Frankreich 1797
Verschwörung
Französische Revolution
Frühkommunismus
Der Prozess gegen Gracchus Babeuf
Frankreich 1797
1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung
Am 10. Mai 1796 informierte Lazare Carnot, Vorsitzender des Direktoriums, den Rat der Fünfhundert über eine bevorstehende Verschwörung am kommenden Morgen. Das Direktorium, eine Art Kabinett, bildete zusammen mit den beiden Parlamentskammern – neben den Fünfhundert gab es einen halb so viele Mitglieder umfassenden Ältestenrat – die Regierung. Carnot malte das „scheußliche Komplott“ in den dunkelsten Farben aus. Ziel sei es, „die französische Verfassung zu stürzen, die Legislative, die Mitglieder der Regierung, die Armeeführung, alle in Paris ansässigen Behörden niederzumetzeln und diese großartige Stadt allgemeiner Plünderung und einem noch grässlicheren Massaker auszuliefern.“ (Fabre 1832, Bd. 2, S. 5) Carnot vergaß nicht zu betonen, dass sein Direktorium über alles im Bilde sei und man die umgehende Festnahme der Umstürzler bereits angeordnet habe.
Angeführt wurden die Aufrührer von Gracchus Babeuf, seit dem Ausbruch 1789 begeisterter Anhänger der Revolution. Doch ebenso sehr, wie er sich für deren Ziele engagiert hatte, war er vom weiteren Verlauf enttäuscht. In einem Manifest der Plebejer hatte Babeuf gefordert, es müssten „nicht nur die Symptome, die Begleiterscheinungen des Elends, sondern die Wirklichkeit, das Elend selbst, ausgerottet werden“ (Gracchus Babeuf, Manifest der Plebejer, in Grab, 1973, S. 278), und als Mittel zum Zweck sei Gewalt nicht ausgeschlossen.
Die Beschuldigten wurden noch am selben Tag festgenommen. Im Verhör durch Polizeiminister Charles Cochon de Lapparent gab Babeuf zu, Urheber sämtlicher Schriften zu sein, die bei den Durchsuchungen gefunden wurden. Zunächst war er, wie seine Komplizen, im Prison de l’Abbaye inhaftiert. Bereits nach drei Tagen wurden die prominenteren Häftlinge ins abgeschiedene Prison du Temple überführt. Am 27. August erfolgte ihre Verlegung ins 172 Kilometer von Paris entfernte Vendôme. Ein Verbleib in der Hauptstadt, so fürchtete man offenbar, hätte zu einem Befreiungsversuch durch Babeufs zahlreiche Anhänger führen können.
Der Transport in die südwestliche Provinzstadt nahm drei Tage in Anspruch und fand, unbemerkt von der Öffentlichkeit, während der Nacht statt. Auch die weitere Unterbringung der Gefangenen geschah im Verborgenen, in Zellen unter dem Gerichtsgebäude. Zuschauer waren zur Verhandlung zugelassen, zumal dem Direktorium an seiner Außendarstellung gelegen war. Eine straffe Prozessführung sollte die Kompetenz der Regierung unterstreichen: Nicht nur, dass sie sich in der Lage zeigte, die Sicherheit ihrer Bürger jederzeit zu gewährleisteten. Sie war auch willens, Störversuche rigoros zu ahnden. Eine Zehnmeilensicherheitszone mit strengen Kontrollen betonte das martialische Auftreten der Ordnungsmacht.
Der Beginn des Prozesses inklusive Vorbereitung der Anklagen zog sich bis zum 20. Februar des nächsten Jahres hin. Vor Gericht erschienen 47 Angeklagte, gegen weitere 18 wurde in Abwesenheit verhandelt. Der Prozess war bis zum 27. Mai 1797 terminiert.
2. Personen
a) Gracchus Babeuf und seine Mitverschwörer
François Noël Babeuf, geboren am 23. November 1760 in Saint-Quentin in der Picardie, wuchs als Sohn eines Tagelöhners und einer Dienstmagd in ärmlichen Verhältnissen auf. Nach einer Lehre als Landvermesser arbeitete er als Hausdiener auf Schloss Damery im Département Marne. Dort durfte er frei über die umfangreiche Bibliothek verfügen und las die Werke der Aufklärer Rousseau, Mably, Morelly und Voltaire.
Nach der Heirat mit Marie Langlet, einer Kammerzofe, die er auf Damery kennengelernt hatte, arbeitete Babeuf als Landvermesser. Noch vor Ausbruch der Revolution verfasste er ein Pamphlet, Cadastre perpétuel. Darin forderte er, Grundstücke nach ihrem aktuellen Marktwert zu beurteilen und gemäß ihren Erträgen zu besteuern. Das allgemeine Steueraufkommen wäre gestiegen, fiskale Privilegien für Klerus und Adel aufgehoben. Mit den Mehreinnahmen wollte Babeuf soziale Verbesserungen finanzieren, etwa eine freie medizinische Versorgung, kostenlose Schulerziehung und eine gebührenfreie Rechtspflege.
Im Sog des Sturzes von Maximilien Robespierres begab Babeuf sich nach Paris. Er gründete eine Zeitung, Journal de la Liberté de la Presse, und trat für die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte ein, die er unter der Terrorherrschaft Robespierres verlorengegangen und auch nach dessen Tod nicht wiederhergestellt sah. Später änderte Babeuf den Titel in Tribun du peuple; eine Reverenz an den von Charlotte Corday ermordeten Jean-Paul Marat und dessen radikales Blatt Ami du peuple. Auch seinen bürgerlichen Vornamen legte er ab und nannte sich Gracchus, nach den Brüdern Tiberius und Gaius, die während der Römischen Republik Volkstribunen waren und, obwohl selbst der Nobilität angehörend, ein populares politisches Programm verfolgten, wozu vor allem der Versuch der Rückführung privatisierter, ursprünglich von der Allgemeinheit genutzten, Ackerflächen an Landlose und Arme gehörte.
Mit der Machtübernahme der reaktionären Thermidorianer und anschließend des gemäßigten Direktoriums fürchtete Babeuf um den Fortbestand der Revolution. Er entschied sich, den Kampf für seine Ideale im Untergrund fortzusetzen. Mit seinen Komplizen schloss er sich zu einem „geheimen Direktorium des öffentlichen Wohles“ zusammen und bereitete den Sturz der Regierung vor.
Anfang April 1796 begann der Aufbau einer konspirativen Organisation, der Gesellschaft der Gleichen. In jedem der zwölf Pariser Bezirke bildeten sich revolutionäre Zellen um einen Agenten, der wiederum vom geheimen Direktorium instruiert war. Die illegale Bewaffnung erfolgte durch Überläufer aus den Reihen der Polizeilegion und der für die Regierungsgebäude zuständigen Wachregimenter. Den ursprünglich für viel später geplanten Zeitpunkt des Losschlagens sahen die Verschwörer gekommen, als Ende April zwei bereits für ihre Sache gewonnene Bataillone der Polizeilegion meuterten. Der auf einem klandestinen Vorbereitungstreffen beschlossene Aufstandsplan wurde schließlich durch einen eingeschleusten Spitzel verraten.
Zu Babeufs Mitangeklagten (komplette Auflistung in Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd. 1, S 4f.) gehörten unter zahlreichen anderen Charles Germain, Augustin Alexandre Darthé und Filippo (Philippe) Buonarroti, radikale Jakobiner und Mitglieder des Pantheonklubs, dessen Ziel die Einsetzung der fortschrittlichen, nach wie vor aber nur auf dem Papier bestehenden Verfassung von 1793 war. Darthé hatte bereits am Sturm auf die Bastille teilgenommen, Buonarroti sollte später die Geschichte der Verschwörung der Gleichen schreiben. Gegen einen weiteren berühmten Angeklagten wurde in Abwesenheit verhandelt: Jean-Baptiste Drouet, Mitglied im Rat der Fünfhundert. Seine Immunität war aufgehoben worden, dem Prozess hatte er sich durch Flucht aus der Untersuchungshaft entzogen.
b) Die Verteidigung
Den Angeklagten standen sieben Verteidiger zur Verfügung. Der profilierteste war Pierre-François Réal, ein wendehalsiger Jakobiner (Bruhat, 1978). Im Verlauf der Revolution hatte er seinen radikalen Ideen abgeschworen und sich dem Direktorium angedient. Gefördert wurde Réal vor allem von Paul Barras, einem früheren Adligen im Ruf eines politischen Überlebenskünstlers, der während der Revolution mehrfach die Seiten gewechselt hatte und als einziges Mitglied des Direktoriums bis zum Staatsstreich Bonapartes durchhielt.
Von den Verteidigern sind im Protokoll allein die Nachnamen vermerkt. Réals Kollegen hießen Ballyer (Vater und Sohn), Catherinet, Morard, Jeaume und Laffeuterie (Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd. 1, S. 4).
Babeuf hatte als Verteidiger Pierre-Nicolas Hésine benannt. Das Gericht lehnte sein Gesuch ab. Bis zu seiner Abberufung im Juni 1796 war Hésine commissaire exécutif der Gemeinde- und Kantonsverwaltung von Vendôme, ein offizieller Prozessbeobachter, der vor dem Urteil der Jury noch einmal den Verlauf zusammenfasste und zu Details befragt werden konnte. Hésine war Parteigänger Babeufs und verfasste ein eigenes Protokoll des Prozesses (Hésine , 1966).
Buonarroti erwähnt die Verteidigung in seiner Darstellung ein einziges Mal: „Es waren mehrere Verteidiger da. Sie verlängerten die Verhandlungen durch die zahlreichen Schwierigkeiten, die sie erhoben, und widersprachen oft den Ansichten der Angeklagten, deren Absichten sie niemals zu rechtfertigen wagten.“(Buonarroti, 1909, S. 278) Zumindest den beiden Ballyers wird die Verteidigung eine Herzensangelegenheit gewesen sein. Sie waren eng mit Hésine befreundet, der Jüngere galt (anders als Réal) als konsequenter Jakobiner, und alle drei sollten auch ein Vierteljahrhundert nach Ende des Vendôme-Prozesses noch miteinander zusammenarbeiten.
c) Das Gericht
Die Einführung des Hohen Gerichtshofs (Haute Cour de justice) war in der 1795er Verfassung beschlossen worden. Er trat in Vendôme erstmalig und anschließend nie wieder zusammen.
Als Präsident von den Kollegen gewählt und mit der Prozessführung betraut wurde Yves-Marie-Nicolas Gandon. Ihm zur Seite standen vier weitere Richter: Joseph Coffinhal, Charles Pajon, Étienne-Vincent Moreau und Bruno-Philibert Audier-Massillon.
Oberster Vertreter der Anklage (accusateur national) war Staatsanwalt René-Louis-Marie Viellart, als sein Stellvertreter fungierte Nicolas Bailly.
Die Jury bestand aus 16 Geschworenen. Hinzu kamen vier Beigeordnete und zwei Ersatzjuroren. Alle Mitglieder stammten aus verschiedenen Départements und waren von deren jeweiligen Versammlungen nominiert worden. (Auflistung der einzelnen Juroren, in Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd.1, S. 3 f.)
Erstmals in der Rechtsgeschichte wurde ein Prozess komplett von Anfang bis Ende protokolliert. Gegen die stenografische Mitschrift legten die Verteidiger Réal und Ballyer Protest ein: Die Stenografierer, gegen die sie persönlich nichts hätten, seien Angestellte des Justizministeriums und daher nicht unparteiisch.
3. Zeitgeschichtliche Einordnung
Die so genannte Verschwörung der Gleichen fiel in die Spätphase der Französischen Revolution. Nach dem Sturz des ancien régime, dem Übergang in eine konstitutionelle Monarchie, danach in eine Republik, nach der Hinrichtung König Ludwigs XV., dem Terrorregime Robespierres und dem Gegenterror der Thermidorianer hatte mit dem Direktorium eine zwar gemäßigte Regierung übernommen, die ihrerseits sämtliche Errungenschaften der Revolution wieder rückgängig zu machen drohte.
Babeuf hing den Idealen der Revolution an, verabscheute jedoch ihre Exzesse. Bereits in der Anfangsphase urteilte er angesichts der vielen Hinrichtungen und Folterungen, deren Augenzeuge er in Paris geworden war: „Die Herrschenden haben, anstatt uns zu zivilisieren, Barbaren aus uns gemacht, weil sie es selber sind.“ (Brief Babeufs an seine Frau, 23. Juli 1789) Entsprechend zog er, nachdem er sich ein zweites Mal in Paris niedergelassen hatte, in seinen Zeitungsbeiträgen gegen den Terror Robespierres und die gezielte Gewalt der Thermidorianer zu Felde. Beides ordnete er als Auswüchse einer Tyrannei ein, die es grundsätzlich abzulehnen galt.
Vollends enttäuscht vom Verlauf der Revolution wurde Babeuf durch die Machtübernahme des Direktoriums. Die Gemäßigten beendeten zwar die Periode des unmittelbar ausgeübten Terrors, drohten aber die Strukturen der längst überwunden geglaubten Ära des ancien régime wiederaufleben zu lassen. Radikalisiert durch mehrere Verhaftungen aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit und den Aufstand der Pariser Arbeiter (der Sansculotten), den er im Gefängnis erlebte, begann Babeuf einen neuen Weg einzuschlagen.
Die „Verschwörung für die Gleichheit“ war ein Versuch, die Revolution zu retten. Sie hatte eine in Babeufs Augen völlig verkehrte Richtung eingeschlagen. Statt weiter mit fortschrittlichen Initiativen und Gesetzen eine Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und eine gerechtere Gesellschaft herbeizuführen, schienen die neuen Machthaber in erster Linie bestrebt, eigene Interessen zu vertreten und ihre Pfründe zu wahren. Das war im ancien régime nicht anders gewesen.
Babeufs „Gesellschaft der Gleichen“, eine frühsozialistische Utopie, knüpft an Étienne-Gabriel Morellys Forderung nach Abschaffung des Privateigentums und Vergesellschaftung sämtlicher Güter an. Rechtliche Legitimation soll die Verfassung von 1793 sein, ideeller Leitfaden das Naturrecht, das allen den gleichen Anspruch auf das gemeine Wohl einräumte.
4. Anklage
„Babeuf, Drouet und die übrigen Beteiligten werden beschuldigt, eine Verschwörung gegen die innere Sicherheit der Republik gelenkt sowie einen Umsturz ihrer Verfassung und die Vernichtung der von ihr geschaffenen Behörden geplant zu haben.“ So fasste Staatsanwalt Vieillart, an die Geschworenen gewendet, die Anklage zusammen. Anschließend machte er den Juroren klar, dass sie im Wesentlichen über zwei Punkte zu entscheiden hatten: „ob es wirklich eine Verschwörung mit dem Ziel, die Regierung zu zerstören, gegeben hat, und ob sich die diversen Angeklagten einer solchen schuldig gemacht haben.“(Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd. 1, S. 70)
Schon im nächsten Satz begibt sich Vieillart ins Spekulieren, hält sich nicht mehr an Fakten, vermischt seine Interpretation mit den vorliegenden Erkenntnissen der Ermittler. Allen Ernstes behauptet er, es sei bereits nach aktuellem Stand „unmöglich zu bezweifeln, dass es tatsächlich eine Verschwörung gegeben hat, dass diese Verschwörung zum Ziel hatte, die Regierung zu zerstören, die rechtmäßig eingesetzten Autoritäten zu vernichten, ein Massaker an einer unbegrenzten Anzahl Bürger zu verüben und deren Eigentum der Plünderung zu überlassen.“ (Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd. 1, S. 70)
Keiner der Anklagevertreter gab sich Mühe, seine Gesinnung zu verbergen. Vieillart bezichtigte die Angeklagten, ohne zu differenzieren, einer Reihe Vergehen, die sie nach rationalen Gesichtspunkten kaum alle begangen haben konnten – um die Beschuldigten sodann als blutrünstige Monster zu darzustellen, wie sie die Menschheitsgeschichte bis dato nicht gekannt habe. Erklären mochte sich Vieillart ihr Verhalten mit der Brutalität, die den Verlauf der Revolution, angefangen mit dem Sturm auf die Bastille über Robespierres Schreckensherrschaft bis hin zum thermidorianischen Gegenterror geprägt, hatte.
Kollege Bailly schlägt in dieselbe Kerbe: „Frankreich ist müde, von einer Revolution in die nächste zu geraten“ (Débats du procès […] contre Drouet, Babeuf et autres, 1966, Bd. 4, S. 4), und lobt gleich darauf die Verfassung von 1795, die dem Chaos ein Ende bereitet habe, die allerdings von den Delinquenten, die weder eine Regierung noch eine Republik wollten, pauschal abgelehnt werde.
Im Verlauf des Prozesses wurde die ursprüngliche Anklage der Verschwörung um zwei Anschuldigungen erweitert: Es habe sowohl mündliche als auch schriftliche Bestrebungen gegeben, die Verfassung von 1793 wiederherzustellen. Auch dies war ein Tatbestand, für den das Gesetz die Höchststrafe vorsah.
Die Fakten, wie sie dem Gericht vorlagen, wurden von den Beschuldigten nicht bestritten. Es gab rund 500 kompromittierende Belege. Polizeiagenten hatten die Schriftstücke zusammengetragen, Waffenlager waren entdeckt worden, auch Geldverstecke fanden sich. Wie wacklig sich dennoch die Anklage gestaltete, zeigt der Umgang mit dem Hauptbelastungszeugen: Georges Grisel, ein Armeeoffizier, hatte sich Darthés Vertrauen erschlichen und an den Vorbereitungen zum Umsturz teilgenommen. Nachdem er in einem Brief Carnot informiert und bei einem persönlichen Treffen alle Pläne verraten hatte, arbeitete er zum Schein eine volle Woche weiter mit den Insurgenten zusammen. Schließlich durfte Grisel nicht nur Babeufs Verhaftung organisieren, sondern war selber zugegen, als dieser in seiner klandestinen Wohnung festgenommen wurde.
Der Einwand der Verteidigung, Grisel sei ein Spitzel und Denunziant und dürfe daher nicht als Zeuge vernommen werden, wurde von der Anklage mit der spitzfindigen Begründung zurückgewiesen, Grisel habe sich nicht unmittelbar an die Polizei, sondern an das Direktoriumsmitglied Carnot gewendet. Das Gericht folgte dieser Auffassung.
5. Verteidigung
Von den belastenden Schriftstücken hatte allein Babeuf mehr als 100 unterzeichnet. Während seiner fünftägigen Vernehmung gab er alle ihm zur Last gelegten Taten zu, wies aber den Vorwurf der geplanten Verschwörung gegen eine rechtmäßig eingesetzte Regierung zurück. Die Regierung sei nicht legitim, versetzte er, ebenso wie die Streichung der Verfassung von 1793 nicht legitim gewesen sei. Auch die Rechtmäßigkeit der Wahl bestritt Babeuf: Das Direktorium habe sich das Vertrauen des Volkes durch bewusste Täuschung erschlichen und versuche nun mittels der neuen Verfassung, seine Herrschaft abzusichern. Daraus leitete Babeuf für sich wie auch für das betrogene Volk ein Widerstandsrecht ab. „Das ist hier kein Prozess des einzelnen“, erklärte er, „es ist der der Republik.“ (Buonarroti, 1909, S. 289)
Babeufs engster Mitstreiter Buonarroti erläutert im Rückblick das Dilemma, in dem sich die Hauptangeklagten und vor allem Babeuf befanden: „Bei ihrer Ankunft in Vendôme waren sie schon übereingekommen, auf jeden Widerstand, auf jede Ausflucht, jede Ableugnung zu verzichten, die Verschwörung einzugestehen und sich als einzige Verteidigung darauf zu beschränken, ihre Berechtigung auseinanderzusetzen. […] Andere weniger kompromittierte und vorsichtigere Angeklagte wurden von diesem Verteidigungsplan erschreckt und schickten sich an, dessen Ausführung zu verhindern.“ (Buonarroti, 1909, S. 274f.)
Aus Rücksichtnahme beschlossen Babeuf, Buonarroti, Germain und andere, die ebenfalls zum harten Kern der Umstürzler zählten, bei ihrer eingeschlagenen Linie zu bleiben, die Anschuldigung der Verschwörung jedoch abzustreiten und diese nur noch hypothetisch zu rechtfertigen. Selbst wenn die Geschworenen sie einer solchen für schuldig befinden sollten, sei dies nicht aus böswilligen, egoistischen, sondern aus ehrenhaften, idealistischen Motiven geschehen.
Darthé äußerte sich nur ein einziges Mal im Verlauf des Verfahrens, als er wortreich erklärte, warum er sich als Verteidiger der Ideale der Revolution sah und dem Gericht die Berechtigung absprach, über ihn zu urteilen: stehe doch, das beweise die jüngste Historie mit allen ihren Volten, das Todesurteil von vornherein fest; im Übrigen sei er bereit und sogar froh, das Elend nicht länger miterleben zu müssen und obendrein stolz darauf, als Märtyrer in die Geschichte einzugehen.
Babeuf nutzte die Verhandlung, um neben den Gründen für seine Tat seine politischen Überzeugungen offenzulegen. Dafür gewährte ihm das Gericht vier Tage Vorbereitungszeit. Da er ebenso wie Darthé von einem gegen ihn bereits feststehenden Todesurteil ausgeht, ist seine Verteidigungsrede eher für die Nachwelt als für die Juroren bestimmt. Zehn Stunden nimmt sein Schlussplädoyer in Anspruch, immer wieder zitiert er lange Passagen aus seinem Kampfblatt Tribun du peuple. Ein letztes Mal betont Babeuf, dass es hier keineswegs um sein persönliches Schicksal geht: „Dieser Prozeß ist der Prozeß der Französischen Revolution, von seinem Ausgang hängt das Schicksal der Republik ab.“ (Babeufs Verteidigungsrede, in Scott, 1988, S. 36)
Babeuf warnt vor der Gegenrevolution, die im Begriff sei, das Rad der Geschichte zurückzudrehen und, wenn auch nicht zwingend das ancien régime zu reinstallieren, so doch die Herrschaft der Bourgeoisie zu zementieren. Er bezichtigt das Direktorium, die Macht usurpiert zu haben und denjenigen, die es sich zur Aufgabe gemacht hätten, das wirkliche Verbrechen aufzudecken und öffentlich darauf hinzuweisen, eine Verschwörung anzuhängen: „Wer immer die Verhandlungen aufmerksam verfolgt hat, wird leicht bemerkt haben, daß es darin weniger um eine wirkliche Verschwörung gegen die jetzige Regierung geht als vielmehr um die Verbreitung von Grundsätzen, die eine gewisse, die Gesellschaft beherrschende Schicht als äußerst gefährlich erachtet, weil sie die Privilegien, die sie sich anmaßte, bedrohen.“
Mit der Verfassung von 1795 habe das Direktorium den „Gesellschaftsvertrag gebrochen“, was wiederum Babeuf und seine Anhänger als Wahrer des Naturrechts und Hüter der 1793er Verfassung in die Pflicht nehme: „Um eine Verletzung des Gesellschaftsvertrags zu verhindern, bedarf es einer Garantie. Diese Garantie kann nur in dem Recht eines jeden einzelnen Bürgers bestehen, über Verstöße zu wachen, sie allen Mitbürgern anzuzeigen, als erster der Unterdrückung zu widerstehen und die anderen zum Widerstand aufzurufen.“ (Gracchus Babeuf, Verteidigungsrede, S. 32 f.)
6. Urteil
Die Jury mochte der Anklage in den die Verschwörung betreffenden Punkten nicht folgen: Sie konnte keine böswilligen Motive ausmachen. Doch erkannten 13 von 16 Geschworenen – für eine Verurteilung war eine Dreiviertelmehrheit notwendig – bei neun der Angeklagten (von denen zwei flüchtig waren), einen Versuch in Wort und Schrift, die Verfassung von 1793 wiederherzustellen. Der Rest wurde freigesprochen.
Für uneingeschränkt schuldig befunden wurden nur Babeuf und Darthé. Den übrigen sieben, darunter Buonarroti und Germain, gewährten die Juroren mildernde Umstände. Auf diese mildernden Umstände ging das Gericht nicht näher ein. Es gibt auch keine Aufzeichnungen, welcher Geschworene wie abgestimmt hat.
Gegen Buonarroti, Germain und die fünf anwesenden nicht zum Tode Verurteilten wurden lebenslange Deportationsstrafen verhängt, die sie auf einer befestigten Kanalinsel vor der Rede von Cherbourg verbüßten. In der Folge von Bonapartes Putsch kamen sie mit Anbruch des neuen Jahrhunderts in den Genuss einer Amnestie.
Die Hinrichtung Babeufs und Darthés wurde am 27. Mai vollzogen. Zuvor hatten sie unabhängig voneinander versucht, mit einem selbstgebastelten Messer sich das Leben zu nehmen. Doch das Bemühen um einen selbstbestimmten Tod schlug fehl. So starben beide unter der Guillotine, zuerst Darthé, dann Babeuf.
7. Wirkung
Die Verhandlung gegen Babeuf und seine Mitangeklagten war als Schauprozess inszeniert. Doch weder das Direktorium noch das seine Interessen vertretende Gericht hatte mit diesem Manöver Erfolg. Alle Bemühungen, die Beschuldigten als Terroristen darzustellen, deren Absicht die Zerstörung der staatlichen Ordnung war und die bei der Verwirklichung ihres Ziels weder Menschenleben schonen noch eine politisch vernünftige Lösung anstreben wollten, schlugen fehl.
Wie Buonarroti (die wenn auch nicht immer unvoreingenommene Hauptquelle) berichtet, hatte sich bei der überwiegend neutralen Zuschauerschar – mit Ausnahme der Angehörigen der Angeklagten stammte der überwiegende Teil aus Vendôme und Umgebung – nach anfänglicher Skepsis Sympathie für die Beschuldigten breitgemacht (Buonarroti, 1909, S. 278 u. 304; Riviale, 2001; Birchall, 1997). Vor allem die beiden Ankläger, aber auch der vorsitzende Richter Gandon wurden immer wieder mit Unmutsbekundungen bedacht, die mitunter tumultartige Ausmaße annahmen.
Weder das abschließende Urteil noch die Art, wie es zustande gekommen war, vermochte die Erwartungen des Direktoriums zu erfüllen. Zwei Todesurteile bei 65 Angeklagten waren, aus Sicht der Regierenden, für ein inszeniertes Gerichtsverfahren eine recht kümmerliche Ausbeute. Nach dem Prozess in Vendôme trat der Hohe Gerichtshof nie mehr zusammen.
Ebenso wenig erreicht wurde das politische Ziel des Prozesses. Sein Ende führte nicht zu einer Stabilisierung der Regierung gegen eine wie immer auch geartete oder imaginierte Opposition. Auch den Nachweis, künftige Insurrektionen und Verschwörungen unter Kontrolle halten zu können, blieben Carnot und seine Amtskollegen schuldig. Zweieinhalb Jahre nach Babeufs Tod beendete ein von Napoléon Bonaparte nach ähnlichem Muster wie die Verschwörung der Gleichen ausgeführter Staatsstreich die Herrschaft des Direktoriums.
8. Würdigung
Die Revolte begriff Babeuf als eine Art Notwehr, an die bestehende Verfassung hatte er sich nicht mehr gebunden gefühlt: „Ich sah in dieser Ordnung die Souveränität des Volkes verkannt: das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, ist ausschließlich gewissen Kasten vorbehalten. Ich sah die Privilegien wiederaufleben und eine neue, verabscheuungswürdige Unterscheidung in Aktiv- und Passivbürger. Ich sah alle Garantien der Freiheit vernichtet: keine echte Pressefreiheit mehr; keine Versammlungsfreiheit mehr; kein Petitionsrecht mehr; kein Bewaffnungsrecht mehr. […] Ich hatte einen krassen Gegensatz zu all dem in der Verfassung bemerkt, die dieser vorangegangen war. Ich habe gesehen, wie die eine vernichtet und die andere gegen den Willen des Volkes eingeführt wurde.“ (Gracchus Babeuf, Verteidigungsrede, S. 50 f.)
Herbert Marcuse schreibt in seinem Aufsatz über Babeufs Verteidigung, dass dieser sich im Prozess „gegen die Regeln der repräsentativen (parlamentarischen) Demokratie auf die direkte (Volks-)demokratie berief, gegen die (scheinbare) Souveränität des Volkes, auf dessen wahres Interesse.“ (Marcuse 1988, S. 156) Babeuf unterstellte, das Volk sei von der Regierung in die Irre geleitet worden und habe im Glauben an seine vermeintliche Freiheit gegen seine ureigenen Belange gestimmt. Ein mangelhaft informiertes, irregeleitetes und daher nicht mehr souveränes Volk, so Babeufs Folgerung, habe sich willenlos in die Knechtschaft führen lassen, aus der es sich nun selbst wieder befreien müsse. Die wahren Interessen des Volkes, führte Babeuf in seiner letzten Rede noch einmal aus, mit Berufung auf die Aufklärer Morelly und Mably, seien die der unterdrückten Bevölkerung, der Arbeiter, der Armen, der Sansculotten. „In verschiedenen Formen“, meint Marcuse, „ist diese Konzeption in allen revolutionären Bewegungen auf dem Kontinent wirksam und treibend gewesen, von den Jakobinern bis zu den Bolschewiki.“ (Marcuse 1988, S. 165 f.)
Einen Zusammenhang zwischen Babeufs Theorie und Praxis und der Revolution der Bolschewiki stellt auch Albert Soboul her. Als Bindeglied sieht er den Aufstand der Pariser Kommune von 1871 und die Konspiration eines ihrer Anführer, Louis-Auguste Blanqui. Doch erst Buonarrotis weitere Ausführung des Babouvismus, also der Lehre Babeufs, habe die Übermittlung möglich gemacht. Immerhin „hatte sich zum ersten Mal die kommunistische Idee in eine politische Kraft verwandelt. Daher die Bedeutung Babeufs, des Babouvismus und der Verschwörung der Gleichen in der Geschichte des Sozialismus.“ (Soboul 1988, S. 153)
Jean Bruhat bezweifelt, dass Blanqui Babeufs Schriften oder Buonarrotis historische Aufarbeitung gelesen hat. Auch Ian Birchall vermutet, Blanqui habe wenig bis gar nichts über Babeuf und die Verschwörung der Gleichen gewusst. Ein direkter Einfluss Babeufs auf die politische Theorie und Praxis der Bolschewiki – nicht einmal Wesen und Organisation einer Verschwörung betreffend – sei nicht nachzuweisen, von zwei kursorischen Referenzen im gesamten Werk Lenins einmal abgesehen. Dennoch könne, so Birchall, Babeuf eine gewisse Vorläuferschaft Lenins nicht abgesprochen werden, und auch „Marx und Engels hätten es ohne Babeufs Erbe viel schwerer gehabt, das Erreichte zustande zu bringen.“ (Birchall, 1996)
Hans Magnus Enzensberger spricht Babeuf sowohl die theoretische als auch die praktische Eignung zu einem Revolutionär ab: „Die Klassengesellschaft, gegen die er kämpfte, konnte Babeuf nicht anders beschreiben als durch den Gegensatz zwischen Arm und Reich. Eine ökonomische Wissenschaft, auf die sein Kampf sich hätte stützen können, gab es nicht.“ (Enzberger 19973, S. 31) Es gab ja nicht einmal eine ausgebildete Arbeiterklasse, sieht man von den Pariser Sansculotten ab, könnte Enzensberger entgegengehalten werden. Selbst wenn man Babeuf allenfalls Rebellenstatus zugestehen mag, hat dieses vermeintliche Defizit seinen Einfluss auf (auch sehr viel) spätere Generationen nicht geschmälert.
Babeuf selbst hat immer wieder auf die Bedeutung seiner Bewegung für die Nachwelt hingewiesen. „Um so überzeugter dürfen wir sein, daß die unparteiische Geschichte unser Andenken in ruhmreichen Lettern verzeichnen wird“, heißt es in seiner letzten Rede. „Ich hinterlasse ihr schriftliche Zeugnisse, von denen jede Zeile beweist, daß ich einzig für die Gerechtigkeit und das Wohl des Volkes lebte und atmete.“ (Gracchus Babeuf, Verteidigungsrede, S. 100) Die Historie der auf die Verschwörung der Gleichen folgenden Aufstände, Erhebungen und Revolten sollte ihm Recht geben – bis in die jüngste Zeit hinein.
Als das Mouvement des Gilets jaunes, die Protestbewegung der französischen Gelbwesten, Mitte November 2018 eine erste Bilanz ihrer Aktivitäten zog, stellte sie der Berichterstattung ein Zitat von Babeuf voran, aus der Nummer 35 seines Tribun du peuple: „Sie sprechen in der Folge vom Bürgerkrieg (…) Als hätten wir ihn nicht schon! Als wäre der Krieg der Reichen gegen die Armen nicht der grausamste aller Bürgerkriege!“(Gilets jaunes: carnet d´un soulèvement).
9. Quellen/Literatur
Bürger Geschworene! Gracchus Babeufs Verteidigungsrede vor dem Schwurgericht in Vendôme, in: Scott, John Anthony (Hg.): Gracchus Babeuf, Die Verschwörung für die Gleichheit. Rede über die Legitimität des Widerstands, Hamburg 1988, S. 31–102.
Babeuf, Gracchus: Manifest der Plebejer, in: Walter Grab (Hg.): Die Französische Revolution. Eine Dokumentation, München 1973.
Babeuf, Gracchus: Brief an seine Frau vom 23. Juli 1989, in: https://adamante-images-et-reves.over-blog.com/article-lettre-de-babeuf-a-sa-femme-23-juillet-1789–44023349.html (abgerufen am 29. Oktober 2019).
Débats du procès instruit par la Haute-cour de justice, contre Drouet, Babeuf et autres. Band 1–4, Paris o. J. Pierre-Nicolas Hésine, Journal de la haute-cour de justice, ou l’Écho des hommes libres, vrais et sensibles (Vendôme 1996/97). Paris 1966.
Gilets jaunes: carnet d’un soulèvement. https://www.revue-ballast.fr/gilets-jaunes-carnet-dun-soulevement/ (abgerufen am 3. November 2019
Buonarroti, Philippe: Babeuf und die Verschwörung für die Gleichheit; Stuttgart 1909.
Bax, Ernest Belfort: The Last Episode of the French Revolution Being a History of Gracchus Babeuf and the Conspiracy of the Equals; London 1911.
Birchall, Ian H.: The Spectre of Babeuf, London 1997
Birchall, Ian H.: The Babeuf Bicentenary: Conspiracy or Revolutionary Party? (September 1996). https://www.marxists.org/history/etol/writers/birchall/1996/xx/babeuf.htm (abgerufen am 3. November 2019).
Bruhat, Jean: Gracchus Babeuf et les Égaux. Le premier parti communiste agissant, Paris 1978.
Enzensberger, Hans Magnus: Gracchus Babeuf, in: Ders. (Hg.): Freisprüche. Revolutionäre vor Gericht, Frankfurt a. M. 1973, S. 7–32.
Fabre, Jean Pierre: histoire secrète du Directoire, Paris 1832.
Marcuse, Herbert: Nachdenken über die Verteidigung Gracchus Babeufs, in: Scott, John Anthony (Hg.): Gracchus Babeuf, Die Verschwörung für die Gleichheit. Rede über die Legitimität des Widerstands, Hamburg 1988, S. 155–167.
Riviale, Philippe: Le procès de Gracchus Babeuf devant la Haute Cour de Vendôme ou la vertu coupable, Paris 2011.
Hésine, Pierre-Nicolas: Journal de la haute-cour de justice, ou l’Écho des hommes libres, vrais et sensibles (Vendôme 1996/97), Paris 1966.
Soboul, Albert: Babeuf: Erlebte Erfahrung und Forderung nach sozialer Gerechtigkeit, in: Scott, John Anthony (Hg.): Gracchus Babeuf, Die Verschwörung für die Gleichheit. Rede über die Legitimität des Widerstands, Hamburg 1988, S. 127–154.
Ralf Höller
Januar 2020
Ralf Höller ist Historiker und freiberuflicher Journalist. Er lebt in Bonn.
Zitierempfehlung:
Höller, Ralf: „Der Prozess gegen Gracchus Babeuf, Frankreich 1797“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/babeuf-francois-noel//, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen
Verfasser und Herausgeber danken den Rechteinhabern für die freundliche Überlassung der Abbildungen. Rechteinhaber, die wir nicht haben ausfindig machen können, mögen sich bitte bei den Herausgebern melden.
© Das Volkstribunal von Gracchus Babeuf, Buchtitel, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Die Brüder Gracchus, Skulptur von Jean-Baptiste Claude Eugène Guillaume creator QS:P170,Q2615602, Eugene Guillaume – the Gracchi, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Illegible, François-Noël Babeuf, Stich, Künstler unbekannt, aus Léonard Gallois, Histoire des journaux et des journalistes de la révolution française, Paris, Bureau de la Société de l’industrie fraternelle, 1846, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0
© Illegible, Gracchus Babeuf Unterschrift, veränderte Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0