In seinem eigenen Prozess 1978 wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung hat
Kurt Groenewold Prinzipielles zur Verteidigung gesagt, zur Rolle des Verteidigers und den
Rechten des Angeklagten im politischen Strafprozess.
Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfassung der
Bunderepublik Deutschland verankert.
Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfassung der
Das Recht auf ein faires Verfahren
Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung sind Rechte des Beschuldigten. Sie leiten sich nicht vom Staat ab, sondern vom Individuum.
Der Grundsatz ist in Art. 6 EMRK niedergelegt.
Aus dem Grundsatz ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf die Unabhängigkeit des Gerichts und auf die effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt.
Der Schutz der Menschenrechte
Der Schutz der Menschenrechte ist international. Es ist allgemeine Rechtsüberzeugung, dass damit der alte Grundsatz durchbrochen ist, dass jeder Staat seine Angehörigen nach eigenem Ermessen behandeln kann.
Prinzip Waffengleichheit
Zu den Elementen des fair trial gehört das Prinzip der Waffengleichheit. Daraus ergibt sich, dass ein Beschuldigter seine Verteidigung aktiv gestalten kann, um auf diese Weise Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu können.
Unabhängigkeit der Verteidigung
Die Verteidigung ist unabhängig.
Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, eine Verteidigung oder die Rechte eines Verteidigers zu definieren
Diese Thesen sind in der Satzung der UNO und in der Verfassung der
Bunderepublik Deutschland verankert.
Jeder Beitrag des „Lexikon der Politischen Strafprozesse“ sollte unter diesem Aspekt
gelesen werden.
Der Prozess gegen Kurt Groenewold wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung
Kurt Groenewolds Schlusserklärung am 14. Juni 1978.