Witzleben, Erwin von , u.a.

bearbei­tet von
Prof. Dr. Wolfgang Benz

Deutsch­land 1944
Atten­tat vom 20. Juli 1944
Zweiter Weltkrieg

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Der Prozess gegen Erwin von Witzleben u.a.
Deutschland 1944

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Die Verhand­lung gegen Erwin von Witzle­ben und weite­re sieben Angeklag­te vor dem Volks­ge­richts­hof in Berlin am 7. und 8. August 1944 war in der Form des Schau­pro­zes­ses und als persön­li­cher Rache­akt Adolf Hitlers gegen Betei­lig­te des Atten­tats vom 20. Juli 1944 insze­niert. Es war das erste Verfah­ren gegen Betei­lig­te des Wider­stands­ak­tes, mit dem Graf Stauf­fen­berg als Mitglied der Militär­op­po­si­ti­on durch die Tötung Hitlers den Weg zur Überwin­dung des NS-Regimes und zur Beendi­gung des Zweiten Weltkrie­ges berei­ten wollte. Dem Prozess gegen Witzle­ben und Genos­sen folgten bis Frühjahr 1945 weite­re 50 VGH-Prozes­se gegen Betei­lig­te des Staats­streich-Versuchs am 20. Juli. Mehr als 110 Perso­nen wurden zum Tod verurteilt.

Der Prozess vor dem VGH, der im Großen Plenar­saal des Berli­ner Kammer­ge­richts durch­ge­führt wurde, hatte das politi­sche Ziel, die Verschwö­rer zu vernich­ten. Die zweitä­gi­ge Verhand­lung fand unter Ausschluss der Öffent­lich­keit statt, weil „Dinge zur Sprache gebracht werden könnten, die der Allge­mein­heit so ohne weite­res zuzufüh­ren wichti­ge Reichs­be­lan­ge berüh­ren könnte“. Trotz­dem war das Verfah­ren als Schau­pro­zess insze­niert. Der Saal war mit Haken­kreuz­fah­nen und einer Hitler­büs­te dekoriert. Das Publi­kum bestand aus ausge­wähl­ten Funktio­nä­ren, deren Namen in einer Liste dokumen­tiert wurden. Laut Proto­koll hatten sie ein „dienst­li­ches Inter­es­se kraft ihres Amtes im Staat, der NSDAP oder der Wehrmacht.“

Erwin von Witzle­ben als Angeklag­ter vor dem Volks­ge­richts­hof, Fotograf unbekannt, August 1944, © s.u.

Der Prozess­ver­lauf wurde von Reichs­tags­ste­no­gra­phen dokumen­tiert und in Foto- und Tonfilm­auf­nah­men festge­hal­ten. Die Akten des Verfah­rens sind vernich­tet bzw. verschol­len, darun­ter auch das offizi­el­le Steno­gramm. Die Filmauf­nah­men unter Leitung des Reichs­filmin­ten­dan­ten Hans Hinkel sollten propa­gan­dis­tisch verwer­tet werden, was aber nach anfäng­li­cher öffent­li­cher Präsen­ta­ti­on in der „Deutschen Wochen­schau“ wegen unerwünsch­ter Reaktio­nen des Publi­kums und intern geäußer­ter Kritik an Freis­lers demago­gi­scher Verhand­lungs­füh­rung unter­blieb. Die Filmauf­nah­men sind (im Bundes­ar­chiv Koblenz) erhal­ten, ebenso eine Nieder­schrift aus priva­ter Hand, die im Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zess als Beweis­do­ku­ment diente. 1945/46 wurden bei Rottach-Egern am Tegern­see in den Trümmern eines Lastzu­ges der Reichs­pro­pa­gan­dalei­tung Tonbän­der gefun­den, die dem offizi­el­len Steno­gramm zugrun­de lagen. Ihre Abschrif­ten dokumen­tie­ren ebenfalls das Prozessgeschehen.

Zweck und Ziel der Insze­nie­rung des Prozes­ses war auch die Demüti­gung der Angeklag­ten, die in abgetra­ge­ner Kleidung ohne Hosen­trä­ger erschei­nen mussten und vom Vorsit­zen­den verhöhnt und angebrüllt wurden. Den militä­ri­schen Status hatte ihnen ein Ehren­hof aus hohen Offizie­ren, dem u.a. die General­feld­mar­schäl­le Keitel und Runds­tedt sowie General­oberst Guderi­an angehör­ten, auf Weisung Hitlers aberkannt. Sie wurden am 4. August 1944 von Hitler aus der Wehrmacht ausge­sto­ßen. Das hatte außer der Demüti­gung auch die proze­du­ra­le Funkti­on, dass sie der Militär­ge­richts­bar­keit entzo­gen waren. Da der Witzle­ben-Prozess und die nachfol­gen­den Verfah­ren das Rache­be­dürf­nis des „Führers“ stillen sollten, standen die Todes­ur­tei­le von vornher­ein fest. Der VGH-Präsi­dent Dr. Roland Freis­ler beherrsch­te in blutro­ter Robe und praktisch allei­ne agierend die Szene vollkom­men. Die Urtei­le wurden zweiein­halb Stunden nach der Verkün­dung, am 8. August 1944, dem zweiten Verhand­lungs­tag, in der Straf­an­stalt Berlin-Plötzen­see auf beson­ders barba­ri­sche Art durch den Strang vollstreckt. Auch die Exeku­tio­nen wurden gefilmt.

2. Prozess­be­tei­lig­te

a) Die Angeklagten

Portrait Erwin von Witzle­ben,
General­feld­mar­schall,
Fotograf unbekannt, 1940, © s.u.

Erwin von Witzle­ben, geboren 1881 in Breslau, stamm­te aus einer Solda­ten­fa­mi­lie, besuch­te die preußi­schen Kadet­ten­an­stal­ten in Wahlstatt und Berlin-Lichter­fel­de, nahm als Offizier am Ersten Weltkrieg teil und wurde 1919 in die Reichs­wehr übernom­men. 1934 war er Befehls­ha­ber im Wehrkreis III (Berlin). 1936 zum General der Artil­le­rie beför­dert, war Witzle­ben im Sommer 1938 maßgeb­lich an der „Septem­ber­ver­schwö­rung“ (mit Oberst Oster, General Halder, General­ma­jor von Hase und General­leut­nant Hoepner) zur Besei­ti­gung Hitlers betei­ligt, die durch das „Münch­ner Abkom­men“ schein­bar gegen­stands­los wurde. Im Frank­reich­feld­zug war er Chef der 1. Armee und wurde im Juli 1940 zum General­feld­mar­schall beför­dert, im Frühjahr 1942 jedoch aus gesund­heit­li­chen Gründen bzw. wegen des Verdachts, der militä­ri­schen Opposi­ti­on anzuge­hö­ren, in die „Führer­re­ser­ve“ versetzt. In den Staats­streich­plä­nen, an denen er sich betei­lig­te, war ihm die Rolle des Oberbe­fehls­ha­bers der Wehrmacht zugedacht. Witzle­ben hielt sich am 20. Juli im OKH in der Berli­ner Bendler­stra­ße („Bendler­block“) auf. Am folgen­den Tag wurde er auf dem Gut seines Adjutan­ten Graf zu Lynar in Seese im Spree­wald verhaftet.

Erich Hoepner, geboren 1886 in Frankfurt/Oder, war Berufs­of­fi­zier, 1933 Chef des General­sta­bes des Wehrkreis­kom­man­dos I in Königs­berg, 1935 wurde er nach Berlin versetzt. In der Umgebung des General­obers­ten Ludwig Beck betei­lig­te er sich 1938 an den abgebro­che­nen Plänen der Militär­op­po­si­ti­on, Hitler durch einen Staats­streich zu stürzen. Als Oberbe­fehls­ha­ber der 4. Panzer­ar­mee verwei­ger­te Hoepner im Januar 1942 Hitlers Durch­hal­te­be­fehl und wurde aus der Wehrmacht ausge­sto­ßen. Er hatte darauf­hin wieder Kontakt zum militä­ri­schen Wider­stand. In der Planung der Verschwö­rer war er als Oberbe­fehls­ha­ber im Heimat­kriegs­ge­biet vorgesehen.

Hellmuth Stieff, 1901 in Deutsch-Eylau geboren, wurde nach dem Ersten Weltkrieg zum Offizier ausge­bil­det. Seit 1938 im General­stab, war er ab Herbst 1942 als Oberst Chef der Organi­sa­tion­ab­tei­lung im OKH. Unter dem Einfluss Henning von Tresc­k­ows schloss er sich im Sommer 1943 der Militär­op­po­si­ti­on an, betei­lig­te sich an den Vorbe­rei­tun­gen des Atten­tats auf Hitler. In der Nacht des 20. Juli 1944 wurde er in Ostpreu­ßen verhaf­tet, von der Gesta­po verhört und schwer misshandelt.

Albrecht von Hagen, 1904 geboren in Langen bei Bad Polzin (Pommern), war Jurist und nach kurzer Tätig­keit als Amtsrich­ter seit 1931 Syndi­kus einer Bank. Als Reser­ve­leut­nant nahm er am Frank­reich­feld­zug teil, von der Ostfront wurde er 1943 nach Ostpreu­ßen versetzt und tat Dienst im OKH unter General­ma­jor Stieff. Im Novem­ber 1943 und im Mai 1944 verwahr­te er Spreng­stoff­pa­ke­te für ein Atten­tat auf Hitler. Nach dem Atten­tat des 20. Juli wurde er verhaftet.

Paul von Hase, geboren 1885 in Hanno­ver, war seit 1906 Berufs­of­fi­zier. Wegen einer Erkran­kung nicht mehr kriegs­ver­wen­dungs­fä­hig, wurde er 1940 als General­leut­nant zum Stadt­kom­man­dan­ten von Berlin ernannt. Am 20. Juli 1944 befahl er die Abrie­ge­lung des Regie­rungs­vier­tels. Am Abend des geschei­ter­ten Putsches wurde er verhaftet.

Robert Bernar­dis, geboren 1908 in Innsbruck, trat 1928 in das öster­rei­chi­sche Bundes­heer ein und wurde in der Militär­aka­de­mie Wien und ab 1938 in der Kriegs­aka­de­mie Berlin ausge­bil­det, nach Front­ein­sät­zen in Polen, Frank­reich und an der Ostfront 1942 ins Allge­mei­ne Heeres­amt Berlin komman­diert und 1943 zum Oberst­leut­nant beför­dert. Nach dienst­li­chem Kontakt mit Graf Stauf­fen­berg nahm er ab Frühjahr 1944 an den Umsturz­pla­nun­gen teil. Am 20. Juli 1944 übermit­tel­te er die Einsatz-Befeh­le der Aktion „Walkü­re“ an die Wehrkommandos.

Fried­rich Karl Klausing, 1920 in München geboren, trat 1938 als Fahnen­jun­ker in die Wehrmacht ein, kämpf­te 1939/40 in Polen und Frank­reich und wurde 1943 bei Stalin­grad schwer verwun­det. Ins OKW versetzt, beglei­te­te er am 15. Juli 1944 als Adjutant Stauf­fen­berg ins Führer­haupt­quar­tier. Am 20. Juli hielt er sich im Bendler­block auf, konnte nach dem geschei­ter­ten Atten­tat fliehen, stell­te sich jedoch freiwil­lig der Gestapo.

Peter Graf Yorck von Warten­burg, 1904 in Klein Oels bei Breslau geboren, war Jurist und tat seit 1942 als Reser­ve­of­fi­zier Dienst im OKW. Mit Regime­kri­ti­kern und Angehö­ri­gen der Militär­op­po­si­ti­on in Kontakt disku­tier­te er im „Kreis­au­er Kreis“, der seinen Namen nach dem Treffen auf dem Gut des Grafen Moltke in Schle­si­en hatte. Grund­zü­ge einer Verfas­sungs- und Gesell­schafts­ord­nung nach dem Natio­nal­so­zia­lis­mus. Dem Kreis­au­er Kreis gehör­ten Angehö­ri­ge verschie­de­ner politi­scher Lager, Konser­va­ti­ve, Sozial­de­mo­kra­ten, Libera­le, evange­li­sche und katho­li­sche Chris­ten an. Im Januar 1944 überzeug­te Stauf­fen­berg Graf Yorck von Warten­burg von der Notwen­dig­keit des Atten­tats auf Hitler. Yorck von Warten­burg hielt sich am 20. Juli 1944 im Bendler­block auf und wurde dort verhaftet.

b) Vertei­di­ger
Wahlver­tei­di­ger waren nicht zugelas­sen, als Pflicht­ver­tei­di­ger waren bestellt die Rechtsanwälte
Dr. Arno Weimann (im Proto­koll fälsch­lich Weißmann)
Dr. Leonhard Schwarz
Dr. Reinhard Neubert, Justizrat
Dr. Gustav Schwarz
Dr. Kunz
Dr. Dr. Carl Falck
Hugo Bergmann
Hellmuth Boden

c) Gericht
Unter dem Vorsitz des VGH-Präsi­den­ten Dr. Roland Freis­ler tagte der Erste Senat des Volks­ge­richts­ho­fes in folgen­der Zusam­men­set­zung: Senats­prä­si­dent Günther Nebelung als Ersatz­vor­sit­zen­der, General der Infan­te­rie Reine­cke, Garten­tech­ni­ker und Klein­gärt­ner Hans Kaiser (Berlin), Kaufmann Georg Seuberth (Fürth) als ehren­amt­li­che beisit­zen­de Richter, Bäcker Emil Winter und Ingenieur Kurt Werni­cke als ehren­amt­li­che Ersatz­rich­ter, Volks­ge­richts­rat Lemmle als haupt­amt­li­cher beisit­zen­der bericht­erstat­ten­der Richter, Oberlan­des­ge­richts­rat Dr. Köhler als haupt­amt­li­cher bericht­erstat­ten­der Ersatzrichter.

Die Ankla­ge vertrat Oberreichs­an­walt Ernst Lautz, anwesend war ferner Oberstaats­an­walt Dr. Gerhard Görisch.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Der Witzle­ben-Prozess hat sowohl in der Geschich­te des Wider­stands gegen den NS-Staat wie auch als Dokument der Perver­tie­rung der Justiz zum Terror­in­stru­ment zentra­le Bedeu­tung. Das Regime wollte einer­seits durch die drako­ni­sche Bestra­fung der Wider­stands­kämp­fer jede Opposi­ti­on unter­drü­cken, und setzte auf die Wirkung des Tribu­nals in der Öffent­lich­keit. Zur Strate­gie gehör­te auch die Margi­na­li­sie­rung des Umfangs der Verschwö­rung. Die Resonanz der media­len Darstel­lung stand dann im Kontrast zur Absicht der Macht­ha­ber, die nicht daran inter­es­siert sein konnten, der „Volks­ge­mein­schaft“ die Motive, den tatsäch­li­chen Umfang und die ethische Berech­ti­gung der Verschwö­rung des 20. Juli 1944 vor Augen zu führen. Der Prozess gegen Witzle­ben und seine Mitan­ge­klag­ten, dem bis in die letzten Wochen des NS-Regimes ähnli­che Verfah­ren folgten, die von Sippen­haft gegen die Angehö­ri­gen beglei­tet waren, ist das Exempel für die Instru­men­ta­li­sie­rung der Justiz als Waffe gegen Anders­den­ken­de und als Vehikel der Durch­hal­te­pro­pa­gan­da im längst verlo­re­nen Krieg. Einer­seits sollte öffent­lich das Verbre­che­ri­sche des Staats­streichs vor Augen geführt werden, anderer­seits wurden die Täter als bedeu­tungs­lo­se Sekte diffa­miert. Wegen der negati­ven Reaktio­nen des Publi­kums wurde der Film über den Prozess zurück­ge­zo­gen. Die drako­ni­sche Behand­lung der Verschwö­rer und Mitwis­ser blieb unverändert.

4. Ankla­ge

Die Ankla­ge zielte darauf ab, die Verschwö­rer als „kleinen Kreis ehrver­ges­se­ner Lumpen“, ohne Rückhalt in der Wehrmacht und in der „Volks­ge­mein­schaft“ zu charak­te­ri­sie­ren und sie persön­lich als moralisch inferi­or zu denun­zie­ren. Der Oberreichs­an­walt warf den Angeklag­ten folgen­de Tat vor: „Sie haben im Inlan­de im Sommer 1944 als Teilneh­mer an einer zahlen­mä­ßig unbedeu­ten­den Führer­cli­que mutlos gewor­de­ner Offizie­re es unter­nom­men, den Führer durch feigen Mord zu töten, um sodann unter Besei­ti­gung des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Regimes die Gewalt über Heer und Staat an sich zu reißen und den Krieg durch würde­lo­ses Paktie­ren mit dem Feinde zu beenden“. Für diese, laut Freis­ler „ungeheu­er­lichs­te Ankla­ge, die in der Geschich­te des deutschen Volkes je erhoben worden ist“, forder­te der Oberreichs­an­walt wegen Hoch- und Landes­ver­rats für alle die Todes­stra­fe, vollzo­gen in der beson­ders schmach­vol­len Form durch den Strang, und Vermö­gens­ein­zug. Von der Forde­rung nach Entzug der bürger­li­chen Ehren­rech­te sah er ab, da sich die Angeklag­ten durch ihre Tat selbst aus der Volks­ge­mein­schaft ausge­schlos­sen hätten.

5. Vertei­di­gung

Obgleich im VGH die Straf­pro­zess­ord­nung formell galt, war der Vertei­di­gung in der Ära Freis­ler ab 1942 ledig­lich eine Statis­ten­rol­le zugedacht, was u.a. dadurch zum Ausdruck kam, dass sie erst nach der Ankla­ge­er­he­bung durch Überga­be der Ankla­ge­schrift aktiv werden konnte. Zur Vorbe­rei­tung, zum Kontakt mit Mandan­ten standen oft weniger als 72 Stunden zur Verfü­gung, Akten­ein­sicht war erschwert, die Ladung von Entlas­tungs­zeu­gen, das Beibrin­gen von Bewei­sen etc. praktisch nicht möglich. Das galt in beson­de­rem Maße in den Prozes­sen zum 20. Juli 1944. Im Witzle­ben-Prozess konnten die Vertei­di­ger erst unmit­tel­bar vor der Verhand­lung Kontakt mit ihren Mandan­ten aufneh­men. Eine syste­ma­tisch organi­sier­te Vertei­di­gung und die Entwick­lung von Strate­gien wäre, auch wenn der Wille dazu bestan­den hätte, de facto gar nicht möglich gewesen. Die meisten Vertei­di­ger waren aber offen­sicht­lich auch gar nicht willens, ihre Funkti­on entspre­chend tradi­tio­nel­ler Übung wahrzu­neh­men. Ob einge­schüch­tert durch die Dominanz Freis­lers oder als system­kon­for­me Werkzeu­ge der NS-Justiz – die Vertei­di­ger zeigten weder Rechts­be­wusst­sein noch standes­ge­mä­ßes Verhal­ten, sie erschie­nen vielmehr als eifri­ge Mitwir­ken­de der Terror­jus­tiz des NS-Regimes.

Die Offizi­al­ver­tei­di­ger am VGH erhiel­ten die Manda­te von der Anwalts­kam­mer. Die Zustim­mung des jewei­li­gen Senats hing nicht davon ab, ob sie Mitglied der NSDAP oder fanati­sche Regime­an­hän­ger waren. Biogra­phi­sche Details sind nur zu wenigen Anwäl­ten, die im Witzle­ben-Prozess vertei­dig­ten, bekannt. Neubert war ein promi­nen­ter Natio­nal­so­zia­list, Boden, Falck und Weimann haben im Vorfeld der Nürnber­ger Prozes­se eides­statt­li­che Erklä­run­gen über ihre Tätig­keit als Anwäl­te (jedoch nicht über ihre Mitwir­kung am Witzle­ben-Prozess) abgegeben.

Der Vertei­di­ger des Generals Stieff, Neubert, war Vorsit­zen­der der Berli­ner Anwalts­kam­mer und Präsi­dent der Reichs­rechts­an­walts­kam­mer, Preußi­scher Staats­rat, Mitglied des Reichs­tags und Inhaber zahlrei­cher weite­rer Positio­nen in der NSDAP und im Staat. Justiz­rat Neubert begnüg­te sich als Vertei­di­ger im Wesent­li­chen mit Erwägun­gen, ob beim Angeklag­ten Stieff „subjek­tiv von Landes­ver­rat gespro­chen“ werden könne, stimm­te aber der Ankla­ge vollin­halt­lich zu. Trotz­dem erreg­te er den Unmut Freis­lers und wurde bei den Folge­pro­zes­sen nur noch auf beson­de­ren Antrag als Offizi­al­ver­tei­di­ger berück­sich­tigt. Hellmuth Boden, seit 1929 als Rechts­an­walt zugelas­sen, war seit 1934 beim VGH. Er war nicht Mitglied der NSDAP, in der eides­statt­li­chen Erklä­rung 1946 führte er aus, dass es beim VGH auch unter Freis­lers Vorsitz möglich gewesen sei, ausführ­lich zu plädie­ren, dass aber nur zur Tat, nicht zu deren Motiven, gespro­chen werden durfte. Rechts­an­walt Falck, der im Witzle­ben-Prozess Bernar­dis vertei­dig­te, war 1884 geboren. Er hatte eine steile Beamten­kar­rie­re bis zum Oberprä­si­den­ten der preußi­schen Provinz Sachsen 1930 hinter sich. 1932 war er nach dem „Papen­streich“ in den einst­wei­li­gen Ruhestand versetzt und im Sommer 1933 als „natio­nal unzuver­läs­sig“ aufgrund des „Berufs­be­am­ten­ge­set­zes“ entlas­sen worden und dann als Anwalt tätig. Bei der Befra­gung 1946 erklär­te er dem US-Offizier, niemals in einem Verfah­ren vor dem VGH mitge­wirkt zu haben. Sein Kolle­ge Weimann, der Vertei­di­ger Witzle­bens, hatte 1924 als jüngs­ter Anwalt die Zulas­sung erhal­ten, er war seit 1934 am VGH tätig. 1946 gab er zu Proto­koll, dass die Vertei­di­gung vor dem VGH keine Kritik an politi­schen Zustän­den üben durfte, deshalb sei es unmög­lich und gefähr­lich gewesen, auf die jewei­li­ge Tat einzugehen.

Ob aus voraus­ei­len­dem Gehor­sam, ob aus Furcht vor Freis­ler, oder aus Resigna­ti­on, mit einer Ausnah­me zeigten sich alle Offizi­al­ver­tei­di­ger im Witzle­ben-Prozess als willfäh­ri­ge Mit-Vollstre­cker der geübten Gesin­nungs­jus­tiz. Der Vertei­di­ger Witzle­bens, Dr. Weimann bemüh­te sich beson­ders, die Ankla­ge zu bestä­ti­gen und in diesem Sinne seinen Mandan­ten zu belas­ten und als Person zu belei­di­gen. Auch Rechts­an­walt Leonhard Schwarz führte in seinem Plädoy­er aus, nicht zu Gunsten seines Mandan­ten, des Angeklag­ten Hoepner vortra­gen zu können. Ähnlich plädier­ten die Vertei­di­ger von Bernar­dis (Falck), Klausing (Boden) und Yorck von Warten­burg (Bergmann). Der Vertei­di­ger von Hases (Kunz) erklär­te eilfer­tig die Ankla­ge für zutref­fend. Ledig­lich Rechts­an­walt Gustav Schwarz setzte sich für seinen Mandan­ten von Hagen ein und scheu­te die Konfron­ta­ti­on mit Freis­ler nicht, um ausführ­lich auf Beihil­fe statt Mittä­ter­schaft zu plädie­ren, im vergeb­li­chen Versuch, das Leben des Angeklag­ten von Hase zu retten.

6. Urteil

Die schon vor dem Verfah­ren festste­hen­den Todes­ur­tei­le sollten auf Befehl Hitlers inner­halb von zwei Stunden nach Verkün­di­gung vollstreckt werden. Rechts­mit­tel waren nicht möglich. Die Hinrich­tung am frühen Abend des 8. August 1944 wurde formal durch das Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um unmit­tel­bar angeord­net. Seelsor­ge­ri­scher Zuspruch war, ebenfalls durch Hitler persön­lich, verbo­ten. Trotz­dem gelang es den Gefäng­nis­geist­li­chen, deren Aufga­be es war, Verur­teil­te zur Hinrich­tung zu beglei­ten, dem katho­li­schen Pfarrer Peter Buchholz (1888–1963) und seinem evange­li­schen Kolle­gen Dr. Harald Poelchau (1903–1972), die Todes­kan­di­da­ten kurz zu kontak­tie­ren. Buchholz, der ab Mai 1943 im Gefäng­nis Plötzen­see arbei­te­te, stand dem Wider­stand inner­lich nahe. Poelchau, seit 1933 im Dienst der Straf­an­stalt, gehör­te seit 1941 dem Kreis­au­er Kreis des Wider­stands an, ohne entdeckt zu werden. Beide Geist­li­chen übermit­tel­ten den Angehö­ri­gen verur­teil­ter Regime­geg­ner deren letzte Botschaf­ten. Hellmuth Stieff konver­tier­te bei der Begeg­nung mit Buchholz kurz vor seinem Tod zum katho­li­schen Glauben. Das Urteil gegen Witzle­ben und seine Mitan­ge­klag­ten wurde durch das Gesetz zur Wieder­gut­ma­chung natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unrechts in der Straf­rechts­pfle­ge vom 31.5.1946 aufge­ho­ben. Am 25.8.1998 erklär­te der Deutsche Bundes­tag den Volks­ge­richts­hof zum „Terror­in­stru­ment zur Durch­set­zung der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Willkür­herr­schaft“ und hob sämtli­che Entschei­dun­gen per Gesetz auf.

Gedenk­ta­fel für Erwin von Witzle­ben, Erwin-von-Witzle­ben-Grund­schu­le
in Berlin Charlot­ten­burg, Januar 2010, © s.u.

7. Wirkung und Wirkungsgeschichte

Als unmit­tel­ba­re Wirkung des Prozes­ses war beabsich­tigt, nicht nur die Aussichts­lo­sig­keit von Wider­stand vor Augen zu führen und die Bindung an „den Führer“ zu stärken, sondern auch Opposi­ti­on gegen die Staats­füh­rung schlecht­hin als Vater­lands­ver­rat zu ächten. Dieser Gesichts­punkt hatte über das Ende des NS-Regimes hinaus Bedeu­tung. Mindes­tens bis in die 1960er Jahre blieb der Wider­stand der Offizie­re in der Bundes­re­pu­blik umstrit­ten. Ungeach­tet der offizi­el­len Ehrung der Wider­stands­kämp­fer des 20. Juli 1944 wurde disku­tiert, ob sie durch den Bruch des Eides auf Hitler nicht Vater­lands­ver­rat began­gen hätten und ob es während des Krieges nicht Pflicht gewesen wäre, zuerst die „äußeren Feinde“ zu bekämp­fen, ehe an die Besei­ti­gung des Unrechts­re­gimes durch gewalt­sa­men Sturz der Macht­ha­ber gedacht werden durfte. Der Gedan­ke des Wider­stands­rechts gegen den Unrechts­staat setzte sich ungeach­tet solcher Vorbe­hal­te in der politi­schen Kultur der Bundes­re­pu­blik durch. Dazu trugen Zeitge­schichts­for­schung und politi­sche Bildung erheb­lich bei, indem sie den Witzle­ben-Prozess als beispiel­haft für das Wesen des NS-Regimes darstellten.

8. Würdi­gung

Der Prozess hatte auch die Funkti­on, den im Schwin­den begrif­fe­nen Führer­my­thos zu stärken und die Schlag­kraft des NS-Systems zu bewei­sen. Deshalb wurde weniger als drei Wochen nach dem Atten­tat auf Hitler das erste Verfah­ren gegen Witzle­ben u.a. als buchstäb­lich „kurzer Prozess“ geführt. Der Prozess sollte die Geschlos­sen­heit der „Volks­ge­mein­schaft“ und deren Überein­stim­mung mit der Führung demons­trie­ren. Er ist ein letzter Höhepunkt dikta­to­ri­scher Macht und beweist in der Person Roland Freis­lers die Unter­wer­fung der Justiz unter den „Führer­wil­len“. Freis­ler (1893–1945), seit 1925 Mitglied der NSDAP, 1933 Staats­se­kre­tär im preußi­schen bzw. Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um, ab 10.8.1942 Präsi­dent des VGH, hatte als promi­nen­ter Justiz­funk­tio­när gefor­dert, die „autori­ta­ti­ven Willens­kund­ge­bun­gen des Führers und die im Partei­pro­gramm der NSDAP enthal­te­nen Grund­for­de­run­gen“ bei der Rechts­an­wen­dung durch­zu­set­zen. Entspre­chend solcher Absage an die Rechts­staat­lich­keit wurde nicht nur prozes­su­al willkür­lich nach politi­scher Zweck­mä­ßig­keit verfah­ren, sondern auch im Straf­maß. Im Jahr 1941 hatte der Volks­ge­richts­hof 102 Todes­ur­tei­le gefällt. Unter der Präsi­dent­schaft Freis­lers ab 1942 stieg die Zahl auf 2097 im Jahr 1944. Insge­samt fällte der VGH 5200 Todes­ur­tei­le. Die politi­sche Straf­jus­tiz handel­te generell nach den Postu­la­ten Freis­lers. Die VGH-Prozes­se unter seiner Präsi­dent­schaft waren sympto­ma­tisch für den Unrechts­staat. Mit hoher Symbol­kraft konsti­tu­ier­te sich am 18. Oktober 1945 in dem Saal des Berli­ner Kammer­ge­richts, in dem der Witzle­ben-Prozess statt­ge­fun­den hatte, das Inter­na­tio­na­le Tribu­nal gegen die Haupt­kriegs­ver­bre­cher, das dann in Nürnberg tagte.

9. Quellen und Literatur

Das Proto­koll der Verhand­lung diente im Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zess 1945/46 als Beweis­do­ku­ment PS 3881 und wurde publi­ziert in der Serie Trial of the Major War Crimi­nals before The Inter­na­tio­nal Milita­ry Tribu­nal (IMT), Band XXXIII, Nurem­berg 1949, S. 300–530. (deutsch: Der Prozeß gegen die Haupt­kriegs­ver­bre­cher vor dem Inter­na­tio­na­len Militär­ge­richts­hof, Bd. 1–42, Nürnberg 1947–1949). Nürnber­ger Dokumen­te NG 400 (Boden), NG 401 (Falck), NG 553 (Weimann).
Lautar­chiv des Deutschen Rundfunks (Hrsg.): Volks­ge­richts­hof-Prozes­se zum 20. Juli 1944. Transkrip­te von Tonband­fun­den, Frank­furt a.M. 1961.

Benz, W.: Im Wider­stand. Größe und Schei­tern der Opposi­ti­on gegen Hitler, München 2019.
Brakel­mann, G.: Peter Yorck von Warten­burg 1904–1944. Eine Biogra­phie, München 2012.
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Wolfgang Benz
März 2020

Wolfgang Benz ist Histo­ri­ker, als Profes­sor der Techni­schen Univer­si­tät Berlin leite­te er von 1990 bis 2011 das Zentrum für Antise­mi­tis­mus­for­schung in Berlin. Unter seinen zahlrei­chen Veröf­fent­li­chun­gen zur Zeitge­schich­te und zur Vorur­teils­for­schung mit den Schwer­punk­ten Weima­rer Republik, Natio­nal­so­zia­lis­mus, deutsche Geschich­te nach 1945 erschie­nen zuletzt: Im Wider­stand. Größe und Schei­tern der Opposi­ti­on gegen Hitler (München 2019) und Wie es zu Deutsch­lands Teilung kam. Vom Zusam­men­bruch zur Gründung der beiden deutschen Staaten (München 2018).

Zitier­emp­feh­lung:

Benz, Wolfgang: „Der Prozess gegen Erwin von Witzle­ben u.a., Deutsch­land 1944“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/witzleben-erwin-v-u‑a/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Links

Stiftung 20. Juli 1944

Dokumen­ta­ti­on auf YouTube: Wider­stand – Kampf gegen Hitler, Teil 7: Das Ende

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Bundes­ar­chiv Bild 146‑1978-043–13, Erwin v. Witzle­ben, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE

© Bundes­ar­chiv Bild 151–12-16, Volks­ge­richts­hof, Erwin v. Witzle­ben, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE

© Berlin, Gedenk­ta­fel Halem­weg 34 (CharN) Erwin von Witzle­ben, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0, OTFW

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