt­ver­fah­rens und dem Vergleichs­schluss bis hin zur Einstel­lung zeigt. Darauf weist auch die außer­ge­wöhn­lich komple­xe Begrün­dung des Einstel­lungs­be­schlus­ses hin. Es fällt auf, dass das Gericht sich einer­seits mit Blick auf die nerven­ge­schä­dig­ten Erwach­se­nen erstaun­lich klar „pro Verur­tei­lung“ ausspricht, anderer­seits in Bezug auf die frucht­schä­di­gen­de Wirkung von Thali­do­mid und die Schuld der Angeklag­ten eher defen­siv formuliert.

Strecken­wei­se liest sich der Beschluss wie der Abschluss­be­richt eines Unter­su­chungs­aus­schus­ses – und dem entsprach die Art und Weise der Haupt­ver­hand­lung zu der Frage der generel­len Kausa­li­tät von Thali­do­mid mit Blick auf die verfah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Schäden. Hans Dahs sen. meinte in einem Beitrag in der ZEIT im Jahr 1971 („War es eine Parodie auf den Rechts­staat?“), die Richter hätten sich bei der Suche nach der „wissen­schaft­li­chen Wahrheit“ in den wider­sprüch­li­chen Stellung­nah­men der Gutach­ter verirrt. Er konsta­tier­te eine „Denatu­rie­rung der Haupt­ver­hand­lung“. Tatsäch­lich legen die Ausfüh­run­gen des Gerichts im Einstel­lungs­be­schluss nahe, dass ihm zwar bewusst war, dass es in straf­recht­li­cher Hinsicht letzt­lich nicht auf den natur­wis­sen­schaft­li­chen Nachweis der Schädi­gun­gen ankam, die langwie­ri­ge Haupt­ver­hand­lung hierzu aber viel Zeit für die im Hinter­grund laufen­den Gesprä­che schuf, was nicht der eigent­li­che Sinn einer Haupt­ver­hand­lung ist.

Dahs mahnte grund­sätz­lich an, den hinrei­chen­den Tatver­dacht kriti­scher zu prüfen und wies darauf hin, dass das allge­mei­ne Inter­es­se an der Klärung bestimm­ter Fragen nicht per se die Straf­ver­fol­gung recht­fer­ti­ge. Und in der Tat: weder erwies sich dieje­ni­ge Konstruk­ti­on in der Ankla­ge­schrift, die vorge­burt­li­che Schädi­gun­gen der Kinder mit Blick auf die Mütter straf­recht­lich erfasst hatte, als haltbar, noch hat sich die dem Einstel­lungs­be­schluss zugrun­de geleg­te Maurach’sche Positi­on zum Schutz des werden­den Lebens unter die Körper­ver­let­zungs- bzw. Tötungs­de­lik­te durch­set­zen können.

Mit einem Vergleich anstel­le eines Straf­ver­fah­rens (wie andern­orts prakti­ziert) wäre den Geschä­dig­ten vor allem finan­zi­ell sehr viel schnel­ler gehol­fen worden. Grünen­thal hätte die Gelder, die in die Vertei­di­gung und in die „Prozess-PR“ flossen[154], im Inter­es­se der Geschä­dig­ten einset­zen können. Statt dessen gab es einen jahre­lan­gen Prozess, der die dringend benötig­ten Zahlun­gen um Jahre verzögerte.

Aller­dings war der „Conter­gan-Prozess“ mehr als der Versuch einer Subsum­ti­on des Gesche­he­nen unter die gelten­den Straf­vor­schrif­ten; er war auch der Versuch, ein gesell­schaft­li­ches Trauma öffent­lich zu verar­bei­ten und der Vorstel­lung entge­gen­zu­wir­ken, die Großen lasse man laufen.

Dahs bewer­te­te den Prozess als „überdi­men­sio­nal“ und die Einstel­lung als einen „unver­meid­ba­ren Akt justi­zi­el­ler Resigna­ti­on“, nicht aber als eine regel­wid­ri­ge Wohltat für die Angeklag­ten. Deren „Freikauf“ stell­te er in Abrede. In Alsdorf habe „die ganze pharma­zeu­ti­sche Indus­trie“ auf der Ankla­ge­bank geses­sen. Dieser Indus­trie­zweig würde, ebenso wie der Gesetz­ge­ber, Lehren aus dem Verfah­ren ziehen.

Dahs resümier­te: „(…) der Schluss­strich bleibt ein Kompro­miss mit dem Rechts­ge­wis­sen.“ Das verdient Zustim­mung. Dass die Einstel­lung ein Akt justi­ti­el­ler Resigna­ti­on war, den die Justiz bekla­gen müsste, darf bezwei­felt werden. Jeden­falls aus Sicht des Gerichts dürften die anerkann­ten Ziele des Straf­ver­fah­rens – Wahrheit und Gerech­tig­keit – insbe­son­de­re in Anbetracht des erreich­ten Vergleichs mögli­cher­wei­se gar übertrof­fen worden sein.

Der Geruch des „Freikaufs“ ist damit aber nicht aus der Welt. Grünen­thal hat die Bereit­schaft zur Erbrin­gung von Entschä­di­gungs­leis­tun­gen stets mit dem Ausschluss weite­rer recht­li­cher Risiken für das Unter­neh­men und die Angeklag­ten verknüpft. Es hätte dem Unter­neh­men frei gestan­den, unabhän­gig von seiner solchen Verknüp­fung – und ausdrück­lich ohne Anerken­nung einer Rechts­pflicht – Zahlun­gen in einen Fonds für Hilfs­maß­nah­men zu leisten. Mit solchen Leistun­gen wäre weder das Einge­ständ­nis einer Kausa­li­tät zwischen der Einnah­me von Thali­do­mid und den Behin­de­run­gen noch gar deren Voraus­seh­bar­keit für die Angeklag­ten verbun­den gewesen. Alter­na­tiv hätte die pharma­zeu­ti­sche Indus­trie einen solchen Hilfs­fonds aufle­gen bzw. sich daran betei­li­gen können. Freilich wäre damit das maßge­bend für eine Einstel­lung vorge­brach­te Argument entkräf­tet worden, den Geschä­dig­ten werde allein durch ein mögli­cher­wei­se erst in vielen Jahren rechts­kräf­ti­ges straf­ge­richt­li­ches Urteil keine Hilfe zuteil.

Mit der fakti­schen Verknüp­fung von Zahlung und Einstel­lung des Verfah­rens haben Gericht, Staats­an­walt­schaft und Neben­kla­ge den zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der heuti­gen Form existen­ten § 153a StPO vorweg­ge­nom­men und das damali­ge Verbot einer Verknüp­fung von Zahlung und Zustim­mung zur Einstel­lung umgan­gen.[155]

Für das mittel­bar auf der Ankla­ge­bank sitzen­de Unter­neh­men Grünen­thal hatte die Einstel­lung den Vorteil, dass es weiter­hin die Schuld­fra­ge als nicht abschlie­ßend geklärt bezeich­nen konnte und – nach Inkraft­tre­ten des Gesetz über die Errich­tung einer „Stiftung Hilfs­werk für behin­der­te Kinder“ – mit der Zahlung von 100 Mio. DM keine weite­re Inanspruch­nah­me durch mögli­che Geschä­dig­te mehr zu befürch­ten hatte.

Für die Betrof­fe­nen freilich war mit der Einstel­lung und dem Vergleich „die Angele­gen­heit“ mitnich­ten erledigt. Jenseits der finan­zi­el­len Fragen, die sich mit dem Älter­wer­den der Conter­gan­ge­schä­dig­ten in immer stärke­rer Weise stell­ten und bis heute stellen, vermiss­ten viele Betrof­fe­ne lange Zeit schmerz­lich eine Bitte um Entschul­di­gung seitens der Unter­neh­mens­füh­rung. Das Unter­neh­men Grünen­thal lehnte eine solche Erklä­rung bis ins Jahr 2012 ab mit dem Argument, der Begriff sei mit Schuld verknüpft, an der es fehle.[156]Weite­re neun Jahre dauer­te es, bis ein Mitglied der Familie Wirtz die Conter­gan-Geschä­dig­ten und deren Angehö­ri­ge um Entschul­di­gung bat.[157]

Der Straf­pro­zess soll der Erfor­schung der materi­el­len Wahrheit, der Gerech­tig­keit und der Herstel­lung von Rechts­frie­den dienen. Der Conter­gan-Prozess zeigt, dass diese Ziele manch­mal nicht zu errei­chen sind: Eine ins natur­wis­sen­schaft­li­che Detail gehen­de Aufklä­rung des Gesche­hens konnte der Conter­gan-Prozess bereits deswe­gen nicht leisten, weil die Ursäch­lich­keit von Thali­do­mid für die Schädi­gun­gen Ungebo­re­ner seiner­zeit[158]noch nicht bioche­misch nachweis­bar war. Der Rechts­frie­den wurde zwar insofern erreicht, als alle damals virulen­ten Rechts­strei­tig­kei­ten in Bezug auf die verfah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Schädi­gun­gen beendet wurden und mögli­chen künfti­gen ein Riegel vorge­scho­ben wurde. Was jedoch die Herbei­füh­rung von Rechts­frie­den durch Gerech­tig­keit und diese selbst anbelangt, so wurden diese Ziele nur teilwei­se erreicht. Die Geschä­dig­ten waren Opfer vielfäl­ti­gen Versa­gens und damit vielfäl­ti­ger Schuld, auch in gesell­schaft­li­cher und politi­scher Hinsicht, wie das erst im Anschluss an den Prozess entwi­ckel­te stren­ge Arznei­mit­tel­recht zeigt. Eine Anerken­nung dieser Schuld – nicht zuletzt auch durch Grünen­thal – hätte zur Herbei­füh­rung von Gerech­tig­keit gegen­über den Opfern beigetra­gen. Sie blieb defizitär.
Der „abgebro­che­ne“ Conter­gan-Prozess fand und findet seinen „proces­sus“ im Lebens­weg der Betrof­fe­nen, der untrenn­bar mit dem Unter­neh­men Grünen­thal verknüpft bleibt.

Fußno­ten
  1. Lenhard-Schramm, GiW 2016, 225, 227: „die Chiffre für Arznei­mit­tel­ri­si­ken und Pharma­skan­da­le“. 1. ↑
  2. Vgl. z.B. https://www.contergan-skandal.de/der-contergan-skandal. 2. ↑
  3. Vgl. Gembal­la, S. 40. 3. ↑
  4. https://www.tagesschau.de/investigativ/contergan-entschaedigung-gerichtsbeschluss-100.html. 4. ↑
  5. S. BVerfG NJW 2007, 3197; BeckRS 2007, 25690; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 1268. 5. ↑
  6. Im folgen­den: Grünen­thal. 6. ↑
  7. Eine Auflis­tung weite­rer thali­do­mid­hal­ti­ger Medika­men­te bei Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 265. 7. ↑
  8. So Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 862; ders., GiW 2016, 225. 8. ↑
  9. Vgl. https://www.contergan-skandal.de/der-contergan-skandal. 9. ↑
  10. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 269 f. m.w.N. Näher zum Inkraft­tre­ten der Rezept­pflicht für thali­do­mid­hal­ti­ge Medika­men­te in den einzel­nen Bundes­län­dern a.a.O., S. 249 ff. m.w.N. 10. ↑
  11. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 297 m.w.N. 11. ↑
  12. Az.: 4 Js 987/61. 12. ↑
  13. Laut Wenzel/Wenzel, Bd. 1, Einfüh­rung, mit einem Umfang von 972 Seiten. 13. ↑
  14. Zuvor waren es noch elf Beschul­dig­te gewesen. 14. ↑
  15. Auszug der Ankla­ge­schrift bei Gembal­la, S. 33 ff. sowie bei Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 4 ff. 15. ↑
  16. Az. dort: 4 KMs 1/68. 16. ↑
  17. Dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 723. 17. ↑
  18. Nachfol­gend nachge­wie­sen als Wenzel/Wenzel; vgl. dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 62, 741. 18. ↑
  19. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 23. 19. ↑
  20. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 51 ff. 20. ↑
  21. Z.B. Prof. Dr. Scheid, der u.a. ausführ­te: „Das Thali­do­mid ist also die Ursache der Polyneu­ri­tis. Ursache bedeu­tet hier, daß eine Kausal­ket­te zwischen der Thali­do­mid­zu­fuhr und der Polyneu­ri­tis besteht. Das erste Glied dieser Kette können wir angeben: Es ist das Thali­do­mid, und auch das letzte Glied, die Polyneu­ri­tis, ist mit unseren Mitteln faßbar. Verbor­gen bleibt uns aber die Strecke zwischen dem ersten und dem letzten Glied der Kette.“ Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 67. 21. ↑
  22. Vgl. dazu den von der Vertei­di­gung benann­ten Sachver­stän­di­gen Prof. Dr. Preisig: „Ich bin bei aller Ehrfurcht für Herrn Prof. Scheid auch mit seiner Beant­wor­tung der Frage der Glieder in der Kette absolut nicht einver­stan­den. Ich würde sagen: Wenn sie – die Glieder der Kette, einige Glieder – unbekannt sind, können sie nichts darüber aussa­gen, aber auch gar nichts. Was unbekannt ist, ist unbekannt.“ Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 84 f.; der Sachver­stän­di­ge Prof. Dr. Schel­ler unter­schei­det zwischen den Klini­kern und den Theore­ti­kern (a.a.O., S. 110). 22. ↑
  23. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 172 ff. 23. ↑
  24. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 256 f. (S. 257: „Die behaup­te­te Schädi­gung der Leibes­frucht ist kein Symptom am mütter­li­chen Organis­mus.“). 24. ↑
  25. Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 29. 25. ↑
  26. Dazu dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 747, Fn. 131. 26. ↑
  27. Wenzel/Wenzel, Bd. 2 S. 180 ff. 27. ↑
  28. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 759. 28. ↑
  29. Wenzel/Wenzel, Bd. 3 S. 82. 29. ↑
  30. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 748. 30. ↑
  31. Vgl. BGBl. 1969, I, S. 739, 742. 31. ↑
  32. Dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 812 f. 32. ↑
  33. So Schmidt-Leich­ner, Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 7; ähnlich der Ltd. OStA Dr. Gierlich S. 8 a.a.O.: „l(…) eiden­schafts­los und frei von Emotio­nen (…)“. 33. ↑
  34. Dazu einge­hend Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 780 ff. 34. ↑
  35. So die Deutung von Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 798. 35. ↑
  36. Dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 764 f. m.w.N. 36. ↑
  37. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 766 m.w.N. Dazu näher unter 2. c. 37. ↑
  38. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 768. 38. ↑
  39. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 770 m.w.N.; vgl. aber auch die deutlich zurück­hal­ten­de­re Stellung­nah­me des seiner­zei­ti­gen Vorsit­zen­den in der Haupt­ver­hand­lung vom 22. April 1969 (Wenzel/Wenzel, Bd. 3 S. 86), der zwischen der Entschä­di­gung und der Einstel­lung des Verfah­rens trenn­te. 39. ↑
  40. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 814 m.w.N. 40. ↑
  41. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 849 m.w.N. 41. ↑
  42. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 815 m.w.N. 42. ↑
  43. „Ein recht­lich vertret­ba­rer Weg“ in: DER SPIEGEL 5/1970. 43. ↑
  44. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 816 m.w.N. 44. ↑
  45. Dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 818 m.w.N. 45. ↑
  46. Vgl. Kabinetts­pro­to­kol­le der Bundes­re­gie­rung v. 05. März 1970 (B 136/36169, dort TOP 5 lit. c): „Der Bundes­mi­nis­ter der Justiz gibt einen umfas­sen­den Überblick über das geplan­te ‚Hilfs­werk für das behin­der­te Kind‘. Durch das Hilfs­werk soll insbe­son­de­re das Problem der Entschä­di­gung der sog. Conter­gan-Kinder gelöst werden. Das Kabinett begrüßt das vorge­tra­ge­ne Konzept, ermäch­tigt den Bundes­mins­ter der Justiz, die von ihm in Aussicht genom­me­ne gesetz­li­che Regelung in Angriff zu nehmen und die notwen­di­gen Verhand­lun­gen mit betei­lig­ten Organi­sa­tio­nen zu führen.“), v. 23. April 1970 (B 136/36170) und v. 30. April 1970 (B 136/36170). 46. ↑
  47. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 855 (Fn. 564) m.w.N. 47. ↑
  48. A.a.O. 48. ↑
  49. Abgedruckt als Faksi­mi­le bei Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 267 ff. 49. ↑
  50. Im Nachgang zu diesem Vergleichs­schluss gab es Gesprä­che zwischen Vertre­tern des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums, des Unter­neh­mens Grünen­thal und der Geschä­dig­ten, im Rahmen dessen letzte­re signa­li­sier­ten, mit der Stiftungs­lö­sung einver­stan­den zu sein, wenn hierdurch keine Schlech­ter­stel­lung gegen­über dem Vergleichs­ver­trag verbun­den sei (Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 856 m.w.N. in Fn. 567). 50. ↑
  51. Als Faksi­mi­le abgedruckt bei Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 268 f. 51. ↑
  52. BT-Drs. VI/926. 52. ↑
  53. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 830 f. m.w.N. 53. ↑
  54. Der Antrag findet sich bei Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 193 ff. 54. ↑
  55. Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 226 ff. 55. ↑
  56. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 835 f.; 893. 56. ↑
  57. Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 202. 57. ↑
  58. A.a.O. S. 225 f. 58. ↑
  59. Vgl. Wenzel/Wenzel, a.a.O. S. 247 ff. Zum Inhalt siehe näher unter 6. 59. ↑
  60. Vgl. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 616 m.w.N. 60. ↑
  61. Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 233. 61. ↑
  62. Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 121 ff. 62. ↑
  63. So Wenzel/Wenzel, Bd. 6 S. 9. 63. ↑
  64. Bei Wenzel/Wenzel, Bd. 1 (ohne Numme­rie­rung) wird noch Rechts­an­walt Mennig­mann genannt, der ab Bd. 2 (dort S. 9) fehlt. 64. ↑
  65. Vgl. https://www.zeit.de/1969/08/contergan-prozess-blatt-170‑0015/seite‑4. 65. ↑
  66. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 797. Skizzen­haf­ter Überblick über die Vertei­di­gungs­ver­hält­nis­se bei Gembal­la, S. 82 f. 66. ↑
  67. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 686 (m.w.N.), zitiert Neuber­ger mit den Worten, Wirtz habe Dahs das Mandat wegen Vertrau­ens­ver­lusts gekün­digt, nachdem dieser sich in der Presse über das Verhal­ten der Staats­an­walt­schaft geäußert habe. 67. ↑
  68. Näher zu ihm Wasser­mann, RuP 2017, 94. 68. ↑
  69. Vgl. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 608. Neben Neuber­ger war noch Prof. Bruns als Vertei­di­ger von Wirtz manda­tiert; nach dem kranheits­be­ding­ten Ausschei­den von Wirtz aus dem Prozess vertei­dig­te Prof. Bruns den Beschul­dig­ten von Schra­der-Beiel­stein bis zur Nieder­le­gung des Mandats. 69. ↑
  70. Dazu näher Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 687 f. m.w.N. 70. ↑
  71. So Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 688 m.w.N. 71. ↑
  72. Vgl. Mauz in DER SPIEGEL 53/1966. 72. ↑
  73. Dazu auch Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 690 f. 73. ↑
  74. Wenzel/Wenzel, Bd. 4 S. 39. 74. ↑
  75. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 765 m.w.N. 75. ↑
  76. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 765 m.w.N. 76. ↑
  77. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 769 m.w.N. 77. ↑
  78. Lenhard-Schramm, a.a.O. 78. ↑
  79. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 770 m.w.N. 79. ↑
  80. Lenhard-Schramm, a.a.O. 80. ↑
  81. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 771 m.w.N. 81. ↑
  82. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 772 m.w.N. 82. ↑
  83. Wenzel/Wenzel, Bd. 5 S. 217. 83. ↑
  84. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 774 f. m.w.N. 84. ↑
  85. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 775 f. m.w.N. 85. ↑
  86. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 776. 86. ↑
  87. Vgl. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 896: „(…) ein dienst­eif­ri­ger Mehrleis­ter“. 87. ↑
  88. Zeitzeu­gen­in­ter­views mit den drei Dezer­nen­ten bei Gembal­la, S. 191 ff. 88. ↑
  89. Vgl. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 735 f. m.w.N. 89. ↑
  90. Vgl. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 802 f. m.w.N. 90. ↑
  91. Vgl. Zeitzeu­gen­in­ter­view bei Gembal­la, S. 191, 202. 91. ↑
  92. BGHSt 37, 106. 92. ↑
  93. BGHSt 41, 206. 93. ↑
  94. Zu den mit diesen Verfah­ren verbun­de­nen Rechts­fra­gen Jähnke, Jura 2010, 582 ff. 94. ↑</li
  95. Nachwei­se zu Zivil­pro­zes­sen in Großbri­tan­ni­en, Austra­li­en, den USA, Kanada, Schwe­den und Japan bei Wimmel­bü­cker in: Großböl­tin­g/­Len­hard-Schramm (Hrsg.), S. 167, Fn. 4. 95. ↑
  96. Dazu einge­hend Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 523 ff. 96. ↑
  97. Vgl. z.B. das Inter­view mit Sjöström in: Gembal­la, S. 243 ff. 97. ↑
  98. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 6 f. 98. ↑
  99. Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 4 ff. 99. ↑
  100. S. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 716 m.w.N. 100. ↑
  101. Dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 718 f. (dort Fn. 61 m.w.N.) sowie Bruns in: Maurach-FS, S. 469, 472 ff. (der darauf hinweist, dass die Verfol­gungs­be­schrän­kung durch die Zulas­sung von Neben­klä­gern, die unter die „u.a.“-Fälle fielen, der Sache nach rückgän­gig gemacht worden sei (a.a.O. S. 475)). 101. ↑
  102. Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 17. 102. ↑
  103. Dazu näher Kaufmann, JZ 1971, 569, 572 ff. 103. ↑
  104. Vgl. Wenzel/Wenzel, Bd. 1 S. 25 f., 29 ff., 41 ff. 104. ↑
  105. Dazu näher Bruns Heinitz-FS, S. 317, 332 ff. 105. ↑
  106. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 820 f., entnimmt das Vermer­ken der Staats­an­walt­schaft über Gesprä­che mit Richter Dietz sowie Rechts­an­walt Schul­te-Hillen. 106. ↑
  107. Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 827 m.w.N. 107. ↑
  108. Dazu BR-Drs. IV/2459, 3. § 153 StPO laute­te seiner­zeit wie folgt: „(1) Übertre­tun­gen werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist, es sei denn, daß ein öffent­li­ches Inter­es­se an der Herbei­füh­rung einer gericht­li­chen Entschei­dung besteht. (2) Ist bei einem Verge­hen die Schuld des Täters gering und besteht kein öffent­li­ches Inter­es­se an der Verfol­gung, so kann die Staats­an­walt­schaft mit Zustim­mung des zur Entschei­dung über die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zustän­di­gen Gerichts das Verfah­ren einstel­len. (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustim­mung der Staats­an­walt­schaft nach Anhörung des Angeschul­dig­ten das Verfah­ren in jeder Lage des Verfah­rens einstel­len; der Beschluß kann nicht angefoch­ten werden.“ 108. ↑
  109. LG Aachen JZ 1971, 507 ff. 109. ↑
  110. LG Aachen JZ 1971, 507, 509. 110. ↑
  111. LG Aachen JZ 1971, 507, 509. 111. ↑
  112. Anderer Auffas­sung BGH NJW 1983, 2097; BVerfG NJW1988, 2945. 112. ↑
  113. LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 113. ↑
  114. LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 114. ↑
  115. LG Aachen JZ 1971, 507, 510; eine solche Klarstel­lung ist bis zum heuti­gen Tag nicht erfolgt. 115. ↑
  116. LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 116. ↑
  117. LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 117. ↑
  118. LG Aachen JZ 1971, 507, 510. 118. ↑
  119. LG Aachen JZ 1971, 507, 511 ff. 119. ↑
  120. LG Aachen JZ 1971, 507, 513 f. 120. ↑
  121. LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 121. ↑
  122. LG Aachen JZ 1971, 507, 514 ff. 121. ↑
  123. LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 123. ↑
  124. LG Aachen JZ 1971, 507, 514. 124. ↑
  125. LG Aachen JZ 1971, 507, 515. 125. ↑
  126. LG Aachen JZ 1971, 507, 515. 126. ↑
  127. LG Aachen JZ 1971, 507, 516. 127. ↑
  128. LG Aachen JZ 1971, 507, 516 f. 128. ↑
  129. LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 129. ↑
  130. LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 130. ↑
  131. LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 131. ↑
  132. Vgl LG Aachen JZ 1971, 507, 517. 132 ↑
  133. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 133. ↑
  134. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 134. ↑
  135. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 135. ↑
  136. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 136. ↑
  137. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 137. ↑
  138. LG Aachen JZ 1971, 507, 518. 138. ↑
  139. LG Aachen JZ 1971, 507, 518 f. 139. ↑
  140. LG Aachen JZ 1971, 507, 519. 140. ↑
  141. LG Aachen JZ 1971, 507, 519. 141. ↑
  142. LG Aachen JZ 1971, 507, 519 f. 142. ↑
  143. LG Aachen JZ 1971, 507, 520. 143. ↑
  144. LG Aachen JZ 1971, 507, 520. 144. ↑
  145. LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 145. ↑
  146. LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 146. ↑
  147. LG Aachen JZ 1971, 507, 521. 147. ↑
  148. BGBl. 1971, I, S. 2018. 148. ↑
  149. Vgl. dazu Ranft, DIE ZEIT 45/1972. 149. ↑
  150. ContStifG; BGBl. 2015, I, S. 2967. 150. ↑
  151. Vgl. dazu Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 100 ff. m.w.N. 151. ↑
  152. Dazu Ballen­ti­ne, FDA Consu­mer Magazi­ne; Lenhard-Schramm, Conter­gan-Skandal, S. 84 m.w.N. 152. ↑
  153. Hierzu näher Dieners/Heil in: Dieners/Reese, Rn. 23 ff. 153. ↑
  154. Die Rede ist von 6 Mio. DM, vgl. https://www.zeit.de/1972/02/der-gewinn-wurde-verpfaendet. 154. ↑
  155. Dazu auch Bruns, Maurach-FS, S. 469, 485 f. 155. ↑
  156. https://www1.wdr.de/archiv/contergan/contergan326.html. 156. ↑
  157. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129505/Gruenenthal-Eigentuemerfamilie-bittet-Conterganopfer-um-Entschuldigung. 157. ↑
  158. Der Nachweis gelang erst bedeu­tend später; vgl. Ito/Ando/Handa, Cell. Mol. Life Sci (2011) 68: 1569 ff. 158. ↑

9. Quellen und Literatur
(alle Inter­net­quel­len zuletzt abgeru­fen am 15. Juli 2024)
Aerzteblatt.de (ohne Autorennen­nung), Grünen­thal-Eigen­tü­mer­fa­mi­lie bittet Conter­ga­n­op­fer um Entschul­di­gung, abruf­bar unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129505/Gruenenthal-Eigentuemerfamilie-bittet-Conterganopfer-um-Entschuldigung; Ballen­ti­ne, Carol, Sulfa­ni­la­mi­de Disas­ter, FDA Consu­mer Magazi­ne Juni 1981, abruf­bar unter www.fda.gov.; Bruns, Hans-Jürgen, Ungeklär­te materi­ell-recht­li­che Fragen des Conter­gan-Prozes­ses in: Lüttger/Blei/Hanau (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz, 1972, S. 317 ff.; ders., Ungeklär­te verfah­rens­recht­li­che Fragen des Conter­gan-Prozes­ses, in: Schroeder/Zipf (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach, 1972, S. 469 ff.; Beschluss des LG Aachen vom 18.12.1970, JZ 1971, 507 ff.; Dahs, Hans, Ein Super-Prozeß endet im Nichts, DIE ZEIT 1/1971; Dieners, Peter/ Heil, Maria in: Dieners, Peter/Reese, Ulrich (Hrsg.), Handbuch des Pharma­rechts, 1. Aufl. 2010; Gembal­la, Gero, Der dreifa­che Skandal, 30 Jahre nach Conter­gan, eine Dokumen­ta­ti­on, 1993; Großböl­ting Thomas/­Len­hard-Schramm, Niklas (Hrsg.), Conter­gan – Hinter­grün­de und Folgen eines Arznei­mit­tel-Skandals, 2017; Grünen­thal, www.contergan-skandal.de; Ito, Takumi/ Ando, Hideki/ Handa, Hiroshi, Terato­ge­nic effects of thali­do­mi­de: molecu­lar mecha­nisms, Cellu­lar and Molecu­lar Life Scien­ces (2011) 68: 1569 ff.; abruf­bar unter https://doi.org/10.1007/s00018-010‑0619‑9; Jähnke, Burkhard, Straf­recht­li­che Produkt­haf­tung, Jura 2010, 582 ff.; Kabinetts­pro­to­kol­le der Bundes­re­gie­rung v. 05. März 1970 (B 136/36169), v. 23. April 1970 (B 136/36170) und v. 30. April 1970 (B 136/36170); Kaufmann, Armin, Tatbe­stands­mä­ßig­keit und Verur­sa­chung im Conter­gan-Verfah­ren, JZ 1971, 569 ff.; Lenhard-Schramm, Niklas, Das Land Nordrhein-Westfa­len und der Conter­gan-Skandal, Gesund­heits­auf­sicht und Straf­jus­tiz in den „langen sechzi­ger Jahren“, 2016 (nachge­wie­sen als Conter­gan-Skandal); ders., Ein Lifestyle-Medika­ment im Nacht­wächter­staat – Conter­gan und die Arznei­mit­tel­auf­sicht des Landes in Nordrhein-Westfa­len, GiW 2016, 225 ff.; Mauz, Gerhard, „Bis zum nächs­ten Schick­sals­schlag“ in: DER SPIEGEL 53/1966; DER SPIEGEL (ohne Autorennen­nung), Zucker­plätz­chen forte, Heft 34/1961; DER SPIEGEL (ohne Autorennen­nung), „Ein recht­lich vertret­ba­rer Weg“, Heft 5/1970; Müller-Haese­ler, Wolfgang, „Wie Grünen­thal die Conter­gan-Affäre verkraf­tet – Der Gewinn wurde verpfändet“in: DIE ZEIT 02/1972; Ranft, Ferdi­nand, Streit um die Conter­gan-Millio­nen – Bekom­men sie endlich Geld? in: DIE ZEIT 45/1972; Tages­schau, Gerichts­be­schluss – Hunder­te Conter­gan-Fälle rechts­wid­rig entschie­den?, abruf­bar unter https://www.tagesschau.de/investigativ/contergan-entschaedigung-gerichtsbeschluss-100.html; Wasser­mann, Hendrik, Josef Neuber­ger (1902–1977) – ®Emigrier­ter Jude, Justiz­mi­nis­ter, Rechts­re­for­mer, Rechts­an­walt, RuP 2017, 94 ff.; WDR (ohne Autorennen­nung), Conter­gan-Denkmal in Stolberg enthüllt – Grünen­thal entschul­digt sich erstmals, abruf­bar unter https://www1.wdr.de/archiv/contergan/contergan326.html; Wenzel, Dagmar und Wenzel, Karl-Heinz, Der Conter­gan-Prozess, Verur­sach­te Thali­do­mid Nerven­schä­den und Mißbil­dun­gen? Band 1, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 1.–50. Verhand­lungs­tag, 1968; dies., Band 2, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 51.–100. Verhand­lungs­tag, 1969; dies., Band 3, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 101. ‑150. Verhand­lungs­tag, 1969; dies., Band 4, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 151.–200. Verhand­lungs­tag, 1970; dies., Band 5, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 201.–250. Verhand­lungs­tag, 1970; dies., Band 6, Bericht und Proto­koll­aus­zü­ge vom 251.–283. Verhand­lungs­tag, 1971; Welt am Sonntag („Bericht­erstat­ter Dr. G.P.“) v. 26.11.1961, Mißbil­dung durch Tablet­ten? – Alarmie­ren­der Verdacht gegen ein weitver­brei­te­tes Medika­ment (teilwei­se abgedruckt bei Gembal­la, S. 29).

Annika Dießer
Juli 2024
Zitierempfehlung:

Dießer, Annika: „Der Conter­gan-Prozess, Deutsch­land 1968–1970“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/wirtz-hermann-u‑a/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© I, the copyright holder of this work, hereby publish it under the following licen­se: deriva­ti­ve work Lämpel, Conter­gan packa­ge freige­stellt, CC BY-SA 3.0

© unbekannt, Conter­gan-Tablet­ten, 12 Stück, als gemein­frei gekennzeichnet