Deutschland 1968
Studentenbewegung
Vorgeschichte der RAF
Sachbeschädigung und Brandstiftung
Der Prozess gegen die Frankfurter Kaufhausbrandstifter
Deutschland 1968
1. Prozessbedeutung/Prozessgeschichte
In der Nacht vom 2. auf den 3. April 1968 brach in zwei Kaufhäusern auf der Einkaufsmeile Zeil in der Frankfurter Innenstadt Feuer aus. Die Brände konnten schnell gelöscht werden. Sie verursachten, vor allem durch das Löschwasser und die Sprinkler-Anlagen bedingt, allerdings hohen Sachschaden. Verletzt wurde niemand, obwohl sich des Nachts sowohl im Kaufhof als auch im Kaufhaus M. Schneider Menschen (Nachtwächter, Handwerker) befanden. Die Ursache war zunächst unklar, aber die fast gleichzeitige Entstehung der Brände legte Brandstiftung nahe.
Schon zwei Tage später konnten aufgrund konkreter Hinweise aus der Bevölkerung vier junge Leute unter dringendem Tatverdacht festgenommen werden: Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Thorwald Proll und Horst Söhnlein. In ihrem Besitz wurden Teile von Weckern, Klebeband und Zettel gefunden, auf denen Chemikalien für Explosionskörper verzeichnet waren.
Da man den zunächst schweigend sich verteidigenden Beschuldigten enge Beziehungen zu extremistischen studentischen Gruppen der Außerparlamentarischen Opposition (APO) zuschrieb, wurde die Tat von Anfang an in einen politischen Kontext gestellt. Dafür sprach auch, dass zwei Wochen zuvor in Berlin ein Verfahren gegen die Erzkommunarden Fritz Teufel (1943–2010) und Rainer Langhans (geb. 1940) zu Ende gegangen war, in dem der Tatvorwurf gewesen war, in Flugblättern zu einer Brandstiftung an Warenhäusern aufgefordert zu haben. Die inkriminierten Flugblätter hatten trotz „aller menschlichen Tragik“ mit „Bewunderung“ auf die Brandkatastrophe in einem Brüsseler Kaufhaus mit 300 Toten reagiert und bedauert, „jenes knisternde Vietnamgefühl (dabei zu sein und mitzubrennen)“ in Berlin bislang „noch missen“ zu müssen (aus dem APO-Flugblatt Nr. 7 „Warum brennst du, Konsument?“ v. 24. Mai 1967). Die Kommunarden waren freigesprochen worden, nachdem das Gericht, unterstützt durch Gutachten von Literaturwissenschaftlern und Schriftstellern, den Äußerungen der Angeklagten eine „satirische Note“ zuerkannt hatte.
Nun also hatten tatsächlich Kaufhäuser gebrannt. Der Frankfurter Kaufhausbrandstifterprozess, der am 14. Oktober 1968 vor dem Landgericht Frankfurt am Main begann und am 31. Oktober 1968 mit der Verurteilung aller Angeklagten zu drei Jahren Zuchthaus endete, bildete das juristische Vorspiel für die epochemachenden Geschehnisse der 1970er Jahre: mit der Verurteilung aus dem Frankfurter Prozess wurde jene Kette von Ereignissen in Bewegung gesetzt, die schließlich im Mai 1970 mit der gewaltsamen Befreiung Andreas Baaders, der sich nach zwischenzeitlicher Flucht wieder unter staatlicher Aufsicht befand, zur eigentlichen Geburtsstunde der „Rote-Armee-Fraktion“ (RAF) wurde.
2. Personen
a) Die Angeklagten
Die vier Angeklagten kamen aus dem Umkreis der Studentenbewegung, auch wenn nur zwei von ihnen tatsächlich studierten, nämlich
• der 24jährige Journalist Andreas Baader (1943–1977, + Stuttgart-Stammheim),
• die 27jährige Germanistikstudentin Gudrun Ensslin (1940–1977, + Stuttgart-Stammheim),
• der 26jährige Student Thorwald Proll (geb. 1941) und
• der 25jährige Schauspieler Horst Söhnlein (geb. 1943).
b) Die Verteidiger
Die Verteidigung hatten die in der APO-Szene bekannten Berliner Rechtsanwälte Otto Schily (geb. 1932) (Ensslin), Horst Mahler (geb. 1936) (Baader) und Klaus Eschen (geb. 1939) (Proll und Söhnlein) übernommen. Otto Schily wurde zudem durch den Berliner Strafrechtslehrer Ernst Heinitz (1902–1998) unterstützt, Vertrauensdozent der Studienstiftung des deutschen Volkes von Gudrun Ensslin. Der zunächst angefragte Frankfurter Anwalt Christian Raabe, ein bekannter APO-Verteidiger, hatte das Mandat aus persönlichen Gründen abgelehnt. Den Angeklagten wurden außerdem, wie üblich, zur Verfahrenssicherung ortsansässige Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger beigeordnet.
c) Das Gericht
Die Hauptverhandlung fand vor der mit drei Berufsrichtern und zwei Laien besetzten 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main statt. Den Vorsitz führte Landgerichtsdirektor Gerhard Zoebe.
d) Die Staatsanwaltschaft
Die Anklage wurde durch den Ersten Staatsanwalt Walter Griebel vertreten.
3. Die Anklage
Der Vorwurf in der Anklageschrift lautete auf vollendete schwere („menschengefährdende“) Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 3 StGB a.F., die mit bis zu 15 Jahren Zuchthaus bestraft werden konnte. Die Vorschrift des Besonderen Teils entsprach in der Beschreibung des Tatobjekts, abgesehen von kleineren sprachlichen Änderungen, grundsätzlich dem heutigen § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB und lautete: „Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt (…) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen“.
4. Die Öffentlichkeit
Der Prozess wurde von einer großen Medienöffentlichkeit begleitet. Zu den Pressevertretern, die sich eingehender mit der Sache befassten, gehörte unter anderem die damalige konkret-Journalistin Ulrike Meinhof (1934–1976, + Stuttgart-Stammheim). Sie schwankte in ihrem Artikel „Warenhausbrandstiftung“ zwischen Sympathie und Ablehnung. Einerseits erkannte Meinhof in der „Kriminalität der Tat“ und „im Gesetzesbruch“ ein „progressive[s] Moment“ (konkret Nr. 14/1968 v. 4. November 1968). Andererseits stelle sich aber die Frage, wie dies in „Aufklärung“ umgesetzt werden könne. Dies sei, so Meinhof, insbesondere deshalb schwierig, weil die Brandstiftung, die dem „Angriff auf die kapitalistische Konsumwelt“ dienen soll, gerade deren Logik der „systematischen Vernichtung gesellschaftlichen Reichtums durch Mode, Verpackung, Werbung, eingebauten Verschleiß“ folge. Den Schaden zahle ohnehin die Versicherung. Die Brandstiftung in einem Kaufhaus sei damit „keine antikapitalistische Aktion“, sondern – im Gegenteil – „eher systemerhaltend, konterrevolutionär“. Sie könne nicht zur Nachahmung empfohlen werden. In ähnlicher Weise äußerte sich der Zeit-Journalist Uwe Nettelbeck (1940–2007), demzufolge sich „das Entzünden eines Feuers in einem Kaufhaus als Mittel der politischen Auseinandersetzung“ schon deshalb nicht empfehle, „weil es sich dabei um eine strafbare Handlung handelt, die in jedem Falle den Menschen gefährdet, der sie begeht“ (Die Zeit 45/1968 v. 8. November 1968). Darüber hinaus erhob Nettelbeck gegenüber dem Anklagevertreter den Vorwurf, das Verfahren zu instrumentalisieren, ja sogar, seinerseits ein geistiger Brandstifter zu sein: „Überdies erwies sich der Erste Staatsanwalt Walter Griebel als rechter Feuerteufel. Wo es wahrscheinlich nur gequalmt hat, schlugen ihm die Flammen hoch, und wo schon gelöscht war, hörte es für ihn noch lange nicht auf, wesentlich zu brennen.“
5. Die Verteidigung
a) Die Verteidigungsstrategie des begrenzten Regelverstoßes
Angeklagte und Verteidigung bedienten sich während des Verfahrens einer besonderen Verteidigungsstrategie, die sich aus symbolisch-performativen Kommunikationspraktiken speiste, wie sie vor allem in der studentischen Protestbewegung der 1960er Jahre bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Staat und dessen Institutionen zur Anwendung kamen. Diese Praktiken zeichneten sich insbesondere durch die Verknüpfung von Kommunikation und Handeln aus. Sie sollten als „symbolische Politik“ (Thomas Meyer) „von unten“ das enthüllen, was „von oben“ verschleiert werde.
Das Strafverfahren war ein guter Ort für derartige Kämpfe. Es war, noch weit mehr als heute, stark geprägt von symbolischer Interaktion und ritualisiertem Verhalten. Vieles von dem, was alltägliche Praxis bei der Justiz war, konnte als Ausdruck staatlicher Macht und der herrschenden, nicht nur durch die jüngere deutsche Vergangenheit kontaminierten Ordnung gelten. Die Rollenerwartungen, die insbesondere an den Angeklagten im Strafverfahren gestellt wurden, fasste einmal der Zeit-Journalist Werner Dolph aus Anlass des Berliner Teufel/Langhans-Prozesses wie folgt (ironisch) zusammen:
„Folgendes muß von einem loyalen Angeklagten erwartet werden: Daß er aufsteht, wenn Juristen vor Gericht mit ihm reden; daß er antwortet, wenn er gefragt wird; daß er beantwortet, was er gefragt wird; daß er nur redet, wenn er gefragt wird; daß er nicht unverschämt wird. Daß er nicht Meinungen vertritt, die seine Richter nicht vertreten; …“ (Die Zeit v. 29. März 1968).
Vergleichbare Rollenerwartungen gab es gegenüber den Verteidigern (es handelte sich fast durchweg um Männer). Ihnen wurde zwar zugestanden, die Rechte des Angeklagten zu vertreten. Die strikte Lesart des Begriffs vom „Organ der Rechtspflege“ (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) ging aber noch von einer unbedingten Verpflichtung des Strafverteidigers auf die staatlichen Verfahrensziele Wahrheit und Gerechtigkeit aus; schon die Verteidigung des „schuldigen“ Angeklagten hielt man zum Teil für problematisch. Anwälte hatten sich deshalb nach damaliger Vorstellung stets kooperativ gegenüber dem Gericht zu verhalten und die prozessualen Förmlichkeiten und habituellen Umgangsformen ausnahmslos zu befolgen.
Diese Rollenerwartungen und ‑zuweisungen wurden, wie noch im Einzelnen zu sehen sein wird, im Frankfurter Kaufhausbrandstifterprozess sowohl durch die Angeklagten als auch die Verteidiger in vielerlei Hinsicht enttäuscht und konterkariert. Neben den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitteln bediente sich die Verteidigung insbesondere der Mittel des begrenzten Regelverstoßes, um sich gegen die staatliche Ordnung symbolisch zur Wehr zu setzen. Diese Protestform hatte man aus der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung adaptiert. Zum Repertoire der Angeklagten gehörten z.B.:
– unangepasstes Erscheinungsbild (Baader mit Sonnenbrille, Proll mit Mao-Bibel),
– demonstratives Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts und bei Zeugenvereidigungen (Proll: „Ich bin kein Stehaufmännchen“),
– demonstratives Desinteresse der Angeklagten am Prozessgeschehen (Proll und Baader rauchten – ikonisch dokumentiert – während laufender Hauptverhandlung Zigarren, Baader und Ensslin tauschten Zärtlichkeiten aus, man unterhielt sich, las, oder verteilte Bonbons),
– der provozierende Aufruf des Angeklagten Proll im letzten Wort am 6. Hauptverhandlungstag, das Gerichtsgebäude in Brand zu stecken und der Justiz den „revolutionären Prozeß“ zu machen,
– demonstrativer Verzicht einzelner Angeklagter auf das letzte Wort (Ensslin: „Ich will keine Gelegenheit geben, so zu tun, als hörten sie mir zu“).
Auch Teile der Verteidigung bedienten sich des Mittels des begrenzten Regelverstoßes. Dazu gehörte insbesondere
– das verweigerte Anlegen der Robe durch die Rechtsanwälte Mahler und Eschen (entgegen dem damaligen anwaltlichen Standesrecht) und
– das vereinzelte demonstrative Sitzenbleiben durch Mahler und Eschen bei der Zeugenvereidigung.
Das Frankfurter Verfahren ähnelte damit in vielerlei Hinsicht der ironischen Anti-Inszenierung im Berliner Prozess gegen die Kommunarden Fritz Teufel und Rainer Langhans, das als „Moabiter Seifenoper“ in das kollektive Gedächtnis der 68er-Bewegung einging. An die Pointiertheit und Medienwirksamkeit der dadaistischen Wortgefechte der beiden „Politclowns“ vor und mit der Berliner Justiz reichte der Frankfurter Prozess allerdings nicht heran. Erinnert sei nur nochmals an Teufels Diktum „Wenn‘s der Wahrheitsfindung dient“, das als geflügeltes Wort in die deutsche Alltagssprache eingegangen ist. Auf der anderen Seite fehlte dem Kaufhausbrandstifterprozess noch die Bedingungslosigkeit des agonalen Kampfes um die Deutungshoheit über die Tat. Sie sollte erst für spätere Großverfahren kennzeichnend werden. Auch die Dimensionen sollten sich nun gänzlich anders darstellen als in dem vergleichsweise übersichtlichen Frankfurter Verfahren, das trotz vier Angeklagter in weniger als drei Wochen und sieben Hauptverhandlungstagen abgewickelt worden war. Zum Vergleich: das Hauptverfahren in Stuttgart-Stammheim gegen die Baader-Meinhof-Gruppe erstreckte sich mit 192 Hauptverhandlungstagen über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren.
b) Das konfrontative Prozessverhalten der Angeklagten
Zur Illustration des kommunikativen Schlagabtauschs während des Prozesses seien zwei Situationen näher geschildert. Eine erste exemplarische Situation ereignete sich schon zum Prozessauftakt am 14. Oktober 1968:
„Gleich am ersten Verhandlungstag erlaubten sich Baader und Proll eine Provokation vor Gericht, die der Vorsitzende mit wenigen Worten hätte übergehen können: Als er den ersten Angeklagten aufrief, persönliche Angaben zu machen, stand Baader auf und stellte sich mit dem Namen Proll vor. Sofort auf die Ungebührlichkeit aufmerksam gemacht, verhängte der vorsitzende Richter Zoebe eine Ordnungsstrafe von drei Tagen Haft und Baader wurde, ohne noch weiter befragt oder gehört zu werden, unmittelbar aus dem Sitzungssaal verbannt, ‚weil noch weitere Ausfälle zu erwarten waren‘. Proll, im Gegenzug, stellte sich als Baader vor und antwortete auf die Frage nach seinem Geburtsdatum mit ‚1789‘. Die Ordnungshaft folgte auf die Füße (…) Horst Söhnlein trieb mit wenig Aufwand … das Ganze auf die Spitze, als er rief: ‚Aus Solidarität mit den Genossen gehe ich auch!‘. Anstatt den Zwischenruf zu ignorieren, tat ihm das Gericht den Gefallen. Beim etwas unsanften Abführen machte sich Söhnlein laut Protokoll noch einer ‚Tätlichkeit‘ gegen den Wachtmeister schuldig.“ (nach Kraft, Vom Hörsaal auf die Anklagebank, S. 370).
Die Angeklagten gingen in mancherlei Hinsicht kommunikativ auf die Barrikaden. Zunächst wurde so die formal-zeremonielle Funktion der Präsenzfeststellung des § 243 Abs. 1 S. 2 StPO unterlaufen. Sie dient der Sicherung der Planung des Vorsitzenden; die Durchkreuzung ist damit zugleich eine Absage an dessen organisatorisches Drehbuch. Mit dem Identitätstausch von Baader und Proll unterliefen die Angeklagten zugleich den erkennbaren Willen des Gerichts, die Grundlage für die individuelle Verantwortlichkeit zu schaffen und machten deutlich, dass sie sich als eine Gruppe ansahen, vielleicht sogar noch mehr als Repräsentanten des Protests ihrer Generation („Das kommt doch auf dasselbe heraus, wer hier wer ist“: Einlassung von Thorwald Proll, zitiert nach Frankfurter Rundschau v. 15. Oktober 1968). Auch Prolls Verteidiger Eschen ordnete den Identitätstausch in seiner Beschwerdebegründung gegen die daraufhin verhängte Ordnungsstrafe wie folgt ein:
„Hierin [dass Proll sich als Baader ausgab – d. Verf.] sollte auch keine Mißachtung des Gerichts gesehen werden, da der eigentliche Gehalt dieses Verhaltens war, zu bekunden, daß die Angeklagten sich in ihrer Rolle vor Gericht miteinander identifizierten.“
Die Pointe ist, dass es am Ende für die materiell-strafrechtliche Bewertung des M. Schneider-Anschlags tatsächlich nicht mehr darauf ankam, wer er war. Denn Proll, der sich zur Sache nicht eingelassen und an keinem der Tatorte gesehen worden war, wurde gleichwohl die Tat von Baader und Ensslin im Wege der Mittäterschaft auf dem damaligen Stand der Beteiligungsdogmatik zugerechnet, da das Gericht ihn als Teil der „enge(n) persönliche(n) und ideelle(n) Gemeinschaft“ um Baader und Ensslin ansah.
Mit der Angabe des Geburtsdatums „1789“ opponierte Proll gegen die sachlich in einem Strafverfahren dieses Zuschnitts letztlich überflüssige und zum bloßen Ritual geronnene Personalienfeststellung und führte durch sein Missverstehen ein neues, politisches Verständnis des Geburtsdatums ein.
Rechtsanwalt Eschen vertiefte diesen Punkt in seiner Beschwerdebegründung gegen die daraufhin verhängte Ordnungsstrafe:
„Wenn er [der Angeklagte – d. Verf.] also das Jahr der Französischen Revolution als sein Geburtsdatum angab, so ist das als Ausdruck dessen zu sehen, daß dieses geschichtliche Ereignis eine entscheidende Bedeutung für sein politisches Bewußtsein hat. Es ist dem Angeklagten nicht anzulasten, daß das Gericht diese Aussage zur Person in ihrem eigentlichen Sinngehalt nicht verstanden hat.“ (Beschwerdebegründung v. 25. Oktober 1968, Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung, HStA, Nr. 34679)
Durch diese Provokationen – einschließlich der wenig subtilen Unterstellung der Beschwerde, die Kammer kenne nicht die historisch herausragende Bedeutung des Revolutionsjahres 1789 – sollte nicht nur die Autorität des Gerichts in Frage gestellt werden. Es sollte natürlich auch dazu gebracht werden, seinerseits zurückzuschlagen und sich gegen die Provokationen mit Ordnungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen. Damit sollte die autoritär-hierarchische Struktur der Justiz aufgedeckt werden. In den Worten des Angeklagten Proll:
„[W]ir fühlten uns frei in dem Gerichtssaal und konnten das Ganze nicht so ernst nehmen. Teilweise mussten wir es natürlich ernst nehmen, dann war es wieder ein Spiel. Das war ja immer unser Wunsch: das Ganze spielerisch aufzulösen und die autoritären Strukturen zum Übereinanderfallen zu bringen“ (Proll/Dubbe, „Wir kamen vom anderen Stern“, S. 34).
Das Gericht stieg auf diese Provokationen ein und reagierte – dies auch entgegen dem Rat einiger Stimmen in der Öffentlichkeit, die zu „gelassener Bestimmtheit“ rieten – mit unmittelbarer Härte und Unbeugsamkeit. Spiegel-Gerichtsreporter Gerhard Mauz kommentierte: „Die Ordnungsstrafen und Saalverweise überpurzelten sich“ (Der Spiegel Nr. 43/1968 v. 21. Oktober 1968).
c) Das konfrontative Prozessverhalten der Verteidigung
Der exemplarische Konfrontationsschauplatz der Verteidigung war der sogenannte Robenstreit. Schon zum Prozessauftakt provozierten die Rechtsanwälte Eschen und Mahler das Gericht, indem sie entgegen der damaligen standesrechtlichen Übung und Überzeugung ohne Anwaltsrobe im Gerichtssaal erschienen. Das Gericht protokollierte den Vorgang, nahm das Unterlassen aber die nächsten drei Verhandlungstage zunächst ohne Rüge hin. Erst am 4. Prozesstag stellte der Vorsitzende die beiden Rechtsanwälte zur Rede. Mahler erklärte: „Ich halte es überflüssig mich zu erklären. Ich meine, daß die Robe ein antiquiertes Requisit ist. Die Robe hat mit der Wahrheits- und Rechtsfindung nichts zu tun“. Eschen ergänzte, dass für ihn die Robe „nur ein Standessymbol“ sei. Er sehe keine Veranlassung, „eine Berufskleidung zu tragen.“ (LG Frankfurt am Main, Protokoll der Hauptverhandlung v. 22. Oktober 1968)
Erster Staatsanwalt Griebel hielt die Weigerung der Rechtsanwälte, eine Robe zu tragen, für ein „nicht unerhebliches Fehlverhalten vor Gericht“ und eine „Brüskierung des Gerichts“. Er kündigte an, den Sachverhalt der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Kenntnis zu bringen, die bereits ein Ehrengerichtsverfahren gegen die Anwälte betrieb. Mahler ließ sich nicht einschüchtern und wies darauf hin, „daß in den USA weder die StA noch die Richter Roben tragen“ und es zudem „seit langem eine Streitfrage“ sei, wie die Roben zu bewerten seien (LG Frankfurt am Main, ebd.). Horst Mahlers Verweigerungshaltung gegenüber der Robe blieb notorisch. Als er sich im zweiten Kurras-Verfahren als Nebenklage-Vertreter der Witwe Benno Ohnesorgs gegen den Willen seiner Mandantin ein Jahr später weigerte, eine Robe anzulegen, entzog diese ihm das Mandat. Das Verfahren musste ausgesetzt werden.
In einer nicht mehr zur Verlesung gelangten Erklärung Mahlers hieß es dazu unter anderem: „Nur wer sich über die Bedeutung und die Funktion des Zeremoniells in Strafgerichtsverhandlungen und der von den Gerichtspersonen praktizierten Verkleidung keine Gedanken gemacht hat, kann der Meinung sein, daß die Weigerung, vor Gericht in einer schwarzen Robe aufzutreten, nur ein unwichtiges, dem Ernst und der Bedeutung des Strafverfahrens unangemessenes Problem darstelle … Wo bei Richtern die Einsicht in die psychologischen Zusammenhänge vorhanden ist, fühlen sie sich dennoch durch Gesetze und ministerielle Erlasse gezwungen, das repressive Ritual weiter zu zelebrieren. Die Infragestellung des Zeremoniells kann daher nur von denen geleistet werden, die in dieser Frage einem gesetzlichen oder bürokratischen Zwang nicht ausgeliefert sind – den Rechtsanwälten …“ (zitiert nach Berlit, Die Robe, S. 145)
Auch kündigte Mahler an, es den Angeklagten gleichzutun und bei weiteren Vereidigungen nicht aufstehen zu wollen, um gegen die Vorstellung des Gerichts zu protestieren, den „Gehorsam der Angeklagten gegenüber einem Ritual erzwingen zu können“. Ob darin ein Anwendungsfall für die grundsätzliche Anwendung der sitzungspolizeilichen Vorschriften zu sehen sein kann, war – auch nach damaligen Maßstäben – umstritten.
Insgesamt waren auch für Klaus Eschen die Rechtsanwälte wichtige Akteure für das Projekt der Demokratisierung der Justiz. In einem Beitrag über „20 Jahre ‚linke‘ Anwaltschaft“ schrieb er einmal rückblickend über die damalige Situation der Strafverteidigung: „Etwa 1966, in den Anfängen der ersten außerparlamentarischen Manifestationen gegen das seiner parlamentarischen Opposition durch die Große Koalition entledigten ‚Establishments‘, begannen Rechtsanwälte als Verteidiger in den sich anschließenden Strafverfahren nicht mehr in den Bahnen des ‚Grundkonsenses unter Juristen‘ mitzuspielen.“ (Eschen, 20 Jahre „linke“ Anwaltschaft, S. 201)
Die Verteidigungsstrategie brachte, trotz der nicht nachweisbaren Beteiligung am Brand im Kaufhof und bloßer Versuchsstrafbarkeit wegen des M. Schneider-Brands, unmittelbar keinen durchschlagenden Erfolg. Eine nicht bewährungsfähige Zuchthausstrafe von drei Jahren ist, was das Gericht ausweislich seiner vorzitierten Strafzumessungserwägungen auch intendiert hatte, ein schweres Strafübel. Doch auch die Versuche der Angeklagten und Verteidiger, die politischen Hintergründe gegenüber der politisch wenig ergiebigen Brandstiftungsdogmatik stärker in den Mittelpunkt zu rücken, blieben arbiträr. Die ersichtlich auf allfällige Konfliktstrategien gut vorbereitete Kammer ließ sich nicht von ihrer Linie abbringen, die Sache wie jeden anderen Kriminalfall zu behandeln:
„Im Laufe der Hauptverhandlung wurde von einem Teil der Angeklagten, der Verteidigung und der Zuhörer der Versuch gemacht, die Verhandlung in einen politischen Prozeß ‚umzufunktionieren‘. Es ist letztlich eine Frage der Terminologie, ob hier von einem ‚Studentenprozeß‘, einem Prozeß gegen die ‚Außerparlamentarische Opposition‘ oder einem Prozeß der ‚herrschenden Kreise‘ zu sprechen ist. Entscheidend ist allein die Frage, ob Gewalt ein legales oder legitimes Mittel der politischen Auseinandersetzung ist.“ (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 31. Oktober 1968, in: Rauball, S. 203)
Insbesondere gestand das Gericht den Angeklagten mit gut nachvollziehbarer Argumentation kein Widerstandsrecht zu, da die „Anwendung von Terror und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zur Durchsetzung der Menschenrechte (…) nur in äußersten Notsituationen (…) erlaubt“ ist. Dies sei, so die im Ton vielleicht etwas zu feierliche Begründung, in der Bundesrepublik nicht der Fall, da diese „die freiste Verfassung“ habe, „die Deutschland je besaß“. Im Gegenteil: „Die Vorstellung, vom Boden der Bundesrepublik aus mittels inländischen Terrors … auf die Beendigung des Krieges in Vietnam einwirken zu können“, sei, so das Gericht, „unrealistisch“ und beschwöre im eigenen Land eine Situation herauf, „gegen die gerade die Angeklagten protestieren wollten“ (LG Frankfurt am Main, ebd., in: Rauball, S. 204 f.).
6. Das Urteil
Der Frankfurter Prozess endete schon am 31. Oktober 1968 mit der Verurteilung der Angeklagten wegen (nur) versuchter menschengefährdender Brandstiftung zu drei Jahren Zuchthaus. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass die Angeklagten im Kaufhaus M. Schneider Brandsätze gelegt hatten, um ein „Fanal“ gegen den Vietnam-Krieg zu setzen. Diese Motivlage konnte sich in der Beweiswürdigung u.a. auf eine geständige Einlassung von Gudrun Ensslin stützen. Die Angeklagten hätten dabei, so die Kammer, die Gefährdung von Menschen in Kauf genommen. Der damaligen Dogmatik des früheren § 306 Nr. 3 StGB a.F. entsprechend ging das Gericht nur von einer Versuchsstrafbarkeit aus, denn die Tat war und ist nur vollendet, wenn ein nach der Verkehrsanschauung wesentlicher Gebäudebestandteil so vom Feuer erfasst ist, dass er auch ohne Zündstoff selbstständig weiterbrennt. So konnten die großflächigen Einwirkungen durch das Löschwasser und das Anspringen der Sprinkler-Anlagen noch nicht als Taterfolg der schweren Brandstiftung schon im Tatbestand Berücksichtigung finden.
Neben dem am 3. Prozesstag erfolgten Geständnis von Ensslin (und Baader) konnte sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung auch auf Zeugenaussagen von Kaufhausangestellten stützen, die Baader und Ensslin am Tag des Brandes im Kaufhaus M. Schneider gesehen hatten und bei der Gegenüberstellung wiedererkannten, zudem auf Utensilien zum Bau von Brandsätzen, die im Besitz der Angeklagten sichergestellt worden waren. Den bis zum Schluss der Beweisaufnahme schweigenden Mitangeklagten Proll und Söhnlein, die nicht am Tatort gesehen worden waren, wurde die Tat qua Mittäterschaft zugerechnet, da sie nach Ansicht des Gerichts in enger persönlicher und ideeller Gemeinschaft mit Ensslin und Baader gehandelt hatten. Der Brand im Kaufhof konnte allen Angeklagten trotz einiger belastender Indizien indes nicht mit der nötigen Gewissheit nachgewiesen werden. Die Strafkammer ging zwar nur von Versuchsstrafbarkeit aus, eine längere Zuchthausstrafe hielt sie dennoch für angezeigt, um das Vertrauen der Bevölkerung auf die „Wahrung des Rechts und der Verfolgung des Unrechts“ zu stärken, wie man es ausdrückte (LG Frankfurt am Main, ebd., in: Rauball, S. 209).
7. Würdigung des Frankfurter Prozesses
Der Frankfurter Kaufhausbrandstifterprozess ist rückblickend ein wichtiger Fixpunkt in der Geschichte des gesellschaftlichen Protests der zweiten Hälfte der 1960er Jahre. Der Tatvorwurf markiert exakt den Wendepunkt von der verbalen und gespielten Gewalt der Kommune I‑Flugblätter und des Puddingattentats auf US-Vizepräsident Humphrey hin zum rücksichtslosen Schusswaffengebrauch gegenüber Polizeibeamten, erpresserischen Menschenraub und Terror gegen Unbeteiligte durch die „RAF“. Auch im prozessualen Habitus der Verteidigung befindet sich das Verfahren auf der Grenzmarke zwischen Polithappening und dem jahrelangen Zermürbungskrieg der Verfahrensbeteiligten in Stuttgart-Stammheim. Insgesamt ist den „Rechtskulturkämpfen“ der späten 1960er Jahre vor Gericht in Frankfurt, Berlin und anderswo ein nicht zu unterschätzender Einfluss auf die Reform des Strafverfahrens in und seit dieser Zeit zuzusprechen. Eine Demokratisierung der stillen Gewalt Strafjustiz, auch im Sinne der Enthierarchisierung und Entritualisierung, ist ein bleibender Gewinn, weil gerade die Ironisierung des zum Ritual Erstarrten sinnlosen Normbefolgungsgehorsam erfolgreich in Frage gestellt hat. Der Reformjurist Rudolf Wassermann (1925–2008) spricht der Studentenbewegung deshalb mit Recht zu, „Katalysator“ von Veränderungen in der Justiz in den 1960er Jahren gewesen zu sein. Sie habe die Diskussion der symbolischen Formen (Robenpflicht, „Stehgymnastik“) befördert und die Frage aufgeworfen, ob dies noch den liberalen Anschauungen der Zeit entspricht. Für den Rechtshistoriker Uwe Wesel (geb. 1933) war es im Übrigen rückblickend gerade auch das befreiende Lachen, das den Kulturwandel in den Gerichtssälen der Republik positiv beeinflusst habe und dem sogar noch mehr Erfolg beschieden gewesen sei als den ernsten Justizreformern wie etwa einem Rudolf Wassermann. Die Rechtsgeschichte der „68er“ bildet gleichwohl noch ein Forschungsdesiderat. Der Frankfurter Strafprozessunordnung des Jahres 1968 wird darin eine nicht unwesentliche Rolle zukommen.
8. Quellen und Literatur (Auswahl)
Die Strafprozessakte befindet sich im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden (abgekürzt HStA, Abt. 461/34679 ff.). (Nur) das Urteil ist auch abgedruckt bei Reinhard Rauball: Die Baader-Meinhof-Gruppe, Berlin u.a. 1973, S. 167–210.
N.N.: Flugblatt Nr. 7 „Warum brennst du, Konsument?“ v. 24. Mai 1967, in: Rainer Langhans / Fritz Teufel, Klau mich, München 1977 (zuerst Frankfurt am Main 1968).
Aust, Stefan: Der Baader-Meinhof-Komplex, Hamburg 2008.
Berlit, Jan-Wolfgang: Die Robe – Symbol, Relikt oder Textilie?, in: Rudolf Wassermann (Hrsg.), Justizreform, Neuwied u.a. 1970, S. 144–150.
Dolph, Werner: Die Verfolgung und Ermordung der Strafjustiz durch die Herren Teufel und Langhans. Erster Teil, in: Die Zeit v. 29. März 1968, S. 11.
Eschen, Klaus: 20 Jahre „linke“ Anwaltschaft von der APO bis heute, in: Klaus Eschen / Juliane Huth / Margarete Fabricius-Brand (Hrsg.), „Linke“ Anwaltschaft von der APO bis heute. Chancen und Versäumnisse, Köln 1988, S. 201–205.
Hakemi, Sara / Hecken Thomas: Die Warenhausbrandstifter, in: Kraushaar (Hrsg.), Die RAF und der linke Terrorismus, Bd. 1, Hamburg 2006, S. 316–331.
Hakemi, Sara: Anschlag und Spektakel. Flugblätter der Kommune I, Erklärungen von Ensslin/Baader und der frühen RAF, Bochum 2008.
Jahn, Matthias / Ziemann, Sascha: Frankfurter Strafprozessunordnung. Der Kaufhausbrandstifterprozess von 1968 als epochemachender Schauplatz politischer Inszenierung, in: Jochen Bung u.a. (Hrsg.), Recht – Philosophie – Literatur. Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag. Teilband II, Berlin 2020, S. 1265–1281 (gekürzter Vorabdruck unter dem Titel „Da war es noch Theater“ in DIE ZEIT Nr. 29 v. 9. Juli 2020, S. 18)
Kraft, Sandra: Vom Hörsaal auf die Anklagebank: Die 68er und das Establishment in Deutschland und den USA, Frankfurt am Main u.a. 2010.
Kraushaar, Wolfgang (Hrsg.), Die RAF und der linke Terrorismus, 2 Bde., Hamburg 2006.
Mauz, Gerhard: „Mit voller Geisteskraft in ernster Sache“, in: Der Spiegel Nr. 43/1968 v. 21. Oktober 1968, S. 74–77; wiederabgedruckt als: „Gibt‘s jetzt Schläge?“. In den Studentenprozessen gegen Ensslin, Baader und andere (1968), in: Gerhard Mauz, Die großen Prozesse der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von Gisela Friedrichsen, Springe 2005, S. 72–76.
Meinhof, Ulrike: Warenhausbrandstiftung, in: konkret Nr. 14/1968 v. 4. November 1968, wiederabgedruckt in: Ulrike Marie Meinhof, Die Würde des Menschen ist antastbar. Aufsätze und Polemiken, Berlin 1980, S. 153–156.
Meyer, Thomas: Die Inszenierung des Scheins: Voraussetzungen und Folgen symbolischer Politik. Essay-Montage, Frankfurt am Main 1992.
Nettelbeck, Uwe: Der Frankfurter Brandstifter-Prozeß. Viermal drei Jahre Zuchthaus für eine sinnvolle Demonstration, in: Die Zeit 45/1968 v. 8. November 1968, wiederabgedruckt in: Uwe Nettelbeck, Prozesse. Gerichtsberichte 1967–1969, Berlin 2015, S. 143–150.
Scharloth, Joachim: Ritualkritik und Rituale des Protests. Die Entdeckung des Performativen in der Studentenbewegung der 1960er Jahre, in: Martin Klimke / Joachim Scharloth (Hrsg.), 1968. Handbuch zur Kultur- und Mediengeschichte der Studentenbewegung, 2007, S. 75–87.
Sedlmaier, Alexander: Konsum und Gewalt. Radikaler Protest in der Bundesrepublik, Berlin 2018.
Proll, Thorwald / Dubbe, Daniel: „Wir kamen vom anderen Stern“. Über 1968, Andreas Baader und ein Kaufhaus, Hamburg 2003.
Wassermann, Rudolf: „Offene, freundliche Gerichte und aktive Richter“ – Bilanz der inneren Justizreform, in: RuP 1989, 177.
Wesel, Uwe: Die verspielte Revolution. 1968 und die Folgen, München 2002.
Matthias Jahn und Sascha Ziemann
Juli 2021
Prof. Dr. Matthias Jahn, nach Tätigkeiten als Strafverteidiger (1998–2002), Staatsanwalt (2002–2005) und wiss. Mitarbeiter des BVerfG Inhaber eines Lehrstuhls an der Universität Erlangen-Nürnberg (2005–2013). Seit 2013 Leiter der Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) und Direktor des Instituts für das Gesamte Wirtschaftsstrafrecht (IGW) der Goethe-Universität Frankfurt, seit 2005 daneben im zweiten Hauptamt Richter an Strafsenaten der OLGe in Nürnberg und Frankfurt.
Sascha Ziemann ist seit 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht mit interdisziplinären Bezügen an der Leibniz Universität Hannover. Seine Forschungsinteressen umfassen die gesamte Bandbreite des materiellen und prozessualen Strafrechts einschließlich ihrer historischen und philosophischen Bezüge (Strafrechtsgeschichte, Rechtsphilosophie). Einen besonderen Forschungsschwerpunkt bilden die strafrechtlichen Herausforderungen einer modernen globalen und vernetzten Industriegesellschaft.
Zitierempfehlung:
Jahn, Matthias/ Ziemann, Sascha: „Der Prozess gegen die Frankfurter Kaufhausbrandstifter, Deutschland 1968“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/frankfurter-kaufhausbrand-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.