Verteidigung

In seinem eigenen Prozess 1978 wegen Unter­stüt­zung einer krimi­nel­len Verei­ni­gung hat
Kurt Groene­wold Prinzi­pi­el­les zur Vertei­di­gung gesagt, zur Rolle des Vertei­di­gers und den
Rechten des Angeklag­ten im politi­schen Strafprozess.

Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfas­sung der
Bunde­re­pu­blik Deutsch­land verankert.

Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfas­sung der

Das Recht auf ein faires Verfah­ren und das Recht auf Vertei­di­gung sind Rechte des Beschul­dig­ten. Sie leiten sich nicht vom Staat ab, sondern vom Individuum.
Der Grund­satz ist in Art. 6 EMRK niedergelegt.
Aus dem Grund­satz ergibt sich der Anspruch auf recht­li­ches Gehör, auf die Unabhän­gig­keit des Gerichts und auf die effek­ti­ve Vertei­di­gung durch einen Rechtsanwalt.

Der Schutz der Menschen­rech­te ist inter­na­tio­nal. Es ist allge­mei­ne Rechts­über­zeu­gung, dass damit der alte Grund­satz durch­bro­chen ist, dass jeder Staat seine Angehö­ri­gen nach eigenem Ermes­sen behan­deln kann.

Zu den Elemen­ten des fair trial gehört das Prinzip der Waffen­gleich­heit. Daraus ergibt sich, dass ein Beschul­dig­ter seine Vertei­di­gung aktiv gestal­ten kann, um auf diese Weise Einfluss auf die Entschei­dung nehmen zu können.

Die Vertei­di­gung ist unabhängig.
Es kann nicht Aufga­be der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sein, eine Vertei­di­gung oder die Rechte eines Vertei­di­gers zu definieren

Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfas­sung der
Bunde­re­pu­blik Deutsch­land verankert.

Jeder Beitrag des „Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se“ sollte unter diesem Aspekt
gelesen werden.


Der Prozess gegen Kurt Groene­wold wegen Bildung einer krimi­nel­len Vereinigung
Kurt Groene­wolds Schluss­erklä­rung am 14. Juni 1978.