Honecker, Erich

bearbei­tet von
Prof. Dr. Uwe Wesel

Deutsch­land 1992–1993
Tötung von Republikflüchtlingen
Schieß­be­fehl an der inner­deut­schen Grenze

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Der Honecker-Prozess
Deutschland 1992–1993

Vorge­schich­te

Der Vorsit­zen­de des Staats­ra­tes der DDR Erich Honecker mit Bundes­kanz­ler
Helmut Kohl in Bonn am 7. Septem­ber 1987

Das war ein langes Geran­gel um die Bestra­fung des Staats­chefs der DDR. Erich Honecker ist bei seiner Abset­zung am 17. Oktober 1989 nach 18 Jahren im Amt ein schon sehr kranker Mann gewesen. Das Hin und Her begann noch in der DDR. Vor der Vollstre­ckung eines Haftbe­fehls schütz­te ihn sein Gesund­heits­zu­stand. Ende Dezem­ber 1989 wurde er in der Chari­té operiert. Ein neuer General­staats­an­walt der DDR eröff­ne­te gegen ihn im Januar 1990 ein grotes­kes Verfah­ren wegen Hochver­rats und er wurde aus der Chari­té nach Lichten­berg in die Haftan­stalt Rummels­burg gebracht. Aber das Berli­ner Stadt­ge­richt hob den Haftbe­fehl auf wegen fehlen­der Haftfä­hig­keit. Honecker lebte nun mit seiner Frau Margot einige Zeit in zwei Dachstu­ben eines Pfarr­hau­ses in Lobetal, Branden­burg. Schließ­lich wird das Verfah­ren wegen Hochver­rats einge­stellt und die Regie­rung Modrow bringt die Honeckers in ein Gäste­haus der Regie­rung bei Neurup­pin. Dort werden sie vom Zorn der Einwoh­ner vertrie­ben, um endlich, mit Einwil­li­gung von Staats­prä­si­dent Gorbat­schow, unter dem Schutz der Roten Armee im sowje­ti­schen Militär­kran­ken­haus Beelitz, Branden­burg, zu landen. Denn nun ermit­telt die General­staats­an­walt­schaft der DDR gegen Erich Honecker, wie gegen andere ehema­li­ge Größen, wegen Untreue, Verwen­dung von Staats­ver­mö­gen zu eigenem Vorteil, bald auch gegen Honecker wegen Mords, weil er verant­wort­lich gewesen sei für Schüs­se an der Berli­ner Mauer, den Aufbau der Minen­sper­re und der grauen­vol­len Selbst­schuss­an­la­gen, SM70, an der Grenze zur Bundes­re­pu­blik. Bei der staat­li­chen Verei­ni­gung am 3. Oktober 1990 übergibt der DDR-General­staats­an­walt die Ermitt­lungs­ak­ten gegen DDR-Spitzen­po­li­ti­ker dem General­bun­des­an­walt in Karls­ru­he. Von dort gehen sie nach Berlin, dem Tatort.

Hier wurde unter Oberstaats­an­walt Chris­toph Schäf­gen eine Ermitt­lungs­grup­pe wegen DDR-Unrecht gegrün­det, die am 30. Novem­ber 1990 einen Haftbe­fehl gegen Erich Honecker veran­lasst. Nun wird nicht Gorbat­schow aktiv, sondern sein Vertei­di­gungs­mi­nis­ter sorgt für den alten Genos­sen Erich. Die Honeckers fliegen mit einer sowje­ti­schen Maschi­ne nach Moskau. Ein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier Vertrag vom Septem­ber 1990, der den Weg öffne­te für die deutsche staat­li­che Verei­ni­gung. Aber Kanzler Helmut Kohl ist an einer Bestra­fung Honeckers nicht inter­es­siert. Er will keinen Ärger mit ehema­li­gen Anhän­gern der DDR, sondern alle Ostdeut­schen integrie­ren. Also kommt aus Bonn nur ein Theater­don­ner. Die Honeckers erhal­ten eine Wohnung in Moskau. Allmäh­lich wächst politi­scher Protest in Deutsch­land und im August 1991 putschen Altkom­mu­nis­ten gegen Gorbat­schow. Die Macht geht über auf Boris Jelzin, der den Putsch schei­tern lässt. Im Dezem­ber befielt er die Auswei­sung der Honeckers aus Rücksicht gegen­über der Bundes­re­pu­blik, wo die Rufe aus Politik und Medien nach Bestra­fung Erich Honeckers immer stärker wurden. Er und seine Frau stehen nun unter Hausar­rest und fliehen in die chile­ni­sche Botschaft. Botschaf­ter Almey­da ist ein alter Bekann­ter, der 1971 nach dem Putsch gegen Allen­de in die DDR geflo­hen war und dort viele Jahre gelebt hat. Anfang 1992 geht es Honecker gesund­heit­lich immer schlech­ter. Er kommt in eine Moskau­er Klinik mit dem Recht auf Rückkehr in die Botschaft. Jelzin und Kanzler Kohl hatten zugestimmt. Die Ärzte stell­ten fest: Leber­krebs. Im März ist er wieder in der Botschaft.

In Berlin wird die Ankla­ge erhoben und nun erfolgt ein Hin und Her zwischen Russland, Chile und der Bundes­re­pu­blik mit dem Ergeb­nis, Honecker wird nach Berlin ausge­lie­fert. Seine Frau reist zu ihrer Tochter nach Chile. Am 29. Juli 1992 landet Erich Honecker mit einer Sonder­ma­schi­ne am Berli­ner Flugha­fen Tegel und wird in die Unter­su­chungs­haft hinter dem Justiz­ge­bäu­de in Moabit gebracht. Da kennt er sich aus, schon einmal war er hier 1935, einein­halb Jahre, bevor er vom Nazi-Volks­ge­richts­hof wegen kommu­nis­ti­scher Unter­grund­ar­beit zu 10 Jahren Zucht­haus verur­teilt wurde. Jetzt ist er mit seinem Leber­krebs ein todge­weih­ter Mann, 80 Jahre alt. Es gab schon laute Zweifel am Sinn eines Prozes­ses. Aber Justiz­se­na­to­rin Jutta Limbach beschwich­tigt. Er soll zu Recht verur­teilt werden, „und das nach damals gülti­gem DDR-Recht“. Doppel­ter Quatsch. Denn erstens lautet die Ankla­ge auf Totschlag, auf Deutsch: vorsätz­li­che Tötung, juris­tisch: als Täter, nicht als Anstif­ter für schie­ßen­de Grenz­sol­da­ten an der Mauer in Berlin, „Mauer­schüt­zen“, oder dieje­ni­gen, die Minen­fel­der angelegt oder die SM70 aufge­baut haben. Aber als Täter konnte Honecker nach DDR-Recht nicht bestraft werden. Denn im Straf­ge­setz­buch der DDR hieß es in § 32:

„Als Täter ist straf­recht­lich verant­wort­lich, wer eine Tat selbst ausführt oder wer sie durch einen anderen, der für diese Tat selbst nicht verant­wort­lich ist, ausfüh­ren läßt.“

Da haben Schäf­gens Leute in antikom­mu­nis­ti­scher Eile nicht aufge­passt und einfach nach westdeut­schem Bundes­recht entschie­den, nach dem die Verur­tei­lung als Täter möglich ist, § 25 StGB BRD:

„Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht.“

Durch einen anderen. Deshalb hatte man ja auch gleich Prozes­se gegen Mauer­schüt­zen geführt, die als voll verant­wort­lich wegen Totschlags verur­teilt worden sind, zweimal 1992, im Januar und Febru­ar. Am 3. Novem­ber 1992 bestä­tigt der Bundes­ge­richts­hof das zweite Mauer­schüt­zen­ur­teil. Recht­zei­tig für den Honecker-Prozess, der am 12. Novem­ber beginnt.

Zurück, zweitens, zum Quatsch von Frau Limbach, später sogar Präsi­den­tin des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Honecker konnte nicht allein nach DDR-Recht verur­teilt werden. Nach dem Einigungs­ver­trag war das nur möglich, wenn sich jemand nach dem Recht der DDR und der Bundes­re­pu­blik straf­bar gemacht hat. Jutta Limbach war nämlich ursprüng­lich Profes­so­rin für Privat­recht, Handels- und Wirtschafts­recht und Rechts­so­zio­lo­gie. Sie kommt auch noch einmal vor im nächs­ten Abschnitt, der nun beschrie­ben wird:

Der Prozess gegen Erich Honecker

Im Prozess, der am 12. Novem­ber 1992 begann, war Honecker nicht der einzi­ge Angeklag­te. Die 27. Straf­kam­mer des Landge­richts Berlin verhan­del­te gegen sechs Mitglie­der des natio­na­len Vertei­di­gungs­rats der DDR:
Erich Honecker, geb. 1912, Vorsit­zen­der des Staats­rats (höchs­tes verfas­sungs­recht­li­ches Organ) und damit Staatsoberhaupt.
Erich Mielke, geb. 1907, Minis­ter für Staats­si­cher­heit („Stasi“),
Heinz Keßler, geb. 1920, Verteidigungsminister,
Willi Stoph, geb. 1914, Vorsit­zen­der des Ministerrats,
Ernst Streletz, geb. 1926, Chef des Haupt­stabs der Volks­ar­mee (General­stabs­chef) und
Hans Albrecht, geb. 1919, Erster Sekre­tär der SED-Bezirks­lei­tung Suhl, Thüringen.

Dieser Natio­na­le Vertei­di­gungs­rat war eine Unter­ab­tei­lung des Staats­rats, der zustän­dig war für die Aufga­be der Landes­ver­tei­di­gung, auch der Vertei­di­gung der Grenzen. Die wurden seit dem 13. August 1961 mit dem Bau der Berli­ner Mauer und der Abrie­ge­lung gegen die Bundes­re­gie­rung an der Westgren­ze weiter mit militä­ri­scher Gewalt vertei­digt, aber verkehrt rum, nicht nach außen, sondern nach innen gegen die eigenen Bürger. Die durften verwun­det oder getötet werden, wenn sie das Gebiet der sozia­lis­ti­schen DDR ohne Erlaub­nis verlas­sen wollten, § 27 des Grenz­ge­set­zes. Aber diese Regelung wurde von der Justiz der Bundes­re­pu­blik in den Mauer­schüt­zen­pro­zes­sen nach der „Radbruch­schen Formel“ für unwirk­sam erklärt, weil sie in unerträg­li­cher Weise zu der über dem staat­li­chen Recht stehen­den Gerech­tig­keit im Wider­spruch stand. Eine Regel, die der Heidel­ber­ger Rechts­phi­lo­soph Gustav Radbruch nach dem 2. Weltkrieg für das NS-Unrecht formu­liert hatte. Soviel zu den Tätern.

Nun zu den Opfern. Ungefähr 300 meistens junge Männer sind es gewesen, die getötet wurden in den 28 Jahren seit dem Grenz­re­gime von 1961 mit Mauer­bau und Sperrung der Westgren­ze zur Bundes­re­pu­blik durch Schüs­se, Minen oder die grausa­men SM70. Jeder einzel­ne Fall musste in einem Straf­pro­zess genau aufge­klärt werden. In der ursprüng­li­chen Ankla­ge­schrift waren es noch 68. Aber inzwi­schen hatte die Berli­ner Staats­an­walt­schaft von Honeckers Erkran­kung Genaue­res gehört. Der Leber­krebs. Deshalb reduzier­te sie die Ankla­ge auf 12 Fälle.

Außer­dem reduzier­te sich schon am Anfang des Prozes­ses die Zahl der Angeklag­ten. Zwei fielen aus. Willi Stoph wegen amtlich bestä­tig­ter Prozess­un­fä­hig­keit. Ein schwe­res Herzlei­den. Und Erich Mielke musste den Prozess wegen eines schwe­ren Fehlers der Staats­an­walt­schaft verlas­sen: Schäf­gens Truppe hatte ihn nämlich in antikom­mu­nis­ti­scher Vorei­lig­keit sofort angeklagt, als man in seinem Büro einen Tresor öffne­te mit Erinne­rungs­stü­cken. Akten über die Ermor­dung zweier Polizis­ten auf dem Berli­ner Bülow­platz 1931. Der Prozess lief schon und Mielke war mit seinen 84 Jahren ebenfalls nur beschränkt verhand­lungs­fä­hig. Zwei Prozes­se waren zu viel. Also musste er weiter in den ersten. Also nur vier Angeklag­te. Honecker, Keßler, Streletz, Albrecht. Nur vier Angeklag­te? Das war für den Prozess an sich „günstig“. Es ging schnel­ler. Aber.

Staats­an­walt­schaft und Gericht hatten in erster Linie auf den Haupt­an­ge­klag­ten Honecker gezielt. Der sollte dem Prozess den großen Rahmen geben. Die große Abrech­nung mit dem „Unrechts­staat“ DDR. Statt­des­sen hatten sie es mit einem Leber­krebs zu tun. Der bestimm­te das Verfah­ren. Auch über Juris­ti­sches wurde nicht verhan­delt, die Täter­schaft still­schwei­gend in die zuläs­si­ge Anstif­tung verwandelt.

Der Leber­krebs verzö­ger­te den Prozess, weil seinet­we­gen nur zweimal die Woche für wenige Stunden verhan­delt werden konnte. Und der große Pauken­schlag war nicht die Verur­tei­lung Honeckers, sondern seine Freilas­sung nach neun Wochen. Durch den Leber­krebs. Honecker war nämlich im Rechts­staat gelan­det. Mit dieser Freilas­sung war die Straf­jus­tiz der Verlie­rer. Als die drei anderen im Septem­ber verur­teilt wurden, inter­es­sier­te das nicht mehr. Man kannte sie doch gar nicht. Keßler, Streletz, Albrecht? Wer war das? Und nun zu den Einzelheiten.

Am ersten Tag, 12. Novem­ber 1992, ist der größte Saal des großen Gebäu­des in Moabit geram­melt voll. Vorn die Richter. Links die Angeklag­ten mit ihren Vertei­di­gern. Rechts die Staats­an­walt­schaft und daneben einige Neben­klä­ger mit Anwäl­ten. In der Mitte siebzig Journa­lis­ten. Ganz hinten 75 Zuschau­er, darun­ter viele Sympa­thi­san­ten der Angeklag­ten. Damit ist der Saal ähnlich überfor­dert wie die Justiz mit diesem Prozess. Es geht heute nur um die Abwesen­heit von Willi Stoph und die Überfor­de­rung des Stasi­chefs Erich Mielke. Das Gericht berät eine halbe Stunde. Dann verkün­det der Vorsit­zen­de Richter Hans-Georg Bräuti­gam, Willi Stoph soll von einem Amtsarzt unter­sucht werden. Auch das ist der Rechts­staat. Der Prozess wird nach einer guten Stunde unter­bro­chen. Der Staats­rats­vor­sit­zen­de wirkt amüsiert.

Seit der zweiten Verhand­lung waren es nur noch vier Angeklag­te. Dieser 16. Novem­ber war der Tag der vorzüg­li­chen Vertei­di­gung Honeckers. Drei Anwäl­te umgaben ihn. Neben ihm Fried­rich Wolff aus Ostber­lin und hinter ihm zwei Westber­li­ner, Nicolas Becker und Wolfgang Ziegler. Alle drei Richter wurden abgelehnt wegen Manipu­la­ti­on der Zustän­dig­keit und rücksichts­lo­ser Eile gegen­über ihrem Mandan­ten. Der sei ein todge­weih­ter Mann, der das Ende des Prozes­ses nicht mehr erleben werde. Am Ende: „Es ist für Herrn Honecker auch kein Trost, dass der Vorsit­zen­de Richter Bräuti­gam sich öffent­lich mehrfach als Antikom­mu­nis­ten bezeich­net hat.“ Beide Anträ­ge wurden abgelehnt (der erste wohl zu Recht).

In der nächs­ten Sitzung stellen sie den Antrag auf Einstel­lung des Verfah­rens gegen Honecker, weil er wegen seiner Krank­heit das Ende des Verfah­rens nicht mehr erleben werde. Eine halbe Stunde über die Entwick­lung des Leber­krebs. Als er Ende Juli nach Berlin kam, war er fünf Zenti­me­ter lang. Im Septem­ber sieben­ein­halb. Im Oktober über acht. Wenn die Länge wächst, verdop­pelt sich das Volumen der Geschwulst. Jetzt ist er neun Zenti­me­ter lang. Das ist die höchs­te Stufe der Wachs­tums­ge­schwin­dig­keit. Dazu die seeli­schen Proble­me. Erich Honecker sitzt auf der Ankla­ge­bank und hört zu. Alle hören zu. Die Vertei­di­gung musste diesen Antrag stellen. Aber wo bleibt die Würde des Menschen? Schließ­lich wird der kleine schma­le Mann vom Leiter der Hausver­wal­tung aus dem Saal geführt. Der Antrag ist abgelehnt worden. Honecker sei haft- und prozessfähig.

Ende Novem­ber kann Oberstaats­an­walt Schäf­gen nach den letzten Forma­li­tä­ten in zwanzig Minuten eine Kurzfas­sung der 783 Seiten Ankla­ge­schrift vortra­gen. Honecker soll sich nun dazu äußern. Aber er hat schon drei Stunden durch­ge­hal­ten und sagt, heute noch nicht. Also am 3. Dezem­ber. Wieder ist der Andrang von Presse und Publi­kum sehr groß. Es wird die beste Rolle seines Lebens. Wie immer korrekt in blauem Anzug, weißem Hemd, rotem Schlips. Und wie immer sitzt er in bemer­kens­wert gerader Haltung. „Meine Damen und Herren“, so beginnt er. Nicht wie üblich „Hohes Gericht“ oder „Meine Herren Richter“. Seine Vertei­di­gung sei im Grunde überflüs­sig, „weil ich Ihr Urteil nicht erleben werde“. Er zitiert den Anfang der Ankla­ge: „Am 12. August 1961 ordne­te der Angeschul­dig­te Honecker an, die Grenz­an­la­gen um Berlin (West) und die Sperr­an­la­gen auszu­bau­en.“ Und amüsiert sich. Da habe ich tatsäch­lich ein welthis­to­ri­sches Ereig­nis angeord­net? Ich, der kleine Erich Honecker in der kleinen Deutschen Demokra­ti­schen Republik? Und habe tatsäch­lich Weltge­schich­te gemacht. Toll. Oder waren es vielleicht doch zwei große Militär­blö­cke, die sich so feind­lich gegen­über­stan­den, dass der eine schließ­lich am 5. August 1961 diese Entschei­dung getrof­fen hat, nämlich der Warschau­er Pakt in Moskau. Und Gründe gab es dafür auch nicht? Jeden­falls nicht in der Anklageschrift.

Sein Haupt­ar­gu­ment: Dies war eine politi­sche Entschei­dung. Und solche sind oft mit dem Verlust von Menschen­le­ben verbun­den, zum Beispiel der Krieg der USA in Vietnam, der Krieg Margret Thatchers um die Falkland­in­seln oder die Invasi­on Grena­das durch Präsi­dent Reagan 1989.

Er nennt die „Toten der Markt­wirt­schaft“. Jährlich sterben Hunder­te nur deshalb auf deutschen Autobah­nen, weil es keine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung gibt. „Wenn die Abtei­lung Regie­rungs­kri­mi­na­li­tät beim Kammer­ge­richt ihre Aufmerk­sam­keit einmal hierauf richten würde, hätte ich bald die Möglich­keit, den Reprä­sen­tan­ten der Bundes­re­pu­blik wieder wie früher die Hand zu schüt­teln. Diesmal aller­dings in Moabit.“

Über die Toten an der Mauer und der Westgren­ze der DDR sagt er zwei oder drei Sätze. Zu wenig. Und nach 50 Minuten, mit Blick auf die Richter: „Ich bin am Ende meiner Erklä­rung. Tun Sie, was Sie nicht lassen können.“ Danach schwieg er bis zum Ende seines Verfah­rens. Reagiert nur mal auf Rufe aus dem Publi­kum, „Erich!“, kurze Pause, „Halt durch!“. Der Staats­rats­vor­sit­zen­de lächelt, steht auf, hebt den rechten Arm mit der Faust oder einem Siegeszeichen.

Kurz vor Weihnach­ten sind sich zwei Medizi­ner einig, die bisher unter­schied­li­cher Meinung waren. Ein Urteil gegen Honecker noch zu Lebzei­ten sei „wohl“ nicht zu errei­chen. Aber er sei haftfä­hig. Also neuer Antrag der Vertei­di­gung auf Einstel­lung des Verfah­rens und Aufhe­bung des Haftbe­fehls. Die 27. Straf­kam­mer lehnt den Antrag ab. Die Progno­se der Ärzte sei nicht sicher genug. Wegen „wohl“. Der Klassen­feind ist unerbitt­lich. Weihnach­ten in Moabit. Und bis Neujahr schläft die Strafjustiz.

Am 29. Dezem­ber jedoch lässt die Vertei­di­gung Verfas­sungs­be­schwer­de beim neuen Verfas­sungs­ge­richts­hof von Berlin erheben wegen Fortset­zung des Verfah­rens und der Unter­su­chungs­haft. Am 5. Januar wird der Vorsit­zen­de Richter Bräuti­gam noch vor Erich Honecker aus dem Verfah­ren entlas­sen wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit. Am Montag vor Weihnach­ten war er in einer Pause vor dem Gerichts­saal erschie­nen mit einem Stadt­füh­rer von Berlin in der Hand und einer Bitte an die Vertei­di­ger Honeckers. Einer der Schöf­fen wolle so gern ein Autogramm von ihrem Mandan­ten. Die spielen mit und danach in der Haupt­ver­hand­lung fragt Rechts­an­walt Plöger, ein Vertre­ter der Neben­kla­ge den Vorsit­zen­den, was er denn da in der Pause mit den Vertei­di­gern bespro­chen habe. Der antwor­tet: „Ich habe den Vertei­di­gern nur eine Postsa­che überge­ben“. Die Verhand­lung geht weiter mit der Entschei­dung über diesen neuen Antrag der Vertei­di­gung, das Verfah­ren gegen Honecker auszu­set­zen. Abgelehnt. Danach die Rache der Vertei­di­ger. Sie infor­mie­ren Rechts­an­walt Plöger über das, was wirklich gesche­hen ist. Der hat dann den Antrag wegen Befan­gen­heit gestellt. Und der war berech­tigt. Denn wenn die von Plöger vertre­te­ne Neben­klä­ge­rin zusehen muss, wie der Vorsit­zen­de Richter mit der Vertei­di­gung des Haupt­an­ge­klag­ten heimlich Autogramm­ge­schäf­te macht, und dann noch von ihr angelo­gen wird, hat sie wirklich einen Grund für die Besorg­nis, er sei ihr gegen­über befangen.

Eine Woche später entschei­det das Verfas­sungs­ge­richt. 12. Januar 1993. Das Landge­richt wird angewie­sen, das Verfah­ren gegen Honecker einzu­stel­len und den Haftbe­fehl aufzu­he­ben. Es versto­ße gegen die Würde des Menschen, wenn ein Straf­pro­zess gegen jeman­den geführt wird, von dem man weiß, dass er vor dem Urteil sterben würde. Peng. Damit haben die Verfas­sungs­rich­ter Rechts­ge­schich­te gemacht. Und wurden bald von der herrschen­den Meinung staats­recht­li­cher Koryphä­en kriti­siert. Unter anderem, weil in der Berli­ner Verfas­sung die Würde nicht garan­tiert wird. Die Verfas­sungs­rich­ter hatten aller­dings zu Recht betont, dass die Menschen­wür­de als Hinter­grund der Berli­ner Grund­rech­te existie­re. Ernst­haf­ter war der Wider­stand von medizi­ni­scher Seite:

Ein Richter der 27. Straf­kam­mer hatte einen medizi­ni­schen Gutach­ter angeru­fen, den das Gericht gebeten hatte, eine Stellung­nah­me dazu abzuge­ben, ob Honecker das Ende des Prozes­ses noch erleben könne. Das sei jetzt nicht mehr nötig. Die Kammer würde das Verfah­ren einstel­len und den Haftbe­fehl aufhe­ben. Aber Profes­sor Dr. med. Peter Neuhaus, Spezia­list für Krebschir­ur­gie der Berli­ner Chari­té, fand das nicht gut. Auch er kein Freund von Kommu­nis­ten. Ging trotz­dem ins Moabi­ter Haftkran­ken­haus und fragt den Leiter, ob er mit Honecker sprechen dürfe. Der sagt ja, ahnt aber wohl, was Herr Profes­sor vorhat und weist ihn hin auf seine ärztli­che Schwei­ge­pflicht. Eine Stunde war Neuhaus bei Honecker und kam zu dem Ergeb­nis, man könne den Krebs gefahr­los operie­ren. Hat dann schwer gelit­ten an seiner Schwei­ge­pflicht. Konnte sie aber als Demokrat doch noch recht­zei­tig überwin­den und rief den Innen­se­na­tor an, Profes­sor Dr. Heckel­mann, CDU. In ihm vermu­te­te er wohl einen Gesin­nungs­ge­nos­sen. Aber Heckel¬mann war Jurist und vorsich­tig. Deshalb verweist er Neuhaus an die Justiz­se­na­to­rin, Frau Profes­sor Jutta Limbach, Freie Univer­si­tät Berlin, dort zustän­dig für Privat­recht, Handels- und Wirtschafts­recht sowie Rechts­so­zio­lo­gie. Sie war von Anfang an der Meinung, Honecker müsse verur­teilt werden. Siehe oben Abschnitt Vorge­schich­te. Sie ist nicht empört über den Bruch der Schwei­ge­pflicht, sondern über den Beschluss des Verfas­sungs­ge­richts. Der entsprach nicht ihrer Rechts­so­zio­lo­gie. Also ruft sie die Staats­an­walt­schaft an. Die wendet sich wegen eines kleinen Fehlers an die 27. Straf­kam­mer. Beschluss statt Urteil über die Einstel­lung des Verfah­rens. Die machen schnell ein Urteil. Es bleibt wie es ist. 13. Januar 1993.

Und nun spielt die Justiz mit den Medien. Fernse­hen, Rundfunk und Presse lauern vor dem Ausgang der Unter­su­chungs­haft­an­stalt. Um halb zwölf kommt ein Merce­des. Drinnen hebt jemand die Faust wie Erich Honecker im Prozess, ist es aber nicht. Kurz nach drei Uhr nachmit­tags fahren zwei Wagen­kon­vois aus der Pforte, sehr schnell. Alles hinter­her. Schon auf der Autobahn merken die Journa­lis­ten, dass sie in die Irre geführt worden sind. Inzwi­schen hatte man Honecker in die Polizei­ka­ser­ne Schul­zen­dorf am Stadt­rand gebracht und um acht Uhr abends verlässt er Berlin, fliegt nach Frank­furt und von dort nach Santia­go de Chile zu seiner „gelieb­ten Frau und tapfe­ren Genos­sin“, landet dort am 14. Januar 1993 und beim Verlas­sen des Flugzeugs hebt er den rechten Arm mit der Faust.

Nachge­schich­te

Der Prozess gegen Keßler, Streletz und Albrecht lief weiter. Heinz Keßler war nun der Haupt­an­ge­klag­te. Nun wurde nicht mehr „Erich!“ gerufen, sondern „Heinz“. Heinz steht auf und grüßt. Am 16. Septem­ber 1993 wurden sie verur­teilt, Keßler zu sieben­ein­halb Jahren Freiheits­stra­fe, Streletz zu fünfein­halb und Albrecht zu vierein­halb Jahren. Wegen Anstif­tung zum Totschlag in zwölf Fällen. Erich Honecker starb am 26. Mai 1994 in Santia­go. In Gemein­schaft mit seiner Frau, der Tochter und vielen chile­ni­schen Genos­sen war der Verlauf seiner Krank­heit langsa­mer geworden.

Litera­tur

Beschluss des Berli­ner Verfas­sungs­ge­richts­hofs NJW 93.515. Das Urteil des LG Berlin vom 16.9.93 bestä­tigt durch BGH NJW 94.2703.

Kunze, Thomas (Staats­chef a.D.): Die letzten Jahre des Erich Honecker, 2. Aufl. 2012.

Loren­zen, Jan N.: Erich Honecker. Eine Biogra­phie, 2001, dort ein Bild mit der Faust im Prozess auf S. 222.

Marxen, Klaus/ Werle, Gerhard: Die straf­recht­li­che Aufar­bei­tung von DDR-Unrecht. Eine Bilanz, 1999.

Pötzl, Norbert F.: Erich Honecker. Eine deut¬sche Biogra­phie, 2002.

Sälte, Gerhard: Die Todes­op­fer des DDR-Grenz­re­gimes, ihre Aufar­bei­tung und die Erinne­rungs­kul­tur, in: Deutsch­land Archiv 12.8.2020.

Wesel, Uwe: Der Honecker-Prozess, 1994.

Uwe Wesel
Febru­ar 2022

Uwe Wesel, Jahrgang 1933, Studi­um der klassi­schen Philo­lo­gie und der Rechts­wis­sen­schaft in Hamburg und München, 1969 Profes­sor für Rechts­ge­schich­te und Zivil­recht an der Freien Univer­si­tät Berlin, 2001 emeritiert.

Zitier­emp­feh­lung:

Wesel, Uwe: „Der Honecker-Prozess, Deutsch­land 1992–1993“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/honecker-erich/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Bundes­ar­chiv, Bild 183‑1987-0907–017 / Oberst, Klaus / CC-BY-SA 3.0, Bundes­ar­chiv Bild 183‑1987-0907–017, Bonn, Besuch Erich Honecker, mit Helmut Kohl, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 3.0 DE

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