Grimau, Julián

bearbei­tet von
Dr. Moisés Prieto

Spani­en 1963
Franquismus
Parti­do Comunis­ta de España

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Der Prozess gegen Julián Grimau
Spanien 1963

Der Grabstein von Julían Grimau
in Madrid. Die rote Nelke ist die
Natio­nal­blu­me Spani­ens. © s.u.

1. Prozess­ge­schich­te
Am 18. April 1963 wurde Julián Grimau García, einer der führen­den spani­schen Kommu­nis­ten, vor dem Militär­ge­richt der 1. Militär­re­gi­on in Madrid in einem summa­ri­schen Verfah­ren wegen militä­ri­scher Rebel­li­on zum Tode verur­teilt und am frühen Morgen des 20. April auf einem Schiess­feld in der Nähe des Madri­der Gefäng­nis­ses von Caraban­chel hinge­rich­tet. Die Ankla­ge hatte ihm vorge­wor­fen, als Krimi­nal­be­am­ter der Republik während des Spani­schen Bürger­krie­ges in einer sogenann­ten „Tsche­ka“, d.h. einem gehei­men Verhör- und Folter­ort, in Barce­lo­na zahlrei­che unter­ge­tauch­te Franco-Anhän­ger verhört und brutal gefol­tert zu haben.

Grimaus Fall stellt eine wichti­ge Zäsur in der Geschich­te der franquis­ti­schen Recht­spre­chung dar: Zum einen handelt es sich dabei um die letzte Hinrich­tung, die sich auf Sachver­hal­te aus der Zeit des Spani­schen Bürger­kriegs (1936–1939) bezog – nicht von ungefähr wird Grimau als „letzter Toter des Bürger­krie­ges“ bezeich­net. Zum anderen sollte sein Gerichts­pro­zess einer der letzten sein, bei welchem die Militär­ge­richts­bar­keit für Delik­te gegen die öffent­li­che Ordnung zustän­dig sein sollte. Im Dezem­ber dessel­ben Jahres wurde das zivile „Tribu­nal für öffent­li­che Ordnung“ (sp. Tribu­nal de orden públi­co, TOP) ins Leben gerufen – und erst 1977 aufge­ho­ben –, das zwar unter Umstän­den hohe Gefäng­nis­stra­fen aber keine Todes­ur­tei­le ausspre­chen würde. In spani­schen Militär­krei­sen sah man die Rolle der Armee als strafen­de Instanz des Regimes zuneh­mend kritisch an (Payne/Palacios, S. 406; Beck, S. 254).

Der Prozess und die Hinrich­tung Grimaus schlu­gen hohe Wellen. Inter­na­tio­na­le Persön­lich­kei­ten aller politi­schen Couleur, wie der Erzbi­schof von Mailand, Kardi­nal Giovan­ni Battis­ta Monti­ni – der späte­re Papst Paul VI. –, Königin Elisa­beth II., der Chef der briti­schen Labour-Partei Harold Wilson, der Regie­ren­de Bürger­meis­ter West-Berlins Willy Brandt und der Erste Sekre­tär der KPdSU und Regie­rungs­chef der Sowjet­uni­on Nikita S. Chruscht­schow setzten sich für eine Begna­di­gung des Verur­teil­ten ein. In zahlrei­chen Haupt­städ­ten Europas wurde vor der Botschaft Spani­ens heftig protes­tiert (Preston, Franco, S. 709; Payne, S. 501; Payne/Palacios, S. 405; Fusi, S. 192; Crozier, S. 436).

Aufgrund der nachweis­lich angewand­ten Folter gegen den Beschul­dig­ten, der zahllo­sen Unregel­mä­ßig­kei­ten des Verfah­rens sowie der langen Zeitspan­ne zwischen den zur Last geleg­ten Taten und dem Urteil, kann zurecht von einem „Justiz­mord“ oder „Staats­ver­bre­chen“ gespro­chen werden. Beson­ders schwer­wie­gend ist auch die Tatsa­che, dass Grimau nach franquis­ti­schem Recht, laut der Verfas­sung des Regimes – dem Fuero de los Españo­les (1945) – gemäß Artikel 17 ein Anspruch auf Rechts­si­cher­heit und auf Schutz vor Willkür zustand (Viñas, S. 140). Diese Rechte wurden ihm im Verfah­ren grund­sätz­lich verwehrt.

Daher gilt Grimau noch heute insbe­son­de­re in linken Kreisen als Märty­rer (Semprún, S. 232). Doch mit seiner Erschie­ßung verbin­den sich auch Fragen der Verant­wor­tung seiner Partei, insbe­son­de­re des General­se­kre­tärs der Kommu­nis­ti­schen Partei Spani­ens, Santia­go Carril­lo (1915–2012), der Grimau für den Unter­grund­kampf nach Spani­en beordert hatte. Aufgrund seines politi­schen Profils und seiner Karrie­re galt Grimau als ausdrück­lich durch das Regime gefähr­det (Preston, Stali­nist, S. 228–230; Carva­jal, S. 38–44; Semprún, S. 232–236, 252–254).

2. Prozess­be­tei­lig­te
a) Der Angeklagte
Julián Grimau García wurde am 11. Febru­ar 1911 in Madrid geboren als Sohn einer bürger­lich-aufge­klär­te Familie. Er war der Ältes­te von insge­samt vierzehn Geschwis­tern. Sein Vater, der Jurist und Arzt Enrique Grimau, Freimau­rer und Anhän­ger libera­ler Ideen, war als Polizei­in­spek­tor tätig. Die Mutter, María García, war eine überzeug­te Katho­li­kin. Nach einem Aufent­halt in A Coruña kehrte Julián Grimau 1934 nach Madrid zurück und trat der gemäßig­ten Födera­len Republi­ka­ni­schen Partei (sp. Parti­do Republi­ca­no Federal) bei, der bereits sein Vater angehör­te. Zu Beginn des Spani­schen Bürger­kriegs (1936–1939) bot sich die Chance, in den Sicher­heits­dienst der Spani­schen Republik einzu­tre­ten. Nach Bestehen der Prüfung wurde er der Krimi­nal­po­li­zei­li­chen Ermitt­lungs­bri­ga­de (sp. Briga­da de Inves­ti­ga­ción Crimi­nal) zugeteilt. Im Oktober 1936 trat er der Kommu­nis­ti­schen Partei Spani­ens (sp. Parti­do Comunis­ta de España, PCE) bei (Carva­jal, S. 15–20). In seiner Ermitt­ler­funk­ti­on war Grimau zunächst in Madrid, dann in Valen­cia und schließ­lich in Barce­lo­na statio­niert. Sein Auftrag bestand darin, die Angehö­ri­gen der „fünften Kolon­ne“, d.h. die unter­ge­tauch­ten Franco-Anhän­ger im republi­ka­ni­schen Spani­en zu verfol­gen, die Spiona­ge- und Sabota­ge­ak­ten gegen die Republik verüb­ten und falsche Infor­ma­tio­nen verbrei­te­ten (Batis­ta, S. 36). Einige Autoren nennen auch die Trotz­kis­ten als Ziel Grimaus (Tusell, S. 488; Preston, Stali­nist, S. 229; Semprún, S. 252). Als die Nieder­la­ge der Republik abseh­bar war, floh Grimau nach Frank­reich und im Novem­ber 1939 über Bordeaux in die Domini­ka­ni­sche Republik. Im Septem­ber 1940 zog er weiter nach Kuba, wo er bis 1947 lebte, um dann wieder nach Frank­reich zurück­zu­keh­ren. Von hier aus half er, Menschen, Druckerzeug­nis­se und Materi­al nach Spani­en zu schmug­geln. 1951 heira­te­te er die Partei­ge­nos­sin Ángela Martí­nez Lanza­co. Anläss­lich des 5. Kongres­ses der KP Spani­ens im Novem­ber 1954 in Prag wurde Grimau ins Zentral­ko­mi­tee der Partei gewählt. Ab 1957 zog er im Auftrag der Partei – ohne Frau und Töchter – illegal nach Spani­en und ließ sich schließ­lich in Madrid nieder. 1959 übernahm er zusam­men mit den Partei­ge­nos­sen Jorge Semprún (1923–2011) und Francis­co Romero Marín (1915–1998) die Leitung der illega­len Partei­ak­ti­vi­tät in der Stadt. In dieser Zeit wechsel­ten Grimau und seine Genos­sen häufig den Wohnsitz und pendel­ten zwischen Frank­reich und Spani­en (Semprún, S. 236f.). Am 7. Novem­ber 1962 wurde Julián Grimau von der Politi­schen Polizei des Regimes (Briga­da políti­co-social) verhaf­tet. Die Verhaf­tung erfolg­te während einer Busfahrt durch Madrid, vermut­lich aufgrund der Denun­zia­ti­on eines unter Druck gesetz­ten Partei­ge­nos­sen, der kurz davor ebenfalls verhaf­tet worden war (Carva­jal, S. 98f.). Darauf­hin wurde Grimau zur General­di­rek­ti­on für Sicher­heit (sp. Dirección General de Seguridad) an der Madri­der Puerta del Sol gebracht, die damals von Carlos Arias Navar­ro, dem späte­ren Minis­ter­prä­si­den­ten, gelei­tet wurde. Der Verhaf­te­te trug eine Mappe mit unter­schied­li­chen subver­si­ven Pamphle­ten und Bargeld in der Höhe von 13.455 Peseten bei sich (Del Águila, S. 98). Nach einer körper­li­chen Durch­su­chung wurde er verhört. Grimau gab auf einem Blatt Papier seine wahre Identi­tät und seine Zugehö­rig­keit als Mitglied des Zentral­ko­mi­tees der PCE preis. Unzufrie­den mit diesen spärli­chen Angaben, drohten ihm die Krimi­nal­be­am­ten zuerst mit Erschie­ßung, dann mit körper­li­cher Gewalt. Darauf­hin wurde er in Handschel­len in einen anderen Raum geführt, wo er tatsäch­lich wieder­holt an Kopf, Gesicht und Bauch mit und ohne Schlag­stö­cke misshan­delt wurde, sodass er ohnmäch­tig wurde und ins Gefäng­nis­kran­ken­haus Yeserí­as gebracht werden musste. Aufgrund eines Schädel­bruchs am linken Schei­tel­bein wurde er operiert. Zudem waren beide Handge­len­ke gebro­chen und die Beine gelähmt. Dies dürfte als Folge eines Fenster­stur­zes gedeu­tet werden. Das Regime versuch­te, Grimaus Verlet­zun­gen als Folgen eines angeb­li­chen Selbst­mord­ver­su­ches zu kaschie­ren (Loren­zo Rubio, S. 163f.); wonach der Inhaf­tier­te in der General­di­rek­ti­on aus dem Fenster des ersten Geschos­ses gesprun­gen sein soll. Tusell führt aus, dass Grimau entwe­der von den Beamten aus dem Fenster gestürzt worden sei oder sich die Verlet­zun­gen bei einem Flucht­ver­such zugezo­gen hätte (Tusell, S. 488f.). Aller­dings ist auch ein Suizid­ver­such nicht auszu­schlie­ßen (Semprún, S. 253).

Die PCE begann in der Folge eine inter­na­tio­na­le Kampa­gne gegen das Franco-Regime und seine menschen­ver­ach­ten­den Polizei-Prakti­ken. Vor den Spani­schen Botschaf­ten in London, Rom und Paris wurde demons­triert. Die Mobili­sie­rung erstreck­te sich auch auf intel­lek­tu­el­le Kreise. Das vom spani­schen Dichter und Dissi­den­ten Marcos Ana in Paris ins Leben gerufe­ne Centro de Infor­mación y Solida­ridad con España mobili­sier­te Persön­lich­kei­ten wie Pablo Picas­so, Yves Montand und Simone Signo­ret, die sich öffent­lich gegen das Regime ausspra­chen. Im Januar 1963 begaben sich drei Ärzte, Angehö­ri­ge der franzö­si­schen Ärzte­kom­mis­si­on, nach Madrid, um Grimau zu unter­su­chen, was ihnen aller­dings von der Militär­jus­tiz verwehrt wurde (Carva­jal, S. 136).

Die Polizei hatte nach dem Verhör alle Straf­re­gis­ter­aus­zü­ge in Bezug auf Grimau angefor­dert und daraus eine einsei­ti­ge und übertrie­be­ne Krimi­nal­bio­gra­fie des Verhaf­te­ten verfasst. Es war die Rede von einem „gefähr­li­chen“ Kommu­nis­ten, der es bis zum Chef der „Roten“ Krimi­nal­po­li­zei geschafft hatte. Später diffa­mier­ten ihn regime­treue Medien als ehema­li­gen Tsche­kis­ten (Del Águila, S. 100).

Zu diesem Zeitpunkt wurde von zwei Seiten gegen Grimau ermit­telt: Zum einen durch den militä­ri­schen Unter­su­chungs­rich­ter, Infan­te­rie-Oberst Enrique Eymar Fernán­dez, dem die Einlei­tung des Falles anver­traut wurde. Eymar formu­lier­te eine Ankla­ge wegen militä­ri­scher Rebel­li­on, was eine Aburtei­lung durch ein summa­ri­sches Militär­ge­richt (Conse­jo de guerra sumarí­si­mo) nach sich zog. Der Fall erhielt die Akten­zei­chen 1601/62. Zum anderen hatte der zivile Unter­su­chungs­rich­ter Luis Cabre­ri­zo Botija am 8. Novem­ber eine zusätz­li­che Klage gegen Grimau wegen versuch­ten Selbst­mor­des – was damals als Straf­tat­be­stand galt – einge­lei­tet. Cabre­ri­zo soll sich aller­dings erst Tage später an den Tatort begeben haben. Am 21. Novem­ber besuch­te Cabre­ri­zo Grimau im Kranken­haus zum Verhör, doch ohne Rechts­bei­stand (Carva­jal, S. 123). In der Erklä­rung vor dem zivilen Unter­su­chungs­rich­ter wurde jegli­cher Hinweis auf Folter vermie­den und der Suizid­ver­such unter­mau­ert. Einzig einer der Beamten soll zu ihm gesagt haben: „Dich wird man bald erschie­ßen.“ Grimau, dessen gebro­che­ne Handge­len­ke einge­gipst waren, konnte die Erklä­rung nicht unter­zeich­nen. Das Verfah­ren wegen versuch­ten Selbst­mor­des wurde schließ­lich vom Madri­der Provin­zi­al­ge­richt einge­stellt. Noch heute ist der Tather­gang unklar.

Am 26. Novem­ber wurde Grimau von Oberst Eymar – immer noch ohne Rechts­bei­stand – verhört. Entge­gen den Bestim­mun­gen des Militär­straf­ge­setz­bu­ches zwang der Richter den Angeklag­ten, die Eides­for­mel auszu­spre­chen. Bis auf die ersten vier Fragen, die die Aktivi­tä­ten des Angeklag­ten in der Zeit des Spani­schen Bürger­kriegs betra­fen, behan­del­te das Verhör die illega­le Arbeit und seine Kontak­te seit 1959. Grimau verwei­ger­te auf jede Frage die Aussa­ge (Del Águila, S. 108). Darauf formu­lier­te Eymar eine Ankla­ge wegen Rebel­li­on nach dem Geset­zes-Dekret vom 21. Septem­ber 1960 und Artikel 289 des Militärstrafgesetzbuches.

Erst am 29. Novem­ber durfte der Rechts­an­walt Amandi­no Rodrí­guez Armada, ein Mitglied der PCE, zu seinem Mandan­ten. Er tat dies in Beglei­tung eines Notars zwecks Beglau­bi­gung einer Vollmacht. Aus Carva­ja­ls Ausfüh­run­gen (S. 119) geht hervor, dass der Vertei­di­ger Morddro­hun­gen erhielt und einem Mordver­such auf offener Straße knapp entkam.

Am 20. Januar 1963 erschien in der Zeitung Arriba, dem offizi­el­len Organ der faschis­ti­schen Staats­par­tei FET y de las JONS, ein diffa­mie­ren­der Artikel über den Angeklag­ten. Es war die Rede von brutals­ten Folter­prak­ti­ken, die Grimau selbst in Barce­lo­na in den Jahren des Bürger­krie­ges prakti­ziert hätte, und von den neuen „Tsche­kas“, die er in Madrid aufzu­bau­en beabsich­tigt hätte. Rodrí­guez Armada reich­te darauf eine Beschwer­de gegen die Zeitung ein, die aber wirkungs­los blieb, zumal Grimau vor deren Behand­lung hinge­rich­tet wurde (Carva­jal, S. 140).

Unter­des­sen – am 19. Januar – war der noch nicht vollstän­dig erhol­te Angeklag­te ins Gefäng­nis von Caraban­chel verlegt worden. Ein weite­res Verhör fand am 29. März 1963 in Anwesen­heit von Oberst Eymar und Staats­an­walt Major Enrique Amado statt. Vier der insge­samt sieben Fragen, die Eymar stell­te, befass­ten sich mit Grimaus Rolle im Spani­schen Bürger­krieg. Der Staats­an­walt stell­te drei weite­re Fragen. Eine davon zielte auf die Äußerun­gen einer langen Liste von Zeugen und Zeugin­nen ab; Äußerun­gen, die Grimau nie zu Gesicht bekom­men hatte. Die letzte Frage befass­te sich mit seiner kommu­nis­ti­schen Gesin­nung, die er ausführ­lich und mit Überzeu­gung beant­wor­te­te (Del Águila, S. 109f.).

Vor dem Hinter­grund der spärli­chen Beweis­la­ge gegen Grimau, stell­ten die Ermitt­ler schon kurz nach seiner Verhaf­tung einen bemer­kens­wer­ten Aufwand an, belas­ten­de Zeugnis­se und Bewei­se zu produ­zie­ren, was den Charak­ter einer „Justiz­f­ar­ce“ unter­mau­ert (Del Águila, S. 114–121). In kürzes­ter Zeit wurden angeb­lich Zeugen­be­rich­te verfasst, wobei entge­gen der gülti­gen Straf­pro­zess­ord­nung keiner dieser Zeugen der späte­ren Gerichts­ver­hand­lung beiwohnte.

Unter den Zeugen­aus­sa­gen befand sich die von Joaqui­na Ventold­rá Niubó, der Witwe eines im Spani­schen Bürger­krieg Hinge­rich­te­ten, für dessen Erschie­ßung Grimau verant­wort­lich gewesen sein sollte. Insge­samt konnte die Polizei inner­halb kürzes­ter Zeit weite­re 14 Perso­nen als Zeugen ausma­chen; nament­lich María Dolores Amorós Sabate, Ana Sot Delclós, Teresa Roma Argen­te, Otilia Argen­te Monta­ner, Manue­la Cuxart Salaet, Merce­des Plá López, Jesusa Satiné, María Pons Madurell, Antonio Deleu, Celso Mira Martí­nez de Cantul­le­ra, Monser­rat Font Cuyás, Teresa Antolí Pelli­cer, Nicolás Riera Marsá Llambí und Adrián Gual de Sojo.

Auffal­lend ist laut Del Águila (S. 120), dass sämtli­che Zeugen­aus­sa­gen am selben Tag – am 17. Dezem­ber 1962 – statt­fan­den; auch jene von Ana Sot Delclós, die nicht in Barce­lo­na, sondern in Girona gemacht wurde. Weite­re Regel­wid­rig­kei­ten waren das Fehlen jegli­cher Infor­ma­tio­nen wie Alter, Geburts­ort, Zivil­stand des Zeugen und Bezie­hung zum Angeklag­ten. Eine Bestä­ti­gung dersel­ben fand am 31. Dezem­ber statt, doch ohne das Beisein des Unter­su­chungs­rich­ters. Ebenfalls unüblich und unrecht­mä­ßig war der Verzicht auf eine Gegen­über­stel­lung der Zeugen unter­ein­an­der und mit dem Angeklagten.

Einer der beiden Kommis­sa­re, die die Zeugen­be­fra­gung durch­führ­ten, war Chef-Inspek­tor Antonio Juan Creix, der während des Bürger­krie­ges als Spion für die „fünfte Kolon­ne“ in Barce­lo­na gearbei­tet hatte, bis seine Tarnung aufge­deckt und er in eine „Tsche­ka“ gebracht worden waren. Dort wurde er gefol­tert, dann zum Tode verur­teilt, später umgewan­delt zu 15 Jahren Haft, bis er floh und die von Francos Truppen kontrol­lier­te Zone erreich­te. In der Dikta­tur profi­lier­te er sich als erfolg­rei­cher polizei­li­cher Ermitt­ler. Die meisten Verhaf­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Burgos-Prozess sind auf ihn zurück­zu­füh­ren (Batis­ta, S. 34–36, 51; Del Águila, S. 120).

Zusätz­lich zu diesem Eifer bei der Suche nach belas­ten­den Zeugen bezogen die Fahnder sich auf die sogenann­te causa general (dt. allge­mei­ne Rechts­sa­che). Die causa general war eine Sammlung von Akten, die die angeb­lich verbre­che­ri­sche Natur der Republik und ihrer Diener in der Zeit des Bürger­krie­ges bewei­sen sollte (Carva­jal, S. 21–23). Am 14. Januar 1963 berich­te­te Staats­an­walt Antonio Gonzá­lez Cuéllar von der Existenz gewis­ser Aussa­gen zulas­ten Grimaus in der Akten­samm­lung. Diese seien Beweis für eine mögli­che Betei­li­gung Grimaus in einer Tsche­ka an der Plaza Beren­guer el Grande in Barce­lo­na während des Bürger­kriegs. Die Aussa­gen stamm­ten von Antonio Campa­ny Argitas, Jorge Antolí Doménech und seinen Töchtern Pilar und Teresa Antolí Pelli­cer sowie von der bereits genann­ten Joaqui­na Ventold­rá Niubó. Eine relevan­te Stellung Grimaus an jenem Verhör- und Folter­ker­ker der PCE wurde behaup­tet, in dem angeb­lich bruta­le Folter­prak­ti­ken gegen 45 Perso­nen angewandt worden waren. Aufgrund des Verhörs seien 14 Menschen vom republi­ka­ni­schen „Sonder­tri­bu­nal für Spiona­ge und Hochver­rat“ zum Tode verur­teilt und im Graben von Schloss Montjuïc erschos­sen worden.

Der Jurist Juan José del Águila betont, dass das belas­ten­de Materi­al erst durch das Insis­tie­ren Eymars auftauch­te und dass in anderen, frühe­ren inter­nen Schrei­ben auf Aussa­gen verwie­sen wurde, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht bestan­den. Ferner irritiert, dass die genann­te berüch­tig­te Tsche­ka nirgend­wo anders in den Akten der causa general zur Sprache kommt (Del Águila, S. 122–125).

Die Unter­su­chungs­pha­se wurde am 3. April 1963 von Oberst Eymar für abgeschlos­sen erklärt. General Rafael García Valiño, General­ka­pi­tän der 1. Militär­re­gi­on, ordne­te eine Gerichts­ver­hand­lung durch ein Militär­ge­richt (sp. Conse­jo de guerra) in einem summa­ri­schen Verfah­ren an. Dies war eine seit dem Spani­schen Bürger­krieg übliche Form, bei der die Angeklag­ten bzw. die Vertei­di­gung kaum Rechte hatten, so dass Prozes­se schnell und zuguns­ten der Ankla­ge abgewi­ckelt werden konnten (Marco, S. 198–200). Obschon die militä­ri­sche Straf­pro­zess­ord­nung für das summa­ri­sche Verfah­ren eine Frist von vier Stunden vorsah, um die Ankla­ge zu formu­lie­ren, nahm sich der Anklä­ger Amado fünf Tage Zeit.

b) Die Verteidiger
Amandi­no Rodrí­guez Armada, Rechts­an­walt, ziviler Straf­ver­tei­di­ger Grimaus. Als Zivilist durfte er seinen Mandan­ten in einem Militär­ge­richts­fall nicht vertei­di­gen. Das Militär­ge­richt dulde­te dennoch seine Anwesen­heit und das Tragen der Robe im Saal (Carva­jal, S. 164).

Haupt­mann Alejan­dro Rebol­lo Álvarez-Amandi (1934–2015), militä­ri­scher Straf­ver­tei­di­ger. Rebol­lo hatte 1956 sein Studi­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten in Oviedo abgeschlos­sen und trat danach dem Juris­ten­korps des Heeres bei. Er war keine dreißig Jahre alt, als ihm der Auftrag erteilt wurde, Grimau zu vertei­di­gen. Jahrzehn­te später beteu­er­te er die Integri­tät seines Klien­ten. Für seinen Einsatz als Vertei­di­ger Grimaus würdig­te die Stadt Prag ihn jahre­lang durch die Benen­nung einer Straße. Nach dem Tode Francos ging er in die Politik, trat der Mitte-Rechts-Partei UCD (Unión de Centro Democrá­ti­co) von Minis­ter­prä­si­dent Adolfo Suárez bei und wurde zu einem engen Vertrau­ten. Später war er Mitbe­grün­der von dessen Nachfol­ge­par­tei CDS (Centro Democrá­ti­co y Social). Zwischen 1980 und 1982 war er Präsi­dent der staat­li­chen Eisen­bahn­ge­sell­schaft RENFE (J. A. Ordóñez, La Nueva España, 12. März 2015).

c) Das Gericht
Vorsit­zen­der des Gerichts: Kaval­le­rie-Oberst Valen­tín Bulnes Alonso-Villalobos
Beisit­zer: Haupt­mann der Panzer-Ingenieur­korps Francis­co Bravo Serrano
Beisit­zer: Haupt­mann der chemi­schen Vertei­di­gung José Domín­guez González
Beisit­zer: Haupt­mann der Drago­ner Luis Valín Gómez

Gerichts­be­richt­erstat­ter und Rechts­be­ra­ter des Gerichts: Major-Auditor Manuel Fernán­dez Martín. Für gewöhn­lich bestand das gesam­te Gericht aus Laien mit Ausnah­me des Rechts­be­ra­ters (Beck, S. 252). Doch in diesem Fall stell­te auch Fernán­dez Martín keine Ausnah­me dar. Mittels Urkun­den­fäl­schung hatte er sich in der Welt der spani­schen Militär­jus­tiz hochge­sta­pelt. Im Febru­ar 1964 wurde er von einem Madri­der Rechts­an­walt beim General­ka­pi­tän der ersten Militär­re­gi­on angezeigt. Im Septem­ber 1966 wurde Fernán­dez Martín vom Obers­ten Rat der Militär­jus­tiz wegen unrecht­mä­ßi­ger Ausübung von Handlun­gen des militä­ri­schen Berufs­stan­des zu einer Gefäng­nis­stra­fe von einem Jahr und sechs Monaten verur­teilt. Von den 4000 Gerichts­ver­hand­lun­gen, an denen er als Anklä­ger oder Gerichts­be­ra­ter betei­ligt war, endeten circa 1000 mit einem Todes­ur­teil endeten (Del Águila, S. 137, 418–420; Jimeno Arangu­ren, S. 171; Tusell, S. 489; Sánchez Ruano, S. 252–255).

Unter­su­chungs­rich­ter: Infan­te­rie-Oberst Enrique Eymar Fernán­dez (1885–1967). Eymar war kein Jurist, obschon er Ermitt­lun­gen im Vorfeld einge­lei­tet hatte. Streng genom­men gehör­te er nicht dem Gericht an. Er war 1958 von General Franco zum Sonder­rich­ter für extre­mis­ti­sche Aktivi­tä­ten ernannt worden. Seine Juris­dik­ti­on erstreck­te sich über ganz Spanien.

d) Anklä­ger (Staats­an­walt)
Major Enrique Amado del Campo, Jurist. Amado war ein Schwa­ger von José Solís Ruiz, dem Minis­ter-General­se­kre­tär der Staatspartei.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung
Seit der Nieder­la­ge der Republik im Spani­schen Bürger­krieg im Jahre 1939 war General Francis­co Franco Bahamon­de (1892–1975) als Genera­lis­si­mus aller Streit­kräf­te und Caudil­lo (Führer) Spani­ens allei­ni­ger Herrscher über das Land. Er begrün­de­te eine an faschis­ti­sche Vorbil­der angelehn­te Dikta­tur mit ausge­spro­chen totali­tä­ren Zügen. Die Repres­si­on gegen Linke und Republi­ka­ner wurde unter Anwen­dung der Militär­ge­richts­bar­keit und mit Hilfe von außer­or­dent­li­chen Gerichts­hö­fen wie dem „Sonder­tri­bu­nal für die Unter­drü­ckung von Freimau­re­rei und Kommu­nis­mus“ (1940–1964) möglich. In den mehr als 180 Konzen­tra­ti­ons­la­gern, die zwischen 1936 und 1947 existier­ten, wurden mehr als eine halbe Milli­on Männer und Frauen inter­niert (Rodri­go, S. 553–573). Die Opfer­zah­len, die noch heute umstrit­ten sind, belau­fen sich auf über 100.000 Ermor­de­te (Juliá (Hrsg.), S. 407–413).

Außen­po­li­tisch fand während des Zweiten Weltkriegs eine Annähe­rung an die Achsen­mäch­te statt, obschon Spani­en offizi­ell neutral blieb. Mit dem Sieg über Faschis­mus und Natio­nal­so­zia­lis­mus wurde auch die Daseins­be­rech­ti­gung des Franco-Regimes inter­na­tio­nal in Frage gestellt. Blocka­den zwangen in den späten 1940er-Jahren dazu, eine autar­ke Politik zu fahren. Innen­po­li­tisch wurde die Vormacht­stel­lung der faschis­ti­schen Falan­ge beendet, die durch den Natio­nal­ka­tho­li­zis­mus weitest­ge­hend abgelöst wurde. In den 1950er-Jahren wandte sich das Blatt zuguns­ten der Dikta­tur. Durch deren Wahrneh­mung als antikom­mu­nis­ti­sche Basti­on im Kalten Krieg begann eine Phase der Annähe­rung seitens des Westens. In dieser Zeit ist die Wieder­auf­nah­me diplo­ma­ti­scher Bezie­hun­gen, das Konkor­dat mit dem Heili­gen Stuhl (1953), die Aufnah­me Spani­ens in die Verein­ten Natio­nen (1955) und der Staats­be­such des US-Präsi­den­ten Dwight D. Eisen­ho­wer (1959) zu veror­ten (Prieto/López, S. 55).

Die Verhaf­tung, Gerichts­ver­hand­lung und Hinrich­tung Grimaus verlief parado­xer­wei­se in einer Zeit der zuneh­men­den Abwen­dung von der frühen faschis­ti­schen Bürger­kriegs­rhe­to­rik und im Zeichen zuneh­men­den Wohlstan­des, der Hegemo­nie techno­kra­tisch-neoli­be­ra­ler Wirtschafts­pla­ner in der spani­schen Regie­rung und der Suche nach einer weltwei­ten Akzep­tanz Spani­ens (Hofmann, S. 230–238; Prieto, S. 68–69). Auch die Repres­si­on gegen­über sogenann­ten System­fein­den war punktu­el­ler ausge­rich­tet; die letzte Hinrich­tung für politi­sche Verge­hen lag drei Jahre zurück (Portal Gonzá­lez, S. 34). Dennoch war das Regime mit Wider­stand konfron­tiert. Zwischen April und Juni 1962 streik­ten die Bergbau­ar­bei­ter Asturi­ens. Ebenfalls im Juni versam­mel­ten sich Vertre­ter aller spani­schen Opposi­ti­ons­par­tei­en in München, darun­ter auch libera­le Monar­chis­ten, Christ­de­mo­kra­ten und Sozia­lis­ten, mit Ausnah­me der Kommu­nis­ten, und forder­ten die Demokra­ti­sie­rung Spani­ens und die Achtung der Menschen­rech­te (Carva­jal, S. 79–87). Das Zweite Vatika­ni­sche Konzil (1962–1965) mit seinem Bekennt­nis zur Menschen­wür­de stell­te eine Provo­ka­ti­on für das Regime dar, galt doch die Katho­li­sche Kirche als eine der Haupt­stüt­zen der Dikta­tur. Auch die Kubakri­se im Oktober 1962 setzte das Regime in Alarm­be­reit­schaft. Vor dem Hinter­grund der zahlrei­chen Angrif­fe und Konfron­ta­tio­nen ist Grimaus Rolle als Sünden­bock zu verste­hen, zumal die Hinrich­tung der Dikta­tur eine Möglich­keit bot, nach Außen und nach Innen Stärke zu zeigen, etwa als Antwort auf die rechts­ex­tre­men Sekto­ren des Regimes, die den neoli­be­ra­len Entwick­lun­gen im Lande mit Missfal­len begegneten.

4. Ankla­ge
Julián Grimau wurde der zweifa­chen militä­ri­schen Rebel­li­on angeklagt. Im ersten Fall war dies – gestützt auf das Militär­straf­ge­setz­buch von 1890 – durch bloße Betei­li­gung gegeben mit dem straf­ver­schär­fen­den Tatbe­stand der „Tragwei­te der Tatsa­chen“ und der „Perver­si­tät des Angeklag­ten“. Im zweiten Fall galt er als Haupt­tä­ter. Gemeint war hier seine eigene politi­sche Aktivi­tät, wie sie in den Artikeln 1 und 2 des Dekrets vom 21. Septem­ber 1960 erläu­tert wurden:

„Des Verbre­chens der militä­ri­schen Rebel­li­on gemäß Artikel zweihun­dert­sechs­und­acht­zig Nummer fünf des Militär­ge­setz­buchs werden für schul­dig befun­den und gemäß den Bestim­mun­gen dieses Gesetz­buchs bestraft:
Erstens. Dieje­ni­gen, die falsche oder tenden­ziö­se Nachrich­ten mit dem Ziel verbrei­ten, innere öffent­li­che Unruhen oder inter­na­tio­na­le Konflik­te zu verur­sa­chen oder den Staat, seine Insti­tu­tio­nen, seine Regie­rung, seine Armee oder seine Behör­den in Misskre­dit zu bringen. Zweitens. Dieje­ni­gen, die sich auf irgend­ei­ne Weise an Versamm­lun­gen, Konfe­ren­zen oder Demons­tra­tio­nen zu den gleichen Zwecken wie den in der vorhe­ri­gen Nummer genann­ten betei­li­gen, sich mit ihnen verschwö­ren oder an ihnen teilneh­men. Als solche können auch Anschlä­ge, Streiks, Sabota­ge und andere ähnli­che Handlun­gen angese­hen werden, wenn sie ein politi­sches Ziel verfol­gen oder die öffent­li­che Ordnung erheb­lich stören.“
(Dekret 1794/1960, vom 21. Septem­ber 1960, Boletín oficial del Estado, 26. Septem­ber 1960)

Auffal­lend ist die Berufung auf das Militär­straf­ge­setz­buch von 1890, das 1945 durch ein neues ersetzt und entspre­chend außer Kraft gesetzt worden war. Die Erklä­rung für dieses Vorge­hen liegt darin, dass das alte Gesetz­buch noch den Straf­tat­be­stand der konti­nu­ier­li­chen militä­ri­schen Rebel­li­on vorsah. Auf diese Weise konnte man Grimau auch für die Zeit zwischen dem Beginn des Bürger­kriegs und dem Zeitpunkt seiner Verhaf­tung anklagen.

Ferner sah das ordent­li­che ‚zivile‘ Straf­ge­setz­buch von 1944 vor, dass Delik­te nach einer Dauer von zwanzig Jahren als verjährt galten und nicht verfolgt oder abgeur­teilt werden konnten. Demzu­fol­ge hätte man Grimau für den ersten Fall nicht ahnden dürfen (Del Águila, S. 125–129).

Wie im Falle der Verur­tei­lung des ehema­li­gen Präsi­den­ten Katalo­ni­ens, Lluís Compa­nys i Jover, im Jahre 1940 galt auch hier die Umkeh­rung des Begriffs der Rebel­li­on. Gemäß dieser Ausle­gung waren die Feinde des Regimes Rebel­len, weil sie sich nicht der eigent­li­chen Rebel­li­on, dem Alzami­en­to gegen die Republik, angeschlos­sen oder den faschis­ti­schen Aufstand sogar bekämpft hatten.

5. Vertei­di­gung
Im Gegen­satz zur Ankla­ge argumen­tier­te die Vertei­di­gung rigoro­ser in ihrer Schrift vom 11. April 1963. Rebol­lo grenz­te die beiden Ankla­ge­punk­te und die jewei­li­gen Phasen klar vonein­an­der ab. Dem ersten Vorwurf begeg­ne­te er mit Verweis auf die teils wider­sprüch­li­chen Aussa­gen der Zeugen in Bezug auf die Akten der causa general. Ferner kriti­sier­te er, dass ebendie­se Zeugen mit den vermeint­li­chen Folter­op­fern befreun­det oder verwandt seien, was die Glaub­wür­dig­keit ihrer Aussa­gen in Frage stell­te. Schließ­lich beton­te er, dass Grimau ledig­lich als Sekre­tär jener Polizei­bri­ga­de und nicht als Chef agiert hatte, was für eine Straf­mil­de­rung sprach. Seine Taten seien im beson­de­ren Kontext des Krieges und der gebote­nen Loyali­tät seinen Vorge­setz­ten gegen­über zu deuten.

Weiter­hin argumen­tier­te Rebol­lo, dass die Berufung der Ankla­ge auf das veral­te­te Militär­straf­ge­setz­buch von 1890 anstel­le des gülti­gen von 1945 unzuläs­sig sei. Durch den Verweis auf das gelten­de Militär­straf­ge­setz­buch beabsich­tig­te der Vertei­di­ger die rückwir­ken­de Anwen­dung des Geset­zes zuguns­ten seines Mandan­ten, wie es Artikel 24 des ordent­li­chen Straf­ge­setz­buchs vorsah. Außer­dem machte Rebol­lo geltend, das straf­er­schwe­ren­de Element der „Perver­si­tät des Angeklag­ten“ könne keine Anwen­dung finden könnte, da es dieses im damals aktuel­len Militär­straf­ge­setz­buch fehlte.

Hinsicht­lich des zweiten Vorwurfs stell­te Rebol­lo die Anwen­dung des Dekrets vom 21. Septem­ber 1960 in Abrede, da sein Mandant faktisch nie die öffent­li­che Ordnung gestört hatte, was eine Aburtei­lung über den militär­ge­richt­li­chen Weg ausschloss. Rebol­lo wies alle Ankla­ge­punk­te zurück und forder­te Freispruch. Die provi­so­ri­sche Vertei­di­gungs­schrift forder­te zunächst eine Haftstra­fe von sechs Jahren für den ersten Ankla­ge­punkt und eine weite­re von drei Jahren für den zweiten. Später wurde die Forde­rung nach einem Freispruch im Falle der ersten Ankla­ge handschrift­lich ergänzt.

Zeugen zuguns­ten des Angeklag­ten traten vor Gericht nicht auf. Grimau hatte sich stets gewei­gert, Entlas­tungs­zeu­gen – etwa Partei­ge­nos­sen oder Verwand­te – zu nennen (Carva­jal, S. 153f.).

6. Gerichts­ver­hand­lung
Die Gerichts­ver­hand­lung wurde auf den 18. April 1963, um 9 Uhr festge­setzt. Der Gerichts­saal befand sich in der damali­gen Kaser­ne an der Calle del Reloj, Nummer 5, im Zentrum von Madrid. Heute sind die Büroräum­lich­kei­ten des Spani­schen Senates dort untergebracht.

Bei Prozess­be­ginn war Grimau noch immer gesund­heit­lich geschwächt: seine klaffen­de Wunde am linken Schei­tel­bein, die Eiter abson­der­te, und auch die Wunden an den Handge­len­ken waren noch gut sicht­bar (Carva­jal, S. 163).

Der Prozess begann mit der Verle­sung des Ermitt­lungs­be­richts durch den Unter­su­chungs­rich­ter Eymar. Darauf beantrag­te der Staats­an­walt das Verle­sen eines polizei­li­chen Berich­tes mit Verweis auf die Zeugen­aus­sa­gen. Dieser endete mit der Betonung von Grimaus Rolle als Beamter der „Roten Polizei“ und seiner vermeint­lich grausa­men Folter­me­tho­den an politi­schen Gegnern.

Anschlie­ßend wurde Grimau – zum fünften Mal – verhört. Der Staats­an­walt, der Gerichts­be­richt­erstat­ter und der Vertei­di­ger befrag­ten den Angeklag­ten insbe­son­de­re zu seinen Tätig­kei­ten als Polizei­be­am­ter im Spani­schen Bürger­krieg und als Mitglied der KP Spani­ens. Nach einer zehnmi­nü­ti­gen Pause verlas Staats­an­walt Major Amado die Ankla­ge­schrift, wobei er die Vorwür­fe neu formu­lier­te: Anstel­le zweier Beschul­di­gun­gen wegen militä­ri­scher Rebel­li­on warf er Grimau nur eine Tat vor, die aber einen konti­nu­ier­li­chen und fortschrei­ten­den Charak­ter aufwies. Als Grund für diese Neufor­mu­lie­rung wurde die Art und Weise angeführt, wie der Angeklag­te auf die Fragen geant­wor­tet hätte und in der sich angeb­lich eine beson­de­re Perver­si­tät und Gefahr manifes­tiert hätte. Damit wurde auch die Forde­rung der Todes­stra­fe gerechtfertigt.

Sodann kam der Vertei­di­ger zu Wort. Wie in seinem Schrei­ben vermerkt, beton­te er die Unglaub­wür­dig­keit der Zeugen­aus­sa­gen – sämtlich Freun­den und Verwand­te der Opfer – sowie die unprä­zi­sen Aussa­gen und die zu bewei­feln­den Formu­lie­run­gen. Die Unschulds­ver­mu­tung dürfe laut Haupt­mann Rebol­lo durch solche Mutma­ßun­gen nicht aufge­ge­ben werden.

Der Gerichts­prä­si­dent fragte den Beschul­dig­ten, ob er noch etwas hinzu­fü­gen wolle. Grimau wieder­hol­te seine frühe­ren Aussa­gen. Er habe als Polizei­be­am­ter ehrlich und korrekt einem System und einer Regie­rung gedient, die er für legal und richtig hielt. Seine Überzeu­gun­gen hätten ihm niemals erlaubt, grausa­me Metho­den anzuwen­den. Er hätte im Gegen­teil stets unter Beach­tung der Menschen­wür­de gehan­delt. Danach bekräf­tig­te er nochmals seine Zugehö­rig­keit zum Zentral­ko­mi­tee der KP Spani­ens wie in seinem ersten Verhör. Er wies den Vorwurf des Suizid­ver­su­ches zurück. Der Gerichts­be­richt­erstat­ter unter­brach ihn mit der Mahnung, keine politi­sche Kundge­bung abzuhal­ten. Doch Grimau fuhr fort und vertei­dig­te die kommu­nis­ti­sche Ideolo­gie, wofür er stets gekämpft habe und bis zu seinem letzten Tag kämpfen würde. (Del Águila, S. 133–136)

7. Urteil und Vollstreckung
Die Verhand­lung wurde um 13:50 Uhr, also nach knapp vier Stunden vertagt. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Wie in der Straf­pro­zess­ord­nung vorge­se­hen, wurde die Beratung durch das Referat des Gerichts­be­richt­erstat­ters einge­lei­tet, der die wichtigs­ten Punkte zusam­men­fass­te. Nach der Beratung erfolg­te die Abstim­mung: Die Mitglie­der gaben ihre Stimmen in der Reihen­fol­ge anstei­gen­der Rangfol­ge ab, d.h. der Gerichts­prä­si­dent stimm­te als letzter ab. Eine absolu­te Mehrheit der Stimmen war notwen­dig. Der Gerichts­be­richt­erstat­ter verfass­te darauf die Urteils­schrift, die zwölf maschi­nen­ge­schrie­be­ne Seiten umfasste.

Darin stütz­te sich das Gremi­um vornehm­lich auf die Zeugen­aus­sa­gen, denen eine hohe Glaub­wür­dig­keit beigemes­sen wurde. Ferner nahm das Urteil Bezug auf belas­ten­de Akten, die im Vorfeld nirgend­wo genannt worden waren und deren Herkunft nicht zugeord­net werden kann. Julián Grimau wurde der militä­ri­schen Rebel­li­on als Haupt­tä­ter für schul­dig befun­den und zum Tode verur­teilt. Für den Fall einer mögli­chen, aller­dings wenig plausi­blen Begna­di­gung sah das Straf­maß alter­na­tiv eine mindes­tens dreißig­jäh­ri­ge Gefäng­nis­stra­fe vor. Unter den sechs Unter­schrif­ten der Gremi­ums­mit­glie­der wurde ein ergän­zen­der Antrag hinzu­ge­fügt, der sich auf eine Verord­nung der Regie­rung vom 25. Januar 1940 berief.

Noch am selben Tag reich­te der Vertei­di­ger inner­halb der vorge­se­he­nen Frist von zwei Stunden den Antrag auf ein Berufungs­ver­fah­ren beim General­ka­pi­tän der 1. Militär­re­gi­on ein. In den 25 Jahren, die seit den angeb­li­chen Taten verstri­chen waren, habe der Angeklag­te nichts zur Störung der öffent­li­chen Ordnung unter­nom­men. Seine Handlun­gen als Polizei­be­am­ter in den Diens­ten der Republik seien unter dem Gesichts­punkt der Gehor­sam­s­pflicht zu betrach­ten. Ferner wies Rebol­lo auf die Möglich­keit von Verfah­rens­feh­lern aufgrund mangel­haf­ter Glaub­wür­dig­keit indirek­ter Zeugen­aus­sa­gen und aufgrund wider­sprüch­li­cher Angaben hin. Daher forder­te der Vertei­di­ger die Ausset­zung des Verfah­rens oder zumin­dest die Aufhe­bung der Todesstrafe.

Der Rechts­be­ra­ter des General­ka­pi­täns recht­fer­tig­te eine Ableh­nung des Berufungs­ver­fah­rens mit dem Hinweis auf die angeb­li­che krimi­nel­le Tätig­keit des Angeklag­ten, die er selbst nach dem Ende des Bürger­krie­ges am 1. April 1939 fortge­führt habe. Noch am selben Tag wies General García Valiño die Berufung ab, bestä­tig­te das Urteil und infor­mier­te den Minis­ter­rat darüber.

Der Minis­ter­rat unter dem Vorsitz des Genera­lis­si­mus hatte formal­recht­lich zwei Möglich­kei­ten: Er konnte vom Urteil Kennt­nis nehmen (sp. enterado) und somit der Gerech­tig­keit freien Lauf lassen oder aber die Todes­stra­fe in eine Gefäng­nis­stra­fe umwan­deln (sp. conmut­a­ción). De facto stand jedoch allein dem Dikta­tor das Recht zu, über die Vollstre­ckung zu entschei­den. Aller­dings in diesem Fall ließ Franco den Minis­ter­rat darüber abstim­men (Del Águila, S. 162f.). Die Regie­rung entschied für die Vollstre­ckung des Todes­ur­teils. Am 19. April begab sich der Unter­su­chungs­rich­ter zum Provin­zi­al­ge­fäng­nis von Caraban­chel, um dem Angeklag­ten die Bestä­ti­gung des Urteils und dessen baldi­ge Vollstre­ckung mitzuteilen.

Das damals gülti­ge Militär­straf­ge­setz­buch gab in Friedens­zei­ten eine Erschie­ßung bei Tages­licht und eine Frist von mindes­tens zwölf Stunden zwischen der Mittei­lung an den Verur­teil­ten und der Vollstre­ckung des Urteils vor. Keine dieser Vorschrif­ten wurde einge­hal­ten. Am Abend des 19. April wurde Haupt­mann Rebol­lo aus seinem Haus abgeholt und zu Grimau nach Caraban­chel gebracht. Als Vertei­di­ger musste er die Nacht vor der Vollstre­ckung bei seinem Mandan­ten in der Gefäng­nis­ka­pel­le warten, es sei denn, Grimau hätte ihn davon entbun­den. Rebol­los Erinne­rung an Grimaus letzte Stunden bekräf­tigt die Integri­tät des Verur­teil­ten. So soll Grimau selbst seinen Vertei­di­ger getrös­tet haben: „Sei beruhigt, Alejan­dro, denn ich bin mit Deiner Vertei­di­gung sehr zufrie­den; Du hast eine großar­ti­ge Arbeit geleis­tet“ (Del Águila, S. 167). In dieser Zeit sprachen sie über unter­schied­li­che Themen und wurden nur vom Arzt unter­bro­chen, der immer wieder Grimaus Gesund­heits­zu­stand untersuchte.

General García Valiño forder­te den General der Guardia Civil auf, ein Erschie­ßungs­kom­man­do bestehend aus Angehö­ri­gen dieses Gendar­me­rie­korps zusam­men­zu­stel­len, doch dieser lehnte ab mit Hinweis auf das Regle­ment. Darauf­hin stell­te der General­ka­pi­tän selbst ein Peloton aus freiwil­li­gen Solda­ten zusam­men. Grimau und sein Rechts­an­walt wurden zusam­men mit den Solda­ten in einen Lastwa­gen gesetzt und zum nahe gelege­nen Schiess­feld gefah­ren. Rebol­lo beschreibt Grimaus Gefühls­zu­stand während der Fahrt als eine Mischung von Gefasst­heit und Angst. Als sie den Erschies­sungs­ort erreich­ten, nahm der Verur­teil­te Abschied von seinem Vertei­di­ger und umarm­te ihn. Aufgrund der Dunkel­heit musste er mit den Schein­wer­fern der Lastwa­gen beleuch­tet werden. Grimau lehnte die Augen­bin­de ab. Das Komman­do ging in Stellung und feuer­te, nachdem der Schiess­be­fehl von Oberleut­nant Gallar­do erfolgt war. Julián Grimau fiel zu Boden. Gallar­do musste drei Gnaden­schüs­se abfeu­ern. Um 6:30 Uhr wurde Grimau für tot erklärt (Carva­jal, S. 206–211; Del Águila, S. 165–169).

8. Wirkung und Wirkungsgeschichte
Für Juan José del Águila besteht zwischen der Verur­tei­lung Grimaus und der Schaf­fung des Tribu­nals für öffent­li­che Ordnung eine klare Verbin­dung. Die Entlas­tung der Militär­jus­tiz zuguns­ten eines zivilen Sonder­tri­bu­nals, die bereits 1962 begon­nen wurde, sollte sich verzö­gern und erst nach der Hinrich­tung Grimaus in Kraft treten. Grund dafür war das Risiko einer rückwir­ken­den Anwen­dung milde­ren Rechts, von welchem Grimau hätte profi­tie­ren können (Del Águila, S. 143f.).

Grimaus Hinrich­tung sorgte weltweit für Entrüs­tung. Auch auf politi­scher Ebene blieb die Affäre nicht ohne Folgen: Spani­ens Antrag zum Beitritt in die Europäi­sche Wirtschafts­ge­mein­schaft wurde ausge­setzt (Payne, S. 530; Payne/Palacios, S. 405; Preston, Franco, S. 709). Im Gegen­satz dazu schien der Vorfall die Spani­en-Reise der beiden Bundes­mi­nis­ter Werner Schwarz und Paul Lücke nicht zu beein­träch­ti­gen (Aschmann, S. 249). Ein wahrhaf­ter Kampf spiel­te sich in den Medien ab (Muñoz Soro, S. 183; Sánchez Ruano, S. 248–251). Nebst den Stimmen, die den Prozess im Zeichen der Menschen­wür­de verur­teil­ten, gab es auch jene, die dem Regime das Wort redeten. Schon bald tauch­ten in regime­na­hen Blättern Verglei­che zwischen den Verbre­chen oder den Prozes­sen von Julián Grimau und Adolf Eichmann (Sánchez Ruano, S. 250f.; Muñoz Soro, S. 186) auf. Auch das briti­sche neofa­schis­ti­sche Blatt COMBAT betei­lig­te sich daran, um die vermeint­lich einsei­ti­ge Bericht­erstat­tung durch die BBC zu diskre­di­tie­ren (Richard­son, 198f.). In der Schweiz brach der rechts­ex­tre­me Publi­zist James Schwar­zen­bach eine Lanze für das Regime:

„Grimau gehört nicht zu den Weichen, sonst hätten ihn die Kommu­nis­ten nicht in diese Schlüs­sel­stel­lung erhoben. Er gehört zu den harten Kämpfern, die vor Blut und Leichen nicht zurück­schre­cken. Er ist tapfer und fanatisch, wie es die überzeug­ten Rotkämp­fer sind. Insofern gebührt ihm Achtung. Er hat sich vor dem Militär­ge­richt offen zu seiner Überzeu­gung bekannt. ‚Ich habe als Kommu­nist gelebt. Ich werde als Kommu­nist sterben.‘ Das waren seine letzten Worte.
Hut ab vor einem solchen Kerl, darf man in unserer degene­rier­ten, gefühls­du­se­li­gen bürger­li­chen Welt ruhig sagen. Hut ab, aber auch vor den spani­schen Richtern, die sich um das organi­sier­te Geschrei der von den Roten gelenk­ten Weltmei­nung – ein Geschrei, das bei der Promi­nenz des geschnapp­ten Genos­sen zu erwar­ten war – keinen Deut scher­ten, und die harte Sprache anschlu­gen, die die Genos­sen am besten verstehen.“
(zit. in: Prieto, S. 113).

Ein diffe­ren­zier­te­res Bild, in dem man dennoch den Einfluss des Kalten Krieges wieder erkennt, zeigt sich in einer Radio­sen­dung des Saarlän­di­schen Rundfunks, die einige Tage nach der Hinrich­tung ausge­strahlt wurde. Der Tenor der Sendung setzt Grimaus mögli­che Schuld voraus, obschon irrtüm­li­cher­wei­se von Opfern des Angeklag­ten die Rede war, die auf der Zeugen­bank ausge­sagt und ihn erkannt hätten. Keine Erwäh­nung findet die Folter, der er ausge­setzt worden war. Kriti­siert wird zwar die lange Zeit, die seit der zur Last geleg­ten Verbre­chen vergan­gen war, doch steht hier der Vergleich mit der Verur­tei­lung von Nazi-Verbre­chen und die einsei­ti­ge Empörung im Ostblock im Vordergrund.

Im Geden­ken an Julían Grimau hinge­rich­tet von Franco der Justiz”, “Vergesst Spani­en nicht”,
1. Mai Kundge­bung, Zürich, vermut­lich 1963, © s.u.

Trotz dem weltwei­ten Protest und der Mobili­sie­rung der öffent­li­chen Meinung gegen das Franco-Regime und dessen militär­ge­richt­li­che Praxis der Repres­si­on, griff Spani­en noch im selben Jahr erneut auf ein summa­ri­sches Verfah­ren zurück. Am 17. August 1963 wurden die beiden Anarchis­ten Francis­co Grana­dos und Joaquín Delga­do wegen eines Bomben­an­schlags, aller­dings ohne tödli­chen Ausgang, in Caraban­chel mit der Garrot­te hinge­rich­tet. Ihr Geständ­nis war unter Anwen­dung einer mehre­re Tage andau­ern­den Folter erzwun­gen worden (Del Águila, S. 160; Portal Gonzá­lez, S. 34; Loren­zo Rubio, S. 164f.).

Die Deutung Grimaus als Folte­rer im Spani­schen Bürger­krieg oder aber als Opfer von Folter der Dikta­tur scheint entlang ideolo­gi­scher Grenzen fließend. Der Journa­list Brian Crozier schrieb in seiner Franco-Biogra­fie von 1967:

„Ich hätte ihm [J. Grimau, Anm. d. A.] einen faire­ren Prozeß gewünscht, vor einem Zivil­ge­richt, nicht vor einem Militär­tri­bu­nal, aber ich bin ziemlich fest überzeugt, daß er sich der ihm zur Last geleg­ten Verbre­chen schul­dig gemacht hatte. Und so wie ich der Ansicht bin, daß die inzwi­schen vergan­ge­ne Zeit die Untaten der Nazi-Verbre­cher, die noch heute von Zeit zu Zeit aufge­deckt werden, nicht getilgt hat, bin ich im Fall Grimaus der gleichen Überzeu­gung.“ (Crozier, S. 437).

Während Payne/Palacios in dieser Hinsicht keine Stellung bezie­hen – „war crimi­nal or not“ (S. 405) –, präsen­tiert Preston Grimau – „beaten and tortu­red“ (Preston, Franco, S. 708) – als Opfer von Folter. Ein Hommage-Band von 1963 (Julián Grimau: el hombre, el crimen, la protes­ta) blendet jegli­chen Hinweis auf seine Polizei­ak­ti­vi­tä­ten aus, erwähnt aber zumin­dest seinen Beitritt zur Ermitt­lungs­bri­ga­de (S. 17). Pedro Carva­jal, Autor einer sehr wohlwol­len­den Grimau-Biogra­fie mit nahezu hagio­gra­fi­schen Zügen, erteilt eine Generalexkulpation:

„In dieser Briga­de [für Krimi­nal­po­li­zei­li­che Ermitt­lung, mit Sitz an der Plaza de Beren­guer el Grande, Barce­lo­na, d. A.] als offizi­el­les Organ der Republik war die Folter als Ermitt­lungs­me­tho­de strikt ausge­schlos­sen. Bei den Verhö­ren wurden keine anderen Druck­mit­tel als die erlang­ten Bewei­se oder das übliche System der Gegen­über­stel­lung zwischen den Verhaf­te­ten einge­setzt.“ (Carva­jal, S. 21, Ü. d. A.)
Eine kriti­sche­re Haltung nimmt Grimaus Wegge­fähr­te Jorge Semprún ein, der bereits in den 1970er-Jahren schrieb:
„Da [in einem Erleb­nis­be­richt aus Latein­ame­ri­ka über Grimau, Anm. d. A.] wurde ziemlich detail­liert Grimaus Arbeit in Barce­lo­na beim Kampf gegen die Agenten der franquis­ti­schen Fünften Kolon­ne darge­stellt, daneben aber auch […] seine Mitar­beit beim Kampf gegen die POUM. Ich habe von dem Dokument keine Kopie und erinne­re mich nicht an Einzel­hei­ten dieses Aspekts von Grimaus Tätig­keit, den der Zeuge aus Latein­ame­ri­ka da unbeküm­mert haarklein erzähl­te. Ich weiß nur, aus dem Bericht ging Grimaus Betei­li­gung an der Repres­si­on gegen die POUM klar hervor, und er mußte in seinem proble­ma­tischs­ten Teilen erst beschö­nigt und beschnit­ten werden, bevor er auszugs­wei­se in dem Band Aufnah­me fand.“ (Semprún, S. 252.)

Im republi­ka­ni­schen Lager wurde sehr wohl gefol­tert und gemor­det. Nicht nur Angehö­ri­ge der „fünften Kolon­ne“ oder des Klerus, sondern auch sozial­re­vo­lu­tio­nä­re Antifa­schis­ten wie die trotz­kis­ti­sche POUM (sp. Parti­do Obrero de Unifi­cación Marxis­ta, dt. Arbei­ter­par­tei der Marxis­ti­schen Einheit), die von der stali­nis­ti­schen Partei­li­nie abwichen, wurden Opfer von grausa­men physi­schen und psychi­schen Gewalt­ta­ten (Solé i Sabaté/Villarroya, S. 244–248, 256f.; Preston, Spanish Civil War, S. 91 u. 131f.; Oviedo Silva, S. 103–108; Batis­ta, S. 38–48; Pagès i Blanch, S. 48; Courtois/Panné, S. 373–378). In diesem Zusam­men­hang schreibt Helen Graham:

„Die Ausein­an­der­set­zung mit dem ‚inneren Feind‘ erfor­der­te jedoch die Anwen­dung von Überwa­chungs- und Verhör­tech­ni­ken, die mit den von der Republik verfas­sungs­mä­ßig garan­tier­ten Grund­rech­ten nicht verein­bar waren und gegen das Prinzip der Gleich­heit aller Bürger vor dem Gesetz verstie­ßen.“ (Graham, S. 153, Hervor­he­bung im Origi­nal; siehe auch Colla­do Seidel, Der Spani­sche Bürger­krieg, S. 130f.; Berne­cker, S. 147–150; Schauff, S. 136).

Die Frage nach Grimaus tatsäch­li­cher Verant­wor­tung für Folte­run­gen in der Zeit des Bürger­krie­ges lässt sich demnach nicht mit bloßem Hinweis auf die hehren Prinzi­pi­en der Republik beant­wor­ten oder ad acta legen. In der fortschritt­li­chen Histo­rio­gra­fie gilt Grimau dennoch generell als paradig­ma­ti­sches Opfer franquis­ti­scher Polizei­ge­walt (Gómez Roda, S. 49; Preston, Franco, S. 708; Colla­do Seidel, Franco, S. 222; Juliá, S. 87).

Im Jahre 1990 ersuch­te Grimaus Witwe, Ángela Martí­nez Lanza­co, die Militär­kam­mer des Obers­ten Gerich­tes Spani­ens um die Rehabi­li­tie­rung ihres Mannes. Unter­stützt wurde sie durch den damali­gen General­staats­an­walt Javier Mosco­so. Das Gesuch wurde damit gerecht­fer­tigt, dass keiner der Angehö­ri­gen des Gerichts von 1963 einen Abschluss in Rechts­wis­sen­schaf­ten besaß – nicht einmal der Gerichts­be­richt­erstat­ter – was gegen die damals gelten­de Militär­straf­pro­zess­ord­nung verstieß. Das Gesuch wurde mit sechs von sieben Stimmen abgewie­sen. Nur Richter José Jiménez Villa­re­jo sprach sich für eine Revisi­on des Falles aus. Das Gericht argumen­tier­te damit, dass keine Bewei­se für die Unschuld Grimaus erbracht worden wären. Ferner gälte es, die Rechts­si­cher­heit und die Beach­tung der beurteil­ten Sache zu schüt­zen. Somit wurde Grimau zum zweiten Mal verur­teilt. Das zweite Urteil besag­te ferner, Grimau sei bereits durch die beiden Amnes­tie­ge­set­ze von 1976 und 1977 rehabi­li­tiert worden, die den Straf­tat­be­stand der anhal­ten­den militä­ri­schen Rebel­li­on getilgt hatten. Noch im selben Jahr unter­nahm die Witwe einen zweiten Versuch, diesmal vor dem spani­schen Verfas­sungs­ge­richts­hof. Zusätz­lich wurde vorge­bracht, die vorhe­ri­ge Instanz habe die in der Verfas­sung veran­ker­ten Grund­rech­te von Grimaus Erbin­nen missach­tet. Auf den Rekurs wurde nicht eingegangen.

Im Jahr 2002 wurde Grimaus Rehabi­li­tie­rung auf politi­schem Weg versucht. Die linke parla­men­ta­ri­sche Gruppe Izquier­da Unida reich­te einen Entschlie­ßungs­an­trag zur öffent­li­chen und demokra­ti­schen Rehabi­li­tie­rung von Julián Grimau ein. Der Antrag wurde von allen politi­schen Gruppie­run­gen unter­stützt mit Ausnah­me des regie­ren­den konser­va­ti­ven Parti­do Popular, der über die absolu­te Parla­ments­mehr­heit verfüg­te. In der Debat­te wurde die durch die Amnes­tie­ge­set­ze garan­tier­te Straf­frei­heit für die Verbre­cher des Regimes und die Nicht-Rehabi­li­tie­rung von deren Opfern kriti­siert. Der Antrag wurde schließ­lich abgelehnt (Jimeno Arangu­ren, S. 171–173; Carva­jal, S. 249–262). Ángela Martí­nez Lanza­co verstarb im Septem­ber 2019, ohne die Rehabi­li­tie­rung ihres Mannes erlebt zu haben.

Eine Wende in der Sache trat erst ein durch das am 19. Oktober 2022 vom spani­schen Parla­ment verab­schie­de­te und von den Sozia­lis­ten und der linken Wahlal­li­anz Unidas Podemos entwor­fe­ne „Gesetz über demokra­ti­sche Erinne­rung“ (sp. Ley 20/2022 de Memoria Democrá­ti­ca). In Artikel 4.2 werden sämtli­che politi­schen Urtei­le aus der Zeit des Bürger­krie­ges und der Dikta­tur für ungül­tig erklärt. Den Opfern wird das Recht auf „morali­sche Wieder­gut­ma­chung und auf die Wieder­her­stel­lung ihrer persön­li­chen, familiä­ren und kollek­ti­ven Erinne­rung“ zuerkannt (Art. 4.1).

9. Würdi­gung
Die Erinne­rung an Julián Grimau und ihr heroi­sie­ren­des Narra­tiv lassen sich beson­ders deutlich in der linken, kommu­nis­ti­schen und antifran­quis­ti­schen Ideen­welt erken­nen. Etliche Straßen in der DDR wurden nach ihm benannt: In Berlin-Schöne­wei­de und im thürin­gi­schen Sonders­hau­sen tragen noch heute Straßen den Namen des hinge­rich­te­ten Kommu­nis­ten. Auch in Dresden wurde ihm eine Zeitlang eine Haupt­stra­ße gewid­met (Dahn, S. 138). Bereits am 7. Juli 1963 wurde der „Löbau­er Platz“ im sächsi­schen Zittau in „Julian-Grimau-Platz“ umgewid­met; die Namens­än­de­rung wurde hier später rückgän­gig gemacht. Zwei kubani­sche Kranken­häu­ser – eines in Havan­na, ein weite­res in Santia­go de Cuba – tragen ebenfalls seinen Namen, wobei letzte­res fälsch­li­cher­wei­se „Julián Grimao“ genannt wurde.

Grimau wurde ferner in mindes­tens drei Liedern geehrt. Der spani­sche Lieder­ma­cher Chicho Sánchez Ferlo­sio (1940–2003), Sohn des Falan­ge-Mitbe­grün­ders und Franco-Minis­ters Rafael Sánchez Mazas (1894–1966), kompo­nier­te 1963 seine Canción de Julián Grimau. Auch die chile­ni­sche Musike­rin und Künst­le­rin Viole­ta Parra (1917–1967) verewig­te Grimau in einer Strophe ihres Liedes Qué dirá el Santo Padre (dt. Was wird wohl der Heili­ge Vater sagen). Im Jahre 1976, dem Jahr seiner Ausbür­ge­rung aus der DDR, erschien Wolf Biermanns Album Es gibt ein Leben vor dem Tod mit dem Lied Genos­se Grimau:

Genos­sen!
In Madrids Morgenrot
Lebt Julian Grimau bei uns!
Lebt Julian Grimau bei uns!
Er lebt und ist doch tot
Er lebt und ist doch tot.

(Aus: https://lyricstranslate.com)

Julián Grimau genießt noch heute den Status eines Opfers der spani­schen Militär­jus­tiz. Die brachia­le Gewalt, die gegen ihn angewandt wurde, die schwer­wie­gen­den Verfah­rens­feh­ler, die konstru­ier­ten Zeugen­aus­sa­gen und die Begrün­dung des Urteils unter­stel­len die Existenz eines politisch-juris­ti­schen Komplotts und lassen keinen Zweifel an der verbre­che­ri­schen Natur dieses Rechts­falls. Die Frage, ob er selber zum Täter wurde, kann in Bezug auf den derzei­ti­gen Quellen­be­stand nicht geklärt werden.

10. Litera­tur (Auswahl)
o. A. Julián Grimau: el hombre, el crimen, la protes­ta, 1963.

Birgit Aschmann, „Treue Freun­de…?“ Westdeutsch­land und Spani­en 1945–1963, 1999.

Antoni Batis­ta, La carta. Histo­ria de un comisa­rio franquis­ta, 2010.

Raimund Beck, Das spani­sche Regie­rungs­sys­tem unter Franco, 1979.

Walther L. Berne­cker, Krieg in Spani­en, 1936–1939, 1991.

Pedro Carva­jal, Julián Grimau: el último muerto de la Guerra Civil, 2003.

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Medien

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Spani­scher Kommu­nist Julián Grimau hinge­rich­tet, Saarlän­di­scher Rundfunk, ohne Datum [April 1963], https://www.sr.de/sr/mediathek/audio/IDA_RETRO_A-EDW_224.html, konsul­tiert am 8. Febru­ar 2024.

Dietmar Rößler, Der Löbau­er Platz ehrte einst einen Spani­er, Sächsi­sche Zeitung, 7. Juli 2013, https://www.saechsische.de/plus/der-loebauer-platz-ehrteeinst-einen-spanier-2612459.html.

Moisés Prieto
Mai 2024

Moisés Prieto ist assozi­ier­ter Forscher am Histo­ri­schen Insti­tut der Univer­si­tät Bern. Forschungs­schwer­punk­te sind die Dikta­tur im 19. und 20. Jahrhun­dert, die Migra­ti­ons- und die Medien­ge­schich­te sowie die Geschich­te der Emotio­nen. Er ist Autor von «Zwischen Apolo­gie und Ableh­nung. Schwei­zer Spani­en-Wahrneh­mung vom späten Franco-Regime bis zur Demokra­ti­sie­rung (1969–1982)» (Böhlau 2015) und publi­ziert in diver­sen Zeitschrif­ten. 2016 bis 2018 Forschungs­sti­pen­di­at der Stiftung Alexan­der von Humboldt.

Zitier­emp­feh­lung:

Prieto, Moisés: „Der Prozess gegen Julián Grimau, Spani­en 1963“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/grimau-julian/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Ulricus Angelus, Der Grabstein von Julian Grimau in Madrid, CC BY-SA 4.0

© Bild: Gedenk­de­mon­s­tar­ti­on für Julian Grimau, Zürich, vermut­lich 1963, Urheber:in unbekannt/F 5069-Fa-035