Hitler, Adolf

bearbei­tet von
Prof. Dr. Peter Reichel

Deutsch­land 1924
Putschversuch
Marsch auf die Feldherrnhalle

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Der Prozess gegen Adolf Hitler
Deutschland 1924 

1. Die Staatskrise

Schon das fünfte Jahr hätte ihr Ende sein können. Die Weima­rer Republik wankte, sie war im Herbst 1923 dem Abgrund nah. Ein autori­tä­rer Umbau des Staates gelang der natio­na­len Rechten aller­dings noch nicht. Der Reichs­prä­si­dent verhin­der­te dies, indem er darauf einging. Zwar stärk­te Ebert in der Staats­kri­se die Macht­stel­lung seines leiten­den Generals von Seeckt. Doch dieser putsch­te nicht. Er stand als Legalist zu seinem Amtseid auf die Verfas­sung der parla­men­ta­ri­schen Demokra­tie, die er politisch ablehn­te. Das hatte er schon bei der Abwehr des Kapp-Putsches im Frühjahr 1920 getan und im Kampf gegen die links­ra­di­ka­len Feinde der Republik im Winter 1918/19. Der Präsi­dent vertrau­te seinem General, er hatte keine Wahl.
Im Januar 1923 besetz­ten Belgi­er und Franzo­sen das Ruhrge­biet, um Deutsch­land zur Erfül­lung seiner Repara­ti­ons­ver­pflich­tun­gen zu zwingen. Die Regie­rung des partei­lo­sen Reichs­kanz­lers und Hambur­ger Hapag-Direk­tors Wilhelm Cuno stell­te darauf­hin nicht nur die Zahlun­gen und Sachlie­fe­run­gen an die Sieger­mäch­te ein. Sie forder­te die Bevöl­ke­rung darüber hinaus auch zum „passi­ven Wider­stand“ auf. Der Konflikt eskalier­te. Die Besat­zungs­mäch­te verschärf­ten ihre Repres­si­on und zugleich ihre Koope­ra­ti­on mit den wieder­auf­le­ben­den separa­tis­ti­schen Bestre­bun­gen, gegen die wieder­um die natio­na­lis­ti­schen Freikorps Front machten. Sie hatten zuvor im Balti­kum, in Bayern und in Oberschle­si­en gekämpft. Das Reich geriet in eine Zwick­müh­le. Die deutschen Behör­den waren auf dem besetz­ten Terri­to­ri­um macht­los. Zugleich mussten die immensen Kosten für die „Zwangs­ar­beits­lo­sen“ und die Kohle­käu­fe durch die Noten­pres­se gedeckt werden. Der Geldwert­ver­lust nahm dadurch rapide zu. Und mit ihm das sozia­le Elend und die politi­schen Unruhen. Gewin­ner waren die Protest­par­tei­en an der Periphe­rie Deutsch­lands und an den Rändern des politi­schen Spektrums.
Nach Rücktritt der Regie­rung Cuno bilde­te Gustav Strese­mann (DVP) im Spätsom­mer seine erste Große Koali­ti­on aus Deutscher Volks­par­tei, SPD, DDP und Zentrum. Ende Septem­ber 1923 beende­te er den „passi­ven Wider­stand“. Zwar konnte er mit der „Renten­mark“ im Novem­ber auch die Währung sanie­ren und die desola­te wirtschaft­li­che Lage stabi­li­sie­ren, aber eben nicht verhin­dern, dass das Reich nun durch links- und rechts­ra­di­ka­le Kampf­ver­bän­de in Nord‑, Mittel- und Süddeutsch­land bedroht wurde. Der Abbruch des Ruhrkamp­fes und die kommu­nis­ti­schen Aktio­nen in Hamburg, Sachsen und Thürin­gen für einen „deutschen Oktober“ mobili­sier­ten, insbe­son­de­re in Bayern, die militan­ten Vater­län­di­schen Verbände.
Einen Tag nach Beendi­gung des gewalt­lo­sen Wider­stan­des im Ruhrge­biet verfüg­te die bayeri­sche Regie­rung den Ausnah­me­zu­stand und übertrug dem bishe­ri­gen Regie­rungs­prä­si­den­ten von Oberbay­ern, Gustav Ritter von Kahr, als „General­staats­kom­mis­sar“ die vollzie­hen­de Gewalt mit dikta­to­ri­schen Vollmach­ten. Zwischen Reich und Freistaat entwi­ckel­te sich nun ein folgen­schwe­rer Macht­kampf. Hitlers misslun­ge­ner Putsch hat in diesem Kontext seine Bedeu­tung und seine Wirkung entfal­ten können. (Hofmann 1961; Deuer­lein 1962; Steger 1977; Gruch­mann 1997, Teil 1, XLIII ff.)
Der Macht­zen­tra­le im Reich fehlte nun noch mehr, was sie gegen­über der Periphe­rie so dringend gebraucht hätte, gouver­ne­men­ta­le Stabi­li­tät. Doch die stärks­te Frakti­on im Reichs­tag, die Mehrheits­so­zi­al­de­mo­kra­tie unter Hermann Müller und Otto Wels, befürch­te­te, in der „Konkurs­mas­se des alten Reiches“ unter­zu­ge­hen. Sie betei­lig­te sich zwar mit vier Minis­tern, überließ aber Strese­mann und der Deutschen Volks­par­tei den „Firmen­na­men“ für die Koali­ti­on. Der aus Sicht der SPD grund­sätz­li­che Streit um ein umfas­sen­des, Wirtschaft, Währung und Arbeit(szeit) einbe­zie­hen­des Ermäch­ti­gungs-Reform­ge­setz sowie die politi­sche Ungleich­be­hand­lung der bedroh­li­chen Entwick­lun­gen in Bayern und Sachsen/Thüringen durch die Reichs­re­gie­rung führten bereits im Oktober bzw. Novem­ber zum Sturz des ersten bzw. zweiten Strese­mann-Kabinetts durch die SPD-Frakti­on. Fried­rich Ebert war außer sich vor Zorn und warnte seine frühe­re Partei vor dieser folgen­schwe­ren „politi­schen Dummheit“ (Reichel 2018, 209–220). Spätes­tens der Kapp-Lüttwitz-Putsch im März 1920 hatte gezeigt, in welcher Gefahr sich die Republik befand. Wegen der ambiva­len­ten Stellung der Reichs­wehr war sie vor allem durch das rechts­ra­di­ka­le und rechts­kon­ser­va­ti­ve Milieu bedroht (diese Wortwahl folgt der älteren analy­ti­schen Unter­schei­dung von Extre­mis­mus und Radikalismus).
Im Septem­ber trafen sich in Berlin einfluss­rei­che Vertre­ter aus Indus­trie, Landwirt­schaft, Reichs­wehr und Regie­rung, um über ein sogenann­tes Reichs­di­rek­to­ri­um zu sprechen. Unabhän­gig von Parla­ment und Partei­en, aber gestützt auf Art. 48 der Verfas­sung und unter Führung des Chefs der Heeres­lei­tung, General Hans von Seeckt, sollten so die dring­lichs­ten außen- und innen­po­li­ti­schen Fragen gelöst werden. Gegen­über den bayeri­schen Vertre­tern Kahr und Seißer, dem Befehls­ha­ber der bayeri­schen Landes­po­li­zei, beton­te Seeckt, dass der Reichs­prä­si­dent unbedingt einbe­zo­gen werden müsse; einen Putsch der natio­nal-radika­len Kräfte in Bayern werde die Reichs­wehr nicht hinneh­men. (Schüd­de­kopf 1955, 186 f.)
Wenige Wochen später, in der Münche­ner Putsch-Nacht vom 8. zum 9. Novem­ber, rief Fried­rich Ebert das Kabinett in Berlin zu einer eiligen Lagebe­spre­chung zusam­men. Auch den preußi­schen Minis­ter­prä­si­den­ten Otto Braun und dessen Innen­mi­nis­ter Carl Severing hatte er dazu gebeten. Die Nachrich­ten­la­ge war unüber­sicht­lich, die Gefahr für das Reich noch nicht wirklich abzuschät­zen. Der größe­re Teil der Reichs­wehr­ver­bän­de in Bayern, so hieß es, würde zu Hitler überge­hen. In kleinem Kreis setzte Ebert das Gespräch fort. Als er vom Chef der Heeres­lei­tung wissen wollte, zu wem die Reichs­wehr halten würde, antwor­te­te Seeckt: „Die Reichs­wehr hält zu mir, Herr Präsi­dent!“ (zit. Mühlhau­sen 2006, 690). Ebert schien darauf vorbe­rei­tet. Dass er, wohl auf Vorschlag von Reichs­wehr­mi­nis­ter Geßler (Geßler 1958, 274), in dieser schick­sals­haf­ten Nacht auf Seeckt die vollzie­hen­de Gewalt übertrug, hat man nicht gleich und überall verstan­den. Später ist Ebert, der in staats­po­li­tisch relevan­ten Perso­nal­ent­schei­dun­gen nicht immer eine so glück­li­che Hand hatte, für diesen „meister­li­chen Schach­zug“ gelobt worden. (Mühlhau­sen 2006, 691; Carsten 1966, 206; Hofmann 1961, 218 u.a.). Hatte er doch den erklär­ten Republik­geg­ner Seeckt mit der Macht­über­tra­gung zugleich an die Kette seiner präsi­dia­len Macht gelegt. Der Chef der Heeres­lei­tung musste sich nun auch gegen jene aufstän­di­schen Kräfte in Bayern wenden, mit denen er doch politisch sympa­thi­sier­te. Hitler aber, der politi­sche Kopf der bayeri­schen Natio­nal­re­vo­lu­tio­nä­re, manövrier­te sich mit seiner ungedul­di­gen Drohung, nach Berlin zu marschie­ren, selbst in eine Sackgas­se. Jeden­falls zunächst. Denn sein Kampf um die Macht war ja damit noch keines­wegs entschieden.
Kahr, Seißer und General Otto Freiherr von Lossow, der wegen seiner Weige­rung, das Verbot des Völki­schen Beobach­ters durch­zu­füh­ren abgesetz­te Befehls­ha­ber der Reichs­wehr in Bayern, hatten inzwi­schen auf die ungewis­sen Entschei­dun­gen in Berlin reagiert. Sie beschlos­sen, zunächst ihre eigenen Macht­mit­tel zu stärken, die ebenso ungedul­di­gen wie mitglie­der­star­ken, parami­li­tä­ri­schen Vater­län­di­schen Verbän­de Bayerns. Sie sollten in die 7. (bayeri­sche) Reichs­wehr­di­vi­si­on einge­glie­dert und auf einen von ihnen vorge­ge­ben Weg zu einer „natio­na­len Dikta­tur“ verpflich­tet werden. Während das Trium­vi­rat unter dem Deckna­men „Herbst­übung“ seine Kontrol­le über die Vater­län­di­schen Verbän­de zu festi­gen suchte und zugleich Druck auf Berlin ausüben wollte, trach­te­te ihr Mit- bzw. Gegen­spie­ler Hitler danach, dieses Poten­ti­al für seinen eigenen „Marsch auf Berlin“ zu nutzen.
Hitler wusste, dass er keine Zeit zu verlie­ren hatte; und er wusste auch, dass er für seinen Staats­streich auf die Kräfte der bayeri­schen Reichs­wehr und Polizei angewie­sen war. Kahr, der mit seinem entschie­de­nen Auftre­ten gegen Berlin ledig­lich die bayeri­schen Kampf­ver­bän­de beruhi­gen und diszi­pli­nie­ren wollte, musste er ebenso zuvor­kom­men wie Lossow, den seine Entlas­sung praktisch schon entmach­tet hatte. Aber ein „meutern­der General“ mochte ihm doch noch nützlich erschei­nen. Er musste also angrei­fen, besprach sich am 7. Novem­ber mit seinen Leuten, und setzte sich schließ­lich mit dem Vorschlag durch, die für den 8. Novem­ber im Bürger­bräu­kel­ler geplan­te Versamm­lung für seinen Coup zu nutzen. Anläss­lich des 5. Jahres­ta­ges der Novem­ber­re­vo­lu­ti­on sollte der General­staats­kom­mis­sar vor den bayeri­schen Reprä­sen­tan­ten aus Politik, Wirtschaft und Reichs­wehr eine Rede über den Marxis­mus und seine Überwin­dung halten. Fast alle Perso­nen, die Hitler für seinen Umsturz und seine Ämter­ver­tei­lung brauch­te – oder ausschal­ten musste, würden anwesend sein. Er wollte im „Bürger­bräu“ mit Rücksicht auf das Trium­vi­rat zunächst keine Waffen benut­zen, sah sich dann aber doch dazu gezwun­gen. Den weite­ren Ablauf des Gesche­hens dokumen­tiert detail­liert die Anklageschrift.

2. Der Putsch

Für den 8. Novem­ber 1923 hatten Berufs­ver­bän­de und Vater­län­di­schen Verei­ni­gun­gen zu einer Versamm­lung in den Bürger­bräu­kel­ler einge­la­den. Kaum war durch die Herren von Kahr, von Lossow und von Seißer die Veran­stal­tung eröff­net, da stürm­te Hitler mit einem Trupp bewaff­ne­ter Leute in den Saal, sprang aufs Podium, ergriff das Mikro­fon und schrie: „Die natio­na­le Revolu­ti­on ist ausge­bro­chen. Der Saal ist von 600 Schwer­be­waff­ne­ten besetzt.“ Die bayeri­sche und die Reichs­re­gie­rung sind abgesetzt. „Eine provi­so­ri­sche Reichs­re­gie­rung wird gebil­det.“ Das bayeri­sche Trium­vi­rat forder­te er auf, mit ihm zu „kämpfen“, zu „siegen“ oder zu „sterben“. Wenig später traf Luden­dorff am Ort des Gesche­hens ein und erklär­te: „Ergrif­fen von der Größe des Augen­blicks und überrascht stelle ich mich kraft eigenen Rechts der deutschen Natio­nal­re­gie­rung zur Verfü­gung“. Unklar war zunächst, ob das Trium­vi­rat auf die Forde­run­gen Hitlers nur einge­gan­gen war, um seine Bewegungs­frei­heit wieder­zu­ge­win­nen. Noch wenige Tage zuvor hatten sie angekün­digt, jeden Hochver­rats­ver­such mit Gewalt zu unter­drü­cken. Bereits in der Nacht vom 8. auf den 9. Novem­ber zeich­ne­te sich ab, dass die aufstän­di­schen Verbän­de gegen­über Landes­po­li­zei und Reichs­wehr chancen­los waren. So beschloss man, andern­tags eine Massen­de­mons­tra­ti­on zu veran­stal­ten, mit einem Marsch durch die Stadt. Alle anwesen­den Angehö­ri­gen des Kampf­bun­des, sie waren bewaff­net, stell­ten sich vor dem Bürger­bräu­kel­ler in Marsch­ko­lon­ne auf. Die Bevöl­ke­rung sollte für den Staats­streich mobili­siert, Reichs­wehr und Landes­po­li­zei zurück­ge­drängt oder auf die Seite des Kampf­bun­des gezogen werden. Der Versuch misslang. Erstmals an der Ludwigs­brü­cke, unweit der Feldherrn­hal­le, traf der Zug erneut auf eine starke Kette Landes­po­li­zei. Ihre Warnru­fe und Haltge­bo­te blieben unbeach­tet, so dass sie schließ­lich gezwun­gen waren, von der Schuss­waf­fe Gebrauch zu machen. Als auch das Wehrkreis­kom­man­do, das Röhm mit seinen Leuten besetzt hatte, in die Hand der Reichs­wehr fiel, war der Putsch geschei­tert. Geschei­tert der Versuch, gestützt auf die bewaff­ne­ten Macht­mit­tel des Kampf­bun­des und der Infan­te­rie­schu­le, bayeri­sche Regie­rung und Reichs­re­gie­rung gewalt­sam zu besei­ti­gen, die Verfas­sung des Deutschen Reiches und des Freistaa­tes Bayern zu ändern und eine verfas­sungs­wid­ri­ge Regie­rungs­ge­walt im Reich und in Bayern aufzu­rich­ten. „Dabei“, so endet die Ankla­ge­schrift, „wurden 15 Angehö­ri­ge der bayeri­schen Landes­po­li­zei getötet und vier Putschis­ten. Das Verhal­ten der Beschul­dig­ten begrün­det für jeden von ihnen ein gemein­schaft­lich ausge­führ­tes Verbre­chen des Hochver­rats nach §§ 81 Nr. 2, 47 RStGB. (Gruch­mann u.a. 1997, Bd. 1, 308–327, Dok. 6, Anklageschrift)
Zehn Jahre bevor Hitler die Staats­macht übertra­gen wurde, griff er bereits danach. Vergeb­lich. Den Versuch machte er zwar gewalt­sam, aber zu früh; er verfüg­te noch nicht über reale politi­sche Macht. Er glaub­te indes, seine Missi­on gefun­den zu haben, korri­gier­te seine Strate­gie, schrieb „Mein Kampf“ und kündig­te an, das Zentrum der Macht legal zu erobern. Die alte Partei gründe­te er unter ihrem bishe­ri­gen Namen neu, unter­warf sie dem autori­tä­ren Führer­prin­zip und löste sie aus der hetero­ge­nen „völki­schen Bewegung“, aber nicht aus der „völki­schen Weltan­schau­ung“. Sein Ziel war der „völki­sche Staat“, den er über eine antise­mi­tisch-rassen­po­li­ti­sche „Natio­na­li­sie­rung der Massen“ aufzu­bau­en begann.
Seit den frühen 1920er Jahren wusste man also, dass der Feind rechts steht und wohin er wollte. Diese politi­sche Ortsbe­stim­mung war zugleich eine Kampf­an­sa­ge. Wohl keine Parole wurde im Ringen um die erste deutsche Republik populä­rer als diese. Philipp Schei­de­mann (SPD) prägte den Satz in der Weima­rer Natio­nal­ver­samm­lung bereits im Gründungs­jahr der Republik. Reichs­kanz­ler Josef Wirth (Zentrum) machte die Worte in seiner Parla­ments­re­de nach dem Rathen­au-Mord 1922 populär. Formel­haft war damit die existen­ti­el­le Gefähr­dung der jungen Republik auf ihren Begriff gebracht. Dauer­haft sah sich Weimar, insti­tu­tio­nell und perso­nell, einer kaum überschau­ba­ren Fülle propa­gan­dis­ti­scher und gewalt­tä­ti­ger Verbän­de und Aktio­nen der radika­len Rechten ausge­setzt. Zu den bekann­tes­ten Fällen dieser politi­schen Krimi­na­li­tät zählen der Kapp-Lüttwitz-Putsch, der Hitler-Luden­dorff-Putsch sowie die Ermor­dung profi­lier­ter Sprecher der sozia­lis­ti­schen Linken (Kurt Eisner, Karl Gareis, Hugo Haase, Karl Liebknecht, Rosa Luxem­burg u.a.), und der bürger­li­chen Partei­en (Matthi­as Erzber­ger, Walther Rathen­au u.a.). Tatsäch­lich waren es sehr viel mehr. Die politi­sche Krimi­nal­sta­tis­tik hat schon in den ersten vier Jahren der Weima­rer Republik etwa 400 politi­sche Morde gezählt. Mehr als 300 Gewalt­ver­bre­chen wurden danach von „rechts­ste­hen­den“ Perso­nen verübt; sie kamen aus dem Umfeld der rechten Gegen­re­vo­lu­ti­on. Der Großteil blieb ungesühnt. Richter und Mörder stimm­ten in ihrem Feind­bild überein. (Gumbel 1962, 45 ff.)
Dass die radika­le Rechte so werbe­wirk­sam und öffent­lich unbegrenzt agieren konnte, mit ihrer Doppel­stra­te­gie aus Gewalt und Hass- bzw. Lügen­pro­pa­gan­da, verdank­te sie ganz wesent­lich der ehedem kaiser­li­chen, antire­pu­bli­ka­nisch einge­stell­ten Straf­jus­tiz. Obwohl diese ein Organ der jungen Republik war, machte sie mit im bösen Spiel; sie unter­stütz­te Hitler und seine Partei mittel­bar und auch sehr direkt. So gab sie ihm beispiels­wei­se im Hochver­rats­pro­zess gegen Ulmer Reichs­wehr­of­fi­zie­re vor dem Reichs­ge­richt noch 1930 Gelegen­heit zu seinem berühmt-berüch­tig­ten „Legali­täts­eid“. (Bucher 1967) Und im Münche­ner Volks­ge­richts­ver­fah­ren begüns­tig­te sie ihn gleich mehrfach. Sie beging Rechts­bruch nach Belie­ben, ließ den des Hochver­rats beschul­dig­ten Angeklag­ten mit der mildes­ten Strafe davon­kom­men, billig­te ihm „ehren­haf­te“ Motive zu und machte den Gerichts­saal auch noch zu seiner Bühne.
Auf dieser konnte der so kläglich geschei­ter­te Anfüh­rer der „natio­na­len Revolu­ti­on“ sein rampo­nier­tes Image aufpo­lie­ren und seinen Kampf gegen Demokra­tie und Republik verbal fortfüh­ren. Hitler wurde durch diesen Prozess promi­nent. Dass sich der Hochver­rä­ter mit Hilfe des Gerich­tes und im volks­tüm­li­chen Kostüm des Weltkriegs­ge­frei­ten als Deutsch­lands kommen­der Führer empfeh­len konnte, machte diese Zäsur im Aufstieg zur Macht zu seiner wohl wichtigs­ten, weil erfolg­reichs­ten Nieder­la­ge – und die straf­ge­richt­lich-politi­sche Realsa­ti­re zu einem welthis­to­ri­schen Ereig­nis. Denn hier konnte man Hitler noch gewalt­los aufhal­ten. Wäre alles mit rechten Dingen zugegan­gen, hätte sogar der Putsch zu diesem Zeitpunkt verhin­dert werden können und Hitler im Gefäng­nis sitzen müssen; der unermüd­li­che Unruhe­stif­ter und Landfrie­dens­bre­cher war während einer Bewäh­rungs­frist erneut straf­fäl­lig geworden.
Arthur Rosen­berg hat das wohl überse­hen und nannte den Prozess eine „juris­ti­sche Kurio­si­tät“ (1961, 152); Emil Gumbel verglich ihn mit einer gericht­li­chen Eheschei­dung, bei der „still­schwei­gend oder ausge­spro­chen verein­bart ist, was jede Partei zugeben und sagen darf“ (1924, 204). Der Bayeri­sche Kurier kommen­tier­te weniger humor­voll, sprach von einer „völki­schen Agita­ti­ons­ver­samm­lung“ und machte auf ein skanda­lö­ses, wenngleich bündnis­po­li­tisch verständ­li­ches Vergleichs­an­ge­bot aufmerk­sam; danach sollte das Gericht den Angeklag­ten „volle Begna­di­gung“ angebo­ten haben, sofern diese auf jede „Schädi­gung des Vater­lan­des“ verzich­ten würden. (zit. Hofmann 1961, 244) Ein verdeck­ter Hinweis auf die Vorge­schich­te des Putsch-Prozes­ses, der aus dem rechts­kon­ser­va­ti­ven bzw. rechts­ra­di­ka­len Milieu hervor­ging, dessen politisch wichtigs­ter Macht­fak­tor die Reichs­wehr war.
Aber nicht sie stand und mit ihr der vieltei­li­ge, weit über Bayern hinaus­rei­chen­de Komplex der gehei­men Rüstung, der Rechts­put­sche, Freikorps, Fememor­de usw. im Blick­feld des fragwür­di­gen gericht­li­chen Verfah­rens; auch nicht Bayern und die „alten Mächte“, Prinz Rupprecht, Kardi­nal Faulha­ber, die Bayeri­sche Volks­par­tei; nicht einmal das durch sein bündnis­po­li­ti­sches Doppel­spiel kompro­mit­tier­te Trium­vi­rat Kahr-Lossow-Seißer. Das Gericht isolier­te aus diesem unüber­sicht­li­chen Komplex das Gesche­hen vom 8. und 9. Novem­ber. Aus gutem Grund und zum Vorteil Hitlers. Man wollte keine politi­sche Lawine lostre­ten, von der niemand absehen konnte, wen sie mitrei­ßen würde. Angeklag­te waren deshalb allein Hitler und seine Gefolgs­leu­te. „Angeklag­te?“, fragte früh Konrad Heiden. Er ahnte, dass der macht­po­li­ti­sche Fuchs sich die Gelegen­heit nicht entge­hen lassen und den Spieß umdre­hen würde: „Sie werden selbst ankla­gen“, so der Hitler-Biograf. „Sie werden Kahr, Lossow und Seisser beschul­di­gen, daß sie Bayern vom Reich hätten losrei­ßen wollen; sie werden sich rühmen durch ihr Dazwi­schen­tre­ten die Spren­gung des Reiches verhin­dert zu haben. Wenn die Taktik gelingt, verlas­sen sie als die Retter Deutsch­lands den Gerichts­saal.“ (Heiden 1936 I, 181 f.) Und so sollte es kommen.

3. Der Prozess

Strit­tig war also in diesem Verfah­ren, das seitens des Volks­ge­richts ganz auf die Ereig­nis­se vom 8. und 9. Novem­ber begrenzt wurde, ledig­lich, ob Kahr, Lossow und Seisser ernst­haft oder nur taktisch ihre Mitwir­kung zugesagt hatten, um Hitler zu täuschen und in München die Oberhand zu behal­ten. Der Prozess bezog sie nur als Zeugen ein. Ball paradox im Gerichts­saal? Schon äußer­lich deute­te der Ort des mit Spannung und mit inter­na­tio­na­lem Inter­es­se erwar­te­ten politi­schen Gerichts­spek­ta­kels eher auf eine Theater­vor­füh­rung hin. Aus Sicher­heits­grün­den hatte man das Verfah­ren in die ehema­li­ge Kriegs­schu­le der Reichs­wehr verlegt. Der Weltkriegs­ge­frei­te Hitler erschien im Anzug mit Eiser­nem Kreuz I. Klasse, General Luden­dorff ließ sich in seiner Luxus­li­mou­si­ne vorfah­ren. Ein Beobach­ter sah sich durch diese Bilder erinnert an die vielen Prozes­se gegen die Verant­wort­li­chen der „Münche­ner Rätere­pu­blik“ wenige Jahre zuvor. Damals, schreibt er, kamen die Angeklag­ten „in Sträf­lings­kit­teln, bewacht von Solda­ten, die bis an die Zähne bewaff­net waren […] im grünen, vergit­ter­ten Gefäng­nis­wa­gen“ aus Stadel­heim. (Hülsen 1947, Bd. 1, 206 ff.)
Dass der Hitler-Prozess in weiten Teilen eine politi­sche Realsa­ti­re war, verdeut­licht noch besser als die äußere Szene bei Beginn und am Tag der Urteils­ver­kün­dung, der Rollen­tausch der Akteu­re. Das Gericht ermög­lich­te ihn infor­mell dadurch, dass es sich weniger für die Tat und viel mehr für die Täter inter­es­sier­te, ihre Motiva­ti­on und ihre Eigen­schaf­ten. Die Vertei­di­ger und ihre angeklag­ten Mandan­ten verwan­del­ten sich in Anklä­ger, die ankla­gen­den Staats­an­wäl­te in Vertei­di­ger dieser Angeklag­ten, während die drei Haupt­zeu­gen zu den eigent­li­chen Schur­ken degra­diert wurden. Dem vorsit­zen­den Richter, längst auf dem rechten Auge politisch erblin­det, blieb nur die undank­bars­te Aufga­be: er trug zum Gelin­gen dieser Gerichts­f­ar­ce nicht unwesent­lich bei – durch perma­nen­te Rechts­beu­gung und durch zahlrei­che Form- und Verfah­rens­feh­ler. (Gritsch­ne­der 1990; 1997)
Nach Verle­sen der Ankla­ge­schrift stand die Verneh­mung der zehn Angeklag­ten im Mittel­punkt; die größte Aufmerk­sam­keit wurde wie zu erwar­ten der vierstün­di­gen Vertei­di­gungs­re­de Adolf Hitlers zuteil. Tatsäch­lich trug er eine agita­to­risch und verleum­de­risch überspitz­te Ankla­ge vor. Den Versuch eines gewalt­tä­tig geschei­ter­ten, also hochver­rä­te­ri­schen Staats­um­stur­zes, bestritt er nicht. Ihm stell­te er die gewalt­los geglück­te, konsti­tu­tio­nel­le Revolu­ti­on vom 9. Novem­ber gegen­über, die er aller­dings, obwohl die große Mehrheit der deutschen Bevöl­ke­rung im Winter 1918/19 hinter ihr stand, in ihr Gegen­teil verfälsch­te und als ein „gemei­nes Verbre­chen“ bewer­te­te. Nur deshalb konnte er behaup­ten, der „Marxis­mus“, also die sozial­de­mo­kra­ti­sche Mehrheits­par­tei unter Fried­rich Ebert, habe am 9. Novem­ber „Landes­ver­rat“ began­gen, der „niemals legali­siert werden“ könne. Nachdem er ausführ­lich auf den vorgeb­lich durch die Ebert-Regie­rung zu verant­wor­ten­den politi­schen und wirtschaft­li­chen Verfall in Deutsch­land einge­gan­gen war, auf die Vorzü­ge und Stärken seiner noch jungen natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Bewegung und auf die enttäusch­te Hoffnung durch das bayeri­sche Trium­vi­rat Kahr, Lossow und Seißer, endete er mit diesen ebenso pathe­ti­schen, wie sachlich irrefüh­ren­den, natio­na­lis­ti­schen Propa­gan­da­s­ät­zen, die – oft zitiert und wieder­holt – ihn berühmt machen sollten: „Ich trage die Verant­wor­tung ganz allein, erklä­re aber eines: Verbre­cher bin ich deshalb nicht, und als Verbre­cher fühle ich mich nicht. Ich kann mich nicht schul­dig beken­nen, aber ich beken­ne mich zur Tat. Es gibt keinen Hochver­rat gegen die Landes­ver­rä­ter von 1918. […] Wenn ich aber wirklich Hochver­rat began­gen haben sollte, dann wunde­re ich mich, nicht die Herren neben mir zu sehen, gegen die der Staats­an­walt verpflich­tet wäre, ebenfalls Ankla­ge zu erheben, die mit uns die gleiche Tat gewollt, sie bespro­chen und bis ins kleins­te vorbe­rei­tet haben […]. Ich fühle mich nicht als Hochver­rä­ter, sondern als Deutscher, der das Beste wollte für sein Volk.“ (zit. nach Hitler-Prozeß 1924, 28; s.a. Gruch­mann u.a. 1997, Teil 1, 61)
Der mitan­ge­klag­te vorma­li­ge Münche­ner Polizei­prä­si­dent Pöhner ergänz­te Hitlers Diffa­mie­rungs­of­fen­si­ve. Auf Vorhal­tun­gen des Staats­an­wal­tes, der ihm, einem hohen Beamten, Treue­pflicht­ver­let­zung vorwarf, glaub­te er, höhnisch antwor­ten zu sollen: „Was war das für ein Staat, der da im Novem­ber 1918 geschaf­fen worden ist? Es ist kein Staat geschaf­fen worden, es ist keine Obrig­keit geschaf­fen worden; denn das, was wir im Novem­ber 1918 erlebt haben, das war ein Volks­be­trug übels­ter Art, ein gerade­zu ungeheu­er­li­cher Volks­be­trug, der von Juden, von Deser­teu­ren und bezahl­ten Landes­ver­rä­tern am deutschen Volke verübt worden ist. […] das ist keine Obrig­keit nach deutschem Rechts­emp­fin­den und nach christ­li­cher Kultur­auf­fas­sung […] das sind Gewalt­ha­ber und weiter nichts […] eine fremde Rasse, die sich angemaßt hat, die Belan­ge des deutschen Volkes als die ihrigen anzuse­hen.“ (Gruch­mann u.a., 1999, Teil 4, 1562)
An dieses Selbst­be­kennt­nis Hitlers und an die vom Gericht nicht gerüg­te Verächt­lich­ma­chung der Reichs­re­gie­rung durch Hitlers Mitan­ge­klag­ten, den ehema­li­gen Münche­ner Polizei­prä­si­den­ten, schloss Hitlers Anwalt Roder mit einem gerade­zu panegy­ri­schen Lobge­sang auf seinen Mandan­ten an. Auch dieser sprach weniger über die Tat des angeklag­ten Hochver­rä­ters und umso mehr über dessen Motiva­ti­on und hehre Gesin­nung: „Sie haben Herrn Hitler wieder­holt während der letzten Wochen sprechen hören; sie haben in seine Seele geschaut, Sie haben aus den Reden, die er vor Ihnen gehal­ten hat, kennen gelernt, daß er nicht ein Mann ist, der feige und wortbrü­chig ist, sondern ein Mann, der mit brutals­ter Rücksichts­lo­sig­keit die Wahrheit vor Ihnen spricht, nichts verbirgt, verschweigt und versteckt, sondern im Gegen­teil frei und ehrlich und offen bis ins Extrem seine Schuld bekennt und seine Verant­wor­tung übernimmt […].“ Roder beende­te sein langes, blumi­ges Plädoy­er denn auch mit einer überra­schen­den, weil die realen Verhält­nis­se ins Gegen­teil verkeh­ren­den Forde­rung: „Hitler hat seit 1918 sich den Kampf gegen den Hochver­rat und Landes­ver­rat, gegen den Marxis­mus zum Ziel gesetzt. Er hat unabläs­sig mit eiser­nem Fleiß das Volk aufge­klärt, Stellung genom­men gegen diesen Hoch- und Landes­ver­rat, hat das ehrli­che Empfin­den wieder zu wecken versucht […] Herr Hitler und die anderen Herren, die hier stehen, haben nichts weiter getan, als sich hinter die nach ihrer Auffas­sung in der Person Kahrs verkör­per­te bayeri­sche Staats­ge­walt gestellt und mit dieser bayeri­schen Staats­ge­walt mitge­wirkt. […] Bei dieser Sachla­ge ergibt sich nur ein Antrag, und dieser Antrag geht auf Freispre­chung des Herrn Hitler. Die Freispre­chung bedeu­tet in diesem Falle, daß ein Mann, der mit der inners­ten Faser seines Herzens für deutsches Volk, deutsches Land und deutsche Größe einge­tre­ten ist, dafür auch weiter­hin eintre­ten wird. […] Er ist es, der ein weite­res Wachsen und Gedei­hen unseres gemein­sa­men großen deutschen Vater­lan­des in die Wege leiten wird. Sie, meine Herren, werden durch Ihren Freispruch im Sinne von Recht und Gesetz dem Vater­lan­de den besten Dienst erwei­sen.“ (Gruch­mann u.a. Teil 4, 1254–1284)
Der I. Staats­an­walt konnte und wollte die Straf­tat des Angeklag­ten zwar nicht bestrei­ten, Hochver­rat in Mittä­ter­schaft mit den anderen Haupt­be­tei­lig­ten began­gen zu haben. Aber er war doch bereit, ihm mildern­de Umstän­de einzu­räu­men, die er aus der zwiespäl­ti­gen Motiva­ti­on der Betei­lig­ten und aus Hitlers psycho-sozia­ler Biogra­fie ablei­te­te. „Die Erkennt­nis von der wahren Einstel­lung der Herren Kahr, Lossow und Seißer“, so Steng­lein, „gab offen­bar den Anstoß dazu, daß man in den Bespre­chun­gen vom 6./7. Novem­ber [1923] sich zum Losschla­gen entschloß. Man fühlte sich schwer enttäuscht, man glaub­te sich vielleicht auch getäuscht und sah sich auch durch die aufs höchs­te gestei­ger­te Aktions­lust seiner Anhän­ger vorwärts gedrängt. In jener Bespre­chung vom 6. Novem­ber [1923] haben Kahr, Lossow und Seißer unzwei­deu­tig angekün­digt, daß sie fest entschlos­sen sind, gegen jeden Verband, der aus sich heraus einen gewalt­sa­men Umschwung herbei­zu­füh­ren sucht, mit Waffen­ge­walt vorzu­ge­hen. [… ] Die Urheber der Aktion waren sich in dem Zeitpunkt, in dem sie sich dazu entschlos­sen […] vollkom­men klar darüber, daß Kahr, Lossow und Seißer den Marsch nach Berlin und überhaupt eine gewalt­sa­me Lösung der sogenann­ten deutschen Frage nicht wollten. […] Dagegen räume ich sämtli­chen Angeklag­ten ein, daß sie nach der im Bürger­bräu­kel­ler erklär­ten Zustim­mung der Herren Kahr, Lossow und Seißer diese für ernst­lich hielten. Das aber entlas­tet die Einge­weih­ten nicht von der Verant­wor­tung für das ursprüng­lich auch gegen den Willen der Genann­ten gerich­te­te Handeln und für die Zwangs­la­ge, in der die Zustim­mung erteilt wurde. Zu diesen Einge­weih­ten rechne ich, wie gesagt, Hitler, Pöhner, Kriebel und Weber.“ (Gruch­mann u.a. 1997, Teil 4, 1228 f.) Aber dabei beließ er es nicht. Schluss­end­lich spitz­te Steng­lein die Verant­wor­tung für das komple­xe Gesche­hen auf Hitler zu.
„Stand Hitler auch stark unter dem Einfluß anderer, so trifft ihn doch die Haupt­ver­ant­wor­tung für die Gescheh­nis­se, was er selbst gar nicht leugnet.“ […] Hitler hat sich durch diese Haltung eines Verbre­chens des Hochver­rats nach § 81 Ziff. 2, 82 und 47 des Straf­ge­setz­bu­ches in Mittä­ter­schaft mit den anderen Haupt­be­tei­lig­ten schul­dig gemacht. [.…] Eine gerech­te Straf­be­mes­sung verlangt aber auch vor allem eine Würdi­gung der Person des Täters: denn nicht die Tat, der Täter wird bestraft. Hitler ist ein hochbe­gab­ter Mann, der aus einfa­chen Verhält­nis­sen sich eine angese­he­ne Stellung im öffent­li­chen Leben errun­gen hat, und das zweifel­los durch ernstes Streben und harte Arbeit. Er ist ein Mann, der sich einer Idee, die ihn erfüllt, bis zur Selbst­auf­ga­be hinzu­ge­ben vermag. Als Soldat hat er in höchs­tem Maße seine Pflicht getan. Er hat nach dem Krieg gekämpft für die deutsche Sache, er hat echte Begeis­te­rung. Es darf ihm geglaubt werden, daß schnö­der Eigen­nutz ihm ferne lag. […] Als Mensch(en) können wir Hitler unsere Achtung nicht versa­gen. So schwer auch sein Verbre­chen, so groß auch sein Verschul­den ist, die Größe seines Verschul­dens erfährt eine gewis­se Minde­rung durch die Erwägung, das die stete Verhim­me­lung, unter deren Einfluß er stand, ihm allmäh­lich den klaren Blick trübte, sowohl bei der Beurtei­lung der eigenen Persön­lich­keit als bei der Beurtei­lung der Verhält­nis­se, und daß er in dieser Verfas­sung auch [gegen­über] den Einwir­kun­gen jenes Kreises um ihn nicht mehr wider­stands­fä­hig war.“ (Gruch­mann u.a. 1997, Teil 4, 1233 f.) Hitler hatte zahlrei­che Fürspre­cher in diesem Verfah­ren. Am wirkungs­volls­ten aber vertei­dig­te er sich selbst.
Mehr noch, er spiel­te sein charis­ma­ti­sches Poten­ti­al voll aus und gab sich nun als Angeklag­ter, Anklä­ger und Revolu­tio­när in einer Person. Zu Beginn seiner Haft soll er, wie Heiden schreibt, an einen Helden­tod durch Hunger­streik gedacht haben. Nach dem Vorbild des Bürger­meis­ters von Cork, Terence Mc Swiney, der als irischer Aufstän­di­scher drei Monate gehun­gert hatte und dann gestor­ben war. Hitlers Mitschuld an den Toten des Putsches und seine feige Flucht hatten ihn offen­bar zeitwei­lig in eine suizi­da­le Stimmung getrie­ben. Der drama­tur­gi­sche Rat des Partei­äl­tes­ten Anton Drexler, man könne nicht zugleich „Führer und Märty­rer“ sein, löste den Theatra­li­ker Hitler aller­dings schnell aus seiner Depres­si­on. Und vor Gericht nahm dieser alle Verant­wor­tung auf sich als wäre er schon der politi­sche Führer der gesam­ten völki­schen Bewegung. Der kommen­de Dikta­tor stell­te sich vor. Der Vorsit­zen­de musste gelegent­lich um Ruhe bitten, wenn der Haupt­an­ge­klag­te im Publi­kum Heiter­keit hervor­rief oder seine die Weima­rer Republik diffa­mie­ren­de Rede mit Beifalls­be­kun­dun­gen bedacht wurde. Man sei hier schließ­lich nicht in einem Theater, sagte Neithardt dann. Während Hitler in der mehrstün­di­gen Verneh­mung an den beiden ersten Verhand­lungs­ta­gen wieder­holt beteu­er­te, dass er im „Zusam­men­ge­hen mit den tatsäch­li­chen Gewal­ten“, „mit Polizei und Reichs­wehr“, „die natio­na­le Erhebung in Deutsch­land durch­füh­ren“ und dabei nur der politisch-agita­to­ri­sche Führer sein wollte, nahm er in seinem langen Schluss­mo­no­log eine fiktiv-überge­schicht­li­che Positi­on ein. Zunächst bezich­tig­te er die sozial­de­mo­kra­ti­sche Revolu­ti­ons­re­gie­rung um Ebert und Schei­de­mann des Hochver­rats – und wurde dafür vom Vorsit­zen­den gerügt. Und dann erklär­te er dem Gericht: „Denn nicht Sie sprechen hier das letzte Urteil, sondern das Urteil spricht jene Göttin des letzten Gerich­tes, die sich aus unseren und Ihren Gräbern als ‚Geschich­te‘ einst erheben wird. […] Sie wird uns dann nicht fragen: Habt Ihr Hochver­rat getrie­ben? Sondern in ihren Augen [werden] der General­quar­tier­meis­ter des Weltkrie­ges und seine Offizie­re als Deutsche gelten, die das beste gewollt haben, als Deutsche, die für ihr Vater­land kämpfen wollten. Mögen Sie tausend­mal Ihr „Schul­dig“ sprechen, diese ewige Göttin des ewigen Gerichts wird lächelnd den Antrag des Staats­an­walts zerrei­ßen und lächelnd zerrei­ßen das Urteil des Gerich­tes; denn die spricht uns frei.“ (Gruch­mann u.a. 1999, Teil 1, 67 f. und Teil 4, 1591)

In dem am 1. April 1924 verkün­de­ten Urteil wurden Hitler, Weber, Kriebel und Pöhner je zu fünf Jahren Festungs­haft und zu einer Geldstra­fe von zweihun­dert Goldmark verur­teilt, abzüg­lich ihrer jewei­li­gen Unter­su­chungs­haft; die Angeklag­ten Brück­ner, Röhm, Pernet, Wagner und Frick wegen Beihil­fe zu einem Verbre­chen des Hochver­rats zu je einem Jahr drei Monate Festungs­haft, abzüg­lich ihrer jewei­li­gen Unter­su­chungs­haft – und alle zu den Kosten, während Luden­dorff von der Ankla­ge eines Verbre­chens des Hochver­rats freige­spro­chen wurde und die Haftan­ord­nun­gen gegen Frick, Röhm und Brück­ner aufge­ho­ben wurden.
In seiner Urteils­be­grün­dung bezog sich der Vorsit­zen­de auf Hitlers wohl krasses­te Ausfüh­rung zum Zweck seines hochver­rä­te­ri­schen Gewalt­ver­bre­chens. Dieser hatte am 18. Tag der Haupt­ver­hand­lung (18. März 1924) erklärt: „Der Putsch sollte die ungeheu­er­lichs­ten inner­po­li­ti­schen Wirkun­gen ausüben. Ein Regiment, das 5 Jahre wider­recht­lich Deutsch­land zu Tod regiert und die Veräu­ße­rung deutschen Hoheits­ge­bie­tes gebil­ligt hatte, sollte zerbro­chen werden. An Stelle des inter­na­tio­na­lis­tisch, marxis­tisch, defai­tis­tisch, pazifis­tisch, demokra­tisch einge­stell­ten Regiments sollte eine völkisch natio­na­le Regie­rung bestellt werden, sollte die ungeheu­er­lichs­te Umwäl­zung in Deutsch­land überhaupt seit, ich möchte sagen, geschicht­li­chem Denken, seit der Gründung des neubran­den­bur­gi­schen Staates werden.“ (Gruch­mann u.a. 1997, Teil 1, 353 ff.)
Ausdrück­lich bestä­tig­te die Urteils­be­grün­dung des Richters noch einmal, dass Hitler eine „gewalt­sa­me Verfas­sungs­än­de­rung“ beabsich­tigt hatte. Gleich­wohl schloss Neithardt an das an, was die „Staats­an­walt­schaft zu Gunsten der Angeklag­ten hervor­ge­ho­ben“ hatte. Auch das Gericht sei zu der Überzeu­gung gekom­men, „daß die Angeklag­ten bei ihrem Tun von rein vater­län­di­schem Geiste und dem edels­ten selbst­lo­sen Willen gelei­tet waren. Alle Angeklag­ten, die in die Verhält­nis­se genau­en Einblick hatten […] glaub­ten nach bestem Wissen und Gewis­sen, daß sie zur Rettung des Vater­lan­des handeln müßten, und das sie dassel­be täten, was kurz zuvor noch die Absicht der leiten­den bayeri­schen Männer gewesen war. Das recht­fer­tigt ihr Vorha­ben nicht, aber es gibt den Schlüs­sel zum Verständ­nis ihres Tuns. Seit Monaten, ja Jahren waren sie darauf einge­stellt. Daß der Hochver­rat von 1918 durch eine befrei­en­de Tat wieder wettge­macht werden müßte.“
Auch die bei Hochver­rat vom Gesetz vorge­schrie­be­ne Auswei­sung von verur­teil­ten Auslän­dern, die Hitler am meisten fürch­te­te, verwarf das Gericht angesichts der vielen vorbild­li­chen Eigen­schaf­ten des Öster­rei­chers: „Hitler ist Deutsch­ös­ter­rei­cher. Er betrach­tet sich als Deutscher. Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, der freiwil­lig 4 ½ Jahre lang im deutschen Heere Kriegs­diens­te geleis­tet, der sich durch hervor­ra­gen­de Tapfer­keit vor dem Feinde hohe Kriegs­aus­zeich­nun­gen erwor­ben hat, verwun­det und sonst an der Gesund­heit beschä­digt und vom Militär in die Kontrol­le des Bezirks­kom­man­dos München I entlas­sen worden ist, kann nach Auffas­sung des Gerich­tes die Vorschrift des § 9 II des Republik­schutz­ge­set­zes ihrem Sinn und ihrer Zweck­be­stim­mung nach keine Anwen­dung finden.“ Der Vorsit­zen­de versäum­te aller­dings nicht, auch auf Straf­er­schwe­rungs­grün­de hinzu­wei­sen. Die weite­re Durch­füh­rung des Unter­neh­mens hätte die Gefahr eines Bürger­krie­ges herauf­be­schwo­ren, schwe­re Störun­gen des wirtschaft­li­chen Lebens des gesam­ten Volkes und vermut­lich auch außen­po­li­ti­sche Verwick­lun­gen herbei­ge­führt.“ (Gruch­mann u.a. 1997, Teil I, 364)

4. Die Folgen

Für die wichtigs­te Person, den Haupt­an­ge­klag­ten Adolf Hitler, kann der politi­sche Nutzen des geschei­ter­ten Staats­streichs, des Verfah­rens und des Urteils kaum überschätzt werden. „Der Prozeß“, schreibt der frühe­re Staats­an­walt und langjäh­ri­ge bayeri­sche SPD-Politi­ker Wilhelm Hoegner, „wurde für ihn ein politi­scher Triumph ohneglei­chen und angesichts der bevor­ste­hen­den Wahlen die beste nur denkba­re Propa­gan­da.“ (Hoegner 1959, 36) In überper­so­na­ler Hinsicht war dieser Prozess wohl noch sehr viel mehr – „der eigent­li­che Ausgangs­punkt einer selbstän­di­gen Politik Adolf Hitlers und seiner NSDAP. Von hier aus begann erst eigent­lich sein Kampf um die Macht in Deutsch­land“. (Hofmann 1961, 243) Jeden­falls sollten seine Rivalen, Gegner und Neider nicht recht behal­ten. Sie glaub­ten, dass seine Partei mit ihrem Verbot am 9. Novem­ber 1923 ihre Zukunft bereits hinter sich habe und Hitler nun politisch erledigt sei. Das Gegen­teil traf ein, wenn auch erst zehn Jahre später.
Mit der Neugrün­dung der NSDAP als der allein vom ihm geführ­ten und nur ihm verpflich­te­ten Partei war die Nachkriegs­zeit, die Zeit der Freikorps und der hetero­ge­nen „völki­schen Bewegung“ beendet. Karl Dietrich Erdmann hat dies in seiner viel gerühm­ten Kieler Vorle­sung über die Weima­rer Republik als ihre eigent­li­che innere Zäsur gedeu­tet. Der revolu­tio­nä­re Natio­na­lis­mus schei­ter­te zunächst am bürger­lich-konser­va­ti­ven. Indem sich Deutsch­na­tio­na­le und Bayeri­sche Volks­par­tei dem republi­ka­ni­schen Staat annäher­ten, besetz­te die Hitler-Partei nun allein die natio­nal-revolu­tio­nä­re Positi­on. Im republik­kon­for­men Gewand der Legali­tät konnte sie den Spieß umdre­hen und sich umso besser auf eine Macht­über­tra­gung durch die natio­nal­kon­ser­va­ti­ven Eliten und nachfol­gen­de Zerschla­gung der Republik vorbe­rei­ten. In der macht­po­li­ti­schen Pattsi­tua­ti­on zwischen Bourgeoi­sie und Arbei­ter­schaft war Hitler schließ­lich der lachen­de Dritte. (Thalhei­mer 1928)

Zumin­dest vorüber­ge­hend vorteil­haft wirkte sich der geschei­ter­te Staats­streich auch für das Reich aus; innen­po­li­tisch wurde die Republik stabi­li­siert. Mitte Novem­ber trat mit dem Währungs­ge­setz die Renten­mark in Kraft und beende­te die Infla­ti­on. Die Wirtschaft konnte sich erholen. Ende Novem­ber erging ein reichs­wei­tes Verbot der Kommu­nis­ti­schen Partei, der Deutsch­völ­ki­schen Freiheits­par­tei und der NSDAP. Das aller­dings nur bis ins Frühjahr 1924 Bestand hatte, als eine Mehrheit im Reichs­tag die Aufhe­bung aller Partei­ver­bo­te verlang­te. In Bayern wurde der Ausnah­me­zu­stand erst Anfang 1925 aufge­ho­ben – und eine Neugrün­dung der NSDAP möglich. Hitler stand zeitwei­lig in Bayern, Preußen und anderen Ländern aller­dings unter einem öffent­li­chen Redever­bot, das er sich auf seinen ersten Massen­ver­an­stal­tun­gen durch Gewalt­an­dro­hun­gen und Verleum­dun­gen einge­han­delt hatte. (Jasper 1963, 139ff., 152ff.) Anfang 1924 beende­te Seeckt seine „legale Dikta­tur“. Dem Reichs­prä­si­den­ten schrieb er Mitte Febru­ar: „Die Staats­au­to­ri­tät ist so gefes­tigt, daß die unter dem Ausnah­me­zu­stand einge­lei­te­te Sanie­rung unseres Staats- und Wirtschafts­le­bens auch ohne ihn weiter­ge­führt werden kann. Ich schla­ge daher vor, die Anord­nun­gen vom 26. Septem­ber [Verhän­gung des Ausnah­me­zu­stands für das Reich; Übertra­gung der vollzie­hen­den Gewalt auf die Wehrkreis­be­fehls­ha­ber] und 8. Novem­ber [Übertra­gung der vollzie­hen­den Gewalt auf den Chef der HL] aufzu­he­ben.“ (zit. Hofmann 1961, 225; Kessel 1964)
Komple­men­tär dazu liqui­dier­te Hitler in Bayern den für ihn so erfolg­reich geschei­ter­ten Putsch. Er besei­tig­te Konkur­ren­ten und kassier­te Prämi­en für sein Wohlver­hal­ten. Im Januar 1925 empfing ihn Bayerns neuer Minis­ter­prä­si­dent Dr. Heinrich Held, den () er in der Nacht des Staats­streichs hatte stürzen wollen. Nun bezeich­ne­te er den Putsch als seinen größten Fehler, bekräf­tig­te seinen Entschluss zur Legali­tät und seine Bereit­schaft, den Kampf gegen den Marxis­mus fortzu­set­zen; er trenn­te sich von Luden­dorff wie von Röhm und bekam, was er für seinen Neube­ginn vor allem benötig­te: Zulauf und Unter­stüt­zung. Ende Febru­ar konnte er die NSDAP neugrün­den, ihr die ebenfalls ihm unter­stell­te SA als Wahlkampf­or­ga­ni­sa­ti­on einver­lei­ben und auch der Partei­zei­tung wieder ihren alten Namen geben – als Großdeut­sche Zeitung hatte der Völki­sche Beobach­ter aller­dings ungehin­dert erschei­nen können. Nun begann jener rasan­te Aufstieg, von dem Hitler rückbli­ckend am 8. Novem­ber 1935 sagen konnte: „Wir erkann­ten [1923], daß es nicht genügt, den alten Staat zu stürzen, sondern das zuvor der neue Staat praktisch ausge­baut sein muß.“ (zit. Hofmann 1961, 273)
Hitler beton­te hier den politi­schen Erfah­rungs­zu­sam­men­hang zwischen geschei­ter­ter Machte­robe­rung und gelun­ge­ner Macht­über­tra­gung auf ihn, aus der Binnen­sicht des Akteurs. In übergrei­fen­der Perspek­ti­ve hat ihn auch Gruch­mann als den eigent­li­chen Erkennt­nis-Ertrag seiner verdienst­vol­len Dokumen­ten-Editi­on hervor­ge­ho­ben: „Von den natio­nal-konser­va­ti­ven Inhabern der Staats­ge­walt in Bayern aus Eigen­in­ter­es­se geför­dert und von einer Woge des Natio­na­lis­mus getra­gen, gelang­te Hitler im Novem­ber 1923 bis an die Schwel­le zur Macht. Im Jahre 1923 verwei­ger­ten sie dem Fanati­ker und Demago­gen den Schritt über die Schwel­le und verhin­der­ten damit für Deutsch­land eine Katastro­phe. Aber nach wenigen Monaten gaben sie ihm die Freiheit wieder und die Chance, seine Partei neu zu gründen und sich weiter als Tromm­ler für die „natio­na­le“ Sache zu bewäh­ren. Die Folge war, daß sich die Entwick­lung zehn Jahre später auf Reichs­ebe­ne wieder­hol­te, als die natio­nal-konser­va­ti­ven Inhaber der Staats­ge­walt wieder­um mit Hilfe des Präsi­di­al­re­gimes die Umgestal­tung der Weima­rer Republik in einen autori­tä­ren Staat anstreb­ten. Diesmal öffne­ten sie Hitler die Tür zur Macht, da sie ihr Ziel nicht ohne Unter­stüt­zung durch seine Massen­be­we­gung errei­chen, ihn aber zugleich durch insti­tu­tio­nel­le Maßnah­men eindäm­men und zu bändi­gen können glaub­ten.“ (Gruch­mann 1997 Bd. 1, LXV) Aber sie irrten sich und unter­schätz­ten ihn – folgenschwer.

Das Verfah­ren, Urteil, Formfeh­ler und Versäum­nis­se des Gerichts, Strafe und vorzei­ti­ge Entlas­sung Hitlers sind immer wieder als „Justiz­skan­dal“ kriti­siert worden. (Gritsch­ne­der 1990; 1997; Hoser 1988) Man hat dem Gericht Rechts­las­tig­keit vorge­wor­fen und Rechts­beu­gung. Fraglich war schon, ob Hitler und seinen Mitan­ge­klag­ten in Bayern überhaupt der Prozess gemacht werden durfte. Die umstrit­te­ne Zustän­dig­keit belas­te­te auch das Verhält­nis von Reich und Bayern. (Steger 1977, 441–466) Die Reichs­re­gie­rung ging davon aus, dass Hitler und seinen Mitbe­schul­dig­ten Hochver­rat gegen die Verfas­sung des Deutschen Reiches vorzu­wer­fen sei und dieses Verge­hen vor den beim Leipzi­ger Reichs­ge­richt einge­rich­te­ten Staats­ge­richts­hof zum Schutz der Republik gehöre. So verlang­te es Art. 13 des nach der Ermor­dung Rathen­aus verab­schie­de­ten Republik­schutz­ge­set­zes. Nach Art. 9 dieses Geset­zes hätte der Öster­rei­cher Hitler ausge­wie­sen werden müssen.
Der Freistaat wollte aber die Inter­ven­ti­on eines nicht­baye­ri­schen Gerichts nicht dulden. Und hatte, gestützt auf das Notver­ord­nungs­recht in Bayern und im Reich, für Hochver­rat Volks­ge­rich­te vorge­se­hen. Was wieder­um den zentral­staat­li­chen Vorga­ben wider­sprach, wonach Reichs­recht Landes­recht bricht und Ausnah­me­ge­rich­te nicht zuläs­sig sind. Hinzu kam die Befürch­tung in München, dass in Leipzig das antire­pu­bli­ka­ni­sche Trium­vi­rat Kahr, Seisser, Lossow wahrschein­lich nicht als Zeugen gehört, sondern als Angeklag­te vor Gericht gestellt worden wären. Folglich weiger­te man sich auch, den Haftbe­fehl aus Leipzig zu vollzie­hen, den der Ermitt­lungs­rich­ter nach dem Putsch sofort erlas­sen hatte. Berlin hätte sich aber letzt­lich nur mit militä­ri­scher Gewalt durch­set­zen können. Man einig­te sich deshalb auf einen Kompro­miss, durch den dann die Hochver­rats­fäl­le doch wieder an ein Volks­ge­richt gegeben werden mussten. Als Einrich­tun­gen der kurzzei­ti­gen Revolu­ti­ons­re­gie­rung Eisners sollten sie schwe­re Sicher­heits­stö­run­gen schnell beheben, durch ein verein­fach­tes Verfah­ren – Rechts­mit­tel und Wieder­auf­nah­me waren ausge­schlos­sen – und durch eine volks­tüm­li­che Recht­spre­chung das Vertrau­en in die Justiz stärken. Es gehört zur Ironie dieser Geschich­te, dass ausge­rech­net ein solches Gericht über Hitlers Hochver­rat urteil­te. (Steger 1977, 451)
Neben der Nicht­zu­stän­dig­keit des Gerichts und der Nicht­aus­wei­sung des Haupt­an­ge­klag­ten sind in der Urteils­kri­tik weite­re Mängel thema­ti­siert worden: Die unvoll­stän­di­ge Angabe der straf­ba­ren Sachver­hal­te – verbo­te­ner Waffen­be­sitz; Bankno­ten­raub; Zerstö­rung der „Münche­ner Post“ (Gebäu­de der SPD-Zeitung) u.a. Ferner eine in das Urteil aufge­nom­me­ne geset­zes­wid­ri­ge Bewäh­rungs­frist. Hitlers Strafe aus einem Landfrie­dens­bruch-Delikt 1921 war bis 1926 auf Bewäh­rung ausge­setzt; er konnte in dieser Zeit also keine neue Bewäh­rungs­frist bekom­men. Die vorzei­ti­ge Entlas­sung Hitlers und der Kampf um die Verkür­zung der Bewäh­rungs­frist sind das grotes­ke Nachspiel zu einem beschä­men­den Justiz­skan­dal. Mehrfach bestä­tig­te die Haftan­stalts­lei­tung Hitlers „gute Führung“, verfüg­ten Landes­ge­richt und Oberlan­des­ge­richt seine vorzei­ti­ge Entlas­sung, während die Staats­an­walt­schaft, aber auch die Polizei­di­rek­ti­on nachdrück­lich und mehrfach davor warnten: „Von einer Abkehr von den staats­ge­fähr­li­chen Absich­ten kann bei dem Verur­teil­ten keine Rede sein. […] „im Inter­es­se der Erhal­tung und der Sicher­heit des Staates [sollte der Hochver­rä­ter] länge­re Zeit unschäd­lich gemacht und ihm für länge­re Zeit die Möglich­keit genom­men werden, die Fäden seiner staats­ge­fähr­li­chen Bestre­bun­gen“ wieder aufzu­neh­men (zit. Gritsch­ne­der 1990, 105 f.). Davon unbeein­druckt verfüg­te das Landes­ge­richt, recht­zei­tig zum Weihnachts­fest, am 19. Dezem­ber 1924, die vorzei­ti­ge Entlas­sung Hitlers. Eine Propa­gan­da­post­kar­te zeigt den begeis­ter­ten Autofah­rer mit fahrbe­rei­tem Pkw vor dem Torbo­gen der Festung Landsberg.
Man kann dem politi­schen Umfeld der bayeri­schen Justiz in jener Zeit gar nicht dankbar genug sein, dass es Stimmen gab, die diesem Treiben Einhalt zu gebie­ten versuch­ten. Eine Person, ein bis in die Gründungs­ge­schich­te der Bundes­re­pu­blik leuch­ten­der Name, ragt aus der Geschich­te dieses trost­lo­sen Falles heraus; es ist der damali­ge Staats­an­walt, Landtags­ab­ge­ord­ne­te und späte­re SPD-Minis­ter­prä­si­dent Wilhelm Hoegner. Seine Frakti­on bestand auf einer genau­en Nachprü­fung des zweifel­haf­ten Prozess­ge­sche­hens, konnte einen parla­men­ta­ri­schen Unter­su­chungs­aus­schuss einset­zen, und Hoegner in seinem 1600seitigen Bericht nachwei­sen, dass die bayeri­sche Justiz bei der gericht­li­chen Behand­lung der Verbre­chen von Hitler und seinen Leuten die „Grund­sät­ze einer unabhän­gi­gen Rechts­pfle­ge“ mehrfach verletzt hatte. Eine Mehrheit aus Konser­va­ti­ven und Natio­nal­so­zia­lis­ten verzö­ger­te die parla­men­ta­ri­sche Ausspra­che ebenso wie die Veröf­fent­li­chung des Berichts in den Parla­ments­druck­sa­chen. Hoegners Vorschlag, eine Bewäh­rungs­frist für Hitler zu missbil­li­gen, wurde abgelehnt. Am 28. Juli 1928 verfüg­te die Staats­an­walt­schaft beim Landge­richt München I, die Reststra­fe zu erlassen.

5. Die Personen:

a) Die Angeklagten
Hitler, Adolf, geb. 1889 in Braunau (Oberös­ter­reich). Seit 1907 in Wien, keine Zulas­sung zum Studi­um an der Malschu­le der Kunst­aka­de­mie, schei­tert als Künst­ler, 1913 in München, 1914 bayer. Kriegs­frei­wil­li­ger, wird mehrfach verwun­det und dekoriert, Propa­gan­da­red­ner und V‑Mann der Reichs­wehr, schließt sich der DAP an, die er 1920 in NSDAP umbenennt; Putsch­ver­such, wird Anfang 1924 als „Schrift­stel­ler“ angeklagt, erhält fünf Jahre Festungs­haft (Lands­berg), schreibt „Mein Kampf“, wird vorzei­tig entlas­sen. 1925 Neugrün­dung der NSDAP, die Septem­ber-Wahl 1930 bringt den Durch­bruch zur zweit­stärks­ten RT-Frakti­on. Am 30. Jan. 1933 ernennt Reich­prä­si­dent von Hinden­burg Hitler zum Reichs­kanz­ler, seit 2.8.1934 ist er als „Führer und Reichs­kanz­ler des Deutschen Reiches“ auch Staats­ober­haupt, Ausbau der NS-Dikta­tur, Besei­ti­gung jeder Opposi­ti­on, der Verant­wor­tung für die NS-Gewalt­ver­bre­chen entzieht er sich am 30. April 1945 im Bunker der Reichs­kanz­lei durch Suizid.
Luden­dorff, Erich, geb. 1865 in Kruszewnia/Posen, General der Infan­te­rie a.D., Exzel­lenz in München. 1882 Leutnant, 1914 Chef des General­sta­bes der 8. Armee unter Hinden­burg, Siege bei Tannen­berg und an den Masuri­schen Seen, 1916 Erster General­quar­tier­meis­ter, steht gleich­be­rech­tigt neben Hinden­burg., bildet mit diesem die 3. OHL, die als Neben­re­gie­rung den Sturz von Kanzler Bethmann-Hollweg erzwingt. Erfin­det 1918 die „Dolch­stoß­le­gen­de“, betei­ligt sich am Hitler-Putsch, wird freige­spro­chen, kandi­diert erfolg­los für die NSDAP bei der Reichs­prä­si­den­ten­wahl 1925. Abwen­dung vom Natio­nal­so­zia­lis­mus, leitet seit 1930 zusam­men mit Mathil­de Luden­dorff die sektie­re­ri­sche Religi­ons­ge­mein­schaft „Bund für Deutsche Gottes­er­kennt­nis“, 1937 gest.
Brück­ner, Wilhelm, geb. 1884 in Baden-Baden, Oberleut­nant der Reser­ve a.D., Mitglied des Freikorps Epp, Studi­um der Volks­wirt­schaft, 1922 Mitglied der NSDAP, Führer des SA-Regiments München, Teilnah­me am Hitler-Putsch, Verur­tei­lung zu 18 Monaten Gefäng­nis, General­se­kre­tär des Vereins für das Deutsch­tum im Ausland, 1930 Wieder­ein­tritt in die NSDAP, SA-Adjutant Hitlers, 1934 SA Obergrup­pen­füh­rer, 1941 Reakti­vie­rung als Major, 1944 Oberst, 1949 von der Spruch­kam­mer Garmisch-Parten­kir­chen als Haupt­schul­di­ger zu drei Jahren Arbeits­la­ger und fünf Jahren Berufs­ver­bot verur­teilt, 1954 gest.
Frick, Wilhelm, geb. 1877 in Alsenz, 1901 Dr. jur., 1907 Kommu­nal­ver­wal­tung Pirma­sens, 1917 Polizei­di­rek­ti­on München, 1919 Leiter der politi­schen Polizei, 1924 wegen Teilnah­me am Hitler-Putsch 15 Monate Festungs­haft, 1924–22 MdR und Vorsit­zen­der der NSDAP-Frakti­on, 1930/31 Innen­mi­nis­ter in Thürin­gen, 1933–43 Reichs­mi­nis­ter des Innern, zentra­li­siert die Polizei, Voraus­set­zung für die Allmacht der SS, 1943–45 Reichs­pro­tek­tor von Böhmen und Mähren. Wird im IMT Nürnberg angeklagt, zum Tode verur­teilt und am 1.10.1946 hingerichtet.
Kriebel, Hermann, geb. 1876 in Germers­heim, Kriegs­frei­wil­li­ger, Oberst­leut­nant a.D., zuletzt im General­stab der OHL, 1918/19 Mitglied der Waffen­still­stands­kom­mis­si­on in Spa, 1919 Führung der bayeri­schen Einwoh­ner­weh­ren in München, 1923 militär. Führung der Arbeits­ge­mein­schaft der Vater­län­di­schen Kampf­ver­bän­de, 1924 wegen Teilnah­me am Hitler-Putsch zu fünf Jahren Festungs­haft verur­teilt, Gutsver­wal­ter in Kärnten, 1929–33 Militär­be­ra­ter der chines. Natio­nal­re­gie­rung, 1934 dt. General­kon­sul in Schang­hai, 1937 Leiter der Perso­nal­ab­tei­lung im Auswär­ti­gen Amt, 1941 gest.
Pernet, Heinz, geb. 1896 in Berlin, Stief­sohn Erich Luden­dorffs, Oberleut­nant a.D., Bankbe­am­ter in München, Teilneh­mer am Hitler-Putsch, 15 Monate Festungshaft.
Pöhner, Ernst, geb. 1870 in Hof a.S., Jurist, 1919–21 Polizei­prä­si­dent von München, Rat am Obers­ten Landes­ge­richt in München, 1923 Teilnah­me am Hitler-Putsch, 1924 fünf Jahre Festungs­haft, 1925 tödlich verunglückt.
Röhm, Ernst, geb. 1887 in München, Berufs­of­fi­zier, 1919 Führer im Freikorps Epp; 1920 Mitglied der NSDAP, Organi­sa­tor der SA, Führer des Front­bann, 1924 wegen Teilnah­me am Hitler-Putsch aus Reichs­wehr entlas­sen und zu 15 Monaten Festungs­haft verur­teilt, gegen Legali­täts­tak­tik Hitlers, 1928–30 Militär­aus­bil­der in Bolivi­en, 1931 erneut Stabs­chef der SA, 1933 Reichs­mi­nis­ter ohne Geschäfts­be­reich, 30. Juni 1934 Verhaf­tung und Ermor­dung im Zusam­men­hang des ‚Röhm-Putsches‘.
Wagner, Robert, geb. 1895, Offizier, 1924 wegen Teilnah­me am Hitler-Putsch zu 15 Monaten Festungs­haft verur­teilt, Entlas­sung aus dem Militär­dienst, 1925–1945 Gaulei­ter von Baden, 1929–33 MdL in Baden, 1932 Reichs­lei­tung der NSDAP, 1933–1945 Reichs­statt­hal­ter Baden, 1940 Chef der Zivil­ver­wal­tung im Elsaß, 1946 hingerichtet.
Weber, Fried­rich, geb. 1890 in Frank­furt am Main, Assis­tent an der tierärzt­li­chen Fakul­tät der Univer­si­tät München, Dr. med.vet., 1922 Führer des Bundes Oberland und im Kampf­bund, im Hitler-Prozeß zu fünf Jahren Festungs­haft verur­teilt; 1933/34 höherer Beamter in bayeri­schen und im Reichs­in­nen­mi­nis­te­ri­um, 1935 Reichs­tier­ärz­te­füh­rer, Honorar­pro­fes­sor, gest. 1955.

b) Die Verteidigung
Lorenz Roder (1881–1958) RA, JR, Vert. von Hitler, Pöhner und rechts­ra­di­ka­len Aktivis­ten („Sturm auf das Hotel Grünwald“), „minder­be­las­tet“ im Spruchkammerverf.;
Willi­bald v. Zezsch­witz (1976–1948); RA, JR, militan­ter Antise­mit, Vert. von Luden­dorff; Dr. Walter Luetge­bru­ne (1879–1949), RA, Vert. von Luden­dorff, 1932 Rechts­be­ra­ter von SA und SS, ab 1933 Preuß. Innenministerium;
Walter Hemme­ter (1887–1958); RA, Vertei­di­ger von Pöhner und Wagner, Freikorps­kämp­fer, Führer „Bund Wiking“;
Dr. Georg Götz (1878–1976), RA, Haupt­mann a.D., früher NS-Anhän­ger, Vert. von Frick;
Dr. Alfred Holl (1883–1966), RA, Flieger­of­fi­zier, „Stahlhelm“-Führer, Freimau­rer, Vert. von Weber;
Dr. Hellmuth Mayer (1895–1980), RA, JR, Vert. von Freikorps Epp, Prof. für Straf­recht in Rostock und Kiel;
Dr. Chris­toph Schramm (1871–1966), RA, JR, Vorstand von Berufs­ver­bän­den, Aufsichts­rat von Unter­neh­men, Vert.: von Röhm;
Karl Kohl (1869–1935), RA, JR, Leutnant d. Landwehr, Mitgl. der Vater­lands­par­tei u. NSDAP; Dr. Otto Gademann (1892–1971), RA, Leutnant d.R. völki­sches Milieu, Vert. von Kriebel,
Heinrich Bauer (1867–1934), RA, JR, Vert. von Pernet.

c) Das Gericht
Vorsitzender:
Landge­richts­di­rek­tor Georg Neithardt geb. 1871, Jurist, seit 1899 Richter in München, 1919–1924 Vorsit­zen­der des Volks­ge­richts, sympa­thi­sier­te mit den Putschis­ten; seine rechts­kon­ser­va­ti­ve Einstel­lung bewies er schon im Verfah­ren gegen Anton Graf Arco-Valley, der den ersten Minis­ter­prä­si­den­ten des Freistaa­tes Bayern, Kurt Eisner (USPD), am 21.2.1919 auf offener Straße erschos­sen hatte; wurde trotz Todes­stra­fe schon 1924 wieder auf freien Fuß gesetzt.1922–1932 Landge­richts­di­rek­tor, 1.9.1933 Präsi­dent OLG München, NSDAP-Mitglied seit 1.11.1933; Mitglied im NSRB, Akade­mie für Dt. Recht 1934, gest. 1941.

d) Die Staatsanwälte
Ehard, Hans, geb. 1887, Jurist, Dr. jur., seit 1919 Staats­an­walt im Bayer. Justiz­mi­nis­te­ri­um, 1924 Unter­su­chungs­füh­rer und II. Staats­an­walt im Hitler-Prozess, 1928–1933 Minis­te­ri­al­rat im Justiz­mi­nis­te­ri­um, 1933–1945 Präsi­dent des 5. Zivil­se­nats im OLG, 1946–1966 MdL (CSU) in Bayern, 1946–1954 und 1960–1962 bayer. Minis­ter­prä­si­dent, 1949–1954 CSU-Landes­vor­sit­zen­der, gest. 1980.
Steng­lein, Ludwig, geb. 1869, Reser­ve­of­fi­zier, Weltkriegs­teil­neh­mer als Batail­lons­kom­man­deur, Jurist im bayer. Justiz­dienst, 1923 Leiter der Staats­an­walt­schaft München I, 1924 I. Staats­an­walt im Hitler-Prozess, 1926 Landge­richts­prä­si­dent Bamberg, 1933 Senats­prä­si­dent des OLG Bayern, gest. 1934.

6. Quellen- und Literaturverzeichnis
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Peter Reichel
Septem­ber 2019

Peter Reichel ist Profes­sor für Politi­sche Wissen­schaf­ten im Ruhestand. Von 1983 bis 2007 lehrte er Histo­ri­sche Grund­la­gen am Insti­tut für Politik­wis­sen­schaft der Univer­si­tät Hamburg. Er lebt als freier Autor in Berlin. Zahlrei­che Veröf­fent­li­chun­gen zur deutschen Geschich­te und Gesell­schaft, insbe­son­de­re zur politi­schen Kultur­ge­schich­te Deutsch­lands im 19. und 20. Jahrhun­dert, unter anderem: «Politik mit der Erinne­rung. Gedächt­nis­or­te im Streit um die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Vergan­gen­heit» (2. Aufl. 1999), «Schwarz-Rot-Gold. Kleine Geschich­te deutscher Natio­nal­sym­bo­le nach 1945» (2005) und zuletzt «Der tragi­sche Kanzler: Hermann Müller und die SPD in der Weima­rer Republik» (2018).

Zitier­emp­feh­lung:

Reichel, Peter: „Der Prozess gegen Adolf Hitler, Deutsch­land 1924“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/hitler-adolf‑2/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

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