Mahler, Horst

bearbei­tet von
Jonas Brosig

Deutsch­land 1969
Landfriedensbruch
Anti-Sprin­ger Demonstration

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Der Prozess gegen Horst Mahler
Deutschland 1969

1. Prozess­ge­schich­te
Protes­te brauchen Öffent­lich­keit und kommen schwer­lich ohne Symbo­lik aus. Sie benöti­gen Identi­fi­ka­ti­ons­fi­gu­ren, auf die sich die Sympa­thien ihrer Träger richten, nicht weniger als Feind­bil­der, in denen sich die Missstän­de gleich­sam perso­ni­fi­zie­ren. Je schär­fer der Kontrast zwischen diesen Polen hervor­tritt, desto unver­söhn­li­cher stehen sich zumeist auch die Akteu­re gegen­über. Ein direk­tes Aufein­an­der­tref­fen ist dabei eher selten; Findet es dennoch statt, führt es beina­he notwen­dig zu einer erhöh­ten öffent­li­chen Aufmerksamkeit.

Es ist wichtig sich diesen schema­ti­schen Zusam­men­hang zu verge­gen­wär­ti­gen, will man die enorme Symbol­kraft des Straf­pro­zes­ses verste­hen, der im Novem­ber 1969 vor dem Berli­ner Landge­richt in Moabit gegen den Rechts­an­walt und Straf­ver­tei­di­ger Horst Mahler eröff­net wurde.

Eine illus­tre Reihe von Perso­nen des öffent­li­chen Lebens nahm in verschie­de­ner Funkti­on an der Verhand­lung teil, und so war es keines­falls ausschließ­lich die Promi­nenz des als „APO-Anwalt“ bekann­ten Mahler, die den Prozess zu einem Schlag­licht der späten 1960er Jahre werden ließ: Sein Spezi­fi­kum erwuchs ihm vielmehr aus dem Aufein­an­der­tref­fen der „68er“-Bewegung mit dem von der Vertei­di­gung als Zeuge gelade­nen Verle­ger Axel Sprin­ger, jenem Mann mithin, der die Aversio­nen der Studen­ten wie kein Zweiter auf sich zog und ihnen als Inbegriff des gleicher­ma­ßen reichen wie skrupel­lo­sen Meinungs­ma­chers galt. Eine Begeg­nung von vergleich­bar symbol­haf­tem Charak­ter wäre in der Gemenge­la­ge „1968“ kaum möglich gewesen, und es liegt nahe, dass sie von Betei­lig­ten wie Beobach­tern auch als eben solche verstan­den wurde.

Zum Zeitpunkt der Prozess­eröff­nung lagen die Gescheh­nis­se, über die während der folgen­den Monate verhan­delt werden sollte, bereits über ein Jahr zurück. In der Erinne­rung der Protes­tie­ren­den waren sie gleich­wohl leben­dig: Die Schüs­se, mit denen der 23-jähri­ge Rechts­ex­tre­mist Josef Bachmann am 11. April 1968 den Wortfüh­rer der Studen­ten, Rudi Dutsch­ke, lebens­ge­fähr­lich verletzt hatte, führten zu den schwers­ten Krawal­len in der Geschich­te der Bundes­re­pu­blik. Beson­ders heftig fielen die sogenann­ten Oster­un­ru­hen in West-Berlin aus, wo sich am Abend des Atten­tats ein Demons­tra­ti­ons­zug von der Freien Univer­si­tät in Richtung des Axel-Sprin­ger-Verlags­ge­bäu­des in Bewegung setzte. Dort angekom­men, liefer­ten die Demons­tran­ten sich Schar­müt­zel mit den zum Schutz der Konzern­zen­tra­le zusam­men­ge­zo­ge­nen Polizei­be­am­ten, das Verlags­ge­bäu­de wurde im Laufe der Aktion durch Stein­wür­fe und Brand­sät­ze beschä­digt. Auch am folgen­den Tag kam es, diesmal am Lehni­ner Platz, zu schwe­ren Ausschrei­tun­gen, bei denen unter anderem ein Wasser­wer­fer in Mitlei­den­schaft gezogen wurde. Da Mahler beide Tage an Veran­stal­tun­gen im Vorfeld als Redner teilge­nom­men hatte und Aufnah­men ihn an der Spitze der Demons­tra­ti­ons­zü­ge zeigten, wurde er nun, ein halbes Jahr nach Abschluss des Ermitt­lungs­ver­fah­rens, unter anderem als Rädels­füh­rer angeklagt.

Die Haupt­ver­hand­lung wurde am 10. Novem­ber 1969 eröff­net und endete nach 28 Prozess­ta­gen und knapp vier Monate später mit der Verur­tei­lung Mahlers zu einer zehnmo­na­ti­gen Gefäng­nis­stra­fe auf Bewäh­rung. Der Prozess zählt zu einer Reihe medial inten­siv beglei­te­ter Verfah­ren gegen Angehö­ri­ge der Außer­par­la­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on (APO), die aus Sicht der Angeklag­ten als große Erfol­ge zu werten sind. Dies gilt weniger mit Blick auf das Straf­maß als vielmehr in Bezug auf die Öffent­lich­keit, die die Prozess­be­tei­lig­ten für sich und ihr politi­sches Anlie­gen zu erzeu­gen vermochten.

Gemes­sen an seinem propa­gan­dis­ti­schen Erfolg für das Anlie­gen der „68er“-Protestbewegung steht das Verfah­ren daher neben den Prozes­sen gegen die Kommu­nar­den Fritz Teufel und Rainer Langhans (1967) und dem Frank­fur­ter Kaufhaus­brand-Prozess (1968). Das media­le Echo des Mahler-Prozes­ses ist dabei eng mit der auf die Öffent­lich­keit zielen­den Vertei­di­gung der Rechts­an­wäl­te Schily und Groene­wold verbun­den. Der Coup, den die Vertei­di­gung mit der Verneh­mung des nur höchst wider­wil­lig sich fügen­den Entlas­tungs­zeu­gen Sprin­ger lande­te, war zu Prozess­be­ginn keines­wegs abseh­bar, in der Endpha­se der Haupt­ver­hand­lung aller­dings wurde er zum drama­tur­gi­schen Höhepunkt.
Zwar war es formal unmög­lich, das Verfah­ren in ein Tribu­nal über Sprin­gers Medien­macht zu verwan­deln, jedoch verstan­den es Mahlers Anwäl­te mittels einer geschick­ten Zeugen­aus­wahl und wissen­schaft­li­cher Gutach­ten, eben diesen Eindruck zu erzeu­gen: Mit Heinrich Albertz und Klaus Schütz erschie­nen der ehema­li­ge und der Regie­ren­de Bürger­meis­ter West-Berlins im Zeugen­stand, der Kabaret­tist Wolfgang Neuss betätig­te sich für eine Sitzung als Proto­kol­lant der Vertei­di­gung. Wolfgang Fritz Haug, der Gründer der Zeitschrift „Das Argument“, steuer­te ein Gutach­ten zu Lasten Sprin­gers bei, und die Exper­ti­se des Hanno­ve­ra­ner Sozial­psy­cho­lo­gen Peter Brück­ner war vernich­tend. Vervoll­stän­digt wurde dieser Eindruck durch die Aussa­ge des Atten­tä­ters Bachmann, der zuvor angege­ben hatte, sein Wissen über Dutsch­ke „aus Sprin­ger-Zeitun­gen“ (S. 147 des Proto­kolls der Haupt­ver­hand­lung) zu haben. Als Axel Sprin­ger nach wieder­hol­tem, demons­tra­ti­vem Fernblei­ben am 25. Verhand­lungs­tag (04.03.1970) schließ­lich doch noch in den Zeugen­stand treten musste, stand sein Auftritt somit unter denkbar schlech­ten Vorzei­chen. Die Vermei­dungs­stra­te­gie hatte zu seinem Bild in der Öffent­lich­keit ein Übriges getan: Nach der Verneh­mung durch Schily und Groene­wold berich­te­te die Frank­fur­ter Rundschau, dass „[d]as seltsa­me Versteck­spiel des Axel Sprin­ger“, der vor Gericht „in verwir­ren­der Szene­fol­ge den Richard Kimble der West-Berli­ner Justiz“ abgebe, nun ein Ende gefun­den habe (Krumm, Das seltsa­me Versteck­spiel des Axel Sprin­ger, in: FR v 05.03.1970, Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz).

Angesichts solcher Bericht­erstat­tung dürfte auf Seiten Sprin­gers der Umstand, dass Horst Mahler im Laufe der Sitzung in Ordnungs­haft genom­men wurde, kaum für Genug­tu­ung gesorgt haben. Mahler hatte den Zeugen Sprin­ger wieder­holt als „Angeklag­ten Sprin­ger“ und schließ­lich als „Würst­chen“ bezeichnet.

2. Prozess­be­tei­lig­te
a) Der Angeklagte
Käme ein deutscher Histo­ri­ker auf die Idee, sich des nicht gerade vielver­spre­chen­den Sujets wechsel­haf­ter Biogra­fien anzuneh­men, fände Horst Mahler dabei wahrschein­lich Erwäh­nung (Ausführ­lich: Fischer, Horst Mahler, S. 39–51; Jander, Horst Mahler, in: Kraus­haar (Hg.), Die RAF und der linke Terro­ris­mus. 2 Bde., S. 372–397). In der Geschich­te der Bundes­re­pu­blik gibt es nur wenige Lebens­läu­fe, die in ähnli­cher Weise von Extre­men und Wider­sprü­chen gekenn­zeich­net sind wie die des notori­schen Queru­lan­ten Mahler: Ende der 1960er Jahre „APO-Anwalt“ und Kopf der „68er“-Bewegung, 1970 Mitbe­grün­der der RAF und bald darauf ihr Paria; in Haft schließ­lich selbst­er­nann­ter Hegel-Guru, nach der Entlas­sung erneut bürger­li­cher Jurist, seit Ende der 1990er Jahre jedoch und vor allem: Neona­zi, „NPD-Anwalt“ und unver­bes­ser­li­cher Holocaust­leug­ner. Allein in einer mitun­ter demons­tra­tiv vorge­tra­ge­nen Verach­tung des deutschen Staats­we­sens (nach 1945) vermag der biogra­fi­sche Blick ein gewis­ses Leitmo­tiv auszumachen.

Horst Mahler wurde 1936 im schle­si­schen Haynau als Sohn einer bürger­li­chen, vom Natio­nal­so­zia­lis­mus gepräg­ten Familie geboren (Fischer, Mahler, S. 40). Die Flucht vor der Roten Armee führte die Familie 1945 zunächst ins sachsen-anhal­ti­sche Roßlau, bevor sie 1949 nach West-Berlin weiter­zog. Nach der Allge­mei­nen Hochschul­rei­fe nahm Mahler, geför­dert von der Studi­en­stif­tung des deutschen Volkes, ein Studi­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten an der erst wenige Jahre zuvor gegrün­de­ten Freien Univer­si­tät Berlin auf. Als Student gehör­te er 1955 der Verbin­dung Lands­mann­schaft Thurin­gia Berlin an, trat 1956 in die SPD ein und, aufgrund eines Unver­ein­bar­keits­be­schlus­ses, aus der Verbin­dung wieder aus.

Zum Austritt aus der SPD, die sich mit dem Godes­ber­ger Programm 1959 weitge­hend von ihren marxis­ti­schen Wurzeln entfernt hatte, kam es nur wenige Jahre später. Seit 1960 war Mahler Mitglied des Sozia­lis­ti­schen Deutschen Studen­ten­bun­des (SDS), der aufgrund seines allge­mein­po­li­ti­schen Engage­ments 1961 aus der Partei ausge­schlos­sen wurde. Die Aktivi­tä­ten des SDS, der sich während der folgen­den Jahre zur Organi­sa­ti­ons­zen­tra­le der APO entwi­ckel­te, prägte Mahler bis in die Endpha­se der Protest­be­we­gung maßgeb­lich mit. Öffent­li­che Bekannt­heit erlang­te er vor allem als „APO-Anwalt“. Er vertei­dig­te eine Reihe bekann­ter Akteu­re der Protest­be­we­gung, die sich seit Mitte der 1960er Jahre formiert hatte, darun­ter Beate Klars­feld, Fritz Teufel, Rainer Langhans und die damals noch weniger bekann­ten Kaufhaus­brand­stif­ter Gudrun Ensslin und Andre­as Baader (Vgl. Reine­cke, Otto Schily, S. 74).

Ab April 1967 gehör­te Mahler als Vorstands­mit­glied dem Republi­ka­ni­schen Club (RC) West-Berlin und gleich­zei­tig dem Vorstand des dorti­gen SDS an, eine Perso­nal­uni­on, die sich vor allem für die im RC erdach­te und vom SDS forcier­te Kampa­gne „Enteig­net Sprin­ger“ als wirkungs­voll erwei­sen sollte. Gemein­sam mit Hans-Chris­ti­an Ströbe­le, Klaus Eschen und Ulrich K. Preuß gründe­te Mahler 1969 das Sozia­lis­ti­sche Anwalts­kol­lek­tiv, das sich wesent­lich auf die Straf­ver­tei­di­gung von APO-Angehö­ri­gen verleg­te. Das Jahr 1970 markiert den tiefen Bruch mit der bürger­li­chen Existenz. Im Frühjahr trifft Mahler die mittler­wei­le unter­ge­tauch­ten Andre­as Baader, Gudrun Ensslin und Astrid Proll, um die Möglich­kei­ten einer bewaff­ne­ten Gruppe in der Bundes­re­pu­blik auszu­lo­ten. Wenige Wochen später, nach der Befrei­ung des zwischen­zeit­lich festge­nom­me­nen Baader, reist er mit den übrigen Gründungs­mit­glie­dern der RAF in ein Ausbil­dungs­la­ger der paläs­ti­nen­si­schen Al-Fatah nach Jorda­ni­en, um sich dort das Know-How für den bewaff­ne­ten Kampf anzueig­nen. Zurück in der Bundes­re­pu­blik, ist das Leben im Unter­grund jedoch von unfrei­wil­lig kurzer Dauer. Mahler wird, wie vier seiner Mitstrei­te­rin­nen, vor einer konspi­ra­ti­ven Wohnung in Berlin von der Polizei abgefan­gen und verhaf­tet. Der nunmehr kompro­miss­lo­se Blick auf die westdeut­sche Gesell­schaft und ihre Ordnung wird an einem Ausspruch gegen­über seinen Richtern deutlich: „Mit den Bütteln des Kapitals spricht man nicht, auf die schießt man.“ (Horst Mahler, zitiert nach: N. N., „Wir brauchen mehr Gelas­sen­heit“, in: Der Spiegel Nr. 35, S. 34) Zu diesem Zeitpunkt hatte Mahler den Pfad des Terro­ris­mus bereits beschrit­ten, Ende 1969 stand jedoch in erster Linie ein proto­ty­pi­scher „Links­an­walt“ vor Gericht, der die Klavia­tur des politi­schen Straf­pro­zes­ses wie kaum ein Zweiter beherrsch­te. Als Vertre­ter der Witwe Benno Ohnes­orgs im Prozess gegen den Polizis­ten (und, wie sich 2009 heraus­stel­len sollte, IM des MfS) Karl-Heinz Kurras, Vertei­di­ger der Berli­ner Kommu­nar­den Teufel und Langhans sowie schließ­lich im Frank­fur­ter Kaufhaus­brand-Prozess hatte sich Mahler Wissen aneig­nen können, das ihm für die politi­schen Zwecke und Ziele in seinem eigenen Prozess nun von größtem Nutzen war. Als führen­des Mitglied des RC West-Berlin sowie des West-Berli­ner SDS war er zudem eines der bekann­tes­ten Gesich­ter der „68er“-Bewegung.

b) Die Verteidiger
Als Straf­ver­tei­di­ger fungier­ten der West-Berli­ner Anwalt Otto Schily und der Hambur­ger Anwalt Kurt Groenewold.
Otto Schily wurde am 20. Juli 1932 in Bochum geboren. Als Sohn einer Familie des libera­len Bürger­tums, die auf eine gewis­se künst­le­ri­sche Tradi­ti­on zurück­bli­cken konnte, betätig­te er sich als Jugend­li­cher im musischen Bereich, ehe er nach dem Abitur 1952 das Studi­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten aufnahm. Das von finan­zi­el­len Sorgen unbehel­lig­te Studi­um umfass­te neben den obliga­to­ri­schen Veran­stal­tun­gen der Juris­ten­aus­bil­dung auch Vorle­sun­gen in Litera­tur und Philo­so­phie, das Erste Staats­examen glück­te erst im zweiten Anlauf (Michels, Schily, S. 40).

Schilys Zulas­sung als Rechts­an­walt erfolg­te 1963 in West-Berlin. In der vom Kalten Krieg gepräg­ten und durch die Mauer geteil­ten „Front­stadt“ kam Schily mit der sich formie­ren­den außer­par­la­men­ta­ri­schen Protest­be­we­gung in Berüh­rung. Sein politi­sches Selbst­ver­ständ­nis entstand in dieser Zeit unter dem Eindruck des US-ameri­ka­ni­schen Kriegs in Vietnam und war gekenn­zeich­net von einer distan­zier­ten Haltung gegen­über einem hieran inner­lich unbetei­lig­ten Bürger­tum (Michels, Schily, S. 40). Dass Schily rasch in Kontakt zum Gründer­kreis des RC und dessen Führungs­rie­ge um Horst Mahler geriet (Reine­cke, Schily, S. 65), verwun­dert daher ebenso wenig wie seine Bereit­schaft, als Vertre­ter der Neben­kla­ge im Prozess gegen Karl-Heinz Kurras aufzu­tre­ten. Mahler selbst, der die Familie des Todes­op­fers Benno Ohnes­org vertrat, hatte ihm die Zusam­men­ar­beit angebo­ten (Michels, Schily, S. 51). Mit der Übernah­me dieses Mandats trat Schily erstmals als Teil jener Gruppe zumeist jünge­rer Anwäl­te in Erschei­nung, deren bekann­tes­ter Vertre­ter bis dato Mahler gewesen war und für die später im politi­schen Sprach­ge­brauch das Label der „Links­an­wäl­te“ benutzt wurde. Eine Folge dieser neuen Aktivi­tä­ten war, dass er seine bishe­ri­ge Kanzlei verlas­sen musste (Reine­cke, Schily, S. 102).

Der Prozess gegen Mahler macht Schily zu einem der bekann­tes­ten Straf­ver­tei­di­ger Deutsch­lands: 1974 wird er, unter anderem neben Rolf Bossi und Fried­rich Karl Kaul, in einer Stern-Serie über Deutsch­lands Straf­ver­tei­di­ger porträ­tiert (Vgl. Serke, Der Einzel­gän­ger, in: Stern Nr. 12 (1974), S. 101–111). Seine weite­re Karrie­re ist hinläng­lich bekannt: Vertei­di­ger von Gefan­ge­nen der RAF, im Jahre 1980 Mitbe­grün­der der Partei der Grünen, ab 1987 Mitglied des Bundes­tags, 1989 schließ­lich Wechsel zur SPD. 1998 folgt die Ernen­nung zum Bundes­mi­nis­ter des Innern, nach den Anschlä­gen auf das World Trade Center vom 11. Septem­ber 2001 verbin­det sich sein Name mit einer massi­ven Kompe­tenz­er­wei­te­rung der seinem Minis­te­ri­um nachge­ord­ne­ten Sicher­heits­be­hör­den. Eine Laune des Schick­sals führt Schily zu Beginn der Nuller­jah­re mit dem mittler­wei­le auf der extre­men Rechten stehen­den Mahler erneut in den Gerichts­saal, dieses Mal vor das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt: Im NPD-Verbots­ver­fah­ren steht Schily als Bundes­in­nen­mi­nis­ter auf Seiten des Verbots­an­trag­stel­lers, nament­lich der Bundes­re­gie­rung, Mahler als Anwalt des Antrags­geg­ners auf Seiten der NPD. Das Verfah­ren schei­ter­te, da drei der sieben Verfas­sungs­rich­ter die Tätig­keit von V‑Leuten in der Partei­füh­rung als Verfah­rens­hin­der­nis bewerteten.

Zwischen 1967 und 1970 arbei­te­ten Schily und Mahler in Straf­sa­chen überaus erfolg­reich zusam­men. Im Prozess gegen seinen zeitwei­li­gen Wegge­fähr­ten und Förde­rer konnte Schily seine Quali­tä­ten als Vertei­di­ger erstmals auch einer breite­ren Öffent­lich­keit präsen­tie­ren. Sprin­ger, der von Schily ins Verhör genom­men wurde, soll im Anschluss an den Prozess gesagt haben: „Der Mann ist großar­tig. Schade, dass er auf der anderen Seite steht. Den würde ich sonst zu meinem Justi­ti­ar machen.“ (Zitiert nach: Reine­cke, Schily, S. 112)

Der am 3. April 1937 in Hambur­ger gebore­ne Straf­ver­tei­di­ger Kurt Groene­wold begann seine Tätig­keit als Rechts­an­walt 1965. Über familiä­re Verbin­dun­gen zur litera­risch-künst­le­ri­schen Bohème kam er früh in Kontakt zu gesell­schafts- und obrig­keits­kri­ti­schen Kreisen in Hamburg und Berlin, von Bedeu­tung war hier vor allem die Verbin­dung seiner Schwes­ter mit dem Kabaret­tis­ten Wolfgang Neuss. Während seines Jurastu­di­ums beein­druck­ten ihn der Jerusa­le­mer Eichmann-Prozess und die Frank­fur­ter Auschwitz­pro­zes­se nachhal­tig (Vgl. Gespräch mit Kurt Groene­wold, in: Diewald-Kerkman­n/ Gilcher-Holtey (Hgg.): Zwischen den Fronten, S. 49–74, hier S. 51). Durch Bekannt­schaft mit der Berli­ner Szene um Neuss, Mahler und Klaus Wagen­bach beglei­te­te er die Entwick­lung der Protes­te zunächst als Beobach­ter, lernte jedoch auch ihre späte­ren Ikonen und Wortfüh­rer kennen. Im symbol­träch­ti­gen Jahr 1968 übernahm Groene­wold in mehre­ren Prozes­sen gegen APO-Angehö­ri­ge das Mandat, so etwa nach den Demons­tra­tio­nen vor dem Hambur­ger Sprin­ger-Verlags­haus infol­ge des Atten­tats auf Rudi Dutsch­ke (Vgl. Demons­tra­tio­nen gegen Sprin­ger, Homepage Groenewold).
Als Vertei­di­ger im Straf­pro­zess gegen Horst Mahler konnte er also bereits auf Erfah­run­gen in politi­schen Straf­sa­chen zurück­grei­fen. Dieser Tätig­keit sollten eine Reihe von Manda­ten im Rahmen öffent­lich­keits­wirk­sa­mer Straf­ver­fah­ren folgen, so etwa im Hambur­ger Ekhof­stra­ße-Prozess, gegen ehema­li­ge Angehö­ri­ge des Sozia­lis­ti­schen Patien­ten­kol­lek­tivs (SPK) 1972 und gegen die wegen Mitglied­schaft in der RAF angeklag­te Margrit Schil­ler (Vgl. Brosig, Prozess gegen die Mitglie­der des SPK, Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se). Groene­wolds Name ist jedoch wie bei den meisten der als „Links-“ bzw. „Terro­ris­ten­an­wäl­te“ diffa­mier­ten Straf­ver­tei­di­ger wesent­lich mit dem Stamm­heim-Verfah­ren gegen die bekann­tes­ten Mitglie­der der RAF ab 1972 verknüpft. Als einer der drei Wahlver­tei­di­ger Andre­as Baaders baute er gemein­sam mit Hans-Chris­ti­an Ströbe­le das sogenann­te Info-System auf, welches nach Groene­wolds Darstel­lung von gemein­schaft­li­chen Erklä­run­gen der Angeklag­ten in Prozes­sen gegen die Black Panther in den USA inspi­riert war und der politi­schen Vertei­di­gung dienen sollte (Vgl. Gespräch mit Kurt Groene­wold, in: Diewald-Kerkman­n/­Gil­cher-Holtey (Hgg.): Zwischen den Fronten, S. 62). Das 1975 gegen ihn eröff­ne­te Straf­ver­fah­ren wegen Unter­stüt­zung einer krimi­nel­len Verei­ni­gung hatte hierin seinen Anlass. Als Gesell­schaf­ter der Europäi­schen Verlags­an­stalt sowie Gründer der Zeitschrift „Der Straf­ver­tei­di­ger“ betätig­te Groene­wold sich auch in der Publi­zis­tik, oftmals mit Kommen­ta­ren und Einschät­zun­gen zu laufen­den Straf­ver­fah­ren sowie justiz­ge­schicht­li­chen Beiträgen.

c) Das Gericht
Das Verfah­ren wurde vor der 4. großen Straf­kam­mer des Landge­richts Berlin im Ortsteil Moabit geführt. Den Vorsitz führte Landge­richts­di­rek­tor Klamroth, als Beisit­zer fungier­ten die Landge­richts­rä­te Chomse und Kubsch. Die Schöf­fen­äm­ter waren mit zwei Berli­ner Bürgern besetzt. Als Ergän­zungs­rich­ter listet das Proto­koll Landge­richts­rat Wöhlecke sowie zwei weite­re Berli­ner Bürger.

d) Die Staatsanwaltschaft
Als Beamte der Staats­an­walt­schaft traten Oberstaats­an­walt Heinz Voigt und Staats­an­walt Dr. Ulrich Weimann auf. Mit Voigt verband den Angeklag­ten Mahler eine Bekannt­schaft aus einem frühe­ren Verfah­ren: Im Prozess gegen Karl-Heinz Kurras hatte Voigt die Ankla­ge, Mahler die Vertre­tung der Neben­klä­ge­rin, der Witwe des Studen­ten Benno Ohnes­org, übernom­men. (Kurras vor der Vertei­di­ger­bank, in: Bilder der Revol­te). Über Weimann berich­te­te Gerhard Mauz im Zusam­men­hang der Plädoy­ers, dass dieser zwar „keines­wegs ein Derwisch von einem Staats­an­walt“ sei, gerade aber seine Nahbar­keit in den Verhand­lungs­pau­sen es beklem­mend gemacht habe, dem Plädoy­er zuzuhö­ren. (Mauz, „Eine Fülle von ausge­wach­se­nen Männern“, in: Der Spiegel Nr. 12 (1970), S. 81.) Auch wenn sie darin nicht ungesetz­lich gehan­delt hätte, sah Mauz im nüchter­nen Plädoy­er der Staats­an­walt­schaft den Gipfel des Versuchs, Mahlers Fall in „absolu­ter recht­li­cher Isolie­rung zu verhan­deln“. (Ebd.)

e) Zeugen
„Axel Caesar Sprin­ger […] war ein deutscher Zeitungs­ver­le­ger sowie Gründer und Inhaber der heuti­gen Axel Sprin­ger SE. Wegen der Macht­fül­le des Konzerns sowie der Art und Weise, wie Sprin­ger diese gebrauch­te, gehört er zu den umstrit­tens­ten Persön­lich­kei­ten der deutschen Nachkriegs­ge­schich­te.“ (Art. „Axel Sprin­ger“, in: Wikipe­dia). Bereits der einlei­ten­de Satz seines Eintrags in der deutsch­spra­chi­gen Wikipe­dia lässt den politi­schen Einfluss des am 2. Mai 1912 in Hambur­ger-Altona gebore­nen Verle­gers Axel Sprin­ger erahnen. Als Wirtschafts­ka­pi­tän der Nachkriegs­zeit und sagen­haft erfolg­rei­cher Unter­neh­mer ist seine Biogra­fie mit der Geschich­te der alten Bundes­re­pu­blik eng verwo­ben. Wie bei seinen Wettbe­wer­bern der „Hambur­ger Kumpa­nei“ – Richard Gruner, John Jahr, Gerd Buceri­us und Rudolf Augstein – war sein unter­neh­me­ri­sches Handeln in den 50er und 60er Jahren vom Willen zur Expan­si­on auf dem europäi­schen Medien­markt gekenn­zeich­net. Was 1946 mit der Fernseh­zeit­schrift „Hör zu!“ begon­nen hatte, machte ihn im Verlauf der folgen­den Jahrzehn­te zum Inhaber des größten Medien­kon­zerns in Europa. Beson­ders deutlich werden die Einfluss­mög­lich­kei­ten des Medien­mo­guls im „Roten Jahrzehnt“ über die Betei­li­gun­gen auf dem West-Berli­ner Zeitungs­markt, wo Sprin­ger knapp 70% der Zeitungs­auf­la­ge kontrol­lier­te (Proto­koll, S. 243). Sein verle­ge­ri­sches Sendungs­be­wusst­sein wurde von einem politi­schen Selbst­ver­ständ­nis komple­men­tiert, das er selbst als „konser­va­ti­ve Mitte“ bezeich­ne­te und das sich in den (damals noch vier) Leitli­ni­en seines Konzerns niederschlug:

1) Wieder­her­stel­lung der deutschen Einheit in Freiheit,
2) Aussöh­nung der Juden mit den Deutschen,
3) Annähe­rung an die sozia­le Markt­wirt­schaft und
4) Bedin­gungs­lo­ser Kampf gegen Totali­ta­ris­mus von rechts und links. (Proto­koll, S. 234)

Mit dieser Positi­on, vor allem aber als Antikom­mu­nist mit besten Verbin­dun­gen in die politi­schen Kreise der Bonner Republik, wurde Sprin­ger rasch zum Feind­bild der APO schlecht­hin und erwarb sich als ihre Nemesis einen festen Platz in der DNA der Neuen Linken. Die „Anti-Sprin­ger-Kampa­gne“ des unter anderem von Horst Mahler angeführ­ten West-Berli­ner SDS sowie Republi­ka­ni­schen Clubs bilde­te ein identi­täts­stif­ten­des Moment der studen­ti­schen Protes­te. Publi­zis­ti­sche Zeugnis­se dieser Kampa­gne, an der sich auch Sprin­gers Kontra­hen­ten Buceri­us und Augstein rege betei­lig­ten, waren die Broschü­re „Sprin­ger enteig­nen?“ des Republi­ka­ni­schen Clubs West-Berlin vom Oktober 1967 oder Rudolf Augsteins Kommen­tar „Enteig­nen?“ im Spiegel vom 24. Septem­ber 1967 (Republi­ka­ni­scher Club e. V. Westber­lin, Sprin­ger enteig­nen? 1967; Rudolf Augstein, Enteig­nen?, in: Der Spiegel Nr. 40 (1967), S. 24f.). Sie bezeich­net den Beginn einer Intim­feind­schaft und wirft ein Licht auf die Vorge­schich­te des Mahler-Prozes­ses. Folgt man Hans-Peter Schwar­zens Porträt des Hambur­ger Verle­gers, so war Sprin­ger von den öffent­li­chen Anfein­dun­gen schwer getrof­fen (Schwarz, Axel Sprin­ger, S. 426). Auch wenn letzt­lich nicht zu bewei­sen sein dürfte, dass durch die hohen Schadens­er­satz­for­de­run­gen im paral­lel zum Straf­ver­fah­ren laufen­den Zivil­pro­zess mit Horst Mahler eine Symbol­fi­gur der Anti-Sprin­ger-Kampa­gne und ihr juris­tisch versier­tes­ter Reprä­sen­tant existen­zi­ell getrof­fen werden sollte, bleibt der wieder­holt geäußer­te Verdacht persön­li­cher Rache an dem mächti­gen Verle­ger hängen. Als Zeuge im Prozess gegen Horst Mahler ahnte Sprin­ger, dass sein Auftre­ten vor Gericht von der Vertei­di­gung in ein Tribu­nal über seine Medien­macht und zur weite­ren Mobili­sie­rung der Protes­te umfunk­tio­niert werden würde. Sein offen­sicht­li­cher Unwil­le, den wieder­hol­ten Ladun­gen der Vertei­di­gung Folge zu leisten, ist eindrück­li­cher Beleg dieser Vorah­nung – er war zugleich die bestmög­li­che Publi­ci­ty für das politi­sche Anlie­gen der Vertei­di­gung, da Sprin­gers Katz-und-Maus-Spiel mit Schily und Groene­wold den Eindruck entste­hen ließ, er stelle sich über das Gesetz (Vgl. Krumm, Versteck­spiel des Axel Sprin­ger, Vorlass Groene­wold, Bundesarchiv).

Der 1944 im Vogtland gebore­ne Josef Bachmann verüb­te am 11. April 1968 ein Atten­tat auf den charis­ma­ti­schen Wortfüh­rer und die Symbol­fi­gur der APO, Rudi Dutsch­ke. Bachmann, der aus rechts­ex­tre­men Motiven handel­te, wurde des versuch­ten Mordes schul­dig­ge­spro­chen und zu sieben Jahren Zucht­haus verur­teilt. Kaum zwei Jahre nach dem Atten­tats­ver­such nahm er sich dort am 24. Febru­ar 1970 das Leben. Sein Auftritt im Zeugen­stand war kurz, jedoch für die Strate­gie der Vertei­di­gung und die politi­sche Dimen­si­on des Straf­pro­zes­ses von erheb­li­cher Bedeu­tung. Bachmann sagte aus, regel­mä­ßig die Welt und die Bild-Zeitung gelesen zu haben. Da es sich in beiden Fällen um Zeitun­gen des Sprin­ger-Verlags handel­te, fügte sich dies in die Darstel­lung Mahlers und seiner Vertei­di­gung, wonach die Bericht­erstat­tung des Konzerns ihre Leser bis hin zum Mordver­such gegen die Studen­ten­re­vol­te aufge­wie­gelt hätte und ihr die Schuld an den Oster­un­ru­hen zukom­me. In seiner Verneh­mung gab Bachmann an, sich über Dutsch­ke aus Sprin­ger-Zeitun­gen infor­miert zu haben.

f) Gutach­ter
Der Hanno­ve­ra­ner Sozial­psy­cho­lo­ge Peter Brück­ner war unter den Profes­so­ren seiner Zeit eine Ausnah­me­erschei­nung. Mit seinem schul­ter­lan­gen Haar hob er sich nicht nur äußer­lich vom univer­si­tä­ren Lehrkör­per der späten 60er und frühen 70er Jahre ab. Anders als die Mehrzahl der – gerade auch profes­so­ra­len – Stich­wort­ge­ber der studen­ti­schen Protes­te war Brück­ner weniger auf intel­lek­tu­el­le Distanz zur APO bedacht, sondern machte sich deren Anlie­gen demons­tra­tiv zu eigen. Sicher lag eine Wurzel seines intel­lek­tu­el­len Engage­ments für ein besse­res Dasein in den Erfah­run­gen seiner Kindheit und Jugend im Natio­nal­so­zia­lis­mus (Schimk/ Trentmann/ Brück­ner, Aus dem Abseits, 28:25–28:39). Brück­ner wurde am 13. Mai 1923 in Dresden geboren. Als er nach dem Abitur 1941 zum Kriegs­dienst nach Öster­reich einge­zo­gen wurde, nutzte er diese Rolle zur Unter­stüt­zung von Deser­teu­ren und Kriegs­ge­fan­ge­nen. Nachdem er in Münster Psycho­lo­gie studiert hatte und dort promo­viert worden war, verbrach­te er den überwie­gen­den Teil der 1960er Jahre in Heidel­berg. 1967 folgte ein Ruf auf den Lehrstuhl für Psycho­lo­gie an der Techni­schen Univer­si­tät Hanno­ver, wo Brück­ner die Nähe der gesell­schafts­kri­ti­schen Studen­ten suchte und auch fand: Seine dritte Ehefrau beschreibt ihn als eine „Vater­fi­gur der APO“ (Ebd. 13:35–13:38). Vor diesem Hinter­grund erstaunt seine Benen­nung als Gutach­ter durch Groene­wold und Schily nicht, Brück­ner liefer­te, was diese wohl von ihm erwar­ten duften. Seine Exper­ti­se kam zu dem für die Vertei­di­ger­stra­te­gie bedeu­ten­den Schluss, dass „[a]us der Sicht des Sozial­wis­sen­schaft ers [sic] und Psycho­lo­gen […] kein begrün­de­ter Zweifel mehr daran“ bestehe, „daß die Presse-Bericht­erstat­tung in Berli­ner Zeitun­gen des SPRIN­GER-Verlags den Tatbe­stand der Volks­ver­het­zung im Sinne des § 130 StGB erfüllt“ hätte (Gutach­ten Peter Brück­ner, S. 33, Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz). Damit liefer­te Brück­ner der Vertei­di­gung den öffent­lich­keits­wirk­sa­men Beleg für Sprin­gers Verant­wor­tung für die Ereig­nis­se des 11. April und die wissen­schaft­li­che Bestä­ti­gung der auf den Straßen skandier­ten Parole „Bild hat mitge­schos­sen!“. Der Umstand, dass Brück­ners Gutach­ten von der Kammer als nicht sachdien­lich gewer­tet wurde, dürfte daher von nachge­ord­ne­ter Bedeu­tung gewesen sein.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung
Den histo­ri­schen Hinter­grund, vor dem sich die Außer­par­la­men­ta­ri­sche Opposi­ti­on in Deutsch­land formier­te, bilde­te die bald nach Ende des Zweiten Weltkriegs einset­zen­de globa­le Dekolo­ni­sie­rung: Eine Reihe von Befrei­ungs- und Unabhän­gig­keits­be­we­gun­gen erziel­te unter anderem in Indien (1947), Vietnam (1954) und Algeri­en (1962) Erfol­ge und erschüt­ter­te die bis dahin gülti­gen kolonia­len Macht­ver­hält­nis­se. In den USA lenkte das Civil Rights Movement den Blick zudem auf inter­ne, struk­tu­rel­le Gewalt­phä­no­me­ne in westli­chen Gesell­schaf­ten. Kaum weniger bedeu­tend als der geopo­li­ti­sche Rahmen war eine hier vornehm­lich an der Westküs­te Raum greifen­de Sub- und Gegen­kul­tur unter­schied­li­cher Spiel­art, die mit Beatniks, Hippies und Yippies ihre bekann­tes­ten Formen fand. In sozial­öko­no­mi­scher Hinsicht hatte sich der Lebens­stan­dard in den fortge­schrit­te­nen Indus­trie­ge­sell­schaf­ten des Westens gegen­über den voran­ge­gan­ge­nen Jahrzehn­ten deutlich erhöht, der Nachkriegs-Aufschwung brach­te ein Mehr an Freizeit sowie verfüg­ba­rem Einkom­men mit sich und ebnete zunächst in den USA, wenig später auch in West- und Mittel­eu­ro­pa den Weg zur Konsum­ge­sell­schaft (Gassert, Beweg­te Gesell­schaft, S. 108–114). Die libera­le Demokra­tie der Nachkriegs­jahr­zehn­te schuf die Voraus­set­zun­gen einer begin­nen­den Locke­rung der Sexual­mo­ral sowie Erosi­on hegemo­nia­ler Rollen- und Geschlech­ter­bil­der. Gerade die Swinging Sixties können als Zeit einer bis dahin kaum gekann­ten Erleb­nis­ori­en­tie­rung bezeich­net werden: Sie brach­ten Rock ’n’ Roll, Drogen­ex­pe­ri­men­te und Filme wie Louis Malles „Viva Maria“, Michel­an­ge­lo Antonio­nis „Blow Up“ oder Dennis Hoppers „Easy Rider“. Die Gleich­zei­tig­keit von Konsum und Wohlstand in den Indus­trie­na­tio­nen auf der einen und Krieg und Unter­drü­ckung in den ehema­li­gen Kolonien auf der anderen Seite stieß in Teilen der Nachkriegs­ge­nera­ti­on jedoch auf Wider­spruch. Mit Ideen marxis­ti­scher und psycho­ana­ly­ti­scher Prove­ni­enz, verkör­pert etwa in der „Kriti­schen Theorie“, schie­nen Ansät­ze vorhan­den, die welt- und geopo­li­ti­schen Umbrü­che theore­tisch zu erfas­sen und als Teil eines größe­ren Ganzen auch im eigenen unmit­tel­ba­ren Umfeld gestal­ten zu können. Wenngleich die Verbin­dung zwischen Indivi­du­um und Gesell­schaft, der eigenen Lebens­welt und dem Elend in der „Dritten Welt“ folglich unter Rückgriff auf komple­xe akade­mi­sche Theorien herge­stellt wurde, lag dieser Zusam­men­hang nach Aussa­ge von Zeitzeu­gen doch in der Luft. Herbert Marcu­se, „Leitstern (und Star)“ (Winkler, Geschich­te der RAF, S. 46) der Studen­ten­be­we­gung, dürfte das empör­te Lebens­ge­fühl vieler junger Menschen treffend wieder­ge­ge­ben haben, als er mit Blick auf die überall greif­ba­re Monstro­si­tät von Elend und Wohlstand bemerk­te: „Vielleicht verschafft man sich das durch­schla­gen­ds­te Beweis­ma­te­ri­al dadurch, daß man einfach ein paar Tage lang jeweils eine Stunde das Fernseh­pro­gramm verfolgt oder sich das Programm von AM-Radio anhört, dabei die Rekla­me­sen­dun­gen nicht abstellt und hin und wieder den Sender wechselt.“ (Marcu­se, Der eindi­men­sio­na­le Mensch, S. 19f.)

Unver­kenn­ba­res Spezi­fi­kum der „68er“-Bewegung war ihr trans­na­tio­na­ler Charak­ter, wenngleich jedes Land auch eigene Protest­for­men und ‑kultu­ren heraus­bil­de­te. So unter­schied sich Westdeutsch­land von anderen Ländern dadurch, dass sich die Bewegung hier zunächst aus der Kritik der Ordina­ri­en­uni­ver­si­tät an den Hochschu­len formiert hatte und zudem die nur unzurei­chend aufge­ar­bei­te­te NS-Vergan­gen­heit der Bundes­re­pu­blik aufs Tapet brach­te. Die Epizen­tren des Protests lagen in den westdeut­schen Großstäd­ten, welche in der Regel eine hohe Studen­ten­zahl aufwie­sen. Frank­furt, München, Hamburg und Heidel­berg sind hier zu nennen, vor allem aber: West-Berlin. Die Lage der ehema­li­gen Haupt­stadt im realso­zia­lis­ti­schen Teil Deutsch­lands, der fortdau­ern­de Viermäch­te-Status und ihre histo­ri­sche und kultu­rel­le Bedeu­tung für die europäi­sche Moder­ne machten Berlin zu dem Zentrum der Protes­te in der Bundes­re­pu­blik. Auf Berlin ruhten während des Kalten Krieges die Augen der Welt, die Sphäre des Politi­schen war hier allgegenwärtig.

Mitte der Sechzi­ger­jah­re hatte die BRD zudem den Wandel zur media­len Massen­ge­sell­schaft vollzo­gen, sodass die Protes­te eine nie dagewe­se­ne Öffent­lich­keit erfuh­ren. Die sponta­ne Aktion auf der Straße fand über den Fernse­her oder doch mindes­tens die Illus­trier­te den Weg in die Wohnzim­mer der Republik. Keines­wegs war die Bericht­erstat­tung den Studen­ten dabei immer gewogen. Vor allem in Berlin wurde gegen die APO Stimmung gemacht, wobei sich die Zeitun­gen eines Verla­ges mit beson­ders reiße­ri­scher Bericht­erstat­tung hervor­ta­ten. Das Verhält­nis der studen­tisch-links­al­ter­na­ti­ven Protest­be­we­gung zur mächti­gen Axel-Sprin­ger-Verlags­ge­sell­schaft und ihrem Inhaber war an Spannun­gen nicht arm. Vor allem wegen eines zu hohen Einflus­ses auf die öffent­li­che Meinung, so das Argument, wurde Sprin­ger von den Studen­ten aufs Korn genom­men. Die vom West-Berli­ner SDS und RC lancier­te Kampa­gne „Enteig­net Sprin­ger“ wurde zu einer der medial effek­tivs­ten Aktio­nen der APO, in deren Folge sich die Kritik an Sprin­ger zu einer regel­rech­ten Aversi­on auswuchs.

Als am 11. April 1968 der Rechts­ex­tre­mist Josef Bachmann ein Atten­tat auf Rudi Dutsch­ke verüb­te, war dem Gros des studen­tisch-links­al­ter­na­ti­ven Milieus klar, wem die eigent­li­che Schuld an den Schüs­sen anzulas­ten war. Hatte nicht Bild wenige Tage zuvor dazu aufge­ru­fen, den „Terror der Jung-Roten“ zu stoppen und die Parole ausge­ge­ben, dass man „die ganze Drecks­ar­beit nicht der Polizei und ihren Wasser­wer­fern überlas­sen“ dürfe? Dass sich die Wut der APO nach dem Mordan­schlag postwen­dend an Sprin­gers Verlag entlud, war nicht verwun­der­lich: Zum einen pfleg­ten die Zeitun­gen des Sprin­ger-Verlags kein gutes Haar an den Studen­ten zu lassen, zum anderen war der Verle­ger als Feind­bild der Protest­be­we­gung lange aufge­baut worden. Die Demons­tra­tio­nen, die auf den Anschlag folgten und von verzwei­fel­ter Wut und einer hohen Bereit­schaft zur Militanz gekenn­zeich­net waren, fanden in den urbanen Zentren der BRD statt, waren jedoch auch an der Periphe­rie zu verneh­men. In vielen Städten wurden Versu­che unter­nom­men, die Auslie­fe­rung der Verlags­er­zeug­nis­se durch Blocka­den oder mit aktiver Gewalt zu verhin­dern. Sowohl hinsicht­lich ihrer geogra­fi­schen Breite als auch mit Blick auf ihre Inten­si­tät waren die Oster­un­ru­hen daher die schwers­ten Krawal­le, die die Bundes­re­pu­blik bis dato erlebt hatte. Der Spiegel fühlte sich an Weimar erinnert, in München waren zwei Todes­op­fer zu bekla­gen. Am schwers­ten jedoch waren die Ausschrei­tun­gen in Berlin, wo sich am Abend des 11. April nach einer Versamm­lung an der FU ein Demons­tra­ti­ons­zug in Richtung des Sprin­ger-Verlags­ge­bäu­des in Bewegung setzte. Schar­müt­zel mit der Polizei, der Einsatz von Molotow­cock­tails durch die Demons­tran­ten und Schäden am Verlags­ge­bäu­de waren die Folgen. Als Horst Mahler im Febru­ar des folgen­den Jahres angeklagt wurde, war die Hochpha­se von „1968“ bereits vorüber. Bei den Bundes­tags­wah­len 1969 verpass­te die NPD, manchen ein Symbol der drohen­den Re-Faschi­sie­rung Deutsch­lands, den Einzug ins Parla­ment, ein Bündnis aus SPD und FDP beende­te die Ära der Großen Koali­ti­on. Mit Willy Brandt stand fortan ein Kanzler an der Spitze der Regie­rung, der „mehr Demokra­tie wagen“ wollte. Das Jahr 1969 steht als Wende­punkt symbo­lisch zwischen dem annus mirabi­lis der Protes­te 1968 und dem Jahr 1970, in dem mit der RAF die bekann­tes­te westdeut­sche Stadt­gue­ril­la-Gruppe gegrün­det wurde.

4. Ankla­ge
Die Ankla­ge­schrift legte Mahler zur Last, sich an zwei aufein­an­der­fol­gen­den Tagen an Zusam­men­rot­tun­gen betei­ligt zu haben, aus denen heraus Straf­ta­ten began­gen worden seien. Die Staats­an­walt­schaft bezog sich damit auf zwei selbstän­di­ge Handlun­gen, die jeweils mehre­re abstrak­te Vorwür­fe beinhal­te­ten. Der erste Tatkom­plex umfass­te den Vorwurf, Mahler habe sich am 11. April 1968 – dem Tag des Anschlags auf Rudi Dutsch­ke – als „Rädels­füh­rer“ (Abschrift Ankla­ge­schrift, S. 2., Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz) an einer „öffent­li­chen Zusam­men­rot­tung“ (Ebd.) betei­ligt, die sich des Wider­stan­des gegen Vollstre­ckungs­be­am­te, der Beamten­nö­ti­gung sowie Gewalt­an­wen­dung „gegen Sachen und Perso­nen“ (Ebd. S. 3) schul­dig gemacht habe und mit gewalt­tä­ti­ger Absicht „in die Geschäfts­räu­me oder in das befrie­de­te Besitz­tum eines anderen“ (gemeint war das Sprin­ger-Verlags­ge­bäu­de) einge­drun­gen sei. Im Zusam­men­hang des zweiten Tatkom­ple­xes wurde ihm vorge­wor­fen, am darauf­fol­gen­den Tag abermals als Rädels­füh­rer an einer öffent­li­chen Zusam­men­rot­tung betei­ligt gewesen zu sein, bei der erneut Wider­stand gegen Vollstre­ckungs­be­am­te, Nötigung und Gewalt­tä­tig­kei­ten gegen Sachen und Perso­nen den Straf­tat­be­stand bilde­ten (Ebd.). Der konkre­te Teil der Ankla­ge­schrift den 11. April betref­fend gibt an, dass Mahler nach dem Atten­tat auf Rudi Dutsch­ke einen Demons­tra­ti­ons­zug von ca. 1500 Menschen von der TU Berlin zum Sprin­ger-Haus angeführt habe. Aus der Menge, die sich unter­wegs mit Steinen bewaff­net und Fackeln angezün­det habe, seien unter anderem die Rufe „Leute macht die Fackeln aus wir brauchen sie für’s Sprin­ger­haus“ sowie „Eins, zwei, Vietnam, fangen wir mit Sprin­ger an!“ zu verneh­men gewesen (Ebd. S. 4). Auch Mahler habe sich an diesen Rufen betei­ligt. Am Sprin­ger­haus angekom­men, habe der Demons­tra­ti­ons­zug die Polizei­sper­re durch­bro­chen, aus der Reihe der Demons­trie­ren­den seien Steine und Fackeln gegen das Sprin­ger­haus und auf Beamten gewor­fen worden, die Schei­ben des Windfangs seien zertrüm­mert worden. Hierauf sei Mahler in Beglei­tung von zehn weite­ren Demons­tran­ten in den Windfang des Gebäu­des einge­drun­gen. Wenig später seien zudem Verlags­fahr­zeu­ge in Brand gesetzt worden.

Für den 12. April konkre­ti­siert die Ankla­ge­schrift, dass Mahler einen Demons­tra­ti­ons­zug angeführt habe, der sich vom Lehni­ner Platz in Richtung Gedächt­nis­kir­che aufge­macht und auf dem Kurfürs­ten­damm unter einem Hagel von Steinen, Farbbeu­teln, Sandklum­pen und heraus­ge­ris­se­nen Pflan­zen eine Polizei­ket­te durch­bro­chen habe. Ein Wasser­wer­fer sei beschä­digt worden, zudem hätten mehre­re Polizis­ten Verlet­zun­gen davon­ge­tra­gen (Ebd., S. 5). Die Ankla­ge­schrift führt 115 Zeugen, Tonbän­der von den Ereig­nis­ta­gen, verschie­de­ne Fotos, zwei Flugblät­ter, einen Lageplan sowie zwei Beiak­ten als Beweis­mit­tel auf.

5. Vertei­di­gung
Die Vertei­di­gung hatte das Ziel, die Unschuld des Angeklag­ten zu bewei­sen, indem sie Sprin­ger als den eigent­li­chen, an den Ausschrei­tun­gen vom 11. und 12. April ursäch­lich Schul­di­gen heraus­stell­te. Da Mahler während der sponta­nen Demons­tra­ti­on weder als Rädels­füh­rer gehan­delt habe noch beabsich­tigt in den Windfang des Sprin­ger-Hochhau­ses gelangt sei, sei er auch für die Schäden nicht verant­wort­lich. Ganz im Gegen­teil, nahm Mahler gar ein allge­mei­nes Wider­stands­recht für sich in Anspruch – eine im Sinne der Anti-Sprin­ger­kam­pa­gne durch­aus konse­quen­te Argumen­ta­ti­on, mit dem sich die Meinungs­macht des Konzerns abermals als Gefahr für die Demokra­tie darstel­len ließ.
Die öffent­li­che Aufmerk­sam­keit sollte somit ganz auf den Verle­ger gelenkt werden. Diesem Ziel kam Sprin­ger durch seine Vermei­dungs­tak­tik ironi­scher­wei­se ungewollt entge­gen. Nachdem er sich bereits viermal hatte entschul­di­gen lassen, Schilys Ladung Folge zu leisten, schrieb die Süddeut­sche Zeitung Ende Febru­ar: „Im Moabi­ter Krimi­nal­ge­richt haben die vielfäl­ti­gen Manöver um den Auftritt des Konzern­herrn mittler­wei­le dazu geführt, daß auch auf den Bänken der Journa­lis­ten häufi­ger […] von einem Sprin­ger- statt einem Mahler-Prozeß gespro­chen wird.“ (N. N., Sprin­ger lehnt Erschei­nen im Mahler-Prozeß ab, in: FR v. 24.02.1970; Chris­tel Sudau, Sprin­ger verwei­ger­te zum vierten Mal, in: SZ v. 24.02.1970, S. 3) Die fünfte Ladung brach­te schließ­lich den gewünsch­ten Erfolg. Das Gericht werte­te Sprin­gers Fehlen als unent­schul­digt und entschloss sich darauf­hin selbst, den Unter­neh­mer zu laden. Den Stellen­wert, den die Vertei­di­gung ihrem Entlas­tungs­zeu­gen beimaß, wird am deutlichs­ten in der Anzahl der Fragen, die das Gericht jedoch mehrheit­lich ablehn­te. So führt das Proto­koll für den 26. Verhand­lungs­tag (9.3.1970) 28 Fragen auf, von denen nach Beanstan­dung durch Sprin­gers Anwalt Scheid ledig­lich fünf von der Kammer zugelas­sen wurden. Schließ­lich wurde der Vertei­di­gung das Frage­recht mit der Begrün­dung entzo­gen, dass sie dieses wieder­holt missbraucht habe und den Zeugen nunmehr durch ehren­rüh­ri­ge Fragen zu diffa­mie­ren suche (Vgl. Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung S. 255, Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv). Tatsäch­lich dominiert in manchen Fragen Schilys die Unter­stel­lung. Kaum ernst­haft konnte er erwar­ten, dass sie von Sprin­gers Anwalt Scheid gebil­ligt würden. So fragte er einmal, ob Sprin­ger bekannt sei, „daß ein mittel­ba­rer Einfluss seiner­seits auf Inhalt und Form seiner Zeitung dadurch ausge­übt worden ist, daß er seinem Hause Ansich­ten zu politi­schen Tages­fra­gen geäußert hat, die von den Mitar­bei­tern seines Hauses aufgrund seiner Stellung als Konzern­herr nicht nur als Anregung, sondern aus einem gewis­sen Anpas­sungs­zwang als verbind­lich befolgt wurden“ (Proto­koll, S. 249).

Die Zeugen­aus­wahl ergänz­te die Vertei­di­gung durch die Beauf­tra­gung von Gutach­ten, die quali­ta­tiv belegen sollten, was empirisch nicht zu bewei­sen war. So bemerk­te Groene­wold im Anschluss an die für Sprin­ger vernich­ten­de sozial­psy­cho­lo­gi­sche Exper­ti­se Brück­ners: „Die bishe­ri­ge Praxis der Juris­ten, sozial­wis­sen­schaft­li­che Sachver­hal­te und metho­di­sche Feststel­lun­gen zu ignorie­ren, ist mit Recht auch von progres­si­ven – allg[emein] anerkann­ten Juris­ten kriti­siert worden. (…) Die Rechts­wis­sen­schaft ist jetzt in der Situa­ti­on durch den Einbruch der Sozial­wis­sen­schaf­ten, in der sich die Theolo­gie bei Ausgang des Mittel­al­ters gegen­über den Natur­wis­sen­schaf­ten und der Aufklä­rung befand.“ (Anlage II zum Proto­koll vom 2.2.1970, Proto­koll S. 205b).

Um das politi­sche Anlie­gen über den Gerichts­saal hinaus effek­tiv publik zu machen, griffen Schily und Groene­wold auf prozes­sua­le Maßnah­men und Vertei­di­ger­rech­te zurück, deren wieder­hol­te Anwen­dung ihnen in den folgen­den Jahren verschie­dent­lich den Vorwurf einbrach­te, die Straf­pro­zess­ord­nung für politi­sche Zwecke zu missbrau­chen. Auch Sprin­gers Rechts­bei­stand Dietrich Scheid warf der Vertei­di­gung vor, die Ladung seines Mandan­ten diene ledig­lich Propa­gan­da­zwe­cken (Sudau, Sprin­ger verwei­gert, S. 3). Demge­gen­über sah Schily im andau­ern­den Ausblei­ben Sprin­gers eine Behin­de­rung der Vertei­di­gung und drohte gar – wieder­um öffent­lich­keits­wirk­sam – sein Mandat nieder­zu­le­gen (N. N., Sprin­ger lehnt Erschei­nen im Mahler-Prozeß ab, S. 3).

Während die Staats­an­walt­schaft für Mahler zwei Jahre Haft forder­te, plädier­ten Schily und Groene­wold am 16. März 1970 auf Freispruch ihres Mandan­ten in allen Ankla­ge­punk­ten. Die Demons­tra­tio­nen seien recht­mä­ßig gewesen, da zu Jahres­be­ginn 1968 in Westber­lin den Studen­ten gegen­über eine Pogrom­stim­mung geherrscht habe, die durch die Zeitun­gen des Sprin­ger-Verla­ges zu verant­wor­ten sei. Groene­wold bezeich­ne­te das Demons­tra­ti­ons­recht in diesem Zusam­men­hang als vorde­mo­kra­tisch, da es „den politi­schen Gegner an der Artiku­lie­rung seiner Meinung“ hinde­re (N. N., Vertei­di­ger fordern Mahlers Freispruch, in: SZ v. 17.03.1970, S. 2). Schily ergänz­te dies mit dem Hinweis darauf, dass die in diesem Zusam­men­hang gelten­den gesetz­li­chen Regelun­gen vor genau 100 Jahren erlas­sen worden seien. (Vgl. Ebd.)

6. Urteil und Urteilsbegründung
Das Urteil, das am 18. März 1970 erging, laute­te auf zehn Monate Gefäng­nis­stra­fe „wegen schwe­ren Aufruhrs in Tatein­heit mit Landfrie­dens­bruch und Hausfrie­dens­bruch“, deren Vollstre­ckung zur Bewäh­rung ausge­setzt wurde (Vgl. Urteil S. 2, Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz). Von den übrigen ihm zu Last geleg­ten Vorwür­fen wurde der Angeklag­te freige­spro­chen. Mit Blick auf die Demons­tra­ti­on vor dem Sprin­ger­haus stell­te das Gericht fest, dass es sich um eine nicht recht­mä­ßi­ge, da nicht angemel­det Veran­stal­tung gehan­delt habe (Urteil S. 65). Mahler könne sich diesbe­züg­lich weder auf die freie Meinungs­äu­ße­rung noch auf ein „allge­mei­nes Wider­stands­recht“ berufen, da ein solches nur zur Bewah­rung oder Wieder­her­stel­lung der Rechts­ord­nung bestehe und die vorhe­ri­ge erfolg­lo­se Ausschöp­fung der zur Verfü­gung gestell­ten Rechts­be­hel­fe voraus­set­ze. „Die Frage nach dem Wider­stands­recht stellt sich daher so lange nicht, als die freiheit­lich demokra­ti­sche Grund­ord­nung des Grund­ge­set­zes besteht.“ (Urteil S. 66) Hinsicht­lich Mahlers Eindrin­gen in den Windfang des Gebäu­des stell­te das Gericht zwar Vorsatz als Tatbe­stands­merk­mal fest (Urteil S. 67), erkann­te jedoch nicht auf die Rädels­füh­rer­schaft (Urteil S. 68).

Von den Vorwür­fen in Zusam­men­hang des Demons­tra­ti­ons­zu­ges vom Lehni­ner Platz in Richtung Stadt­mit­te am 12. April 1968 wurde Mahler indes freige­spro­chen, da „eine Teilnah­me des Angeklag­ten an der Demons­tra­ti­on in Kennt­nis ihres unfried­li­chen Charak­ters nicht nachweis­bar war.“ (Urteil S. 73) Bei der Festset­zung des Straf­ma­ßes wog die Kammer Mahlers beson­de­re Verpflich­tung zur Achtung der Geset­ze „als unabhän­gi­ges Organ der Rechts­pfle­ge“ gegen eine Reihe mildern­der Umstän­de (Urteil S. 78) ab, sodass es von einer Zucht­haus­stra­fe absah. Zwar wurde die Revisi­on des Verfah­rens zunächst zugelas­sen, jedoch fiel das Verfah­ren unter das zwischen­zeit­li­che veröf­fent­lich­te Straf­frei­heits­ge­setz der sozial­li­be­ra­len Koali­ti­on von 1970. Mahler selbst war zur Urteils­ver­kün­dung nicht anwesend. Er gab somit einmal mehr zu verste­hen, dass mit ihm seiner Wahrneh­mung nach die falsche Person auf dem Ankla­ge­stuhl saß. Kaum von Bedeu­tung dürfte es für Mahle gewesen sein, dass seine Strafe unter das inzwi­schen von der sozial­li­be­ra­len Regie­rung beschlos­se­ne Amnes­tie­ge­setz fiel, da die festge­stell­ten straf­ba­ren Handlun­gen für das paral­lel­lau­fen­de Ehren­ge­richts­ver­fah­ren weiter­hin verwert­bar blieben. (Vgl. Dolph, Vom Rechts­an­walt zum Revolu­tio­när, in: Zeit Nr. 10 (1971)

7. Wirkung und Wirkungsgeschichte
Der Einfluss eines politi­schen Prozes­ses auf den Gang der Geschich­te lässt sich besten­falls abstrakt beschrei­ben. Dies gilt umso mehr, wenn er dem juris­ti­schen Tages­ge­schäft demokra­ti­scher Gesell­schaf­ten zuzurech­nen ist, was zweifel­los auch im Straf­pro­zess gegen Horst Mahler der Fall war. Ihm folgte weder eine Änderung der Straf­pro­zess­ord­nung noch eine nennens­wer­te gesell­schaft­li­che Reakti­on, seine Bedeu­tung liegt nahezu ausschließ­lich in seinem Symbolcharakter.
Der Prozess markiert einen Höhepunkt der Ausein­an­der­set­zung um die Topoi der Studen­ten­be­we­gung und gesell­schaft­li­cher Verstän­di­gungs­pro­zes­se über die von ihr artiku­lier­te Kritik. Die schon zuvor heiß geführ­te Debat­te um Sprin­gers Markt­macht und den antikom­mu­nis­ti­schen Kurs seines Hauses verdich­te­te sich vor dem Moabi­ter Gericht zu einem bemer­kens­wer­ten Schlag­licht der Revol­te: Dass mit Horst Mahler nicht nur der Justi­ti­ar der APO, sondern auch einer der Wortfüh­rer der Anti-Sprin­ger­kam­pa­gne und eine ihrer zentra­len Figuren dem mächti­gen Verle­ger zumin­dest für die Dauer der Zeugen­be­fra­gung gegen­über­stand, sicher­te der Kampa­gne ein Höchst­maß an öffent­li­cher Aufmerk­sam­keit. Das kühne Stück, Sprin­ger als Zeugen zu laden und ihm im Verhör die ethisch fragwür­di­ge Meinungs­macht seines Konzerns vorzu­hal­ten, hat somit ohne jeden Zweifel zu seinem sich Ende der 1960er Jahre (nachhal­tig) wandeln­den öffent­li­chen Bild beigetra­gen (Vgl. Schwarz, Sprin­ger, S. 427). Zugleich dürfte auch Horst Mahler eine Festi­gung seiner Rolle als proto­ty­pi­scher „Links-“ bezie­hungs­wei­se „APO-Anwalt“ erfah­ren haben. In der Bestä­ti­gung bereits existen­ter Klischees liegt die wohl nachhal­tigs­te Wirkung des Prozes­ses, sprich der Verdich­tung von Topolo­gie und Symbo­lik der späten 1960er Jahre in einer ohnehin bis zur Greif­bar­keit verdich­te­ten Zeit. Eine Schick­sals­fü­gung führte die Protes­te für wenige Stunden mit einem ihrer entschie­dens­ten Gegner zusam­men und erzeug­te so eine ikoni­sche Moment­auf­nah­me, die als eines der Bilder der Protes­te in Erinne­rung bleiben sollte. Auch durch den Prozess und die Konstel­la­ti­on seiner Protago­nis­ten wurde „1968“ bundes­re­pu­bli­ka­ni­scher Erinne­rungs­ort und fester Bestand­teil im Selbst­bild der damals aufbe­geh­ren­den Generation.

Die Person des Angeklag­ten betref­fend trat das Verfah­ren unter­des­sen bald hinter die Sensa­ti­on zurück, die Mahler durch sein Abtau­chen in den Unter­grund und seine Verhaf­tung am 8. Oktober 1970 erzeug­te. Zuvor hatte das anwalt­li­che Ehren­ge­richt ihn mit einem Berufs­ver­bot belegt, ein Kammer­ge­richt hatte Mahler im paral­lel­lau­fen­den Zivil­ver­fah­ren zu einer Schadens­er­satz­zah­lung in Höhe von 76.000 Mark verur­teilt. (Vgl. Dolph, Vom Rechts­an­walt zum Revolutionär)

8. Würdi­gung des Prozesses
Aus Sicht der außer­par­la­men­ta­ri­schen Protest­be­we­gung ist das Verfah­ren als außer­or­dent­li­cher Erfolg zu bewer­ten. Ein Blick in die program­ma­ti­sche Schrift „Klau mich“ der Berli­ner Kommu­nar­den Fritz Teufel und Rainer Langhans ist an dieser Stelle erhel­lend. Das Buch, zugleich Dokumen­ta­ti­on und Ratge­ber für Angeklag­te in politi­schen Straf­pro­zes­sen, ist entlang des Straf­ver­fah­rens gegen seine Autoren zusam­men­ge­stellt und enthält unter anderem Richt­li­ni­en für eine wirkungs­vol­le Vertei­di­gungs­stra­te­gie: „Du musst Deinen Prozess führen – niemand sonst (…) Es geht nicht darum, juris­tisch zu gewin­nen – Du musst politisch gewin­nen, für Dich. a) Du musst mit Deinen Leuten den Prozess als Aktion planen, im Gerichts­saal als Zuschau­er, Zeugen und außer­halb mit Flugblät­tern, Demons­tra­tio­nen, auf Veran­stal­tun­gen usw. (…) c) Du musst Dich über die Prozess­be­tei­lig­ten, auch die Zeugen, infor­mie­ren, um sie hinein­zie­hen zu können. (Langhans, Teufel, Klau mich, S. 58) Sicher­lich wirkte die Vertei­di­gung Mahlers auch auf einen Freispruch hin, aller­dings fiel die Umdeu­tung des Verfah­rens zu einem Tribu­nal über Sprin­gers Medien­macht mit diesem Ziel in eins. Um dies effekt­voll zu insze­nie­ren, war sein Auftritt im Zeugen­stand mit anschlie­ßen­dem Verhör durch Schily, Groene­wold und Mahler notwen­di­ge Voraus­set­zung. Auch Sprin­ger war sich dessen nur allzu bewusst. Mit Genug­tu­ung dürften daher seine Gegner zur Kennt­nis genom­men haben, dass er die Sensa­ti­on seines Erschei­nens im Zeugen­stand mittels Vermei­dungs­stra­te­gie nur beför­dert hatte. Die nachge­ra­de osten­ta­ti­ven Entschul­di­gun­gen für sein Fehlen vor Gericht gaben Anlass zur Speku­la­ti­on, sodass die Bericht­erstat­tung während der letzten Verhand­lungs­ta­ge wesent­lich um die Frage nach Sprin­gers Auftritt im Zeugen­stand kreis­te. Am Ende sollten sich Sprin­gers Entschul­di­gun­gen jedoch als bloße Verzö­ge­rung erwei­sen. Nach seiner wieder­hol­ten Weige­rung zur Verhand­lung zu erschei­nen, konnte die Vertei­di­gung (und mit ihr die APO) in dem Augen­blick trium­phie­ren, in dem die Kammer nach neuer­li­chem Eintritt in die Beweis­auf­nah­me seine Entschul­di­gung als unbegrün­det zurück­wies und ihn in der Folge laden ließ.
Die zentra­le Bedeu­tung des promi­nen­ten Zeugen für die Vertei­di­gungs­stra­te­gie wird auch am Verhal­ten des Angeklag­ten Mahler ersicht­lich. Nachdem dieser selbst sich unter Verweis auf eigene beruf­li­che Verpflich­tun­gen für die Mehrzahl der Verhand­lungs­ta­ge hatte entschul­di­gen lassen, war er an eben denje­ni­gen Tagen anwesend, an denen auch Sprin­gers Erschei­nen vorge­se­hen war. Als es schließ­lich so weit war, bestand seine Rolle darin – das Verhör überließ er im Wesent­li­chen seinen Anwäl­ten – Sprin­ger als „Angeklag­ten Sprin­ger“ bezie­hungs­wei­se „Würst­chen“ zu bezeich­nen. Die Invek­ti­ve entsprang dabei mitnich­ten der Hitze des Gefechts, sondern folgte dem Kalkül der Publi­ci­ty. Die Presse jeden­falls stürz­te sich darauf.

Unter den Straf­pro­zes­sen, die gegen Angehö­ri­ge der APO geführt wurden, ragt das Verfah­ren gegen Horst Mahler in zweier­lei Hinsicht heraus: Zum einen stand mit dem Zeitungs­mo­gul Sprin­ger der Haupt­feind der West-Berli­ner Studen­ten­be­we­gung einer ihrer bedeu­tends­ten und bekann­tes­ten Identi­fi­ka­ti­ons­fi­gu­ren gegen­über; einen Prozess, in dem sich ein Vertre­ter des „Estab­lish­ments“ in ähnli­cher Weise vor den Kadi hat zerren lassen müssen, sucht man daher vergeb­lich. Vor allem aber ist das Verfah­ren als enormer PR-Erfolg für die Protest­be­we­gung im Allge­mei­nen und die Anti-Sprin­ger­kam­pa­gne im Beson­de­ren zu bewer­ten. Die anschwel­len­de Spannung hinsicht­lich der Zeugen­aus­sa­ge Sprin­gers, die die Öffent­lich­keit über Wochen an die Bericht­erstat­tung gefes­selt hatte, entlud sich mit dem Erschei­nen des Verle­gers im Zeugen­stand in einem weithin hörba­ren media­len Knall.

9. Quellen und Darstellungen

Quellen

Vorlass Kurt Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz, N 1832/448 (enthält: Presseausschnittsammlung).

Vorlass Kurt Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz, N 1832/1376 Bd. 1 (enthält: Urteil).

Vorlass Kurt Groene­wold, Bundes­ar­chiv Koblenz, N 1832/1378 Bd. 1 (enthält: Abschrift der Ankla­ge­schrift und Proto­koll der Hauptverhandlung).

Augstein, Rudolf, Enteig­nen?, in: Der Spiegel Nr. 40 (1967), S. 24f.

Dolph, Werner, Vom Rechts­an­walt zum Revolu­tio­när, in: Zeit Nr. 10 (1971).

Krumm, Karl-Heinz, Das seltsa­me Versteck­spiel des Axel Sprin­ger, in: FR vom 05.03.1970, enthal­ten in: Vorlass Groene­wold, Bundes­ar­chiv, N 1832/448.

Langhans, Rainer/Teufel, Fritz, Klau mich. StPO der Kommu­ne I (=Voltaire Handbuch 2), Frank­furt a. M./Berlin 1968.

Marcu­se, Herbert, Der eindi­men­sio­na­le Mensch. Studi­en zur Ideolo­gie der fortge­schrit­te­nen Indus­trie­ge­sell­schaft, Sprin­ge 2014.

Mauz, Gerhard, „Eine Fülle von ausge­wach­se­nen Männern“, in: Der Spiegel Nr. 12 (1970), S. 81f.

N. N., 14.11.1967: Kurras vor der Vertei­di­ger­bank, in: Bilder der Revol­te, URL http://bilder-der-revolte.de/photo/kurras-vor-der-verteidigerbank/ (letzter Zugriff: 05.06.2022).

N. N., Art. „Axel Sprin­ger“, in: Wikipe­dia, URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Axel_Springer (letzter Zugriff: 24.04.2022).

N. N., Sprin­ger lehnt Erschei­nen im Mahler-Prozeß ab, in: FR vom 24.02.1970.

N. N., Vertei­di­ger fordern Mahlers Freispruch, in: SZ vom 17.03.1970, S. 2.

N. N., „Wir brauchen mehr Gelas­sen­heit“, in: Der Spiegel Nr. 35 (1979), S. 34–36.

Republi­ka­ni­scher Club e. V. Westber­lin, Sprin­ger enteig­nen? Materia­li­en zur Diskus­si­on, o. A. 1967.

Serke, Jürgen, Der Einzel­gän­ger, in: Stern Nr. 12 (1974), S. 101–111.

Sudau, Chris­tel, Sprin­ger verwei­ger­te zum vierten Mal, in: SZ vom 24.2.1970, S. 3.

Darstel­lun­gen

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Diewald-Kerkmann, Gisel­a/­Gil­cher-Holtey, Ingrid (Hgg.): Zwischen den Fronten. Vertei­di­ger, Richter und Bundes­an­wäl­te im Spannungs­feld von Justiz, Politik, APO und RAF, Berlin 2013.

Fischer, Micha­el, Horst Mahler. Biogra­phi­sche Studie zu Antise­mi­tis­mus, Antiame­ri­ka­nis­mus und Versu­chen deutscher Schuld­ab­wehr, Karls­ru­he 2009.
Gassert, Philipp, Beweg­te Gesell­schaft. Deutsche Protest­ge­schich­te seit 1945, Stutt­gart 2001.

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Schimk, Susann/Trentmann, Jörg (Produk­ti­on) & Brück­ner, Simon (Regie), Aus dem Abseits [Film], Deutsch­land: credo­film 2015.

Schwarz, Hans-Peter, Axel Sprin­ger. Die Biogra­fie, Berlin 2008.

Winkler, Willi, Die Geschich­te der RAF, Berlin 2007.

Jonas Brosig
Juni 2022

Jonas Brosig studier­te Geschich­te, Germa­nis­tik und Latinis­tik in Mannheim und Heidel­berg. Sein Promo­ti­ons­pro­jekt am Lehrstuhl für Zeitge­schich­te der Univer­si­tät Mannheim befasst sich mit dem Thema der Psycho-Patho­lo­gi­sie­rung linker politi­scher Gewalt seit den späten sechzi­ger Jahren in der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

Zitier­emp­feh­lung:
Brosig, Jonas: „Der Prozess gegen Horst Mahler, Deutsch­land 1969“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/mahler-horst/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

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