Baader, Andreas,
Ulrike Meinhof,
Gudrun Ensslin,
Holger Meins,
Jan Carl Raspe

bearbei­tet von
Prof. Dr. Flori­an Jeßberger,
Inga Schuchmann

Deutsch­land 1972–1977
Krimi­nel­le Vereinigung
Sprengstoffanschläge
RAF-Prozess
Stammheim

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Der Prozess gegen Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe
Deutschland 1975–1977



1. Prozessbedeutung/Prozessgeschichte

Der Stamm­heim-Prozess zählt zu den großen politi­schen Straf­pro­zes­sen des 20. Jahrhun­derts. Der Ortsna­me „Stamm­heim“ – ein Stutt­gar­ter Stadt­teil, in welchem das Gerichts­ge­bäu­de eigens für den Prozess errich­tet worden war – steht seither emble­ma­tisch für das Bemühen des Staates, politisch motivier­ter (terro­ris­ti­scher) Gewalt mit den Mitteln des Straf­rechts zu begegnen.
Die Haupt­ver­hand­lung fand in den Jahren 1975 bis 1977 vor dem 2. Straf­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Stutt­gart statt. Vor Gericht standen die Protago­nis­ten der Ersten Genera­ti­on der Rote Armee Frakti­on (RAF), Andre­as Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe. Am 28. April 1977 wurden Andre­as Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe zu lebens­lan­gen Freiheits­stra­fen verur­teilt. Ulrike Meinhof war ein Jahr nach Prozess­be­ginn, am 9. Mai 1976, erhängt in ihrer Zelle aufge­fun­den worden. Der ursprüng­lich ebenfalls mitbe­schul­dig­te Holger Meins war bereits vor Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens trotz Zwangs­er­näh­rung an den Folgen eines Hunger­streiks gestorben.
Eröff­net wurde die Haupt­ver­hand­lung am 21. Mai 1975. Angesichts langwie­ri­ger Ausein­an­der­set­zun­gen über die – nach Auffas­sung der Vertei­di­gung durch die Haftbe­din­gun­gen allen­falls einge­schränk­te – Verhand­lungs­fä­hig­keit der Angeklag­ten konnte erst am 26. Verhand­lungs­tag, dem 19. August 1975, mit der Verle­sung der Ankla­ge­schrift und der Verneh­mung zur Person begon­nen werden. Am 39. Verhand­lungs­tag, dem 23. Septem­ber 1975, lagen dem Gericht schließ­lich Gutach­ten vor, aus denen hervor­ging, dass die Angeklag­ten tatsäch­lich nur zeitlich beschränkt verhand­lungs­fä­hig waren (S. 3112 des Proto­kolls der Haupt­ver­hand­lung). Der Senat beschloss darauf­hin unter Protest der Vertei­di­gung, die Verhand­lung in Abwesen­heit der Angeklag­ten fortzusetzen.
Auch der weite­re Prozess­ver­lauf war geprägt von Konflik­ten zwischen Vertei­di­gung und Gericht. Am 174. Verhand­lungs­tag, dem 20. Januar 1977, hatte der 85. Befan­gen­heits­an­trag gegen den Senats­vor­sit­zen­den Erfolg, weshalb Dr. Prinzing aus dem Verfah­ren ausschied. Der Senat, dem nunmehr der Richter am Oberlan­des­ge­richt Dr. Foth vorsaß, stütz­te sich in seinem Beschluss auf außer­ge­richt­li­che Äußerun­gen Prinzings gegen­über dem Vertei­di­ger Künzel. Dr. Prinzing soll über Anträ­ge des Vertei­di­gers Schily gesagt haben: „Das ist doch der Frau Ensslin egal, das kommt doch alles von Rechts­an­walt Schily.“ Aus Sicht der Angeklag­ten, so der Senat, sei daher die „Befürch­tung nicht unbegrün­det, Dr. Prinzing messe aufgrund eines solchen ungeprüf­ten Vorgan­ges derar­ti­gen Anträ­gen eine gerin­ge­re Bedeu­tung bei, als ihnen sonst zukäme“ (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 20.01.1977, S. 2, Anlage zum Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung, S. 13261 f.).
Kurz vor Ende der Haupt­ver­hand­lung, am 17. März 1977 (185. Verhand­lungs­tag), wurde bekannt, dass vertrau­li­che Gesprä­che zwischen Vertei­di­gern und den inhaf­tier­ten Angehö­ri­gen der RAF durch das Landes­kri­mi­nal­amt Baden-Württem­berg abgehört worden waren. Gerecht­fer­tigt wurde dies durch die Landes­re­gie­rung mit einem angeb­li­chen Notstand nach § 34 StGB. Es sei zu befürch­ten gewesen, dass die Inhaf­tier­ten an der Planung weite­rer erheb­li­cher Straf­ta­ten gegen Leib und Leben anderer Perso­nen betei­ligt gewesen seien, die anders nicht hätten verhin­dert werden können (S. 13738 f. des Proto­kolls der Haupt­ver­hand­lung). Nach Bekannt­wer­den dieses Vorgangs nahmen die Vertrau­ens­an­wäl­te nicht mehr an der Haupt­ver­hand­lung teil. Rechts­an­walt Schily erklär­te: „Was hier statt­fin­det in diesem Verfah­ren, das kann man nicht anders benen­nen als die syste­ma­ti­sche Zerstö­rung aller rechts­staat­li­chen Garan­tien (…). Die Vertei­di­gung kann es unter keinen Umstän­den verant­wor­ten, hier auch nur eine Minute länger in dem Verfah­ren mitzu­wir­ken, um hier noch vielleicht als eine Art Alibi aufzu­tre­ten, daß es noch so etwas gebe wie eine Vertei­di­gung“ (S. 13712 f. des Proto­kolls der Hauptverhandlung).
Der Straf­se­nat unter­sag­te mittels haftrich­ter­li­cher Anord­nung das weite­re Abhören. Die von der Vertei­di­gung beantrag­te Ausset­zung der Haupt­ver­hand­lung bis die Vertrau­lich­keit der Vertei­di­ger­ge­sprä­che sicher gewähr­leis­tet werden könne, lehnte das Gericht ab.
Einen Tag vor Verkün­dung des Urteils hielten die Vertei­di­ger Schily, Dr. Heldmann, Oberwin­der und Weiden­ham­mer eine Presse­kon­fe­renz in einem Stutt­gar­ter Hotel ab, wo sie öffent­lich ihre Plädoy­ers vortru­gen. Heldmann beton­te, das Verfah­ren sei aus seiner Sicht „von Anfang an rechts­brü­chig“ gewesen (Heldmann, KJ 1977, 193), etwa angesichts der „Vorver­ur­tei­lung als inner­staat­li­che Feinder­klä­rung“, der auf den Stamm­heim-Prozess zugeschnit­te­nen Geset­zes­än­de­run­gen, der Mitwir­kung befan­ge­ner Richter, der Verhand­lung trotz Verhand­lungs­un­fä­hig­keit bzw. in Abwesen­heit der Angeklag­ten sowie diver­ser „Beweis­ver­ei­te­lungs­me­tho­den“. Schily kriti­sier­te den Versuch staat­li­cher Akteu­re, die politi­sche Dimen­si­on des Verfah­rens zu unter­drü­cken (Die Welt, 28.4.1977), und bezeich­ne­te den Prozess als Bestand­teil der „psycho­lo­gi­schen antisub­ver­si­ven Kriegs­füh­rung“. Die Taten der Angeklag­ten seien „Wider­stands­ak­tio­nen gegen den Völker­mord von Vietnam“. Da es sich um politi­sche Delik­te hande­le, könne man ihnen die verbre­che­ri­sche Politik entge­gen­stel­len, gegen die sie sich wenden (Frank­fur­ter Allge­mei­ne Zeitung, 28.4.1977). Auch die meisten der (Pflicht-) Vertei­di­ger, die im Gerichts­saal plädier­ten, verlang­ten die Einstel­lung des Verfah­rens aufgrund von Verfah­rens­hin­der­nis­sen. Rechts­an­walt Schwarz, der Baader (gegen dessen Willen) als Pflicht­ver­tei­di­ger beigeord­net war, verwies zur Begrün­dung auf die Mitwir­kung eines offen­sicht­lich befan­ge­nen Richters (Richter am Bundes­ge­richts­hof Mayer, dazu unter 5.), auf die unzurei­chen­de gericht­li­che Prüfung der Voraus­set­zun­gen einer Verhand­lung in Abwesen­heit der Angeklag­ten während der gesam­ten Dauer ihres Ausschlus­ses und auf das Abhören der Verteidigergespräche.
Am 192. Verhand­lungs­tag wurde schließ­lich das Urteil verkün­det. Alle drei verblie­be­nen Angeklag­ten wurden zu lebens­lan­gen Freiheits­stra­fen verur­teilt. Gegen das Urteil legte die Vertei­di­gung Revisi­on ein. Noch bevor über die Revisi­on entschie­den werden konnte, nahmen sich die Angeklag­ten in der Nacht des 18. Oktober 1977 das Leben. Mit Eintre­ten dieses dauer­haf­ten Prozess­hin­der­nis­ses fand der Prozess sein Ende; in Rechts­kraft erwuchs das Urteil nie.
Der Prozess war einer der längs­ten und aufwen­digs­ten in der Geschich­te der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Die Ankla­ge­schrift benann­te fast eintau­send Zeugen, eintau­send Polizei­be­rich­te und 40.000 Beweis­mit­tel wurden einge­reicht. Die Bedeu­tung des Prozes­ses spiegelt sich aber nicht nur in den zahlrei­chen logis­tisch-organi­sa­to­ri­schen Vorbe­rei­tun­gen wider, sondern auch in einer beispiel­lo­sen Reihe juris­ti­scher Maßnah­men, die im Blick auf den bevor­ste­hen­den Mammut­pro­zess getrof­fen worden waren. Waren in der Kleinen Straf­rechts­re­form von 1964 die Rechte des Angeklag­ten noch erwei­tert worden, ging es nun um Anderes: Unmit­tel­bar vor und während des Prozes­ses wurden drei, unmit­tel­bar im Anschluss zwei weite­re Geset­ze zur Änderung des Straf- und Straf­pro­zess­rechts verab­schie­det, welche die Rechte des Angeklag­ten und der Vertei­di­gung spürbar beschnitten.
Das erste Straf­ver­fah­rens­re­form­ge­setz vom 9. Dezem­ber 1974 sowie das Erste Ergän­zungs­ge­setz hierzu vom 20. Dezem­ber 1974 sahen u.a. die Möglich­keit des Vertei­di­ger­aus­schlus­ses (§ 138a StPO), die Beschrän­kung der Anzahl der Wahlver­tei­di­ger auf drei je Beschul­dig­tem (§ 137 I S. 2 StPO), das Verbot der Mehrfach­ver­tei­di­gung (§ 146 StPO), sowie die Möglich­keit vor, den Prozess im Falle selbst­ver­schul­de­ter Verhand­lungs­un­fä­hig­keit auch in Abwesen­heit des Angeklag­ten durch­zu­füh­ren. Mit dem Anti-Terror-Gesetz vom 18. August 1976 wurden die Folgen des Vertei­di­ger­aus­schlus­ses verschärft und die Überwa­chung des Schrift­ver­kehrs zwischen Inhaf­tier­ten und Vertei­di­gern ermög­licht. Zudem wurde der Straf­tat­be­stand der Bildung terro­ris­ti­scher Verei­ni­gun­gen (§ 129a StGB) geschaf­fen, der freilich, anders als die straf­pro­zes­sua­len Neure­ge­lun­gen, im Stamm­heim-Prozess nicht zur Anwen­dung kommen konnte. Das Kontakt­sper­re­ge­setz vom 30. Septem­ber 1977, das bereits am 2. Oktober 1977 in Kraft trat, schaff­te nachträg­lich eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die schon während der Schley­er-Entfüh­rung angeord­ne­ten Kontakt­ver­bo­te zwischen Vertei­di­gern und Inhaftierten.
Das Razzi­en­ge­setz vom 14. April 1978 setzte die für den Vertei­di­ger­aus­schluss erfor­der­li­che Verdachts­schwel­le herab, erschwer­te die Kommu­ni­ka­ti­on zwischen Inhaf­tier­ten und Vertei­di­gern durch das Einfüh­ren einer Trenn­schei­be in den Fällen des § 129 a StGB und schuf eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die Errich­tung von Kontroll­stel­len, an denen verdachts­un­ab­hän­gi­ge Identi­täts­kon­trol­len durch­ge­führt werden können (§ 111 StPO). Durch das Sechs­te Straf­ver­fah­rens­än­de­rungs­ge­setz vom 8. Juni 1978 wurde die Ableh­nung eines Richters erschwert, was als Reakti­on auf die zahlrei­chen Befan­gen­heits­an­trä­ge gegen den Vorsit­zen­den Richter im Stamm­heim-Prozess angese­hen werden kann, eine Rügeprä­k­lu­si­on bzgl. der Beset­zung des Gerichts einge­führt (§ 222 b StPO), und die Beschwer­de­mög­lich­keit gegen Verfü­gun­gen des Ermitt­lungs­rich­ters am Bundes­ge­richts­hof einge­schränkt. Mit Neufas­sung des § 245 StPO wurde zudem das Recht der Vertei­di­gung, die Verwer­tung präsen­ter Beweis­mit­tel zu erzwin­gen, abgeschafft.

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten
Andre­as Bernd Baader, geboren am 6. Mai 1943 in München, wuchs als Halbwai­se bei seiner Mutter in München auf. Schon in der Schul­zeit fiel er durch aggres­si­ves Verhal­ten auf. Nach Abschluss der mittle­ren Reife 1961 an einer Münch­ner Privat­schu­le zog er Mitte der 1960er Jahre nach Berlin. Dort lebte er mit einer Malerin zusam­men, mit der er 1965 eine gemein­sa­me Tochter bekam. Er kam zwar mit der Studen­ten­be­we­gung und der Außer­par­la­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on (APO) in Kontakt und hatte auch gelegent­li­che Verbin­dun­gen zur Kommu­ne 1, blieb jedoch bei politi­schen Diskus­sio­nen eher eine Randfi­gur. Anfang 1968 lernte er Gudrun Ensslin kennen. Bis dahin war er nur durch Delik­te wie das Fahren ohne Fahrerlaub­nis straf­recht­lich in Erschei­nung getre­ten, nun betei­lig­te er sich zusam­men mit Ensslin an der später sog. Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­tung, wofür er zu einer Freiheits­stra­fe von drei Jahren verur­teilt wurde. Baader tauch­te unter, wurde 1970 erneut verhaf­tet, kurze Zeit später befreit und schließ­lich im Juni 1972 aufgrund der Taten im Rahmen der sog. „Mai-Offen­si­ve“ (dazu unter 3.) festge­nom­men. Im Novem­ber 1974 wurde er nach Stamm­heim verlegt.
Gudrun Ensslin wurde am 15. August 1940 in Bartho­lo­mä (Kreis Schwä­bisch Gmünd) geboren. Sie wuchs mit sechs Geschwis­tern in einer Pfarr­er­fa­mi­lie auf. Nach dem Abitur 1960 in Stutt­gart studier­te sie bis 1963 Germa­nis­tik in Tübin­gen, brach das Studi­um jedoch ab und wechsel­te an die Pädago­gi­sche Hochschu­le in Schwä­bisch Gmünd, an der sie bereits 1964 die erste Dienst­prü­fung für das Lehramt an Volks­schu­len ableg­te. Mit ihrem Lebens­ge­fähr­ten Bernward Vesper zog sie anschlie­ßend nach West-Berlin, wo sie sich – geför­dert durch ein Stipen­di­um der Studi­en­stif­tung des deutschen Volkes – an der Freien Univer­si­tät zur Promo­ti­on einschrieb. Nachdem sie sich 1965 politisch für die SPD einge­setzt und in dem von Günter Grass zur Unter­stüt­zung des Wahlkamp­fes von Willy Brandt gegrün­de­ten „Wahlkon­tor deutscher Schrift­stel­ler“ mitge­ar­bei­tet hatte, distan­zier­te sie sich nach dem Zustan­de­kom­men der Großen Koali­ti­on von der Partei. 1967 bekamen Ensslin und Vesper einen Sohn. Ensslin engagier­te sich zuneh­mend politisch und nahm an Demons­tra­tio­nen und Aktio­nen des SDS (Sozia­lis­ti­scher Deutscher Studen­ten­bund) teil. Sie lernte Andre­as Baader kennen und trenn­te sich von Vesper. Wegen ihrer Betei­li­gung an der Kaufhaus­brand­stif­tung in Frank­furt wurde Ensslin, wie Baader, zu drei Jahren Freiheits­stra­fe verur­teilt. Zusam­men mit Baader tauch­te sie unter und entzog sich der Haft. Im Juni 1972 wurde sie in Hamburg festge­nom­men und im April 1974 von der JVA Essen nach Stamm­heim verlegt.
Ulrike Marie Meinhof, geboren am 7. Oktober 1934 in Olden­burg, wuchs in Jena auf. Ihr Vater starb bereits im Jahr 1940, und ihre Mutter lernte die in Jena studie­ren­de Renate Riemeck kennen. 1946 zogen sie mit ihren Kindern nach Olden­burg. Nach dem Tod von Meinhofs Mutter im März 1949 übernahm Renate Riemeck, die späte­re Mitbe­grün­de­rin der Deutschen Friedens­uni­on, die Vormund­schaft. Meinhof studier­te als Stipen­dia­tin der Studi­en­stif­tung des deutschen Volkes in Marburg, ab 1957 in Münster, Pädago­gik und Psycho­lo­gie, sowie im Neben­fach Germa­nis­tik, zwischen­zeit­lich Geschich­te und später Kunst­ge­schich­te. Sie war politisch aktiv und nahm an den Versamm­lun­gen der SDS und der Evange­li­schen Studen­ten­ge­mein­de teil; sie engagier­te sich im neu entstan­de­nen Studen­ti­schen Arbeits­kreis für ein kernwaf­fen­frei­es Deutsch­land und wurde journa­lis­tisch tätigt. Zusam­men mit Jürgen Seifert brach­te sie die Flugblatt­se­rie „argumen­te“ heraus. Zwischen 1959 und 1969 verfass­te sie, als Promo­ven­din an der Univer­si­tät Hamburg, über einhun­dert Kolum­nen für die Zeitschrift „konkret“, für die sie von 1961 bis 1963 auch als Chefre­dak­teu­rin tätig war. Durch die Kolum­nen erlang­te sie bundes­wei­te Bekannt­heit. Von 1961 bis 1968 war sie mit dem Heraus­ge­ber der „konkret“, Klaus Rainer Röhl, verhei­ra­tet und bekam Zwillin­ge. 1968 und 1969 verfolg­te Meinhof, inzwi­schen wohnhaft in West-Berlin, als „konkret“-Kolumnistin das Verfah­ren gegen Baader und Ensslin wegen der Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­tung. Als Baader und Ensslin auf der Flucht waren, nahm Meinhof die beiden bei sich auf. Nachdem Baader nur wenige Wochen später erneut verhaf­tet worden war, entwarf Meinhof den Plan für seine Befrei­ung. Angesichts ihrer Mitwir­kung bei der Befrei­ungs­ak­ti­on wurde sie wegen Betei­li­gung an einem Mordver­such polizei­lich gesucht und lebte von nun an im Unter­grund. Im Juni 1972 wurde sie in Hanno­ver verhaf­tet und zunächst in Köln-Ossen­dorf in Unter­su­chungs­haft unter­ge­bracht, bevor sie 1974 nach Stamm­heim verlegt wurde.
Holger Klaus Meins, geboren am 26. Oktober 1941 in Hamburg, begann 1962 ein Studi­um an der Hochschu­le für bilden­de Künste Hamburg, das er vier Jahre später abbrach, um zur neu gegrün­de­ten Deutschen Film- und Fernseh­aka­de­mie nach Berlin zu wechseln. Er arbei­te­te dort als Darstel­ler und Kamera­mann an verschie­de­nen Filmen mit und drehte eigene Werke, unter anderem den dreimi­nü­ti­gen Dokumen­tar­film “Wie baue ich einen Molotow-Cocktail?”. Im Septem­ber 1969 zog er in die Kommu­ne 1. 1970 schloss er sich der RAF an. Zusam­men mit Baader und Raspe wurde er am 1. Juni 1972 in Frank­furt am Main verhaf­tet. Meins, der als Beschul­dig­ter im Verfah­ren gegen Baader u.a. geführt wurde, starb am 9. Novem­ber 1974 an den Folgen eines Hunger­streiks in der Justiz­voll­zugs­an­stalt Wittlich. Zur Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens gegen ihn kam es nicht mehr.
Jan-Carl Raspe, geboren am 24. Juli 1944 in Seefeld/Tirol, wuchs in Ostber­lin auf. Noch vor dem Bau der Mauer zog er zu Verwand­ten nach West-Berlin. Er machte das Abitur und immatri­ku­lier­te sich anschlie­ßend an der Freien Univer­si­tät. Nach zwei Semes­tern des Studi­ums der Chemie schrieb er sich für Sozio­lo­gie ein. Raspe betei­lig­te sich aktiv an den Studen­ten­pro­tes­ten der späten 1960er und lebte eine Weile in der Kommu­ne 2. Im Herbst 1970 schloss er sich der RAF an. Am 1. Juni 1972 wurde er zusam­men mit Baader und Meins in Frank­furt am Main festge­nom­men. Er wurde, wie die anderen Angeklag­ten, 1974 nach Stamm­heim verlegt.

b) Die Verteidiger
Im Laufe des Verfah­rens war eine Vielzahl von Vertei­di­ge­rin­nen und Vertei­di­gern am Verfah­ren beteiligt.
Ursprüng­lich wurden die Rechts­an­wäl­tin Marie­lui­se Becker (Heidel­berg) sowie die Rechts­an­wäl­te Dr. Klaus Crois­sant (Stutt­gart), Kurt Groene­wold (Hamburg), Helmut Riedel (Frank­furt a.M.), Otto Schily (Berlin), Chris­ti­an Ströbe­le (Berlin) und Rupert von Plott­nitz (Frank­furt a.M.) gemein­schaft­lich den Beschul­dig­ten als Pflicht­ver­tei­di­ger beigeord­net. Mit der Einfüh­rung des Verbots der Mehrfach­ver­tei­di­gung wurde eine neue Zuord­nung erfor­der­lich: Die Rechts­an­wäl­te Dr. Crois­sant, Groene­wold und Ströbe­le wurden nunmehr Baader, Rechts­an­wäl­tin Becker und Rechts­an­walt Schily Ensslin, Rechts­an­walt Riedel Meinhof sowie Rechts­an­walt von Plott­nitz Raspe beigeordnet.
Gegen den erklär­ten Willen der Angeklag­ten wurden ihnen durch das Gericht je zwei weite­re Pflicht­ver­tei­di­ger beigeord­net: Für Baader waren dies die Rechts­an­wäl­te Dieter Schna­bel (Ditzin­gen) und Eberhard Schwarz (Stutt­gart), für Ensslin die Rechts­an­wäl­te Ernst Eggler (Karls­ru­he) und Manfred Künzel (Waiblin­gen), für Meinhof die Rechts­an­wäl­te Dieter König (Stutt­gart) und Karl-Heinz Linke (Karls­ru­he) und für Raspe die Rechts­an­wäl­te Peter Grigat (Stutt­gart) und Stefan Schla­e­gel (Esslin­gen).
Noch vor Beginn der Haupt­ver­hand­lung waren Crois­sant, Groene­wold und Ströbe­le auf Grund­la­ge einer gerade in Kraft getre­te­nen gesetz­li­chen Regelung von der weite­ren Mitwir­kung im Verfah­ren ausge­schlos­sen worden. Für Baader ergab sich daraus die schwie­ri­ge Situa­ti­on, zu Beginn des Haupt­ver­fah­rens keinen Vertei­di­ger seines Vertrau­ens an seiner Seite zu haben. Die ihm gegen seinen Willen beigeord­ne­ten Pflicht­ver­tei­di­ger lehnte er ab. Erst am 4. Verhand­lungs­tag stand ihm mit Dr. Hans Heinz Heldmann (Darmstadt) wieder ein Vertei­di­ger seines Vertrau­ens zur Verfü­gung. Der Antrag Dr. Heldmanns auf zehntä­gi­ge Verhand­lungs­un­ter­bre­chung zur Einar­bei­tung in die (mehr als 150 Ordner umfas­sen­de) Prozess­ak­te wurde u.a. mit der Begrün­dung abgelehnt, Baader habe die Ausschlüs­se seiner Vertei­di­ger absehen können, sich aber frei entschie­den, für diesen Fall keine Vorkeh­run­gen zu treffen (S. 292 ff. des Proto­kolls der Haupt­ver­hand­lung). Zu Beginn der Haupt­ver­hand­lung wurde auch Rechts­an­walt Siegfried Haag (Heidel­berg) noch als Pflicht­ver­tei­di­ger Baaders geführt. Haag tauch­te jedoch zehn Tage vor Verhand­lungs­be­ginn unter und schloss sich der RAF an.
Im Laufe des Verfah­rens fanden zahlrei­che Vertei­di­ger­wech­sel statt. Fast alle Pflicht­ver­tei­di­ger wurden nach einiger Zeit wieder entpflich­tet (Becker, Riedel, von Plott­nitz, zuletzt kurz vor Ende der Haupt­ver­hand­lung auch Heldmann), nahmen z.T. aber als Wahlver­tei­di­ger weiter am Prozess teil.
Hinzu kamen noch weite­re Wahlver­tei­di­ger, die jedoch nicht gleicher­ma­ßen am Prozess teilnah­men wie die genann­ten Wahlpflicht­ver­tei­di­ge­rin­nen und ‑vertei­di­ger. Zu nennen sind hier insbe­son­de­re Prof. Dr. Axel Azzola (Darmstadt) sowie die Rechts­an­wäl­te Armin Golzem (Frank­furt a.M.), Dr. Dieter Hoffmann (Berlin), Rainer Köncke (Hamburg), Frank Kopp (Frank­furt a.M.), Wilfred Mairgün­ther (Kiel), Arndt Müller (Stutt­gart), Micha­el Oberwin­der (Frank­furt a.M.), Victor Pfaff (Darmstadt), Henning Spangen­berg (Berlin), Dr. Gerd Temming (Frank­furt a.M.) und Karl-Heinz Weiden­ham­mer (Frank­furt a.M.).

c) Das Gericht
Die Haupt­ver­hand­lung fand vor dem 2. Straf­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Stutt­gart statt, dem der Vorsit­zen­de Richter am Oberlan­des­ge­richt Dr. Theodor Prinzing vorsaß. Beisit­zer waren die Richter am Oberlan­des­ge­richt Dr. Eberhard Foth, Hubert Maier, Dr. Ulrich Berroth und Dr. Kurt Breucker. Als Ergän­zungs­rich­ter nahmen die Richter am Oberlan­des­ge­richt Otto Vötsch, Heinz Nerlich, Werner Meinhold und Hans-Jürgen Freuer am Prozess teil. Dr. Prinzing wurde gegen Ende des Verfah­rens wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit abgelehnt und Dr. Foth übernahm den Vorsitz. Der Richter am Oberlan­des­ge­richt Vötsch rückte als Beisit­zer nach.

d) Die Staatsanwaltschaft
Die Ankla­ge wurde durch den General­bun­des­an­walt beim Bundes­ge­richts­hof vertre­ten. Als Vertre­ter der Bundes­an­walt­schaft traten Bundes­an­walt Dr. Heinrich Wunder, Oberstaats­an­walt Peter Zeis, Regie­rungs­di­rek­tor Werner Widera sowie Oberstaats­an­walt Klaus Holland auf.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Die Entste­hung der RAF und damit auch der Stamm­heim-Prozess fügt sich in eine Entwick­lung, die in den 1960er Jahren begon­nen hatte. Bereits damals hatten u.a. die geplan­ten Notstands­ge­set­ze dazu geführt, dass sich eine Protest­be­we­gung aus Studie­ren­den, Hochschul­leh­re­rin­nen und ‑lehrern und Intel­lek­tu­el­len gebil­det hatte. Ab 1965 richte­te sich der Protest in erster Linie gegen die Betei­li­gung der BRD am Vietnam-Krieg. Inner­halb der Bewegung entwi­ckel­te der Sozia­lis­ti­sche Deutsche Studen­ten­bund (SDS) sich zu einer einfluss­rei­chen Gruppie­rung. Da die 1966 gebil­de­te Große Koali­ti­on aus SPD und CDU/CSU einer nahezu macht­lo­sen Opposi­ti­on (FDP) gegen­über­stand, rief der Vorsit­zen­de des SDS, Rudi Dutsch­ke, alle Bewegun­gen, die sich politisch links von der SPD befan­den, zur Gründung einer Außer­par­la­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on (APO) auf. In der Folge kam es zu gewalt­sa­men Ausein­an­der­set­zun­gen zwischen Polizei und Demons­tran­ten. Die Presse, allen voran der Sprin­ger­kon­zern, heizte die Stimmung weiter an. Am 2. Juni 1967 erreich­te die Polizei­ge­walt bei einer Demons­tra­ti­on in Berlin gegen den Besuch des Schahs von Persi­en mit der Erschie­ßung des 26jährigen Studen­ten Benno Ohnes­org durch einen Polizei­be­am­ten einen Höhepunkt.
Auch auf Seiten der APO wurde zuneh­mend die Anwen­dung von „Gegen­ge­walt“ als Option erwogen. In der Nacht des 3. April 1968 legten Gudrun Ensslin, Andre­as Baader, Horst Söhnlein und Thorwald Proll in zwei großen Frank­fur­ter Kaufhäu­sern Feuer. Diese Aktion fand nicht überall Unter­stüt­zung. Ulrike Meinhof, Beobach­te­rin im anschlie­ßen­den Straf­pro­zess, inter­pre­tier­te die Brand­stif­tung in ihrer „konkret“-Kolumne als „Angriff auf die kapita­lis­ti­sche Konsum­welt“ und konsta­tier­te, dass die Konsum­welt durch diesen Waren­haus­brand nicht einmal verletzt worden sei. Zudem spreche gegen Brand­stif­tung im Allge­mei­nen, dass hierbei „Perso­nen gefähr­det sein könnten, die nicht gefähr­det sein sollen.“ Ensslin hinge­gen erklär­te im Prozess, sie und Baader hätten aus Protest gegen die Gleich­gül­tig­keit gehan­delt, mit der die Menschen dem Völker­mord in Vietnam zusähen. Sie hätten nur Sachen beschä­di­gen, aber nieman­den gefähr­den wollen. Ensslin, Baader, Söhnlein und Proll wurden zu Freiheits­stra­fen von je drei Jahren verur­teilt. Nach 14 Monaten wurde ihnen zunächst Haftver­scho­nung gewährt. Ihre Revisi­on wurde im Novem­ber 1969 vom Bundes­ge­richts­hof abgewie­sen, so dass auch die Reststra­fe von 22 Monaten zu vollstre­cken war. Baader und Ensslin setzten sich darauf­hin zunächst nach Paris und Rom, später nach Westber­lin ab, um sich der Haft zu entziehen.
Im April 1970 wurde Baader erneut verhaf­tet. Im Verlauf der bewaff­ne­ten Befrei­ungs­ak­ti­on, bereits einen Monat später, an der unter anderem Ulrike Meinhof betei­ligt war, wurden mehre­re Perso­nen verletzt, eine davon lebens­ge­fähr­lich. Die Befrei­ung Baaders aus der Haft am 14. Mai 1970 gilt als Geburts­stun­de der RAF. Nicht nur Baader und Ensslin, sondern auch Meinhof, die nun wegen der Betei­li­gung an einem versuch­ten Mord gesucht wurde, lebten von nun an im Unter­grund. Nachdem Baader, Ensslin und Meinhof sich im Juni 1970 in Jorda­ni­en in einem paläs­ti­nen­si­schen Ausbil­dungs­la­ger in den Techni­ken des Gueril­la­kamp­fes hatten unter­wei­sen lassen, trat die Gruppe ab Septem­ber 1970 mit Banküber­fäl­len, Autodieb­stäh­len und Einbrü­chen in Rathäu­ser und Melde­äm­ter zur Beschaf­fung von Pässen und weite­ren Papie­ren in Erschei­nung. Im April 1971 veröf­fent­lich­te die nun als Rote Armee Frakti­on auftre­ten­de Gruppe die Schrift „Das Konzept Stadt­gue­ril­la“, in der die Notwen­dig­keit der Organi­sa­ti­on des bewaff­ne­ten Wider­stands aus theore­ti­scher und ideolo­gi­scher Sicht darge­legt wurde. Die RAF selbst sah sich als Teil einer „revolu­tio­nä­ren Weltar­mee“, die gegen die Gesell­schaft der jungen Bundes­re­pu­blik, welche als Fortset­zung des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Deutsch­lands begrif­fen wurde, gegen das kapita­lis­tisch-imperia­lis­ti­sche System, gegen die USA und den Krieg in Vietnam kämpfte.
Im Mai 1972 verüb­te die RAF mehre­re Anschlä­ge („Mai-Offen­si­ve“), bei denen insge­samt vier Perso­nen getötet und dutzen­de weite­re verletzt wurden. Am 11. Mai explo­dier­ten drei Spreng­kör­per im ehema­li­gen IG-Farben-Haus in Frank­furt a.M., in dem das Haupt­quar­tier des fünften US-Corps seinen Sitz hatte („Komman­do Petra Schelm“). Dabei kam eine Person ums Leben, weite­re Perso­nen wurden verletzt. Am 12. Mai detonier­ten drei Spreng­kör­per in der Polizei­di­rek­ti­on Augsburg und einer auf dem Parkplatz des Bayeri­schen Landes­kri­mi­nal­am­tes in München („Komman­do Thomas Weisbe­cker“). Mehre­re Perso­nen wurden verletzt, es entstand erheb­li­cher Sachscha­den. Am 15. Mai explo­dier­te ein Spreng­satz in Karls­ru­he, der unter dem Beifah­rer­sitz des Fahrzeugs von Bundes­rich­ter Budden­berg deponiert worden war („Komman­do Manfred Grashof“). Dessen Ehefrau, die sich zum Zeitpunkt der Explo­si­on allein im Fahrzeug befun­den hatte, erlitt erheb­li­che Verlet­zun­gen. Am 19. Mai explo­dier­ten zwei Spreng­sät­ze in der Zentra­le des Sprin­ger-Verla­ges in Hamburg („Komman­do 2. Juni“), wobei mehre­re Perso­nen in dem vollbe­setz­ten Verlags­haus zum Teil schwer verletzt wurden. Bei einer Begehung des Gebäu­des wurden drei weite­re Spreng­sät­ze gefun­den, die nicht detoniert waren. Am 24. Mai explo­dier­ten zwei Kraft­fahr­zeu­ge auf dem Gelän­de des Haupt­quar­tie­res der siebten US-Armee und der US-Landstreit­kräf­te in Europa (USAREUR) in Heidel­berg („Komman­do 15. Juli“), drei ameri­ka­ni­sche Solda­ten kamen ums Leben, weite­re Perso­nen gerie­ten in Lebens­ge­fahr oder wurden verletzt.
Nach der Eskala­ti­on der Gewalt im Rahmen der „Mai-Offen­si­ve“ wurde die Fahndung nach den Tätern mit erheb­li­chem Aufwand betrie­ben. Baader, Meins und Raspe konnten so bereits am 2. Juni, Ensslin am 7. Juni und Meinhof am 15. Juni 1972 festge­nom­men werden.
Von nun an wurde die Befrei­ung von Baader, Ensslin, Meinhof, Meins und Raspe sowie weite­rer inhaf­tier­ter RAF-Mitglie­der zu einem zentra­len Anlie­gen der sog. Zweiten Genera­ti­on der RAF. Mit dem „Deutschen Herbst“ erreich­ten diese Bemühun­gen 1977 eine weite­re, neue Eskala­ti­ons­stu­fe. Sie gipfel­ten in der Entfüh­rung des Präsi­den­ten der Bundes­ver­ei­ni­gung der Deutschen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de (BDA) und des Bundes­ver­ban­des der Deutschen Indus­trie (BDI) Hanns-Martin Schley­er. Hierdurch sollten elf Gefan­ge­ne der RAF freige­presst werden, darun­ter auch die Angeklag­ten im Stamm­heim-Prozess. Mit dem Tod der in Stamm­heim inhaf­tier­ten RAF-Mitglie­der in der Nacht des 18. Oktober 1977 war diese Forde­rung gegen­stands­los gewor­den. Am 19. Oktober 1977 wurde Hanns-Martin Schley­er erschos­sen im Koffer­raum eines PKW aufgefunden.

4. Die Anklage

Der Ankla­ge­vor­wurf gegen alle Angeklag­ten laute­te Mord, versuch­ter Mord, Bildung bzw. Betei­li­gung an einer krimi­nel­len Verei­ni­gung, Herbei­füh­ren von Spreng­stoff­ex­plo­sio­nen sowie schwe­rer Raub, davon in einem Fall mit Todes­fol­ge, und Verab­re­dung zum Raub. Hinzu kam der Vorwurf schwe­ren Diebstahls gegen­über Baader, Ensslin und Meinhof sowie des Wider­stan­des gegen Vollstre­ckungs­be­am­te gegen Baader, Ensslin und Raspe.
Die vorge­wor­fe­nen Taten waren in vier Tatkom­ple­xe unter­teilt. Der erste Komplex bezog sich auf die sechs Spreng­stoff­an­schlä­ge, die in der Zeit vom 11. bis 24. Mai 1972 verübt worden waren („Mai-Offen­si­ve“); den Angeklag­ten wurde die mittä­ter­schaft­li­che Begehung von insge­samt vier Morden, 54 versuch­ten Morden sowie tatein­heit­lich hierzu jeweils die Herbei­füh­rung einer Spreng­stoff­ex­plo­si­on vorge­wor­fen. Den zweiten angeklag­ten Tatkom­plex bilde­ten diver­se Raub- und Diebstahls­de­lik­te zwischen Septem­ber 1970 und Januar 1972. Der dritte Komplex betraf Straf­ta­ten im Zusam­men­hang mit der Festnah­me der Angeklag­ten. Hier wurde den Angeklag­ten Baader, Ensslin und Raspe, die versucht hatten, sich durch den (im Falle Ensslins: verhin­der­ten) Einsatz von Schuss­waf­fen der Festnah­me zu entzie­hen, versuch­ter Mord an den Polizei­be­am­ten in Tatein­heit mit Wider­stand gegen Vollstre­ckungs­be­am­te vorge­wor­fen. Schließ­lich wurden die Angeklag­ten wegen der Gründung und Betei­li­gung als Rädels­füh­rer (Baader, Ensslin, Meinhof) bzw. der Betei­li­gung als Mitglied (Raspe) an einer krimi­nel­len Verei­ni­gung angeklagt.

5. Die Verteidigung

Die Vertei­di­gung war in jeder Hinsicht konflikt­reich, dies in erster Linie im Verhält­nis zu den Vertre­tern der Ankla­ge und dem Gericht, aber auch im Verhält­nis der Angeklag­ten zu einem Teil ihrer Vertei­di­ger. Die Angeklag­ten unter­schie­den strikt zwischen den von ihnen so bezeich­ne­ten „Zwangs­ver­tei­di­gern“, also den vom Gericht gegen ihren Willen bestell­ten Pflicht­ver­tei­di­gern, auf der einen und den von ihnen selbst ausge­wähl­ten „Vertrau­ens­an­wäl­ten“ auf der anderen Seite. Nicht alle der „Vertrau­ens­an­wäl­te“ waren Wahlver­tei­di­ger i.e.S.; einige (Becker, Dr. Heldmann, von Plott­nitz, Riedel, Schily) wurden den Angeklag­ten vom Gericht als Pflicht­ver­tei­di­ger beigeordnet.
Im Verlauf der Haupt­ver­hand­lung traten die vom Gericht gegen den Willen der Angeklag­ten bestell­ten Pflicht­ver­tei­di­ger kaum in Erschei­nung. Eine Abspra­che mit den Mandan­tin­nen und Mandan­ten war ihnen nicht möglich, da die Mandan­ten es ablehn­ten, mit ihnen zu sprechen. Erst im Zusam­men­hang mit den Gescheh­nis­sen, die der Ableh­nung Dr. Prinzings voraus­gin­gen, brach­te sich insbe­son­de­re Rechts­an­walt Künzel aktiver in den Prozess ein. Bemer­kens­wert dabei ist die Entwick­lung seines Verhält­nis­ses zum Senat einer­seits und zu den „Vertrau­ens­an­wäl­ten“, insbe­son­de­re zu Schily, anderer­seits. Künzel, der einen Teil seiner Referen­dars­aus­bil­dung bei Dr. Prinzing absol­viert hatte, musste sich seiner eigenen Schil­de­rung nach „dazu durch­rin­gen“, den ersten Befan­gen­heits­an­trag gegen den Vorsit­zen­den zu stellen (S. 13175 des Proto­kolls der Haupt­ver­hand­lung). Nachdem dieser und ein ebenfalls von Künzel gestell­ter weite­rer Befan­gen­heits­an­trag abgewie­sen worden waren, suchte Dr. Prinzing das Gespräch mit Künzel. Den Inhalt dieses Gesprächs vertrau­te Künzel wieder­um Schily an, dem er zu Beginn der Haupt­ver­hand­lung noch standes­wid­ri­ges Verhal­ten vorge­wor­fen hatte. Schilys hierauf gestütz­ter Ableh­nungs­an­trag hatte schließ­lich Erfolg.
Das Verhält­nis der Vertrau­ens­ver­tei­di­ge­rin­nen und ‑vertei­di­ger zum Senat war von hefti­gen Ausein­an­der­set­zun­gen geprägt. Während sich erste­re einer Reihe ehren­ge­richt­li­cher Verfah­ren ausge­setzt sahen, wurde der Senat mit Befan­gen­heits­an­trä­gen überhäuft. Die Konflikt­si­tua­ti­on resul­tier­te nicht zuletzt aus den unter­schied­li­chen Auffas­sun­gen über die Rolle der Vertei­di­gung im Prozess. Der Senat beton­te, die Vertei­di­gung liege im öffent­li­chen Inter­es­se und diene „nicht nur der Wahrung der Vertei­di­gung des Angeklag­ten, sondern auch […] einem geord­ne­ten Verfah­ren“ (Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung, S. 3176). Die Vertei­di­gung hinge­gen sah ihre Mandant­schaft als Angeklag­te in einem auch von staat­li­chen Willkür­maß­nah­men gepräg­ten politi­schen Strafprozess.
In prozes­sua­ler Hinsicht konzen­trier­te sich die Vertei­di­gung vor allem auf drei Themen­fel­der: die Frage der Verhand­lungs­fä­hig­keit der Angeklag­ten, die Rechte der Vertei­di­gung und die Frage der Befan­gen­heit des Gerichts.
Den Blick des Gerichts auf die gesund­heit­li­che Verfas­sung der Angeklag­ten und die Frage der Verhand­lungs­fä­hig­keit zu lenken, war insbe­son­de­re in den ersten 40 Verhand­lungs­ta­gen das zentra­le Anlie­gen der Vertei­di­gung. Hier ging es zunächst darum zu errei­chen, dass für die Angeklag­ten diesel­ben Haftbe­din­gun­gen gelten sollten wie für andere, „gewöhn­li­che“ Unter­su­chungs­ge­fan­ge­ne. In einer späte­ren Phase des Prozes­ses wurden dann privi­le­gier­te Haftbe­din­gun­gen gefor­dert, weil, wie insbe­son­de­re in einem Antrag Prof. Azzolas im Namen von Meinhof vorge­tra­gen wurde, die Angeklag­ten als Kriegs­ge­fan­ge­ne im Sinne des humani­tä­ren Völker­rechts zu betrach­ten seien.
Im Fokus der Vertei­di­gung standen, zweitens, dieje­ni­gen Umstän­de, die eine wirksa­me Vertei­di­gung fraglich erschei­nen ließen. Hierzu zählten etwa der Ausschluss der drei Haupt­ver­tei­di­ger (Crois­sant, Groene­wold und Ströbe­le) kurz vor Prozess­be­ginn, aber auch die Vielzahl von Ehren­ge­richts­ver­fah­ren gegen die Vertei­di­gung während des laufen­den Verfah­rens. So sah die Vertei­di­gung sich fortlau­fend dem Vorwurf der „Kompli­zen­schaft“ ausge­setzt. Auch die vor und während des Prozes­ses in Kraft getre­te­nen Geset­zes­än­de­run­gen erschwer­ten die Vertei­di­gung. Die Block­ver­tei­di­gung der sich als politi­sches Kollek­tiv begrei­fen­den Angeklag­ten war durch die Änderung der Straf­pro­zess­ord­nung und die Ausschlie­ßung einiger Vertei­di­ger vor Prozess­be­ginn verei­telt worden. Trotz des Verbots der Mehrfach­ver­tei­di­gung war es den (Vertrauens-)Verteidigern nach wie vor möglich, ihr Handeln mitein­an­der abzustim­men und so ein gemein­sa­mes prozess­tak­ti­sches und ‑strate­gi­sches Vorge­hen zu ermög­li­chen (Sockel­ver­tei­di­gung).
Ein drittes Thema der Vertei­di­gung betraf schließ­lich die Unabhän­gig­keit und Unpar­tei­lich­keit der betei­lig­ten Richter. Beson­ders brisant war der Umstand, dass Dr. Prinzing dem Richter am Bundes­ge­richts­hof Mayer auf dessen Bitte Prozess­un­ter­la­gen hatte zukom­men lassen, welcher wieder­um Infor­ma­tio­nen daraus an die Presse weiter­gab. Mayer war Mitglied des 3. Straf­se­nats des BGH, der Beschwer­de­instanz im Stamm­heim-Prozess. In dieser Funkti­on hatte Mayer an allen Beschwer­de­ent­schei­dun­gen im Verfah­ren mitge­wirkt. Mayer wurde in der Folge durch das Präsi­di­um des BGH vom 3. zum 4. Straf­se­nat versetzt.
Im Hinblick auf die vorge­wor­fe­nen Taten zielte die Vertei­di­gung darauf, die politi­sche Dimen­si­on der Taten in den Vorder­grund zu stellen und ein Nothil­fe­recht bzw. ein völker­recht­lich begrün­de­tes Wider­stands­recht gegen die Akteu­re des Vietnam-Krieges zu rekla­mie­ren. Weil es den Streit­kräf­ten der USA ermög­licht worden sei, für die Begehung völker­rechts­wid­ri­ge Aggres­si­ons­ver­bre­chen (in Vietnam) auch deutsches Staats­ge­biet zu nutzen, sei auch die BRD an diesen Kriegs­ver­bre­chen betei­ligt. Sämtli­che Beweis­an­trä­ge der Vertei­di­gung, die in diesem Zusam­men­hang standen, wurden durch den Senat abgewiesen.
Die Aktivi­tä­ten der Vertei­di­gung beschränk­ten sich nicht auf den Gerichts­saal. Auch die Öffent­lich­keits­ar­beit in einem weit verstan­de­nen Sinne bilde­te einen wichti­gen Bestand­teil der Vertei­di­gung. Ein Beispiel ist der von Crois­sant organi­sier­te Besuch des Schrift­stel­lers Jean-Paul Sartre, der Baader am 4. Dezem­ber 1974 in der Unter­su­chungs­haft in Stamm­heim aufsuch­te und auf einer anschlie­ßen­den Presse­kon­fe­renz über seine Eindrü­cke berich­te­te. Auch während des Prozes­ses gab die Vertei­di­gung zahlrei­che öffent­li­che Stellung­nah­men ab, in denen die Haftbe­din­gun­gen kriti­siert wurden. Auf Einla­dung von Anwalts- und Richter­ver­ei­ni­gun­gen berich­te­ten die Vertei­di­ger auch im Ausland über die Einschrän­kung der Vertei­di­gung und die Haftbedingungen.

6. Das Urteil

Mit Urteil vom 28. April 1977 wurden die Angeklag­ten Baader, Ensslin und Raspe wegen Mordes, des Herbei­füh­rens einer Spreng­stoff­ex­plo­si­on, Wider­stands gegen Vollstre­ckungs­be­am­te sowie der Bildung einer krimi­nel­len Verei­ni­gung zu lebens­lan­gen Freiheits­stra­fen verur­teilt. Die Verfol­gung war auf die Taten im Zusam­men­hang mit den Spreng­stoff­an­schlä­gen, mit der Festnah­me der Angeklag­ten sowie auf den Vorwurf der krimi­nel­len Verei­ni­gung beschränkt worden (§ 154 a StPO), sodass die Raub- und Diebstahls­de­lik­te nicht mehr Gegen­stand des Urteils waren.
Auf mehr als 300 Seiten begrün­de­te der Senat seine Entschei­dung. Auch in den Urteils­grün­den wird das Bemühen des Gerichts deutlich, die politi­sche Dimen­si­on des Verfah­rens auszu­blen­den. Nur elf Seiten betref­fen die recht­li­che Würdi­gung des festge­stell­ten Sachver­halts. Die Ausfüh­run­gen zu dem zentra­len Argument der Vertei­di­gung, die Angeklag­ten hätten in Ausübung eines völker­recht­li­chen Wider­stands­rechts im Blick auf die Gescheh­nis­se in Vietnam gehan­delt, beschrän­ken sich auf die Feststel­lung, Anhalts­punk­te zur Annah­me eines entspre­chen­den Recht­fer­ti­gungs- oder Schuld­aus­schlie­ßungs­grun­des seien nicht erkenn­bar. Die Frage, ob die Angeklag­ten in einem Verbots­irr­tum gehan­delt hätten, wird auf etwa einer Seite erörtert (und verneint). Demge­gen­über stehen 89 Seiten Feststel­lun­gen sowie 295 Seiten Beweis­wür­di­gung. Wichtigs­ter Zeuge, auf den sich das Urteil stützt, war das ehema­li­ge RAF-Mitglied Gerhard Müller, der als Kronzeu­ge im Prozess ausge­sagt hatte (S. 220 bis 266 des Urteils).

7. Wirkung und zeitge­nös­si­sche Bewertung

Nicht nur in den Rechts- und Sozial­wis­sen­schaf­ten fand der Prozess kriti­sche Aufmerk­sam­keit. Auch in der allge­mei­nen Öffent­lich­keit erfuhr er große Beach­tung. Dabei war das Echo in den Medien zwiege­spal­ten. Während die Verur­tei­lung der Angeklag­ten überwie­gend begrüßt wurde oder zumin­dest erwar­tet worden war, wurden der Prozess selbst und das Verhal­ten der Prozess­be­tei­lig­ten zuwei­len stark kriti­siert. Die Badische Zeitung fasste den Prozess zusam­men: „Der Rest ist Unbeha­gen (…). Man (…) muß erwar­ten, daß der Stamm­heim-Prozeß ein zweites Mal aufge­rollt wird. Zu sehr häuften sich Fehler und Mißstän­de, die diese Haupt­ver­hand­lung beglei­te­ten (…) Vertei­di­gung im rechts­staat­li­chen Sinn war nicht möglich. Die feind­se­li­ge und sabotie­ren­de Art der Angeklag­ten zwangen Justiz und Staat zu immer schär­fe­ren Reaktio­nen. Isolier­haft, Haupt­ver­hand­lung ohne die Angeklag­ten (…) Auch in Stil und Atmosphä­re war dieser Prozeß schäbig bis unwür­dig. Schließ­lich wurde das Urteil gespro­chen, ohne daß ihm eine substan­ti­el­le und fundier­te Straf­ver­tei­di­gung (…) voraus­ge­gan­gen ist. Da ein Straf­ur­teil nie von der Form, wie es erreicht wurde, zu trennen ist (…), ist das Stamm­heim-Urteil ein Richter­spruch minde­rer Quali­tät, auch wenn es (…) gerecht genannt werden kann“ (Badische Zeitung, 29.4.1977, S. 4, zit. n. Kühnert, in: Schultz (Hrsg.), Große Prozes­se – Recht und Gerech­tig­keit in der Geschich­te, 414, 423).
Auch das Wochen­ma­ga­zin Spiegel hob die negati­ven Auswir­kun­gen der konflikt­ge­la­de­nen Atmosphä­re hervor: „Selten genug rückte ins Blick­feld des Verfah­rens, ob und was der Prozeß an neuen Erkennt­nis­sen für oder gegen die Schuld der Angeklag­ten erbrach­te – fast immer verdrängt von den grellen Effek­ten einer verbis­sen ausge­tra­ge­nen Fehde, die die Fronten zwischen den Prozeß­be­tei­lig­ten verstei­ner­te, der Wahrheits­fin­dung nicht dienen konnte und sich am Ende nur noch darauf zuspitz­te, wer die meisten Federn ließ“ (Spiegel, Nr. 19/1977, S. 36).
Zum Urteils­spruch selbst hieß es dort: „Das Urteil überrasch­te nieman­den, allen­falls, daß es schließ­lich überhaupt noch erging.“
Wirkmäch­tig wurde der Stamm­heim-Prozess schließ­lich auch im Blick auf die RAF selbst. Der Umgang mit terro­ris­ti­scher Gewalt und die vielfach als überzo­gen empfun­de­ne Reakti­on des Staates (und der Straf­jus­tiz) wurden nun selbst zum Bezugs­punkt terro­ris­ti­scher Aktion: Die Versu­che der Freipres­sung von Gefan­ge­nen, die Mobili­sie­rung von „Sympa­thi­san­ten“ durch das Anpran­gern der Haftbe­din­gun­gen („Isola­ti­ons­fol­ter“) überla­ger­ten seit Beginn des Stamm­heim-Prozes­ses das „Welt-Guerilla“-Narrativ der RAF.

8. Würdi­gung

Der Stamm­heim-Prozess bildet ein Schlüs­sel­er­eig­nis der bundes­deut­schen Nachkriegs­ge­schich­te. Im Straf- und Straf­pro­zess­recht hat der Prozess tiefe Spuren hinter­las­sen. Der überwie­gen­de Teil der gesetz­li­chen Regelun­gen, die als „leges Stamm­heim“ vor, während oder als unmit­tel­ba­re Reakti­on auf den Prozess geschaf­fen wurden, sind heute noch in Kraft. Der Prozess markiert die Geburts­stun­de des moder­nen Terro­ris­mus­straf­rechts in Deutsch­land. Erkenn­bar wurden erste Ansät­ze eines Präven­ti­ons- oder Sicher­heits­straf­rechts moder­ner Prägung (dazu etwa Paeff­gen, FS Amelung 2009, 81 ff.; Sieber NStZ 2009, 353 ff.). Rückbli­ckend lässt sich kaum bestrei­ten, dass der Stamm­heim-Prozess auch durch rechts­staat­lich übergrif­fi­ge Elemen­te gekenn­zeich­net war. Hierzu wird man das Abhören der Vertei­di­ger­ge­sprä­che und die vollstän­di­ge Kontakt­sper­re (wiewohl vom BVerfG als verfas­sungs­recht­lich zuläs­sig beurteilt) zählen müssen.
Auch in anderer Hinsicht hat sich der Prozess als richtungs­wei­send im Blick auf den künfti­gen Umgang der Straf­jus­tiz mit terro­ris­ti­schen Straf­tä­tern erwie­sen. Ein wichti­ges Element auch späte­rer Verfah­ren gegen Angehö­ri­ge der RAF wurde etwa mit der sog. Kollek­ti­vi­täts­the­se geschaf­fen (Gössner, 123 ff.). Damit konnte die straf­recht­li­che Haftung für alle von der Verei­ni­gung began­ge­nen und dieser zugerech­ne­ten Taten begrün­det werden, ohne den Nachweis eines konkre­ten Tatbei­tra­ges führen zu müssen. In den Urteils­grün­den stellt das Gericht fest, dass die Angeklag­ten „zugleich mit der Verab­re­dung“ der Straf­ta­ten „die unerläß­li­che Verstän­di­gung darüber getrof­fen“ hätten, „daß die einzel­nen Anschlä­ge nach der Art der gewähl­ten Objek­te mit den allge­mei­nen Vorstel­lun­gen der Gruppe, dem ideolo­gi­schen Konzept, das die ‚RAF’ verwirk­li­chen wollte, verein­bar waren und von der Gruppe kollek­tiv getra­gen werden konnten.“ (Urteil, S. 298). Diese Annah­me, von der Vertei­di­gung als „Konstrukt“ zurück­ge­wie­sen, wurde als gerichts­kun­di­ge Tatsa­che auch in weite­re Prozes­se gegen Angehö­ri­ge der RAF einge­führt. Eine Zurech­nung (unter dem Gesichts­punkt der Mittä­ter­schaft) erfolg­te auch, soweit die Angeklag­ten an den einzel­nen Anschlä­gen nicht mitge­wirkt und entspre­chend den Gesche­hens­ab­lauf nicht beherrscht hatten. Ihr „enges Verhält­nis zu den von ihnen verab­re­de­ten und organi­sier­ten Taten“ komme, so die Begrün­dung des Gerichts, in dem „großen Inter­es­se zum Ausdruck, das sie am Erfolg der Anschlä­ge und den Zielen der ‚RAF’ hatten“ (Urteil, S. 297).
Nach offizi­el­ler Lesart handel­te es sich um einen „gewöhn­li­chen Straf­fall“, die Angeklag­ten waren „gewöhn­li­che“ Krimi­nel­le, die wegen „gewöhn­li­cher“ Verbre­chen angeklagt waren. Bei der Bemes­sung der Strafe immer­hin berück­sich­tig­te das Gericht, dass „es sich bei den Angeklag­ten um Täter handelt, die sich in den Vorstel­lun­gen ihrer politi­schen Wunschwelt verspon­nen haben“ (Urteil, S. 308). Bei den aus heuti­ger Sicht fast zwang­haft erschei­nen­den Bemühun­gen, die politi­sche Dimen­si­on des Prozes­ses in Abrede zu stellen, mag auch eine Rolle gespielt haben, dass der Prozess in einem gesell­schaft­li­chen Klima statt­fand, in dem bis weit in bürger­li­che Kreise hinein der RAF nicht nur politi­sche Motive zugebil­ligt, sondern auch Verständ­nis für die Taten entge­gen­ge­bracht wurde. Die Bundes­an­walt­schaft betrach­te­te das Verfah­ren jeden­falls als „exempla­ri­schen Prozess“, in dem die Gründer und Anfüh­rer der RAF vor Gericht gestellt wurden. Von einer (in der Sache nicht fernlie­gen­den) Ankla­ge wegen Hochver­rats (§ 81 StGB) war aber abgese­hen worden. Eine solche Ankla­ge hätte zur Folge gehabt, dass der politi­sche Charak­ter der Tat unzwei­deu­tig hervor­ge­tre­ten wäre. Rückbli­ckend lässt sich feststel­len, dass die Bemühun­gen um die „Entpo­li­ti­sie­rung“ des Prozes­ses die Bedeu­tung und die Dimen­si­on des Verfah­rens verkürz­ten. Der Stamm­heim-Prozess war alles andere als ein gewöhn­li­ches Straf­ver­fah­ren – nicht nur wegen der politi­schen Motiva­ti­on der Angeklagten.

9. Quellen und Literatur

Bundes­ar­chiv (Koblenz), B 362/3441–3460 (Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung); demnächst digital unter der Adres­se abrufbar.
Bundes­ar­chiv (Koblenz), B 362/3476 (Urteil); demnächst digital unter der Adres­se abrufbar.
Amhoff, Julian, Der Stamm­heim-Prozess – Ein rechts­wid­ri­ges Verfah­ren?, 2010; Bakker Schut, Pieter, Stamm­heim: der Prozess gegen die Rote Armee Frakti­on, 2. Aufl. 2007; Diewald-Kerkmann, Gisela, „Im Vorder­grund steht immer die Tat …“. Gerichts­ver­fah­ren gegen Mitglie­der der RAF, Rechts­ge­schich­te 2005, 138 ff.; Dreck­trah, Volker Fried­rich (Hrsg.), Die RAF und die Justiz: Nachwir­kun­gen des „Deutschen Herbs­tes“, 2010; Heldmann, Hans, Plädoy­er zum Stamm­hei­mer Prozeß: Eine erste Nachre­de auf das Justiz­ver­fah­ren von Stamm­heim, das fortge­setz­ter juris­ti­scher Auszeh­rung erlegen ist, KJ 1977, 193 ff.; Kraus­haar, Wolfgang (Hrsg.), Die RAF und der linke Terro­ris­mus, 2006; Mehlich, Andre­as, Der Vertei­di­ger in den Straf­pro­zes­sen gegen die RAF: Politi­sche Justiz und politi­sche Straf­ver­tei­di­gung im Lichte der Freiheit der Advoka­tur, 2012; Pekkel­der, Jako/Weinhauer, Klaus, The Stamm­heim Trial (1975–77) against the Leaders­hip of Germany´s Red Army Faction and its Legaci­es, in: de Graaf, Beatrice/Schmid, Alex P. (Hrsg.), Terro­rists on Trial. A Perfor­ma­ti­ve Perspec­ti­ve, 2016; Schul­te, Philipp, Terro­ris­mus und Anti-Terro­ris­mus-Gesetz­ge­bung – Eine rechts­so­zio­lo­gi­sche Analy­se, 2008; Stuber­ger, Ulf G., Die Tage von Stamm­heim – als Augen­zeu­ge beim RAF-Prozess, 2007; Tenfel­de, Chris­to­pher, Die RAF und die Straf­jus­tiz – Anti-Terror-Geset­ze und ihre Umset­zung am Beispiel des Stamm­heim-Prozes­ses, 2009.

Flori­an Jeßber­ger / Inga Schuchmann
Januar 2018

Flori­an Jeßber­ger ist Inhaber des Lehrstuhls für Straf­recht, Straf­pro­zess­recht, Inter­na­tio­na­les Straf­recht und Juris­ti­sche Zeitge­schich­te an der Univer­si­tät Hamburg. Zurzeit leitet er eine inter­dis­zi­pli­nä­re Forscher­grup­pe zum Stamm­heim-Prozess: https://www.stammheim-prozess.de/auftaktveranstaltung.html

Zitier­emp­feh­lung:

Jeßber­ger, Florian/ Schuch­mann, Inga: „Der Prozess gegen Andre­as Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins, Jan Carl Raspe, Deutsch­land 1975–1977“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/baader-andreas-und-ulrike-meinhof-gudrun-enslin-holger-meins-jan-carl-raspe/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.
Abbildungen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Ra Boe, Ansicht Justiz­voll­zugs­an­stalt Stutt­gart, Stutt­gart-Stamm­heim, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0

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